Daten
Kommune
Jülich
Größe
133 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
19.09.12, 18:35
Aktualisiert
19.09.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer
der Stadt Jülich (Zweitwohnungssteuersatzung) vom
Aufgrund der §§ 7, 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NW S. 666), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 685), der §§ 15, 16, 31 des
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, 386/SGV NW 210), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 08. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765) sowie der §§ 1, 2, 3, 17 und 20 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NW) vom 21.10.1969
(GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW S. 687), hat der
Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am
folgende Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer beschlossen:
§1
Steuergegenstand
Die Stadt Jülich erhebt eine Zweitwohnungssteuer für das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet.
§2
Begriff der Zweitwohnung
(1)
Zweitwohnung ist jede Wohnung im Sinne des Absatzes 3, die
a)
jemandem als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen dient,
b)
jemand unmittelbar oder mittelbar ganz oder teilweise einem Dritten
entgeltlich oder unentgeltlich überlässt und die diesem als Nebenwohnung
im vorgenannten Sinne dient oder
c)
jemand neben seiner Hauptwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das
Land Nordrhein-Westfalen zu Zwecken des eigenen persönlichen
Lebensbedarfs oder des persönlichen Lebensbedarfs seiner Familie innehat.
(2)
Sind mehrere Personen Inhaber einer Wohnung im Sinne des Absatzes 3, gilt
hinsichtlich derjenigen Inhaber, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des
Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen dient, der auf sie entfallende
Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Für die Berechnung des
Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der
Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Diesem Anteil ist
die Fläche der von jedem Mitinhaber individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.
Lässt sich der Wohnungsanteil im Einzelfall nicht konkret ermitteln, wird die
Gesamtfläche der Wohnung durch die Anzahl aller Mitinhaber geteilt.
(3)
Wohnung im Sinne dieser Satzung ist jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen
oder Schlafen benutzt wird.
(4)
Eine Wohnung dient als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen, wenn sie von einer dort mit Nebenwohnung gemeldeten Person
zum Zwecke des persönlichen Lebensbedarfs bewohnt wird. Wird eine Wohnung von
einer Person bewohnt, die mit dieser Wohnung nicht gemeldet ist, dient die Wohnung
als Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen,
wenn sich die Person wegen dieser Wohnung mit Nebenwohnung zu melden hätte.
(5)
Eine Wohnung verliert die Eigenschaft einer Nebenwohnung nicht dadurch, dass sie
vorübergehend nicht oder anders genutzt wird.
(6)
Keine Zweitwohnungen im Sinne dieser Satzung sind:
a)
Wohnungen, die aus therapeutischen oder sozialpädagogischen Gründen
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
b)
Wohnungen, die von Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe
entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden und
Erziehungszwecken dienen,
c)
Wohnungen, die in Pflegeheimen oder sonstigen Einrichtungen der Betreuung
pflegebedürftiger oder behinderter Menschen dienen,
§3
Persönliche Steuerpflicht
(1)
Steuerpflichtig ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung oder mehrere Wohnungen
innehat. Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige/diejenige, dessen/deren
melderechtliche Verhältnisse die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung
bewirken oder der Inhaber einer Zweitwohnung im Sinne von § 2 Abs. 1 ist. Als
Inhaber/Inhaberin einer Zweitwohnung gilt die Person, der die Verfügungsbefugnis
über die Wohnung als Eigentümer/Eigentümerin oder Mieter/Mieterin oder als
sonstige dauernutzungsberechtigte Person zusteht. Dies gilt auch bei unentgeltlicher
Nutzung.
(2)
Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie
Gesamtschuldner gemäß § 44 der Abgabenordnung.
(3)
Die Steuerpflicht besteht, solange die Wohnung des Steuerpflichtigen/der
Steuerpflichtigen als Zweitwohnung zu beurteilen ist.
(4)
Nicht steuerpflichtig ist ein/-e nicht dauernd getrennt lebende/-r Verheiratete/-r bzw.
Lebenspartner/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes, der/die die Zweitwohnung ausschließlich aus beruflichen Gründen hält
und deren/dessen eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung sich in einer
anderen Gemeinde befindet, soweit sich diese/-r überwiegend im Stadtgebiet aufhält
und die eheliche bzw. lebenspartnerschaftliche Wohnung die Hauptwohnung ist. Als
berufliche Gründe eines/-er nicht dauernd getrennt lebenden/-r Verheirateten bzw.
Lebenspartners/-in im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
gelten auch solche Tätigkeiten, die zur Vorbereitung auf die eigentliche
Erwerbstätigkeit erforderlich sind, wie beispielsweise Studium, Lehre, Ausbildung,
Volontariat u. a..
§4
Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemisst sich nach der Wohnfläche. Zur Wohnflächenberechnung ist der § 42 der
Verordnung über wohnwirtschaftliche Berechnungen (II. Berechnungsverordnung) in der
jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§5
Steuersatz
Die Steuer beträgt im Kalenderjahr 6,10 € je qm Wohnfläche.
§6
Besteuerungszeitraum, Entstehung, Beginn und Ende der Steuerpflicht, Fälligkeit
(1)
Die Zweitwohnungssteuer ist eine Jahressteuer. Besteuerungszeitraum ist das
Kalenderjahr. Die Steuer entsteht mit dem Zeitpunkt des Beginns der Steuerpflicht
für den Rest des Kalenderjahres. Im Übrigen entsteht die Steuer mit Beginn des
Kalenderjahres, für das die Steuer festzusetzen ist.
(2)
Besteht die Steuerpflicht nicht während des gesamten Kalenderjahres, beginnt die
Steuerpflicht mit dem ersten Tag des Monats, der auf den Zeitpunkt folgt, mit dem
die Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt.
(3)
Die Steuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Steuerschuldner
die Wohnung aufgibt oder die Voraussetzungen für die Annahme einer
Zweitwohnung entfallen.
(4)
Die Steuer wird zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai,
15. August und 15. November fällig. Steuernachforderung für vergangene Zeiträume
sind einen Monat nach Bekanntgabe des jeweiligen Bescheides fällig.
(5)
Die Steuerpflicht beginnt erstmalig am 01.01.2013.
§7
Festsetzung der Steuer
(1)
Die Stadt Jülich setzt die Steuer durch Steuerbescheid fest. In dem Bescheid
kann bestimmt werden, dass er auch für künftige Zeitabschnitte gilt, solange sich die
Bemessungsgrundlagen und der Steuerbetrag nicht ändern.
(2)
Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des
Kalenderjahres beginnt - für den Rest des Kalenderjahres durch Bescheid
festgesetzt.
§8
Härtefall-Klausel
Die Steuer kann ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage
des einzelnen Falles unbillig wäre.
§9
Anzeigepflicht
(1)
Der/die Steuerpflichtige hat innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, mit dem die
Beurteilung der Wohnung als Zweitwohnung beginnt oder endet, diesen Tatbestand
Steueramt der Stadt Jülich anzuzeigen.
(2)
Anmeldung und Abmeldung einer Wohnung bzw. Statuswechsel nach dem
Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen gelten als Anzeige im Sinne dieser
Vorschrift.
(3)
Entfällt die Voraussetzung nach § 3 Abs. 4 für die Freistellung von der
Zweitwohnungssteuer, so ist dies innerhalb eines Monats nach der Änderung dem
Steueramt der Stadt Jülich anzuzeigen.
(4)
Änderungen der steuerrelevanten Daten und der Zeitpunkt der Änderung sind dem
Steueramt der Stadt Jülich innerhalb eines Monats anzuzeigen.
§ 10
Steuererklärung
(1)
Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat für das Jahr des Beginns der
Steuerpflicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Steuerpflicht eine
Steuererklärung zur Zweitwohnungssteuer auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck
abzugeben und eigenhändig zu unterschreiben. Die Angaben sind durch geeignete
Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge und Mietänderungsverträge, welche die
Wohnfläche berühren, nachzuweisen.
(2)
Der Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige hat in der Steuererklärung seine
Hauptwohnung für die Bekanntgabe des Steuerbescheides anzugeben. Gibt der
Steuerpflichtige/die Steuerpflichtige seine/ihre Hauptwohnung nicht an oder befindet
sich die angegebene Wohnung nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder
erweist sich die Angabe seiner Hauptwohnung im Zeitpunkt der Bescheiderteilung als
unzutreffend, gilt als Anschrift für die Bekanntgabe des Steuerbescheides die
Anschrift der Nebenwohnung.
(3)
Unbeschadet der sich aus Abs. 1 ergebenden Verpflichtung kann die Stadt
Jülich jeden zur Abgabe einer Steuererklärung auffordern, der in dem
Stadtgebiet
a) mit Nebenwohnung gemeldet ist oder
b) ohne mit Nebenwohnung gemeldet zu sein, eine meldepflichtige
Nebenwohnung im Sinne des Meldegesetzes innehat.
(4)
Ist die Nebenwohnung keine Zweitwohnung im Sinne von § 2, hat der Inhaber der
Nebenwohnung dies nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu erklären und
die hierfür maßgeblichen Umstände anzugeben (Negativerklärung).
§ 11
Mitwirkungspflichten des Grundstücks- oder Wohnungseigentümers
Hat der/die Erklärungspflichtige nach § 10 seine/ihre Verpflichtung zur Abgabe der
Steuererklärung trotz Erinnerung nicht erfüllt oder ist er/sie nicht zu ermitteln, hat
jede/-r Eigentümer/-in oder Vermieter/-in des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer
unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Jülich Auskunft zu
erteilen, ob der/die Erklärungspflichtige oder eine sonstige Person in der Wohnung wohnt
oder gewohnt hat, wann er/sie eingezogen oder ausgezogen ist und welche Wohnfläche die
betroffene Wohnung hat.
§ 12
Steuerschätzung
Soweit die Stadt Jülich die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen
kann, kann sie sie schätzen. Es gilt § 162 Abgabenordnung in der jeweils geltenden
Fassung.
§ 13
Ordnungswidrigkeiten
(1)
Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtige/-r oder bei Wahrnehmung der
Angelegenheiten einer/eines Steuerpflichtigen leichtfertig
a)
b)
(2)
über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige
Angaben macht oder
die Stadt pflichtwidrig über steuerrechtlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt und dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile
für sich oder einen anderen erlangt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
a)
b)
c)
d)
e)
f)
als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 9 Abs. 1 das
Innehaben einer Zweitwohnung bei Inkrafttreten dieser Satzung nicht
innerhalb eines Monats anzeigt,
Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet wird und dieses nicht
gemäß § 9 Abs. 1 innerhalb eines Monats anzeigt,
als Inhaber einer Zweitwohnung im Erhebungsgebiet entgegen § 10
Abs. 1 nicht rechtzeitig seine Steuererklärung abgibt,
trotz Aufforderung die in § 10 Abs. 1 genannten Unterlagen nicht einreicht,
als Eigentümer oder Vermieter des Grundstückes, auf dem sich die der Steuer
unterliegende Zweitwohnung befindet, auf Verlangen der Stadt Jülich
den Erklärungspflichten nach § 11 nicht nachkommt,
Belege ausstellt, die unrichtig sind und es dadurch ermöglicht, die Steuer zu
verkürzen oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile für sich oder einen anderen
zu erlangen (Steuergefährdung).
(3)
Gemäß § 20 Abs. 3 des Kommunalabgabengesetzes NW kann eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 (leichtfertige Abgabenverkürzung) mit einer Geldbuße bis
zu zehntausend Euro und eine Ordnungswidrigkeit nach Abs. 2 (Abgabengefährdung) mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
(4)
Die Strafbestimmungen des § 17 des Kommunalabgabengesetzes NW bleiben
unberührt.
§ 13
Datenübermittlung von der Meldebehörde
(1)
Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Jülich übermittelt
gemäß § 31 Abs. 1 und 6 Meldegesetz NRW dem Steueramt der Stadt Jülich
zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs der Zweitwohnungssteuersatzung bei
Einzug eines Einwohners, der sich mit einer Nebenwohnung anmeldet, die
folgenden personenbezogenen Daten des Einwohners/der Einwohnerin:
a) Vor- und Familiennamen
b) frühere Namen
c) Doktorgrad
d) Ordensnamen, Künstlernamen
e) Anschriften
f) Tag des Einzugs
g) Tag und Ort der Geburt
h) Geschlecht
i) gesetzlicher Vertreter
j) Familienstand sowie
k) Auskunftssperren
(2)
Bei Auszug aus der Nebenwohnung, Tod, Namensänderung, Änderung
beziehungsweise nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung
oder Einrichtung beziehungsweise Beendigung einer Auskunftssperre werden die
Veränderungen dem Steueramt der Stadt Jülich übermittelt. Wird die
Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug.
Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, gilt dies als
Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von
Nebenwohnungen nachgeholt wird.
(3)
Die für Meldeangelegenheiten zuständige Stelle der Stadt Jülich übermittelt
dem Steueramt der Stadt Jülich unabhängig von der regelmäßigen Datenübermittlung
die in Abs. 1 genannten Daten derjenigen Einwohner, die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Jülich bereits mit Nebenwohnung gemeldet
sind.
§ 14
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.