Daten
Kommune
Jülich
Größe
95 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
20.09.12, 15:37
Aktualisiert
20.09.12, 15:37
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung der Stadt Jülich über die Erhebung von Gebühren für Leistungen des
Rettungsdienstes vom
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NRW.S. 666/SGV.NRW.S
2023), der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes NRW vom 21.10.1969
(GV.NRW.S. 712/SGV.NRW. 610), der §§ 2,6 und 14 des Gesetzes über den
Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und den Krankentransport durch
Unternehmen (Rettungsgesetz NRW – RettG NRW) vom 24.11.1992 (GV.NRW.
1992 S. 458/SGV.NRW. 215) – jeweils in der geltenden Fassung hat der Rat der
Stadt Jülich in seiner Sitzung am
folgende Satzung erlassen:
§1
Aufgaben des Rettungsdienstes
Die Stadt Jülich nimmt als Trägerin der Rettungswachen Jülich und Außenstelle
Linnich gemäß § 6 Abs. 2 des Rettungsgesetzes NRW gemäß Rettungsbedarfsplan
des Kreises Düren sowie der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen dem Kreis
Düren und der Stadt Jülich über die Durchführung des Rettungsdienstes, jeweils in
der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung, in Teilen des Kreises Düren
rettungsdienstliche Aufgaben wahr.
Hierzu zählen die Notfallrettung sowie der Krankentransport in den zugewiesenen
Bereichen.
§2
Entstehung der Gebührenschuld
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Ankunft des eingesetzten Fahrzeuges
bzw. Notarztes am Einsatzort. Wird der Rettungs-, der
Krankentransportwagen oder der Notarzt nicht in Anspruch genommen,
obwohl er bestellt und vor Ort erschienen ist, so entstehen dennoch die in
dieser Satzung festgesetzten Gebühren.
2. Die Gebührenschuld entsteht darüber hinaus auch, nach erfolgter sonstiger
Hilfeleistung ohne Transport.
3. Die Gebührenschuld entsteht ebenfalls bei einer Mitfahrverweigerung oder
missbräuchlichen Alarmierung.
§3
Gebührenschuldner, Gebührenhaftender
1. Gebührenschuldner ist,
a) zu dessen Gunsten der Einsatz veranlasst worden ist,
b) wer die Fahrt bestellt hat,
c) wer die Gebühr durch entsprechende Erklärung übernommen hat,
d) wer für die Gebührenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.
Im Falle der missbräuchlichen Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist von
der Person, die den Einsatz veranlasst hat, die volle Gebühr nach Maßgabe
dieser Satzung zu zahlen.
Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
2. Die Gebührenhaftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
3. Gebührenschuldner sind auf Verlangen der Stadt Jülich verpflichtet, ihre
Ansprüche gegenüber Dritten auf Ersatz der Gebühren abzutreten.
§4
Beförderungsbedingungen
1. Für jede Beförderung ist eine ärztliche Bescheinigung über die Notwendigkeit
der Fahrt mit einem Krankentransport- oder Rettungswagen vorzulegen.
2. Ausnahmen sind nur in dringenden Fällen zulässig (insbesondere bei Unfällen
oder akuter Lebensgefahr).
3. Leidet die zu befördernde Person an einer ansteckenden Krankheit, so ist,
falls möglich, dies dem Personal des Krankentransport- oder Rettungswagen,
vor Antritt der Fahrt, bekannt zu geben.
§5
Maßstab und Höhe der Transport- und Notarztgebühren
1. Gebühr für den Einsatz des Notarztes inkl. Notarzteinsatzfahrzeug (NEF)
251,00 €
2. Gebühr für den Einsatz eines Rettungstransportfahrzeuges (RTW) 272,00 €
3. Gebühr für den Einsatz eines Krankentransportwagens (KTW) 142,00 €
zuzüglich für jeden über den 10. Kilometer hinaus gefahrenen angefangenen
Kilometer 2,50 €
4. Für jeden weiteren, gleichzeitig mit dem Krankentransport- oder
Rettungswagen beförderten Kranken, wird ein Zuschlag von 50 % erhoben.
Die Kosten der gemeinsamen Fahrt sind von den Benutzern zu gleichen
Teilen zu tragen. Das gleiche gilt bei Behandlung mehrerer Personen durch
den Notarzt.
5. Die Kosten für Medikamente, Infusionen etc. sind in den Gebühren enthalten.
6. Für Begleitpersonen werden keine Zuschläge erhoben.
§6
Erhebung von Leitstellengebühren
Die Einsätze des Rettungsdienstes werden von der Leitstelle für den Rettungsdienst
des Kreises Düren disponiert und koordiniert. Die Entscheidung über den Einsatz
aller Rettungsdienstfahrzeuge und Rettungsmittel trifft die Leitstelle entsprechend der
Anforderung des Bestellers und nach festgestellter Einsatzindikation.
Für die Tätigkeit der Leitstelle werden die in der Satzung über die Erhebung von
Gebühren für die Benutzung von Einrichtungen des Krankentransport- und
Rettungsdienstes sowie der Leitstelle des Kreises Düren, in der jeweils geltenden
Fassung, erhoben.
Werden mehrere Personen befördert, so haben diese die Leistellengebühr zu
gleichen Teilen zu tragen.
§7
Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebühren werden in einem Gebührenbescheid festgesetzt.
2. Die Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides zu zahlen.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.11.2012 in Kraft.
Gleichzeitig treten die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Notarztes der Stadt Jülich vom 06.10.1981, zuletzt geändert am
18.03.2003 und die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Inanspruchnahme des Rettungs- und Krankentransportdienstes der Stadt Jülich vom
24.12.1981, zuletzt geändert am 18.03.2003, außer Kraft.