Daten
Kommune
Jülich
Größe
201 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
05.07.12, 18:38
Aktualisiert
05.07.12, 18:38
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 03.07.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 253/2012 1. Ergänzung
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Stadtrat
Termin
05.07.2012
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Ergebnisse
Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007
Anlg.: 1
SD.Net
Beschlussentwurf:
Die eingegangene Anregung werden wie folgt berücksichtigt:
Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung
Schreiben vom 27.06.2012
Aus den Planungen des Investors lasse
sich erkennen, dass die Anlieferung mit
LKW entlang des bisherigen Feldweges
erfolgen soll, die LKW dann den großen
Gebäudekörper südlich (also in Richtung
Petternicher Straße) passieren sollen und
die Paletten dann größtenteils im Bereich
der Grenze zur Linnicher Straße abgeladen
werden sollen. Die dortige Errichtung einer
Schutzmauer zur Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner und das dazu
vorgelegte Lärmgutachten werden grundsätzlich begrüßt.
Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.
Offenbar unberücksichtigt geblieben sei
jedoch, dass nach den bisherigen Planungen des Investors sich an der Südseite des
Baukörpers mehrere große Rolltore befinden. Es handelt sich dabei offensichtlich
nicht nur um Notausgänge, sondern um
Rolltore, die von ihrer Dimension her auch
ein Befahren mit LKW ermöglichen sollen.
Der Bebauungsplan setzt für die Südseite des Baukörpers, der nicht im Bereich des Anlieferhofes liegt und
durch eine Lärmschutzmauer in Richtung Süden abgeschirmt wird, einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt fest.
Ein Befahren des Baukörpers außerhalb des Anlieferhofes ist somit ausgeschlossen. An der Südseite des Baukörpers befinden sich vier Notausgänge sowie im östlichen Bereich der Südseite ein einzelnes Rolltor, welches
Anregung
Im Bereich dieser Rolltore sei aber keine
Lärmschutzmauer beabsichtigt. Vor diesem
Hintergrund sei aus dem vorliegenden Gutachten nicht erkennbar, welche Lärmbelästigung zu erwarten ist, falls die LKW im
Bereich der geöffneten Rolltore ihre Ladung palettenweise abladen.
Nach Meinung der Anlieger sollte daher in
jedem Fall eine durchgehende Lärmschutzmauer von einer Höhe von etwa 4 m
obligatorisch festgelegt werden. Anderenfalls sei zur Frage der Lärmsituation ein
ergänzendes Schallgutachten einzuholen.
Schließlich soll darauf hingewiesen werden,
dass auf dem Gelände der ehemaligen
Sendeanlage offenbar die Bereitschaft
besteht, eine Fläche von mindestens hunderttausend Quadratmetern an die Stadt
Jülich für einen geringen Preis von wohl
nur € 4,00 zu verkaufen.
Die Stadt Jülich könnte dann diese neue
riesige Gewerbefläche auch dem Investor
anbieten, der hinter der toom - Baumarktgruppe steht. Nach hiesiger Einschätzung
wäre am Standort der ehemaligen Sendeanlagen der Deutschen Welle keine irgendwie geartete Anwohnerbelästigung zu
befürchten. Zudem hätte der Baumarkt
auch eine ebenso verkehrsgünstige Lage;
mit dem nahen Autobahnanschluss sogar
noch eine deutlich bessere Anbindung.
Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung
zur Andienung des entsprechenden Betriebsteils genutzt
werden kann. Mit der bislang berücksichtigten Anlieferzone werden auch ohne Lärmschutzmaßnahme die
Immissionsrichtwerte an der südlichen Wohnbebauung
deutlich eingehalten. Eine gleich intensive Nutzung wie
bereits im Modell berücksichtigt an weiteren Stellen der
Südfassade der Halle ist ohne Lärmschutz möglich, d.h.
eine Überschreitung der Richtwerte durch das genannte
Rolltor und dort stattfindende Verladevorgänge kann
dementsprechend ausgeschlossen werden.
Die Lärmschutzwand ermöglicht im Rahmen späterer
Wohngebietsausweisungen verringerte Abstände zum
Sondergebiet in diesem Bereich.
Auf die Stellungnahme vom 12.03.2012 sowie die entsprechende Stellungnahme und Beschlussentwurf der
Verwaltung wird verwiesen.
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region
Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe
im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung
nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden.
Diesem Ziel der Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des
Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt.
Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des Gesetzes zur
Landesentwicklung (LEPro), wonach Sondergebiete für
Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann außerhalb
von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen
der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan im
Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme
darauf gestützt.
Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24 a LEPro liegt
nunmehr seit dem 17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vor, wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es
sich hierbei noch um einen Entwurf handelt, entfalten die
diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar noch nicht die
Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie
bereits als sonstige Erfordernisse bei der Abwägung zu
berücksichtigen.
Der angesprochene Bereich Merscher Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und würde daher sowohl den zuvor genannten sonstigen Erfordernissen als auch den bereits verbindlichen
Zielen der Raumordung widersprechen.
Zudem ist der dortige Standort aufgrund der voraus-
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Anregung
Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung
sichtlichen, kleinteiligen Flächenzuschnitte nicht für einen Bau- und Gartenmarkt geeignet. Der entsprechende
Ratsbeschluss beinhaltet nicht das Entwicklungsziel
einer großflächigen Handelsnutzung.
Der gewählte Standort dagegen wird aus der Sicht der
Stadtentwicklung im Hinblick auf die Lage in der Stadt,
die Flächenverfügbarkeit und die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen. Mit der Anbindung an die L
253 Linnicher Straße sowie den von-Schöfer-Ring verfügt der Standort zudem über eine gute Einbindung in
das relevante lokale und regionale Straßensystem.
Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung
nicht berücksichtigt.
Zu guter Ietzt soll darauf hingewiesen werden, dass bei einer drohenden Insolvenz
der Firma Praktiker erhebliche Leerstände
im Heckfeld drohen. Insoweit wird angeregt, dass möglicherweise die Stadt Jülich
oder der Wirtschaftsförderer einen Kontakt
herstellt, um möglicherweise der toomGruppe die Immobilie des jetzigen Praktiker-Markts anzubieten. Dies dürfte alles in
allem eher im Interesse der Jülicher Bevölkerung stehen als riesige Leerstände.
Architektur, Gebäudezuschnitt und vor allem zur Verfügung stehende Verkaufsfläche des Praktiker-Marktes
entsprechen nicht den für die Entwicklung eines Baumarktes mit 9.000 m² maximaler Verkaufsfläche erforderlichen Rahmenbedingungen.
Zudem ist nicht absehbar, ob und wann bei einer Insolvenz der Fa. Praktiker die Gebäude zur Verfügung stehen würden.
Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung
nicht berücksichtigt.
Begründung:
Zum Bebauungsplan A 8 „ Am Klingerpützchen“ ist mit Schreiben vom 27.06.2012, welches als
Anlage beigefügt ist, eine weitere Anregung eingegangen.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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