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Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
201 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
05.07.12, 18:38
Aktualisiert
05.07.12, 18:38
Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007) Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007) Sitzungsvorlage (Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 61 Az.: Sc/Wo Jülich, 03.07.2012 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 253/2012 1. Ergänzung Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 05.07.2012 TOP Ergebnisse Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen" Beschluss über die Anregung aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 30.07.2007 Anlg.: 1 SD.Net Beschlussentwurf: Die eingegangene Anregung werden wie folgt berücksichtigt: Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung Schreiben vom 27.06.2012 Aus den Planungen des Investors lasse sich erkennen, dass die Anlieferung mit LKW entlang des bisherigen Feldweges erfolgen soll, die LKW dann den großen Gebäudekörper südlich (also in Richtung Petternicher Straße) passieren sollen und die Paletten dann größtenteils im Bereich der Grenze zur Linnicher Straße abgeladen werden sollen. Die dortige Errichtung einer Schutzmauer zur Verbesserung der Lärmsituation für die Anwohner und das dazu vorgelegte Lärmgutachten werden grundsätzlich begrüßt. Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen. Offenbar unberücksichtigt geblieben sei jedoch, dass nach den bisherigen Planungen des Investors sich an der Südseite des Baukörpers mehrere große Rolltore befinden. Es handelt sich dabei offensichtlich nicht nur um Notausgänge, sondern um Rolltore, die von ihrer Dimension her auch ein Befahren mit LKW ermöglichen sollen. Der Bebauungsplan setzt für die Südseite des Baukörpers, der nicht im Bereich des Anlieferhofes liegt und durch eine Lärmschutzmauer in Richtung Süden abgeschirmt wird, einen Bereich ohne Ein- und Ausfahrt fest. Ein Befahren des Baukörpers außerhalb des Anlieferhofes ist somit ausgeschlossen. An der Südseite des Baukörpers befinden sich vier Notausgänge sowie im östlichen Bereich der Südseite ein einzelnes Rolltor, welches Anregung Im Bereich dieser Rolltore sei aber keine Lärmschutzmauer beabsichtigt. Vor diesem Hintergrund sei aus dem vorliegenden Gutachten nicht erkennbar, welche Lärmbelästigung zu erwarten ist, falls die LKW im Bereich der geöffneten Rolltore ihre Ladung palettenweise abladen. Nach Meinung der Anlieger sollte daher in jedem Fall eine durchgehende Lärmschutzmauer von einer Höhe von etwa 4 m obligatorisch festgelegt werden. Anderenfalls sei zur Frage der Lärmsituation ein ergänzendes Schallgutachten einzuholen. Schließlich soll darauf hingewiesen werden, dass auf dem Gelände der ehemaligen Sendeanlage offenbar die Bereitschaft besteht, eine Fläche von mindestens hunderttausend Quadratmetern an die Stadt Jülich für einen geringen Preis von wohl nur € 4,00 zu verkaufen. Die Stadt Jülich könnte dann diese neue riesige Gewerbefläche auch dem Investor anbieten, der hinter der toom - Baumarktgruppe steht. Nach hiesiger Einschätzung wäre am Standort der ehemaligen Sendeanlagen der Deutschen Welle keine irgendwie geartete Anwohnerbelästigung zu befürchten. Zudem hätte der Baumarkt auch eine ebenso verkehrsgünstige Lage; mit dem nahen Autobahnanschluss sogar noch eine deutlich bessere Anbindung. Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung zur Andienung des entsprechenden Betriebsteils genutzt werden kann. Mit der bislang berücksichtigten Anlieferzone werden auch ohne Lärmschutzmaßnahme die Immissionsrichtwerte an der südlichen Wohnbebauung deutlich eingehalten. Eine gleich intensive Nutzung wie bereits im Modell berücksichtigt an weiteren Stellen der Südfassade der Halle ist ohne Lärmschutz möglich, d.h. eine Überschreitung der Richtwerte durch das genannte Rolltor und dort stattfindende Verladevorgänge kann dementsprechend ausgeschlossen werden. Die Lärmschutzwand ermöglicht im Rahmen späterer Wohngebietsausweisungen verringerte Abstände zum Sondergebiet in diesem Bereich. Auf die Stellungnahme vom 12.03.2012 sowie die entsprechende Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung wird verwiesen. Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelsbetriebe im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der Raumordnung entspricht die Standortwahl, da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt. Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro), wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten nur dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen Siedlungsbereichs liegt und der Umfang der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme darauf gestützt. Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24 a LEPro liegt nunmehr seit dem 17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan Großflächiger Einzelhandel vor, wonach Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar noch nicht die Bindungswirkung des § 1 Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als sonstige Erfordernisse bei der Abwägung zu berücksichtigen. Der angesprochene Bereich Merscher Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und würde daher sowohl den zuvor genannten sonstigen Erfordernissen als auch den bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Zudem ist der dortige Standort aufgrund der voraus- Sitzungsvorlage 253/2012 1. Ergänzung Seite 2 Anregung Stellungnahme und Beschlussentwurf der Verwaltung sichtlichen, kleinteiligen Flächenzuschnitte nicht für einen Bau- und Gartenmarkt geeignet. Der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das Entwicklungsziel einer großflächigen Handelsnutzung. Der gewählte Standort dagegen wird aus der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick auf die Lage in der Stadt, die Flächenverfügbarkeit und die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen. Mit der Anbindung an die L 253 Linnicher Straße sowie den von-Schöfer-Ring verfügt der Standort zudem über eine gute Einbindung in das relevante lokale und regionale Straßensystem. Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt. Zu guter Ietzt soll darauf hingewiesen werden, dass bei einer drohenden Insolvenz der Firma Praktiker erhebliche Leerstände im Heckfeld drohen. Insoweit wird angeregt, dass möglicherweise die Stadt Jülich oder der Wirtschaftsförderer einen Kontakt herstellt, um möglicherweise der toomGruppe die Immobilie des jetzigen Praktiker-Markts anzubieten. Dies dürfte alles in allem eher im Interesse der Jülicher Bevölkerung stehen als riesige Leerstände. Architektur, Gebäudezuschnitt und vor allem zur Verfügung stehende Verkaufsfläche des Praktiker-Marktes entsprechen nicht den für die Entwicklung eines Baumarktes mit 9.000 m² maximaler Verkaufsfläche erforderlichen Rahmenbedingungen. Zudem ist nicht absehbar, ob und wann bei einer Insolvenz der Fa. Praktiker die Gebäude zur Verfügung stehen würden. Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt. Begründung: Zum Bebauungsplan A 8 „ Am Klingerpützchen“ ist mit Schreiben vom 27.06.2012, welches als Anlage beigefügt ist, eine weitere Anregung eingegangen. ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung ja nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 253/2012 1. Ergänzung Seite 3