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Beschlussvorlage (Abwägung frühzeitige Trägerbeteiligung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
33 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
14.11.13, 17:12
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel, Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Nr. 114, 115 , 116, Bitburger Str. 20-22 Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Beteiligung § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen lfd. Nr. Anregung durch Datum 1. PLEdoc Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Essen 31.07.2013 Kurzinhalt der Stellungnahme Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. • Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH) • E.ON Ruhrgas AG, Essen • Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg • GasLINETelekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen • Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen • Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan • Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan • Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netz- 1 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört. Eine Erweiterung des Plangebietes ist nicht beabsichtigt. Eine Beschlussfassung entfällt. lfd. Nr. Anregung durch Datum Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag betreiber (z.B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. Die Belange der allgemeinen Landes- Der Hinweis wird zur Kenntnis genomkultur und Landentwicklung sind nicht men. berührt. Es befinden sich im Planungsraum weder laufende noch geplante Eine Beschlussfassung entfällt. Flurbereinigungsverfahren. 2. Bezirksregierung Mail vom Köln 31.07.2013 Dezernat 33 Ländliche Entwicklung, Bodenordnung 50606 Köln 3. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 - Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz 50606 Köln 01.08.2013 Die Zuständigkeit von Dezernat 54 der Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) ist durch Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 nicht betroffen. Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung Ville-Eifel 12.08.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken. 4 Kein Beschluss erforderlich. Bezirksregierung Köln Dezernat 54 - Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz 50606 Köln Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnahmen gegen den Lärm durch Verkehr auf der B 51 erforderlich 2 Für das Gebiet der Teilaufhebung ergeben sich im Bezug auf die Situation der B 51 keine Veränderungen zum Be- Kein Beschluss erforderlich. lfd. Nr. Anregung durch 54874 Euskirchen 5 Erftverband Postfach 1320 50103 Bergheim Datum Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung sind. Eventuell notwendige Maßnahmen gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel. Auch künftig können keine Ansprüche in Bezug auf Lärmsanierung gegenüber dem Landesbetrieb geltend gemacht werden. Sollte die Querungshilfe in einen Fußgängerüberweg geändert werden, gehen damit verbundene Arbeiten und Kosten zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel (z. B. Bordsteinabsenkung, Beleuchtung. Beschilderung, Markierung usw. Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind Bauvorhaben im Einzelfall zu entscheiden, daher ist eine Beteiligung des Landesbetriebes im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. stand. 16.08.2013 Keine Bedenken. Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird das Grundstück 116 bebaubar und trägt durch zusätzliche Versiegelung zur Erhöhung der Stoßbelastung in Kanal und Gewässer bei. Zur Kompensation sollte hier eine angepasste Niederschlagswassersammlung und nutzung festgesetzt oder zumindest empfohlen werden. Im Bebauungsplanbereich der Teilaufhebung kann eine Kompensation auch durch eine Teilentsiegelung von derzeit versiegelten Flächen erfolgen. 3 Beschlussvorschlag Änderungen im Straßenraum sind nicht geplant. Eine Beschlussfassung entfällt. Der Stellungnahme wird nicht gefolgt. Durch die geplante Teilaufhebung wird der Bereich zukünftig gem. § 34 BauGB beurteilt. Die Möglichkeit der Festsetzung bzw. Empfehlung von Maßnahmen zur Niederschlagswasserbehandlung entfallen somit. D Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. lfd. Nr. 6 7 Anregung durch Datum Industrie- und Handelskammer Aachen 20.08.2013 Keine Anregungen und Bedenken. 52007 Aachen Kreis Euskirchen 53877 Euskirchen Kurzinhalt der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Ein Eingriff in den Forstbestand ist nicht geplant. Kein Beschluss erforderlich. 22.08.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken. Untere Abfallbehörde Gegen das Vorhaben bestehen aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Beim Rückbau von bestehenden Gebäuden ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen. Untere Landschaftsbehörde Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Bei Umbau oder Abriss von Gebäuden ist die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen. Der durchgehende Gehölzgürtel am westlichen Ortsrand von Eicherscheid ist bei einer Neuplanung zu erhalten. Dies ist jedoch bereits Bestandteil der Begründung Punkt 7.2, wo die Aussage getroffen wird, dass die Gehölzbestände für die Forstwirtschaft zu erhalten sind und für eine Bebauung nicht zur Verfügung stehen. Baufeldfreimachungen sollen in der Zeit zwischen Oktober und Februar erfolgen (§39 BNatSchG). 4 Die Fristen bezüglich der Baufeldräumung sind im Bundesnaturschutzgesetz verankert und damit immer anzuwenden.