Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
33 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
14.11.13, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel, Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ für die Grundstücke Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Nr. 114, 115 , 116, Bitburger Str. 20-22
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der Beteiligung § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingegangenen Stellungnahmen
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
1.
PLEdoc
Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Essen
31.07.2013
Kurzinhalt der Stellungnahme
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten
Eigentümer bzw. Betreiber.
• Open Grid Europe GmbH, Essen
(ehemals E.ON Gastransport
GmbH)
• E.ON Ruhrgas AG, Essen
• Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN), Nürnberg
• GasLINETelekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co.
KG, Straelen
• Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
• Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Haan
• Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Haan
• Trans Europa Naturgas Pipeline
GmbH (TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die
Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten
Versorgungsunternehmen.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netz-
1
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört.
Eine Erweiterung des Plangebietes ist
nicht beabsichtigt.
Eine Beschlussfassung entfällt.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
betreiber (z.B. auch weiterer E.ONGesellschaften) sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das
Projekt erweitert oder verlagert werden
oder der Arbeitsraum die dargestellten
Projektgrenzen überschreiten, so bitten
wir um unverzügliche Benachrichtigung.
Die Belange der allgemeinen Landes- Der Hinweis wird zur Kenntnis genomkultur und Landentwicklung sind nicht men.
berührt. Es befinden sich im Planungsraum weder laufende noch geplante Eine Beschlussfassung entfällt.
Flurbereinigungsverfahren.
2.
Bezirksregierung
Mail vom
Köln
31.07.2013
Dezernat 33 Ländliche
Entwicklung,
Bodenordnung
50606 Köln
3.
Bezirksregierung
Köln
Dezernat 54 - Gewässerentwicklung
und Hochwasserschutz
50606 Köln
01.08.2013 Die Zuständigkeit von Dezernat 54 der
Bezirksregierung Köln (Obere Wasserbehörde) ist durch Teilaufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 18 nicht betroffen.
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau
Regionalniederlassung Ville-Eifel
12.08.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken.
4
Kein Beschluss erforderlich.
Bezirksregierung Köln
Dezernat 54 - Gewässerentwicklung und
Hochwasserschutz
50606 Köln
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Straßenbauverwaltung nicht prüft, ob
Schutzmaßnahmen gegen den Lärm
durch Verkehr auf der B 51 erforderlich
2
Für das Gebiet der Teilaufhebung ergeben sich im Bezug auf die Situation der
B 51 keine Veränderungen zum Be-
Kein Beschluss erforderlich.
lfd.
Nr.
Anregung durch
54874 Euskirchen
5
Erftverband
Postfach 1320
50103 Bergheim
Datum
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
sind. Eventuell notwendige Maßnahmen
gehen zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel.
Auch künftig können keine Ansprüche in
Bezug auf Lärmsanierung gegenüber
dem Landesbetrieb geltend gemacht
werden.
Sollte die Querungshilfe in einen Fußgängerüberweg geändert werden, gehen
damit verbundene Arbeiten und Kosten
zu Lasten der Stadt Bad Münstereifel (z.
B. Bordsteinabsenkung, Beleuchtung.
Beschilderung, Markierung usw.
Nach der Aufhebung des Bebauungsplanes sind Bauvorhaben im Einzelfall
zu entscheiden, daher ist eine Beteiligung des Landesbetriebes im Baugenehmigungsverfahren erforderlich.
stand.
16.08.2013 Keine Bedenken.
Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplanes wird das Grundstück 116
bebaubar und trägt durch zusätzliche
Versiegelung zur Erhöhung der Stoßbelastung in Kanal und Gewässer bei. Zur
Kompensation sollte hier eine angepasste Niederschlagswassersammlung und nutzung festgesetzt oder zumindest
empfohlen werden. Im Bebauungsplanbereich der Teilaufhebung kann eine
Kompensation auch durch eine Teilentsiegelung von derzeit versiegelten Flächen erfolgen.
3
Beschlussvorschlag
Änderungen im Straßenraum sind nicht
geplant.
Eine Beschlussfassung entfällt.
Der Stellungnahme wird nicht gefolgt.
Durch die geplante Teilaufhebung wird
der Bereich zukünftig gem. § 34 BauGB
beurteilt. Die Möglichkeit der Festsetzung bzw. Empfehlung von Maßnahmen
zur Niederschlagswasserbehandlung
entfallen somit.
D
Der Ausschuss empfiehlt
dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu
nehmen.
lfd.
Nr.
6
7
Anregung durch
Datum
Industrie- und Handelskammer Aachen
20.08.2013 Keine Anregungen und Bedenken.
52007 Aachen
Kreis Euskirchen
53877 Euskirchen
Kurzinhalt der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ein Eingriff in den Forstbestand ist nicht
geplant.
Kein Beschluss erforderlich.
22.08.2013 Keine grundsätzlichen Bedenken.
Untere Abfallbehörde
Gegen das Vorhaben bestehen aus
abfallwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Bedenken. Beim Rückbau
von bestehenden Gebäuden ist die Untere Abfallwirtschaftsbehörde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens
zu beteiligen.
Untere Landschaftsbehörde
Aus Sicht der Unteren Landschaftsbehörde bestehen keine grundsätzlichen
Bedenken. Bei Umbau oder Abriss von
Gebäuden ist die Untere Landschaftsbehörde zu beteiligen. Der durchgehende Gehölzgürtel am westlichen Ortsrand
von Eicherscheid ist bei einer Neuplanung zu erhalten. Dies ist jedoch bereits
Bestandteil der Begründung Punkt 7.2,
wo die Aussage getroffen wird, dass die
Gehölzbestände für die Forstwirtschaft
zu erhalten sind und für eine Bebauung
nicht zur Verfügung stehen. Baufeldfreimachungen sollen in der Zeit zwischen
Oktober und Februar erfolgen (§39
BNatSchG).
4
Die Fristen bezüglich der Baufeldräumung sind im Bundesnaturschutzgesetz
verankert und damit immer anzuwenden.