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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
404 kB
Datum
10.12.2013
Erstellt
14.11.13, 17:12
Aktualisiert
14.11.13, 17:12

Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL BEBAUUNGSPLAN NR. 18 „EICHERSCHEID“ Teilaufhebung für den Bereich, Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Flurstücke 114, 115 und 116, Bitburger Straße 20 - 22 TEIL A: STÄDTEBAULICHE BEGRÜNDUNG 1. RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT Für den Ortskernbereich von Eicherscheid und den südlichen Ortsrand besteht seit dem 31.07.1981 der Bebauungsplan Nr. 18 „Eicherscheid“. Zielsetzung des Bebauungsplanes war, auf der Grundlage des abgeschlossenen Flurbereinigungsverfahrens, die bestehende Baustruktur des alten Ortskerns sowie eine angepasste Neubebauung zu sichern. Entsprechend der vorhandenen und sowie der angestrebten Nutzung der Neubebauung setzt der Bebauungsplan Nr. 18 Dorfgebiete (MD), Allgemeine Wohngebiete (WA), Reine Wohngebiet (WR) und Gemeinbedarfsfächen fest. Weiterhin sind Verkehrsflächen, Fläche für die Land- und Forstwirtschaft und Grünflächen festgesetzt. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 18 „Eicherscheid“, 1981 Mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ wurde eine Gemeinbedarfsfläche die sich in Besitz der Kath. Kirchengemeinde St. Chrysanthus und Daria, Bad Münstereifel befand und die im Neubaugebiet „Aspelweg“ liegt zurückgenommen und als Reines Wohngebiet (WR) festgesetzt. Der Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt für den Planbereich „Dorfgebiet – MD“ dar. Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel Der Landschaftsplan Nr. 04 „Bad Münstereifel“ reicht bis an die westliche Grenze des Aufhebungsbereiches heran. 2. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG Der Geltungsbereich der Planaufhebung umfasst den Bereich des ehemaligen Kindergartens von Eicherscheid, Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Flurstück Nr. 115 sowie das nordöstlich angrenzende Flurstück Nr. 116 und das südöstlich angrenzende bebaute Grundstück Nr. 114 (Bitburger Straße 18). Das Gebiet hat eine Größe von ca. 3.270 qm. Räumlicher Geltungsbereich der Teilaufhebung 3. ANLASS / GRUND DER PLANAUFHEBUNG Der Bebauungsplan Nr. 18 setzt für den Bereich der Teilaufhebung „Fläche für den Gemeinbedarf „Kindergarten“, Dorfgebiet (Bitburger Straße 18) sowie Fläche für die Forstwirtschaft für den nordwestlichen Bereich des Grundstücks 115 und Fläche für die Landwirtschaft für das Flurstück 116 fest. Das Gebäude Bitburger Str. 20 – 22, Bad Münstereifel-Eicherscheid wurde bis zum Sommer 2007 u.a. als Kindergarten genutzt. Aufgrund der Kindergartenbedarfsplanung und der Anmeldesituation konnte die Fortexistenz dieses Kindergartens nicht gewährleistet werden; die Gruppe wurde dem Kindergarten in Hohn zugeordnet. Über die bisherige Kindergartennutzung hinaus ist in dem Gebäude eine Wohnung vorhaben. Das südlich angrenzende Wohnhaus Bitburger Straße 18 steht unter Denkmalschutz. Südöstlich des Planungsgebietes (Bitburger Str. 18-20) befindet sich unmittelbar auf der gegenüberliegenden Seite ein Landtechnikbetrieb der Bestandsschutz genießt. Dieser Betrieb Ist typisch für eine dörfliche Gemengelage (MD) und prägt das Umfeld, so dass auch die ehemalige Gemeinbedarfsfläche (Kindergarten) vom Gebietscharakter her als Gemengelage mit dem Schutzanspruch (MD) anzusprechen ist. Die Immobilie wurde inzwischen durch die Stadt Bad Münstereifel veräußert und soll insgesamt einer Wohnnutzung zugeführt werden. Dies ist im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ nicht möglich, da dieser für das ehemalige Kindergartengrundstück Gemeinbedarfsfläche festsetzt. Die im Bebauungsplan Nr. 18 formulierten planerischen Ziele sind im Wesentlichen bereits umgesetzt und Bestand (z.B. Baugebiet Aspelweg). Die Bebauung im Planbereich ist ebenfalls weitgehend Bestand und vollständig erschlossen. Nördlich angrenzend hat sich entlang der Straße „Auf dem Bungart“ eine Wohnbebauung entwickelt, die ebenfalls im Rahmen des § 34 BauGB genehmigt wurde. Die Aufstellung einer Bebauungsplanänderung ist nicht notwendig, da die Fläche bereits derart baulich vorgeprägt ist, dass der § 34 BauGB für eine Beurteilung von Bauvorhaben herangezogen werden kann. 4. ALLGEMEINE RECHTSGRUNDLAGEN / VERFAHREN Das Baugesetzbuch (BauGB) verpflichtet die Gemeinden, Bauleitpläne aufzustellen, um eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten (§ 1 Abs. 3 BauGB). Die Bebauungspläne treffen als Ortssatzungen die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke und bilden die Grundlage für weitere zum Vollzug des Baugesetzbuches erforderliche Maßnahmen. Der Bebauungsplan erhält damit aus der städtebaulichen Erforderlichkeit seine planungsrechtliche Legitimität. Die Vorschriften des Baugesetzbuches zur Aufstellung von Bebauungsplänen gelten gem. § 1 Abs. 8 BauGB auch für deren Änderung, Ergänzung oder Aufhebung. Dar- aus folgt, dass Bebauungspläne auf Grund mangelnder Erforderlichkeit ihre planerische Legitimität verlieren und damit die Voraussetzung zu deren Aufhebung gegeben sind. Das bedeutet, dass eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie die Offenlage gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt werden. Ebenso wird ein Umweltbericht erstellt. 5. AUSWIRKUNGEN DER TEILAUFHEBUNG Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 18 kann die Beurteilung über die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB erfolgen. Vorhaben in diesem Bereich müssen sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, wobei hier auch das Baudenkmal (Umgebungsschutz) Bitburger Straße 18 zu berücksichtigen ist. Der Landesbetrieb Straßenbau, Straßen NRW, weist darauf hin, dass nach der Teilaufhebung Bauvorhaben im Einzelfall zu entscheiden sind. Daher ist eine Beteiligung des Landesbetriebes im Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Auf Grund der geringen städtebaulichen Veränderungen, die mit der Aufhebung des Bebauungsplans einhergehen, auch unter Berücksichtigung, dass keine wesentlichen neuen Baurechte geschaffen werden, ist mit keinen nennenswerten Eingriffen in den Naturhaushalt und Landschaftsschutz zu rechnen. Die zur Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange des Umweltschutzes nach § 2 Abs. 4 BauGB bei der Aufstellung von Bauleitplänen durchzuführende Umweltprüfung, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden, ist Teil B dieser Begründung. TEIL B: UMWELTBERICHT 6. ALLGEMEINES Entsprechend § 2 Abs. 4 BauGB ist für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Abs. 6 Nr. 7 und § 1a ist eine Umweltprüfung durchzuführen, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden. Das Ergebnis dieser Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Innerhalb der Fachgesetze sind für die Schutzgüter allgemeine Grundsätze und Ziele formuliert, die im Rahmen der nachfolgenden Prüfung der relevanten Schutzgüter Berücksichtigung finden müssen. Insbesondere im Rahmen der Bewertung sind vor allem solche Ausprägungen und Strukturen auf der einzelnen Schutzebene hervorzuheben, die im Sinne des jeweiligen Fachgesetzes eine besondere Rolle als Funktionsträger übernehmen. Deren Funktionsfähigkeit ist unter Berücksichtigung der gesetzlichen Zielaussagen zu schützen, zu erhalten und ggf. weiter zu entwickeln. 6.1 Kurzdarstellung - Ziele und Inhalte der Planaufhebung Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ ist städtebaulich geboten, da die festgesetzte Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Kindergarten nicht mehr notwendig ist und sich die zukünftige Nutzung im Rahmen des § 34 BauGB bewegen soll. Hinsichtlich der ausführlichen Erläuterung der Erforderlichkeit der Aufhebung und der Ziele und Inhalte wird auf die Kapitel 1 bis 3 der Städtebaulichen Begründung verwiesen. 6.2 Berücksichtigung der Ziele des Umweltschutzes Als Ziele des Umweltschutzes werden die einschlägigen Gesetze, Rechtsverordnungen, Erlasse, Verwaltungsvorschriften und Technischen Anleitungen zu Grunde gelegt, die für die jeweiligen Schutzgüter im Aufhebungsverfahren anzuwenden sind. Darüber hinaus wird der Landschaftsplan Nr. 04 „Bad Münstereifel“ des Kreises Euskirchen berücksichtigt. 7. BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELT IM EINWIRKUNGSBEREICH DES VORHABENS; PROGNOSE ÜBER DIE ENTWICKLUNG DES UMWELTZUSTANDES 7.1 Schutzgut Mensch/ Gesundheit/ Bevölkerung Für den Menschen sind wohnumfeldabhängige Faktoren wie die Wohn- und Lebensqualität, der Erholungs- und Freizeitwert, aber auch Aspekte des Immissionsschutzes und wirtschaftliche/infrastrukturelle Funktionen von Bedeutung. Das Plangebiet ist baulich genutzt. Nach der Teilaufhebung des Bebauungsplans erfolgt die Beurteilung über die Zulässigkeit von Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB. Da mit der Planaufhebung keine umfänglichen neuen Baurechte geschaffen werden ist mit einer wesentlichen Verdichtung nicht zu rechnen. Das vorhandene Kindergartengebäude soll zukünftig für eine Wohnnutzung herangezogen werden und das Flurstück Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Nr. 116 könnte zukünftig bebaut werden. Die damit verbundene Zunahme des Individualverkehrs dürfte im Vergleich zum Bring- und Holverkehr der Kindergartenkinder marginal sein. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch sind nicht zu erwarten. 7.2 Schutzgüter Tiere und Pflanzen und die biologische Vielfalt Durch die Teilaufhebung des Bebauungsplans entfällt die planungsrechtliche Sicherung der im Geltungsbereich festgesetzten land- und forstwirtschaftlichen Flächen, wobei eine Bebauung des rückwärtigen Bereiches des Flurstücks 115 (Fläche für die Forstwirtschaft) auch im Rahmen des § 34 BauGB nicht möglich ist. Die allgemeine Bedeutung der vorhandenen Gehölzflächen für den Natur- und Landschaftsschutz im Teilaufhebungsbereich bleiben somit auch nach der Teilaufhebung bestehen. Das Grundstück Gemarkung Münstereifel, Flur 8, Flurstück 115 ist teilweise mit Wald bestockt. Westlich benachbart zu dem Flurstück 116 liegt ebenfalls Wald. Bei einer eventuell auf dem Flurstück 115 geplanten Waldinanspruchnahme ist eine entsprechende Waldumwandlungsgenehmigung erforderlich, die ggf. rechtzeitig vorher beim Regionalforstamt zu beantragen ist. Mit einer eventuellen Waldumwandlung wäre dann auch eine Ersatzaufforstung im Verhältnis 1:1 verbunden. Der Landschaftsplan Nr. 04 „Bad Münstereifel“ mit der Festsetzung Landschaftsschutzgebiet reicht bis an das Plangebiet heran. Das Gebiet selbst ist aber nicht erfasst. Insgesamt sind nur unbedeutende Eingriffe in den Vegetationsbestand zu erwarten. Wesentliche Auswirkungen auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und auf die biologische Vielfalt sind daher nicht zu erwarten. Arten- und Biotopschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.7.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Im Zuge dieser Prüfung, bezogen auf die bestehenden naturräumlichen und ökologischen Gegebenheiten, wurden die Informationen aus der Landschaftsinformationssammlung @linfos des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW, Abteilung Naturschutzinformationen ausgewertet. Danach liegt das Plangebiet in der der naturräumlichen Haupteinheit 274 - Münstereifeler Wald und NE Eifelfuß, Großlandschaft: Eifel-Siebengebirge. Innerhalb des Auskunftssystems werden die folgenden Themenbereiche abgebildet: • FFH-Gebiete • • • • • • • VSG-Gebiete Naturschutzgebiete Biotopkataster Fundorte Pflanzen Planungsrelevante Arten § 62-Biotope Biotoptypen • • • • • • • • Alleen-Kataster GeoschOb GSN (LEP) LSG Zielartenkartierung Stillgewässer Vegetationsaufnahme Vegetationstypen Im vorliegen Fall ist das Plangebiet und dessen unmittelbares Umfeld von keinem der aufgeführten Themen betroffen. Bei Umbau und Abriss von Gebäuden ist die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen zu beteiligen. Der Gehölzgürtel als westlichen Ortsrand ist zu erhalten. Baufeldfreimachungen sollen in der Zeit zwischen Oktober und Februar eines Jahres erfolgen (§ 39 BNatSchG). 7.3 Schutzgut Boden Die Böden sind durch die vorhandene Bebauung überprägt und das natürliche Bodengefüge beeinträchtigt. Die mögliche bauliche Nachverdichtung (Flurstück 116) ist geringfügig und führt daher zu keinen weiteren erheblichen Beeinträchtigungen. Altlastenverdachtsflächen sind im Plangebiet nicht bekannt. Wesentliche Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. 7.4 Schutzgut Wasser Mit der Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ ist keine Beeinträchtigung oder Statusänderung für das Schutzgut Wasser verbunden. Eine Niederschlagswassersammlung und –nutzung wird empfohlen. 7.5 Schutzgüter Luft und Klima Die Teilaufhebung des Bebauungsplanes Nr. 18 „Eicherscheid“ führt zu keiner erheblichen Verschlechterung der der Schutzgüter Luft und Klima. 7.6 Schutzgut Landschaft Das Landschafts- und Ortsbild ist durch die bestehende Wohnnutzung mit den umgebenden Freiflächen geprägt. Die infolge der Teilaufhebung wird zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes führen. Mit der Planaufhebung ist keine Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft verbunden. 7.7 Schutzgut Kultur und sonstige Schutzgüter Innerhalb des Plangebietes befindet sich das Baudenkmal „Bitburger Straße 18“ welches. Der Schutzstatus bleibt weiterhin bestehen. Bodendenkmale oder sonstige Schutzgüter sind im Plangeltungsbereich nicht bekannt. 7.8 Wechselwirkungen zwischen den Umweltschutzbelangen Wechselwirkungen sind in Anbetracht dessen, dass es zu keinen wesentlichen Änderungen der vorhandenen Nutzungen durch eine Aufhebung kommt, nicht zu erwarten. 8. ZUSAMMENFASSUNG Auf Grund der bereits vorhandenen Bebauung innerhalb des Plangebietes und der nur geringen städtebaulichen Veränderungen, die mit der Teilaufhebung des Bebauungsplans Nr. 18 „Eicherscheid“ möglich sind, ist als Ergebnis festzustellen, dass mit der beabsichtigten Teilaufhebung des Bebauungsplans keine nachteiligen und mithin auch keine erheblichen Umweltbeeinträchtigungen zu erwarten sind. aufgestellt: 27.09.2013 ergänzt: 08.11.2013 Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen Änderungen und Ergänzungen nach der öffentlichen Auslegung sind fett und kursiv dargestellt.