Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu RD Nr. 1243-IX - Satzungsentwurf Entwurf
17. Satzung
vom
zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 3 und 4 des
Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S.
706) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 390) sowie der §§ 2, 4
und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der
Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz
vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung
am (Datum) folgende 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung)
vom 10.12.1980 beschlossen:
§1
§ 3 erhält die Überschrift „Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2“
§2
§ 3 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
„(1)
Die Gehwege sind am Samstag einer jeden Woche, und zwar in der Zeit vom 1.4. bis
30.9. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03 bis spätestens
17.00 Uhr zu säubern (Sommer-/Besenreinigung). Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so
ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Für die nach § 2 Abs.
2 zur Fahrbahnreinigung Verpflichteten gilt die vorstehende Regelung entsprechend.“
§3
Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und
Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) in der derzeit geltenden
Fassung wird, wie nachfolgend dargestellt, ergänzt oder berichtigt.
I.
Die Eintragungen zum Ort Arloff werden wie folgt geändert:
Ort: Arloff
Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten
am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist
die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen.
H:\240\TEXTE\Texte 2014\d01sc011.doc
-2-
Klassifizierung
Straßenbezeichnung
Straßenreinigung
Stadt
Anlieger
Winterdienst
Stadt
Anlieger
Folgendes wird neu eingefügt:
Johann-Fohr-Straße
A
X
Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
H:\240\TEXTE\Texte 2014\d01sc011.doc
X