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Beschlussvorlage (Anlage 1 zu RD Nr. 1243-IX -Satzungsentwurf-)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
22 kB
Datum
25.03.2014
Erstellt
06.03.14, 17:10
Aktualisiert
06.03.14, 17:10
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zu RD Nr. 1243-IX - Satzungsentwurf Entwurf 17. Satzung vom zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666/SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.12.2013 (GV. NRW. S. 878), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV. NRW. S. 706) zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV. NRW. S. 390) sowie der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in der Fassung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV. NRW. S. 687) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am (Datum) folgende 17. Satzung zur Änderung der Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) vom 10.12.1980 beschlossen: §1 § 3 erhält die Überschrift „Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2“ §2 § 3 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung: „(1) Die Gehwege sind am Samstag einer jeden Woche, und zwar in der Zeit vom 1.4. bis 30.9. bis spätestens 19.00 Uhr und in der Zeit vom 01.10. bis 31.03 bis spätestens 17.00 Uhr zu säubern (Sommer-/Besenreinigung). Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. Für die nach § 2 Abs. 2 zur Fahrbahnreinigung Verpflichteten gilt die vorstehende Regelung entsprechend.“ §3 Das Straßenverzeichnis zur Satzung über die Reinigung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze in der Stadt Bad Münstereifel (Straßenreinigungssatzung) in der derzeit geltenden Fassung wird, wie nachfolgend dargestellt, ergänzt oder berichtigt. I. Die Eintragungen zum Ort Arloff werden wie folgt geändert: Ort: Arloff Bei den nachfolgend aufgeführten Straßen ist die Straßenreinigung (Sommer/Besenreinigung) von den nach § 2 Abs. 2 der Straßenreinigungssatzung Verpflichteten am Samstag einer jeden Woche durchzuführen. Fällt auf diesen Tag ein Feiertag, so ist die Reinigung am letzten Werktag der Woche durchzuführen. H:\240\TEXTE\Texte 2014\d01sc011.doc -2- Klassifizierung Straßenbezeichnung Straßenreinigung Stadt Anlieger Winterdienst Stadt Anlieger Folgendes wird neu eingefügt: Johann-Fohr-Straße A X Diese Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. H:\240\TEXTE\Texte 2014\d01sc011.doc X