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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 965-IX/Z-10)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
45 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
23.05.13, 18:09
Aktualisiert
23.05.13, 18:09
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 965-IX/Z-10) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 965-IX/Z-10)

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Inhalt der Datei

Haushaltsbuch 2013 Stadt Bad Münstereifel Haushaltssatzung Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2011 (GV. NRW. S. 271) hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel mit Beschluss vom __________ 2013 folgende Haushaltssatzung erlassen: §1 Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2013, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Bad Münstereifel voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird im Ergebnisplan mit Gesamtbetrag der Erträge auf 28.616.162,00 € Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 33.966.454,00 € im Finanzplan mit Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 26.564.274,00 € Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 30.924.142,00 € Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 5.301.306,00 € 5.506.964,00 € 0,00 € 416.126,00 € festgesetzt. §2 Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt. §3 Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt. §4 Die Ausgleichsrücklage ist aufgebraucht. Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 5.350.292,00 € festgesetzt. §5 Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 25.000.000 € festgesetzt. Der Bürgermeister wird ermächtigt, Kreditverträge zur Liquiditätssicherung abzuschließen bzw. bis zu vorgenannter Höhe aufzunehmen. §6 Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für die Haushaltsjahre 2013 – 2015 sind mit besonderer Hebesatzsatzung vom 28.05.2013 festgesetzt worden. Die Steuersätze für die Gemeindesteuern für das Haushaltsjahr 2013 werden daher in dieser Haushaltssatzung nur deklaratorisch angegeben: 1. Grundsteuer 1.1. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 310 v.H. 1.2. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf v.H. 2. Gewerbesteuer auf v.H. Haushaltsbuch 2013 Stadt Bad Münstereifel Haushaltssatzung §7 Nach dem Haushaltssicherungskonzept ist der Haushaltsausgleich im Jahre _____ wieder hergestellt. Die dafür im Haushaltssicherungskonzept enthaltenen Konsolidierungsmaßnahmen sind bei der Ausführung des Haushaltsplanes umzusetzen. §8 (1) Soweit im Stellenplan der Vermerk ”künftig umzuwandeln” (ku) angebracht ist, sind frei werdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe in Stellen niedrigerer Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen umzuwandeln. Soweit im Stellenplan der Vermerk ”künftig wegfallend” (kw) angebracht ist, dürfen frei werdende Stellen dieser Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe nicht mehr besetzt werden. (2) Um unterjährig bei der Personalbewirtschaftung flexibel reagieren zu können, können vorübergehend Stellen von Beamten mit vergleichbaren tariflich Beschäftigten und Stellen von tariflich Beschäftigten mit vergleichbaren Beamten besetzt werden. §9 Es werden folgende allgemeine Deckungsvermerke ausgebracht: • Mehrerträge/-einzahlungen aus Ersatzleistungen für Schadensfälle dürfen für Mehraufwendungen/-auszahlungen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommen. • Mehrerträge/-einzahlungen aus zweckgebundenen Zuweisungen, Zuschüssen, Spenden und Erstattungen berechtigen zu zweckentsprechenden Mehraufwendungen/auszahlungen. • Personalaufwendungen und Personalauszahlungen sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig. • Die Aufwendungen und Auszahlungen für die Unterhaltung und Bewirtschaftung des städtischen Immobilienbestandes sind produktübergreifend gegenseitig deckungsfähig. Darüber hinaus werden bei einzelnen Produkten gesonderte Deckungsvermerke ausgebracht. § 10 Die haushaltsrechtlichen Vermerke sind Bestandteil des Haushaltsplanes. -3-