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Beschlussvorlage (Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2014 - 2023; hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 22.05.2013)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
255 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
28.05.13, 18:15
Aktualisiert
28.05.13, 18:15

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 27.05.2013 - Der Bürgermeister Az: 21-10-50/2013 Nr. der Ratsdrucksache: 965-IX/Z-11 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Rat 28.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Erlass der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2013 mit den gesetzlichen Anlagen und Haushaltssicherungskonzept der Haushaltsjahre 2014 – 2023; hier: Gemeinschaftlicher Antrag der Stadtratsfraktionen vom 22.05.2013 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Bürgermeister Alexander Büttner __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: Rat ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 1. Sachverhalt: Die interfraktionelle Arbeitsgruppe zur Haushaltssanierung hat ihren Antrag vom 24.04.2013 (RD 965-IX/Z-9) unter dem 22.05.2013 nochmals ergänzt und dabei auch Stellung zu den Antworten der Verwaltung zu diesem Antrag genommen. Diese Ergänzung wird hiermit als Anlage zu dieser Zusatzerläuterung mit den nachfolgenden Erläuterungen und Hinweisen vorgelegt: 1. Energieberater: Die Verwaltung wird, wie auch bereits bisher, bemüht sein, der Zielsetzung weiterer Energieeinsparungen im Rahmen der planmäßigen baulichen Unterhaltungen nach Maßgabe des Haushaltsplanes nachzukommen (s. aktuell die Umrüstung der MZH Houverath und der Heinz-Gerlach-Halle auf LED-Technik mit einem Einsparergebnis von rd. 10.000 €/p.a. ab 2014 – siehe RD 965-IX/Z-10). Ein Einmalbetrag von 50.000 € in 2013 zu erwirtschaften, wie in der Übersicht zur Antragsfortschreibung ausgewiesen, ist jedoch schon allein aufgrund des Jahresfortschrittes und der noch nicht genehmigten Haushaltslage nicht möglich. Seitens der Feuerwehr liegen für die meisten Feuerwehrhäuser, trotz mehrfacher Erinnerungen, gegenwärtig immer noch nicht die erforderlichen Ablesedaten vor. Im jährlichen Bericht der Zentralen Immobilienverwaltung, der für die nächste Bau- und Feuerwehrausschusssitzung vorgesehen ist, wird hierzu weiter berichtet. 2. Bahnhof: Die Zuwendungsbescheide sind den Fraktionsvorsitzenden per E-Mail auf kurzem Wege zugeleitet worden. Zu den Nutzungen im Bahnhof (z.B. Gastronomie) hat der Haupt- und Finanzausschuss am 06.03.2012 (RD 734-IX vom 28.02.2012) mehrheitlich bei zwei Nein-Stimmen einen der jetzigen Antragsintention entgegenstehenden Beschluss gefasst und die Verwaltung mit der Vermietung der entsprechenden Räumlichkeiten an den dort bereits ansässigen FahrradShop zu einem Grundmietpreis von 200,-- €/mtl. beauftragt. Dieser Beschluss ist durch Vertragsabschluss ausgeführt. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der RD 965-IX/Z-9, Seite 2 und 3 hingewiesen. 3. Bücherei: Das Ziel, die Bücherei und das KICK anderweitig unterzubringen und das Gebäude an der Kölner Straße zu vermarkten, wird aufgegriffen. Es werden Unterbringungsalternativen geprüft und das Ergebnis dem Haupt- und Finanzausschuss berichtet. Bezüglich einer Unterbringung im Konvikt wird auf den ebenfalls den Fraktionen zugeleiteten Zuwendungsbescheid und die darin fixierte Zweckbestimmung des Gebäudes sowie auf die Ausführungen in der RD 965-IX/Z-9, Seite 3 verwiesen. 4. Eifelbad: Der Antrag zum Gebührentarif für das „eifelbad“ wird, wie im Haupt- und Finanzausschuss am 14.05.2013 vereinbart, außerhalb der Haushaltsberatungen und außerhalb des Haushaltsbeschlusses umgesetzt. Sofern sich daraus Ertragsverbesserungen ergeben, werden diese ab dem Jahr 2014 haushalterisch berücksichtigt. 5. Bauhof: Die internen Leistungsverrechnungen werden im jeweiligen Jahresabschluss (z. B. Anlage zur RD 915-IX vom 10.09.2012) produktscharf aufgeführt (zum Bauhof, siehe z. B. Seite 93 des Jahresabschlusses 2011, a.a.O.). Die Ermöglichung der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des neuen Bauhofgebäudes wird in den laufenden Verhandlungen mit dem Investor berücksichtigt. Das Grünflächenschnittkataster wird kurzfristig dem Fachausschuss bekannt gegeben. 6. Grünlandflächen: Die Möglichkeit, hier Fördermittel zu erzielen, wurde am 08.05.2013 mit der Biologischen Station in Nettersheim erörtert. Seite 3 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 Ergebnis: Derzeit gibt es kein Förderprogramm für landwirtschaftliche Flächen, die im Eigentum einer Kommune stehen und/oder verpachtet sind. Diese Möglichkeit besteht z. Z. ausschließlich für Privateigentümer, die Flächen innerhalb eines Naturschutzgebietes bewirtschaften. Die Stadt partizipiert bei den sog. „KULAP-Flächen“, die innerhalb von Naturschutzgebieten unter der Aufsicht der Biologischen Station bewirtschaftet werden (rd. 92 ha). Hier erzielt der Forstbetrieb eine Förderung von 26,--€/ha. Andere denkbare Prämien kommen für die Stadt derzeit nicht in Frage, da sie die Flächen selbst nicht bewirtschaftet. 7. Gewerbeflächen: Die planungsrechtliche Situation für Photovoltaik-Freiflächenanlagen, insbesondere im Gewerbegebiet Wald wird geprüft und der Fachausschuss baldmöglichst informiert. 8. Nachabschaltung Licht: Die Nachtabschaltung der Straßenbeleuchtung wird im Rahmen der anstehenden Neuausschreibung optional berücksichtigt. Bei der Ausgestaltung favorisiert die Stadt die LEDTechnik, soweit die Haushaltslage und die bewilligten Fördermittel dies zulassen. 9. Sach- und Dienstleistungen: Vor dem Hintergrund der Erläuterungen in der RD 965-IX/Z-9, Seiten 6 und 7 ist diese Forderung der Höhe nach missverständlich. Sollten hier Sperrvermerke beabsichtigt sein, die die Lücke der bisher schon berücksichtigten Einsparungen von rd. 80.000 € im Rahmen der 52er und 54er Konten (Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen und Sonstige ordentliche Aufwendungen) zu den im Antrag genannten 120.000 € schließen sollen, müssen aus Gründen der Haushaltsklarheit die Produkte oder Konten konkret benannt werden, bei denen die entsprechenden Sperrungen vorgenommen werden sollen. Sofern die vorgenannte Annahme zutrifft, schlägt die Verwaltung vor, diese Sperrvermerke in Höhe von insgesamt 40.000 € bei den Gebäudebewirtschaftungskosten wie folgt auszubringen: Kto: 524101 - Energiekosten-Strom Kto: 524102 - Energiekosten-Gas Kto: 524103 - Energiekosten-Wasser/Abwasser Kto: 524105 - Energiekosten – Heizöl 14.000 €; 13.000 €; 11.000 €; 2.000 €. Bei Ausschöpfung der freigegebenen Haushaltsmittel wird sich die Verwaltung bezüglich der Freigabe weiterer Mittel zur gegebenen Zeit an den Fachausschuss wenden. 10. Zentrale Vergabestelle/zentrale Beschaffungsstelle: Die Thematik „zentrale Beschaffungsstelle“ wurde entgegen der Ausführung im Ergänzungsantrag vom 22.05.2013 sehr wohl erwähnt. Siehe hierzu RD 965-IX/Z-9, Seite 9. Diese Frage wird im Rahmen der bestehenden interkommunalen Arbeitsgruppe (Mechernich, Zülpich, Bad Münstereifel) zur Erörterung gebracht. Darüber hinaus werden auch weitere Alternativen in diesem Zusammenhang geprüft. Das Ergebnis wird in der zweiten Jahreshälfte dem Haupt- und Finanzausschuss vorgelegt. 11. Afa: Die Frage der Veränderung von Abschreibungssätzen findet in jedem Fall ihre Zulässigkeitsgrenze in den Bandbreiten, die die NKF-Rahmentabelle (Verwaltungsvorschrift zur GemHVO) vorgibt. Die hiesigen Nutzungsdauern orientieren sich zur Schonung des Haushaltsergebnisses regelmäßig an den dort vorgegebenen längstmöglichen Nutzungszeiträumen. Im Übrigen wurden bei speziellen Anlagegütern, die die Rahmentabelle nicht enthält, im Einvernehmen mit den Wirtschaftsprüfern und der GPA anhand von Herstellerangaben oder im Wege einer Vergleichsmethode (z. B. orientiert am Steuerrecht) unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Zeiträume festgelegt, testiert und im Rahmen der Eröffnungsbilanz auch beschlossen. Entsprechend wird bei der Aktivierung von Vermögensgegenständen seit der Eröffnungsbilanz verfahren, wie dies der Übersicht in den jeweiligen Jahresabschlüssen zu entnehmen ist (vgl. z. B. Anlage 5 in der Anlage 1 zu RD 915-IX/Z-2). Seite 4 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 Die Verwaltung wird unbeschadet dessen die Zeiträume nochmals überprüfen. Sollten sich hieraus wider Erwarten doch noch Verlängerungsoptionen ergeben, so werden diese mit dem Wirtschaftsprüfer auf ihre rechtlich einwandfreie Realisierbarkeit und mit der Kommunalaufsicht (siehe § 35 Abs. 3 GemHVO) abgestimmt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass bei in Sonderposten gegenfinanzierten Anlagegütern Veränderungen der Nutzungsdauern zwangsläufig ertragsmindernde Anpassungen bei der Auflösung der Sonderposten auslösen. 12. Organisation: Der Hinweis zur Streichung wird zur Kenntnis genommen. Es wird festgestellt, dass die Ausführungen der Verwaltung in der RD 965-IX/Z-9, Seite 6, argumentativ nicht entkräftet sind. Insoweit wird erneut darauf verwiesen, dass dieser Ansatz der Sicherung der dauernden Betriebsfähigkeit der Stadtverwaltung dient, insbesondere unter dem Aspekt des nachhaltigen Personalabbaus. Im Übrigen entspricht der Aufwandsansatz der Maßgabe aus dem ratsbeschlossenen HSK 2012 und dessen jetziger Fortschreibung (s. Maßnahme 014 des HSK). 13. Bauhof; Abriss Garage: Der nördliche Teil der Garagenanlage auf dem Kurhausparkplatz ist akut einsturzgefährdet und stellt auf dem öffentlich nutzbaren Parkplatz zudem eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Dieser Befund wurde durch Hinzuziehung eines Statikers festgestellt. Die nördliche Abschlusswand, die nicht oder nicht hinreichend fundamentiert ist, ist infolge einer Unterspülung deutlich abgesackt. Dies hat zu einer statisch relevanten, nicht mehr sanierungsfähigen Rissbildung sowohl in der Bodenplatte als auch im Mauerwerk geführt. Die Risse in der Abschlussmauer befinden sich sowohl über dem Sockelbereich (8 – 10 cm, durchgängig) als auch unter der Deckenkonstruktion, ebenfalls durchgängig, so dass die Standsicherheit der Wand und ihre Tragfunktion für die Stahlbetondecke nicht mehr vorhanden ist. Bei einem kontrollierten Abriss dieses Teils, der sach- und fachgerechten Fundamentierung einer neuen Abschlussmauer, die dann auch Tragfunktion für die Stahlbetondecke übernimmt, können die restlichen drei Garagenteile bautechnisch dauerhaft gesichert werden. Ein unkontrollierter Einsturz besitzt demgegenüber Gefährdungspotenzial für die engere, der Öffentlichkeit zugängliche Umgebung des Garagenkomplexes. Auch dauerhafte Absperrmaßnahmen wirken hier nur bedingt und erfordern Aufwand. Die Beseitigung des derzeit gesperrten baufälligen Teilbereiches ist sowohl aus Gründen der Gefährdungshaftung als auch mit Blick auf evtl. strafrechtliche Sanktionen (Sachbeschädigung, Körperverletzung) unumgänglich. Versicherungsschutz ist aufgrund der Handlungsverpflichtung der Stadt als Eigentümerin nicht mehr gegeben. Für die Herstellung eines ordnungsgemäßen und sicheren Bauzustandes dient der Haushaltsansatz. Ein Verzicht auf den Abriss macht, mit den genannten Konsequenzen, umfängliche Absperrund Kontrollmaßnahmen erforderlich. Außerdem ist der bilanzielle Restwert in Höhe von rd. 5.000 € für den gesamten Komplex in einer Summe abzuschreiben, da eine Sanierung des erhaltenswerten Restes offensichtlich dann nicht mehr gewollt ist. Dieses Vorgehen erfordert aber in jedem Falle zu einem späteren Zeitpunkt Abrissarbeiten. 14. Eigenkapitalverzinsung/Steuerentlastung: Eine Kompensation der geforderten Absenkung der Eigenkapitalverzinsung des Abwasserbetriebs durch den Gewinnvortrag des Forstbetriebes, zusätzlich zu dem hier bereits geplanten Konsolidierungsbeitrag (erhöhte Ergebnisabführung und Abführung von 800 T€ des bisherigen bilanziellen Gewinnvortrages in gleichen Raten von 2013 bis 2020) würde dessen Kalamitätsvorsorge im Konsolidierungszeitraum nahezu gänzlich aufzehren. Bei Eintritt eines unwägbaren Ereignisses (Schädigung des Waldes durch Schädlinge, Feuer, Sturm, usw.) und gleichzeitig nach der Forsteinrichtung und nach dem Holzmarkt zu erwartenden geringeren Holzerträgen in den kommenden Jahren müsste dann zwangsläufig die betriebliche Substanz (satzungsmäßiges Stammkapital) in Anspruch genommen werden. Betriebsgefährdende Folgen, die gegen die Wirtschaftsgrundsätze gemäß §§ 109 und 114 GO i. V. m. § 10 EigVO NRW verstoßen würden, sind dabei nicht auszuschließen. Auf die Hinweise zur Konsolidierungsbeitragsfähigkeit des Abwasserbetriebes der GPA (siehe auch RD 965-IX/Z-9, Seite 9 und 10) wird ausdrücklich noch einmal hingewiesen. Seite 5 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 15. FriedWald: Dem Hinweis zur Berichterstattung im Fachausschuss wird nachgekommen. 16. externe Beraterleistungen: Die Forderung der interfraktionellen Arbeitsgruppe ist im Kontext zu dem ursprünglichen Antrag, der die Beratungen insgesamt betrifft, unklar. Deshalb wird auf die bei dem betreffenden Sachkonto veranschlagten Beraterleistungen nochmals eingegangen: 1. Die NKF-bezogene externe Beraterleistung wird für die gesetzlich ab dem Jahr 2010 verpflichtend vorgeschriebene Aufstellung der Konzernabschlüsse (§ 116 GO und § 2 NKFEinführungsgesetz) benötigt. Zwar ist die Stadt Bad Münstereifel im Gegensatz zu anderen Kommunen im Kreis Euskirchen und in NRW mit den NKF-Einzelabschlüssen nun im gesetzlich vorgeschriebenen Zeitrahmen, die Erstellung der sog. Konzernbilanzen wurde aber bislang wegen der mit der NKF-Einführung verbundenen Arbeitsbelastung aufgeschoben, weil die Konzernbilanzen nicht unmittelbar haushaltsrelevant sind. Unter dem 14.12.2012 hat aber das Ministerium für Inneres und Kommunales und in Folge dessen die Bezirksregierung mit Rundverfügung vom 06.03.2013 darauf hingewiesen, dass auch diese Bilanzen schnellstmöglich zu erstellen sind. Die hiermit verbundenen Arbeiten beschränken sich aber keinesfalls nur auf die Addition der Bilanzpositionen aus den Bilanzen oder der Positionen der Ergebnis-/Finanzrechnung oder Gewinn- und Verlustrechnung der Stadt und der Eigenbetriebe, vielmehr ist bei den sich aus den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (GO, GemHVO, HGB) ergebenden Differenzierungen eine bewertungsmäßige Vergleichbarkeit herzustellen und Gegenbuchungen, die sich aus der Zusammenführung der Ergebnis/Finanzrechnung mit der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanzen ergeben können (z.B. bei der Kassenkreditverwaltung: Forderungen der Eigenbetriebe = Verbindlichkeit der Stadt) zu eliminieren. Dies ist – zumindest beim ersten Konzerabschluss - nicht ohne externen Sachverstand machbar. Da die Verwaltung hier auch von der zeitlichen Verfügbarkeit der Wirtschaftsprüfer abhängig ist, kann die Beschränkung auf das Jahr 2013, bei allem Bemühen, zu kurz gegriffen sein. 2. Neukonzessionierungen: Es wird darauf hingewiesen, dass die aufgrund gesetzlicher Vorschriften anstehende Neukonzessionierung für die Gasversorgung einen Jahresertrag von etwa 100.000 € einbringt. Über die nach der Konzessionsabgabenverordnung übliche Laufzeit eines Konzessionsvertrages von 20 Jahren steht der Neukonzessionierung ein Gesamtertrag von rd. 2 Mio. € gegenüber. Ferner ist zu berücksichtigen, dass, ähnlich der Stromkonzessionierung, das zwischenzeitlich mehrfach überarbeitete europäische Energiewirtschaftsrecht die Fragen, die mit der Einräumung von Wegerechten und dem wirtschaftlichen Eigentum an den eingebrachten Leitungsnetzen und dessen Nutzung im Wettbewerb, gegenüber früheren Rechtslagen erheblich verkompliziert hat. Die Stadt hat auch hier alle Wettbewerber, die sich heute nicht mehr allein auf einen Monopolisten beschränken, bei der Konzessionierung transparent und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen. Die fachmännische Beratung im Rahmen einer Neukonzessionierung ist für eine rechtssichere vertragliche Grundlage zur Sicherung der wirtschaftlichen Position der Stadt Bad Münstereifel unabdingbar, zumal die Verwaltung nicht über einen Juristen verfügt. Die Komplexität der Rechtsmaterie setzt aber unabhängig hiervon in jedem Fall spezielle Rechtskenntnisse voraus. 3. Die Verwaltung wird darüber hinaus kurzfristig im Haupt- und Finanzausschuss die geforderte Übersicht über die Kosten juristischer Beratung der letzten drei Jahre, aufgeschlüsselt nach Anlass und Kostenhöhe, vorlegen. 17. Hundezählung: Der Hinweis zur Streichung wird zur Kenntnis genommen und wird im Haushaltsplan berücksichtigt. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass das Amt 32 für die Erhebung der Hundesteuer unzuständig ist und ihm deshalb auch keine diesbezügliche Kontrollaufgabe zufällt. Seite 6 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 18. Bewirtschaftungskosten (Sachkonto 524104): Die geforderte Kürzung in Höhe von 5.950 € wird im Haushaltsplan berücksichtigt. 19. Bauliche Unterhaltung/Schallschutz: Bei der Umsetzung der Bürgerbüromaßnahme war kein externer Bauingenieur beteiligt, so dass eine Regressnahme insoweit ausscheidet. Die vorliegend einschlägige Schadenshaftung für Beschäftigte bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten ist gesetzlich (§ 48 BeamtStG i. V. m. § 81 LBG) und tarifvertraglich (§ 3 Abs. 6 TVöD) auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Im Übrigen sind Regressforderungen von der Verursachung eines tatsächlichen Schadens im Sinne von § 249 BGB abhängig. Der Umfang des Schadens bemisst sich dabei grundsätzlich nach der Differenzmethode im Vergleich der Güterlage vor und nach einem schädigenden Ereignis. Ob insoweit vorliegend überhaupt ein schädigendes Ereignis und ein ausgleichsfähiger Schaden vorliegt kann zumindest bezweifelt werden. Der Dienstherr hätte sowohl das Vorliegen des Tatbestandes einer schuldhaften Dienst-/Arbeitspflichtverletzung als auch den Eintritt eines konkreten Vermögensschadens nachzuweisen. 20. Kruchenbach: Sperrung des Ansatzes wird im Haushaltsplan berücksichtigt. 21. Bücherei: Sperrung des Ansatzes (Gebäudeeingangstür) wird im Haushaltsplan berücksichtigt. 22. Dokumentation: Die äußere Form und die inhaltliche Gliederung des Haushaltsbuches sind rechtlich durch die Verwaltungsvorschrift „VV Muster zur GO und GemHVO“ verbindlich vorgeschrieben. Die Verwaltung wird alternative Darstellungen prüfen und soweit diese rechtskonform und mit dem hier eingesetzten DATEV-Verfahren kompatibel sind, wird der Hinweis berücksichtigt werden. 23. Hebesatzgestaltung: Die politische Bevorzugung der Hebesatz-Variante 3 (RD 965-IX/Z-9, Seite 15 und 16) wird zur Kenntnis genommen. Der bereits mehrfach verwaltungsseitig vorgetragene Hinweis, dass die Variante 2 demgegenüber die nachhaltigere ist und die Ausführungen zur Rechtlichen Würdigung in der RD 965-IX/Z-9 werden nochmals bekräftigt. 24. Finanzwirtschaftliche Auswirkungen: Die Verwaltung hat aufgrund der vorstehenden Veränderungen, insbesondere unter Berücksichtigung folgender Einzelpunkte eine Neuberechnung für den HSK-Zeitraum vorgenommen:       Einplanung der Veränderungen aus der RD 965-IX/Z-10 (Sanierung Heizungsrohre im historischen Rathaus im Jahr 2014 und Erhöhung der Standgebühren für den Wohnmobilhafen); Verzicht auf eine Anhebung der Eigenkapitalverzinsung beim Abwasserbereich um 100.000 € (also Beibehaltung der bisherigen Verzinsung in Höhe von 306.000 €); Verzicht auf die Hundebestandsaufnahme; ab 2014 Strom- und –kosteneinsparung wegen LED-Umstellung in der Heinz-GerlachHalle und der Mehrzweckhalle Houverath; pauschale Kürzung der Bewirtschaftungskosten Kto: 524104 um 5% = 5.950,-- €; höherer Zinsaufwand wegen langsamerer Reduzierung der Kredite zur Liquiditätssicherung. Danach entwickeln sich die voraussichtlichen Jahresergebnisse und die allgemeine Rücklage wie folgt: Seite 7 von Ratsdrucksache 965-IX/Z-11 Jahr 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Fehlbedarf Ausgleichsrücklage gem. Planung und Jahresabschlüsse Anfangsstand 5.980.946,91 € Anfangsstand 94.195.829,56 € Verringerung in % -944.181,12 € -3.367.835,24 € -1.668.930,55 € aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht aufgebraucht 471.775,11 € 0,00 € 0,00 € -3.694.435,01 € -9.760.717,22 € -7.133.302,00 € -5.805.441,80 € -6.411.515,75 € -4.919.991,50 € -4.452.651,92 € -3.904.773,30 € -3.310.710,54 € -2.928.946,74 € -1.723.608,11 € -1.238.534,78 € -829.284,04 € 471.775,11 € 1.223.751,87 € 0,00 0,00 -3,94 -10,84 -8,89 -7,94 -9,53 -8,08 -7,96 -7,58 -6,96 -6,61 -4,17 -3,12 -2,16 0,00 0,00 -944.181,12 € -3.367.835,24 € -5.363.365,56 € -9.760.717,22 € -7.133.302,00 € -5.805.441,80 € -6.411.515,75 € -4.919.991,50 € -4.452.651,92 € -3.904.773,30 € -3.310.710,54 € -2.928.946,74 € -1.723.608,11 € -1.238.534,78 € -829.284,04 € 471.775,11 € 1.223.751,87 € allgemeine Rücklage Stand allgemeine Rücklage jew. z. 31.12. 94.099.145,38 € 93.704.768,28 € 90.025.748,37 € 80.278.424,54 € 73.148.871,04 € 67.286.827,24 € 60.875.311,49 € 55.955.319,99 € 51.502.668,07 € 47.597.894,77 € 44.287.184,23 € 41.358.237,49 € 39.634.629,38 € 38.396.094,60 € 37.566.810,56 € 38.038.585,67 € 39.262.337,54 € Das Ergebnis zeigt, dass die Haushaltskonsolidierung unter den heute erkennbaren Rahmenbedingungen im Jahr 2022 erreichbar sein wird. Dabei wird gegenüber der politisch favorisierten Steuervariante drei (RD 965-IX/Z-9) jedoch nochmals ein weiterer Eigenkapitalverlust von rd. 1,1 Mio. € bis zum Jahr 2021, im Wesentlichen begründet durch den Verzicht auf eine Anhebung der Eigenkapitalverzinsung beim Eigenbetrieb Stadtwerke, hingenommen. 2. Rechtliche Würdigung 3. Finanzielle Auswirkungen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel 7. Beschlussvorschlag: