Daten
Kommune
Jülich
Größe
207 kB
Datum
05.07.2012
Erstellt
14.06.12, 18:34
Aktualisiert
24.07.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: Sc/Wo
Jülich, 04.06.2012
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 264/2012
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
21.06.2012
Haupt- und Finanzausschuss
25.06.2012
Stadtrat
05.07.2012
TOP
Ergebnisse
Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 "Am Klingerpützchen"
a) Beschluss über die Anregungen aus der öffentlichen Auslegung gem. §§ 3 und 4 des Baugesetzbuches (BauGB) vom 01.01.2007
b) Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
Anlg.: 2
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Beschlussentwurf:
Zu a) Die eingegangene Anregung wird wie folgt berücksichtigt:
Schreiben vom 10.05.2012
Es sei unverständlich, dass das Planungsvorhaben nach längerem Stillstand
mit dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 14.
März 2012 erneut auflebe. Dieses Unverständnis werde besonders genährt
durch den Beschluss des Rates der
Stadt Jülich vom 13. Februar 2012, mit
dem die Verwaltung beauftragt wird,
Vorbereitungen zu treffen, die Planungen und Voraussetzungen für die Ausweisung eines Gewerbe- bzw. Industriegebietes, einer Photovoltaikanlage und
einer Windkraftanlage im Bereich der
ehemaligen Sendeanlage Merscher
Höhe zu schaffen. Die Stadt Jülich habe
sich damit verpflichtet, ihr bislang größtes Gewerbegebiet planungsrechtlich in
Angriff zu nehmen. Hier werden demnächst nach Willen des Rates der Stadt
Jülich etliche Grundstücke für die An-
Zweck des Bebauungsplans Nr. A8 ist es,
die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für die Ansiedlung eines großflächigen
Einzelhandelsbetriebes im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO zu schaffen, der in einem
Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO nicht
zulässig wäre. Für die Ausweisung derartiger Sondergebiete bestehen auf regionaler
und Landesebene bestimmte Entwicklungsziele und -vorgaben für die kommunale Bauleitplanung, insbesondere in Form
von Grundsätzen, Zielen und sonstigen
Erfordernissen der Raumordnung. So sind
z. B. die Bauleitpläne gemäß § 1 Abs. 4
BauGB den Zielen der Raumordnung anzupassen. Die Grundsätze und sonstigen
Erfordernisse sind bei der Aufstellung der
Bauleitpläne zu beachten.
Gemäß Regionalplan Köln, Teilabschnitt
Region Aachen, Ziffer 1.1.1 der Textfassung, sollen großflächige Einzelhandelsbe-
siedlung kleinerer, mittlerer und größerer
Betriebe zu vergeben sein. In Ansehung
dessen, unweit von diesem neuen Gewerbegebiet die bislang vorgesehene
Wohnbaufläche im Bereich "Am Klingerpützchen" in eine Sonderbaufläche
mit der Zweckbestimmung Bau- und
Gartenmarkt umzuwandeln, hätte eine
massive Schwächung des neuen Gewerbegebietes Merscher Höhe zur Folge
und würde zu einer der Gewerbeansiedlung in Jülich insgesamt abträglichen
Gewerbezersiedelung führen. Die Stadt
Jülich kann sich einen solchen unnötigen Dualismus, einerseits ein weit ausgreifendes neues Gewerbegebiet aus
der Taufe zu heben und andererseits in
Wurfweite einen weiteren Gewerbesiedlungspunkt in die Landschaft zu sprenkeln schlichtweg nicht leisten. Richtigerweise hat sich die Stadt Jülich verpflichtet, eine Gewerbeansiedlung auf der
Merscher Höhe ernsthaft zu betreiben,
was aber die Ausweisung des Bereiches
"Am Klingerpützchen" als Sonderbaufläche ersichtlich überflüssig mache. Die
Ansiedlung eines zunächst alleinstehenden Bau- und Gartenmarktes würde vor
diesem Hintergrund jede Generalplanung für eine Erfolg versprechende Gewerbeansiedlung in Jülich ad absurdum
führen und die Konzeptlosigkeit des
Jülicher Stadtmarketings überdeutlich
dokumentieren.
triebe und sonstige Handelsbetriebe im
Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO in der Bauleitplanung nur in Allgemeinen Siedlungsbereichen geplant werden. Diesem Ziel der
Raumordnung entspricht die Standortwahl,
da der Geltungsbereich des Bebauungsplans innerhalb eines in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichs
liegt.
Bis Ende 2011 galt ferner der § 24a des
Gesetzes zur Landesentwicklung (LEPro),
wonach Sondergebiete für Vorhaben im
Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit nicht
zentrenrelevanten Kernsortimenten nur
dann außerhalb von zentralen Versorgungsbereichen ausgewiesen werden dürfen, wenn der Standort innerhalb eines im
Regionalplan ausgewiesenen Allgemeinen
Siedlungsbereichs liegt und der Umfang
der zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimente entsprechend begrenzt wird. Darauf haben andere Beteiligte im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung
zum Bebauungsplan im Jahre 2009 verwiesen und ihre positive Stellungnahme
darauf gestützt.
Als vorgesehene Nachfolgenorm des § 24
a LEPro liegt nunmehr seit dem
17.04.2012 der Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW – Sachlicher Teilplan
Großflächiger Einzelhandel vor, wonach
Sondergebiete für Vorhaben im Sinne von
§ 11 Abs. 3 BauNVO nur in regionalplanerisch festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereichen dargestellt und festgesetzt werden dürfen. Da es sich hierbei noch um
einen Entwurf handelt, entfalten die diesbezüglichen Raumordnungsziele zwar
noch nicht die Bindungswirkung des § 1
Abs. 4 BauGB, jedoch sind sie bereits als
sonstige Erfordernisse bei der Abwägung
zu berücksichtigen.
Der angesprochene Bereich Merscher
Höhe ist im Regionalplan nicht als Allgemeiner Siedlungsbereich festgelegt und
würde daher sowohl den zuvor genannten
sonstigen Erfordernissen als auch den
bereits verbindlichen Zielen der Raumordung widersprechen. Unabhängig davon
sind objektive Standortvorteile im Hinblick
auf die angestrebte Handelsnutzung nicht
ersichtlich und nicht vorgetragen worden.
Zudem ist der dortige Standort aufgrund
der voraussichtlichen, kleinteiligen Flächenzuschnitte nicht für einen Bau- und
Gartenmarkt geeignet und der entsprechende Ratsbeschluss beinhaltet nicht das
Entwicklungsziel einer großflächigen Handelsnutzung.
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Der gewählte Standort dagegen wird aus
der Sicht der Stadtentwicklung im Hinblick
auf die Lage in der Stadt, die Erreichbarkeit, die Flächenverfügbarkeit und die
durch die Festsetzungen des Bebauungsplans nachweislich verträgliche Einbindung
in das nähere und weitere Umfeld als besonders geeignet angesehen.
Daher wird die Anregung einer Standortverlagerung nicht berücksichtigt.
Der Vorbildcharakter einer Privilegierung
des alleine anzusiedelnden Garten- und
Baumarkts im Bereich "Am Klingerpützchen" wäre in Ansehung des neu zu
schaffenden Gewerbegebietes Merscher
Höhe und der immer noch nicht ausgelasteten Gewerbegebiete Königskamp I
und Königskamp II geschweige des den
leisen Tod sterbenden Gewerbegebietes
Heckfeld fatal. Denn die derartige Vorgehensweise der Stadt Jülich würde
jeden anfragenden Investor dazu animieren, sich nach Belieben Filetstücke
im Ortsgebiet der Stadt Jülich zur Ansiedlung eines Gewerbegebietes unter
den Nagel zu reißen.
Hinsichtlich des potenziellen Gewerbegebietes Merscher Höhe wird auf die vorangehende Antwort verwiesen. Bei der Prüfung von Alternativstandorten in anderen
Gewerbegebieten der Stadt Jülich wurde
festgestellt, dass für das Vorhaben keine
realistisch umsetzbaren, alternativen Flächen im Stadtgebiet vorhanden sind. Die in
der Einwendung z.T. benannten Gewerbegebiete Königskamp wie auch andere Gewerbegebiete wie Heckfeld, Steffensrott
und Koslar sind weitestgehend vollgelaufen. Dort sind nur noch kleine Parzellen
unbelegt und somit keine Grundstücksflächen mehr verfügbar, die den Flächenansprüchen des Bau- und Gartenmarktes
entsprechen. Eine Fläche zwischen der
Firma Gissler & Pass Werk und dem Bundeswehrinstandsetzungszentrum ist in
privatem Eigentum und ist nicht für die
Entwicklung eines Baumarktes verfügbar.
Im Übrigen gilt für alle genannten bereits
bestehenden Gewerbegebiete das zur
Beachtung und Berücksichtigung der Erfordernisse der Raumordnung weiter oben
bereits ausgeführte, ergänzt um die Tatsache, dass diese in der Zeichnerischen Darstellung des Regionalplans als Bereiche für
gewerbliche und industrielle Nutzungen
festgelegt sind. In diesen ist gemäß vorgenanntem Regionalplan, Ziffer 1.2.1, die
Ansiedlung oder wesentliche Erweiterung
von Handelsbetrieben im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO bauleitplanerisch auszuschließen.
Ein weiterer wesentlicher Gesichtspunkt
blockiert nach hiesiger Auffassung die
Bauleitplanung für den Bereich "Am
Klingerpützchen" tatsächlich und rechtlich. Die Kommune ist gesetzlich gehalten, eine Fläche, die potentiell zu einem
Gewerbegebiet entwickelt werden kann,
mit ihrem Vorkaufsrecht zu belegen.
Dies ist vorliegend gerade nicht geschehen. Die überschuldete Stadt Jülich hätte mit dem bekanntlich preiswerten Aufkauf der entsprechenden Grundstücke
Gemäß §§ 24 und 25 ff BauGB steht der
Gemeinde ein Vorkaufsrecht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans zu. Es besteht jedoch keine Verpflichtung zur
Durchsetzung des Vorkaufsrechtes. Im
vorliegenden Fall besteht insbesondere
deshalb kein Anlass zur Ausübung des
Vorkaufsrechtes, da sich die voraussichtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans
mit den im Rahmen der Planungshoheit
festgelegten städtebaulichen Zielsetzungen
decken.
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im Bereich "Am Klingerpützchen“ von
diesem Vorkaufsrecht Gebrauch machen müssen, um diese Grundstücke für
die Weiterveräußerung an Investoren zu
erschließen, was der Stadt Jülich aufgrund der dann zu erzielenden weitaus
höheren Grundstückspreise einen ansehnlichen wirtschaftlichen Teil erbracht
hätte. Gegen diese Wirtschaftlichkeitsgrundsätze hat die Stadt Jülich nach
hiesiger Auffassung sorgfaltswidrig verstoßen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die
Einwenderin das vorliegende Schreiben
sowie die Schreiben aus 2009 der Bezirksregierung vorlegen wird, um auch
deren Aufsichtsobliegenheiten einzufordern. Die Einwenderin behält sich weitere rechtliche Schritte gegen die Bauleitplanung vor.
Der Anregung wird nicht gefolgt.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Zu b) Die Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ wird
gem. § 10 BauGB als Satzung beschlossen.
Begründung:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am 14.03.2012 die Aufstellung
und die öffentliche Auslegung der Flächennutzungsplanänderung zum Bebauungsplan Nr. A 8 „Am
Klingerpützchen“ beschlossen. Die Auslegung fand in der Zeit vom 16.04.2012 bis einschl.
18.05.2012 statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es ging das
als Anlage beigefügte Schreiben ein. Als weitere Anlage ist der Plan zur Änderung des Flächennutzungsplanes in verkleinerter Fassung beigefügt.
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
ja
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
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