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Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
20.06.13, 18:18
Aktualisiert
20.06.13, 18:18
Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 18.06.2013 - Der Bürgermeister Az: SW2 Nr. der Ratsdrucksache: 1028-IX/Z-2 __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Betriebsausschuss "Forstbetrieb" der Stadt Bad Münstereifel 03.07.2013 Stadtentwicklungsausschuss 11.07.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Die Mittel stehen haushalts( ) rechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR SW 1 SW 2 _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: BA Forst ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1028-IX/Z-2 1. Sachverhalt: Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung vom 14.05.2013 die 2. Änderungssatzung der Straßenbaubeitragssatzung beraten, aber wegen Fragen zur Beitragspflicht der Wirtschaftswege und land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an ausgebauten Anliegerstraßen in die Fachausschüsse verwiesen. Die Beratung über diese beiden Punkte wird von der übrigen Satzungsänderung abgetrennt (vgl. RD-Nr. 1028-IX/Z-1), um die Beitragspflicht der Wirtschaftswege und der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke an ausgebauten Anliegerstraßen in den jeweiligen Fachausschüssen ohne Zeitdruck ausführlich und umfassend erörtern zu können. So sind z.Zt. weder größere Baumaßnahmen an Wirtschaftswegen oder der Ausbau einer Anliegerstraße mit angrenzenden land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücken geplant. Die Verwaltung beabsichtigt folgendes Verfahren: Sollten sich die Fachausschüsse für die Beitragspflicht der Wirtschaftswege und der land- und forstwirtschaftlichen Flächen aussprechen, wird dazu eine neue Ratsvorlage angelegt, denn formal handelt es sich dann um die 3. Änderungsatzung. Die Ratsvorlage wird dann mit einem konkreten Beschlussvorschlag versehen und dem Haupt- und Finanzausschuss sowie dem Rat in ihren darauf folgenden Sitzungen zur Beratung und Beschlussfassung unterbreitet. Für die Beratung werden mit der Zusatzerläuterung noch folgende vertiefenden Informationen vorgetragen: a) Beitragspflicht Wirtschaftswege (Artikel 1 Änderungssatzung) Nach § 8 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) NRW ist Gegenstand der Beitragspflicht die Herstellung (= Erneuerung), Erweiterung und Verbesserung der Straßen. Dagegen sind die Unterhaltung und die Instandsetzung beitragsfrei. Aufgrund der Zweckbestimmung kommen bei Wirtschaftswegen grundsätzlich nur bauliche Maßnahmen an der Fahrbahn in Frage. Als laufende Unterhaltung und Instandsetzung zählen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um eine Straße in gebrauchsfähigem Zustand zu erhalten, die also der Erhaltung des bestehenden Zustandes dienen. Insoweit sind vergleichsweise unbedeutende Maßnahmen, wie etwa die Behebung kleiner oder begrenzter Schäden, wie z.B. Ausbessern von Schlaglöchern, zweifelsfrei der Unterhaltung zuzurechnen. Selbst wenn die Schäden so schwer und umfangreich sind, dass es sachlich unvermeidbar wird, die bisherige Fahrbahndecke auf einer kürzeren Strecke abzutragen und durch eine neue Fahrbahndecke zu ersetzen, handelt es sich wegen des begrenzten räumlichen Maßnahmeumfangs um eine nicht beitragsfähige Instandsetzung. Mithin beschränkt sich die Beitragspflicht bei Wirtschaftswegen auf Baumaßnahmen an der Fahrbahn größeren Umfangs und größerer Intensität. So würde erst dann eine beitragsauslösende Erneuerung vorliegen, wenn die Baumaßnahme technisch, über die reine Verschleißschicht hinaus, tiefer in den Fahrbahnoberbau eingreift und sich mindestens auf die überwiegende Weglänge erstreckt. Solche Baumaßnahmen lassen sich nicht mit „kleinem Geld" realisieren. Da nach dem Haushaltsrecht und der Hauptsatzung nur der Rat und die von ihm gebildeten Ausschüsse Baumaßnahmen dieser Größenordnung beschließen können, ist gewährleistet, dass die beitragsrechtlichen Folgen von den demokratisch legitimierten Gremien im Rahmen der Beratung mit berücksichtigt und in den Abwägungsprozess mit einbezogen werden. b) Beitragspflicht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke (Artikel 3 und 4 der 2. Änderungs satzung) Der in der Beratung im Haupt- und Finanzausschuss angeklungene Ansatz, doch, anstelle der Beitragspflicht, die nur land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke in Bauland umzuwan- Seite 3 von Ratsdrucksache 1028-IX/Z-2 deln, ist sinnvoll und zielführend. Allerdings ist zu bedenken, dass in manchen Fällen dieser Schritt, etwa durch Aufstellung eines Bebauungsplanes, Änderung bestehender Bebauungspläne, Erlass von Abrundungs- und Ergänzungssatzungen nach § 34 Abs. 4 BauGB, Probleme bereitet. So kann Konfliktpotential geschaffen werden, wenn die bauliche Nutzung durch die gewollte Erweiterung näher an eine landwirtschaftliche Hofstelle heranrückt. Soweit die Grundstücke in einem Landschafts- oder sogar Naturschutzgebiet liegen, sind erhebliche Hindernisse zu überwinden, die vielleicht im Einzelfall nicht mehr bewältigt werden können. 2. Rechtliche Würdigung Ausschöpfung der nach dem KAG NRW möglichen Einnahmen beim Ausbau von Wirtschaftswegen 3. Finanzielle Auswirkungen Einnahmen bei Ausbaumaßnahem an Wirtschaftswegen 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Ohne Satzungsänderung wurden Ausbaumaßnahmen an Wirtschaftswegen von der Stadt getragen 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Um Beratung wird gebeten.