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Sitzungsvorlage (Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung); hier: Neufassung)

Daten

Kommune
Titz
Größe
81 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:01
Aktualisiert
21.06.17, 18:01
Sitzungsvorlage (Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung);
hier: Neufassung) Sitzungsvorlage (Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung);
hier: Neufassung)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Titz Sitzungsvorlage Nr.: Der Bürgermeister 65/2017 14.06.2017 Wasserwerk Zur Beratung in öffentlicher Sitzung Sachbearbeitung: Daniela Classen 02463/659-11 Fachbereichsleitung: Michael Dahlem Steuerungsverantwortung: Stephan Muckel Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 06.07.2017 Betriebsausschuss 06.07.2017 Rat 13.07.2017 Betreff Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung); hier: Neufassung Beschlussvorschlag Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Betriebsausschuss empfehlen dem Rat der Gemeinde Titz, die als Anlage beigefügte Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung) zu beschließen. Begründung/Sachverhalt siehe nächste Seite Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Kosten: nein jährl. Einnahmen: ja nein (s. Beschlussentwurf) ja nein (Begründung: s. Anlage) bei Produkt: Der Kämmerer ist einverstanden: Begründung/Sachverhalt: Mit dem Schnellbrief 15/2017 des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde der Gemeinde Titz eine neue Mustersatzung für den Bereich der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt. Diese neue Mustersatzung orientiert sich zum einen an den Regelungen des neuen Landeswassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) aus Juni 2016, zum anderen an den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Gelegentlich finden sich zu letzteren auch Verweise in der nun zur Beschlussfassung vorliegenden Fassung. Diese Verweise müssen nicht in die gemeindliche Satzung aufgenommen werden, dienen allerdings Verwaltung und Bürgerschaft zu einer eindeutigen Zuordnung in das höherrangige Bundesrecht, auf welches sich diese Satzung größtenteils bezieht. Grundsätzlich sind die Regelungen der derzeit noch gültigen Satzung übernommen worden. Gleichwohl schlägt die Verwaltung vor, die nun beigefügte Satzung neu zu fassen, da diese Legaldefinitionen (insbesondere § 3 der Satzung) enthält, die der AVBWasserV entnommen sind und somit die Rechtssicherheit in eventuellen Klageverfahren erhöhen sollten. Auch wurde die Regelung beibehalten, dass Erneuerungen und Reparaturen von Wasserhausanschlüssen zu Lasten des jeweiligen Grundstückeigentümers gehen und nicht, wie noch bis Ende 2014 geregelt, zu Lasten der Allgemeinheit über die Erhebung der Wassergebühren. Diese, der Verursachungsgerechtigkeit geschuldete, Regelung ist ausdrücklich erlaubt und wird daher in dieser Satzung entsprechend der Mustersatzung aufgenommen. Jürgen Frantzen -2-