Daten
Kommune
Titz
Größe
81 kB
Datum
13.07.2017
Erstellt
21.06.17, 18:01
Aktualisiert
21.06.17, 18:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Titz
Sitzungsvorlage
Nr.:
Der Bürgermeister
65/2017
14.06.2017
Wasserwerk
Zur Beratung in
öffentlicher Sitzung
Sachbearbeitung:
Daniela Classen
02463/659-11
Fachbereichsleitung:
Michael Dahlem
Steuerungsverantwortung:
Stephan Muckel
Beratungsfolge
Termin
Haupt- und Finanzausschuss
06.07.2017
Betriebsausschuss
06.07.2017
Rat
13.07.2017
Betreff
Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den Anschluss an
die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung);
hier: Neufassung
Beschlussvorschlag
Der Haupt- und Finanzausschuss sowie der Betriebsausschuss empfehlen dem Rat der Gemeinde Titz, die als Anlage beigefügte Satzung über die öffentliche Wasserversorgung und den
Anschluss an die Wasserversorgung der Gemeinde Titz (Wasserversorgungssatzung) zu beschließen.
Begründung/Sachverhalt
siehe nächste Seite
Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Kosten:
nein
jährl. Einnahmen:
ja
nein (s. Beschlussentwurf)
ja
nein (Begründung: s. Anlage)
bei Produkt:
Der Kämmerer ist einverstanden:
Begründung/Sachverhalt:
Mit dem Schnellbrief 15/2017 des Städte- und Gemeindebundes NRW wurde der Gemeinde Titz
eine neue Mustersatzung für den Bereich der Wasserversorgung zur Verfügung gestellt. Diese
neue Mustersatzung orientiert sich zum einen an den Regelungen des neuen Landeswassergesetztes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) aus Juni 2016, zum anderen an den Vorschriften der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVBWasserV). Gelegentlich finden sich zu letzteren auch Verweise in der nun zur Beschlussfassung
vorliegenden Fassung. Diese Verweise müssen nicht in die gemeindliche Satzung aufgenommen werden, dienen allerdings Verwaltung und Bürgerschaft zu einer eindeutigen Zuordnung
in das höherrangige Bundesrecht, auf welches sich diese Satzung größtenteils bezieht.
Grundsätzlich sind die Regelungen der derzeit noch gültigen Satzung übernommen worden.
Gleichwohl schlägt die Verwaltung vor, die nun beigefügte Satzung neu zu fassen, da diese
Legaldefinitionen (insbesondere § 3 der Satzung) enthält, die der AVBWasserV entnommen
sind und somit die Rechtssicherheit in eventuellen Klageverfahren erhöhen sollten.
Auch wurde die Regelung beibehalten, dass Erneuerungen und Reparaturen von Wasserhausanschlüssen zu Lasten des jeweiligen Grundstückeigentümers gehen und nicht, wie noch bis
Ende 2014 geregelt, zu Lasten der Allgemeinheit über die Erhebung der Wassergebühren. Diese, der Verursachungsgerechtigkeit geschuldete, Regelung ist ausdrücklich erlaubt und wird
daher in dieser Satzung entsprechend der Mustersatzung aufgenommen.
Jürgen Frantzen
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