Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
27.06.13, 18:13
Aktualisiert
27.06.13, 18:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 12.06.2013
- Der Bürgermeister Az: 32-18-45 Rei.
Nr. der Ratsdrucksache: 1096-IX
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Beratungsfolge
Termin
Stadtentwicklungsausschuss
11.07.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW des Freundeskreises Heinz Küpper e. V.;
hier: Benennung einer Straße oder Brücke nach dem Schriftsteller Heinz Küpper
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Berichterstatter: Herr Reidenbach
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(X) Kosten ca. 160 €.
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung: Erstattung durch Antragsteller
Die Mittel stehen haushalts(X)
rechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
( ) Anlagen sind beigefügt
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
10.2
PR
AL
Dez
_________________
Bürgermeister
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An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
StadtE
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1096-IX
1. Sachverhalt:
Der Freundeskreis Heinz Küpper e. V. – Literarische Gesellschaft – hat mit beigefügtem Schreiben vom 23. Mai beantragt, eine Straße oder einen Platz oder eine Brücke nach dem Schriftsteller
zu benennen. In einer Vorabstimmung hat die Verwaltung dem Antragsteller die Benennung der
Erftbrücke vor der Jesuitenkirche vorgeschlagen. Die Brücke ist grundsätzlich Teil der Straßenführung im Bereich der Straße „Markt“, die dort auf beiden Seiten der Brücke entlang läuft. Die Straße „Delle“ grenzt somit nicht unmittelbar an die Brücke an, wie beispielsweise die Johannisstraße,
die an der Erftbrücke in der Einmündung in die Werther Straße beginnt.
Alternativ besteht die Möglichkeit, den bisher zwar benannten aber nicht gekennzeichneten Aufgang aus der Marktstraße in den Wallgraben (an der früheren roten Brücke) „Heinz-Küpper-Weg“
zu benennen. Dieser Weg ist als Straße „An der Windmühle“ benannt, aber nicht entsprechend
mit Schildern gekennzeichnet. Diese Alternative wurde jedoch nicht ohne vorherige Beratung im
Ausschuss mit dem Antragsteller erörtert.
2. Rechtliche Würdigung
Die allgemeine Zuständigkeit zur Straßenbenennung lässt sich aus der in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung herleiten. Das Recht der Benennung der zum Gemeindegebiet
gehörenden Straßen, Plätze und Brücken steht den Gemeinden auch als Ausfluss der ihnen laut § 2 der
Gemeindeordnung (GO) zugebilligten Allzuständigkeit auf dem gemeindlichen Sektor zu. Die Straßenbenennung wird dabei dem Kreis der örtlichen Angelegenheiten zugeordnet, welche die Gemeinde eigenverantwortlich wahrnehmen kann.
Die Zuständigkeit zur Namensgebung umfasst sowohl die erstmalige Benennung, als auch die Änderung des
Namens aller in der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen. Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet öffentliche Straßen zu benennen.
Bei der Straßenbenennung dürfen auch die Interessen der Anlieger nicht übersehen werden. Eine Umbenennung bringt wegen der Adressänderung für Anlieger, Post und Verwaltung einige Nachteile mit sich. Eine
Umbenennung ist in bestimmten Fällen wie der Beseitigung von Verwechslungsfällen unbedingt notwendig,
wie sie meist bei Gebietsreformen auftreten. Der Kreis grundsätzlich zulässiger Umbenennungsmotive reicht
weiter von der Aufhebung irreführender oder anstößiger Namen bis hin zu dem Wunsch –wie vorliegend–,
eine Person zu ehren. Dabei ist die Entscheidung über eine Umbenennung mit den Belangen der Anlieger
und dem Grad der finanziellen und tatsächlichen Anpassungsfolgen abzuwägen.
Die Würde des einzelnen Menschen verbietet eine entwürdigende, demütigende oder einen Menschen sonst
lächerlich machende Behandlung. Mögliche Namens- und Persönlichkeitsrechte werden gewöhnlich nicht
tangiert, da die betroffenen Namensträger meist schon verstorben sind. Die Benennung nach Persönlichkeiten der Orts- und Zeitgeschichte –wie hier– ist ein beliebtes Motiv und grundsätzlich zulässig.
3. Finanzielle Auswirkungen
Zum Zeitpunkt der Antragstellung unterlag die städt. Finanzwirtschaft dem Notahaushaltsrecht, so
dass ohne die erforderliche gesetzliche Verpflichtung die Beschaffung, die sich auf rd. 105 Euro
zuzüglich Personal- u. Fuhrparkkosten belaufen, durch die Stadtverwaltung nicht erfolgen könnte.
Dies ist dem Antragsteller vor Antragstellung bekannt gewesen, so dass dieser bereit ist, die Kosten selber und mit Unterstützung von Sponsoren zu tragen.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Keine.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Neben dem Vorschlag, die Erftbrücke zwischen „Delle“ und „Markt“ in „Heinz-Küpper-Brücke“ zu
benennen, besteht alternativ die Möglichkeit, den Aufgang aus der Marktstraße in den Wallgraben
oder die nächste neue Straße im Kernstadtbereich nach Herrn Küpper zu benennen. Von der
Möglichkeit, eine vorhandene bewohnte Straße umzubenennen, sollte aufgrund der unter 2. gemachten Ausführungen und den bisherigen Erfahrungen abgesehen werden.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
Keine.
7. Beschlussvorschlag:
Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt,
A: die bisher zum Teil der Straße „Markt“ zugehörige Erftbrücke vor der Jesuitenkirche mit „HeinzKüpper-Brücke“ zu benennen.
Seite 3 von Ratsdrucksache 1096-IX
oder
B: den bisher mit „An der Windmühle“ benannten, jedoch nicht so beschilderten Aufgang aus der
Marktstraße in den Wallgraben (Kurpark) in „Heinz-Küpper-Weg“ umzubenennen.
oder
C: die nächste neue Straße in der Kernstadt als „Heinz-Küpper-Straße“ zu benennen.
Die Kosten für die Beschaffung des Schildes/der Schilder werden vom Antragsteller getragen.