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Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW des Freundeskreises Heinz Küpper e. V.; hier: Benennung einer Straße oder Brücke nach dem Schriftsteller Heinz Küpper)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
102 kB
Datum
11.07.2013
Erstellt
27.06.13, 18:13
Aktualisiert
27.06.13, 18:13
Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW des Freundeskreises Heinz Küpper e. V.;
hier: Benennung einer Straße oder Brücke nach dem Schriftsteller Heinz Küpper) Beschlussvorlage (Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW des Freundeskreises Heinz Küpper e. V.;
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 12.06.2013 - Der Bürgermeister Az: 32-18-45 Rei. Nr. der Ratsdrucksache: 1096-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Stadtentwicklungsausschuss 11.07.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: Bürgerantrag gem. § 24 GO NRW des Freundeskreises Heinz Küpper e. V.; hier: Benennung einer Straße oder Brücke nach dem Schriftsteller Heinz Küpper __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr Reidenbach __________________________________________________________________________ (X) Kosten ca. 160 €. ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Erstattung durch Antragsteller Die Mittel stehen haushalts(X) rechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein ( ) Anlagen sind beigefügt _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA 10.2 PR AL Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: StadtE ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1096-IX 1. Sachverhalt: Der Freundeskreis Heinz Küpper e. V. – Literarische Gesellschaft – hat mit beigefügtem Schreiben vom 23. Mai beantragt, eine Straße oder einen Platz oder eine Brücke nach dem Schriftsteller zu benennen. In einer Vorabstimmung hat die Verwaltung dem Antragsteller die Benennung der Erftbrücke vor der Jesuitenkirche vorgeschlagen. Die Brücke ist grundsätzlich Teil der Straßenführung im Bereich der Straße „Markt“, die dort auf beiden Seiten der Brücke entlang läuft. Die Straße „Delle“ grenzt somit nicht unmittelbar an die Brücke an, wie beispielsweise die Johannisstraße, die an der Erftbrücke in der Einmündung in die Werther Straße beginnt. Alternativ besteht die Möglichkeit, den bisher zwar benannten aber nicht gekennzeichneten Aufgang aus der Marktstraße in den Wallgraben (an der früheren roten Brücke) „Heinz-Küpper-Weg“ zu benennen. Dieser Weg ist als Straße „An der Windmühle“ benannt, aber nicht entsprechend mit Schildern gekennzeichnet. Diese Alternative wurde jedoch nicht ohne vorherige Beratung im Ausschuss mit dem Antragsteller erörtert. 2. Rechtliche Würdigung Die allgemeine Zuständigkeit zur Straßenbenennung lässt sich aus der in Art. 28 Abs. 2 GG verbürgten Garantie der kommunalen Selbstverwaltung herleiten. Das Recht der Benennung der zum Gemeindegebiet gehörenden Straßen, Plätze und Brücken steht den Gemeinden auch als Ausfluss der ihnen laut § 2 der Gemeindeordnung (GO) zugebilligten Allzuständigkeit auf dem gemeindlichen Sektor zu. Die Straßenbenennung wird dabei dem Kreis der örtlichen Angelegenheiten zugeordnet, welche die Gemeinde eigenverantwortlich wahrnehmen kann. Die Zuständigkeit zur Namensgebung umfasst sowohl die erstmalige Benennung, als auch die Änderung des Namens aller in der Gemeinde dem öffentlichen Verkehr dienenden Straßen. Die Gemeinden sind grundsätzlich verpflichtet öffentliche Straßen zu benennen. Bei der Straßenbenennung dürfen auch die Interessen der Anlieger nicht übersehen werden. Eine Umbenennung bringt wegen der Adressänderung für Anlieger, Post und Verwaltung einige Nachteile mit sich. Eine Umbenennung ist in bestimmten Fällen wie der Beseitigung von Verwechslungsfällen unbedingt notwendig, wie sie meist bei Gebietsreformen auftreten. Der Kreis grundsätzlich zulässiger Umbenennungsmotive reicht weiter von der Aufhebung irreführender oder anstößiger Namen bis hin zu dem Wunsch –wie vorliegend–, eine Person zu ehren. Dabei ist die Entscheidung über eine Umbenennung mit den Belangen der Anlieger und dem Grad der finanziellen und tatsächlichen Anpassungsfolgen abzuwägen. Die Würde des einzelnen Menschen verbietet eine entwürdigende, demütigende oder einen Menschen sonst lächerlich machende Behandlung. Mögliche Namens- und Persönlichkeitsrechte werden gewöhnlich nicht tangiert, da die betroffenen Namensträger meist schon verstorben sind. Die Benennung nach Persönlichkeiten der Orts- und Zeitgeschichte –wie hier– ist ein beliebtes Motiv und grundsätzlich zulässig. 3. Finanzielle Auswirkungen Zum Zeitpunkt der Antragstellung unterlag die städt. Finanzwirtschaft dem Notahaushaltsrecht, so dass ohne die erforderliche gesetzliche Verpflichtung die Beschaffung, die sich auf rd. 105 Euro zuzüglich Personal- u. Fuhrparkkosten belaufen, durch die Stadtverwaltung nicht erfolgen könnte. Dies ist dem Antragsteller vor Antragstellung bekannt gewesen, so dass dieser bereit ist, die Kosten selber und mit Unterstützung von Sponsoren zu tragen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen Keine. 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Neben dem Vorschlag, die Erftbrücke zwischen „Delle“ und „Markt“ in „Heinz-Küpper-Brücke“ zu benennen, besteht alternativ die Möglichkeit, den Aufgang aus der Marktstraße in den Wallgraben oder die nächste neue Straße im Kernstadtbereich nach Herrn Küpper zu benennen. Von der Möglichkeit, eine vorhandene bewohnte Straße umzubenennen, sollte aufgrund der unter 2. gemachten Ausführungen und den bisherigen Erfahrungen abgesehen werden. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel Keine. 7. Beschlussvorschlag: Der Stadtentwicklungsausschuss beschließt, A: die bisher zum Teil der Straße „Markt“ zugehörige Erftbrücke vor der Jesuitenkirche mit „HeinzKüpper-Brücke“ zu benennen. Seite 3 von Ratsdrucksache 1096-IX oder B: den bisher mit „An der Windmühle“ benannten, jedoch nicht so beschilderten Aufgang aus der Marktstraße in den Wallgraben (Kurpark) in „Heinz-Küpper-Weg“ umzubenennen. oder C: die nächste neue Straße in der Kernstadt als „Heinz-Küpper-Straße“ zu benennen. Die Kosten für die Beschaffung des Schildes/der Schilder werden vom Antragsteller getragen.