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Beschlussvorlage (Anlage 1 zur RD 1120-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
141 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
11.07.13, 18:11
Aktualisiert
11.07.13, 18:11
Beschlussvorlage (Anlage 1 zur RD 1120-IX)

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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur RD 1120-IX Satzung der Stadt Bad Münstereifel über eine Veränderungssperre für das Gebiet der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 a „ Bad Münstereifel Kölner Straße – Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr“ vom Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit gültigen Fassung und der §§ 14, 16 und 17 des Baugesetzbuches i.d.F. vom 27.08.1997, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBL. IS.2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.04.2011 (BGBL. I S. 619), hat der Rat der Stadt Bad Münstereifel in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: §1 (1) Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am beschlossen, die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 a „ Bad Münstereifel Kölner Straße“Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr “ aufzustellen. Das Plangebiet wird begrenzt durch die Kölner Straße im Westen und die Erft im Osten. Die genaue Abgrenzung ist dem beigefügten Übersichtsplan zu entnehmen, der Bestandteil dieses Beschlusses ist. (2) Zur Sicherung der Planung wird für das in Abs. 1 bezeichnete Gebiet eine Veränderungssperre angeordnet. §2 (1) Im räumlichen Geltungsbereich der Veränderungssperre (§ 1 Abs. 1) dürfen 1. Vorhaben im Sinne des § 29 Baugesetzbuch nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden; 2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. (2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Stadt Bad Münstereifel. Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben , von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzungen werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §3 Diese Veränderungssperre tritt mit ihrer ortsüblichen Bekanntmachung in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich die 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 29 a „ Bad Münstereifel Kölner Straße „ Gemeinbedarfsfläche Feuerwehr“ in Kraft tritt, spätestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren vom Tag der Bekanntmachung an gerechnet.