Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
94 kB
Datum
16.07.2013
Erstellt
11.07.13, 18:11
Aktualisiert
11.07.13, 18:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Bad Münstereifel, den 03.07.2013
- Der Bürgermeister Az: 13-06-30 Ho
Nr. der Ratsdrucksache: 1115-IX
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Beratungsfolge
Termin
Rat
16.07.2013
Zur Beratung in öffentlicher Sitzung:
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Bezeichnung des Tagesordnungspunktes:
2. Satzung zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vom 07.11.2006
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Berichterstatter: Frau Marita Hochgürtel/Herr Hans Georg Schäfer
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( ) Kosten €:
( )
Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung
( ) ja / ( ) nein
( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft
( ) Anlagen sind beigefügt
( )
( )
Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden.
Deckung:
Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein
_________________ € jährlich
__________________________________________________________________________
Ausgearbeitet:
Beteiligt:
Mitgezeichnet:
GBA
SW 3
PR
10
SW 32
II
_________________
Bürgermeister
__________________________________________________________________________
An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen:
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( ) zurückgezogen
( ) vertagt
( ) von der Tagesordnung abgesetzt
( ) verwiesen in den _________________________________________________________
Abstimmungsergebnis:
Rat
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK2@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK3@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
@GRK4@
( ) einstimmig
( ) Ja-Stimmen
( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen
Seite 2 von Ratsdrucksache 1115-IX
1. Sachverhalt:
§ 68 Telekommunikationsgesetz (TKG) privilegiert Unternehmen bei Inanspruchnahme städtischer
Wege, Plätze und Brücken für Telekommunikationslinien dahingehend, dass die Inanspruchnahme unentgeltlich erfolgt. Die Inanspruchnahme ist jedoch von einer schriftlichen Zustimmung der
Stadt abhängig (§ 68 Abs. 3 TKG).
Nur für die Verlegung neuer und die Änderung bereits vorhandener Telekommunikationslinien
können laut § 142 Abs. 8 Telekommunikationsgesetz (TKG) vom Wegebaulastträger Verwaltungskosten erhoben werden, die die Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Abs. 3 TKG abdecken. Eine Pauschalierung ist hierbei möglich.
2. Rechtliche Würdigung
Um die Verwaltungsgebühren in Rechnung stellen zu dürfen, muss der Wegebaulastträger laut §
142 Abs. 8 TKG zunächst eine diesbezügliche Regelung treffen. Um diese Regelung muss daher
die Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad Münstereifel noch ergänzt werden.
Die Privilegierung aus dem Telekommunikationsgesetz bedeutet, dass weitere Gebühren für Aufbrüche nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Die laufenden Wartungs- und Unterhaltungsarbeiten sind somit von der Gebührenerhebung, wie sie die bisherige Ziffer 9 der 1. Satzung vom
20.06.2013 zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung vorsieht, ausgeschlossen.
3. Finanzielle Auswirkungen
Aufgrund dieser Rechtslage ergibt sich eine Neukalkulation der Einnahmen. Die geplanten Mehreinnahmen in Höhe von 6.000 € können voraussichtlich nicht in voller Höhe erreicht werden. Im
Rahmen des Finanzcontrollings wird hierzu nach der Sommerpause näher berichtet.
4. Organisatorische und personelle Auswirkungen
Für die Pauschalierung ergibt sich bei der Gebührenberechnung ein geringerer Verwaltungsaufwand.
5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen
Eine Alternative wäre, keine Verwaltungsgebühren für die Zustimmung nach § 68 Abs. TKG zu
erheben. Dies wird jedoch von Verwaltungsseite nicht befürwortet.
6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel
keine
7. Beschlussvorschlag:
Die 2. Satzung vom _________ zur Änderung der Verwaltungsgebührensatzung der Stadt Bad
Münstereifel vom 06.11.2006 wird in der als Anlage 1 zu dieser Ratsdrucksache vorliegenden
Entwurfs beschlossen.
Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.