Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
221 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:12
Aktualisiert
26.09.13, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
STADT BAD MÜNSTEREIFEL
KREIS EUSKIRCHEN
REGIERUNGSBEZIRK KÖLN
BEBAUUNGSPLAN NR. 37
„Kirspenich-Flettenberg“
4. Änderung
im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Begründung
Änderungen nach der öffentlichen Auslegung sind rot gekennzeichnet.
1.0
Rechtsgrundlagen und Verfahren
1.1
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom
23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom
18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011
(BGBl. I. S. 1509) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW),
in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
1.2
Verfahren
Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Kirspenich-Fletterberg“ wird
im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da der Zulässigkeitsmaßstab und die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden.
Die Grundzüge der ursprünglichen Planung - das heißt die Festsetzung von Reinen
Wohngebieten werden nicht berührt. Die Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen
Nutzung werden ebenfalls nicht geändert.
Auch die im § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB aufgeführten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Es liegen auch keine
Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) der europäischen Vogelschutzgebiete vor, da derartige Gebiete weder im näheren noch im weiteren Umfeld liegen.
Im vereinfachten Verfahren wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abzusehen.
2.0
Anlass und Ziele der Bebauungsplanänderung
Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ ist seit 1991 rechtskräftig. Für die
Bebauung beidseitig des Flettenbergweges setzt der Bebauungsplan Reine Wohngebiete
fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von
0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5.
Das Flurstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855 ist mit einem kleinen Flachdachgebäude bebaut. Dieses Gebäude ist stark renovierungsbedürftig. Das Dach ist undicht. Im
Rahmen der erforderlichen Renovierungsarbeiten beabsichtigt der Eigentümer das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach zu ersetzen und das Gebäude in Richtung Südosten geringfügig zu verweitern. Zudem soll in der östlichen Ecke des dreiecksförmigen
Grundstücks eine Doppelgarage errichtet werden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 37 lassen sowohl die Änderung der Dachform als auch die Errichtung der Garagen zu. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen lassen aber nicht die geplante Erweiterung zu. Um das Vorhaben wie geplant realisieren zu können ist eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen
um 3 m in Richtung Südosten erforderlich.
1
Da sich das Vorhaben in den umgebenden städtebaulichen Rahmen einfügt bzw. zu einer
Verbesserung des Straßenbildes beiträgt, wird die Änderung des Bebauungsplanes Nr.
37 angestrebt. Die Baugrenzen sollen entsprechend erweitert werden, um Planungsrecht
für das Vorhaben zu erreichen.
3.0
Rahmenbedingungen
3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung
Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855
mit einer Fläche von rd. 423 qm.
Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Flachdach bebaut.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.2 Übergeordnete Planungen
3.2.1 Regionalplan
Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt Arloff / Kirspenich
einschließlich des Gebietes „Flettenberg“ als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar.
3.2.2 Flächennutzungsplan
Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Plangebiet als
Wohnbaufläche dar.
3.2.3 Bebauungsplan Nr. 37
Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ mit seinen Änderungen setzt für den
Änderungsbereich Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und
einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Einzelund Doppelhausbebauung.
Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 37, o.M.
Stadt Bad Münstereifel
2
3.3 Erschließung
Die Erschließung des Geltungsbereiches ist durch den Flettenbergweg vorhanden und
ausreichend dimensioniert.
4.0
Inhalt der Bebauungsplanänderung
4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses Flettenbergweg 21.
Die Festsetzungen des Ursprungsplanes zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden
unverändert beibehalten.
4.2 Zeichnerische Änderung
Die überbaubare Grundstücksfläche wird um 3 m in Richtung Südosten erweitert.
geplante Änderung
4.3 Textliche Änderungen
Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seinen Änderungen behalten im
Wesentlichen weiterhin ihre Gültigkeit.
Da die angestrebte 4. Änderung des Bebauungsplanes einem konkreten, bereits geplanten Bauvorhaben dient, werden die Festsetzungen aber leicht modifiziert. Gemäß den
Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 22° – 45° vorgeschrieben. Daher mussten in der Vergangenheit z.B. für geplante Garagen mit Flachdächern im Gesamtgebiet im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Abweichungen von dieser gestalterischen Festsetzung gemäß § 73 BauO NRW
i.V.m. § 86 Abs. 5 BauO NRW zugelassen werden. Auch beim konkreten Bauvorhaben ist
3
eine Flachdachgarage sowie Anbauten und Dachgauben mit Pultdächern geplant. Die
gestalterischen Festsetzungen werden daher entsprechend angepasst.
Der Bebauungsplan Nr. 37 setzt eine GRZ von 0,25 fest. Für das Gesamtgebiet gilt ansonsten noch die alte Baunutzungsverordnung von 1977. Gemäß dieser werden auf die
zulässige Grundfläche, die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht mit
angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen,
soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können.
Für den Änderungsbereich ist nunmehr die aktuelle BauNVO von 1990 anzuwenden,
nach bei der Ermittlung der Grundfläche, die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen
mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb
der Geländeoberfläche mit zu rechnen sind.
Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der vorstehend bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8.
Aufgrund des schwierigen Grundstückszuschnitts (dreieckiges Eckgrundstück) ist die Einhaltung dieser Grundflächenzahl schwierig, wobei die so genannte GRZ 1 von 0,25 für
das Hauptgebäude eingehalten wird. Die Einhaltung der GRZ 2 (Nebenanlagen etc.) von
0,375 würde aber zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen.
Daher wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 durch die
Grundfläche von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen etc. im Sinne des § 19 Abs. 4
BauNVO) bis zu einer GRZ von 0,4 überschritten werden darf.
5.0
Ver- und Entsorgung
Der Änderungsbereich ist vollständig erschlossen.
6.0
Auswirkungen der Planung
6.1 Umweltauswirkungen
Eine Umweltprüfung / Umweltbericht wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4
BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5
BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.
6.2 Artenschutz
Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und
29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird.
Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei
der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG).
Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen
Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus.
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Augrund der vorhandenen baulichen Nutzung und der innerörtlichen Lage kann eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden.
6.3 Altlasten
Hinweise auf Altablagerungen liegen nicht vor.
6.4 Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege
Es befinden sich keine eingetragenen Denkmäler im Plangebiet.
6.5 Kampfmittel
Das Gebiet ist bereits baulich genutzt. In die textlichen Festsetzungen wird vorsorglich ein
Hinweis zur Berücksichtigung der Kampfmittelbeseitigung in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren aufgenommen.
aufgestellt:
Planungsbüro
Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath
Euskirchen
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