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Beschlussvorlage (Begründung)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
221 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:12
Aktualisiert
26.09.13, 17:12
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Inhalt der Datei

STADT BAD MÜNSTEREIFEL KREIS EUSKIRCHEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN BEBAUUNGSPLAN NR. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Begründung Änderungen nach der öffentlichen Auslegung sind rot gekennzeichnet. 1.0 Rechtsgrundlagen und Verfahren 1.1 Rechtsgrundlagen Rechtliche Grundlagen der Aufstellung der Bauleitplanung sind das Baugesetzbuch (BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.03.2013 (GV. NRW. S. 142) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung. 1.2 Verfahren Das Verfahren zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Kirspenich-Fletterberg“ wird im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt, da der Zulässigkeitsmaßstab und die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden. Die Grundzüge der ursprünglichen Planung - das heißt die Festsetzung von Reinen Wohngebieten werden nicht berührt. Die Festsetzungen zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden ebenfalls nicht geändert. Auch die im § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BauGB aufgeführten verfahrensrechtlichen Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, wird nicht vorbereitet oder begründet. Es liegen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Erhaltungsziele und der Schutzzwecke der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung (Natura 2000) der europäischen Vogelschutzgebiete vor, da derartige Gebiete weder im näheren noch im weiteren Umfeld liegen. Im vereinfachten Verfahren wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, von der frühzeitigen Beteiligung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB sowie von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB und von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB abzusehen. 2.0 Anlass und Ziele der Bebauungsplanänderung Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ ist seit 1991 rechtskräftig. Für die Bebauung beidseitig des Flettenbergweges setzt der Bebauungsplan Reine Wohngebiete fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Bauweise mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5. Das Flurstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855 ist mit einem kleinen Flachdachgebäude bebaut. Dieses Gebäude ist stark renovierungsbedürftig. Das Dach ist undicht. Im Rahmen der erforderlichen Renovierungsarbeiten beabsichtigt der Eigentümer das vorhandene Flachdach durch ein Satteldach zu ersetzen und das Gebäude in Richtung Südosten geringfügig zu verweitern. Zudem soll in der östlichen Ecke des dreiecksförmigen Grundstücks eine Doppelgarage errichtet werden. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 37 lassen sowohl die Änderung der Dachform als auch die Errichtung der Garagen zu. Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen lassen aber nicht die geplante Erweiterung zu. Um das Vorhaben wie geplant realisieren zu können ist eine Erweiterung der überbaubaren Grundstücksflächen um 3 m in Richtung Südosten erforderlich. 1 Da sich das Vorhaben in den umgebenden städtebaulichen Rahmen einfügt bzw. zu einer Verbesserung des Straßenbildes beiträgt, wird die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 angestrebt. Die Baugrenzen sollen entsprechend erweitert werden, um Planungsrecht für das Vorhaben zu erreichen. 3.0 Rahmenbedingungen 3.1 Räumlicher Geltungsbereich, Topographie und Nutzung Der Änderungsbereich umfasst das Grundstück Gemarkung Arloff, Flur 2, Flurstück 855 mit einer Fläche von rd. 423 qm. Das Grundstück ist mit einem Einfamilienwohnhaus mit Flachdach bebaut. Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen. 3.2 Übergeordnete Planungen 3.2.1 Regionalplan Der Regionalplan, Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen stellt Arloff / Kirspenich einschließlich des Gebietes „Flettenberg“ als „Allgemeinen Siedlungsbereich (ASB)“ dar. 3.2.2 Flächennutzungsplan Der wirksame Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. 3.2.3 Bebauungsplan Nr. 37 Der Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ mit seinen Änderungen setzt für den Änderungsbereich Reines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 fest. Zulässig ist eine zweigeschossige Einzelund Doppelhausbebauung. Auszug aus dem Bebauungsplan Nr. 37, o.M. Stadt Bad Münstereifel 2 3.3 Erschließung Die Erschließung des Geltungsbereiches ist durch den Flettenbergweg vorhanden und ausreichend dimensioniert. 4.0 Inhalt der Bebauungsplanänderung 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung Ziel der Bebauungsplanänderung ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des vorhandenen Wohnhauses Flettenbergweg 21. Die Festsetzungen des Ursprungsplanes zur Art und Maß der baulichen Nutzung werden unverändert beibehalten. 4.2 Zeichnerische Änderung Die überbaubare Grundstücksfläche wird um 3 m in Richtung Südosten erweitert. geplante Änderung 4.3 Textliche Änderungen Die textlichen Festsetzungen des Ursprungsplanes mit seinen Änderungen behalten im Wesentlichen weiterhin ihre Gültigkeit. Da die angestrebte 4. Änderung des Bebauungsplanes einem konkreten, bereits geplanten Bauvorhaben dient, werden die Festsetzungen aber leicht modifiziert. Gemäß den Festsetzungen des derzeit gültigen Bebauungsplanes sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 22° – 45° vorgeschrieben. Daher mussten in der Vergangenheit z.B. für geplante Garagen mit Flachdächern im Gesamtgebiet im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren Abweichungen von dieser gestalterischen Festsetzung gemäß § 73 BauO NRW i.V.m. § 86 Abs. 5 BauO NRW zugelassen werden. Auch beim konkreten Bauvorhaben ist 3 eine Flachdachgarage sowie Anbauten und Dachgauben mit Pultdächern geplant. Die gestalterischen Festsetzungen werden daher entsprechend angepasst. Der Bebauungsplan Nr. 37 setzt eine GRZ von 0,25 fest. Für das Gesamtgebiet gilt ansonsten noch die alte Baunutzungsverordnung von 1977. Gemäß dieser werden auf die zulässige Grundfläche, die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht mit angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Für den Änderungsbereich ist nunmehr die aktuelle BauNVO von 1990 anzuwenden, nach bei der Ermittlung der Grundfläche, die Grundflächen von Garagen und Stellplätzen mit ihren Zufahrten, Nebenanlagen im Sinne des § 14 und baulichen Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche mit zu rechnen sind. Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der vorstehend bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden, höchstens jedoch bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8. Aufgrund des schwierigen Grundstückszuschnitts (dreieckiges Eckgrundstück) ist die Einhaltung dieser Grundflächenzahl schwierig, wobei die so genannte GRZ 1 von 0,25 für das Hauptgebäude eingehalten wird. Die Einhaltung der GRZ 2 (Nebenanlagen etc.) von 0,375 würde aber zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen. Daher wird festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 durch die Grundfläche von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen etc. im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO) bis zu einer GRZ von 0,4 überschritten werden darf. 5.0 Ver- und Entsorgung Der Änderungsbereich ist vollständig erschlossen. 6.0 Auswirkungen der Planung 6.1 Umweltauswirkungen Eine Umweltprüfung / Umweltbericht wird nicht erstellt. Gemäß § 13a Abs. 2 Satz 4 BauGB gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. 6.2 Artenschutz Durch die Novellierungen des Bundesnaturschutzgesetzes vom 12.12.2007 und 29.07.2009 (seit 01.03.2010 in Kraft) wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europarechtlichen Vorgaben angepasst. Vor diesem Hintergrund müssen die Artenschutzbelange bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen Genehmigungsverfahren beachtet werden. Hierfür ist eine Artenschutzprüfung (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem besonderen dreistufigen Prüfverfahren unterzogen wird. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer ASP im Rahmen der Bauleitplanung und bei der Genehmigung von Vorhaben ergibt sich aus den Artenschutzbestimmungen des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die geschützten Arten liegen für viele Bundesländer in Form einer allgemein zugängigen Datenbank vor. Das Informationssystem des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) des Landes Nordrhein-Westfalen, weist für das Plangebiet keinen besonderen Schutzstatus aus. 4 Augrund der vorhandenen baulichen Nutzung und der innerörtlichen Lage kann eine Verletzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG weitgehend ausgeschlossen werden. 6.3 Altlasten Hinweise auf Altablagerungen liegen nicht vor. 6.4 Denkmalpflege / Bodendenkmalpflege Es befinden sich keine eingetragenen Denkmäler im Plangebiet. 6.5 Kampfmittel Das Gebiet ist bereits baulich genutzt. In die textlichen Festsetzungen wird vorsorglich ein Hinweis zur Berücksichtigung der Kampfmittelbeseitigung in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren aufgenommen. aufgestellt: Planungsbüro Dipl.-Ing. Ursula Lanzerath Euskirchen 5