Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
405 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:12
Aktualisiert
26.09.13, 17:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB
Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen
Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
01
PLEdoc
Leitungsauskunft
Fremdplanungsbearbeitung
Essen
11.06.2013
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich
berührt keine Versorgungseinrichtungen der
nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber.
Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH)
E.ON Ruhrgas AG, Essen
Ferngas Nordbayern GmbH (FGN),
Nürnberg
GasLINE Telekommunikationsnetzges.
deutscher Gasversorgungsunternehmen
mbH & Co. KG, Straelen
Mittel-Europäische
Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
Mittelrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan
Nordrheinische
Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG),
Haan
Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH
(TENP), Essen
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen
sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer
E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen
Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesell-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Kein Beschluss erforderlich.
Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört.
Eine Erweiterung des Plangebietes
ist nicht beabsichtigt.
Eine Beschlussfassung entfällt.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
schaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen.
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt
erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen
überschreiten, so bitten wir um unverzügliche
Benachrichtigung.
02
03
Straßen NRW
Landesbetrieb Straßenbau
Regionalniederlassung Ville-Eifel
17.06.2013
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im
Rheinland
Bonn
18.06.2013 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfüg- Der Stellungnahme wird gefolgt.
baren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen
der Planung und den öffentlichen Interessen des Der Hinweis wird in die VerfahrensBodendenkmalschutzes zu erkennen.
unterlagen aufgenommen.
Keine grundsätzlichen Bedenken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßen- Der Hinweis wird zur Kenntnis gebauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnah- nommen.
men gegen den Lärm durch Verkehr auf der L
11 erforderlich sind.
Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16
DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen.
„Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für
Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle
Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen,
Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und
Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist
abzuwarten.“
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
04
Industrie- und Handelskammer Aachen
21.06.2013
05
Kreis Euskirchen
18.07.2013 05.1 Untere Bodenschutzbehörde
Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen
unter Heranziehung des von mir nach § 8
LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den
gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben
nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken.
Sollten jedoch im Zuge der Baumaßnahme vor
Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde
nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG) – unverzüglich zu informieren.
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Keine Bedenken
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
Beschlussvorschlag
Kenntnisnahme.
Kein Beschluss erforderlich.
zu 05.01
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
zu 05.01
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
In die Verfahrensunterlagen wird auf
die Bodenschutzbelange verwiesen.
05.2-1 Bauamt
zu 05.2-1
Aus baurechtlicher Sicht bestehen gegen die Der Stellungnahme wird gefolgt.
Bebauungsplanänderung grundsätzlich keine
Bedenken.
Die Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 37 sieht vor, das vorhandene
Wie in der Begründung beschrieben, soll die Flachdach des Gebäudes Flettenangestrebte vereinfachte 4. Änderung des Be- bergweg Nr. 21 mit einem Satteldach
bauungsplanes einem konkreten, bereits ge- zu versehen. Die zulässige Dachneiplanten Bauvorhaben dienen. Gemäß den Fest- gung von 22 bis 45° wird berücksichsetzungen des derzeit gültigen Bebauungspla- tigt.
nes sind Satteldächer mit einer Dachneigung
von 22° – 45° vorgeschrieben. Daher mussten Für die geplante Doppelgarage ist
z.B. für geplante Garagen mit Flachdächern im aber, wie auch bei anderen VorhaPlangebiet im Rahmen eines Baugenehmi- ben, im Baugebiet „Flettenberg“ ein
gungsverfahren eine Abweichung von dieser Flachdach vorgesehen. Für den Begestalterischen Festsetzung gemäß § 73 BauO reich der 4. Änderung werden daher
zu 05.2-1
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen
und der Anregung zu
folgen.
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
Beschlussvorschlag
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
NRW i.V.m. § 86 Abs. 5 BauO NRW zugelassen
werden. Auch beim konkreten Bauvorhaben ist
eine Flachdachgarage sowie Anbauten und
Dachgauben mit Pultdächern geplant. Es sollten
daher auch die gestalterischen Festsetzungen
dem geplanten Vorhaben entsprechend angepasst werden, um dem Antragsteller nach
Rechtsgültigkeit des geänderten Bebauungsplanes ein Freistellungsverfahren nach § 67 BauO
NRW zu ermöglichen bzw. eine Abweichung im
Baugenehmigungsverfahren entbehrlich zu machen.
die Gestalterischen Festsetzungen
dahingehend geändert, dass die
Satteldachfestsezung
mit
einer
Dachneigung von 22 bis 45° nur für
das Hauptgebäude anwendbar ist
und das für untergeordnete Dachaufbauten, wie z.B. Dachgauben
sowie Nebenanlagen auch andere
Dachformen und Dachneigungen
zulässig sind.
05.2-2
Weiterhin ist zu beachten, dass nach der Bebauungsplan-Änderung die GRZ-Berechnung
auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung
1990 erfolgen muss und somit u.a. die Grundflächen von Garagen und ihren Zufahrten sowie
Nebenanlagen mit anzurechnen sind.
zu 5.2-2
zu 05.2-2
Der Ausschuss empDer Stellungnahme wird gefolgt.
Der geplante Garagenstandort wird fiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
in der Planzeichnung vermaßt.
Kenntnis zu nehmen
Gemäß der vorliegenden konkreten und der Anregung zu
Planung wird die zulässige Grundflä- folgen.
chenzahl von 0,25 für das Hauptgebäude (GRZ 1) eingehalten.
Die Grundzüge der Planung werden
durch diese geringfügige Änderung
nicht berührt. Auf eine erneute OffenZudem sollte das Baufenster für die Stellplätze lage wird verzichtet.
und Garagen (St/Ga) vermaßt werden, um es
eindeutig zu bestimmen.
Die Grundflächenzahl einschließlich
Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen
etc. (GRZ 2) wird mit 0,39 statt 0,375
geringfügig überschritten.
Aufgrund der besonderen Situation:
o für das Baugebiet gilt ansonsten
noch die alte Baunutzungsver-
lfd.
Nr.
Anregung durch
Datum
wesentlicher Inhalt der Stellungnahme
Vorschlag / Stellungnahme der
Verwaltung
ordnung von 1977. Gemäß dieser werden auf die zulässige
Grundfläche, die Grundflächen
von Nebenanlagen im Sinne des
§ 14 nicht mit angerechnet. Das
gleiche gilt für Balkone, Loggien,
Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den
Abstandsflächen zulässig sind
oder zugelassen werden können.
o
Das Grundstück weist einen sehr
schwierigen Zuschnitt (Dreieck)
auf und ist zudem noch ein Eckgrundstück.
Ist diese geringfügige Überschreitung vertretbar. Daher wird im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt,
dass die zulässige Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,25 durch die Grundfläche von Nebenanlagen, Stellplätzen
etc. im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO) bis zu einer GRZ von 0,4 überschritten werden darf.
Die Grundzüge der Planung werden
durch diese geringfügige Änderung
nicht berührt. Auf eine erneute Offenlage wird verzichtet.
Beschlussvorschlag
Anwohnerin 1
05.08.2013 Hiermit möchte ich folgenden Sachverhalt, der Die umfassende Darlegung des
im Hintergrund der obigen, beabsichtigten Be- Sachverhaltes, welcher zu geplanbauungsplanänderung steht, schildern:
ten Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 37 „Flettenberg“ geführt hat, wird
Im August / September 2012 kaufte die XXX zur Kenntnis genommen.
Bauträgergesellschaft mbH die Immobilie Flettenbergweg 21, 53902 Bad Münstereifel, (Flur Auf die nachfolgenden Abwägungs2, Parzelle 855), auf dem sich ein unterkeller- vorschläge wird verwiesen.
tes, freistehendes Einfamilienhaus (Bungalow
mit Flachdach, 1 Vollgeschoß, Wohnfläche: ca.
2
65 m ) mit Garage im Kellergeschoß, befindet.
Im Herbst 2012 hat die obige Bauträgergesellschaft einen Bauantrag beim zuständigen Bauamt, Stadt Bad Münstereifel, gestellt.
Gleichzeitig wurde dann das Haus Flettenbergweg 21 komplett entkernt. Die Nachbarn der
umliegenden Grundstücke wurden darüber in
Kenntnis gesetzt, dass das Haus Flettenbergweg 21 baulich aufgestockt und erweitert wird;
zudem eine Flachdach-Doppelgarage direkt an
der Grenze zu der Parzelle 200 errichtet werden
soll, sowie eine überdachte Terrasse zwischen
Haus und Garage.
Da es sich bei der Parzelle 855 um ein Hanggrundstück handelt, wurden zudem mehrere
Kubikmeter Erdboden (mehrere Container)
weggebracht, damit Anfang Dezember 2012
eine Bodenplatte an der Grenze zur Parzelle
200 errichtet werden konnte (wohl das spätere
Fundament des geplanten Garagengebäudes).
Beide Maßnahmen sind ohne vorherige Genehmigung seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt.
Im Dezember 2012 hat Herr XXX den Eigentümern der benachbarten Flurstücke 200 und 854
Zeichnungen zu der geplanten Erweiterung des
Wohnhauses Flettenbergweg 21 gezeigt und um
schriftliche Zustimmung zu den Baumaßnahmen
gebeten, da das Bauvorhaben von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes
Bad Münstereifel Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“
folgendermaßen abweichen würde:
o
o
o
die Baugrenze wird durch die seitliche Erweiterung des Wohnhauses überschritten,
außerhalb der überbaubaren Flächen soll
eine Doppelgrenzgarage errichtet werden,
von den gestalterischen Festsetzungen des
Bebauungsplanes soll abgewichen werden,
da die Errichtung von Pultdächern für die
geplante Windfangerweiterung und die
Dachgaube sowie für die Errichtung der Garage mit Flachdach geplant sind.
Alle betroffenen Grundstücksnachbarn mit einer
Ausnahme haben zu dem beabsichtigten Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilt.
Auch das Bauamt der Stadt Bad Münstereifel
hat am 08.01.2013 ihr Einvernehmen zu den
o.g. Abweichungen vom rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 37 erteilt.
Die untere Bauaufsichtsbehörde hat mir, als von
dem geplanten Bauvorhaben betroffene Nachbarin, mit Schreiben vom 05.02.2013 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben
und zudem mir mitgeteilt, dass diese bereit wäre, für das geplante Bauvorhaben eine „Befreiungs-Baugenehmigung“ nach § 31 Abs. 2
BauGB zu erteilen.
Nach den von mir gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Kreis Euskirchen mit Schriftsatz vom
08.03.2013 (in der Anlage beigefügt) geäußerten Einwendungen, war die untere Bauauf-
sichtsbehörde, nach der erfolgten Interessenwürdigung nicht mehr bereit, eine Befreiungsbaugenehmigung für das von der obigen Bauträgergesellschaft geplanten Bauvorhaben zu
erteilen.
Ende März 2013 wurde das BaugenehmigungsVerfahren erstmal zum Ruhen gebracht.
Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ herbeizuführen.
Der Antrag auf Bebauungsplanänderung wurde
als Tagesordnungspunkt bereits bei der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses
Bad Münstereifel aufgenommen und ein entsprechender Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss zum der „4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „KirspenichFlettenberg“; wurde am 23.05.2013 mehrheitlich
beschlossen.
Wie bereits mitgeteilt bin ich Miteigentümerin
des benachbarten Grundstücks, Gemarkung
2
Arloff, Flur 2, Flurstück 200, Größe 2.120 m ,
2
bebaut mit einem ca. 250 m großem Einfamilienhaus. Dieses Einfamilienhaus, nebst dem
großen Grundstück, wurde im Jahr 1986 in drei
Teilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz
unterteilt, so dass für einen Außenstehenden
der Eindruck einer „Art Rheinhausanlage, bestehend aus drei Einfamilienhäusern, denen
jeweils das Sondernutzungsrecht an einem großen Gartengrundstück zugewiesen ist“, entsteht.
Ausschließlich meine Miteigentumsanteile der
Parzelle 200 (Wohnung und Garten) erstrecken
sich zu der Parzelle 855 und somit, bin nur ich
von der geplanten Bebauung auf der Parzelle
855 unmittelbar betroffen.
Da es sich hier um eine „fremdnützige“ Bebauungsplanänderung handelt, dürften bei der erforderlichen Würdigung, die nachbarlichen Interessen nachhaltig zu berücksichtigen sein.
Anwohner 1.1
Nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 37
„Kirspenich-Flettenberg“ wurde mit der Begrenzung der überbaubaren Fläche für die Parzellen
200 und 855 in südöstlicher Richtung dokumentiert, dass man dort planungsrechtlich generell
keine weitere Bebauung und auch keine Gebäudeerweiterung wünscht. Vorliegend hatte
sich der Plangesetzgeber für Baugrenzen in
einer Art U-Form entschieden. Dies hat nicht nur
gestalterische Auswirkungen, sondern führt
zugleich zu einer Freihaltung des Innenbereichs
zwischen den Grundstücken sowie des südöstlichen Bereichs des Flurstücks 200 von jeglicher
Bebauung.
Die Tatsache, dass der Bereich südöstlich des
Hauses Flettenbergweg 23/23a/25 und des
Hauses Flettenbergweg 21 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, war seinerzeit entscheidend für den Erwerb der Immobilie. Den betroffenen Bereich der Parzelle wird als Garten
genutzt.
Die geplante Erweiterung würde jahreszeitbedingt nicht nur zu sehr unterschiedlichen Beschattungen führen. Mindestens genauso gewichtig ist die Tatsache, dass die Wohnbebauung aufgrund ihrer Nähe nunmehr sehr nah an
den Ruhebereich heranrücken soll, was nach
dem Bebauungsplan eigentlich nicht zulässig ist.
zu Anwohner 1.1
Der Bebauungsplan Nr. 37 umschreibt für den Änderungsbereich
und dessen Umfeld im wesentlichen
die, bei der Planaufstellung bereits
vorhandenen Gebäude mit einem
Erweiterungsspielraum. In südöstlicher Richtung orientieren sich die
Baugrenzen an der Außenwand der
Gebäude.
Da im Bebauungsplan im Weiteren
nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen
im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können.
Bei der nebenstehend genannten
Immobilie wurden sowohl in südöstlicher Richtung als auch in nordwestlicher Richtung Erweiterungen vorgenommen, die die festgesetzten Baugrenzen überschreiten.
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 ist eine Erweiterung der Baugrenze in Richtung
zu Anwohner 1.1
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen
und die Anregung
zurückzuweisen.
Südosten von 3 m vorgesehen. Die
bauordnungsrechtlich erforderlichen
Abstandsflächen werden bei dem
Bauvorhaben berücksichtigt. Ebenso
wird die GRZ von 0,25 für das
Hauptgebäude eingehalten. so dass
das Bauvorhaben auch im Hinblick
auf die Gesichtspunkte Vermeidung
von Licht-, Luft- und Sonnenentzug
sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands nicht gegen
das planungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme
verstößt.
Ein
Rechtsanspruch auf die Erhaltung
einer vorhandenen günstigen Besonnungssituation besteht zudem
nicht. Hier ist zudem noch zu erwähnen, dass das Grundstück der Einwenderin höher liegt, als das Vorhabengebiet.
Anwohner 1.2
Aus den gleichen Gründen bin ich auch mit der
Zulassung der Errichtung einer Doppelgarage
außerhalb der überbaubaren Flächen nicht einverstanden. Abgesehen von der Verschattungswirkung ist die zwangsläufig entstehende
Belastung des Ruhebereichs durch Lärm und
Abgase nicht zumutbar und erscheint rücksichtslos.
Nicht zuletzt berührt es mich in meinen nachbarlichen Interessen, dass mir infolge der beabsichtigten B-Plan Änderung bzw. Zulassung die
schöne und beeindruckende Aussicht genommen bzw. nachhaltig beeinträchtigt werden würde.
zu Anwohner 1.2
Wie bereits dargestellt, lässt der
Bebauungsplan Nr. 37 auf den nicht
überbaubaren Grundstücksflächen
Nebenanlagen im Sinne des § 14 zu.
Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im
Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen
werden können.
Die geplante Doppelgarage ist somit
planungsrechtlich zulässig.
Gemäß der Bauantragsunterlagen
liegt die Oberkante der Bodenplatte
der geplanten Garage rd. 2,50 m
(263,55 mNHN) unterhalb der EinInsbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, gangshöhe der Gebäude Flettendass die oben erwähnten Beeinträchtigungen für bergweg 23 bis 25 (266.12 m NHN);
zu Anwohner 1.2
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen
und die Anregung
zurückzuweisen.
mich deswegen so gravierend sind, da die Parzelle 200 zuvor, im Jahr 1986, nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in drei Teilen
aufgeteilt wurde. Unabhängig davon, ob solch
eine Umwandlung eines EFH in drei Wohnungen nach dem WEG mit dem rechtsgültigen
Bebauungsplan vereinbar ist, sind die Nachteile,
die durch das Realisieren des geplanten Bauvorhabens auf der Parzelle 855, für meine Immobilie (Eigentumswohnung) verheerend. Meiner Wohnung würden dadurch Licht, Luft und
Sonne genommen und dadurch wären diese so
bestehenden Miteigentumsanteile wertlos.
die Gebäudeoberkante (OK Flachdach) liegt nur geringfügig über der
Eingangshöhe (266,30 m NHN).
Auch wenn der Gartenbereich etwas
tiefer liegt, sind keine wesentlichen
Auswirkungen hinsichtlich Belichtung
und Besonnung zu erwarten. Durch
den Bau der Garage wird sogar eine
Abschirmung der Ruhebereiche erfolgen, da zum Grundstück der Einwenderin eine geschlossene Wand
entsteht.
Nach der Rechtsprechung ist das
private Interesse eines Grundstückseigentümers, dass ein an sein Eigentum angrenzendes unbebautes Areal
weiterhin baulich ungenutzt bleibt, ist
nicht besonders schützenswert; denn
kein Grundstückseigentümer hat
einen Anspruch darauf, dass fremdes Eigentum baulich ungenutzt
bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann.
Anwohner 1.3
Gerade deswegen wäre hier eine gleichzeitige
Entscheidung über das planungsrechtliche
Schicksal beider Grundstücke 200 und 855 angebracht. Insbesondere damit nicht weitere untragbare Missstände entstehen, rein nach dem
Motto „Wer zuerst baut, hat schon gewonnen!“
und „Das nächste Gebäude in Richtung Norden
geht halt den Bach runter!“.
Bereits vor einem Jahr bemühte sich Herr XXX
darum, den südöstlichen Teil der Parzelle 200,
zu Anwohner 1.3
zu Anwohner 1.3
Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
nommen.
Stellungnahme zur
Eine erneute Änderung des Bebau- Kenntnis zu nehmen.
ungsplanes Nr. 37 würde einen
Ratsbeschluss erfordern. Hierzu liegt
kein Antrag vor.
2
(ca. 300-400 m ) der zurzeit unbebaut und als
Garten genutzt wird, von unserer Wohnungseigentümergemeinschaft abzukaufen und später,
nach einer erneuten Bebauungsplanänderung,
ein Einfamilienhaus darauf zu errichten.
Zudem ist es Ihnen bereits bekannt, dass auf
der Parzelle 200 mehrere bauliche Anlagen
außerhalb der Baugrenze vor ca. 10 Jahren
errichtet wurden.
Es ist also bereits jetzt klar, dass weitere Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 37 für die
Parzellen 200 und 855 (zusammen ca. 2.500
2
m ) gewünscht und beantragt werden, damit
man illegal erfolgte Bauten legalisieren kann
(Parzelle 200) oder zurzeit unmögliche Bauvorhaben doch verwirklichen kann (Parzelle 855).
Auch diese Umstände gebieten eine gesamte
und nachhaltige Bauplanung beider Parzellen,
damit der fragliche Bebauungsplan nicht durch
ständige Änderungen (im vereinfachten Verfahren!?) auf Wunsch von einzelnen Bauherren (die
sich an diesen einfach nicht halten wollen) zu
einer Makulatur wird.
Einen Bebauungsplan darf eine Gemeinde entsprechend dem ihr zustehenden Selbstverwaltungsrecht aufstellen bzw. ändern, sobald und
soweit es für die städtebauliche Entwicklung und
Ordnung erforderlich ist.
Die Gemeinden haben ihre Bauleitplanung insbesondere auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durchzuführen, um unsachgemäßes Bauen und sozial unerträgliche Missstände zu vermeiden.
Wenn ein konkretes Bauvorhaben in einem Gebiet verwirklicht werden soll, für das es bereits
einen Bebauungsplan gibt, wie vorliegend, dann
darf dieses Bauvorhaben grundsätzlich nicht
dem Bebauungsplan widersprechen. Natürlich
hat der Gesetzgeber erkannt, dass im Einzelfall
Abweichungen von den Festsetzungen eines
Bebauungsplanes möglich sein müssen. Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung
einer Abweichung hat er deshalb im Rahmen
von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 Absatz
2 BauGB) geregelt.
Das auf der Parzelle 855 konkret geplante Bauvorhaben ist jedoch hier weder mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vereinbar, noch ist
dieses über Befreiungen seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Kreis Euskirchen genehmigt worden!
Und jetzt müssen Sie, sehr verehrte Damen und
Herren Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses Bad Münstereifel, die Entscheidung
treffen, ob das auf dem Flurstück 855 geplante
Bauvorhaben, das gegen den rechtsgültigen
Bebauungsplan Nr. 37 verstößt und auch keine
sog. Befreiungsbaugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde erhalten hat, doch noch über
eine ausschließlich fremdnütziqe Bebauunqsplanänderunq im vereinfachten Verfahren möglich gemacht werden kann.
Anwohner 1.4
Jeder Gemeinde obliegt bekanntlich die kommunale Selbstverwaltung. Das bedeutet jedoch
gleichzeitig die Verantwortung für nachhaltiges
Planen, Abwägen der Interessen der Grundstücksnachbarn, Abwägen der öffentlichen und
privaten Belange gegeneinander im Rahmen
der Planung, Transparenz, Nachvollziehbarkeit,
Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes usw.
zu Anwohner 1.4
Der Änderungsbeschluss wurde vom
Stadtentwicklungsausschuss
des
Rates der Stadt Bad Münstereifel
nach eingehender Prüfung einstimmig gefasst.
Es ist üblich, dass Änderungen von
Bauleitplänen, wenn diese einen
zu Anwohner 1.4
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen.
Damit Sie eine gerechte Entscheidung treffen
können, bräuchten Sie zunächst alle Fakten. Bei
der hier beabsichtigten Bebauungsplanänderung wurde die Unterlagen von einem durch den
Antragsteller beauftragten Planungsbüro erarbeitet. Somit werden nur die Interessen des
Antragstellers vertreten.
Insoweit stellt sich die Frage, ob Sie umfassend
informiert wurden und wer die Entscheidung
getroffen hat, dass vorliegend „die Grundzüge
der Planung nicht wesentlich verändert werden“
und somit ein „vereinfachtes Verfahren“ ohne
Beteiligung weiterer Behörden und einen Umweltbericht ausreichen würden.
Anwohner 1.5
Die Bauträgergesellschaft hat das Grundstück
Flettenbergweg 21 in Kenntnis des rechtskräftigen Bebauungsplanes gekauft, und zwar nicht
um an einem „stark renovierungsbedürftiges“
„kleinem Flachdachgebäude“ mit „undichtem
Dach“
erforderliche
Renovierungsarbeiten“
durchzuführen und selbst zu beziehen, sondern
um das oben dargestellte Bauvorhaben auf der
gesamten Grundstückslänge zu verwirklichen
und die Immobilie dann gewinnbringend zu veräußern.
konkreten Vorhabenbezug aufweisen, von den Antragstellern beauftragt bzw. finanziert werden. Dem
Ausschuss obliegt die sachgerechte
Prüfung, die auch im vorliegenden
Fall stattgefunden hat.
Aufgrund der geringfügigen Änderungen, die von Seiten des Kreises
auch befreit worden wären, wurde
das vereinfachte Verfahren gem. §
13 BauGB gewählt. Dieses Verfahren beinhaltet eine förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange, welche
parallel zur öffentlichen Auslegung
durchgeführt wurde.
zu Anwohner 1.5
Die zukünftige Nutzung des Gebäudes Flettenbergweg 21 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung.
Auch weitere Angaben in der Begründung ent- Der Bebauungsplan Nr. 37 lässt
sprechen nicht der Wahrheit:
ausdrücklich bzw. auschließlich SatEs stimmt insbesondere nicht, dass die Festset- teldachgebäude zu.
zungen des Bebauungsplanes Nr. 37 „sowohl
die Änderung der Dachform als auch die Errichtung der Garagen“ zulassen.
Und das sich „das Vorhaben in den umgebenden städtebaulichen Rahmen einfügt bzw. zu
zu Anwohner 1.5
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme
zur
Kenntnis zu nehmen
einer Verbesserung des Straßenbildes beiträgt“
entspricht bloß der subjektiven Wahrnehmung.
Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die beantragte
Bebauungsplanänderung mit „keinen wesentlichen Änderungen“ verbunden wäre. Immerhin
wird der Grundstücksteil, der nach dem jetzigen
Bebauungsplan von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollte, durch die geplante Gebäudeerweiterung und die Doppelgarage „zugebaut“.
Der Bebauungsplan Nr. 37 umschreibt für den Änderungsbereich
und dessen Umfeld im wesentlichen
die, bei der Planaufstellung bereits
vorhandenen Gebäude mit einem
Erweiterungsspielraum. In südöstlicher Richtung orientieren sich die
Baugrenzen an der Außenwand der
Gebäude.
Da im Bebauungsplan im Weiteren
nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren
Grundstücksflächen Nebenanlagen
im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche
Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder
zugelassen werden können.
Bei der nebenstehend genannten
Immobilie wurden sowohl in südöstlicher Richtung als auch in nordwestlicher Richtung Erweiterungen vorgenommen, die die festgesetzten Baugrenzen überschreiten.
Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 ist eine Erweiterung der Baugrenze in Richtung
Südosten von 3 m vorgesehen. Die
bauordnungsrechtlich erforderlichen
Abstandsflächen werden bei dem
Bauvorhaben berücksichtigt. Ebenso
wird die GRZ von 0,25 für das
Hauptgebäude eingehalten. so dass
das Bauvorhaben auch im Hinblick
auf die Gesichtspunkte Vermeidung
von Licht-, Luft- und Sonnenentzug
sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands nicht gegen
das planungsrechtliche Gebot der
Rücksichtnahme
verstößt.
Ein
Rechtsanspruch auf die Erhaltung
einer vorhandenen günstigen Besonnungssituation besteht zudem
nicht.
Anwohner 1.6
Das Wesentliche ist allerdings, dass weitere
(zumindest gleich gelagerte) Anträge auf Bebauungsplanänderungen im Hinblick auf Art. 3
GG nicht wirksam abgelehnt werden könnten.
zu Anwohner 1.6
Eine erneute Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 oder anderer Bebauungspläne würde einen Ratsbeschluss erfordern.
Auch über die Signalwirkung sollte man sich
bewusst sein: Jeder Bauherr unserer Gemeinde
könnte dann ebenfalls anfangen, außerhalb der
jetzigen Baugrenzen zu bauen, nach zuvor erfolgten B-Planänderungen im vereinfachten
Verfahren!
Dem Rat fällt damit die Entscheidung
zu, inwieweit eine dann vorgelegte
Planung städtebaulich vertretbar ist
oder nicht.
Natürlich ist auch unsere Kommune, wie fast Kenntnisnahme.
jede andere, auf Gewerbesteuer angewiesen.
Und zugegeben solch ein „gelockerter“ Umgang
mit rechtsgültigen Bebauungsplänen könnte zu
mehr Bürgern für unsere Gemeinde und mehr
Wähler für die jetzige Regierung führen. Allerdings muss unsere Gemeinde dann dem Vorwurf standhalten können, dass man hier eine
Politik der Gefälligkeit und Gefälligkeitsplanung
(die immer mit einem „Umgehen“ von baurechtlichen Vorschriften einhergeht) macht und zwar
zugunsten von einzelnen Bauherren.
zu Anwohner 1.5
Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die
Stellungnahme zur
Kenntnis zu nehmen
Kenntnisnahme.
Die hier zur Debatte stehende Bebauungsplanänderung würde einen Sinn ergeben, nur
wenn die planungsrechtliche Zukunft beider
benachbarten Flurstücke 200 und 855 nachhaltig und dauerhaft geklärt wird. Gerade da auf
der Parzelle 200 bereits Missstände durch Errichtung von Schwarzbauten (mit noch ungeklärter Zukunft) entstanden sind und weitere Bebauung auf dem verhältnismäßig großem
Grundstück gewünscht ist.
Solch eine Änderung des fraglichen B-Planes
war eigentlich geplant und dann hat man in der
am 23.05.2013 stattgefundenen Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses die beabsichtigte Änderung doch nur auf die Parzelle 855 reduziert. Dies geschah angeblich, da es nur auf
dem Flurstück 855 „ein konkretes Bauvorhaben“
gäbe und auf der Parzelle 200 man noch nicht
„so konkret“ wäre.
Ein Bauvorhaben, das bereits errichtet ist, ist
immer konkreter als ein geplantes Bauvorhaben!
Bei der erfolgten „Abtrennung“ ging es also bloß
darum, dem hiesigen Antragssteller eine weitere
zeitliche Verzögerung zu ersparen!
„Stückchenweise“ Änderungen des B-Planes
erstmal auf der Parzelle 855, dann auf der Parzelle 200 und zwar im vereinfachten Verfahren,
erwecken meist den berechtigten Eindruck von
Gefälligkeit und widerrechtliches Umgehen von
Gesetzesnormen.
Nach der am 23.05.2013 in der Sitzung des
Stadtentwicklungsausschusses erfolgte Abstimmung in dieser Ratsache, bin ich zum folgendem Schluss gekommen: Die Armen hätten
im hiesigen Fall einen negativen Bescheid seitens der Bauaufsichtsbehörde (= keine Baugenehmigung) erhalten und mussten dann sich
einem jahrelangen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterziehen; die reichen wiederum
ändern schnell die Gesetzesnorm, die denen im
Wege steht und bauen!
Ich rechne mit einer gerechten Entscheidung
Ihrerseits in der obigen Ratsache.