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Beschlussvorlage (Abwägungen)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
405 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
26.09.13, 17:12
Aktualisiert
26.09.13, 17:12

Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“, 4. Änderung im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB Beschlussvorschläge mit Begründung und Abwägung zu den während der öffentlichen Auslegung eingegangenen Stellungnahmen Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 01 PLEdoc Leitungsauskunft Fremdplanungsbearbeitung Essen 11.06.2013 Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber.  Open Grid Europe GmbH, Essen (ehemals E.ON Gastransport GmbH)  E.ON Ruhrgas AG, Essen  Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Nürnberg  GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen  Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen  Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Haan  Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Haan  Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z.B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesell- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Kein Beschluss erforderlich. Versorgungsträger anderer Unternehmen wurden gehört. Eine Erweiterung des Plangebietes ist nicht beabsichtigt. Eine Beschlussfassung entfällt. lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag schaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. 02 03 Straßen NRW Landesbetrieb Straßenbau Regionalniederlassung Ville-Eifel 17.06.2013 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Bonn 18.06.2013 Auf Basis der derzeit für das Plangebiet verfüg- Der Stellungnahme wird gefolgt. baren Unterlagen sind keine Konflikte zwischen der Planung und den öffentlichen Interessen des Der Hinweis wird in die VerfahrensBodendenkmalschutzes zu erkennen. unterlagen aufgenommen. Keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird darauf hingewiesen, dass die Straßen- Der Hinweis wird zur Kenntnis gebauverwaltung nicht prüft, ob Schutzmaßnah- nommen. men gegen den Lärm durch Verkehr auf der L 11 erforderlich sind. Es wird auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) hingewiesen. „Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum 04 Industrie- und Handelskammer Aachen 21.06.2013 05 Kreis Euskirchen 18.07.2013 05.1 Untere Bodenschutzbehörde Aus Sicht der Altlastenproblematik bestehen unter Heranziehung des von mir nach § 8 LBodSchG geführten Katasters über altlastverdächtige Flächen und Altlasten bzw. nach den gemäß § 5 LBodSchG zu erfassenden schädlichen Bodenveränderungen bzw. entsprechenden Verdachtsflächen gegen das Bauvorhaben nach derzeitigem Kenntnisstand keine Bedenken. Sollten jedoch im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz (LBodSchG) – unverzüglich zu informieren. wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Keine Bedenken Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Kenntnisnahme. Kein Beschluss erforderlich. zu 05.01 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. zu 05.01 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. In die Verfahrensunterlagen wird auf die Bodenschutzbelange verwiesen. 05.2-1 Bauamt zu 05.2-1 Aus baurechtlicher Sicht bestehen gegen die Der Stellungnahme wird gefolgt. Bebauungsplanänderung grundsätzlich keine Bedenken. Die Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 sieht vor, das vorhandene Wie in der Begründung beschrieben, soll die Flachdach des Gebäudes Flettenangestrebte vereinfachte 4. Änderung des Be- bergweg Nr. 21 mit einem Satteldach bauungsplanes einem konkreten, bereits ge- zu versehen. Die zulässige Dachneiplanten Bauvorhaben dienen. Gemäß den Fest- gung von 22 bis 45° wird berücksichsetzungen des derzeit gültigen Bebauungspla- tigt. nes sind Satteldächer mit einer Dachneigung von 22° – 45° vorgeschrieben. Daher mussten Für die geplante Doppelgarage ist z.B. für geplante Garagen mit Flachdächern im aber, wie auch bei anderen VorhaPlangebiet im Rahmen eines Baugenehmi- ben, im Baugebiet „Flettenberg“ ein gungsverfahren eine Abweichung von dieser Flachdach vorgesehen. Für den Begestalterischen Festsetzung gemäß § 73 BauO reich der 4. Änderung werden daher zu 05.2-1 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und der Anregung zu folgen. lfd. Nr. Anregung durch Datum Beschlussvorschlag wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung NRW i.V.m. § 86 Abs. 5 BauO NRW zugelassen werden. Auch beim konkreten Bauvorhaben ist eine Flachdachgarage sowie Anbauten und Dachgauben mit Pultdächern geplant. Es sollten daher auch die gestalterischen Festsetzungen dem geplanten Vorhaben entsprechend angepasst werden, um dem Antragsteller nach Rechtsgültigkeit des geänderten Bebauungsplanes ein Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NRW zu ermöglichen bzw. eine Abweichung im Baugenehmigungsverfahren entbehrlich zu machen. die Gestalterischen Festsetzungen dahingehend geändert, dass die Satteldachfestsezung mit einer Dachneigung von 22 bis 45° nur für das Hauptgebäude anwendbar ist und das für untergeordnete Dachaufbauten, wie z.B. Dachgauben sowie Nebenanlagen auch andere Dachformen und Dachneigungen zulässig sind. 05.2-2 Weiterhin ist zu beachten, dass nach der Bebauungsplan-Änderung die GRZ-Berechnung auf der Grundlage der Baunutzungsverordnung 1990 erfolgen muss und somit u.a. die Grundflächen von Garagen und ihren Zufahrten sowie Nebenanlagen mit anzurechnen sind. zu 5.2-2 zu 05.2-2 Der Ausschuss empDer Stellungnahme wird gefolgt. Der geplante Garagenstandort wird fiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur in der Planzeichnung vermaßt. Kenntnis zu nehmen Gemäß der vorliegenden konkreten und der Anregung zu Planung wird die zulässige Grundflä- folgen. chenzahl von 0,25 für das Hauptgebäude (GRZ 1) eingehalten. Die Grundzüge der Planung werden durch diese geringfügige Änderung nicht berührt. Auf eine erneute OffenZudem sollte das Baufenster für die Stellplätze lage wird verzichtet. und Garagen (St/Ga) vermaßt werden, um es eindeutig zu bestimmen. Die Grundflächenzahl einschließlich Garagen, Zufahrten, Nebenanlagen etc. (GRZ 2) wird mit 0,39 statt 0,375 geringfügig überschritten. Aufgrund der besonderen Situation: o für das Baugebiet gilt ansonsten noch die alte Baunutzungsver- lfd. Nr. Anregung durch Datum wesentlicher Inhalt der Stellungnahme Vorschlag / Stellungnahme der Verwaltung ordnung von 1977. Gemäß dieser werden auf die zulässige Grundfläche, die Grundflächen von Nebenanlagen im Sinne des § 14 nicht mit angerechnet. Das gleiche gilt für Balkone, Loggien, Terrassen sowie für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. o Das Grundstück weist einen sehr schwierigen Zuschnitt (Dreieck) auf und ist zudem noch ein Eckgrundstück. Ist diese geringfügige Überschreitung vertretbar. Daher wird im Textteil zum Bebauungsplan festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl (GRZ) von 0,25 durch die Grundfläche von Nebenanlagen, Stellplätzen etc. im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO) bis zu einer GRZ von 0,4 überschritten werden darf. Die Grundzüge der Planung werden durch diese geringfügige Änderung nicht berührt. Auf eine erneute Offenlage wird verzichtet. Beschlussvorschlag Anwohnerin 1 05.08.2013 Hiermit möchte ich folgenden Sachverhalt, der Die umfassende Darlegung des im Hintergrund der obigen, beabsichtigten Be- Sachverhaltes, welcher zu geplanbauungsplanänderung steht, schildern: ten Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Flettenberg“ geführt hat, wird Im August / September 2012 kaufte die XXX zur Kenntnis genommen. Bauträgergesellschaft mbH die Immobilie Flettenbergweg 21, 53902 Bad Münstereifel, (Flur Auf die nachfolgenden Abwägungs2, Parzelle 855), auf dem sich ein unterkeller- vorschläge wird verwiesen. tes, freistehendes Einfamilienhaus (Bungalow mit Flachdach, 1 Vollgeschoß, Wohnfläche: ca. 2 65 m ) mit Garage im Kellergeschoß, befindet. Im Herbst 2012 hat die obige Bauträgergesellschaft einen Bauantrag beim zuständigen Bauamt, Stadt Bad Münstereifel, gestellt. Gleichzeitig wurde dann das Haus Flettenbergweg 21 komplett entkernt. Die Nachbarn der umliegenden Grundstücke wurden darüber in Kenntnis gesetzt, dass das Haus Flettenbergweg 21 baulich aufgestockt und erweitert wird; zudem eine Flachdach-Doppelgarage direkt an der Grenze zu der Parzelle 200 errichtet werden soll, sowie eine überdachte Terrasse zwischen Haus und Garage. Da es sich bei der Parzelle 855 um ein Hanggrundstück handelt, wurden zudem mehrere Kubikmeter Erdboden (mehrere Container) weggebracht, damit Anfang Dezember 2012 eine Bodenplatte an der Grenze zur Parzelle 200 errichtet werden konnte (wohl das spätere Fundament des geplanten Garagengebäudes). Beide Maßnahmen sind ohne vorherige Genehmigung seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgt. Im Dezember 2012 hat Herr XXX den Eigentümern der benachbarten Flurstücke 200 und 854 Zeichnungen zu der geplanten Erweiterung des Wohnhauses Flettenbergweg 21 gezeigt und um schriftliche Zustimmung zu den Baumaßnahmen gebeten, da das Bauvorhaben von den Festsetzungen des rechtsgültigen Bebauungsplanes Bad Münstereifel Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ folgendermaßen abweichen würde: o o o die Baugrenze wird durch die seitliche Erweiterung des Wohnhauses überschritten, außerhalb der überbaubaren Flächen soll eine Doppelgrenzgarage errichtet werden, von den gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes soll abgewichen werden, da die Errichtung von Pultdächern für die geplante Windfangerweiterung und die Dachgaube sowie für die Errichtung der Garage mit Flachdach geplant sind. Alle betroffenen Grundstücksnachbarn mit einer Ausnahme haben zu dem beabsichtigten Bauvorhaben ihre Zustimmung erteilt. Auch das Bauamt der Stadt Bad Münstereifel hat am 08.01.2013 ihr Einvernehmen zu den o.g. Abweichungen vom rechtsgültigen Bebauungsplanes Nr. 37 erteilt. Die untere Bauaufsichtsbehörde hat mir, als von dem geplanten Bauvorhaben betroffene Nachbarin, mit Schreiben vom 05.02.2013 die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben und zudem mir mitgeteilt, dass diese bereit wäre, für das geplante Bauvorhaben eine „Befreiungs-Baugenehmigung“ nach § 31 Abs. 2 BauGB zu erteilen. Nach den von mir gegenüber der Bauaufsichtsbehörde Kreis Euskirchen mit Schriftsatz vom 08.03.2013 (in der Anlage beigefügt) geäußerten Einwendungen, war die untere Bauauf- sichtsbehörde, nach der erfolgten Interessenwürdigung nicht mehr bereit, eine Befreiungsbaugenehmigung für das von der obigen Bauträgergesellschaft geplanten Bauvorhaben zu erteilen. Ende März 2013 wurde das BaugenehmigungsVerfahren erstmal zum Ruhen gebracht. Gleichzeitig wurde der Antrag gestellt, eine Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ herbeizuführen. Der Antrag auf Bebauungsplanänderung wurde als Tagesordnungspunkt bereits bei der nächsten Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses Bad Münstereifel aufgenommen und ein entsprechender Aufstellungs-, Entwurfs- und Offenlagebeschluss zum der „4. vereinfachte Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 „KirspenichFlettenberg“; wurde am 23.05.2013 mehrheitlich beschlossen. Wie bereits mitgeteilt bin ich Miteigentümerin des benachbarten Grundstücks, Gemarkung 2 Arloff, Flur 2, Flurstück 200, Größe 2.120 m , 2 bebaut mit einem ca. 250 m großem Einfamilienhaus. Dieses Einfamilienhaus, nebst dem großen Grundstück, wurde im Jahr 1986 in drei Teilen nach dem Wohnungseigentumsgesetz unterteilt, so dass für einen Außenstehenden der Eindruck einer „Art Rheinhausanlage, bestehend aus drei Einfamilienhäusern, denen jeweils das Sondernutzungsrecht an einem großen Gartengrundstück zugewiesen ist“, entsteht. Ausschließlich meine Miteigentumsanteile der Parzelle 200 (Wohnung und Garten) erstrecken sich zu der Parzelle 855 und somit, bin nur ich von der geplanten Bebauung auf der Parzelle 855 unmittelbar betroffen. Da es sich hier um eine „fremdnützige“ Bebauungsplanänderung handelt, dürften bei der erforderlichen Würdigung, die nachbarlichen Interessen nachhaltig zu berücksichtigen sein. Anwohner 1.1 Nach dem rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 37 „Kirspenich-Flettenberg“ wurde mit der Begrenzung der überbaubaren Fläche für die Parzellen 200 und 855 in südöstlicher Richtung dokumentiert, dass man dort planungsrechtlich generell keine weitere Bebauung und auch keine Gebäudeerweiterung wünscht. Vorliegend hatte sich der Plangesetzgeber für Baugrenzen in einer Art U-Form entschieden. Dies hat nicht nur gestalterische Auswirkungen, sondern führt zugleich zu einer Freihaltung des Innenbereichs zwischen den Grundstücken sowie des südöstlichen Bereichs des Flurstücks 200 von jeglicher Bebauung. Die Tatsache, dass der Bereich südöstlich des Hauses Flettenbergweg 23/23a/25 und des Hauses Flettenbergweg 21 von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, war seinerzeit entscheidend für den Erwerb der Immobilie. Den betroffenen Bereich der Parzelle wird als Garten genutzt. Die geplante Erweiterung würde jahreszeitbedingt nicht nur zu sehr unterschiedlichen Beschattungen führen. Mindestens genauso gewichtig ist die Tatsache, dass die Wohnbebauung aufgrund ihrer Nähe nunmehr sehr nah an den Ruhebereich heranrücken soll, was nach dem Bebauungsplan eigentlich nicht zulässig ist. zu Anwohner 1.1 Der Bebauungsplan Nr. 37 umschreibt für den Änderungsbereich und dessen Umfeld im wesentlichen die, bei der Planaufstellung bereits vorhandenen Gebäude mit einem Erweiterungsspielraum. In südöstlicher Richtung orientieren sich die Baugrenzen an der Außenwand der Gebäude. Da im Bebauungsplan im Weiteren nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Bei der nebenstehend genannten Immobilie wurden sowohl in südöstlicher Richtung als auch in nordwestlicher Richtung Erweiterungen vorgenommen, die die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 ist eine Erweiterung der Baugrenze in Richtung zu Anwohner 1.1 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Anregung zurückzuweisen. Südosten von 3 m vorgesehen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden bei dem Bauvorhaben berücksichtigt. Ebenso wird die GRZ von 0,25 für das Hauptgebäude eingehalten. so dass das Bauvorhaben auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Rechtsanspruch auf die Erhaltung einer vorhandenen günstigen Besonnungssituation besteht zudem nicht. Hier ist zudem noch zu erwähnen, dass das Grundstück der Einwenderin höher liegt, als das Vorhabengebiet. Anwohner 1.2 Aus den gleichen Gründen bin ich auch mit der Zulassung der Errichtung einer Doppelgarage außerhalb der überbaubaren Flächen nicht einverstanden. Abgesehen von der Verschattungswirkung ist die zwangsläufig entstehende Belastung des Ruhebereichs durch Lärm und Abgase nicht zumutbar und erscheint rücksichtslos. Nicht zuletzt berührt es mich in meinen nachbarlichen Interessen, dass mir infolge der beabsichtigten B-Plan Änderung bzw. Zulassung die schöne und beeindruckende Aussicht genommen bzw. nachhaltig beeinträchtigt werden würde. zu Anwohner 1.2 Wie bereits dargestellt, lässt der Bebauungsplan Nr. 37 auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zu. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Die geplante Doppelgarage ist somit planungsrechtlich zulässig. Gemäß der Bauantragsunterlagen liegt die Oberkante der Bodenplatte der geplanten Garage rd. 2,50 m (263,55 mNHN) unterhalb der EinInsbesondere ist hierbei zu berücksichtigen, gangshöhe der Gebäude Flettendass die oben erwähnten Beeinträchtigungen für bergweg 23 bis 25 (266.12 m NHN); zu Anwohner 1.2 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen und die Anregung zurückzuweisen. mich deswegen so gravierend sind, da die Parzelle 200 zuvor, im Jahr 1986, nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) in drei Teilen aufgeteilt wurde. Unabhängig davon, ob solch eine Umwandlung eines EFH in drei Wohnungen nach dem WEG mit dem rechtsgültigen Bebauungsplan vereinbar ist, sind die Nachteile, die durch das Realisieren des geplanten Bauvorhabens auf der Parzelle 855, für meine Immobilie (Eigentumswohnung) verheerend. Meiner Wohnung würden dadurch Licht, Luft und Sonne genommen und dadurch wären diese so bestehenden Miteigentumsanteile wertlos. die Gebäudeoberkante (OK Flachdach) liegt nur geringfügig über der Eingangshöhe (266,30 m NHN). Auch wenn der Gartenbereich etwas tiefer liegt, sind keine wesentlichen Auswirkungen hinsichtlich Belichtung und Besonnung zu erwarten. Durch den Bau der Garage wird sogar eine Abschirmung der Ruhebereiche erfolgen, da zum Grundstück der Einwenderin eine geschlossene Wand entsteht. Nach der Rechtsprechung ist das private Interesse eines Grundstückseigentümers, dass ein an sein Eigentum angrenzendes unbebautes Areal weiterhin baulich ungenutzt bleibt, ist nicht besonders schützenswert; denn kein Grundstückseigentümer hat einen Anspruch darauf, dass fremdes Eigentum baulich ungenutzt bleibt, damit er die Vorteile der unmittelbaren Nachbarschaft unbebauten Geländes genießen kann. Anwohner 1.3 Gerade deswegen wäre hier eine gleichzeitige Entscheidung über das planungsrechtliche Schicksal beider Grundstücke 200 und 855 angebracht. Insbesondere damit nicht weitere untragbare Missstände entstehen, rein nach dem Motto „Wer zuerst baut, hat schon gewonnen!“ und „Das nächste Gebäude in Richtung Norden geht halt den Bach runter!“. Bereits vor einem Jahr bemühte sich Herr XXX darum, den südöstlichen Teil der Parzelle 200, zu Anwohner 1.3 zu Anwohner 1.3 Der Hinweis wird zur Kenntnis ge- Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die nommen. Stellungnahme zur Eine erneute Änderung des Bebau- Kenntnis zu nehmen. ungsplanes Nr. 37 würde einen Ratsbeschluss erfordern. Hierzu liegt kein Antrag vor. 2 (ca. 300-400 m ) der zurzeit unbebaut und als Garten genutzt wird, von unserer Wohnungseigentümergemeinschaft abzukaufen und später, nach einer erneuten Bebauungsplanänderung, ein Einfamilienhaus darauf zu errichten. Zudem ist es Ihnen bereits bekannt, dass auf der Parzelle 200 mehrere bauliche Anlagen außerhalb der Baugrenze vor ca. 10 Jahren errichtet wurden. Es ist also bereits jetzt klar, dass weitere Änderungen des Bebauungsplanes Nr. 37 für die Parzellen 200 und 855 (zusammen ca. 2.500 2 m ) gewünscht und beantragt werden, damit man illegal erfolgte Bauten legalisieren kann (Parzelle 200) oder zurzeit unmögliche Bauvorhaben doch verwirklichen kann (Parzelle 855). Auch diese Umstände gebieten eine gesamte und nachhaltige Bauplanung beider Parzellen, damit der fragliche Bebauungsplan nicht durch ständige Änderungen (im vereinfachten Verfahren!?) auf Wunsch von einzelnen Bauherren (die sich an diesen einfach nicht halten wollen) zu einer Makulatur wird. Einen Bebauungsplan darf eine Gemeinde entsprechend dem ihr zustehenden Selbstverwaltungsrecht aufstellen bzw. ändern, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die Gemeinden haben ihre Bauleitplanung insbesondere auf der Grundlage des Baugesetzbuches (BauGB) und der Baunutzungsverordnung (BauNVO) durchzuführen, um unsachgemäßes Bauen und sozial unerträgliche Missstände zu vermeiden. Wenn ein konkretes Bauvorhaben in einem Gebiet verwirklicht werden soll, für das es bereits einen Bebauungsplan gibt, wie vorliegend, dann darf dieses Bauvorhaben grundsätzlich nicht dem Bebauungsplan widersprechen. Natürlich hat der Gesetzgeber erkannt, dass im Einzelfall Abweichungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes möglich sein müssen. Verfahren und Voraussetzungen für die Genehmigung einer Abweichung hat er deshalb im Rahmen von Ausnahmen und Befreiungen (§ 31 Absatz 2 BauGB) geregelt. Das auf der Parzelle 855 konkret geplante Bauvorhaben ist jedoch hier weder mit dem rechtskräftigen Bebauungsplan vereinbar, noch ist dieses über Befreiungen seitens der zuständigen Bauaufsichtsbehörde Kreis Euskirchen genehmigt worden! Und jetzt müssen Sie, sehr verehrte Damen und Herren Mitglieder des Stadtentwicklungsausschusses Bad Münstereifel, die Entscheidung treffen, ob das auf dem Flurstück 855 geplante Bauvorhaben, das gegen den rechtsgültigen Bebauungsplan Nr. 37 verstößt und auch keine sog. Befreiungsbaugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde erhalten hat, doch noch über eine ausschließlich fremdnütziqe Bebauunqsplanänderunq im vereinfachten Verfahren möglich gemacht werden kann. Anwohner 1.4 Jeder Gemeinde obliegt bekanntlich die kommunale Selbstverwaltung. Das bedeutet jedoch gleichzeitig die Verantwortung für nachhaltiges Planen, Abwägen der Interessen der Grundstücksnachbarn, Abwägen der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander im Rahmen der Planung, Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Einhaltung des Gleichheitsgrundsatzes usw. zu Anwohner 1.4 Der Änderungsbeschluss wurde vom Stadtentwicklungsausschuss des Rates der Stadt Bad Münstereifel nach eingehender Prüfung einstimmig gefasst. Es ist üblich, dass Änderungen von Bauleitplänen, wenn diese einen zu Anwohner 1.4 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen. Damit Sie eine gerechte Entscheidung treffen können, bräuchten Sie zunächst alle Fakten. Bei der hier beabsichtigten Bebauungsplanänderung wurde die Unterlagen von einem durch den Antragsteller beauftragten Planungsbüro erarbeitet. Somit werden nur die Interessen des Antragstellers vertreten. Insoweit stellt sich die Frage, ob Sie umfassend informiert wurden und wer die Entscheidung getroffen hat, dass vorliegend „die Grundzüge der Planung nicht wesentlich verändert werden“ und somit ein „vereinfachtes Verfahren“ ohne Beteiligung weiterer Behörden und einen Umweltbericht ausreichen würden. Anwohner 1.5 Die Bauträgergesellschaft hat das Grundstück Flettenbergweg 21 in Kenntnis des rechtskräftigen Bebauungsplanes gekauft, und zwar nicht um an einem „stark renovierungsbedürftiges“ „kleinem Flachdachgebäude“ mit „undichtem Dach“ erforderliche Renovierungsarbeiten“ durchzuführen und selbst zu beziehen, sondern um das oben dargestellte Bauvorhaben auf der gesamten Grundstückslänge zu verwirklichen und die Immobilie dann gewinnbringend zu veräußern. konkreten Vorhabenbezug aufweisen, von den Antragstellern beauftragt bzw. finanziert werden. Dem Ausschuss obliegt die sachgerechte Prüfung, die auch im vorliegenden Fall stattgefunden hat. Aufgrund der geringfügigen Änderungen, die von Seiten des Kreises auch befreit worden wären, wurde das vereinfachte Verfahren gem. § 13 BauGB gewählt. Dieses Verfahren beinhaltet eine förmliche Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, welche parallel zur öffentlichen Auslegung durchgeführt wurde. zu Anwohner 1.5 Die zukünftige Nutzung des Gebäudes Flettenbergweg 21 ist nicht Gegenstand der vorliegenden Bauleitplanung. Auch weitere Angaben in der Begründung ent- Der Bebauungsplan Nr. 37 lässt sprechen nicht der Wahrheit: ausdrücklich bzw. auschließlich SatEs stimmt insbesondere nicht, dass die Festset- teldachgebäude zu. zungen des Bebauungsplanes Nr. 37 „sowohl die Änderung der Dachform als auch die Errichtung der Garagen“ zulassen. Und das sich „das Vorhaben in den umgebenden städtebaulichen Rahmen einfügt bzw. zu zu Anwohner 1.5 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen einer Verbesserung des Straßenbildes beiträgt“ entspricht bloß der subjektiven Wahrnehmung. Es trifft ebenfalls nicht zu, dass die beantragte Bebauungsplanänderung mit „keinen wesentlichen Änderungen“ verbunden wäre. Immerhin wird der Grundstücksteil, der nach dem jetzigen Bebauungsplan von jeglicher Bebauung freigehalten werden sollte, durch die geplante Gebäudeerweiterung und die Doppelgarage „zugebaut“. Der Bebauungsplan Nr. 37 umschreibt für den Änderungsbereich und dessen Umfeld im wesentlichen die, bei der Planaufstellung bereits vorhandenen Gebäude mit einem Erweiterungsspielraum. In südöstlicher Richtung orientieren sich die Baugrenzen an der Außenwand der Gebäude. Da im Bebauungsplan im Weiteren nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht im Bauwich oder in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Bei der nebenstehend genannten Immobilie wurden sowohl in südöstlicher Richtung als auch in nordwestlicher Richtung Erweiterungen vorgenommen, die die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 ist eine Erweiterung der Baugrenze in Richtung Südosten von 3 m vorgesehen. Die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen werden bei dem Bauvorhaben berücksichtigt. Ebenso wird die GRZ von 0,25 für das Hauptgebäude eingehalten. so dass das Bauvorhaben auch im Hinblick auf die Gesichtspunkte Vermeidung von Licht-, Luft- und Sonnenentzug sowie die Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Ein Rechtsanspruch auf die Erhaltung einer vorhandenen günstigen Besonnungssituation besteht zudem nicht. Anwohner 1.6 Das Wesentliche ist allerdings, dass weitere (zumindest gleich gelagerte) Anträge auf Bebauungsplanänderungen im Hinblick auf Art. 3 GG nicht wirksam abgelehnt werden könnten. zu Anwohner 1.6 Eine erneute Änderung des Bebauungsplanes Nr. 37 oder anderer Bebauungspläne würde einen Ratsbeschluss erfordern. Auch über die Signalwirkung sollte man sich bewusst sein: Jeder Bauherr unserer Gemeinde könnte dann ebenfalls anfangen, außerhalb der jetzigen Baugrenzen zu bauen, nach zuvor erfolgten B-Planänderungen im vereinfachten Verfahren! Dem Rat fällt damit die Entscheidung zu, inwieweit eine dann vorgelegte Planung städtebaulich vertretbar ist oder nicht. Natürlich ist auch unsere Kommune, wie fast Kenntnisnahme. jede andere, auf Gewerbesteuer angewiesen. Und zugegeben solch ein „gelockerter“ Umgang mit rechtsgültigen Bebauungsplänen könnte zu mehr Bürgern für unsere Gemeinde und mehr Wähler für die jetzige Regierung führen. Allerdings muss unsere Gemeinde dann dem Vorwurf standhalten können, dass man hier eine Politik der Gefälligkeit und Gefälligkeitsplanung (die immer mit einem „Umgehen“ von baurechtlichen Vorschriften einhergeht) macht und zwar zugunsten von einzelnen Bauherren. zu Anwohner 1.5 Der Ausschuss empfiehlt dem Rat, die Stellungnahme zur Kenntnis zu nehmen Kenntnisnahme. Die hier zur Debatte stehende Bebauungsplanänderung würde einen Sinn ergeben, nur wenn die planungsrechtliche Zukunft beider benachbarten Flurstücke 200 und 855 nachhaltig und dauerhaft geklärt wird. Gerade da auf der Parzelle 200 bereits Missstände durch Errichtung von Schwarzbauten (mit noch ungeklärter Zukunft) entstanden sind und weitere Bebauung auf dem verhältnismäßig großem Grundstück gewünscht ist. Solch eine Änderung des fraglichen B-Planes war eigentlich geplant und dann hat man in der am 23.05.2013 stattgefundenen Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses die beabsichtigte Änderung doch nur auf die Parzelle 855 reduziert. Dies geschah angeblich, da es nur auf dem Flurstück 855 „ein konkretes Bauvorhaben“ gäbe und auf der Parzelle 200 man noch nicht „so konkret“ wäre. Ein Bauvorhaben, das bereits errichtet ist, ist immer konkreter als ein geplantes Bauvorhaben! Bei der erfolgten „Abtrennung“ ging es also bloß darum, dem hiesigen Antragssteller eine weitere zeitliche Verzögerung zu ersparen! „Stückchenweise“ Änderungen des B-Planes erstmal auf der Parzelle 855, dann auf der Parzelle 200 und zwar im vereinfachten Verfahren, erwecken meist den berechtigten Eindruck von Gefälligkeit und widerrechtliches Umgehen von Gesetzesnormen. Nach der am 23.05.2013 in der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses erfolgte Abstimmung in dieser Ratsache, bin ich zum folgendem Schluss gekommen: Die Armen hätten im hiesigen Fall einen negativen Bescheid seitens der Bauaufsichtsbehörde (= keine Baugenehmigung) erhalten und mussten dann sich einem jahrelangen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht unterziehen; die reichen wiederum ändern schnell die Gesetzesnorm, die denen im Wege steht und bauen! Ich rechne mit einer gerechten Entscheidung Ihrerseits in der obigen Ratsache.