Daten
Kommune
Titz
Größe
1,1 MB
Datum
05.10.2017
Erstellt
14.09.17, 18:02
Aktualisiert
14.09.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 der Gemeinde Titz
Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
12. September 2017
Auftraggeber
Bearbeitung
Ing.- u. Planungsbüro LANGE GbR
Dipl.-Ing. Wolfgang Kerstan
Dipl.-Ing. Gregor Stanislowski
Tholen Vermögensverwaltung GmbH
Max-Planck-Straße 1-3
Carl-Peschken-Straße 12
52511 Geilenkirchen
47441 Moers
Telefon: 02451 9111680
Telefon: 02841/7905-0
Telefax: 02451 69510
Telefax: 02841/7905-55
info@langegbr.de
info@tholen-gruppe.de
Ansprechpartnerin:
Claudia Lebbing
claudia.lebbing@langegbr.de
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
INHALTSVERZEICHNIS
1.
Planungsanlass und Lage
3
1.1
Veranlassung
3
1.2
Lage und räumliche Abgrenzung
4
2.
Planungsgrundlagen
5
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
5
2.2
Planerische Vorgaben
6
2.2.1
Landesentwicklungsplan
6
2.2.2
Regionalplan
6
2.2.3
Flächennutzungsplan
7
2.2.4
Landschaftsplan
7
2.2.5
Sonstige unter Schutz gestellte oder schutzwürdige Gebiete und Flächen
8
3.
Bestandserfassung
9
3.1
Naturraum und Morphologie
9
3.2
Geologie und Boden
9
3.3
Wasserhaushalt
10
3.4
Klima und Lufthygiene
11
3.5
Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume
11
3.6
Landschaft und Erholung
13
4.
Beschreibung der Vorhabensbedingten umweltrelevanten wirkungen
14
5.
Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen
14
6.
Verbleibende Beeinträchtigungen von Natur und landschaft
15
6.1
Beeinträchtigung von Relief und Boden
15
6.2
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes
15
6.3
Beeinträchtigungen von Klima und Lufthygiene
16
6.4
Beeinträchtigungen von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
16
6.5
Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Erholung
17
7.
Rechnerische Bewertung des Eingriffs in die Biotopfunktion
19
7.1
Bewertungsverfahren
19
7.2
Berechnung des landschaftsökologischen Kompensationsbedarfs
20
8.
Kompensationsmassnahmen
21
8.1
Kompensationsmaßnahmen im Geltungsbereich
21
8.2
Kompensationsbilanz
23
8.3
Externe Kompensation
23
9.
Zusammenfassung
24
Literatur und Quellenangaben
26
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
1
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Tabellen
Tabelle 1 Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Zahlen gerundet)
15
Tabelle 2 Bewertung des Ausgangszustandes
21
Tabelle 3 Bewertung der Planung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes)
23
Abbildungen
Abbildung 1
Lage des Geltungsbereiches
3
Abbildung 2
Übersichtskarte
4
Abbildung 3
Untersuchungsraum
5
Abbildung 4
Ausschnitt Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen
7
Abbildung 5
Auszug aus dem Landschaftsplan
8
Abbildung 6
Auszug digitale Bodenkarte, Bodentypen
10
Abbildung 7
Auszug digitale Bodenkarte, Bodentypen
20
Plananlagen
Anlage 1
Nutzung / Biotoptypen
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
M. 1: 5.000
2
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
1.
PLANUNGSANLASS UND LAGE
1.1
Veranlassung
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die Gemeinde Titz beabsichtigt, auf dem Flurstück 172, Flur 22, in der Gemarkung Titz im Rahmen
der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Ortslage Ameln und der parallel geführten 18.
Änderung des Flächennutzungsplans den nördlichen Teil eines ehemaligen Hochpolders der
Zuckerfabrik Pfeifer & Langen KG als Industriegebiet auszuweisen.
Hintergrund ist die Absicht der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH, die in ihrem Eigentum
stehenden und seit vielen Jahren brachliegenden ehemaligen Hochpolder zwischen Titz und
Ameln zurückzubauen und einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Entsprechende
Voraussetzungen wurden in einem Teilbereich der Flächen mit der Festsetzung als
Industriegebiet bereits geschaffen. Ein Teil der Flächen wird von den Anlagen der Firma Betonund Asphaltmischwerke Tholen GmbH eingenommen.
Die Firma Tholen plant nun im nördlichen Teil der Hochpolder eine unternehmerische Erweiterung ihrer Betriebsflächen zur Aufstellung einer Brecheranlage, die aus den nördlich gelegenen
Abgrabungs- und Verfüllflächen aufgrund der fortschreitenden Verfüllung und Rekultivierung
weichen muss.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Änderungsplanung wird ein Industriegebiet festgesetzt. Hier sollen die baulichen Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB erst nach ordnungsgemäßer Beräumung der ehemaligen Hochpolderflächen erfolgen. Die an der Nordgrenze sowie der
Ostgrenze des Industriegebiets vorhandenen begrünten Wälle werden gleichzeitig als „Grünflächen“ festgesetzt. Hier sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten, ggf. durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern zu ergänzen und dauerhaft zu unterhalten und bei Schädigung
zu ersetzen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert (18. FNP-Änderung).
Abbildung 1
Lage des Geltungsbereiches
zu erhaltene
Randwälle
Geltungsbereich
11. B‐Plan‐Änderung
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
3
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
1.2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Lage und räumliche Abgrenzung
Der Geltungsbereich der 11. Änderung des B-Plans Nr. 17 befindet sich im Gemeindegebiet von
Titz nördlich der Ortslage Ameln. Er liegt zwischen der L 12 im Westen, der Ortslage Titz im Norden sowie der Ortschaft Ameln im Süden.
Der räumliche Geltungsbereich umfasst dabei die Flächen der Gemarkung Titz, Flur 22, Flurstück
172 und 178 (jeweils teilweise). Die Fläche hat eine Gesamtgröße von ca. 5,7 ha und befindet sich
vollständig im Eigentum der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH.
Das hier betrachtete, durch die B-Planänderung betroffene Gebiet umfasst eine Fläche aus Hochpoldern, in die die Zuckerfabrik Pfeifer & Langen KG in der Vergangenheit das Wasser aus der
Reinigung der mit Erde verschmutzten Rüben einleitete. Seit 1992 der Betrieb der Fabrik eingestellt wurde, liegt das Gelände brach. Der Hochpolder setzt sich aus dem Innenbereich bzw. Becken sowie den mit Gehölzen bestandenen östlichen und nördlichen Randwällen zusammen.
Westlich befinden sich die Anlagen der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH, östlich
grenzt eine Biogasanlage an. Nach Süden setzen sich zunächst die Hochpolderflächen weiter fort,
bis sie an die weiteren gewerblichen Flächen des vorhandenen Industriegebietes stoßen.
Nördlich des Geltungsbereiches befinden sich jenseits einer Betriebsstraße, die bis zur Biogasanlage führt, mehrere Altpolder und Abgrabungsbereiche, die größtenteils bereits verfüllt sind. Die
Polder 1 und 2 sind bereits vollständig verfüllt und überwiegend als Acker wiedernutzbar gemacht. Der Polder 3 wird derzeit als DK 0-Deponie betrieben. Er ist bereits weitestgehend verfüllt.
In den weiter westlich gelegenen Poldern 4 und 5 findet eine Verfüllung mit unbelastetem Bodenmaterial statt. Für den nordöstlich gelegenen Tagebau Noah wurde ebenfalls eine Nutzung
als Deponie beantragt.
Abbildung 2
Übersichtskarte
Polder 3
Deponie
Polder 1 und 2
verfüllt
Tagebau Noah
Geltungsbereich
11. B‐Plan‐Änderung
Polder 4 und 5
in Verfüllung
Hochpolder
Beton‐ und Asphalt‐
werk Tholen
Biogasanlage
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
4
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Der Untersuchungsraum wurde so gefasst, dass alle umweltrelevanten Wirkungen auf Natur und
Landschaft berücksichtigt werden können. Ggf. darüber hinausgehende Auswirkungen werden
textlich beschrieben. Der Untersuchungsraum (rote Linie in nachfolgender Abbildung) wurde im
Umkreis von ca. 500 m um den Geltungsbereich abgegrenzt. Er umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 165 ha.
Abbildung 3
Untersuchungsraum
(Quelle : google-maps
2.
PLANUNGSGRUNDLAGEN
2.1
Rechtliche Rahmenbedingungen
Bei der Aufstellung (oder Änderung) von Bauleitplänen sind gemäß § 1 Abs. 5 und vor allem Abs.
6 (Nr.7) BauGB eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, zu schützen und zu entwickeln. Für den Abwägungsprozess relevante Aspekte sind weiterhin im § 1a BauGB aufgeführt. Hierzu gehören lt. Absatz 3
u.a. Aspekte der Vermeidung und des Ausgleichs von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes
sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Für die Belange des Umweltschutzes wird gesondert eine Umweltprüfung auf Grundlage eines
Umweltberichtes (§ 2 und § 2a BauGB) durchgeführt (VDH, 2017).
Das Vorhaben stellt gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) einen Eingriff in Natur und
Landschaft dar, der in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan/ Fachbeitrag (LFB) zu beschreiben, zu bewerten und durch darzustellende, geeignete Maßnahmen zu vermindern und vollständig auszugleichen ist.
Das Bundesnaturschutzgesetz legt im § 1 die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der
Landschaftspflege dar. Natur und Landschaft sind danach auch im besiedelten Bereich so zu
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
5
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
schützen, zu pflegen und zu entwickeln, dass die biologische Vielfalt, die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen
Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind.
Nach § 2 BNatSchG soll jeder nach seinen Möglichkeiten zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege beitragen. Nachteilige Veränderungen sind auf das unbedingt
notwendige Maß zu beschränken.
Das BNatSchG definiert Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des Gesetzes generell als
"Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können"
(§ 14 Abs. 1 BNatSchG). Dies gilt sowohl für den Außen- als auch für den Innenbereich. Die Regelung über das Verfahren bei Eingriffen enthält das LNatSchG NRW übereinstimmend mit dem
BNatSchG.
Gemäß § 15 ist der Verursacher verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder
zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die
beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind
und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist
eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in
dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild
landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
2.2
2.2.1
Planerische Vorgaben
Landesentwicklungsplan
Im neuen Landesentwicklungsplan NRW (25.01.2017) liegt die Antragsfläche im Grenzbereich von
„Freiraum“ und „Siedlungsraum“ zwischen Titz und Ameln.
2.2.2
Regionalplan
Der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt die Vorhabensfläche im Grenzbereich
von „Allgemeinem Freiraum- und Agrarbereich“ mit dem Rekultivierungsziel „Schutz der Natur“
und einem „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ dar. Weiter nördlich liegen die
„Allgemeinen Siedlungsbereiche“ von Titz, östlich ein „Bereich für die Sicherung und den Abbau
oberflächennaher nichtenergetischer Bodenschätze“, der ebenfalls mit dem Rekultivierungsziel
„Schutz der Natur“ belegt ist. Die westlich angrenzende L 12 ist als Straße für den vorwiegend
überregionalen und regionalen Verkehr dargestellt.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
6
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Abbildung 4
2.2.3
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Ausschnitt Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen
Flächennutzungsplan
Im Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz ist die Vorhabensfläche derzeit noch als „Grünfläche“
dargestellt. Die westlich angrenzenden Flächen des Beton- und Asphaltmischwerkes sind als „gewerbliche Flächen“ mit der Zweckbestimmung „Industriegebiet“ (GI) ausgewiesen. Nördlich der
Betriebsstraße liegt das Sondergebiet „Auflandebecken“ (SO), das im Rahmen der 18. FNPÄnderung als Fläche für den Schutz der Natur dargestellt werden soll.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren zur vorliegenden B- Planänderung entsprechend geändert (18. FNP-Änderung).
2.2.4
Landschaftsplan
Für den Untersuchungsraum sind im Landschaftsplan des Kreises Düren „Titz/ Jülich-Ost“ sowohl
Entwicklungsziele dargestellt als auch Schutzgebiete festgesetzt worden, die nachfolgend beschrieben werden.
Das Vorhabengelände liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) 2.2-2 "Abgrabungsbereiche zwischen Ameln und Titz“, das den gesamten nördlich gelegenen Abgrabungs- und Altpolderkomplex der Firma Tholen mit umfasst. Schutzzweck für das Schutzgebiet ist die Erhaltung
der Gewässer- und Gehölzstrukturen und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch geprägten Kulturlandschaft für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz - wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft als Ergebnis des Landschaftswandels und der erkennbaren Landschaftsstrukturen als Zeugen dieser kulturhistorischen Entwicklung - und die Erhaltung
und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes.
Die bestehenden Abgrabungsflächen sowie die ehemaligen Polderflächen einschließlich des Geltungsbereiches für die B-Planänderung sind mit dem Entwicklungsziel 3 "Wiederherstellung von
in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten
oder erheblich veränderten Bereichen und Eingliederung in die umgebende Landschaft" belegt.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Abbildung 5
2.2.5
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Auszug aus dem Landschaftsplan
Sonstige unter Schutz gestellte oder schutzwürdige Gebiete und Flächen
Im Geltungsbereich und im unmittelbaren Nahbereich liegen keine Natura 2000-Gebiete und
keine Naturschutz-, Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete. Es werden außerdem keine
nach § 42 LNatSchG NRW geschützten Biotope berührt.
Der Geltungsbereich liegt gemäß Kataster des LANUV innerhalb des schutzwürdigen Biotops BK5004-0018 „Ehemalige Klärbecken der Pfeifer & Langen Zuckerrübenfabrik nördlich von
Ameln“.
Schutzziel ist der Erhalt als ungestörter Lebensraum für Vögel und Entwicklung zu einem geeigneten Habitat für Amphibien, insbesondere für die Wechselkröte.
Während dort jedoch noch vor ca. 20 Jahren überall wasserbespannte Flächen vorhanden waren,
sind diese jedoch mit der fehlenden Wasserzufuhr mittlerweile trocken gefallen und verlandet.
Mit zunehmender Sukzession hat sich eine halboffene Biotopstruktur entwickelt, die heute von
Brennnesseln dominiert wird.
Nordöstlich schließt sich der Gehölzbestand der Biotopkatasterfläche „Stillgelegte Bahntrasse
östlich von Titz zwischen Jackerath und Ameln (BK-4904-003)“ an, der zugleich Bestandteil der
Biotopverbundfläche „Stillgelegte Bahnlinie zwischen Jackerath und Welldorf (VB-K-4904-005)“
und nördlich des Untersuchungsraumes auch unter Ziffer 2.4.11 mit der Bezeichnung "Ehemalige
Bahntrasse" als geschützter Landschaftsbestandteil ausgewiesen ist.
Südlich des Geltungsbereiches befindet sich der geschützte Biotop GB-5004-0065 „Röhricht“ auf
dem ehemaligen Hochpolder. Der gesetzlich geschützte Biotop erfüllt die hierfür geltenden Kriterien aktuell jedoch nicht mehr. Der ehemalige Teich ist vollständig abgetrocknet und das den
Röhricht bildende Schilf wird zunehmend von Brennnesseln zurückgedrängt, die mittlerweile
schätzungsweise 60-70% der Fläche einnehmen.
Nordwestlich der Antragsfläche liegt in etwa 600 m Entfernung das Wasserschutzgebiet „Titz“
(Schutzzone III).
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8
11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
3.
BESTANDSERFASSUNG
3.1
Naturraum und Morphologie
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Naturräumlich ist das Untersuchungsgebiet in der Niederrheinischen Bucht der Haupteinheit "Jülicher Börde" und hier speziell dem Übergangsbereich zwischen der "Rödinger Platte" und den
"Jackerather Lössschwellen" zuzuordnen. Die vorherrschend guten Ackerstandorte der Jülicher
Börde werden traditionell intensiv landwirtschaftlich genutzt. Heute sind ausgedehnte Ackerplatten prägend. Das insgesamt relativ ebene Gelände weist im Untersuchungsraum Höhenlagen zwischen rund 92 m NHN im Nordwesten und rund 98 m NHN im Osten auf.
Durch die erfolgten Abbau-, Verfüllungs- und Poldertätigkeiten ist im und im Umfeld des Geltungsbereiches die natürliche Geländemorphologie in der Vergangenheit stark verändert worden.
Die im Geltungsbereich noch vorhandenen Hochpolder wurden von der Pfeifer & Langen Zuckerrübenfabrik für die Aufnahme des Schmutzwassers aus der Rübenwäsche durch Aufschüttung von
Erdwällen aus Lösslehm hergerichtet. Diese sind nach Einstellung des Fabrikbetriebes verblieben
ebenso wie die Sedimentablagerungen aus der im eingeleiteten Wasser enthaltenen, ursprünglich
den Rüben anhaftenden Erde. Während noch vor ca. 20 Jahren überall wasserbespannte Flächen
vorhanden waren, sind diese allmählich verlandet und mit der Sukzession hat sich eine halboffene
Biotopstruktur entwickelt
Die Grubenbereiche und Polderflächen sind durch die vorhandenen Gehölzkulissen und Verwallungen von außen jedoch kaum einsehbar. Die Anlagen der gewerblichen Nutzungen ragen jedoch zum Teil über die Gehölzkulisse hinaus und sind zum Teil weithin sichtbar.
3.2
Geologie und Boden
Der geologische Großraum der südlichen Niederrheinischen Bucht ist als Senkungsgebiet durch
eine Wechsellagerung von grob- und feinkörnigen Lockersedimenten des Tertiärs und Quartärs
gekennzeichnet.
Im gesamten Raum sind tiefgründige, ertragreiche Parabraunerden vorherrschend.
Bei den Böden des Geltungsbereichs handelte es sich gemäß der digitalen Bodenkarte 1:50.000
(IS BK 50, Geologischer Dienst NRW, s. Auszug, Abb. 1) ehemals um Typisches Kolluvium (K 34).
Der Bodentyp weist bei Bodenwertzahlen von 80-90 eine sehr hohe Ertragsfähigkeit auf. Der Boden ist wie die umgebenden Parabraunerden (L 35) weder grund-, noch staunass und besitzt neben einer hohen Wasserleitfähigkeit und einer sehr hohen Durchwurzelungstiefe eine sehr hohe
nutzbare Feldkapazität. Die in der Bodenkarte dargestellten Wasserflächen sind nicht mehr existent. Beide Bodentypen sind in der Karte der schutzwürdigen Böden in NRW 1:50.000 (Geologischer Dienst NRW) als besonders schutzwürdige fruchtbare Böden (Regelungs- und Pufferfunktion/ natürliche Bodenfruchtbarkeit) ausgewiesen.
Natürlich gelagerte Böden sind jedoch im Plangebiet und der unmittelbaren Umgebung (Tagebau,
Deponie, Altpolderflächen, Gewerbegebiet) infolge der vorhandenen Überbauung, der Verkehrsflächen, der Abgrabungs- und Verfülltätigkeiten und der anthropogenen Nutzung kaum noch vorzufinden. Weiterhin bestehen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung im umgebenden
Untersuchungsraum Vorbelastungen in Bezug auf eine Bodenverdichtung durch den Einsatz von
schweren landwirtschaftlichen Geräten sowie den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln und Düngern.
Der Standort unterliegt insgesamt einer hohen anthropogenen Vorbelastung.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Abbildung 6
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Auszug digitale Bodenkarte, Bodentypen
(Quelle: ELWAS-WEB)
3.3
Wasserhaushalt
Grundwasser
Die Hauptterrassensedimente bilden im Bereich des Untersuchungsgebietes den Grundwasserleiter für das Obere freie Grundwasserstockwerk. Bis Ende der 50er Jahre des vergangenen Jahrhunderts lagen unbeeinflusste hydraulische Verhältnisse mit Grundwasserfließrichtungen nach Osten
bzw. Südosten in Richtung des lokalen Vorfluters Erft vor.
Nach Beginn von Sümpfungsmaßnahmen für den Braunkohletagebau ist jedoch eine vorschreitende Reduzierung der Grundwasserstände bei gleichzeitiger Änderung der Grundwasserfließrichtungen feststellbar. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Sümpfungsmaßnahmen eine massive Reduzierung der Grundwasserstände in den unterschiedlichen Stockwerken
zur Folge hatten, die im Oberen freien Grundwasserstockwerk eine fast vollständige Entleerung
und in den tiefen Stockwerken eine Reduzierung der Druckspiegelflächen bis > 80 m bewirkte.
Bei Geländehöhen um rund 95 m NHN befindet sich die Basis des 1. Grundwasserleiters im Untersuchungsraum bei rund 40 m NHN, die Basis des 2. Grundwasserstockwerks bei > 150 m u.
GOK.
Nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen wird davon ausgegangen, dass der Grundwasserspiegel langfristig wieder sein vorbergbauliches Ausgangsniveau von 80,5 m NHN erreichen kann.
Nach aktuellen Modellprognosen wird der Grundwasserwiederanstieg verstärkt ab 2090 einsetzen und im Jahr 2150 weitestgehend abgeschlossen sein.
Die heute anzutreffenden Grundwasserstände entsprechen demnach nicht den natürlichen Verhältnissen, sondern sind künstlich abgesenkt. Darüber hinaus ist aufgrund der intensiven Bewirt-
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
schaftung der umgebenden Ackerflächen im Zusammenhang mit Düngemaßnahmen von erhöhten Stoffkonzentrationen bei einigen Parametern (Nitrat, Sulfat, Ammonium) im Grundwasser auszugehen. Konkrete Angaben hierzu liegen jedoch nicht vor.
Insgesamt ist daher der Standort auch in Bezug auf den Wasserhaushalt deutlich anthropogen
vorbelastet.
Oberflächengewässer
Im Geltungsbereich und im gesamten Untersuchungsraum befinden sich keine natürlichen Oberflächengewässer.
Nördlich des Geltungsbereiches liegt im Polder 1/2 ein dauerhaft mit Wasser bespanntes Ersatzgewässer mit naturnah ausgeprägter Verlandungs- und Röhrichtvegetation, das 2010 für den aufgegebenen Teich im Polder 3 hergestellt wurde. Ein weiteres Ersatzgewässer befindet sich im
Tagebau Noah. Es weist ebenfalls eine dauerhafte Wasserführung auf.
Darüber hinaus finden sich diverse temporäre Kleinstgewässer im Bereich der nordwestlich gelegenen Abbau- und Verfüllflächen (Polder 4 und 5) sowie ein eher technisch ausgebautes Regenrückhaltebecken auf dem Betriebsgelände des Asphalt- und Betonwerkes.
Westlich der L 12 verläuft ein technisch ausgebauter namenloser Graben in Richtung Nordwesten
zum Malefinkbach.
3.4
Klima und Lufthygiene
Das Klima der Jülicher Börde ist charakterisiert durch eine abgeschwächte klimatische Kontinentalität und leitet zum atlantischen Klima des Niederrheinischen Tieflandes über. Bei einer Jahresdurchschnittstemperatur von etwa 9,0 °C weist das Untersuchungsgebiet eine relativ lange Vegetationsperiode auf; der mittlere Jahresniederschlag beträgt etwa 700 mm und charakterisiert
trockene Verhältnisse. Bedingt durch die überwiegend landwirtschaftliche Nutzung des Raumes
ist dieser windoffen mit vorherrschendem Freilandklima.
Die vorhandenen Betriebsgelände im Bereich des Bebauungsplangebietes wirken als kleine Insel
eines Gewerbeklimas mit verstärkter Aufheizung und Abstrahlung aufgrund des hohen Versiegelungsgrades inmitten des durch offene Landwirtschaftsflächen geprägten Freilandklimas.
Weiterhin herrschen in den mehr oder weniger durchgrünten Wohnsiedlungsbereichen von Titz
und Ameln Siedlungsklimate vor.
Vorbelastungen ergeben sich durch die stark befahrene Landstraße sowie durch den Lkw- und
Pkw-Verkehr der bestehenden gewerblichen und industriellen Nutzungen. Zu den Vorbelastungen zählen auch die mit dem Abbau- und Verfüllbetrieb im nördlichen Untersuchungsraum verbundenen Emissionen.
3.5
Pflanzen, Tiere und ihre Lebensräume
Pflanzen
Die potenzielle natürliche Vegetation spiegelt diejenige Vegetation wider, die sich aufgrund der
Standortgegebenheiten ohne menschlichen Einfluss einstellen würde. Potenzielle natürliche Vegetation wäre für den Geltungsbereich der "Maiglöckchen-Perlgras-Buchenwald der Niederrheinischen Bucht" und der "Flattergras-Buchenwald". Diese Tieflagen-Buchenwälder zeichnen sich
durch eine geringe Beimischung von Traubeneiche aus. Vereinzelt kommen Stieleiche, Winterlinde und Hainbuche vor. Daneben gehören zum natürlichen Gehölzinventar, Salweide, Hasel,
Weißdorn, Hundsrose, Schlehe und Hartriegel.
Im Untersuchungsraum dominieren Landwirtschaftsflächen, die generell als artenarm zu bezeichnen sind. Die Ackerfluren weisen neben der Kulturpflanze kaum andere Pflanzenarten auf. Ackerrandstreifen sind, wenn überhaupt vorhanden, von geringer Breite und nur mit sehr häufigen, weit
verbreiteten Ackerwildkräutern und Gräsern bestanden.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Gehölzflächen machen einen nur geringen Prozentsatz des Gesamtraumes aus. Gehölzbestände
finden sich sowohl entlang der ehemaligen Bahntrasse (schutzwürdiger Biotop) als auch auf der
randlichen Verwallung rund um den Tagebau- und Altpolderkomplex. Der Gehölzbestand an der
ehemaligen Bahntrasse ist im siedlungsnahen Abschnitt stark durch Müllablagerungen und Feuerstellen gestört und weist zum Teil dichte Brennnesselbestände auf.
Im Bereich des nördlich gelegenen Tagebaus Noah ist die derzeitige Vegetation heterogen aufgebaut. Es zeigt sich eine halboffene Vegetationsstruktur, es haben sich aber auch Pioniergehölze
und Gebüschzonen sowie Magerrasen mit einer vielfältigen Krautflora und reichem Blütenangebot angesiedelt. Das Ausgleichsgewässer im Polder 1/2 weist einen ausgeprägten Schwimmblattund Röhrichtgürtel auf.
Am Nord- und Ostrand des Geltungsbereiches erstrecken sich höhere Erdwälle, die überwiegend
von dichten Gehölzstreifen bewachsen sind. Auf dem nördlichen Wall und im nördlichen Teil des
östlichen Walles stocken neben kleineren Gehölzen (Weißdorn, Holunder) auch Bäume wie Kirsche und Feldahorn. Im Zentrum des Vorhabengebietes stocken weitere kleinere Gebüsche bzw.
Gehölzgruppen und -reihen – z. T. auch auf kleineren Begrenzungswällen. Bei diesen Gehölzen
handelt es sich überwiegend um junge bis mittelalte, höchstens ca. 15 Jahre alte Bestände mit
Silber-Weiden, Bruch-Weiden, Sand- Birken, Schwarzem Holunder, Eingriffligem Weißdorn und
weiteren. Alt- und Totholz ist nur in Form abgebrochener Äste und liegender Stämme am Boden
vorhanden. Zwischen den Gehölzreihen und Gebüschen wachsen nitrophile Gras- und Hochstaudenfluren, die von Land-Reitgras, Knäuelgras, Brennnesseln, kleinflächiger auch von Brombeeren
dominiert werden.
Weder innerhalb des Geltungsbereiches, noch im direkten Umfeld wurden gefährdete oder bedrohte Pflanzenarten aufgefunden, die in der Roten Liste NRW aufgenommen sind.
Tiere
Im Untersuchungsraum besitzt der gesamte Abgrabungs- und Altpolderkomplex innerhalb der
weiträumig intensiv genutzten Ackerlandschaft einen gewissen Inselcharakter, sodass hier deutlich mehr Vogelarten geeignete Brut- und Nahrungsräume finden, als im agrarischen Umfeld. Aus
diesem Grund und wegen des Vorkommens gefährdeter Brut- und Gastvogelarten ist diesem Bereich eine mittlere bis hohe avifaunistische Bedeutung beizumessen.
Er wird aktuell von gefährdeten Vogelarten wie Baumpieper, Nachtigall und der in NRW stark
gefährdeten Turteltaube zur Fortpflanzung genutzt. Mit ihnen finden hier weitere Vogelarten des
Halboffenlandes wie Bluthänfling, Goldammer, Dorn- und Klappergrasmücke gute Lebensbedingungen. Darüber hinaus bildet das Gebiet für etliche Vogelarten auch einen Teil ihres Nahrungshabitats. Dies betrifft z. B. Schwalben, Greifvögel wie Habicht, Mäusebussard und Turmfalke sowie
die Eulen Uhu und Waldkauz.
Im Rahmen der in 2016 durch IVÖR durchgeführten Bestandserfassungen wurden im gesamten
Untersuchungsraum 66 Vogelarten festgestellt. Von diesen sind 49 als Brutvögel und 17 als Gastvögel (einschließlich 5 Durchzüglern) einzustufen. In NRW artenschutzrechtlich planungsrelevant
sind davon 22 Vogelarten und darüber hinaus 5 Fledermausarten und ein Artenpaar (Braunes/Graues Langohr) sowie 3 Amphibienarten (s. auch Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag von
IVÖR, 2017).
Der nördlich des Geltungsbereiches gelegene Abgrabungs-/Deponiekomplex besitzt eine hohe
Bedeutung für Amphibien, insbesondere wegen der hohen Anzahl an nachgewiesenen Amphibien
und dem Vorkommen von gefährdeten und regional seltenen Arten (Kreuz- und Wechselkröte und
Springfrosch). Zwar wurden im Geltungsbereich selbst keine Arten nachgewiesen, doch dürften
die im Umfeld vorkommenden Arten auch diesen Bereich als Landhabitat nutzen. Als Laichhabitate geeignete Gewässer sind hier nicht mehr vorhanden.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Obwohl geeignete Habitate und Strukturen für Reptilien in vielfältiger Weise vorhanden sind, ist
dem Untersuchungsraum mit dem Nachweis von nur einer Reptilienart, der weit verbreiteten und
relativ anpassungsfähigen Waldeidechse, nur eine geringe Bedeutung als Lebensraum für diese
Tiergruppe zuzuschreiben.
Haselmäuse konnten im untersuchten Bereich nicht nachgewiesen werden.
Von den meisten der insgesamt 6 nachgewiesenen Fledermausarten wird der Untersuchungsbereich nur sporadisch aufgesucht, zur Jagd genutzt oder auch nur überflogen. Ausgesprochenes
Jagdverhalten zeigten nur Breitflügel- und die im Untersuchungsgebiet dominierende Zwergfledermaus, wobei davon auszugehen ist, dass der untersuchte Bereich nur einen eher unbedeutenden Teil der insgesamt genutzten Jagdhabitate darstellt.
Nähere Angaben zu Flora und Fauna sind dem Ökologischen und Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag von IVÖR zu entnehmen.
3.6
Landschaft und Erholung
Der Untersuchungsraum stellt sich weitestgehend als ausgeräumte Kulturlandschaft mit intensiv
genutzten, ausgeräumten Ackerflächen dar, dem derzeit keine Bedeutung für die Erholungsnutzung zukommt. Gehölzflächen als gliedernde und belebende Elemente machen einen nur sehr
geringen Prozentsatz des Gesamtraumes aus. Gehölzbestände finden sich entlang der ehemaligen
Bahntrasse und umgeben den Abgrabungs- und Altpolderkomplex als Schutzpflanzungen
Die landschaftsästhetisch negativ wirkenden Verfüll- und Grubenbereiche nördlich des B-Plangebietes sind eingezäunt und weder zugänglich, noch von außen einsehbar. Die um diese Flächen
bereits vorhandenen Gehölzkulissen stellen dabei eine Sichtverschattung dar und verhindern Einblicke von Straßen und Wegen auf die offenen Gruben- und Verfüllbereiche.
Dies gilt ebenso für den Einblick in den Geltungsbereich der vorliegenden B-Planänderung. Hier
verhindern im Norden, Osten und Westen die umliegend mit Gehölzen bestandenen Randwälle
sowie von Süden her die Anlagen und Gebäude des südlich gelegenen Gewerbegebietes vollständig eine Einsicht in das Gelände.
Die Gebäude und Anlagen der gewerblichen Nutzungen, insbesondere die hohen Türme des Beton- und Asphaltwerkes und die Siloanlagen des südlich gelegenen Landhandels ragen zum Teil
über die Gehölzkulisse hinaus und sind weithin sichtbar.
Der untersuchte Raum ist folglich durch die bestehende gewerblich-industrielle Nutzung und die
Abbau- und Verfülltätigkeiten, aber auch durch die Verkehrsbelastung der L 12 bereits deutlich
anthropogen überprägt. Die Eigenart des umgebenden Landschaftsraumes ist auch infolge der
intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und des hohen Ausräumungsgrades stark verfremdet.
Insgesamt sind die landschaftsästhetische Wertigkeit und die Erholungseignung des Raumes derzeit deutlich gemindert.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
4.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
BESCHREIBUNG DER VORHABENSBEDINGTEN UMWELTRELEVANTEN WIRKUNGEN
Mit der Realisierung von Bauvorhaben können verschiedene bau-, anlage- und betriebsbedingte
Auswirkungen auf die Umwelt verbunden sein. Diese können vorübergehend oder dauerhaft zum
Verlust oder zur Beeinträchtigung des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes führen.
Bau- und anlagebedingte Wirkungen
Beräumung der Sedimentablagerungen (Rübenerde)
Entfernen der Vegetationsdecke
Entfernen von Gehölzen
Verlust von Biotopen und möglichen (Teil-)Lebensräumen von Arten
Inanspruchnahme von Flächen, Bodenversiegelung
temporäre Emissionen durch Maschineneinsatz, ggf. Störung angrenzender Lebensräume
betriebsbedingte Wirkungen
Riegelwirkung oder Gefahr von Vogelschlag an Baukörpern
stoffliche (z. B. Staub, Abgase) und nicht stoffliche Emissionen (akustische und visuelle
Störreize durch Lärm und Beleuchtung, Erschütterungen und Bewegungsunruhe)
5.
VERMEIDUNGS- UND VERMINDERUNGSMAßNAHMEN
Die Eingriffsregelung findet sich in den §§ 13 ff. des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). § 15
BNatSchG gibt der Vermeidung den Vorrang vor dem Ausgleich oder Ersatz eines Eingriffs. Der
Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen.
So sind folgende (städtebauliche) grünordnerische / ökologische Aspekte zu berücksichtigen:
- Erhalt der begrünten Randwälle und Sicherung als Grünflächen, ggf. Aufwertung und Ergänzung
- Anlage der nicht bebaubaren Grundstücksflächen innerhalb der überbaubaren Flächen als
Grünfläche und dauerhafte Unterhaltung
- Gehölzüberstellung der Stellplatzbereiche mit Einzelbäumen
- Einhaltung der in den Immissionsschutzgutachten enthaltenen Maßgaben
- Zuführung der nicht wesentlich belasteten Niederschlagswässer über ein Rückhaltebecken in
die lokalen Vorfluter
- Berücksichtigung der im Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (IVÖR) formulierten Maßnahmen:
-
Befristung von Fällung/ Rodung oder Entfernung von Deckschichten (mit mehrjähriger
Vegetation), Durchführung im Zeitraum November bis Februar
-
Installation und Verbleib eines Amphibienzaunes um die Hochpolder einschließlich Abfang, Installation und Beginn der Abfangaktion (mit Verbringung in einen anderen Lebensraum) rechtzeitig vor der Laichzeit (spätestens Mitte Februar) bzw. in der Vegetationsperiode vor Beginn der Beräumung
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
-
-
-
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Anbringung von nach unten abstrahlenden Leuchtkörpern, als Leuchtkörper sind solche
zu wählen, die wenige Insekten anlocken (z. B. gelb-orange oder warmweiße LEDund/oder gelbe Natriumlampen)
Positionierung von stärker Lärm emittierenden Betrieben möglichst in der Nähe des
nördlichen Randwalles (wo die abschirmende Wirkung ggf. am höchsten ist) und höherer Bauwerke möglichst im südlichen Bereich des Gewerbe-/Industriegebietes
Vermeidung Vogelschlag gefährdender Fassadengestaltung (z. B. Schutz großer Glasfassaden gegen Scheibenanflug)
Anfahrt der Fahrzeuge/Geräte zur Beräumung des H o c h polders über das
Gelände des Beton- und Asphaltmischwerkes, zur Vermeidung von Störungen in nördlichen Bereichen bzw. in nordöstlich der Hochpolder gelegenen Baumbeständen
zügige Aufnahme der Bauaktivitäten nach Beräumung der Fläche, um
eine Besiedlung durch Vogelarten zu vermeiden, andernfalls Einsatz von
Vergrämungsmaßnahmen (z. B. durch dichten Flatterband-Besatz)
6.
VERBLEIBENDE BEEINTRÄCHTIGUNGEN VON NATUR UND LANDSCHAFT
6.1
Beeinträchtigung von Relief und Boden
Aus der Umsetzung der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 ergibt sich ein maximaler Versiegelungsanteil durch Bebauung und Versiegelung von ca. 3,24 ha.
Tabelle 1
Bedarf an Grund und Boden für die geplanten Nutzungen (Zahlen gerundet)
geplante Nutzung
Flächengröße (m²)
maximale
Versiegelung (m²)
40.540
32.430
7.110
-
Private Grün- und Maßnahmenflächen
(Erhaltene Gehölzbestandene Randwälle)
16.210
-
Gesamt
56.650
32.430
Industriegebiet (GRZ 0,8)
davon: Anlage von Grünflächen innerhalb der
nicht bebaubaren Grundstücksflächen
Durch die Abtragung der aufgepolderten Rübenerde vor Umsetzung des Bebauungsplans wird
innerhalb des Eingriffsbereichs das ursprüngliche Geländerelief wiederhergestellt. Die randlichen
Verwallungen bleiben erhalten.
Da auf dem gesamten Eingriffsbereich keine natürlich gewachsenen Böden mehr vorhanden sind,
werden jedoch insgesamt durch die Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
nur geringe Beeinträchtigungen für das Schutzgut Boden eintreten.
6.2
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes
Oberflächengewässer sind vom Vorhaben nicht betroffen.
Es wird durch das Vorhaben auch kein Grundwasser freigelegt und dementsprechend keine negative Beeinflussung des Grundwasserdargebots oder des Grundwasserstandes zu besorgen sein.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Im Bereich der versiegelten Flächen wird es eine Verringerung der Grundwasserneubildungsrate
geben. Durch Zuführung der nicht wesentlich belasteten Niederschlagswässer über ein Rückhaltebecken in die lokalen Vorfluter wird dieser Effekt jedoch minimiert.
Insgesamt sind mit den Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 nur geringe
Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes zu erwarten.
6.3
Beeinträchtigungen von Klima und Lufthygiene
Durch die geplante Vergrößerung des Industriegebietes wird eine Ausdehnung der durch das vorhandene Industriegebiet ausgelösten Wärmeinsel erfolgen, mit einhergehender mikroklimatischer Reduzierung der Luftfeuchte und Erhöhung der Abstrahlung. Durch Erhalt der umgebenden
Grünflächen und Anlage von Grünflächen innerhalb der nicht bebaubaren Grundstücksflächen erfolgt eine Minderung dieser Effekte.
Durch die Vergrößerung des Industriegebietes wird zwar eine Verringerung des Freiflächenklimas
eintreten, jedoch sind keine Beeinträchtigungen auf lokalklimatische Gegebenheiten, d.h. außerhalb des Gebietes, etwa in den Gehölz- und Bracheflächen im nördlichen Abgrabungskomplex
und auf dem ehemaligen Bahndamm oder in den bewohnten Gebieten zu erwarten.
Vorhabenbedingter Staubniederschlag und Schadstoffbelastung werden nach FRANZEN
INGENIEURBÜRO FÜR ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ (2017b) als unterhalb der Irrelevanzschwellen gemäß TA Luft liegend beurteilt.
Durch die Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 sind insgesamt geringe
negative Auswirkungen auf das Schutzgut Klima/ Luft zu erwarten
6.4
Beeinträchtigungen von Pflanzen, Tieren und Lebensräumen
Innerhalb des Geltungsbereiches werden auf den als Industriegebiet festgesetzten Flächen die
vorhandenen Biotoptypen komplett beansprucht. Die Gehölz bestandenen Randwälle im Norden
und Osten bleiben erhalten und werden als Grünfläche festgesetzt. Als Eingriffsfläche ist daher
zunächst nur die von Veränderungen betroffene Hochpolderfläche (ca. 4,05 ha) zu betrachten.
Mit der Räumung der Hochpolder ist somit zunächst der Verlust der Vegetationsdecke und der
sich angesiedelten jüngeren Gehölze auf der Brachfläche verbunden. Auf den nicht bebaubaren
Grundstücksflächen (0,71 ha) werden wieder Grünflächen angelegt und dauerhaft unterhalten.
Das faunistische und floristische Artenpotenzial der Fläche ist durch den hohen Anteil an Nitrophyten (Brennnesseln) und den geringen Gehölzanteil herabgesetzt. Eine Aufwertung der ökologischen Bedeutung kommt der Fläche dabei aufgrund der naturnahen Ausprägung des Gehölzanteils und dem Wert der Fläche als Trittstein innerhalb der ansonsten ausgeräumten Gewerbe- und
Agrarlandschaft zu.
Es werden jedoch keine hochwertigen Biotoptypen und keine seltenen oder gefährdeten Pflanzengesellschaften beansprucht.
Unter den im Untersuchungsraum nachgewiesenen Tierarten befinden sich laut artenschutzrechtlichem Fachbeitrag (IVÖR 2017) 6 Fledermausarten (einschl. einem Artenpaar) und 23 Vogelarten,
die entweder gar nicht im Plangebiet erfasst wurden, dort aufgrund der vorhandenen Habitatstrukturen auch nicht zu erwarten sind oder das Plangebiet nur als (Teil-) Lebensraum bzw.
Nahrungshabitat nutzen. Für die meisten dieser Arten sind die Auswirkungen des Vorhabens insgesamt als so geringfügig einzuschätzen, dass keine artenschutzrechtlich relevanten Beeinträchtigungen, die Verstöße gegen die Zugriffsverbote darstellen, zu erwarten sind.
In ihrem Fall ist dem Plangebiet aufgrund Größe und Art der Fläche, des fehlenden Zusammenhangs mit einem Quartier bzw. Brutplatz/Bruthabitat im Sinne einer Fortpflanzungs- und Ruhestätte keine essenzielle Bedeutung beizumessen. Für die Vogelarten Mäusebussard, Turteltaube
und ggf. Pirol, die den nahe dem Plangebiet liegenden Gehölzbestand im Bereich der ehemaligen
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Bahntrasse nachweislich oder potenziell als Brutplatz bzw. Bruthabitat nutzen, sind vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ebenfalls nicht zu erwarten, da die Randwälle im Norden und Osten
des Plangebietes mit dem Gehölzbestand erhalten bleiben sollen. Dies bewirkt eine Abschirmung
der aktuell oder in naher Zukunft nördlich bzw. nordöstlich liegenden Lebensräume gegen vorhabenbedingte Störwirkungen aus dem Plangebiet, wobei die prognostizierte Lärmbelastung bei
Umsetzung der Planung als unerheblich zu bewerten ist.
Um zu verhindern, dass durch die vorhabenbedingte unmittelbare Flächeninanspruchnahme ein
Brutplatz der nachgewiesenen, in NRW nicht als planungsrelevant geltenden, aber national besonders geschützten europäischen Vogelarten zerstört und damit einhergehend Individuen (Gelege, Jung-, Alttiere) verletzt oder getötet werden, ist der Zeitraum für die Fällung/Rodung von
Gehölzen und/oder die Entfernung von Deckschichten mit mehrjähriger Vegetation auf den Zeitraum November bis Februar einzuschränken. Dadurch werden gleichzeitig entsprechende Beeinträchtigungen von sich im Sommer potenziell in Gehölzspalten (Einzelquartieren) aufhaltenden
Fledermäusen und des Neuntöters, der als einziger planungsrelevanter Brutvogel (potenziell) innerhalb des Plangebietes erfasst wurde, vermieden.
Drei Amphibienarten (Kreuzkröte, Wechselkröte und Springfrosch) wurden hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Vorschriften vertiefend geprüft. Aufgrund der im Untersuchungsraum siedelnden Populationen aller drei Amphibienarten, der Eignung der Hochpolder als Landhabitat des
Springfrosches sowie der Wahrscheinlichkeit, dass die Kreuz- u. Wechselkröte als sehr vagile Arten mit großem Aktionsradius das Gebiet zumindest durchwandern, muss davon ausgegangen
werden, dass sich Individuen dort regelmäßig oder sporadisch aufhalten. Um zu vermeiden, dass
vorhabenbedingt Individuen verletzt oder getötet werden, sind die Amphibien nach Installation
eines Amphibienzaunes um die Hochpolder abzufangen und in die nördlich gelegenen geeigneten
Bereiche bzw. Laichhabitate zu verbringen. Die Schutzmaßnahmen greifen gleichzeitig für die im
Raum nachgewiesenen nicht planungsrelevanten Amphibienarten (z. B. Erdkröte, Grasfrosch,
Berg- u. Teichmolch.)
Als Ergebnis der artenschutzrechtlichen Prüfung (s. artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, IVÖR
2017) ist festzuhalten, dass mit Durchführung des Vorhabens bei keiner der geprüften planungsrelevanten Arten unter Einbeziehung der vorgesehenen Vermeidungs- bzw. Minderungsmaßnahmen Verbotstatbestände gem. § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG erfüllt werden. Es wurde dargelegt, dass die Populationen der vorhandenen geschützten Tierarten in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben bzw. deren aktueller Erhaltungszustand sich nicht verschlechtern wird.
In der zusammenfassenden Beurteilung sind durch die Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 insgesamt nur mäßige negative Auswirkungen auf das Schutzgut Tiere,
Pflanzen und Biologische Vielfalt zu erwarten
6.5
Beeinträchtigungen von Landschaftsbild und Erholung
Unter Landschaftsbild wird die sinnlich-wahrnehmbare Erscheinungsform von Natur und Landschaft verstanden. Die sinnlichen Wahrnehmungsmöglichkeiten des Menschen sind so vielfältig
und die Bewertung des Wahrgenommenen ist so komplex durch Bedürfnisse und Handlungsmuster geprägt, dass eine objektive Landschaftsbildbewertung kaum möglich erscheint. Etwa 90 %
der sinnlichen Information wird über das Sehen wahrgenommen.
Bei den Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 handelt es sich um eine
Flächenversiegelung und die Neuschaffung vertikaler Elemente in einer bereits stark vorbelasteten Landschaft.
Folgende Kriterien werden zugrunde gelegt, um die Veränderungen des Erscheinungsbildes der
Landschaft beschreiben und bewerten zu können (siehe KNOSPE 1998, S.324-345):
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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-
-
-
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Vielfalt
(natürliche Gestalt-, Perspektiv- und Aspektvielfalt)
Natürlichkeit
(Verhältnis ästhetisch wirksamer naturnaher Elemente und/oder Strukturen zu anthropogenen Elementen und/oder Strukturen)
Eigenart
(Eigenartsverlust der natürlichen und historischen Charakteristik der Landschaft)
Beeinträchtigung des Landschaftserlebens
(Ausprägung charakteristischer Geräusche und Gerüche, Auftreten von Störgeräuschen und
Geruchsbelastung)
Zugänglichkeit zu ästhetisch wirksamen Aussichtsbereichen
Schutzstatus der Landschaft bzw. einzelner Strukturen
(Einzigartigkeit, Unersetzbarkeit, Seltenheit, Repräsentativität)
Objekterkennung nach Sichtzonen
(Entfernung zum Objekt)
Vielfalt
Bei Umsetzung der Bauleitplanung werden im Bereich der heutigen, hochgelegenen Brachflächen
nach Abtrag der Rübenerde und Angleichung an das ursprüngliche Geländerelief überwiegend
versiegelte Flächen und Anlagen / Gebäude hergestellt. Die bewachsenen Randwälle bleiben erhalten und auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden Grünflächen angelegt und
dauerhaft unterhalten, es wird sich aber insgesamt eine deutlich niedrigere Biotop- und Aspektvielfalt einstellen, als derzeit vorhanden.
Natürlichkeit
Durch die Flächenversiegelungen und Errichtung von Anlagen / Gebäuden wird der Natürlichkeitsgrad der in dieser Hinsicht jedoch bereits stark vorbelasteten Landschaft nachteilig verändert.
Eigenart
Benachbart zum Geltungsbereich sind mit den gewerblich-industriellen Nutzungen, der Deponie
und den Abgrabungen, Verfüllungen und Poldern bereits verschiedene Vorhaben realisiert, bei
denen der Aspekt der natürlichen Eigenart der Landschaft verändert wurde. Die Umsetzung des
B-Planes wird zu einer zusätzlichen Modifikation der natürlichen Eigenart der Landschaft im Gesamtraum führen.
Beeinträchtigung des Landschaftserlebens
Das Landschaftserleben im Antragsbereich wird seit langem unter anderem durch die verschiedenen genehmigten industriell-gewerblichen Nutzungen und die Deponierungs-, Auskiesungsund Verfüllflächen beeinträchtigt. Hieraus resultieren beispielsweise Lärmemissionen durch die
eingesetzten Geräte und die an- und abfahrenden LKWs sowie ästhetische Beeinträchtigungen
durch Bodenmieten und Erdbewegungen und durch weithin sichtbare Anlagen / Gebäude. Es sind
bei Umsetzung des Bebauungsplans zwar generell weiter andauernde und zusätzliche Beeinträchtigungen des Landschaftserlebens gegeben, das Gelände ist jedoch aufgrund der Verwallungen
und Eingrünung mit Gehölzen im Westen , Norden und Osten sowie durch die bereits bestehenden, sichtverschattenden Gebäude und Anlagen im Süden von außen nicht einsehbar, sodass
diese Beeinträchtigungen kaum nach außen wirksam werden.
Zugänglichkeit zu ästhetisch wirksamen Aussichtsbereichen
Die Zugänglichkeit zu ästhetisch wirksamen Aussichtsbereichen wird bei Realisierung der Planänderung im Vergleich zum heutigen bzw. zum genehmigten Zustand für Erholungssuchende nicht
verschlechtert.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Schutzstatus der Landschaft bzw. einzelner Strukturen
Die beantrage Fläche unterliegt dem Schutz eines „Landschaftsschutzgebietes“ mit dem Entwicklungsziel "Wiederherstellung von in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer
Oberflächenstruktur geschädigten oder erheblich veränderten Bereichen und Eingliederung in die
umgebende Landschaft". Dem Entwicklungsziel kann im Geltungsbereich nicht gefolgt werden.
Objekterkennung nach Sichtzonen
Das Gelände ist aufgrund der allseitigen Verwallung und Eingrünung mit Gehölzen oder Sichtverschattung durch Anlagen und Gebäude von außen nicht einsehbar. Durch den Erhalt der Verwallung und Randgehölze wird eine zusätzliche landschaftsästhetische Beeinträchtigung weitestgehend vermieden. Die Anlagen können zwar bei Firsthöhen von 18 m bzw. 25 m oberhalb der Höhe
der umgebenden Wälle und Bäume liegen, vor den bereits bestehenden, weithin sichtbaren Anlagen aber voraussichtlich zurücktreten bzw. keine relevanten zusätzlichen Beeinträchtigungen
darstellen.
Fazit
Im Allgemeinen sind zusätzliche Kompensationsmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nur für Bereiche mit Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeutung erforderlich. Diese sind vorliegend nicht vorhanden. Durch das Vorhaben werden keine Elemente mit
gliedernden oder belebenden Funktionen und keine hochwertigen Erholungsräume berührt oder
beseitigt. Die Lage im Landschaftsschutzgebiet ist dabei nicht maßgeblich, da das Entwicklungsziel auf den bereits stark geschädigten bzw. erheblich veränderten Zustand hinweist.
Durch den Erhalt der umgebenden Randwälle und Eingrünungen wird die Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes zudem auf ein Mindestmaß reduziert.
Im Sinne eines multifunktionalen Ausgleichs ist daher davon auszugehen, dass ein Ausgleich für
möglicherweise verbleibende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die übrigen Kompensationsmaßnahmen mit abgedeckt wird.
7.
RECHNERISCHE BEWERTUNG DES EINGRIFFS IN DIE BIOTOPFUNKTION
7.1
Bewertungsverfahren
Die Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt durch eine vergleichende Bilanzierung zwischen
dem Ausgangszustand und der Biotopausprägung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes, basierend auf der Methodik zur Eingriffsregelung des LANUV („Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV 2008)).
Gemäß der Methodik wird jedem Biotoptyp ein festgesetzter Grundwert zugeordnet, der in einer
Biotoptypenwertliste vorgegeben ist. Auf einer 11-stufigen Skala entspricht 0 dem niedrigsten
und 10 dem höchsten Biotopwert. Diese Werte sind im Wesentlichen von den Faktoren Natürlichkeit, Gefährdung/ Seltenheit, Ersetzbarkeit/ Wiederherstellbarkeit und Vollkommenheit abgeleitet. Bei einigen Biotoptypen kann der zuzuordnende Grundwert der Biotoptypenwertliste bei einer
atypischen Biotopsituation, Störeinflüssen, besondere Bedeutung für den Biotopverbund etc.
durch Korrekturfaktoren verändert werden.
Eine flächendeckende Bewertung der Biotoptypen erfolgt im Geltungsbereich der 11. Änderung
des Bebauungsplanes Nr. 17 für den Ausgangszustand sowie für den Zustand des Plangebiets
gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes. Der Planungszustand stellt i.d.R. den maximal
möglichen Wert eines Biotoptyps nach 30 Jahren nach Neuanlage oder Optimierung dar. Durch
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Subtraktion des Gesamtflächenwerts „Ausgangszustand“ vom Gesamtflächenwert „Planungszustand“ wird die Gesamtbilanz erhalten. Sie stellt ein Maß für den Erfüllungsgrad der Kompensation dar, d. h. sie verdeutlicht, inwieweit den aufgrund des Bebauungsplanes zu erwartenden Eingriffen eine Kompensation durch Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen summarisch gegenübersteht.
7.2
Berechnung des landschaftsökologischen Kompensationsbedarfs
Die Darlegung des Eingriffs in Biotopflächen d.h. Ausgangszustand des Geltungsbereiches ist
nachfolgender Tabelle 2 und Darstellung in Abbildung 7 zu entnehmen.
Innerhalb des Geltungsbereiches werden auf den als Industriegebiet festgesetzten Flächen die
vorhandenen Biotoptypen komplett beansprucht. Die gehölzbestandenen Randwälle im Norden
und Osten bleiben erhalten und werden als Grünfläche festgesetzt. Als direkte Eingriffsfläche ist
daher zunächst nur die von Veränderungen betroffene Hochpolderfläche (ca. 4,05 ha) zu betrachten. Zusätzlich wurde für die mittel- bis hochwertigen Biotoptypen in einem Umkreis von 20 m
um die direkte Eingriffsfläche herum zusätzlich zum direkten Eingriff eine Randbeeinträchtigung
mit einem Faktor 0,25 mit berücksichtigt.
Abbildung 7
Auszug digitale Bodenkarte, Bodentypen
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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Tabelle 2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Bewertung des Ausgangszustandes
Biotopkürzel Biotoptyp
Wertstufe
Flächengröße in m²
Faktor
Flächenwert
Randbeeintr.
35.880
-
143.520
4.660
-
4.660
direkte Eingriffsfläche
HW, neo6
Brache mit Neo-, Nitrophytenanteil
> 50 % und Gehölzanteil < 50 %
4**
VF1
Lagerfläche, Weg, Platz,
unbefestigt oder geschottert
1
Summe direkte Eingriffsfläche
40.540
148.180
Randbeeinträchtigung
BD3 70,
ta 1-2
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen ≥ 50 - 70 %
6*
10.285
0,25
15.430
HW,neo7
Brache mit Neo-, Nitrophytenanteil
< 50 % und Gehölzanteil < 50 %
5**
4.180
0,25
5.225
CF, neo2
Röhricht mit Neo-, Nitrophytenanteil > 25 %
5***
640
0,25
800
Summe Randbeeinträchtigung
Summe Gesamteingriff
15.105
21.455
169.635
*
Aufwertung um 1 Wertstufe aufgrund der mittleren Strukturausprägung und der Bedeutung als
Trittstein innerhalb der ansonsten ausgeräumten Gewerbe- und Agrarlandschaft
** Aufwertung um 1 Wertstufe aufgrund der naturnahen Ausprägung des Gehölzanteils und der Bedeutung als Trittstein innerhalb der ansonsten ausgeräumten Gewerbe- und Agrarlandschaft
*** Abwertung um 1 Wertstufe aufgrund des hohen Anteils an Brennnesseln, mit steigender Tendenz
Durch die Festsetzungen der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 werden demnach
169.635 sogenannte Ökopunkte beansprucht.
8.
KOMPENSATIONSMASSNAHMEN
8.1
Kompensationsmaßnahmen im Geltungsbereich
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen…. sowie …. unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und
sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist…(§ 15
BNatSchG).
Im Bereich der gleichzeitig als Flächen für die Anpflanzung und Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gekennzeichneten privaten Grünflächen an der Nordgrenze
sowie der Ostgrenze des Industriegebiets sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten. Die
vorhandenen Gehölzbestände sowie die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten und bei Schädigung zu ersetzen.
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen innerhalb der überbaubaren Flächen sind als Grünfläche anzulegen und dauerhaft zu unterhalten.
Im vorliegenden Fall wurde eine GZR von 0,8 festgesetzt. Dies entspricht einer zulässigen Versiegelung von 32.530 m² innerhalb des Geltungsbereiches. So übernehmen lediglich die festgesetzten privaten Flächen für Maßnahmen, zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft kompensatorische Wirkungen innerhalb des Geltungsbereiches.
Innerhalb des Industriegebietes sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
a.
Entlang der nach unten freigestellten erhaltenen Randwälle im Norden bis zur östlichen
Grenze des Industriegebietes im Geltungsbereich ist zur Ergänzung des oberhalb vorhanden
Gehölzbestandes ein 10 m breiter naturnaher, stufig aufgebauter Gehölzstreifen aus Bäumen
I. und II. Ordnung und Sträuchern gemäß unten aufgeführter verbindlicher Pflanzauswahlliste anzulegen. Die Pflanzung ist dauerhaft zu erhalten und bei Ausfall zu ersetzen.
b.
Je angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum (I. Ordnung), in der Qualität Hst.,
3xv, StU 16-18, aus der folgenden Pflanzenauswahl anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 10 m² mit einer zertifizierten Wildblumenmischung (wenn möglich regionaler Herkunft) einzusäen. Eine Befestigung dieser Bodenflächen ist unzulässig.
c.
Innerhalb des Industriegebietes ist der verbleibende Freiflächenanteil mit Rasen anzusäen
und dauerhaft zu erhalten.
Gehölzarten für die Anlage eines Gehölzstreifens
Bäume I. Ordnung:
Quercus petraea
Traubeneiche
Prunus avium
Vogelkirsche
Fagus sylvatica
Buche
Bäume II. Ordnung
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Sträucher:
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweise
Qualitäten: Sträucher 2x verpflanzt ohne Ballen, 60-100 cm
Hochstämme, 3xv., Stammumfang 16-18 cm,
Pflanzung der Gehölze I. Ordnung im Abstand von 8 m,
Pflanzung der Gehölze II. Ordnung im Abstand von 5 m
Sträucher im Abstand 1,5x1,5 m, Reihen um 0,75 m gegeneinander versetzt
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
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8.2
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Kompensationsbilanz
Unter Berücksichtigung bzw. bei Anwendung der im vorstehenden Kapitel beschriebenen Vorgehensweise, Maßnahmen bzw. Festsetzungen ergeben sich für den Geltungsbereich verschiedene
Biotoptypen, die entsprechend ihrer Wertigkeit wie folgt berücksichtigt werden (vgl. Tabelle 3).
Tabelle 3
Bewertung der Planung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes)
Biotopkürzel Biotoptyp
Wertstufe
Flächengröße in m²
Flächenwert
Bilanzbereich 11. Änderung BP 17 – Festsetzung eines Industriegebietes GI der Zone 4 (2)
VF, m5
überbaubarer Flächenanteil
0
32.430
0
6
4.800
28.800
4
3.310
13.240
40.540
42.040
Freiflächenanteil:
BD3 100
ta1-2
HM, mc2/
BF90, ta1-2
Gehölzstreifen mit lebensraumtypischen Gehölzen, geringes-mittleres Baumholz mit
Krautsäumen
Grünanlage/ Wiese, Rasen; extensiv gepflegt, mit einzelnem Baumbestand
(Mischwert)
Summe direkte Eingriffsfläche
Nach Umsetzung der zeichnerischen und textlichen Festsetzungen der 11. Änderung des B-Planes
Nr. 17 erzielt der Geltungsbereich insgesamt 42.040 Ökopunkte. Im Vergleich zum Ausgangswert
von 169.635 ÖWE verbleibt ein Defizit von 127.595 Punkten, das außerhalb des Geltungsbereiches ausgeglichen werden muss.
8.3
Externe Kompensation
Da die erforderliche Kompensation der im Zuge der Realisierung der Planung zu erwartenden
Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft weit überwiegend nicht im Plangebiet selbst erbracht werden kann, sind externe Kompensationsmaßnahmen im Umfang von 127.595 Ökopunkten erforderlich.
Diese sollen entweder im Bereich der nördlich des Vorhabenbereiches gelegenen ehemaligen
Polder 4 und 5 (Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstücke 280 und 550 tlw.), die als Acker zu rekultivieren sind und im Eigentum der Firma Tholen stehen, realisiert werden oder durch vorgezogene
Kompensationsmaßnahmen über ein anerkanntes Ökokonto.
Die detaillierten Regelungen hierzu werden im weiteren Verfahren getroffen.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
9.
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
ZUSAMMENFASSUNG
Die Gemeinde Titz beabsichtigt, auf dem Flurstück 172, Flur 22, in der Gemarkung Titz im Rahmen
der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Ortslage Ameln und der parallel geführten 18.
Änderung des Flächennutzungsplans den nördlichen Teil eines ehemaligen Hochpolders der
Zuckerfabrik Pfeifer & Langen KG als Industriegebiet auszuweisen.
Hintergrund ist die Absicht der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH, die in ihrem Eigentum
stehenden und seit vielen Jahren brachliegenden ehemaligen Hochpolder zwischen Titz und
Ameln zurückzubauen und einer gewerblichen Nutzung zuzuführen. Entsprechende Voraussetzungen wurden in einem Teilbereich der Flächen mit der Festsetzung als Industriegebiet
bereits geschaffen. Ein Teil der Flächen wird von den Anlagen der Firma Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH eingenommen.
Die Firma Tholen plant nun im nördlichen Teil der Hochpolder eine unternehmerische Erweiterung ihrer Betriebsflächen zur Aufstellung einer Brecheranlage, die aus den nördlich gelegenen
Abgrabungs- und Verfüllflächen aufgrund der fortschreitenden Verfüllung und Rekultivierung
weichen muss.
Innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs der Änderungsplanung wird ein Industriegebiet festgesetzt. Hier sollen die baulichen Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB erst nach ordnungsgemäßer Beräumung der ehemaligen Hochpolderflächen erfolgen. Die an der Nordgrenze sowie der
Ostgrenze des Industriegebiets vorhandenen begrünten Wälle werden gleichzeitig als „Grünflächen“ festgesetzt. Hier sind die vorhandenen Gehölzbestände zu erhalten, ggf. durch Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern zu ergänzen und dauerhaft zu unterhalten und bei Schädigung
zu ersetzen.
Der Flächennutzungsplan wird im Parallelverfahren geändert (18. FNP-Änderung).
Der Planbereich umfasst eine Fläche aus Hochpoldern, in die die Zuckerfabrik Pfeifer & Langen
KG in der Vergangenheit das Wasser aus der Reinigung der mit Erde verschmutzten Rüben einleitete. Seit 1992 der Betrieb der Fabrik eingestellt wurde, liegt das Gelände brach. Der Hochpolder
setzt sich aus dem Innenbereich, der ein offene Biotopstruktur mit dominierenden Brennnesselfluren und vereinzelten Gruppen aus Pioniergehölzen bildet, sowie den mit Gehölzen bestandenen östlichen und nördlichen Randwällen zusammen.
Westlich befinden sich die Anlagen der Beton- und Asphaltmischwerke Tholen GmbH, östlich
grenzt eine Biogasanlage an. Nach Süden setzen sich zunächst die Hochpolderflächen weiter fort,
bis sie an die weiteren gewerblichen Flächen des vorhandenen Industriegebietes stoßen.
Nördlich des Geltungsbereiches befinden sich jenseits einer Betriebsstraße, die bis zur Biogasanlage führt, mehrere Altpolder und Abgrabungsbereiche, die größtenteils bereits verfüllt sind.
Das Vorhabensgelände liegt innerhalb des Landschaftsschutzgebietes (LSG) 2.2-2 "Abgrabungsbereiche zwischen Ameln und Titz“, das den gesamten nördlich gelegenen Abgrabungs- und Altpolderkomplex der Firma Tholen mit umfasst. Sonstige Schutzgebiete oder geschützten Biotope
bestehen für das Plangebiet nicht.
Der Geltungsbereich liegt gemäß Kataster des LANUV innerhalb des schutzwürdigen Biotops BK5004-0018 „Ehemalige Klärbecken der Pfeifer & Langen Zuckerrübenfabrik nördlich von
Ameln“. Während dort jedoch noch vor ca. 20 Jahren überall wasserbespannte Flächen vorhanden
waren, sind diese jedoch mit der fehlenden Wasserzufuhr mittlerweile trocken gefallen und verlandet. Mit zunehmender Sukzession hat sich eine halboffene Biotopstruktur entwickelt, die heute
von Brennnesseln dominiert wird. Ähnliches gilt für den südlich des Geltungsbereiches liegenden
geschützten Biotop GB-5004-0065 „Röhricht“ auf dem ehemaligen Hochpolder.
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
Die mit dem Planungsvorhaben verbundenen Eingriffe in Biotopstrukturen und das Landschaftsbild sind gemäß BNatSchG in einem Landschaftspflegerischen Fachbeitrag (LFB) zu bewerten und
zu quantifizieren.
Die Abarbeitung der Eingriffsregelung auf Ebene des Bebauungsplanes erfolgt durch eine vergleichende Bilanzierung des Ist-Zustandes und der Biotopausprägung gemäß den Festsetzungen des
Bebauungsplans.
Unter Berücksichtigung kompensatorisch anrechenbarer privater Grünflächen innerhalb des Geltungsbereiches verbleibt ein Defizit von ca. 127.595 Ökopunkten, welches im weiteren Verfahren
detailliert und mittels vertraglich gesicherter Ersatzmaßnahmen/ Regelungen kompensiert wird.
Im Sinne eines multifunktionalen Ausgleichs ist davon auszugehen, dass ein Ausgleich für möglicherweise verbleibende Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch die übrigen Kompensationsmaßnahmen mit abgedeckt wird, da keine maßgeblichen Bereiche mit Wert- und Funktionselementen besonderer Bedeutung, keine Elemente mit gliedernden oder belebenden Funktionen und keine hochwertigen Erholungsräume betroffen sind. Durch den Erhalt der Randwälle
und Eingrünungen wird die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes zudem auf ein Mindestmaß
reduziert.
September 2017
Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR, Moers
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
LITERATUR UND QUELLENANGABEN
AKADEMIE FÜR RAUMFORSCHUNG UND LANDESPLANUNG, 1972
DEUTSCHER PLANUNGSATLAS, BAND I: NORDRHEIN-WESTFALEN, LIEFERUNG 3: VEGETATION
(POTENTIELLE NATÜRLICHE VEGETATION. HANNOVER
BUNDESFORSCHUNGSANSTALT FÜR LANDESKUNDE UND RAUMORDNUNG (Hrsg., 1963), Die naturräumlichen Einheiten auf Blatt 108/109, Düsseldorf - Erkelenz und Blatt 122/123 Köln-Aachen, Geografische Landesaufnahme 1:200.000.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (2009), Rote Liste gefährdeter Tiere, Pflanzen und Pilze Deutschlands.
Band 1: Wirbeltiere. Naturschutz und Biologische Vielfalt, Heft 70 (1).
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg., 1998), Rote Liste gefährdeter Tiere Deutschlands. Schriftenreihe für Landschaftspflege und Naturschutz, Heft 55.
BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (1996), Rote Liste gefährdeter Pflanzen Deutschlands, Schriftenreihe
für Vegetationskunde, Heft 28.
FRANZEN INGENIEURBÜRO FÜR ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ (2017), Schalltechnisches Gutachten – Prognose - Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durch den geplanten Tagebau/Deponie Noah in Titz, Gemarkung Titz, Flur 48, an Wohnnutzungen an näher bezeichneten
Immissionspunkten in Titz, Bericht/Gutachten Nr. IG 2017/03 6 vom März 2017, erstellt im Auftrag
der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH sowie Tholen Deponiegesellschaft mbH.
FRANZEN INGENIEURBÜRO FÜR ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ (2017), Gutachten über Luftverunreinigungen – Prognose - Beurteilung der zu erwartenden Luftverunreinigungen durch den geplanten Tagebau/Deponie Noah in Titz, Gemarkung Titz, Flur 48, an Wohnnutzungen an näher bezeichneten
Immissionspunkten in Titz, Bericht/Gutachten Nr. LV 2017/01 vom März 2017, erstellt im Auftrag
der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH sowie Tholen Deponiegesellschaft mbH.
FRANZEN INGENIEURBÜRO FÜR ARBEITS- UND UMWELTSCHUTZ (2017), Schalltechnisches Gutachten – Prognose Beurteilung der zu erwartenden Geräuschimmissionen durch die 10. Änderung
des Bebauungsplanes Titz 17, Gemarkung Titz, Flur 54, an näher bezeichneten Immissionspunkten in Titz, erstellt im Auftrag der Firma Tholen Vermögensverwaltung GmbH
INGENIEUR- UND PLANUNGSBÜRO LANGE GbR (2017), Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) zum Antrag
auf Planfeststellung einer DK 0-Deponie gemäß § 35 Abs. 2 KrWG für die Grube Noah, Gutachten
im Auftrag der Tholen Deponiegesellschaft mbH.
IVÖR INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2017), 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 der Gemeinde Titz – Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung, erstellt im Auftrag
der Tholen Vermögensverwaltung GmbH.
IVÖR INSTITUT FÜR VEGETATIONSKUNDE, ÖKOLOGIE UND RAUMPLANUNG (2016), Quarzkies- und Quarzsandtagebau Noah in der Gemeinde Titz, Ökologischer Fachbeitrag, erstellt im Auftrag der Tholen
Vermögensverwaltung GmbH.
LANUV NRW, Biotopkataster schutzwürdiger Biotope
RP KÖLN (2003): Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen (Stand:
28.10.2016)
STAATSKANZLEI NRW (2017): Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen (LEP NRW)
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17
der Gemeinde Titz, Ortslage Ameln
Landschaftspflegerischer Fachbeitrag
GESETZE, VERORDNUNGEN, RICHTLINIEN
BAUGESETZBUCH (BauGB) - vom 23. September 2004, zuletzt geändert 20.10.2015
BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ (BBoSchG) - Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen
und zur Sanierung von Altlasten vom 17. März 1998, in der Fassung vom 20.07.2017
BUNDESNATURSCHUTZGESETZ (BNatSchG) – Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege Neufassung vom 29.07.2009, gültig ab 01.03.2010, in der Fassung vom 30.06.2017
GESETZ ZUR ORDNUNG DES WASSERHAUSHALTS (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009, in
der Fassung vom 18.07.2017
LANDESNATURSCHUTZGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LNatSchG NRW) Gesetz zum Schutz der Natur
in Nordrhein-Westfalen vom 15. November 2016
LANDESWASSERGESETZ NORDRHEIN-WESTFALEN (LWG NW) – Wassergesetz vom 08. Juli 2016
KARTEN
BEZIRKSREGIERUNG KÖLN: Topographisches Informationsmanagement Nordrhein-Westfalen – tim-online.de
DEUTSCHE GRUNDKARTE 1:5.000
DIGITALE BODENKARTE von Nordrhein-Westfalen 1:50.000, Geologischer Dienst NRW, Krefeld
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN der Gemeinde Titz, 1:10.000
GEOLOGISCHE ÜBERSICHTSKARTE 1:500.000, Elwas-Web
TOPOGRAPHISCHE KARTE 1:25.000
WASSERSCHUTZGEBIETE DIGITAL, Landesumweltamt NRW
LANDSCHAFTSINFORMATIONSSAMMLUNG DES LANUV (LINFOS) über TIM-Online, Geobasis NRW
KARTENSERVER DES KREISES DÜREN
REGIONALPLAN FÜR DEN REGIERUNGSBEZIRK KÖLN, Teilabschnitt Region Aachen, M 1:50.000, Bezirksregierung Köln
TOPOGRAFISCHE KARTE M 1:25.000, Landesvermessungsamt
Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR
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