Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
87 kB
Datum
15.10.2013
Erstellt
02.10.13, 17:16
Aktualisiert
02.10.13, 17:16
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Bad Münstereifel
Kreis Euskirchen
Regierungsbezirk Köln
Bebauungsplan Nr. 85
„ZOB - Bahnhof“
Teilbereich A
Einfacher Bebauungsplan gem. § 30 Abs. 3 BauGB
im Verfahren gem. § 13 BauGB
Begründung
zur Satzung
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“
1.0
1
Rechtsgrundlagen
Rechtliche Grundlagen der Aufstellung des Bebauungsplanes sind das Baugesetzbuch
(BauGB) vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11.06.2013 (BGBl. I S. 1548), die Baunutzungsverordnung (BauNVO) vom 23.01.1990
(BGBl. I S. 132), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11.06.2013 (BGBl. I S.
1548), die Planzeichenverordnung 1990 (PlanV 90) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S. 58),
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I. S. 1509) sowie die Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung
vom 01.03.2000 (GV NRW S. 256/SGV NRW), zuletzt geändert durch Gesetz vom
21.03.2013 (GV. NRW. S. 142) jeweils in der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses gültigen Fassung.
2.0
Anlass und Ziele der Planung und Verfahren
2.1
Anlass und Ziele der Planung
Das Bahnhofsgelände der Stadt Bad Münstereifel befindet sich am nördlichen Rand der
Kernstadt von Bad Münstereifel. Der Bahnhof stellt eine der wichtigsten ÖPNV-Anbindungen
für die Kernstadt dar.
Im Rahmen des Gesamtverkehrsgutachtens RB 23 Teilstrecke Euskirchen-Bad Münstereifel
aus dem Jahr 2000 wird bei einer Attraktivitätssteigerung der Haltepunkte und durch geänderte verkehrliche Rahmenbedingungen eine Zunahme der Fahrgastzahlen prognostiziert.
Die Anzahl der Bahneinsteiger beträgt nach dem Gutachten (2000) 762, die der -aussteiger
557 Personen/Werktag. Das erwartete zusätzliche Fahrgastaufkommen erhöht den Parkdruck im Bahnhofsumfeld. Auch die Umsteigebeziehungen zwischen Bus- und Bahnnutzern
sowie die Fußgängerbewegungen werden dementsprechend zunehmen.
Die ehemaligen Wechsel- und Gütergleise mit dem Verladebereich östlich des verbliebenen
Betriebsgleises wurden nicht mehr benötigt und sind zum Teil in einen Park & Ride-Platz auf
dem Bahngelände umgewandelt worden. Mit dem Kauf dieses Bereichs durch die Stadt Bad
Münstereifel bietet sich die Möglichkeit, mit der Planung eines zentralen Omnibusbahnhofs,
einer Park & Ride-Anlage, einer Bike & Ride-Anlage sowie einer Kurzparkzone den ÖPNV zu
fördern, um für kommende Entwicklungen gerüstet zu sein.
Die Strecke wird zurzeit täglich im Stundentakt von der Voreifel-Bahn (RB 23) bedient. Ab
Dezember 2013 wird der Betrieb durch die DB Regio Rheinland mit LINT-Triebwagen, die
ein größeres Platzangebot haben, durchgeführt.
Im Jahr 2000 wurde das Empfangsgebäude mit den nicht mehr für den Bahnbetrieb erforderlichen Flächen von der Stadt Bad Münstereifel erworben. Das Bahnhofgebäude wurde in der
Folge beispielhaft saniert und durch standortgerechte Nutzungen wieder belebt. Die Flächen
zwischen dem Bahnsteig und der Kölner Straße, genannt das Bahnhofsumfeld mit dem derzeitigen Busbahnhof und den unbefestigten teilweise als Parkplätze für Pkw und Busse genutzten Flächen nördlich des Gebäudes wartet noch auf eine Neuordnung mit ansprechender Gestaltung.
Bereits 1999 wurde ein Rahmenplan für diesen Bereich im Grundsatz beschlossen. Nunmehr sollen die verschiedenen Erfordernisse zur Realisierbarkeit dieses Großprojektes zusammengeführt werden. Ein Förderantrag beim Land NRW wurde inzwischen positiv beschieden.
Weiterhin wurde ein Antrag auf Entwidmung der nicht mehr für den Bahnbetrieb benötigten
und von der Stadt erworbenen Flächen beim zuständigen Eisenbahnbundesamt gestellt. Der
Freistellungsbescheid wurde Ende 2012 erteilt.
Mit der Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“ sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen durch die Festsetzung von öffentlichen Verkehrsflächen
für die geplante Umgestaltung geschaffen werden.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“
3.0
2
Rahmenbedingungen
3.1
Räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet umfasst das Bahnhofsgelände an der Kölner Straße, Gemarkung Münstereifel, Flur 1. Das Gebiet umfasst eine Fläche von ca. 1 ha.
Die genaue Abgrenzung ist der Planzeichnung zu entnehmen.
3.2
Regionalplanung
Die Ziele der Landesplanung sind konkretisiert im Regionalplan, Regierungsbezirk Köln,
Teilabschnitt - Region Aachen -, 2003.
Die Kernstadt von Bad Münstereifel, einschließlich des betreffenden Bereichs, ist im gültigen
Regionalplan als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt.
3.3
Darstellung im rechtswirksamen Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Münstereifel ist der Geltungsbereich des
Bebauungsplanes als Bahnanlagen- und als gemischte Baufläche dargestellt.
Aufgrund der erteilten Freistellung stehen einer geänderten Ausweisung der betreffenden
ehemaligen Bahnflächen mit diesem Bebauungsplan keine öffentlichen Belange entgegen.
3.4
Gegenwärtiges Planungsrecht
Der Plangeltungsbereich liegt mit dem Bahnhofsgebäude und Teilbereichen des Flurstücks
5220 innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 71 „Stadtkern / Kölner
Straße West“, der den Ausschluss von Vergnügungsstätten umfasst.
3.5
Verfahren
Der Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“ wird gemäß § 30 Abs.3 als einfacher Bebauungsplan im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB erstellt. Der sich aus der vorhandenen
Eigenart der näheren Umgebung ergebende Zulässigkeitsmaßstab wird durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht wesentlich verändert.
Der Bebauungsplan bereitet keine Vorhaben vor, die einer Pflicht zur Durchführung einer
Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
oder nach Landesrecht unterliegen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 b
BauGB genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)).
Teilsatzungsbeschluss
Nach der öffentlichen Auslegung zeigte sich, dass die Grenze zwischen Fläche für Bahnanlagen und der öffentlichen Verkehrsfläche noch nicht eindeutig festgesetzt werden kann, da
der Standort des neuen Prellbocks und damit die genaue Verkürzung der Bahnfläche am
südlichen Gleisende noch nicht fest steht. Aufgrund dieses Sachverhalts bzw. der hier noch
erforderlichen Planung, soll dieser Teilbereich zunächst noch nicht als Satzung beschlossen
werden. Die Abgrenzung des Teilbereiches „B“ kann der Planzeichnung entnommen werden.
Für den weitaus größeren Teilbereich „A“ wird der Satzungsbeschluss angestrebt.
4.0
Planungskonzept
Am Bahnhof Bad Münstereifel befindet sich die Schnittstelle zwischen dem schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr, dem nicht schienengebundenen öffentlichen Personennahverkehr sowie dem Individualverkehr (privater Pkw-Verkehr). Der bauliche Zustand
sowie die „ungeregelte“ Nutzung des angrenzenden Parkraums stellt zurzeit eine unbefriedigende und nicht leistungsfähige Situation dar.
Um die drei Verkehrsströme leistungsfähiger verknüpfen und durch die Schaffung von zusätzlichem Parkraum den Schnittpunkt attraktiver gestalten zu können, ist eine Neugestaltung der Situation dringend notwendig.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“
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Es ist geplant, die vorhandene Fläche zu optimieren, indem ein zeitgerechter sowie leistungsorientierter Schnittpunkt der drei Verkehrsströme geschaffen wird. So sollen bei der
Verbesserung des Park & Ride-Platzes ebenfalls Plätze für Kurzparker (K&R-Plätze) und
Fahrradfahrer (B&R-Plätze) geschaffen werden. Weiterhin ist die Anordnung der Bushaltestelle unmittelbar an den Bahnsteig vorgesehen werden.
Der gesamte Bahnsteig ist höhenmäßig anzuheben. Eine Niveauangleichung ist ebenfalls für
die Ausrichtung der Bushaltestelle vorgesehen, damit der Bahnsteig von der östlichen Seite
aus den Bussen höhengleich betreten werden kann.
Die Einbindung des Gehwegbereiches an den restlichen Verkehrsraum soll über Rampen
erfolgen um durch eine Barrierefreiheit, insbesondere auch für gehbehinderte Menschen die
Nutzung des Verkehrsknotenpunktes zu verbessern.
Weiterhin ist ein Leit- und Orientierungssystem für sehbehinderte Menschen vorgesehen.
Durch die Maßnahme sollen auch zusätzliche Pkw-Stellplätze zur Verfügung gestellt werden,
wodurch eine bessere Nutzung und Auslastung des öffentlichen Personennahverkehrssystems (Busse und Bahn) ermöglicht wird.
5.0
Planinhalte
5.1
Art der baulichen Nutzung
Der Bereich des ehemaligen Bahnhofsgebäudes wird entsprechend der vorhandenen Nutzung und der Nutzungen im Umfeld als Kerngebiet festgesetzt.
Da das Gebäude selbst unter Denkmalschutz steht (unter Schutz gestellt am 08.06.2000,
Denkmal Nr. 345) erfolgt zusätzlich die Darstellung Einzeldenkmal.
Im Rückgriff auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 71 (vgl. Punkt 3.4) werden die
gemäß § 7 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässige Einzelhandelsbetriebe und Vergnügungsstätten folgende Arten ausgeschlossen:
Spielhallen, Sexkinos, (Video-) Peepshows, Striptease-Shows sowie Verkaufsräume und
Verkaufsflächen, deren Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist (Sex-Shops).
Da die Ansiedlung derartiger Betriebe auch weiterhin städtebaulich erwünschte Nutzungen
von ihrem an gestammten Platz verdrängen und Nachfolgenutzungen negativ beeinflussen
könnten (so genannter trading-down-effect) bleiben diese ausgeschlossen.
Das Bahnhofgebäude ist von öffentlichen Verkehrsflächen umgeben. Untergeordnete Bauteile wie Treppen, Rampen, Dächer, kleinere Gebäudevorsprünge, etc. dürfen ausnahmsweise
in die öffentliche Verkehrsfläche hineinragen.
Da der einfache Bebauungsplan keine über die bestehende Zulässigkeit nach § 34 BauGB
hinausgehenden neuen Zulässigkeitstatbestände schafft, besteht kein weitergehender Regelungsbedarf.
5.2
Maß der baulichen Nutzung
Der einfache Bebauungsplan Nr. 85 setzt kein Maß der baulichen Nutzung fest. Es gelten die
Obergrenzen des § 17 BauNVO bzw. das Einfügungsgebot des § 34 BauGB.
Der einfache Bebauungsplan definiert daher auch keine überbaubaren Grundstücksflächen
mittels Baulinien und Baugrenzen.
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5.3
Verkehrsflächen
Mit Ausnahme des Geländes des ehemaligen Bahnhofes wird der gesamte übrige Bereich
als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt.
Die Planung sieht die Anlage einer P&R-Parkplatzes mit rund:
• 150 Parkplätze, davon
• 7 Parkplätze für Gehbehinderte und
• 8 K&R-Plätze
• 30 B&R-Plätze
• 4 Fahrradboxen
• 4 Taxi-Plätze
sowie die Anlage und Ergänzung des Busbahnhofes mit:
• 7 Bushalteplätzen (5 Linienbusse und 2 Gelenkbusse)
• 2 Warteplätze (2 Gelenkbusse)
vor.
Als Ausnahme sind Einzel- und Doppelgaragen sowie private Stellplätze für die angrenzenden Nutzer auf den öffentlichen Verkehrsflächen in untergeordneter Zahl zulässig.
5.4
Fläche für Bahnanlagen
Im Südwesten des Plangebietes umfasst der Plangeltungsbereich auch einen Abschnitt der
Gleisanlagen mit dem so genannten Bremsprellbock. Dieser Bereich ist nach wie vor gewidmet und wird als Fläche für Bahnanlagen festgesetzt.
5.5
Hinweis zur Grenzbebauungsmöglichkeit
Für die angrenzenden privaten Grundstücke zwischen der Kölnerstrasse und dem Bebauungsplangelände sollen grenzständige Bebauungen grundsätzlich zugelassen werden.
6.0
Umweltbelange / Umweltprüfung
Im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4
BauGB nicht erforderlich. Von der Durchführung einer Umweltprüfung wird daher gemäß §
13 Abs. 3 BauGB abgesehen.
Gemäß § 1a Abs. 3 BauGB ist ein Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht
erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder
zulässig waren. Dieser Tatbestand trifft für den einfachen Bebauungsplan Nr. 85 “ZOBBahnhof“ zu.
6.1
Entwässerung
Die Entwässerung des P&R-Parkplatzes ist zweigeteilt vorgesehen.
Die Entwässerung der Pkw-Stellplätze ist über Sickerpflaster geplant. Dabei wird das Oberflächenwasser von dem Pflaster aufgenommen, durch die Fugen des Pflastermaterials geleitet und durch den nachfolgenden Schichtaufbau in den Untergrund abgeleitet.
Die Fahrbahnflächen sowie die Bushaltestelle werden durch zweizeilige Pflasterrinnen (und
angeordnete Sinkkästen (30/50) entwässert. Die Sinkkästen werden über Anschlussleitungen an einen neu zu erstellenden Entwässerungskanal angeschlossen, der in den vorhandenen Mischwasserkanal in der Kölner Straße einleitet.
Es ist eine Einleitung des anfallenden Schmutz- und Niederschlagswasser in den öffentlichen Mischwasserkanal vorgesehen.
Auf die Verwendung von Sickerpflaster für die Stellplätze wird verzichtet, da Bodenbelastungen vorliegen. Der anstehende Boden (Auffüllung) weist eine Belastung < Z 2 auf. Für den
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notwendigen Niveauausgleich und Unterbau (Schottertragschicht/ Frostschutzschicht) ist das
Material geeignet und verwendbar.
Für eine Versickerung im Bereich der PKW-Stellplätze ist die Belastung (< Z 2) nachteilig, da
die Stoffe (PAK und Schwermetalle) „ausgewaschen“ werden könnten.
Die PKW-Stellplätze werden aus Betonsteinpflaster hergestellt (oder können auch asphaltiert
werden) und über die geplanten Sinkkästen in der Fahrbahn entwässern.
6.2
Boden / Altlasten
Für das Plangebiet wurde aufgrund der Vornutzung eine Altlastuntersuchung durch das Büro
Spitzlei & Jossen, Ingenieurgesellschaft mbH, Bauwesen Geologie Umwelt, Siegburg durchgeführt.
Das Gelände ist aus umweltgeologischer Sicht wie folgt zu bewerten:
• Bodenluft: Die Untersuchungen der Bodenluft zeigten keine Hinweise darauf, dass weitere Untersuchungen erforderlich wären bzw. keine Hinweise darauf, dass ein sanierungspflichtiger: Schaden vorliegt.
Auffüllungen/Boden: Die aufgrund der organoleptischen Ansprache (schwarz verfärbte
Bereiche) in den untersuchten Bodenproben zeigten nur geringfügig erhöhte Gehalte an
PAK, die noch als ZO nach LAGA-Boden bzw. Z1.1 nach LAGA-BauschuU eingestuft
werden können.
Die Untersuchungen von Mischproben der angetroffenen Auffüllungen ergaben, dass hier
keine Überschreitung des Z 2 Grenzwertes nach LAGA vorliegt. Im Eluat sind beide Mischproben unauffällig (ZO).
•
Anhand der vorliegenden Ergebnisse werden von der Unteren Bodenschutzbehörde des
Kreis Euskirchen folgende Forderungen gestellt:
•
beim Fahrbahnneubau die Versiegelung den Anforderungen der LAGA Mitteilung M
20 "Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - TR
06.11.2003) der Einbauklasse 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen Sicherungsmaßnahmen) eingehalten werden.
•
bei Verbleib des feinkörnigen Anteils der Auffüllungen in Bereich der Stellplätze, die
über Sickerpflaster entwässert werden sollen, ist durch ergänzende Untersuchungen zu belegen, dass keine Gefährdung von den Gefährdungspfad Boden - Grundwasser besteht.
Aufgrund der festgestellten Belastungen im Untergrund ist die Untere Bodenschutzbehördebei den weiteren Verfahrensschritten bis hin zum Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.
Da die Auffüllungen an Ort und Stelle verbleiben können und die Fläche versiegelt wird, besteht kein Handlungsbedarf.
Aufgrund der Untersuchungsergebnisse der untersuchten Bodenproben liegen ebenfalls keine Hinweise auf einen sanierungspflichtigen Schaden vor.
Für das Plangebiet wurde aufgrund der Vornutzung eine Altlastuntersuchung durch das Büro
Spitzlei & Jossen, Ingenieurgesellschaft mbH, Bauwesen Geologie Umwelt, Siegburg, September 2012 durchgeführt.
Die durchgeführten Bohrungen belegen, dass im gesamten Untersuchungsgebiet anthropogene Auffüllungen in einer Mächtigkeit zwischen 0,1 und 1,6 m anzutreffen sind. Anhand von
chemischen Untersuchungen, wobei die Probenauswahl zum einen aufgrund organoleptischer Ansprache, zum anderen aufgrund der Vornutzung sowie zur Gewinnung einer Ge-
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“
6
samtübersicht für das gesamte Plangebiet anhand von 2 Mischproben, erfolgte, wurde diesen Auffüllungen weiter untersucht.
Aufgrund der Analysenergebnisse ist festzustellen, dass die angetroffenen Auffüllungen den
Z2 Grenzwert nach LAGA nicht überschreiten. Das heißt, das Material ist nicht als gefährlicher Abfall einzustufen und muss nicht zwangsläufig auf einer Deponie entsorgt werden.
Die Einstufung in die Kategorie Z2 nach LAGA-Boden, Fassung 2004, ergibt sich bei beiden
Mischproben aufgrund des Gehaltes an PAK sowie bei der Mischprobe MP1 aufgrund des
erhöhten Bleigehaltes im Feststoff. Im Eluat waren beide Proben aber unauffällig (Z0).
Die Untersuchungen der Bodenluft zeigten keine Hinweise darauf, dass weitere Untersuchungen erforderlich wären bzw. keine Hinweise darauf, dass ein sanierungspflichtiger:
Schaden vorliegt.
Anhand der vorliegenden Ergebnisse kann die Untere Bodenschutzbehörde des Kreis Euskirchen der Planung nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Diese Voraussetzungen umfassen, dass
•
•
beim Fahrbahnneubau die Versiegelung den Anforderungen der LAGA Mitteilung M 20
"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - TR
06.11.2003) der Einbauklasse 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen
Sicherungsmaßnahmen) eingehalten werden.
bei Verbleib des feinkörnigen Anteils der Auffüllungen in Bereich der Stellplätze, falls
diese über Sickerpflaster entwässert werden sollen, durch ergänzende Untersuchungen zu belegen ist, dass keine Gefährdung von den Gefährdungspfad Boden - Grundwasser besteht.
Die Untere Bodenschutzbehörde ist aufgrund der festgestellten Belastungen im Untergrund
bei den weiteren Verfahrensschritten bis hin zum Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.
6.3
Artenschutz
Für das Gebiet wurde durch das Büro Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung,
Gutachten, Bonn, eine Stellungnahme zu den artenschutzrechtlichen Belangen durchgeführt.
Die Stellungnahme orientiert sich an der Vorgehensweise zur Artenschutzprüfung gemäß
dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen Zulassung von Vorhaben“, Stand 22.12.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Die Beobachtungen der Gutachterin konzentrieren sich auf die Vogelarten. Ein Vorkommen
geschützter Pflanzen im Gebiet kann ausgeschlossen werden, ebenso eine Bedeutung für
Fledermäuse als Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG.
Die beobachteten bei einem Ortstermin am 27.11.2012 gesichteten Vogelarten im Plangebiet
sind als europäische Vogelarten geschützt. Weitere streng geschützte Arten und planungsrelevante zu erwartende Arten der LANUV Liste konnten nicht beobachtet werden.
Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann
verhindert werden, in dem das Abräumen der Bäume und Sträucher außerhalb der Nutzungszeiten durch die Vogelarten geschieht. Das Brutgeschäft beginnt am 1. März und endet
am 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Baufeldräumung durchgeführt werden, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
Für das Gebiet wurde durch das Büro Lomb, Landschaftsplanung, ökologische Bewertung,
Gutachten, Bonn, im November 2012 eine Untersuchung zu den artenschutzrechtlichen Belangen für einen kleinen Gehölzbestand und Einzelbäumen an der Böschung zur Trierer
Straße durchgeführt. Dieser Gehölzbestand ist inzwischen weitgehend beseitigt.
Stadt Bad Münstereifel, Bebauungsplan Nr. 85 „ZOB-Bahnhof“
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Die Beobachtungen der Gutachterin konzentrieren sich auf die Vogelarten. Ein Vorkommen
geschützter Pflanzen im Gebiet konnte ausgeschlossen werden, ebenso eine Bedeutung für
Fledermäuse als Ruhe- oder Fortpflanzungsstätte im Sinne des § 44 BNatSchG.
Im Frühjahr und Sommer 2013 wurde in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
des Kreises Euskirchen ein Potenzialanalyse zu den artenschutzrechtlichen Belangen durch
das Büro Lomb durchgeführt.
Im Rahmen der Potenzialanalyse wurden die Biotoptypen innerhalb des Bebauungsplans Nr.
85 auf ihre Lebensraumfunktion für die planungsrelevanten Arten (Planungsrelevante Arten
für das Messtischblatt Nr. 5306 „Euskirchen“ und den Lebensraumtyp „ Säume, Hochstaudenflure“) untersucht. Die Beurteilung inwieweit artenschutzrechtliche Belange durch die
Planung berührt werden, orientierte sich an der Vorgehensweise zur Artenschutzprüfung
gemäß dem Verwaltungsentwurf „Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baulichen
Zulassung von Vorhaben“, Stand 22.12.2010 des Landesamtes für Natur, Umwelt und
Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV).
Die Analyse kommt zu dem Schluss, dass die Ausstattung des Plangebietes die Lebensraumansprüche der planungsrelevanten Arten gemäß Liste der LANUV für das Messtischblatt „5306 Euskirchen“ nicht erfüllt. Verbotstatbestände nach § 44 des BNatSchG werden
ausgeschlossen.
Verbotstatbestände für die europäischen Vogelarten, können ebenfalls ausgeschlossen werden, wenn eine Bauzeitenbeschränkung eingehalten wird. Die Baufeldräumung darf nur zwischen dem 01.Oktober und dem 28.Februar eines Jahres erfolgen.
Der Verlust an potentiellem Jagdrevier der Vögel und Fledermäuse wird mit einem multifunktionalen Ausgleich kompensiert. Um ein Minimum an Insekten und Sämereien im Gebiet zu
garantieren, werden für die neu angelegten Grünflächen ausschließlich heimische Arten
verwendet. Die Pflanzqualitäten sind wo zu wählen, das ein zeitnahes Ergebnis erzielt wird.
Für Vögel und Fledermäuse werden Quartiere und Nisthilfe angebracht, insgesamt sechs
Nistkästen für Vögel und zwei frostsichere Quartiere für Fledermäuse.
Die Lampen im Plangebiet sind mit Natriumdampfhochdrucklampen (SE / ST- Lampen) auszustatten bzw. umzurüsten. Werden Leuchten mit einer entsprechenden Richtcharakteristik
verwendet, sind diese durch Abschirmung sowie Verwendung vollständig gekapselter Lampengehäuse gegen das Eindringen von Insekten auszustatten.
7.0
Hinweise
7.1
Erdbebenzone
Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland Nordrhein-Westfalen, Karte zu
DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem
Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu
berücksichtigen.
7.2
Denkmalpflege
Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere
Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen,
Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren.
Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des
Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Bei dem Bahnhofsgebäude und seiner Umgebung handelt es sich um ein eingetragenes
Baudenkmal.
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7.3
Kampfmittel
Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind
aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen.
7.4
Artenschutz
Die Belange des Artenschutzes gemäß Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) können in
Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde des Kreises Euskirchen unter nachstehenden Voraussetzungen berücksichtigt werden:
7.4.1 Bauzeitenbeschränkung
Um Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten
auszuschließen muss die Bauvorbereitung, d.h. das Abräumen der Bäume und Sträucher
außerhalb der Nutzungszeiten durch die Vogelarten erfolgen. Das Brutgeschäft beginnt 1.
März und endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Fällung durchgeführt
werden, also zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres.
7.4.2 Nisthilfen
Um den Verlust des Nahrungshabitats zu reduzieren, wird ein multifunktionaler Ausgleich
vollzogen. Die teilweise Neugestaltung / Komplettierung der Grünflächen sowie die Pflanzung der Baumreihe am Weg „Auf der Komm“ darf ausschließlich aus heimischen Arten bestehen. Damit liefert die Vegetation ein Minimum an Nahrung, Insekten und Sämereien, für
die Avifauna und die Fledermäuse. Zusätzlich sind für die heimischen Vögel Nisthilfen der
Firma Schwegler entsprechend den Angaben des Herstellers anzubringen, und zwar:
•
•
•
zwei Meisenkästen 1 B in den Bäumen auf der Fläche zwischen Gleisanlage und
dem Weg „Auf der Komm“ bzw. in der Kastanie auf dem Bahnhofvorplatz
zwei Halbhöhlen 2 HW in den Bäumen auf der Fläche zwischen Gleisanlage und
dem Weg „Auf der Komm“
zwei Mehlschwalbennester 9 B mit Kotbrett am Bahnhofsgebäude
Die Nisthilfen sind so anzubringen, dass sie den Betrieb um das Bahnhofsgelände möglichst
wenig stören. Sie sind einmal jährlich zu reinigen.
7.4.3 Fledermauskästen
Im Gebiet sind je ein Fledermauskasten 2 N und 2 FN der Firma Schwegler entsprechend
den Herstellervorgaben am Bahnhofsgebäuden zu befestigen. Ideal ist eine Höhe von vier
Metern, wobei auf einen freien Ein- und Ausflug zu achten ist. Die Fledermauskästen können
von den Arten als Übertagungs- und Winterquartier genutzt werden.
7.4.4 Lichtquellen
Lichtquellen sind insektenfreundlich auszuwählen. Es sind nur Lampen mit einem UV (ultraviolett)-armen bzw. UV-freien Lichtspektrum (z.B. Natriumdampflampen, Natrium-XenonLampe, Lampen mit UV-Filter) einsetzen. Es sind nur Beleuchtungskörper mit geringer Hitzeentwicklung bzw. geringer Oberflächentemperatur einzusetzen.
7.5
Boden
Sollten im Zuge der Baumaßnahme vor Ort schädliche Bodenveränderungen festgestellt
werden, ist die Untere Bodenschutzbehörde nach § 2 Abs. 1 Landesbodenschutzgesetz
(LBodSchG ) – unverzüglich zu informieren.
Sollten im Rahmen der Baumaßnahme Bodenmaterialien zur Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht auf- oder eingebracht werden, wird auf die gemäß § 2 Abs. 2 LBodSchG
bestehende Anzeigepflicht gegenüber der Unteren Bodenschutzbehörde bei Vorhaben mit
einer Materialmenge von mehr als 800 m³ hingewiesen, sofern die Maßnahme nicht Gegen-
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stand einer anderen behördlichen Entscheidung ist, an der die Untere Bodenschutzbehörde
zu beteiligen war.
Im gesamten Untersuchungsgebiet sind anthropogene Auffüllungen in einer Mächtigkeit zwischen 0,1 und 1,6 m anzutreffen.
Anhand der vorliegenden Ergebnisse kann die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises
Euskirchen der Planung nur unter bestimmten Voraussetzungen zustimmen. Diese Voraussetzungen umfassen, dass
•
•
beim Fahrbahnneubau die Versiegelung den Anforderungen der LAGA Mitteilung M 20
"Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen - TR
06.11.2003) der Einbauklasse 2 (eingeschränkter Einbau mit definierten technischen
Sicherungsmaßnahmen) eingehalten werden.
bei Verbleib des feinkörnigen Anteils der Auffüllungen in Bereich der Stellplätze, falls
diese über Sickerpflaster entwässert werden sollen, durch ergänzende Untersuchungen zu belegen ist, dass keine Gefährdung von den Gefährdungspfad Boden - Grundwasser besteht.
Die Untere Bodenschutzbehörde ist aufgrund der festgestellten Belastungen im Untergrund
bei den weiteren Verfahrensschritten bis hin zum Baugenehmigungsverfahrens zu beteiligen.