Daten
Kommune
Titz
Größe
2,7 MB
Datum
05.10.2017
Erstellt
14.09.17, 18:02
Aktualisiert
14.09.17, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - sekretariat@vdhgmbh.de
BEGRÜNDUNG
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17
Gemeinde Titz
Ortslage Titz-Ameln
ENTWURF
Zur Offenlage
Begründung zur Frühzeitigen Beteiligung
Stand: September 2017
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
Inhalt
1
AUSGANGSSITUATION / PLANUNGSZIEL ...........................................................................................................2
2
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH ...........................................................3
3
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN.................................................................................................................6
3.1 Regionalplan
6
3.2 Flächennutzungsplan
7
3.3 Bestehendes Planungsrecht
8
3.4 Landschaftsplan
9
3.5 Schutzgebiete
10
3.6 Schutzwürdige Biotope
13
4
PLANUNGSKONZEPT ..........................................................................................................................................13
4.1 Nutzungs- und Gestaltungskonzept
13
4.2 Erschließungskonzept
15
4.3 Freiraumkonzept
15
4.4 Ver- und Entsorgung
16
4.5 Altlasten
16
4.6 Immissionen
17
5
TEXTLICHE UND ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN ....................................................................................17
5.1 Geltungsbereich (§ 9 Abs. 7 BauGB)
17
5.2 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
17
5.3 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und
23 BauNVO)
19
5.4 Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
19
5.5 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und 14 BauNVO)
20
5.6 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
20
5.7 Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
20
5.8 Private Grünflächen Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr.
20 BauGB)
20
6
HINWEISE
.........................................................................................................................................................21
7
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ......................................................................................................................24
8
FLÄCHENBILANZ ZUR 11. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 17 ..................................................24
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Stand: September 2017
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Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
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AUSGANGSSITUATION / PLANUNGSZIEL
Die Gemeinde Titz plant die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 im Ortsteil Ameln, die sich auf zwei Änderungsbereiche innerhalb des nördlichen Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 17 erstrecken. Für den Teilbereich 1 soll der Bebauungsplan aufgehoben und die betreffende Fläche entsprechend der bestehenden Rekultivierungsverpflichtungen zu
einem Bereich für den Schutz der Natur entwickelt werden. Da die Rekultivierung des gesamten Teilbereichs nach bestehender Genehmigungslage bis spätestens Ende 2020 abgeschlossen sein muss, ergibt sich die Notwendigkeit, die im
Bereich der Flurstücke 550 tlw. und 551 (Gemarkung Titz, Flur 38) betriebene Bauschuttaufbereitungsanlage zeitnah an
einen anderen Standort zu verlagern.
Um der Tholen-Unternehmensgruppe dies planungsrechtlich zu ermöglichen, soll das bereits festgesetzte Industriegebiet
auf dem Grundstück Gemarkung Titz, Flur 22, Flurstück 172, in nördlicher Richtung erweitert werden (Teilbereich 2).
Dieses Grundstück wurde in der Vergangenheit von der Firma Pfeifer & Langen KG als Schlämmteich für Rübenerde
genutzt. Hierdurch sind auf dem Grundstück Hochpolder entstanden, die vor Aufnahme einer gewerblich-industriellen
Nutzung geräumt werden müssen.
Aus Sicht der Gemeinde bietet sich diese Fläche für eine gewerblich-industrielle Nutzung aus folgenden Gründen an:
Erstens werden die Flächen bereits heute über die private Betriebsstraße der Tholen Vermögensverwaltung GmbH an die
L 12 angeschlossen. Durch die Verlagerung der Bauschuttaufbereitungsanlage wird im Vergleich zur aktuell bestehenden
Situation kein zusätzliches Verkehrsaufkommen erzeugt.
Zweitens kann durch die Verlagerung des emittierenden Betriebes ein ausreichender Abstand zu den nächstgelegenen
schutzwürdigen Wohnnutzungen im Bereich der Ortslage Ameln eingehalten werden. Große Teile des Bebauungsplanes
Nr. 17 sehen eine gewerbliche Nutzung vor, sodass mit den bestehenden Gewerbe- und Industrieflächen Synergieeffekte
erzielt werden können und bisher unbelastete Standorte geschont werden. Grundsätzlich sind bereits stärker vorbelastete
Standorte z.B. Standorte in der Nähe von bestehenden oder geplanten Straßen zu bevorzugen. Diese Alternativen sind
im Sinne des Eingriffsvermeidungsgebotes (§1a Abs. 2 Nr. 2 und § 8 Abs. 2 BauGB) dazu geeignet ansonsten gering
belastete Landschaftsräume zu schonen.
In diesem Zusammenhang sind die Änderung des FNP sowie die Aufstellung eines Bebauungsplanes erforderlich. Es besteht ein Planungsbedarf gemäß § 1 Abs. 3 BauGB.
Ziel der Planung ist somit eine zeitnahe Entwicklung von Gewerbeflächen, sodass das ortsansässige Beton- und Asphaltmischwerk Tholen GmbH seinen Betrieb langfristig aufrechterhalten kann.
Durch das Verfahren sollen die Voraussetzungen für die Errichtung von Industriebetrieben geschaffen werden. Dies setzt
die Darstellung von „Gewerblichen Bauflächen (G)“ bzw. Festsetzung eines „Industriegebiet (GI)“ gemäß § 9 BauNVO
voraus. Weiterhin soll im Teilbereich 1 des Änderungsverfahrens die Festsetzung des SO (Auflandebecken) aufgehoben
und die betreffende Fläche zukünftig im Flächennutzungsplan als Grünfläche zum Schutz der Natur gem. § 5 Abs. 2 Nr.
10 dargestellt werden.
Es ist beabsichtigt, das Bauleitplanverfahren im Normalverfahren durchzuführen. Ein beschleunigtes Verfahren gem. §
13a BauGB entfällt, da es sich um keine typische Innenentwicklung handelt. Die Änderung des FNP und die Aufstellung
des Bebauungsplanes sollen zur Verfahrensbeschleunigung im Parallelverfahren erfolgen. Außerdem soll auf eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit verzichtet werden, da die mit der 11. Änderung des Bebauungsplans Nr. 17 intendierten Änderungen bereits Gegenstand der 17. Änderung des Flächennutzungsplans waren, zu dem erst kürzlich eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit stattgefunden hat.
Rechtlich gesehen ist eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB entbehrlich,
wenn die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf einer anderen Grundlage erfolgt sind. Diese Regelung ist nach
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allgemeiner Auffassung dahingehend zu verstehen, dass von der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne des § 3
Abs. 1 Satz 1 BauGB abgesehen werden kann, wenn diese inhaltlich nur eine formale Wiederholung einer zuvor schon
auf anderer Grundlage durchgeführten Beteiligung wäre, die insbesondere auf einer planerischen oder sonstigen anderen
Grundlage erfolgt ist1.
Hierzu zählen vor allem Beteiligungen auf der Grundlage informeller städtebaulicher Planwerke (zum Beispiel städtebauliche Entwicklungskonzepte), aber zum Beispiel auch frühzeitige Beteiligungen anlässlich von anderen, abgebrochenen
Bauleitplanverfahren2.
Voraussetzung für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB ist freilich immer, dass die auf anderer Grundlage
bereits erfolgte frühzeitige Beteiligung das in § 3 Abs. 1 BauGB geforderte Niveau für einen strukturierten Dialog von
Bürgern und Verwaltung erreicht3.
Aufgrund des Gebots der Aktualität der Information muss die Unterrichtung und Erörterung auf anderer Grundlage zudem
in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Bauleitplanung stehen4.
Diese Voraussetzungen sind unzweifelhaft erfüllt, weil die Erweiterung des Industriegebietes im Bereich der Hochpolderflächen bereits Gegenstand der frühzeitigen Beteiligung in dem parallel zum Bebauungsplanverfahren geführten Verfahren zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanes war. Folglich ist sowohl der Öffentlichkeit als auch den Trägern öffentlicher Belange bekannt, dass die Hochpolderfläche einer gewerblich-industriellen Nutzung zugeführt werden soll. Da die
frühzeitige Beteiligung zur 17. Änderung des Flächennutzungsplanverfahrens erst im März 2017 abgeschlossen wurde, ist
auch die Aktualität der Informationen geboten. Daher sind die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt, den noch zu ändernden Bebauungsplan nach § 3 Abs. 2 BauGB unmittelbar in die Offenlage zu geben. Es muss lediglich der Aufstellungsbeschluss nachgeholt werden und bei der Bekanntmachung zur Offenlage darauf geachtet werden, dass die erforderliche
Anstoßfunktion erfüllt wird.
Im Vergleich zu der ursprünglichen Planabsicht auch den südlich gelegenen Teilbereich 3 (Mischgebiet) und Teilbereich 4
(Gewerbegebiet) wurde der räumliche Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung auf das SO Auflandebecken im
Teilbereich 1 und das hieran südlich anschließende SO Auflandebecken inklusive nördlicher und östlicher Grünstreifen
begrenzt. Nach der frühzeitigen Beteiligung wird aufgrund der hervorgebrachten immissionsschutzrechtlichen Bedenken
bezüglich der Ausweisung eines Mischgebietes verzichtet. Für den Teilbereich 4 wird eine Artenschutzrechtliche Prüfung
der Stufe 2 erforderlich. Diese kann laut Angebot Nr. P 1424 des Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und Raumplanung aufgrund der Vegetations- und Brutperioden erst Mitte 2018 abgeschlossen werden. Aufgrund der auslaufenden
Nutzungsgenehmigung der Brecheranlage besteht dennoch das dringende städtebauliche Erfordernis Planungsrecht für
die Brecheranlage zu schaffen. Aus diesem Grund wird die 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 für die Teilbereiche 3 und 4 in angepasster Form zu einem späteren Zeitpunkt fortgeführt. Die Teilbereiche 1 und 2 werden im Rahmen der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes und der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 geändert.
2
LAGE DES PLANGEBIETES UND RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Die Gemeinde Titz gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen an und liegt innerhalb des Regierungsbezirkes Köln.
Auf einer Fläche von 69 km2 leben hier ca. 8.277 Menschen. Die Gemeinde umfasst die Ortschaften Ameln, Bettenhoven,
Gevelsdorf, Hasselsweiler, Höllen, Hompesch, Jackerath, Kalrath, Müntz, Mündt, Opherten, Ralshoven, Rödingen, Seve1
Vgl. Krautzberger, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar,
[Stand: 123. EL, X/2016], Bd . I, § 3 Rdn. 25.
2 Vgl. Schink, in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, Kommentar, 2. Aufl. [2014], § 3 Rdn. 48.
3 Vgl. Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr,11. Aufl. [2009], § 3 Rdn. 10.
4 Vgl. OVG Münster, Urteil vom 04.11.1993, Az .: 10a NE 41/89, BRS 55 Nr. 5.
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nich, Spiel und Titz. Diese werden umgeben von den Städten und Gemeinden Erkelenz und Jüchen (im Norden), Bedburg
und Elsdorf (im Osten), Niederzier und Jülich (im Süden) sowie Linnich (im Westen). Die Gemeinde bildet den nordwestlichen Abschluss des Kreises Düren gegenüber dem angrenzenden Kreis Heinsberg in Richtung Norden und dem RheinKreis-Neuss in Richtung Osten.
Das Plangebiet befindet sich nördlich der Ortschaft Ameln und umfasst die Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung
Auflandebecken des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 17 auf den Flächen Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstücke 551,
280 und 550 teilweise (Teilbereich 1) sowie die Sonderbauflächen mit Zweckbestimmung Auflandebecken im nördlichen
Bereich der Gemarkung Titz, Flur 22, Flurstücke 172 inklusive der nordöstlichen Gehölzstreifen, die sich bis in den nördlichen Bereich des Flurstücks 178 erstrecken (Teilbereich 2). Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung bezieht sich
somit ausschließlich auf das Sondergebiet mit Zweckbestimmung Auflandebecken im Teilbereich 1, welches im Zuge der
Planung aufgehoben wird, und auf das Sondergebebiet mit Zweckbestimmung Auflandebecken inklusive Gehölzstreifen
im Teilbereich 2. Die Flächen zwischen den Teilbereichen 1 und 2, die als private Verkehrsfläche im ursprünglichen Bebauungsplan festgesetzt sind, sind nicht Gegenstand der 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17. Auch die Flächen
nördlich und östlich des Teilbereiches 1 sind von der Aufhebung nicht betroffen, da zum Einen ungeklärte Besitzverhältnisse vorliegen und zum Anderen der geschützte Landschaftsbestandteil der ehemaligen Bahntrasse zwischen Titz und
Ameln weiterhin über den Bebauungsplan langfristig gesichert wird. Der in Teilbereich 1 aufzuhebende Bereich orientiert
sich zudem an der genehmigten Rekultivierungsplanung, welche die Herstellung eines (Halb-)Offenlandbiotopes bedingt.
Die umgebenden Flächen des Bebauungsplanes Nr. 17 sind als private Grünflächen bzw. Pfanzstreifen und geschützte
Landschaftsbestandteile festgesetzt, sodass nördlich der Betriebsstraße keine Bebauung ermöglicht werden soll.
Daher muss die Bauschuttaufbereitungsanlage aus diesem Teilbereich in den Teilbereich 2 verlagert werden. Angrenzend
an den Teilbereich 2 befinden sich bereits heute gewerbliche Nutzungen der Firma Tholen. Darüber hinaus besteht auf
den südlich an den Teilbereichs 2 angrenzenden Flächen gemäß dem Bebauungsplan Nr. 17 Planungsrecht für industrielle Nutzungen.
Sowohl Teilbereich 1 als auch Teilbereich 2 werden über eine im Bebauungsplan Nr. 17 festgesetzte private Betriebsstraße an die L 12 erschlossen und durch eine interne Erschließung optimiert. Durch die Verlagerung der Brecheranlage aus
dem Teilbereich 1 in den Teilbereich 2 wird der heutige Verkehrsstrom nicht verändert, weder in der Frequenz, noch in
der Abflussrichtung, da sich die Betriebsverkehre weiterhin Richtung Norden orientieren.
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TB 1
Abbildung 1: Lage des SO Auflandebeckens (Teilbereich 1) innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 17, Quelle: TIM Online NRW, September 2017.
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TB 2
Abbildung 2: Lage des SO Auflandebeckens (Teilbereich 2) innerhalb des Bebauungsplanes Nr. 17, Quelle: TIM Online NRW, September 2017.
3
3.1
PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN
Regionalplan
Bereich 1
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, weist für das Gebiet „Bereiche zum Schutz der
Natur“ aus. Durch die Aufhebung des Bebauungsplanes und der Darstellung von „Flächen für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ im Flächennutzungsplan wird im Teilbereich 1 den
Zielen der Raumordnung entsprochen. Es bestehen somit keine Konflikte mit dem Regionalplan.
Bereich 2
Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Aachen, weist den Teilbereich 2 überwiegend als „Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich“ sowie „Bereiche zum Schutz der Natur“ aus. Südlich angrenzend schließen sich
„Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen“ (GIB) an.
Die Darstellung des Teilbereichs 2 als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich steht der beabsichtigten Planänderung
nicht entgegen. Sie enthält, wie sich aus Kapitel 2.1.1 Ziel 1 und der zugehörigen Erläuterung 1 des Regionalplans ergibt,
keine konkrete standortbezogene Aussage, die der Planänderung entgegensteht. 5 Denn Kapitel 2.1.1 Ziel 1 des Regio-
5
so schon BVerwG, Urteil vom 20.01.1984, Az.: 4 C 43.81, NVwZ 1984, 367 ff. [368].
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nalplans schließt die Inanspruchnahme von "Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereichen" durch andere Planungen und
Maßnahmen nicht aus.
Hinsichtlich des dargestellten "Bereichs für den Schutz der Natur" enthält der Regionalplan ebenfalls keine abschließend
abgewogenen Zielfestlegungen. Diese Zielfestlegungen werden vielmehr auf die nachgeordnete Fachplanung verlagert
(siehe Kapitel 2.2.1 Ziel 3 des Regionalplans).
Die Ausweisung einer „gewerblichen Fläche“ mit der Bestimmung „Industriegebiet“ ist daher für den Teilbereich 2 in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln innerhalb der geplanten Flächen möglich und steht den Zielen der Raumordnung
somit nicht entgegen. Des Weiteren werden die ökologisch wertvollen Gehölzstreifen, die im nordöstlichen Teil des Flurstücks Nr. 172 von der Regionalplandarstellung überlagert werden, erhalten und langfristig gesichert.
TB 1
TB 2
Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan Bez. Reg. Köln, Teilabschnitt Aachen.
3.2
Flächennutzungsplan
Bereich 1
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Titz ist der Teilbereich 1 als „Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Auflandebecken“ (SO) dargestellt. Im parallel geführten Änderungsverfahren des Flächennutzungsplanes wird
eine Darstellung als Sonstige Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und
Landschaft gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 10 BauGB vorgesehen. Die genehmigte Rekultivierungsplanung für den Teilbereich 1
sieht bislang weit überwiegend ursprünglich eine landwirtschaftliche Nutzung nach abgeschlossener Rekultivierung eine
Wiederherstellung der abgegrabenen und wieder verfüllten Flächen als Intensiväcker vor. Der Vorhabenträger beabsichtigt jedoch, auf die Herstellung von Ackerflächen zugunsten der Herstellung von Offenlandbiotopen zu verzichten und hat
hierfür beim Kreis Düren unter dem 28.03.2017 bereits entsprechende Ökokonto-Anträge sowie Anträge auf Änderung
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der genehmigten Rekultivierungsplanungen gestellt. Die durch die Aufwertung der Teilfläche 1 erzielbaren Ökopunkten
sollen nach Möglichkeit unter anderem zum Ausgleich der durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplans im Bereich der Teilfläche 2 vorbereiteten Eingriffe in Natur und Landschaft verwendet werden. Die Bescheidung der Anträge
steht zwar noch aus, jedoch wurde seitens der Kreisbehörde mündlich signalisiert, dass man dem positiv gegenüberstehe. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB wird der beabsichtigten städtebaulichen Nutzung Rechnung getragen und die Flächen nicht wie ursprünglich als „Flächen für die Landwirtschaft“, sondern als „Sonstige Grünflächen für Maßnahmen zum
Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt.
Bereich 2
Der Teilbereich 2 ist derzeit größtenteils als „Sonstige Grünfläche“ dargestellt. Da sich die Randbereiche des Teilbereiches 2 im nördlichen und östlichen Bereich zu wertvollen Biotopstrukturen mit breiten Gehölzstreifen entwickelt haben,
werden diese Bereiche von einer Bebauung freigehalten. Im Zuge der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes sollen
daher die Flächen als „gewerbliche Bauflächen“ (G) dienen und die wertvollen Biotopstrukturen als „Sonstige Grünflächen
für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt werden.
In einem Abstimmungstermin mit der Bezirksregierung Köln am 18.08.2016 wurde mitgeteilt, dass gegen die geplante
Änderung des Flächennutzungsplanes von „Sonstiger Grünfläche“ zu „gewerblicher Baufläche“ (G) keine landesplanerischen Bedenken erhoben werden.
Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan der Gemeinde Titz, Teilbereich 1 und 2, links bisherige und rechts geplante Darstellung (Quelle: VDH GmbH, September 2017).
3.3
Bestehendes Planungsrecht
Der derzeit rechtskräftige Bebauungsplan setzt den Teilbereich 1 - wie der Flächennutzungsplan auch – als Sondergebiet
mit der Zweckbestimmung „Auflandebecken“ fest. Im Teilbereich 2 ist im Nordosten ebenfalls ein Sondergebiet mit der
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Zweckbestimmung „Auflandebecken“ festgesetzt. Die nordwestlich und östlich begrenzenden Flächen sind als Private
Grünflächen festgesetzt und werden im Zuge der Planung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 20 zum Schutz der Natur festgesetzt.
Die südlich und westlich angrenzenden Flächen sind als Industriegebiete ausgewiesen. Der rechtskräftige Bebauungsplan
Nr. 17 ist gemäß des Abstandserlasses NRW in fünf Zonen gegliedert. Auf allen Flächen sind eine Grundflächenzahl
(GRZ) von 0,8, eine Baumassenzahl (BMZ) von 10,0 festgesetzt. Die Höhe baulicher Anlagen ist derzeit bis 55 m angrenzend an das Plangebiet der 18. Flächennutzungsplanänderung zulässig.
3.4
Landschaftsplan
Im Landschaftsplan werden beide Teilbereiche mit dem Entwicklungsziel 3 „Wiederherstellung von in ihrem Wirkungsgefüge, ihrem Erscheinungsbild oder ihrer Oberflächenstruktur geschädigten oder erheblich veränderten Bereichen und
Eingliederung in die umgebende Landschaft“ dargestellt. Die Umsetzung des Entwicklungsziels 3 wird zudem durch das
Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 Abgrabungsbereich zwischen Ameln und Titz konkretisiert und anhand der aufgelisteten
Schutzzwecke verfolgt:
die Erhaltung der Gewässer- und Gehölzstrukturen und Landschaftselemente in einer offenen, agrarisch geprägten Kulturlandschaft für den Biotopverbund und den Arten- und Biotopschutz (§ 26 (1) Nr. 1 BNatSchG);
wegen der kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft als Ergebnis des Landschaftswandels und der erkennbaren Landschaftsstrukturen als Zeugen dieser kulturhistorischen Entwicklung (§ 26 (1) Nr. 2 BNatSchG);
die Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes (§ 26 (1) Nr. 1
BNatSchG)
die Offenhaltung der vorhandenen Gewässerstrukturen.
Bereich 1
Durch die geplante Rekultivierung der Fläche 1 und Darstellung im Flächennutzungsplan als „Sonstige Grünflächen für
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ wird dem Entwicklungsziel
und den Schutzzwecken gefolgt. Der Landschaftsplan steht demnach den Entwicklungen innerhalb des Bereiches 1 nicht
entgegen.
Bereich 2
Die geplante Ausweisung eines Industriegebietes im Teilbereich 2 widerspricht der aktuellen Darstellung des Landschaftsplanes 11 Titz/Jülich-Ost, der die Errichtung baulicher Anlagen im geschützten Gebiet verbietet. Die Realisierung
der vorliegenden Planung setzt deshalb eine Aufhebung des ihren Festsetzungen widersprechenden Landschaftsschutzes voraus, die unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten innerhalb des Plangebietes und in seinem Umfeld
sachgerecht wäre. Bei der Fläche handelt es sich um ein Auflandebecken der ehemaligen Zuckerfabrik Pfeifer & Langen
KG. Seit der Einstellung des Betriebes 1992 liegt das Gelände brach. Während noch vor ca. 20 Jahren überall wasserbespannte Flächen vorhanden waren, sind diese mit der fehlenden Wasserzufuhr allmählich trocken gefallen und verlandet.
Mit zunehmender Sukzession hat sich eine halboffene Biotopstruktur entwickelt, die mittlerweile von Brennnesseln dominiert wird. Die das Vorhabengebiet am Nord- und Ostrand begrenzenden Erdwälle sind von dichten Gehölzstreifen bewachsen. Während auf dem Walläußeren vornehmlich Bäume (Robinie, Bergahorn, Feldahorn, Vogelkirsche, Erle) wachsen, geht die Bestockung zum Wallinneren hin in Sträucher (Weißdorn, Holunder, Weide) über. Der weit überwiegende
Teil des Polderinneren wird jedoch von nitrophilen Gras- und Hochstaudenfluren eingenommen, die ganz deutlich von
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Brennnesseln dominiert werden. Kleinflächig wachsen auch Brombeeren auf. Bei den im Polderinneren durch Sukzession
aufgekommenen Gebüschen und Gehölzgruppen handelt es sich überwiegend um junge bis mittelalte Bestände mit Silber-Weiden, Bruch-Weiden, Schwarzem Holunder, Eingriffligem Weißdorn. Weiter südlich sind auf einem höher gelegenen Bereich außerhalb der Vorhabenfläche auch Bestände aus Sand-Birken und Pappelaufwuchs vorhanden. Gewässer
wurden weder bei der Begehung im April 2017 noch bei den vorhergehenden Begehungen in 2016 (IVÖR) und 2014
(Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR) festgestellt6.
Gemäß der Festsetzungen des Landschaftsplanes sind die kartierten Gehölzstreifen (Biotopkürzel BD3 70, ta 1-2) als
Trittsteinbiotope zu erhalten und sowohl im Flächennutzungsplan als auch im Bebauungsplan als Grünfläche zum Schutz
der Natur dargestellt bzw. festgesetzt. Aufgrund der nicht mehr vorhandenen Gewässerflächen und oben genannten Bewuchsstruktur des Polderinneren ist ein Zurücktreten der widersprechenden Darstellung des Landschaftsplanes gemäß §
20 Abs. 4 LNatSchG mit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes vorgesehen, sofern der Träger der Landschaftsplanung
im Beteiligungsverfahren nicht widerspricht. Der Landschaftsplan steht der Planänderung dann nicht entgegen.
Abbildung 5: Auszug aus dem Landschaftsplan „Titz /Jülich-Ost“, Quelle: Kreisverwaltung Düren.
3.5
Schutzgebiete
Das Plangebiet gehört zu der knapp 42 ha großen Biotopverbundsfläche Klärbecken und Kiesabgrabung bei Ameln (VBK-4904-006) und unterliegt dem Schutzziel „Erhalt der ökologisch wertvollen Sekundärbiotope mit ihren ausgedehnten
Wasserflächen, Röhrichten, Gebüschen, blütenreichen Ruderalfluren, stehenden Kleingewässern und offenen Steilwänden als Lebensraum von z.T. gefährdeten Tier- und Pflanzenarten, insbesondere für Wasservögel und Amphibien“. Dem
6
Ing.- u. Planungsbüro Lange GbR (April 2017): Biotoptypenerfassung als Grundlage für die naturschutzrechtliche Bilanziuerung zum
geplanten Rückbau des ehemaligen Hochpolders (mittlere Teilfläche 2 der 17. FNP-Änderung in Titz-Ameln).
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Entwicklungsziel „Optimierung der Sekundärbiotope durch naturnahe Gewässergestaltung der Klärbecken und der Kleingewässer sowie durch gelenkte Sukzession im Bereich der Abgrabung (Offenhalten der Steilwände und Vermeidung zu
starker Verbuschung)“ kann durch die Aufwertung der Rekultivierungsplanung besonders auf den rund 20 ha großen
Flächen des Teilbereichs 1 Rechnung getragen werden. Im Teilbereich 2 werden ebenfalls die als Trittsteinbiotope zu
bewertenden Randwälle mit ihren Gehölzbeständen erhalten.
Im Teilbereich 2 befindet sich das Biotop BK-5004-018 „ehemalige Klärbecken der Pfeifer & Langen Zuckerrübenfabrik
nördlich von Ameln“. Es handelt sich dabei gem. Umweltdaten vor Ort (2016) um das Klärbecken der zu Pfeifer & Langen
(Kölner Zucker) gehörenden Zuckerrübenfabrik, welches teilweise von Dämmen umgeben ist. Da die Zuckerfabrik Pfeifer
& Langen 1991 den Betrieb eingestellt hat, sind die Flächen seitdem sich selbst überlassen. Der von Abgrabungen und
Gewerbe umgebene Komplex ist aufgrund der Flächenansprüche dieser Nutzungen bereits deutlich verkleinert worden.
Die das Vorhabengebiet am Nord- und Ostrand begrenzenden Erdwälle sind von dichten Gehölzstreifen bewachsen.
Während auf dem Walläußeren vornehmlich Bäume (Robinie, Bergahorn, Feldahorn, Vogelkirsche, Erle) wachsen, geht
die Bestockung zum Wallinneren hin in Sträucher (Weißdorn, Holunder, Weide) über.
Der weit überwiegende Teil des Polderinneren wird jedoch von nitrophilen Gras- und Hochstaudenfluren eingenommen,
die ganz deutlich Brennnesseln dominiert werden. Kleinflächig wachsen auch Brombeeren auf. Bei den im Polderinneren
durch Sukzession aufgekommenen Gebüschen und Gehölzgruppen handelt es sich überwiegend um junge bis mittelalte
Bestände mit Silber-Weiden, Bruch-Weiden, Schwarzem Holunder, Eingriffligem Weißdorn. Weiter südlich sind auf einem
höher gelegenen Bereich außerhalb der Vorhabenfläche auch Bestände aus Sand-Birken und Pappelaufwuchs vorhanden. Gewässer wurden weder bei der Begehung im April 2017 noch bei den vorhergehenden Begehungen in 2016 (IVÖR)
und 2014 (Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR) festgestellt. Ziel der weiteren Planung ist es die wertvollen Gehölzstreifen (Biotopkürzel BD3 70, ta 1-2) als Trittsteinbiotope zu erhalten und sowohl im Flächennutzungsplan als auch im
parallel aufzustellenden Bebauungsplan als Grünfläche zum Schutz der Natur zu sichern. Eine Bilanzierung im Rahmen
einer Eingriffs-Ausgleichsregelung ist im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag erfolgt. Sie berücksichtigt, dass der Teilbereich 1 zu einem Offenlandbiotop entwickelt und soweit möglich teilweise für Ausgleichsmaßnahmen aus dem Eingriff
in Teilbereich 2 verwendet werden soll.
In der Nähe des Plangebietes befinden sich zudem weitere Biotope.
Unmittelbar in Richtung Osten schließt sich das Biotop BK-4904-0006 „stillgelegte Bahntrasse östlich von Titz zwischen
Jackerath und Ameln“ an. Es handelt sich um den Abschnitt einer stillgelegten Bahntrasse, aus dem der Gleiskörper entfernt worden ist. Auf der gesamten Länge ist die Strecke bewachsen. Der größte Teil ist mit Gebüschen bestockt, ein Teil
mit Ruderalflora bedeckt. Westlich von Jackerath befindet sich ein Bahneinschnitt, der vollständig mit Bäumen und Sträuchern zugewachsen ist. In Höhe des mittleren Bereiches dieses Einschnittes befindet sich ein kleines Feldgehölz. Hierin
liegt eine Richtfunkanlage. Der Bereich wird von einer noch befahrbaren Brücke über die ehemalige Bahnanlage geteilt.
Unterhalb der Brücke gibt es erhebliche Müllablagerungen. Nach Süden hin setzt sich die Strecke mit einem Wechsel von
dichtem Gebüsch und offenen Ruderalflächen fort. Nordöstlich von Titz befindet sich ein ehemaliges Bahnhofsgelände.
Die Flächen der alten Gleisanlagen sind mit Grasfluren bedeckt, die Böschung ist auf beiden Seiten mit Eichen und einigen Sträuchern bewachsen. Südlich von Titz ist entlang eines kurzen, verbuschten Teilstückes eine Pappelreihe gepflanzt
worden. Der östlich von Titz verlaufende Abschnitt ist insgesamt stark durch die nahen Wohn- und Baugebiete beeinflusst
(Müll, Gartenabfälle, Feuerstellen). Nordöstlich der Zuckerfabrik in Ameln erweitert sich die Fläche zu einem Feldgehölz
aus Strauchweiden, Birken, Eichen, Pappeln, Robinien, usw. mit dichtem Unterwuchs aus Urtica- und Tanacetumfluren.
Müllablagerungen, jagdliche Nutzung und Einrichtungen gibt es im Gebiet. Am Bahndamm befindet sich eine stark überwucherte ehemalige Eisenbahnbrücke, von der nur noch die Pfeiler stehen.
In Richtung Westen befindet sich in einem Abstand von ca. 600 m das Biotop BK-5004-045 „Hofkomplexe Patterer Mühle,
Spieler Mühle und Meerhof“. Der Bereich der Patterer Mühle herum ist als (Obst-)garten zu bezeichnen. Der nördliche Teil
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(Pappeln) wurde entfernt. Als Obstbäume sind hauptsächlich Pflaumen vorhanden. Die Spieler Mühle hat wenig Gehölze
in ihrer Umgebung, Grünland und einige alte Obstbäume sind an der Spieler Mühle jedoch vorhanden. Am Meerhof ist ein
kleines Eichengehölz gepflanzt worden. Entlang der Wirtschaftswege stehen hier heckenartige Anpflanzungen aus Hainbuchen und Robinien. Außerdem ist am Meerhof ein kleiner Teich vorhanden.
Südlich des Plangebietes in etwa 1.300 m Entfernung zum Bereich 2 befindet sich das Biotop BK-5004-046 „stillgelegte
Bahntrasse zwischen Welldorf und Ameln südöstlich Titz“. Es handelt sich um den Abschnitt einer stillgelegten Bahntrasse, aus dem der Gleiskörper entfernt worden ist. Auf der gesamten Länge ist die Strecke bewachsen. Der größte Teil ist
mit Gebüschen bestockt, ein Teil mit Ruderalflora bedeckt. Südlich von Ameln setzt sich die Bahnstrecke als etwas erhöhter Damm fort. Sie ist mit Gebüschen und zu einem großen Teil auch mit Ruderalfluren bedeckt. In den offenen Bereichen
sind Feuerstellen zu finden. Östlich der ehemaligen Bahnstrecke verläuft ein Weg. In Höhe des Feldweges Richtung Spiel
befindet sich ein Fachwerkhaus (ehemaliges Bahnwärterhaus) mit Gänsehaltung. Nördlich von Güsten befindet sich neben der Bahnstrecke ein kleines Gehölz, in dem ein Tümpel liegt. Das Gewässer ist durch Bäume und Sträucher vollständig beschattet. Es wird mit einem 2 m hohen Zaun abgesperrt, hat einen Ablauf und war zum Zeitpunkt der Biotopaufnahme durch das LANUV NRW ist 1996 von Brennnesseln umgeben, sonst direkt am und im Wasser vegetationslos.
Im Zuge der Vorhaben werden die in der Nähe des Plangebietes befindlichen, vorhandenen Biotopstrukturen nicht beeinträchtigt.
Abbildung 6: Schutzgebiete, Quelle: Umweltdaten vor Ort, NRW, September 2017.
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3.6
Schutzwürdige Biotope
Südlich des Teilbereichs 2 befindet sich ein Schilfröhricht im ehemaligen Klärbecken (BT-5004-0001-2014) welcher auch
als gesetzlich geschützter Bioptop (GB-5004-0065) kartiert wurde. Die rund 0,3 ha große Fläche besitzt laut der Biotoptypenerfassung des IVÖR die hierfür geltenden Kriterien nicht mehr. Der ehemalige Teich ist vollständig abgetrocknet und
das den Röhricht bildende Schilf wird zunehmend von Brennnesseln zurückgedrängt, die mittlerweile schätzungsweise
60-70% der Fläche einnehmen. Das gesetzlich geschützte Biotop ist durch die Planung nicht weiter betroffen.
Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 6 BNatSchG), Wasserschutzgebiete (§§ 19 und 32 WHG), Natura 2000Gebiete (§ 10 Abs. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§23 BNatSchG), Nationalparke (§24 BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§§ 25 und 26 BNatSchG) oder geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) sind durch die
Planung nicht betroffen.
Abbildung 7: Gesetzlich geschütztes Biotop (Quelle: Umweltdaten vor Ort NRW, September 2017).
4
PLANUNGSKONZEPT
4.1
Nutzungs- und Gestaltungskonzept
Bereich 1 (SO Auflandebecken)
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Durch die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 in Titz Ameln wird der Bebauungsplan für den Teilbereich 1 aufgehoben und die betreffende Fläche über den Flächennutzungsplan als „Sonstige Grünfläche für Maßnahmen zum Schutz,
zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft“ dargestellt. Gemäß der genehmigten Rekultivierungsplanung ist der Bereich weit überwiegend als landwirtschaftliche Nutzfläche (Intensiväcker) wiederherzustellen (vgl. Abbildung 8). Zwischenzeitlich hat der Vorhabenträger eine Änderung der Rekultivierungsplanung beantragt, bei der die Fläche
der Polder 3, 4 und 5 zu Extensivgrünland entwickelt und aufgewertet werden soll (Abbildung 9). Untergeordnet sollen
anstelle des Intensivackers darüber hinaus Sukzessionsflächen, temporäre Kleingewässer, Gehölz- und Einzelbaumpflanzungen sowie Krautsäume entstehen.
Abbildung 8: Genehmigte Herrichtung Teilbereich 1. Quelle: Ing. Büro Lange Gbr, März 2017.
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Abbildung 9: Geänderte Herrichtung Teilbereich 1. Quelle: Ing. Büro Lange Gbr, März 2017.
Bereich 2 (Industriegebiet)
Durch die verfahrensgegenständliche Planung soll eine bestehende „Sonderbaufläche“ mit der Zweckbestimmung „Auflandebecken“ aufgehoben und durch „Industriegebiet“ ersetzt werden. Da auf den süd- und westlich angrenzenden Flächen durch den Flächennutzungsplan und den Bebauungsplan Nr. 17 bereits „Industriegebiete“ dargestellt bzw. festsetzt
wurden, entstehen zusammenhängende, städtebaulich geschlossene Industrieflächen. Unvorbelastete Standorte der
Gemeinde Titz können folglich durch die Ausweisung von gewerblich-industriellen Nutzungen verschont werden. Weiterhin werden in der Plankonzeption die ökologisch wertvollen Gehölzstreifen am nördlichen und östlichen Änderungsgebiet
berücksichtigt und im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB als Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt.
4.2
Erschließungskonzept
Die Zufahrt zu den Teilbereichen 1 und 2 erfolgt über die bestehende private Erschließung (Flur 38, Flurstück 279), die
sich nördlich des zukünftigen Industriegebietes befindet. Hierbei ist davon auszugehen, dass ausschließlich aufgrund
einer betriebsinternen Umstrukturierung (Verlagerung der Bauschuttaufbereitungsanlage) keine zusätzlichen Verkehre
über diese Zufahrt erfolgen. Zusätzliche Verkehre können sich allenfalls im Rahmen einer darüber hinausgehenden betrieblichen Erweiterung ergeben, die deshalb ggf. noch einer Abstimmung mit dem Straßenbaulastträger der vorgelagerten Straße bedarf.
4.3
Freiraumkonzept
Bereich 1 (SO Auflandebecken)
Gemäß der genehmigten Rekultivierungsplanung bzw. der beantragten, aber derzeit noch nicht beschiedenen Rekultivierungsplanung ist der Teilbereich 1 nach Ablauf der Betriebsgenehmigung im Jahr 2020 entsprechend herzurichten. Nach
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Maßgabe der ursprünglichen Rekultivierungsplanung ist in diesem Bereich überwiegend die Wiederherstellung intensiv
genutzter Ackerflächen vorzunehmen (vgl. Abbildung 8). Jedoch soll zur Förderung der Lebensraumbedingungen von
Arten des Offenlandes sowie des Halboffenlandes auf diese Art der Rekultivierung verzichtet werden. Stattdessen sollen
im gesamten Teilbereich 1 im Rahmen der Durchführung vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen extensive Grünlandflächen und Rohbodenflächen in Kombination mit offenen Sand- und Kiesflächen sowie (temporären) Kleingewässern und
randlichen Gehölzpflanzungen angelegt werden (vgl. Abbildung 9). Die dahingehenden Anträge hat der Vorhabenträger
unter dem 28.03.2017 beim Kreis Düren gestellt. Eine Bescheidung der Anträge steht allerdings noch aus.
Bereich 2 (Industriegebiet)
Im Teilbereich 2 werden die Gehölzstreifen im Norden und Osten des Plangebietes entlang der privaten Betriebsstraße
als private Grünfläche sowie gleichzeitig als Maßnahme und Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft festgesetzt. Zum einen werden so die ökologisch wertvollen Trittsteinbiotope in das Freiraumkonzept eingebunden und zum anderen wird das Industriegebiet durch eine Grünzäsur abgegrenzt. Ferner sind die nicht
überbauten Grundstücksflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche gemäß textlicher Festsetzung als Grünflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten.
4.4
Ver- und Entsorgung
Gemäß § 44 Landeswassergesetz NW besteht für Grundstücke, die nach dem 1. Januar 1996 erstmals bebaut, befestigt
oder an die öffentliche Kanalisation angeschlossen werden, grundsätzlich eine Pflicht zur Versickerung von unbelastetem
Niederschlagswasser bzw. zur Einleitung in ein ortsnahes Gewässer, sofern dies ohne Beeinträchtigung der Allgemeinheit
möglich ist.
Des Weiteren hat das Land Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 26.05.2004 die Anforderungen an die Niederschlagswasserbeseitigung im Trennverfahren (Trennerlass) überarbeitet. Im Trennerlass wird geregelt, von welchen Flächen
(belastete/ unbelastete) Niederschlagswasser vor der Einleitung in ein Gewässer behandelt werden muss.
Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser kann gemäß baugrundtechnischer Untersuchung
nicht versickert werden. Der neuzuverdichtende Teilbereich 2 umfasst eine Fläche von ca. 5,6 ha. Von diesen 5,6 ha
werden ca. 1,6 ha Gehölzstreifen von einer Bebauung freigehalten, sodass ca. 4 ha als GI ausgewiesen werden. Bei einer
festgesetzten GRZ von 0,8 ergibt sich eine maximale Versiegelung von 3,24 ha.
Der Vorhabenträger hat durch das Entwässerungsgutachten von Dipl. Ing. A. Gietemann im Juni 2017 nachgewiesen,
dass die Niederschlagsbeseitigung im Plangebiet gewährleistet werden kann. Gemäß Gutachten ist in dem geplanten
Erweiterungsgebiet im Rahmen der bauordnungsrechtlichen Genehmigung ein Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteter
Regenwasserbehandlung zu errichten. Die Ableitungsmenge in den Amelner Bach ist auf die natürlich vorhandene Abflussmenge zu begrenzen. Der Inhalt der Regenwasserbehandlung ist nach Ende des Regenereignisses dem vorhandenen SW-Kanal im vorhandenen Gewerbegebiet zurückzuführen. In dem Änderungsgebiet ist daher ein Regenrückhaltebecken mit vorgeschalteter Regenwasserbehandlung zu errichten. Die Ableitungsmenge in den Amelner Bach ist auf die
natürlich vorhandene Abflussmenge zu begrenzen7.
4.5
Altlasten
Teilbereich 2 besteht überwiegend aus dem ehemaligen Hochpolder der Zuckerfabrik Ameln und wurde zur Einschlämmung von Rübenerde genutzt. Für die Aufnahme des Schmutzwassers wurden Erdwälle aus Lösslehm aufgeschüttet.
Nach Einstellung des Fabrikbetriebes sind diese Strukturen zurückgeblieben, ebenso wie die Sedimentablagerungen aus
7
Dipl. –Ing. Alwin Gietemann, Ingenieurbüro für Abwasser und Verkehrswesen, Juni 2017.
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dem eingeleiteten Klärschlamms mit einer Mächtigkeit von bis zu 8 m. Diese eingelagerte Rübenerde wird lagenweise bis
auf den gewachsenen Boden abgetragen. Der hierbei entstehende Aushub von ca. 250.000 m³ soll über einen Zeitraum
von 1,75 Jahren sukzessive im Rahmen der anstehenden Verfüllung und Renaturierung der im Teilbereich 1 gelegenen
Polder 4 und 5 eingebaut werden.
4.6
Immissionen
Schützenswerte Nutzungen sind so weit südlich von dem Plangebiet entfernt, dass keine Konflikte durch von der Planung
ausgehende Immissionen erkennbar sind. Aufgrund der Stellungnahmen zur frühzeitigen Beteiligung des Flächennutzungsplanverfahrens ist durch eine schalltechnische Untersuchung8 und ein Gutachten über Luftverunreinigungen9 nachgewiesen worden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm- und Luftemissionen aus dem Bereich des Bebauungsplangebietes, insbesondere Beeinträchtigungen der menschlichen Gesundheit nicht zu erwarten sind. Eine Maximalbelastung als Gesamtbelastung GB liegt bei 48,8 dB(A) tags und 16,0 dB(A) nachts am Immissionspunkt Ameln (nächste
schützenswerte Nutzung an der Straße „Grüner Weg“) und hält somit die Immissionsrichtwerte für Allgemeine Wohngebiete ein.
5
TEXTLICHE UND ZEICHNERISCHE FESTSETZUNGEN
5.1
Geltungsbereich (§ 9 Abs. 7 BauGB)
Bereich 1 (SO Auflandebecken)
Der räumliche Geltungsbereich des aufzuhebenden Bereiches des Bebauungsplanes Nr. 17 beschränkt sich auf das
Sondergebiet mit Zweckbestimmung Auflandebecken der Flächen Gemarkung Titz, Flur 38, Flurstücke 280 tlw., 550 tlw.
und 551. Da dieser Bereich im Bebauungsplan durch die 11. Änderung aufgehoben wird, betreffen die folgenden Festsetzungen ab Kapitel 5.2 ausschließlich den Teilbereich 2.
Bereich 2 (Industriegebiet)
Der räumliche Geltungsbereich des Bereiches 2 umfasst die Flächen Gemarkung Titz, Flur 22, Flurstücke 172 tlw. und
178 tlw.
5.2
Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB)
Bereich 2 (Industriegebiet)
Das Plangebiet wird als Industriegebiet (GI) gemäß § 9 BauNVO ausgewiesen, da diese Flächen vorwiegend der Unterbringung von Gewerbebetrieben dienen sollen, die in anderen Baugebieten unzulässig sind. Gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO
wird festgesetzt, dass die nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen allgemein zulässig sind.
Die nächstgelegenen Wohnbauflächen liegen gemäß des bestehenden Flächennutzungsplanes in einem Abstand von
500 m zu den verfahrensgegenständlichen Flächen. Im Sinne des Abstandserlasses 2007 sind damit Betriebe der Abstandsklassen I – IV in dem Plangebiet unzulässig. Betriebsarten der Abstandsklasse IV können dort abweichend von
Satz 1 gemäß § 31 BauGB zugelassen werden, wenn der Nachweis erbracht wird, dass durch besondere Maßnahmen
8
Dipl.-Ing. Franzen, Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz, Schalltechnisches Gutachten Beurteilung der zu erwartenden
Geräuschimmissionen durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Juni 2017.
9 Dipl.-Ing. Franzen, Ingenieurbüro für Arbeits- und Umweltschutz, Gutachten über Luftverunreinigungen Beurteilung der zu erwartenden Luftverunreinigungen durch die 10. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17, Juni 2017.
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(zum Beispiel bei Lärmimmissionen geschlossene/oder schalldämmende Bauweise) und/oder Betriebsbeschränkungen
(zum Beispiel Verzicht auf Nachtarbeit) die Emissionen so begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in den
benachbarten schutzwürdigen Gebieten vermieden werden.
Aus dem vorliegenden Planerfordernis die Bauschuttaufbereitungsanlage der Tholen zu verlagern und den Betrieb langfristig zu sichern, entspringt kein städtebauliches Erfordernis § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB Regelungen über die Zulässigkeit
von Einzelhandelsbetrieben über das Maß des ursprünglichen Bebauungsplanes hinaus zu treffen. Grundsätzlich ist eine
Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben in einem Industriegebiet nicht vorgesehen und durch die ausschließlich private
Erschließung auch zukünftig nicht dafür geeignet.
1.1 Innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches der 11. Bebauungsplanänderung wird ein Industriegebiet (GI) festgesetzt.
1.2 Im Industriegebiet (GI) sind nach § 9 (3) Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vorhaben allgemein zulässig. In dem GI
sind Betriebsarten der Abstandsklassen I – IV (1.500 m bis 500 m) entsprechend der Abstandsliste 2007 zum Abstandserlass des
MUNLV NRW vom 06.06.2007, Az.: V-3- 8804.25.1, und Betriebe mit ähnlichem Immissionsverhalten nicht zulässig. Ausnahmsweise können die Betriebsarten der höchsten ausgeschlossenen Abstandsklasse dann zugelassen werden, wenn durch Gutachten eines Sachverständigen nachgewiesen wird, dass durch einen besonders fortschrittlichen Stand der Technik die Schutzansprüche der Wohnbebauung in umweltschutztechnischer Hinsicht erfüllt werden.
1.3 Im gesamten Industriegebiet sind großflächige Freizeitbereiche sowie Einzelhandelsbetriebe und sonstige Gewerbebetriebe
mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher nicht zulässig, wenn das angebotene Sortiment ganz oder teilweise
den Waren (WB-Warenverzeichnis für Binnenhandelsstatistik, Ausgabe 1978, herausgegeben vom Statistischen Bundesamt
Wiesbaden) der nachstehenden Liste zuzuordnen ist:
Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WB 00-13)
Wasch- und Putzmittel, Hygieneartikel, Körperpflegemittel (WB 15-18)
Textilien, Bekleidung, Pelzwaren, Schuhe, Leder- und Galanteriewaren (WB 19-36)
ohne Bodenfliesen und Bodenbelag als Bahnenware (WB 212, 214, 218)
Rundfunk, Fernsehen und fototechnische Geräte (WB 37)
Elektrotechnische Geräte für den Haushalt (WB 391, 392) einschließlich
Wohnraumleuchten (WB 3930, 3932, 3937)
Feinmechanische und optische Erzeugnisse, Uhren, Schmuck, Spielwaren,
Musikinstrumente (WB 40-47)
Antiquitäten, Holz-, Korb-, Kork-, Fiecht-, Schnitz- und Formstoffwaren,
Büroorganisationsmittel (WB 52-57)
Camping- und Sportartikel, Handelswaffen, Bastei (WB 652, 653, 655-659)
Tafel-, Küchen- und ähnliche Haushaltsgeräte (WB 66)
Heiz- und Kochgeräte, Kühl- und Gefriermöbel, Wasch- und Geschirrspülmaschinen
für den Haushalt (WB 67)
Mopeds, Mofas, Fahrräder (WB 7803-7809)
Nähmaschinen (WB 819)
Arzneimittel und sonstige pharmazeutische Erzeugnisse (WB 87)
Heim- und Kleintierfutter, zoologische Artikel, lebende Tiere (WB 96)
Gebrauchtwaren dieser Liste
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5.3
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 und 23 BauNVO)
i.V.m.
§ 19 BauNVO)
und
Bauweise
Bereich 2 (Industriegebiet)
Die geplante Bebauungsstruktur soll sich an den im Osten, Süden und Westen angrenzenden Industriegebieten und an
den Bedürfnissen eines modernen Industriebetriebes orientieren. Analog des ursprünglichen Bebauungsplanes Nr. 17
soll die Höhenstaffelung des Bebauungsplanes aufgegriffen werden. Daher soll hier eine Bebauung mit einer maximalen
Firsthöhe (Oberkante Dachhaut) von 18 m entstehen. Gemäß dem Bebauungsplan Nr. 17 ist auch im 11. Änderungsbereich eine Überschreitung der Firsthöhe auf 30 % der überbaubaren Grundstücksfläche bis zu maximal 25 m zulässig.
Diese Firsthöhen sind bereits heute auf den im Osten und Westen angrenzenden Flächen vorhanden und auf den südlich
angrenzenden Flächen gemäß Bebauungsplan Nr. 17 ebenfalls rechtlich zulässig.
Für die festgesetzten Höhenbegrenzungen wird im Hinblick auf die Ausbauplanung der nachfolgende in der Örtlichkeit
eindeutig bestimmbare Bezugspunkt definiert:
2.1 Die in der Planzeichnung für das Industriegebiet festgesetzte maximal zulässige Firsthöhe (Oberkante Dachhaut) hat als Bezugspunkt die Höhenlage der privaten Zufahrt (Straße) zum Flurstück Nr. 178 (Gemarkung Titz, Flur 22) in Höhe der Mitte der
überbaubaren Grundstücksfläche.
Für den Betrieb von Industriebauten sind regelmäßig technische Aufbauten und Einrichtungen erforderlich, welche die
ansonsten zulässige Gebäudehöhe von 18 m bzw. auf maximal 30% der überbaubaren Grundstücksfläche 25 m Firsthöhe überschreiten. Ausnahmen von der Höhenbeschränkung im Sinne des § 16 Abs. 6 BauNVO sind nur für Schornsteine,
Dampferzeuger, Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinhaltung und untergeordnete Dachaufbauten bis zu
einer Höhe von max. 30 m zulässig, da das Plangebiet im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen liegt. Um eine unangemessene Einschränkung zu vermeiden wird die folgende textliche Festsetzung getroffen:
2.2 Ausnahmen von der Höhenbeschränkung gelten im Sinne des § 16 Abs. 6 BauNVO nur für Schornsteine, Dampferzeuger,
Kühltürme und Silos sowie für Anlagen zur Luftreinhaltung und untergeordnete Dachaufbauten, deren Errichtung innerhalb der
festgesetzten Höhe technisch nicht möglich ist. Eine Überschreitung der Höhenbeschränkung ist bis zu einer Höhe von 30 m zulässig.
Im Übrigen wird in Orientierung an den umliegenden Bestand in dem Plangebiet eine GRZ von 0,8 und eine BMZ von
10,0 festgesetzt und damit die Obergrenze des § 17 BauNVO vollständig ausgenutzt. Dies dient einerseits dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und berücksichtigt andererseits die betriebstechnischen Anforderungen eines Industriebetriebes, da zur Realisierung der erforderlichen Lager- und Infrastrukturflächen ein Großteil der Betriebsfläche befestigt und damit versiegelt werden muss.
5.4
Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 3 BauNVO)
Bereich 2 (Industriegebiet)
Die überbaubaren Grundstücksflächen grenzen nicht unmittelbar an öffentliche Verkehrsflächen an. Die überbaubaren
Grundstücksflächen werden gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO festgesetzt und halten einen Abstand von 2 m zu den grünordnerischen Festsetzungen ein, um Beeinträchtigungen von geplanter und bestehender Bepflanzung zu vermeiden. Zu den
südlich und westlich angrenzenden Industriegebieten wird der bauordnungsrechtliche Mindestabstand von 3 m festgesetzt. Außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
Auf diese Weise verfügt die überbaubare Grundstücksfläche über eine Tiefe von ca. 240 x 150 m. Mit einer solchen Tiefe
wird ein ausreichender Gestaltungsspielraum und eine maximale Ausnutzbarkeit der Grundstücke gewährleistet.
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3. Im GI-Gebiet werden Baugrenzen gemäß § 23 Abs. 1 BauNVO festgesetzt. Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Anlagen nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht zulässig.
5.5
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. § 12 und 14 BauNVO)
Bereich 2 (Industriegebiet)
Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Aufgrund der
Größe der überbaubaren Grundstücksfläche wird genügend Fläche für Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen bereitgestellt. Diese Festsetzung trägt zur städtebaulichen Ordnung bei, indem die privaten Grünbereiche nicht über das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung beansprucht werden.
4. Garagen, Stellplätze und Nebenanlagen sind nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
5.6
Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 und Abs. 6 BauGB)
Innerhalb des Plangebietes wird im nordwestlichen Bereich des Flurstücks 178 (Gemarkung Titz, Flur 22) eine private
Zufahrt zu dem Betriebsgelände der Tholen Vermögensverwaltungs GmbH festgesetzt. Da die angrenzenden Flächen
inklusive Zufahrt und Betriebsstraße im Besitz des Vorhabenträgers sind, wird die interne Erschließung des Plangebietes
ebenfalls über eine private Wegeführung erfolgen.
5.7 Bedingte Festsetzung (§ 9 Abs. 2 BauGB)
In dem Industriegebiet dürfen die baulichen Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB erst nach ordnungsgemäßer Beräumung der ehemaligen Hochpolderflächen der Zuckerfabrik Titz-Ameln erfolgen.
6. In dem Industriegebiet sind bauliche Nutzungen gemäß § 9 Abs. 2 BauGB erst nach ordnungsgemäßer Beräumung der ehemaligen
Hochpolderflächen der Zuckerfabrik Titz-Ameln zulässig.
5.8
Private Grünflächen Flächen zum Schutz der Natur, zur Pflege und Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)
Bereich 2 (Industriegebiet)
Um eine klare städtebauliche Abgrenzung des Industriegebietes und die qualitativ hochwertigen Biotopstrukturen der
nördlichen und östlichen Gehölzstreifen, die als Trittsteinbiotope für Flora und Fauna dienen, zu sichern, werden diese
Flächen als private Grünflächen mit Zweckbestimmung Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt. Im Sinne eines sparsamen Flächenverbrauchs und einer gering zuhaltenden
Versiegelung sind die nicht überbauten Grundstücksflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen gemäß
landschaftspflegerischem Fachbeitrag als Grünflächen anzulegen und zu erhalten. Bei der Errichtung von PKWStellplätzen ist je angefangene 5 Stellplatzeinheiten mindestens ein Laubbaum der Pflanzliste A anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine Vegetationsfläche von mindestens 10 m² mit zertifizierten Wildblumenmischung (wenn
möglich regionaler Herkunft) einzusäen und gegen Überfahren zu schützen. Daher werden folgende Festsetzungen in
den Bebauungsplan aufgenommen:
7.1 Der Bereich der privaten Grünflächen mit Zweckbestimmung Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von
Natur und Landschaft ist in seiner Art und Struktur zu erhalten, langfristig zu schützen und zu entwickeln. Dieser Bereich ist von jeglicher
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Bebauung freizuhalten und auf die festgesetzte Breite mit, naturnahen, stufig aufgebauten Gehölzstreifen gemäß der Pflanzlisten A, B und
C zu ergänzen.
7.2 Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen sind als Grünflächen anzulegen und
dauerhaft zu erhalten.
7.3 Je angefangene 5 Stellplätze ist ein großkroniger Laubbaum I. Ordnung, Mindestqualität Hst., 3xv., StU. 16/18, gemäß der Pflanzliste
A anzupflanzen und dauerhaft zu erhalten. Je Baum ist eine offene Bodenfläche von mindestens 10 m² mit mit einer zertifizierten Wildblumenmischung regionaler Herkunft einzusäen. Eine Befestigung dieser Bodenflächen ist unzulässig.
Pflanzliste A: Bäume I. Ordnung
Mindestqualität: Hst. 3xv. StU 16/18, im Abstand von 8m
Quercus petraea
Traubeneiche
Prunus avium
Vogelkirsche
Fagus sylvatica
Buche
Pflanzliste B: Laubbäume II. Ordnung
Mindestqualität: Hst. 3xv. StU 16/18, im Abstand von 5m
Acer campestre
Feldahorn
Carpinus betulus
Hainbuche
Pflanzliste C: Sträucher
Mindestqualität 2xv. 60/100, ohne Ballen im Abstand 1,5x1,5m,
Reihen um 0,75m gegeneinander versetzt
Cornus sanguinea
Roter Hartriegel
Corylus avellana
Hasel
Crataegus monogyna
Eingriffliger Weißdorn
Euonymus europaeus
Pfaffenhütchen
Prunus spinosa
Schlehe
Rosa canina
Hundsrose
Salix caprea
Salweise
Tabelle 1: Pflanzlisten A, B und C.
6
HINWEISE
Da der erforderliche ökologische Ausgleich voraussichtlich nicht zur Gänze in dem Plangebiet zu erbringen ist, sind externe Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. Die Höhe des ökologischen Ausgleichs wurde durch einen Landschaftspflegerischen Begleitplan der Ingenieur- und Planungsbüro Lange GbR im September 2017 ermittelt. Folgender Hinweis wird
diesbezüglich in den Bebauungsplan aufgenommen:
Externe Ausgleichsmaßnahmen
Da die erforderliche Kompensation der im Zuge der Realisierung der Planung zu erwartenden Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft weit überwiegend nicht im Plangebiet selbst erbracht werden kann, sind externe Kompensationsmaßnahmen im Umfang von
127.595 Ökopunkten erforderlich. Diese sollen entweder im Bereich der nördlich gelegenen Polder 4 und 5 (Gemarkung Titz, Flur 38,
Flurstücke 280 und 550 tlw.) die als Acker zu rekultivieren sind und im Eigentum der Firma Tholen stehen, realisiert werden oder durch
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vorgezogene Kompensationsmaßnahmen über ein anerkanntes Ökokonto. Die detaillierten Regelungen hierzu werden im weiteren Verfahren getroffen.
Zur Vermeidung einer Verletzung der Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG sind die Maßgaben des der Begründung
im Anhang beigefügten Fachbeitrags zur Artenschutzprüfung des IVÖR Instituts für Vegetationskunde, Ökologie und
Raumplanung vom Mai 2017 zu beachten. Das darin festgelegte Maßnahmenkonzept ist vor sowie während der Beräumung sowie vor und während der Bau- und Nutzungsphase des Industriegebiets vollständig umzusetzen:
Artenschutz
Zur Vermeidung der Verletzung u./o. Tötung von Individuen im Vorhabengebiet nachweislich oder potenziell vorkommender europäischen
Vogel- und Fledermausarten muss die Fällung/Rodung von Bäumen oder Entfernung von Deckschichten (mit mehrjähriger Vegetation im
Zeitraum von November bis Februar erfolgen.
Zur Vermeidung der Verletzung u./o. Tötung von Individuen der mit großer Wahrscheinlichkeit im Vorhabengebiet vorkommenden Amphibienarten ist die Installation und der Verbleib eines Amphibienzaunes um die Hochpolder einschließlich Abfangaktion inklusive Verbringung in einen anderen Lebensraum rechtzeitig vor der Laichzeit (spätestens Mitte Februar) bzw. in der Vegetationsperiode vor Beginn der
Beräumung vorzunehmen.
Bei der Anbringung von Leuchtkörpern im Bereich der nicht für die geplante Bauschuttaufbereitungsanlage vorgesehenen Teilflächen des
Plangebiets ist sowohl während der Bauphase als auch während der späteren Nutzungsphase darauf zu achten, dass diese nach unten
abstrahlen, sodass es zu keinen erheblichen Lichtemissionen in Randbereichen wie Gehölz- und Offenlandstrukturen kommen kann. Die
Lichtmenge ist so gering wie möglich zu halten. Als Leuchtkörper sind solche zu wählen, die wenige Insekten anlocken (z. B. LEDLeuchten mit geringem Blaulichtanteil und somit gelb-orange oder warmweiße LED und/oder gelbe Natriumlampen). Auf helle (weiße)
Lampen mit hohem UV-Anteil sollte dagegen - v. a. im Sommerhalbjahr - verzichtet werden. Durch das angepasste Beleuchtungsregime
soll ein Anlocken von Insekten aus unbeleuchteten bzw. unbeeinträchtigten Habitaten und deren Tötung sowie eine Vergrämung nachtaktiver Wirbeltiere (v. a. Eulen und bestimmte Fledermausarten) soweit wie möglich vermieden werden.
Bei der Beräumung des ehemaligen Hochpolders ist das Vorhabengebiet möglichst mit den entsprechenden Fahrzeugen/Geräten über
das Gelände des Beton- und Asphaltmischwerkes anzufahren. Dadurch können Störungen in nördlichen Bereichen bzw. in nordöstlich der
Hochpolder gelegenen Baumbeständen vermieden werden. Weiterhin muss nach Beräumung der Fläche eine zügige Aufnahme von Bauaktivitäten erfolgen, um eine Besiedlung durch Vogelarten zu vermeiden, die derzeit im nördlichen Abgrabungs- und Deponiebereich auf
offenen vegetationsarmen Flächen bzw. Rohbodenstandorten vorkommen (hier z. B. Flussregenpfeifer) und im Vorhabengebiet nach der
Beräumung u. U. geeignete Habitatbedingungen vorfinden. Andernfalls sollten Vergrämungsmaßnahmen (z. B. durch dichten FlatterbandBesatz) ergriffen werden.
Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchungen wurde der Nachweis erbracht, dass von dem Betrieb der, der Abstandsklasse IV des Abstandserlasses 2007 zuzuordnenden Bauschuttaufbereitungsanlage des Vorhabenträgers, keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen. Der Nachweis ergibt sich aus den anliegenden Lärm- und Staubgutachten des Ing.
Büros für Arbeits- und Umweltschutz F.-J. Franzen vom 30.06.2017. Folgender Hinweis wird diesbezüglich in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bauschuttaufbereitungsanlage
Für die der Abstandsklasse IV zuzuordnende Bauschuttaufbereitungsanlage der Tholen-Unternehmensgruppe liegt bereits der Nachweis
vor, dass infolge von deren Betrieb keine schädlichen Umwelteinwirkungen zu besorgen sind. Der Nachweis ergibt sich aus den der Begründung als Anlage beigefügten Lärm- und Staubgutachten des Ingenieurbüros für Arbeits- und Umweltschutz Dipl.-Ing. F.-J. Franzen
vom 30.06.2017. Sie ist im Industriegebiet GI zulässig, sofern die in den vorgenannten Immissionsschutzgutachten enthaltenen Maßgaben eingehalten werden.
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Stand: September 2017
22
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
Folgende Hinweise wurden insbesondere im Rahmen der durchgeführten frühzeitigen Beteiligung in das Verfahren eingebracht:
Höhe baulicher Anlagen
Das Plangebiet liegt im Zuständigkeitsbereich des militärischen Flugplatzes Geilenkirchen. Bauanträge für bauliche Anlagen
- einschließlich untergeordneter Gebäudeteile -, die eine Höhe von 30 m über Grund überschreiten, sind dem Bundesamt für
Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr vor Erteilung einer Baugenehmigung zur Prüfung vorzulegen.
Tagebau
Das Plangebiet liegt über den auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern "Horrem 46", "Horrem 52" und "Horrem 114".
Eigentümerin dieser Bergwerksfelder ist die RWE Power AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Sümpfungsmaßnahmen
Das Plangebiet ist von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Deshalb wird empfohlen, diesbezüglich zu zukünftigen Planungen
sowie zu Anpassungs- oder Sicherungsmaßnahmen bezüglich bergbaulicher Einwirkungen eine Anfrage an die RWE Power
AG, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126
Bergheim, zu stellen.
Tektonik
Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 und geologischen Untergrundklasse T zuzuordnen. Das ist bei der Planung und
Bemessung üblicher Hochbauten gemäß den Technischen Baubestimmungen des Landes NRW mit DIN 4149:2005-04
"Bauten in deutschen Erdbebengebieten" zu berücksichtigen.
Baugrunduntersuchung
Im Baugenehmigungsverfahren ist der Baugrund, insbesondere im Hinblick auf das Trag- und Setzungsverhalten, objektbezogen zu untersuchen und zu bewerten.
Bodendenkmalschutz
Auf der Basis der zum Stand 31.03.2017 für das Plangebiet verfügbaren Unterlagen sind infolge der Realisierung der Planung keine Konflikte mit den öffentlichen Interessen des Bodendenkmalschutzes zu erkennen. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Untersuchungen zum Ist-Bestand an Bodendenkmälern in dieser Fläche nicht durchgeführt wurden. Deshalb wird
auf die Bestimmungen der §§ 15, 16 DSchG NRW (Meldepflicht und Veränderungsverbot bei der Entdeckung von Bodendenkmälern) verwiesen. Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde Titz als
Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnhofstraße
45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/9039-199, unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle
sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amts für Bodendenkmalpflege im Rheinland für den Fortgang
der Arbeiten ist abzuwarten.
Der letzte Hinweis bezieht sich auf die Einsichtnahme von Vorschriften. Ein solcher Hinweis ist aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Titz zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Stand: September 2017
23
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
7
AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Die planbedingten voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen werden ermittelt und in einem Umweltbericht als Teil
der Begründung beschrieben und bewertet. Die Umweltprüfung ist von der Kommune in eigener Verantwortung durchzuführen. Die Kommune stellt dazu in jedem Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der
Belange für die Abwägung erforderlich ist. Sie bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplanes angemessenerweise verlangt werden kann. Liegen Landschaftspläne vor, so sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
Zur vollumfänglichen Berücksichtigung aller umweltrelevanten Belange wurde ferner ein landschaftspflegerischer Fachbeitrag erstellt. Ausgleichsmaßnahmen für die vorgesehenen Planungen wurden gemäß der geplanten Bebauung bzw.
Versiegelung des Plangeländes ermittelt. Ausgleichsmaßnahmen werden entweder auf den externen Flächen Gemarkung
Titz, Flur 38, Flurstücke 280, 550 und 551 umgesetzt oder durch vorgezogene Kompensationsmaßnahmen über ein anerkanntes Ökokonto gemäß des landschaftspflegerischen Fachbeitrages erbracht.
8
FLÄCHENBILANZ zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17
Bereich 1 (SO Auflandebecken)
Plangebiet Aufhebungsbereich ..................................................................................................................ca.
190.394 m²
Sondergebiet Auflandebecken ...................................................................................................................ca.
190.394 m²
Bereich 2 (Industriegebiet)
Plangebiet ..................................................................................................................................................ca.
55.883 m²
Industriegebietsflächen ..............................................................................................................................ca.
40.540 m²
Grünfläche zum Schutz der Natur, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ................ca.
15.105 m²
Private Verkehrsfläche (Bestand) ..............................................................................................................ca.
238 m²
Diese Begründung ist Bestandteil des Beschlusses mit dem der Rat der Gemeinde Titz am …….………………………….
die 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 als Satzung beschlossen hat.
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Stand: September 2017
24
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
Abstandsliste 2007 (Anlage 1 zum RdErl v. 6.6.2007)
Abstandsklasse
I
II
Abstand
in m
1.500
1.000
Lfd.
Nr.
1
Hinweis auf Nummer (Spalte) der 4.
BImSchV
1.1 (1)
2
1.1 (1)
3
3.2 (1) a)
4
4.4 (1)
5
1.14 (1)
6
2.14 (2)
7
8
3.1 (1)
3.2 (1) b)
9
3.3 (1)
10
3.15 (2)
11
3.18 (1)
12
4.1 (1)
c), p)
13
4.1 (1)
g)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Anlagen-/Betriebsart (Kurzfassung) 1)
Kraftwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung 900 MW
übersteigt (#)
Anlagen zur Trockendestillation z. B. Kokereien und Gaswerke
Integrierte Hüttenwerke, Anlagen zur Gewinnung von Roheisen und
zur unmittelbaren Weiterverarbeitung zu Rohstahl in
Stahlwerken,
einschl. Stranggießanlagen
Mineralölraffinerien (#)
Anlagen zur Vergasung oder Verflüssigung von Kohle oder
bituminösem Schiefer
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder
mehr je Stunde im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 90)
Anlagen zum Rösten, Schmelzen oder Sintern von Erzen
Anlagen zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen oder Stahl mit einer Schmelzleistung von 2,5 Tonnen
oder mehr je Stunde einschl. Stranggießen (*)
(s. auch lfd. Nrn. 27 und 46)
Anlagen zur Herstellung von Nichteisenrohmetallen aus
Erzen,
Konzentraten oder sekundären Rohstoffen einschl. Aluminiumhütten
(#)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall im
Freien (z. B. Container) (*)
(s. auch lfd. Nr. 96)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall im Freien (*)
(s. auch lfd. Nr. 97)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von schwefelhaltigen Kohlenwasserstoffen oder von Nichtmetallen, Metalloxiden oder
sonstigen anorganischen Verbindungen (#)
Anlagen zur Herstellung von metallorganischen Verbindungen durch
Stand: September 2017
25
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
14
15
16
17
III
700
4.1 (1)
h)
4.1 (1)
l)
4.1 (1)
r)
4.1 (1)
s)
18
6.3 (1+2)
19
7.12 (1)
20
10.15 (1+2)
21
10.16 (2)
22
-
23
1.1 (1)
24
1.12 (1)
25
26
2.3 (1)
2.4 (1+2)
27
3.2 (1) b)
28
3.24 (1)
29
4.1 (1)
a), d), e)
30
4.1 (1)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
chemische Umwandlung in industriellem Umfang (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Chemiefasern
(s. auch lfd. Nr. 50) (#)
Anlagen zur Herstellung von Gasen wie Ammoniak, Chlor
und Chlorwasserstoff, Fluor und Fluorwasserstoff, Kohlenstoff-oxiden, Schwefelverbindungen, Stickstoffoxiden,
Wasserstoff, Schwefeldioxid, Phosgen (#)
Anlagen zur Herstellung von Ausgangsstoffen für Pflanzenschutzmittel und von Bioziden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln durch
chemische
Umwandlung (Wirkstoffe für Arzneimittel) (#)
Anlagen zur Herstellung von Holzspanplatten, Holzfaserplatten, oder
Holzfasermatten
Anlagen zur Beseitigung, Verwertung, Sammlung oder
Lagerung von
Tierkörpern oder tierischen Abfällen, ausgenommen Kleintierkrematorien (s. auch lfd. Nr. 200)
Offene Prüfstände für oder mit a) Verbrennungsmotoren
mit einer Feuerungswärmeleistung ab
insgesamt 300 Kilowatt, b) Gasturbinen oder Triebwerken
(s. auch lfd. Nr. 101)
Offene Prüfstände für oder mit Luftschrauben
(s. auch lfd. Nr. 101)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen im Freien (*)
Kraftwerke und Feuerungsanlagen für den Einsatz von
Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung mehr
als 150 MW bis max. 900 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
Anlagen zur Destillation oder Weiterverarbeitung von Teer
oder
Teererzeugnissen (#)
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker oder Zementen
Anlagen zum Brennen von Bauxit, Dolomit, Gips, Kalkstein, Kieselgur, Magnesit, Quarzit oder von Ton zu Schamotte
Elektro-Stahlwerke; Anlagen zur Stahlerzeugung mit Lichtbogenöfen
unter 50 t Gesamtabstichgewicht (*)
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 46)
Automobil- u. Motorradfabriken, Fabriken zur Herstellung
von Verbrennungsmotoren (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Kohlenwasserstoffen einschl. stickstoff- oder phosphorhaltige Kohlenwasserstoffe (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von halogenhaltiStand: September 2017
26
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
31
32
33
34
IV
500
f)
4.1 (1)
m), n), o)
4.1 (1)
q)
4.6 (1)
8.8 (1)
8.10 (1)
35
-
36
-
37
1.1 (1)
8.2 (1)
a) und b)
38
1.8 (2)
39
40
41
1.9 (2)
1.10 (1)
2.8 (1+2)
42
2.11 (1)
43
2.13 (2)
44
2.15 (1)
45
3.6 (1 + 2)
46
3.2 (1) b)
3.7 (1)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
gen Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Säuren, Basen, Salzen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von phosphor-,
stickstoff oder kaliumhaltigen Düngemitteln (#)
Anlagen zur Herstellung von Ruß (#)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 50 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag (s. auch lfd. Nr. 71)
Aufbereitungsanlagen für schmelzflüssige Schlacke (z. B.
Hochofenschlacke)
Freizeitparks mit Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 160)
Kraftwerke, Heizkraftwerke und Heizwerke mit Feuerungsanlagen für den Einsatz von Brennstoffen, soweit die Feuerungswärmeleistung
50 MW bis 150 MW beträgt, auch Biomassekraftwerke (#)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz
von
Abfallhölzern ohne Holzschutzmittel oder Beschichtungen
von halogenorganischen Verbindungen mit einer
Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr
Elektroumspannanlagen mit einer Oberspannung von 220
kV oder mehr einschließlich der Schaltfelder, ausgenommen eingehauste Elektroumspannanlagen (*)
Anlagen zum Mahlen oder Trocknen von Kohle
Anlagen zum Brikettieren von Braun- oder Steinkohle
Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern auch
soweit es aus Altglas hergestellt
Anlagen zum Schmelzen mineralischer Stoffe einschließlich Anlagen zur Herstellung von Mineralfasern
Anlagen zur Herstellung von Beton, Mörtel oder Straßenbaustoffen unter Verwendung von Zement (*)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung von 200 t
oder mehr
je Stunde (s. auch lfd. Nr. 91)
Anlagen zum Walzen von Stahl (Warmwalzen) und Metallen,
ausgenommen Anlagen zum Walzen von Kaltband mit
einer Bandbreite bis 650 mm (*)
Anlagen zur Stahlerzeugung mit Induktionsöfen, Eisen-,
Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 20 t oder
Stand: September 2017
27
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
47
48
3.11 (1 + 2)
3.16 (1)
49
4.1 (1)
b)
4.1 (1)
h)
50
51
52
4.1 (1)
i)
4.1 (1)
j)
53
4.5 (2)
54
4.7 (1)
55
4.8 (2)
56
5.1 (1)
57
5.2 (1)
58
5.5 (2)
59
5.8 (2)
60
7.3 (1+2)
a) und b)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
mehr Gussteile je Tag
(s. auch lfd. Nrn. 8 und 27)
Schmiede-, Hammer- oder Fallwerke (*)
Anlagen zur Herstellung von warmgefertigten nahtlosen
oder geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von sauerstoffhaltigen Kohlenwasserstoffen (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Basiskunststoffen (Kunstharzen, Polymeren, Fasern auf Zellstoffbasis)
(s. auch lfd. Nr. 14) (#)
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von synthetischen
Kautschuken (#)
Anlagen zur Herstellung von Farbstoffen und Pigmenten
sowie von
Ausgangsstoffen für Farben und Anstrichmittel (#)
Anlagen zur Herstellung von Schmierstoffen wie Schmieröle,
Schmierfette, Metallbearbeitungsöle (#)
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff (Hartbrandkohle)
oder Elektrographit durch Brennen oder Graphitieren (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 3 t oder mehr je
Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 105 )
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der dazugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von
organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 150 Kilogramm oder mehr je Stunde oder
von 200 Tonnen oder mehr je Jahr
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,
Lackieren oder Tränken von Gegenständen, Glas- oder
Mineralfasern oder bahnen- oder tafelförmigen Materialien
einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen, soweit die Menge
dieser Harze 25 Kilogramm oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Isolieren von Drähten unter Verwendung von
phenol- oder
kresolhaltigen Drahtlacken
Anlagen zur Herstellung von Gegenständen unter Verwendung von Amino- oder Phenolplasten mittels Wärmebehandlung, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 10 kg
oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zur Erzeugung von Speisefetten aus tierischen
Rohstoffen oder zum Schmelzen von tierischen Fetten,
ausgenommen Anlagen zur Verarbeitung von selbst gewonnenen tierischen Fetten zu Speisefetten in Fleischereien mit einer Leistung bis zu 200 Kilogramm Speisefett je
Stand: September 2017
28
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
61
7.9 (1)
62
7.11 (1)
63
64
7.15 (1)
7.19 (1+2)
65
7.21 (1)
66
7.23 (1+2)
67
7.24 (1)
68
8.1 (1) a)
69
8.3 (1+2)
70
8.5 (1+2)
71
8.8 (2)
8.10 (2)
72
8.9 (1) a) + b)
8.9 (2) a)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Woche
Anlagen zur Herstellung von Futter- oder Düngemitteln
oder technischen Fetten aus den Schlachtnebenprodukten
Knochen,
Tierhaare, Federn, Hörner, Klauen oder Blut
Anlagen zum Lagern unbehandelter Knochen, ausgenommen Anlagen für selbstgewonnene Knochen in
- Fleischereien, in denen je Woche weniger als 4 000 kg
Fleisch verarbeitet werden, und
- Anlagen, die nicht durch lfd. Nr. 115 erfasst werden
Kottrocknungsanlagen
Anlagen zur Herstellung von Sauerkraut mit einer Produktionsleistung von 10 Tonnen oder mehr Sauerkraut je Tag
als
Vierteljahresdurchschnittswert
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung
von 300 Tonnen Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
(s. auch lfd. Nr. 193)
Anlagen zur Erzeugung von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne
Fertigerzeugnisse oder mehr je Tag als
Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker unter
Verwendung von Zuckerrüben oder Rohzucker
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger
oder gasförmiger Abfälle mit brennbaren Bestandteilen
durch thermische Verfahren
Anlagen zur thermischen Aufbereitung von Stahlwerksstäuben für die Gewinnung von Metallen oder Metallverbindungen im Drehrohr oder in einer Wirbelschicht
Offene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3 000 Tonnen oder mehr Einsatzstoffen je Jahr (Kompostwerke)
(s. auch lfd. Nr. 128)
Anlagen zur physikalisch und/oder chemischen Behandlung von
Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis
weniger als 50 Tonnen Einsatzstoffen je Tag auch soweit
nicht
genehmigungsbedürftig (s. auch lfd. Nr. 34)
a) Anlagen zum Zerkleinern von Schrott durch Rotormühlen mit einer Nennleistung des Rotorantriebes von 100
Kilowatt oder
mehr
b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder
Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 15 000 Quadratmeter oder mehr
Stand: September 2017
29
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
V
300
73
8.12 (1+2)
a) und b)
74
8.13 (1+2)
75
8.14 (1+2)
a) und b)
76
8.15 (1+2)
a) und b)
77
9.11 (2)
78
-
79
80
-
81
1.2 (2)
a) bis c)
82
1.4 (1+2)
a) und b)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
oder einer Gesamtlagerkapazität von 1 500 Tonnen Eisenoder Nichteisenschrotten oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen mit
einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag
oder einer
Gesamtlagerkapazität von 100 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Schlämmen
mit einer
Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder mehr je Tag oder
einer
Gesamtlagerkapazität von 150 Tonnen oder mehr
Offene Anlagen zum Lagern von Abfällen soweit in diesen
Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung
jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr gelagert werden
Offene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit einer
Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt
Offene oder unvollständig geschlossene Anlagen zum Beoder
Entladen von Schüttgütern, die im trockenen Zustand
stauben können, soweit 400 Tonnen Schüttgüter oder
mehr je Tag bewegt werden; dies gilt auch für saisonal
genutzte Getreideannahmestellen.
Anlagen zum Be- oder Entladen von Erdaushub oder von
Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung von
Bodenschätzen anfällt, sind ausgenommen
Abwasserbehandlungsanlagen für mehr als 100 000 EW
(s. auch lfd. Nr. 143)
Oberirdische Deponien (*)
Autokinos (*)
Anlagen zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser,
Prozesswärme oder erhitztem Abgas durch den Einsatz
von festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen mit
einer
Feuerungswärmeleistung von 20 MW bis weniger als 50
MW in einer
Verbrennungseinrichtung einschließlich zugehöriger
Dampfkessel,
ausgenommen Notstromaggregate
Verbrennungsmotoranlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen oder zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warmwasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas für den Einsatz von flüssigen oder gasförmigen
Brennstoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von 20
MW oder
Stand: September 2017
30
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
83
1.5 (1 + 2)
a) und b)
84
1.13 (2)
85
86
2.1 (1+2)
2.2 (2)
87
2.5 (2)
88
89
2.7 (2)
2.10 (1)
90
2.14 (2)
91
2.15 (2)
92
3.2 (2)
3.7 (2)
93
3.4 (1)
3.8 (1)
94
3.5 (2)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
mehr,
Gasturbinenanlagen zum Antrieb von Arbeitsmaschinen
oder zur
Erzeugung von Strom (*)
Anlagen zur Erzeugung von Generator- oder Wassergas
aus festen Brennstoffen
Steinbrüche, in denen Sprengstoffe verwendet werden
Anlagen zum Brechen, Mahlen oder Klassieren von natürlichem oder
künstlichem Gestein, ausgenommen Klassieranlagen für
Sand oder
Kies
Anlagen zum Mahlen von Gips, Kieselgur, Magnesit, Mineralfarben, Muschelschalen, Talkum, Ton, Tuff (Trass) oder
Zementklinker
Anlagen zum Blähen von Perlite, Schiefer oder Ton
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit
der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr und die
Besatzdichte 300 kg oder mehr je m³ Rauminhalt der
Brennanlage beträgt
Anlagen zur Herstellung von Formstücken unter Verwendung von Zement oder anderen Bindemitteln durch Stampfen, Schocken, Rütteln oder Vibrieren mit einer Produktionsleistung von 1 t oder mehr je Stunde in geschlossenen
Hallen (*)
(s. auch lfd. Nr. 6)
Anlagen zur Herstellung oder zum Schmelzen von Mischungen aus
Bitumen oder Teer mit Mineralstoffen einschließlich Aufbereitungsanlagen für bituminöse Straßenbaustoffe und
Teersplittanlagen mit einer Produktionsleistung bis weniger
als
200 t je Stunde (s. auch lfd. Nr. 44)
Anlagen zum Erschmelzen von Stahl mit einer Schmelzleistung von weniger als 2,5 t je Stunde sowie Eisen-,
Temper- oder
Stahlgießereien mit einer Produktionsleistung von 2 t bis
weniger als
20 t Gussteile je Tag (s. auch lfd. Nr. 46)
Gießereien für Nichteisenmetalle oder Anlagen zum
Schmelzen, zum
Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit
einer Schmelzleistung von 4 Tonnen oder mehr je Tag bei
Blei und Cadmium oder von 20 Tonnen oder mehr je Tag
bei sonstigen
Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 163 und 203)
Anlagen zum Abziehen der Oberflächen von Stahl durch
Flämmen
Stand: September 2017
31
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
95
3.9 (1 + 2)
96
3.15 (2)
97
3.18 (1)
98
99
3.19 (1)
3.21 (2)
100
3.23 (2)
101
3.25 (1)
10.15 (1+2)
10.16 (2)
102
4.1 (1)
k)
103
4.2 (2)
104
4.3 (1+2)
a) und b)
105
4.8 (2)
106
4.9 (2)
107
4.10 (1)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten
auf Metall- oder Kunststoffoberflächen mit Hilfe von
schmelzflüssigen Bädern, durch Flamm-, Plasma- oder
Lichtbogenspritzen (*)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Behältern aus
Metall in geschlossenen Hallen (z. B. Dampfkessel, Container) (*) (siehe auch lfd. Nr. 10)
Anlagen zur Herstellung oder Reparatur von Schiffskörpern
oder -sektionen aus Metall in geschlossenen Hallen (*)
(siehe auch lfd. Nr. 11)
Anlagen zum Bau von Schienenfahrzeugen (*)
Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren oder Industriebatteriezellen und sonstiger Akkumulatoren
Anlagen zur Herstellung von Aluminium-, Eisen- oder
Magnesiumpulver oder –pasten oder von blei- oder nickelhaltigen
Pulvern oder Pasten sowie von sonstigen Metallpulvern
oder –pasten (#)
Anlagen für den Bau und die Instandsetzung von Luftfahrzeugen
(i.V.m. Prüfständen, s. lfd. Nrn. 20 und 21) sowie geschlossene Motorenprüfstände und geschlossene Prüfstände für oder mit
Luftschrauben
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tensiden
durch chemische Umwandlung (Seifen oder Waschmittel)
(#)
Anlagen, in denen Pflanzenschutz- oder Schädlingsbekämpfungsmittel oder ihre Wirkstoffe gemahlen oder maschinell
gemischt, abgepackt oder umgefüllt werden (#)
Anlagen zur Herstellung von Grundarzneimitteln (Wirkstoffen für
Arzneimittel) unter Verwendung eines biologischen Verfahrens oder von Arzneimitteln oder Arzneimittelzwischenprodukten im
industriellen Umfang, soweit Pflanzen behandelt oder Tierkörpern eingesetzt werden (#)
Anlagen zum Destillieren von flüchtigen organischen Verbindungen mit einer Durchsatzleistung von 1 t bis zu 3 t je
Stunde (#)
(s. auch lfd. Nr. 55 )
Anlagen zum Erschmelzen von Natur- oder Kunstharzen
mit einer Leistung von 1 t oder mehr je Tag (#)
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben)
oder Druckfarben unter Einsatz von 25 t je Tag oder mehr
an flüchtigen organischen
Verbindungen (#)
Stand: September 2017
32
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
108
5.1 (2)
a)
109
5.1 (2)
b)
110
5.2 (2)
111
5.4 (2)
112
5.6 (2)
113
5.9 (2)
114
6.2 (1+2)
115
7.2 (1+2)
a) und b)
116
7.4 (1+2)
a)
7.4 (1)
b)
7.6 (2)
117
118
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen von Stoffen,
Gegenständen oder Erzeugnissen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von organischen
Lösungsmitteln mit einem Verbrauch an organischen Lösungsmitteln von 25 Kilogramm bis weniger als 150 Kilogramm je Stunde oder 15 Tonnen bis weniger als 200
Tonnen je Jahr
Anlagen zum Bedrucken von bahnen- oder tafelförmigen
Materialien mit Rotationsdruckmaschinen einschließlich
der zugehörigen Trocknungsanlagen, soweit die Farben
oder Lacke organische
Lösungsmittel enthalten
Anlagen zum Beschichten, Imprägnieren, Kaschieren,
Lackieren oder
Tränken von Gegenständen, Glas- oder Mineralfasern oder
bahnen- oder
tafelförmigen Materialien einschließlich der zugehörigen
Trocknungsanlagen mit Kunstharzen soweit die Menge
dieser Harze 10 Kilogramm bis weniger als 25 Kilogramm
je Stunde beträgt, ausgenommen Anlagen für den Einsatz
von
Pulverbeschichtungsstoffen
Anlagen zum Tränken oder Überziehen von Stoffen oder
Gegenständen mit Teer, Teeröl oder heißem Bitumen,
auch Anlagen
zum Tränken oder Überziehen von Kabeln mit heißem
Bitumen
Anlagen zur Herstellung von bahnenförmigen Materialien
auf
Streichmaschinen einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen unter Verwendung von Gemischen aus
Kunststoffen und Weichmachern oder von Gemischen aus
sonstigen Stoffen und oxidiertem Leinöl
Anlagen zur Herstellung von Reibbelägen unter Verwendung von Phenoplasten oder sonstigen Kunstharzbindemitteln
Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe,
auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zum Schlachten von Tieren mit einer Leistung von
500 kg Lebendgewicht Geflügel oder mehr je Tag oder
mehr als 4 Tonnen Lebendgewicht sonstiger Tiere oder
mehr je Tag
Anlagen zur Herstellung von Fleisch- oder Gemüsekonserven auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur fabrikmäßigen Herstellung von Tierfutter durch
Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft
Anlagen zum Reinigen oder zum Entschleimen von tieriStand: September 2017
33
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
119
7.8 (1)
120
7.13 (2)
121
7.14 (1+2)
122
7.20 (1)
123
7.22 (1+2)
124
7.29 (1+2)
125
7.30 (1+2)
126
7.31 (1+2)
a) und b)
127
8.4 (2)
128
8.5 (1+2)
129
130
8.6 (1+2)
a) und b)
8.7 (1+2)
131
8.9 (2) b)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
schen Därmen oder Mägen
Anlagen zur Herstellung von Gelatine, Hautleim, Lederleim
oder Knochenleim
Anlagen zum Trocknen, Einsalzen, Lagern oder Enthaaren
ungegerbter Tierhäute oder Tierfelle
Anlagen zum Gerben einschließlich Nachgerben von Tierhäuten oder Tierfellen sowie nicht genehmigungsbedürftige
Lederfabriken
Anlagen zur Herstellung von Braumalz (Mälzereien) mit
einer Produktionsleistung von 300 Tonnen Darrmalz oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zur Herstellung von Hefe oder Stärkemehlen mit
einer Produktionsleistung von 1 Tonne oder mehr Hefe
oder Stärkemehlen je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten oder Mahlen von Kaffee oder Abpacken von gemahlenem Kaffee mit einer Produktionsleistung von 0,5 Tonnen geröstetem Kaffee oder mehr je Tag
als Vierteljahresdurchschnittswert
Anlagen zum Rösten von Kaffee - Ersatzprodukten, Getreide, Kakaobohnen oder Nüssen mit einer Produktionsleistung von 1 Tonne gerösteten Erzeugnissen oder mehr
je Tag als Vierteljahresdurchschnitts-wert
Anlagen zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup, zur
Herstellung von Lakritz,
zur Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao, sowie zur
thermischen Veredelung von Kakao- oder
Schokoladenmasse auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Sortieranlagen für Hausmüll mit einer Durchsatzleistung
von 10 Tonnen Einsatzstoffen oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zur Erzeugung von Kompost aus
organischen Abfällen mit einer Durchsatzleistung von 3
000 Tonnen
oder mehr Einsatzstoffen je Jahr
(s. auch lfd. Nr. 70)
Geschlossene Anlagen zur biologischen Behandlung von
Abfällen auch soweit nicht genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Behandlung von verunreinigtem Boden durch
biologische Verfahren, Entgasen, Strippen oder Waschen
mit einem Einsatz von 1 Tonne verunreinigtem Boden oder
mehr je Tag
Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer
Gesamtlagerfläche von 1 000 Quadratmeter bis weniger
als 15 000
Quadratmeter oder einer Gesamtlagerkapazität von 100
Tonnen bis
weniger als 1 500 Tonnen Eisen- oder Nichteisenschrotten
Stand: September 2017
34
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
132
133
8.11 (1+2)
a) und b)
8.15 (1+2)
a) und b)
134
9.1 (1+2)
135
9.2 (1+2)
136
9.36 (2)
137
9.37 (1)
138
10.7 (1+2)
139
10.17 (2)
140
10.21 (2)
141
10.23 (2)
142
10.25 (2)
143
-
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Anlagen zur sonstigen Behandlung von Abfällen mit einer
Durchsatzleistung von 1 Tonne oder mehr je Tag
Geschlossene Anlagen zum Umschlagen von Abfällen mit
einer Leistung von 100 Tonnen oder mehr je Tag, ausgenommen Anlagen zum Umschlagen von Erdaushub oder
von Gestein, das bei der Gewinnung oder Aufbereitung
von Bodenschätzen anfällt
Anlagen, die der Lagerung und Abfüllung von brennbaren
Gasen in Behältern mit einem Fassungsvermögen von 3
Tonnen oder mehr dienen, ausgenommen Erdgasröhrenspeicher sowie Anlagen zum
Lagern von brennbaren Gasen oder Erzeugnissen, die
brennbare Gase z.B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, soweit es sich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1 000 Kubikzentimeter
handelt (*) (#)
Anlagen, die der Lagerung und Umfüllung von brennbaren
Flüssigkeiten in Behältern mit einem Fassungsvermögen
von 5 000
Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 2 500 Kubikmetern oder mehr
Anlagen, die der Lagerung von chemischen Erzeugnissen
von 25 000 Tonnen oder mehr dienen (*) (#)
Anlagen zum Vulkanisieren von Natur- oder Synthesekautschuk unter Verwendung von Schwefel oder Schwefelverbindungen,
ausgenommen Anlagen, in denen
– weniger als 50 Kilogramm Kautschuk je Stunde verarbeitet werden oder
– ausschließlich vorvulkanisierter Kautschuk eingesetzt
wird (s. auch lfd. Nr. 221)
Offene Anlagen mit schalltechnisch optimierten gasbetriebenen Karts, die an 5 Tagen oder mehr je Jahr der Ausübung des
Motorsports dienen (Kart-Bahnen)
Anlagen zur Innenreinigung von Eisenbahnkesselwagen,
Straßentankfahrzeugen, Tankschiffen oder Tankcontainern
sowie Anlagen zur automatischen Reinigung von Fässern
einschließlich zugehöriger Aufarbeitungsanlagen, soweit
die Behälter von organischen Stoffen gereinigt werden
Anlagen zur Textilveredlung durch Sengen, Thermofixieren, Thermoisolieren, Beschichten, Imprägnieren oder
Appretieren, einschließlich der zugehörigen Trocknungsanlagen, auch soweit
nicht genehmigungsbedürftig
Kälteanlagen mit einem Gesamtinhalt an Kältemitteln von 3
t Ammoniak oder mehr (*) (#)
Abwasserbehandlungsanlagen bis einschl. 100 000 EW,
Stand: September 2017
35
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
VI
200
144
145
146
-
147
-
148
-
149
150
151
-
152
153
154
155
156
157
158
159
-
160
-
161
2.9 (2)
162
2.10 (2)
163
3.4 (2)
164
3.8 (2)
165
3.10 (1+2)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
(s. auch lfd. Nr. 78)
Oberirdische Deponien für Inert- und Mineralstoffe
Säge-, Furnier- oder Schälwerke (*)
Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung von Sand,
Bims, Kies, Ton oder Lehm
Anlagen zur Herstellung von Kalksandsteinen, Gasbetonsteinen oder
Faserzementplatten unter Dampfüberdruck
Anlagen zur Herstellung von Bauelementen oder in Serien
gefertigten Holzbauten
Emaillieranlagen
Presswerke (*)
Anlagen zur Herstellung von Eisen- oder Stahlbaukonstruktionen in geschlossenen Hallen (*)
Stab- oder Drahtziehereien (*)
Schwermaschinenbau
Anlagen zur Herstellung von Wellpappe (*)
Auslieferungslager für Tiefkühlkost (*)
Margarine oder Kunstspeisefettfabriken
Betriebshöfe für Straßenbahnen (*)
Betriebshöfe der Müllabfuhr oder der Straßendienste (*)
Speditionen aller Art sowie Betriebe zum Umschlag größerer Gütermengen (*)
Freizeitparks ohne Nachtbetrieb (*)
(s. auch lfd. Nr. 36)
Anlagen zum Säurepolieren oder Mattätzen von Glas oder
Glaswaren unter Verwendung von Flusssäure
Anlagen zum Brennen keramischer Erzeugnisse, soweit
der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr oder die
Besatzdichte mehr als 100 kg/m³ und weniger als 300
kg/m³ Rauminhalt der
Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte
Brennöfen, die diskontinuierlich und ohne Abluftführung
betrieben werden
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen mit einer Schmelzleistung von
0,5 Tonnen bis weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und
Cadmium oder von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je
Tag bei sonstigen
Nichteisenmetallen (auch soweit durch besondere Wahl
emissionsarmer Schmelz- aggregate nicht genehmigungsbedürftig)
(s. auch lfd. Nr. 93 und 203)
Gießereien für Nichteisenmetalle soweit 0,5 Tonnen bis
weniger als 4 Tonnen je Tag bei Blei und Cadmium oder
von 2 Tonnen bis weniger als 20 Tonnen je Tag bei sonstigen Nichteisenmetallen abgegossen werden
Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen oder
Stand: September 2017
36
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
166
5.7 (2)
a) und b)
167
5.10 (2)
168
5.11 (2)
169
7.5 (2)
170
7.20 (2)
171
7.27 (1+2)
172
7.28 (1+2)
173
7.32 (1+2)
174
7.33 (2)
175
8.1 (1) b)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Kunststoffen durch ein elektrolytisches oder chemisches
Verfahren zur Oberflächenbehandlung von Metallen durch
Beizen oder Brennen unter Ver-wendung von Fluss- oder
Salpetersäure (#)
Anlagen zur Verarbeitung von flüssigen ungesättigten Polyesterharzen mit Styrol-Zusatz oder flüssigen Epoxidharzen mit
Aminen zu Formmassen, Formteilen oder Fertigerzeugnissen, soweit keine geschlossenen Werkzeuge (Formen)
verwendet werden, für einen Harzverbrauch von 500 kg
oder mehr je Woche, z. B.
Bootsbau, Fahrzeugbau oder Behälterbau
Anlagen zur Herstellung von künstlichen Schleifscheiben, körpern, -papieren oder
-geweben unter Verwendung organischer
Binde- oder Lösungsmittel
Anlagen zur Herstellung von Polyurethanformteilen, Bauteilen unter
Verwendung von Polyurethan, Polyurethan-blöcken in
Kastenformen oder zum Ausschäumen von Hohlräumen
mit Polyurethan, soweit die Menge der Ausgangsstoffe 200
kg oder mehr je Stunde beträgt
Anlagen zum Räuchern von Fleisch- oder Fischwaren mit
einer Produktionsleistung von weniger als 75 Tonnen geräucherten Waren je Tag, ausgenommen
– Anlagen in Gaststätten,
– Räuchereien mit einer Räucherleistung von weniger als 1
Tonne Fleisch- oder Fischwaren je Woche und
– Anlagen, bei denen mindestens 90 % der Abgase konstruktionsbedingt der Anlage wieder zugeführt werden
Anlagen zum Trocknen von Braumalz (Malzdarren) mit
einer Produktionsleistung von weniger als 300 Tonnen
Darrmalz je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert
Brauereien mit einem Ausstoß von 200 Hektoliter Bier oder
mehr je Tag als Vierteljahresdurchschnittswert und (Melasse-) Brennereien
Anlagen zur Herstellung von Speisewürzen aus tierischen
oder pflanzlichen Stoffen unter Verwendung von Säuren
Anlagen zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch sowie Anlagen mit Sprühtrocknern zum Trocknen von Milch,
Erzeugnissen aus Milch oder von Milchbestandteilen, soweit 5 Tonnen Milch oder mehr je Tag als Jahresdurchschnittswert eingesetzt werden
Anlagen zum Befeuchten von Tabak unter Zuführung von
Wärme, oder Aromatisieren oder Trocknen von fermentiertem Tabak
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 Megawatt oder mehr
Stand: September 2017
37
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
176
8.12 (1+2)
a) und b)
177
8.13 (1+2)
178
8.14 (1+2)
a) und b)
179
10.8 (2)
180
10.10 (1 )
10.10 (2 )
a) und b)
181
-
182
-
183
-
184
185
186
187
188
-
189
190
-
191
192
-
193
-
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder
mehr je Tag oder einer Gesamtlager-kapazität von 100
Tonnen oder mehr
Geschlossene Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von
Schlämmen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen
oder mehr je Tag oder einer Gesamtlager-kapazität von
150 Tonnen oder mehr
Geschlossene Anlagen zum Lagern von Abfällen, soweit in
diesen Anlagen Abfälle vor deren Beseitigung oder Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr als einem
Jahr gelagert werden
Anlagen zur Herstellung von Bauten-schutz-, Reinigungsoder
Holzschutzmitteln sowie von Klebemitteln ausgenommen
Anlagen, in denen diese Mittel ausschließlich unter Verwendung von Wasser als Verdünnungsmittel hergestellt
werden, auch soweit nicht
genehmigungsbedürftig
Anlagen zur Vorbehandlung > 10 t/d (Waschen, Bleichen,
Mercerisieren) oder zum Färben ab 2 t/d von Fasern oder
Textilien auch unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen oder von
Färbebeschleunigern einschließlich der Spannrahmenanlagen
Anlagen zur Herstellung von Bolzen, Nägeln, Nieten, Muttern, Schrauben, Kugeln, Nadeln oder ähnlichen metallischen Normteilen durch Druckumformen auf Automaten
sowie Automatendrehereien (*)
Anlagen zur Herstellung von kaltgefertigten nahtlosen oder
geschweißten Rohren aus Stahl (*)
Anlagen zum automatischen Sortieren, Reinigen, Abfüllen
oder Verpacken von Flaschen aus Glas mit einer Leistung
von 2500 Flaschen oder mehr je Stunde (*)
Maschinenfabriken oder Härtereien
Pressereien oder Stanzereien (*)
Schrottplätze bis weniger als 1.000 m² Gesamtlagerfläche
Anlagen zur Herstellung von Kabeln
Anlagen zur Herstellung von Möbeln, Kisten und Paletten
aus Holz und sonstigen Holzwaren
Zimmereien (*)
Lackierereien mit einem Lösungsmittel-durchsatz bis weniger als 25 kg/h (z.B. Lohnlackierereien)
Fleischzerlegebetriebe ohne Verarbeitung
Anlagen zum Trocknen von Getreide oder Tabak unter
Einsatz von Gebläsen (*)
Mühlen für Nahrungs- oder Futtermittel mit einer Produktionsleistung von 100 Tonnen bis weniger als 300 Tonnen
Fertigerzeugnissen je Tag als VierteljahresdurchschnittsStand: September 2017
38
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
VII
100
194
-
195
196
-
197
-
198
-
199
-
200
7.12 (1)
201
8.1 (2)
b)
202
203
8.9 (2)
c)
-
204
-
205
-
206
-
207
-
208
209
210
-
211
-
212
-
213
-
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
wert (s. auch lfd. Nr. 65)
Brotfabriken oder Fabriken zur Herstellung von Dauerbackwaren
Milchverwertungsanlagen ohne Trockenmilcherzeugung
Autobusunternehmen, auch des öffentlichen Personennahverkehrs (*)
Anlagen zum Be- oder Entladen von Schüttgütern bei Getreideannahmestellen,
soweit weniger als 400 t Schüttgüter je Tag bewegt werden
können
Anlagen zur Herstellung von Anstrich- oder Beschichtungsstoffen (Lasuren, Firnis, Lacke, Dispersionsfarben)
oder Druckfarben unter Einsatz von bis zu 25 t je Tag an
flüchtigen organischen Verbindungen
Kart-Anlagen sowie Modellsportanlagen in geschlossenen
Hallen
Kleintierkrematorien
(s. auch lfd. Nr. 19)
Verbrennungsmotoranlagen für den Einsatz von Altöl oder
Deponiegas mit einer Feuerungswärmeleistung bis weniger als 1
Megawatt
Anlagen zur Behandlung von Altautos mit einer Durchsatzleistung von 5 Altautos oder mehr je Woche
Anlagen zum Schmelzen, zum Legieren oder zur Raffination von Nichteisenmetallen
(s. auch lfd. Nrn. 93 und 163)
Betriebe zur Herstellung von Fertiggerichten (Kantinendienste,
Catering-Betriebe)
Schlossereien, Drehereien, Schweißereien oder Schleifereien
Anlagen zur Herstellung von Kunststoffteilen ohne Verwendung von
Phenolharzen
Autolackierereien, einschl. Karosseriebau, insbesondere
zur Beseitigung von Unfallschäden
Tischlereien oder Schreinereien
Holzpelletieranlagen/-werke in geschlossenen Hallen
Steinsägereien, -schleifereien oder
-polierereien
Tapetenfabriken, die nicht durch lfd. Nrn. 108 und 109
erfasst werden
Fabriken zur Herstellung von Lederwaren, Koffern oder
Taschen sowie Handschuhmachereien oder Schuhfabriken
Anlagen zur Herstellung von Reißspinnstoffen, Industriewatte oder
Putzwolle
Stand: September 2017
39
Gemeinde Titz
Begründung zur Offenlage
Zur 11. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 17 - Entwurf
214
215
216
-
217
-
218
219
220
221
-
Spinnereien oder Webereien
Kleiderfabriken oder Anlagen zur Herstellung von Textilien
Großwäschereien oder große chemische Reinigungsanlagen
Betriebe des Elektrogerätebaus sowie der sonstigen elektronischen oder feinmechanischen Industrie
Bauhöfe
Anlagen zur Kraftfahrzeugüberwachung
Kraftfahrzeug-Reparaturwerkstätten
Anlagen zur Runderneuerung von Reifen soweit weniger
als 50 kg je Stunde Kautschuk eingesetzt werden
(s. auch lfd. Nr. 138)
Die Anlagenbezeichnungen stimmen nicht immer mit denen der 4. BImSchV überein, denn sie enthält in
manchen Fällen Oberbegriffe und/oder zusammenfassende Anlagenbezeichnungen, die hinsichtlich des Genehmigungserfordernisses zusammengehören, in ihrer Auswirkung i. S. des Abstandserlasses aber als selbstständige Anlagenarten zu sehen sind oder immissionsschutz- und planungsrechtlich ohne Bedeutung sind.
Insofern konnte die Systematik der 4. BImSchV und auch die Einteilung nach Leistungskriterien nicht immer
eingehalten werden. Abstands bestimmend ist aber - unabhängig von dem Genehmigungserfordernis - die
Betriebsart, wie sie in der Abstandsliste beschrieben ist.
1)
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
Stand: September 2017
40