Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
88 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
08.05.15, 08:45
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Frau Lennartz
BE: Frau Lennartz
Kreuzau, 07.05.2015
Vorlagen-Nr.: 25/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
11.06.2015
25.06.2015
Ernennung eines Wehrführers sowie von zwei stellvertretenden Wehrführern für die
Freiwillige Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Durch das Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (FSHG) hat der
Landesgesetzgeber festgelegt, dass der Leiter der Freiwilligen Feuerwehr (Wehrführer) und bis zu
zwei Stellvertreter (stellvertretende Wehrführer) auf Vorschlag des Kreisbrandmeisters auf die
Dauer von 6 Jahren zu bestellen und zu Ehrenbeamten auf Zeit zu ernennen sind.
Der derzeitige Wehrführer, Karlheinz Eismar wurde durch Beschluss des Rates der Gemeinde
Kreuzau vom 01.05.2012 für den Zeitraum von 6 Jahren ernannt.
Mit Schreiben vom 30.03.2015 bittet er darum, zum 30.06.2015 von seinen Pflichten als
Wehrleiter der Feuerwehr Kreuzau entbunden zu werden und seine Ernennung zum
Ehrenbeamten auf Zeit zum gleichen Zeitpunkt zu widerrufen.
Bereits im Vorfeld wurde durch eine Findungskommission der Feuerwehr in einem sehr
aufwendigen und gewissenhaften Verfahren versucht, einen Nachfolger für den Wehrleiter zu
ermitteln.
Zudem soll die Wehrführung mit zwei stellvertretenden Wehrführern komplettiert werden.
Das Ergebnis der Findungskommission lautete:
Leiter der Feuerwehr:
1. stellv. Leiter der Feuerwehr:
2. stellv. Leiter der Feuerwehr:
Guido Klüser
Guido Baden
Christoph Schröder
(LG Stockheim),
(LG Drove),
(LG Stockheim).
Gemäß § 11 des FSHG hat der stellvertretende Kreisbrandmeister Rudolf Esser die aktive Wehr
der Gemeinde Kreuzau einschließlich der Jugendfeuerwehr vor Ausübung seines
Vorschlagsrechts gehört. Diese Anhörung erfolgte am 17.04.2015.
Mit Schreiben vom 03.05.2015 schlägt der stellvertretende Kreisbrandmeister vor,
1.
2.
3.
den Gemeindebrandmeister Guido Klüser zum Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr
Kreuzau zu ernennen,
den Brandoberinspektor Guido Baden kommissarisch für die Dauer von zwei Jahren, zum
stellvertretenden Wehrführer zu ernennen,
den Brandinspektor Christoph Schröder kommissarisch, für die Dauer von zwei Jahren,
zum stellvertretenden Wehrführer zu ernennen.
Herr Klüser wurde durch Ratsbeschluss am 18.04.2012 zunächst für zwei Jahre zum
kommissarischen stellvertretenden Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr bestellt. Da er in der
Zwischenzeit die Lehrgänge F/B V Teil 1 und 2 am Institut der Feuerwehr in Münster erfolgreich
absolviert hatte, wurde er mit Beschluss des Rates der Gemeinde Kreuzau vom 07.04.2014 zum
stellvertretenden Wehrleiter bestellt und unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit bis zum
Ablauf des 06.04.2020 zum Ehrenbeamten ernannt.
Herr Klüser verfügt sowohl über die notwendige Sachkunde als auch über die Fähigkeit, eine
Feuerwehr mit ihren vielfältigen Anforderungen zukunftsgerichtet zu führen.
Die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen des Landesbeamtengesetzes, der Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr und des
Feuerschutzhilfegesetzes sind damit erfüllt.
Seine Bestellung wird seitens der Verwaltung ausdrücklich unterstützt.
Der für die Stelle des stellvertretenden Wehrführers vorgeschlagene Brandobermeister Guido
Baden kann die Stellvertreterstelle derzeit nur kommissarisch besetzen, weil er nach der
Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Feuerwehr (LVO FF) in der
zur Zeit gültigen Fassung noch nicht über die erforderliche Qualifikation verfügt.
Er muss hierzu noch den Lehrgang F VI am Institut der Feuerwehr in Münster innerhalb von zwei
Jahren erfolgreich absolvieren.
Ebenso kann der weitere stellvertretende Wehrführer Christoph Schröder zur Zeit nur
kommissarisch ernannt werden. Er muss noch die Lehrgänge F/B V-1, F/B V-2 und F VI am
Institut der Feuerwehr in Münster innerhalb von zwei Jahren erfolgreich absolvieren.
Die Ernennung zu stellvertretenden Wehrführern – und die damit verbundene Übernahme in das
Ehrenbeamtenverhältnis- kann sowohl bei Herr Baden, als auch bei Herrn Schröder erst nach
Vorliegen der fachlichen Voraussetzungen erfolgen.
Die Zeit der kommissarischen Übertragung einer Funktion darf nach § 17 (3) LVO FF zwei Jahre
nicht übersteigen.
Sie ist gem. § 17 (4) LVO FF nicht auf die Dienstzeit anzurechnen.
Wird die erforderliche Qualifikation nicht innerhalb von zwei Jahren erworben, ist nach Ablauf
dieser Zeit eine erneute Anhörung der aktiven Wehr gem. § 11 FSHG erforderlich.
Seitens der Verwaltung wird
Kreisbrandmeisters zu folgen.
vorgeschlagen,
dem
Vorschlag
des
stellvertretenden
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Sowohl der Wehrführer als auch seine (kommissarischen) Stellvertreter erhalten zur
Wahrnehmung ihres Ehrenamtes Aufwandsentschädigungen.
Diese betragen laut Ratsbeschluss vom 13.04.2010 monatlich 150,00 € für den Wehrführer, für
die stellvertretenden Wehrführer monatlich 75,00 €.
Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag:
Herr Gemeindebrandinspektor Guido Klüser wird mit Wirkung vom 01.07.2015 für einen Zeitraum
von sechs Jahren zum Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau bestellt und
unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von sechs Jahren zum
Ehrenbeamten ernannt.
Herr Brandoberinspektor Guido Baden wird mit Wirkung vom 01.07.2015 für höchstens zwei Jahre
zum kommissarischen stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bestellt.
-2-
Herr Brandinspektor Christoph Schröder wird mit Wirkung vom 01.07.2015 für höchstens zwei
Jahre zum kommissarischen stellvertretenden Wehrführer der Freiwilligen Feuerwehr bestellt.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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