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Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
103 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
02.05.13, 18:19
Aktualisiert
17.06.13, 18:17
Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007) Beschlussvorlage (2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007)

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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Bad Münstereifel, den 25.02.2013 - Der Bürgermeister Az: SW2 Nr. der Ratsdrucksache: 1028-IX __________________________________________________________________________ Beratungsfolge Termin Haupt- und Finanzausschuss 14.05.2013 Zur Beratung in öffentlicher Sitzung: __________________________________________________________________________ Bezeichnung des Tagesordnungspunktes: 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007 __________________________________________________________________________ Berichterstatter: Herr W. Müller __________________________________________________________________________ ( ) Kosten €: ( ) Die Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung ( ) ja / ( ) nein ( ) Nothaushalt / Übergangswirtschaft ( ) Anlagen sind beigefügt ( ) ( ) Die Mittel müssen über-/außerplanmäßig bereitgestellt werden. Deckung: Folgekosten: ( ) ja / ( ) nein _________________ € jährlich __________________________________________________________________________ Ausgearbeitet: Beteiligt: Mitgezeichnet: GBA SW1 PR SW2 Dez _________________ Bürgermeister __________________________________________________________________________ An der Abstimmung hat/haben (wegen Befangenheit) nicht teilgenommen: __________________________________________________________________________ ( ) zurückgezogen ( ) vertagt ( ) von der Tagesordnung abgesetzt ( ) verwiesen in den _________________________________________________________ Abstimmungsergebnis: HFA ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK2@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK3@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen @GRK4@ ( ) einstimmig ( ) Ja-Stimmen ( ) Nein-Stimmen ( ) Enthaltungen Seite 2 von Ratsdrucksache 1028-IX 1. Sachverhalt: Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hat bei der überörtlichen Prüfung der Stadt Bad Münstereifel folgende Feststellung getroffen: a) In der Satzung der Gemeinde wird die Abrechnung von Straßen im Außenbereich und von Wirtschaftswegen nicht ermöglicht. Im Rahmen einer Anpassung der Satzung sollten diese Punkte mit eingebaut werden. b) Die von der Gemeinde angesetzten Anteile der Beitragspflichtigen schöpfen nicht das Maximum der Mustersatzung aus. Insofern bestehen hier weitere Anpassungsmöglichkeiten. Die GPA empfiehlt, dass mit einer Anpassung der Satzung die maximalen Spielräume der Beitragspflichtigen anhand der Mustersatzung ausgeschöpft werden. Die Verwaltung hatte diese Thematik bereits im Jahr 2007 dem Haupt- und Finanzausschuss und dem Rat, damals jedoch ohne Erfolg, vorgetragen. Aufgrund der nunmehr auch von der GPA erhobenen Forderung wird die 2. Satzung zur Änderung der Straßenbaubeitragssatzung zur Beratung unterbreitet (siehe Anlage 2). Diese Änderungssatzung umfasst - die Erweiterung der Beitragspflicht auf Wirtschaftswege, - die Anhebung der Anliegeranteile auf die Höchstsätze der Mustersatzung und - die Beitragspflicht land- und forstwirtschaftlich genutzter unbebauter Grundstücke im Außenbereich an Anbaustraßen in der Ortslage, etwa bei einseitiger Bebauung. Während die Beitragspflicht für Wirtschaftswege und die Erhöhung der Anliegeranteile bei zukünftigen Ausbaumaßnahmen Mehreinnahmen bewirken, berührt die Beitragspflicht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke an innerörtlichen Anbaustraßen „lediglich“ eine Umverteilung innerhalb der erschlossenen Grundstücke. Durch Erhöhung der Anteile der Beitragspflichtigen an straßenbaulichen Maßnahmen kann der städtische Finanzierungsanteil zukünftig vermindert und mittel- bis langfristig ein Beitrag zur Haushaltskonsolidierung geleistet werden, wenn und sobald – dies ist die Einschränkung – städt. Investitionen in den Straßenausbau fließen. Da z.Zt. keine Ausbaumaßnahmen geplant sind, wird (zunächst) auch keine Haushaltsverbesserung eintreten. Die angespannte finanzielle Situation und die neuen haushaltsrechtlichen Regelungen haben bereits verschiedene Gemeinden veranlasst, sich mit der Frage zu befassen, ob insbesondere die Anliegeranteile angehoben werden sollen. So hat die Stadt Mechernich die Anteile der Beitragspflichtigen bereits angepasst, ohne aber den Handlungsrahmen vollständig auszuschöpfen: Statt des zulässigen Höchstanteils beispielsweise für Fahrbahnen von Anliegerstraßen von 80 v.H. ist der Anteil auf 70 v.H. festgelegt worden. Bei zwei anderen kreisangehörigen Kommunen sollen die Anliegeranteile in den politischen Gremien beraten werden. Zwar wurde die Beitragspflicht für Wirtschaftswege auch in anderen kreisangehörigen Gemeinden thematisiert, doch davon kein Gebrauch gemacht, weil dort aktuell keine Ausbaumaßnahmen geplant sind. Eine kurze Umschau über die Grenzen des Kreises Euskirchen hinaus zeigt, dass bereits einzelne Kommunen die Anteile erhöht und auch eine Regelung zur Abrechnung von Wirtschaftswegen eingeführt haben, z.B. bei der Stadt Soest, der Stadt Selm im Münsterland und der Stadt Altena im Sauerland. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass bei der Stadt Bad Münstereifel bereits im Rahmen der Neufassung der Straßenbaubeitragssatzung vor nahezu 6 Jahren die Erhöhung der Anliegeranteile und die Beitragspflicht land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke beraten, aber sei- Seite 3 von Ratsdrucksache 1028-IX nerzeit nicht beschlossen wurden (RD-Nr. 951 vom 14.06.2007). Allerdings blieb der damalige Vorschlag zu den Anliegeranteilen hinter dem vom StGB NRW bezifferten Maximum zurück und bewegte sich etwa auf der Linie der benachbarten Kommune. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes (StGB) NRW ist als Anlage 1 wieder zur Kenntnis beigefügt. Wie bereits erläutert, veranlassen die Feststellungen der GPA die Verwaltung, den Fachausschuss mit der Beratung der Angelegenheit zu befassen. Gleichwohl bietet der Umstand, dass keine Ausbaumaßnahmen geplant sind, die Gelegenheit, ohne Zeitdruck die anstehenden Fragen eingehend zu behandeln. 2. Rechtliche Würdigung Ausschöpfung der nach dem KAG NRW möglichen Einnahmen. 3. Finanzielle Auswirkungen Mehreinnahmen bei Ausbaumaßnahmen an öffentlichen und zum Anbau bestimmten Straßen, Wegen und Plätzen, sowie Wirtschaftswegen. 4. Organisatorische und personelle Auswirkungen keine 5. Lösungsvorschlag und mögliche Alternativen und deren Auswirkungen Ohne die Satzungsänderungen bleibt es bei den bisherigen städt. Anteilen an den Ausbaukosten. 6. Auswirkungen auf den demographischen Wandel keine 7. Beschlussvorschlag: Die 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen gem. § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007 wird in der Fassung des als Anlage 2 zu RD-Nr. 1028-IX vorliegenden Entwurfes beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil des Beschlusses.