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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 1028-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
02.05.13, 18:19
Aktualisiert
02.05.13, 18:19
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Inhalt der Datei

Anlage 2 zur RD 1028-IX 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007 Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I Gesetz vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S. 687) folgende 2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen beschlossen: Artikel 1 §1 wird um folgenden Satz 2 ergänzt: „Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).“ Artikel 2 §4 wird wie folgt geändert: a) Abs. 3 wird wie folgt geändert. aa) Satz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt: Anrechenbare Breiten bei (Straßenart)´ In Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten Im übrigen Anteil der Beitragspflichtigen 1. a) b) c) d) e) f) g) Anliegerstraßen Fahrbahn Radweg einschl. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehweg kombinierter Rad- und Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässerung unselbständige Grünanlagen 8,50 m 5,50 m je 2,40 m nicht vorgesehen je 5,00 m je 5,00 m je 2,50 m je 2,50 m je 3,50 m je 3,50 m je 2,00 m je 2,00 m 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 70 v.H. 2. a) b) c) Haupterschließungsstraßen Fahrbahn Radweg einschl. Sicherheitsstreifen Parkstreifen 8,50 m je 2,40 m je 5,00 m 60 v.H. 60 v.H. 80 v.H. 6,50 m je 2,40 m je 5,00 m D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T12289.doc -26.2 d) e) f) g) Gehweg kombinierter Rad- und Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässerung unselbständige Grünanlagen je 2,50 m je 3,50 m je 2,00 m je 2,50 m je 3,50 m je 2,00 m 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 70 v.H. 3. a) b) c) d) e) f) g) Hauptverkehrsstraßen Fahrbahn Radweg einschl. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehweg kombinierter Rad- und Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässerung´ unselbständige Grünanlagen 8,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,50m je 2,00 m 8,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 2,50 m je 3,50 m je 2,00 m 40 v.H. 40 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 70 v.H. 4. a) b) c) d) e) f) g) Hauptgeschäftsstraßen Fahrbahn Radweg einschl. Sicherheitsstreifen Parkstreifen Gehweg kombinierter Rad- und Gehweg Beleuchtung und Oberflächenentwässerung unselbständige Grünanlagen 7,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 6,00 m je 3,50 m je 2,00 m 7,50 m je 2,40 m je 5,00 m je 6,00 m je 3,50 m je 2,00 m 70 v.H. 70 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 80 v.H. 70 v.H. 5. Fußgängergeschäftsstraßen einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 9,00 m 9,00 m 80 v.H. 6. Verkehrsberuhigte Bereiche im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung 9,00 m 9,00 m 80 v.H.“ bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt: „Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v.H. für Anliegerwirtschaftswege und 50 v.H. für Hauptwirtschaftswege, die anrechenbare Breite wird für Anliegerwirtschaftswege mit 3,00 m und für Hauptwirtschaftswege mit 4,00 m festgesetzt.“ cc) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3. b) Abs. 6 wird um folgende Ziffern erweitert: „8 Anliegerwirtschaftsweg: Wirtschaftswege, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung damit verbundenen Grundstücke dienen. 9. Hauptwirtschaftsweg Wirtschaftswege, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr innerhalb des Außenbereichs dienen.“ -3- Artikel 3 §5 wird wie folgt abgeändert: a) Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt: „Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei nur land- oder forstwirtschaftliche nutzbaren unbebauten Grundstücken im Außenbereich die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 100 m dazu verlaufenden Linie.“ b) Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5. Artikel 4 §7 wird wie folgt abgeändert: a) Es wird folgender neuer Satz 1 mit Abs. 1 eingefügt: „Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt: (1) Die Grundstücksfläche wird mit einem Vomhundertsatz (v.H.) vervielfacht, der im Einzelnen beträgt: a) bei nur landwirtschaftlich nutzbaren unbebauten Flächen b) bei nur forstwirtschaftlich nutzbaren unbebauten Flächen. 10 v.H. 8 v.H.“ b) Der bisherige Satz 1 wird Abs. 2; gleichzeitig wird der Halbsatz vor Buchstabe a) – d) wie folgt geändert: (2) „Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Verteilungseinheiten und Vomhundertsätze werden“ Artikel 5 § 15 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.