Daten
Kommune
Bad Münstereifel
Größe
159 kB
Datum
14.05.2013
Erstellt
02.05.13, 18:19
Aktualisiert
02.05.13, 18:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur RD 1028-IX
2. Satzung
zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für
straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Bad Münstereifel vom 28.11.2007
Der Rat der Stadt Bad Münstereifel hat in seiner Sitzung am ___________ aufgrund des § 8
der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW 1994 S. 666), zuletzt geändert durch Artikel I
Gesetz vom 18.09.2012 (GV NRW S. 436) und des § 8 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW 1969 S. 712/SGV NW 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2011 (GV NRW, S. 687) folgende 2. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Erhebung von Beiträgen beschlossen:
Artikel 1
§1
wird um folgenden Satz 2 ergänzt:
„Das Gleiche gilt für die aufgrund öffentlich-rechtlicher Entschließung der Gemeinde
bereitgestellten Straßen, Wege und Plätze (insbesondere Wirtschaftswege).“
Artikel 2
§4
wird wie folgt geändert:
a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert.
aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:
„(3) Der Anteil der Beitragspflichtigen am Aufwand nach Abs. 1 Satz 2 und die
anrechenbaren Breiten der Anlagen werden wie folgt festgesetzt:
Anrechenbare Breiten bei
(Straßenart)´
In Kern-,
Gewerbe- und
Industriegebieten
Im übrigen
Anteil der
Beitragspflichtigen
1.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Anliegerstraßen
Fahrbahn
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehweg
kombinierter Rad- und Gehweg
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
unselbständige Grünanlagen
8,50 m
5,50 m
je 2,40 m nicht vorgesehen
je 5,00 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 2,50 m
je 3,50 m
je 3,50 m
je 2,00 m
je 2,00 m
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
70 v.H.
2.
a)
b)
c)
Haupterschließungsstraßen
Fahrbahn
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
8,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
60 v.H.
60 v.H.
80 v.H.
6,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
D:\SDNET500_Bad_Münstereifel\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T12289.doc
-26.2
d)
e)
f)
g)
Gehweg
kombinierter Rad- und Gehweg
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
unselbständige Grünanlagen
je 2,50 m
je 3,50 m
je 2,00 m
je 2,50 m
je 3,50 m
je 2,00 m
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
70 v.H.
3.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Hauptverkehrsstraßen
Fahrbahn
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehweg
kombinierter Rad- und Gehweg
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung´
unselbständige Grünanlagen
8,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,50m
je 2,00 m
8,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 2,50 m
je 3,50 m
je 2,00 m
40 v.H.
40 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
70 v.H.
4.
a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
Hauptgeschäftsstraßen
Fahrbahn
Radweg einschl. Sicherheitsstreifen
Parkstreifen
Gehweg
kombinierter Rad- und Gehweg
Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
unselbständige Grünanlagen
7,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 6,00 m
je 3,50 m
je 2,00 m
7,50 m
je 2,40 m
je 5,00 m
je 6,00 m
je 3,50 m
je 2,00 m
70 v.H.
70 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
80 v.H.
70 v.H.
5. Fußgängergeschäftsstraßen
einschl. Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
9,00 m
9,00 m
80 v.H.
6. Verkehrsberuhigte Bereiche
im Sinne des § 42 Abs. 4 a StVO
einschl. Parkflächen, Beleuchtung und Oberflächenentwässerung
9,00 m
9,00 m
80 v.H.“
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:
„Bei Wirtschaftswegen beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen 80 v.H. für
Anliegerwirtschaftswege und 50 v.H. für Hauptwirtschaftswege, die anrechenbare Breite wird
für Anliegerwirtschaftswege mit 3,00 m und für Hauptwirtschaftswege mit 4,00 m
festgesetzt.“
cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.
b)
Abs. 6 wird um folgende Ziffern erweitert:
„8
Anliegerwirtschaftsweg:
Wirtschaftswege, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch
private Zuwegung damit verbundenen Grundstücke dienen.
9.
Hauptwirtschaftsweg
Wirtschaftswege, die neben der Erschließung von Grundstücken auch dem Verkehr
innerhalb des Außenbereichs dienen.“
-3-
Artikel 3
§5
wird wie folgt abgeändert:
a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:
„Als Grundstücksfläche i.S. des Abs. 1 gilt bei nur land- oder forstwirtschaftliche nutzbaren
unbebauten Grundstücken im Außenbereich die Fläche zwischen der gemeinsamen Grenze
des Grundstücks mit der Anlage und einer im Abstand von 100 m dazu verlaufenden Linie.“
b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.
Artikel 4
§7
wird wie folgt abgeändert:
a)
Es wird folgender neuer Satz 1 mit Abs. 1 eingefügt:
„Die unterschiedliche Art der Nutzung wird wie folgt berücksichtigt:
(1)
Die Grundstücksfläche wird mit einem Vomhundertsatz (v.H.) vervielfacht, der im
Einzelnen beträgt:
a) bei nur landwirtschaftlich nutzbaren unbebauten Flächen
b) bei nur forstwirtschaftlich nutzbaren unbebauten Flächen.
10 v.H.
8 v.H.“
b)
Der bisherige Satz 1 wird Abs. 2; gleichzeitig wird der Halbsatz vor Buchstabe a)
– d) wie folgt geändert:
(2)
„Die nach §§ 5 und 6 festgelegten Verteilungseinheiten und Vomhundertsätze werden“
Artikel 5
§ 15
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tage nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.