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Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung hier: Gründung eines Zweckverbandes der Förderschulen im Kreis Düren)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
168 kB
Datum
11.06.2015
Erstellt
04.05.15, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung
hier: Gründung eines Zweckverbandes der Förderschulen im Kreis Düren) Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung
hier: Gründung eines Zweckverbandes der Förderschulen im Kreis Düren) Allgemeine Vorlage (Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung
hier: Gründung eines Zweckverbandes der Förderschulen im Kreis Düren)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Kultur, Schule, Soziales, Sport - Herr Steg BE: Herr Steg/ Herr Schmühl Kreuzau, 30.04.2015 Vorlagen-Nr.: 53/2014 2. Ergänzung - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 20.05.2015 11.06.2015 25.06.2015 Förderschullandschaft im Kreis Düren unter Berücksichtigung des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes und der Mindestgrößenverordnung hier: Gründung eines Zweckverbandes der Förderschulen im Kreis Düren I. Sach- und Rechtslage: Der Kreis Düren beabsichtigt, einen kreisweiten Zweckverband für Förderschulen mit den Schwerpunkten Lernen, Sprache, emotionale und soziale Entwicklung (LES) sowie geistige Entwicklung zu gründen. Hierzu wurde mit Vorlage 53/2014 bereits ausführlich berichtet. Bereits in der Sitzung des Hauptausschusses am 19.11.2014 ist folgender Dringlichkeitsbeschluss gefasst worden, den der Rat bestätigt hat: Grundsätzlich wäre die Gemeinde Kreuzau bereit, dem Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder der Gründung eines Zweckverbandes zur Neuorganisation der Förderschullandschaft im Kreis Düren zuzustimmen unter der Voraussetzung, dass - sich möglichst alle Kommunen im Kreis Düren der Neuregelung anschließen, - durch den Kreis Düren bzw. den zu gründenden Zweckverband kein Vermögen und keine Verpflichtungen bisheriger Schulträger übernommen werden und - alle Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, Sprache und emotionale und soziale Entwicklung (LES) im Kreis Düren, die die Grenzen der Mindestgrößenverordnung der Förderschulen und der Schulen für Kranke erfüllen, durch den Kreis Düren bzw. den zu gründenden Zweckverband übernommen werden. Eine endgültige Entscheidung kann erst nach Vorlage der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung oder der Zweckverbandssatzung erfolgen. Dieser Beschluss wurde einstimmig gefasst. Nunmehr wurde seitens des Kreises Düren der Entwurf der überarbeiteten und mit der Bezirksregierung Köln abgestimmten Fassung der „Satzung des Förderschulzweckverbandes im Kreis Düren“ übersandt. Dieser Entwurf mit Stand vom 22.04.2015 ist als Anlage 1 beigefügt. Die Möglichkeit, eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung abzuschließen, soll nicht mehr weiter verfolgt werden. Dies wird durch den Kreis Düren unter anderem damit begründet, dass eine einheitliche Regelung getroffen werden soll, bei der die beteiligten Kommunen ein möglichst hohes Mitspracherecht haben. Ein solches bestünde bei einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung nicht mehr. Auch der Solidargedanke spielt eine wesentliche Rolle, da bei einem Schulverband die Kosten gleichmäßiger verteilt werden können. Nicht verkannt werden darf, dass der vorliegende Satzungsentwurf Risiken hinsichtlich der Finanzierung enthält. Konkrete Zahlen zu den zukünftigen Kosten während des laufenden Betriebes bzw. bei Schließung einer Schule des Zweckverbandes oder bei Austritt eines Verbandsmitgliedes können noch nicht genannt werden. Die Vermögensfrage ist in § 3 des Satzungsentwurfes geregelt. Danach bringen die Städte Düren, Jülich und Linnich sowie die Gemeinden Aldenhoven und Titz neben dem Kreis Düren Vermögen in den Schulverband ein (Abs. 1 – 3). Ebenfalls ist in § 6 die Vorgehensweise bei einer möglichen Rückabwicklung beschrieben (Abs. 5 letzter Satz). Haushaltsrechtliche Fragen behandelt § 14 des Satzungsentwurfes. In Abs. 3 ist der Ausgleich eines möglichen Defizits des Schulverbandes geregelt. Hinzuweise ist auf § 14 Abs. 4 des Satzungsentwurfs. Wurde im ursprünglichen Satzungsentwurf noch eine Verteilung der Kosten rein nach Schülerzahlen vorgeschlagen, erfolgt die Berechnung der Umlage jetzt je zur Hälfte nach Schülerzahlen und nach Umlagegrundlagen (Mischverhältnis). Dies entspricht der Regelung in § 94 Abs. 3 Schulgesetz NRW. Zwar kann nach § 94 Abs. 4 Schulgesetz NRW auch eine abweichende Regelung getroffen werden, jedoch hat die Bezirksregierung Köln bereits mitgeteilt, dass man eine solche Abweichung nicht genehmigen werde. Dieses Einvernehmen wäre aber Voraussetzung für eine abweichende Regelung. Die Veränderung hat wesentliche Auswirkungen auf die Kosten, die durch die Gemeinde Kreuzau zu tragen sind. Bei der Verteilung rein nach Schülerzahlen ergab sich in einer ersten Hochrechnung bezogen auf die Gemeinde Kreuzau ein geschätzter Kostenanteil von 281.391,21 EUR. Nunmehr steigt dieser Kostenanteil auf geschätzt 319.096,66 EUR. Im Gegenzug würde sich die Kreisumlage nach bisherigen Berechnungen (Stand April 2014) um ca. 260.000 EUR verringern, da der Kreis Düren zukünftig keine eigenen Förderschulen mehr unterhält. Die aktuell zur Verfügung gestellte Berechnung ist als Anlage 2 beigefügt. Seitens der Stadt Nideggen wurden verschiede Fragen an den Kreis Düren gerichtet. Das Anschreiben sowie das Antwortschreiben sind als Anlage 3 beigefügt. In der bisherigen Diskussion bestand Einigkeit darüber, dass eine langfristige Regelung im Bereich der Förderschulen nicht mit absoluter Sicherheit getroffen werden kann. Wie sich die Schullandschaft in diesem Bereich entwickeln wird, hängt wesentlich von den Entscheidungen der Eltern ab. Einigkeit bestand aber auch darüber, dass ein Förderschulangebot weiter aufrechterhalten werden soll. Dies ist aus Sicht der Verwaltung nur möglich, wenn unter dem Aspekt des Solidargedankens eine kreisweite Zusammenarbeit im Rahmen eines Schulverbandes ermöglicht wird. Jede Kommune für sich wird nicht in der Lage sein, dies zu realisieren. Der unten aufgeführte Beschlussvorschlag wurde seitens des Kreises Düren erstellt und soll möglichst in allen beteiligten Kommunen gleichlautend verabschiedet werden. Eine Bewertung der Verwaltung enthält dieser Vorschlag nicht. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Wie bereits ausgeführt, können die Kosten heute noch nicht genau beziffert werden. Ausgehend von der beigefügten Berechnung des Kreises Düren fallen bei einer Beteiligung am Schulverband Kosten in Höhe von ca. 320.000 EUR an. Im Gegenzug wird sich die Kreisumlage nach derzeitigem Stand durch den Wegfall kreiseigener Förderschulen um ca. 260.000,00 € verringern. Zudem entfallen die bisherigen Kosten für den Betrieb der Gereonschule in Höhe von ca. 140.000 €/Jahr. -2- III. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau beschließt, dem Förderschulzweckverband im Kreis Düren auf Grundlage der beigefügten Satzung beizutreten. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-