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Sitzungsvorlage (Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 398/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
93 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
19.09.12, 18:35
Aktualisiert
19.09.12, 18:35
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Inhalt der Datei

Anlage 1 Abwägungsvorschlag: Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Errichtung des bestehenden Solarturms mit Hilfe des Verfahrens nach Nohl berechnet. Hierzu erfolgt eine landschaftsästhetische Betrachtung in einem Umkreis von 10 km um den Turm. Es ergab sich ein Ausgleichsflächenbedarf von 2,39 ha für den Eingriff in das Landschaftsbild. Würde man nicht einen sondern mehrere nebeneinander stehende Türme bilanzieren, so hätte dies im Hinblick auf die Sichtbarkeit dieses technischen Elementes nur marginale Auswirkungen auf den zu bewertenden Einwirkbereich und letztlich auf den Kompensationsflächenbedarf. Daher ist der zunächst errichtete erste Solarturm als erhebliche Vorbelastung zu werten. Anders als z.B. bei Windenergieanlagen, die mehrere hundert Meter auseinander stehen und die Sichtbarkeitsbereiche deutlich verändern, kommt es im vorliegenden Fall daher nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Beeinträchtigung. Dem Einwender wird empfohlen, sich diesbezüglich mit dem Bewertungsverfahren auseinander zu setzen. Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren sieht die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege ordnungsgemäß in das Verfahren eingestellt. Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Lindenberger Wald“ DE-5004301 und liegt in einer Entfernung von über 2 Kilometern. Allein aufgrund dieser Entfernung ist das Projekt nicht geeignet, Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse erheblich zu beeinträchtigen. Das Schutzziel: „Erhaltung und Optimierung eines alten Waldbestandes mit naturnahen Elementen in einem ansonsten waldarmen Landschaftsraum und die Umwandlung der Nadelholzbestände in bodenständigen Laubwald. Das Gebiet ist als Trittsteinbiotop ein wichtiges Element des regionalen Waldbiotopnetzes in der Bördelandschaft“ ist nicht gefährdet, zumal es sich um eine Weiterentwicklung eines bestehenden Standortes und keine völlige Neubelastung handelt. Die Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung ist keinesfalls angezeigt. Die Artenschutzprüfung basiert sowohl auf einer Prüfung der Stufe 1, als auch einer vertiefenden Prüfung der Stufe 2. Grundlage für die ASP sind daher sowohl ausgewertete Daten als auch konkrete Untersuchungen vor Ort. Wie in der ASP beschrieben, wurden 7 Begehungen zur Erfassung der Brutvögel sowie eine ergänzende Horstsuche im angrenzenden Wald durchgeführt. Hinsichtlich der Fledermäuse fanden eine Baumhöhlenerfassung und eine Detektoruntersuchung mit rechnergestützter Spektrogrammanalyse statt. Die vertiefenden Untersuchungen dienten dazu, die im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV für das gesamte Messtischblatt gemachten Angabe zu überprüfen und ggf. zu bestätigen oder gar zu ergänzen. Bei den Vögeln wurden 8 planungsrelevante Arten festgestellt, die vertiefend in der artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt wurden. Jede einzelne dieser Arten wurde in den Kapiteln 4.2 und 4.3 der Artenschutzprüfung im Hinblick auf mögliche Beeinträchtigungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG behandelt. Bei den Fledermäusen wurden 3 Arten erfasst. Weitere schwer zu ortende Arten wurden sicherheitshalber aufgeführt und mit in der Artenschutzprüfung betrachtet. Dies erfolgte umfassend im Kapitel 4.4 der Artenschutzprüfung. Der Einwender führt an, dass es möglicherweise zu Biodiversitätsschäden für die Arten des Anhangs I – Kornweihe und Rotmilan – kommen könnte. Beide Arten wurden lediglich einmalig beobachtet und haben den Status als seltener Durchzügler bzw. seltener Nahrungsgast. Die Vorkommen wurden diskutiert. Womit der Einwender die gewagten Annahmen trifft, bleibt völlig unbegründet. Die Arten wurden in der Artenschutzprüfung besprochen. Insofern ist dieser Einwand vollkommen haltlos. Die im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Prüfung ausgewerteten Unterlagen müssen amtlich sein und dem Gutachter zur Verfügung stehen. Dies sind in der Regel die Daten des Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) und des Fundortkatasters @LINFOS. Beide Werke wurden vom Gutachter ausgewertet. Der Verweis auf die von RWE ermittelten Daten ist sicher wertvoll. Die Verwaltung hat daher unmittelbar die Gutachten von RWE erbeten und mittlerweile auch erhalten. Der Gutachter hat zudem Kontakt mit dem Fledermausgutachter Markus Dietz aufgenommen. Wenngleich die artenschutzrechtliche Diskussion sich nicht auf die vor Ort gefundenen Arten beschränkt, sondern auch solche diskutiert, für die ein Potenzial besteht, ist es sinnvoll, die ergänzenden Daten mit in die Diskussion einzubeziehen. Die Artenschutzprüfung wird diesbezüglich überarbeitet. Die geänderte Fassung wird in die Offenlage gebracht. Unabhängig davon wurden die Belange des Fledermausschutzes bereits umfassend diskutiert. Der BUND nennt zwar weitere Artenvorkommen, nimmt aber keinen Bezug zum Vorhaben mit seinen Eingriffswirkungen. Dies wurde vom Gutachter im Kapitel 4.4 der Artenschutzprüfung geleistet. Demnach sind Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen nicht anzunehmen, wenn es nicht zur Beseitigung von Quartieren durch das Vorhaben kommt. Dies ist hier sicher gestellt. Weder entfallen Bäume im angrenzenden Wald, noch werden Gebäude beseitigt. Schlagopfer an den Türmen oder anderen baulichen Anlagen sind nicht in signifikant erhöhtem Maße anzunehmen, da Fledermäuse mit Hilfe ihrer Echoortung in der Lage sind, Hindernisse wahrzunehmen. Diese Fähigkeit ist wesentliche Voraussetzung für das Überleben und die Entwicklung der gesamten Artengruppe. Erhebliche Störungen wären dann anzunehmen, wenn es zu Meidungsreaktionen empfindlicher Arten kommt. Diesbezüglich wurden daher für alle im Wald quartierenden Fledermausarten Vermeidungsmaßnahmen formuliert – insbesondere die Ausrichtung der Beleuchtung vom Wald abgewandt. Zusätzlich wurde als vorsorgliche Artenschutzmaßnahme die Einbringung zusätzlicher Höhlen in Waldbereiche außerhalb des potenziellen Wirkbereiches der Anlage empfohlen. Dies ist offenbar vom Einwender nicht richtig verstanden worden. Das hat nichts mit „Überausgleich“ zu tun. Abschließend geht es in der ASP um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Diese ist hier für Fledermäuse auszuschließen. Der Einwender führt an, dass die Flächen in und um den Stetternicher Wald gemäß Gutachter RWE wichtige Bindeglieder in der Biotopvernetzung sind. Die Waldbereiche werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Funktion bleibt erhalten. Die Belange der Fledermausfauna wurden im Verfahren bereits jetzt umfassend berücksichtigt. Neben den erfassten Arten wurden grundsätzlich weitere mögliche Arten in der Prüfung beachtet. Dennoch wird der wertvolle Hinweis auf weitere Untersuchungsergebnisse aufgegriffen und in die Planung eingestellt. Die Untersuchungen wurden von einem Fachbüro mit mehreren erfahrenen Biologen durchgeführt, welches seit vielen Jahren bundesweit mit der Bearbeitung von Fledermausgutachten betraut wird. Angewendet wurde der Detektor TR 30 von Von Laar. Die Auswertung erfolgte mit Avisoft SAS Lab und Akustika. Das Büro führt die Soundanalyse seit vielen Jahren durch und ist darin sehr erfahren. Die Forderung des Einwenders, die Daten durch einen Fledermaussoundfachmann überprüfen zu lassen, ist weder angezeigt, noch nachvollziehbar. Hinsichtlich der Qualifikation des Fachbüros bestehen von Seiten der Stadt Jülich keinerlei Zweifel. Der Untersuchungsumfang wird im Hinblick auf die Fragestellung als angemessen betrachtet. Hätten sich im Rahmen der Begehungen zwischen März und Juni erhebliche Aktivitäten im Wald und außerhalb auf der Projektfläche gezeigt, wäre unter Umständen eine gezielte Vertiefung im Hinblick auf die konkrete Aufgabenstellung sinnvoll gewesen. Angesichts der bis dato ermittelten Daten war dies nicht angezeigt. Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung ist zurückzuweisen. Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren die Belange des Artenschutzes ordnungsgemäß in das Verfahren eingestellt sieht. Die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf der Abstimmung mit dem Kreis Düren. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 17.08.2012 darauf hingewiesen, dass das aus der Bebauungsplanänderung resultierende Kompensationserfordernis über das Ökokonto abgedeckt werden soll. Es ist nicht Aufgabe der Stadt Jülich, es fachlich zu hinterfragen, wenn die Fachbehörde des Kreises Düren einer Zuordnung zum Ökokonto zustimmt und dies durch seine Stellungnahme bekräftigt. Zur Eingriffsbilanz: In der Tabelle A in Kapitel 6.4 des LBP wurde der Bestand an Ausgleichspflanzung in einer Größe von 13.154 qm aufgeführt. Der dortige Biotopwert von 5 Punkten entspricht nicht dem realen, derzeitigen Zustand, sondern dem Zielbiotoptyp. Hiervon werden 7.146 qm beansprucht, so dass in der Tabelle B nur der Teil verbleibt, der dauerhaft erhalten bleibt. Um dem Verlust der Ausgleichsfläche Rechnung zu tragen, müssen diese daher in der Bilanz auftauchen und zwar mit dem hohen Zielbiotoptyp. Damit ist gewährleistet, dass der Eingriff überhaupt bilanziert wird. Die vom Einwender angesprochenen 2,39 ha Ausgleichsfläche wurden einerseits innerhalb des Plangebietes umgesetzt (1,09 ha berechnet, tatsächlich durchgeführt sogar 1,35 ha), andererseits in der Ruraue (Gemarkung Barmen, Flur 10, Parzelle 398) durchgeführt (1,3 ha). „Der BUND hält Störungen, Beeinträchtigungen von Individuen und populationsrelevante Beeinträchtigungen im Sinne des VS-RL sowie nicht ersetzbare Lebensraumverluste bei den Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn, Wiesenpieper und Schwarzkehlchen für gegeben.“ Hier muss wirklich gefragt werden, ob der BUND die Artenschutzprüfung überhaupt gelesen hat oder ob hier ein Textbaustein eingereicht wurde. Die Kartierung ergab, dass von den genannten Arten lediglich das Schwarzkehlchen vor Ort vorkommt. Wie sollen Arten oder deren Lebensräume beeinträchtigt werden, wenn sie gar nicht in einem Gebiet vorkommen? Es ist schade, dass der BUND sich mit der reinen Auflistung irgendwelcher planungsrelevanter Arten, die gar nicht vor Ort vorkommen, fachlich selbst in Frage stellt. Die Untersuchungen liegen doch vor. Das Schwarzkehlchen kommt im Übrigen erst auf der Fläche vor, seit es die Solare Forschungsanlage gibt. Auf den vormaligen Ackerflächen war die Art nicht vertreten. Im Artenschutzgutachten wurde ausführlich auf das Schwarzkehlchen eingegangen. Bei den Fledermäusen wird ebenso eine Reihe von Arten genannt. Real konnten 3 Arten nachgewiesen werden. Grundsätzlich wurden die Belange weiterer Arten berücksichtigt und Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Der BUND geht fälschlicherweise immer wieder von der Annahme aus, dass das Vorkommen einer Art gleichzeitig eine Beeinträchtigung bedeutet. Die realen Projektwirkungen werden dabei nicht berücksichtigt. Dies ist in der Artenschutzprüfung geschehen. Wie gesagt, werden die Daten von RWE noch berücksichtigt und in die Artenschutzprüfung integriert. Auch die Aussage, „eine Ansiedlung der Kornweihe würde bei Realisierung der Planung verhindert“, zeigt, dass sich der Einwender nicht wirklich eingehend mit der Sachlage befasst hat. Es handelt sich bereits jetzt um ein für das Solarturmkraftwerk genutztes Gelände, welches nachverdichtet wird. Eine so empfindliche Art wie die Kornweihe, die bei uns nur zur Zugzeit bzw. im Winter, nicht aber als Brutvogel vorkommt, würde sich in einem solch intensiv genutzten Bereich eines gewerblich vorgeprägten Gebietes niemals ansiedeln. Dies resultiert nicht aus der Bebauungsplanänderung. Es ist daher wenig qualifiziert, wenn der Einwender behauptet, die Planung verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des Artenschutzes. Dies ist weder durch die reale Sachlage zu begründen, noch durch das Verhaltensmuster und die Lebensraumansprüche der Art. Zum Schluss wird erneut das Schwarzkehlchen angesprochen. Diese Art brütet wie gesagt erst seit Einrichtung der Spiegelfelder im Gebiet und war vorher nicht vorhanden. Da im Bereich des Brutplatzes weitere Spiegelfelder errichtet werden sollen, ist davon auszugehen, dass das Schwarzkehlchen auch weiterhin dort brütet, möglicherweise in sogar mehr Paaren als jetzt. In der ASP wurde empfohlen, die Mahd bzw. Schafbeweidung des Geländes auf den Brutzyklus des Schwarzkehlchens abzustimmen. Der Belang wurde somit umfassend berücksichtigt.