Daten
Kommune
Jülich
Größe
93 kB
Datum
04.10.2012
Erstellt
19.09.12, 18:35
Aktualisiert
19.09.12, 18:35
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
Abwägungsvorschlag:
Der Eingriff in das Landschaftsbild wurde im Rahmen der Errichtung des
bestehenden Solarturms mit Hilfe des Verfahrens nach Nohl berechnet. Hierzu
erfolgt eine landschaftsästhetische Betrachtung in einem Umkreis von 10 km um den
Turm. Es ergab sich ein Ausgleichsflächenbedarf von 2,39 ha für den Eingriff in das
Landschaftsbild.
Würde man nicht einen sondern mehrere nebeneinander stehende Türme
bilanzieren, so hätte dies im Hinblick auf die Sichtbarkeit dieses technischen
Elementes nur marginale Auswirkungen auf den zu bewertenden Einwirkbereich und
letztlich auf den Kompensationsflächenbedarf. Daher ist der zunächst errichtete erste
Solarturm als erhebliche Vorbelastung zu werten. Anders als z.B. bei
Windenergieanlagen, die mehrere hundert Meter auseinander stehen und die
Sichtbarkeitsbereiche deutlich verändern, kommt es im vorliegenden Fall daher nur
zu einer geringfügigen Erhöhung der Beeinträchtigung. Dem Einwender wird
empfohlen, sich diesbezüglich mit dem Bewertungsverfahren auseinander zu setzen.
Die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren sieht die Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege ordnungsgemäß in das Verfahren
eingestellt.
Das nächstgelegene FFH-Gebiet ist das FFH-Gebiet „Lindenberger Wald“ DE-5004301 und liegt in einer Entfernung von über 2 Kilometern. Allein aufgrund dieser
Entfernung ist das Projekt nicht geeignet, Lebensräume und Arten von
gemeinschaftlichem Interesse erheblich zu beeinträchtigen. Das Schutzziel:
„Erhaltung und Optimierung eines alten Waldbestandes mit naturnahen Elementen in
einem ansonsten waldarmen Landschaftsraum und die Umwandlung der
Nadelholzbestände in bodenständigen Laubwald. Das Gebiet ist als Trittsteinbiotop
ein wichtiges Element des regionalen Waldbiotopnetzes in der Bördelandschaft“ ist
nicht gefährdet, zumal es sich um eine Weiterentwicklung eines bestehenden
Standortes und keine völlige Neubelastung handelt. Die Durchführung einer FFHVerträglichkeitsprüfung ist keinesfalls angezeigt.
Die Artenschutzprüfung basiert sowohl auf einer Prüfung der Stufe 1, als auch einer
vertiefenden Prüfung der Stufe 2. Grundlage für die ASP sind daher sowohl
ausgewertete Daten als auch konkrete Untersuchungen vor Ort. Wie in der ASP
beschrieben, wurden 7 Begehungen zur Erfassung der Brutvögel sowie eine
ergänzende Horstsuche im angrenzenden Wald durchgeführt. Hinsichtlich der
Fledermäuse fanden eine Baumhöhlenerfassung und eine Detektoruntersuchung mit
rechnergestützter Spektrogrammanalyse statt. Die vertiefenden Untersuchungen
dienten dazu, die im Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV für das
gesamte Messtischblatt gemachten Angabe zu überprüfen und ggf. zu bestätigen
oder gar zu ergänzen.
Bei den Vögeln wurden 8 planungsrelevante Arten festgestellt, die vertiefend in der
artenschutzrechtlichen Prüfung behandelt wurden. Jede einzelne dieser Arten wurde
in den Kapiteln 4.2 und 4.3 der Artenschutzprüfung im Hinblick auf mögliche
Beeinträchtigungen gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG behandelt.
Bei den Fledermäusen wurden 3 Arten erfasst. Weitere schwer zu ortende Arten
wurden sicherheitshalber aufgeführt und mit in der Artenschutzprüfung betrachtet.
Dies erfolgte umfassend im Kapitel 4.4 der Artenschutzprüfung.
Der Einwender führt an, dass es möglicherweise zu Biodiversitätsschäden für die
Arten des Anhangs I – Kornweihe und Rotmilan – kommen könnte. Beide Arten
wurden lediglich einmalig beobachtet und haben den Status als seltener Durchzügler
bzw. seltener Nahrungsgast. Die Vorkommen wurden diskutiert. Womit der
Einwender die gewagten Annahmen trifft, bleibt völlig unbegründet. Die Arten wurden
in der Artenschutzprüfung besprochen. Insofern ist dieser Einwand vollkommen
haltlos.
Die im Rahmen einer Artenschutzrechtlichen Prüfung ausgewerteten Unterlagen
müssen amtlich sein und dem Gutachter zur Verfügung stehen. Dies sind in der
Regel die Daten des Fachinformationssystem geschützte Arten (FIS) und des
Fundortkatasters @LINFOS. Beide Werke wurden vom Gutachter ausgewertet.
Der Verweis auf die von RWE ermittelten Daten ist sicher wertvoll. Die Verwaltung
hat daher unmittelbar die Gutachten von RWE erbeten und mittlerweile auch
erhalten. Der Gutachter hat zudem Kontakt mit dem Fledermausgutachter Markus
Dietz aufgenommen. Wenngleich die artenschutzrechtliche Diskussion sich nicht auf
die vor Ort gefundenen Arten beschränkt, sondern auch solche diskutiert, für die ein
Potenzial besteht, ist es sinnvoll, die ergänzenden Daten mit in die Diskussion
einzubeziehen. Die Artenschutzprüfung wird diesbezüglich überarbeitet. Die
geänderte Fassung wird in die Offenlage gebracht.
Unabhängig davon wurden die Belange des Fledermausschutzes bereits umfassend
diskutiert. Der BUND nennt zwar weitere Artenvorkommen, nimmt aber keinen Bezug
zum Vorhaben mit seinen Eingriffswirkungen. Dies wurde vom Gutachter im Kapitel
4.4 der Artenschutzprüfung geleistet.
Demnach sind Tötungen und Verletzungen von Fledermäusen nicht anzunehmen,
wenn es nicht zur Beseitigung von Quartieren durch das Vorhaben kommt. Dies ist
hier sicher gestellt. Weder entfallen Bäume im angrenzenden Wald, noch werden
Gebäude beseitigt. Schlagopfer an den Türmen oder anderen baulichen Anlagen
sind nicht in signifikant erhöhtem Maße anzunehmen, da Fledermäuse mit Hilfe ihrer
Echoortung in der Lage sind, Hindernisse wahrzunehmen. Diese Fähigkeit ist
wesentliche Voraussetzung für das Überleben und die Entwicklung der gesamten
Artengruppe.
Erhebliche Störungen wären dann anzunehmen, wenn es zu Meidungsreaktionen
empfindlicher Arten kommt. Diesbezüglich wurden daher für alle im Wald
quartierenden Fledermausarten Vermeidungsmaßnahmen formuliert – insbesondere
die Ausrichtung der Beleuchtung vom Wald abgewandt. Zusätzlich wurde als
vorsorgliche Artenschutzmaßnahme die Einbringung zusätzlicher Höhlen in
Waldbereiche außerhalb des potenziellen Wirkbereiches der Anlage empfohlen. Dies
ist offenbar vom Einwender nicht richtig verstanden worden. Das hat nichts mit
„Überausgleich“ zu tun.
Abschließend geht es in der ASP um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Diese ist hier für Fledermäuse auszuschließen.
Der Einwender führt an, dass die Flächen in und um den Stetternicher Wald gemäß
Gutachter RWE wichtige Bindeglieder in der Biotopvernetzung sind. Die
Waldbereiche werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt. Die Funktion bleibt
erhalten.
Die Belange der Fledermausfauna wurden im Verfahren bereits jetzt umfassend
berücksichtigt. Neben den erfassten Arten wurden grundsätzlich weitere mögliche
Arten in der Prüfung beachtet. Dennoch wird der wertvolle Hinweis auf weitere
Untersuchungsergebnisse aufgegriffen und in die Planung eingestellt.
Die Untersuchungen wurden von einem Fachbüro mit mehreren erfahrenen Biologen
durchgeführt, welches seit vielen Jahren bundesweit mit der Bearbeitung von
Fledermausgutachten betraut wird. Angewendet wurde der Detektor TR 30 von Von
Laar. Die Auswertung erfolgte mit Avisoft SAS Lab und Akustika. Das Büro führt die
Soundanalyse seit vielen Jahren durch und ist darin sehr erfahren. Die Forderung
des Einwenders, die Daten durch einen Fledermaussoundfachmann überprüfen zu
lassen, ist weder angezeigt, noch nachvollziehbar. Hinsichtlich der Qualifikation des
Fachbüros bestehen von Seiten der Stadt Jülich keinerlei Zweifel. Der
Untersuchungsumfang wird im Hinblick auf die Fragestellung als angemessen
betrachtet. Hätten sich im Rahmen der Begehungen zwischen März und Juni
erhebliche Aktivitäten im Wald und außerhalb auf der Projektfläche gezeigt, wäre
unter Umständen eine gezielte Vertiefung im Hinblick auf die konkrete
Aufgabenstellung sinnvoll gewesen. Angesichts der bis dato ermittelten Daten war
dies nicht angezeigt. Der Vorwurf der mangelhaften Untersuchung ist
zurückzuweisen.
Dies wird auch dadurch dokumentiert, dass die Untere Landschaftsbehörde des
Kreises Düren die Belange des Artenschutzes ordnungsgemäß in das Verfahren
eingestellt sieht.
Die Festsetzung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen bedarf der Abstimmung mit
dem Kreis Düren. Dieser hat in seiner Stellungnahme vom 17.08.2012 darauf
hingewiesen, dass das aus der Bebauungsplanänderung resultierende
Kompensationserfordernis über das Ökokonto abgedeckt werden soll. Es ist nicht
Aufgabe der Stadt Jülich, es fachlich zu hinterfragen, wenn die Fachbehörde des
Kreises Düren einer Zuordnung zum Ökokonto zustimmt und dies durch seine
Stellungnahme bekräftigt.
Zur Eingriffsbilanz:
In der Tabelle A in Kapitel 6.4 des LBP wurde der Bestand an Ausgleichspflanzung in
einer Größe von 13.154 qm aufgeführt. Der dortige Biotopwert von 5 Punkten
entspricht nicht dem realen, derzeitigen Zustand, sondern dem Zielbiotoptyp. Hiervon
werden 7.146 qm beansprucht, so dass in der Tabelle B nur der Teil verbleibt, der
dauerhaft erhalten bleibt. Um dem Verlust der Ausgleichsfläche Rechnung zu tragen,
müssen diese daher in der Bilanz auftauchen und zwar mit dem hohen Zielbiotoptyp.
Damit ist gewährleistet, dass der Eingriff überhaupt bilanziert wird.
Die vom Einwender angesprochenen 2,39 ha Ausgleichsfläche wurden einerseits
innerhalb des Plangebietes umgesetzt (1,09 ha berechnet, tatsächlich durchgeführt
sogar 1,35 ha), andererseits in der Ruraue (Gemarkung Barmen, Flur 10, Parzelle
398) durchgeführt (1,3 ha).
„Der BUND hält Störungen, Beeinträchtigungen von Individuen und
populationsrelevante Beeinträchtigungen im Sinne des VS-RL sowie nicht ersetzbare
Lebensraumverluste bei den Arten Feldlerche, Grauammer, Kiebitz, Rebhuhn,
Wiesenpieper und Schwarzkehlchen für gegeben.“
Hier muss wirklich gefragt werden, ob der BUND die Artenschutzprüfung überhaupt
gelesen hat oder ob hier ein Textbaustein eingereicht wurde. Die Kartierung ergab,
dass von den genannten Arten lediglich das Schwarzkehlchen vor Ort vorkommt. Wie
sollen Arten oder deren Lebensräume beeinträchtigt werden, wenn sie gar nicht in
einem Gebiet vorkommen? Es ist schade, dass der BUND sich mit der reinen
Auflistung irgendwelcher planungsrelevanter Arten, die gar nicht vor Ort vorkommen,
fachlich selbst in Frage stellt. Die Untersuchungen liegen doch vor. Das
Schwarzkehlchen kommt im Übrigen erst auf der Fläche vor, seit es die Solare
Forschungsanlage gibt. Auf den vormaligen Ackerflächen war die Art nicht vertreten.
Im Artenschutzgutachten wurde ausführlich auf das Schwarzkehlchen eingegangen.
Bei den Fledermäusen wird ebenso eine Reihe von Arten genannt. Real konnten 3
Arten nachgewiesen werden. Grundsätzlich wurden die Belange weiterer Arten
berücksichtigt und Vermeidungsmaßnahmen formuliert. Der BUND geht
fälschlicherweise immer wieder von der Annahme aus, dass das Vorkommen einer
Art gleichzeitig eine Beeinträchtigung bedeutet. Die realen Projektwirkungen werden
dabei nicht berücksichtigt. Dies ist in der Artenschutzprüfung geschehen. Wie gesagt,
werden die Daten von RWE noch berücksichtigt und in die Artenschutzprüfung
integriert.
Auch die Aussage, „eine Ansiedlung der Kornweihe würde bei Realisierung der
Planung verhindert“, zeigt, dass sich der Einwender nicht wirklich eingehend mit der
Sachlage befasst hat. Es handelt sich bereits jetzt um ein für das Solarturmkraftwerk
genutztes Gelände, welches nachverdichtet wird. Eine so empfindliche Art wie die
Kornweihe, die bei uns nur zur Zugzeit bzw. im Winter, nicht aber als Brutvogel
vorkommt, würde sich in einem solch intensiv genutzten Bereich eines gewerblich
vorgeprägten Gebietes niemals ansiedeln. Dies resultiert nicht aus der
Bebauungsplanänderung. Es ist daher wenig qualifiziert, wenn der Einwender
behauptet, die Planung verstoße gegen die gesetzlichen Bestimmungen des
Artenschutzes. Dies ist weder durch die reale Sachlage zu begründen, noch durch
das Verhaltensmuster und die Lebensraumansprüche der Art.
Zum Schluss wird erneut das Schwarzkehlchen angesprochen. Diese Art brütet wie
gesagt erst seit Einrichtung der Spiegelfelder im Gebiet und war vorher nicht
vorhanden. Da im Bereich des Brutplatzes weitere Spiegelfelder errichtet werden
sollen, ist davon auszugehen, dass das Schwarzkehlchen auch weiterhin dort brütet,
möglicherweise in sogar mehr Paaren als jetzt. In der ASP wurde empfohlen, die
Mahd bzw. Schafbeweidung des Geländes auf den Brutzyklus des
Schwarzkehlchens abzustimmen. Der Belang wurde somit umfassend berücksichtigt.