Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Vorlagen-Nr.:
Ergänzung
23/2005 1.
Bauamt - Herr Schmühl - 621-00-FNP 30. Ä.BE: Herr Schmühl
Kreuzau, Datum
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
09.03.2006
14.03.2006
28.03.2006
25.04.2006
TOP: 30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich
des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich „Bergsteiner Straße“;
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB
b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17. 05. 2005 den Aufstellungsbeschluss
zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die Änderung beinhaltet die Ausweisung
einer Wohnbaufläche im Ortsteil Obermaubach, und zwar in einem Teilbereich der „Bergsteiner
Straße“. Das Plangebiet wollen Sie der beigefügten Ablichtung (Anlage 1) entnehmen.
Da das Verfahren nach den geänderten Vorschriften des BauGB durchzuführen ist, war zunächst
ein Scoping gem. § 4 Abs. 1 BauGB erforderlich. Hiernach sind die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange frühzeitig über die beabsichtigte Planung zu unterrichten und
gleichzeitig zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad
der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern.
Dies ist in schriftlicher Form mit Schreiben vom 05. 07. 2005 erfolgt. Aufgrund der eingegangenen
Stellungnahmen wurde der entsprechende Umweltbericht in der als Anlage 2 beigefügten
Fassung erarbeitet.
Nach diesem ersten und, wie bereits erwähnt, neuen Verfahrensschritt wurde alsdann die
Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (früher Bürgerbeteiligung genannt)
durchgeführt. Dies ist in Form einer Informationsveranstaltung am 22. 11. 2005 im Rathaus
Kreuzau geschehen. Auf den Termin wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 04. November
2005 im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau hingewiesen. Über das Ergebnis wurde eine
Niederschrift gefertigt, die als Anlage 3 beigefügt ist. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit
sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der beabsichtigten FNPAufstellung führen.
Im dritten Verfahrensschritt wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchgeführt. Hierzu wurden die Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15. 11. 2005 angeschrieben. Zwingend
erforderlich ist es nunmehr, bereits den ersten Entwurf der Begründung mit Umweltbericht
entsprechend dem derzeitigen Verfahrensstand beizufügen.
-2Gemäß § 4 (2) BauGB wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange
Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats (bis spätestens 23. 12. 2005) ihre Stellungnahme
abzugeben.
Von den eingegangenen Stellungnahmen sind folgende von Belang, sodass hierüber vor der
Offenlage zu beraten ist:
1.
Staatliches Umweltamt Aachen (Schreiben vom 13. 12. 2005 sowie 02. 08. 2005 im Rahmen
des Scopings) -Anlage 4-.
2.
Schreiben des Kreises Düren vom 22. 12. 2005 bzw. 04. 08. 2005 -siehe Anlage 5-.
3.
Schreiben des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 03. 01. 2006 -siehe Anlage
6-.
4.
BUND Kreisgruppe Düren/NABU Kreisgruppe Düren, Schreiben vom 22. 12. bzw. 10. 08.
2005 -siehe Anlage 7-.
Zu den einzelnen Schriftsätzen wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen:
Zu 1. StUA Aachen
Das Bodengutachten wurde bereits erstellt und dem Kreis Düren als zuständige Behörde
vorgelegt. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Im Umweltbericht wurde unter Ziffer
2.3 auf das Gutachten hingewiesen. Die Stellungnahme ist lediglich noch zur Kenntnis zu nehmen.
Einer Beschlussfassung bedarf es nicht.
Zu 2. Kreis Düren
Aus der Stellungnahme des Kreises Düren ist ebenfalls der Hinweis auf die Altablagerung von
Belang. Da die gutachterliche Untersuchung bereits durchgeführt worden ist, ist auch diese
Stellungnahme nur noch zur Kenntnis zu nehmen. Bei der zukünftigen konkreten Bauleitplanung
(Bebauungsplan) wird noch darauf hingewiesen, dass bei Auffälligkeiten im Boden die Untere
Bodenschutzbehörde des Kreises Düren zu benachrichtigen ist.
Zu 3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Die Stellungnahme wird in den Umweltbericht neu aufgenommen und dient als Informationsquelle
für einen späteren verbindlichen Bebauungsplan, in dem detaillierte Hinweise zum Handeln bei
auftretenden Bodenfunden oder Befunden gegeben werden können. Der Ihnen vorliegende
Umweltbericht wird unter Ziffer 2.7 nunmehr im Rahmen der Offenlage wie folgt ergänzt:
„Eine konkrete Aussage zu Vorkommen von Bodendenkmälern ist derzeit nicht abschließend
möglich, da bisher keine systematische Erfassung durchgeführt wurde. Sollten bei Planrealisierung
archäologische Bodenfunde oder Befunde auftreten, ist die Untere Denkmalbehörde unverzüglich
zu informieren, wobei Bodendenkmal und Fundstelle zunächst unverändert zu erhalten und die
Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten
abzuwarten ist.“
-3Zu 4. Schreiben BUND/NABU
Zunächst erlaube ich mir die Feststellung, dass beide Verbände grundsätzlich gegen jedwede
Planung sind (siehe auch die Schriftsätze zur 28. und 29. FNP-Änderung).
Der hier vorliegende Schriftsatz ist völlig unkonkret und pauschal. Fakt ist, dass sowohl die Höhere
Landschaftsbehörde als auch die Untere Landschaftsbehörde als Fachbehörden in ihren
Stellungnahmen das Ergebnis des Umweltberichtes bestätigt haben und gegen die
Inanspruchnahme als Bauland keine Bedenken haben. Im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung werden die Eingriffe entsprechend ausgeglichen.
Da die Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange sind, haben sie überhaupt nicht das
Recht, sich im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB zu äußern. Gleichwohl bleibt es
ihnen unbenommen, im Rahmen der bevorstehenden Offenlage eine Stellungnahme abzugeben.
Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahme zwar zur Kenntnis zu nehmen, im Übrigen aber
wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden sich auf ca. 1.500,00 € belaufen.
Haushaltsmittel stehen bereit.
III. Beschlussvorschlag:
„1.) Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem.
Informationsveranstaltung vom 22. 11. 2005 wird zur Kenntnis genommen.
Änderungen an der Planung ergeben sich hierdurch nicht.
2.) Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen wird zur Kenntnis
genommen und ist in den Umweltbericht bereits eingeflossen.
3.) Die Stellungnahme des Kreises Düren wird zur Kenntnis genommen und ist bereits
in den Umweltbericht eingeflossen.
4.) Die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wird zur
Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird unter Ziffer
2.7 entsprechend ergänzt.
5.) Die Stellungnahme des BUND/NABU wird zur Kenntnis genommen, jedoch wegen
Unzulässigkeit zurückgewiesen.
6.) Dem vorliegenden Umweltbericht und der Begründung wird zugestimmt
7.) Die Verwaltung wird ermächtigt, nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlage
durchzuführen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
-4-
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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