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Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich "Bergsteiner Straße"; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich  "Bergsteiner Straße";
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB) Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich  "Bergsteiner Straße";
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB) Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich  "Bergsteiner Straße";
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB) Allgemeine Vorlage (30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich  "Bergsteiner Straße";
hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB
sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB
b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Vorlagen-Nr.: Ergänzung 23/2005 1. Bauamt - Herr Schmühl - 621-00-FNP 30. Ä.BE: Herr Schmühl Kreuzau, Datum - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 09.03.2006 14.03.2006 28.03.2006 25.04.2006 TOP: 30. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau im Bereich des Ortsteils Obermaubach, Teilbereich „Bergsteiner Straße“; hier: a) Beratung und Beschlussfassung zum Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB b) Beschlussfassung zur Durchführung der Offenlage gem. § 3 (2) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 17. 05. 2005 den Aufstellungsbeschluss zur 30. Änderung des Flächennutzungsplanes gefasst. Die Änderung beinhaltet die Ausweisung einer Wohnbaufläche im Ortsteil Obermaubach, und zwar in einem Teilbereich der „Bergsteiner Straße“. Das Plangebiet wollen Sie der beigefügten Ablichtung (Anlage 1) entnehmen. Da das Verfahren nach den geänderten Vorschriften des BauGB durchzuführen ist, war zunächst ein Scoping gem. § 4 Abs. 1 BauGB erforderlich. Hiernach sind die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange frühzeitig über die beabsichtigte Planung zu unterrichten und gleichzeitig zur Äußerung auch im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufzufordern. Dies ist in schriftlicher Form mit Schreiben vom 05. 07. 2005 erfolgt. Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen wurde der entsprechende Umweltbericht in der als Anlage 2 beigefügten Fassung erarbeitet. Nach diesem ersten und, wie bereits erwähnt, neuen Verfahrensschritt wurde alsdann die Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung (früher Bürgerbeteiligung genannt) durchgeführt. Dies ist in Form einer Informationsveranstaltung am 22. 11. 2005 im Rathaus Kreuzau geschehen. Auf den Termin wurde durch öffentliche Bekanntmachung vom 04. November 2005 im Amtsblatt für die Gemeinde Kreuzau hingewiesen. Über das Ergebnis wurde eine Niederschrift gefertigt, die als Anlage 3 beigefügt ist. Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen, die zu einer Änderung der beabsichtigten FNPAufstellung führen. Im dritten Verfahrensschritt wurde die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB durchgeführt. Hierzu wurden die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 15. 11. 2005 angeschrieben. Zwingend erforderlich ist es nunmehr, bereits den ersten Entwurf der Begründung mit Umweltbericht entsprechend dem derzeitigen Verfahrensstand beizufügen. -2Gemäß § 4 (2) BauGB wurde den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange Gelegenheit gegeben, innerhalb eines Monats (bis spätestens 23. 12. 2005) ihre Stellungnahme abzugeben. Von den eingegangenen Stellungnahmen sind folgende von Belang, sodass hierüber vor der Offenlage zu beraten ist: 1. Staatliches Umweltamt Aachen (Schreiben vom 13. 12. 2005 sowie 02. 08. 2005 im Rahmen des Scopings) -Anlage 4-. 2. Schreiben des Kreises Düren vom 22. 12. 2005 bzw. 04. 08. 2005 -siehe Anlage 5-. 3. Schreiben des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege vom 03. 01. 2006 -siehe Anlage 6-. 4. BUND Kreisgruppe Düren/NABU Kreisgruppe Düren, Schreiben vom 22. 12. bzw. 10. 08. 2005 -siehe Anlage 7-. Zu den einzelnen Schriftsätzen wird seitens der Verwaltung wie folgt Stellung genommen: Zu 1. StUA Aachen Das Bodengutachten wurde bereits erstellt und dem Kreis Düren als zuständige Behörde vorgelegt. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Im Umweltbericht wurde unter Ziffer 2.3 auf das Gutachten hingewiesen. Die Stellungnahme ist lediglich noch zur Kenntnis zu nehmen. Einer Beschlussfassung bedarf es nicht. Zu 2. Kreis Düren Aus der Stellungnahme des Kreises Düren ist ebenfalls der Hinweis auf die Altablagerung von Belang. Da die gutachterliche Untersuchung bereits durchgeführt worden ist, ist auch diese Stellungnahme nur noch zur Kenntnis zu nehmen. Bei der zukünftigen konkreten Bauleitplanung (Bebauungsplan) wird noch darauf hingewiesen, dass bei Auffälligkeiten im Boden die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Düren zu benachrichtigen ist. Zu 3. Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege Die Stellungnahme wird in den Umweltbericht neu aufgenommen und dient als Informationsquelle für einen späteren verbindlichen Bebauungsplan, in dem detaillierte Hinweise zum Handeln bei auftretenden Bodenfunden oder Befunden gegeben werden können. Der Ihnen vorliegende Umweltbericht wird unter Ziffer 2.7 nunmehr im Rahmen der Offenlage wie folgt ergänzt: „Eine konkrete Aussage zu Vorkommen von Bodendenkmälern ist derzeit nicht abschließend möglich, da bisher keine systematische Erfassung durchgeführt wurde. Sollten bei Planrealisierung archäologische Bodenfunde oder Befunde auftreten, ist die Untere Denkmalbehörde unverzüglich zu informieren, wobei Bodendenkmal und Fundstelle zunächst unverändert zu erhalten und die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten abzuwarten ist.“ -3Zu 4. Schreiben BUND/NABU Zunächst erlaube ich mir die Feststellung, dass beide Verbände grundsätzlich gegen jedwede Planung sind (siehe auch die Schriftsätze zur 28. und 29. FNP-Änderung). Der hier vorliegende Schriftsatz ist völlig unkonkret und pauschal. Fakt ist, dass sowohl die Höhere Landschaftsbehörde als auch die Untere Landschaftsbehörde als Fachbehörden in ihren Stellungnahmen das Ergebnis des Umweltberichtes bestätigt haben und gegen die Inanspruchnahme als Bauland keine Bedenken haben. Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung werden die Eingriffe entsprechend ausgeglichen. Da die Naturschutzverbände keine Träger öffentlicher Belange sind, haben sie überhaupt nicht das Recht, sich im Rahmen des Verfahrens nach § 4 Abs. 2 BauGB zu äußern. Gleichwohl bleibt es ihnen unbenommen, im Rahmen der bevorstehenden Offenlage eine Stellungnahme abzugeben. Die Verwaltung empfiehlt, die Stellungnahme zwar zur Kenntnis zu nehmen, im Übrigen aber wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des Flächennutzungsplanes werden sich auf ca. 1.500,00 € belaufen. Haushaltsmittel stehen bereit. III. Beschlussvorschlag: „1.) Das Ergebnis der Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung gem. Informationsveranstaltung vom 22. 11. 2005 wird zur Kenntnis genommen. Änderungen an der Planung ergeben sich hierdurch nicht. 2.) Die Stellungnahme des Staatlichen Umweltamtes Aachen wird zur Kenntnis genommen und ist in den Umweltbericht bereits eingeflossen. 3.) Die Stellungnahme des Kreises Düren wird zur Kenntnis genommen und ist bereits in den Umweltbericht eingeflossen. 4.) Die Stellungnahme des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege wird zur Kenntnis genommen, der Anregung wird gefolgt. Der Umweltbericht wird unter Ziffer 2.7 entsprechend ergänzt. 5.) Die Stellungnahme des BUND/NABU wird zur Kenntnis genommen, jedoch wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen. 6.) Dem vorliegenden Umweltbericht und der Begründung wird zugestimmt 7.) Die Verwaltung wird ermächtigt, nunmehr gemäß § 3 Abs. 2 BauGB die Offenlage durchzuführen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: -4- Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________