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Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Unterschutzstellung besonders schützenswerter, ehrwürdiger Bäume im Gemeindegebiet)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Unterschutzstellung besonders schützenswerter, ehrwürdiger Bäume im Gemeindegebiet) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Unterschutzstellung besonders schützenswerter, ehrwürdiger Bäume im Gemeindegebiet)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 620-03 Kreuzau, 8. Oktober 1997 Vorlagen-Nr. 153/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuß Hauptausschuß Rat 27.10.1997 18.11.1997 26.11.1997 TOP: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Unterschutzstellung besonders schützenswerter, ehrwürdiger Bäume im Gemeindegebiet I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat den als Anlage beigefügten Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 4.07.1997 in seiner Sitzung am 25.09.1997 zur Kenntnis genommen und zur Beratung an die Fachausschüsse verwiesen. Wie Sie aus dem Antrag ersehen wollen, soll keine generelle Baumschutzsatzung erlassen werden. Vielmehr soll die Verwaltung beauftragt werden, einen Katalog mit besonders schützenswerten, ehrwürdigen Bäumen im Gemeindegebiet zu erstellen und diese unter Schutz stellen. Aus der Sicht der Verwaltung wird zum vorliegenden Antrag wie folgt Stellung genommen: Rechtsgrundlage für eine entsprechende Unterschutzstellung können sowohl Bestimmungen des BauGB als auch des Landschaftsgesetzes (LG) sein. Im Rahmen der Aufstellung eines Bebauungsplanes besteht die Möglichkeit, Schutzfestsetzungen im Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 25 BauGB zu treffen. Hiervon hat die Gemeinde Kreuzau in den letzten 10 Jahren auch regelmäßig Gebrauch gemacht (Bebauungspläne E 9, E 18, E 19 jeweils Ortsteil Kreuzau, sowie H 1, 6. Änderung, Ortsteil Üdingen). Auch bei der zukünftigen Aufstellung von Bebauungsplänen werden sicherlich besonders schützenswerte Bäume aufgrund dieser Rechtsgrundlage sichergestellt. Im Rahmen des Landschaftsplanes Kreuzau-Nideggen werden in Anwendung des § 22 Landschaftsgesetz erhaltenswerte Einzelbäume außerhalb der Ortslagen unter Schutz gestellt. Nach dem mir bekannten Entwurf sind dies innerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau 4 Einzelbäume, und zwar - Marieneiche im Ortsteil Stockheim, - Mammutbaum am Waldheim Schlagstein, - Eiche nördlich Bilstein, - Vogelkirsche Nähe Haus Bonsbusch. Einzelbäume werden als Naturdenkmale festgesetzt, wenn sie: - in ca. 1,20 m Stammhöhe einen Stammdurchmesser von mehr als 1 m aufweisen oder - bereits als Naturdenkmale ausgewiesen sind. Eine Unterschutzstellung durch die Gemeinde kommt also nur noch innerhalb der Ortslagen da in Frage, wo nicht bereits eine Unterschutzstellung durch Bebauungspläne gewährleistet ist. Über die mögliche Anzahl bestehen absolut keine Anhaltspunkte. Eine Ersterfassung ist nur aufgrund von Ortsbesichtigungen möglich. Sofern sich schützenswerte, ehrwürdige Bäume auf Gemeindeeigentum befinden, bedürfen diese sicherlich keiner besonderen Unterschutzstellung. Auch im privaten Bereich halte ich eine Unterschutzstellung nicht für erforderlich, da davon auszugehen ist, daß auch die privaten Eigentümer durchaus bereit sind, schützenswerte Bäume zu erhalten, es sei denn, ein Baum muß aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht beseitigt werden; dies wäre aber auch durch eine Unterschutzstellung aus haftungsrechtlichen Gründen nicht zu verhindern. Eine Unterschutzstellung kann auch in Einzelfällen gegebenenfalls zu einem enteignungsgleichen Eingriff führen, nämlich dann, wenn der Baum innerhalb eines Baugrundstückes, und hier im Bereich der überbaubaren Fläche, gepflanzt worden ist. (Ein konkretes Beispiel ist mir hier wegen fehlender Ersterfassung zwar nicht bekannt, eine derartige Konstellation ist jedoch durchaus denkbar.) 2 Eine Unterschutzstellung kann auch mit erheblichen finanziellen Belastungen für die Gemeinde verbunden sein, nämlich dann, wenn zur Erhaltung baumchirurgische Maßnahmen erforderlich sind. Unter Abwägung aller Belange komme ich zu dem Ergebnis, dem Antrag nicht stattzugeben. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Sofern Sie dem Beschlußvorschlag der Verwaltung folgen, entstehen keine Kosten. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: "Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, einen Katalog mit besonders schützenswerten, ehrwürdigen Bäumen im Gemeindegebiet Kreuzau zu erstellen und diese zum gemeinsamen Kulturerbe zu erklären, wird abgelehnt." III. Beschlußvorschlag Umweltausschusses: "Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, einen Katalog mit besonders schützenswerten, ehrwürdigen Bäumen im Gemeindegebiet Kreuzau zu erstellen und diese zum gemeinsamen Kulturerbe zu erklären, wird abgelehnt." III. Beschlußvorschlag: "Der Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, einen Katalog mit besonders schützenswerten, ehrwürdigen Bäumen im Gemeindegebiet Kreuzau zu erstellen und diese zum gemeinsamen Kulturerbe zu erklären, wird abgelehnt." Der Gemeindedirektor - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: