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Allgemeine Vorlage (Neufassung der Vergnügungssteuersatzung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
102 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
23.04.15, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Finanzen - Herr Stirnberg BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg Kreuzau, 22.04.2015 Vorlagen-Nr.: 19/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sanierungs- und Entwicklungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 06.05.2015 11.06.2015 25.06.2015 Neufassung der Vergnügungssteuersatzung I. Sach- und Rechtslage: Der Rat hat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen am 24.02.2015 einstimmig die Verwaltung beauftragt, Beratungsunterlagen zum Thema „Vergnügungssteuer“ zur Beschlussfassung vorzulegen. Die Vergnügungssteuer ist eine im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie der Städte und Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz bzw. Art. 78 Landesverfassung NRW) verfassungsrechtlich verankerte kommunale Aufwandssteuer. Aufwandssteuern verfolgen neben der Erzielung von Einnahmen auch eine Lenkungswirkung. Im Falle der Vergnügungssteuer soll dies die Eindämmung der Spielsucht sein. Aufwandssteuern unterliegen den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes (KAG) und sind grundsätzlich im Wege einer Satzung zu regeln. Die derzeit geltende Fassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wurde vom Rat am 20.09.2006 beschlossen und ist seit dem 01.01.2007 in Kraft. Maßgeblich für die Überlegungen zur Überarbeitung der Satzung sind die Bestimmungen zur Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Diese beträgt grundsätzlich 10 % des Einspielergebnisses (§ 10 a, Abs. 1 und 2 der Satzung). Allerdings ist in § 10 b die Grundlage für eine abweichende Besteuerung gegeben. Dort heißt es in Abs. 1 und 2: (1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach § 10 a eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen. (2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Apparat nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a) 2. in Gaststätten und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b) 150 Euro 45 Euro. Die damals eingeräumte Wahlmöglichkeit hat dazu geführt, dass lediglich ein einziges von derzeit 26 angemeldeten Spielgeräten auf der Basis des Einspielergebnisses, alle übrigen hingegen pauschal versteuert werden. In der Praxis ist somit die Ausnahme zur Regel geworden. Aus Sicht des Betreibers ist dies legitim, gewollt war es aber so mit Sicherheit nicht bei der damaligen Satzungsausgestaltung. Es kommt hinzu, dass mittlerweile sämtliche Spielgeräte so ausgerüstet sind, dass die Einspielergebnisse ohne Manipulationsmöglichkeit gezählt, ausgedruckt und somit belegt werden können. Der Grund für die damals eingeräumte Möglichkeit der abweichenden Besteuerung ist somit entfallen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor längerem die pauschale Besteuerung (Stückzahlmaßstab) für unzulässig erklärt und einen Steuermaßstab verlangt, der den Aufwand der Spieler zuverlässig abbildet. Die Verwaltung hat für den Zeitraum eines halben Jahres (3. und 4. Quartal 2014) die Einspielergebnisse der 26 veranlagten Spielgeräte abgefragt, um zu vergleichen, wie die Steuererträge im Vergleich zur pauschal vorgenommenen Taxierung ausgefallen wären. Die Abfrage hat zu folgenden Ergebnissen geführt: Standort Spielhalle Gaststätten Gaststätte Anzahl Derzeitige Besteuerung 16 9 1 → Pauschal Pauschal Einspielergebnis Insgesamt Hochrechnung 1 Jahr Pauschal für 6 Monate 14.400,00 € 2.430,00 € 270,00 € 17.100,00 € 34.200,00 € 10 % des Einspielergebnisses 3. u. 4. Quartal 2014 26.129,56 € 2.716,55 € 571,28 € 29.417,39 € 58.834,78 € Demzufolge liegen die jährlichen Erträge bei einer konsequenten Besteuerung nach dem Einspielergebnis gegenüber der Pauschalbesteuerung um 24.634,78 € höher. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass sowohl die Anzahl der gemeldeten Geräte als auch die Einspielergebnisse schwanken. Desweiteren muss erwähnt werden, dass eine Änderung der Besteuerung in der Sachbearbeitung zu deutlich größerem zeitlichen Aufwand führen wird. Falls der Rat zu der Entscheidung kommt, die bestehende Entweder-Oder-Regelung in der Satzung zu ändern, besteht die Möglichkeit, anstelle des Einspielergebnisses alternativ den Spieleinsatz zu besteuern. Diese Variante ist ebenso zulässig und wird von einigen Kommunen praktiziert. Das Einspielergebnis ist in § 10 a Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie folgt definiert: Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld. Dem gegenüber handelt es sich beim Spieleinsatz um die „Summe der aufgewendeten Beträge zur Erlangung des Spielvergnügens“. Da dieser Betrag in der Regel deutlich höher als das bereinigte Einspielergebnis sein dürfte, ist der Steuersatz erheblich geringer zu wählen, um eine gesetzwidrige erdrosselnde Wirkung zu vermeiden. Der Städte- und Gemeindebund NRW hat zunächst das Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage empfohlen, diese Auffassung aber in letzter Zeit modifiziert. Demnach spricht vieles dafür, zukünftig den Spieleinsatz als Bemessungsmaßstab zu wählen. Gründe hierfür sind neben der aktuellen Rechtsprechung die veränderte technische Ausstattung der Spielautomaten sowie eine Abstimmung mit dem Deutschen Automatenverband, der seinen Mitgliedern empfohlen hat, den Spieleinsatz als Maßstab nicht zu beanstanden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die technische Ausstattung der Automaten beide Varianten zulässt, die größere Rechtssicherheit (Rechtsprechung und Akzeptanz der Betreiber) jedoch für die Wahl des Spieleinsatzes als Bemessungsmaßstab spricht. Die Verwaltung hat die aktuellen Satzungen von 21 Städten und Gemeinden in der näheren Umgebung verglichen. Daraus ergibt sich ein recht uneinheitliches Bild: 5 Kommunen versteuern nach wie vor pauschal mit Sätzen zwischen 138,00 € und 200,00 € (Spielhallen) bzw. 40,00 € und 46,00 € (Gaststätten). -2- 12 Kommunen haben das Einspielergebnis als Maßstab gewählt mit Sätzen von 10 % bis 20 %. In einem Fall wird differenziert zwischen Spielhallen (15 %) und Gaststätten (12 %). 4 Kommunen haben den Spieleinsatz als Maßstab und variieren dabei zwischen 3,5 % und 5 %. Nach der Rechtsprechung gelten im Hinblick auf die bereits angesprochene erdrosselnde Wirkung 20 % des Einspielergebnisses als Obergrenze. Beim Spieleinsatz entsprechen 5 % bei einer durchschnittlichen realistischen Auszahlungsquote von 80 % einer Besteuerung von 25 % des Einspielergebnisses und dürften daher einer gerichtlichen Überprüfung nur dann Stand halten, wenn ortsspezifische Besonderheiten begründen können, dass die erdrosselnde Wirkung im speziellen Fall nicht vorliegt. Der Städteund Gemeindebund empfiehlt daher im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit Steuersätze zwischen 3 % und 4 %. Im Schnellbrief 53/2014 vom 19.03.2014 wird ausgeführt, dass insgesamt 17 Mitgliedskommunen den Spieleinsatz als Maßstab gewählt haben mit einer Spannbreite zwischen 2,8 % und 6 % (Durchschnitt 4,86 %). Bei einer Fiktivberechnung der hiesigen 26 veranlagten Geräte und einem Steuersatz von 3,95 % des Spieleinsatzes ergibt sich auf die beiden Quartale bezogen ein Steuerertrag von 41.765,16 €. Dies entspricht auf einem Jahr umgerechnet 83.530,32 €. Bei einem Steuersatz von 4,5 % würde sich ein Jahresertrag von 95.161,12 € ergeben. Würde das Einspielergebnis mit 20 % besteuert, ergäbe sich ein Jahresertrag nach den für 6 Monaten ausgewerteten Ergebnissen von 117.669,56 €. Unter Abwägung aller Belange (Rechtsprechung und Akzeptanz der Betreiber) schlage ich vor, zukünftig die Steuer vom Spieleinsatz mit einem Steuersatz von 4,5 % (liegt im Durchschnitt und hat keine erdrosselnde Wirkung) zu erheben. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die v.g. Ausführungen lediglich für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten gelten. Automaten ohne Gewinnchancen und Apparate, die Gewalt verherrlichen, werden weiterhin nach Stückzahl besteuert. Für beide Varianten liegen derzeit in Kreuzau keine Anmeldungen vor. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung führt in jedem Fall zu einer deutlichen Steigerung des Ertrags (bisheriger Ansatz 36.000,00 €). Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen, ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von rd. 60.000,00 €. III. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt, die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2016 vorzubereiten. Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Spieleinsatz mit einem Satz von 4,5 % besteuert. In der nächsten Sitzungsrunde ist der Satzungsentwurf vorzulegen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -3-