Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
102 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
23.04.15, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Finanzen - Herr Stirnberg
BE: Herr Schmühl/Herr Stirnberg
Kreuzau, 22.04.2015
Vorlagen-Nr.: 19/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sanierungs- und
Entwicklungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
06.05.2015
11.06.2015
25.06.2015
Neufassung der Vergnügungssteuersatzung
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat hat im Rahmen der Haushaltsplanberatungen am 24.02.2015 einstimmig die Verwaltung
beauftragt, Beratungsunterlagen zum Thema „Vergnügungssteuer“ zur Beschlussfassung
vorzulegen.
Die Vergnügungssteuer ist eine im Rahmen der Selbstverwaltungsgarantie der Städte und
Gemeinden (Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz bzw. Art. 78 Landesverfassung NRW)
verfassungsrechtlich verankerte kommunale Aufwandssteuer. Aufwandssteuern verfolgen neben
der Erzielung von Einnahmen auch eine Lenkungswirkung. Im Falle der Vergnügungssteuer soll
dies die Eindämmung der Spielsucht sein. Aufwandssteuern unterliegen den Vorschriften des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) und sind grundsätzlich im Wege einer Satzung zu regeln.
Die derzeit geltende Fassung der Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde Kreuzau wurde vom
Rat am 20.09.2006 beschlossen und ist seit dem 01.01.2007 in Kraft.
Maßgeblich für die Überlegungen zur Überarbeitung der Satzung sind die Bestimmungen zur
Besteuerung der Apparate mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen und Gaststätten. Diese beträgt
grundsätzlich 10 % des Einspielergebnisses (§ 10 a, Abs. 1 und 2 der Satzung). Allerdings ist in §
10 b die Grundlage für eine abweichende Besteuerung gegeben. Dort heißt es in Abs. 1 und 2:
(1) Soweit für Besteuerungszeiträume die Einspielergebnisse nicht durch Ausdrucke
manipulationssicherer elektronischer Zählwerke nachgewiesen und belegt werden kann oder
auf schriftlichen Antrag des Steuerschuldners kann bei den Besteuerungstatbeständen nach §
10 a eine Besteuerung nach der Anzahl der Apparate erfolgen.
(2) Im Falle des Abs. 1 beträgt die Steuer je Apparat nach § 1 Nr. 5 mit Gewinnmöglichkeit und
angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Nr. 5 a)
2. in Gaststätten und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 5 b)
150 Euro
45 Euro.
Die damals eingeräumte Wahlmöglichkeit hat dazu geführt, dass lediglich ein einziges von derzeit
26 angemeldeten Spielgeräten auf der Basis des Einspielergebnisses, alle übrigen hingegen
pauschal versteuert werden. In der Praxis ist somit die Ausnahme zur Regel geworden. Aus Sicht
des Betreibers ist dies legitim, gewollt war es aber so mit Sicherheit nicht bei der damaligen
Satzungsausgestaltung. Es kommt hinzu, dass mittlerweile sämtliche Spielgeräte so ausgerüstet
sind, dass die Einspielergebnisse ohne Manipulationsmöglichkeit gezählt, ausgedruckt und somit
belegt werden können. Der Grund für die damals eingeräumte Möglichkeit der abweichenden
Besteuerung ist somit entfallen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits vor längerem die pauschale Besteuerung
(Stückzahlmaßstab) für unzulässig erklärt und einen Steuermaßstab verlangt, der den Aufwand
der Spieler zuverlässig abbildet.
Die Verwaltung hat für den Zeitraum eines halben Jahres (3. und 4. Quartal 2014) die
Einspielergebnisse der 26 veranlagten Spielgeräte abgefragt, um zu vergleichen, wie die
Steuererträge im Vergleich zur pauschal vorgenommenen Taxierung ausgefallen wären.
Die Abfrage hat zu folgenden Ergebnissen geführt:
Standort
Spielhalle
Gaststätten
Gaststätte
Anzahl
Derzeitige Besteuerung
16
9
1
→
Pauschal
Pauschal
Einspielergebnis
Insgesamt
Hochrechnung 1 Jahr
Pauschal für
6 Monate
14.400,00 €
2.430,00 €
270,00 €
17.100,00 €
34.200,00 €
10 % des
Einspielergebnisses
3. u. 4. Quartal 2014
26.129,56 €
2.716,55 €
571,28 €
29.417,39 €
58.834,78 €
Demzufolge liegen die jährlichen Erträge bei einer konsequenten Besteuerung nach dem
Einspielergebnis gegenüber der Pauschalbesteuerung um 24.634,78 € höher. Dabei ist allerdings
zu berücksichtigen, dass sowohl die Anzahl der gemeldeten Geräte als auch die
Einspielergebnisse schwanken.
Desweiteren muss erwähnt werden, dass eine Änderung der Besteuerung in der Sachbearbeitung
zu deutlich größerem zeitlichen Aufwand führen wird.
Falls der Rat zu der Entscheidung kommt, die bestehende Entweder-Oder-Regelung in der
Satzung zu ändern, besteht die Möglichkeit, anstelle des Einspielergebnisses alternativ den
Spieleinsatz zu besteuern. Diese Variante ist ebenso zulässig und wird von einigen Kommunen
praktiziert.
Das Einspielergebnis ist in § 10 a Abs. 1 Satz 2 der Satzung wie folgt definiert:
Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Brutto-Kasse. Dieser errechnet sich aus
der elektronisch gezählten Kasse zzgl. Röhrenentnahme (sog. Fehlbetrag), abzüglich
Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.
Dem gegenüber handelt es sich beim Spieleinsatz um die „Summe der aufgewendeten Beträge
zur Erlangung des Spielvergnügens“. Da dieser Betrag in der Regel deutlich höher als das
bereinigte Einspielergebnis sein dürfte, ist der Steuersatz erheblich geringer zu wählen, um eine
gesetzwidrige erdrosselnde Wirkung zu vermeiden.
Der Städte- und Gemeindebund NRW hat zunächst das Einspielergebnis als
Bemessungsgrundlage empfohlen, diese Auffassung aber in letzter Zeit modifiziert. Demnach
spricht vieles dafür, zukünftig den Spieleinsatz als Bemessungsmaßstab zu wählen. Gründe
hierfür sind neben der aktuellen Rechtsprechung die veränderte technische Ausstattung der
Spielautomaten sowie eine Abstimmung mit dem Deutschen Automatenverband, der seinen
Mitgliedern empfohlen hat, den Spieleinsatz als Maßstab nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die technische Ausstattung der Automaten beide
Varianten zulässt, die größere Rechtssicherheit (Rechtsprechung und Akzeptanz der Betreiber)
jedoch für die Wahl des Spieleinsatzes als Bemessungsmaßstab spricht.
Die Verwaltung hat die aktuellen Satzungen von 21 Städten und Gemeinden in der näheren
Umgebung verglichen. Daraus ergibt sich ein recht uneinheitliches Bild:
5 Kommunen versteuern nach wie vor pauschal mit Sätzen zwischen 138,00 € und 200,00 €
(Spielhallen) bzw. 40,00 € und 46,00 € (Gaststätten).
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12 Kommunen haben das Einspielergebnis als Maßstab gewählt mit Sätzen von 10 % bis 20 %. In
einem Fall wird differenziert zwischen Spielhallen (15 %) und Gaststätten (12 %).
4 Kommunen haben den Spieleinsatz als Maßstab und variieren dabei zwischen 3,5 % und 5 %.
Nach der Rechtsprechung gelten im Hinblick auf die bereits angesprochene erdrosselnde Wirkung
20 % des Einspielergebnisses als Obergrenze.
Beim Spieleinsatz entsprechen 5 % bei einer durchschnittlichen realistischen Auszahlungsquote
von 80 % einer Besteuerung von 25 % des Einspielergebnisses und dürften daher einer
gerichtlichen Überprüfung nur dann Stand halten, wenn ortsspezifische Besonderheiten
begründen können, dass die erdrosselnde Wirkung im speziellen Fall nicht vorliegt. Der Städteund Gemeindebund empfiehlt daher im Sinne einer möglichst hohen Rechtssicherheit Steuersätze
zwischen 3 % und 4 %. Im Schnellbrief 53/2014 vom 19.03.2014 wird ausgeführt, dass insgesamt
17 Mitgliedskommunen den Spieleinsatz als Maßstab gewählt haben mit einer Spannbreite
zwischen 2,8 % und 6 % (Durchschnitt 4,86 %).
Bei einer Fiktivberechnung der hiesigen 26 veranlagten Geräte und einem Steuersatz von 3,95 %
des Spieleinsatzes ergibt sich auf die beiden Quartale bezogen ein Steuerertrag von 41.765,16 €.
Dies entspricht auf einem Jahr umgerechnet 83.530,32 €. Bei einem Steuersatz von 4,5 % würde
sich ein Jahresertrag von 95.161,12 € ergeben.
Würde das Einspielergebnis mit 20 % besteuert, ergäbe sich ein Jahresertrag nach den für 6
Monaten ausgewerteten Ergebnissen von 117.669,56 €.
Unter Abwägung aller Belange (Rechtsprechung und Akzeptanz der Betreiber) schlage ich vor,
zukünftig die Steuer vom Spieleinsatz mit einem Steuersatz von 4,5 % (liegt im Durchschnitt und
hat keine erdrosselnde Wirkung) zu erheben.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die v.g. Ausführungen lediglich für Spielgeräte mit
Gewinnmöglichkeiten gelten. Automaten ohne Gewinnchancen und Apparate, die Gewalt
verherrlichen, werden weiterhin nach Stückzahl besteuert. Für beide Varianten liegen derzeit in
Kreuzau keine Anmeldungen vor.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung führt in jedem Fall zu einer deutlichen Steigerung
des Ertrags (bisheriger Ansatz 36.000,00 €). Sofern Sie meinem Beschlussvorschlag folgen,
ergeben sich voraussichtlich Mehreinnahmen in Höhe von rd. 60.000,00 €.
III. Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung wird beauftragt, die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung zum 01.01.2016
vorzubereiten. Spielautomaten mit Gewinnmöglichkeit werden nach dem Spieleinsatz mit einem
Satz von 4,5 % besteuert.
In der nächsten Sitzungsrunde ist der Satzungsentwurf vorzulegen.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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