Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
93 kB
Datum
28.04.2015
Erstellt
12.03.15, 13:06
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kommunale Dienste - Herr Linden
BE: Herr Wolfram/Herr Linden
Kreuzau, 11.03.2015
Vorlagen-Nr.: 16/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
24.03.2015
14.04.2015
28.04.2015
Antrag auf Ausweisung einer Einbahnstraße im östlichen Bereich der "Kreuzauer Straße"
zwischen der Straße "Hahnsweide" und der "Andreasstraße" in Stockheim
I. Sach- und Rechtslage:
Herr Ernst-Willi Stollenwerk, Tivolistraße 8, 52372 Kreuzau hat mit Schreiben vom 06.11.2014
beantragt, in dem o.a. Teilbereich der Kreuzauer Straße eine Einbahnstraße auszuweisen.
Außerdem sieht der Antrag vor, auf der nördlichen Straßenseite ein absolutes Haltverbot
anzuordnen. Ein dem Antrag beigefügter Plan sieht darüber hinaus Haltverbote an zwei weiteren
Stellen auf der südlichen Straßenseite sowie begleitend auf beiden Seiten der Straße „An der
Tränke“ vor.
Der Antrag sowie zwei dazu eingereichte Pläne und ein Flurkartenauszug sind als Anlage
beigefügt.
Eine Mitteilung über die Einreichung des Antrages ist in der Sitzung des Haupt- und
Finanzausschusses am 09.11.2014 erfolgt.
Bei der „Kreuzauer Straße“ handelt es sich insgesamt um eine Anliegerstraße, die auch als
Sammel- und Verteilungsstraße erforderlich ist.
Der in Rede stehende Bereich der „Kreuzauer Straße“ hat eine für Gemeindestraßen normale
Straßenbreite von durchschnittlich 5,60 m und ist im Zweibahnverkehr zu befahren. Die
Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung kommt normalerweise nur in Straßenzügen in Betracht,
die von Ihrer Breite her keinen Gegenverkehr zulassen. Ansonsten müssten schon atypische oder
außergewöhnliche Verhältnisse in einer für Zweibahnverkehr ausreichend breiten Straße
vorliegen, die eine Einbahnstraßenregelung erforderlich machen würden.
Zusätzlich sei noch erwähnt, dass eine Einbahnstraßenregelung naturgemäß erhebliche Nachteile
für die Anwohner selbst, aber auch für andere Straßenzüge mit sich bringt.
So können Anwohner z.B. „ihre“ Straße nicht mehr, wie erschließungsrechtlich eigentlich
vorgesehen, in beiden Richtungen befahren. Sie wären vielmehr gezwungen, über Umwege,
nämlich andere Straßenzüge, ihre Straße zu erreichen bzw. die Straße nur in einer Richtung zu
verlassen.
Auch andere Verkehrsteilnehmer müssten z.B. dann, wenn Sie in den in Rede stehenden
Teilbereich der „Kreuzauer Straße“ fahren möchten, einen unnötigen Umweg ebenfalls über
andere Straßen in Kauf nehmen und diese dann auch, im Gegensatz zum Zweibahnverkehr,
unnötig zusätzlich belasten. Dazu zählt auch der Anliegerverkehr zum dortigen Kindergarten und
zu einer vorhandenen Tierarztpraxis.
Eine Einbahnstraßenregelung in einer Straße, in der normalerweise ein Zweibahnverkehr möglich
ist, ist nur dann umsetzbar, wenn außergewöhnliche Gründe vorliegen, die die aufgeführten
Nachteile für die Mehrzahl der Verkehrsteilnehmer rechtfertigen.
Begründet wird die beantragte Einbahnstraßenregelung damit, dass eine geregelte und
störungsfreie Durchfahrt mit einem Fahrzeug unmöglich ist, da geparkte Fahrzeuge die Straße
blockieren und dieses zu vielen Staus führt.
Hierzu ist anzumerken, dass parkende Fahrzeuge an den Fahrbahnrändern in allen Straßen einen
Normalfall darstellen und man je nach Parkdichte bei Gegenverkehr in Parklücken ausweicht und
seine Fahrt verlangsamen muss. Parkende Fahrzeuge dienen daher eher gewollt einer
Verkehrsberuhigung und stellen insoweit ein Hindernis für zügiges Fahren dar, wobei anzumerken
ist, dass die „Kreuzauer Straße“ innerhalb einer 30 km/h-Zone liegt.
Da in der „Kreuzauer Straße“ nur ein mäßiger Verkehr vorherrschen dürfte, halten sich die
genannten Störungen sicherlich in Grenzen.
Die parkenden Fahrzeuge in dem Teilbereich der „Kreuzauer Straße“ stellen demnach keinen
Grund zu der Annahme dar, dass die o.a. atypische oder außergewöhnliche Situation vorliegt, die
die Ausweisung einer Einbahnstraßenregelung rechtfertigen würde. Auch andere Gründe für eine
Einbahnstraße, die diese Merkmale erfüllen würden, sind nicht ersichtlich, sodass ich insgesamt
keine Notwendigkeit einer Einbahnstraßenregelung erkennen kann.
Des Weiteren sieht der Antrag vor, auf der Nordseite der „Kreuzauer Straße“ ein absolutes
Haltverbot einzurichten.
Derzeit besteht bereits ein eingeschränktes Haltverbot zwischen dem Einmündungsbereich
„Kreuzauer Straße/Andreasstraße“ und der „Kreuzauer Straße 12“ vornehmlich wegen des dort
vorhandenen relativ unübersichtlichen Innenkurvenbereiches. Unabhängig davon, ob eine
Einbahnstraße eingerichtet würde oder nicht, ist kein Grund ersichtlich, auch im weiteren Verlauf
bis zur Einmündung „Hahnsweide“ ein eingeschränktes Haltverbot oder wie sogar beantragt,
durchgängig ein absolutes Haltverbot anzuordnen.
Ebenfalls das als begleitende Maßnahme zu einer Einbahnstraßenregelung vorgesehene
beidseitige Haltverbot in der Straße „An der Tränke“ (siehe eingereichter Plan) wäre entbehrlich,
da in der Straße „An der Tränke“ derzeit bereits ein eingeschränktes Haltverbot auf der gesamten
östlichen Straßenseite und ein eingeschränktes Haltverbot auf der westlichen Seite in dem
schmalen Teilstück der Straße „An der Tränke“ besteht.
Im Einmündungsbereich der „Kreuzauer Straße/Andreasstraße“ ist eine bauliche
Fahrbahneinengung auf der nördlichen Straßenseite vorhanden. In dem reinen
Einengungsbereich ist ein Parken ohnehin verboten, da ansonsten kein vorbeifahrendes Fahrzeug
diese Stelle passieren könnte. Auch unmittelbar anschließend ist so viel Platz zu belassen, dass
ein Fahrzeug diese Stelle ohne Behinderung passieren kann. Aufgrund dieser örtlichen bzw.
gesetzlichen Gegebenheit ist das beantragte Haltverbot zu Buchstabe B entbehrlich.
Zu dem mit Buchstabe A beantragten Haltverbot ist zunächst auszuführen, dass auf der südlichen
Straßenseite temporär häufiger Fahrzeuge zum Parken abgestellt werden. Hierbei wird durchaus
bis an die Einmündung „Hahnsweide“ herangeparkt, sodass es notwendig ist, umsichtig und mit
erhöhter Vorsicht von der Straße „Hahnsweide“ aus in die „Kreuzauer Straße“ einzufahren.
Nach § 12 Abs. 3 StVO ist das Parken jedoch nur unzulässig vor und hinter Kreuzungen und
Einmündungen bis zu je 5 Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten. Dieser gesetzlich
vorgegebene Mindestabstand wird in dem in Rede stehenden Bereich auch eingehalten, sodass
eine grobfahrlässige Gefährdung der Verkehrssicherheit, wie in dem Antrag angegeben, nicht
vorliegt.
Da der Gesetzgeber den Abstand von lediglich 5 Metern vorschreibt und ihn für ausreichend hält,
müssten auch hier außergewöhnliche Verhältnisse vorliegen, um diese Mindeststrecke zu
erweitern.
Da die 5 Meter-Regelung für alle Straßen gilt, ist dadurch auch in anderen stärker beparkten
Straßen ein vorsichtiges Einfädeln notwendig.
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Eine Besonderheit liegt daher an der in Rede stehenden Einmündung nicht vor und würde, sofern
das bestehende gesetzliche Haltverbot dort erweitert würde, einen Präzedenzfall darstellen, der
eine andere Entscheidung in gleichgelagerten Fällen kaum zuließe.
Unter diesen Gesichtspunkten ist auch im Einmündungsbereich „Kreuzauer Straße/Hahnsweide“
die Erweiterung der Haltverbotstrecke nicht zwingend erforderlich, zumal dadurch ggf. Parkraum
unnötig verloren ginge.
Die bisherig dargelegte Auffassung der Verwaltung zu den einzelnen beantragten Maßnahmen
wurden bei einer mit dem Straßenverkehrsamt des Kreises Düren als zuständiger
Straßenverkehrsbehörde durchgeführten Ortsbesichtigung, um die ich das Straßenverkehrsamt
gebeten hatte, uneingeschränkt geteilt und bestätigt.
Abschließend besteht aufgrund meiner Ausführungen aus Sicht der Verwaltung keine
Notwendigkeit einer verkehrsrechtlichen Änderung in dem Teilstück der „Kreuzauer Straße" bzw.
der Straße „An der Tränke“, sodass ich Ihnen vorschlage, den Antrag sowohl hinsichtlich der
Einrichtung einer Einbahnstraße als auch der Aufstellung von Haltverbotzeichen abzulehnen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
Der Antrag auf Einführung einer Einbahnstraßenregelung in dem Teilstück der „Kreuzauer Straße“
zwischen der Einmündung „Kreuzauer Straße/Andreasstraße“ und der Einmündung „Kreuzauer
Straße/Hahnsweide“ sowie auf Aufstellung von Haltverbotzeichen an den in dem Antrag
genannten Stellen wird aus den in der Sitzungsvorlage aufgeführten Gründen und der vor Ort
abgegebenen Stellungnahme des für eine verkehrsrechtliche Anordnung zuständigen
Straßenverkehrsamtes abgelehnt.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
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Anlagen
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