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Allgemeine Vorlage (Schließung von Baulücken in der Gemeinde Kreuzau; Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.11.2014)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
85 kB
Datum
28.04.2015
Erstellt
10.03.15, 18:15
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Schließung von Baulücken in der Gemeinde Kreuzau;
Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.11.2014) Allgemeine Vorlage (Schließung von Baulücken in der Gemeinde Kreuzau;
Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.11.2014)

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Gemeinde Kreuzau Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung - Herr Gottstein BE: Herr Gottstein Kreuzau, 10.03.2015 Vorlagen-Nr.: 11/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Haupt- und Finanzausschuss Rat 24.03.2015 14.04.2015 28.04.2015 Schließung von Baulücken in der Gemeinde Kreuzau; Hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 01.11.2014 I. Sach- und Rechtslage: Wie bereits in der Ratssitzung vom 09.12.2014 mitgeteilt hat die Fraktion der CDU mit Schreiben vom 01.11.2014 den Antrag gestellt, dass der Rat der Gemeinde Kreuzau Folgendes beschließen möge: „Die Gemeindeverwaltung wird beauftragt in allen Orten proaktiv zu versuchen, die in der Gemeinde Kreuzau existierenden Baulücken einer Wohnbebauung zuzuführen.“ Das Antragsschreiben ist der Sitzungsvorlage beigefügt. Eine Schließung von Baulücken ist gegenüber einer Neuausweisung von Baugebieten sehr begrüßenswert und hat viele positive Effekte: - Die Grundstücke sind sofort bebaubar. Es sind keine planungsrechtlichen Verfahren oder öffentliche Erschließungsmaßnahmen notwendig. - Die vorhandene Infrastruktur (Straße, Versorgungsleitungen etc.) kann genutzt werden. Die Auslastung und Effizienz der Infrastruktur wird erhöht. - Durch eine Innenentwicklung der Ortsteile wird sparsam mit der knappen Ressource „Fläche“ umgegangen. Der Landschaftsverbrauch und die Zersiedelung werden reduziert. - Durch das Schließen von Baulücken wird ein einheitlich geschlossenes Ortsbild erreicht. - Bei einer Neuausweisung von Baugebieten sind Verhandlungen mit der Landesplanungsbehörde zu führen. Die Landesplanung wird den Bestand an Baulücken prüfen, bevor einer Neuausweisung von Baugebieten zugestimmt wird. Das aktiv werden der Gemeinde zur Schließung von Baulücken hat positive Effekte für zukünftige Verhandlungen mit den Landesplanungsbehörden. In einer Mitteilung für den Bau- und Planungsausschuss vom 24.03.2015 hat die Verwaltung über den Bestand an Baulücken im gesamten Gemeindegebiet zum 31.12.2014 berichtet. Baulücken können gänzlich unbebaute Grundstücke oder nur teilweise bebaute Grundstücke sein, die teilbar und zusätzlich bebaubar wären. Es ist davon auszugehen, dass die Gründe für das Bestehen von Baulücken unterschiedlicher Natur sind. Mögliche Gründe sind das Vorhalten von Baugrundstücken für die Familie und Verwandte, das Vorhalten für eine Eigennutzung zu einem späteren Zeitpunkt oder eine anderweitige Nutzung des Grundstückes (z. B. für landwirtschaftliche Zwecke). Um städtebauliche Ziele zu verfolgen bietet das BauGB in den §§ 175 ff. den Gemeinden die Möglichkeit städtebauliche Gebote zu erlassen. § 176 BauGB regelt das sog. Baugebot. Hierdurch kann eine Gemeinde den Eigentümer eines Grundstückes verpflichten, innerhalb einer angemessenen Frist das Grundstück baulich zu nutzen. Sollten Grundstückseigentümer einem erlassenen Baugebot nicht folgen, wäre die letzte Konsequenz das Einleiten von Enteignungsverfahren. Die Gemeinde müsste die entsprechenden Grundstücke kaufen und das Baugebot anschließend umsetzen, d. h. die Grundstücke entsprechend bebauen. Zudem ist das Vorliegen von städtebaulichen Gründen, die keinen längeren Aufschub dulden Voraussetzung für ein Baugebot. Dies ist nach Auffassung der Verwaltung im vorliegenden Fall ohnehin nicht gegeben. Zudem wird seitens der Verwaltung das Instrument des Baugebotes als Zwangsmaßnahme als unverhältnismäßig und ungeeignet erachtet, um die Anzahl an Baulücken zu reduzieren. In der Praxis spielt das Baugebot bundesweit eine sehr untergeordnete Rolle. Im Regelfall werden städtebauliche Ziele im Konsens mit den Grundstückseigentümern verfolgt. Die Verwaltung empfiehlt nicht von dem Baugebot nach § 176 BauGB Gebrauch zu machen. Alternativ besteht die Möglichkeit die Eigentümer der Baulücken anzuschreiben. Mittels eines kurzen Fragebogens kann erfragt werden, welche Nutzungsabsichten bestehen (Absicht einer kurz- oder mittelfristigen Bebauung/Vorhaltung für Familie/Verkauf beabsichtigt), wie das Grundstück heute genutzt wird etc. Ferner soll den Grundstückseigentümern angeboten werden, sofern eine Verkaufsabsicht besteht, die Verwaltung zu legitimieren die grundstücksbezogenen Daten an Interessenten weitergeben zu können. Dies ist ohne das Einverständnis der Grundstückseigentümer aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich. Bereits im Jahr 1992 hat die Verwaltung die Eigentümer von Baulücken angeschrieben, um die Absichten der Eigentümer mit den Baulücken zu erfahren. Zum 15.10.1992 lagen 665 Baulücken im Gemeindegebiet vor. Das Ergebnis ergab, dass 127 der Baulücken innerhalb der nächsten fünf Jahre durch Eigennutzung bebaut werden sollten und für 65 Baulücken bestanden Verkaufsabsichten. Zu den übrigen Baulücken wurden keine Bau- oder Verkaufsabsichten angegeben. Bevor die Verwaltung die Baulückeneigentümer angeschrieben hat lag die Anzahl an Baulücken bei 732 (Stand 15.10.1991), sodass sich die Zahl der Baulücken innerhalb eines Jahres um 67 reduzierte. Die Verwaltung empfiehlt dem Antrag der CDU vom 01.11.2014 stattzugeben. Sofern Sie dem Beschlussvorschlag folgen, wird die Verwaltung die Eigentümer von Baulücken anschreiben mit der Bitte Angaben zur Verwendung der Baulücke zu machen. Sobald aussagekräftige Ergebnisse vorliegen, werden diese im Bau- und Planungsausschuss vorgestellt. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: Die Verwaltung wird beauftragt in allen Orten proatkiv zu versuchen, die in der Gemeinde Kreuzau existierenden Baulücken einer Wohnbebauung zuzuführen. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ Anlage -2-