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Allgemeine Vorlage (Anlage 3 textliche Festsetzungen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
128 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
10.03.15, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Anlage 3 zu VL 28/2012 4. Ergänzung Gemeinde Kreuzau Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau, "Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH" Textliche Festsetzungen Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB GEMEINDE KREUZAU - Abt. 2.1- Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau 1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 1.1 Im Gewerbegebiet (GE) sind Vorhaben nach § 8 (3) Nr. 1, 2 und 3 nicht zulässig. 1.2 Im Industriegebiet (GI) sind Anlagen nach § 9 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig. Für Anlagen nach § 9 (2) Nr. 1 gelten aufgrund der Gemengelage folgende Einschränkungen: - Betriebsarten gemäß Abstandserlass NW vom 06.06.2007, die ein Abstandserfordernis aufgrund des Immissionsverhaltens entsprechend den Abstandsklassen I bis IV (Abstände 1.500 m bis 500 m) beinhalten, sind grundsätzlich ausgeschlossen. - Von den Betriebsarten der Abstandsklasse V (Abstand 300 m) werden lediglich Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (lfd. Nr. 114 der Abstandsliste), zugelassen. - Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII (Abstände 200 m und 100 m) sind zulässig. 2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB) 2.1 Die in der Planzeichnung für das GE Gebiet und GI Gebiet festgesetzten maximal zulässigen Höhen baulicher Anlagen (GH) definieren sich durch den höchsten Punkt der baulichen Anlage (Oberkante der Dachhaut). 2.2 Technische Anlagen (z.B. Rohrleitungen) auf dem Dach sind unzulässig, wenn die maximal zulässige Höhe baulicher Anlagen (GH) dadurch überschritten wird; ausgenommen ist der vorhandene Bestand. 2.3 Vorhandene und zukünftige Kamine dürfen die jeweils festgesetzten Gebäudehöhen bis zu der nach dem Stand der Technik erforderlichen Höhe überschreiten. 3. Immissionsschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB) Betriebe nach Ziffer 1.2 und 1.3 sind dann zulässig, wenn deren Lärmemissionen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 weder tags (6:00 Uhr bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten. (Die Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt.) Fläche GI Gebiet Flächengröße in m² k.A. Emissionskontingente LEK in dB(A) pro m² tags nachts k.A. k.A. Ausgehend von dem im Bebauungsplan gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTMKoordinaten: X: …; Y: …) erhöhen sich für die Richtungssektoren A und B die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente [die Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt.]: Richtungssektor Winkel A B k.A. k.A. Zusatzkontingente in dB(A) pro m² tags nachts k.A. k.A. k.A. k.A. Der Nachweis ist gemäß den Regeln der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006) zu führen. -2- 4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB) Im GE Gebiet und GI Gebiet sind nach § 23 (5) BauNVO Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig. Hinweise Bau- und Bodendenkmal Mühlenteich Das Gewässer Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als Bodendenkmal (Nr. 11/DN 166) eingetragen. Die deckungsgleichen Geltungsbereiche wurden in die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der Denkmalliste. Grundwasser Es wird darauf hingewiesen, dass der Grundwasserstand im Planbereich flurnah, d.h. weniger als 2 m vor Geländeoberkante ansteigen kann. Es wird von daher empfohlen, bereits bei der Planung zum Beispiel von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (zum Beispiel Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu berücksichtigen. Weiterhin ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung und auch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgen darf und dass keine schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten. Höhenangaben Die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen sind in der Planzeichnung in der Einheit „über Normalnull“ (ü.NN) aus Gründen der Bestimmtheit angegeben. Maßgebend für die Ermittlung der Gebäudehöhe über NN ist der Höhenbolzen 5204 9 00370, der sich am Sockel der „Hans-Hoesch-Stiftung“ am „Windener Weg“ befindet; dieser liegt bei 148,29 über NN. Zukünftige Vorhaben Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren ist mit der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens als Basis der Ermächtigung der BauVorlVO abzustimmen. Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. Kreuzau, im ………………… Der Bürgermeister i.V. - Schmühl - -3-