Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
128 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
10.03.15, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 3 zu VL 28/2012 4. Ergänzung
Gemeinde Kreuzau
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau,
"Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH"
Textliche Festsetzungen
Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB
GEMEINDE KREUZAU
- Abt. 2.1- Bauleitplanung, Wirtschaftsförderung Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
1. Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
1.1 Im Gewerbegebiet (GE) sind Vorhaben nach § 8 (3) Nr. 1, 2 und 3 nicht zulässig.
1.2 Im Industriegebiet (GI) sind Anlagen nach § 9 (3) Nr. 1 und 2 BauNVO nicht zulässig.
Für Anlagen nach § 9 (2) Nr. 1 gelten aufgrund der Gemengelage folgende Einschränkungen:
-
Betriebsarten gemäß Abstandserlass NW vom 06.06.2007, die ein Abstandserfordernis
aufgrund des Immissionsverhaltens entsprechend den Abstandsklassen I bis IV (Abstände
1.500 m bis 500 m) beinhalten, sind grundsätzlich ausgeschlossen.
-
Von den Betriebsarten der Abstandsklasse V (Abstand 300 m) werden lediglich Anlagen zur
Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (lfd. Nr. 114 der Abstandsliste), zugelassen.
-
Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII (Abstände 200 m und 100 m) sind zulässig.
2. Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
2.1 Die in der Planzeichnung für das GE Gebiet und GI Gebiet festgesetzten maximal zulässigen
Höhen baulicher Anlagen (GH) definieren sich durch den höchsten Punkt der baulichen Anlage
(Oberkante der Dachhaut).
2.2 Technische Anlagen (z.B. Rohrleitungen) auf dem Dach sind unzulässig, wenn die maximal
zulässige Höhe baulicher Anlagen (GH) dadurch überschritten wird; ausgenommen ist der vorhandene Bestand.
2.3 Vorhandene und zukünftige Kamine dürfen die jeweils festgesetzten Gebäudehöhen bis zu der
nach dem Stand der Technik erforderlichen Höhe überschreiten.
3. Immissionsschutz (§ 9 (1) Nr. 24 BauGB)
Betriebe nach Ziffer 1.2 und 1.3 sind dann zulässig, wenn deren Lärmemissionen die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente gemäß DIN 45691 weder tags (6:00 Uhr
bis 22:00 Uhr) noch nachts (22:00 Uhr bis 6:00 Uhr) überschreiten. (Die Werte werden im Laufe
des Verfahrens gutachterlich ermittelt.)
Fläche
GI Gebiet
Flächengröße in m²
k.A.
Emissionskontingente LEK in dB(A) pro m²
tags
nachts
k.A.
k.A.
Ausgehend von dem im Bebauungsplan gekennzeichneten Mittelpunkt der Windrose (UTMKoordinaten: X: …; Y: …) erhöhen sich für die Richtungssektoren A und B die Emissionskontingente LEK um folgende Zusatzkontingente [die Werte werden im Laufe des Verfahrens gutachterlich ermittelt.]:
Richtungssektor
Winkel
A
B
k.A.
k.A.
Zusatzkontingente in dB(A) pro m²
tags
nachts
k.A.
k.A.
k.A.
k.A.
Der Nachweis ist gemäß den Regeln der DIN 45691 (Geräuschkontingentierung, Ausgabe Dezember 2006) zu führen.
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4. Stellplätze und Nebenanlagen (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB)
Im GE Gebiet und GI Gebiet sind nach § 23 (5) BauNVO Nebenanlagen im Sinne des § 14
BauNVO und bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind
oder zugelassen werden können, außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.
Hinweise
Bau- und Bodendenkmal Mühlenteich
Das Gewässer Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als
Bodendenkmal (Nr. 11/DN 166) eingetragen. Die deckungsgleichen Geltungsbereiche wurden in
die Planzeichnung nachrichtlich übernommen. Maßgeblich ist der Geltungsbereich der Denkmalliste.
Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass der Grundwasserstand im Planbereich flurnah, d.h. weniger als
2 m vor Geländeoberkante ansteigen kann. Es wird von daher empfohlen, bereits bei der Planung
zum Beispiel von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (zum Beispiel
Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu berücksichtigen.
Weiterhin ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung und auch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgen darf und dass keine
schädlichen Veränderungen der Grundwasserbeschaffenheit eintreten.
Höhenangaben
Die zeichnerisch festgesetzten maximalen Höhen baulicher Anlagen sind in der Planzeichnung in
der Einheit „über Normalnull“ (ü.NN) aus Gründen der Bestimmtheit angegeben. Maßgebend für
die Ermittlung der Gebäudehöhe über NN ist der Höhenbolzen 5204 9 00370, der sich am Sockel
der „Hans-Hoesch-Stiftung“ am „Windener Weg“ befindet; dieser liegt bei 148,29 über NN.
Zukünftige Vorhaben
Bei der Neuerrichtung und Änderung von Bauvorhaben bzw. im Genehmigungsverfahren ist mit
der Bauaufsichtsbehörde die Vorlage eines Lärmschutzgutachtens als Basis der Ermächtigung der
BauVorlVO abzustimmen.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der
allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
Kreuzau, im …………………
Der Bürgermeister
i.V.
- Schmühl -
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