Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
269 kB
Datum
18.08.2015
Erstellt
10.03.15, 13:07
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zu VL-Nr. 28/2012 4. Erg.
Gemeinde Kreuzau
Bebauungsplan Nr. E 28, Ortsteil Kreuzau
"Betriebsgelände Niederauer Mühle GmbH"
BEGRÜNDUNG
Stand: Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (1) BauGB sowie
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 (1) BauGB
GEMEINDE KREUZAU
- Abt. 2.1- Bauleitplanung, WirtschaftsförderungBahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
1.
Anlass, Ziel und Zweck der Planung
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1.1 Planungsanlass und Planungsvoraussetzungen
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 26.06.2012 die Aufstellung des Bebauungsplanes E 28, Ortsteil Kreuzau, „Betriebsgelände Niederauer Mühle“, beschlossen.
Der Bebauungsplan E 28 soll den Bebauungsplan E 19 einschließlich der 1. Änderung ersetzen,
da der Bebauungsplan E 19 -nach heutigen rechtlichen Maßstäben- Planungsfehler enthält und
somit jederzeit im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens angreifbar wäre.
Innerhalb des Plangebietes sind folgende Nutzungen vorhanden:
-
der Industrietrieb Niederauer Mühle,
Gewerbebetriebe,
Einzelhandelsbetriebe,
Öffentliche Einrichtungen (Feuerwehr),
Wohngebäude,
Öffentlicher Parkplatz.
Die bisher vorhandenen Nutzungen basieren auf den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. E
19 bzw. teilweise unter Anwendung des § 31 (2) BauGB (Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes).
Der Rat hat in seiner Sitzung am 28.04.2015 eine Reduzierung des Bebauungsplangebietes E 28
vorgenommen. Die bisher ausgewiesenen Mischgebiete entlang der Straßen „Windener Weg“ und
„Üdinger Weg“ sind nicht mehr Bestandteil des Plangebietes.
Der Bebauungsplan E 19 einschließlich der 1. Änderung werden im Parallelverfahren aufgehoben.
Das Bauleitplanverfahren wird im Normalverfahren (mit frühzeitiger Beteiligung und Offenlage)
durchgeführt.
1.2 Ziele und Grundzüge der städtebaulichen Planung
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat mit Beschluss vom 14.09.2012 die planerischen Ziele wie folgt
festgelegt:
-
-
2.
Kontingentierung der zulässigen Lärmimmissionen,
Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (zum Beispiel Gerüche) oder zur Vermeidung oder Minderung dieser Einwirkungen im Sinne von § 9 (1)
Nr. 24 BauGB,
Gliederung des Plangebietes.
Planungsvorgaben
2.1 Lage, Begrenzung und räumlicher Geltungsbereich
Das Plangebiet befindet sich im Südwesten des Ortsteils Kreuzau, unweit der Rur.
Im Süden wird das Plangebiet begrenzt durch Freiflächen und das Bebauungsplangebiet E 19 a
(Parkplatz); hieran schließt sich weiter südlich das FFH-Gebiet „Rur von Obermaubach bis Linnich
(DE-5104-302)“ und das Naturschutzgebiet „Rurtal bei Kreuzau“ an.
Westlich des Plangebietes befinden sich ein Schulzentrum, eine Festhalle, eine Fünffachsporthalle, ein Wellnessbetrieb und ein Wohngebiet. Im Norden schließt sich ein Mischgebiet an.
Östlich des Plangebietes befindet sich eine gemischte Baufläche gemäß § 34 BauGB.
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Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes E 28 umfasst die Grundstücke der Papierfabrik Niederauer Mühle und die Straßenzüge „Windener Weg“ und „Üdinger Weg“.
Das Plangebiet hat eine Größe von ca. 79.758 qm. Diese Fläche teilt sich wie folgt auf:
GI Gebiet
GE Gebiet
private Grünfläche
Verkehrsflächen
ca. 52.580 qm,
ca. 3.521 qm,
ca. 13.744 qm,
ca. 9.913 qm.
Luftbild der Papierfabrik „Niederauer Mühle GmbH“ (Quelle: TIM-online; abgerufen am 04.03.2015)
2.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Gemeinde Kreuzau ist das Betriebsgelände der
Papierfabrik Niederauer Mühle als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Der Bebauungsplan gilt gem. § 8 (2) BauGB als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich.
2.3 Regionalplan
Im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln (Teilabschnitt Aachen) ist der Ortsteil Kreuzau
einschließlich des Plangebietes als „Allgemeiner Siedlungsbereich“ festgelegt.
Eine Änderung des Regionalplanes ist nicht erforderlich.
2.4 Fachplanungen
Das Plangebiet liegt nicht innerhalb des Geltungsbereiches des Landschaftsplanes KreuzauNideggen sowie des FFH-Gebietes „Rur von Obermaubach bis Linnich“.
2.5 Vorhandene Nutzung
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Die vorhandenen Nutzungen werden auch nach den Festsetzungen weiterhin möglich sein.
Zusätzliche überbaubare Flächen werden durch den Bebauungsplan nicht geschaffen.
3.
Planinhalte und Festsetzungen gem. § 9 BauGB in Verbindung
mit der BauNVO
Es wird auf die gesonderten textlichen Festsetzungen verwiesen. Nachstehend erfolgt eine allgemeine Beschreibung.
3.1
Art der baulichen Nutzung
Den vorhandenen Nutzungsarten wird Rechnung getragen. Innerhalb des Plangebietes werden
folgende Nutzungsarten festgesetzt:
-
Gewerbegebiete (GE) gemäß § 8 BauNVO,
Industriegebiete (GI) gemäß § 9 BauNVO.
Zur Sicherung des Bestandsschutzes für die Papierfabrik erfolgt eine Ausweisung eines Industriegebietes (GI).
Innerhalb des GI werden die gemäß § 9 (3) Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke nicht zugelassen. Dieser Ausschluss erfolgt, da die genannten Nutzungen nicht den städtebaulichen Zielsetzungen entsprechen
sowie aufgrund der Unvereinbarkeit mit den bestehenden Vorbelastungen.
Da die bestehende gewerbliche und industrielle Nutzung auf die mittelbar angrenzende bestehende schutzbedürftige Wohnnutzung Rücksicht nehmen muss (Prinzip der Konfliktvermeidung), ist
eine uneingeschränkte Nutzung des Industriegebietes immissionsschutzrechtlich nicht möglich.
Das Industriegebiet wird daher auf der Grundlage des Abstandserlasses NW vom 06.06.2007 und
des § 1 BauNVO „nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen“
eingeschränkt. Nach der typisierenden Betrachtungsweise des Abstandserlasses werden Betriebsarten, die ein Abstandserfordernis aufgrund des Immissionsverhaltens entsprechend den
Abstandsklassen I bis IV (Abstände 1.500 m bis 500 m) beinhalten, grundsätzlich ausgeschlossen.
Von den Betriebsarten der Abstandsklasse V (Abstand 300 m) werden lediglich Anlagen zur Herstellung von Papier, Karton oder Pappe, auch aus Altpapier, auch soweit nicht genehmigungsbedürftig (lfd. Nr. 114 der Abstandsliste), zugelassen. Betriebsarten der Abstandsklasse VI und VII
(Abstände 200 m und 100 m) sind zulässig.
Mit den vorgenannten Festsetzungen wird zwar die Zulässigkeit der entsprechenden Betriebsarten
geregelt, aber nicht die von ihnen ausgehenden flächenbezogenen Schallleistungspegel. Deshalb
werden zur Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen darüber hinaus immissionsschutzrechtliche Festsetzungen im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung getroffen.
Für das Industriegebiet werden Lärmkontingentierungen auf der Grundlage der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ (Dezember 2006) vorgenommen. Die festgesetzten dB(A)-Werte beziehen sich auf die Fläche (pro qm) des Immissionsortes. Die Ermittlung der Lärmkontingente berücksichtigt in der Summe den jeweiligen Schutzcharakter des nächstgelegenen schützenswerten
Baugebietes (Immissionsort).
Weitere Ausführungen sind dem Kapitel 3.4 zu entnehmen.
Darüber hinaus wird über das jeweilige fachgesetzliche Genehmigungsverfahren sichergestellt,
dass erforderliche Maßnahmen zur Einhaltung der Richtwerte der Technischen Anleitung zum
Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26.08.1998 eingehalten werden.
Im nördlichen Teil des Betriebsgeländes der Papierfabrik entlang der Straßen „Windener Weg“ und
„Üdinger Weg“ wird ein Gewerbegebiet ausgewiesen. In diesem Bereich befinden sich Verwaltungsnutzungen sowie kleinere nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe, die in einem Gewerbegebiet zulässig sind.
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Der südöstliche Teil des Betriebsgeländes sowie ein Teil im westlichen Bereich des Betriebsgeländes entlang des Windener Weges werden als private Grünfläche ausgewiesen, wodurch die vorgenannten Bereiche einer baulichen Nutzung entzogen sind. Die privaten Grünflächen werden
zudem als Fläche zum Erhalten von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ausgewiesen.
3.2 Maß der baulichen Nutzung/ Bauweise/ örtliche Bauvorschriften
Innerhalb des Gewerbegebietes und des Industriegebietes wird die Grundflächenzahl (GRZ) auf
1,0 festgesetzt.
Die Überschreitung der Obergrenze des § 17 (1) BauNVO wird durch Ausweisung von privaten
Grünflächen innerhalb des Betriebsgrundstückes ausgeglichen, da diese gemäß § 19 (3) BauNVO
bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche nicht angerechnet werden.
Eine Geschossflächenzahl (GFZ) wird nicht festgesetzt.
Anstelle der Zahl der Vollgeschosse wird die Höhe der einzelnen baulichen Anlagen (zum Beispiel
GH = 159,5 ü. NN) festgesetzt. Maßgebend für die Ermittlung der Gebäudehöhe über NN ist der
Höhenbolzen, der sich am Sockel der „Hans-Hoesch-Stiftung“ am Windener Weg befindet; dieser
liegt bei 148,29 über NN. Die Abgrenzung der jeweils unterschiedlich festgesetzten Höhen orientiert sich an den Abgrenzungen des Bebauungsplanes E 19 sowie an den realisierten Höhen.
Als Gebäudehöhe wird der höchste Punkt baulicher Anlagen definiert. Dabei handelt es sich um
die Oberkante der Dachhaut. Technische Anlagen (z.B. Rohrleitungen) auf dem Dach sind unzulässig, wenn die zulässige Gebäudehöhe dadurch überschritten wird; ausgenommen ist der vorhandene Bestand.
Innerhalb des bestehenden Betriebes sind Kamine vorhanden, die bereits auch heute die festgesetzten Gebäudehöhen erheblich überschreiten. Im Bebauungsplan erfolgt die Festsetzung, dass
auch zukünftig Kamine die festgesetzten Gebäudehöhen bis zu der nach dem Stand der Technik
erforderlichen Höhe überschreiten dürfen.
3.3 Überbaubare Grundstücksflächen und Bauweise
Innerhalb der GE und GI Gebiete werden Baugrenzen gemäß § 23 (1) BauNVO festgesetzt.
Außerhalb der überbaubaren Flächen sind Anlagen nach § 23 (5) BauNVO nicht zulässig.
3.4 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
3.4.1 Lärm
Die Gemeinde Kreuzau wird zur Geräuschsituation ein Gutachten durch ein externes Fachbüro
erstellen lassen.
Aufgrund der Erkenntnisse des Gutachtens erfolgt zum Schutz der angrenzenden schützenswerten Gebiete die Festsetzung von Lärmimmissionskontingenten.
Für die Beurteilung der schalltechnischen Ausgangssituation und die Berechnung der Immissionskontingente wurden in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln folgende Immissionspunkte und
Richtwerte für die Betrachtung wie folgt festgelegt:
Immissionspunkte und Richtwerte
Immissionspunkt
Lage und Bezeichnung
Richtwert
tags
nachts
dB(A)
dB(A)
IP 2
Am Wassergarten 1
55
40
lP 2a
Am Wassergarten 1
60
42
IP 4
Üdinger Weg
60
45
IP 5
Üdinger Weg
60
45
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IP 6
Üdinger Weg
60
45
IP 7
Im Hanfgarten 14
60
45
IP 8
Peschstrasse 24
60
45
IP 9
Eifelstraße 6
55
40
IP 10
Im Hirnfeld 2
55
40
Die genaue Lage der Immissionspunkte ergibt sich aus dem Lageplan zum Gutachten.
3.4.2 Geruch
Bei der Papierfabrik Niederauer Mühle handelt es sich um einen geruchsemittierenden Betrieb.
Die Verlagerung des Themas „Geruch“ auf spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist rechtlich zulässig. Es ist rechtlich nicht zwingend geboten, diese Themen im Rahmen
von Bebauungsplanverfahren allgemein und in diesem Bebauungsplanverfahren zu behandeln.
Die Gemeinde darf von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan Abstand
nehmen, wenn die Durchführung von Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Bauleitplanverfahrens auf der Stufe der Verwirklichung der Planung sichergestellt ist (BVerwG, Beschluss vom
17.02.1984 – 4 B 191.83 – DVBI 1984, 343; OVG Koblenz, Urteil vom 08.01.2004 – 1 C 11444/03
- BauR 2004, 718).
Im Vorfeld von Änderungen oder Erweiterungen des Betriebes ist nicht absehbar, ob und inwieweit
sich die Geruchsimmissionen verändern; dies wird maßgeblich von der konkreten Planung und
technischen Ausführung abhängig sein.
Die weitere betriebliche Entwicklung muss der im unmittelbar östlich an den Betrieb angrenzenden
Geruchsfeld ausgeschöpften zulässigen relativen Geruchshäufigkeit gemäß Geruchsstoffimmissionsmessungsgutachten vom 11.09.2013 Rechnung tragen.
Ferner gewährleistet das Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz als
Verfahren, das mit einer gebundenen Entscheidung abschließt, die Auflagen zur Einhaltung von
Immissionsgrenzwerten vorsieht, dass rechtlich unzulässige Geruchsemissionen bzw. immissionen nicht entstehen werden. Die zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde
ist die Bezirksregierung Köln.
3.5
Verkehrsflächen
Das Plangebiet ist durch die Kreisstraße 39 „Windener Weg“ und die Gemeindestraße „Üdinger
Weg“ voll erschlossen. Die vorhandenen öffentlichen Verkehrsflächen werden im Bebauungsplan
entsprechend ausgewiesen. Bei der vom „Windener Weg“ aus in Höhe der Festhalle abzweigenden Werkszufahrt handelt es sich um eine betriebsinterne Zufahrtsstraße.
3.6
Ver- und Entsorgung
Das Plangebiet ist an das öffentliche Wasserversorgungsnetz der Wasserwerk Concordia Kreuzau
GmbH angeschlossen. Die Strom- und Gasversorgung innerhalb des Plangebietes ist vorhanden.
Das Gebiet ist im Trennsystem entwässert.
Es besteht grundsätzlich Anschluss- und Benutzungszwang.
Ausgenommen von diesem Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser ist das
Betriebsgelände der Niederauer Mühle GmbH. Hier erfolgt die Einleitung aufgrund einer bestehenden wasserrechtlichen Erlaubnis unmittelbar in den Kreuzau-Niederauer Mühlenteich.
3.7
Berücksichtigung von Natur und Landschaft
Gemäß § 2 a BauGB ist ein Umweltbericht nach der Anlage 1 des BauGB zu erstellen, der einen
gesonderten Teil der Begründung bildet. Auf diesen Umweltbericht wird an dieser Stelle verwiesen.
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Wie bereits unter Punkt 2.4 ausgeführt, liegt das Plangebiet nicht innerhalb des Landschaftsplangebietes Kreuzau-Nideggen und des FFH-Gebietes „Rur von Obermaubach bis Linnich“.
Durch den Bebauungsplan werden keine neuen Eingriffe in Natur und Landschaft vorbereitet.
Die im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. E 19 erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen wurden
seinerzeit umgesetzt. Erforderliche Ausgleichsmaßnahmen für vorhandene bauliche Anlagen, die
unter Anwendung des § 31 (2) BauGB errichtet worden sind, wurden ebenfalls umgesetzt - siehe
Genehmigungsbescheid Nr. 56.8851.6.2-16/05 der Bezirksregierung Köln vom 05.09.2006.
3.8
Oberflächengewässer
Innerhalb des Plangebietes verläuft der teilweise bereits heute überbaute Kreuzau-Niederauer
Mühlenteich. Der Mühlenteich ist seit dem 06.12.2007 als Baudenkmal (Denkmal Nr. 117) und als
Bodendenkmal (Denkmal Nr. 11/DN 166) in die Denkmalliste der Gemeinde Kreuzau eingetragen.
Zukünftige bauliche Maßnahmen am Mühlenteich bedürfen einer Erlaubnis gemäß § 9 DSchG
NRW.
4.
Hinweise
4.1
Bodenordnung
Ein Umlegungsverfahren nach den Vorschriften des BauGB ist nicht erforderlich.
4.2
Bodenschutz/ Altablagerungen
Nach derzeitigem Kenntnisstand sind innerhalb des Plangebietes keine Altablagerungen bekannt.
4.3
Grundwasser
Es wird darauf hingewiesen, dass der Grundwasserstand im Planbereich flurnah, das heißt weniger als 2 m vor Geländeoberkante ansteigen kann. Es wird von daher empfohlen, bereits bei der
Planung z.B. von tiefgründenden Bauwerken entsprechende bauliche Maßnahmen (z.B. Abdichtungen) zum Schutz vor hohem Grundwasser zu berücksichtigen.
Weiterhin ist zu beachten, dass keine Grundwasserabsenkung bzw. -ableitung und auch kein zeitweiliges Abpumpen ohne Zustimmung der Unteren Wasserbehörde erfolgen darf und dass keine
schädliche Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit eintritt.
4.4
Erschließungskosten und Beiträge nach § 8 KAG
Das Gebiet ist voll erschlossen. Beitragsrückstände nach BauGB bzw. § 8 KAG bestehen nicht.
4.5
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der
allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
Kreuzau, im …………………
Der Bürgermeister
i.V.
- Schmühl C:\Users\Pors250.KREUZAU\AppData\Local\Microsoft\Windows\Temporary Internet Files\Content.Outlook\ZWEP7KZB\VL 28-2012 4. Ergänzung-ANLAGE 2
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