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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 19.03.2006, im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 07.05.2006 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 03.09.2006)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,4 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 19.03.2006, im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 07.05.2006 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 03.09.2006) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 19.03.2006, im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 07.05.2006 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 03.09.2006)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 10.01.2006 Vorlagen-Nr.: 2/2006 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.02.2006 20.02.2006 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ostermarktes am 19.03.2006, im Gewerbegebiet Stockheim aus Anlass des Frühlingsfestes am 07.05.2006 sowie im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des Ortsfestes am 03.09.2006 I. Sach- und Rechtslage: Der Verein zur Förderung des Frühlingsfestes e.V. hat mit Datum vom 13.12.2005 beantragt, anlässlich des Frühlingsfestes im Gewerbegebiet Stockheim am 07.05.2006 einen verkaufsoffenen Sonntag zu genehmigen. Die Kreuzauer Interessengemeinschaft hat mit Schreiben vom 11.11.2005 die Genehmigungen von Sonntagsöffnungen anlässlich des Ostermarktes am 19.03.2006, des Ortsfestes am 03.09.2006 und anlässlich des Nikolausmarktes am 03.12.2006 beantragt. Nach § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz dürfen Verkaufsstellen aus Anlass von Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen an jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss und § 1 i.V.m. Nr. 4.6 Teil III der Anlage der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) kann die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Der Zeitraum, während dessen die Verkaufsstellen geöffnet sein dürfen, ist anzugeben. Er darf fünf zusammenhängende Stunden nicht überschreiten und muss spätestens um 18.oo Uhr enden. Gemäß Abs. 3 des § 14 dürfen Sonn- und Feiertage im Dezember nicht freigegeben werden. Somit darf anlässlich des Nikolausmarktes in diesem Jahr kein verkaufsoffener Sonntag stattfinden. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 09.08.1999 sind vor Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen der auf Kreisebene zuständigen Gliederungen der betroffenen Gewerkschaften, der Einzelhandelsverbände und der Kirchen einzuholen und zu berücksichtigen. -2- Folgende Institutionen wurden um die Abgabe einer Stellungnahme gebeten: 1. 2. 3. 4. Industrie- und Handelskammer Aachen, Einzelhandelsverband Aachen-Düren e.V., Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V., Katholische Kirchengemeinden. Die für die Sonntagsöffnungen angeforderten Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Seitens des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. und der Industrie- und Handelskammer werden gegen die beabsichtigten Sonntagsöffnungen keine Bedenken geltend gemacht. Durch die Pfarrgemeinden St. Andreas Stockheim und St. Heribert Kreuzau wurde mitgeteilt, dass man verkaufsoffenen Sonntagen grundsätzlich ablehnend gegenüber steht, jedoch dem Verein zur Förderung des Frühlingsfestes bzw. der KIG nicht im Wege stehen will. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di e.V. spricht sich grundsätzlich, wie auch bereits in Vorjahren, gegen die beabsichtigen Sonntagsöffnungen aus, indem sie auf die enormen Arbeitsbelastungen der Einzelhandelsbeschäftigten hinweisen. Das Frühlingsfest im Gewerbegebiet Stockheim findet in diesem Jahr bereits zum 14. Mal statt. Da die im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbetreibenden im Rahmen dieser Veranstaltung die Möglichkeit erhalten, ihre Waren und Dienstleistungen zu präsentieren, sollte, trotz der negativen Stellungnahme der Gewerkschaft, dem Antrag des Fördervereins stattgegeben wird und ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen wird. Ebenso stellen die Veranstaltungen Ostermarkt und Ortsfest Publikumsmagnete dar, die eine große Anzahl von Besuchern in den Ort Kreuzau locken, so dass den im Ortsteil Kreuzau ansässigen Gewerbetreibenden durch die Sonntagsöffnung die Gelegenheit gegeben werden sollte, sich zu präsentieren. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des a) Ostermarktes am 19.03.2006 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau, b) Frühlingsfestes am 07.05.2006 für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim, c) Ortsfestes am 03.09.2006 für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnungen ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: ________ Ja: ________ Nein: ________ Enthaltungen: ________