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Allgemeine Vorlage (Anlage zur Vorlage 2/2006 (Ordnungsbehördliche Verordnung))

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
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Inhalt der Datei

2/2006 Anlage zur Vorlage 2/2006 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 19.03.2006, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 20.03.2006 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.05.2006, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein. §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 08.05.2006 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm - 2/2006 Anlage zur Vorlage 2/2006 Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet: §1 Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.2004, von 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.2004 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht: Kreuzau, den Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Bürgermeister - Ramm -