Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
2/2006
Anlage zur Vorlage 2/2006
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl.
I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils
geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Ostermarktes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 19.03.2006, von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 20.03.2006 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl.
I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils
geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Frühlingsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 07.05.2006, von
13:00 Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Gewerbegebietes Stockheim geöffnet sein.
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 08.05.2006 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -
2/2006
Anlage zur Vorlage 2/2006
Ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten
von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
vom
Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl.
I.S.875) zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.05.2003 (BGBl. I. S. 658) und § 1 der
Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen
Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 25.01.2000 (GV NRW S. 54) in der zur Zeit jeweils
geltenden Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet:
§1
Aus Anlass des Ortsfestes dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.2004, von 13:00
Uhr bis 18:00 Uhr, für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein.
§2
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen des § 1 außerhalb
der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer
Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.2004 außer
Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht:
Kreuzau, den
Gemeinde Kreuzau
als örtliche Ordnungsbehörde
Der Bürgermeister
- Ramm -