Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung a) zur Wasserversorgungssatzung und zur 4. Änderungssatzung b) zur Beitrags- und Gebührensatzung betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung
a) zur Wasserversorgungssatzung
    und zur 4. Änderungssatzung
b) zur Beitrags- und Gebührensatzung
betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen) Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung
a) zur Wasserversorgungssatzung
    und zur 4. Änderungssatzung
b) zur Beitrags- und Gebührensatzung
betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen) Allgemeine Vorlage (Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung
a) zur Wasserversorgungssatzung
    und zur 4. Änderungssatzung
b) zur Beitrags- und Gebührensatzung
betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen)

öffnen download melden Dateigröße: 20 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Eigenbetr.Wasserwerk Concordia BE: Herr Schunk Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 152/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Werkausschuß Concordia Rat 11.11.1997 16.12.1997 TOP: Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung a) zur Wasserversorgungssatzung und zur 4. Änderungssatzung b) zur Beitrags- und Gebührensatzung betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen I. Sach- und Rechtslage: Die AVBWasserV (BGBl.. 1 S. 750 vom 20.06.1980) trat am 01.04.1980 rückwirkend in Kraft. Soweit die Wasserversorgung hoheitlich durch Satzung geregelt ist, waren die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bis spätestens zum 01.01.1982 an die AVBWasserV anzupassen (§ 35, Abs. 2 AVBWasserV). Die auf der Grundlage der AVBWasserV erstellte Wasserversorgungssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981 trat nach ihrer Bekanntmachung am 28.12.1981 in der Dürener Zeitung und in den Dürener Nachrichten, am 01.01.1982 in Kraft. In dieser Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungs-satzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau, ist in § 13, Abs. 5 und in der Beitrags- und Gebührensatzung zur vorgenannten Satzung in § 12, Abs. 1 d geregelt, daß die Kosten der Instandsetzung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausanschlußleitung, wenn die Arbeiten hierfür später als zehn Jahre nach der Herstellung oder Erneuerung der Hausanschlußleitung anfallen, dem Grundstückseigentümer angelastet werden. Die Rechtsprechung der Vergangenheit sagt jedoch unzweifelhaft aus, daß die Grundstücksanschlüsse grundsätzlich als zur gemeindlichen Wasserversorgungsanlage gehörig anzusehen sind, die Kosten der Unterhaltung der gemeindlichen Anlage aber nicht gesondert erstattungsfähig sind. Diese Kosten müßten in die Gebührenkalkulation mit einbezogen werden. Unter Grundstücksanschluß ist nur der Teil der Anschlußleitung zu verstehen, der im öffentlichen Verkehrsraum liegt, nicht dagegen auch die Anschlußleitung im Bereich des Privatgrundstücks des Anschlußnehmers. Eine Gebührenfinanzierung der Unterhaltungskosten für Anschlußleitungen im Bereich der Privatgrundstücke der Anschlußnehmer sieht die Gesetzgebung nicht vor und würde insoweit über das Satzungsrecht hinaus auch eine Änderung des KAG (Kommunalabgabengesetz) notwendig machen. Die Wasserversorgungssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau müßte daher wie folgt geändert werden: Abs. 5 aus § 13 entfällt in seiner jetzigen Fassung. An seine Stelle wird ersatzweise eingefügt: (5) Die Kosten für die erste Herstellung und Inbetriebnahme der Anschlußleitung hat der Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte dem Wasserwerk zu erstatten. 2 Unterhaltungen und etwa erforderliche Änderungen des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teiles der Zuleitung obliegen dem Wasserwerk. Werden Verbesserungen, Veränderungen infolge baulicher Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer baulicher Maßnahmen des Anschlußberechtigten erforderlich, so hat dieser die Kosten dem Wasserwerk zu erstatten. Das Wasserwerk kann die vorschußweise Zahlung dieser Kosten verlangen. Der auf dem angeschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung wird bis zur Absperrvorrichtung einschließlich des Wassermessers durch das Wasserwerk unterhalten, erneuert und gegebenenfalls geändert. Die Kosten trägt der Anschlußberechtigte in Höhe der tatsächlich ausgeführten Leistungen. Die Zuleitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch das Wasserwerk gelegt werden, nur durch die vom Wasserwerk zugelassenen Einrichter ausgeführt werden. Das Wasserwerk regelt die gleichmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung der Einrichter. Die Ausführung der Zuleitungen muß den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses und den besonderen Anforderungen des Wasserwerks entsprechen. Der Anschlußberechtigte hat dafür zu sorgen, daß das Wasserwerk vor Arbeitsbeginn die vorgeschriebene Meldung nebst Planunterlagen erhält. Andere als schriftmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Die Prüfung und Abnahme einer Anlage durch das Wasserwerk befreit den ausführenden Einrichter nicht von seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und tadelloser Ausführung der Arbeiten. Das Wasserwerk übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung. Die Anschlußberechtigten und Einrichter verpflichten sich, alle Arbeiten an den Leitungen nach den anerkannten Regeln der Wasserleitungstechnik durchzuführen. Im Zweifel gelten die vom deutschen Normenausschuß entwickelten Normen und Bestimmungen in ihrer jeweils anerkannten Fassung. Fehler, die sich an den vom Wasserwerk zu unterhaltenden Teilen zeigen, sind diesem sofort mitzuteilen. Für die Beseitigung anderer Fehler hat der Anschlußberechtigte selbst umgehend zu sorgen. Jede Erneuerung oder Erweiterung der Leitung ist dem Wasserwerk anzuzeigen. Der Eigentümer bzw. Anschlußberechtigte trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden Leitungen zurückzuführen sind. In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird der Abs. 1 d des § 12 ersatzlos gestrichen. 3 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Im Durchschnitt der letzten drei Jahre wurde für Hausanschluß-Erneuerungen und Reparaturen jährlich ein Betrag von rd. 46.000,-- DM vereinnahmt, der sich wie folgt zusammensetzt: 1994 netto DM 1995 netto DM 1996 netto DM Hausanschluß-Erneuerungen 19.558,10 13.904,37 47.401,94 Hausanschluß-Reparaturen 20.548,77 15.843,60 20.967,10 40.106,87 29.747,97 68.369,04 Diese Einnahmen werden nach Änderung der Satzung nicht mehr zu verzeichnen sein und müßten über die Wassergebühren finanziert werden. Die Bekanntmachungskosten für die 1. Nachtragssatzung zur Wasserversorgungssatzung und für die 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 bereit. III. Beschlußvorschlag: „Die im Entwurf vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“ „Die im Entwurf vorliegende 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“ Der Gemeindedirektor und Werkleiter - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: