Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Eigenbetr.Wasserwerk Concordia BE: Herr Schunk
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
152/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Werkausschuß Concordia
Rat
11.11.1997
16.12.1997
TOP: Beratung und Beschlußvorschlag zur I. Nachtragssatzung
a) zur Wasserversorgungssatzung
und zur 4. Änderungssatzung
b) zur Beitrags- und Gebührensatzung
betreffend die Kostentragungspflicht bei Erneuerungen und Unterhaltungen von Wasser-Hausanschlüssen
I. Sach- und Rechtslage:
Die AVBWasserV (BGBl.. 1 S. 750 vom 20.06.1980) trat am 01.04.1980 rückwirkend in Kraft. Soweit die
Wasserversorgung hoheitlich durch Satzung geregelt ist, waren die bis dahin geltenden Rechtsvorschriften bis
spätestens zum 01.01.1982 an die AVBWasserV anzupassen (§ 35, Abs. 2 AVBWasserV).
Die auf der Grundlage der AVBWasserV erstellte Wasserversorgungssatzung des Wasserwerks Concordia der
Gemeinde Kreuzau vom 23.12.1981 trat nach ihrer Bekanntmachung am 28.12.1981 in der Dürener Zeitung und in den
Dürener Nachrichten, am 01.01.1982 in Kraft.
In dieser
Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungs-satzung) des Wasserwerks
Concordia der Gemeinde Kreuzau,
ist in § 13, Abs. 5 und in der
Beitrags- und Gebührensatzung zur vorgenannten Satzung
in § 12, Abs. 1 d geregelt, daß die Kosten der Instandsetzung, Unterhaltung und Erneuerung der Hausanschlußleitung,
wenn die Arbeiten hierfür später als zehn Jahre nach der Herstellung oder Erneuerung der Hausanschlußleitung
anfallen, dem Grundstückseigentümer angelastet werden.
Die Rechtsprechung der Vergangenheit sagt jedoch unzweifelhaft aus, daß die Grundstücksanschlüsse grundsätzlich als
zur gemeindlichen Wasserversorgungsanlage gehörig anzusehen sind, die Kosten der Unterhaltung der gemeindlichen
Anlage aber nicht gesondert erstattungsfähig sind. Diese Kosten müßten in die Gebührenkalkulation mit einbezogen
werden. Unter Grundstücksanschluß ist nur der Teil der Anschlußleitung zu verstehen, der im öffentlichen
Verkehrsraum liegt, nicht dagegen auch die Anschlußleitung im Bereich des Privatgrundstücks des Anschlußnehmers.
Eine Gebührenfinanzierung der Unterhaltungskosten für Anschlußleitungen im Bereich der Privatgrundstücke der
Anschlußnehmer sieht die Gesetzgebung nicht vor und würde insoweit über das Satzungsrecht hinaus auch eine
Änderung des KAG (Kommunalabgabengesetz) notwendig machen.
Die Wasserversorgungssatzung des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau müßte daher wie folgt geändert
werden:
Abs. 5 aus § 13
entfällt in seiner jetzigen Fassung.
An seine Stelle wird ersatzweise eingefügt:
(5) Die Kosten für die erste Herstellung und Inbetriebnahme der Anschlußleitung hat der
Grundstückseigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte dem Wasserwerk zu erstatten.
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Unterhaltungen und etwa erforderliche Änderungen des im öffentlichen Verkehrsraum liegenden Teiles
der Zuleitung obliegen dem Wasserwerk. Werden Verbesserungen, Veränderungen infolge baulicher
Arbeiten auf dem Grundstück oder infolge anderer baulicher Maßnahmen des Anschlußberechtigten
erforderlich, so hat dieser die Kosten dem Wasserwerk zu erstatten. Das Wasserwerk kann die
vorschußweise Zahlung dieser Kosten verlangen.
Der auf dem angeschlossenen Grundstück liegende Teil der Zuleitung wird bis zur Absperrvorrichtung
einschließlich des Wassermessers durch das Wasserwerk unterhalten, erneuert und gegebenenfalls
geändert. Die Kosten trägt der Anschlußberechtigte in Höhe der tatsächlich ausgeführten Leistungen.
Die Zuleitungen auf dem angeschlossenen Grundstück dürfen, sofern sie nicht durch das Wasserwerk
gelegt werden, nur durch die vom Wasserwerk zugelassenen Einrichter ausgeführt werden. Das
Wasserwerk regelt die gleichmäßigen Voraussetzungen für die Zulassung der Einrichter. Die Ausführung
der Zuleitungen muß den Vorschriften des Deutschen Normenausschusses und den besonderen
Anforderungen des Wasserwerks entsprechen. Der Anschlußberechtigte hat dafür zu sorgen, daß das
Wasserwerk vor Arbeitsbeginn die vorgeschriebene Meldung nebst Planunterlagen erhält. Andere als
schriftmäßig gemeldete und geprüfte Anlagen werden nicht an die Wasserleitung angeschlossen. Die
Prüfung und Abnahme einer Anlage durch das Wasserwerk befreit den ausführenden Einrichter nicht von
seinen Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber und Wasserabnehmer zu vorschriftsmäßiger und
tadelloser Ausführung der Arbeiten. Das Wasserwerk übernimmt für diese Arbeiten keine Haftung.
Die Anschlußberechtigten und Einrichter verpflichten sich, alle Arbeiten an den Leitungen nach den
anerkannten Regeln der Wasserleitungstechnik durchzuführen. Im Zweifel gelten die vom deutschen
Normenausschuß entwickelten Normen und Bestimmungen in ihrer jeweils anerkannten Fassung. Fehler,
die sich an den vom Wasserwerk zu unterhaltenden Teilen zeigen, sind diesem sofort mitzuteilen. Für die
Beseitigung anderer Fehler hat der Anschlußberechtigte selbst umgehend zu sorgen. Jede Erneuerung
oder Erweiterung der Leitung ist dem Wasserwerk anzuzeigen. Der Eigentümer bzw.
Anschlußberechtigte trägt die Wasserverluste, die auf Mängel an den von ihm zu unterhaltenden
Leitungen zurückzuführen sind.
In der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung wird der
Abs. 1 d des § 12 ersatzlos gestrichen.
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II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Im Durchschnitt der letzten drei Jahre wurde für Hausanschluß-Erneuerungen und Reparaturen jährlich ein Betrag von
rd. 46.000,-- DM vereinnahmt, der sich wie folgt zusammensetzt:
1994
netto
DM
1995
netto
DM
1996
netto
DM
Hausanschluß-Erneuerungen
19.558,10
13.904,37
47.401,94
Hausanschluß-Reparaturen
20.548,77
15.843,60
20.967,10
40.106,87
29.747,97
68.369,04
Diese Einnahmen werden nach Änderung der Satzung nicht mehr zu verzeichnen sein und müßten über die
Wassergebühren finanziert werden. Die Bekanntmachungskosten für die 1. Nachtragssatzung zur Wasserversorgungssatzung und für die 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung stehen unter Pos. 3.001.4427.6 bereit.
III. Beschlußvorschlag:
„Die im Entwurf vorliegende 1. Nachtragssatzung zur Satzung über den Anschluß an die
öffentliche Wasserversorgungs-anlage und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser
(Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks Concordia der Gemeinde Kreuzau wird
beschlossen.“
„Die im Entwurf vorliegende 4. Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur
Satzung über den Anschluß an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die
Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) des Wasserwerks
Concordia der Gemeinde Kreuzau wird beschlossen.“
Der Gemeindedirektor und Werkleiter
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: