Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 14 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung
www.ecoda.de
ecoda
Landschaftspflegerischer Begleitplan
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans
„G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeber:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofsstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeiter:
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dortmund, den 18. September 2014
Inhaltsverzeichnis
1 Aufgabenstellung ................................................................................................................. 01
2 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 01
3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................. 02
3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 02
3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ...................................... 02
3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ................................................................ 03
3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstücke 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum, Gemeinde
Kreuzau)................................................................................................................................................ 03
3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstück 405, Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde
Kreuzau)................................................................................................................................................ 07
3.3.3 Maßnahmenfläche C (Kompensationsflächenpool „Tannenhof“, Gemeinde
Langerwehe) ........................................................................................................................................ 12
3.3.4 Maßnahmenfläche D (Flurstück 56, Flur 2, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz) ................. 17
4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 21
4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 21
4.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 24
4.3 Gesamtbetrachtung .......................................................................................................... 24
5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 25
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
1
01
Aufgabenstellung
Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP, Teil II) ist die geplante Errichtung
und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Bereich des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“ (vgl. Karte
1.1). Die geplanten WEA-Standorte werden derzeit als Ackerflächen genutzt. Bei den geplanten WEA
(nachfolgend auch als Vorhaben bezeichnet) handelt es sich um Anlagen des Typs GE Energy 2.5 mit
einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotorradius von 60 m (Gesamthöhe: 199 m). Die
Nennleistung dieses Anlagentyps wird vom Hersteller mit 2,5 MW angegeben.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur
Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden
Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um
Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies
nicht zu Missverständnissen führt. Der Umfang der Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an dem
im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil I (Eingriffsbilanzierung) ermittelten
Kompensationsbedarf (vgl. ECODA 2014).
2
Kompensationsbedarf
Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) vermittelt (vgl.
ECODA
2014).
Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem
Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 9.000 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1992) auf einer Fläche von 5,71 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden.
Im Zuge der Durchführung des Vorhabens werden etwa 0,55 ha Ackerfläche dauerhaft überbaut. Für
die damit verbundenen Habitateinschränkungen für die Feldlerche soll ein Ausgleich 1:1 erfolgen.
Nach BREUER (1994, vgl. auch NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2005) ist bei der Festlegung von Art und
Umfang von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass mit der Kompensation für ein
Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-)
Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen.
Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter
Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht werden wird.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
3
Pflege- und Entwicklungsplan
3.1
Kompensationsflächen
02
Zur Kompensation von Habitateinschränkungen für die Feldlerche werden auf einer 0,55 ha
umfassenden Fläche auf den Flurstücken 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum (Gemeinde Kreuzau)
entsprechende Maßnahmen umgesetzt. Darüber hinaus werden über die Stiftung Rheinische
Kulturlandschaft 1.735 m² aus dem Ökokonto „Stockheim-Schmitzbusch“ (Gemeinde Kreuzau),
40.351 m² aus dem Kompensationsflächenpool „Tannenhof“ (Gemeinde Langerwehe) sowie 9.514 m²
des Flurstücks 56, Flur 20, Gemarkung Rödingen (Gemeinde Titz) zur Kompensation der Eingriffe in
Natur und Landschaft in Anspruch genommen (vgl. Tabelle 3.1 sowie Karte 1a).
Tabelle 3.1:
Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem
Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme
Bezeich- Stadt/Gegeplante AusgleichsGemarkung Flur Flurstücke Fläche m² aktuelle Nutzung
nung
meinde
bzw. Ersatzmaßnahme
Produktionsintegrierte
A
Kreuzau
Thum
9 96 & 97
5.500 Acker
Maßnahmen
Extensivgrünland mit
B
Kreuzau
Stockheim
12 405
1.735 Intensivgrünland
Gehölzanpflanzungen
305 (tlw.),
LangerExtensivgrünland mit
C
Wenau
11 41, 47, 57
40.351 Intensivgrünland
wehe
Gehölzanpflanzungen
und 58
D
Titz
Summe
3.2
Rödingen
20 56
9.514 Intensivgrünland
Streuobstwiese/-weide
mit extensiver Nutzung
57.100
Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Detailplanung sowie die Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen für die Flächen B, C und D obliegt der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahme A werden von dem
Flächeneigentümer im Auftrag der Energiekontor AG (Antragsteller) durchgeführt.
Der Antragsteller verpflichtet sich zur Gewährleistung aller Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen
sowie zur Einhaltung der Anforderungen und Gebote auf die Dauer des Bestands und des Betriebs der
Windenergieanlagen.
Die Maßnahmen sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei Pflanzperioden
ausgeführt werden.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
03
3.3
Darstellung der Kompensationsmaßnahmen
3.3.1
Maßnahmenfläche A (Flurstücke 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum, Gemeinde Kreuzau)
3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Maßnahmenfläche befindet sich etwa 1,4 km westlich des Vorhabens und wird derzeit als Acker
intensiv genutzt. Die umliegenden Flächen werden ebenfalls intensiv ackerbaulich genutzt. Im Norden
und im Süden wird die Fläche von befestigten Wirtschaftswegen begrenzt. Westlich und östlich
schließen sich Ackerflächen an. Die nächstgelegenen von Bäumen bestandenen Flächen befinden sich
ca. 130 m südwestlich der Maßnahmenfläche.
3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Auf der ca. 0,55 ha großen Maßnahmenfläche (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9,
Flurstücke 96 und 97) soll ein 30 m breiter Ackerschonstreifen (Paket 4042 des Handbuches
Vertragsnaturschutz) entwickelt werden. Um einen möglichst großen Abstand zu Vertikalkulissen zu
gewährleisten, wird der Ackerschonstreifen entlang der östlichen Grenze des Flurstücks entwickelt.
Innerhalb des Schonstreifens werden zudem drei ca. 20 m² große Lerchenfenster angelegt.
3.3.1.3 Herstellungsmaßnahmen
Ackerschonstreifen
Gemäß den Empfehlungen des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz (MKUNVL 2013) erfolgt die
Ausbringung des Saatguts von Ende April bis Ende Mai. Dafür soll in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine der in Tabelle 1 aufgeführten Ansaatmischungen angewendet werden
(AS1.1, AS1.2, AS1.3, ASR).
Tabelle 2: Artenzusammensetzung und Mischungsanteile der Ansaatmischungen nach MKUNVL (2013)
AS1.1
AS1.2
AS1.3
ASR
Einsaatstärke in kg/ha
35
35
35
35
%-Anteil in der Mischung
%
%
%
%
Gräser
Glatthafer
-
-
-
-
Rohrglanzgras
-
-
-
1,4-15
Lieschgras
14
17
17
1,4-15
Knaulgras
14
17
17
1,4-15
-
-
-
1,4-15
Deutsch Weidelgras
14
17
14
1,4-15
Wiesenschwingel
14
17
17
-
Wiesenrispe
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
Rotschwingel
14
17
04
17
Summe, maximal
1,4-15
70
Leguminosen
Wiesen-Rotklee
3
3
-
1-5
Weißklee
1
1
-
1-5
Hornschotenklee
1
1
-
1-5
Inkarnatklee
5
5
-
1-5
Perserklee
-
-
-
1-5
Alexandrinerklee
-
-
-
1-5
Zottelwicke
5
5
-
1-5
Summe, maximal
15
Zwischenfrüchte
Gelbsenf
4
-
4
0,5-5
Winterrübsen
1
-
2
0,5-5
Winterraps
1
-
2
0,5-5
Ölrettich
2
-
2
0,5-5
Furchenkohl
-
-
-
0,5-5
Phacelia
1
-
1
0,5-5
Serradella
-
-
-
0,5-5
Summe, maximal
25
Wildäsungspflanzen
Buchweizen
6
-
8
max. 29
Waldstaudenroggen
-
-
-
max. 45
Spitzwegerich*
-
-
-
max. 2,5
Schafgarbe*
-
-
-
max. 2,5
* soweit autochtones Saatgut verfügbar
Günstig ist eine Einsaat im Frühjahr. Eine Herbsteinsaat wäre bis Anfang September möglich. Der
optimale Aussaatzeitpunkt liegt von Ende April bis Ende Mai. Dann entfalten die Mischungen ihre
optimale Wirkung und alle Bestandteile kommen entsprechend zur Geltung. Eine späte Einsaat birgt in
Abhängigkeit vom Witterungsverlauf die Gefahr, dass nicht alle Bestandteile der Mischung
entsprechend auflaufen. Kann eine Stoppelbrache oder der Überhalt von Getreide über den Winter
nicht durchgeführt werden, wäre eine Einsaat bis Ende August (ggf. Anfang September) mit der
Mischung AS1.2 aus Kosten-Nutzen Erwägungen am sinnvollsten.
Die Aussaatmenge beträgt max. 35 kg/ha. Damit wird eine dichte Einsaat erreicht, die das
Aufkommen von Problemunkräutern verhindert. Die Mischungen können ein- bis fünfjährig problemlos
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
05
eingesetzt werden. Eine Pflege der Flächen ist bei diesen Mischungen nicht erforderlich bzw. sogar
kontraproduktiv und ggf. nur bei aufkommenden Problemunkräutern angezeigt.
Lerchenfenster
Durch Aussetzen / Anheben der Sämaschine werden drei Lerchenfenster (nicht eingesäten Lücken im
Bestand) mit jeweils mindestens ca. 20 m2 entwickelt. Eine Anlage der Flächen durch Herbizideinsatz
ist unzulässig. Die Lerchenfenster sollen nicht in Fahrgassen angelegt werden. Der Abstand zu
geschlossenen Ortschaften und Vertikalstrukturen soll mindestens 150 m, zu Straßen und
Feldgehölzen mindestens 50 Meter betragen (vgl. MKUNLV 2013, STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT
2014).
3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Folgende Punkte sind bei der Bearbeitung bzw. Pflege der Maßnahmenfläche in Anlehnung an
MKUNVL (2013) zu berücksichtigen:
Ackerschonstreifen
- Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel
- Bodenbearbeitung nicht vor dem 01. März., Einsaat bis spätestens 31. Mai (der bei den
vorgegebenen Einsaatmischungen günstigste Einsaatzeitraum reicht vom 20. April bis 31. Mai)
- keine Nutzung, in der Regel keine Pflegemaßnahmen, in begründeten Fällen können erforderliche
Pflegemaßnahmen (z. B. bei hohem Druck von Problempflanzen) in Abstimmung mit der
Bewilligungsbehörde erfolgen
- kein Befahren der Flächen außer für zugelassene Bewirtschaftungs-/ Pflegemaßnahmen
- Die einjährigen Ackerstreifen müssen im Einsaatjahr bis zum 20. September stehen bleiben. Gleiches
gilt bei dreijährigen Saatmischungen, diese müssen bis zum 20. September im vierten Vertragsjahr
stehen bleiben.
- Jährliches Mulchen der Fläche nach dem 20. September
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
06
Lerchenfenster
Die Lerchenfenster sollten jedes Jahr neu angelegt werden und innerhalb der Fläche rotieren. Bei
mehrjährigen Einsaaten der Ackerschonstreifen können die Lerchenfenster auch auf den
ursprünglichen Standorten verbleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Fenster ihre Funktion,
d. h. ihren Freistellencharakter behalten. Um bei mehrjährigen Einsaaten einen unerwünschten starken
Bewuchs zu vermeiden, sollte das Lerchenfenster im Zeitraum vom 01.03. bis 15.03. einmalig
gegrubbert werden. Sollte sich dennoch ein zu starker Bewuchs einstellen, kann mit der Unteren
Landschaftsbehörde eine geeignete Maßnahme (ggf. nochmaliges Grubbern) abgestimmt werden.
Kontrolle:
-
Die Kontrolle (Sichtkontrolle und Fotodokumentation) soll 1 x jährlich durch den Antragsteller
erfolgen.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
3.3.2
07
Maßnahmenfläche B (Flurstück 405, Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau)
3.3.2.1 Lage und aktuelle Nutzung
Von der Ökokontomaßnahme „Stockheim-Schmitzbusch“ werden vom 10.042 m² umfassenden
Flurstück 405 (Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau) 1.735 m² in Anspruch genommen.
Die Fläche ist bisher intensiv als Grünland genutzt worden (Stand: Sommer 2014). Das Flurstück soll in
ihrer Nutzung extensiviert und durch die Anlage eines Waldrandes mit Saum sowie durch Anpflanzung
mehrerer Hecken und Einzelbäume strukturreich gestaltet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen
ist für den Herbst 2014 geplant. Die beanspruchte Fläche befindet sich im Norden des Flurstücks und
umfasst neben der Grünlandextensivierung die Anlage einer Strauchreihe.
Die Ökokontomaßnahme „Stockheim-Schmitzbusch“ umfasst über das in Karte 3 dargestellte Flurstück
weitere Flurstücke (Flurstücke 25 und 26, Flur 24, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau). Die
Beschreibung der kompletten Maßnahme ist dem Maßnahmenkennblatt im Anhang zu entnehmen.
3.3.2.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Maßnahmenziele:
-
Förderung von selten gewordenen, extensiv genutzten Grünland
-
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
-
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
-
Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten für die Fauna der halboffenen
Landschaft, insbesondere für das Schwarzkehlchen
-
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
3.3.2.3 Herstellungsmaßnahmen
-
Der Waldrand (Flurstück 405, ca. 1.000 m²) soll über natürliche Sukzession entwickelt
werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume 2. Ordnung sowie Sträucher
angepflanzt. Zum Schutz vor Verbiss durch Wildtiere sind die Gehölzpflanzungen durch
entsprechende Maßnahmen (Strauchschutz, Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen 2.
Ordnung) zu schützen.
-
Die Strauchreihen (Flurstück 405) werden einreihig mit vier Pflanzen pro laufenden Meter
angepflanzt.
-
Sofern Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und
fachgerecht zu entsorgen.
-
Bei Bedarf sind die Gehölzpflanzungen regelmäßig zu bewässern.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
08
Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Baumarten, Pflanzqualität und Stückzahlen (für das gesamte
Flurstück nach Angaben der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft):
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
09
3.3.2.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Generelle Auflagen:
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
-
Die Stiftung informiert die Jagdgenossenschaft und den jeweiligen Jagdpächter schriftlich,
dass gemäß § 28 Abs. 1 LJG NRW eine Genehmigung für die Anlage und Unterhaltung von
jagdlichen Einrichtungen wie Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäsungsflächen auf den
Maßnahmenflächen nicht in Aussicht gestellt werden kann und diese somit nicht angelegt
und unterhalten werden dürfen, da diese mit dem Zweck und der Zielsetzung der
Flächennutzung nicht vereinbar sind. Jegliche Form von Ansitzmöglichkeiten auf den
Maßnahmenflächen und der Zugang zu diesen bedürfen zwingend der vorherigen
Abstimmung und Genehmigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Ansitzmöglichkeiten
sind jedoch nur außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen zulässig, soweit keine
gefährdeten und geschützten Arten betroffen sind und keine Aufastungen erfolgen und kein
Schussfeld freigeschnitten werden muss.
-
Ganzjährig sind jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln
verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die
Flächen ist untersagt.
-
Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für
das Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu
entsorgen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt.
-
Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege bis
zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine
Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
-
Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach
naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden
Teilflächen
unterbleiben.
Eine
Überprüfung
erfolgt
durch
die
Stiftung
Rheinische
Kulturlandschaft.
-
In Abhängigkeit von der floristischen wie faunistischen Entwicklung der Flächen können alle
Auflagen in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst und/oder die
bestehenden Auflagen um neue Auflagen ergänzt werden.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
10
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres
durchzuführen.
-
Nutzung als Mahdfläche: Eine Mahdnutzung der Vertragsflächen ist mit einer in der Regel
zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem 15.06. eines Jahres
erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je
nach Pflanzenaufwuchs kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Zur Aushagerung der
Flächen kann in den ersten 3 bis maximal zehn Vertragsjahren eine maximal dreischürige
Mahd stattfinden, wobei der erste Schnitt bereits ab dem 01.06. eines Jahres erfolgen kann.
Für die darauf folgenden Schnitte gibt es keine zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen.
Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und
anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein
Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
-
Nutzung als Weidefläche: Bei einer Nutzung der Vertragsflächen als Weide ist ein ortsüblicher
Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem
Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca. 4 Meter) zu errichten. Die zulässige Besatzdichte
beträgt maximal vier GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren. Eine
Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist nicht zulässig.
Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Winterbeweidung durch eine Wanderschafherde.
Nachtpferche dürfen dabei nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden. Eine
Beweidung mit Pferden ist grundsätzlich nur gemeinsam mit Rindern zulässig. Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. eines Jahres während der
o. g. Aushagerungsphase (nach der Aushagerungsphase ab dem 15.06. eines Jahres) und
nach acht Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. erfolgen
oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eines Jahres
(bzw. 15.06. eines Jahres nach der Aushagerungsphase) eine Mahd erfolgen. Erfolgt zunächst
eine Beweidung, darf erst nach frühestens acht Wochen eine Nachmahd durchgeführt
werden.
Auflagen für die Pflege der Strauchreihen
-
Die Strauchreihen sind alle 8 bis 15 Jahre abwechselnd auf den Stock zu setzen. Das dabei
anfallende Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
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Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
11
Auflagen für die Saumpflege
-
Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende Saum (ca. 525 m²) ist jedes dritte Jahr jeweils
mit dem ersten Mahdtermin zu mulchen.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
rechtzeitig vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von
dem
frühestmöglichen
Nutzungszeitpunkt
kann
abgewichen
werden,
sofern
witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
-
Verlängerungen
der
Beweidungszeiträume
und
der
Zeitpunkte
von
zulässigen
Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf
möglich.
-
Es
kann
zwischen
Beweidung
Bewirtschaftungsvarianten
auch
und
in
Mahd
und
Einzeljahren
innerhalb
gewechselt
der
dort
werden,
genannten
sofern
die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z.B. durch starkes Auftreten
von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
Gegenmaßnahmen festgelegt werden.
-
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
3.3.3
12
Maßnahmenfläche C (Kompensationsflächenpool „Tannenhof“, Gemeinde Langerwehe)
3.3.3.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Teilflächen des Maßnahmenkomplexes befindet sich in der Gemeinde Langerwehe, Gemarkung
Wenau, Flur 11 und umfasst 40.351 m² (Flurstücke 305 tlw. (5.750 m²), 41 (7.541 m²), 47 (1.991 m²),
57 (2.875 m²) und 58 tlw. (22.194 m²)). Die Flächen werden derzeit als Wirtschaftsgrünland intensiv
genutzt (Intensivmähweide). Die zwischen den einzelnen Flurstücken des Maßnahmenkomplexes
gelegenen Flächen werden ebenfalls als Wirtschaftsgrünland intensiv genutzt. Im Norden des
Maßnahmenkomplexes befindet sich der Tannenhof, an den sich unmittelbar südlich und westlich
weitere Teilflächen des Flächenpools „Tannenhof“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft
anschließen. Nördlich des Tannenhofs erstreckt sich der Bovenberger Wald.
3.3.3.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des
Landschaftsbilds durch die Extensivierung der Grünlandnutzung, die Anlage und Pflege von
Saumstreifen sowie die Anlage und Pflege von Struktur- und Streuobstgehölzen. Zudem dienen die
Maßnahmen der Anlage eines Habitats für den Steinkauz und andere Tierarten. Zur Brut- und
Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll daher eine Kurzrasigkeit von Teilflächen (ca. 2 ha) des
Grünlandes gewährleistet sein.
3.3.3.3 Herstellungsmaßnahmen
Extensiv-Grünland
-
Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes
extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) muss auf Teilflächen eine
Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein.
-
Wo erforderlich, erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit
ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und dreireihigem Stacheldraht, Pfostenabstand
im Mittel 4 m).
-
Anlage von variablen Säumen auf ca. 530 m² Fläche:
a) bei Mahd: Aussparung eines ca. 4 m breiten Saumstreifens von der Mahdnutzung oder
b) bei Beweidung: beidseitige Einzäunung zwischen den beweideten Parzellen durch mobile
Elektrozäune während der Beweidung, um einen Innensaum von ca. 4 m Breite zu entwickeln.
In den Saumstreifen können bis zu 4 Durchfahrten (max. 6 m) erstellt werden.
-
Die Lage der Saumstreifen kann jährlich wechseln.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
13
Struktur- und Streuobstgehölze
Pflanzung:
Insgesamt sind 27 Strukturgehölze sowie 27 Streuobstbäume sowie ca. 1.000 m Weißdornhecke zu
pflanzen:
-
17 solitäre Stiel-Eichen (Quercus robur)
-
10 Hainbuchen (Carpinus betulus), die als Kopf- bzw. Schneitel-Bäume zu entwickeln sind.
-
27 Streuobstbäume (regionaltypische Hochstammsorten). Die Sorten werden noch zwischen
Eigentümer, Auftraggeber und Genehmigungsbehörde abgestimmt.
-
Weißdorn-Kastenhecke: insgesamt ca. 1.000 m lang (ca. 4.000 Stück = 4 Pflanzen pro lfd. Meter)
und mindestens 1 m breit zzgl. mind. 1 m breiten Saumstreifen
Qualitäten:
-
Stiel-Eichen: Hochstamm 3xv, Stammumfang mind. 10-12 cm, mit Ballen, Stammhöhe mind. 2 m
-
Streuobstbäume: Hochstamm 2xv, Stammumfang mind. 8-10 cm, Stammhöhe mind. 1,80 m
-
Weißdornpflanzen: 50-80 (oder 80-120 cm auf Verlangen der Behörden), 2 j.v.S
Pflanzabstände:
-
Stiel-Eichen: a) in Reihen ca. 15 m, b) in Baumgruppen ca. 9 bis 13 m
-
Hainbuchen: ca. 20 m
-
Streuobstbäume: ca. 12 m
-
Weißdornpflanzen: 0,25 m bzw. 4 Stück / lfd. Meter
Pflanzung und Sicherung (Struktur- und Streuobstbäume):
-
Fachgerechter Pflanzschnitt
-
Wühlmausschutz
-
Innerhalb von Weideflächen: 3- oder 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen
als Weideviehschutz (alternativ ist die Einzäunung gesamter Baumgruppen mit 2-Pfahl-Anbindung
bei Mahdnutzung möglich)
-
Freihaltung der Baumscheiben
-
Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen etc.)
-
Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
Pflanzung und Sicherung (Weißdorn-Kastenhecke):
-
Fachgerechter Pflanzschnitt
-
Soweit ausreichend Schutz mit mobilem ansonsten festem Weidezaun
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
14
3.3.3.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege
-
Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis
zu 4 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs
orientieren, Teilflächen müssen dabei kurzrasig gehalten werden (zur Brut- und Fütterungszeit der
Steinkäuze).
-
Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel
2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei
der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen
erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt.
-
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide
erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6-8 Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem
01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen.
-
Bei
Vorkommen
gefährdeter
bodenbrütender
Vogelarten
oder
besonders
gefährdeter
Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der
Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch
die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
-
Es besteht eine jährliche Nutzungspflicht für das Grünland.
-
Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04.
abgeschlossen.
-
Bei einer Pferde- und Schafbeweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B.
Knotengeflechtzaun) zu schützen.
-
Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
-
Nachtpferche dürfen nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung
von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist
nicht zugelassen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt.
-
Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten. Das gilt auch für das
Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
15
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde vorher
eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt
im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
-
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen
vor/zu
Vegetationsbeginn
sind
bei
entsprechendem
Witterungsverlauf
möglich, soweit
naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.
-
Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort
genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine
Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten
Grünlandbestandes erforderlich ist.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von
Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen
festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen)
-
Stichprobenartige Bodenuntersuchung auf PSM-Rückstände im Verdachtsfall
Pflege von Struktur- und Streuobstgehölzen
Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr):
-
Stiel-Eichen: bei Bedarf im Ausnahmefall fachgerechter Pflegeschnitt
-
Hainbuchen: in den ersten beiden Jahren nur ein schwaches Schneiteln/Köpfen (Entfernen der
Krone) der Kopfbäume (in 2 m Höhe ab Stammfuß) um den Anwuchs der Bäume nicht zu
gefährden
-
Streuobstbäume:
a) jährlich: fachgerechter Pflege- und Erziehungsschnitt,
b) Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Weißdorn-Kastenhecke: 1 x jährlicher fachgerechter Pflegeschnitt, 1 x jährliche Mahd des
Saumstreifens
-
Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
-
Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
16
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Gehölzschnittgutes.
Pflege (4. bis 30. Standjahr):
-
Stiel-Eichen: i. d. R. kein Schnitt erforderlich
-
Hainbuchen: jährliches Abschneiden der unterhalb des Kopfes austreibenden Zweige glatt am
Stamm (bei den Hainbuchen), im 4. Vertragsjahr hat ein Schneiteln/Köpfen (in 2 m Höhe ab
Stammfuß) zu erfolgen, ab dem 5. Jahr fachgerechter Schneitel-Baumschnitt der Hainbuchen (im
Zeitraum Oktober bis Dezember) im 5-jährigen Turnus
-
Streuobstbäume:
a) fachgerechter Pflege- und Erziehungsschnitt nach der Entwicklungspflege bis zum 10. Standjahr
jährlich, anschließend mindestens alle 3 Jahre,
b) Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall
-
Weißdorn-Kastenhecke: 1 x jährlicher fachgerechter Pflegeschnitt (siehe Anlage 1.2), 1 x jährliche
Mahd des Saumstreifens
-
Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall
-
Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz
-
Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen
Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Gehölzschnittgutes.
Kontrolle:
-
Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen)
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
3.3.4
17
Maßnahmenfläche D (Flurstück 56, Flur 2, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz)
3.3.4.1 Lage und aktuelle Nutzung
Die Fläche umfasst 9.514 m² des Flurstücks 56 und wird derzeit als Grünland intensiv genutzt (Stand:
August 2014). Die Maßnahmenfläche befindet sich unmittelbar westlich einer Hoflage und wird im
Westen und im Süden von Gehölzen umrahmt. Im Nordosten schließt sich Grünlandnutzung an. Durch
die Maßnahmenfläche führt in Ost-West-Richtung eine von Bäumen begleitete Hofzufahrt
(Laubbaumallee).
3.3.4.2 Beschreibung des Maßnahmenziels
Die Fläche soll über eine Extensivierung der Nutzung zu einer Streuobstwiese/-weide mit
hochstämmigen Obstbäumen alter, regionaler Sorten und lebensraumtypischen Einzelbäumen
entwickelt werden. Zusätzlich soll auf der Fläche eine ehemalige Allee durch Neuanpflanzungen
einheimischer Laubbäume wiederhergestellt werden. Zur Unterstützung werden zusätzlich auf der
Vertragsfläche zwei Steinkauz-Niströhren installiert und unterhalten. Die Umsetzung der Maßnahmen
ist für den Herbst 2015 geplant.
Maßnahmenziele:
-
Förderung und Erhalt selten gewordener Streuobstbestände
-
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Förderung des
Steinkauzes durch Schaffung neuer Brut- und Nahrungsangebote
-
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
-
Beitrag zur ästhetischen Anreicherung des Landschaftsbildes
3.3.4.3 Herstellungsmaßnahmen
Auf den Grünlandflächen werden hochstämmige Obstbäume gepflanzt. Entlang der Hofzufahrt
(Laubbaumallee) erfolgt eine Nachpflanzung von Laubbäumen. Für die Pflanzmaßnahmen sind die in
der Tabelle 3.3 aufgeführten Baumarten, Pflanzqualitäten und Stückzahlen zu verwenden.
Die Baumpflanzungen sind mit Stützpfählen (Dreibock) aus unbehandelten Eichen- oder
Robinienspaltpfählen und Baumbindern zu versehen. Zudem wird bei Beweidung der Vertragsflächen
ein ausreichender Stacheldrahtschutz um den Dreibock gezogen. Der Abstand des Dreibocks zum
Baum muss so gewählt werden, dass ein Verbiss durch das Weidevieh ausgeschlossen werden kann.
Dazu können nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auch Baustahlmatten, die an
ihren Enden zusammengebunden werden und mindestens zwei Meter hoch sind, verwendet werden.
Zusätzlich wird zum Schutz vor Wildverbiss an jedem Baum eine Verbiss- Schutzmanschette befestigt.
Bei den Obstgehölzen wird außerdem ein Wühlmausschutz aus Drahtgeflecht verwendet, um die
Wurzeln zu schützen. Sofern die Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese
abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Bei Bedarf sind die Baumpflanzungen regelmäßig zu
bewässern.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 3.3:
18
Baumarten, Pflanzqualität und Stückzahlen für das Streuobstgrünland mit Einzelbäumen
und Allee (Flurstück 56, Flur 20, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz)
Qu alität
Qu alität
Anzahl Art
D e u tsche Be ze ichnu ng
Einzelbäume H 3xv mB StU 10-12
2 Quercus robur Stiel-Eiche
Alleebäume H 3xv mB StU 10-12
10 Castanea sativa Ess-Kastanie*
Obstart
Obstbäume
H 2xv oB StU 8-10
14
Apfel
3
Birne
2
Kirsche
* in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde alternativ auch Gewöhnliche Rosskastanie
(Aesculus hippocastanum)
3.3.4.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen
Generelle Auflagen:
-
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
-
Ganzjährig ist die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
-
Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist ist ganzjährig jegliche Düngung verboten.
-
Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die
Fläche ist untersagt.
-
Das Ausbringen von Brannt- und Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig.
-
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art auf den Flächen sind verboten; das gilt auch für
das Abstellen von Geräten und Maschinen.
-
Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf der Fläche nicht erlaubt.
-
Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege bis
zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine
Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
-
Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach
naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden
Teilflächen
unterbleiben.
Kulturlandschaft.
Eine
Überprüfung
erfolgt
durch
die
Stiftung
Rheinische
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
19
Auflagen für die Pflege des Streuobstgrünlandes:
-
Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres
durchzuführen.
-
Unternutzung durch Beweidung (favorisiert): Bei einer Unternutzung der Vertragsfläche als
Weide ist ein ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen
mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca. 4 Meter) zu errichten. Die zulässige
Besatzdichte beträgt maximal vier GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs und
einem intakten Zustand der Grasnarbe orientieren.
-
Unternutzung durch Mahd: Eine Unternutzung der Vertragsfläche ist ebenfalls mit einer Mahd
möglich, wobei der erste Schnitt bereits ab Anfang Mai erfolgen sollte und die weiteren
Schnitte erst jeweils vier Wochen nach dem jeweils vorangegangen Schnitt erfolgen dürfen.
Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und
anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein
Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
-
Unternutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer
Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.05. eines Jahres
und nach vier Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung erfolgen oder zunächst
ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.05. eines Jahres eine Mahd
erfolgen. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens vier Wochen eine
Nachmahd durchgeführt werden.
-
Bei der Pflege des Streuobstgrünlandes ist zum Schutze und zur Förderung des Steinkauzes
auf Kurzrasigkeit (max. 20 cm Halmlänge) zu achten.
Auflagen für die Pflege der Obstbäume:
-
Bis einschließlich zum 10. Standjahr: jährlicher Erziehungsschnitt. Zur Unterstützung des
Wachstums kann in dieser Phase jährlich betriebseigener, gut durchgerotteter Stallmist oder
Kompost in bedarfsgerechter Menge auf die Baumscheibe aufgebracht werden.
-
Ab dem 10. Standjahr: regelmäßige Pflegeschnitte alle drei bis fünf Jahre.
-
Frei- bzw. Kurzhalten der Baumscheiben in den ersten fünf Jahren.
-
Jährliche Kontrolle der Bäume, z. B. Anbindung, Verbissschutz, Schädlingsbefall, etc.
-
Abstützen von fruchtbehangenen Ästen mit Astbruchgefahr.
-
Ausfallende Gehölze sind durch neue zu ersetzen.
-
Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln.
-
Je nach Menge des Schnittgutes: Anlage von einzelnen, kleinen Reisighaufen oder Entfernung
von der Fläche.
-
Bei Beweidung: weitgehendes Ernten bzw. Absammeln des anfallenden Obstes.
-
Bei Bedarf sind die Baumpflanzungen regelmäßig zu bewässern.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
20
Auflagen für die Pflege der Steinkauz-Niströhren:
Die Kästen sind jährlich im Herbst (September/Oktober) auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf. von
Nistmaterial zu befreien. Nach der Entleerung Einbringen von grobem Sägemehl, Hobelspänen oder
Gehölzhäckselgut oder Belassen eines Teiles des Nistmulms im Kasten.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde
rechtzeitig vorher eingeholt worden ist und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
-
Von
dem
frühestmöglichen
Nutzungszeitpunkt
kann
abgewichen
werden,
sofern
witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
-
Verlängerungen
der
Beweidungszeiträume
und
der
Zeitpunkte
von
zulässigen
Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf
möglich.
-
Es
kann
zwischen
Beweidung
Bewirtschaftungsvarianten
auch
und
in
Mahd
und
Einzeljahren
innerhalb
gewechselt
der
dort
werden,
genannten
sofern
die
Extensivierungsstufe beibehalten wird.
-
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten
von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
Gegenmaßnahmen festgelegt werden.
-
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
4
Eingriffs- / Ausgleichsbilanz
4.1
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts
21
Funktionaler Ausgleich für die Feldlerche
Die mit dem Verlust von Ackerflächen verbundenen Einschränkungen von Bruthabitaten der Feldlerche
werden durch die Anlage eines 0,55 ha großen Ackerschonstreifens im räumlichen Zusammenhang
mit dem Vorhaben ausgeglichen.
Verlust von Boden- bzw. Biotopfunktionen
Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser,
Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte)
Flächen mit einer Größe von insgesamt 6.770 m² entsiegelt und v. a. in Ackerland umgewandelt
werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine
biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert.
Durch die Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen sowie die Anpflanzung von Struktur- und
Obstgehölzen werden die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von
Biotopen) erfüllt. Quantitativ wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 164.670
Punkten erzielt (vgl. Tabellen 4.1). Der Biotopwertverlust durch die zwei geplanten WEA in Höhe von
9.000 Punkten wird somit vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen
Maßnahmen sind in den Tabellen 4.2 bis 4.5 bilanziert.
Tabelle 4.1:
Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen
Maßnahme
Fläche (m²)
Biotopwertgewinn
A
5.500
11.000
B
1.735
5.175
C
40.351
119.953
D
Summen
9.514
28.542
57.100
164.670
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 4.2:
22
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme A
Be stan d
Code
HA0, aci
Biotoptyp
Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert
Acker, Wildkrautarten
weitgehend fehlend
5.500
2
11.000
Summen
5.500
11.000
P lan u n g
HB, ed2
Summen
Ackerwildkrautbrache
auf nährstoffreichen
Böden
5.500
5.500
4
11.000
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.3:
22.000
22.000
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
1.735
3
5.205
Summen
1.735
5.205
P lan u n g
ED, veg2
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
1.705
6
10.230
AV100, ta5,
m
Hecke mit
lebensraumtypischen
Gehölzen > 70 %,
einreihig, kein
regelmäßiger
Formschnitt
30
5
150
Summen
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
1.735
10.380
5.175
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
Tabelle 4.4:
23
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme C
Be stan d
Code
Biotoptyp
EB3,xd2
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
40.351
3
121.053
Summen
40.351
121.053
P lan u n g
K, neo1
Magerwiese/-weide,
gut ausgeprägt
Saum mit Anteil
Störzeiger Neo-,
Nitrophyten < 25 %
BF90, ta 1-2
Baumgruppe mit
lebensraumtypischen
Baumarten
Streuobstwiese,
ED, veg2
HK2, ta 15a
BD0 100, kb
Bewirtschaftung mit
Hochstämmen
Hecke mit
lebensraumtypischen
Gehölzen > 70 %,
einreihig, kein
regelmäßiger
Formschnitt
Summen
30.351
6
182.106
800
6
4.800
2.700
7
18.900
2.700
6
16.200
3.800
5
19.000
40.351
241.006
119.953
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
Tabelle 4.5:
Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme D
Be stan d
Code
EB3,xd2
Biotoptyp
Wirtschaftsgrünland,
Intensivmähweide
Fläche m²
Biotopwert pro m²
Biotopgesamtwert
9.514
3
28.542
Summen
9.514
28.542
P lan u n g
HK2, ta 15a
Streuobstwiese,
Bewirtschaftung mit
Hochstämmen
Allee mit
lebensraumtypischen
BH90, ta 3-5 Baumarten
Summen
Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn)
9.020
6
54.120
494
9.514
6
2.964
57.084
28.542
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
4.2
24
Landschaftsbild
Die dargestellten Maßnahmen (Ackerschonstreifen sowie Extensivierung von Grünlandflächen in
Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen) sind in der Summe als landschaftsästhetisch
durchschnittlich wirksame Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 5,71 ha umfassenden
Maßnahmen werden somit die qualitativen als auch die quantitativen Anforderungen an die
Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt.
4.3
Gesamtbetrachtung
Wie beschrieben, reichen die dargestellten Maßnahmen aus, um die erheblichen Beeinträchtigungen
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Zusammenhang mit der
Errichtung und dem Betrieb der zwei geplanten WEA vollständig zu kompensieren. Mit der
Durchführung der in dem vorliegenden Gutachten dargestellten Maßnahmen gelten die erheblichen
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbilds als
kompensiert.
ecoda
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung
5
25
Zusammenfassung
Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den beiden im Bereich des
Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“ geplanten Windenergieanlagen stellt die im
Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für
die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen ist der Teil I des LBP (ECODA 2014).
Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche
von insgesamt 5,71 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und
Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds
und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert.
Die mit dem Verlust von Ackerflächen verbundenen Einschränkungen von Bruthabitaten der Feldlerche
werden durch die Anlage eines 0,55 ha großen Ackerschonstreifens im räumlichen Zusammenhang
mit dem Vorhaben ausgeglichen.
Die dargestellten Maßnahmen (Ackerschonstreifen sowie Extensivierung von Grünlandflächen in
Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen) sind in der Summe als landschaftsästhetisch
durchschnittlich wirksame Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 5,71 ha umfassenden
Maßnahmen werden somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die
Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt.
Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten
Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen
zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet.
Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde.
Dortmund, den 18. September 2014
_____________________
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
Literaturverzeichnis
BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der
Bauleitplanung. Inform. d. Naturschutz Nieders. 1/94: 1-60.
ECODA
(2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten
Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil
Thum,
Kreis
Düren)
im
Rahmen
des
Bebauungsplans
„G
2
–
Windenergieanlagen Steinkaul“. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Gemeinde
Kreuzau. Dortmund. September 2014.
LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2008): Numerische Bewertung von
Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen. September 2008.
MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich
erforderlicher
Maßnahmen
in
Nordrhein-Westfalen.
Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom
05.02.2013.
http://Www.Naturschutzinformationen-Nrw.De/Artenschutz/De/Downloads
NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2005): Empfehlungen zur Berücksichtigung der Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von
Windenergieanlagen. Arbeitsgruppe Naturschutz und Windenergie. Mai 2005.
NOHL, W. (1992): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im
Auftrag des MURL-NRW. München. 65 S.
STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2014): 1000 Fenster für die Lerche. http://www.stiftungwestfaelische-kulturlandschaft.de/web/projekte/artenschutz/1000-fenster-fuer-dielerche
Anhang
Karten
Karte 1a:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen
Karte 1b:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahmen A und B)
Karte 1c:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahme C)
Karte 1d:
Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahme D)
Karte 2:
Darstellung der Maßnahme A
Karte 3:
Darstellung der Maßnahme B
Karte 4:
Darstellung der Maßnahme C
Karte 5:
Darstellung der Maßnahme D
Maßnahmenkennblatt „Ökokonto Stockheim-Schmitzbusch“
Maßnahme D
! Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung)
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Sources: Esri, HERE, DeLorme, TomTom, Intermap, increment P Corp., GEBCO, USGS, FAO, NPS, NRCAN,
GeoBase, IGN, Kadaster NL, Ordnance Survey, Esri Japan, METI, Esri China (Hong Kong), swisstopo,
MapmyIndia, © OpenStreetMap contributors, and the GIS User Community
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Maßnahmenkennblatt „Ökokonto Stockheim-Schmitzbusch“
(Stand: September 2014)
Bezeichnung:
Extensivgrünland zusätzlich mit Waldrand inklusive vorgelagertem Saum und
weiteren Gehölzanpflanzungen (einreihige Strauchreihen sowie Strauchgruppen mit Saum)
Beschreibung:
Die Flurstücke 25 und 26 sind bisher intensiv ackerbaulich genutzt worden
(Stand: Herbst 2013). Die Flächen sollen zu einem artenreichen Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen entwickelt werden. Die Anlage des Extensivgrünlandes erfolgt durch Einsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut und über
Anpassung des Bewirtschaftungsregimes. Bodenständige Einzelsträucher
sollen auf der Fläche in Form von einzelnen Strauchgruppen inklusive einem
vorgelagertem Saum angepflanzt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen
hat bereits im Herbst 2013 begonnen.
Das Flurstück 405 ist bisher intensiv als Grünland genutzt worden (Stand:
Sommer 2014). Die Fläche soll ebenfalls in ihrer Nutzung extensiviert und
durch die Anlage eines Waldrandes mit vorgelagertem Saum sowie durch
Anpflanzung mehrerer Strauchreihen strukturreich gestaltet werden. Die
Umsetzung dieser Maßnahmen ist für den Herbst 2014 geplant.
Räumliche Lage:
Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12, Flurstück 405 (10.042
m²) sowie Flur 24, Flurstück 25 (5.449 m²) und 26 (6.379 m²)
Flächengröße:
21.870 m²
Zielsetzung:
Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland
Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten
Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser
Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten, insbesondere für das Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)
Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes
Bewirtschaftungsauflagen:
Generelle Auflagen:
Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.
Die Stiftung informiert die Jagdgenossenschaft und den jeweiligen Jagdpächter schriftlich, dass gemäß § 28 Abs. 1 LJG NRW eine Genehmigung
für die Anlage und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäsungsflächen auf den Maßnahmenflächen
nicht in Aussicht gestellt werden kann und diese somit nicht angelegt und
unterhalten werden dürfen, da diese mit dem Zweck und der Zielsetzung
der Flächennutzung nicht vereinbar sind. Jegliche Form von Ansitzmöglichkeiten auf den Maßnahmenflächen und der Zugang zu diesen bedürfen
zwingend der vorherigen Abstimmung und Genehmigung der Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft. Ansitzmöglichkeiten sind jedoch nur außer1
halb von gesetzlich geschützten Biotopen zulässig, soweit keine gefährdeten und geschützten Arten betroffen sind und keine Aufastungen erfolgen
und kein Schussfeld freigeschnitten werden muss.
Ganzjährig sind jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten.
Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt.
Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig.
Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen.
Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen
und fachgerecht zu entsorgen.
Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt.
Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der
Grünlandpflege bis zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung
Rheinische Kulturlandschaft.
Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der
Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende
der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen unterbleiben. Eine
Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft.
In Abhängigkeit von der floristischen wie faunistischen Entwicklung der
Flächen können alle Auflagen in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst und/oder die bestehenden Auflagen um neue Auflagen
ergänzt werden.
Auflagen für die Umwandlung von Acker in Grünland (Flur 24):
Der Saatbettbereitung geht eine wendende (konventionelle) Bodenbearbeitung mit dem Pflug auf Krumentiefe (bei Trockenheit Ende August/Anfang September) voran. Der Boden wird dadurch gelockert und
Pflanzenreste der Vorkultur sowie unerwünschte Unkräuter werden in
den Boden untergearbeitet. Anschließend ist ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett herzustellen. Das von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellte, zertifizierte Regiosaatgut wird daraufhin im September flach (max. 1 cm) ausgesät. Abschließend ist der Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen.
Ein Schröpfschnitt kann nach vorheriger Absprache mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgen, wenn fünf bis sechs Wochen nach der Aussaat
problematische Pflanzenarten (z. B. Weißer Gänsefuß), die sich schneller
als die ausgesäten Arten entwickelt haben, massiv auftreten und einen Erfolg der Ansaat gefährden. Der Mäher oder Mulcher sollte dabei auf eine
Höhe von 5-10 cm eingestellt sein.
Auflagen für die Gehölzpflanzungen:
Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Pflanzenarten, Pflanzqualität und
Stückzahlen:
2
Qualität
Anzahl Art
Strauchgruppen (Flurstück 25 u. 26):
vStr 4 Tr. 60-100
3
Crataegus monogyna
vStr 4 Tr. 60-100
vStr 4 Tr. 60-100
vStr 4 Tr. 60-100
3
3
3
Prunus spinosa
Rosa canina
Lonicera xylosteum
vStr 4 Tr. 60-100
3
Cornus sanguinea
Strauchreihen (Flurstück 405):
vStr 2xv 3 Tr. 60-100
134
Crataegus monogyna
vStr 2xv 3 Tr. 60-100
vStr 2xv 3 Tr. 60-100
vStr 2xv 3 Tr. 60-100
Prunus spinosa
Rosa canina
Lonicera xylosteum
134
134
134
Waldrand, Bäume 2. Ordnung (Flurstück 405):
Forstware 80-100
10
Carpinus betulus
Forstware 80-100
10
Sorbus aucuparia
Waldrand, Sträucher (Flurstück 405):
Forstware 80-100
20
Cornus sanguinea
Forstware 80-100
20
Euonymus europaeus
Forstware 80-100
Forstware 80-100
Forstware 80-100
20
20
20
Prunus spinosa
Rosa canina
Corylus avellana
Gesamt
Deutsche
Bezeichnung
Eingriffeliger
Weißdorn
Schlehe
Hunds-Rose
Rote Heckenkirsche
Roter Hartriegel
Eingriffeliger
Weißdorn
Schlehe
Hunds-Rose
Rote Heckenkirsche
Hainbuche
Vogelbeere
Roter Hartriegel
Gewöhnliches
Pfaffenhütchen
Schlehe
Hunds-Rose
Haselnuss
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Der Waldrand (Flurstück 405, ca. 1.000 m²) soll über natürliche Sukzession entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume
2. Ordnung sowie Sträucher angepflanzt. Zum Schutz vor Verbiss durch
Wildtiere sind die Gehölzpflanzungen durch entsprechende Maßnahmen
(Strauchschutz und Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen 2. Ordnung)
zu schützen.
Die drei Strauchgruppen (Flurstück 25 u. 26) werden mit jeweils einem
Einzelstrauch einer Art (insgesamt fünf Sträucher pro Strauchgruppe) auf
je ca. 144 m² Grundfläche inklusive einem umgrenzenden Saum mit einer
Breite von 3 m gepflanzt. Der die Strauchgruppen umgebende Saum ist in
den ersten fünf bis sieben Jahren nach außen mit einem Wildschutzzaun
(Knotengeflecht) mit Eichen- oder Robinienspaltpfählen zu umzäunen oder die Einzelsträucher mit einem entsprechenden Strauchschutz zu versehen. Danach ist bei Mahd das Drahtgeflecht zu entfernen oder bei Be3
weidung ein ortsüblicher Weidezaun bzw. Elektrozaun zu errichten und
dauerhaft zu erhalten.
Die Strauchreihen (Flurstück 405) werden einreihig mit vier Pflanzen pro
laufenden Meter angepflanzt.
Sofern Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind
diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.
Bei Bedarf sind die Gehölzpflanzungen regelmäßig zu bewässern.
Auflagen für die Grünlandpflege:
Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem
31.03. eines Jahres durchzuführen.
Nutzung als Mahdfläche: Eine Mahdnutzung der Vertragsflächen ist mit
einer in der Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt
nicht vor dem 15.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst
acht Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je nach Pflanzenaufwuchs kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren
Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Zur
Aushagerung der Flächen kann in den ersten drei bis maximal zehn Vertragsjahren eine maximal dreischürige Mahd stattfinden, wobei der erste
Schnitt bereits ab dem 01.06. eines Jahres erfolgen kann. Für die darauf
folgenden Schnitte gibt es keine zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz
von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der Wildtiere zu
verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.
Nutzung als Weidefläche: Bei einer Nutzung der Vertragsflächen als Weide ist ein ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca.
4 Meter) zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt maximal zwei
bis vier GVE/ha, muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren. Eine
Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist
nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Winterbeweidung durch eine Wanderschafherde. Nachtpferche dürfen dabei nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden. Eine Beweidung mit Pferden ist grundsätzlich nur gemeinsam mit Rindern zulässig. Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.
Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form
einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab
dem 01.06. eines Jahres während der o. g. Aushagerungsphase (nach der
Aushagerungsphase ab dem 15.06. eines Jahres) und nach acht Wochen
Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. erfolgen
oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem
01.06. eines Jahres (bzw. 15.06. eines Jahres nach der Aushagerungsphase)
eine Mahd erfolgen. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens acht Wochen eine Nachmahd durchgeführt werden.
Bei Mahdnutzung werden entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 26
mit einem Abstand von 0,5 m zum momentan angrenzenden Acker maximal 11 Eichen- oder Robinienspaltpfähle im Abstand von ca. 16 m gesetzt. Sie können als mögliche Sitz- und Singwarten, insbesondere für das
Schwarzkehlchen dienen.
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Auflagen für die Pflege der Strauchreihen (Flurstück 405)
Die Strauchreihen sind alle 8 bis 15 Jahre abwechselnd auf den Stock zu
setzen oder auszulichten. Das dabei anfallende Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen.
Auflagen für die Saumpflege
In den ersten fünf Jahren ist der die Strauchgruppen umgebende Saum
(Flurstück 25 u. 26) bzw. der Bereich um die Einzelsträucher herum freizuhalten, um ein schnelleres Anwachsen der Sträucher zu ermöglichen.
Im Anschluss ist der die Strauchgruppen umgebende Saum im Wechsel
jedes dritte Jahr im August zu mulchen oder zu mähen, um eine Verbuschung zu verhindern.
Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende, 3 m breite Saum (ca. 525
m²) ist jedes dritte Jahr jeweils mit dem ersten Mahdtermin zu mulchen
oder zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen.
Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde rechtzeitig vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:
Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden,
sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.
Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich
Es kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten
Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern
die Extensivierungsstufe beibehalten wird.
Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z.B. durch
starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der
Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden.
Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich.
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