Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (LBP Teil 2 Kompensation)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
9,5 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 14 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung www.ecoda.de ecoda Landschaftspflegerischer Begleitplan UMWELTGUTACHTEN Dr. Bergen & Fritz GbR Ruinenstr. 33 44287 Dortmund Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“ Fon 0231 5869 5690 Fax 0231 5869 9519 ecoda@ecoda.de www.ecoda.de Auftraggeber: Gemeinde Kreuzau Bahnhofsstraße 7 52372 Kreuzau Bearbeiter: Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. Dortmund, den 18. September 2014 Inhaltsverzeichnis 1 Aufgabenstellung ................................................................................................................. 01 2 Kompensationsbedarf .......................................................................................................... 01 3 Pflege- und Entwicklungsplan............................................................................................. 02 3.1 Kompensationsflächen ..................................................................................................... 02 3.2 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ...................................... 02 3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen ................................................................ 03 3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstücke 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum, Gemeinde Kreuzau)................................................................................................................................................ 03 3.3.2 Maßnahmenfläche B (Flurstück 405, Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau)................................................................................................................................................ 07 3.3.3 Maßnahmenfläche C (Kompensationsflächenpool „Tannenhof“, Gemeinde Langerwehe) ........................................................................................................................................ 12 3.3.4 Maßnahmenfläche D (Flurstück 56, Flur 2, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz) ................. 17 4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz ............................................................................................... 21 4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ........................................................................... 21 4.2 Landschaftsbild .................................................................................................................. 24 4.3 Gesamtbetrachtung .......................................................................................................... 24 5 Zusammenfassung ............................................................................................................... 25 Abschlusserklärung Literaturverzeichnis Anhang Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 1 01 Aufgabenstellung Anlass des vorliegenden Landschaftspflegerischen Begleitplans (LBP, Teil II) ist die geplante Errichtung und der Betrieb von zwei Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Bereich des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“ (vgl. Karte 1.1). Die geplanten WEA-Standorte werden derzeit als Ackerflächen genutzt. Bei den geplanten WEA (nachfolgend auch als Vorhaben bezeichnet) handelt es sich um Anlagen des Typs GE Energy 2.5 mit einer Nabenhöhe von 139 m und einem Rotorradius von 60 m (Gesamthöhe: 199 m). Die Nennleistung dieses Anlagentyps wird vom Hersteller mit 2,5 MW angegeben. Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau. Aufgabe des vorliegenden Gutachtens ist die Erarbeitung eines Pflege- und Entwicklungsplans für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die im Zuge der Eingriffsregelung für das Bauvorhaben zur Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft vorgesehen sind. Im Rahmen des vorliegenden Gutachtens werden die Begriffe „Ausgleich“ und „Ersatz“ - auch wenn es sich dabei nicht um Synonyme handelt - vereinfacht unter dem Begriff „Kompensation“ zusammengefasst, sofern dies nicht zu Missverständnissen führt. Der Umfang der Kompensationsmaßnahmen orientiert sich an dem im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans Teil I (Eingriffsbilanzierung) ermittelten Kompensationsbedarf (vgl. ECODA 2014). 2 Kompensationsbedarf Der Bedarf zur Kompensation erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts wurde im Rahmen der Eingriffsbilanzierung (LBP Teil I) vermittelt (vgl. ECODA 2014). Der Bedarf zur Kompensation der Beeinträchtigung der Funktion von Biotopen beläuft sich nach dem Verfahren des LANUV (2008) auf insgesamt 9.000 Punkte. Zur Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1992) auf einer Fläche von 5,71 ha Maßnahmen mit landschaftsästhetisch durchschnittlicher Wirkung durchgeführt werden. Im Zuge der Durchführung des Vorhabens werden etwa 0,55 ha Ackerfläche dauerhaft überbaut. Für die damit verbundenen Habitateinschränkungen für die Feldlerche soll ein Ausgleich 1:1 erfolgen. Nach BREUER (1994, vgl. auch NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2005) ist bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-) Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann: Multifunktionalität von Maßnahmen. Beispielsweise kann man davon ausgehen, dass durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden / Flora (Biotopfunktionen) erreicht werden wird. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 3 Pflege- und Entwicklungsplan 3.1 Kompensationsflächen 02 Zur Kompensation von Habitateinschränkungen für die Feldlerche werden auf einer 0,55 ha umfassenden Fläche auf den Flurstücken 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum (Gemeinde Kreuzau) entsprechende Maßnahmen umgesetzt. Darüber hinaus werden über die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft 1.735 m² aus dem Ökokonto „Stockheim-Schmitzbusch“ (Gemeinde Kreuzau), 40.351 m² aus dem Kompensationsflächenpool „Tannenhof“ (Gemeinde Langerwehe) sowie 9.514 m² des Flurstücks 56, Flur 20, Gemarkung Rödingen (Gemeinde Titz) zur Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft in Anspruch genommen (vgl. Tabelle 3.1 sowie Karte 1a). Tabelle 3.1: Bezeichnung und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme Bezeich- Stadt/Gegeplante AusgleichsGemarkung Flur Flurstücke Fläche m² aktuelle Nutzung nung meinde bzw. Ersatzmaßnahme Produktionsintegrierte A Kreuzau Thum 9 96 & 97 5.500 Acker Maßnahmen Extensivgrünland mit B Kreuzau Stockheim 12 405 1.735 Intensivgrünland Gehölzanpflanzungen 305 (tlw.), LangerExtensivgrünland mit C Wenau 11 41, 47, 57 40.351 Intensivgrünland wehe Gehölzanpflanzungen und 58 D Titz Summe 3.2 Rödingen 20 56 9.514 Intensivgrünland Streuobstwiese/-weide mit extensiver Nutzung 57.100 Grundsätzliches zu den Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die Detailplanung sowie die Durchführung und Umsetzung der erforderlichen Herstellungs- und Pflegemaßnahmen für die Flächen B, C und D obliegt der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Die Herstellung, die Pflege und die Entwicklung der Maßnahme A werden von dem Flächeneigentümer im Auftrag der Energiekontor AG (Antragsteller) durchgeführt. Der Antragsteller verpflichtet sich zur Gewährleistung aller Maßnahmen und Pflegeverpflichtungen sowie zur Einhaltung der Anforderungen und Gebote auf die Dauer des Bestands und des Betriebs der Windenergieanlagen. Die Maßnahmen sollen in den auf den Satzungsbeschluss folgenden nächsten zwei Pflanzperioden ausgeführt werden. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 03 3.3 Darstellung der Kompensationsmaßnahmen 3.3.1 Maßnahmenfläche A (Flurstücke 96 und 97, Flur 9, Gemarkung Thum, Gemeinde Kreuzau) 3.3.1.1 Lage und aktuelle Nutzung Die Maßnahmenfläche befindet sich etwa 1,4 km westlich des Vorhabens und wird derzeit als Acker intensiv genutzt. Die umliegenden Flächen werden ebenfalls intensiv ackerbaulich genutzt. Im Norden und im Süden wird die Fläche von befestigten Wirtschaftswegen begrenzt. Westlich und östlich schließen sich Ackerflächen an. Die nächstgelegenen von Bäumen bestandenen Flächen befinden sich ca. 130 m südwestlich der Maßnahmenfläche. 3.3.1.2 Beschreibung des Maßnahmenziels Auf der ca. 0,55 ha großen Maßnahmenfläche (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) soll ein 30 m breiter Ackerschonstreifen (Paket 4042 des Handbuches Vertragsnaturschutz) entwickelt werden. Um einen möglichst großen Abstand zu Vertikalkulissen zu gewährleisten, wird der Ackerschonstreifen entlang der östlichen Grenze des Flurstücks entwickelt. Innerhalb des Schonstreifens werden zudem drei ca. 20 m² große Lerchenfenster angelegt. 3.3.1.3 Herstellungsmaßnahmen Ackerschonstreifen Gemäß den Empfehlungen des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz (MKUNVL 2013) erfolgt die Ausbringung des Saatguts von Ende April bis Ende Mai. Dafür soll in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde eine der in Tabelle 1 aufgeführten Ansaatmischungen angewendet werden (AS1.1, AS1.2, AS1.3, ASR). Tabelle 2: Artenzusammensetzung und Mischungsanteile der Ansaatmischungen nach MKUNVL (2013) AS1.1 AS1.2 AS1.3 ASR Einsaatstärke in kg/ha 35 35 35 35 %-Anteil in der Mischung % % % % Gräser Glatthafer - - - - Rohrglanzgras - - - 1,4-15 Lieschgras 14 17 17 1,4-15 Knaulgras 14 17 17 1,4-15 - - - 1,4-15 Deutsch Weidelgras 14 17 14 1,4-15 Wiesenschwingel 14 17 17 - Wiesenrispe ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung Rotschwingel 14 17 04 17 Summe, maximal 1,4-15 70 Leguminosen Wiesen-Rotklee 3 3 - 1-5 Weißklee 1 1 - 1-5 Hornschotenklee 1 1 - 1-5 Inkarnatklee 5 5 - 1-5 Perserklee - - - 1-5 Alexandrinerklee - - - 1-5 Zottelwicke 5 5 - 1-5 Summe, maximal 15 Zwischenfrüchte Gelbsenf 4 - 4 0,5-5 Winterrübsen 1 - 2 0,5-5 Winterraps 1 - 2 0,5-5 Ölrettich 2 - 2 0,5-5 Furchenkohl - - - 0,5-5 Phacelia 1 - 1 0,5-5 Serradella - - - 0,5-5 Summe, maximal 25 Wildäsungspflanzen Buchweizen 6 - 8 max. 29 Waldstaudenroggen - - - max. 45 Spitzwegerich* - - - max. 2,5 Schafgarbe* - - - max. 2,5 * soweit autochtones Saatgut verfügbar Günstig ist eine Einsaat im Frühjahr. Eine Herbsteinsaat wäre bis Anfang September möglich. Der optimale Aussaatzeitpunkt liegt von Ende April bis Ende Mai. Dann entfalten die Mischungen ihre optimale Wirkung und alle Bestandteile kommen entsprechend zur Geltung. Eine späte Einsaat birgt in Abhängigkeit vom Witterungsverlauf die Gefahr, dass nicht alle Bestandteile der Mischung entsprechend auflaufen. Kann eine Stoppelbrache oder der Überhalt von Getreide über den Winter nicht durchgeführt werden, wäre eine Einsaat bis Ende August (ggf. Anfang September) mit der Mischung AS1.2 aus Kosten-Nutzen Erwägungen am sinnvollsten. Die Aussaatmenge beträgt max. 35 kg/ha. Damit wird eine dichte Einsaat erreicht, die das Aufkommen von Problemunkräutern verhindert. Die Mischungen können ein- bis fünfjährig problemlos ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 05 eingesetzt werden. Eine Pflege der Flächen ist bei diesen Mischungen nicht erforderlich bzw. sogar kontraproduktiv und ggf. nur bei aufkommenden Problemunkräutern angezeigt. Lerchenfenster Durch Aussetzen / Anheben der Sämaschine werden drei Lerchenfenster (nicht eingesäten Lücken im Bestand) mit jeweils mindestens ca. 20 m2 entwickelt. Eine Anlage der Flächen durch Herbizideinsatz ist unzulässig. Die Lerchenfenster sollen nicht in Fahrgassen angelegt werden. Der Abstand zu geschlossenen Ortschaften und Vertikalstrukturen soll mindestens 150 m, zu Straßen und Feldgehölzen mindestens 50 Meter betragen (vgl. MKUNLV 2013, STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT 2014). 3.3.1.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen Folgende Punkte sind bei der Bearbeitung bzw. Pflege der Maßnahmenfläche in Anlehnung an MKUNVL (2013) zu berücksichtigen: Ackerschonstreifen - Verzicht auf Düngung und Pflanzenschutzmittel - Bodenbearbeitung nicht vor dem 01. März., Einsaat bis spätestens 31. Mai (der bei den vorgegebenen Einsaatmischungen günstigste Einsaatzeitraum reicht vom 20. April bis 31. Mai) - keine Nutzung, in der Regel keine Pflegemaßnahmen, in begründeten Fällen können erforderliche Pflegemaßnahmen (z. B. bei hohem Druck von Problempflanzen) in Abstimmung mit der Bewilligungsbehörde erfolgen - kein Befahren der Flächen außer für zugelassene Bewirtschaftungs-/ Pflegemaßnahmen - Die einjährigen Ackerstreifen müssen im Einsaatjahr bis zum 20. September stehen bleiben. Gleiches gilt bei dreijährigen Saatmischungen, diese müssen bis zum 20. September im vierten Vertragsjahr stehen bleiben. - Jährliches Mulchen der Fläche nach dem 20. September ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 06 Lerchenfenster Die Lerchenfenster sollten jedes Jahr neu angelegt werden und innerhalb der Fläche rotieren. Bei mehrjährigen Einsaaten der Ackerschonstreifen können die Lerchenfenster auch auf den ursprünglichen Standorten verbleiben. Dabei muss gewährleistet sein, dass die Fenster ihre Funktion, d. h. ihren Freistellencharakter behalten. Um bei mehrjährigen Einsaaten einen unerwünschten starken Bewuchs zu vermeiden, sollte das Lerchenfenster im Zeitraum vom 01.03. bis 15.03. einmalig gegrubbert werden. Sollte sich dennoch ein zu starker Bewuchs einstellen, kann mit der Unteren Landschaftsbehörde eine geeignete Maßnahme (ggf. nochmaliges Grubbern) abgestimmt werden. Kontrolle: - Die Kontrolle (Sichtkontrolle und Fotodokumentation) soll 1 x jährlich durch den Antragsteller erfolgen. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 3.3.2 07 Maßnahmenfläche B (Flurstück 405, Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau) 3.3.2.1 Lage und aktuelle Nutzung Von der Ökokontomaßnahme „Stockheim-Schmitzbusch“ werden vom 10.042 m² umfassenden Flurstück 405 (Flur 12, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau) 1.735 m² in Anspruch genommen. Die Fläche ist bisher intensiv als Grünland genutzt worden (Stand: Sommer 2014). Das Flurstück soll in ihrer Nutzung extensiviert und durch die Anlage eines Waldrandes mit Saum sowie durch Anpflanzung mehrerer Hecken und Einzelbäume strukturreich gestaltet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist für den Herbst 2014 geplant. Die beanspruchte Fläche befindet sich im Norden des Flurstücks und umfasst neben der Grünlandextensivierung die Anlage einer Strauchreihe. Die Ökokontomaßnahme „Stockheim-Schmitzbusch“ umfasst über das in Karte 3 dargestellte Flurstück weitere Flurstücke (Flurstücke 25 und 26, Flur 24, Gemarkung Stockheim, Gemeinde Kreuzau). Die Beschreibung der kompletten Maßnahme ist dem Maßnahmenkennblatt im Anhang zu entnehmen. 3.3.2.2 Beschreibung des Maßnahmenziels Maßnahmenziele: - Förderung von selten gewordenen, extensiv genutzten Grünland - Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten - Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser - Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten für die Fauna der halboffenen Landschaft, insbesondere für das Schwarzkehlchen - Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes 3.3.2.3 Herstellungsmaßnahmen - Der Waldrand (Flurstück 405, ca. 1.000 m²) soll über natürliche Sukzession entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume 2. Ordnung sowie Sträucher angepflanzt. Zum Schutz vor Verbiss durch Wildtiere sind die Gehölzpflanzungen durch entsprechende Maßnahmen (Strauchschutz, Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen 2. Ordnung) zu schützen. - Die Strauchreihen (Flurstück 405) werden einreihig mit vier Pflanzen pro laufenden Meter angepflanzt. - Sofern Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. - Bei Bedarf sind die Gehölzpflanzungen regelmäßig zu bewässern. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 08 Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Baumarten, Pflanzqualität und Stückzahlen (für das gesamte Flurstück nach Angaben der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft): ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 09 3.3.2.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen Generelle Auflagen: - Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten. - Die Stiftung informiert die Jagdgenossenschaft und den jeweiligen Jagdpächter schriftlich, dass gemäß § 28 Abs. 1 LJG NRW eine Genehmigung für die Anlage und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäsungsflächen auf den Maßnahmenflächen nicht in Aussicht gestellt werden kann und diese somit nicht angelegt und unterhalten werden dürfen, da diese mit dem Zweck und der Zielsetzung der Flächennutzung nicht vereinbar sind. Jegliche Form von Ansitzmöglichkeiten auf den Maßnahmenflächen und der Zugang zu diesen bedürfen zwingend der vorherigen Abstimmung und Genehmigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Ansitzmöglichkeiten sind jedoch nur außerhalb von gesetzlich geschützten Biotopen zulässig, soweit keine gefährdeten und geschützten Arten betroffen sind und keine Aufastungen erfolgen und kein Schussfeld freigeschnitten werden muss. - Ganzjährig sind jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten. - Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt. - Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig. - Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen. - Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. - Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt. - Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege bis zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. - Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen unterbleiben. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. - In Abhängigkeit von der floristischen wie faunistischen Entwicklung der Flächen können alle Auflagen in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst und/oder die bestehenden Auflagen um neue Auflagen ergänzt werden. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 10 Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege - Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres durchzuführen. - Nutzung als Mahdfläche: Eine Mahdnutzung der Vertragsflächen ist mit einer in der Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem 15.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je nach Pflanzenaufwuchs kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Zur Aushagerung der Flächen kann in den ersten 3 bis maximal zehn Vertragsjahren eine maximal dreischürige Mahd stattfinden, wobei der erste Schnitt bereits ab dem 01.06. eines Jahres erfolgen kann. Für die darauf folgenden Schnitte gibt es keine zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben. - Nutzung als Weidefläche: Bei einer Nutzung der Vertragsflächen als Weide ist ein ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca. 4 Meter) zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt maximal vier GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren. Eine Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Winterbeweidung durch eine Wanderschafherde. Nachtpferche dürfen dabei nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden. Eine Beweidung mit Pferden ist grundsätzlich nur gemeinsam mit Rindern zulässig. Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet. - Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. eines Jahres während der o. g. Aushagerungsphase (nach der Aushagerungsphase ab dem 15.06. eines Jahres) und nach acht Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. erfolgen oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eines Jahres (bzw. 15.06. eines Jahres nach der Aushagerungsphase) eine Mahd erfolgen. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens acht Wochen eine Nachmahd durchgeführt werden. Auflagen für die Pflege der Strauchreihen - Die Strauchreihen sind alle 8 bis 15 Jahre abwechselnd auf den Stock zu setzen. Das dabei anfallende Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 11 Auflagen für die Saumpflege - Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende Saum (ca. 525 m²) ist jedes dritte Jahr jeweils mit dem ersten Mahdtermin zu mulchen. Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen: - Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist. - Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich. - Es kann zwischen Beweidung Bewirtschaftungsvarianten auch und in Mahd und Einzeljahren innerhalb gewechselt der dort werden, genannten sofern die Extensivierungsstufe beibehalten wird. - Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z.B. durch starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden. - Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich. Kontrolle: - Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen) ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 3.3.3 12 Maßnahmenfläche C (Kompensationsflächenpool „Tannenhof“, Gemeinde Langerwehe) 3.3.3.1 Lage und aktuelle Nutzung Die Teilflächen des Maßnahmenkomplexes befindet sich in der Gemeinde Langerwehe, Gemarkung Wenau, Flur 11 und umfasst 40.351 m² (Flurstücke 305 tlw. (5.750 m²), 41 (7.541 m²), 47 (1.991 m²), 57 (2.875 m²) und 58 tlw. (22.194 m²)). Die Flächen werden derzeit als Wirtschaftsgrünland intensiv genutzt (Intensivmähweide). Die zwischen den einzelnen Flurstücken des Maßnahmenkomplexes gelegenen Flächen werden ebenfalls als Wirtschaftsgrünland intensiv genutzt. Im Norden des Maßnahmenkomplexes befindet sich der Tannenhof, an den sich unmittelbar südlich und westlich weitere Teilflächen des Flächenpools „Tannenhof“ der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft anschließen. Nördlich des Tannenhofs erstreckt sich der Bovenberger Wald. 3.3.3.2 Beschreibung des Maßnahmenziels Das Maßnahmenziel besteht in der Aufwertung von Boden- und Biotopunktionen sowie des Landschaftsbilds durch die Extensivierung der Grünlandnutzung, die Anlage und Pflege von Saumstreifen sowie die Anlage und Pflege von Struktur- und Streuobstgehölzen. Zudem dienen die Maßnahmen der Anlage eines Habitats für den Steinkauz und andere Tierarten. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) soll daher eine Kurzrasigkeit von Teilflächen (ca. 2 ha) des Grünlandes gewährleistet sein. 3.3.3.3 Herstellungsmaßnahmen Extensiv-Grünland - Das vorhandene Grünland wird hinsichtlich des Dünge- und Pflanzenschutzmittel-Einsatzes extensiviert. Zur Brut- und Fütterungszeit (Ende April bis Anfang Juli) muss auf Teilflächen eine Kurzrasigkeit des Grünlandes durch Mahd oder Beweidung gewährleistet sein. - Wo erforderlich, erfolgt eine stationäre einseitige Einzäunung der Gesamtweidefläche mit ortsüblichen Weidezäunen (aus Eichenspaltpfählen und dreireihigem Stacheldraht, Pfostenabstand im Mittel 4 m). - Anlage von variablen Säumen auf ca. 530 m² Fläche: a) bei Mahd: Aussparung eines ca. 4 m breiten Saumstreifens von der Mahdnutzung oder b) bei Beweidung: beidseitige Einzäunung zwischen den beweideten Parzellen durch mobile Elektrozäune während der Beweidung, um einen Innensaum von ca. 4 m Breite zu entwickeln. In den Saumstreifen können bis zu 4 Durchfahrten (max. 6 m) erstellt werden. - Die Lage der Saumstreifen kann jährlich wechseln. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 13 Struktur- und Streuobstgehölze Pflanzung: Insgesamt sind 27 Strukturgehölze sowie 27 Streuobstbäume sowie ca. 1.000 m Weißdornhecke zu pflanzen: - 17 solitäre Stiel-Eichen (Quercus robur) - 10 Hainbuchen (Carpinus betulus), die als Kopf- bzw. Schneitel-Bäume zu entwickeln sind. - 27 Streuobstbäume (regionaltypische Hochstammsorten). Die Sorten werden noch zwischen Eigentümer, Auftraggeber und Genehmigungsbehörde abgestimmt. - Weißdorn-Kastenhecke: insgesamt ca. 1.000 m lang (ca. 4.000 Stück = 4 Pflanzen pro lfd. Meter) und mindestens 1 m breit zzgl. mind. 1 m breiten Saumstreifen Qualitäten: - Stiel-Eichen: Hochstamm 3xv, Stammumfang mind. 10-12 cm, mit Ballen, Stammhöhe mind. 2 m - Streuobstbäume: Hochstamm 2xv, Stammumfang mind. 8-10 cm, Stammhöhe mind. 1,80 m - Weißdornpflanzen: 50-80 (oder 80-120 cm auf Verlangen der Behörden), 2 j.v.S Pflanzabstände: - Stiel-Eichen: a) in Reihen ca. 15 m, b) in Baumgruppen ca. 9 bis 13 m - Hainbuchen: ca. 20 m - Streuobstbäume: ca. 12 m - Weißdornpflanzen: 0,25 m bzw. 4 Stück / lfd. Meter Pflanzung und Sicherung (Struktur- und Streuobstbäume): - Fachgerechter Pflanzschnitt - Wühlmausschutz - Innerhalb von Weideflächen: 3- oder 4-Pfahl-Gerüst mit Anbindungen und geeigneten Zäunungen als Weideviehschutz (alternativ ist die Einzäunung gesamter Baumgruppen mit 2-Pfahl-Anbindung bei Mahdnutzung möglich) - Freihaltung der Baumscheiben - Wildverbissschutz (insbesondere Schutz vor Weidetieren, Kaninchen, Rehen etc.) - Sofern die Zaunanlagen bzw. der Verbiss-Schutz nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Pflanzung und Sicherung (Weißdorn-Kastenhecke): - Fachgerechter Pflanzschnitt - Soweit ausreichend Schutz mit mobilem ansonsten festem Weidezaun ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 14 3.3.3.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen Grundsätze/Auflagen für die Grünlandpflege - Nutzung als Weide: Die Bewirtschaftung erfolgt als Weidenutzung mit einer Besatzdichte von bis zu 4 GVE/ha und Jahr und ohne Zufütterung. Die Besatzdichte muss sich am Pflanzenaufwuchs orientieren, Teilflächen müssen dabei kurzrasig gehalten werden (zur Brut- und Fütterungszeit der Steinkäuze). - Nutzung als Mahdfläche: Alternativ zur Beweidung ist eine Mahdnutzung mit einer in der Regel 2-schürigen Mahd (max. 3-schürige Mahd in den ersten Jahren zur Aushagerung) möglich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem 01.06. erfolgen darf. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht von außen nach innen erfolgen, damit kein Einkreisen der Tiere erfolgt. - Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. und nach 6-8 Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.11. erfolgen oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eine Mahd erfolgen. - Bei Vorkommen gefährdeter bodenbrütender Vogelarten oder besonders gefährdeter Pflanzenarten müssen diese Maßnahmen bis zum Ende der Brutzeit oder bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden Flächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. - Es besteht eine jährliche Nutzungspflicht für das Grünland. - Zu Vegetationsbeginn werden die zulässigen Grünlandpflegemaßnahmen vor dem 01.04. abgeschlossen. - Bei einer Pferde- und Schafbeweidung sind die Gehölze durch ausreichende Zäunungen (z. B. Knotengeflechtzaun) zu schützen. - Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet. - Nachtpferche dürfen nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden. - Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist, sind ganzjährig jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten. - Das Aufbringen von Klärschlamm und jeglichen Komposten sowie von Brannt- und Löschkalk ist nicht zugelassen. - Pflegeumbruch und Nachsaat auf den Flächen sind nicht erlaubt. - Anlage und Betrieb von Wildfütterung ist nicht zugelassen. - Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten. Das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen. - Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 15 Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen: - Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist. - Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich, soweit naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. - Aus naturschutzfachlichen Gründen kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe beibehalten wird. - Die Düngung und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind grundsätzlich verboten. Eine Düngung sollte ausnahmsweise möglich sein, wenn dies zum Erreichen des gewünschten Grünlandbestandes erforderlich ist. - Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden. Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich. Kontrolle: - Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Bewirtschaftungsauflagen) - Stichprobenartige Bodenuntersuchung auf PSM-Rückstände im Verdachtsfall Pflege von Struktur- und Streuobstgehölzen Fertigstellung- und Entwicklungs-Pflege (1. bis 3. Jahr): - Stiel-Eichen: bei Bedarf im Ausnahmefall fachgerechter Pflegeschnitt - Hainbuchen: in den ersten beiden Jahren nur ein schwaches Schneiteln/Köpfen (Entfernen der Krone) der Kopfbäume (in 2 m Höhe ab Stammfuß) um den Anwuchs der Bäume nicht zu gefährden - Streuobstbäume: a) jährlich: fachgerechter Pflege- und Erziehungsschnitt, b) Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall - Weißdorn-Kastenhecke: 1 x jährlicher fachgerechter Pflegeschnitt, 1 x jährliche Mahd des Saumstreifens - Nachpflanzung der Bäume bei Ausfall - Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung - Freihalten der Baumscheiben in den ersten 2 Jahren - Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen 16 Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Gehölzschnittgutes. Pflege (4. bis 30. Standjahr): - Stiel-Eichen: i. d. R. kein Schnitt erforderlich - Hainbuchen: jährliches Abschneiden der unterhalb des Kopfes austreibenden Zweige glatt am Stamm (bei den Hainbuchen), im 4. Vertragsjahr hat ein Schneiteln/Köpfen (in 2 m Höhe ab Stammfuß) zu erfolgen, ab dem 5. Jahr fachgerechter Schneitel-Baumschnitt der Hainbuchen (im Zeitraum Oktober bis Dezember) im 5-jährigen Turnus - Streuobstbäume: a) fachgerechter Pflege- und Erziehungsschnitt nach der Entwicklungspflege bis zum 10. Standjahr jährlich, anschließend mindestens alle 3 Jahre, b) Kontrolle des Zustands der Bäume hinsichtlich Krankheiten, Verbiss und Schädlingsbefall - Weißdorn-Kastenhecke: 1 x jährlicher fachgerechter Pflegeschnitt (siehe Anlage 1.2), 1 x jährliche Mahd des Saumstreifens - Nachpflanzung der Gehölze/Bäume bei Ausfall - Kontrolle der Sicherungsmaßnahmen und ggf. Reparatur/Ersatz - Bei Bedarf regelmäßiges Wässern der Gehölzpflanzungen Grundsätzlich gilt für alle Pflegemaßnahmen: Unmittelbares Abräumen des Gehölzschnittgutes. Kontrolle: - Mind. 1 x jährlich Flächenbegehungen (Sichtkontrollen bzgl. der Einhaltung der Pflegeauflagen) ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 3.3.4 17 Maßnahmenfläche D (Flurstück 56, Flur 2, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz) 3.3.4.1 Lage und aktuelle Nutzung Die Fläche umfasst 9.514 m² des Flurstücks 56 und wird derzeit als Grünland intensiv genutzt (Stand: August 2014). Die Maßnahmenfläche befindet sich unmittelbar westlich einer Hoflage und wird im Westen und im Süden von Gehölzen umrahmt. Im Nordosten schließt sich Grünlandnutzung an. Durch die Maßnahmenfläche führt in Ost-West-Richtung eine von Bäumen begleitete Hofzufahrt (Laubbaumallee). 3.3.4.2 Beschreibung des Maßnahmenziels Die Fläche soll über eine Extensivierung der Nutzung zu einer Streuobstwiese/-weide mit hochstämmigen Obstbäumen alter, regionaler Sorten und lebensraumtypischen Einzelbäumen entwickelt werden. Zusätzlich soll auf der Fläche eine ehemalige Allee durch Neuanpflanzungen einheimischer Laubbäume wiederhergestellt werden. Zur Unterstützung werden zusätzlich auf der Vertragsfläche zwei Steinkauz-Niströhren installiert und unterhalten. Die Umsetzung der Maßnahmen ist für den Herbst 2015 geplant. Maßnahmenziele: - Förderung und Erhalt selten gewordener Streuobstbestände - Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten, insbesondere Förderung des Steinkauzes durch Schaffung neuer Brut- und Nahrungsangebote - Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser - Beitrag zur ästhetischen Anreicherung des Landschaftsbildes 3.3.4.3 Herstellungsmaßnahmen Auf den Grünlandflächen werden hochstämmige Obstbäume gepflanzt. Entlang der Hofzufahrt (Laubbaumallee) erfolgt eine Nachpflanzung von Laubbäumen. Für die Pflanzmaßnahmen sind die in der Tabelle 3.3 aufgeführten Baumarten, Pflanzqualitäten und Stückzahlen zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind mit Stützpfählen (Dreibock) aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen und Baumbindern zu versehen. Zudem wird bei Beweidung der Vertragsflächen ein ausreichender Stacheldrahtschutz um den Dreibock gezogen. Der Abstand des Dreibocks zum Baum muss so gewählt werden, dass ein Verbiss durch das Weidevieh ausgeschlossen werden kann. Dazu können nach Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auch Baustahlmatten, die an ihren Enden zusammengebunden werden und mindestens zwei Meter hoch sind, verwendet werden. Zusätzlich wird zum Schutz vor Wildverbiss an jedem Baum eine Verbiss- Schutzmanschette befestigt. Bei den Obstgehölzen wird außerdem ein Wühlmausschutz aus Drahtgeflecht verwendet, um die Wurzeln zu schützen. Sofern die Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Bei Bedarf sind die Baumpflanzungen regelmäßig zu bewässern. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung Tabelle 3.3: 18 Baumarten, Pflanzqualität und Stückzahlen für das Streuobstgrünland mit Einzelbäumen und Allee (Flurstück 56, Flur 20, Gemarkung Rödingen, Gemeinde Titz) Qu alität Qu alität Anzahl Art D e u tsche Be ze ichnu ng Einzelbäume H 3xv mB StU 10-12 2 Quercus robur Stiel-Eiche Alleebäume H 3xv mB StU 10-12 10 Castanea sativa Ess-Kastanie* Obstart Obstbäume H 2xv oB StU 8-10 14 Apfel 3 Birne 2 Kirsche * in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde alternativ auch Gewöhnliche Rosskastanie (Aesculus hippocastanum) 3.3.4.4 Auflagen und Gebote sowie Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen Generelle Auflagen: - Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten. - Ganzjährig ist die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten. - Mit Ausnahme einer Düngung mit Festmist ist ganzjährig jegliche Düngung verboten. - Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Fläche ist untersagt. - Das Ausbringen von Brannt- und Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig. - Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art auf den Flächen sind verboten; das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen. - Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf der Fläche nicht erlaubt. - Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege bis zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. - Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen unterbleiben. Kulturlandschaft. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 19 Auflagen für die Pflege des Streuobstgrünlandes: - Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres durchzuführen. - Unternutzung durch Beweidung (favorisiert): Bei einer Unternutzung der Vertragsfläche als Weide ist ein ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca. 4 Meter) zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt maximal vier GVE/ha und muss sich stets am Pflanzenaufwuchs und einem intakten Zustand der Grasnarbe orientieren. - Unternutzung durch Mahd: Eine Unternutzung der Vertragsfläche ist ebenfalls mit einer Mahd möglich, wobei der erste Schnitt bereits ab Anfang Mai erfolgen sollte und die weiteren Schnitte erst jeweils vier Wochen nach dem jeweils vorangegangen Schnitt erfolgen dürfen. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben. - Unternutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.05. eines Jahres und nach vier Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung erfolgen oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.05. eines Jahres eine Mahd erfolgen. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens vier Wochen eine Nachmahd durchgeführt werden. - Bei der Pflege des Streuobstgrünlandes ist zum Schutze und zur Förderung des Steinkauzes auf Kurzrasigkeit (max. 20 cm Halmlänge) zu achten. Auflagen für die Pflege der Obstbäume: - Bis einschließlich zum 10. Standjahr: jährlicher Erziehungsschnitt. Zur Unterstützung des Wachstums kann in dieser Phase jährlich betriebseigener, gut durchgerotteter Stallmist oder Kompost in bedarfsgerechter Menge auf die Baumscheibe aufgebracht werden. - Ab dem 10. Standjahr: regelmäßige Pflegeschnitte alle drei bis fünf Jahre. - Frei- bzw. Kurzhalten der Baumscheiben in den ersten fünf Jahren. - Jährliche Kontrolle der Bäume, z. B. Anbindung, Verbissschutz, Schädlingsbefall, etc. - Abstützen von fruchtbehangenen Ästen mit Astbruchgefahr. - Ausfallende Gehölze sind durch neue zu ersetzen. - Kein Einsatz von Pflanzenschutzmitteln. - Je nach Menge des Schnittgutes: Anlage von einzelnen, kleinen Reisighaufen oder Entfernung von der Fläche. - Bei Beweidung: weitgehendes Ernten bzw. Absammeln des anfallenden Obstes. - Bei Bedarf sind die Baumpflanzungen regelmäßig zu bewässern. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 20 Auflagen für die Pflege der Steinkauz-Niströhren: Die Kästen sind jährlich im Herbst (September/Oktober) auf Funktionsfähigkeit zu prüfen und ggf. von Nistmaterial zu befreien. Nach der Entleerung Einbringen von grobem Sägemehl, Hobelspänen oder Gehölzhäckselgut oder Belassen eines Teiles des Nistmulms im Kasten. Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vorher eingeholt worden ist und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen: - Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist. - Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich. - Es kann zwischen Beweidung Bewirtschaftungsvarianten auch und in Mahd und Einzeljahren innerhalb gewechselt der dort werden, genannten sofern die Extensivierungsstufe beibehalten wird. - Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z. B. durch starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden. - Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 4 Eingriffs- / Ausgleichsbilanz 4.1 Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts 21 Funktionaler Ausgleich für die Feldlerche Die mit dem Verlust von Ackerflächen verbundenen Einschränkungen von Bruthabitaten der Feldlerche werden durch die Anlage eines 0,55 ha großen Ackerschonstreifens im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeglichen. Verlust von Boden- bzw. Biotopfunktionen Als echter Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna (zusammengefasst in „Biotopfunktionen“) sollten voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Flächen mit einer Größe von insgesamt 6.770 m² entsiegelt und v. a. in Ackerland umgewandelt werden. Da ein derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als Ersatz konzipiert. Durch die Extensivierung von landwirtschaftlichen Flächen sowie die Anpflanzung von Struktur- und Obstgehölzen werden die qualitativen Anforderungen an die Kompensation (Aufwertung von Biotopen) erfüllt. Quantitativ wird durch die Maßnahmen ein Biotopwertgewinn in Höhe von 164.670 Punkten erzielt (vgl. Tabellen 4.1). Der Biotopwertverlust durch die zwei geplanten WEA in Höhe von 9.000 Punkten wird somit vollständig kompensiert. Die Biotopwertgewinne der einzelnen Maßnahmen sind in den Tabellen 4.2 bis 4.5 bilanziert. Tabelle 4.1: Gesamtbiotopwertgewinn durch die geplanten Maßnahmen Maßnahme Fläche (m²) Biotopwertgewinn A 5.500 11.000 B 1.735 5.175 C 40.351 119.953 D Summen 9.514 28.542 57.100 164.670 ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung Tabelle 4.2: 22 Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme A Be stan d Code HA0, aci Biotoptyp Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert Acker, Wildkrautarten weitgehend fehlend 5.500 2 11.000 Summen 5.500 11.000 P lan u n g HB, ed2 Summen Ackerwildkrautbrache auf nährstoffreichen Böden 5.500 5.500 4 11.000 Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) Tabelle 4.3: 22.000 22.000 Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme B Be stan d Code Biotoptyp EB3,xd2 Wirtschaftsgrünland, Intensivmähweide Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert 1.735 3 5.205 Summen 1.735 5.205 P lan u n g ED, veg2 Magerwiese/-weide, gut ausgeprägt 1.705 6 10.230 AV100, ta5, m Hecke mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 %, einreihig, kein regelmäßiger Formschnitt 30 5 150 Summen Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) 1.735 10.380 5.175 ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung Tabelle 4.4: 23 Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme C Be stan d Code Biotoptyp EB3,xd2 Wirtschaftsgrünland, Intensivmähweide Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert 40.351 3 121.053 Summen 40.351 121.053 P lan u n g K, neo1 Magerwiese/-weide, gut ausgeprägt Saum mit Anteil Störzeiger Neo-, Nitrophyten < 25 % BF90, ta 1-2 Baumgruppe mit lebensraumtypischen Baumarten Streuobstwiese, ED, veg2 HK2, ta 15a BD0 100, kb Bewirtschaftung mit Hochstämmen Hecke mit lebensraumtypischen Gehölzen > 70 %, einreihig, kein regelmäßiger Formschnitt Summen 30.351 6 182.106 800 6 4.800 2.700 7 18.900 2.700 6 16.200 3.800 5 19.000 40.351 241.006 119.953 Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) Tabelle 4.5: Biotopwertgewinn durch die geplante Maßnahme D Be stan d Code EB3,xd2 Biotoptyp Wirtschaftsgrünland, Intensivmähweide Fläche m² Biotopwert pro m² Biotopgesamtwert 9.514 3 28.542 Summen 9.514 28.542 P lan u n g HK2, ta 15a Streuobstwiese, Bewirtschaftung mit Hochstämmen Allee mit lebensraumtypischen BH90, ta 3-5 Baumarten Summen Gesamtbilanz (Biotopwertgewinn) 9.020 6 54.120 494 9.514 6 2.964 57.084 28.542 ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 4.2 24 Landschaftsbild Die dargestellten Maßnahmen (Ackerschonstreifen sowie Extensivierung von Grünlandflächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen) sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 5,71 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die qualitativen als auch die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt. 4.3 Gesamtbetrachtung Wie beschrieben, reichen die dargestellten Maßnahmen aus, um die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes im Zusammenhang mit der Errichtung und dem Betrieb der zwei geplanten WEA vollständig zu kompensieren. Mit der Durchführung der in dem vorliegenden Gutachten dargestellten Maßnahmen gelten die erheblichen Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts sowie des Landschaftsbilds als kompensiert. ecoda Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung 5 25 Zusammenfassung Der vorliegende Landschaftspflegerische Begleitplan (LBP Teil II) zu den beiden im Bereich des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“ geplanten Windenergieanlagen stellt die im Zuge der Eingriffsregelung durchzuführenden Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen dar. Grundlage für die Berechnung der Eingriffs- und Kompensationsdimensionen ist der Teil I des LBP (ECODA 2014). Das Pflege- und Entwicklungskonzept sieht Maßnahmen zum Ausgleich und Ersatz auf einer Fläche von insgesamt 5,71 ha vor. Das Konzept beschreibt die notwendigen Herstellungs- und Pflegemaßnahmen. Die Maßnahmen werden auf ihre Eignung zur Aufwertung des Landschaftsbilds und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts geprüft und bilanziert. Die mit dem Verlust von Ackerflächen verbundenen Einschränkungen von Bruthabitaten der Feldlerche werden durch die Anlage eines 0,55 ha großen Ackerschonstreifens im räumlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben ausgeglichen. Die dargestellten Maßnahmen (Ackerschonstreifen sowie Extensivierung von Grünlandflächen in Verbindung mit der Anpflanzung von Strukturgehölzen) sind in der Summe als landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen einzustufen. Durch die insgesamt 5,71 ha umfassenden Maßnahmen werden somit die qualitativen als auch die die quantitativen Anforderungen an die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes erfüllt. Die Maßnahmen dienen zudem der Aufwertung von Biotopen. Der mit der Umsetzung der geplanten Maßnahmen entstehende Biotopwertgewinn wird im Sinne der Multifunktionalität der Maßnahmen zur Kompensation der Eingriffe in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts angerechnet. Die Maßnahmen erfüllen insgesamt sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Anforderungen. ecoda Abschlusserklärung Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Dortmund, den 18. September 2014 _____________________ Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz Literaturverzeichnis BREUER, W. (1994): Naturschutzfachliche Hinweise zur Anwendung der Eingriffsregelung in der Bauleitplanung. Inform. d. Naturschutz Nieders. 1/94: 1-60. ECODA (2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2 – Windenergieanlagen Steinkaul“. Unveröffentl. Gutachten im Auftrag der Gemeinde Kreuzau. Dortmund. September 2014. LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW (LANUV) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen. September 2008. MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013. http://Www.Naturschutzinformationen-Nrw.De/Artenschutz/De/Downloads NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG (2005): Empfehlungen zur Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Standortplanung und Zulassung von Windenergieanlagen. Arbeitsgruppe Naturschutz und Windenergie. Mai 2005. NOHL, W. (1992): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im Auftrag des MURL-NRW. München. 65 S. STIFTUNG RHEINISCHE KULTURLANDSCHAFT (2014): 1000 Fenster für die Lerche. http://www.stiftungwestfaelische-kulturlandschaft.de/web/projekte/artenschutz/1000-fenster-fuer-dielerche Anhang Karten Karte 1a: Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen Karte 1b: Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahmen A und B) Karte 1c: Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahme C) Karte 1d: Lage der Flächen für Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen (Maßnahme D) Karte 2: Darstellung der Maßnahme A Karte 3: Darstellung der Maßnahme B Karte 4: Darstellung der Maßnahme C Karte 5: Darstellung der Maßnahme D Maßnahmenkennblatt „Ökokonto Stockheim-Schmitzbusch“ Maßnahme D ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) ? ;8 /- 73) 5:- 5  881+ 0:; 5/ < 65 ? =- 1 '15,  - 5- 8/1- ) 53) /- 5 ); . , -4  - *1- : , -8 - 4 - 15, -   8- ; ? ) ;  "8:9:- 13 &0;4    8- 19 D8- 5  14  $)04 - 5 , - 9 - *); ;5/973) 59 G  E '15, - 5- 8/1- ) 53) /- 5 % :- 152) ;3F ;.:8) //- *-815  - 4 - 15, -   8- ; ? ); ! Karte 1a  ) /-  , - 8  3B+ 0- 5 .D8 ;9/3- 1+ 09  *? =  89) :? 4 ) A5) 04 - 5 { } z | A % :) 5, 68:-  , - 8 /- 73) 5:- 5 '15, - 5- 8/1- ) 53) /- 5  3B+ 0- 5 .D8 ;9/3- 1+ 09  ; 5,   89) :? 4 ) A5) 04 - 5 - ? - 1+ 0 % :) , :-  - 4 ) 82;5/  3;8  3;89:D+ 25;5/ 4 - 15, - Maßnahme C   8- ;? ) ; &0;4   8- ;? ); % :6+ 20- 14   :3=    ) 5/- 8 '- 5) ; =- 0-   :3=         ;5,    :3=   &1:?  $C, 15/- 5    % ;4 4 - /- 73) 5:-  ;9/3- 1+ 09  *? =   89) :? 4 ) A5) 04 #86, ;2:165915:- /81- 8:-    ) A5) 04 - 5  > :- 591< /8D53) 5,  4 1:    - 0C3? ) 57.3) 5? ;5/- 5  3B+ 0-  4@  > :- 591< /8D53) 5,  4 1:   - 0C3? ) 57.3) 5? ;5/- 5 % :8- ;6*9:=1- 9-  =- 1, -    4 1: -> :- 591< - 8 !;:? ;5/  Maßnahme B 5, 2) 8:-  ! 15:- 8/8; 0::7 /6:6 ) 8+ /1965315-  + 64 4 ) 79'683, ( &676( ) 7 Maßnahme A { } A { } A Sources: Esri, HERE, DeLorme, TomTom, Intermap, increment P Corp., GEBCO, USGS, FAO, NPS, NRCAN, GeoBase, IGN, Kadaster NL, Ordnance Survey, Esri Japan, METI, Esri China (Hong Kong), swisstopo, MapmyIndia, © OpenStreetMap contributors, and the GIS User Community - ) 8*-1:- 8  % :- .) 5 '- 851:?     % - 7:- 4 *-8 ) A9:) *   !      - :- 8 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) @<9 0. 84* 6; . 6  992, 1; < 60 = 76 @>. 2 ( 26-  . 6. 902. * 64* 0. 6 * < / -. 5  . +2. ;  -. 9 . 5 . 26- .   9. < @* <  #9; :; . 24 ' 1<5    9. 2: E9. 6  25  %* 15 . 6 -. : . +* < <60: 84* 6: H  F ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6 &; . 263* <4G Maßnahme B </; 9* 00. +.926  . 5 . 26- .   9. < @* < ! Karte 1b * 0.  - . 9  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   +@>  9: * ; @5 * B6* 15 . 6  !* B6* 15 . 6  <6-   { } z | A &; * 6- 79; . - . 9 0. 84* 6; . 6 ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   < 6-   9: * ; @5 * B6* 15 . 6 . @. 2, 1 &; * -; .  . 5 * 93<60  4<9  4<9: ; E , 3. 6<60 5 . 26- .   9. <@* < ' 1<5   9. <@* < &; 7, 31. 25   ; 4>   * 60. 9 ( . 6* < >. 1.   ; 4>         <6-    ; 4>   ' 2; @  %D- 260. 6    &<5 5 . 0. 84* 6; . <:04. 2, 1:   +@>   9: * ; @5 * B6* 15 . $97- <3; 276: 26; . 092. 9; .   !* B6* 15 . 6  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;     . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6  4C, 1.  5A  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;    . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6 &; 9. <7+:; >2. : .  >. 2- .    5 2;  . ?; . 6: 2= . 9 "<; @<60  { } A Maßnahme A { } A . 909<6- 3* 9; .  202; * 4.  ' 78709* 812: , 1.   * 9; .     ! 26;  1; ; 8 >>> >5 :  69> - . 0. 7+* : 2: >5 : ) 6>) - ; 3  . * 9+.2; . 9  &; . /* 6 ( . 962; @    &. 8; . 5 +.9 !* B: ; * +   "      !. ; .9 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) @<9 0. 84* 6; . 6  992, 1; < 60 = 76 @>. 2 ( 26-  . 6. 902. * 64* 0. 6 * < / -. 5  . +2. ;  -. 9 . 5 . 26- .   9. < @* <  #9; :; . 24 ' 1<5    9. 2: E9. 6  25  %* 15 . 6 -. : . +* < <60: 84* 6: H  F ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6 &; . 263* <4G </; 9* 00. +.926  . 5 . 26- .   9. < @* < ! Karte 1c * 0.  - . 9  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   +@>  9: * ; @5 * B6* 15 . 6  !* B6* 15 .    { } z | A &; * 6- 79; . - . 9 0. 84* 6; . 6 ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   < 6-   9: * ; @5 * B6* 15 . 6 Maßnahme C . @. 2, 1 &; * -; .  . 5 * 93<60  4<9  4<9: ; E , 3. 6<60 5 . 26- .   9. <@* < ' 1<5   9. <@* < &; 7, 31. 25   ; 4>   * 60. 9 ( . 6* < >. 1.   ; 4>         <6-    ; 4>   ' 2; @  %D- 260. 6    &<5 5 . 0. 84* 6; . <:04. 2, 1:   +@>   9: * ; @5 * B6* 15 . $97- <3; 276: 26; . 092. 9; .   !* B6* 15 . 6  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;     . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6  4C, 1.  5A  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;    . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6 &; 9. <7+:; >2. : .  >. 2- .    5 2;  . ?; . 6: 2= . 9 "<; @<60  . 909<6- 3* 9; .  202; * 4.  ' 78709* 812: , 1.   * 9; .     ! 26;  1; ; 8 >>> >5 :  69> - . 0. 7+* : 2: >5 : ) 6>) - ; 3  . * 9+.2; . 9  &; . /* 6 ( . 962; @    &. 8; . 5 +.9 !* B: ; * +   "      !. ; .9 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) @<9 0. 84* 6; . 6  992, 1; < 60 = 76 @>. 2 ( 26-  . 6. 902. * 64* 0. 6 * < / -. 5  . +2. ;  -. 9 . 5 . 26- .   9. < @* <  #9; :; . 24 ' 1<5    9. 2: E9. 6  25  %* 15 . 6 -. : . +* < <60: 84* 6: H  F ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6 &; . 263* <4G </; 9* 00. +.926  . 5 . 26- .   9. < @* < ! Karte 1d * 0.  - . 9  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   +@>  9: * ; @5 * B6* 15 . 6  !* B6* 15 .   { } z | A &; * 6- 79; . - . 9 0. 84* 6; . 6 ( 26- . 6. 902. * 64* 0. 6  4C, 1. 6 /E9 <:04. 2, 1:   < 6-   9: * ; @5 * B6* 15 . 6 Maßnahme D . @. 2, 1 &; * -; .  . 5 * 93<60  4<9  4<9: ; E , 3. 6<60 5 . 26- .   9. <@* < ' 1<5   9. <@* < &; 7, 31. 25   ; 4>   * 60. 9 ( . 6* < >. 1.   ; 4>         <6-    ; 4>   ' 2; @  %D- 260. 6    &<5 5 . 0. 84* 6; . <:04. 2, 1:   +@>   9: * ; @5 * B6* 15 . $97- <3; 276: 26; . 092. 9; .   !* B6* 15 . 6  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;     . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6  4C, 1.  5A  ?; . 6: 2= 09E 64* 6-  5 2;    . 1D4@* 68/4* 6@<60. 6 &; 9. <7+:; >2. : .  >. 2- .    5 2;  . ?; . 6: 2= . 9 "<; @<60  . 909<6- 3* 9; .  202; * 4.  ' 78709* 812: , 1.   * 9; .     ! 26;  1; ; 8 >>> >5 :  69> - . 0. 7+* : 2: >5 : ) 6>) - ; 3  . * 9+.2; . 9  &; . /* 6 ( . 962; @    &. 8; . 5 +.9 !* B: ; * +   "      !. ; .9 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) : 74 +)3/ % 16) 1  44-' , 671+ 821 : 9 ) - $-1(  ) 1) 4+-) % 1/ % +)1 % 7*  ()0  ) &-) 6 ()4 ) 0 ) -1( )   4) 7: % 7  4656) -/  " , 70    4) -5 >4) 1  -0 % , 0 ) 1 ( ) 5 ) &% 771+53/ % 15 A  ?  $-1( ) 1) 4+-) % 1/ % +)1 ! 6) -1. % 7/ @ 1/ % +) ) -1) 5 ' %    0 &4) -6) 1 ' . ) 45' , 21564) -* ) 15 529 -)  821 ( 4) -  )/ (/ ) 4' , ) 1* ) 156) 41 -11) 4, % / & ( ) 4 % <1% , 0 ) 1* / = ' ,) 7* 64% ++)&)4-1  ) 0 ) -1( )   4) 7: % 7 ! Karte 2 % 456) / / 71+ ( ) 4 % <1% , 0 )  &+4) 1: 71+ ( ) 4  / 7456>' . )   71(    / 74   ) 0 % 4. 71+ " , 70 &+4) 1: 71+ ( ) 4 +)3/ % 16) 1 % <1% , 0 ) 1* / = ' ,)  1/ % +) ) -1) 5 ' %    0 71(    &4) -6) 1 ' . ) 45' , 21564) -* ) 15   % . ) 6   ( ) 5 % 1( &7' , ) 5 # ) 464% +51% 6745' , 76:  529 -)  1/ % +) 821 ( 4) -  )/ (/ ) 4' , ) 1* ) 156) 41 -11) 4, % / & ( ) 4 % <1% , 0 ) 1* / = ' , ) )% 4&)-6) 6) 4 755' , 1-66 ( ) 4 ( -+-6% / ) 1 46, 2* 2625 ! &     ; ) 2&% 5-5  $   ) % 4&)-6) 4  ! 6) * % 1 $) 41-6:     ! ) 36) 0 &)4   % <56% &       ) 6) 4 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) 7 30 &$/+- 2$-  00(" '23 - & 4. -  7 5 $( (- # $-$0&($- +&$- 3%  #$,  $!($2 #$0 $, $(- #$  0$373  0212$(+   '3,    0$(1 : 0$-  (,  ', $- #$1 $!33 - &1/+- 1 =   ;  (- #$- $0&($- +&$-  2$(- *3+ < 3% 20 &&$!$0(-  $, $(- #$  0$373 ! Karte 3 ! ( ! . . !  012$+ + 3-& #$0  9- ', $    + 3012: " *      + 30    $, 0* 3-&  2. " * '$(,  $, $(- #$  0$373 ! (  + 3 012: " * 1&0$- 7 $ $/ +- 2$ - /% +- 7 3- & $- . !  + 3 012: " *   )3 - &$ 0 3 !!3 , $ 12 - # ! (  2($+ $(" '$  2($+ $(" '$  - 25 (" * + 3 - &17 ($ +  6 2$ - 1(4&0: - +- #  20 3" '0$('$   $(- 0$(' (& 3 , + # 0 -# $0!$(2$2$0 311" '- (22 #$0 #(&(2 + $- 02'.% . 2. 1 ! !     8 $.!1(1    $0!$(2$0   2$%-  $0- (27       $/2$, !$0    912 !       $2$0 ´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) : 63 *(2.$ 05( 0  33,& +560* 710 : 8 ( , #,0' ( 0( 3*,( $ 0.$ *(0 $ 6) '(/ ( %,( 5 '(3 ( /( ,0'(  3( 6:$ 6  3545( ,. " +6/   3( ,4 ?3( 0  ,/$ +/( 0 '(4 ( %$ 66 0*42.$ 04 B  @ #,0'(0( 3*,( $ 0.$ *(0 ! 5( ,0- $ 6.A 6)53$ **(%(3,0  ( /( ,0'(  3( 6:$ 6 ! Karte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´ ! Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung) 630 '%/+ ! - 2%-  00)# ( 23- ' 4. -  65 %) )- $ %-%0')% ! -+ ! '%- ! 3&  $%,  %")%2 $%0 %, %)- $%  0%36! 3  0212%)+   ( 3,    0%)1 ;0%-  ),  ! ( , %-  $%1 %"! 33- '1/+ ! -1 >   <  )- $%- %0')%! -+ ! '%-  2%)- * ! 3+ = 3& 20! ''%"%0)-   %, %)- $%  0%36! 3 ! Karte 5 ! 012%+ + 3- ' $%0 ! 8- ! ( , %    + 3012;# *     + 30   %, ! 0* 3- ' : $)- '%- %, %)- $%  )26  + 3012;# * 1'0%-6% "'0%-63- ' $%0 ! 8- ! ( , %-& + 9 # (% ! (  - 25 )# * + 3- '16)%+ + + %%  20%3. "125 )%1% - /& + ! - 63- '%- ! ( ( !  2)%+ %)# (% "12"! 3, % ! 0"%)2%2%0 311# ( - )22 $%0 $)')2! + %- 02( . & . 2. 1 ! "     7 %."! 1)1     %! 0"%)2%0   2%& ! -  %0- )26     %/2%, "%0   ! 812! "       %2%0 ´ Maßnahmenkennblatt „Ökokonto Stockheim-Schmitzbusch“ (Stand: September 2014) Bezeichnung: Extensivgrünland zusätzlich mit Waldrand inklusive vorgelagertem Saum und weiteren Gehölzanpflanzungen (einreihige Strauchreihen sowie Strauchgruppen mit Saum) Beschreibung: Die Flurstücke 25 und 26 sind bisher intensiv ackerbaulich genutzt worden (Stand: Herbst 2013). Die Flächen sollen zu einem artenreichen Extensivgrünland mit Gehölzstrukturen entwickelt werden. Die Anlage des Extensivgrünlandes erfolgt durch Einsaat mit zertifiziertem Regiosaatgut und über Anpassung des Bewirtschaftungsregimes. Bodenständige Einzelsträucher sollen auf der Fläche in Form von einzelnen Strauchgruppen inklusive einem vorgelagertem Saum angepflanzt werden. Die Umsetzung der Maßnahmen hat bereits im Herbst 2013 begonnen. Das Flurstück 405 ist bisher intensiv als Grünland genutzt worden (Stand: Sommer 2014). Die Fläche soll ebenfalls in ihrer Nutzung extensiviert und durch die Anlage eines Waldrandes mit vorgelagertem Saum sowie durch Anpflanzung mehrerer Strauchreihen strukturreich gestaltet werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist für den Herbst 2014 geplant. Räumliche Lage: Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Stockheim, Flur 12, Flurstück 405 (10.042 m²) sowie Flur 24, Flurstück 25 (5.449 m²) und 26 (6.379 m²) Flächengröße: 21.870 m² Zielsetzung:  Förderung von selten gewordenem, extensiv genutztem Grünland  Förderung der Vielfalt heimischer Tier- und Pflanzenarten  Beitrag zum abiotischen Ressourcenschutz von Boden und Wasser  Förderung von Nahrungs-, Brut- und Deckungsmöglichkeiten, insbesondere für das Schwarzkehlchen (Saxicola torquata)  Beitrag zur Erhaltung und Anreicherung des Landschaftsbildes Bewirtschaftungsauflagen: Generelle Auflagen:  Die Ver- und Gebote der jeweiligen Schutzgebietsausweisung sind zu beachten.  Die Stiftung informiert die Jagdgenossenschaft und den jeweiligen Jagdpächter schriftlich, dass gemäß § 28 Abs. 1 LJG NRW eine Genehmigung für die Anlage und Unterhaltung von jagdlichen Einrichtungen wie Wildfütterungen, Kirrungen und Wildäsungsflächen auf den Maßnahmenflächen nicht in Aussicht gestellt werden kann und diese somit nicht angelegt und unterhalten werden dürfen, da diese mit dem Zweck und der Zielsetzung der Flächennutzung nicht vereinbar sind. Jegliche Form von Ansitzmöglichkeiten auf den Maßnahmenflächen und der Zugang zu diesen bedürfen zwingend der vorherigen Abstimmung und Genehmigung der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Ansitzmöglichkeiten sind jedoch nur außer1          halb von gesetzlich geschützten Biotopen zulässig, soweit keine gefährdeten und geschützten Arten betroffen sind und keine Aufastungen erfolgen und kein Schussfeld freigeschnitten werden muss. Ganzjährig sind jegliche Düngung und die Anwendung von jeglichen Pflanzenschutzmitteln verboten. Das Aufbringen von Klärschlämmen, Komposten und Gärresten aus Biogasanlagen auf die Flächen ist untersagt. Das Ausbringen von Brannt- oder Löschkalk auf die Fläche ist nicht zulässig. Zwischen- und Endablagerungen jeglicher Art sind auf den Flächen verboten, das gilt auch für das Abstellen von Geräten und Maschinen. Sofern Zaunanlagen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen. Pflegeumbruch und Nachsaat ist auf den Flächen nicht erlaubt. Bei Vorkommen bodenbrütender Vogelarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege bis zum Ende der Brutzeit auf den entsprechenden Teilflächen verschoben werden. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. Bei Vorkommen gefährdeter Pflanzenarten müssen Maßnahmen der Grünlandpflege je nach naturschutzfachlicher Zielsetzung bis zum Ende der Aussamung auf den entsprechenden Teilflächen unterbleiben. Eine Überprüfung erfolgt durch die Stiftung Rheinische Kulturlandschaft. In Abhängigkeit von der floristischen wie faunistischen Entwicklung der Flächen können alle Auflagen in Absprache mit der Unteren Landschaftsbehörde angepasst und/oder die bestehenden Auflagen um neue Auflagen ergänzt werden. Auflagen für die Umwandlung von Acker in Grünland (Flur 24):  Der Saatbettbereitung geht eine wendende (konventionelle) Bodenbearbeitung mit dem Pflug auf Krumentiefe (bei Trockenheit Ende August/Anfang September) voran. Der Boden wird dadurch gelockert und Pflanzenreste der Vorkultur sowie unerwünschte Unkräuter werden in den Boden untergearbeitet. Anschließend ist ein feinkrümeliges, gut rückverfestigtes Saatbett herzustellen. Das von der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft zur Verfügung gestellte, zertifizierte Regiosaatgut wird daraufhin im September flach (max. 1 cm) ausgesät. Abschließend ist der Bodenschluss durch Anwalzen herzustellen.  Ein Schröpfschnitt kann nach vorheriger Absprache mit der Stiftung Rheinische Kulturlandschaft und nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgen, wenn fünf bis sechs Wochen nach der Aussaat problematische Pflanzenarten (z. B. Weißer Gänsefuß), die sich schneller als die ausgesäten Arten entwickelt haben, massiv auftreten und einen Erfolg der Ansaat gefährden. Der Mäher oder Mulcher sollte dabei auf eine Höhe von 5-10 cm eingestellt sein. Auflagen für die Gehölzpflanzungen:  Für die Pflanzmaßnahmen ausgewählte Pflanzenarten, Pflanzqualität und Stückzahlen: 2 Qualität Anzahl Art Strauchgruppen (Flurstück 25 u. 26): vStr 4 Tr. 60-100 3 Crataegus monogyna vStr 4 Tr. 60-100 vStr 4 Tr. 60-100 vStr 4 Tr. 60-100 3 3 3 Prunus spinosa Rosa canina Lonicera xylosteum vStr 4 Tr. 60-100 3 Cornus sanguinea Strauchreihen (Flurstück 405): vStr 2xv 3 Tr. 60-100 134 Crataegus monogyna vStr 2xv 3 Tr. 60-100 vStr 2xv 3 Tr. 60-100 vStr 2xv 3 Tr. 60-100 Prunus spinosa Rosa canina Lonicera xylosteum 134 134 134 Waldrand, Bäume 2. Ordnung (Flurstück 405): Forstware 80-100 10 Carpinus betulus Forstware 80-100 10 Sorbus aucuparia Waldrand, Sträucher (Flurstück 405): Forstware 80-100 20 Cornus sanguinea Forstware 80-100 20 Euonymus europaeus Forstware 80-100 Forstware 80-100 Forstware 80-100 20 20 20 Prunus spinosa Rosa canina Corylus avellana Gesamt Deutsche Bezeichnung Eingriffeliger Weißdorn Schlehe Hunds-Rose Rote Heckenkirsche Roter Hartriegel Eingriffeliger Weißdorn Schlehe Hunds-Rose Rote Heckenkirsche Hainbuche Vogelbeere Roter Hartriegel Gewöhnliches Pfaffenhütchen Schlehe Hunds-Rose Haselnuss 671  Der Waldrand (Flurstück 405, ca. 1.000 m²) soll über natürliche Sukzession entwickelt werden. Zur anfänglichen Unterstützung werden Bäume 2. Ordnung sowie Sträucher angepflanzt. Zum Schutz vor Verbiss durch Wildtiere sind die Gehölzpflanzungen durch entsprechende Maßnahmen (Strauchschutz und Verbiss-Schutzmanschetten bei Bäumen 2. Ordnung) zu schützen.  Die drei Strauchgruppen (Flurstück 25 u. 26) werden mit jeweils einem Einzelstrauch einer Art (insgesamt fünf Sträucher pro Strauchgruppe) auf je ca. 144 m² Grundfläche inklusive einem umgrenzenden Saum mit einer Breite von 3 m gepflanzt. Der die Strauchgruppen umgebende Saum ist in den ersten fünf bis sieben Jahren nach außen mit einem Wildschutzzaun (Knotengeflecht) mit Eichen- oder Robinienspaltpfählen zu umzäunen oder die Einzelsträucher mit einem entsprechenden Strauchschutz zu versehen. Danach ist bei Mahd das Drahtgeflecht zu entfernen oder bei Be3 weidung ein ortsüblicher Weidezaun bzw. Elektrozaun zu errichten und dauerhaft zu erhalten.  Die Strauchreihen (Flurstück 405) werden einreihig mit vier Pflanzen pro laufenden Meter angepflanzt.  Sofern Verbiss-Schutzeinrichtungen nicht mehr benötigt werden, sind diese abzubauen und fachgerecht zu entsorgen.  Bei Bedarf sind die Gehölzpflanzungen regelmäßig zu bewässern. Auflagen für die Grünlandpflege:  Zulässige Grünlandpflegemaßnahmen sind zwischen dem 01.11. und dem 31.03. eines Jahres durchzuführen.  Nutzung als Mahdfläche: Eine Mahdnutzung der Vertragsflächen ist mit einer in der Regel zweischürigen Mahd möglich, wobei der erste Schnitt nicht vor dem 15.06. eines Jahres erlaubt ist und der zweite Schnitt erst acht Wochen nach dem ersten Schnitt erfolgen darf. Je nach Pflanzenaufwuchs kann die zweischürige Mahd in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde auf eine einschürige Mahd reduziert werden. Zur Aushagerung der Flächen kann in den ersten drei bis maximal zehn Vertragsjahren eine maximal dreischürige Mahd stattfinden, wobei der erste Schnitt bereits ab dem 01.06. eines Jahres erfolgen kann. Für die darauf folgenden Schnitte gibt es keine zeitlichen Bewirtschaftungseinschränkungen. Das Mahdgut ist stets von der Fläche zu entfernen. Zum Schutz von Wiesenvögeln und anderen Tierarten darf die Mahd nicht spiralförmig von außen nach innen erfolgen, um ein Einkreisen der Wildtiere zu verhindern und ihnen eine Fluchtmöglichkeit zu geben.  Nutzung als Weidefläche: Bei einer Nutzung der Vertragsflächen als Weide ist ein ortsüblicher Weidezaun aus unbehandelten Eichen- oder Robinienspaltpfählen mit dreireihigem Stacheldraht (mittlerer Pfahlabstand ca. 4 Meter) zu errichten. Die zulässige Besatzdichte beträgt maximal zwei bis vier GVE/ha, muss sich stets am Pflanzenaufwuchs orientieren. Eine Winterbeweidung in der Zeit vom 16.12. bis zum 31.03. eines Jahres ist nicht zulässig. Ausgenommen hiervon ist eine kurzweilige Winterbeweidung durch eine Wanderschafherde. Nachtpferche dürfen dabei nur außerhalb der Vertragsflächen errichtet werden. Eine Beweidung mit Pferden ist grundsätzlich nur gemeinsam mit Rindern zulässig. Eine Zufütterung auf den Flächen ist nicht gestattet.  Nutzung als Mähweide: Alternativ kann die Bewirtschaftung auch in Form einer Mähweide erfolgen. Dabei kann entweder zunächst eine Mahd ab dem 01.06. eines Jahres während der o. g. Aushagerungsphase (nach der Aushagerungsphase ab dem 15.06. eines Jahres) und nach acht Wochen Nutzungsverbot anschließend eine Beweidung bis zum 15.12. erfolgen oder zunächst ab dem 01.04. eine Beweidung und anschließend ab dem 01.06. eines Jahres (bzw. 15.06. eines Jahres nach der Aushagerungsphase) eine Mahd erfolgen. Erfolgt zunächst eine Beweidung, darf erst nach frühestens acht Wochen eine Nachmahd durchgeführt werden.  Bei Mahdnutzung werden entlang der Nordwestgrenze des Flurstückes 26 mit einem Abstand von 0,5 m zum momentan angrenzenden Acker maximal 11 Eichen- oder Robinienspaltpfähle im Abstand von ca. 16 m gesetzt. Sie können als mögliche Sitz- und Singwarten, insbesondere für das Schwarzkehlchen dienen. 4 Auflagen für die Pflege der Strauchreihen (Flurstück 405)  Die Strauchreihen sind alle 8 bis 15 Jahre abwechselnd auf den Stock zu setzen oder auszulichten. Das dabei anfallende Schnittgut ist von der Fläche zu entfernen. Auflagen für die Saumpflege  In den ersten fünf Jahren ist der die Strauchgruppen umgebende Saum (Flurstück 25 u. 26) bzw. der Bereich um die Einzelsträucher herum freizuhalten, um ein schnelleres Anwachsen der Sträucher zu ermöglichen. Im Anschluss ist der die Strauchgruppen umgebende Saum im Wechsel jedes dritte Jahr im August zu mulchen oder zu mähen, um eine Verbuschung zu verhindern.  Der unmittelbar an den Waldrand angrenzende, 3 m breite Saum (ca. 525 m²) ist jedes dritte Jahr jeweils mit dem ersten Mahdtermin zu mulchen oder zu mähen. Das Mahdgut ist von der Fläche zu entfernen. Folgende Ausnahmen sind möglich, wenn die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde rechtzeitig vorher eingeholt wurde und naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen:  Von dem frühestmöglichen Nutzungszeitpunkt kann abgewichen werden, sofern witterungsbedingt im Einzelfall eine frühere Nutzung im betreffenden Jahr angezeigt ist.  Verlängerungen der Beweidungszeiträume und der Zeitpunkte von zulässigen Pflegemaßnahmen vor/zu Vegetationsbeginn sind bei entsprechendem Witterungsverlauf möglich  Es kann zwischen Beweidung und Mahd und innerhalb der dort genannten Bewirtschaftungsvarianten auch in Einzeljahren gewechselt werden, sofern die Extensivierungsstufe beibehalten wird.  Bei floristischen bzw. vegetationskundlichen Fehlentwicklungen, z.B. durch starkes Auftreten von Problempflanzen, können in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde Gegenmaßnahmen festgelegt werden.  Falls erforderlich sind weitere Ausnahmen von den Bewirtschaftungsauflagen möglich. 5