Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,4 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung
UMWELTBERICHT ZUM
BEBAUUNGSPLAN G2
Ortsteil Thum
„Windenergieanlagen Steinkaul“
-ENTWURF-
Gemeinde Kreuzau
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstr. 7
52372 Kreuzau
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
Impressum
Februar 2015
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Konto-Nummer: 401 79 84
Bankleitzahl: 312 512 20
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans ................................................................................................ 1
1.1.1
1.2
2
Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................................................... 2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 3
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes........................................................................ 8
2.1
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................................ 8
2.2
Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 20
2.3
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 33
2.4
Schutzgut Wasser .............................................................................................................................................................. 35
2.5
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 37
2.6
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 38
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 40
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 44
3
Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 45
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 45
3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 50
3.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 50
3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 54
4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 56
5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 56
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 56
7
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 61
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I/I
Gemeinde Kreuzau Umweltbericht
Bebauungsplan G2
1
EINLEITUNG
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren an und liegt in der Rureifel. Auf einer Fläche von 41,73 km² leben
hier rund 17.900 Menschen. Die Gemeinde Kreuzau ist mit einer Bevölkerungsdichte von ca. 429 Einwohnern
pro km² recht dicht besiedelt. Diese Bevölkerungsdichte liegt über der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte des
Kreises Düren (ca. 260 EW/km²) und deutlich über den Bevölkerungsdichten der Nachbargemeinden (ca. 100 bis
160 EW/m²).
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Stadt Düren und die Gemeinde Nörvenich, im Osten die
Gemeinde Vettweiß, im Süden die Gemeinde Nideggen und im Westen die Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde
Kreuzau besteht aus elf Ortsteilen.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Bebauungsplans
Die Gemeinde Kreuzau möchte die Energiewende in ihrem Gemeindegebiet fördern, indem sie der
Windenergienutzung mehr Raum schafft. Derzeit stellt der Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet zwei
Windkraftkonzentrationszonen dar, von denen eine als Windpark genutzt wird.
Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das gesamte Gemeindegebiet mittels
harter und weicher Tabuzonen daraufhin untersuchen soll, auf welchen zusätzlichen Flächen eine
Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller erheblichen Belange möglich ist.
Das Ergebnis des Gutachtens1 ist, dass nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau
vier Potentialflächen verbleiben, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit
den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E
und G2.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 12/2014). Von den verbleibenden drei Potentialflächen entfällt die Potentialfläche A aufgrund
der Windenergienutzung entgegenstehender Belange der Flugsicherung. Die Potentialflächen D und E sind im
Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht
auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen für Windenergie würde in Kreuzau der
Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Diese beiden Konzentrationszonen stellen nach
heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten)
Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks errichtet werden können.
Die Potentialflächen D und E befinden sich derzeit im Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, in
dessen Rahmen sie als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Zeitgleich
findet die Aufstellung der Bebauungspläne G1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ und G2 „Windenergieanlagen
Steinkaul“ statt, in dessen Rahmen die städtebauliche Feinsteuerung erfolgen soll. Es liegt im Interesse der
Gemeinde, die Errichtung von Windenergieanlagen mittels Bebauungsplänen zu steuern. So können insbesondere
die Standorte und Auswirkungen (insbesondere bzgl. Immissionsschutz, Schattenwurf, Artenschutz,
Eingriffsregelung) der Windenergieanlagen bereits vor dem Baugenehmigungsverfahren abschließend bewertet
1
VDH Projektmanagement GmbH 12/2014: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
2
Die Bezeichnungen der Potentialflächen ergeben sich aus Planungshistorie.
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Gemeinde Kreuzau Umweltbericht
Bebauungsplan G2
werden.
Der vorliegenden Bebauungsplan G2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ bezieht sich auf die Potentialfläche D.
1.1.1
Beschreibung des Vorhabens
Am Standort „Steinkaul“ wurden die Errichtung und der Betrieb von insgesamt zwei Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
General Electric Company GE 2.5-120
Nabenhöhe
139,0 m
Rotordurchmesser
120 m
Nennleistung
2.500 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 1: Daten WEA 07 und 08:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 120 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 199,0 m. Jede
Windenergieanlage hat eine Leistung von 2.500 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden Standorten
errichtet werden:
WEA-Typ
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
Rechtswert
Hochwert
WEA 1
General
Electric
Company GE 2.5-120 326.084
5.619.598
WEA2
General
Electric
Company GE 2.5-120 326.362
5.619.293
Tabelle 2: Standorte der geplanten WEA im Plangebiet Steinkaul
Da es sich um keinen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, können grundsätzlich auch andere
Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster errichtet werden. Für alle Windenergieanlagen gilt jedoch, dass ihre
Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten dürfen und die Gesamthöhe
(Rotorradius zzgl. Nabenhöhe) einer Windenergieanlage nicht mehr als 200 m über Grund betragen darf. Im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss zudem nachgewiesen werden, dass auch die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlichen Bestimmungen von den beabsichtigten
Windenergieanlagen eingehalten werden.
Erschließung
Es ist geplant, dass die Erschließung des Windparks Steinkaul von Nordwesten ausgehend von den
Landesstraßen L 33 und L 250 über die bestehende Wirtschaftswege erfolgt. Die Wege werden zum Teil auf eine
Breite von 4,5 m ausgebaut werden. Zudem sind zum Teil Kurvenradien auszubauen. Es muss auch sichergestellt
werden, dass die WEA für Reparaturen oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreichbar bleiben.
Daher sind die Wege auch entsprechend dauerhaft auszubauen. Ein Kurvenbereich zwischen L 250 und einem
nach Osten abzweigenden Wirtschaftsweg wird temporär ausgebaut. Der Anschluss der Windenergieanlagen an
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Bebauungsplan G2
ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es
muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins Leitungsnetz und damit die Versorgung der
Bevölkerung mit Strom möglich ist.
1.2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Der LEP NRW sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger als
landesplanerisches Ziel an (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die
Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan – abweichend von den Vorgaben
der Landesplanung – lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung entspricht aus Sicht der Gemeinde den Zielen der Landes- und
Regionalplanung.
Abbildung 1: Fläche D: Auszug aus den
zeichnerischen
Darstellung
und
der
Erläuterungskarte des Regionalplanes
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau wird in seiner 33. Änderung zeitgleich geändert. Der
Flächennutzungsplan soll zukünftig den Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2 mittels Randsignatur als
„Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus
Windenergie)“ überlagernd darstellen. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. Der
Bebauungsplan G2 gilt somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
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Bebauungsplan G2
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Konzentrationszone Steinkaul (Fläche D)
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 „Landschaftsschutzgebiet „Stockheimer Wald- Drovetal –
Stufenländchen – Eifelvorland“ des Landschaftsplans „Vettweiß“. Naturschutzgebiete, geschützte
Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind in der Potentialfläche D nicht vorhanden.
Ein besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.3-1 ist dem Satzungstext nicht zu entnehmen.
Grundsätzlich ist gem. 3.2.3 in LSG jedoch verboten bauliche Anlagen zu errichten. Befreiungen können erteilt
werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und nach Standort und Gestaltung der
Landschaft angepasst ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur
Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung einer
Windkraftkonzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreis Düren gem § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012).
Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D mit den
Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist, welches in dem Schreiben der ULB3 vom 02.06.2014
bestätigt wurde. Bezüglich der Landschaftsschutzgebiete wurde die Aussage getätigt, dass nach § 29
Abs. 4 Landschaftsschutzgesetz NRW in diesem Fall, die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des
Landschaftsplans mit dem in Krafttreten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft treten. Befreiungen
gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich.
Abbildung 2: Landschaftsplan 1 Vettweiß (o.M.)
Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an den nördlichen Verlauf des Naturschutzgebietes 2.1.1 „Biesberg /
Grossenberg / Muldenauer Bachtal“.
Ob eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D möglich ist richtet sich nach der Prüfung der ULB, die für
das Naturschutzgebiet in einer Einzelprüfung den einzuhaltenden Schutzabstand ermittelt.
Die Bezirksregierung Köln trifft die Aussage, dass auf einen Schutzabstand vom dem NSG 2.1.1 „Biesberg /
Grossenberg / Muldenauer Bachtal sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
verzichtet werden kann, wenn die ULB die Vereinbarkeit und die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen
der soeben genannten Schutzgebiete bestätigt.
Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
3
ULB: Untere Landschaftsbehörde (Kreis Düren)
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Bebauungsplan G2
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit den §§ 32 und 33 BNatSchG mit
folgendem prioritären Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG). Die Flächen des
Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Empken und Muldenau“ sind deckungsgleich
sowie die das Vogelschutzgebiet „Drover Heide“ und das FFH-Gebiet „Drover Heide“
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landshaftsbehörde die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der damals
vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember
2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann somit verzichtet werden. Die von der ULB
getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder.
-
-
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301
VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302;
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar
wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der Analysekarte 2b
kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Abbildung 3: Potentialfläche D – Ausschnitt des aktuellen Standes Analyseplan 2 b (weiche Tabuzonen)
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebiets sind keine Naturdenkmale vorhanden. Ca. 800 m nordwestlich des Plangebietes
befinden sich zwei geschützte Eichen innerhalb des schutzwürdigen Biotops BK 5205-049 Niederungsbereich des
Thumbachs zwischen Drove und Thum (LANUV).
Ca. 600 m westlich des Plangebietes an der L 250 zwischen Thuir und Thum steht eine Linde, die als
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Bebauungsplan G2
Naturdenkmal zu schützen ist.
Durch das Vorhaben ist keine Beeinträchtigung der Naturdenkmale zu erwarten.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Plangebietes und im Umkreis von ca. 1.000 m befinden sich keine geschützten
Landschaftsbestandteile.
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Südlich des Plangebietes umfasst das
Naturschutzgebiet „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ das gesetzlich geschützte Biotop GB-5305-903 mit
naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien sowie Bestände mit bemerkenswerten Orchideen
sowie GB -54305-904 mit naturnahen Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia4).
Dieser geschützte Bereich grenzt an den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 2 „Windenergieanlagen
Steinkaul“.
Nordöstlich des Plangebietes befinden sich die geschützten Biotope G-5205-007 mit Bruch- und Sumpfwäldern,
seggen- und binsenreiche Nasswiesen sowie stehenden Binnengewässern (ca. 700 m nordöstlich des
Plangebietes), G-5205-109 mit Vorkommen von Zwergstrauch-, Ginster-, Wachholderheiden (ca. 700 m nordöstlich
des Plangebietes), GB 5205-124 stehende Binnengewässer (natürlich oder naturnah, unverbaut), GB-5205-126
artenreiche Magerwiesen und –weiden sowie GB-5205-129 artenreiche Magerwiesen und –weiden, die gemäß
§ 30 BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützt sind.
Durch das Vorhaben ist keine Beeinträchtigung der gesetzlich geschützten Biotope zu erwarten.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Ein Teil des nördlichen Plangebietes wird von der Biotopverbundfläche Vettweisser Börde (VB-K-5205-003)
durchzogen. Es handelt sich um ein ca. 4.650 ha großes Gebiet mit besonderer Bedeutung.
Folgende Schutzziele gelten für diesen Bereich:
-
-
Erhalt der offenen Agrarlandschaft der Börde mit allen vorhandenen, strukturierenden
Landschaftselementen und kulturhistorisch wertvollen Kleinbiotopen wie Hecken, Baumreihen und –
gruppen sowie aller Gräben, Saumbiotope, Brachen und krautreichen Wegraine,
Erhalt der Grüngürtel in Hof- und Ortsrandlage der Bördendörfer mit ausgedehnten (Obst-) Gärten und
kleinen Gehölz-Grünlandkomplexen sowie
Erhalt der für die Bördelandschaft seltenen Restwaldflächen sowie Still- und Kleingewässer als
Lebensraum für bedrohte Pflanzen- und Tierarten wie Feldhamster, Grauammer, Rebhuhn und Rohrweihe
Nördlich des Plangebietes befinden sich die Biotopverbundflächen „Ginnicker Heide und Drover Bachtal“ (VB-K5205-004, ca. 143 ha) und "Drovener Heide“ (VB-K-5205-004, ca. 1.043 ha). Der südlich des Plangebietes
verlaufende Muldenauer Bach und die im Umfeld befindlichen Kalkhalbtrockenrasen und Magerweiden sind als
Biotopverbundfläche mit der Bezeichnung „Muldenauer Bach mit Steinbach und Vlattener Bach“ (VB-K-5305-002,
246 ha) als Biotopverbundfläche mit einer ebenfalls herausragenden Bedeutung gekennzeichnet.
4
Besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen.
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Bebauungsplan G2
Naturparke
Südlich des Plangebietes (D) erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn-Eifel, der eine Fläche
von insgesamt etwa 153,63 ha einnimmt.
Der Deutsch-Belgische Naturpark vereint viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch
gelegenen Moorflächen im Westen und die blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten, in der Hocheifel im Süden
Wälder und im Norden Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der Rureifel.
Sechs unterschiedliche Landschaften sind in diesem Park vorhanden:
Das flache, sanft gewellte Vennvorland (Eifelvorland) begrenzt das Eifeler Mittelgebirge nach Norden. Die
Hochmoore und Heideflächen im Hohen Venn bilden eine in Mitteleuropa einmalige Landschaft von großer Weite.
Das Flusssystem der Rur formt mit seinen tiefen Tälern die Landschaft der Rureifel.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Südlich und nördlich des Plangebietes sind mehrere schutzwürdige Biotope vorhanden.
Innerhalb des Naturschutzgebietes „Biesberg/ Grossenberg/ Muldenauer Bachtal“ sind folgende schutzwürdige
Biotope vorhanden:
-
NSG-Biesberg mit einem Teil des Muldenauer Baches
Das Gebiet beinhaltet einen süd- bis südwestexponierten Muschelkalkhang mit flach- bis mittelgründigen,
teilweise skelettreichen Kalkverwitterungsböden. Das Erscheinungsbild wird von einem großflächigen
Kalkhalbtrockenrasen geprägt, der in den Randbereichen von artenarmen bis artenreichen
Schlehenweißdorngebüschen gesäumt wird. In den oberen Hanglagen sind - mittlerweile von Gebüschen
und Baumgruppen überwachsene Entnahmestellen von Kalkgestein zu finden. Insbesondere der
Nordwesten des Biesberghanges ist durch diese Handsteinbrüche gekennzeichnet. Der KalkHalbtrockenrasen weist ein charakteristisches Artengefüge auf und zeichnet sich durch seinen Reichtum
an verschiedenen Orchideenarten aus. Die traditionelle Nutzung der Fläche, der Schafbeweidung in den
Wintermonaten (Wanderschäferei), wurde einige Jahre ausgesetzt, so dass der Kalkhalbtrockenrasen
brachfiel. Der drohenden Verbuschung und Verfilzung des wertvollen Lebensraumes wurde 1987 durch die
Wiederaufnahme der extensiven Nutzung (Mahd/Entbuschung, Schafbeweidung in Hütehaltung) Einhalt
geboten. Am Westrand lassen mit Schlehengebüschen bewachsene Terrassen eine ehemalige
Ackernutzung vermuten. In diesem Bereich befindet sich eine artenarme Glatthaferwiese. Am Unterhang ist
neben einem breiten Gebüschgürtel ein standortfremder Kieferbestand mit Eichen ausgebildet. Auf der
Kuppe des Biesberges kommt nördlich des unbefestigten Höhenweges ein kleinflächiges, ruderalisiertes
Halbtrockenrasen-Relikt vor. Der Großteil der Fläche wird von einem Schlehen-Weißdorn-Gebüsch
eingenommen. Der östliche Teilbereich des Biesberges wird von artenarmen Glatthaferwiesen und einem
großflächigen Schlehen-Weißdorn-Gebüschriegel geprägt. Die weitgehend extensiv bewirtschafteten
Wiesen befinden sich noch in der Entwicklung, da sie auf ehemaligen Ackerstandorten eingesät wurden.
Zwischen Muschelkalkhang und Niederungsbereich verläuft in Ost-West-Richtung ein Feldweg durch das
Naturschutzgebiet. Südlich davon liegt das Muldenauer Bachtal. Dabei handelt es sich um ehemaliges
Ackerland auf tiefgründigen und nährstoffreichen Böden. Die Ackerflächen wurden Anfang dieses
Jahrhunderts in Grünland umgewandelt und mit Obstbäumen bepflanzt. Das steilwandige, 3-5 m
eingetiefte, weitgehend naturnahe Bachbett wird von einem Eschen-Erlen-Galeriewäldchen mit einzelnen
Stiel-Eichen, Ufergehölzen und Hochstaudenfluren gesäumt. In Bachnähe befinden sich außerdem für das
Vieh unzugängliche Feuchtbrachen mit Arten wie Sumpfsegge, Flutende Schwaden und Sumpfdotterblume
(Kartierung 1991). Die Obstweiden sind von Weidelgras-Weißkleeweiden mittlerer Standorte geprägt und
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werden extensiv mit Rindern beweidet5. Als Schutzziel wird die Erhaltung und Optimierung von
Kalkhalbtrockenrasen als Lebensraum für eine Vielzahl gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgeführt.
Weitere schutzwürdige Biotope treten im Bereich des Naturschutzgebiets Drover Heide auf.
2
2.1
BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die
Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Konzentrationszone Steinkaul (Fläche D)
Die Konzentrationszone Steinkaul (Potentialfläche D) umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 18 ha. Innerhalb des
Plangebietes befinden sich heute keine Windenergieanlagen. Die Flächen werden heute überwiegend
landwirtschaftlich genutzt.
Nördlich und südlich des Plangebietes (teilweise angrenzend) befinden sich Waldflächen mit standorttypischen
Laubbaumarten und überwiegend starkem Baumholz (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände).
Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an den nördlichen Verlauf des Naturschutzgebietes 2.1.1 „Biesberg /
Grossenberg / Muldenauer Bachtal, dass durch seine Laubholzbestände und sich daran anschließende
Kalkhalbtrockenrasen charakterisiert wird. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind einige Teilbereiche als
schutzwürdige Biotope gemäß § 62 LG NRW ausgewiesen.
Die geplante Konzentrationszone wird nördlich durch die Landesstraße L 33 tangiert, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder
asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen.
c) Vorbelastung
Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und die Schallemissionen der überörtlichen Straßen
L 33 beeinträchtigt.
Im Hinblick auf das Landschaftsbild sind Bereiche der Plangebietsumgebung bereits durch technische
Überprägungen der Landschaft (Verkehrswege sowie die Hochspannungsfreileitungen) beeinträchtigt.
d) Empfindlichkeit
Die Plangebietsflächen sind bereits zum Teil durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen
technischen infrastrukturellen Einrichtungen (Fläche D: Hochspannungsfreileitung,) sowie der Zersiedlung und der
Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege (z.B. L 33 im Bereich der Fläche D) beeinträchtigt. Die
Eigenart der Landschaft wurde bereits stark verändert.
Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist
5 http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (Zugriff
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27.05.2014).
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Bebauungsplan G2
die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Auch ohne die
Windenergienutzung besitzt die Fläche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten nur geringe
Aufenthaltsfunktionen.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete.
In Bezug auf die Errichtung der WEA wurde bereits das schalltechnische Gutachten Nr. 3418-13-L1 vom 10.
Januar 2014 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren insgesamt neun WEA verteilt auf zwei Standorte, 3 in
Kreuzau Steinkaul und 6 in Kreuzau Lausbusch geplant. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben.
Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich
geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte ergeben. In Bezug auf die neue Konzeption von insgesamt
sieben WEA wurde das schalltechnische Gutachten Nr. 3418-14-L3 vom 6. Oktober 2014 erstellt (IEL, Oktober
2014). Insgesamt sind sieben Windenergieanlagen verteilt auf zwei Standorte (in Kreuzau Lausbusch 5 WEA und
Kreuzau –Steinkaul zwei WEA geplant. Die aktuellen Planungen gehen von insgesamt drei unterschiedlichen
Anlagentypen (Vestas V112-3.3 MW, General Electric Company GE 2.5-120 und ENERCON E-115) mit
Nabenhöhen von 140,0 m 139,0 m bzw. 135,4 m aus.
Südöstlich der Ortschaft Thum sollen innerhalb des Plangebietes „Steinkaul“ südlich der Landstraße L 33 bzw.
östlich der Landesstraße L 250 zwei WEA realisiert werden. Östlich des Plangebietes befinden sich auf dem Gebiet
der Gemeinde Vettweiß (Ortschafts Ginnick) insgesamt zwei Windenergieanlagen in Betrieb. Im nordöstlichen
Bereich von Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a. Sonderbauflächen für Einzelhandel festgesetzt. Durch die
Nutzung des Einzelhandels ist von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der Nachtzeit
auszugehen. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in den umliegenden Ortschaften (Drove, Boich,
Nideggen, Berg, Muldenau, Embken, Ginnich und Froitzheim). Hierbei handelt es sich überwiegend um
Allgemeinde Wohngebiete bzw. um Misch- und Dorfgebiete. Weitere Wohnbebauung befindet sich im
Außenbereich. Im Plangebiet ist insgesamt von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der
Nachtzeit auszugehen.
Die WEA-Standorte der beiden Plangebiete Steinkaul (Fläche D) und Lausbusch (Fläche E) sind auf ca. 235290 m. ü. N.N. geplant. Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf einem Höhenniveau von ca. 190-350 m ü NN.
Im Schallgutachten wurden die Höhenunterschiede und die daraus teilweise resultierenden schallabschirmenden
Wirkungen der Geländestruktur berücksichtigt. Die geplanten WEA sollen zu allen Tages- und Nachtzeiten
betrieben werden. Als Beurteilungspegel wurde die lauteste Stunde der Nacht beachtet, da hier die niedrigsten
Richtwerte gelten.
Die geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch und Steinkaul wurden als Zusatzbelastung (gem. TA-Lärm)
berücksichtigt. Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier bestehende Windenergieanlagen
(WEA Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen. Zur rechnerischen Ermittlung der Vorbelastung wurde
auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte zurückgegriffen. Die schalltechnischen Berechnungen
wurden gem. TA-Lärm durchgeführt. Dabei wurden folgende Parameter berücksichtigt:
Temperatur 10 °C und Luftfeuchte 70%.
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Folgende Schalltechnische Anforderungen gelten außerhalb von Gebäuden:
Nutzung
Immissionsrichtwert [dB(A)]
Tag (06.00-22.00 Uhr)
Nacht (22.00 – 6.00 Uhr)
65
50
Kern- MK), Dorf- (MD) und 60
Mischgebiete
45
Allgenmeine Wohngebiete 55
(WA)
und
Kleinsiedlungsgebiete (WS)
40
Reine Wohngebiete (WR)
35
Gewerbegebiete (GE)
50
Tabelle 3: Immissionsrichtwerte für die schalltechnische Beurteilung
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für Immissionsorte, die bezüglich der Schutzbedürftigkeit als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Allgemeines Wohngebiet
(WA) bzw. „Reines Wohngebiet (WR) oder „Kurgebiet“ eingestuft werden, mussten Zuschläge für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit (Werktage 6:00-7:00 Uhr und 20:00-22:00, Sonn- und Feiertage 6:00-9:00 Uhr, 13:0015:00 Uhr und 20:00-22:00 Uhr) beachtet werden.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB überschreiten und
in der Nacht um nicht mehr als 20 dB. Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung dürfen durch die
Gesamtbelastung nicht überschritten werden. Diese setzt sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung6 zusammen.
Am Standort „Steinkaul“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt zwei Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
General Electric Company GE 2.5-120
Nabenhöhe
139,0 m
Rotordurchmesser
120 m
Nennleistung
2.500 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 4: Daten WEA 07 und 08:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für die geplanten Windenergieanlagen des Typs liegt ein schalltechnischer Messbericht vor. Der höchste
Schallleistungspegel ergibt sich dabei zu LwA7 =106,0 dB (A). Der Hersteller garantiert für diese Betriebsvariante
einen Schallleistungspegel von LwA= 106,0 dB (A). Bei Bedarf kann der Anlagentyp bei Schalleistungspegeln
zwischen LwA= 100 dB (A) und LwA= 105 dB (A) schallreduziert betrieben werden.
6
Die Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von Anlagen für die die TA-Lärm gilt, ohne den
Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu
beurteilende Anlage hervorgerufen wird (IEL GmbH, Oktober 2014).
Die Kennzeichnung des Schallleistungspegels LWA ist ein Maß für die gesamte Schallleistung, die eine Maschine nach allen Richtungen
abstrahlt. (W. Lips (März 2009): Schallemissionsmessungen an Maschinen, Schallleistungspegel nach EN ISO 3746, Luzern
7
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Für die Planung der WEA in Steinkaul werden auch die geplanten Anlagen in Lausbusch berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt fünf
Windenergieanlagen der Hersteller ENERCON und VESTAS geplant.
Anlagentyp
ENERCON E-115
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
115,8 m
Nennleistung
3,0 MW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 5: Daten WEA 02 und 06:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Hersteller gibt für die uneingeschränkte Betriebsvariante einen Schallleistungspegel von L wA= 106,5 dB (A). Bei
Bedarf kann der Anlagentyp schallreduziert betrieben werden. Für sechs reduzierte Nennleistungsstufen (400 kW
bis 2.500 kW) werden Schallleistungspegel zwischen LwA= 94,0 dB (A) und LwA= 105,6 dB (A) angegeben.
Anlagentyp
VESTAS V112-3.3 MW
Nabenhöhe
140,0 m
Rotordurchmesser
112 m
Nennleistung
3.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 6: Daten WEA 03 und 05:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für den Anlagentyp Vestas V112-3.3 MW liegen für den uneingeschränkten Betrieb drei schalltechnische
Messberichte vor. Für den uneingeschränkten Betrieb wird für die geplanten Windenergieanlagen jeweils ein
Schallleistungspegel von LwA= 105,6 dB (A) höchster Mittelwert aus drei Messungen (7ms-1) berücksichtigt.
Weiterhin stehen drei weitere Betriebsmöglichkeiten für den schallreduzierten Betrieb zur Verfügung.
Schallleistungspegel zwischen LwA = 104,5 dB (A) und LwA = 101,0 dB (A) angegeben. Für die Betriebsweise
„Schallmodus 2“ liegen zwei Messberichte, für die Betriebsweisen „Schallmodus 3“ und „Schallmodus 4“ liegen
keine Messberichte vor.
Nachfolgend werden die Hauptabmessungen und die schalltechnischen Daten zusammengefasst.
Alle nachfolgend aufgeführten Schalleistungspegel LwA, 90 außer bei dem uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW, enthalten einen Zuschlag von 2,5 dB. Dies setzt voraus, dass für alle
berücksichtigten Betriebsweisen mindestens ein Messbericht vorliegt.
Der Zuschlag ergibt sich aus folgenden Parametern:
8
-
Unsicherheit des Prognosemodells8 mit σprog=1,5 dB
-
Die Serienstreuung9 mit σP=1,2 dB
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
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-
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB
Für den uneingeschränkten Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB
berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor). Der Zuschlag ergibt sich aus folgenden Parametern:
-
Unsicherheit des Prognosemodells10 mit σprog=1,5 dB
-
Die Serienstreuung11 mit σP=0,3 dB
-
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB
Daher ergeben sich folgende zu berücksichtigende Schallleistungspegel für den jeweiligen Anlagentyp:
Anlagentyp GE 2.5-120
Tageszeit: LwA,90 = 108,5 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 106,5 dB (A), NRO 104 dB [A];
nur WEA 07 (01S) [LwA= 104 dB [A]; WEA 08 (02S) ohne Einschränkung
Anlagentyp E-115:
Tageszeit: LwA,90 = 109 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106,5 dB [A]
Nachtzeit: LwA, 90 = 104,5 dB (A), reduzierte Nennleistung: 1.500 kW [LwA = 102 dB [A];
nur WEA 02 (L) [LwA = 102 dB [A]; WEA 06 ohne Einschränkung
Anlagentyp V 112-3.3 MW
Tageszeit: LwA,90 = 107,7 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 105,6 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 103,5 dB (A), Betriebsweise „Schaltmodus 4“ [LwA = 101,0 dB [A];
nur WEA 03 (L) und WEA 04 (L) [LwA = 101 dB [A]; WEA 05 ohne Einschränkung
In Bezug auf die Ton-, Impuls- und Informationshaltigkeit treten keine Geräusche durch den Betrieb der geplanten
Anlagentypen auf, so dass eine besondere Berücksichtigung nicht notwendig ist. Die von modernen WEA
hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen.
Kurzzeitige Geräuschspitzen können durch kurzzeitig auftretende Vorgänge beim Gieren (Betrieb der
Windnachführung) oder Bremsen (z.B. wegen Überdrehzahl) auftreten. Die Spitzenpegel dürfen gem. TA Lärm in
der Nacht die Richtwerte um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Üblicherweise sind bei WEA keine Spitzenpegel
zu erwarten, die zu einer Überschreitung dieser Vorgabe führen.
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
9
10
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
11
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Als Vorbelastung werden vier bestehende WEA mit den folgenden technischen Daten berücksichtigt:
Bezeichnung
WEA
Standort
Nabenh
öhe
UTM WGS 84 ZONE 32
Schallleistungspegel
inkl. Zuschlag für den
oberen
Vertrauensbereich
LwA, 90 [dB (A)]
Nordex N62
ENERCON
58/10.58
E-
Rechtswert
Hochwert
Tag
Nacht
WEA 10
VettweißGinnick
69
327141,4
5619705,5
108,7**
108,7**
WEA 11
VettweißGinnick
70,5
327463,6
5619708,5
102,8
102,8
NEG
Miccon
WEA 12
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323753,3
5616302,9
104,2
104,2
NEG
Miccon
WEA 13
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323469,5
5616222,3
104,2
104,2
Tabelle 7: Technische Daten der Bestandsanlagen
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
*Inklusive Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
** zzgl. Zuschlag für die tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit K T = 3 dB
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt (vgl.
Abb. 4). Bei der Standortbegehung wurde durch den Gutachter festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen
gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen und das keine weiteren Immissionspunkte zu
berücksichtigen sind.
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Abbildung 4: Lärmpegel Gesamtbelastung nachts (22.00-6.00 Uhr der Fläche D und E)
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Gemäß TA-Lärm muss zur schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbelastung an dem jeweiligen Immissionspunkt
ermittelt werden. Sie setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel (gerundet) für die Gesamtbelastung und die jeweiligen
Immissionsrichtwerte dargelegt:
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Immission
spunkt
UTM WGS84 Zone 32
Rechtswert
Hochwert
IP
01,
Boich
Südost
323154
5620696
IP 02, Gut
Stein
323044
IP 03, Zum
Obsthof 2
Gebietstyp
us
gem. FNP
Immissi
onsrich
twert
Nacht
[dB (A)]
Beurteilung
spegel [dB
(A)]
Gesamtbela
stung
(gerundet)
Reserve
zum
Immissio
nsrichtwe
rt
Wohnbauflä
che
40
38
2
5620441
Außenberei
ch
45
41
4
323393
5620418
Außenberei
ch
45
44
1
IP
04,
Kaninsberg
10
40
0
5619827
Wohnbauflä
che
40
324829
IP 05 Thum
Südost
325168
5619708
Wohnbauflä
che
40
40
0
Mischbauflä
che
45
41*
4
Mischbauflä
che
45
40*
5
Mischbauflä
che
45
34
11
IP 06, Im
Berggarten
2
3218119
5619566
IP 07, Auf
der
Schildheck
e1a
327148
5619235
IP
08,
Ulmenstraß
e3
327162
5618091
IP 09, Thuir
4
325640
5618665
Außenberei
ch
45
40
5
IP 10, Thuir
2
325592
5618649
Außenberei
ch
45
40
5
IP 11, Zum
Breidel 8
325108
5617480
Wohnbauflä
che
40
33
7
45
35
10
IP
12,
Frankenstr
aße 3
324538
5617375
Außenberei
ch
IP 13 Auf
der
Hürt
(Reiterhof)
40
5
5618264
Außenberei
ch
45
323634
IP
14,
Berger
Acker 11
322893
5618484
Wohnbauflä
che
40
37
3
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IP
15,
Sperberwe
g1a
IP 16, Gut
Kirschbau
m
IP 17, BPlan
Nr.
19, Ost
322657
322621
322915
40
38
2
5618933
Wohnbauflä
che
5619523
Außenberei
ch
45
41
4
45
41
4
5619088
Mischbauflä
che
Tabelle 8: Berechnungsergebnisse Gesamtbelastung
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
* zzgl. Zuschlag für die tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit KT = 3 dB
Wie in der Tabelle 8 dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der
Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten. Daher bestehen aus Sicht des
Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Aufstellung der beiden
Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
während der Tages- und Nachtzeit.
Gemäß TA-Lärm wird gefordert, dass bei einer Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen ist, dass die
obere Vertrauensbereichsgrenze aller Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausgleichsberechnung) der nach TALärm ermittelten Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den jeweils zulässigen
Immissionsrichtwert einhält.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB A (Ausnahme
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor).
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehenden Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen wurden
in einem Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, Juli 2014) ermittelt. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen
ergeben. Insgesamt sind jetzt sieben Windenergieanlagen, verteilt auf die zwei Standorte (Kreuzau-Lausbusch: 5
WEA und Kreuzau Steinkaul: 2 WEA) geplant. Dazu wurde ein neues Schattengutachten erarbeitet (IEL GmbH,
Oktober 2014).
Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch
Schattenwurf des drehenden Rotors. Hieraus ergeben sich zunächst die astronomisch möglichen Zeiten für
Rotorschattenwurf, für die jedoch ein wolkenfreier Himmel und die jeweils ungünstigste Rotorstellung vorausgesetzt
werden. Die astronomisch möglichen Schattenwurfzeiten werden durch den Grad der Bewölkung und den
windrichtungsabhängigen Azimutwinkel des Rotors deutlich reduziert. Bei allen Berechnungen zur
Schattenwurfdauer wurde von frei eingestrahlten Immissionspunkten ausgegangen. Dies bedeutet, dass
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Verdeckungen durch Gebäudefronten am Immissionspunkt selbst oder durch andere Gebäude bzw. durch
Bewuchs unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der Schattenwurfdauer (Std./Jahr; Min/Tag) wird für die
jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis –untergang scheint (worstcase- Betrachtung) und außer durch ggf. vorhandene Geländekanten nicht abgeschirmt wird. Jede angebrochene
Minute, innerhalb welcher Schatten auftritt, wird als volle Minute gezählt und führt dadurch zu einer geringen
Überschätzung der Immissionen. Für einen Immissionspunkt, der weiter von einer WEA liegt, wird die
Immissionsdauer nur sehr geringfügig abgewertet. Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass der
Sonneneinstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen. Dadurch wird
die Schattenwurfdauer in erheblichem Maße überschätzt.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen eine
Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte. Maßgebliche
Immissionsorte sind dabei insbesondere:
Wohnräume, einschließlich Wohndielen
Schlafräume einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in
Krankenhäusern und Sanatorien.
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungs- und ähnliche Arbeitsräume
Die Lage der Immissionspunkte wird entsprechend der örtlichen Gegebenheiten für den Großteil der
Immissionspunkte mit 2 m Höhe über Geländeoberkante angesetzt. Am Gut Kirschbaum wird jedoch
aufgrund der Gebäudehöhe ein zusätzlicher Immissionspunkt mit 6 m Höhe angesetzt.
Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Immissionspunkte in der Ortschaft Thum erfolgte die
Auswahl der IP exemplarisch.
Abbildung 5: Übersichtskarte: Windenergieanlagen und Immissionspunkte
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
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Die Berechnungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab. 9):
Immissionspunkte
Rechtswert
(UTM)
Hochwert
(UTM)
Tage
Stunden/Jahr
(worst case)
Minuten/Tag
IP 01 Thumer 322.887
Weg 58
5.619.130
132
34,37
24
IP 02 Thumer 322.855
Weg 56
5.619.114
131
33,22
23
IP 03 Thumer 322.798
Weg 31
5.619.116
137
35,73
24
IP 04 Thumer 322.785
Weg 29
5.619.110
135
35,23
24
IP 05 Am grünen 322.269
Weg 1
5.619.253
90
20,43
24
IP
06
Gut 322.620
Kirschbaum 2m
5.619.522
173
57,28
36
IP
07
Gut 322.620
Kirschbaum 6m
5.619.522
162
54,20
35
IP 08 Gut Stein 1
323.019
5.620.456
104
68,10
55
IP 09 Gut Stein 323.042
1a
5.620.440
104
70,75
58
IP
10
Obsthof 2
Zum 323.393
5.620.418
78
60,67
66
IP
11 323.111
Gereonstraße 2 a
5.620.693
66
22,23
23
IP 12 Thumstr. 5
324.852
5.620.272
133
45,08
44
IP 13 Thumstr. 16
324.869
5.620.193
116
40,85
44
IP 14 Thumstr. 27
324.907
5.620.153
134
44,5
43
IP 15 Thumstr. 26
324.887
5.620.096
143
49,45
44
IP 16 Thumstr. 34
324.860
5.620.013
152
58,25
47
IP 17 Kaninsberg 324.841
8
5.619.866
172
69,32
54
IP 18 Kaninsberg 324.917
20b
5.619.732
178
72,57
52
IP 19 Thumstr. 73
325.111
5.619.732
179
69,67
55
IP 20 Steinstr. 9
325.067
5.619.847
162
63,37
53
IP 21 Bachstr. 6
324.944
5.619.922
154
58,58
49
IP 22 Hohlweg 5
324.980
5.620.054
152
56,88
40
IP 23 Hohlweg 13
325.045
5.619.982
150
53,35
40
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IP 24 Steinstr. 28
325.206
5.619.915
166
61,30
39
IP 25 Bachstr. 27
325.179
5.620.035
155
52,78
42
IP
26
Im 325.148
Niederbusch 22
5.620.130
149
53,98
46
IP 27 Steinstraße 325.341
40
5.619.992
169
63,03
49
IP 28 Waldhaus 1 325.535
(1)
5.619.945
107
58,68
58
IP 29 Waldhaus 1 325.541
(2)
5.619.958
108
58,30
57
Tabelle 9: Astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Minuten/Tag und Stunden/Jahr
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die Ergebnisse in der Tabelle 9 jeweils fett gedruckt. Die
Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als
zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche
Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8
Std./Jahr. Kommt es nur an einem oder zwei Tagen zu Überschreitungen des Orientierungswertes, sind die
Angaben durch die entsprechende Anzahl von nachgestellten Asterisk-Zeichen gekennzeichnet („*“ bzw. „**“).
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden.
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei einer voraussichtlich erforderlichen Abschaltung
muss davon ausgegangen werden, dass bei der Ermittlung der Abschaltzeiten eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Bei der Anlagenprogrammierung zur Schattenwurfabschaltung werden in der Regel Reserven in Form von Vor- und
Nachlaufzeiten berücksichtigt, um ggf. Ungenauigkeiten durch jährliche Sonnenstandsänderungen,
Synchronisation der WEA –internen Uhr oder der Koordinatenbestimmungen auszugleichen. Zwei Tage bzw. 5
Minuten am Anfang und am Ende jedes Zeitfensters zur Abschaltung gewährleisten in der Regel ausreichende Vorund Nachlaufzeiten (IEL GmbH, Oktober 2014).
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Bebauungsplan G2
2.2
Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger
Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer
Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen,
standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die potentielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer
Zustand), wenn die Fläche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Die potentielle natürliche Vegetation
kann zur Bewertung der Naturnähe herangezogen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen
Untereinheit Stockheimer Wald in der Haupteinheit Zülpicher Börde. Hier würde die potentielle natürliche
Vegetation aus Eichen-Buchenwald mit größerem Birkenanteil bestehen. Durch die anthropogene Beeinflussung ist
im Plangebiet keine potentiell natürliche Vegetation vorhanden und in der weiteren Umgebung allenfalls
fragmentarisch ausgebildet.
Bestandsbeschreibung
Die Plangebietsfläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Südlich und nördlich des Plangebietes sind
Waldflächen vorhanden, die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit überwiegend starkem Baumholz
zusammensetzen (überwiegend Eichen- und Hainbuchen-Bestände). Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an
dem nördlichen Verlauf des Naturschutzgebiet 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal, dass durch
seine Laubholzbestände und sich daran anschließende Kalk-Halbtrockenrasen charakterisiert wird.
Ob eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D möglich ist richtet sich nach der Prüfung der ULB, die für
das Naturschutzgebiet in einer Einzelprüfung den einzuhaltenden Schutzabstand ermittelt.
Die BR trifft die Aussage, dass auf einen Schutzabstand vom dem NSG 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg /
Muldenauer Bachtal sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ verzichtet werden
kann, wenn die ULB die Vereinbarkeit und die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen der soeben
gennannten Schutzgebiete bestätigt.
Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von
gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit den §§ 32 und 33 BNatSchG mit
folgendem prioritären Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (§ 48c LG). Die Flächen des
Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Empken und Muldenau“ sind deckungsgleich
sowie die des Vogelschutzgebietes „Drover Heide“ und des FFH-Gebietes „Drover Heide“
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Befreiung vom
Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden
Fachgutachten „Standortuntersuchung“(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt,
dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist.
Auf einen Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann somit verzichtet werden. Die von der ULB
getätigten Aussagen finden sich in den FFH-Vorprüfungen wieder. Innerhalb des Naturschutzgebietes sind einige
Teilbereiche als schutzwürdige Biotope gemäß § 62 LG NRW ausgewiesen.
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Bebauungsplan G2
Die geplante Konzentrationszone wird nördlich durch die Landesstraße L 33 tangiert, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder
asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Graben im nördlichen Abschnitt des Untersuchungsgebietes wird
von einer Hecke begleitet.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für Ökologie
& Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von drei auf zwei reduziert. Auf
Grund dessen wurde geprüft, ob das aktuelle Anlagenkonzept mit der verringerten Anlagenanzahl, Auswirkungen
auf die im Artenschutzgutachten getroffenen Aussagen und Bewertungen hat. Diesbezüglich wurde eine
Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die konfigurierte Anlagenplanung dargelegt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014).
In der Stellungnahme des Gutachters (02.09.2014) wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung bezogen auf
die drei WEA bereits grundsätzlich herausgearbeitet ist, dass unter Berücksichtigung von Schutz- und
Vermeidungsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse sowie den Feldhamster eine artenschutzrechtliche
Verträglichkeit vorliegt. In Bezug auf den Feldhamster hat zusätzlich am 10.09.2014 eine Untersuchung auf das
Vorkommen von potentiell besiedelbaren Bauflächen durchgeführt. Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein
Feldhamsterbau vorgefunden werden.
Brutvögel und Fledermäuse wurden in einem 500 m Radius um die geplante Vorrangzone anhand von
Kartierungen, Sichtbeobachtungen, Begehungen, Ultraschalldetektoren, im Zeitraum von März 2011 bis Ende
Oktober 2013 untersucht (7 Geländetage von Mitte März bis Mitte Juli 2013 bei den Brutvögeln und 11
Geländetage von April bis Oktober 2013 zur Erfassung von Fledermäusen). Die Erfassung der Fledermäuse
erfolgte mit Hilfe des Ultraschalldetektors. Zusätzlich hat eine Daueraufnahme mit Batcordern über die gesamte
Nacht an 11 Terminen stattgefunden. Zur artgenauen Analyse wurde eine rechnergestützte Spektogrammanalyse
der im Gelände aufgenommenen Signale durchgeführt. Großvogelarten (z.B. Greifvogelarten wie der Rotmilan) mit
Bezug zum Plangebiet wurden in einem weiteren Umfeld von bis zu 3 km an vier Tagen erfasst. Es wurde eine
Geländebegehung zur Erfassung der Horste im Umkreis von 1 km durchgeführt. An drei Geländetagen wurde eine
ergänzende Erfassung der Eulen und Spechtvögel vorgenommen. Die Erfassung der Zug- und Wintervögel hat im
Herbst 2013 an 8 Begehungsterminen stattgefunden.
Des Weiteren wurden die Auswertungen zusätzlich anhand externer Daten des LANUV (FIS, @LINFOS, Karte der
Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung,
Energieatlas NRW), der Schutzgebietsbeschreibungen der umliegenden Schutzgebiete sowie Hinweisen zur
Steinkauzkartierung der EGE aus den 90er Jahren (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V.) vorgenommen.
Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW gibt für das Messtischblatt 5205 Vettweiß und
MTB 5305-Zülpich folgende Arten an:
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Bechsteinfledermaus
Art vorhanden
S
x
x
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
x
x
Breitflügelfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
Europäischer Biber
Art vorhanden
G
Säugetiere
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x
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Feldhamster
Art vorhanden
S
x
x
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
Graues Langohr
Art vorhanden
S
x
x
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
U
x
x
Großer Abendsegler
Art vorhanden
G
x
x
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
x
x
Haselmaus
Art vorhanden
G
x
x
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
G
Kleiner Abendsegler
Art vorhanden
U
x
x
Rauhautfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
Teichfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
Wasserfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
Wildkatze
Art vorhanden
G
Zwergfledermaus
Art vorhanden
G
x
x
x
x
Tabelle 10: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Säugetiere
Quelle: LANUV
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Baumfalke
sicher brütend
U
x
x
Eisvogel
sicher brütend
G
x
x
Feldlerche
sicher brütend
x
x
Feldschwirl
sicher brütend
G
x
Fischadler
Durchzügler
G
x
sicher brütend
U
x
Wintergast
G
x
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U-
x
x
Grauammer
sicher brütend
S
x
x
Graureiher
sicher brütend
G
x
Habicht
sicher brütend
G
x
Heidelerche
sicher brütend
U
x
Kiebitz
sicher brütend
G
x
Kiebitz
Durchzügler
G
x
sicher brütend
G
x
Vögel
Flussregenpfeifer
Gänsesäger
Kleinspecht
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x
x
x
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Bebauungsplan G2
Kornweihe
Wintergast
G
x
Mäusebussard
sicher brütend
G
x
x
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
x
x
Mittelspecht
sicher brütend
G
x
x
Nachtigall
sicher brütend
G
x
x
Neuntöter
sicher brütend
U
x
Pirol
sicher brütend
U-
x
x
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
x
x
Rebhuhn
sicher brütend
U
x
x
Rohrweihe
sicher brütend
U
x
x
Rotmilan
sicher brütend
S
x
x
Schilfrohrsänger
beobachtet zur
Brutzeit
S
x
Schleiereule
sicher brütend
G
x
x
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
x
x
Schwarzmilan
sicher brütend
S
x
Schwarzspecht
sicher brütend
G
x
Sperber
sicher brütend
G
x
x
Steinkauz
sicher brütend
G
x
x
Tafelente
sicher brütend
S
x
x
Tafelente
Durchzügler
G
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
x
x
Turmfalke
sicher brütend
G
x
x
Turteltaube
sicher brütend
U-
x
x
Uhu
sicher brütend
U+
x
x
Wachtel
sicher brütend
U
x
x
Wachtelkönig
beobachtet zur
Brutzeit
S
Waldkauz
sicher brütend
G
x
x
Waldohreule
sicher brütend
G
x
x
Wasserralle
beobachtet zur
Brutzeit
U
x
x
Wespenbussard
sicher brütend
U
x
x
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
x
x
Wiesenweihe
beobachtet zur
S+
x
x
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x
x
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Brutzeit
Ziegenmelker
sicher brütend
S
x
x
Zwergtaucher
sicher brütend
G
x
x
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Art
Amphibien
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
x
x
Kammmolch
Art vorhanden
G
x
x
Kleiner
Wasserfrosch
Art vorhanden
G
x
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
x
Laubfrosch
Art vorhanden
U+
x
Springfrosch
Art vorhanden
G
x
Wechselkröte
Art vorhanden
U
x
x
Tabelle 11: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Vögel
Quelle: LANUV
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Amphibien
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
x
x
Kammmolch
Art vorhanden
G
x
x
Kleiner
Wasserfrosch
Art vorhanden
G
x
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
x
Laubfrosch
Art vorhanden
U+
x
Springfrosch
Art vorhanden
G
x
Wechselkröte
Art vorhanden
U
x
x
Tabelle 12:: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Amphibien
Quelle: LANUV
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Reptilien
Schlingnatter
Art vorhanden
U
x
x
Zauneidechse
Art vorhanden
G-
x
x
Tabelle 13: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Reptilien
Quelle: LANUV
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Bebauungsplan G2
Art
Status
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
Schmetterlinge
NachtkerzenSchwärmer
Art vorhanden
G
x
Tabelle 14: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Schmetterlinge
Quelle: LANUV
Art
Status
Große Moosjungfer
Art vorhanden
Erhaltungszustand
in NRW ATL
Messtischblatt
5205- Vettweiß
Messtischblatt
5305- Zülpich
x
x
Libellen
U
Tabelle 15: Messtischblatt MTB 5205 und 5305, Libellen
Quelle: LANUV
Erläuterung Erhaltungszustand
G
Günstig
U
Ungünstig
S
Schlecht
Tabelle 16:: Erläuterung Erhaltungszustand
Quelle: LANUV
Die in Tabelle 10 und 11 fett dargestellten Arten sind windkraftsensibel. Für das Messtischblatt MTB 5205 Vettweiß
sind 15 Säugetierarten (davon sind 13 Fledermäuse), 44 Vogelarten, 7 Amphibienarten, 2 Reptilienarten und eine
Libellenart genannt.
Für das zweite Messtischblatt 5305 (Zülpich) sind 18 Säugetierarten (davon sind 14 Fledermäuse), 43 Vogelarten,
3 Amphibienarten, 2 Reptilienarten und je eine Schmetterlings- und eine Libellenart genannt.
Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ (MKULNV & LANUV 2013) sind insgesamt 87 planungsrelevante Arten als
windkraftsensibel eingestuft. Von diesen aufgeführten Arten werden vier Fledermausarten (Breitflügelfledermaus,
Großer und Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus sowie die 12 Vogelarten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz,
Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker als
windkraftsensibel eingestuft. Alle anderen Arten gelten als nicht –windkraftsensibel. Von den als windkraftsensibel
eingestuften 12 Vogelarten wurden vier Arten (Kornweihe, Kranich, Rotmilan und Weißstorch) bei den Begehungen
erfasst. Von den vier im Messtischblatt aufgeführten windkraftsensiblen Fledermausarten konnten drei
nachgewiesen werden (Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus) (Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Zusätzlich werden die vier Säugetierarten Biber, Feldhamster, Haselmaus und Wildkatze für die Messtischblätter
genannt. Gemäß dem Gutachten von Dezember 2013 wurde ausgedrückt, dass das Vorkommen des Feldhamsters
im Plangebiet potentiell möglich sei. Um eine direkte Betroffenheit der Art ausschließen zu können, sollte vor
Beginn der Baufeldfreimachung, jedoch noch vor Ende der Aktivitätsphase des Hamsters (spätestens Mitte
September) Untersuchungen auf den betroffenen Flächen nach Hamsterbauen durchgeführt werden (Büro für
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Bebauungsplan G2
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013). Aus diesem Grund wurden die Eingriffsflächen (Anlagenstandorte,
Kranstell- und Montageflächen, Erschließungswege) am 10.09.2014 auf Feldhamsterbaue abgesucht (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten
Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September 2014). Die Kartierung wurde als Baukartierung in Anlehnung an
die von Weidling & Stubbe (1998) vorgeschlagene „Methode zur Feinkartierungvon Feldhamsterbauen“
durchgeführt. Nach dieser Methode werden die zu untersuchenden Flächen abhängig von der Art und Höhe der
Kultur in einer Ganglinienbreite von 2-10 Metern langsam abgelaufen und sorgfältig nach Feldhamsterbauen
abgesucht. Im vorliegenden Fall wurde auf den Anlage-, Kranstell- und Montageflächen in Abstand von ca. 4
Metern gewählt. Aufgrund des abgeernteten und geeggten Zustandes der Flächen, waren diese gut einsehbar.
Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher können Erdarbeiten im
Winterhalbjahr (bis Ende März 2015 durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine
erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September
2014).
Des Weiteren sind für das Gebiet planungsrelevante Säugetierarten (Biber, Haselmaus und Wildkatze) aufgeführt.
Diese können aufgrund der Habitatbedingungen und der Lage des Windparks im Offenland ausgeschlossen
werden. Auch eine vertiefende Betrachtung bezüglich der in den Messtischblättern aufgeführten ReptilienAmphibien-, Libellen- und Schmetterlingsarten sind für das Plangebiet zu vernachlässigen. Ein Vorkommen dieser
Arten ist im Bereich des Naturschutzgebietes zu erwarten.
Vogelarten
Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 64 Vogelarten festgestellt. Davon sind 22 Arten planungsrelevant streng
geschützte Arten sowie besonders geschützte und gefährdete Arten bzw. Koloniebrüter ( Dies sind: Baumpieper,
Feldlerche, Graureiher, Kornweihe, Kranich, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Rotmilan,
Schwarzkehlchen, Sperber, Steinkauz, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz,
Waldohreule, Wanderfalke, Weißstorch und Wiesenpieper. Von diesen 22 Arten unterliegen 13 Arten einer
Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste NW NW oder Deutschland. Windkraftsensibel gemäß dem neuen
Leitfaden sind Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch. Alle diese Arten können im
Untersuchungsraum als Brutvögel ausgeschlossen werden und wurden nur als Zugvögel oder Wintergast im
Untersuchungsgebiet erfasst (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Zusätzlich ergibt sich aus der Zusammenfassung externer Daten des LANUV (FIS, @LINFOS, Karte der
Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung,
Energieatlas NRW), der Schutzgebietsbeschreibungen der umliegenden Schutzgebiete sowie Hinweisen zur
Steinkauzkartierung der EGE aus den 90er Jahren (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen e. V.), dass folgende
Arten zusätzlich vertiefend betrachtet werden sollten: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker.
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Bebauungsplan G2
Abbildung 6: Übersichtskarte: Vogelkartierung
Quelle: Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Dipl.-Biologe, Dezember 2013
Fledermäuse
Auf Grundlage von Detektoruntersuchungen an 11 Terminen vom Frühjahr, Herbst 2013 konnten Aussagen zu
Zugaktivitäten und Nahrungsgebieten von Fledermausarten im Untersuchungsraum getroffen werden.
Es konnten 8 Arten (Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Langohr,
Großes Mausohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus) nachgewiesen werden. Die Zwergfledermaus war die
häufigste Art im Untersuchungsraum und wurde an allen Terminen nachgewiesen. Am zweithäufigsten wurde der
große Abendsegler nachgewiesen. Die Abbildung 12 zeigt die Fledermausnachweise im Untersuchungsraum.
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Abbildung 7: Übersichtskarte: Fledermausnachweise
Quelle: Büro für Ökologie& Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Dipl.-Biologe, Dezember 2013
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c) Vorbelastung
Flora und Fauna im Plangebiet sind bereits durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung vorbelastet. Der
Ackerbau auf den Plangebietsflächen führt zu einer regelmäßigen Umformung der vorhandenen Lebensräume, die
zudem noch durch möglichen Dünger- und Pestizidauftrag auf die Flächen gefährdet werden können.
Das Plangebiet ist durch die intensive ackerbauliche Nutzung und die Schallemissionen der überörtlichen Straßen
L 33 beeinträchtigt.
d) Empfindlichkeit
In Bezug auf den Artenschutz wurde geprüft, ob es durch die Errichtung der drei neuen WEA südöstlich von
Kreuzau-Thum in der vorgelegten Konzeption zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von drei auf zwei reduziert. Es
stellt sich somit die Frage, ob das aktuelle Anlagenkonzept mit der verringerten Anlagenanzahl, Auswirkungen auf
die im Artenschutzgutachten getroffenen Aussagen und Bewertungen hat. Diesbezüglich wurde eine
Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die konfigurierte Anlagenplanung dargelegt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark Kreuzau-Steinkaul, 02.09.2014).
In der Stellungnahme des Gutachters wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung bezogen auf die drei WEA
bereits grundsätzlich herausgearbeitet ist, dass unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
für Vögel und Fledermäuse sowie den Feldhamster eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit vorliegt. Zusätzlich
wurden die Eingriffsflächen (Anlagenstandorte, Kranstell- und Montageflächen, Erschließungswege) am
10.09.2014 auf Feldhamsterbaue abgesucht (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September 2014). Trotz
intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher können Erdarbeiten im
Winterhalbjahr (bis Ende März 2015 durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine
erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September
2014).
Verletzungs- und Tötungsbestände (gem. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) können aus dem Vogelschlagrisiko an
WEA resultieren sowie aus Maßnahmen im Zuge der Baufeldfreiräumung. Durch eine Bauzeitenregelung kann der
Tötungsbestand ggf. gekoppelt mit einer Bauüberwachung durch einen Biologen vermieden werden. Keine der zu
vertiefenden Vogelarten brütet im Untersuchungsgebiet, daher kann diesbezüglich keine Beeinträchtigung erfolgen.
In Bezug auf das Tötungsrisiko können die Arten Baumfalke und Grauammer, Rohrweihe, Schwarzstorch,
Schwarzmilan, Sumpfohreule, Uhu und Ziegenmelker ausgeschlossen werden, da diese Arten nicht nachgewiesen
werden konnten. Zusätzlich befinden sich die Populationszentren bzw. Bruthabitate in weiter Entfernung zum
Plangebiet. Auch die Arten Kiebitz, Wachtel und Wachtelkönig wurden zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen. Die
Wachtel, der Wachtelkönig und der Kiebitz weisen ein Meideverhalten gegenüber WEA auf, daher sind kaum
Todfunde in Bezug auf diese Arten vorhanden. Um Gelegeverluste der Wachtel sicher ausschließen zu können,
sind Regelungen bezüglich der Baufeldfreimachung zu treffen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember
2013).
Folgende Arten wurden im Rahmen der Begehungen als Durchzügler nachgewiesen: Kornweihe, Kranich,
Rotmilan, Wanderfalke und der Weißstorch. Für die Kornweihe, den Kranich, den Wanderfalken und den
Weißstorch hat das Plangebiet eine untergeordnete Bedeutung. Daher ist von keiner signifikanten
Schlaggefährdung dieser Arten auszugehen. Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß
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Bebauungsplan G2
möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorkommengebietes der Wiesenweihe. Das Populationszentrum liegt ca. 2 km
vom Plangebiet entfernt. Zu keinem Zeitpunkt während der Erfassungen konnte die Wiesenweihe im
Untersuchungsraum nachgewiesen werden. Der durch den Gutachter erfasste nächste Brutplatz der Wiesenweihe
liegt südlich von Wollersheim, ca. 5 km entfernt vom Plangebiet. Aufgrund des Verhaltensmusters der
Wiesenweihe, die ihre Beute meist im tiefen Suchflug jagt, verunglücken Wiesenweihen sehr selten an WEA.
Aufgrund der geringen Raumnutzung und der wenigen Schlagopfer, ist in Bezug auf diese Art von keinem
signifikanten Tötungsrisiko auszugehen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt eine erhebliche Störung dann vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
Im Untersuchungsgebiet wurden keine Arten nachgewiesen, die durch WEA negative Auswirkungen auf die
Populationsbestände (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste) zu erwarten hätten. Erhebliche Störungen des
Zug- und Rastgeschehens für die genannten Zugvogelarten sind nicht in erheblicher Form anzunehmen, da es
keine traditionell genutzten, essenziellen Rastplätze im Plangebiet gibt und die Aktivität durchziehender Vogelarten
in diesem Bereich eher gering ist. Für die Arten, die in Bezug auf die WEA ein Meideverhalten (z.B. Kiebitz)
darlegen, ist zu erwarten, dass es zu einem Umfliegen des Parks kommen wird. Dies ist jedoch nicht als
populationsrelevante Störung zu werten. Insgesamt können populationsrelevante Störungen aufgrund der
Realisierung der WEA ausgeschlossen werden (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Um die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auszuschließen, ist die
Baufeldfreimachung und die Entnahme von Gehölzen generell außerhalb der Brutzeit der Vögel durchzuführen. Die
Nichtmehrnutzbarkeit eines Brutreviers (z.B. durch die Auswirkungen des WEA-Betriebs z.B. durch die
Rotorbewegung) als Zerstörung eines Brutreviers zu werten. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn keine
geeigneten Ausweichhabitate vorhanden sind. Und die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätte
nicht mehr erfüllt werden kann. Durch das Vorhaben wird kein Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
ausgelöst, da es durch den Betrieb der WEA zu keinem Lebensraumverlust im artenschutzrechtlichen Sinne kommt
(Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei
WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Die vom Gutachter erfassten planungsrelevanten aber nicht windkraftsensiblen Vogelarten sind Baumpieper,
Feldlerche, Graureiher, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Schwarzkehlchen, Sperber,
Steinkauz, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz, Waldohreule und Wiesenpieper. In
Bezug auf die Feldlerche sind Bauzeitenregelungen zu treffen, um Tötungen und Verletzungen der am Boden
brütenden Feldlerche und den Verlust von Gelegen und Nestern durch den Bau und die Erschließung der WEA zu
vermeiden. Obwohl keine Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das Vorhaben zur Habitatminderungen in
dem Ackerlebensraum der Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung
zu werten sind. Die Eingriffe sind daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf einer
Fläche von 0,55 ha Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der
Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu kompensieren („Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen
Steinkaul“, Ecoda, September 2014).
Bezüglich aller weiteren planungsrelevanten Arten wird kein Verstoß gem. § 44 BNatSchG durch die Errichtung
und den Betrieb der WEA im Plangebiet Kreuzau-Steinkaul ausgelöst (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung,
Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul,
Dezember 2013).
In Bezug auf windkraftsensible Fledermausarten wurden die Arten Breitflügelfledermaus, der Große Abendsegler
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und die Rauhautfledermaus erfasst. Für das Messtischblatt wurde eine weitere Art im FIS 12 genannt: der Kleine
Abendsegler. Gemäß Leitfaden zählt die Zwergfledermaus wegen ihrer Häufigkeit und des günstigen
Erhaltungszustandes nicht zu den windkraftsensiblen Fledermausarten, da sie jedoch wie alle Fledermausarten
streng geschützt ist und somit einem besonderen Schutzregime gemäß Bundesnaturschutzgesetz unterliegt, wurde
sie im Gutachten ebenfalls vertieft betrachtet.
Der Große Abendsegler wurde im Plangebiet vorrangig zur Herbstzugzeit ab Ende Juli bis Ende Oktober
festgestellt. Aufgrund der Häufigkeit der aufgenommenen Signale, insbesondere im September und Oktober 2013
ist für diese Art ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko nicht auszuschließen (Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Daher sind die WEA mit einem Batcorder auszustatten, der über die gesamte Saison Daten in Gondelhöhe erfasst.
Auf Grundlage der Daten kann dann über ein gezieltes Abschalten in Zeiten mit erhöhter Aktivität im Gondelbereich
entschieden werden. Gemäß Leitfaden sind pro 5 WEA 2 Batcorder zu installieren. Jeden Morgen werden die
aufgenommenen Daten per SMS übermittelt. Auf Grundlage der Daten kann dann über ein gezieltes Abschalten in
Zeiten mit erhöhter Aktivität im Gondelbereich entschieden werden.
Aufgrund der festgestellten Herbstzugaktivitäten wird im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes empfohlen, die
WEA gemäß den Angaben des Leitfadens im ersten Betriebsjahr zur Herbstzugzeit zwischen dem 15.07. und dem
31.10. in Gondelhöhe bei Temperaturen über 10°C und fehlendem Regen abzuschalten. Auf Basis des
Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten und ggf. dritten Jahr, in denen ebenfalls
noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA
uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern,
insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Für die Rauhautfledermaus, die Zwergfledermaus und den Kleinen Abendsegler werden die Schutz und
Vermeidungsmaßnahmen (Batcordermonitoring, Abschaltungen der WEA zu Hauptaktivitätszeiten), die für den
Großen Abendsegler eingesetzt werden, einen Verstoß gegen das Verletzungs- und Tötungsverbot gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausschließen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
In Bezug auf Fledermäuse können folgende Störungen durch das Vorhaben verursacht werden:
Unterbrechung traditioneller Flugrouten, für die es keine einfache Alternative gibt
Störungen im Quartier durch Beleuchtung
Entwertung essenzieller Jagdreviere durch Beleuchtung
Störung im Quartier durch Lärm
Ultra-/Infraschallemissionen
Da die genannten Arten bereits in der Schlagopferstatistik (Kollisionen an WEA) als Kollissionsopfer aufgeführt
sind, ist insgesamt bei diesen Arten von keiner Meidereaktion auszugehen. Somit kann auch ausgeschlossen
werden, dass traditionelle und essenzielle Flugrouten nicht mehr genutzt werden. WEA erzeugen keine massive
Beleuchtung, die Quartiereingänge ausleuchten könnten. Die hier genannten Arten sind zudem nicht empfindlich im
Hinblick auf Beleuchtung. Die Zwerg- und auch die Breitflügelfledermaus jagen häufig entlang beleuchteter
Straßenzüge. Um lichtinduzierte Störungs- bzw. Verletzungsgefahren an WEA zu vermeiden, ist zu empfehlen,
dass im Mastfußbereich möglichst keine Bewegungsmelder installiert werden, etwa zu abendlichen Inspektionen.
In Bezug auf Lärm sind keine erheblichen Störwirkungen zu erwarten, da Lärm für Fledermäuse eine
untergeordnete Rolle spielt. Zu Auswirkungen auf Fledermäuse durch WEA erzeugten Ultraschall oder Infraschall
12
Infosysteme und Datenbanken von LANUV.
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sind bisher keine eindeutigen Erkenntnisse vorhanden. Die Schlagopferstatistik belegt, dass kein Meideverhalten
durch WEA verursacht wird. Daher kann davon ausgegangen werden, dass keine erheblichen Störungen
diesbezüglich verursacht werden. Insgesamt ist durch das Vorhaben von keiner erheblichen Störung gem.
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG auszugehen (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten sicher ausgeschlossen
werden. Für den Fall, dass Gehölze für die Zuwegung entnommen werden müssen, ist vorher eine gutachterliche
Prüfung innerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen auf Baumhöhlen bzw. Fledermausbesatz durchzuführen. Bei
Quartiersbesatz ist das Ausfliegen der Tiere abzuwarten und in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde
sind Ersatzquartiere zu schaffen. Unter Beachtung der genannten Maßnahmen sind keine Verbotstatbestände
gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für die genannten
Arten zu erwarten (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Weitere Fledermausarten, die planungsrelevant sind und im Plangebiet vorkommen, jedoch zu den nicht
windkraftsensiblen Arten gehören, sind Langohr- und Mausohrfledermausarten. Aufgrund der bereits erwähnten
Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen, die bezüglich der windkraftsensiblen Arten eingesetzt werden, wird kein
Verbotstabestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 durch das Vorhaben auch in Bezug auf die nicht-windkraftsensiblen
Arten ausgelöst (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum
Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl von drei auf zwei Anlagen kommt es naturgemäß zu einer Verringerung
der betriebsbedingten Wirkungen auf die Tierwelt, so dass die Situation sich nicht verschlechtert. Die Planung stellt
sich als eine günstigere Variante dar. Obwohl der Baumfalke im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA bei den
Kartierungen 2013 sowie 2014 bei der Nachsuche nicht als Brutvogelfestgestellt werden, gab es im Verfahren
Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Bereich eines naheliegenden
Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 m zwischen den WEA und diesem
Brutbereich. Der Abstand zum besagten Bereich beträgt nun über 1.000 m. Obwohl es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, stellt die Reduzierung der Anlagenzahl und insbesondere das Verschieben der
östlichen WEA nach Westen eine sinnvolle Maßnahme im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes dar (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014). Zudem wird der Abstand zum FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
südlich der WEA vergrößert. Obwohl die Ausgangssituation verträglich war, stellt die jetzige Situation eine noch
günstigere Variante dar. Für den Abendsegler wird eine Reduzierung der Anlagenanzahl ebenfalls positiv gewertet.
Durch ein Höhenmonitoring und vorgezogene Abschaltungen der WEA werden ohnehin Schlagopfer vermieden.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl auf zwei WEA wird das Schlagrisiko von Abendseglern jedoch zusätzlich
reduziert.
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber
auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Parallel zur Kranstellfläche der WEA 2 wird ein unbefestigter Feldweg
geschottert. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt zu einem vollständigen bzw.
teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere Bewertung der Beeinträchtigungen
der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum Bebauungsplan dargestellt. Dazu wird das
Verfahren zur numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen.
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2.3
Schutzgut Boden
a) Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er
dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
a) Bestandsbeschreibung
Abbildung 8: Bodenkarte Plangebiet Steinkaul
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen Einheit „Wollersheimer Stufenländchen“. Die Flächen der
Untereinheit sind zum Teil aus Keuperschichten13 (im Osten) und zum Teil aus Muschelkalk (im Westen) aufgebaut.
Im Westen treten widerstandsfähige dolomitische Kalke des Oberen Muschelkalks auf, die hier als Stufenbildner
entgegenstehen. Unterhalb der Steilhänge liegen einige breitere Talzüge, die z.T. als Trockentäler ausgeprägt sind.
Große Teile des Wollersheimer Stufenländchens weisen nährstoffreiche und recht tiefgründige Böden auf (im
Westen kalkig-tonige Lehmböden des Muschelkalks, im Osten tonige Lehmböden des Keupers).
(E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977).
13
Oberste Abteilung der geologischen Formation Trias. Der Keuper wird in etwa auf den Zeitraum von 235 bis 199,6 Millionen Jahre
datiert (Website: http://www.themenpark-umwelt.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/8538/?path=4422;6277; Zugriff 24.06.2014).
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Gemäß der Bodenkarte sind im Plangebiet vorwiegend Braunerden (vgl. Abb. 8 Nr. 2 und 3) mit tonigem Schluff
bzw. schluffigem Lehm (B3414 bzw. B36) vorzufinden, die einen mittleren bis hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40 - 60 (B34) und 50-75 (B 36) aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden
(mit guter Regelungs- und Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat überwiegend eine hohe Bedeutung (B 34 und B 36). Der überwiegende
Bereich des Plangebietes weist vorwiegend frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit 15 liegt im
mittleren bis hohen Bereich (0,30 - 0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nördlichsten Bereich des Plangebietes (vgl. Abb. 8 Nr. 5) sind kleinteilig Pseudogleye vorhanden mit 3-6 dm
mächtigem tonigem Lehm und schluffigem Ton (S 32), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 35-60 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der
Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,51 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Weiterhin befindet sich im nördlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abb. 8 Nr. 5) typisches Kolluvium16 mit 1020 dm mächtigem tonigem Schluff bzw. schluffigem Lehm auf (K 34), die einen sehr hohen ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 70-90 aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter Regelungs- und
Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist sehr frische
Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,46 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im südlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abb. 8 Nr. 1) sind Redzina17-Braunerden mit bis zu 3 dm mächtigem
tonigem Schluff bzw. schluffigem Lehm auf (R-B 31), die einen geringen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen
von 25-40 aufweisen. Es handelt sich um sehr schutzwürdige flachgründige Felsböden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der Bodentyp weist trockene
Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,30 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
14
Braunerden sind durchlässige Böden, die sich im gemäßigt humiden Klimabereich entwickeln. Bei der Bodenbildung wird das Eisen des
Gesteins zu Eisenhydroxid umgeformt. Es umhüllt gleichmäßig die Bodenteilchen und verursacht die homogen braune Farbe der
Braunerde. B34: Die erste Ziffer bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die
Mächtigkeit 10-20 dm
(http://www.cms.fu-berlin.de/geo/fb/e-learning/pg- net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische
_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 12.12.2013).
15 Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der
allgemeinen Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K:
Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha x N);
R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungsund Bearbeitungsfaktor (dimensionslos) und P: Faktor zur Berücksichtigung von Erosionsschutzmaßnahmen (dimensionslos)
(http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014).
16 Kolluvium: (lat.: das Zusammengeschwemmte) ist die Bezeichnung für eine meist mehrere Dezimeter mächtige Schicht von
Lockersedimenten, die vorwiegend aus durch Anschwemmung umgelagertem Bodenmaterial oder anderen meist lehmigen oder sandigen
Lockersedimenten entstehen. Jüngere Kolluvien sind häufig humos, was aber kein unbedingtes Merkmal ist. Im Kolluvium kann eine neue
Bodenentwicklung einsetzen (Kolluvisol).
17 Rendzinen sind flachgründige Böden, die sich auf carbonat- oder gipsreichen Gesteinen bilden. Der Bodentyp weist zwei Horizonte auf
(Ah/cC). Der Ah -Horizont liegt über dem Ausgangsmaterial (ein humoser (h) Oberbodenhorizont (A)). Seine Mächtigkeit muss > 2 cm und
≤ 40 cm betragen. Der cC- Horizont befindet sich direkt unterhalb des Ah-Horizontes und muss carbonatisch oder gipshaltig (c) sein, also
einen Kalk- bzw. Gipsgehalt von ≥ 75 Masse % haben. (Bodenkunde Universität Hohenheim zu Rendzina, Zugriff am 20.06.2013).
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b) Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form
von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist
und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
c) Empfindlichkeit
Konzentrationszonen Fläche D
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe
des Plangebietes.
In der Konzentrationszone Fläche D „Steinkaul“ wird der Flächenverbrauch durch die 2 geplanten WEA
voraussichtlich bis zu 6.770 m² betragen.
Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
vollversiegelt. Vollversiegelte Böden verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen
sowie als Grundwasserspender und –filter. Durch den Fundamentbau, das Anlegen der Kranstellfläche und den
Wegebau fallen pro geplanter WEA durchschnittlich etwa 2.000 m³ Bodenaushub an. Der anfallende Bodenaushub
sollte möglichst auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder von ökologisch geringem Wert sind.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Verbleib des Bodenaushubs mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert,
kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Die Baufahrzeuge müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten
und/oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die
Grenzen dieser Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge
findet nicht statt.
Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion führt
insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im
Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie
Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und
Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das
Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen
Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen
genutzt werden können. Die Montage- und Lagerflächen wirken sich deshalb nicht erheblich beeinträchtigend auf
die Bodenfunktionen aus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge findet
über die genannten versiegelten Flächen (Schotterwege, Kranaufstellflächen etc.) hinaus nicht statt.
2.4
Schutzgut Wasser
a) Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt
oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen
Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu
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schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu
beachten.
b) Bestandsbeschreibung
Der Bereich mit einem Umkreis von ca. 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur und damit
zum Flussgebiet der Maas. Der südliche Abschnitt des Untersuchungsraums wird vom Muldenauerbach
durchflossen.
Der Untersuchungsraum ist dem Grundwasserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Der aus Sandsteinen
und Konglemeraten bestehende Mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein einheitliches
Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit. Der chemische sowie mengenmäßige Zustand des Grundwassers
wird als gut eingestuft (Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten
Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“ Nr., September 2014).
Im Plangebiet sind keine Wasser-, Überschwemmungs- und Heilschutzgebiete vorhanden.
Unversiegelter Boden hat die Fähigkeit Niederschlagswasser aufzunehmen, zu speichern und zeitlich verzögert an
die Atmosphäre, an die Vegetation oder an die Vorfluter abzugeben. Die Böden wirken damit ausgleichend auf den
Wasserhaushalt und hemmen die Entstehung von Hochwässern. Die Bodenteilfunktion „Ausgleichskörper im
Wasserkreislauf“ wird durch das Infiltrationsvermögen des Bodens gegenüber Niederschlagswasser und die damit
verbundene Abflussverzögerung bzw. –verminderung definiert und wird aus den Bodenkennwerten gesättigte
Wasserleitfähigkeit, nutzbare Feldkapazität und Luftkapazität abgeleitet. Die gesättigte Wasserleitfähigkeit18 wird
aus der finalen Rate bei dem Prozess des Eindringens von Wasser nach Niederschlägen, die sich einstellt, wenn
der Boden vollständig gesättigt ist, ermittelt.
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im nördlichen Bereich (vgl. Abb. 12 Nr. 5, 4, 3 in Teilbereich D) hoch (ca. 4751 cm/d) in der Mitte des Plangebietes und im südlichen Plangebietsbereich (vgl. Abb. 12 Nr. 1 und 2 in Teilbereich
D) (ca. 18-32 cm/d) wird die Wasserleitfähigkeit mittelmäßig eingestuft. Für die Versickerung ist der Boden zum
größten Teil ungeeignet im nördlichen Bereich (vgl. Abb. 12 Nr. 3 und 4 in Teilbereich D) bedingt geeignet. Unter
Feldkapazität versteht man die Wassermenge, die ein zunächst wassergesättigter Boden gegen die Schwerkraft
nach 2 bis 3 Tagen noch halten kann. Die nutzbare Feldkapazität ist der Teil der Feldkapazität, der für die
Vegetation nutzbar ist und im Boden in den Mittelporen mit Saugspannungen zwischen den pF-Werten 1,8 und 4,2
gespeichert wird. Die nutzbare Feldkapazität ist im fast gesamten Plangebiet (vgl. Abb. 12 Nr. 2- 5 in Teilbereich D)
hoch bis sehr hoch (156 – 217 mm). Nur im südlichen Bereich (vgl. Abb. 12 Nr. 1 in Teilbereich D) liegt die
nutzbare Feldkapazität mit 65 mm im geringen Bereich. Der Wasservorrat, der von den Pflanzen genutzt werden
kann, ist jedoch im gesamten Plangebiet eher im höheren Bereich. Der Grenzflurabstand ist im nördlichen Bereich
(vgl. Abb. 12 Nr. 2- 5 in Teilbereich D) mit ca. 14-16 dm hoch bis sehr hoch. Im südlichen Plangebiet ist der
Grenzflurabstand jedoch sehr gering (ca. 7 dm). Der Grenzflurabstand19 beschreibt die Tiefe, bis zu der der
Grundwasserspiegel bedingt durch kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit
kann sich die in diesem Bereich vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen.
c) Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
18Die
gesättigte Wasserleitfähigkeit einer Bodeneinheit für eine gewählte Bezugstiefe (kfges) wird aus den schichtspezifischen
Wasserdurchlässigkeiten (kfs1 – kfsn für die Schichten s1 – sn) abgeleitet. Die ausgewiesene Wasserdurchlässigkeit kennzeichnet den
Widerstand, den der Boden einer senkrechten Wasserbewegung entgegensetzt. Die Wasserdurchlässigkeit ist ein Maß für die Beurteilung
des Bodens als mechanischer Filter, zur Abschätzung der Erosionsanfälligkeit schlecht leitender bzw. stauender Böden und der
Wirksamkeit von Dränungen (Website geologischer Dienst NRW: Zugriff 10.06.2014).
19
Grenzflurabstand= WE+kapillarer Aufstieg; WE= effektive Durchwurzelungstiefe.
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Pestizideintrag angenommen werden.
Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In Anbetracht
der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv genutzten Ackerflächen
wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe ökologische Wertigkeit zugesprochen.
d) Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der
Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der
Boden ist für die Versickerung in vielen Plangebieten bzw. Plangebietsbereichen eher ungeeignet bzw. nur bedingt
geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der hohen
nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation.
Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung durch die Fundamente, Kranstellflächen und Wegeausbauten wird auf ein
notwendiges Maß reduziert (6.770 m²). Mit einer erheblichen Veränderung der Grundwasserneubildungsrate ist
somit nicht zu rechnen.
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Es sind keine
Grundwasserbeeinträchtigenden Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der
Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen durch den Bau und/ oder den Betrieb von
WEA in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet.
Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender
Stoffe verhindern.
Durch die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten, zum Beispiel Natursteinschotter für die Tragschichten
von Wegen bzw. Kranstellflächen, werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden.
2.5
Schutzgüter Klima und Luft
a) Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das
Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung
verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die
Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine
regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b) Bestandsbeschreibung
Der Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland, werden durch ein submontanes bis
atlantisches Klima mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Die
durchschnittlichen Jahresniederschläge belaufen sich auf 650-750 mm (LANUV 2013). Die Lufttemperatur beträgt
im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr. Der
Untersuchungsraum umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und Jahresschwankungen von
Temperaturen und Feuchte aufweisen. Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als
Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die
vorhandene Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive
landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender
Vegetation eingeschränkt.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
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d) Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die
vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu
erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen
sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Die neue Versieglung hat aber nur
einen geringen Umfang (Der Flächenbedarf der Fläche D beträgt ca. 6.770 m²).
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind
und als vernachlässigbar angesehen werden. Auf den Schotterflächen stellen sich kurzfristig ruderale
Pflanzengesellschaften ein, die das mikroklimatische Klima wieder aufwerten. Als Ziel verfolgt die
Windenergienutzung die Einsparung fossiler Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen.
2.6
Schutzgut Landschaftsbild
a) Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung
typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine
große Rolle.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum Mechernicher Voreifel (Großlandschaft Eifel).
Innerhalb des Untersuchungsraums (im 10 km Umkreis) wurden 5 ästhetische Raumeinheiten abgegrenzt. Für jede
dieser ästhetischen Raumeinheiten wurde die Eingriffserheblichkeit (e) nach dem Verfahren nach Nohl bewertet.
Die Einteilung und Beschreibung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der Einteilung der
Landschaftsräume des LANUV (2013). Die Anlagen selbst befinden sich im Bereich des Wollersheimer
Stufenländchens und des Vlattener Hügellandes. Der Landschaftsraum wird durch die wellig–hügelige
Nordostabdachung der Eifel geprägt, die von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden langsam
abflacht. Die Abdachungsfläche wird durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler
entwässern im Westen und Norden zur Rur, im Osten und Süden zur Erft. Im Norden quert die Rur den
Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland und das Wollersheimer Stufenländchen werden von
zusammenhängenden Agrarkomplexen mit vorherrschendem Ackerbau geprägt. Im Norden des
Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich
strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie Obstweiden. Die ansonsten offene,
strukturarme Landschaft wird örtlich durch eingelagerte Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und
Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie im Wollersheimer Stufenländchen durch Muschelkalkklippen mit
Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt. Die östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens
bieten eine weitläufige Fernsicht in die Niederrheinische Bucht. Westlich von Ginnick sind zwei
Windenergieanlagen in Betrieb. Südwestlich von Berg befinden sich ebenfalls zwei WEA in Betrieb. Südöstlich von
Vlatten existiert ein Windpark mit 11 Anlagen. Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungstrassen.
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau-Vettweiß und
Kulturlandschaftsbereichs Mittlere Rur/Nideggen. Bei dem letzteren handelt es sich um das industriell und
bergbaulich geprägte Rurtal mit vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Orten,
mittelalterlichen Mühlen und Mühlengräben sowie Burganlagen (Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“,
September 2014).
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In einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte kommen 5 verschiedene
landschaftsästhetische Raumeinheiten (siehe Tab. 12) vor:
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Betroffene
Sichtbereiche im
Fläche im Untersuchungsra
Untersuchun um in ha
gsraum ha
Wollersheimer
8.021,95
Stufenländchen und Vlattener
Hügelland
Drover Heide
1.875,94
4.237,23
Zülpicher Börde
13.261,62
8.864,91
Rureifel und westliche
Hocheifel
7.972,85
428,00
Rur-Inde-Tal
1.108,01
119,39
Summe
32.240,38
13.904,44
254,92
Tabelle 17 : Landschaftsästhetische Raumeinheiten und ihre Einwirkbereiche der 5 geplanten WEA
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, September 2014.
Durch die Planung wird das Landschaftsbild stark verändert. Im Rahmen der Sichtbereichsanalyse wurde das
räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem
Planungsstand von zwei WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,0 m ausgegangen wurde (General Electric
Company GE 2.5-120, Nabenhöhe139 m, Rotordurchmesser 120 m).
Die Ermittlung gemäß des Gutachtens (Ecoda, September 2014) ergab im Untersuchungsraum (im Umkreis von 10
km um die WEA Standorte), dass auf einer Fläche von etwa 13.905 ha (ca. 43 % des Untersuchungsraums)
Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA bestehen. Die geplanten WEA befinden sich in einem Raum, der
aufgrund seines geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine unterdurchschnittliche
Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, (Ecoda, September 2014) dargestellt. Gemäß dem
Gutachten (Ecoda, September 2014) wird durch die Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der
Landschaftseindruck geändert. Daher ist der Eingriff in das Landschaftsbild mit landschaftsästhetisch
durchschnittlich wirksamen Maßnahmen auszugleichen (vgl. Kapitel 3.2 Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen).
d) Vorbelastung
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In Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Landesstraßen, vorhandene Windkraftanlagen,
Hochspannungsleitungen) wird die Landschaft durch die geplante WEA auch nicht im starken Maße überprägt.
e) Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die
Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt.
Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von
typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu
bewerten.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung, die
zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die
verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird
der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt.
Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld werden anhand der Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit
sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen zugesprochen.
Die geplanten WEA werden im Umkreis von 10 km auf etwa 13.905 ha sichtbar sein (ca. 43 % des
Untersuchungsraums). Der maßgeblichen betroffenen Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. Durch
die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des Untersuchungsraums vorhandene
Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA werden das Landschaftsbild nicht
überprägen.
Die Sichtbereiche werden größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr
landschaftsbestimmend wirken werden.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird in einem Fachgutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Oktober 2014) dargestellt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Rahmen des Bebauungsplans.
2.7
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotentials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
hat das LVR – Amt für Denkmalpflege eine Stellungnahme im Hinblick auf Denkmale und Denkmalbereiche
eingereicht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Denkmale bzw. Denkmalbereiche sowie die nach
Angaben der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau sowie der Stadt Nideggen in den Ortslagen
eingetragenen Baudenkmale wurde ein Gutachten erstellt, das die genannten Baudenkmale darstellt sowie die zu
erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung in den beiden geplanten Konzentrationszonen für die
Windkraft beschreibt und bewertet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau,
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Ortsteil Thum, Februar 2015).
Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben. Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten
Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte
ergeben. Insgesamt sind sieben Windenergieanlagen verteilt auf zwei Standorte (in Kreuzau Lausbusch 5 WEA
und Kreuzau Steinkaul zwei WEA geplant. Die aktuellen Planungen gehen von insgesamt drei unterschiedlichen
Anlagentypen (Vestas V112-3.3 MW, General Electric Company GE 2.5-120 und ENERCON E-115) mit
Nabenhöhen von 140,0 m 139,0 m bzw. 135,4 m aus.
Am Standort „Steinkaul“ wurden die Errichtung und der Betrieb von insgesamt zwei Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
General Electric Company GE 2.5-120
Nabenhöhe
139,0 m
Rotordurchmesser
120 m
Nennleistung
2.500 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 18: Daten WEA 07 und 08:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 120 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 199,0 m. Jede
Windenergieanlage hat eine Leistung von 2.500 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden Standorten
errichtet werden:
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
Rechtswert
Hochwert
WEA 1 326.084
5.619.598
WEA2 326.362
5.619.293
Tabelle 19: Standorte der geplanten WEA
Folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche sind gemäß dem LVR – Amt für Denkmalpflege - im Rheinland zu
prüfen:
Denkmalbereich 1:
Gemäß Datenblatt des LVR Amtes für Denkmalpflege soll durch die Ausweisung des Denkmalbereiches der
historisch gewachsene Charakter des Ortes insgesamt erhalten bleiben. Dies soll durch den Schutz des
Grundrisses der örtlichen Gesamtsituation, des Erscheinungsbildes, den Schutz der „Silhouette“ möglich sein.
Mit der Silhouette ist der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung
erlebt wird, gemeint. Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich laut Datenblatt auf den gesamten Bereich
(Bergkuppen mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen in den Berghängen,
LVR-Amt für Denkmalpflege). Der Bergrücken wird durch Ruinen der ehemaligen Burganlage beherrscht und durch
den Baukörper der romanischen Pfarrkirche geprägt. Im Ort sind hauptsächlich Wiederaufbauten der 1950er Jahre
nach der Zerstörung im 2. Weltkrieg. Solitärkörper wie Kirche, Burg, Kloster und die beiden Tore sind im Gebiet
verteilt und bilden in den jeweiligen Bereichen städtebaulich markante Zeichen. Gemäß dem Datenblatt soll die
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Volumenabfolge der Bausubstanz entsprechend der Nutzung und der historischen Bedeutung sowie das
Erscheinungsbild in Höhe, Größe und Detailformen, Fensterformaten, Dachneigungen Baukörperstellung,
Materialien und Straßenprofilierung erhalten bleiben.
Baudenkmale:
Gemäß den Angaben der Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau treten in den Ortslagen Leversbach, Boich,
Drove und Thum insgesamt 48 eingetragene Baudenkmale auf. In Bezug auf die Baudenkmale ist insbesondere
die Umgebung zu berücksichtigen. Die Umgebung gilt es zu schützen, um die Ausstrahlung, die von einem
Denkmal aus ästhetischen oder historischen Gründen ausgeht, zu sichern. Als Umgebung wird der Bereich eines
Denkmals aufgefasst, innerhalb dessen seine Ausstrahlung noch wirksam ist und eine Veränderung dieser die
Ausstrahlung schmälern könnte. Über den Umgebungsschutz hinausgehend ist auch die Fernwirkung zu
berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
Februar 2015).
Folgende Bauwerkskategorien können den 96 Einzeldenkmalen (in Bezug auf die Fernwirkung) zugeordnet
werden:
-
Wohnhäuser und Hoflagen (inkl. Mühle)
-
Öffentliche Gebäude (z.B. Rathaus, Amtshaus)
-
Burgen bzw. Herrenhäuser, Klöster
-
Stadtbefestigung
-
Kirchen
-
Kapellen
-
Bildstöcke, Wegekreuze, Gedenkkreuze, Heiligenhäuschen
Ortssilhouette:
In der Ortschaft Nideggen ist die Burg Nideggen stellenweise aus westlicher, südlicher und nördlicher Blickrichtung
zu sehen. Im Umfeld von Hetzingen (z.B. von den Campingplätzen von Hetzigen) ist ein unverstellter Blick auf die
Burg möglich. Ebenfalls vom Aussichtturm am Burgberg zwischen Bergstein und Zerkall ca. 2,5 km westlich von
Nideggen ist ein freier Blick auf die Burg gegeben. Richtung Osten stellt die Bergkuppe mit den Resten der Burg
und mit der Pfarrkirche ein markantes Element in der Landschaft dar.
In Berg kann der katholischen Pfarrkirche St. Clemens u. a. aus südlicher Blickrichtung (in Richtung des Windparks
Lausbusch) eine ortsprägende Wirkung zugesprochen werden.
In nordöstliche Richtung überragt der Kirchturm kaum die umliegenden Strukturen.
In Thum wird die Kirche von umliegenden Strukturen kaum überragt und ist nur bedingt ortsbildprägend. Von den
Bereichen westlich von Thum bzw. unmittelbar östlich des Waldstücks „Lausbusch“ bietet sich ein Ausblick über die
Ortschaft.
Die Ortschaft Drove ist aus westlicher Richtung einsehbar. Ein freier Blick über die Ortslage in Richtung des
Windparks Lausbusch sowie in Richtung des Windparks Steinkaul ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht
möglich.
Die Ortschaft Boich befindet sich in Tallage. Von der südlich verlaufenden L 249 ist ein freier Blick auf die
Ortschaft möglich. Durch die Reliefierung sowie der geringen Bauhöhe entfaltet die Kirche außer in den südlichen
Bereichen keine Fernwirkung.
In der Ortschaft Muldenau befindet sich die katholische Pfarrkirche St. Barbara, die die Silhouette der Ortschaft
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bestimmt. Aufgrund der unmittelbar westlich verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist der Blick über die
Ortschaft in Richtung der geplanten Windparks vorbelastet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA
Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, Februar 2015).
Bodendenkmale
Gemäß der Auskunft der Gemeinde Kreuzau wurden drei Bodendenkmale genannt, die zu berücksichtigen sind.
Dabei handelt es sich um den Burghügel (Motte) in Drove (Denkmal-Nr. 4), Bodendenkmal Nr. 6 „Heiliger Pütz“ und
Grabhügel am Lausbusch.
Der Burghügel ist von der westlich angrenzenden Droverstraße aus einsehbar. Blickbeziehungen zu den geplanten
WEA, die sich in einer Entfernung von ca. 3,2 km befinden, können ausgeschlossen werden.
Das Bodendenkmal „Heiliger Pütz“ befindet sich im Wald, so dass Blickbeziehungen zu den mindestens 2,4 km
entfernten WEA ausgeschlossen werden können. Der Grabhügel am Lausbusch befindet sich in einer Entfernung
von ca. 270 m zum Standort der damals geplanten WEA 2. Laut Angaben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland wurden zahlreiche archäologische Funde gemacht, die Hinweise auf eine jungsteinzeitliche und
eiszeitliche Besiedelung geben.
Der Hügel wird durch die Errichtung und den Betrieb der WEA nicht tangiert. Jegliche durch die Bauarbeiten
aufgedeckten Funde unterliegen gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW der Meldepflicht an die Gemeinde oder
den Landschaftsverband. Das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen wird im § 16
Denkmalschutzgesetz NRW geregelt.
In Bezug auf die Sichtbeziehungen zwischen dem Denkmal und der WEA, wird in südwestliche Richtung über das
Denkmal in Richtung Standort der WEA sowie in nordöstliche Richtung auf das Bodendenkmal über den Standort
der WEA hinweg eine Sichtbeziehung bestehen.
In Bezug auf den Hügel Thum wird auch nach der Errichtung der Windparks ein unbeeinträchtigter Blick auf das
Denkmal möglich sein (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung
der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
Februar 2015).
c) Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft)
bestehen. Für die Baudenkmale bestehen Vorbelastungen hinsichtlich der Fernwirkungen durch die das
Landschaftsbild verändernden baulichen Anlagen, z.B. die bestehenden Windenergieanlagen. Weitere
Störwirkungen in Bezug auf die Baudenkmäler resultieren daraus, dass das Sichtfeld bzw. die Einsehbarkeit
aufgrund von Biotopen (z.B. umfängliche Gehölzflächen) und den umgebenden Gebäuden der Ortschaft
abgeschirmt werden. Bezüglich sonstiger Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
c) Empfindlichkeit
Gemäß der Handreichung der UVP-Gesellschaft tritt eine Betroffenheit eines Kulturguts durch ein Vorhaben dann
ein, wenn die die historische Aussagekraft oder die wertbestimmenden Merkmale eines Kulturguts durch die
Maßnahme direkt oder mittelbar berührt werden.
Bezüglich der Betroffenheit lassen sich drei Aspekte unterscheiden (UVP-Gesellschaft 2008):
-
die substantielle Betroffenheit, die sich auf den direkten Erhalt der Kulturgüter erstreckt, sowie deren
Umgebung und räumlichen Bezüge untereinander, soweit diese wertbestimmend sind
-
die funktionale Betroffenheit, die die Nutzung, die für den Erhalt eines Kulturguts wesentlich ist, und die
Möglichkeit der wissenschaftlichen Erforschung betrifft,
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-
die sensorielle Betroffenheit, die sich auf den Erhalt der Erlebbarkeit, der Erlebnisqualität und der
Zugänglichkeit bezieht.
Baudenkmale sind gemäß der Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen der
UVP- Gesellschaft (2008), bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit regelmäßig „sehr hoch- in ihrer Schutzwürdigkeit
regelmäßig der Kategorie „sehr hoch-in ihrer Substanz mit sehr hohem historischen Zeugniswert“ zuzuordnen. Eine
direkte Schädigung (substantielle Betroffenheit) der relevanten Denkmale und funktionale Betroffenheit durch das
Vorhaben kann ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die sensorielle Betroffenheit wurde die Bewertung auf den visuellen Wirkraum der Denkmale
beschränkt. Im Wesentlichen wird sich der visuelle Wirkraum durch die Größe der Bauwerke im Zusammenwirken
mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) bestimmt.
Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Auswertung von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr.
G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Das
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen den betrachteten Denkmalen
und den geplanten WEA zu erwarten sind. Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes können in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist das Erscheinungsbild in der
Landschaft relevant. Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden
die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbal-argumentativen Auseinandersetzung zur
Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVPGesellschaft (2008).
Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweisen Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA
und dem Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg)
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Insgesamt werden die Auswirkungen bezogen auf die engere Umgebung für alle betrachteten Denkmale sowie für
den Denkmalbereich I als unbedenklich eingestuft.
Bodendenkmale
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst
gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden
können.
Sachgüter
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als
gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher von keiner erheblichen Beeinträchtigung
diesbezüglich auszugehen.
2.8
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –
abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter
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aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das Kleinklima und vernichtet
Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein
veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw. Diese
Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern
müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren
Wechselbeziehungen im Plangebiet.
3
Zusammenhängen
abgesehen,
bestehen
keine
besonderen
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in den
Gutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, (Ecoda, September 2014,) mit Hilfe des Verfahrens
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche
Kompensationsbedarf ermittelt. Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer
Stufenländchen und Vlattener Hügelland kann kein besonderes Potential für das Landschafts- und Naturerleben
zugesprochen werden. In den Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits
mehrere Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des
Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA
werden das Landschaftsbild nicht überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe
Bedeutung für das Landschaftsbild zugesprochen werden. In diesen Raumeinheiten werden die Sichtbereiche
größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Für die Plangebietsfläche werden keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen wird, die es auszugleichen
gilt.
Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen erfolgt im Rahmen eines Landschaftspflegerischen
Begleitplans.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Tiere
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen, in denen
Vogel-, Fledermaus- und Säugetierarten vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten
wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von drei auf zwei reduziert. Auf
Grund dessen wurde überprüft, ob das aktuelle Anlagenkonzept mit der verringerten Anlagenanzahl, Auswirkungen
auf die im Artenschutzgutachten getroffenen Aussagen und Bewertungen hat. Diesbezüglich wurde eine
Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die konfigurierte Anlagenplanung dargelegt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014).
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In der Stellungnahme des Gutachters wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung bezogen auf die drei WEA
bereits grundsätzlich herausgearbeitet ist, dass unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
für Vögel und Fledermäuse sowie den Feldhamster eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit vorliegt.
Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden in der Zeit von März bis
Dezember 2013 geführt. Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, von denen 22 planungsrelevant
waren.
Von den 22 planungsrelevanten Arten gelten 5 Arten als windkraftsensibel (Kornweihe, Kranich, Rotmilan,
Wanderfalke und Weißstorch). Diese Arten wurden daher in der Untersuchung vertiefend betrachtet.
Die für das entsprechende Messtischblatt genannten Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan,
Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker, die als
windkraftsensibel gelten, wurden ebenfalls vertiefend betrachtet. Zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß
§ 44 BNatSchG ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen
Gehölzentnahme notwendig. Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für
Gehölzbewohnende Arten notwendig („Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014).
Im Rahmen der Untersuchung des Büros für Ökologie § Landschaftsplanung (Dezember 2013) wurde die
Feldlerche als Brutvogel auf den landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Potentialfläche ermittelt. Obwohl keine
Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das Vorhaben zur Habitatminderungen in dem Ackerlebensraum der
Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu werten sind. Die
Eingriffe sind daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf einer Fläche von 0,55 ha
Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der
Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu kompensieren („Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I und II: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014).
Bei der Fledermausuntersuchung wurden 8 Arten festgestellt. Als windkraftsensibel gelten die Arten Großer
Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus. Zusätzlich wurde der kleine Abendsegler vertiefend
betrachtet, der als windkraftsensible Art für das entsprechende Messtischblatt genannt ist. Die Zwergfledermaus,
die ein häufiges Schlagopfer an WEA ist, wurde ebenfalls berücksichtigt. Aufgrund der häufig festgestellten Aktivität
von Großen Abendseglern und daneben auch der Rauhautfledermaus insbesondere in der 2. Jahreshälfte wurde
als Maßnahme empfohlen, die WEA gemäß der Angaben im Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ im ersten Betriebsjahr zur
Herbstzugzeit zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres in Nächten mit geringer Windgeschwindigkeit (< 6
m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen über 10 °C und fehlendem Regen abzuschalten. Gleichzeitig ist ein zwei- bis
dreijähriges Batcordermonitoring in der Höhe auszuführen. Für die darauf folgenden Jahre können die
Abschaltzeiten angepasst werden, wobei in dem 2. und 3. Jahr weiterhin das Monitoring fortgeführt werden sollte.
Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für Gehölzbewohnende Arten
notwendig („Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014). Um sicherzugehen, dass keine
bewohnten Baum- und Straucharten entnommen werden, sind im Bebauungsplan dennoch entsprechende
Festsetzungen aufgenommen worden.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl von drei auf zwei Anlagen kommt es naturgemäß zu einer Verringerung
der betriebsbedingten Wirkungen auf die Tierwelt, so dass die Situation sich nicht verschlechtert. Die Planung stellt
sich als eine günstigere Variante dar. Obwohl der Baumfalke im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA bei den
Kartierungen 2013 sowie 2014 bei der Nachsuche nicht als Brutvogel festgestellt werden konnte, gab es im
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Bebauungsplan G2
Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Bereich eines naheliegenden
Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 m zwischen den WEA und diesem
Brutbereich. Der Abstand zum besagten Bereich beträgt nun über 1.000 m. Obwohl es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, stellt die Reduzierung der Anlagenzahl und insbesondere das Verschieben der
östlichen WEA nach Westen eine sinnvolle Maßnahme im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes dar (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014). Zudem wird der Abstand zum FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
südlich der WEA vergrößert. Obwohl die Ausgangssituation verträglich war, stellt die jetzige Situation eine noch
günstigere Variante dar. Für den Abendsegler wird eine Reduzierung der Anlagenanzahl ebenfalls positiv gewertet.
Durch ein Höhenmonitoring und vorgezogene Abschaltungen der WEA werden ohnehin Schlagopfer vermieden.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl auf zwei WEA wird das Schlagrisiko von Abendseglern jedoch zusätzlich
reduziert.
Pflanzen
Insgesamt werden durch das Vorhaben Biotope auf einer Fläche von 6.770 m² verändert und in ihrem Wert
herabgesetzt, die es auszugleichen gilt. Durch eine Anlage höherwertiger Biotopstrukturen auf einem Ackerstandort
würde auch ein Ersatz für erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzguts Boden erreicht.
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Im Plangebietsbereich Steinkaul sind zwei Anlagen des folgenden Typus vorgesehen:
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Anlagentyp
General Electric Company GE 2.5-120
Nabenhöhe
139,0 m
Rotordurchmesser
120 m
Nennleistung
2.500 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 20: Daten WEA 07 und 08:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Die geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch und Steinkaul wurden als Zusatzbelastung (gem. TA-Lärm)
berücksichtigt. Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen
der Hersteller ENERCON und VESTAS geplant. Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier
bestehende Windenergieanlagen (WEA Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen (vgl. Abb. 4). Zur
rechnerischen Ermittlung der Vorbelastung wurde auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte
zurückgegriffen (vgl. Tab. 7). Im nordöstlichen Bereich von Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a.
Sonderbauflächen für Einzelhandel festgesetzt. Durch diese Nutzung ist von keiner relevanten schalltechnischen
Vorbelastung während der Nachtzeit auszugehen. Im restlichen Plangebiet ist ebenfalls von keiner weiteren
relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der Nachtzeit auszugehen.
Die schalltechnischen Berechnungen wurden gem. TA-Lärm durchgeführt.
Wie in der Tabelle 8 dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der
Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten. Daher bestehen aus Sicht des
Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Aufstellung der beiden
Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
während der Tages- und Nachtzeit.
Gemäß TA-Lärm wird gefordert, dass bei einer Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen ist, dass die
obere Vertrauensbereichsgrenze aller Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausgleichsberechnung) der nach TALärm ermittelten Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den jeweils zulässigen
Immissionsrichtwert einhält.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB (A) (Ausnahme
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor).
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehenden Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, Juli 2014) ermittelt. Zwischenzeitlich haben sich
Planänderungen ergeben. Insgesamt sind jetzt sieben Windenergieanlagen, verteilt auf die zwei Standorte
(Kreuzau-Lausbusch: 5 WEA und Kreuzau Steinkaul: 2 WEA) geplant. Dazu wurde ein neues Schattengutachten
erarbeitet (IEL GmbH, Oktober 2014).
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Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen eine
Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte.
Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag einzuhalten.
Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von maximal 30 Minuten
pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen im Jahr auftritt.
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden (vgl. Tab. 9).
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden (vgl. Tab. 9).
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen ist zu
berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe weiterer Immissionspunkte
festzulegen und zu schützen ist (IEL GmbH, Oktober 2014).
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der
Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu
vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine
Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht
flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen geschottert
hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotential erhöht.
Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich
ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet
die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine
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geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung
der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird
entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als
landwirtschaftliche Flächen genutzt werden können.
e) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf
die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
3.2
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich
auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der
Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.3
Schutzgüter Boden und Wasser
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden sind in
Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu
beachten.
Die trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die mit dem Verlust der Freiflächen einhergehen
sind mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren.
Die Bewertung betrifft die Anlagenaufstellflächen, Kranstellflächen und die Erschließungsflächen im gesamten
Plangebiet.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von voraussichtlich
etwa 6.770 m² ist durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen.
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Bebauungsplan G2
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation
der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora und Fauna (Biotopfunktionen) erreicht bzw. umgekehrt.
Der gesamte Kompensationsbedarf für die Fläche in Steinkaul (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für
Eingriffe aufgrund der Versiegelung) beläuft sich auf ca. 5,71 ha.
Bezeichnung
Stadt/Geme Gemarkung
inde
Flur
Flurstück
Fläche
(m2)
aktuelle
Nutzung
geplante
Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen
A
Kreuzau
Thum
9
96, 97
5.500
Acker
Produktionsintegrierte
Maßnahme
B
Kreuzau
Stockheim
12
405
1.735
Intensivgrünland
Extensivgrünland mit
Gehölzanpflanzungen
C
Langerwehe
Wenau
11
305 (tlw.),
41, 47, 57
und 58
40.351
Intensivgrünland
Extensivgrünland mit
Gehölzanpflanzungen
D
Titz
Rödingen
20
56
9.514
Intensivgrünland
Streuobstwiese/ weide mit extensiver
Nutzung
Summe
57.100
Tabelle 21: Bezeichnungen und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem
Flächenbedarf der jeweiligen Maßnahme
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und
Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“,
September 2014
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor Inkrafttreten
des Bebauungsplans.
Schutzgut Flora und Fauna
Vögel:
-
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern bzw.
Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden.
Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde
denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut
befindet (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung zum
Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
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Fledermäuse
-
-
-
-
Die Erschließung sollte so konzipiert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen
weitestgehend vermieden wird.
Wenn im Einzelfall Gehölze entnommen werden müssen, ist dies ausschließlich außerhalb der
Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und Ende Februar durchzuführen.
Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich
festgestellt wurde, dass sich auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse) entfernt werden, sind
diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen Fledermausbesatz zu kontrollieren. Bei Quartierbesatz ist das
Ausfliegen der Tiere abzuwarten. Für diesen Fall sind in Abstimmung mit der ULB Ersatzquartiere zu
schaffen.
Ausstattung von 2 WEA mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung und mindestens zwei ggf.
dreijähriges Monitoring. Im vorsorgenden Sinne wird aufgrund der festgestellten Zugaktivitäten von Großen
Abendseglern und Rauhautfledermäusen empfohlen, die WEA im ersten Jahr zwischen dem 15. Juli und
dem 31. Oktober in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10°C und Windgeschwindigkeiten
unter 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten. Auf Basis des Batcordermonitorings können die Zeiten dann
ab dem zweiten Jahr angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben
werden. Im ungünstigsten Fall sind die Betriebsbeschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn
nennenswerte Höhenaktivitäten festgestellt werden.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung abendlicher Kontrollen)
sollten möglichst vermieden werden. Hierdurch würden Fledermäuse möglicherweise angezogen. Im Zuge
von Inspektionsverhalten kann es passieren, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen, was
sie einer gewissen Gefährdung aussetzt (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe, Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul, Dezember 2013).
Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für Gehölzbewohnende Arten
notwendig (Ecoda: „Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, September 2014). Um sicherzugehen, dass keine
bewohnten Baum- und Straucharten entnommen werden, sind im Bebauungsplan diesbezüglich Festsetzungen
aufgenommen worden.
Feldhamster:
-
-
Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr (bis Ende März 2015) durchzuführen.
Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz
notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe,
Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September 2014).
Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine sachkundige
Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster muss auf geeigneten
Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
-
Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen. Diese sind mindestens alle
drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch Futterangebot und ein künstliches
Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet ist, vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur
durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen Person ausgeführt werden.
-
Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde in zweifacher
Ausfertigung zu übergeben.
-
In dem Fall, dass keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden sind oder nach der erfolgten
Umsiedlung von Tieren müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils eine Schwarzbrache
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herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft als solche erhalten werden muss. Die Schwarzbrache soll
weitestgehend sicherstellen, dass vor Bezug der Winterquartiere a) eventuell auf den Flächen vorhandene
Feldhamster abwandern und keine Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern.
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
Feldlerche
Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde
Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen (30m breit) gemäß dem
Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“(Ecoda, September 2014) zu
entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des
Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen.
Schutzgut Mensch
-
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen werden die Rotorblätter mit einem matten Anstrich versehen.
-
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf kann durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen erreicht werden.
-
Die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen sind entsprechend
festzulegen, so dass diese durch technische Maßnahmen eingehalten werden und keine
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwarten sind.
-
In Bezug auf das den Rotorschattenwurf gilt der folgende Hinweis:
-
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der
Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine
Reihe weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist (IEL GmbH, Oktober 2014).
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potentialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein
Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten.
Schutzgut Landschaftsbild:
Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild:
- Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
- Verwendung dreiflügeliger Rotoren
- Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ,
Laufrichtung und –geschwindigkeit
- Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
- angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben
- energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel
- Konzentration von Nebenanlagen
- Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von
Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
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Ausgleich
Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entstehen
Landschaftsbildes, die mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren sind.
weiterhin
Beeinträchtigungen
des
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (2 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 5,71 ha ermittelt (ca. 2,86 ha pro Anlage). Bei den Ersatzmaßnahmen geht
man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen)
erreicht (vgl. Tab. 21). Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Ausführungen im Kapitel 1.3.2 Schutzgut Boden
(Unterpunkt Ausgleich).
3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die
Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen
Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Dabei ist darzustellen, welche
Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind.20
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte
Gemeindegebietes Kreuzau wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
für Windenergieanlagen
innerhalb des
Im ersten Schritt wurden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung
von WEA grundsätzlich ausgeschlossen ist (harte Tabuzonen). Hierzu zählen insbesondere reale
Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte
Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche
berücksichtigt.
Für die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen,
die auch kleinräumigere Faktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren
berücksichtigt (weiche Tabuzonen). Für diese Flächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotentials
vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen, auf
denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit den gemeindlichen
Entwicklungszielen eine Windenergienutzung möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G 21.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 12/2014). Von den verbleibenden drei Potentialflächen entfällt die Potentialfläche A aufgrund
der Ergebnisse der Detailuntersuchung.
Die Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim) ist für die Windenergienutzung grundsätzlich sehr gut geeignet.
Sie stellt mit 96,76 ha die größte Potentialfläche in Kreuzau dar. Auch aus weiteren Gründen eignet sie sich in
besonderer Weise für die Windenergienutzung: Der gute Flächenzuschnitt, die nahezu optimale Lage quer zur
Hauptwindrichtung, gute Erschließungsmöglichkeiten, der örtliche Bestand von zwei Windenergieanlagen auf der
20
Windenergieerlass 2012
21
Die Bezeichnungen der Potentialflächen ergeben sich aus der Planungshistorie.
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Potentialfläche, die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone sowie eine gute Windhöffigkeit. Im
Vergleich zu den anderen geeigneten Potentialflächen (D und E) wird erwartet, dass der Eingriff in das
Landschaftsbild (aufgrund erheblicher landschaftlicher Vorbelastungen in Potentialfläche A) und die Konflikte mit
den Belangen des Natur- und Artenschutzes am geringsten wären – obwohl sich in der Potentialfläche A das
Gewässer Ellebach nebst Überschwemmungsgebiet befindet. Gleichwohl stehen einer Windenergienutzung auf der
gesamten Potentialfläche A Belange der Flugsicherung entgegen. Die Potentialfläche A ist daher für die
Windenergienutzung ungeeignet. Sollten sich die Beurteilungskriterien der Flugsicherung verändern, wäre die
gesamte Potentialfläche A für die Windenergienutzung ggf. zukünftig geeignet.
Die bestehende Konzentrationszone innerhalb der Potentialfläche A sollte im Rahmen einer
Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die
bestätigende Ausweisung ist erforderlich, um im Rahmen der 33. FNP-Änderung für alle Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende
Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange
der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung materiell rechtens, da seitens der Behörden bislang
kein Nachweis erbracht wurde, dass von den im Jahr 1999 genehmigten bestehenden Windenergieanlagen eine
konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht. Eine Rücknahme der bestehenden
Konzentrationszone wäre ferner nicht verhältnismäßig, da ein solches Handeln auf Grundlage eines nicht
hinreichend begründeten Gefahrenverdachts einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen
würde. Inwiefern ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden
Konzentrationszone möglich ist, würde im Rahmen von Genehmigungsverfahren abschließend und dann
vorhabenbezogen beurteilt werden. Die bisher von den Behörden geäußerten Bedenken wurden offenbar auf Basis
von Planungen getroffen, die mehr als zwei Windenergieanlagen vorsahen.
Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die
Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang
entgegen.
Die Potentialfläche D (südöstlich von Thum) stellt die kleinste der für eine Windenergienutzung geeigneten
Potentialflächen dar. Die Potentialfläche D eignet sich, aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer
zur Hauptwindrichtung, gut für die Windenergienutzung; sie bietet für einen Windpark eine ausreichende Größe für
drei Windenergieanlagen. Die Potentialfläche D verfügt von allen geeigneten Potentialflächen über die beste
Windhöffigkeit. Der Eingriff in Natur und Landschaft wäre größer als auf der Potentialfläche A, da auf der
Potentialfläche D die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes höher zu gewichten sind: So ist einerseits der
Landschaftsraum weniger vorbelastet, anderseits befindet sich ein Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nähe.
Die Potentialfläche E (westlich von Thum) stellt die zweitgrößte Potentialfläche im Gemeindegebiet dar. Sie bietet
ausreichend Raum für einen Windpark mit bis zu sechs Anlagen. Die Potentialfläche E besteht aus mehreren
Teilbereichen, die in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zueinander liegen. Innerhalb der
Potentialfläche E befinden sich Waldflächen und Flächen für die Waldentwicklung, welche als weiches Kriterium
der Windenergienutzung entzogen sind. Die Potentialfläche E wird ferner durch die L 33 zerschnitten. Die
Potentialfläche E eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung gut
für die Windenergienutzung. Im Vergleich zu den Potentialflächen A und D verfügt die Potentialfläche E über die
zweitbeste Windhöffigkeit. Das Ausmaß des Eingriffs in Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wären auf
der Potentialfläche E etwas größer als auf den Potentialfläche A und ungefähr vergleichbar mit der Fläche D: Die
landschaftlichen Vorbelastungen sind eher etwas geringer als auf der Fläche D; dafür grenzen unmittelbar an die
Potentialfläche E mehrere kleine Waldflächen an.
Externe Gutachten haben im Rahmen der parallel laufenden Bebauungsplanverfahren belegt, dass auf den
Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erwarten
sind und die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können.
Wäre die gesamte Potentialfläche A für die Windenergienutzung geeignet, könnte aus Gründen des vorsorglichen
Natur- und Landschaftsschutzes ggf. auf die Ausweisung der Potentialfläche D oder E verzichtet werden. Ein
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solches Vorgehen würde insbesondere das Ortsbild von Thum weniger belasten. Konzentrationszonen für die
Windenergie verfügen jedoch – wie bereits dargelegt – nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3
BauGB, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. In dem Kapitel 7 wird
dargelegt, dass es daher zwingend erforderlich ist, sowohl die Potentialfläche D als auch die Potentialfläche E als
Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu
betreiben.
Da es vornehmliches Ziel der Gemeinde Kreuzau ist, die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten
Gemeindegebiet räumlich wirksam zu steuern, ist es aus o.g. Gründen erforderlich, die Potentialflächen D und E
als Konzentrationszonen auszuweisen, um die räumliche Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB im
Gemeindegebiet zu erwirken. Die Erreichung dieses gesamtgemeindlichen Zieles rechtfertigt aus Sicht der
Gemeinde Kreuzau die Ausweisung von zwei Konzentrationszonen im Umfeld des Ortsteils Thum.
4
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein
Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2008), stützt. Für die Ermittlung der
Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch Ortsbegehung sowie
verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B.
faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
5
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten
von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte lassen sich im
Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen
wird.
6
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Bebauungsplan G 2 hat zum Inhalt, die in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung bestmöglich
steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die Realisierung
des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen
durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die
Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können. Zur Untersuchung der Auswirkungen der
Windenergieanlagen wurden ein schalltechnisches sowie ein Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
In Bezug auf die Errichtung der WEA wurde bereits das Schalltechnische Gutachten Nr. 3418-13-L1 vom 10.
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Januar 2014 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren insgesamt neun WEA verteilt auf zwei Standorte 3 in
Kreuzau Steinkaul und 6 in Kreuzau Lausbusch geplant. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben.
Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich
geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte ergeben. Daher wurden auch in Bezug auf Schall- und
Schattenimmissionen neue Gutachten erstellt (IEL GmbH, Oktober 2014).
Am Standort „Steinkaul“ sind die Errichtung und der Betrieb von insgesamt zwei Anlagen des Typs General Electric
Company GE 2.5-120 vorgesehen.
Für die Planung der WEA in Steinkaul werden auch die geplanten Anlagen in Lausbusch berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und Betrieb von insgesamt fünf
Windenergieanlagen der Hersteller ENERCON (Anlagentyp: E-115) und VESTAS (Anlagentyp: V 112-3.3 MW)
geplant.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB A (Ausnahme:
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt, der sich aus den drei vorliegenden
Messberichten ergibt.
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Daher ergeben sich folgende zu berücksichtigende Schallleistungspegel für den jeweiligen Anlagentyp:
Plangebiet Steinkaul:
Anlagentyp GE 2.5-120 (2 WEA: WEA 1 und WEA 2):
Tageszeit: LwA,90 = 108,5 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 106,5 dB (A), NRO 104 dB [A];
nur WEA 07 (01S) [LwA= 104 dB [A]; WEA 08 (02S) ohne Einschränkung
Plangebiet Lausbusch
Anlagentyp E-115 (2 WEA: WEA 2 und WEA 6):
Tageszeit: LwA,90 = 109 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106,5 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 104,5 dB (A), reduzierte Nennleistung: 1.500 kW [LwA = 102 dB [A];
nur WEA 02 (L) [LwA = 102 dB [A]; WEA 06 ohne Einschränkung
Anlagentyp V 112-3.3 MW (3 WEA: WEA 3, WEA 4 und WEA 5):
Tageszeit: LwA,90 = 107,7 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 105,6 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 103,5 dB (A), Betriebsweise „Schaltmodus 4“ [LwA = 101,0 dB [A];
nur WEA 03 (L) und WEA 04 (L) [LwA = 101 dB [A]; WEA 05 ohne Einschränkung
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehende Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer wurden zu den geplanten Anlagen ebenfalls die vier bereits bestehenden
als Vorbelastung berücksichtigt.
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Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag einzuhalten.
Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von maximal 30 Minuten
pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen im Jahr auftritt.
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden.
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei deiner voraussichtlich erforderlichen
Abschaltung muss davon ausgegangen werden, dass bei der Ermittlung der Abschaltzeiten eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird
hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als
gering einzustufen.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird im Plangebiet
voraussichtlich etwa 6.770 m² betragen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation
der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in den
Gutachten „Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, (Ecoda, September 2014,) mit Hilfe des Verfahrens
„Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche
Kompensationsbedarf ermittelt. Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer
Stufenländchen und Vlattener Hügelland kann kein besonderes Potential für das Landschafts- und Naturerleben
zugesprochen werden. In den Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits
mehrere Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des
Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA
werden das Landschaftsbild nicht überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe
Bedeutung für das Landschaftsbild zugesprochen werden. In diesen Raumeinheiten werden die Sichtbereiche
größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
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Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Für die Plangebietsfläche werden keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen wird, die es auszugleichen
gilt.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (2 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 5,71 ha ermittelt (ca. 2,86 ha pro Anlage). Bei den Ersatzmaßnahmen geht
man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen)
erreicht (vgl. Tab. 21). Die Berechnungen zum Kompensationsumfang werden im Landschaftspflegerischen
Fachbeitrag dargestellt (Ecoda, September 2014).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von drei auf zwei reduziert. Es
stellt sich somit die Frage, ob das aktuelle Anlagenkonzept mit der verringerten Anlagenanzahl, Auswirkungen auf
die im Artenschutzgutachten getroffenen Aussagen und Bewertungen hat. Diesbezüglich wurde eine
Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die konfigurierte Anlagenplanung dargelegt (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014).
In der Stellungnahme des Gutachters wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung bezogen auf die drei WEA
bereits grundsätzlich herausgearbeitet ist, dass unter Berücksichtigung von Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
für Vögel und Fledermäuse sowie den Feldhamster eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit vorliegt.
Die faunistischen Untersuchungen der Tiergruppen Vögel und Fledermäuse wurden in der Zeit von März bis
Dezember 2013 geführt. Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, von denen 22 planungsrelevant
waren.
Von den 22 planungsrelevanten Arten gelten 5 Arten als windkraftsensibel (Kornweihe, Kranich, Rotmilan,
Wanderfalke und Weißstorch). Diese Arten wurden daher in der Untersuchung vertiefend betrachtet.
Die für das entsprechende Messtischblatt genannten Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan,
Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker, die als
windkraftsensibel gelten, wurden ebenfalls vertiefend betrachtet. Zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß
§ 44 BNatSchG ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen
Gehölzentnahme notwendig. Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für
Gehölzbewohnende Arten notwendig („Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014).
Im Rahmen der Untersuchung des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung (Dezember 2013) wurde die
Feldlerche als Brutvogel auf den landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Potentialfläche ermittelt. Obwohl keine
Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das Vorhaben zur Habitatminderungen in dem Ackerlebensraum der
Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu werten sind. Die
Eingriffe sind daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf einer Fläche von 0,55 ha
Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der
Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu kompensieren („Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I und II: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014).
Bei der Fledermausuntersuchung wurden 8 Arten festgestellt. Als windkraftsensibel gelten die Arten Großer
Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus. Zusätzlich wurde der kleine Abendsegler vertiefend
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betrachtet, der als windkraftsensible Art für das entsprechende Messtischblatt genannt ist. Die Zwergfledermaus,
die ein häufiges Schlagopfer an WEA ist, wurde ebenfalls berücksichtigt. Aufgrund der häufig festgestellten Aktivität
von Großen Abendseglern und daneben auch der Rauhautfledermaus insbesondere in der 2. Jahreshälfte wurde
als Maßnahme empfohlen, die WEA gemäß der Angaben im Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ im ersten Betriebsjahr zur
Herbstzugzeit zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres in Nächten mit geringer Windgeschwindigkeit (< 6
m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen über 10 °C und fehlendem Regen abzuschalten. Gleichzeitig ist ein zwei- bis
dreijähriges Batcordermonitoring in der Höhe auszuführen. Für die darauf folgenden Jahre können die
Abschaltzeiten angepasst werden, wobei in dem 2. und 3. Jahr weiterhin das Monitoring fortgeführt werden sollte.
Da keine Gehölze betroffen sind, werden keine Kompensationsmaßnahmen für Gehölzbewohnende Arten
notwendig („Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Ecoda, September 2014). Um sicherzugehen, dass keine
bewohnten Baum- und Straucharten entnommen werden, sind im Bebauungsplan dennoch entsprechende
Festsetzungen aufgenommen worden.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl von drei auf zwei Anlagen kommt es naturgemäß zu einer Verringerung
der betriebsbedingten Wirkungen auf die Tierwelt, so dass die Situation sich nicht verschlechtert. Die Planung stellt
sich als eine günstigere Variante dar. Obwohl der Baumfalke im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA bei den
Kartierungen 2013 sowie 2014 bei der Nachsuche nicht als Brutvogel festgestellt wurde, gab es im Verfahren
Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Bereich eines naheliegenden
Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 m zwischen den WEA und diesem
Brutbereich. Der Abstand zum besagten Bereich beträgt nun über 1.000 m. Obwohl es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, stellt die Reduzierung der Anlagenzahl und insbesondere das Verschieben der
östlichen WEA nach Westen eine sinnvolle Maßnahme im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes dar (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe, Artenschutzprüfung WEA Kreuzau-Steinkaul,
September 2014). Zudem wird der Abstand zum FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
südlich der WEA vergrößert. Obwohl die Ausgangssituation verträglich war, stellt die jetzige Situation eine noch
günstigere Variante dar. Für den Abendsegler wird eine Reduzierung der Anlagenanzahl ebenfalls positiv gewertet.
Durch ein Höhenmonitoring und vorgezogene Abschaltungen der WEA werden ohnehin Schlagopfer vermieden.
Durch die Reduzierung der Anlagenzahl auf zwei WEA wird das Schlagrisiko von Abendseglern jedoch zusätzlich
reduziert.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12.
Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Weitere Quellen
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und
Genehmigung, Stuttgart
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (30. Juni 2014): FFH- Vorprüfung
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Windenergieanlagen Steinkaul“, FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301, Vogelschutzgebiet „Drover
Heide“ DE-5205-401, Stolberg
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (30. Juni 2014): FFH- Vorprüfung
im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Windenergieanlagen Steinkaul“, FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ DE 5305302, Stolberg
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013):
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014):
Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (17. September 2014):
Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark in der Gemeinde Kreuzau (2 WEA), Stolberg
Ecoda, Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (31. Oktober 2013): Naturschutzfachlicher Beitrag zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ortsteil Thum, Gemeinde
Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (12. Februar 2015): Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
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Gemeinde Kreuzau Umweltbericht
Bebauungsplan G2
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der
Gemeinde Kreuzau; Aurich
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben
Windenergieanlagen am Standort Kreuzau, Aurich
Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung.
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Schutzgebiete
in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Geschützte
Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start)
(Zugriff: 05.06.2014)
Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff
10.06.2014)
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