Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
950 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung
Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
zum B-Plan G 2, WEA Steinkaul aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB
Nr.
Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme
1
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014
1.1
Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in
Verbindung mit § 4 (1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben
nehme ich folgt Stellung:
1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden
Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und
Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische
Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu:
a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0].
http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und
b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und
zur Schutzwürdigkeitsauswertung
siehe Hinweise unter
http://www.gd.nrw.de/zip/g
bk50hinw.pdf und
http://www.gd.nrw.de/zip/g
bkswb.pdf
Stand: 28.01.2015
Beschlussvorschlag
Stellungnahme der Verwaltung
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Boden
beschrieben. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung
des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und zum Bodenaushub.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind
Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde für die Fläche G2-Steinkaul erarbeitet und enthält konkrete
Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden
Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D
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1.2
2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser
a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und
Oberflächenwasser (u. a. Karstquellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben.
b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des
Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden
Schichten über versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für
das Sickerwasser eine Rolle.
1.3
c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische
Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter
sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit
zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln.
3 Kompensationsflächen
Gemäß dem aktualisierten¹ Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird
zu dem
Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt:
8.2.1.1 Allgemeines
Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten
(Ausgleich/Ersatz) zu beachten.
Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden.
So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der be-
Stand: 28.01.2015
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich bedeutsame
Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur
Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung,
Zum Schutzgut Boden werden Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.
In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung und Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) werden ausreichende Informationen zu den
Kompensationsflächen und der Kompensationsmaßnahmendargestellt.
Bau und Betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen)
führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so
auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich
an du sind bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht
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troffenen Bodenfunktionen / Bodewasserhaushaltsfunktionen / Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen
und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen einer
MSPE Fläche² (Humusentwicklung) wieder auszugleichen (Ökokontopool /
Biotopverbund / Geotopverbund).
Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung,
Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag).
So empfiehlt es sich neben dem Versiegelungsfaktor der
Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und Arbeitbereiches in der Kompensationsberechnung
zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafo- und Übergabestationen,
die Wegeerschließung für Montage-, Wartungs- und Servicefahrzeuge auf und zum Grundstück (Bodenkundliche Baubegleitung).
durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und
damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von insgesamt 6.770 m2. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit zur
Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle. Um
verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen.
2
Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014
2.1
Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung
grundsätzlich keine Bedenken.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die
größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. heirzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011).
Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur
L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände
[sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als
Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser
Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich.
Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen
Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar.
Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Wind-
Stand: 28.01.2015
Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
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energieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird
der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten.
2.2
Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergiepark
gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den
Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten,
erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig.
Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
2.3
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in
Euskirchen einzureichen.
3
Gemeinde Vettweiß mit Schreiben vom 28.03.2014
Zum Bebauungsplan Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ nimmt die Gemeinde Vettweiß wie folgt Stellung:
„Die Fläche befindet sich angrenzend an das Gemeindegebiet Vettweiß. Im
Rahmen der Potentialflächenanalyse hat die Gemeinde Vettweiß ebenfalls
Ihr Gebiet auf mögliche Flächen hin untersuchen lassen. Dabei hat sich eine
Stand: 28.01.2015
Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung sowie Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung) ersichtlich
und kann als Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet
werden.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Gutachten liegen der Offenlage bei.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
(16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung
und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2. Bei
diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
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Fläche angrenzend an Ihre Fläche herauskristallisiert. Da die Ginnicker Bevölkerung sich massiv gegen eine Ausweisung an diesem Standort geäußert
hat, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.04.2012 beschlossen, von
dieser Fläche als mögliche Potentialfläche abzusehen.
Da die von Ihnen geplanten Windenergieanlagen an o.g. Standort die Ortschaft Ginnick massiv beeinträchtigen, fordere ich Sie hiermit auf, von der
Ausweisung Abstand zu nehmen.“
de ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Darin wurde dargelegt, dass die immissionsschutzrechtlich normierten Richtwerte bei
Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten
werden.
an
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau; Aurich
Die Eingriffe in das Landschaftsbild sollen kompensiert werden.
Die Kompensationsmaßnahmen wurden zur Offenlage festgelegt.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der
Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung
sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
Stand: 28.01.2015
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dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
Zur Betroffenheit von Denkmalen wurden unter Berücksichtigung
der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke
vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA
sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen
zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten.
Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes
in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
4
Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014
Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene
Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch die vor Ort
wirtschaftenden Landwirte angewiesen.
Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach
Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor Beginn der Bauphase vorgelegen hat.
Stand: 28.01.2015
Der Erhalt des bestehenden Wegenetz liegt auch im Interesse der
Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können jedoch
nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich getroffen
werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung. Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme treten nur in
einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu fördern,
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass
vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des
Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden.
Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma
die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des
Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation belegt werden.
Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge zu
tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt.
zurück.
5
Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014
5.1
Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus
forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken.
Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2 (Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene Gehölzstreifen zu
erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine forstbehördlichen
Belange betroffen.
Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung)
durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die
vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird
auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu berücksichtigen sein.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
5.2
Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen
Schutzgebieten sind einzuhalten.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Stand: 28.01.2015
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
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Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der
oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6
Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014
6.1
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen
nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege
ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die
Schonung des Landschaftsbildes.
Stand: 28.01.2015
-
-
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Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen
und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur
breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden.
6.2
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ wird von den Naturschutzverbänden aus folgenden Gründen abgelehnt:
Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ grenzt im Süden an
das NSG „Biesberg-Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“
(DE-5305-302), und im Norden an das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG,
gleichzeitig FFH-Gebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter
nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, we iter im Westen befinden sich das NSG und FFH-Gebiet „Rurtal“ (DE-5304301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE5304-401).
Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz,
insbesondere auch für Greifvögel und Eulen hin. Aus naturschutzfachlicher
Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann.
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung auf Grundlage der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf
die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen unter Berücksichtigung rechtlich normierter Schutzabstände.
Der Gemeinde Kreuzau ist bewusst, dass sich das Plangebiet des
B-Plans G2 (Potentialfläche D) – im Vergleich zu den anderen im
Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden WindenergiePotentialflächen A und E) – in einer naturschutzfachlich sensiblen
Lage befindet.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
Stand: 28.01.2015
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
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FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.3
Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen ergaben, dass diesem
Bereich eine besondere Bedeutung für brütende, ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt.
Im Jahr 2013 fanden umfassende faunistische Erhebungen im
Projektgebiet und seinem Umfeld statt, mit deren Hilfe eine aktuelle Erfassung der brütenden, ziehenden und dort jagenden Vogelarten erfolgte.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren
Stand: 28.01.2015
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten.
Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Vogelarten
sind folgende Auflagen einzuhalten:
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen
von
Nestern
und
Eiern
(Artikel
5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der
Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach
vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine
Vogelbrut befindet.
Wenngleich funktionserhaltende Maßnahmen der Feldvogelarten nicht zwingend notwendig sind, sollten im Zuge
der Kompensationsflächenplanung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans Möglichkeiten geprüft
werden, strukturverbessernde Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn durchzuführen.
Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde im
Zuge der Kompensationsflächenplanung Möglichkeiten strukturverbessender Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und
Rebhuhn, geprüft, Im Rahmen der Untersuchung des Büros für
Ökologie & Landschaftsplanung (Dezember 2013) für das Gebiet
Steinlkaul, wurde die Feldlerche als Brutvogel auf den landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Potenzialfläche ermittelt. Obwohl keine Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das
Vorhaben zur Habitatminderungen in dem Ackerlebensraum der
Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne
der Eingriffsregelung zu werten sind. Die Eingriffe sind daher im
Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf
einer Fläche von 0,55 ha Maßnahmen durchgeführt werden, die
geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu
kompensieren
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
Stand: 28.01.2015
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September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Dieser Belang ist im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher beschrieben und bewertet worden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.4
Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu,
Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalke u.a.).
Innerhalb der Artenschutzprüfung erfolgte eine Zusammenschau
von Daten, in deren Rahmen auch die Verordnungen der umliegenden Schutzgebiete ausgewertet wurden. Ergänzend zu den
eigenen Kartierungsdaten aus dem Jahr 2013 wurden hierdurch
folgende Arten ergänzend in die Artenschutzprüfung aufgenommen: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe,
Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
Stand: 28.01.2015
Seite 12 von 58
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 28.01.2015
Seite 13 von 58
6.5
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und
Wespenbussard.
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand
keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld
statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum.
Sie wurde in der ASP berücksichtigt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser
Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.6
6.7
Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege
bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete
(Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte
Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig
bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand
(> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die
für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen,
Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d.
R. 300 m betragen.
Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für Bereiche formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden beispielhaft formuliert, sind also nicht abschließend.
Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche besonders folgende Punkte zu beachten:
keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,
Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und
Waldrändern,
Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW,
Die geforderten Abstände sind keine harten Ausschlusskriterien,
wie sie z.B. Verbotsgesetze vorschreiben. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht stehen sie dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum
Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 28.01.2015
Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass
NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit
der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung
beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die
Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Seite 14 von 58
Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
keine Überlagerung von BSN-Flächen,
Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore
und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben
der LAG der Vogelschutzwarten,
keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.
Unter Beachtung dieser Punkte kann das Gebiet nicht als Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen werden.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von
drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung
im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf
der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im
Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund
der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann
davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen
Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine
Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für
das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca.
700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG
„Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet
jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Stand: 28.01.2015
Seite 15 von 58
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.8
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer WaldDrovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im
reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Windkraftanlagen bea nspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst
aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe,
Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und
Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin möglich.
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fach-gutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialflä-
Stand: 28.01.2015
Seite 16 von 58
che als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in
der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt.
Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen
werde. Keines der bisher angefertigten Gutachten (Naturschutzfachlicher Beitrag, Artenschutzrechtliches Gutachten, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung) kommt zu dem Ergebnis,
dass Belange des Landschaftsschutzes der Planung entgegenstehen.
Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der
Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung
sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Stand: 28.01.2015
Seite 17 von 58
Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so
dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um
eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung
ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende
Wirtschaftswege genutzt werden. Zusätzliche temporäre und dauerhafte Versiegelungen werden im Rahmen des o.g. landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt und behandelt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.9
Begründung zum B-Plan
Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung festgeschrieben.
Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann.
Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist.
Bei dem Bebauungsplan G2 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB.
Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem.
§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1
BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt. Durch den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan wird die Einordnung als Außenoder Innenbereich nicht determiniert.
6.10
Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser
ist im B-Plan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte
auf der gesamten Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen.
Stand: 28.01.2015
Die nachrichtliche Übernahme von Regelungen des Landschaftsschutzes sind gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis
noch für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Seite 18 von 58
auch von der zuständigen Behörde nicht gefordert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des
Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten
sind. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der
erneuerbaren Energien zurück.
6.11
6.12
Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen darzustellen.
Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach
Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im
Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche
für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht.
Stand: 28.01.2015
Verwaltung
an.
Die Darstellung von Nebenflächen im Bebauungsplan ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich. Die Prüfung von Erschließung, Kranstellflächen etc. ist Bestandteil der BImSchGenehmigung.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits
im naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die
Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und
wurde im Verlauf des Verfahrens aktualisiert und konkretisiert.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Seite 19 von 58
Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und
vertraglich gesichert. Für die Feldlerche wurde folgende artspezifische Maßnahme festgesetzt - Ausgleich (CEF-Maßnahmen):
Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist
auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen
(30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil
II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung
zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“(Ecoda, September 2014) zu entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen.
Der Ort und die Maßnahme der Kompensation wurden im Landschaftspflegerischer Begleitplan ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und vertraglich gesichert.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes keine erheblichen
Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang
hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.13
6.14
Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung
nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die
Energieerzeugung einschätzen zu können.
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
Stand: 28.01.2015
Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne einer Ertragsoptimierung ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw.
Abschaltzeiten nicht erforderlich.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst
den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungs-
Der
Rat
schließt sich
Seite 20 von 58
Auf S. 2 des naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen
von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch
genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und
können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf das Kleinklima
auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im
Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir
die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht
sachgerecht.
plans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND
UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten Untersuchungsraum abgedeckt.
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird
ein Teil der Energie des Windes absorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der
Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf
eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der
Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend
gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine
nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten
sind.“
Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der
DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren
Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen
besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da
die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine
Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom Betrieb der
WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit in den Boden
oder das Grundwasser gelangen kann.“
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich der Schutzgüter Klima/Luft, Wasser,
Boden und Flora/Biotoptypen keine erheblichen Auswirkungen zu
erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung
Stand: 28.01.2015
Seite 21 von 58
der o.g. Schutzgüter verbleibt, tritt der jeweilige Belang hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.15
Die Maßnahmen im Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur
Anreicherung der Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet
werden.
Die
Maßnahmen
im
Rahmen
des
KreisKulturlandschaftsprogramms zur Anreicherung der Feldflur im
Plangebiet wurden in der Gestaltung des Ausgleichs, z.B. bei
Ackerschonstreifen, gemäß den Empfehlungen des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz (MKUNVL) beachtet.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es auch unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.16
Fauna
Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (Ecoda und Fehr) vorliegen. Ecoda gibt an, dass die Daten zu Vögeln und Fledermäusen noch erhoben werden bzw. noch nicht
abschließend ausgewertet sind und dass eine abschließende Prognose
der Auswirkungen nicht möglich ist. Es verwundert, dass ohne abgeschlossene ASP bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechtliche Belange kein Planungshindernis sind. Die Ergebnisse
werden hier praktisch schon vorgegeben.
Bei dem Gutachten von Ecoda handelt es sich um einen „Naturschutzfachlichen Beitrag“ v. 31.10.2013. Zu diesem Planungsstand war die artenschutzrechtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen, die Bewertung des Landschaftsbildes indes schon.
Somit gelten die Aussagen des Naturschutzfachlichen Beitrages
bzgl. der Bewertung des Landschaftsbildes.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Das Gutachten „Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im
Windpark Kreuzau-Steinkaul“ von Fehr v. 19.12.2013 betrachtet
alleinig und (zu diesem Planungsstand) abschließend den Belang
des Artenschutzes.
Diese beiden, wie auch die übrigen Gutachten wurden im Laufe
des Verfahrens an die neuerlichen Kenntnisse angepasst und
konkretisiert. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden
zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Stand: 28.01.2015
Seite 22 von 58
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der
Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.17
Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu diesem
angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und Horstsuche
im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der Planung festgehalten wird. Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend
den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern.
Eine Horstsuche wurde im Umkreis von 1 km durchgeführt. Es
wurden 2 Horste gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem
Mäusebussard zuzuordnen sind. Der Prüfraum entspricht den im
Leitfaden Artenschutz/Windenergie angegebenen Prüfräumen für
die meisten Greifvogelarten. Kornweihe und Schwarzstorch mit
Prüfradien von 3 km können als Brutvogel hier ausgeschlossen
werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.18
Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei den
zuvor genannten Vogelarten aber auch bei Fledermausarten, kann
dies zu Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des
Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb
der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden
Stand: 28.01.2015
Im Jahr 2013 fand eine faunistische Kartierung des Gebietes statt
(siehe Artenschutzprüfung). Darüber hinaus wurden das Fachinformationssystem geschützte Arten, das Fundortkataster
@LINFOS, die Karten der planungsrelevanten Vogelarten von
landesweiter Bedeutung, der Energieatlas NRW und die Schutzgebietsverordnungen ausgewertet. Eine über mindestens zwei
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 23 von 58
im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten.
Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind
Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen
Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind.
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und
Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei
Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom
12.09.2012).
Jahre laufende Erfassung ist in Artenschutzprüfungen nicht vorgesehen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden
zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der
Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
an.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.19
Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer
Nachbarschaft zum Plangebiet, die Wildkatze ist im Gebiet nachgewiesen.
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand
keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld
statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum.
Sie wurde in der ASP berücksichtigt.
Stand: 28.01.2015
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
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Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge
von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche
streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion
auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche,
die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art
v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion
des Raumes ist nicht auszugehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.20
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft.
Es ist unklar, wie die dieser Passus zu verstehen ist.
Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt. Diese
Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).
Stand: 28.01.2015
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
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Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Der
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der Stellungnahem
der
Verwaltung
an
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Eine Bewertung erfolgte allerdings im Rahmen der Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV
2008) der Wert 2 beigemessen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der
Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.21
Vögel
Baumfalke
Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeignet, da hier
Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer) in ausreichender Menge zur
Verfügung stehen. Dementsprechend ist er hier an verschiedenen Stellen
als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der
Hochspannungsleitung zwischen Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei
die Brutplätze (Krähennester auf den Traversen der Masten) von Jahr zu
Jahr wechseln. Von diesen Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000
m bis zur nächsten WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich
(mind. 3 juv.) im Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station
schriftl.). Für diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie
sie auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird.
6.22
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten
Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend
mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel
Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwun-
Stand: 28.01.2015
Eine Raumnutzungsanalyse des Baumfalken kann nur dann
durchgeführt werden, wenn der Baumfalke nachgewiesen werden
kann. Dies war im Jahr 2013 definitiv nicht der Fall. Die Masten im
Nahbereich der Planung wurden Ende Mai 2014 noch einmal auf
eine Baumfalkenbrut überprüft. Auch in diesem Jahr erfolgte kein
Brutnachweis. Insofern war weder 2013 noch 2014 eine Raumnutzungsanalyse möglich. Der Vorschlag eines generellen Abstandes
von 1.000 m zwischen WEA und den Masten, als möglicherweise
künftig wieder als Brutplatz genutzte Standorte, wurde angenommen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Die Feldlerche zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Legt man den Leitfaden zugrunde, so erübrigt sich eine vertiefende Diskussion. In der ASP wurde der Belang dennoch them a-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 26 von 58
6.23
den (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig vor. Die Feldlerche ist laut
ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Pr ojektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare
wurden im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP
S.38). Sie gehört auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit
vom Gutachter durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und
S. 20). Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den
Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters:
„Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was
aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko
beschrieben werden kann“ (ASP S.38) widersprechen wir. Denn dieses
Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu
kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt
durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in
anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen
nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müdder sheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis
weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt
betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die
Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle
stehen auch im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich
des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des Kreis- Kulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen
sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen
daher auch aus diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf
potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Mäusebussard
Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und
unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante Windkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die N aturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der un-
Stand: 28.01.2015
tisiert. Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau,
Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen (30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen
Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ecoda, September 2014) zu
entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen
Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen. Es
wird nachvollziehbar dargestellt, dass auch unter der ungünstigsten Annahme weitreichende Ausweichhabitate zur Verfügung
stehen. Ausgleichsmaßnahmen sind somit für diese Art nicht
angezeigt. Gemäß Leitfaden ist der Vogelzug nur in Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges zu untersuchen. Die Untersuchungen im Gebiet gehen darüber hinaus und belegen, dass es
sich um eine nur untergeordnete Funktion des Raumes für den
Vogelzug handelt. Auch vor diesem Hintergrund sind Ausgleichsmaßnahmen nicht ableitbar.
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der Mäusebussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon
auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 27 von 58
ter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke
an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern
sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen
von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
6.24
6.25
Rebhuhn
Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken
werden regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Die
Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“
geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in
den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird
der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die
Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den
Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß
ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der
ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir lehnen daher auch aus diesem Grund
die Planung ab.
Rotmilan
Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der
Rotmilan mehrfach beobachtet und es besteht Brutverdacht für dieses Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von
1.500 m einzuhalten.
durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist
auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt.
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Es gibt weder Hinweise auf erhöhte Schlagopferzahlen von Rebhühnern am Mastfuß, noch dass die Art durch WEA vergrämt wird.
Das Rebhuhn zählt folgerichtig gemäß Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der von den Naturschutzverbänden geäußerte Brutverdacht konnte im Rahmen der Untersuchungen keinesfalls bestätigt werden.
Im vom Leitfaden vorgegebenen Untersuchungsraum von 1 km ist
eine Brut sicher auszuschließen. Auch darüber hinaus gab es nur
gelegentliche Beobachtungen. Eine regelmäßige Raumnutzung
und somit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
Stand: 28.01.2015
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wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.26
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wurde in der Drover Heide häufiger beobachtet. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich.
Es wurden umfassende Kartierungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut
Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau
(Kreis Düren), Stolberg) durchgeführt, bei der der Schwarzmilan
nicht festgestellt wurde. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige
Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.27
Schwarzstorch
Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den
Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch sowie dem Rurtal bei
Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus
den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover
Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht auszuschließen. In
2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der
Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog.
Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für
diese Art erheblich erhöhen.
Stand: 28.01.2015
Der Schwarzstorch zählt zwar zu den windkraftsensiblen Arten, ist
aber nicht schlaggefährdet. Es gibt lediglich einen einzigen Nachweis eines 1998 verunglückten Schwarzstorches in Hessen. Folgerichtig wird die Art im Leitfaden nicht als schlaggefährdet deklariert, sondern als störungsempfindlich. Brutplätze in der Nähe der
geplanten WEA sind aber sicher auszuschließen. Vereinzelte
Sichtbeobachtungen von Nahrungsflügen im Großraum dokumentieren keine essenziellen Flugkorridore. Artenschutzrechtliche
Verbotstatbestände können sicher ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
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diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.28
Steinkauz
Gemäß der Kartierung der EGE gab 2011, 2012, 2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen.
Der Steinkauz zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten.
Trotzdem wurde die Art in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.29
Sumpfohreule
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station
im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt
Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen
Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an
Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt.
Die Sumpfohreule zählt gemäß Leitfaden zu den kollisionsgefährdeten Arten, soweit es sich um Brutvorkommen handelt. Der Untersuchungsraum für Brutvorkommen um WEA beträgt 1 km. Eine
Brut ist im hiesigen Raum sicher auszuschließen. Das winterliche
Vorkommen in der Drover Heide ist bekannt. Beobachtungen
stammen ausschließlich von dort und nicht aus dem Umland.
Selbst wann man annimmt, dass die Art gelegentlich zur Nahrungssuche aus der Drover Heide ausfliegt, was nicht gänzlich
auszuschließen ist, kann doch nicht von einer regelmäßigen
Raumnutzung gesprochen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind auf dieser Basis nicht ableitbar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 28.01.2015
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6.30
Uhu
Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren
Rurtals. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass
die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur
Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als
Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen
Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanal yse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und
Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt
in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass
Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen,
um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern,
Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die
Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische
Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg
nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Acker- und Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich
Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für
den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren
auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und
damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und
gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und
den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signif ikant erhöhten Tötungsrisiko führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen
Stand: 28.01.2015
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert.
Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz
liegt bei ca. 4,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung
liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Gelegentliche Nahrungsflüge in diesen
Bereich sind somit anzunehmen. Eine regelmäßige Raumnutzung
würde aber bedeuten, dass die Art das Projektgebiet in der überwiegenden Zahl der Nahrungsflüge ansteuert. Wie in der Stellungnahme selbst angesprochen, gibt es eine ganze Reihe attraktiver
Nahrungshabitate im Großraum. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade die hiesige Ackerflur bevorzugt angeflogen
werden soll. Selbst wenn der Biesberg, der südlich der Projektfläche liegt, gelegentlich gezielt angesteuert wird, ist davon auszugehen, dass der Uhu bei den dortigen Jagdflügen nicht in derart
großen Höhen fliegt, dass er in den Rotorschwenkbereich der
WEA gerät, der mindestens 80 Meter über Flur liegt. Der Vergleich
mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter Hinsicht. Diese Anlagen liegen um ein vielfaches näher am nächsten Brutplatz in den
Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim
Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann dieser viel eher
in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls
vergleichbar.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
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6.31
Berg ums Leben gekommen ist. Der Uhu nutzt das Planungsgebiet als
Nahrungshabitat und kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es durch die
Windkraftanlagen zu einem erhöhten Tötungsrisiko kommt.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines
Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
Wachtel
Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt,
dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt
und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet,
dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden.
Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der
Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht.
Wachteln gelten als störungsempfindlich im Hinblick auf die durch
WEA erzeugten Geräusche. Es wird vermutet, dass die Balz- und
Revierrufe durch die Anlagengeräusche überlagert werden, so
dass die soziale Kommunikation beeinträchtigt wird (MÜLLER &
ILLNER 2001). Für diese Art ist innerhalb eines Radius von 200300 m von einer Vollverdrängung auszugehen (REICHENBACH
2003). Im Jahr 2013 konnten keine Wachtelvorkommen im Projektgebiet dokumentiert werden. Der Raum hat aber durchaus
Potenzial, so dass die Angaben hinsichtlich der Vorkommen am
Biesberg möglich sind. Die Wachtel ändert ihren Brutplatz alljährlich je nach Kultur. Da um den Biesberg Getreideflächen dominieren, stehen in umfassendem Maße gut geeignete Habitatstrukturen zur Verfügung. Dies ermöglicht es der Wachtel, den Brutplatz
in ausreichend störungsarme Bereiche zu legen. Insofern ist von
einer Feinanpassung des jeweiligen Brutstandortes auszugehen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.32
Waldohreule und Waldkauz
Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten
und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines
Stand: 28.01.2015
Beide Arten zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten gemäß
Leitfaden. Es ist daher weder von einem erhöhten Tötungs- oder
Verletzungsrisiko, noch von erheblichen Störungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
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Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und
einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
6.33
Wanderfalke
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die
Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Für den Wanderfalken gibt der Leitfaden einen Untersuchungsraum von 1.000 m um WEA an. Die möglichen Brutplätze liegen
deutlich außerhalb dieser Vorgabe. Eine vertiefende Untersuchung in Form einer Raumnutzungsanalyse ist nicht angezeigt.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
6.34
Wespenbussard
Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013
wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013):
Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV
nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls muss er als
Anhang I Art der VS- RL beachtet werden.
Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene
Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station
Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am Großenberg (NW v. Muldenau) zum
Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art.
Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich
Stand: 28.01.2015
Der Wespenbussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen
Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon
auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen
durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist
auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Darüber hinaus ist grundlegend zu sagen, dass gelegentliche
Sichtungen von Nahrungsflügen nicht automatisch einen Rückschluss auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zulassen. Die
Anforderungen an essenzielle Nahrungshabitate sind sehr hoch.
Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies
kann hier sicher ausgeschlossen werden.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutz-
Seite 33 von 58
erhöhen.
Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie
2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Auch für den Wespenbussard muss
eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung
festgehalten wird.
6.35
6.36
Ziegenmelker
Der Ziegenmelker wird seit 10 Jahren jährlich in der Drover Heide erfasst.
Er brütet dort stabil mit über 30 Paaren, womit dieses Gebiet eines der
bundesweit bedeutendsten für die Art ist. Nach der Balzphase am Abend
verlassen viele Ziegenmelker die Heide, um in angrenzenden Gebieten zu
jagen (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Insofern ist zu prüfen, inwieweit das Planungsgebiet als Jagdhabitat bzw. Flugkorridor von Bedeutung
ist. Da der Ziegenmelker als störungsempfindlich bei laufendem Windradbetrieb eingestuft wird, ist zudem zu prüfen, wie weit das nächste Revier
zum Planungsbereich entfernt liegt, um Störwirkungen zu vermeiden.
Säugetiere
Hamster
Es verwundert, dass ohne gezielte Ergebnisse zu Feldhamster bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechliche Belange kein
Planungshindernis sind. Die Ergebnisse werden hier praktisch schon vorgegeben.
fachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Der Belang wurde in der Artenschutzprüfung thematisiert. Gemäß
Leitfaden sind Störwirkungen im Umfeld von 500 m um die WEA
zu prüfen. Innerhalb dieses Raumes ergaben sich keinerlei Hinweise auf Brutvorkommen der Art, was auch habitatbedingt ausgeschlossen werden kann.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Die Belange des Feldhamsterschutzes werden im Planverfahren
(Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom
Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von
drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren),
Stolberg) hinreichend berücksichtigt. Die konkreten Eingriffsflächen werden vor dem Eingriff auf einen Feldhamsterbesatz überprüft. Für den Fall eines Besatzes werden konkrete Schutzmaßnahmen mit der ULB abgestimmt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 28.01.2015
Seite 34 von 58
6.37
6.38
6.39
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht
wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Es sollte daher
mittels Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im
Planungsgebiet vorkommt.
Wildkatze
In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der L33
zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen
und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der
Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit
Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass
das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen
Fledermäuse
Nach Aussagen des naturschutzfachlichen Beitrags (Fa. Ecoda) gilt „Vom
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde im Jahr 2013 eine Fledermausuntersuchung durchgeführt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse
des Jahres 2013 steht allerdings noch aus.“
Es liegt eine ASP in den uns vorliegenden Unterlagen bei, hierauf bezieht
sich die nachfolgende
Stellungnahme.
Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden „Umset-
Stand: 28.01.2015
Alle Anlagen werden auf Ackerflächen errichtet. Die Haselmaus
kommt in Gebüschen und Feldgehölzen vor. Auch ohne vertiefende Untersuchung sind somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge
von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche
streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion
auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche,
die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art
v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion
des Raumes ist nicht auszugehen.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes auf
1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb
der WEA hat.
Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten
und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten Strukturen
des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Seite 35 von 58
zung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen“ (MUNKLV2013). Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil durch Erweiterung
des Untersuchungsraumes wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und
das Verfahren in der frühzeitigen Beteiligung ist.
Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden.
Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs durch die
vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es
liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen
WEA.
Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf der
Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten
Standorten schließen lässt.
Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht wurde. Die
Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend. Physik alisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische
Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz) sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter Sound-spezialisten zu
entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und Adams et al. (2010). Es
werden Werte bei optimaler Witterung von max. 110 m für Abendsegler und
42 m für Zwergfledermäuse und deutlich geringere Erfassungsreichweiten
für Myotisarten genannt. Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt
zwischen 83 m und 200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also
selbst bei laut rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu
untersuchenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0°
C, 25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden.
In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Unters uchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss eine
Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden.
Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst spricht
für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt kann ein Tier
sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen.
Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring nur wäh-
Stand: 28.01.2015
für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt
wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt.
Der Rückschluss, dass an den konkreten Standorten eine gleich
hohe Aktivität anzunehmen ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt
jeder fachlichen Grundlage.
Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft
haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter in der ASP
ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der
vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der
Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10.
eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen, wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben der Naturschutzverbände. Letztlich ist es
Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere
der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen.
Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in den
April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung der im
Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013 erschienen ist)
vorgesehenen 3 Begehungen zwischen 01.04. und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine im Jahr 2013 zeigten
aber deutlich geringere Aktivitäten als die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der Gutachter daher in der zweiten
Jahreshälfte Abschaltungen der WEA. Dies entspricht einer worstcase-Annahme eines regelmäßig stattfindenden, herbstlichen
Abendseglerzuges.
Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der
Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht korrekt.
Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl der Aufnahmen übermittelt.
Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen
wurden.
Das Vorgehen beim untersuchen von Baumhöhlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben.
Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der Fachbehörde
ULB abgestimmt.
Seite 36 von 58
rend der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die Zeiten sind
gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der konkrete Ort
des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert wurde.
„Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:…..
Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe
sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen
des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das
zweite Monitoring- Jahr festgelegt. (Leitfaden MUNKLV: S.29).
Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesam theit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im
Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden Detektorsystems.
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro
Jahr getötet wird.
Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht
sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011)
Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaf tlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den
Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb nicht übertragbar, also
kein Maßstab der Beurteilung von Störungen bei der Artengruppe.
Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden, da die
fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist und nur von
erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir weisen bei Besatz
von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“ auf das Verlassen der
Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes zerstörte Baumquartier ist durch
eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu
ersetzen. Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikom anagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere
Ersatzmaßnahmen notwendig.
Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in
Stand: 28.01.2015
Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen liegen
mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten
Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden im Rahmen
der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und
herbstliche Vorkommen des Großen Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA.
Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu den
windkraftsensiblen Arten.
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind,
wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g.
Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten
diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Seite 37 von 58
6.40
verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine
Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist nicht erfolgt.
Landschaft
Das Plangebiet liegt im LSG „Stockheimer Wald-Drovetal-StufenländchenEifelvorland“ (LSG 2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland.
Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für
uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren.
Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits
2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem
Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der
Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in
Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder
„landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen
sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder
auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv
verfehlt.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche
Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem
Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
7
Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014
7.1
Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der
Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen
(Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen
des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Der Inhalt der Stellungnahme wird als Hinweis im Bebauungsplan
aufgenommen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden
Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im
Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs-
Stand: 28.01.2015
Seite 38 von 58
maßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge
der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der
Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen
sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
7.2
Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG bzw. an den Erftverband zu stellen.
8
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014
8.1
Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der
beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick
auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten.
Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der UVP
bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen
Denkmäler zu erfolgen hat.
Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen:
Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des
Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss im
Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden,
ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner
Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteritika der Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind : Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum Denkmal
durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft, Blickverbindungen und
Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt, dass die maßgebliche
Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden werden muss. Für die
optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von allen
Stand: 28.01.2015
Beide genannten Institutionen wurden im laufenden Verfahren
bereits beteiligt.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem angefertigten
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober
2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen
der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Seite 39 von 58
relevanten Standorten aus maßgebend. Der Untersuchungsraum für die UV
S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte Mindestabstandsradien sind
daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und Kriterien sind z .B. der
Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V., Köln
2008, zu entnehmen.
In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen
der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP
die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach
§ 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen:
Nideggen
Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage)
Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage
Nideggen
Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen.
Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für
Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung
eingestellt.
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
Kreuzau
Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum
8.2
Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich
Nideggen beigefügt.
9
Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014
9.1
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2 des
naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist aus
diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und Siluetten-
Stand: 28.01.2015
Die Stellungnahme wurde in dem angefertigten Gutachten berücksichtigt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um
die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 40 von 58
schutz für den Stadtkern Nideggen.
Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen
Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die
Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht
untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten
einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen
Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht.
Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage
eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor.
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA
Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum), Dortmund).
an
Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung
von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine
relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal
und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des
Denkmals ausgeschlossen werden.
Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in
der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
Burg Nideggen
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern
auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien
zurück.
9.2
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund
dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben
sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die
Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region
bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen Beitrags
zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen sich
Stand: 28.01.2015
Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen
auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz
GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne
Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an
Die in dem naturschutzfachlichen Beitrag enthaltenen Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im Bundes-
Seite 41 von 58
diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt wurden
und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in Rede stehenden Planvorhaben entwickeln.
Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus
vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern.
gebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther & Zahl
2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die
Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen
auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar.
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben
sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen
Empfindens.
Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche
ex ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den
Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig.
Im Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung
voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität
zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen
und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen
ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von
Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region
Rureifel oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich
als äußerst schwierig erweisen.
Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein
ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat
negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden
Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer
maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen
möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen.
9.3
Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL
G2 untersucht.
Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die
Stand: 28.01.2015
Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf dieses Planverfahren,
aber die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den BPlan G1 „Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umwelt-
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Seite 42 von 58
9.4
9.5
unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei.
gutachten, Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag
Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund).
Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung
des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist,
sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen empfohlen wird.
Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten
Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand
ist der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen
wirtschaftlich.
Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch grenzt
nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben des
Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und
Berg besonders betroffen.
Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen
Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So wird
beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von
600 m zu Grunde gelegt.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden,
dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Nideggen kann eine Reduzierung auf das Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die
vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von
800 m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des
Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist.
Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen
Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung
neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau
nicht beeinträchtigt werden.
Stand: 28.01.2015
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise
auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der
Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen
werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von
Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch
schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine
„Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen
Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand
von 800 m gewählt. Sofern durch die Planung unerhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der regenerativen Energien zurück.
Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen dargestellten immissionsschutzrechtlich schutzbedürftigen
Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für
Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen angewendet. Dementsprechend wurden bauleitplanerische vorberei-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 43 von 58
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der
Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat diesbezüglich
bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig vornehmen zu
wollen.
In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der
Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung
einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch
nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt
Nideggen veröffentlicht.
9.6
9.7
10
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1
beigefügten Karte zu entnehmen.
Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der
Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu
eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt
Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung
weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet
Nideggen einstweilen eingestellt hat.
tete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits berücksichtigt.
an.
Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im
Nordosten des Ortsteils Nideggen wird durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß Windenergieerlass
sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich vereinbar. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar entgegen.
Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die
Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets von
Kreuzau berücksichtigt.
Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der
Rat
nimmt
zur
Kenntnis
Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014
10.1
10.2
Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung
und –straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz,
Umweltamt.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten:
Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen
Das Plangebiet wird vom Gewässer Kommgraben durchflossen. Das Gewässer ist im Bebauungsplan als Wasserfläche darzustellen.
Stand: 28.01.2015
-
-
Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch
Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden.In die
Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers vermerkt.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
Seite 44 von 58
an.
10.3
ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen innerhalb der
Baugrenzen zulässig sind. ln Ausnahmefällen sind sie auch außerhalb der
Baugrenzen zulässig. Die Baugrenze geht über den Kommgraben hinaus.
Dies bedeutet, dass eine Überbauung des Fließgewässers oder ein Bauen
unmittelbar am Gewässer möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken.
Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2 enthaltende Ausnahmeregelung bezieht sich alleinig auf die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als Ausnahme auch
außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur Klarstellung wird
diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein Semikolon getrennt:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
„[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme
auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“
Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von
Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft.
10.4
10.5
Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der
Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den
Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen
verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind
über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und
Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch
baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Stand: 28.01.2015
Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des
weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um
Stellungnahme gebeten.
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich
rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten.
Eine vom Einwender vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht
erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen:
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der
Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle
Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung
der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)
Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
Seite 45 von 58
Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom
24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden können.
10.6
Erschließung
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern
(auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n
müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden,
ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu
klären.
10.7
10.8
10.9
Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Immissionsschutz
Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4
BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand
der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird.
Bodenschutz
Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten.
Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu
benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des
Bodenaushubs zu klären.
Landschaftspflege und Naturschutz
Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1
wird auf folgendes hingewiesen:
bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der
Stand: 28.01.2015
Straßen und Wege
landwirtschaftliche Intensivnutzung
Dünger- und Herbizideinsatz
Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung
der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von
Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig
sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines
Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem
Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären.
-
Der
Rat
schließt sich
der Stellungnahme
der
Verwaltung
an.
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis
Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen:
Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern
und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in
welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden
Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich abgesichert sind.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Seite 46 von 58
vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die rechtliche
Absicherung erfolgt.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
Verwaltung
an
Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich – aufgenommen worden.
10.1
0
die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung
erscheint aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche Untersuchung zu belegen.
Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die Ausgleichsflächen und die geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich - aufgenommen.
10.1
1
die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung mit der
ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die Festsetzung
einfließen).
Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt in 3.1 formuliert:
„Aus Gründen des Fledermausschutzes sind an den beiden Windenergieanlagen „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) zur
permanenten Höhenerfassung zu installieren.“
aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind!
Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.2 formuliert:
10.1
2
„Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht
Stand: 28.01.2015
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
Seite 47 von 58
zulässig.“
10.1
3
Regelungen, welche unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4)
nicht als Ausnahmen deklariert werden.
Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben.
11
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014
11.1
Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt zu den o.g. Planung wie folgt Stellung:
11.2
Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen.
11.3
Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der
Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für
die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer
Sicht überdimensioniert.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an
-
-
Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird
nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die
Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das
Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von
5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt
dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren
Energien zurück.
11.4
Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27
WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993),
Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die
Landwirtschaft.
Stand: 28.01.2015
Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden,
wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe
vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische
Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S.
24 in Verbindung mit S. 53f).
Am Standort Steinkaul wurden die beiden bestehenden WEA als
Vorbelastung ähnlicher Art und Größe berücksichtigt und für die
Wirkzonen II und III entsprechend einem reduzierten Wahrnehmungskoeffizienten angesetzt. In Wirkzone I ist aufgrund der dominanten Wirkung der WEA nach gutachterlicher Einschätzung
regelmäßig davon auszugehen, dass der Eingriff durch bestehen-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Seite 48 von 58
de WEA im Umfeld nicht erheblich abgeschwächt wird. Daher wird
in dieser Wirkzone keine Reduktion des Wahrnehmungskoeffizienten geltend gemacht.
11.5
Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf
landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden.
Die Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.
11.6
Insbesondere Bezweifelt die Landwirtschaftskammer NRW die Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen Maßnahmen zur
Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher Betriebe umsetzt. Wir
fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als Kompensation für die
Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten einzuführen.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von
zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.
September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan
Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei
Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund.
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und
stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung
verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert
bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation
erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Die Methode nach Nohl (1993) wird daher zur Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild weiterhin
als angemessen angesehen.
12
Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014
Stand: 28.01.2015
Seite 49 von 58
12.1
Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG
„Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die sich im
KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch nennenswerte
Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu deren Lage
Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu erwähnen
sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie weitere
östlich des Planungsraums.
Die im Bereich der geplanten Flächen „WEA Steinkaul“ befindlichen KULAP-Flächen grenzen an die FFH- und NSG „Biesberg“.
Die Vertragsnaturschutzflächen sowie die am NSG „Biesberg“
angeführten im „Blühstreifenprogramm“ befindlichen Ackerflächen
tragen aber keinen für die Planung relevanten Schutzcharakter.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Weder die KULAP-Flächen noch die Flächen des Blühstreifenprogramms befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen über keinen gesetzlich
normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei FFH-Gebieten der Fall
ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“ wurde im Rahmen
einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele des FFH- und
NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung beeinträchtigt
werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt.
Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren
grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben.
Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde möglich.
Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer
Bachtal“
und
FFH-Gebiet
jeweils
eine
FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen
Steinkaul“
für:
FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren
Stand: 28.01.2015
Seite 50 von 58
Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie
die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf
Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“
(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013)
bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben.
Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann
somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen
finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder.
Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
Stand: 28.01.2015
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12.2
Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die
Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer Bedeutung für
die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn, Feldlerche etc.
in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch Wildkaninchen
haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und KULAPVertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte.
Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und
Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es
jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum
Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder-, Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen
Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor
zwischen Brut- und Jagdgebieten.
Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich
somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des
Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW”
wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge
von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder
dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält,
so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich
außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht
anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu
in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in
ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum
NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFHGebiet wurde jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.
Die FFH-Vorprüfung beschäftigt sich bereits in hinreichendem
Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH- und Vogelschutzgebietes “Drover Heide” durch die geplante Errichtung der
Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf
das Schutzgebiet konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht
angezeigt.
Stand: 28.01.2015
FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover
Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-
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401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014
Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der
oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben.
Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann
somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen
finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder.
Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde
Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg)
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur
Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark
in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu
konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in
Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-,
Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Land-
Stand: 28.01.2015
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schaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang
der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
12.3
Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein signifikant
erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der geplanten
WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“.
Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht.
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren
22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe,
Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten.
Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel,
Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung
hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist
das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne zulässig. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des
Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den
Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.
13
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014
13.1
Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten
zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den
durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen
Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren Abwägungserheblichkeit auszugehen.
Stand: 28.01.2015
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen
Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile
weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den
Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz
der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
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unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen:
„Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu
beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
13.2
Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss insbesondere
in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten Zufallsfundstellen als archäologisch
bedeutende Landschaften einzustufen. Hier werden Bodendenkmäler vermutet.
Die im Plangebiet des Bebauungsplans G1 – Lausbusch –
vorliegenden Indizien zu den Bodendenkmäler werden in Rahmen
der Abwägung des Bebauungsplans G1 behandelt und nicht in
diesem Verfahren.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
13.3
Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB iVm §§ 1 Abs. 3 und 11
DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch Prospektion in
den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der
Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der
Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwä-
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die
Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen
Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Pla-
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Stand: 28.01.2015
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gungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die
nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW
wird.
Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind
und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben
entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG
auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern.
13.4
13.5
Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie
die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29
DSchG NW hinzuweisen.
Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege.
Stand: 28.01.2015
nung folgende Verfahren.
Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten
fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen.
Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine Funde von
Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden.
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens
des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und
Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die
betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt
und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten.
Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend
mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage
unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu
beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG).
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen
der Offenlage weiterhin beteiligt.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
Verwaltung
an.
Der Rat
schließt sich
der Stellungnahme der
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Verwaltung
an.
14
Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014
14.1
Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr keine
Bedenken bzw. Einwände erhoben.
Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde zugestimmt werden.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen,
Der Rat
nimmt zur
Kenntnis.
Hinweis:
- 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147
Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit
geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen.
- Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung
(Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
-
-
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH
Westnetz GmbH
PLEdoc GmbH
Wasserverband Eifel-Rur
Wasserwerk Concordia
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung)
o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde)
Unitymedia NRW
Deutsche Bahn AG, DB Immobilien
Amprion GmbH
Airdata AG
Erftverband
NetAachen GmbH
Deutsche Telekom Technik GmbH
IHK Aachen
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-
Telefonica Germany GmbH
E-Plus Mobilfunk GmbH
RWE Power AG
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