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Allgemeine Vorlage (Abwägungsvorschlag Frühzeitige TÖB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
950 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum B-Plan G 2, WEA Steinkaul aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme 1 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014 1.1 Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in Verbindung mit § 4 (1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben nehme ich folgt Stellung: 1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu: a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0]. http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf Stand: 28.01.2015 Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Boden beschrieben. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und zum Bodenaushub. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde für die Fläche G2-Steinkaul erarbeitet und enthält konkrete Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D Seite 1 von 58 1.2 2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u. a. Karstquellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten über versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der Grund- wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. 1.3 c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. 3 Kompensationsflächen Gemäß dem aktualisierten¹ Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: 8.2.1.1 Allgemeines Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der be- Stand: 28.01.2015 In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich bedeutsame Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, Zum Schutzgut Boden werden Hinweise im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei. In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung und Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung) werden ausreichende Informationen zu den Kompensationsflächen und der Kompensationsmaßnahmendargestellt. Bau und Betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich an du sind bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht Seite 2 von 58 troffenen Bodenfunktionen / Bodewasserhaushaltsfunktionen / Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen einer MSPE Fläche² (Humusentwicklung) wieder auszugleichen (Ökokontopool / Biotopverbund / Geotopverbund). Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag). So empfiehlt es sich neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und Arbeitbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafo- und Übergabestationen, die Wegeerschließung für Montage-, Wartungs- und Servicefahrzeuge auf und zum Grundstück (Bodenkundliche Baubegleitung). durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von insgesamt 6.770 m2. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit zur Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle. Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen. 2 Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014 2.1 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. heirzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände [sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Wind- Stand: 28.01.2015 Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein. Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 3 von 58 energieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. 2.2 Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergiepark gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. 2.3 Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. 3 Gemeinde Vettweiß mit Schreiben vom 28.03.2014 Zum Bebauungsplan Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ nimmt die Gemeinde Vettweiß wie folgt Stellung: „Die Fläche befindet sich angrenzend an das Gemeindegebiet Vettweiß. Im Rahmen der Potentialflächenanalyse hat die Gemeinde Vettweiß ebenfalls Ihr Gebiet auf mögliche Flächen hin untersuchen lassen. Dabei hat sich eine Stand: 28.01.2015 Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung sowie Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Gutachten liegen der Offenlage bei.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16.September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, D Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes G2. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wur- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 4 von 58 Fläche angrenzend an Ihre Fläche herauskristallisiert. Da die Ginnicker Bevölkerung sich massiv gegen eine Ausweisung an diesem Standort geäußert hat, hat der Gemeinderat in seiner Sitzung am 19.04.2012 beschlossen, von dieser Fläche als mögliche Potentialfläche abzusehen. Da die von Ihnen geplanten Windenergieanlagen an o.g. Standort die Ortschaft Ginnick massiv beeinträchtigen, fordere ich Sie hiermit auf, von der Ausweisung Abstand zu nehmen.“ de ein schalltechnisches Gutachten erarbeitet. Darin wurde dargelegt, dass die immissionsschutzrechtlich normierten Richtwerte bei Einhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplans eingehalten werden.  an IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau; Aurich Die Eingriffe in das Landschaftsbild sollen kompensiert werden. Die Kompensationsmaßnahmen wurden zur Offenlage festgelegt. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt Stand: 28.01.2015 Seite 5 von 58 dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Zur Betroffenheit von Denkmalen wurden unter Berücksichtigung der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 4 Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014 Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch die vor Ort wirtschaftenden Landwirte angewiesen. Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor Beginn der Bauphase vorgelegen hat. Stand: 28.01.2015 Der Erhalt des bestehenden Wegenetz liegt auch im Interesse der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich getroffen werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung. Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme treten nur in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu fördern, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 6 von 58 Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden. Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation belegt werden. Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt. zurück. 5 Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014 5.1 Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2 (Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene Gehölzstreifen zu erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine forstbehördlichen Belange betroffen. Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung) durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu berücksichtigen sein. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 5.2 Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen Schutzgebieten sind einzuhalten. Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.  Stand: 28.01.2015 FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Seite 7 von 58 Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6 Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014 6.1 Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Stand: 28.01.2015 - - Seite 8 von 58 Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. 6.2 Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ wird von den Naturschutzverbänden aus folgenden Gründen abgelehnt: Die geplante Windkraftkonzentrationszone „Steinkaul“ grenzt im Süden an das NSG „Biesberg-Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302), und im Norden an das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG, gleichzeitig FFH-Gebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, we iter im Westen befinden sich das NSG und FFH-Gebiet „Rurtal“ (DE-5304301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE5304-401). Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für Greifvögel und Eulen hin. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt die Ausweisung auf Grundlage der geltenden höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die Ausweisung von Windkraftkonzentrationszonen unter Berücksichtigung rechtlich normierter Schutzabstände. Der Gemeinde Kreuzau ist bewusst, dass sich das Plangebiet des B-Plans G2 (Potentialfläche D) – im Vergleich zu den anderen im Gemeindegebiet zur Verfügung stehenden WindenergiePotentialflächen A und E) – in einer naturschutzfachlich sensiblen Lage befindet. Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.  Stand: 28.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Seite 9 von 58  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben. Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.3 Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen ergaben, dass diesem Bereich eine besondere Bedeutung für brütende, ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt. Im Jahr 2013 fanden umfassende faunistische Erhebungen im Projektgebiet und seinem Umfeld statt, mit deren Hilfe eine aktuelle Erfassung der brütenden, ziehenden und dort jagenden Vogelarten erfolgte. Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren Stand: 28.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 10 von 58 oder Populationen geschützter Tierarten nicht zu erwarten. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Vogelarten sind folgende Auflagen einzuhalten:   Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet. Wenngleich funktionserhaltende Maßnahmen der Feldvogelarten nicht zwingend notwendig sind, sollten im Zuge der Kompensationsflächenplanung im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans Möglichkeiten geprüft werden, strukturverbessernde Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn durchzuführen. Im Rahmen des landschaftspflegerischen Begleitplans wurde im Zuge der Kompensationsflächenplanung Möglichkeiten strukturverbessender Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn, geprüft, Im Rahmen der Untersuchung des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung (Dezember 2013) für das Gebiet Steinlkaul, wurde die Feldlerche als Brutvogel auf den landwirtschaftlichen Flächen innerhalb der Potenzialfläche ermittelt. Obwohl keine Bruten nachgewiesen werden konnten, könnte das Vorhaben zur Habitatminderungen in dem Ackerlebensraum der Feldlerche führen, die als erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu werten sind. Die Eingriffe sind daher im Verhältnis 1:1 auszugleichen. Vor diesem Hintergrund müssen auf einer Fläche von 0,55 ha Maßnahmen durchgeführt werden, die geeignet sind, diese erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktion „Brut- und Nahrungshabitat für die Feldlerche“ zu kompensieren  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. Stand: 28.01.2015 Seite 11 von 58  September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Dieser Belang ist im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher beschrieben und bewertet worden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.4 Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalke u.a.). Innerhalb der Artenschutzprüfung erfolgte eine Zusammenschau von Daten, in deren Rahmen auch die Verordnungen der umliegenden Schutzgebiete ausgewertet wurden. Ergänzend zu den eigenen Kartierungsdaten aus dem Jahr 2013 wurden hierdurch folgende Arten ergänzend in die Artenschutzprüfung aufgenommen: Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann Stand: 28.01.2015 Seite 12 von 58 davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 28.01.2015 Seite 13 von 58 6.5 In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und Wespenbussard. Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum. Sie wurde in der ASP berücksichtigt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.6 6.7 Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d. R. 300 m betragen. Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für Bereiche formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden beispielhaft formuliert, sind also nicht abschließend. Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche besonders folgende Punkte zu beachten:  keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten,  Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu geschützten Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und Waldrändern,  Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW, Die geforderten Abstände sind keine harten Ausschlusskriterien, wie sie z.B. Verbotsgesetze vorschreiben. Auch aus artenschutzrechtlicher Sicht stehen sie dem Vorhaben nicht zwingend entgegen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Stand: 28.01.2015 Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit.  Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Seite 14 von 58    Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) keine Überlagerung von BSN-Flächen, Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der Vogelschutzwarten, keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten.  Unter Beachtung dieser Punkte kann das Gebiet nicht als Windkraftkonzentrationszone ausgewiesen werden. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens kann davon ausgegangen werden, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014  FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Stand: 28.01.2015 Seite 15 von 58 Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben. Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.8 Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer WaldDrovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Windkraftanlagen bea nspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin möglich. Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fach-gutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialflä- Stand: 28.01.2015 Seite 16 von 58 che als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der Analysekarte 2b kein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet dargestellt. Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen werde. Keines der bisher angefertigten Gutachten (Naturschutzfachlicher Beitrag, Artenschutzrechtliches Gutachten, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung) kommt zu dem Ergebnis, dass Belange des Landschaftsschutzes der Planung entgegenstehen. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten LBPs wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Stand: 28.01.2015 Seite 17 von 58 Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. Zusätzliche temporäre und dauerhafte Versiegelungen werden im Rahmen des o.g. landschaftspflegerischen Begleitplans dargestellt und behandelt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.9 Begründung zum B-Plan Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung festgeschrieben. Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann. Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist. Bei dem Bebauungsplan G2 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB. Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt. Durch den verfahrensgegenständlichen Bebauungsplan wird die Einordnung als Außenoder Innenbereich nicht determiniert. 6.10 Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser ist im B-Plan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte auf der gesamten Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen. Stand: 28.01.2015 Die nachrichtliche Übernahme von Regelungen des Landschaftsschutzes sind gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis noch für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 18 von 58 auch von der zuständigen Behörde nicht gefordert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass hinsichtlich des Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.11 6.12 Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen darzustellen. Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Stand: 28.01.2015 Verwaltung an. Die Darstellung von Nebenflächen im Bebauungsplan ist aus städtebaulichen Gründen nicht erforderlich. Die Prüfung von Erschließung, Kranstellflächen etc. ist Bestandteil der BImSchGenehmigung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits im naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und wurde im Verlauf des Verfahrens aktualisiert und konkretisiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Seite 19 von 58 Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und vertraglich gesichert. Für die Feldlerche wurde folgende artspezifische Maßnahme festgesetzt - Ausgleich (CEF-Maßnahmen): Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen (30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen Steinkaul“(Ecoda, September 2014) zu entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen. Der Ort und die Maßnahme der Kompensation wurden im Landschaftspflegerischer Begleitplan ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und vertraglich gesichert. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.13 6.14 Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die Energieerzeugung einschätzen zu können. Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen Stand: 28.01.2015 Eine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung im Sinne einer Ertragsoptimierung ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungs- Der Rat schließt sich Seite 20 von 58 Auf S. 2 des naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht. plans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten Untersuchungsraum abgedeckt. der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes absorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“ Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom Betrieb der WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit in den Boden oder das Grundwasser gelangen kann.“ Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich der Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora/Biotoptypen keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung Stand: 28.01.2015 Seite 21 von 58 der o.g. Schutzgüter verbleibt, tritt der jeweilige Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.15 Die Maßnahmen im Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur Anreicherung der Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet werden. Die Maßnahmen im Rahmen des KreisKulturlandschaftsprogramms zur Anreicherung der Feldflur im Plangebiet wurden in der Gestaltung des Ausgleichs, z.B. bei Ackerschonstreifen, gemäß den Empfehlungen des Anwenderhandbuchs Vertragsnaturschutz (MKUNVL) beachtet. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.16 Fauna Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (Ecoda und Fehr) vorliegen. Ecoda gibt an, dass die Daten zu Vögeln und Fledermäusen noch erhoben werden bzw. noch nicht abschließend ausgewertet sind und dass eine abschließende Prognose der Auswirkungen nicht möglich ist. Es verwundert, dass ohne abgeschlossene ASP bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechtliche Belange kein Planungshindernis sind. Die Ergebnisse werden hier praktisch schon vorgegeben. Bei dem Gutachten von Ecoda handelt es sich um einen „Naturschutzfachlichen Beitrag“ v. 31.10.2013. Zu diesem Planungsstand war die artenschutzrechtliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen, die Bewertung des Landschaftsbildes indes schon. Somit gelten die Aussagen des Naturschutzfachlichen Beitrages bzgl. der Bewertung des Landschaftsbildes. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis Das Gutachten „Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark Kreuzau-Steinkaul“ von Fehr v. 19.12.2013 betrachtet alleinig und (zu diesem Planungsstand) abschließend den Belang des Artenschutzes. Diese beiden, wie auch die übrigen Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens an die neuerlichen Kenntnisse angepasst und konkretisiert. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Stand: 28.01.2015 Seite 22 von 58   Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.17 Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu diesem angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und Horstsuche im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der Planung festgehalten wird. Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. Eine Horstsuche wurde im Umkreis von 1 km durchgeführt. Es wurden 2 Horste gefunden, die mit hoher Wahrscheinlichkeit dem Mäusebussard zuzuordnen sind. Der Prüfraum entspricht den im Leitfaden Artenschutz/Windenergie angegebenen Prüfräumen für die meisten Greifvogelarten. Kornweihe und Schwarzstorch mit Prüfradien von 3 km können als Brutvogel hier ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.18 Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei den zuvor genannten Vogelarten aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden Stand: 28.01.2015 Im Jahr 2013 fand eine faunistische Kartierung des Gebietes statt (siehe Artenschutzprüfung). Darüber hinaus wurden das Fachinformationssystem geschützte Arten, das Fundortkataster @LINFOS, die Karten der planungsrelevanten Vogelarten von landesweiter Bedeutung, der Energieatlas NRW und die Schutzgebietsverordnungen ausgewertet. Eine über mindestens zwei Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 23 von 58 im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind. Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Jahre laufende Erfassung ist in Artenschutzprüfungen nicht vorgesehen. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen. Sofern es zu Auswirkungen unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.   an. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.19 Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet, die Wildkatze ist im Gebiet nachgewiesen. Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Im Jahr 2013, dem Jahr der faunistischen Untersuchung, fand keine Baumfalkenbrut im Gebiet und seinem relevanten Umfeld statt. Die Art brütet demnach höchstens unregelmäßig im Raum. Sie wurde in der ASP berücksichtigt.  Stand: 28.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Seite 24 von 58  Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche, die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion des Raumes ist nicht auszugehen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.20 Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft. Es ist unklar, wie die dieser Passus zu verstehen ist. Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt. Diese Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II).   Stand: 28.01.2015 Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Der Rat schließt sich der Stellungnahem der Verwaltung an Seite 25 von 58 Eine Bewertung erfolgte allerdings im Rahmen der Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) der Wert 2 beigemessen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.21 Vögel Baumfalke Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeignet, da hier Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer) in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist er hier an verschiedenen Stellen als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der Hochspannungsleitung zwischen Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei die Brutplätze (Krähennester auf den Traversen der Masten) von Jahr zu Jahr wechseln. Von diesen Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich (mind. 3 juv.) im Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station schriftl.). Für diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie sie auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird. 6.22 Feldlerche Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwun- Stand: 28.01.2015 Eine Raumnutzungsanalyse des Baumfalken kann nur dann durchgeführt werden, wenn der Baumfalke nachgewiesen werden kann. Dies war im Jahr 2013 definitiv nicht der Fall. Die Masten im Nahbereich der Planung wurden Ende Mai 2014 noch einmal auf eine Baumfalkenbrut überprüft. Auch in diesem Jahr erfolgte kein Brutnachweis. Insofern war weder 2013 noch 2014 eine Raumnutzungsanalyse möglich. Der Vorschlag eines generellen Abstandes von 1.000 m zwischen WEA und den Masten, als möglicherweise künftig wieder als Brutplatz genutzte Standorte, wurde angenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die Feldlerche zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Legt man den Leitfaden zugrunde, so erübrigt sich eine vertiefende Diskussion. In der ASP wurde der Belang dennoch them a- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 26 von 58 6.23 den (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig vor. Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Pr ojektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Sie gehört auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20). Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) widersprechen wir. Denn dieses Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müdder sheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des Kreis- Kulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Mäusebussard Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante Windkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die N aturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der un- Stand: 28.01.2015 tisiert. Zur Kompensation der Habitateinschränkung für die Feldlerche ist auf einer Flächen von ca. 0,55 ha (Gemeinde Kreuzau, Gemarkung Thum, Flur 9, Flurstücke 96 und 97) ein Ackerschonstreifen (30m breit) gemäß dem Landschaftspflegerischen Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen Steinkaul“ (Ecoda, September 2014) zu entwickeln. Der Ackerschonstreifen ist entlang der östlichen Grenze des Flurstücks herzustellen. Innerhalb des Schonstreifens sind drei ca. 20 m² große Lerchenfenster anzulegen. Es wird nachvollziehbar dargestellt, dass auch unter der ungünstigsten Annahme weitreichende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen. Ausgleichsmaßnahmen sind somit für diese Art nicht angezeigt. Gemäß Leitfaden ist der Vogelzug nur in Schwerpunktvorkommen des Vogelzuges zu untersuchen. Die Untersuchungen im Gebiet gehen darüber hinaus und belegen, dass es sich um eine nur untergeordnete Funktion des Raumes für den Vogelzug handelt. Auch vor diesem Hintergrund sind Ausgleichsmaßnahmen nicht ableitbar. an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Der Mäusebussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 27 von 58 ter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. 6.24 6.25 Rebhuhn Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken werden regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir lehnen daher auch aus diesem Grund die Planung ab. Rotmilan Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der Rotmilan mehrfach beobachtet und es besteht Brutverdacht für dieses Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt. an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Es gibt weder Hinweise auf erhöhte Schlagopferzahlen von Rebhühnern am Mastfuß, noch dass die Art durch WEA vergrämt wird. Das Rebhuhn zählt folgerichtig gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Der von den Naturschutzverbänden geäußerte Brutverdacht konnte im Rahmen der Untersuchungen keinesfalls bestätigt werden. Im vom Leitfaden vorgegebenen Untersuchungsraum von 1 km ist eine Brut sicher auszuschließen. Auch darüber hinaus gab es nur gelegentliche Beobachtungen. Eine regelmäßige Raumnutzung und somit ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko kann ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, Stand: 28.01.2015 Seite 28 von 58 wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.26 Schwarzmilan Der Schwarzmilan wurde in der Drover Heide häufiger beobachtet. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich. Es wurden umfassende Kartierungen im Rahmen der Artenschutzprüfung (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) durchgeführt, bei der der Schwarzmilan nicht festgestellt wurde. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.27 Schwarzstorch Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch sowie dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog. Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich erhöhen. Stand: 28.01.2015 Der Schwarzstorch zählt zwar zu den windkraftsensiblen Arten, ist aber nicht schlaggefährdet. Es gibt lediglich einen einzigen Nachweis eines 1998 verunglückten Schwarzstorches in Hessen. Folgerichtig wird die Art im Leitfaden nicht als schlaggefährdet deklariert, sondern als störungsempfindlich. Brutplätze in der Nähe der geplanten WEA sind aber sicher auszuschließen. Vereinzelte Sichtbeobachtungen von Nahrungsflügen im Großraum dokumentieren keine essenziellen Flugkorridore. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können sicher ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten Seite 29 von 58 diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.28 Steinkauz Gemäß der Kartierung der EGE gab 2011, 2012, 2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen. Der Steinkauz zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Trotzdem wurde die Art in der Artenschutzprüfung diskutiert. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.29 Sumpfohreule Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. Die Sumpfohreule zählt gemäß Leitfaden zu den kollisionsgefährdeten Arten, soweit es sich um Brutvorkommen handelt. Der Untersuchungsraum für Brutvorkommen um WEA beträgt 1 km. Eine Brut ist im hiesigen Raum sicher auszuschließen. Das winterliche Vorkommen in der Drover Heide ist bekannt. Beobachtungen stammen ausschließlich von dort und nicht aus dem Umland. Selbst wann man annimmt, dass die Art gelegentlich zur Nahrungssuche aus der Drover Heide ausfliegt, was nicht gänzlich auszuschließen ist, kann doch nicht von einer regelmäßigen Raumnutzung gesprochen werden. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände sind auf dieser Basis nicht ableitbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 28.01.2015 Seite 30 von 58 6.30 Uhu Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren Rurtals. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanal yse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern, Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Acker- und Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signif ikant erhöhten Tötungsrisiko führen. Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Stand: 28.01.2015 Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 4,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht bestritten. Gelegentliche Nahrungsflüge in diesen Bereich sind somit anzunehmen. Eine regelmäßige Raumnutzung würde aber bedeuten, dass die Art das Projektgebiet in der überwiegenden Zahl der Nahrungsflüge ansteuert. Wie in der Stellungnahme selbst angesprochen, gibt es eine ganze Reihe attraktiver Nahrungshabitate im Großraum. Insofern ist es nicht nachvollziehbar, warum gerade die hiesige Ackerflur bevorzugt angeflogen werden soll. Selbst wenn der Biesberg, der südlich der Projektfläche liegt, gelegentlich gezielt angesteuert wird, ist davon auszugehen, dass der Uhu bei den dortigen Jagdflügen nicht in derart großen Höhen fliegt, dass er in den Rotorschwenkbereich der WEA gerät, der mindestens 80 Meter über Flur liegt. Der Vergleich mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter Hinsicht. Diese Anlagen liegen um ein vielfaches näher am nächsten Brutplatz in den Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann dieser viel eher in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls vergleichbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Seite 31 von 58 6.31 Berg ums Leben gekommen ist. Der Uhu nutzt das Planungsgebiet als Nahrungshabitat und kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass es durch die Windkraftanlagen zu einem erhöhten Tötungsrisiko kommt. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. Wachtel Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht. Wachteln gelten als störungsempfindlich im Hinblick auf die durch WEA erzeugten Geräusche. Es wird vermutet, dass die Balz- und Revierrufe durch die Anlagengeräusche überlagert werden, so dass die soziale Kommunikation beeinträchtigt wird (MÜLLER & ILLNER 2001). Für diese Art ist innerhalb eines Radius von 200300 m von einer Vollverdrängung auszugehen (REICHENBACH 2003). Im Jahr 2013 konnten keine Wachtelvorkommen im Projektgebiet dokumentiert werden. Der Raum hat aber durchaus Potenzial, so dass die Angaben hinsichtlich der Vorkommen am Biesberg möglich sind. Die Wachtel ändert ihren Brutplatz alljährlich je nach Kultur. Da um den Biesberg Getreideflächen dominieren, stehen in umfassendem Maße gut geeignete Habitatstrukturen zur Verfügung. Dies ermöglicht es der Wachtel, den Brutplatz in ausreichend störungsarme Bereiche zu legen. Insofern ist von einer Feinanpassung des jeweiligen Brutstandortes auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.32 Waldohreule und Waldkauz Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Stand: 28.01.2015 Beide Arten zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten gemäß Leitfaden. Es ist daher weder von einem erhöhten Tötungs- oder Verletzungsrisiko, noch von erheblichen Störungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten auszugehen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 32 von 58 Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. 6.33 Wanderfalke Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt. wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Für den Wanderfalken gibt der Leitfaden einen Untersuchungsraum von 1.000 m um WEA an. Die möglichen Brutplätze liegen deutlich außerhalb dieser Vorgabe. Eine vertiefende Untersuchung in Form einer Raumnutzungsanalyse ist nicht angezeigt. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 6.34 Wespenbussard Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS- RL beachtet werden. Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen am Großenberg (NW v. Muldenau) zum Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art. Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich Stand: 28.01.2015 Der Wespenbussard zählt gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Im Sinne einer Regelfallvermutung ist demgemäß davon auszugehen, dass es für diese Art nicht zu Verbotstatbeständen durch den Bau und Betrieb von WEA kommt. Der Leitfaden ist auf Landesebene mit den Naturschutzverbänden abgestimmt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Darüber hinaus ist grundlegend zu sagen, dass gelegentliche Sichtungen von Nahrungsflügen nicht automatisch einen Rückschluss auf ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko zulassen. Die Anforderungen an essenzielle Nahrungshabitate sind sehr hoch. Nahrungs- und Jagdbereiche sowie Flugrouten und Wanderkorridore unterliegen als solche nicht dem Beeinträchtigungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Ausnahmsweise kann ihre Beschädigung auch tatbestandsmäßig sein, wenn dadurch die Funktion der Fortpflanzungs- oder Ruhestätte vollständig entfällt. Dies kann hier sicher ausgeschlossen werden. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutz- Seite 33 von 58 erhöhen. Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie 2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird. 6.35 6.36 Ziegenmelker Der Ziegenmelker wird seit 10 Jahren jährlich in der Drover Heide erfasst. Er brütet dort stabil mit über 30 Paaren, womit dieses Gebiet eines der bundesweit bedeutendsten für die Art ist. Nach der Balzphase am Abend verlassen viele Ziegenmelker die Heide, um in angrenzenden Gebieten zu jagen (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Insofern ist zu prüfen, inwieweit das Planungsgebiet als Jagdhabitat bzw. Flugkorridor von Bedeutung ist. Da der Ziegenmelker als störungsempfindlich bei laufendem Windradbetrieb eingestuft wird, ist zudem zu prüfen, wie weit das nächste Revier zum Planungsbereich entfernt liegt, um Störwirkungen zu vermeiden. Säugetiere Hamster Es verwundert, dass ohne gezielte Ergebnisse zu Feldhamster bereits davon ausgegangen werden kann, dass artenschutzrechliche Belange kein Planungshindernis sind. Die Ergebnisse werden hier praktisch schon vorgegeben. fachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Der Belang wurde in der Artenschutzprüfung thematisiert. Gemäß Leitfaden sind Störwirkungen im Umfeld von 500 m um die WEA zu prüfen. Innerhalb dieses Raumes ergaben sich keinerlei Hinweise auf Brutvorkommen der Art, was auch habitatbedingt ausgeschlossen werden kann. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die Belange des Feldhamsterschutzes werden im Planverfahren (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) hinreichend berücksichtigt. Die konkreten Eingriffsflächen werden vor dem Eingriff auf einen Feldhamsterbesatz überprüft. Für den Fall eines Besatzes werden konkrete Schutzmaßnahmen mit der ULB abgestimmt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 28.01.2015 Seite 34 von 58 6.37 6.38 6.39 Haselmaus Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Es sollte daher mittels Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im Planungsgebiet vorkommt. Wildkatze In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen Fledermäuse Nach Aussagen des naturschutzfachlichen Beitrags (Fa. Ecoda) gilt „Vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurde im Jahr 2013 eine Fledermausuntersuchung durchgeführt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus.“ Es liegt eine ASP in den uns vorliegenden Unterlagen bei, hierauf bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme. Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden „Umset- Stand: 28.01.2015 Alle Anlagen werden auf Ackerflächen errichtet. Die Haselmaus kommt in Gebüschen und Feldgehölzen vor. Auch ohne vertiefende Untersuchung sind somit artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auszuschließen. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Selbst wenn die Wildkatze im Großraum vorkommt, und im Zuge von Wanderungsbewegungen gelegentlich derartige Bereiche streift, ist habitatbedingt eine essenzielle Lebensraumfunktion auszuschließen. Die Wildkatze benötigt v.a. große, zusammenhängende und störungsarme Waldbereiche, insbesondere solche, die von Bächen durchzogen sind. Störungsempfindlich ist die Art v.a. zu den Wurf- und Aufzuchtzeiten. Von einer solchen Funktion des Raumes ist nicht auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes auf 1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA hat. Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten Strukturen des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 35 von 58 zung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV2013). Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil durch Erweiterung des Untersuchungsraumes wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist und das Verfahren in der frühzeitigen Beteiligung ist. Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden. Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs durch die vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen WEA. Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf der Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten Standorten schließen lässt. Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht wurde. Die Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend. Physik alisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz) sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter Sound-spezialisten zu entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und Adams et al. (2010). Es werden Werte bei optimaler Witterung von max. 110 m für Abendsegler und 42 m für Zwergfledermäuse und deutlich geringere Erfassungsreichweiten für Myotisarten genannt. Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt zwischen 83 m und 200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also selbst bei laut rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu untersuchenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0° C, 25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden. In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Unters uchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss eine Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden. Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst spricht für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt kann ein Tier sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen. Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring nur wäh- Stand: 28.01.2015 für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt. Der Rückschluss, dass an den konkreten Standorten eine gleich hohe Aktivität anzunehmen ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter in der ASP ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen, wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben der Naturschutzverbände. Letztlich ist es Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen. Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in den April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung der im Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013 erschienen ist) vorgesehenen 3 Begehungen zwischen 01.04. und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine im Jahr 2013 zeigten aber deutlich geringere Aktivitäten als die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der Gutachter daher in der zweiten Jahreshälfte Abschaltungen der WEA. Dies entspricht einer worstcase-Annahme eines regelmäßig stattfindenden, herbstlichen Abendseglerzuges. Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht korrekt. Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl der Aufnahmen übermittelt. Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen wurden. Das Vorgehen beim untersuchen von Baumhöhlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben. Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der Fachbehörde ULB abgestimmt. Seite 36 von 58 rend der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die Zeiten sind gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der konkrete Ort des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert wurde. „Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:….. Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring- Jahr festgelegt. (Leitfaden MUNKLV: S.29). Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesam theit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden Detektorsystems. Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr getötet wird. Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011) Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaf tlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb nicht übertragbar, also kein Maßstab der Beurteilung von Störungen bei der Artengruppe. Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden, da die fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist und nur von erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir weisen bei Besatz von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“ auf das Verlassen der Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes zerstörte Baumquartier ist durch eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu ersetzen. Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikom anagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere Ersatzmaßnahmen notwendig. Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in Stand: 28.01.2015 Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen liegen mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden im Rahmen der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und herbstliche Vorkommen des Großen Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA. Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus artenschutzfachlicher Sicht keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern es unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen es zu einer Beeinträchtigung der o.g. Schutzgüter unterhalb der Erheblichkeitsschwelle kommt, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Seite 37 von 58 6.40 verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist nicht erfolgt. Landschaft Das Plangebiet liegt im LSG „Stockheimer Wald-Drovetal-StufenländchenEifelvorland“ (LSG 2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 7 Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014 7.1 Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Inhalt der Stellungnahme wird als Hinweis im Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungs- Stand: 28.01.2015 Seite 38 von 58 maßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 7.2 Ich empfehle Ihnen eine Anfrage an die RWE Power AG bzw. an den Erftverband zu stellen. 8 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014 8.1 Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten. Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der UVP bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler zu erfolgen hat. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss im Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden, ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteritika der Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind : Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum Denkmal durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft, Blickverbindungen und Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt, dass die maßgebliche Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden werden muss. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von allen Stand: 28.01.2015 Beide genannten Institutionen wurden im laufenden Verfahren bereits beteiligt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem angefertigten Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Seite 39 von 58 relevanten Standorten aus maßgebend. Der Untersuchungsraum für die UV S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte Mindestabstandsradien sind daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und Kriterien sind z .B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V., Köln 2008, zu entnehmen. In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach § 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen: Nideggen Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage) Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage Nideggen Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg - Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) - Burg Nideggen - Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Kreuzau Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum 8.2 Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich Nideggen beigefügt. 9 Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014 9.1 Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2 des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und Siluetten- Stand: 28.01.2015 Die Stellungnahme wurde in dem angefertigten Gutachten berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 40 von 58 schutz für den Stadtkern Nideggen. Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht. Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor. Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). an Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 9.2 Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen sich Stand: 28.01.2015 Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die in dem naturschutzfachlichen Beitrag enthaltenen Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im Bundes- Seite 41 von 58 diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt wurden und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in Rede stehenden Planvorhaben entwickeln. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern. gebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar. Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen Empfindens. Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche ex ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig. Im Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region Rureifel oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich als äußerst schwierig erweisen. Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen. 9.3 Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL G2 untersucht. Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die Stand: 28.01.2015 Die Stellungnahme bezieht sich nicht auf dieses Planverfahren, aber die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den BPlan G1 „Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umwelt- Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 42 von 58 9.4 9.5 unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei. gutachten, Dr. Bergen § Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund). Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist, sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen empfohlen wird. Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand ist der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen wirtschaftlich. Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben des Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen. Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So wird beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von 600 m zu Grunde gelegt. Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen kann eine Reduzierung auf das Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden. Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von 800 m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist. Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden. Stand: 28.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine „Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand von 800 m gewählt. Sofern durch die Planung unerhebliche Beeinträchtigungen hervorgerufen werden, treten diese als Belang hinter den Belang der Förderung der regenerativen Energien zurück. Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen dargestellten immissionsschutzrechtlich schutzbedürftigen Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen angewendet. Dementsprechend wurden bauleitplanerische vorberei- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 43 von 58 Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat diesbezüglich bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig vornehmen zu wollen. In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt Nideggen veröffentlicht. 9.6 9.7 10 Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1 beigefügten Karte zu entnehmen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Nideggen einstweilen eingestellt hat. tete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits berücksichtigt. an. Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im Nordosten des Ortsteils Nideggen wird durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß Windenergieerlass sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich vereinbar. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar entgegen. Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets von Kreuzau berücksichtigt. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014 10.1 10.2 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung und –straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz, Umweltamt. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen Das Plangebiet wird vom Gewässer Kommgraben durchflossen. Das Gewässer ist im Bebauungsplan als Wasserfläche darzustellen. Stand: 28.01.2015 - - Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden.In die Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers vermerkt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 44 von 58 an. 10.3 ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen innerhalb der Baugrenzen zulässig sind. ln Ausnahmefällen sind sie auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Die Baugrenze geht über den Kommgraben hinaus. Dies bedeutet, dass eine Überbauung des Fließgewässers oder ein Bauen unmittelbar am Gewässer möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht Bedenken. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 2 enthaltende Ausnahmeregelung bezieht sich alleinig auf die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur Klarstellung wird diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein Semikolon getrennt: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“ Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft. 10.4 10.5 Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:  Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)  Lagerflächen, Parkflächen für Kfz  Straßen und Wege  landwirtschaftliche Intensivnutzung  Dünger- und Herbizideinsatz  Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Stand: 28.01.2015 Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um Stellungnahme gebeten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten. Eine vom Einwender vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:  Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen)  Lagerflächen, Parkflächen für Kfz Seite 45 von 58 Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom 24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest- gesetzt werden können. 10.6 Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 10.7 10.8 10.9 Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Immissionsschutz Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird. Bodenschutz Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Landschaftspflege und Naturschutz Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1 wird auf folgendes hingewiesen:  bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der Stand: 28.01.2015     Straßen und Wege landwirtschaftliche Intensivnutzung Dünger- und Herbizideinsatz Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. - Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich abgesichert sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 46 von 58 vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die rechtliche Absicherung erfolgt.   Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Verwaltung an Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich – aufgenommen worden. 10.1 0  die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung erscheint aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche Untersuchung zu belegen. Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die Ausgleichsflächen und die geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich - aufgenommen. 10.1 1  die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung mit der ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die Festsetzung einfließen). Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt in 3.1 formuliert: „Aus Gründen des Fledermausschutzes sind an den beiden Windenergieanlagen „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) zur permanenten Höhenerfassung zu installieren.“  aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind! Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.2 formuliert: 10.1 2 „Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht Stand: 28.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Seite 47 von 58 zulässig.“ 10.1 3  Regelungen, welche unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4) nicht als Ausnahmen deklariert werden. Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben. 11 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014 11.1 Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt zu den o.g. Planung wie folgt Stellung: 11.2 Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen. 11.3 Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer Sicht überdimensioniert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an - - Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 11.4 Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27 WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993), Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die Landwirtschaft. Stand: 28.01.2015 Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden, wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S. 24 in Verbindung mit S. 53f). Am Standort Steinkaul wurden die beiden bestehenden WEA als Vorbelastung ähnlicher Art und Größe berücksichtigt und für die Wirkzonen II und III entsprechend einem reduzierten Wahrnehmungskoeffizienten angesetzt. In Wirkzone I ist aufgrund der dominanten Wirkung der WEA nach gutachterlicher Einschätzung regelmäßig davon auszugehen, dass der Eingriff durch bestehen- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 48 von 58 de WEA im Umfeld nicht erheblich abgeschwächt wird. Daher wird in dieser Wirkzone keine Reduktion des Wahrnehmungskoeffizienten geltend gemacht. 11.5 Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden. Die Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt.   11.6 Insbesondere Bezweifelt die Landwirtschaftskammer NRW die Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen Maßnahmen zur Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher Betriebe umsetzt. Wir fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als Kompensation für die Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten einzuführen. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Methode nach Nohl (1993) wird daher zur Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild weiterhin als angemessen angesehen. 12 Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014 Stand: 28.01.2015 Seite 49 von 58 12.1 Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG „Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die sich im KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch nennenswerte Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu deren Lage Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu erwähnen sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie weitere östlich des Planungsraums. Die im Bereich der geplanten Flächen „WEA Steinkaul“ befindlichen KULAP-Flächen grenzen an die FFH- und NSG „Biesberg“. Die Vertragsnaturschutzflächen sowie die am NSG „Biesberg“ angeführten im „Blühstreifenprogramm“ befindlichen Ackerflächen tragen aber keinen für die Planung relevanten Schutzcharakter. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Weder die KULAP-Flächen noch die Flächen des Blühstreifenprogramms befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen über keinen gesetzlich normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei FFH-Gebieten der Fall ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“ wurde im Rahmen einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele des FFH- und NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung beeinträchtigt werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde möglich. Zusätzlich wurde für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFH-Gebiet jeweils eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt.   FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der Unteren Stand: 28.01.2015 Seite 50 von 58 Landschaftsbehörde die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben. Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.   Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 28.01.2015 Seite 51 von 58 12.2 Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer Bedeutung für die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn, Feldlerche etc. in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch Wildkaninchen haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und KULAPVertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte. Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder-, Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor zwischen Brut- und Jagdgebieten. Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet. Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Für das FFH und Vogelschutzgebiet Drover Heide – welche sich in ca. 700 m Entfernung zu dem Plangebiet befindet – sowie zum NSG „Biesberg/Grossenberg/Muldenauer Bachtal“ und FFHGebiet wurde jeweils eine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Die FFH-Vorprüfung beschäftigt sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH- und Vogelschutzgebietes “Drover Heide” durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf das Schutzgebiet konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt.  Stand: 28.01.2015 FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für:FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205- Seite 52 von 58 401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben. Auf einem Schutzabstand zum o.g. NSG und FFH-Gebieten kann somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder. Die vorliegende ASP-II sowie die Stellungnahme zur Artenschutzprüfung haben zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Diesbezüglich werden zum Artenschutz Festsetzungen im Bebauungsplan aufgenommen.   Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (19. Dezember 2013): Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Stolberg) Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr, Diplom Biologe (02. September 2014): Stellungnahme zur Artenschutzprüfung zum Bau von drei WEA im Windpark in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) nach der neu konfigurierten Planung im Plangebiet D „Steinkaul“, Stolberg Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete und Landschaftsschutzes keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Land- Stand: 28.01.2015 Seite 53 von 58 schaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 12.3 Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein signifikant erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der geplanten WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“. Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht. Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren 22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten. Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig. Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne zulässig. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes und des Landschaftsbildes verbleiben, treten diese Belange hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 13 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014 13.1 Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren Abwägungserheblichkeit auszugehen. Stand: 28.01.2015 Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 54 von 58 unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bodendenkmalpflege In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ 13.2 Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss insbesondere in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten Zufallsfundstellen als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Hier werden Bodendenkmäler vermutet. Die im Plangebiet des Bebauungsplans G1 – Lausbusch – vorliegenden Indizien zu den Bodendenkmäler werden in Rahmen der Abwägung des Bebauungsplans G1 behandelt und nicht in diesem Verfahren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 13.3 Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB iVm §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwä- Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Pla- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Stand: 28.01.2015 Seite 55 von 58 gungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern. 13.4 13.5 Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29 DSchG NW hinzuweisen. Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege. Stand: 28.01.2015 nung folgende Verfahren. Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine Funde von Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG). Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen der Offenlage weiterhin beteiligt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 56 von 58 Verwaltung an. 14 Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014 14.1 Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr keine Bedenken bzw. Einwände erhoben. Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde zugestimmt werden. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen, Der Rat nimmt zur Kenntnis. Hinweis: - 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. - Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben: - - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH Westnetz GmbH PLEdoc GmbH Wasserverband Eifel-Rur Wasserwerk Concordia Bezirksregierung Köln o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) Unitymedia NRW Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Amprion GmbH Airdata AG Erftverband NetAachen GmbH Deutsche Telekom Technik GmbH IHK Aachen Stand: 28.01.2015 Seite 57 von 58 - Telefonica Germany GmbH E-Plus Mobilfunk GmbH RWE Power AG Stand: 28.01.2015 Seite 58 von 58