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Allgemeine Vorlage (Abwägungsvorschlag Frühzeitige Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
917 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 5 zur VL 58/2012, 4. Ergänzung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Öffentlichkeit zum Bebauungsplan G2 – Steinkaul aus der Frühzeitigen Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB Beschlussvorschlag Nr. Absender/ Inhalt der Stellungnahme 1 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 26.03.2014; dem Schreiben liegt eine Unterschriftenliste mit 30 Unterschriften zu einem Schreiben vom 25.04.2014 bei 1.1 Nachfolgende Einwendungen gegen die Realisierung des o.g. Bebauungsplanes insbesondere die genannte planungsrechtliche Darstellung im Bereich Lausbusch zur Aufstellung von 6 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199,5 m sowie die dazugehörende sich im Parallelverfahren befindliche Flächennutzungsplanänderung werden von uns und den in der beigefügten Unterschriftenliste eingetragenen Personen vorgebracht: 1.2 1.3 Alle 6 Windenergieanlagen stehen unmittelbar an der Gemarkungsgrenze und ragen teilweise mit den Rotorblättern auf Nideggener Stadtgebiet. 1. Eingriff in den Arten-,Biotop- und Landschaftsschutz (Naturschutz) Der Standort Lausbusch liegt im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und der Drover Heide. Der Landschaftsplan 3 "Kreuzau/Nideggen" sieht für Teile der Fläche E sogar eine besondere Festsetzung von Entwicklungszielen für die Landschaft gem. § 18 Landschaftsgesetz NRW-LG vor: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich an vielfältig ausgestatteten Landschaft". Stand: 15.04.2015 Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Die nun 5 Windenergieanlagen stehen zwar an der Gemeindegrenze. aber in hinreichenden Abstand zur Grenze Die Rotorblätter ragen nicht auf Nideggener Stadtgebiet. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen müssen innerhalb der Baugrenzen liegen. (siehe textliche Festsetzungen – 2. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. §9 Abs.1 BauGB) Die Festsetzungen werden in den Gutachten ausreichend beachtet und behandelt. Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben und damit eine Vereinbarkeit der WEA-Planung mit den Entwicklungszielen in Aussicht gestellt. Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 1 von 55 Das Landschaftsbild im Bereich Lausbusch ist laut NABU wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes aus auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Die Festsetzungen werden in den vorliegenden Gutachten überhaupt nicht berücksichtigt. 1.4 Auch liegt diese Fläche im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH- Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 33. Flächennutzungsplanänderung wurde u. a. NABU angehört. Dieser gab mit Datum vom 12.09.2012 eine Stellungnahme ab. "Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme: "Bei allen potenziellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch besonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH- Gebieten an der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen". Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Stand: 15.04.2015 Seite 2 von 55 Naturschutz-und FFH-Gebieten ist ein Mindestabstand von 300m + Rotorradius einzuhalten; zu Waldrändern ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150 m+ Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft)" 1.5 Unter 3.3 der o. g. Stellungnahme weist der NABU ausdrücklich darauf hin, dass die Fläche E sich im Landschaftsschutzgebiet zwischen Thum und Nideggen befindet. "Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten (z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard) sondern auch Nahrung (z.B. Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule) suchen bzw. Wintergäste und Durchzügler (Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke) sind. Im Verlauf der Planung wurde eine ASP-II erstellt, die sich dem Thema Natur- und Artenschutz sachgerecht widmet. Dieser wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Weiter heißt es in dieser Stellungnahme, dass" Brutstätten gefährdeter und geschützter Arten zumindest die Abstandsregeln der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelwarten für Windkraftanlagen einzuhalten ist". Die Nähe zu den Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten und VS-Gebieten Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal hält der NABU für bedenkenswert. Der NABU hat auch festgestellt, dass sich im Vettweißer Busch ein Schlafplatz durchziehender und überwinternder Kornweihen befindet und dass die Drover Heide bedeutendes Überwinterungsgebiet für Sumpfohreulen ist. Stand: 15.04.2015 Seite 3 von 55 1.6 ln den vorliegenden Gutachten bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan wurde unzureichend bzw. gar nicht auf das Vorkommen und die Vielfalt der Arten eingegangen. 1.7 Ebenso erfolgte keine Aussage zu den tatsächlichen Abstandsflächen, es wurden nur die aus dem Windenergieerlass notwendigen Abstandsflächen zitiert. Die Ermittlung und Beschreibung der Vorkommen und der Vielfalt der Arten wurden für den Planungsstand der frühzeitigen Beteiligung der Bürger hinreichend detailliert behandelt. Die Gutachten und Planwerke sind in diesem Planungsschritt als Entwürfe zu verstehen, die zur Offenlage fertiggestellt wurden und in der erforderlichen Qualität offengelegt werden. Die Artenschutzprüfung als auch der Fachbeitrag für Natur und Landschaft wurden fertiggestellt und werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die im Analyseplan der Potentialflächenanalyse dargestellten weichen Abstände (300m) stellen keine abschließende Bewertung der auftretenden Konflikte dar. Vielmehr soll durch einen pauschalierten Mindestabstand den Belangen des Natur- und Artenschutzes vorsorglich Rechnung getragen werden, wie dies auch der Windenergieerlass und die höchstrichterliche Rechtsprechung vorsieht. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß des Windenergieerlassen können in den FFH-Gebieten die Schutzabstände von 300m je nach Schutzzweck des Gebietes über- oder unterschritten werden. Diese Untersuchung erfolgte im Bauleitplanverfahren. 1.8 Eine reine Auswertung von "Papier" ist nicht zulässig. Entsprechende Untersuchungen in der Örtlichkeit hätten stattfinden müssen. Bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung muss die artenschutzrechtliche Problematik gründlich untersucht werden, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen. 1.9 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Untersuchungsraumes für den Uhu (5 Uhu-Brutpaare im Rurtal) in den vorliegenden Gutachten/Berichten nicht beachtet wurde. 1.10 Es kann nicht sein, dass die erforderlichen Untersuchungen im Flächennutzungsplanverfahren auf das Bebauungsplanverfahren verschoben werden Stand: 15.04.2015 Untersuchungen in der Örtlichkeit haben unter anderem im Rahmen des naturschutzfachlichen Beitrag stattgefunden und erfolgten im Rahmen des Artenschutzgutachten. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurden in dem angefertigten Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der nimmt Seite 4 von 55 Rat zur und dass im laufenden Bebauungsplanverfahren, darauf verwiesen wird, dass die Details im Genehmigungsverfahren untersucht werden. Hier werden vollendente Tatsachen geschaffen, die dann nur noch den Rechtsweg einer Klage zulassen. 1.11 Ergebnis zu 1: 1.1 Der allgemeine Grundsatz der § 1 Bundesnaturschutzgesetz wird verletzt: 1.1.1 Es liegt durch die Errichtung der 6 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. 1.1.2 1.12 1.2 1.13 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist rechtswidrig und greift in den Schutzzweck ein und ist somit ein Verstoß gegen die Grundrechte. Eine Befreiung ist schon auf Grund der vorliegenden Fakten nicht vertretbar und auch nicht begründbar! "Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Zudem wie wollen sich 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit 199,5 m Höhe an einem exponierten Standort sich der Landschaft bezüglich Standort und Gestaltung anpassen?!!! Die entsprechenden Stellungnahmen von den Fachbehörden sind zu erwarten und entsprechend in der Abwägung zu berücksichtigen. 1.14 2 Eingriff in die Kulturlandschaft und das Historische Stadtbild Stand: 15.04.2015 Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege,…) sachgerechter bzw. überhaupt erst zu vollziehen. Das fertiggestellte Artenschutzgutachten hat sich dem Thema Natur- und Artenschutz hinreichend auseinandergesetzt. Der Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, hat die Untere Landschaftsschutzbehörde keine Bedenken geäußert, dass im Rahmen des Vorhaben die vorhandene Landschaftsschutzgebiete mittelfristig zerstört werden und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Die entsprechende Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. Der nimmt Seite 5 von 55 Rat zur Fast alle Formen alternativer Energiegewinnung sind mit erheblichen Eingriffen in die Kulturlandschaft verbunden. Insbesondere der Bau und Betrieb der mit einer Höhe von bis zu 200 m besonders raumbedeutsamen Windenergieanlagen führen zu drastischen Veränderungen des Landschafts- und Stadtbildes 1.15 ln dem ländlichen Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität. Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden wie Hügel (u.a. Muschelkalkkuppen am Biesberg), Wälder, charakteristische Einzelbäume oder Baumgruppen und Stand: 15.04.2015 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat nimmt zur Kenntnis Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es Seite 6 von 55 vor allem auch Denkmäler wie Kapellen, Ruinen, Burgen usw.in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwertet und optisch verdrängt. Besonders problematisch für das ist die Errichtung von überdimensional hohen Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie dies auf der Fläche E "Lausbusch" geplant ist. Die geplanten 6 Windräder auf der Fläche E stehen unmittelbar auf der Blickachse zur Stadt Nideggen mit Ihrem historischen Stadtkern und der Burg. Durch die Windkraftanlagen wird die natürliche Eigenart der Landschaft wie auch die Kulturlandschaft zwischen Nideggen und Kreuzau zerstört. Die Blickbezüge in die Eitellandschaft werden zerstört. Stand: 15.04.2015 sich bei diesem Vorhaben um einen zumutbaren Eingriff aus zwei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Seite 7 von 55 Energien zurück. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 1.16 Ergebnis zu 2: Dies widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, dass sich aus den Grundsätzen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ebenso aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 1.17 3 Schädliche Umwelteinwirkungen -Immissionen Stand: 15.04.2015 Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Seite 8 von 55 Rat einhalten. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie und den damit verbundenen Bebauungsplänen eröffnet sich der Weg zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das bedeutet, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Es ist mit einer erheblichen Lärmbelastung in den angrenzenden Ortsteilen wie auch in den Wohngebieten im Stadtteil Nideggen, insbesondere die höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser zu rechnen. Es wird die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BISchG verletzt. Bei Windräder der neuen Generation, wie sie hier geplant sind, beträgt die Schallemission pro Windrad über 105 dB(A). Der anzusetzende Beurteilungspegelerhöht sich mit jedem weiteren Windrad. Unter Berücksichtigung der logarithmischen Addition nach der TA-lärm und der entsprechenden Zuschläge für Ton- und lnformationshaltigkeit sowie lmpulshaltigkeit ist bei Windparks mit 3 Windenergieanlagen mit mehr als 115 dB und mit 6 Windenergieanlagen bereits mit deutlich mehr als 120 dB zu rechnen. 1.18 Gerade für die Windkraftanlagen der neuen Generation ist bislang noch keine erforderliche "3-fach Vermessung" bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s in 10 m Höhe erfolgt. Schallimmissionswerte etwa in vorgesehenem Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung lassen sich nicht erfassen. Die Schallpegelwerte unter Berücksichtigung unterschiedlicher topographischer Verhältnisse und Echowirkung können derzeit nicht bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung mindestens 2000 m bis 3000 m zu betragen hat. Entsprechend erforderliche und aussagekräftige Gutachten lassen sich nicht erstellen. Dies ist auch einer der Hauptgründe für die Aberkennung der materiellen Zulässigkeit der noch kleineren Anlage E-82 durch das LG Augsburg, was durch das OLG München im Urteil vom 14.08.2012 bestätigt wird. Der BGH hat sämtliche Urteile nach Mitteilung vom 09.07.2013 bestätigt. Eine Revision der Betreiber ist nicht zulässig. 1.19 Die Schallimmissionen selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d.h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. Stand: 15.04.2015 Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Für die derzeit geplante n Anlagentypen liegen teilweise schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein-Westfalen angewandten Verfahren. In dem IEL Gutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegenden Schallleistungspegel LwA,90 (inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann (z.B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der betrieb untersagt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 9 von 55 Verwaltung an. 1.20 Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist. Es gibt bereits Untersuchungen der WHO, dass Infraschall negativ auf die Gesundheit des Menschen wirkt und die Tierwelt beeinflusst wird. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L3, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffent- Stand: 15.04.2015 Seite 10 von 55 lichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.(Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen.“ 1.21 Der Schallschutz ist ein Widerspruch in sich, auf der Fläche E müssen alle 6 Windenergieanlagen nachts gedrosselt werden, um die entsprechenden Lärmwerte gem. TA-Lärm einzuhalten. Auf der Fläche D (=B-Pian G2) muss von den 3 Anlagen eine nachts gedrosselt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Verwaltung erachtet das Schallgutachten für schlüssig. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 1.22 Auch wegen des Schattenwurfs sind die zulässigen Werte nicht eingehalten, die Anlagen müssen an bestimmten Tagen und Tageszeiten abgeschaltet werden. Stand: 15.04.2015 Die im Gutachten zu Schattenwurf ermittelten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung sind angegeben und sollen auf das Tagesmaximum von 30 Minuten begrenzt werden. Die nötigen Maßnahmen und Festsetzungen werden im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt. Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 11 von 55 1.23 Es ergibt keinen Sinn, Windenergie zu nutzen, wenn die Windräder nur eingeschränkt betrieben werden können!!! Eine unwirtschaftliche Planung der Entscheidungsträger ist nicht vertretbar. Dies kann nur über eine hohe Subventionierung der Einspeisevergütung erfolgen. Wobei dies ja wieder Auswirkungen auf die Einnahme der Gemeinde Kreuzau hat, die bisher geplante Pachteinnahme in Höhe von 300.000 € im Jahr für den städtischen Haushalt, wird sich entsprechend reduzieren, wenn sich durch Drosselung und teilweise Abschaltung der Windenergieanlagen die Stromeinspeisung reduziert. Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Wenn die Gemeinde Kreuzau tatsächlich 300 000 € jährlich als Pacht vom Betreiber eines Windparks für die 6 WEA auf der Fläche "Lausbusch" erzielen würde, wären das ca.16,- € pro Jahr und Einwohner von Kreuzau. Sind die Verluste an Lebensqualität in den umliegenden Ortschaften (Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Muldenau und Nideggen) das wert? 1.24 Ergebnis zu 3: Die Abstände der Windenergieanlagen zu den umliegenden Wohnbebauungen sind zu gering und führen durch die ständig an- und abschwellenden Emissionen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden, d. h. eine Grundrechtsverletzung auf leben und Gesundheit liegt vor. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Dies wurde in mehreren Gutachten festgestellt. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die naturschutzrechtliche Abwägung nicht ausreichend stattgefunden hat und der o. g. Bebauungsplan G1 mehrere öffentliche Belange verletzt, so dass das Vorhaben (Errichtung von 6 Windenergieanlagen) nach § 35 BauGB als planungsrechtlich unzulässig zu bewerten ist: (1) Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB 1.25 (2) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Gestalt des Artenschutzes und der Eingriffsregelung § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 15.04.2015 Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Lausbusch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage B-Pläne vorliegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 12 von 55  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. an. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 1.26 (3) Belange des Denkmalschutzes;§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Zur Bodendenkmalpflege wurden während der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eingereicht. Die Belange der Baudenkmäler wurden in einem weiteren zu beauftragten Gutachten behandelt. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Stand: 15.04.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 13 von 55 Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 1.27 (4) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 15.04.2015 Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Lausbusch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 14 von 55 Dortmund. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück.  Die LBPs werden bis zur Offenlage B-Pläne vorliegen. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 1.28 (5) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 15.04.2015 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Aus- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 15 von 55 gleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 1.29 Da der Flächennutzungsplan bekanntlich maßgeblich für die Errichtung von Windkraftanlagen von Bedeutung ist, weil die Ausweisung der entsprechenden Konzentrationsflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit sichert und der Bebauungsplan lediglich detaillierte Fragen zu exakter Platzierung, Höhe und Gestaltung zu regeln in der Lage ist, wird an dieser Stelle noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Darstellung der Konzentrationsfläche "Steinkaul" widersprochen wird. Wie mit Datum vom 25.04.2014 noch einmal seitens der Gemeindeverwaltung Kreuzau versichert wurde, ist bislang weder die Offenlage - und somit die Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB - noch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt worden. Dies sei für Juni/Juli d.J. vorgesehen. Die in diesem Schreiben vorgebrachten Einwendungen beziehen sich gleichermaßen auf die zu erwartende Offenlage und Beteiligung gem. § 3 Abs. 2 BauGB. 1.30 Für den Fall, dass die im Entwurf dargestellten Vorrangzonen im Flächennutzungsplan nicht entfallen sollten und die Gemeinde die Durchführung Stand: 15.04.2015 Die Stellungnahme wird im Rahmen der unverbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der nimmt Seite 16 von 55 Rat zur des Verfahrens in dieser Form bis zur Erlangung der Rechtskraft weiter verfolgt, wird hiermit bereits darauf hingewiesen, dass Klage im Rahmen der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens unter Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit eingereicht wird. Kenntnis. Alle wollen erneuerbare Energien, Weg von Atomstrom vor allem aber billigen Strom-aber all dies ist mit der Windenergie ohne die entsprechenden Speichertechnologie nicht zu erreichen!!! Die Bürger zahlen doppelt- nicht nur den steigenden Strompreis sondern auch mit der Einbuße von Gesundheit und Lebensqualität. Eine nachhaltige Energiewende erfordert vorausschauendes Denken in Jahrzehnten. Nur wenn wir an die Auswirkungen unseres Handelns für die nächsten Generationen denken, sind unsere Maßnahmen überzeugend. 2 Zwei Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 25.03.2014; dem Schreiben liegt eine Unterschriftenliste mit 106 Unterschriften zu einem Schreiben vom 25.04.2014 bei 2.1 Namens und im Auftrag durch Ausweisung entsprechender Unterschriftenlisten benannten Personen der Ortschaften Muldenau, Thuir und Ginnick werden gegen die Realisierung des o. g. Bebauungsplanes G2 insbesondere die genannte planungsrechtliche Darstellung im Bereich Steinkaul zur Aufstellung von 3 Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von 199,5 m sowie die dazugehörende sich im Parallelverfahren befindliche Flächennutzungsplanänderung nachfolgende Einwendungen vorgebracht, weil dem Vorhaben gem. § 35 Abs. 3 BauGB öffentliche Belange entgegenstehen: 2.2 Alle 3 Windenergieanlagen stehen unmittelbar an der Gemarkungsgrenze und ragen teilweise mit den Rotorblättern auf Muldenauer Gemarkung. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Die nun verbleibenden zwei Windenergieanlagen stehen zwar an der Gemeindegrenze, aber in hinreichenden Abstand zur Grenze. Die Rotorblätter ragen nicht auf Nideggener Stadtgebiet. Die Errichtung und der Betrieb der Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen müssen innerhalb der Baugrenzen liegen. (siehe textliche Festsetzungen – 2. Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen gem. §9 Abs.1 BauGB). Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Stand: 15.04.2015 Seite 17 von 55 2.3 1. Eingriff in den Arten-,Biotop- und Landschaftsschutz (Naturschutz) Der Standort Steinkaul liegt im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zum Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet Biesberg und zu geschützten Biotopen. Auszug § 1 Bundesnaturschutzgesetz: " Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze so zu schützen, dass 1. die biologische Vielfalt, 2. die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einschließlich der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter sowie 3. die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie der Erholungswert von Natur und Landschaft auf Dauer gesichert sind; der Schutz umfasst auch die Pflege, die Entwicklung und, soweit erforderlich, die Wiederherstellung von Natur und Landschaft (allgemeiner Grundsatz). Im Rahmen der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur 33. Flächennutzungsplanänderung wurde u. a. NABU angehört. Dieser gab mit Datum vom 12.09.2012 eine Stellungnahme ab. "Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen wurden im weiteren Verfahren konkretisiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden können. Die o.g. Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden in einem zu erstellenden Gutachten untersucht. Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. Weiter heißt es in dieser Stellungnahme: "Bei allen potenziellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch be- Stand: 15.04.2015 Seite 18 von 55 sonders die Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und in der Drover Heide zu berücksichtigen. Windkraftanlagen dürfen nicht in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutzund Landschaftsschutzgebieten errichtet werden. Zu allen Naturschutzund FFH- Gebieten ist ein Mindestabstand von 300m + Rotorradius einzuhalten; zu Waldrändem ist wegen ihrer besonderen ökologischen Bedeutung ein Mindestabstand von 150m+ Rotorradius einzuhalten (s. z.B. BUND Naturschutz in Bayern Position zur Windkraft)" Unter 3.2 der o. g. Stellungnahme weist der NABU ausdrücklich darauf hin, dass die Fläche D sich im Landschaftsschutzgebiet befindet. " Wegen ihrer unmittelbaren Nachbarschaft zum Naturschutzgebiet und dem FFH-Gebiet Biesberg, von dem ein Abstand von 300 m einzuhalten ist, scheidet sie als Potenzialfläche für die Anlage als Windkraftanlage aus. Auch könnten Windkraftanlagen an dieser Stelle auf Arten des VSG Drover Heide und Buntsandsteinfelsen im Rurtal Auswirkungen haben." Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. 2.4 Die vorgebrachten Belange des NABU zum Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/Muldenauer Bachtal und dem FFH-Gebiet Biesberg wurden von der Gemeinde Kreuzau bzw. dem Rat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 Abs.1 und 4 Abs.1 BauGB des 33. FNP-Verfahrens nicht berücksichtigt und die Planungen zum B-Plan G2 „Steinkaul“ weiter vorangetrieben. Siehe Anlage zu VL 39/2011 2. Ergänzung S. 16 Nr.15.12 2.5 ln der dort genannten Standortanalyse ist unter Punkt 5.1.5 (S. 12) das Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/ Muldenauer Bachtal überhaupt nicht erwähnt und somit unvollständig. Stand: 15.04.2015 Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege, Artenschutz…) besser zu vollziehen. Im Übrigen werden die Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. In der aktuellen Version der Standortanalyse (12/2014) wurde das Naturschutzgebiet Biesberg/Großenberg/ Muldenauer Bachtal berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 19 von 55 Der angesprochene Punkt lässt erkennen, dass sich die Stellungnahme auf eine alte Fassung der Standortanalyse bezieht. Die Aussage und Bewertung der Standortanalyse, ist aber weiterhin korrekt. Die vorliegende ASP-II hat zum Ergebnis, dass keine Beeinträchtigungen vorliegen. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt (vgl. 2.2). 2.6 Unter Punkt 5.3.4.4 wird die Fläche als geeignet bewertet mit der Begründung:"Für beide Schutzgebiete liegen derzeit keine Erkenntnisse für Vorkommen von Arten vor, die für eine besondere Sensibilität gegenüber Windenergieanlagen bekannt sind. Die Fläche ist grundsätzlich als Lebensraum für Rebhühner und Wachteln geeignet." Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten (z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard) sondern auch Nahrung (z.B. Graureiher, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule) suchen bzw. Wintergäste und Durchzügler (Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke) sind. Insbesondere werden regelmäßig die Muschelkalkkuppen am Biesberg als Jagdgebiet des im Rurtal brütenden Uhus genutzt. 2.7 ln den vorliegenden Gutachten bzw. in der Begründung zum Bebauungsplan wurde unzureichend bzw. gar nicht auf das Vorkommen und die Vielfalt der Arten eingegangen. Eine reine Auswertung von "Papier" ist nicht zulässig. Entsprechende Untersuchungen in der Örtlichkeit hätten stattfinden müssen. 2.8 Bereits auf der Ebene der Flächennutzungsplanänderung muss die artenschutzrechtliche Problematik gründlich untersucht werden, insbesondere die Frage nach Lebensräumen sowie Zugrouten, Flugkorridoren und Flughöhen von Vögeln und Fledermäusen. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Bedeutung des Untersuchungsraumes für den Uhu (5 Uhu-Brutpaare im Rurtal) in den vorliegenden Gutachten/Berichten nicht beachtet wurde. 2.9 Es kann nicht sein, dass die erforderlichen Untersuchungen im Flächennutzungsplanverfahren auf das Bebauungsplanverfahren verschoben werden und dass im laufenden Bebauungsplanverfahren, darauf verwiesen wird, dass die Details im Genehmigungsverfahren untersucht werden. Bei diesem Bebauungsplan muss der 'Ausgleich zu erwartender Eingriffe ein notwendiger Bestandteil der Abwägung gem. § 1a BauGB sein. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege,…) besser zu vollziehen. 2.10 Auch wurden noch keine ökologischen Ausgleichsmaßnahmen und geeignete Flächen benannt. Bei einem solchen bedeutenden Vorhaben und Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. In den angefertigten Landschaftspflegerischen Begleitplänen wurde der Aus- Stand: 15.04.2015 Untersuchungen in der Örtlichkeit haben unter anderem im Rahmen der naturschutzfachlichen Beiträge stattgefunden und erfolgten ebenfalls im Rahmen der Artenschutzgutachten. Auf das Vorkommen und die Vielfalten wurde ausreichend im Bauleitplanverfahren eingegangen. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurde in dem Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Das Artenschutzgutachten der Fläche „Lausbusch“ wurde fertiggestellt und wird im Rahmen der Offenlage mit ausgelegt. Art und Umfang der Untersuchung erfolgten anhand der anerkannten Methodik in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der nimmt Seite 20 von 55 Rat zur Vorliegen eines naturschutzfachlichen Beitrags hätte zumindest über die Art des Ausgleichs Ausführungen gemacht werden müssen. 2.11 Hier werden vollendente Tatsachen geschaffen, die letztlich nur noch den Rechtsweg in Form eines Verwaltungsstreitverfahrens bedingen. 2.12 Ergebnis zu 1: 1.1 Der allgemeine Grundsatz der § 1 Bundesnaturschutzgesetz wird verletzt: 1.1.1 Es liegt durch die Errichtung der 3 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. Stand: 15.04.2015 gleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung eines Schutzgutes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte besser zu vollziehen. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 21 von 55 2.13 1.1.2 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet sowie das Biotop werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange, hat die Untere Landschaftsschutzbehörde keine Bedenken geäußert, dass im Rahmen des Vorhaben die vorhandene Landschaftsschutzgebiete mittelfristig zerstört werden und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Der Geltungsbereiche des Naturschutz- und FFH-Gebietes werden räumlich nicht berührt und nicht erheblich beeinträchtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Stand: 15.04.2015 Seite 22 von 55 1.2 Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist rechtswidrig und greift in den Schutzzweck ein und ist somit ein Verstoß gegen die Grundrechte. 2.14 Eine Befreiung ist schon auf Grund der vorliegenden Fakten nicht vertretbar und auch nicht begründbar! "Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Zudem wie wollen sich 3 raumbedeutsame Windenergieanlagen mit 199,5 m Höhe an einem exponierten Standort sich der Landschaft bezüglich Standort und Gestaltung anpassen?!!! Der Landschaftsplan Vettweiß setzt für die Muschelkalkkuppen sowie den Bachtälern und Grünlandbereich im Raum zwischen Thuir-EmbkenGinnick, neben der Erhaltung auch die Entwicklung entsprechend der FFHRichtlinie fest. Die entsprechenden Stellungnahmen von den Fachbehörden sind zu erwarten und entsprechend in der Abwägung zur berücksichtigen. 2.15 2 Eingriff in die Kulturlandschaft Fast alle Formen alternativer Energiegewinnung sind mit erheblichen Eingriffen in die Kulturlandschaft verbunden. Insbesondere der Bau und Betrieb der mit einer Höhe von bis zu 200 m besonders raumbedeutsamen Windenergieanlagen führen zu drastischen Veränderungen des Landschafts- und Ortsbildes. ln dem ländlichen Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden landschaftstypische Strukturen wie Hügel (u. a. Muschelkalkkuppen am Biesberg), Wälder, charakteristische Einzelbäume oder Baumgruppen und vor allem auch Denkmäler wie Kapellen, Ruinen, Burgen usw. in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwertet und optisch verdrängt. Besonders problematisch für das Landschaftsbild und die Kulturland- Stand: 15.04.2015 Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wurde abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen zumutbaren Eingriff aus zwei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleit- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 23 von 55 schaftserfahrung ist die Errichtung von überdimensional hohen Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie z. B. Kuppenlagen, wie dies hier am Biesberg gegeben ist. plan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen Stand: 15.04.2015 Seite 24 von 55 zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 2.16 Ergebnis zu 2: Dies widerspricht dem Gebot der Rücksichtnahme, dass sich aus den Grundsätzen des§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Ebenso aus landschaftsschutzrechtlicher Sicht gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. 2.17 3 Schädliche Umwelteinwirkungen - Immissionen Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie und den damit verbundenen Bebauungsplänen eröffnet sich der Weg zur immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Das bedeutet, dass durch die Errichtung der Windenergieanlagen schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Es ist mit einer erheblichen Lärmbelastung in den angrenzenden Ortsteilen Muldenau, Thuir, Ginnick und Thum zu rechnen. Es wird die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BISchG verletzt. Bei Windräder der neuen Generation, wie sie hier geplant sind, beträgt die Schallemission pro Windrad über 105 dB(A). Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der anzusetzende Beurteilungspegel erhöht sich mit jedem weiteren Wind- Stand: 15.04.2015 Seite 25 von 55 rad. Unter Berücksichtigung der logarithmischen Addition nach der TALärm und der entsprechenden Zuschläge für Ton- und lnformationshaltigkeit sowie lmpulshaltigkeit ist bei Windparks mit 3 Windenergieanlagen mit mehr als 115 dB bereits mit deutlich mehr als 120 dB zu rechnen. 2.18 Gerade für die Windkraftanlagen der neuen Generation ist bislang noch keine erforderliche "3-fach Vermessung" bei einer Windgeschwindigkeit von 10m/s in 10 m Höhe erfolgt. Schallimmissionswerte, etwa in vorgesehenem Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung, lassen sich nicht erfassen. Die Schallpegelwerte unter Berücksichtigung unterschiedlicher topographischer Verhältnisse und Echowirkung können derzeit nicht bestimmt werden. Es ist davon auszugehen, dass der Abstand zur nächstgelegenen oder zulässigen Wohnbebauung mindestens 2000 m bis 3000 m zu betragen hat. Entsprechend erforderliche und aussagekräftige Gutachten lassen sich nicht erstellen. Dies ist auch einer der Hauptgründe für die Aberkennung der materiellen Zulässigkeit der noch kleineren Anlage E-82 durch das LG Augsburg, was durch das OLG München im Urteil vom 14.08.2012 bestätigt wird. Der BGH hat sämtliche Urteile nach Mitteilung vom 09.07.2013 bestätigt. Eine Revision der Betreiber ist nicht zulässig. 2.19 Die Schallimmissionen selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d. h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. 2.20 Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist. Es gibt bereits Untersuchungen der WHO, dass Infraschall negativ auf die Gesundheit des Menschen wirkt und die Tierwelt beeinflusst wird. Stand: 15.04.2015 Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein-Westfalen angewandten Verfahren. In dem IEL Gutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegenden Schallleistungspegel LwA,90 (inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann (z.B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der Betrieb untersagt werden. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 26 von 55 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Stand: 15.04.2015 Seite 27 von 55 Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. 2.21 2.22 2.23 -Der Schallschutz ist ein Widerspruch in sich, lt. vorliegendem Gutachten muss 1 von den 3 Anlagen nachts gedrosselt werden, um die entsprechenden Lärmwerte gern. TA-Lärm einzuhalten. Selbst bei einer Reduktion der Rotorgeschwindigkeit sind die Geräusche nachts derart störend, dass ein erholsamer Schlaf nicht mehr gewährleistet werden kann. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Verwaltung erachtet das Schallgutachten für schlüssig. -Auch wegen des Schattenwurfs sind die zulässigen Werte nicht eingehalten, die Anlagen müssen an bestimmten Tagen und Tageszeiten abgeschaltet werden. Die im Gutachten zu Schattenwurf ermittelten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung sind angegeben und sollen auf das Tagesmaximum von 30 Minuten begrenzt werden. Die nötigen Maßnahmen und Festsetzungen wurden im Rahmen des Bebauungsplans festgesetzt. Es ergibt keinen Sinn, Windenergie zu nutzen, wenn die Windräder nur eingeschränkt betrieben werden können!!! Eine unwirtschaftliche Planung der Entscheidungsträger ist nicht vertretbar. Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Die Verwaltung ist nicht der Auffassung, dass die Planung unwirtschaftlich ist. Mit dem Aufstellungsbeschluss, bzw. mit den folgenden Beschlüssen zur Offenlage drückt die Gemeinde Kreuzau ihren Willen und Absichten zur vorliegenden Planung aus und wie sie in Zukunft planerisch weiter agieren möchte. Bisher wird insbesondere das Ziel verfolgt, die Windenergie räumlich zu steuern. Dies kann nur über eine hohe Subventionierung der Einspeisevergütung erfolgen. Wobei dies ja wieder Auswirkungen auf die Einnahme der Gemeinde Kreuzau hat, die bisher geplante Pachteinnahme in Höhe von 300.000 € im Jahr für den städtischen Haushalt, wird sich entsprechend reduzieren, wenn sich durch Drosselung und teilweise Abschaltung der Windenergieanlagen die Stromeinspeisung reduziert. Stand: 15.04.2015 Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 28 von 55 2.24 Ergebnis zu 3: Die Abstände der Windenergieanlagen zu den umliegenden Wohnbebauungen sind zu gering und führen durch die ständig an- und abschwellenden Emissionen zu erheblichen gesundheitlichen Schäden, d. h. eine Grundrechtsverletzung auf Leben und Gesundheit liegt vor. Die öffentlichen Belange des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB sind verletzt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die naturschutzrechtliche Abwägung nicht ausreichend stattgefunden hat und der o. g. Bebauungsplan G2 mehrere öffentliche Belange verletzt, so dass das Vorhaben (Errichtung von 3 Windenergieanlagen) nach § 35 BauGB als planungsrechtlich unzulässig zu bewerten ist: Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Die Gutachten zeigen, dass keine negativen Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. (1) Hervorrufen schädlicher Umwelteinwirkungen, § 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB 2.25 (2) Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Gestalt des Artenschutzes und der Eingriffsregelung § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Steinkaul“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage B-Pläne vorliegen.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entge- Stand: 15.04.2015 Seite 29 von 55 gen. 2.26 (3) Belange des Denkmalschutzes; § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Zur Bodendenkmalpflege wurden während der frühzeitigen Beteiligung keine Bedenken des LVR-Amt für Bodendenkmalpflege eingereicht. Die Belange der Baudenkmäler wurden in einem weiteren zu beauftragten Gutachten behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Stand: 15.04.2015 Seite 30 von 55 2.27 (4) Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes, § 35Abs. 3 Nr. 5BauGB Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Steinkaul“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Landschaftspflegerischen Begleitpläne liegen zur Offenlage der B-Pläne vor. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 2.28 (5) Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB Stand: 15.04.2015 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 31 von 55  Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 2.29 Da der Flächennutzungsplan bekanntlich maßgeblich für die Errichtung von Windkraftanlagen von Bedeutung ist, weil die Ausweisung der entsprechenden Konzentrationsflächen die planungsrechtliche Zulässigkeit sichert und der Bebauungsplan lediglich detaillierte Fragen zu exakter Platzierung, Höhe und Gestaltung zu regeln in der Lage ist, wird an dieser Stelle noch einmal unmissverständlich darauf hingewiesen, dass gegen die 33. Änderung des Flächennutzungsplanes im Hinblick auf die Darstellung der Konzentrationsfläche "Steinkaul" widersprochen wird. Die Stellungnahme wird im Rahmen der unverbindlichen Bauleitplanung berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Wie mit Datum vom 25.04.2014 noch einmal seitens der Gemeindeverwaltung Kreuzau versichert wurde, ist bislang weder die Offenlage - und somit die Beteiligung gern. § 3 Abs. 2 BauGB -noch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gern. § 4 Abs.2 BauGB durchgeführt worden. Dies sei für Juni/Juli d.J. vorgesehen. Die in diesem Schreiben vorgebrachten Einwendungen beziehen sich gleichermaßen auf die zu erwartende Offenlage und Beteiligung gem. § 3 Abs.2 BauGB. Stand: 15.04.2015 Seite 32 von 55 2.30 Für den Fall, dass die im Entwurf dargestellten Vorrangzonen im Flächennutzungsplan nicht entfallen sollten und die Gemeinde die Durchführung des Verfahrens in dieser Form bis zur Erlangung der Rechtskraft weiter verfolgt, wird hiermit bereits darauf hingewiesen, dass Klage im Rahmen der Einleitung eines Normenkontrollverfahrens unter Darlegung der besonderen Eilbedürftigkeit eingereicht wird. 3 Zwei Schreiben zweier Bürger aus Nideggen mit jeweils gleichlautendem Inhalt vom 29.04.2014 mit 209 Unterschriften bzw. vom 02.05.2015 mit 114 Unterschriften 3.1 3.2 3.3 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Durch die beiliegenden 13 Seiten Unterschriften legen hiermit 209 erwachsene Bürger der Stadt Nideggen gegen die vorgenannten Bauleitplanungen der Gemeinde Kreuzau Einwendungen ein: Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Erhebliche Lärmbelästigung der höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Die Bewohner sind durch Infraschall, der nicht zu hören ist, dennoch aber vorhanden und auf Dauer fühlbar ist, beeinträchtigt. Die geplanten 9 Windenergieanlagen rufen schädliche Umwelteinwirkungen hervor und somit sind die öffentlichen Belange beeinträchtigt. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräu- Stand: 15.04.2015 Seite 33 von 55 schimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen Stand: 15.04.2015 Seite 34 von 55 aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 3.4 3.5 3.6 Die Errichtung von Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie hier mit Blickachse auf Nideggen - stören die Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen. Auch der Nationalpark Eifel ist von großer Bedeutung für den Tourismus. Es liegt hier eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie die des Denkmalschutzes vor. Auf das Gebot der Rücksichtnahme und Verhältnismäßigkeit wird durch diese Planungen in keinster Weise Rücksicht genommen. Stand: 15.04.2015 Im naturschutzfachlichen Beitrag wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet, im Rahmen des erstellten Landschaftspflegerischen Begleitplans wurde der Eingriff abschließend bewertet. Bezüglich der Denkmäler wurde ein entsprechendes Gutachten erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen Zumutbaren Eingriff aus drei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt. (vgl.: 1.14, 1.15 sowie 2.15, 2.16) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächen- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 35 von 55 nutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 3.7 Ich bitte um Mitteilung, wann diese o.g. Planungen im Rat beraten werden, damit ich entsprechend teilnehmen kann. 4 Acht Bürger aus Nideggen mit Schreiben vom 25.04.2014 4.1 Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul und eine Stand: 15.04.2015 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da mit diesem Abstand re- Seite 36 von 55 Baugenehmigung für 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen zu erteilen. Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2 Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3 km empfohlen. Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder genehmigen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten, die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. 4.2 Vorsorglich weisen wir bereits heute am 23. April 2014 darauf hin, dass, sollten Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Baugenehmigung für 9 Windkrafträder direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche bei der Gemeinde Kreuzau an: - 4.3 Schmerzensgeld Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich ist Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Stand: 15.04.2015 gelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich sind. Im Gutachten wurde nachgewiesen, dass die Immissionen verträglich sind und die Richtwerte nicht überschritten werden. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Dabei werden alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften bzw. Normen beachtet. Unter Beachtung dieser Normen und unter Behandlung der Planungsziele – insbesondere die räumliche Steuerung der WEA – ist die vorliegende Planung erforderlich und verhältnismäßig. Im Übrigen erteilt nicht die Gemeinde eine Baugenehmigung für WEA, sondern der Kreis eine BundesimmissionsschutzGenehmigung Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend. Das Schallschutzgutachten festgestellt, dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Ein Anspruch auf monetären Ausgleich besteht nicht. Ziel der Gutachten ist es, die aus Sicht der Fachgebiete resultierende Umwelteinwirkungen aus dem Betrieb der Windenergieanlagen zu berechnen und hinsichtlich immissionsschutzrechtlicher Kriterien zu beurteilen. Die vorliegenden Gutachten und Ausarbeitungen sollen als Grundlage für die entsprechenden Beurteilungen Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 37 von 55 Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am 08.02.2013 hingewiesen. im Rahmen der Bauleitplanung und für das Genehmigungsverfahren herangezogen werden, und dienen primär als Entscheidungsund Handlungsgrundlage der Planung. Mindestens die zusammenfassenden Kapitel, z.B. das Fazit, sind aus Sicht der Gemeinde allgemein verständlich formuliert. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt, dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Zum Thema Infraschall schreibt der Schallschutzgutachter (Gemmel): „Allgemein kann gesagt werden, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich (vergl. DIN 45680) 5.) hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären. Die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Auch neuere Empfehlungen zur Beurteilung von Infraschalleinwirkungen der Größenordnung, wie sie in der Nachbarschaft von WEA bislang nachgewiesen wurden, gehen davon aus, dass sie ursächlich nicht zu Störungen, erhebli18.) chen Belästigungen oder Geräuschbeeinträchtigungen führen . 24.) 25.) 26.) 32.) 34.) (Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau, Gutachten-Nr.3418-13-L1, S.12)“ Auszug aus dem Literaturverzeichnis: 5.) DIN 45680 Messung und Bewertung tieffrequentierter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft, März 1997 18.) Helmut Klug Infraschall von Windenergieanlagen: Realität oder Mythos? in: DEWI Magazin Nr. 20, Februar 2002 24.) Landesumweltamt NRW Materialien Nr. 63 „Windenergieanlagen u Immissionsschutz“, 2002 25.) Monika Agatz Windenergie-Handbuch, 9. Ausgabe, Dezember 2012 26.) KÖTTER Consulting Eng.Vortrag „Infraschalluntersuchungen an Windenergie 3. Rheiner Windenergie-Forum, 09./10. März 2005 32.) Bayrisches Landesamt für Umwelt - Windkraftanlagen Stand: 15.04.2015 Seite 38 von 55 – beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012 34.) Robert Koch-Institut Infraschall und tieffrequentierter Schall – ein Thema für den umweltbezogenen Gesundheitsschutz in Deutschland?, 30. November 2007 Neben dem Schallgutachten kommen verschiedene Veröffentlichungen anerkannter staatlicher Stellen zu dem Ergebnis, dass der Verdacht einer Gesundheitsgefahr ausgeräumt werden kann. Hierzu schreibt das Landesumweltamt NRW 2002 zusammenfassend: „Messtechnisch kann nachgewiesen werden, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen. Die festgestellten Infraschallpegel liegen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen und sind damit völlig harmlos.( Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen: Windenergieanlagen und Immissionsschutz – Materialien Nr. 63, Essen 2002: S. 19) Das Bayerische Landesamt für Umwelt kommt 2012 zu einem ähnlichen Ergebnis: „Da die von Windkraftanlagen erzeugten Infraschallpegel in der Umgebung deutlich unterhalb der Hör- und Wahrnehmungsgrenzen liegen, können nach heutigem Stand der Wissenschaft Windkraftanlagen beim Menschen keine schädlichen Infraschallwirkungen hervorrufen. 4.4 Wegen der Gefahr durch tieffrequenten Schall und Infraschall sowie die Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine Änderung des Flächennutzungsplanes und Baugenehmigung für 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht genehmigen. Das Bauleitplanverfahren soll festgesetzt werden. Öffentlichrechtliche Belange und die Belange Privater sind nicht erkennbar beeinträchtigt. Im Übrigen erteilt nicht die Gemeinde eine Baugenehmigung für WEA, sondern der Kreis eine Bundesimmissionsschutz-Genehmigung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 5. 7-fach eingegangenes Schreiben gleichen Wortlauts mit insgesamt 19 Unterzeichnern aus Nideggen mit Schreiben vom 20.03.2014, 26.03.2014, Stand: 15.04.2015 Seite 39 von 55 26.04.2014 und 27.04.2014. 5.1 5.2 Hiermit lege ich gegen die 3 o. g. Bauleitplanungen der Gemeinde Kreuzau nachfolgende Einwendungen ein: A. Schädliche Umwelteinwirkungen-Immissionen Mit einer erheblichen Lärmbelastung ist nicht nur in den kleinen Ortsteilen von Kreuzau und Nideggen sondern bis hin zu den Wohngebieten im Stadtteil Nideggen, insbesondere die höher gelegenen Ein- und Mehrfamilienhäuser, zu rechnen. Die Schallemission beträgt pro Windrad über 101 dB(A). Im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen reduziert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Schallschutzgutachten hat festgestellt dass die auftretenden Schallimmissionen die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Das Einhalten der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften gewährt eine gesundheitliche Unversehrtheit. Das Grundrecht auf Leben und Gesundheit werden daher nicht verletzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die immissionsschutzrechten Gründe selbst stellen die konkreten Gefahren für die Anwohner der genannten Ortschaften dar und sind als erheblich einzustufen. Daraus folgen gesundheitliche Schäden, d. h. die Grundrechte auf Leben und Gesundheit sind betroffen und verletzt. 5.3 Aus den vorliegenden Unterlagen und Gutachten geht hervor, dass 7 von 9 Anlagen nachts gedrosselt werden müssen; am Standort Lausbusch sogar alle 6 Windenergieanlagen. Die Drosselung einzelner Anlagen gewährleistet die Einhaltung der Lärmimmissionen nach TA Lärm. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. 5.4 Ebenso sind die zulässigen Werte bezüglich des Schattenwurfs an einer Vielzahl von Tagen und zu bestimmten Tageszeiten nicht eingehalten und müssen daher ebenfalls abgeschaltet werden. Stand: 15.04.2015 Die Rotorschattenwurfberechnung am Standort Kreuzau sagt aus, dass an einigen Immissionspunkten Überschreitungen des Orientierungswertes von 30 Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten sind. Hier sollte das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt werden. Ob dies durch eine Drosselung oder einer Abschaltung erfolgt wird im weiteren Genehmigungsverfahren geregelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 40 von 55 5.5 Wie kann es sein, dass diese Standorte wirtschaftlich im Sinne der Energiewende und im öffentlichen Interesse der Bürger betrieben werden können??? Der wirtschaftliche Betrieb kann durch die Gemeinde nicht beurteilt werden. Die Windenergieplanung liegt im öffentlichen Interesse, da: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 5.6 Die geplanten 9 Windenergieanlagen rufen schädliche Umwelteinwirkungen hervor uns somit sind die öffentlichen Belange beeinträchtigt. Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. 5.7 B. Beeinträchtigung des Naturschutz Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Eine Verschiebung auf nachgelagerte Bauleitplanverfahren bzw. Der Beide Standorte liegen im Landschaftsschutzgebiet in unmittelbarer Nähe zu den Vogelschutz- und FFH-Gebieten an der Rur und der Drover Heide. Das Landschaftsbild im Bereich Lausbusch ist laut NABU wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes aus auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Auch liegt diese Fläche im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebiten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. 5.8 Die bisher vorgebrachten Belange des NABU zum Naturschutzgebiet Bies- Stand: 15.04.2015 Seite 41 von 55 Rat berg/Großenberg/Muldenauer Bachtal und dem FFH-Gebiet Biesberg wurden von der Gemeinde Kreuzau bzw. dem Rat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit zum 33. FNP-Verfahrens ebenfalls nicht berücksichtigt. Genehmigungsverfahren ist gesetzlich zulässig, im Einzelfall im Rahmen der Abschichtung sogar geboten. Solange und sofern Bauleitpläne vollziehbar sind, ist eine Abschichtung rechtlich zulässig. Eine sachgerechte Bearbeitung auf einer nachgelagerten Ebene ist für bestimmte Sachverhalte (Flugsicherung, Baudenkmalpflege, Artenschutz…) besser zu vollziehen. Im Übrigen werden die Stellungnahmen im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. nimmt zur Kenntnis. 5.9 Der NABU führt in seiner Stellungnahme etliche Vogelarten auf, die nicht nur in den Plangebieten brüten wie z.B. Baumfalke, Feldsperling, Neuntöter Mäusebussard sondern auch die Nahrung suchen wie z.B. Graureiber, Habicht, Mäusebussard, Mauersegler, Rotmilan, Schleiereule sowie Wintergäste und Durchzügler z.B. Kornweihe, Merlin, Raufussbussard, Wanderfalke. Die Artenschutzprüfung wurde abgeschlossen und im Rahmen der Offenlage ausgelegt. In ihr werden die Belange sachgerecht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.10 Insbesondere werden regelmäßig die Muschelkalkkuppen am Biesberg als Jagdgebiet des im Rurtal brütenden Uhus (5 Brutpaare) genutzt. Die Bedeutung für den Untersuchungsraum des Uhus wurde in den Artenschutzgutachten sachgerecht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.11 Es liegt durch die Errichtung der 9 Windkraftanlagen eine Gefährdung von besonders windkraftsensiblen geschützten Vogel- und Fledermausarten vor. Diese Aussage kann nicht getätigt werden, da die Prüfung des Artenschutzgutachten ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen unter der Voraussetzung, dass wenn geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach §§ 44 Abs.1 i.V. m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie gemäß Artikel 1 der EUVogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Die vorliegenden Ergebnisse lassen eine Gefährdung dieser Arten nicht erkennen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanlagen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Stand: 15.04.2015 Seite 42 von 55 5.12 Das vorhandene Landschaftsschutzgebiet, Naturschutzgebiet, FFH-Gebiet sowie das Biotop werden mittelfristig zerstört und somit auch die Lebensräume für Pflanzen und Kleinstlebewesen. Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde, der Unteren Landschaftsbehörde (ULB), hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen werden im weiteren Verfahren konkretisiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden können. Die o.g. Gutachten wurden im Laufe des Verfahrens konkretisiert. Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden in einem zu erstellenden Gutachten untersucht. Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet – um eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. Stand: 15.04.2015 Seite 43 von 55 Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFHGebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. 5.13 Eine Befreiung von den Vorschriften des Landschaftsschutzgebietes ist doch sehr fraglich und nicht Weise zu vertreten. Die entsprechende Stellungnahme von der Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaft6splanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 5.14 Durch die Errichtung dieser 9 Windkraftanlagen auf den o.g. Flächen werden Belange des Naturschutzes insbesondere des Artenschutzes erheb- Im Verlauf der Planung wurde die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ von drei Windenergieanla- Der Rat schließt sich Stand: 15.04.2015 Seite 44 von 55 lich beeinträchtigt. gen auf zwei Windenergieanlagen und die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. der Stellungnahme der Verwaltung an. Die genannten öffentlichen Belange werden berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. 5.15 C. Zerstörung der Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen Der ländliche Raum wozu die Gemeinden Muldenau, Thuir, Ginnick und auch Teile der Gemeinde Kreuzau gehören, verlieren die Bewohner an Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität Diese Zerstörung ist unwiderrufbar!!! Die Höhe und Massierung der Windkraftanlagen führt zu einem Verfremdungszweck und damit werden landschaftstypische Strukturen wie Hügel (u. a. Muschelkalkuppen am Biesberg), Wälder, charakterische Einzelbäume oder Baumgruppen und vor allem auch Denkmäler wie Kapellen; Ruinen; Burgen usw. in ihrer Bedeutung für das Landschaftsbild entwerten und verdrängt. Die Errichtung von Windkraftanlagen an visuell exponierten Stellen wie hier mit Blickachse auf Nideggen und an den Kuppenlagen am Biesberg zerstören die Kulturlandschaft und das historische Stadtbild von Nideggen. 5.16 Unstrittig ist, dass die Errichtung von Windenergieanlagen die Lebens-, Erholungs- und Erlebnisqualität beeinträchtigen kann. Die Gemeinde Kreuzau vertritt den Standpunkt, dass es sich bei diesem Vorhaben um einen Zumutbaren Eingriff aus drei Gründen handelt: - Förderung der Erneuerbaren Energie - Räumliche Steuerung von Windenergiestandorten (Wildwuchs vermeiden) - Bei dem Vorhaben handelt es sich um einen temporären Eingriff in die landschaftstypischen Strukturen, Landschaftsbild und die Kulturlandschaftserfahrung. Sie sind nicht unwiderruflich, da ein Rückbau der Windenergieanlagen möglich ist. Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt.(vgl. 1.14 und 1.15) Die geplanten 6 Windräder auf der Fläche E "Lausbusch", stehen unmittelbar auf der Blickachse zur Stadt Nideggen mit Ihrem historischen Stadtkern und der Burg. Angrenzend zu dieser Fläche wurde ebenfalls auf dem Stadtgebiet Nideggen die Potenzialfläche A untersucht, die aber aus städtebaulichen und denkmalrechtlieben Gründen vom Rat in Nideggen abgelehnt wurde. Zudem wurde im Verlauf der Planung die Konstellation für die Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ von sechs Windenergieanlagen auf fünf Windenergieanlagen reduziert. Auch der Nationalpark Eifel ist von großer Bedeutung für den Tourismus und die Bewohner der nahegelegen Ortschaften sowie Teile des Kreis Düren und sollte nicht leichtfertig aufs Spiel gesetzt werden. Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächen- Es liegt hier eine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes, eine Be- Stand: 15.04.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 45 von 55 einträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes sowie die des Denkmalschutzes vor. nutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). an. Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 5.17 D. Wertminderung des Haus-und Grundstückseigentums Werden die Windräder wie geplant aufgestellt, liegt eine erhebliche Wertminderung für die Eigentümer vor, wir wohnen im “Sperberweg" in Nideggen. Unser Einfamilienhaus, Bungalow, dient auch der Absicherung im Alter, das wir verkaufen können, um uns in einem Seniorenheim o.a. einkaufen zu können. Dies ist nicht mehr möglich sollten die Windräder an den geplanten Stellen aufgestellt werden. Vorsorglich melden wir schon jetzt die Erstattung der Wertminderung gegenüber der Gemeinde Kreuzau an. Stand: 15.04.2015 Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch zahlreiche Umstände beeinflusst, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche schlagen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Grundsätzlich lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öf- Seite 46 von 55 fentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. 5.18 Auf das Gebot der Rücksichtnahme und Verhältnismäßigkeit wird durch diese Planungen in keinster Weise Rücksicht genommen. Die genannten öffentlichen Belange werden zwar berührt, stehen aber einer Windenergienutzung nicht entgegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 5.19 Ich bitte um Mitteilung per E-Mail, wann diese o.g. Planungen im Rat beraten werden, und wie die Beratungen verlaufen sind. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 6. Menschen für Nideggen, freie Wählergemeinschaften im Stadtgebiet Nideggen, mit Stellungnahme vom 23.04.2014 6.1 Die Stadt Nideggen hatte mit Schreiben v. 28.08.12 im Rahmen der Beteiligung nach § 4 (1) BauGB zur 33. Änderung des FNP der Gemeinde Kreuzau noch 1. eine interkommunale Zusammenarbeit zur Entwicklung von Windkraftkonzentrationszonen beiderseits der gemeinsamen Gemeindegrenze angeboten und 2. die Zustimmung zur Flächennutzungsplanänderung angekündigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Orts- und Landschaftsbildes wurde im Rahmen eines naturschutzfachlichen Beitrages nach dem allgemein anerkannten Verfahren von Nohl von einem durch die Gemeinde beauftragten Gutachter bewertet (vgl.auch:1.14 und 1.15 sowie 2.15 und 2.16). Demnach wird dem Plangebiet eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastartigen Eingriffen zugesprochen, basierend auf den Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beides wird nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Rat der Stadt Nideggen verzichtete auf die Ausweisung der im Nidegger Gutachten ermittelten Potentialfläche A und K (westlich von Thum) und J (zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen. 6.2 Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Bebauungspläne G1 und G2. Beide sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet: Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. Stand: 15.04.2015 Seite 47 von 55 Dieser Fachbeitrag hat nicht nur das Plangebiet, sondern einen erweiterten Untersuchungsraum betrachtet (ca. 1.000 m ab Geltungsbereich B-Plan). Für über die Hälfte des Untersuchungsraumes wurde eine geringe bzw. durchschnittliche Empfindlichkeit ermittelt. Angesichts der Tatsache, dass in Kreuzau nur wenige Flächen für die Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen zur Verfügung stehen (nach derzeitigem Kenntnisstand nur zwei Flächen: D und E), soll der Belang des Landschaftsschutzes hinter den Belang des Ausbaus erneuerbarer Energien zurücktreten. Damit der Windenergie in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen wird, und somit die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB erwirkt werden kann, ist die Ausweisung der Potentialflächen D und E erforderlich. Auf diese Weise kann eine ungesteuerte „Verspargelung“ des Gemeindegebietes Kreuzaus wirksam unterbunden werden, was auch im Interesse der Nachbarkommunen von Kreuzau liegen könnte. 6.3 - Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden Ortskerns wird zerstört. Stand: 15.04.2015 Die Gemeinde Kreuzau hatte im weiteren Bauleitplanverfahren ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: Katholische Pfarrkirche St. Clemens Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 48 von 55 Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. 6.4 - Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen Wirtschaftsfaktoren Nideggens, wird blockiert. Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz neues Winderlebnis.“ Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Auf die „Besucherbefragung zur Akteptanz von Windkraftanlagen in der Eifel“ vom Institut für Regionalmanagement (August 2012) wird verwiesen. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel Stand: 15.04.2015 Seite 49 von 55 der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen. 6.5 - Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beeinträchtigt. Nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau wird die Wohnqualität durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen in den umliegenden Ortsteilen nicht wesentlich beeinträchtigt. Die gesetzlich normierten Richtwerte in Bezug auf Schallimmissionen und Schattenwurf werden eingehalten, wie den öffentlich ausgelegten Gutachten zu entnehmen ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine mögliche Beeinträchtigung des monetären Wohnwertes kann aus Sicht der Gemeinde Kreuzau nicht quantifiziert werden. 6.6 - Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den Artenschutz nicht ausreichend. Stand: 15.04.2015 Die Auswirkungen auf das Landschaftsbild wurden im naturschutzfachlichen Beitrag ermittelt. In den angefertigten Landschaftspflegerische Begleitpläne wurde der Ausgleich ermittelt und eine Kompensationsmaßnahmenplanung sowie eine Ausgleichsbilanzierung erstellt. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemesse- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 50 von 55 nen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde eine ASP II „Lausbusch“ erstellt, die sich dem Thema des Natur- und Artenschutzes sachgerecht widmet. Diese wird im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Die Landschaftspflegerische Begleitpläne werden zur Offenlage BPläne vorliegen. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblicher Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 5,71 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Stand: 15.04.2015 Seite 51 von 55 Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Die angeführten Belange stehen der WEA-Nutzungen nicht entgegen. 6.7 Wir lehnen deshalb die beiden Bebauungspläne ab und appellieren an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an unserer Stadtgrenze zu verzichten. Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt das Planverfahren fortzuführen. Im Übrigen wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen. Wir werden alle politischen und rechtlichen Mittel prüfen und nutzen, um den Bau der Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern. 7. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Menschen für Nideggen, freie Wählergemeinschaften im Stadtgebiet Nideggen, mit ergänzender Stellungnahme vom 28.04.2014 7.1 7.2 Es wird auf die Presseerklärung der Verbraucheranlage für Kapitalanleger e.V. und den „Offenen Brief zur Positionierung der deutschen Bank AG in Fragen der Energiewende, insbesondere zum problematischen Engagement bei der juwi AG“ hingewiesen, mit der Bitte, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen, zu bewerten und bei den Entscheidungen zu berücksichtigen. Darüber hinaus stellt sich dem Eingeber die Frage, warum Herr Schmühl bei der Infoveranstaltung zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit am 26.02.2014 in Thum – auf Nachfrage nach den beteiligten Firmen – Stawag und Energeikontor nannte, aber juwi AG nicht. Stand: 15.04.2015 Die Gemeinde Kreuzau bewertet diese Information wie folgt: Welche Art von Informationen von einzelnen Interessensvertretungen über mögliche Windenergieanlagenbetreiber veröffentlichet werden, ist für die Fortführung des Bauleitplanverfahrens unerheblich. Bei den Bebauungsplänen handelt es sich um Angebotsbebauungspläne, die unabhängig von Vorhabenträgern Rechtswirksamkeit erlangen können und sollen. Die genannte Presseerklärung wurde somit in der Entscheidung berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Frage kann aus heutiger Sicht und von der Gemeinde nicht beantwortet werden. Im Übrigen war der Anlass und Gegenstand der Infoveranstaltung das Bebauungsplanverfahren G2 „Steinkaul“. In diesem Plangebiet ist nach bisherigem Planungsstand alleiniger beabsichtigter Betreiber die Energiekontor AG. Ein Vertreter der Energiekontor AG war auf der Infoveranstaltung anwesend und hat seine Zustimmung gegeben. Den Namen des Betreibers öffentlich zu benennen. Inwiefern in diesem Zusammenhang auch die Namen der beabsichtigten Betreiber des B-Plans G1 „Lausbusch“ genannt wurden, kann - wie geschildert – nicht nachvollzogen werden. Nach ihrem jeweiligen Einverständnis könne nun mehr die Firmennamen der nach dem aktuellen Planungsstand beabsichtigten Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 52 von 55 Windenergiebetreiber im Plangebiet G1 „Lausbusch“ öffentlich benannt werden: juwi AG in Kooperation mit Stawag, REA GmbH. 8. Ein Bürger mit Schreiben vom: 01.01.2013 Der Grund für mein Schreiben liegt in einer öffentlichen Mitteilung der Gemeinde Kreuzau in der letzten Ausgabe des Amtsblattes (Nr. 12/2012). Darin wurde der Bebauungsplan für Windenergieanlagen im Gebiet „Lausbusch“ bei Thum Bebauungsplan Nr. G1, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Lausbusch“) öffentlich bekannt gemacht. Als im höchsten Maße interessierter Bürger und ehrenamtlicher Mitarbeiter des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege mochte ich sie hiermit darauf aufmerksam machen, das dieses Plangebiet mitten in einer sehr interessanten und wichtigen vor- bis frühgeschichtlichen Siedlungskammer liegt! Ich mochte sie an dieser Stelle u.a. an meine Artikel in der Reihe “Archäologie im Rheinland“ erinnern. Das Gebiet betrifft dabei unmittelbar einige bedeutsame und bekannte archäologische Fundplätze. Aber es umschließt auch große Flächen, welche bisher noch nicht archäologisch ausgewertet werden konnten, da sie entweder von Wald oder Wiese bedeckt, oder aber noch nicht oberflächlich prospektiert werden konnten. Es läge mir persönlich sehr am Herzen, wenn dieses Wissen in der weiteren Bauplanung berücksichtigt wurde und die geplanten baulichen Maßnahmen mit dem RAB abgestimmt und entsprechend begleitet wurden. Die Information über die öffentliche Bekanntmachung habe ich bereits der Außenstellenleiterin in Wollersheim, Petra Tutlies, weitergeleitet. Ich wurde sie gerne darum bitten, sich diesbezüglich vielleicht auch einmal persönlich mit Frau Petra Tutlies in Verbindung zu setzen. (Petra.Tutlies@lvr.de) 9. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Ein Bürger mit Schreiben vom: 11.01.2013 Ich bin ehrenamtlicher Mitarbeiter des LVR, Rhein. Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen-Wollersheim und das Plangebiet liegt mitten in meinem persönlichen Arbeitsgebiet. Als langjähriger Sammler von archäologischen Oberflächenfunden ken- Stand: 15.04.2015 Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage Seite 53 von 55 ne ich die archäologische Situation in weiten Teilen der ausgewiesenen Fläche, wie kaum ein anderer. Einige der interessantesten und wichtigsten vorgeschichtlichen Fundplatze befinden sich in und in unmittelbarer Umgebung. Leider ist das von Wald und Wiesen bewachsene Gelände noch nicht archäologisch erforscht (ich vermute aufgrund entsprechender Funde aus der Umgebung sogar noch eine römische Siedlungsstelle). Auch befinden sich im südlichen Abschnitt einige Ackerflachen, welche bisher auch noch nicht näher erforscht werden konnten und wo mit weiteren, bisher unbekannten archäologischen Fundstellen zu rechnen ist. Ich wäre sehr daran interessiert, über den Fortschritt der Planung informiert zu werden und wurde ihnen gerne auch meine Hilfe anbieten wollen (als Ehrenamtler konnte man z.B. weit im Vorfeld kostenneutral entsprechende Prospektionen durchfuhren und; mir liegen z.T. genauere Fundplatzdaten vor, als dem LVR,RAB,...) und stehe ihnen jederzeit gerne bei möglichen Fragen zum Thema Archäologie zur Verfügung. von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden diese dem Informationsgehalt entsprechend in den Umweltbericht eingearbeitet. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Zudem werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bodendenkmalpflege In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden. Fundstelle und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Im Rahmen der Offenlage besteht die nächste offizielle Möglichkeit sich über den aktuellen Planungsstand zu informieren. Der Durchführungszeitraum der Offenlage wird eine Woche vor Beginn ortsüblich bekanntgemacht. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wird zudem im Rahmen der Offenlage gem. § 4 (2) BauGB beteiligt. Stand: 15.04.2015 Seite 54 von 55 10. Ein Bürger mit Schreiben vom: 01.03.2013 Habe vor kurzem dem letzten Gemeindeblatt eine Bekanntmachung gelesen, welche wieder einmal mein Interesse geweckt hat. Dabei handelt es sich um die Mitteilung bezüglich des Bebauungsplanes der Gemeinde Nr. 2, Ortsteil Thum, "Windenergieanlage Steinkaul". Leider konnte ich nicht zur öffentlichen Diskussion am vergangenen Mittwoch, den 26. Februar kommen und mir ist aus der veröffentlichten Karte nicht die absolut genaue Lokalisierung ersichtlich. Sollte es sich bei dem ausgewiesenen Gebiet um den Bereich "Biesberg""Steinkaul" handeln, möchte ich sie darauf aufmerksam machen, daß sich dort neben etlichen diffusen vorgeschichtlichen Oberflächenfundstellen auch eine große Flugzeugabsturzstelle aus dem 2. WK befindet (Fundmeldung RAB NW 2010/0209). Bei dieser Absturzstelle ist bisher weder der genaue Flugzeugtyp noch das Pilotenschicksal geklärt. Anhand der Oberflächenfunde versuche ich in Zusammenarbeit mit dem Verein für Luftkriegsgeschichte bereits seit einigen Jahren diese Absturzstelle klären. Sollte dort unbeobachtet Fundmaterial durch Baumaßnahmen verschwinden könnte das Pilotenschicksal womöglich niemals geklärt werden. Sollten die Bebauungspläne hinsichtlich der genauen Standorte der Windenergieanlagen konkret sein, würde ich gerne gemeinsam mit den Verantwortlichen die genauen Fundplatzinformationen besprechen wollen. Ich hoffe, daß meine Anmerkungen Berücksichtigung finden können. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: „Bodendenkmalpflege In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ Die Anmerkung gilt somit als hinreichend berücksichtigt. Stand: 15.04.2015 Seite 55 von 55