Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
425 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung
FFH-Vorprüfung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans
Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
„Windenergieanlagen Steinkaul“
FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301
Vogelschutzgebiet „Drover Heide“ DE-5205-401
Auftraggeber:
Gemeinde Kreuzau
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
e-mai: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 08. Juli 2014
FFH-Vorprüfung WEA Steinkaul/Kreuzau; FFH/Vogelschutzgebiet DE-5205-301/DE-5205-401
Inhalt
Inhalt
1. Anlass der FFH-Vorprüfung .................................................................................................. 1
2. Bebauungsplangebiet und mögliche WEA-Standorte in Verbindung zum FFH- und
Vogelschutzgebiet .................................................................................................................. 1
3. Das Natura2000-Gebiet mit seinen Lebensräumen und Arten .......................................... 3
3.1 Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse ... .............................................................. 4
3.1.1 ... im FFH-Gebiet ................................................................................................................. 4
3.1.2 ... im Vogelschutzgebiet ...................................................................................................... 4
3.2 Arten von gemeinschaftlichem Interesse ... ........................................................................... 4
3.2.1 ... im FFH-Gebiet ................................................................................................................. 4
3.2.2 ... im Vogelschutzgebiet ...................................................................................................... 5
3.3 Schutzziele der Natur2000-Gebiete ....................................................................................... 5
3.3.1 Schutzziele für das FFH-Gebiet .......................................................................................... 5
3.3.1 Schutzziele für das Vogelschutzgebiet ................................................................................ 7
4. Einschätzung der Eingriffserheblichkeit .............................................................................. 7
4.1 Sind Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse durch die Maßnahme gefährdet? .... 7
4.1.1 ... im FFH-Gebiet ................................................................................................................. 7
4.1.2 ... im Vogelschutzgebiet ...................................................................................................... 8
4.2 Kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse? ...................................................................................................................................... 8
4.2.1 ... im FFH-Gebiet ................................................................................................................. 8
4.2.2 ... im Vogelschutzgebiet ...................................................................................................... 9
4.3 Kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura2000-Gebietes mit seinen
Schutzzielen kommen? ........................................................................................................ 13
4.3.1 ... FFH-Gebiet .................................................................................................................... 13
4.3.2 ... Vogelschutzgebiet ......................................................................................................... 15
5. Zusammenfassende Bewertung ......................................................................................... 16
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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FFH-Vorprüfung WEA Steinkaul/Kreuzau; FFH/Vogelschutzgebiet DE-5205-301/DE-5205-401
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1. Anlass der FFH-Vorprüfung
Die Gemeinde Kreuzau führt derzeit das Bebauungsplanverfahren Nr. G 2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ durch. Innerhalb der Bebauungsplanfläche gibt es eine Projektierung mit 2 geplanten Windenergieanlagen der Fa. Energiekontor AG. Die Bebauungsplanfläche liegt südlich des FFH- und Vogelschutzgebietes „Drover Heide“ DE5205-301/DE-5205-401. Die Entfernung zwischen der B-Plangrenze und der südlichen
Grenze des Schutzgebietes beträgt ca. 650 Meter, bzw. zwischen der nördlichsten
WEA und dem Schutzgebiet gut 840 Meter. Das Bebauungsplangebiet mit den projektierten WEA liegt somit sehr deutlich außerhalb des Regelabstandes zwischen WEA
und Natura2000-Gebieten, der gemäß Windenergie-Erlass 300 Meter beträgt.
Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible
Arten gemeldet sind (FFH-Gebiet: Ziegenmelker; VSG: Ziegenmelker, Korn- und
Rohrweihe, Schwarz- und Rotmilan, Schwarzstorch, Uhu und Sumpfohreule) soll im
Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt werden, ob und ggf. wie es
durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw.
Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann.
Ergänzend wird auf die Artenschutzprüfung zum Verfahren zurückgegriffen (Büro für
Ökologie & Landschaftsplanung 2013). Hierdurch gelingt es, die für das gesamte
Schutzgebiet gemachten Aussagen zu wertgebenden Tierarten für den Projektbereich
zu konkretisieren.
Für das südlich des Bebauungsplangebietes liegende FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ wird eine gesonderte FFH-Vorprüfung vorgelegt.
Grundlage der FFH-Vorprüfung sind die in der Schutzgebietsverordnung des FFHbzw. Vogelschutzgebietes angegebenen Daten zu Lebensräumen und Arten mit ihren
Schutzzielen.
2. Bebauungsplangebiet und mögliche WEA-Standorte in
Verbindung zum FFH- und Vogelschutzgebiet
Der Windpark Steinkaul liegt in der südöstlichsten Ecke des Gemeindegebietes von
Kreuzau unmittelbar an der Grenze zu Vettweiß. Die Fläche befindet sich südöstlich
des Kreuzauer Ortsteils Thum und westlich von Vettweiß-Ginnick. Westlich von Ginnick und der ortsnah verlaufenden Hochspannungsleitung befinden sich bereits 2
Windenergieanlagen in Entfernungen von ca. 650 bzw. 970 Metern zum Ortsrand. Die
Entfernung dieser beiden WEA zum hier zu betrachtenden FFH- und Vogelschutzgebiet beträgt zwischen ca. 650 und 790 Meter.
Das Bebauungsplangebiet mit den derzeit 2 projektierten Anlagenstandorten befindet
sich im Offenland auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.
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Abb. 1/2: Lage des Bebauungsplangebietes im Raum (oben) und Abgrenzung des Bebauungsplans mit 2
geplanten WEA-Standorten (unten).
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Das FFH-Gebiet und das Vogelschutzgebiet sind räumlich deckungsgleich. Die Größe
beträgt 598 ha. Der Abstand zum Bebauungsplangebiet beträgt ca. 650 Meter, zum
ersten WEA-Standort gut 840 Meter. Von dort aus erstreckt sich das Schutzgebiet gut
4,5 km in Richtung Norden.
Abb. 3: Das FFH-Gebiet/VSG ist in der Abb. rot/grüngestreift markiert. Grün = Bebauungsplangebiet.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/natura2000-meldedok/web/babel/media/karten/5205
-301.pdf
3. Das Natura2000-Gebiet mit seinen Lebensräumen und
Arten
Die Gebietskulisse Natura2000 besteht aus einem europaweiten Netz von FFH- und
Vogelschutzgebieten. Im vorliegenden Fall ist die Drover Heide flächengleich sowohl
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als FFH-Gebiet, als auch als VSG ausgewiesen. Die Schutzgegenstände und –ziele
unterscheiden sich bei den Gebieten. Beim FFH-Gebiet liegt der Schwerpunkt auf den
Lebensraumtypen mit seiner charakteristischen Tierwelt, beim Vogelschutzgebiet auf
besondere Vorkommen von Arten der Vogelschutzrichtlinie.
3.1 Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse ...
3.1.1 ... im FFH-Gebiet
Nachfolgend sind die im Standarddatenbogen angegebenen Lebensräume von
gemeinschaftlichem Interesse dargestellt.
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•
Trockene Heidegebiete (4030)
Nährstoffarme basenarme Stillgewässer (3130)
Pfeifengraswiesen auf kalkreichem boden, torfigen tonig-schluffigen Böden (6410)
Borstgrasrasen der Mittelgebirge (6230, prioritärer Lebensraum)
Abweichend davon ist im Bogen der Schutzziele und Maßnahmen der Lebensraumtyp
(LRT) “Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide” (4010) aufgeführt, während der LRT
“Borstgrasrasen der Mittelgebirge” (6230) hier fehlt und auch keine Schutzziele
formuliert sind. In jedem Fall macht die Angabe im Bogen der Schutzziele, legt man
die Raumstruktur zugrunde, mehr Sinn und wird daher hier als Grundlage für die
Einschätzung genommen.
3.1.2 ... im Vogelschutzgebiet
Im Standarddatenbogen sind die gleichen Lebensraumtypen genannt, wie im Bogen
des FFH-Gebietes. Im Bogen der Schutzziele und Maßnahmen sind keine LRT bei
den Schutzgegenständen aufgeführt. Der Schwerpunkt liegt hier bei den Vogelarten.
3.2 Arten von gemeinschaftlichem Interesse ...
3.2.1 ... im FFH-Gebiet
Im Standarddatenbogen sind für das FFH-Gebiet folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse genannt:
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Ziegenmelker (28 Brutpaare)
Rohrweihe (Durchzügler)
Neuntöter (6 Brutpaare)
Heidelerche (9 Brutpaare)
Wespenbussard (1 Brutpaar)
Grauspecht (1 Brutpaar)
Wiesenpieper (26 Brutpaare)
Nachtigall (3 Brutpaare)
Pirol (2 Brutpaare)
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•
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Wasserralle (2 Brutpaare)
Schwarzkehlchen (17 Brutpaare)
Waldwasserläufer (Durchzügler)
Kammmolch
3.2.2 ... im Vogelschutzgebiet
Im Standarddatenbogen sind für das VSG folgende Vogelarten gemäß Anhang I und
Art. 4.2 VogelSchRL genannt:
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Sumpfohreule (Überwinterung)
Uhu (Durchzug)
Ziegenmelker (28 Brutpaare)
Schwarzstorch (Durchzügler)
Rohrweihe (Durchzügler)
Kornweihe (Überwinterung)
Neuntöter (6 Brutpaare)
Heidelerche (15 Brutpaare)
Schwarzmilan (Durchzügler)
Rotmilan (Durchzügler)
Wespenbussard (1 Brutpaar)
Grauspecht (1 Brutpaar)
Wiesenpieper (15 Brutpaare)
Raubwürger (Überwinterer)
Nachtigall (3 Brutpaare)
Pirol (2 Brutpaare)
Wasserralle (2 Brutpaare)
Schwarzkehlchen (25 Brutpaare)
Waldwasserläufer (Durchzügler)
3.3 Schutzziele der Natur2000-Gebiete
Für das FFH- bzw. Vogelschutzgebiet sind jeweils Ziele und Schutzmaßnahmen für
das Gebiet formuliert. Da zu prüfen ist, ob das Schutzgebiet mit seinen Zielen und
Maßnahmen durch die geplanten Eingriffe beeinträchtigt werden kann, sollen diese im
Folgenden aufgeführt werden.
3.3.1 Schutzziele für das FFH-Gebiet
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind:
Schutzziele/Maßnahmen für Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) und
Trockene Heidegebiete (4030) sowie charakteristische Tierarten wie z.B. Ziegenmelker,
Schwarzkehlchen, Heidelerche, Neuntöter und Wiesenpieper
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Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Trockener Heiden
mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna durch:
- Extensive Beweidung (mit geeigneten Nutztierrassen; vor allem durch Schafe,
Damhirsche, Pferde, ggf. auch Rinder), ggf. Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung
von Gehölzen), alternativ: partielle Mahd vor allem vergraster Heiden jährlich im Juli.
- Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gehölzgruppen sowie strukturreicher Waldmäntel in Randlage als Habitatstrukturen (z.B. Brutplätze) für typische
Faunenelemente
- Wiederherstellung von Feuchtheiden und Trockenen Heiden auf geeigneten Standorten
- Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen Bodenwasserhaushalts
- Verzicht auf Düngung
- Unterlassung der Aufforstung
- Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen
- Lenkung der Freizeitnutzung
Schutzziele/Maßnahmen für Pfeifengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonigschluffigen Böden (6410)
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Pfeifengraswiesen mit ihrer
charakteristischen Vegetation und Fauna durch:
- Einmal jährliche Herbstmahd und Verzicht auf Düngung, ggf. Vegetationskontrolle
(z.B. Entfernung von Gehölzen)
- Sicherung und Schaffung ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen
- Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen Bodenwasserhaushalts
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz
Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie:
Schutzziele/Maßnahmen für nährstoffarme basenarme Stillgewässer (3130) und charakteristische Arten wie die Wasserralle
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen nährstoffarmen, z.T. periodisch wasserführenden, kleinflächigen Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche mit Arten der Littorelletea bzw. Isoeto-Juncetea und ihrer charakteristischen Fauna durch:
- Sicherung und Entwicklung eines nährstoffarmen, offenen Umfeldes
- Förderung der Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe bei größeren Gewässern
- Vegetationskontrolle bei kleinflächigen Gewässern und ihrem direkten Umfeld mit
dem Ziel der Erhaltung der kurzlebigen Pionierfluren, ggf. Neuanlage kleinflächiger
Gewässer
- Keine Nutzung von Gewässern
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Weitere nicht-FFH-Lebensraumtyp- oder -artbezogene Schutzziele:
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Erhalt und Förderung extensiv genutzter Feuchtwiesen und -weiden (§ 62-Biotope)
Erhaltung und Förderung extensiv genutzter Magerwiesen und –weiden (§ 62Biotope)
Erhaltung und Förderung naturnaher Quellen und Kleingewässer (§ 62-Biotope)
Förderung naturnaher Wälder bodenständiger Baumarten durch Umbau von Forsten aus nicht bodenständigen Baumarten (wichtig auch für Arten wie Wespenbussard, Pirol sowie Spechtarten)
3.3.1 Schutzziele für das Vogelschutzgebiet
Schutzziele und Maßnahmen für Vogelarten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind:
Erhaltung und Entwicklung von großflächigen, nährstoffarmen, trockenen und feuchten
Heiden sowie Magergrünland:
- Extensive Beweidung mit geeigneten Nutztierrassen; vor allem durch Schafe und
Ziegen
- Alternativ: partielle Mahd vor allem vergraster Heiden jährlich ab Juli
- Verhinderung der Sukzession (Gehölzentfernung)
- Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und Gebüsche (Überhälter)
- Verzicht auf Düngung
- Reduzierung und Vermeidung von Eutrophierung, ggf. Einrichtung von Pufferzonen
- Unterlassung der Aufforstung
- Lenkung der Freizeitnutzug; Vermeidung von Störungen an den Brutplätzen von
April bis Juli
4. Einschätzung der Eingriffserheblichkeit
Im Folgenden ist zu prüfen, ob es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen
Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes kommen kann, ob Lebensräume oder Arten von gemeinschaftlichem Interesse beeinträchtigt werden können
und ob die Schutzziele des Schutzgebietes durch die Maßnahmen im Rahmen des
Bebauungsplans nicht mehr erreicht werden.
4.1 Sind Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse durch die Maßnahme gefährdet?
4.1.1 ... im FFH-Gebiet
Die Bebauungsplanfläche selbst und die Zuwegung dorthin sind durch die
landwirtschaftliche Nutzung stark anthropogen überformt. Die für das FFH-Gebiet
“Drover Heide” aufgeführten Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse werden
durch die Maßnahme nicht direkt tangiert. Der Abstand der nördlichsten projektierten
WEA zu den nächstgelegenen Lebensräumen von gemeinschaftlichem Interesse be-
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trägt über 840 Meter, meist deutlich mehr. Dazwischen liegt ein mehrere hundert Meter breiter Waldbereich. Damit sind sowohl direkte als auch indirekte Projektwirkungen
auf Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse ganz sicher auszuschließen.
4.1.2 ... im Vogelschutzgebiet
Hier gilt das selbe, wie beim FFH-Gebiet beschrieben (4.1.1).
4.2 Kommt es zu erheblichen Beeinträchtigungen von Arten von gemeinschaftlichem Interesse?
4.2.1 ... im FFH-Gebiet
Für das FFH-Gebiet sind folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse genannt.
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Ziegenmelker (28 Brutpaare)
Rohrweihe (Durchzügler)
Neuntöter (6 Brutpaare)
Heidelerche (9 Brutpaare)
Wespenbussard (1 Brutpaar)
Grauspecht (1 Brutpaar)
Wiesenpieper (26 Brutpaare)
Nachtigall (3 Brutpaare)
Pirol (2 Brutpaare)
Wasserralle (2 Brutpaare)
Schwarzkehlchen (17 Brutpaare)
Waldwasserläufer (Durchzügler)
Kammmolch
Der Leitfaden “Umsetzung des Arten und Habitatschutzes bei Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” (Stand 12.11.2013) listet die Arten auf, die
als “windkraftsensibel” gelten. Von den hier genannten Arten von gemeinschaftlichem
Interesse sind dies der Ziegenmelker (Brutvogel) und die Rohrweihe (Durchzügler).
Vorrangig im Hinblick auf die FFH-Verträglichkeit zu beachten sind die Arten, die für
die Meldung des Gebietes ausschlaggebend sind. Dies ist im vorliegenden Fall als
einzige Art der Ziegenmelker. Diese Art wird im Hinblick auf ihre Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von
ca. 650 Meter der B-Plangrenze und gut 840 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze
des FFH-Gebietes kann eine solche Störwirkung mithin sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker”
im FFH-Gebiet wird es nicht kommen.
Die Rohrweihe wird für das FFH-Gebiet als Durchzügler gelistet. Die Art gilt als schlaggefährdet, weshalb ein Windenergievorhaben v.a. dann kritisch zu sehen ist, wenn die
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WEA innerhalb eines Abstandes von unter 1 km zum Brutplatz errichtet werden sollen,
oder wenn es im Großraum regelmäßige Funktionsbeziehungen zwischen einem Brutplatz und essenziellen Nahrungshabitaten gibt. Im Rahmen der faunistischen Untersuchung zur Artenschutzprüfung wurde die Rohrweihe im Plangebiet nicht als Durchzügler festgestellt. Bruten finden im Großraum sicher statt (der nächste uns bekannte,
aktuelle Brutplatz liegt südlich von Wollersheim in ca. 5 km Entfernung), eine Raumnutzung konnte während der Brutzeit aber ebenfalls nicht festgestellt werden. Selbst
wenn man ein gelegentliches Befliegen des Bebauungsplangebietes durch die Rohrweihe nicht ausschließt, ist eine regelmäßige Raumnutzung, die auf ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko für die Rohrweihe schließen lässt, vorliegend sicher nicht gegeben. Somit können auch erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes Rohrweihe
in Zusammenhang mit der FFH-Gebiet ausgeschlossen werden.
Die übrigen Vogelarten gelten nicht als “windkraftsensibel”. Im übrigen sichert auch
hier die Entfernung den Schutz dieser Arten vor Tötungen, Verletzung, Störungen oder
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
4.2.2 ... im Vogelschutzgebiet
Für das VSG sind folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse gemäß
VogelSchRL genannt:
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Sumpfohreule (Überwinterung)
Uhu (Durchzug)
Ziegenmelker (28 Brutpaare)
Schwarzstorch (Durchzügler)
Rohrweihe (Durchzügler)
Kornweihe (Überwinterung)
Neuntöter (6 Brutpaare)
Heidelerche (15 Brutpaare)
Schwarzmilan (Durchzügler)
Rotmilan (Durchzügler)
Wespenbussard (1 Brutpaar)
Grauspecht (1 Brutpaar)
Wiesenpieper (15 Brutpaare)
Raubwürger (Überwinterer)
Nachtigall (3 Brutpaare)
Pirol (2 Brutpaare)
Wasserralle (2 Brutpaare)
Schwarzkehlchen (25 Brutpaare)
Waldwasserläufer (Durchzügler)
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Von den wertgebenden Arten des Vogelschutzgebietes gelten folgende als “windkraftsensibel”: Sumpfohreule, Uhu, Ziegenmelker, Schwarzstorch, Rohrweihe, Kornweihe, Schwarzmilan und Rotmilan.
Sumpfohreule
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und
kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Das VSG „Drover Heide“ ist als Überwinterungsgebiet für die Art bekannt. Mit seinen ausgedehnten offenen
Heideflächen stellt es ein optimales Jagdhabitat der Art dar. Der Aktionsraum der Art
konzentriert sich daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Schutzgebiet selbst.
Eine regelmäßige Raumnutzung im deutlich außerhalb des VSG liegenden Bebauungsplangebiet mit seinen Ackerfluren ist nicht anzunehmen. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte für die Sumpfohreule nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es
lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko von in der Drover Heide überwinternden Sumpfohreulen kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen
Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Eine Entwertung der Drover Heide durch
die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der
Bereich nicht mehr genutzt wird, ist auszuschließen.
Uhu
Im Standarddatenbogen ist der Uhu als Durchzügler in der Drover Heide aufgeführt.
Dies ist insofern missverständlich, als dass die Art in NRW ganzjährig als Standvogel
vorkommt. Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um
solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der
Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom
Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet. Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass
es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt,
oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der Drover Heide
liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der Drover
Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das Vogelschutzgebiet
ist somit nicht gegeben.
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Ziegenmelker
Der Ziegenmelker wird im Hinblick auf seine Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu
Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von ca. 650 Meter der BPlangrenze und gut 840 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze des FFH-Gebietes
kann eine solche Störwirkung sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen
Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker” im VSG wird es nicht kommen.
Schwarzstorch
Der Schwarzstorch wird als Durchzügler für das Vogelschutzgebiet geführt. Er gilt als
“windkraftsensibel” hinsichtlich des Betriebes von WEA. Zu beachten sind daher v.a.
Windkraftverfahren in der Nähe von Brutplätzen, wo eine regelmäßige Raumnutzung
vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Gelegentliche Überflüge zur Zugzeit, ggf. auch
Landungen in der Drover Heide, werden durch den Betrieb von WEA deutlich
außerhalb des Schutzgebietes nicht beeinträchtigt.
Rohrweihe
Die Rohrweihe wird als Durchzügler für das Vogelschutzgebiet geführt. Die Art gilt als
“windkraftsensibel” für den Fall, dass WEA in Horstnähe errichtet werden, so dass es
zu einer erhöhten Schlaggefährdung kommen kann. Im Rahmen der faunistischen
Untersuchung zur Artenschutzprüfung wurde die Rohrweihe im Plangebiet nicht als
Durchzügler festgestellt. Bruten finden im Großraum sicher statt (der nächste uns
bekannte, aktuelle Brutplatz liegt südlich von Wollersheim in ca. 5 km Entfernung),
eine Raumnutzung konnte während der Brutzeit aber ebenfalls nicht festgestellt
werden. Selbst wenn man ein gelegentliches Befliegen des Bebauungsplangebietes
durch die Rohrweihe nicht ausschließt, ist eine regelmäßige Raumnutzung, die auf ein
signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für die Rohrweihe schließen lässt, vorliegend sicher
nicht gegeben. Somit können auch erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes
Rohrweihe in Zusammenhang mit der VSG ausgeschlossen werden.
Kornweihe
Die Situation bei der Kornweihe ist ähnlich einzuschätzen wie bei der Sumpfohreule.
Auch sie ist als Brutvogel in NRW (nahezu, letzter Brutnachweis 2002) ausgestorben
und kommt als Wintergast in der Drover Heide vor. Die Projektierung von WEA
deutlich außerhalb des VSG wird weder zu einer Beeinträchtigung der Raumfunktion
des ausgedehnten Heidegebietes als winterliches Jagdhabitat dienen, noch ist im
Bebauungsplangebiet mit einem signifikant erhöhten Tötungs- oder Verletzungsrisiko
zu rechnen. Erhebliche Beeinträchtigungen des Schutzgutes “Kornweihe” in Bezug
zum VSG Drover Heide sind somit nicht gegeben.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
Wilhelmbusch11 52223 Stolberg
Tel.: 02402/1274995 Fax: 02402/1274996 mobil: 0160/7573803
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Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wird als Durchzügler für das Vogelschutzgebiet geführt. Die Art gilt
als schlaggefährdet beim Thermikkreisen, Flug- und Balzverhalten v.a. in Nestnähe.
Derartige Aspekte sind bei gelegentlichem Durchzug nicht relevant. Im Rahmen der
faunistischen Kartierung konnte die Art im Bebauungsplangebiet und seinem Umfeld
nicht festgestellt werden, auch nicht zur Zugzeit. Insofern ist höchstens von einer
gelegentlichen Raumnutzung auszugehen. Es liegt weder ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko vor, noch ist durch die geplanten WEA mit einer Entwertung der Drover
Heide in seiner Funktion als Durchzugsraum für Schwarzmilane zu rechnen.
Rotmilan
Der Rotmilan wird als Durchzügler für das Vogelschutzgebiet geführt. Während der
faunistischen Untersuchungen zur Artenschutzprüfung gelangen Zugzeitbeobachtungen im März und November. Wie beim Schwarzmilan liegt eine erhöhte Schlaggefährdung v.a. in Nestnähe sowie bei Nahrungsflügen zu essenziellen Nahrungshabitaten
vor. Eine derartige Raumnutzung konnte im Projektgebiet nicht beobachtet werden.
Eine mögliche Funktion der Drover Heide als Nahrungshabitat wird durch die deutlich
außerhalb des Schutzgebietes befindliche Windkraftplanung nicht beeinträchtigt. Eine
erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes “Rotmilan” im Hinblick auf seine
Funktion als Durchzügler in der Drover Heide ist auszuschließen.
Die übrigen Vogelarten gelten nicht als “windkraftsensibel”. Im übrigen sichert auch
hier die Entfernung den Schutz dieser Arten vor Tötungen, Verletzung, Störungen oder
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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4.3 Kann es zu erheblichen Beeinträchtigungen des Natura2000-Gebietes
mit seinen Schutzzielen kommen?
Die Beantwortung der Frage, ob durch die Maßnahmen die Schutzziele des FFH- bzw.
Vogelschutzgebietes nicht mehr erfüllt bzw. beeinträchtigt werden können, erfolgt der
Übersicht halber in tabellarischer Form. Auch hier wird zunächst das FFH-Gebiet
diskutiert und anschließend das Vogelschutz-gebiet.
4.3.1 ... FFH-Gebiet
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind.
Schutzziele/Maßnahmen für Feuchte Heidegebiete mit Glockenheide (4010) und
Trockene Heidegebiete (4030) sowie charakteristische Tierarten wie z.B. Ziegenmelker,
Schwarzkehlchen, Heidelerche, Neuntöter und Wiesenpieper
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Feuchtheiden und Trockener Heiden
mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna durch:
... Extensive Beweidung (mit
geeigneten Nutztierrassen;
v.a. durch Schafe, Damhirsche, Pferde, ggf. auch Rinder), ggf. Vegetationskontrolle (z.B. Entfernung von Gehölzen), alternativ: partielle
Mahd vor allem vergraster
Heiden jährlich im Juli.
… Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und
Gehölzgruppen sowie strukturreicher Waldmäntel in
Randlage als Habitatstrukturen (z.B. Brutplätze) für typische Faunenelemente.
… Wiederherstellung von
Feuchtheiden und trockenen
Heiden auf geeigneten
Standorten.
… Sicherung und Wiederherstellung des natürlichen Bodenwasserhaushalts.
... Verzicht auf Düngung.
… Unterlassung der Aufforstung.
… Sicherung und Schaffung
ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen.
Lenkung der Freizeitnutzung.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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Schutzziele/Maßnahmen für Pfeifengraswiesen auf kalkreichen, torfigen und tonigschluffigen Böden (6410)
Erhaltung und Entwicklung typisch ausgebildeter Pfeifengraswiesen mit ihrer charakteristischen Vegetation und Fauna durch:
… einmalige jährliche
Herbstmahd und Verzicht auf
Düngung, ggf. Vegetationskontrolle (z.B. Entfernen von
Gehölzen).
… Sicherung und Schaffung
ausreichend großer, nährstoffarmer Pufferzonen.
… Sicherung bzw. Wiederherstellung des natürlichen
Bodenwasserhaushalts.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziele für Lebensraumtypen und Arten, die darüber hinaus für das Netz
Natura 2000 bedeutsam sind und/oder für Arten nach Anhang IV der FFHRichtlinie
Schutzziele/Maßnahmen für nährstoffärmere basenarme Stillgewässer (3130) und charakteristische Arten wie die Wasserralle
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen nährstoffarmen, z.T. periodisch wasserführenden, kleinflächigen Gewässer einschließlich ihrer Uferbereiche mit Arten der
Littorelletea bzw. Isoeto-Juncetea und ihrer charakteristischen Fauna durch:
… Sicherung und Entwicklung eines nährstoffarmen,
offenen Umfeldes.
… Förderung und Entwicklung einer natürlichen Verlandungsreihe bei größeren
Gewässern.
… Vegetationskontrolle bei
kleinflächigen Gewässern
und ihrem direkten Umfeld
mit dem Ziel der Erhaltung
der kurzlebigen Pionierfluren,
ggf. Neuanlage kleinflächiger
Gewässer.
… Keine Nutzung von Gewässern.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Weitere nicht-FFH-Lebensraumtyp- oder -artbezogene Schutzziele
… Erhalt und Förderung extensiv genutzter Feuchtwiesen und –weiden (§ 62 Biotop).
… Erhalt und Förderung extensiv genutzter Magerwiesen und –weiden (§ 62 Biotop).
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
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Hartmut Fehr Diplom-Biologe
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FFH-Vorprüfung WEA Steinkaul/Kreuzau; FFH/Vogelschutzgebiet DE-5205-301/DE-5205-401
… Erhalt und Förderung naturnaher Quellen und Kleingewässer (§ 62-Biotop).
… Förderung naturnaher
Wälder bodenständiger
Baumarten durch Umbau von
Forsten aus nicht bodenständigen Baumarten (wichtig
auch für Arten wie Wespenbussard, Pirol sowie SpechtArten.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel
bzw. nicht
gefährdet.
Schutzziel
bzw. nicht
gefährdet.
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weiterhin erfüllbar
beeinträchtigt oder
weiterhin erfüllbar
beeinträchtigt oder
4.3.2 ... Vogelschutzgebiet
Schutzziele und Maßnahmen für Vogelarten, die für die Meldung des Gebietes
ausschlaggebend sind.
Erhaltung und Entwicklung von großflächigen, nährstoffarmen, trockenen und
feuchten Heiden sowie Magergrünland, insbesondere durch:
... Extensive Beweidung mit
geeigneten Nutztierrassen;
v.a. durch Schafe und Ziegen.
… Alternativ: partielle Mahd
vor allem vergraster Heiden
jährlich ab Juli.
… Verhinderung der Sukzession (Gehölzentfernung).
… Erhaltung einzelner bodenständiger Gehölze und
Gebüsche (Überhälter).
... Verzicht auf Düngung.
… Reduzierung und Vermeidung von Eutrophierung, ggf.
Einrichtung von Pufferzonen.
… Unterlassung der Aufforstung.
Lenkung der Freizeitnutzung;
Vermeidung von Störungen
an den Brutplätzen von April
bis Juli.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen.
Die Maßnahme mit den Projektwirkungen steht dem Ziel
nicht entgegen und ist nicht
geeignet, erhebliche Störwirkungen im VSG hervorzurufen.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
Schutzziel weiterhin erfüllbar
bzw. nicht beeinträchtigt oder
gefährdet.
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FFH-Vorprüfung WEA Steinkaul/Kreuzau; FFH/Vogelschutzgebiet DE-5205-301/DE-5205-401
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5. Zusammenfassende Bewertung
Im Windpark Kreuzau-Steinkaul sollen mittels Bebauungsplan die planungsrechtlichen
Voraussetzungen für den Bau von 2 WEA geschaffen werden. Das FFH-Gebiet und
VSG „Drover Heide“ beginnt in einer Entfernung von ca. 650 Metern zur Grenze des
Bebauungsplangebietes und von gut 840 Metern zur ersten projektierten WEA. Das
Bebauungsplangebiet mit den projektierten WEA liegt somit sehr deutlich außerhalb
des Regelabstandes zwischen WEA und Natura2000-Gebieten, der gemäß Windenergie-Erlass 300 Meter beträgt.
Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible
Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen
Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten
Lebensräumen und Arten kommen kann.
Geprüft wurden mögliche Eingriffswirkungen auf Lebensräume und Arten von gemeinschaftlichem Interesse. Ergänzend wurde die Frage diskutiert, ob es zu einer Beeinträchtigung bzw. Nichterfüllung von Schutzzielen des Gebietes kommen kann.
Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem
Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFHals auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer
erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten.
Gleiches gilt für die Arten von gemeinschaftlichem Interesse in ihrer für das Gebiet
jeweils gemeldeten Funktion.
Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den
Projektwirkungen ergab ebenfalls, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw.
nicht beeinträchtigt oder gefährdet werden.
Die FFH-Vorprüfung beschäftigt sich bereits in hinreichendem Maße mit einer
möglichen Beeinträchtigung des FFH- und Vogelschutzgebietes “Drover Heide”
durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf das Schutzgebiet konnten auf dieser Basis ausgeschlossen
werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt.
Stolberg, 08. Juli 2014
(Hartmut Fehr)
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