Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,6 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 9 zur VL 59/2012, 4. Ergänzung
Artenschutzprüfung
zum Bau von drei WEA im Windpark
Kreuzau-Steinkaul
Antragsteller:
Energiekontor AG
Mary-Somerville-Str. 5
28359 Bremen
Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Hartmut Fehr, Diplom-Biologe
Wilhelmbusch 11
52223 Stolberg
Tel.: 02402-1274995
Fax: 02402-1274996
Internet: www.planungsbuero-fehr.de
e-mail: info@planungsbuero-fehr.de
Stand: 19. Dezember 2013
ASP zum Bau von drei WEA im WP Kreuzau-Steinkaul
Inhalt
Inhaltsverzeichnis
1. Anlass der Untersuchung ......................................................................................................... 1
2. Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................. 2
3. Lage der untersuchten Flächen ................................................................................................ 3
4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik .............................................................. 5
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna .......................................................................................... 5
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse ................................................................................... 6
5. Ergebnisse ................................................................................................................................ 7
5.1 Externe Daten ......................................................................................................................... 7
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV ................................................... 7
5.1.2 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS ........................................................... 10
5.1.3 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von
landesweiter Bedeutung“ des LANUV NRW ..................................................................... 11
5.1.4 Daten aus dem Energieatlas NRW ................................................................................... 13
5.1.5 Daten aus dem umliegenden Schutzgebieten................................................................... 14
5.1.6 Steinkauzvorkommen gemäß EGE aus den 90er Jahren ................................................. 14
5.1.7 Zusammenschau der Daten .............................................................................................. 14
5.2 Eigene Daten aus 2013 ........................................................................................................ 15
5.2.1 Avifauna ............................................................................................................................. 15
5.2.2 Fledermäuse ...................................................................................................................... 21
6. Projektbedingte Eingriffswirkungen ........................................................................................ 24
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung .......................................................................................... 27
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten ................................................................. 28
7.2 Windkraftsensible Vogelarten laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ ....................... 28
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)....................................... 29
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).................................................................. 35
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............ 36
7.3 Vogelarten, die planungsrelevant sind aber nicht als windkraftsensibel eingestuft werden 36
7.4 Windkraftsensible Fledermausarten ..................................................................................... 40
7.4.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)....................................... 40
7.4.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).................................................................. 42
7.4.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ............ 43
7.5 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten ............................................................................ 43
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen .................................................................................. 44
9. Zusammenfassung ................................................................................................................. 46
10. Abschlussbemerkung zur Anwendung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ ........................................................................................................... 47
11. Verwendete und zitierte Literatur ......................................................................................... 48
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ASP zum Bau von drei WEA im WP Kreuzau-Steinkaul
1
1. Anlass der Untersuchung
Die Firma Energiekontor AG plant zwischen den Ortschaften Kreuzau-Thum und Vettweiß-Ginnick die Errichtung von drei Windenergieanlagen des Typs Nordex N117 mit
einer Nabenhöhe von 141 m und einem Rotorradius von 58,5 m. Die Gesamthöhe der
Anlagen beträgt demnach 199,5 m. Aus den gesetzlichen Anforderungen ergibt sich
die Notwendigkeit, die Belange des Artenschutzes im Sinne des § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie der FFH-Richtlinie und der Vogelschutzrichtlinie (VSRL) zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere eine mögliche
Beeinträchtigung von Vögeln und Fledermäusen zu untersuchen, da diese Arten potenziell am ehesten durch Windenergieanlagen (WEA) beeinträchtigt werden können.
Für alle europäischen Vögel wurde die grundlegende Art des Schutzes bereits 1979 in
der Vogelschutzrichtlinie formuliert. Die Vogelschutzrichtlinie untersagt das absichtliche Töten und Fangen der Vögel, das absichtliche Zerstören bzw. Beschädigen von
Nestern und Eiern sowie die Entfernung von Nestern, das Sammeln und den Besitz
von Eiern sowie absichtliche erhebliche Störungen, vor allem zur Brutzeit.
Alle Fledermäuse sind gemäß BNatSchG in Verbindung mit der FFH-Richtlinie (Anhang II und Anhang IV) streng geschützt. Dies verbietet Maßnahmen, die zu einer
Zerstörung von Quartieren oder unersetzbarer Teile der Lebensstätten führen. Es ist
zudem verboten, Fledermäuse zu stören, zu verletzen oder zu töten. Außerdem ist es
soweit nötig geboten, geeignete Maßnahmen zur Vermeidung möglicher Beeinträchtigungen (Fledermausschlag, Zerschneidung traditioneller Flugrouten) zu treffen.
Die hiermit vorgelegte Artenschutzprüfung behandelt die Belange der geschützten
Arten. Es soll herausgearbeitet werden, welche Fledermaus- und Vogelarten im Untersuchungsgebiet vorkommen und ob sie gegebenenfalls von den Planungen erheblich
betroffen sein könnten. Grundlage für die Bewertung sind faunistische Untersuchungen in der Kartiersaison 2013. Zusätzlich werden Informationen des LANUV „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“, Daten aus dem Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
des Landes NRW sowie die für das Messtischblatt genannten planungsrelevanten Arten aus dem „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV NRW berücksichtigt.
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2. Rechtliche Grundlagen
Die Anforderungen an artenschutzrechtliche Prüfungen in Fachplanungen sind in den
letzten Jahren deutlich gestiegen. Grundsätzliche Regelungen zum Artenschutz sind
im BNatSchG in § 44 getroffen.
Nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 BNatSchG ist es verboten:
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu
entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten
während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch
die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder
zu zerstören.
Da im Projektgebiet selbst mit seiner intensiven landwirtschaftlichen Nutzung keine
besonders geschützten Pflanzenarten vorkommen, bezieht sich die artenschutzrechtliche Prüfung auf den Absatz 1 Nr. 1-3.
§ 44 (5) BNatSchG sagt zudem:
„Sind in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten, europäische Vogelarten oder solche Arten betroffen, die in einer Rechtsverordnung nach §
54 Absatz 1 Nummer 2 aufgeführt sind, liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 und im Hinblick auf damit verbundene unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Absatzes 1 Nummer 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Sind andere besonders geschützte Arten betroffen, liegt bei Handlungen zur Durchführung eines Eingriffs oder Vorhabens ein Verstoß gegen die Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverbote nicht vor.“
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3. Lage der untersuchten Flächen
Das Plangebiet liegt südöstlich von Kreuzau-Thum. Im Norden grenzt die Projektfläche
an die L 33, im Süden an das NSG „Biesberg / Großenberg / Muldenauer Bachtal“ an.
Im Umfeld liegen mehrere Naturschutzgebiete, u. a. das gerade erwähnte NSG „Biesberg / Großenberg / Muldenauer Bachtal“, das NSG „Drover Heide“ im Nordosten sowie das NSG „Ginnicker Bruch“ im Osten. Etwas weiter, in 1,9 Kilometern Entfernung,
nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal & Bruchbachtal“. Erstgenanntes
NSG ist außerdem Teil des aus mehreren Teilgebieten bestehenden FFH-Gebietes
„Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302). Das NSG „Drover
Heide“ ist in weiten Teilen deckungsgleich mit dem gleichnamigen FFH-Gebiet „Drover
Heide“ (DE-5205-301) und dem VSG „Drover Heide“ (DE-5205-401). Das Plangebiet
liegt innerhalb des Landschaftsplans 1 (LP 1) „Vettweiß“ des Kreises Düren in einem
Bereich mit dem Entwicklungsziel „Anreicherung einer im ganzen erhaltungswürdigen
Landschaft mit gliedernden und belebenden Elementen“. Der geplante Windpark liegt
innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Stockheimer Wald - Drovetal - Stufenländchen - Eifelvorland“ (LSG .2.3-1). Die Schutzgebiete im Umfeld des geplanten Windparks sind in Abbildung 2 dargestellt.
Untersucht wurden die Projektfläche mit den 3 geplanten WEA und das Umfeld in einem Umkreis von mindestens 500 Metern. Für Großvögel mit Bezug zum Plangebiet
wurde zudem das weitere Umfeld in einem Umkreis von bis zu 3 km observiert.
Abb. 1: Lage der geplanten drei WEA südöstlich von Kreuzau-Thum
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Abb. 2: Schutzgebiete im Umfeld des geplanten Windparks.
Abb. 3 und 4: Blick auf das NSG „Biesberg / Großenberg / Muldenauer Bachtal“ in Richtung Thuir
(links) und Blick aus Richtung des NSG auf den westlichen Teil der Projektfläche (rechts)
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4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik
Zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage wurden im Zeitraum von März bis Dezember 2013 folgende Arbeiten durchgeführt:
Vögel
•
•
•
•
•
1 Geländebegehung zur Erfassung der Horste im Umkreis von 1 km.
7 Geländetage von Mitte März bis Mitte Juli 2013 zur Erfassung der Brutvögel im
Radius von ca. 500 Metern um die Projektfläche.
An drei Geländetagen ergänzende Erfassung der Eulen- und Spechtvögel.
8 Begehungen zur Erfassung der Zug- und Wintervögel im Herbst 2013.
4 Geländetage zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln zum Gebiet im Radius von bis zu 3.000 Metern.
Fledermäuse
•
•
•
11 Geländetage von April bis Ende Oktober 2013 zur Erfassung der Fledermäuse
mit Hilfe des Ultraschalldetektors im Radius von 500 Meter in Form einer Transektkartierung. Aufnahme der im Gelände erfassten Signale zur Auswertung.
Daueraufnahmen mit Batcordern über die gesamte Nacht an 11 Terminen.
Rechnergestützte Spektrogrammanalyse der im Gelände aufgenommenen Signale zur artgenauen Analyse (Avisoft SASLab Plus, Audacity, Akustika, bcAdmin,
bcAnalyze, batIdent).
4.1 Untersuchungsmethodik Avifauna
Die Horstkartierung fand am 19.03.2013 in einem Umkreis von 1 km um die Projektfläche statt. Die Erfassung der Brutvögel erfolgte an 7 Geländetagen im Zeitraum von
März bis Juli 2013 (19.03., 09.04., 25.04., 22.05., 14.06., 02.07. und 18.07.13). Die
Kartierung wurde in Form einer Revierkartierung durch regelmäßiges Abgehen einer
Linientaxierungsstrecke durchgeführt, mit der das Gesamtgebiet abgedeckt wurde.
Revieranzeigende Männchen wurden nach Lautäußerungen (Verhören des Gesanges
und der Rufe) und Verhaltensmerkmalen (z. B. Antragen von Nistmaterial, Eintragen
von Futter) erfasst. Eulen und Spechte wurden zudem an den Tagen 19.03., 09.04.
und 25.04.2013 erfasst.
Zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln wurde an 4
Terminen (25.04., 22.05., 14.06. und 18.07.2013) das weitere Projektumfeld (3.000m
Radius) abgefahren. Hierbei wurde ein besonderes Augenmerk auf Rotmilane und
Weihen und ihre Raumnutzung gelegt. Erfolgten Sichtbeobachtungen wurde die Verfolgung mit dem Ziel aufgenommen, mögliche Brutplätze und die Raumnutzung in
Verbindung mit der Projektfläche zu dokumentieren.
Zur Erfassung der Zugvögel wurden im Herbst 2013 insgesamt 8 Begehungen à 4
Beobachtungsstunden bei geeigneten Bedingungen durchgeführt (06.09., 26.09.,
09.10., 16.10., 05.11., 14.11., 26.11. und 04.12.13). Hierbei wurden von einem Be-
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obachtungspunkt aus alle offensichtlichen Zugbewegungen, die über den geplanten
Windpark verlaufen, erfasst und nach Art getrennt quantifiziert. Hiermit lässt sich sowohl eine Gesamtzahl ziehender Tiere an den jeweiligen Tagen ermitteln als auch
eine artbezogene Quantifizierung vornehmen.
4.2 Untersuchungsmethodik Fledermäuse
Aufgrund ihrer nachtaktiven Lebensweise sind Fledermäuse nur schwierig ausschließlich per Sichtbeobachtung zu kartieren und zu bestimmen. Zwar haben viele Arten ein
mehr oder weniger markantes Flug- und Jagdverhalten, doch kann das menschliche
Auge diese Aktivitäten in der Dunkelheit schlichtweg kaum oder nicht erfassen.
Man bedient sich daher der Technik und nutzt die Fähigkeit der Fledermäuse, Laute
im Ultraschallbereich zu erzeugen, die der Orientierung, dem Sozialkontakt und der
Jagd dienen. Hierdurch sind Fledermäuse in der Lage, quasi ein „Bild zu hören“, denn
die Echoortung erlaubt ihnen, ein genaues Bild von der Umwelt zu erhalten. Die von
Mikrochiropteren erzeugten Laute können mit geeigneten Ultraschalldetektoren für den
Menschen hörbar gemacht werden. Daneben erzeugen Fledermäuse z. T. auch Laute
unterhalb von 20 kHz, so dass sie für den Menschen auch ohne Detektor hörbar sind.
Zur Erfassung der Fledermäuse erfolgen im Jahr 2013 insgesamt 11 detektorbasierte
Untersuchungen (19.04., 03.06., 19.06., 01.07., 17.07., 31.07., 23.08., 05.09., 25.09.,
08.10. und 22.10.13). Die Detektoruntersuchungen wurden mit einem Zeitdehnungsdetektor durchgeführt – dem TR 30 der Fa. von Laar. Diese Geräte sind aufgrund ihrer
Empfindlichkeit in der Lage, Große Abendsegler in einer Entfernung von 100 Metern
und mehr zu erfassen. Damit sind die Geräte auch dafür geeignet, in der Höhe ziehende Große Abendsegler vom Boden aus zu registrieren und die Rufe aufzuzeichnen. Im Wald mit dem meist geschlossenen Blätterdach ist die Reichweite allerdings
begrenzt.
Im TR 30 werden die eingehenden Ultraschallsignale digital gespeichert. Anschließend
wird der Ruf durch zeitgedehnte Entleerung des Speichers hörbar gemacht. Die Dehnung ist zehnfach. Dieses Verfahren hat im Vergleich zu anderen Methoden den Vorteil, dass alle originalen Eigenschaften des Rufs erhalten bleiben. Auch komplexe Rufe
können auf diese Art analysiert werden. Der im Detektor gespeicherte Ultraschall wird
noch im Gelände in digitaler Form auf einem Aufnahmegerät gespeichert und dann
anschließend mittels einer geeigneten Software analysiert (SASLabPlus, Akustika,
Audacity).
Aufnahme in Rekorder
Detektor & Mithörkontrolle
Rechnergestützte Analyse
Abb. 5: Arbeitsprinzip mit TR30 (Zeitdehnungsdetektor), Kopfhörer (Echtzeit-Mithör-kontrolle), Rekorder
und Analyse-Software.
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Zusätzlich wurden an 11 Terminen Batcorder im Gebiet gestellt, die über die gesamte
Nacht hinweg automatisch die Fledermausaktivität aufgezeichnet haben (18.04.,
21.05., 06.06., 19.06., 01.07., 17.07., 31.07., 20.08., 05.09., 25.09. und 22.10.13). Die
Aufnahmen wurden im Programm bcAdmin archiviert und nachfolgend ausgewertet.
Hierzu wurden zusätzlich die Programme bcAnalyze und batIdent verwendet.
5. Ergebnisse
5.1 Externe Daten
Als Datengrundlage für die artenschutzrechtliche Bewertung dienen zum einen die
Daten der eigenen Kartierungen. Darüber hinaus werden die Daten des „Fachinformationssystems geschützte Arten“ des LANUV NRW für die Messtischblätter 5305 (Zülpich) und 5205 (Vettweiß) verwendet. Auch Informationen aus dem Fundortkataster für
Pflanzen und Tiere @LINFOS des Landes NRW werden berücksichtigt sowie die LANUV-Daten „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“.
5.1.1 „Fachinformationssystem geschützte Arten“ des LANUV
Anhand vorliegender Daten des LANUV können unterstützend zu den eigenen Kartierungen Aussagen zur faunistischen Ausstattung des Untersuchungsgebietes gemacht
werden. Das Fachinformationssystem geschützte Arten des LANUV NRW führt alle
planungsrelevanten Arten auf, die für die relevanten Messtischblätter (MTB 5205 –
Vettweiß und MTB 5305 – Zülpich) gemeldet sind. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt. Windkraftsensible Arten sind fett und mit einem Stern (*) dargestellt.
Tabelle 1: Planungsrelevante Arten gemäß FIS Geschützte Arten des LANUV NRW für
die relevanten Messtischblätter 5205 (Vettweiß) und 5305 (Zülpich)
Art
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL) Gemeldet für das MTB
5205
5305
Säugetiere
Bechsteinfledermaus
Art vorhanden
S
X
X
Braunes Langohr
Art vorhanden
G
X
X
Breitflügelfledermaus*
Art vorhanden
G
X
X
Europäischer Biber
Art vorhanden
G
Feldhamster
Art vorhanden
S
X
X
Fransenfledermaus
Art vorhanden
G
X
X
Graues Langohr
Art vorhanden
S
X
X
Große Bartfledermaus
Art vorhanden
U
X
X
Großer Abendsegler*
Art vorhanden
G
X
X
Großes Mausohr
Art vorhanden
U
X
X
Haselmaus
Art vorhanden
G
X
X
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Art
8
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Kleine Bartfledermaus
Art vorhanden
G
Kleiner Abendsegler*
Art vorhanden
Rauhautfledermaus*
Teichfledermaus
Wasserfledermaus
Art vorhanden
Gemeldet für das MTB
5205
5305
U
X
X
Art vorhanden
G
X
X
Art vorhanden
G
X
X
G
X
X
G
X
X
Säugetiere (Fortsetzung)
Wildkatze
Art vorhanden
Zwergfledermaus
Art vorhanden
X
X
Vögel
Baumfalke*
sicher brütend
U
X
X
Eisvogel
sicher brütend
G
X
X
Feldlerche
sicher brütend
X
X
Feldschwirl
sicher brütend
G
Fischadler
Durchzügler
G
X
sicher brütend
U
X
Flussregenpfeifer
Gänsesäger
X
Wintergast
G
Gartenrotschwanz
sicher brütend
U-
X
X
X
Grauammer*
sicher brütend
S
X
X
Graureiher
sicher brütend
G
X
Habicht
sicher brütend
G
X
Heidelerche
sicher brütend
U
X
Kiebitz*
sicher brütend
G
X
Kiebitz*
Durchzügler
G
X
Kleinspecht
sicher brütend
G
X
Kornweihe*
Wintergast
G
X
X
X
X
Mäusebussard
sicher brütend
G
X
Mehlschwalbe
sicher brütend
G-
X
X
Mittelspecht
sicher brütend
G
X
X
Nachtigall
sicher brütend
G
X
X
Neuntöter
sicher brütend
U
X
Pirol
sicher brütend
U-
X
Rauchschwalbe
sicher brütend
G-
X
X
Rebhuhn
sicher brütend
U
X
X
Rohrweihe*
sicher brütend
U
X
X
X
Rotmilan*
X
X
sicher brütend
S
X
beobachtet zur Brutzeit
S
X
Schleiereule
sicher brütend
G
X
X
Schwarzkehlchen
sicher brütend
U
X
X
Schwarzmilan*
sicher brütend
S
Schwarzspecht
sicher brütend
G
Sperber
sicher brütend
G
X
X
Steinkauz
sicher brütend
G
X
X
Tafelente
sicher brütend
S
X
X
Tafelente
Durchzügler
G
Teichrohrsänger
sicher brütend
G
X
X
Turmfalke
sicher brütend
G
X
X
Turteltaube
sicher brütend
U-
X
X
Schilfrohrsänger
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X
X
X
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Art
9
Status
Erhaltungszustand in NRW (ATL)
Uhu*
sicher brütend
Wachtel*
sicher brütend
Gemeldet für das MTB
5205
5305
U+
X
X
U
X
X
Vögel (Fortsetzung)
Wachtelkönig*
beobachtet zur Brutzeit
S
Waldkauz
sicher brütend
G
X
X
Waldohreule
sicher brütend
G
X
X
Wasserralle
X
beobachtet zur Brutzeit
U
X
X
Wespenbussard
sicher brütend
U
X
X
Wiesenpieper
sicher brütend
G-
X
X
Wiesenweihe*
beobachtet zur Brutzeit
S+
X
X
Ziegenmelker*
sicher brütend
S
X
X
Zwergtaucher
sicher brütend
G
X
X
Amphibien
Geburtshelferkröte
Art vorhanden
U
X
X
Kammmolch
Art vorhanden
G
X
X
Kleiner Wasserfrosch
Art vorhanden
G
X
Kreuzkröte
Art vorhanden
U
X
Laubfrosch
Art vorhanden
U+
X
Springfrosch
Art vorhanden
G
X
Wechselkröte
Art vorhanden
U
X
X
Reptilien
Schlingnatter
Art vorhanden
U
X
X
Zauneidechse
Art vorhanden
G-
X
X
Art vorhanden
G
Art vorhanden
U
Schmetterlinge
Nachtkerzen-Schwärmer
X
Libellen
Große Moosjungfer
X
X
Das Fachinformationssystem geschützte Arten zeigt für das Messtischblatt 5205 (Vettweiß) insgesamt 44 Vogel- und 15 Säugetierarten, ferner 7 Amphibien-, 2 Reptilienund eine Libellenart an. Für das zweite Messtischblatt 5305 (Zülpich) sind 43 Vogelund 18 Säugetierarten sowie 3 Amphibienarten, 2 Reptilienarten und je eine Schmetterlings- und Libellenart gelistet.
Windkraftsensibel und demnach vertiefend zu betrachten sind laut dem neuen Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV von diesen aufgeführten
87 planungsrelevanten Arten insgesamt 16 Arten, darunter die vier Fledermausarten
Breitflügelfledermaus, Großer und Kleiner Abendsegler und Rauhautfledermaus sowie
die 12 Vogelarten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan,
Schwarzmilan, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker. Die anderen Arten gelten pauschal als nicht-windkraftsensibel, was gemäß Leitfaden bedeu-
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10
tet, dass „im Sinne der Regelfallvermutung davon auszugehen ist, dass die artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen von
WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden“ (MKULNV & LANUV 2013).
Von den als windkraftsensibel eingestuften 12 Vogelarten haben wir bei unserer Kartierung vier erfasst: Kornweihe, Kranich, Rotmilan und Weißstorch. Von den vier windkraftsensiblen Fledermausarten konnten wir drei nachweisen (Großer Abendsegler,
Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus). Zusätzlich werden die vier Säugetierarten Biber, Feldhamster, Haselmaus und Wildkatze für die Messtischblätter genannt.
Der Feldhamster könnte potenziell im Gebiet vorkommen. Um eine direkte Betroffenheit der Art ausschließen zu können, ist es notwendig, vor Beginn der Baufeldfreimachung, allerdings noch vor Ende der Aktivitätsphase des Hamsters (spätestens Mitte
September), auf den betroffenen Flächen nach Hamsterbauen zu suchen. Sollten
Hamsterbaue gefunden werden, so ist das weitere Vorgehen mit der ULB abzustimmen. Biber, Haselmaus und Wildkatze können aufgrund der Habitatgegebenheiten
und der Lage des Windparks im Offenland ausgeschlossen werden. Auch die Reptilien-, Amphibien-, Libellen- und Schmetterlingsarten können auf der Projektfläche ausgeschlossen werden. Ein Vorkommen im Bereich des Naturschutzgebietes ist nicht
unmittelbar auszuschließen, allerdings wären dort vorkommende Arten nicht durch die
Planungen betroffen. Eine vertiefende Betrachtung ist nicht angezeigt.
5.1.2 Fundortkataster für Pflanzen und Tiere @LINFOS
Im Untersuchungsraum gibt es laut Fundortkataster mehrere gemeldete Vorkommen
der Grauammer. Diese stammen allerdings alle aus dem Jahr 1991. Des Weiteren gibt
es Meldungen von Schwarzkehlchen aus den Jahren 1991, 1996 und 2000 für Bereiche östlich des geplanten Windparks. Vom Wiesenpieper gibt es insgesamt 9 Nachweispunkte aus den Jahren 1991, 1996 und 2007, die bis auf eine Ausnahme alle östlich des Windparks liegen. Ferner liegen im Umfeld Nachweise der Arten Schlingnatter, des Feldhamsters (Daten von 1980) sowie diverser Amphibienarten vor.
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1991
1991
2000
2000
1991
1996
1996
1991
2007
2007
1991
2007
2007 1991 1991
1991
1980
1991
1991
1991
2000
1991
1991
1991
1991
1996
1996
1996
1991
1991
1991
1991
Abb. 6: Darstellung der bestehenden Daten aus dem Fundortkataster @LINFOS im Umfeld des geplanten Windparks ( : Wiesenpieper (1991, 1996, 2007); : Grauammer (1991), : Schwarzkehlchen (1991, 1996, 2000); : Schlingnatter (2000); : Amphibien (2000); : Feldhamster (1980)
5.1.3 „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ des LANUV NRW
Die Karten der „Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter Bedeutung“ geben für das Projektgebiet ein Vorkommensgebiet der Wiesenweihe an. Das dazugehörige Populationszentrum ist für einen Bereich südöstlich von Drove verortet. Weitere Populationszentren liegen östlich der
B 56. Ferner gibt es Populationszentren und Vorkommensgebiete im Umfeld von den
Arten Uhu, Grauammer und Rohrweihe. Vom Uhu gibt es insgesamt fünf Populationszentren westlich von Nideggen entlang des Rurtals im NSG „Buntsandsteinfelsen im
Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ (auch VSG). Bezüglich der Grauammer liegt
das Projektgebiet außerhalb von Populationszentren oder Vorkommensgebieten, allerdings wird es halbkreisförmig umgeben von Populationszentren im Norden, Osten
und Süden. Das nächste Vorkommensgebiet der Rohrweihe liegt östlich des Untersuchungsraums. Das dazugehörige Populationszentrum befindet sich östlich der Ortschaft Embken in etwa 3,5 km Entfernung zur Projektfläche.
Populationszentren oder Vorkommensgebiete im Umfeld des geplanten Windparks der
Arten Rotmilan, Schwarzmilan und Schwarzstorch sind nicht bekannt.
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Abb. 7: Vorkommensgebiete der
Wiesenweihe im Bereich
des geplanten Windparks
Kreuzau-Steinkaul
Abb. 8:
Abb. 9:
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Populationszentren und
Vorkommensgebiete des
Uhus außerhalb des WP
Kreuzau-Steinkaul
Populationszentren und
Vorkommensgebiete der
Grauammer außerhalb
des Windparks KreuzauSteinkaul
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13
Abb. 10: Populationszentren und
Vorkommensgebiete der
Rohrweihe
außerhalb
des Windparks KreuzauSteinkaul
5.1.4 Daten aus dem Energieatlas NRW
Die Auswertung der Daten des Windenergieatlas NRW ergab zwei Schwerpunktvorkommen planungsrelevanter Vogelarten im Umfeld des Projektgebietes. Dabei handelt
es sich zum einen um die Grauammer, deren Verbreitungsschwerpunkt bis an den
westlichen Ortsrand von Vettweiß-Ginnick reicht, und zum anderen um den Uhu, dessen Schwerpunktvorkommen bis an den östlichen Rand der Stadt Nideggen sowie der
dazu gedachten Nord-Süd-Verlängerung reicht. Weitere Schwerpunktvorkommen von
Arten sind für das Umfeld nicht aufgeführt.
Abb. 11: Schwerpunktvorkommen von Grauammer und Uhu laut Energieatlas NRW.
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5.1.5 Daten aus dem umliegenden Schutzgebieten
Die Analyse der Schutzgebietsbeschreibungen hat nur für die Drover Heide (FFH,
VSG und NSG) Ergebnisse geliefert. Für die Schutzgebiete sind dort insgesamt 19
Arten aufgeführt. In den Beschreibungen der anderen Schutzgebiete werden keine
Aussagen über Artvorkommen getroffen.
Schutzgebietsname
Schutzgebietstyp
Code
Arten
Geringste Entfernung zur
Vorrangfläche /
zur nächsten
projektierten
WEA
Drover Heide
FFH
DE-5205-301
Waldwasserläufer, Heidelerche, Nachtigall,
Schwarzmilan, Rotmilan, Pirol, Wespenbussard,
Wasserralle, Raubwürger, Schwarzkehlchen,
764m / 1.000m
Grauspecht, Rohrweihe, Kornweihe, Schwarzstorch, Ziegenmelker, Uhu, Wiesenpieper,
Neuntöter, Sumpfohreule
Ginnicker Bruch
FFH
DE-5305-305
k.A.
1.850m / 1.944m
Muschelkalkkuppen bei
Embken und Muldenau
FFH
DE-5305-302
k.A.
0m / 100m
Drover Heide
VSG
DE-5205-401
siehe oben
764m / 1.000m
Drover Heide
NSG
siehe oben
450m / 675m
Biesberg / Großenberg
/ Muldenauer Bachtal
NSG
k.A.
0m / 100m
NSG
k.A.
1.850m / 1.944m
NSG
k.A.
1.860m / 2.000m
Ginnicker Bruch
Boicher Bachtal &
Bruchbachtal
Laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ gelten von den in der
Drover Heide vorkommenden planungsrelevanten Vogelarten folgende 8 Arten als
windkraftsensibel: Kornweihe, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu und Ziegenmelker. Mit Ausnahme des Ziegenmelkers
sind alle Arten jedoch ausschließlich als Durchzügler oder Wintergäste für das
Schutzgebiet genannt. Der Ziegenmelker braucht reich strukturierte Heide und Moorgebiete und kann daher als Brutvogel im Plangebiet ausgeschlossen werden.
5.1.6 Steinkauzvorkommen gemäß EGE aus den 90er Jahren
Gemäß der Kartierung der EGE aus den 90er Jahren gibt es in den Ortsrandbereichen
von Thum, Thuir und Ginnick Steinkauzvorkommen, die von uns im Rahmen einer
Kartierung im Jahr 2012 und der aktuellen Kartierung 2013 nachgewiesen werden
konnten. Die Reviere bei Muldenau konnten 2012 nicht bestätigt werden.
5.1.7 Zusammenschau der Daten
Aus der Zusammenschau der Daten ergibt sich, dass folgende, nicht von uns selbst im
Rahmen der Kartierung 2013 erfasste Arten, zusätzlich in der Artenschutzprüfung ver-
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tiefend zu betrachten sind. Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und
Ziegenmelker.
5.2 Eigene Daten aus 2013
5.2.1 Avifauna
Bei der Vogelkartierung wurden insgesamt 64 Vogelarten festgestellt. Darunter befinden sich 22 planungsrelevante Arten (streng geschützte Arten sowie besonders geschützte und gefährdete Arten bzw. Koloniebrüter). Dies sind: Baumpieper, Feldlerche,
Graureiher, Kornweihe, Kranich, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Sperber, Steinkauz, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz, Waldohreule, Wanderfalke, Weißstorch und
Wiesenpieper.
Von diesen 22 Arten unterliegen 13 einer Gefährdungskategorie gemäß Rote Liste
NW oder Deutschland. Dies sind: Baumpieper (RL NW 3), Feldlerche (RL D 3, RL
NW 3), Kornweihe (RL D 2, RL NW 0), Kuckuck (RL NW 3), Rauchschwalbe (RL NW
3), Rotmilan (RL NW 3), Schwarzkehlchen (RL NW 3), Steinkauz (RL D 2, RL NW 3),
Steinschmätzer (RL D 1, RL NW 1), Turteltaube (RL D 3, RL NW 2), Waldlaubsänger
(RL NW 3), Weißstorch (RL D 3, RL NW 3) und Wiesenpieper (RL NW 2).
Windkraftsensibel gemäß dem neuen Leitfaden sind Kornweihe, Kranich, Rotmilan,
Wanderfalke und Weißstorch. Alle diese Arten können im Untersuchungsraum als
Brutvögel ausgeschlossen werden und wurden nur auf dem Zug, beim einmaligen
Überflug oder als Wintergast im Untersuchungsraum erfasst.
Die nachfolgende Tabelle 2 zeigt das Ergebnis der Vogelkartierung.
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Tabelle 2: Artenliste der Vögel im Untersuchungsgebiet WP Kreuzau-Steinkaul
Kategorien der Roten Liste (RL):
Status:
0 = (als Brutvogel) ausgestorben
B = Brutvogel
1 = vom Aussterben bedroht
2 = stark gefährdet
BV = Brutverdacht
DZ = Durchzügler
3 = gefährdet
R = arealbedingt selten
N = Nahrungsgast
W = Wintergast
Weitere Abkürzungen :
VS-RL = Vogelschutzrichtlinie
- = ungefährdet
V = Vorwarnliste
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
Artname
lat. Artname
Amsel
Bachstelze
Baumpieper
Blaumeise
Bluthänfling
Buchfink
Buntspecht
Dorngrasmücke
Eichelhäher
Elster
Erlenzeisig
Fasan
Feldlerche
Fitis
Gartenbaumläufer
Gartengrasmücke
Goldammer
Graureiher
Grünfink
Grünspecht
Turdus merula
Motacilla alba
Anthus trivialis
Parus caeruleus
Carduelis cannabina
Fringilla coelebs
Dendrocopos major
Sylvia communis
Garrulus glandarius
Pica pica
Carduelis spinus
Phasianus colchicus
Alauda arvensis
Phylloscopus trochilus
Certhia brachydactyla
Sylvia borin
Emberiza citrinella
Ardea cinerea
Carduelis chloris
Picus viridis
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RL D
RL NRW
V
V
3
-
V
3
V
3
V
V
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
Status im
Gebiet
B
B, DZ
B
B
B, DZ
B, DZ
B
B
B
B
DZ
B
B, DZ
B
B
B
B, DZ
N
DZ
B
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Artname
lat. Artname
21
22
23
Hausrotschwanz
Haussperling
Heckenbraunelle
24
Kernbeißer
25
26
27
28
29
30
31
32
33
34
35
36
37
38
39
40
41
Kleiber
Kohlmeise
Kornweihe*
Kranich*
Kuckuck
Mauersegler
Mäusebussard
Misteldrossel
Mittelspecht
Mönchsgrasmücke
Rabenkrähe
Rauchschwalbe
Ringeltaube
Rotdrossel
Rotkehlchen
Rotmilan*
Schafstelze
Phoenicurus ochruros
Passer domesticus
Prunella modularis
Coccothraustes coccothraustes
Sitta europaea
Parus major
Circus cyaneus
Grus grus
Cuculus canorus
Apus apus
Buteo buteo
Turdus viscivorus
Dendrocopos medius
Sylvia atricapilla
Corvus corone
Hirundo rustica
Columba palumbus
Turdus iliacus
Erithacus rubecula
Milvus milvus
Motacilla flava
42
Schwanzmeise
43
17
RL D
RL NRW
V
-
V
-
2
V
V
-
0
3
V
3
3
-
Aegithalos caudatus
-
-
Schwarzkehlchen
Saxicola rubicola
V
3
44
45
46
47
Singdrossel
Sommergoldhähnchen
Sperber
Star
Turdus philomelos
Regulus ignicapilla
Accipiter nisus
Sturnus vulgaris
-
V
48
Steinkauz
Athene noctua
2
3
49
50
Steinschmätzer
Stieglitz
Oenanthe oenanthe
Carduelis carduelis
1
-
1
-
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Art.4 (2) VS-RL
Status im
Gebiet
B
B
B
DZ
x
x
B
B, DZ
DZ (W)
DZ
B
N
BV, DZ
B, DZ
B
B
B, DZ
N
B, DZ
DZ
B
DZ
B
x
x
x
x
x
x
x
x
x
x
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B, DZ
B im Umfeld, DZ
B
B
BV, DZ
B, DZ
B im Umfeld
DZ
DZ
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51
52
53
54
55
56
57
58
59
60
61
62
63
64
Artname
lat. Artname
Sumpfmeise
Tannenmeise
Turmfalke
Turteltaube
Wacholderdrossel
Waldlaubsänger
Waldkauz
Waldohreule
Wanderfalke*
Weißstorch*
Wiesenpieper
Wintergoldhähnchen
Zaunkönig
Zilpzalp
Parus palustris
Parus ater
Falco tinnunculus
Streptopelia turtur
Turdus pilaris
Phylloscopus sibilatrix
Strix aluco
Asio otus
Falco peregrinus
Ciconia ciconia
Anthus pratensis
Regulus regulus
Troglodytes troglodytes
Phylloscopus collybita
18
RL D
RL NRW
3
3
V
-
V
2
3
3
2
-
Streng geschützt
Vogelschutzrichtlinie
Anhang I VS-RL
Art.4 (2) VS-RL
x
x
x
x
x
x
x
x
x
Status im
Gebiet
B
B
N, DZ
N
DZ
B
B
B
DZ
Überflug
DZ
B
B
B
Anmerkung: gelb markiert: planungsrelevante Arten; zusätzlich fett markierte und mit (*) versehene Arten gelten als windkraftsensibel laut Leitfaden
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20
Die Ergebnisse der Zugvogelerfassung 2013 sind in der nachfolgenden Tabelle 3 dargestellt.
Tabelle 3: Ergebnisse der Zugvogelkartierung an 8 Terminen im Herbst 2013
Herbstzug (jeweils 4 Zählstunden)
Artname
06.09.
26.09.
09.10.
16.10.
05.11.
14.11.
26.11.
04.12.
Gesamt/Art
Bluthänfling
25
18
44
50
10
0
0
0
147
Buchfink
5
20
38
22
162
42
34
36
359
Drossel spec.
16
22
10
0
10
0
0
0
58
Erlenzeisig
0
0
13
33
44
80
0
42
212
Feldlerche
22
34
38
486
54
0
0
0
634
Finken (undet.)
0
32
88
67
107
0
0
0
294
Goldammer
24
7
18
24
0
0
0
0
73
Grünfink
0
11
42
34
0
0
0
22
109
Kohlmeise
0
6
0
4
6
0
0
0
16
Mäusebussard
2
0
0
6
2
0
0
0
10
Rabenkrähe
62
24
44
66
58
0
134
0
388
Ringeltaube
22
48
52
120
176
210
212
50
890
Rotdrossel
0
0
0
0
0
68
0
6
74
Rotmilan
0
0
0
0
1
3
3
0
7
Schwanzmeise
7
0
0
0
0
0
0
28
35
Schwarzkehlchen
0
0
0
1
0
0
0
0
1
Sperber
0
0
0
1
1
1
1
0
4
Star
30
48
80
140
186
238
108
0
830
Steinschmätzer
2
0
3
4
0
0
0
0
9
Stieglitz
14
20
33
0
6
12
66
16
167
Turmfalke
2
0
0
1
0
0
0
0
3
Wacholderdrossel
0
0
0
0
144
162
46
86
438
Wanderfalke
0
0
0
0
1
0
0
0
1
Wiesenpieper
0
0
10
4
0
0
0
0
14
Gesamtzahl (4 h)
233
290
513
1.063
968
816
604
286
4.773
Anzahl pro Stunde
58
73
128
266
242
204
151
72
149
Die häufigsten Arten sind Ringeltaube, Feldlerche, Star und Wacholderdrossel sowie
Buchfink und Rabenkrähe. Insgesamt machen diese wenigen Arten über 74 % aller
erfassten Vögel zur Zugzeit aus. Weiterhin häufig waren andere Finkenvögel wie Bluthänfling, Grünfink und Stieglitz.
Im Vergleich zu einer Auswertung von Zählungen an 120 Standorten in Südwestdeutschland (GRUNWALD ET AL. 2007) mit einer durchschnittlichen Zahl von 608 Tieren
pro Stunde im Herbst (hier durchschnittlich 149) ist für das Projektgebiet eine meist
gering Nutzung als Durchzugsraum im Herbst 2013 festzustellen. Die maximal pro
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21
Stunde beobachtete Anzahl lag bei 266 Tieren am 16.10.2013. Insgesamt hat das
Gebiet eine unterdurchschnittliche Funktion für den Zug; auch wird es kaum als Rastplatz genutzt, am ehesten von Kleinvogelarten wie Staren, Lerchen und Finken.
5.2.2 Fledermäuse
Die Fledermauskartierung an 11 Terminen vom Frühjahr Herbst 2013 ergab Nachweise der 8 Arten Zwergfledermaus, Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus, Langohr, Großes Mausohr, Bartfledermaus und Fransenfledermaus.
Generell wurde auf den reinen Offenland-Transekten (ohne Gehölze) eine nur geringe
Fledermausaktivität festgestellt, wohingegen im Bereich des Waldes, des Waldrandes,
der Gehölzreihe im Norden entlang des Grabens sowie im Umfeld des NSG im Süden
eine starke Raumnutzung feststellbar war. Der Verlauf der Transekte war generell so
gewählt, dass alle repräsentativen Bereiche des Untersuchungsraums abgedeckt wurden. Transekt 1 und 2 führten entlang des NSG, Transekte 3 und 4 lagen beide im
strukturlosen Offenland, Transekt 5 verlief entlang der Baumreihe an einem Graben,
Transekt 6 deckte den Waldrandbereich ab und Transekt 7 lag im Wald.
Zu den windkraftsensiblen Arten zählen Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus
und Rauhautfledermaus. Die Zwergfledermaus war die häufigste Art im Untersuchungsraum und wurde an allen Terminen nachgewiesen. Am zweithäufigsten wurde
der Große Abendsegler festgestellt. Er wurde insbesondere zur Zugzeit im September und Oktober häufig im Gebiet sowohl mit dem Detektor als auch mit dem Batcorder erfasst. Als weitere ziehende, windkraftsensible Art gelang im Herbst zur Zugzeit
der Nachweis der Rauhautfledermaus. Die Breitflügelfledermaus wurde je einmal
im Juni und August im Naturschutzgebiet nachgewiesen sowie per Batcorder im Oktober. Langohren (Gattung Plecotus) wurden insgesamt an drei Stellen im Wald (im
Juni und September) nachgewiesen. Es ist wahrscheinlich, dass es sich um das Braune Langohr handelt, allerdings jagen auch Graue Langohren gelegentlich in Waldgebieten. Eine genaue Bestimmung ist anhand der Rufe nicht möglich, so dass im Folgenden nur von Langohren gesprochen wird. Da es sich um sehr leise rufende und
somit schwer mittels Detektor oder Batcoder zu erfassende Arten handelt, sind sie in
unseren Rufaufzeichnungen sicherlich unterrepräsentiert.
Die Bartfledermaus wurde an drei Terminen mit dem Batcorder erfasst. Da sich die
Arten Große und Kleine Bartfledermaus anhand ihrer Ultraschalllaute nicht eindeutig
voneinander unterscheiden lassen, bleibt fraglich, um welche der Schwesternarten es
sich handelt. Ein Nachweis gelang im Wald im Norden (Hallenwald in der Nähe zu
einem kleinen stehenden Gewässer). Die beiden anderen Nachweise erfolgten beide
im Naturschutzgebiet im strukturreichen Offenland. Aufgrund dieser beiden verschiedenen Nachweispunkte, einer im Wald und einer im strukturreichen Offenland, ist es
nicht auszuschließen, dass beide Schwesternarten im Gebiet vorkommen. Die Fransenfledermaus wurde mehrfach im Naturschutzgebiet „Biesberg / Großenberg / Muldenauer Bachtal“ und südlich davon festgestellt. Ein weiterer Nachweis gelang im
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Wald. Lediglich einmal im Juni wurde das Große Mausohr mit Hilfe des Batcorders in
einem Bereich mit Buchenhallenwald erfasst.
Die Karte 2 zeigt die Fledermausnachweise im Gebiet. Abbildung 12 und Tabelle 4
geben Auskunft über die Batcorderstandorte und die damit erfassten Fledermausarten.
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19.06.13
25.09.13
21.05.13
17.07.13
06.06.13
31.07.13
18.04.13
01.07.13
22.10.13
05.09.13
20.08.13
Abb. 12: Batcorderstandorte im Untersuchungsraum des WP Kreuzau-Steinkaul.
Tabelle 4: Batcorder-Termine und erfasste Fledermausarten
Nr.
Datum
Erfasste Arten
1
18.04.2013
Zwergfledermaus
2
21.05.2013
Zwergfledermaus
3
06.06.2013
Zwergfledermaus
4
19.06.2013
Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großes Mausohr, Langohr, Zwergfledermaus
5
01.07.2013
Bartfledermaus, Zwergfledermaus
6
17.07.2013
Fransenfledermaus, Zwergfledermaus
7
31.07.2013
Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
8
20.08.2013
Großer Abendsegler, Zwergfledermaus
9
05.09.2013
Bartfledermaus, Zwergfledermaus
10
25.09.2013
Fransenfledermaus, Zwergfledermaus
11
02.10.2013
Breitflügelfledermaus, Großer Abendsegler, Rauhautfledermaus, Zwergfledermaus
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6. Projektbedingte Eingriffswirkungen
Bei der Beurteilung negativer Effekte von WEA auf Vögel sind verschiedene Kriterien
zu berücksichtigen, nämlich:
1. Vogelschlag
2. Veränderung des Brutverhaltens (Meidungsreaktion)
3. Veränderung des Zug- und Rastverhaltens (Umfliegen, Meidung)
Laufend aktualisierte Daten zu Schlagopferzahlen an WEA werden in der Zentralen
Fundkartei „Vogelverluste an Windenergieanlagen in Deutschland“ geführt (DÜRR; aktueller Stand vom 07.10.2013). Da es sich in der Regel um nicht systematisch erfasste
Daten handelt, ist davon auszugehen, dass es eine nicht unerhebliche Dunkelziffer
gibt. Unabhängig davon zeigt die Schlagopferkartei – die es im Übrigen auch für Fledermäuse gibt – welche Arten besonders betroffen sind. Bei den Vögeln ist dies eindeutig in Relation zu seinem bundesweiten Bestand der Rotmilan (bei den Fledermäusen v. a. ziehende Arten wie der Große Abendsegler). Die Fundkartei gibt somit wesentliche Hinweise auf mögliche Betroffenheiten.
Hinsichtlich der Vogelwelt insgesamt zeigen eine Reihe von Untersuchungen, dass
das Vogelschlagrisiko im Allgemeinen als vergleichsweise gering betrachtet wird.
Nach PIELA (2010) wird in der Literatur die direkte Kollision mit Windkraftanlagen als zu
vernachlässigende Größe im Vergleich zu Opfern durch Verkehr, Freileitungen und
Glasscheiben angesehen. SCHOTT (2004) führt Untersuchungen auf, nach denen bei
903 Kontrollgängen an 241 WEA in Brandenburg (bis zu 5 Kontrollgänge pro Anlage)
zwischen 0,13 und 0,24 verunglückte Vögel pro Anlage und Jahr festgestellt wurden.
Vogelwarte Helgoland und Vogelschutzwarte Frankfurt gehen von 0,5 Totschlagopfern
unter Vögeln pro Jahr und WEA aus. In Brandenburg gab es statistisch an Anlagen mit
einer Höhe zwischen 100 und 120 Metern 1,73 Vogelopfer, an Anlagen zwischen 120
und 140 Metern 1,0 Vogelopfer je Anlage und Jahr. Zum Vergleich: Allein in Brandenburg enden schätzungsweise allein 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen, in ganz Deutschland etwa fünf bis zehn Millionen Vögel pro Jahr.“ (SCHOTT
2004). Die Vermutung, Windenergieanlagen würden für nachtziehende Vögel (2/3 aller
Zugvogelarten sind Nachtzieher, BERTHOLD 2012) ein besonderes Gefahrenpotential
darstellen, hat sich nicht bestätigt. Ohnehin liegt die durchschnittliche Flughöhe von
nachtziehenden über der von tagziehenden Vogelarten (GELLMANN 1989, BRUDERER &
LIECHTI 1996, BERTHOLD 2012). Insgesamt konnte bei ziehenden Vögeln bisher kein
gravierender negativer Einfluss sicher nachgewiesen werden (HANDKE 2000).
Bei Untersuchungen in Windparks in Dänemark und Deutschland wurden jeweils nur
sehr wenige Kollisionsopfer gefunden. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass in
regelrechten Vogelzugkorridoren (Gibraltar) mit höheren Verlustzahlen zu rechnen ist,
wie auch Untersuchungen aus Spanien belegen (vgl. ALLNOCH ET AL. 1998).
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ISSELBÄCHER & ISSELBÄCHER (2001) bemerken: „nach Ergebnissen eigener Begehungen und Sichtung von Literatur kommt dem Vogelschlagrisiko während den Zugperioden an Windkraftanlagen eine geringe Bedeutung zu.“
Tödliche Unfälle resultieren aus Unachtsamkeit und Unerfahrenheit oder geschehen
bei Fluchtverhalten der Vögel im Bereich von Windenergieanlagen. Massiver und katastrophaler Vogelschlag ist eigentlich nur bei bodennahem Vogelzug und gleichzeitiger Schlechtwetterlage denkbar, wenn Zugvogeltrupps bei widrigen Sichtverhältnissen
(z. B. dichtem Nebel) und Desorientierung in einen Windpark fliegen. Als besonders
prädestiniert in dieser Hinsicht würde man auf den ersten Blick den Kranich halten.
Tatsächlich gibt es in allen Jahren der Aufzeichnung (über 20) tatsächlich nur 7 dokumentierte Fälle an WEA verunglückter Kraniche in Deutschland. Aufgrund der Popularität dieser Art in der breiten Bevölkerung ist davon auszugehen, dass die Dunkelziffer
gering ist. Würde tatsächlich ein großer Trupp Kraniche infolge widriger Umstände in
einen Windpark fliegen und verunglücken, wäre dies sicherlich sofort bundesweit bekannt geworden. Nichtsdesdotrotz ist es angezeigt, dieses scheinbar geringe Risiko
auch künftig klein zu halten.
Vogelschlag kann im Einzelfall problematisch werden, wenn die Anlagen im Aktionsraum seltener und gefährdeter Großvogelarten liegen. Neben zahlreichen Kleinvogelarten sind dies insbesondere auch verschiedene Greifvogelarten. Besonders betroffen
sind die Arten, die die landwirtschaftlichen Flächen mit den Gehölzstrukturen als Brutund/oder Nahrungshabitat nutzen. Als diesbezüglich besonders empfindliche Art wird
vielfach der Rotmilan beschrieben, der vergleichsweise häufig an WEA verunglückt.
Schwarzstörche, die zu den windkraftsensiblen Arten gezählt werden, verunglücken
hingegen äußerst selten an Windenergieanlagen. Es gibt lediglich einen dokumentierten Totfund in Deutschland in über 20 Jahren Statistik (1998 in Hessen); in ganz Europa sind es 5 (1 in Deutschland (s. o.), 3 in Spanien, 1 in Frankreich).
Die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten hat für diese und weitere Arten
Abstandsempfehlungen von Brutplätzen zu WEA gegeben. Diese sind Gegenstand
der Artenschutzprüfung.
Der zweite Aspekt betrifft die Änderung des Brutverhaltens. Es lässt sich keine allgemeine Aussage über den Einfluss von WEA auf das Brutverhalten von Vögeln treffen. Einige Arten wie Bachstelze, Hänfling und Mehlschwalbe scheinen unempfindlich
gegenüber WEA zu sein. Auch beim Wiesenpieper und der Feldlerche wurden Brutplätze in der Nähe von WEA kartiert (BACH ET AL. 1999). Andere Untersuchungen
kommen zu der Erkenntnis, dass die Feldlerche Vertikalstrukturen in Abständen zwischen 60 und 200 Metern meidet. Untersuchungen beim Kiebitz zeigen einen Einfluss
von WEA auf das Brutverhalten und eine Abnahme des Bestandes in der Nähe der
Anlagen (VAUK 1990, GERJETS 1999, STEINBORN & REICHENBACH 2011). Auch KRUCKENBERG (2002) stellte einen verminderten Bruterfolg durch Gelegeverluste bedingt
durch erhöhte Fluchtraten brütender Vögel aufgrund der Rotorbewegung fest.
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Im vorliegenden Fall sollen die Anlagen im Offenland errichtet werden. Nördlich der
Ackerflächen, auf denen die WEA errichtet werden sollen, schließt sich im Abstand
von 200 - 500 m Entfernung zu den projektierten WEA-Standorten ein ausgedehntes
Waldgebiet an (Klosterbüsch und Ginnicker Heide). Die Artenschutzprüfung bezieht
sich daher vorrangig auf Offenland- und Waldrandarten, aber auch solche Arten, die
im Wald brüten und in das Offenland hinausfliegen.
Die umfassendsten Wirkungen werden im Hinblick auf das Zug- und Rastverhalten
von Vögeln beschrieben. Hier zeigt sich insgesamt die Tendenz einer deutlichen Meidung von WEA-Standorten als Rastplatz in einem Umkreis von bis zu 500 Metern
(SCHREIBER 1993, W INKELMANN 1989, 1992).
Von besonderer Bedeutung bei der Beurteilung von WEA und ihren Wirkungen auf
Fledermäuse sind die betriebsbedingten Auswirkungen. Bei Fledermäusen ist als wesentliche betriebsbedingte Projektwirkung von WEA ein Verunglücken am Rotor durch
Kollisionen oder Barotrauma (BAERWALD ET AL. 2010) bzw. ein Zerquetschen im
Nabengehäuse beim „Quartierbezug“ beschrieben. Besonders von Fledermausschlag
gefährdete Arten sind der Große Abendsegler, die Rauhautfledermaus und die Zwergfledermaus. Diese drei Arten stellen in der Zentralen Fundkartei von Fledermausschlagopfern (DÜRR, 2013) über 80 % der 1.982 registrierten Schlagfunde. Als windkraftsensible Arten gelten nach dem neu erschienen Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
Nordrhein-Westfalen“ (MKULNV & LANUV 2013) Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus und Breitflügelfledermaus. Ferner ist auch die Zweifarbfledermaus zu den windkraftsensiblen Arten zu
zählen (BRINKMANN ET AL. 2011, DÜRR 2012 zitiert in MUKLNV & LANUV 2013), da sie
trotz ihrer vergleichsweise lückenhaften Verbreitung dennoch regelmäßig als Schlagopfer nachgewiesen werden (LUSTIG & ZAHN 2010). Die Zwergfledermaus wird in dieser Kategorie aufgrund ihrer Häufigkeit nicht geführt. Allerdings ist zu berücksichtigen,
dass die Art wie alle Fledermausarten streng geschützt ist und somit einem besonderen Schutzregime gemäß Bundesnaturschutzgesetz unterliegt. Zudem liegt sie in der
Schlagopferstatistik wie oben angemerkt hinter dem Großen Abendsegler und der
Rauhautfledermaus an dritter Stelle. Aus diesem Grund und wegen der Häufigkeit der
Art im Gebiet wird sie in der Artenschutzprüfung als aus unserer Sicht windkraftsensible Art innerhalb dieses Verfahrens diskutiert.
Ein vergleichsweise geringes Schlagrisiko besteht für die Arten der Gattungen Barbastella, Myotis und Plecotus (BRINKMANN ET AL. 2009, RYDELL ET AL. 2010). WEAStandorte in reich strukturierten, extensiv genutzten Gebieten, in Wäldern, auf Höhenzügen und in Küstennähe weisen ein besonders hohes Fledermausschlagrisiko auf
(LUSTIG & ZAHN 2010). Unterste Schätzungen gehen davon aus, dass ca. 1-1,5 Fledermäuse pro WEA und Jahr verunglücken (ENDL ET AL. 2005). Am anderen Ende der
Skala wurden an sehr kollisionsgefährdeten Standorten bereits Verlustraten von bis zu
54 Fledermäusen pro WEA und Jahr nachgewiesen (BRINKMANN ET AL. 2009). Im Mit-
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tel gehen Fachleute von ca. 12 Tieren pro Jahr und WEA aus (BRINKMANN 2011). Je
nachdem welche Arten zu welchen Zeiten hiervon betroffen sind, kann dies durchaus
auch Auswirkungen auf eine Lokalpopulation haben.
7. Artenschutzrechtliche Beurteilung
In der artenschutzrechtlichen Beurteilung ist zu prüfen, ob es durch die Errichtung der
drei neuen WEA südöstlich von Kreuzau-Thum in der vorgelegten Konzeption zu Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommen kann. Im Folgenden wird das Vorkommen der Arten mit besonderer Planungsrelevanz betrachtet. Im Rahmen der eigenen Kartierung 2013 wurden 22 planungsrelevante Vogelarten erfasst und zwar:
Baumpieper, Feldlerche, Graureiher, Kornweihe, Kranich, Kuckuck, Mäusebussard,
Mittelspecht, Rauchschwalbe, Rotmilan, Schwarzkehlchen, Sperber, Steinkauz, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz, Waldohreule, Wanderfalke, Weißstorch und Wiesenpieper. Hinzu kommen 12 weitere Vogelarten, die
aufgrund externer Daten in die vertiefende Artenschutzprüfung eingestellt werden.
Laut dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12. November 2013 werden von
den erfassten planungsrelevanten Vogelarten die im Folgenden aufgeführten Arten als
windkraftsensible Arten eingestuft: Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und
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Weißstorch. Von den acht erfassten Fledermausarten werden die Arten Großer
Abendsegler, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus als windkraftsensible Arten vertiefend betrachtet. Die gemäß Leitfaden nicht als windkraftsensibel geltende
Zwergfledermaus wird aufgrund der örtlichen Situation mit einer Vielzahl von Nachweisen und der hohen Schlagopferzahlen von uns in diesem Verfahren ebenfalls als
windkraftsensibel diskutiert. Da auch die anderen erfassten Fledermausarten planungsrelevant sind werden sie separat ebenfalls besprochen.
7.1 Allgemein häufige und ungefährdete Vogelarten
Neben den streng geschützten und/oder gefährdeten Vogelarten wurden 42 weitere
Vogelarten im Untersuchungsgebiet festgestellt. Hierbei handelt es sich durchweg um
allgemein häufige, weit verbreitete und ungefährdete Vogelarten mit günstigem Erhaltungszustand. Darunter fallen z.B. eine Vielzahl von „Allerweltsarten“ wie verschiedene
Drossel-, Grasmücken, Meisen- und Finkenarten ferner häufige Rabenvögel und Tauben Bei diesen Arten kann davon ausgegangen werden, dass der Bau und Betrieb der
Windenergieanlage wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen wird. Da
nicht gänzlich auszuschließen ist, dass Arten dieser Gruppe zum Zeitpunkt des Baubeginns am Projektstandort brüten, was aufgrund der jährlich wechselnden Brutstandorte möglich erscheint, sollte die Baufeldfreimachung außerhalb der Vogelbrutzeit (1.
März bis 30. September) erfolgen. Ausnahme erfordern eine Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde und eine vorhergehende Untersuchung auf Vogelbrut. Unter Berücksichtigung dieser Vermeidungsmaßnahme sind Tötungsverbote gemäß § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und Artikel 5 VogelSchRL ausgeschlossen.
Erhebliche Störungen mit Relevanz für die Population sind für diese häufigen und anpassungsfähigen Arten sicher auszuschließen. Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kann es lokal geben. Allerdings ist sicher gewährleistet, dass die ökologische Funktion von Fortpflanzungs- und Ruhestätten für diese häufigen Arten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
7.2 Windkraftsensible Vogelarten laut Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“
In dieser Gruppe sind die von uns erfassten Arten Kornweihe, Kranich, Rotmilan,
Wanderfalke und Weißstorch zu diskutieren (im Folgenden unterstrichen). Keine dieser Arten wurde als Brutvogel im Untersuchungsraum festgestellt. Kranich, Kornweihe,
Rotmilan und Wanderfalke wurden auf dem Durchzug beobachtet. Vom Weißstorch
liegt lediglich eine Überflugbeobachtung aus Richtung Nordwesten kommend vom
25.04.2013 vor.
Neben diesen fünf Arten sind darüber hinaus die windkraftsensiblen Arten zu betrachten, deren Nachweise aus externen Quellen (u. a. LANUV, MTB, Schutzgebietsbe-
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schreibungen) stammen. Dies sind Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan,
Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe
und Ziegenmelker.
7.2.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Generell können Verletzungs- und Tötungstatbestände zum einen aus dem Vogelschlagrisiko an WEA resultieren und zum zweiten aus Maßnahmen im Zuge der Baufeldfreimachung. Letzteres lässt sich durch eine Bauzeitenregelung, ggf. gekoppelt mit
einer Bauüberwachung durch einen Biologen vermeiden.
Keine der vertiefend zu betrachtenden Arten ist Brutvogel im Untersuchungsgebiet.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte im Rahmen der eigenen Kartierung nicht nachgewiesen werden, ist aber als Brutvogel für die beiden relevanten Messtischblätter genannt. Als Jäger von Libellen und Schwalben besiedelt der Baumfalke bevorzugt halboffene, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feuchtwiesen, Mooren und Gewässern. Da die Jagdgebiete bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen können, ist eine gelegentliche
Nutzung des Plangebiets als Nahrungsgast nicht ausgeschlossen. Aufgrund der Tatsache, dass die Art zum einen zu keinem Zeitpunkt im Untersuchungsraum erfasst
wurde, zum zweiten keine Horste im Umkreis von 1 km nachgewiesen wurden und
drittens, dass in Deutschland nur wenige Totfunde (8, davon 1 in NRW) dieser Art registriert wurden, kann ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch Vogelschlag im vorliegenden Fall ausgeschlossen werden.
Grauammer
Bundesweit gibt es 28 dokumentierte Fälle von an WEA verunglückten Grauammern.
Die häufigste Todesursache ist der Mastanflug, weil dieser unter bestimmten Bedingungen nicht immer als Hindernis erkannt werden kann (DÜRR 2011). Von der
Grauammer wurden im Rahmen der Kartierung keine Brutreviere im Umkreis von 500
m um die projektierten WEA erfasst. Die in der Datenbank @LINFOS vermerkten
Grauammervorkommen innerhalb des Gebietes stammen allesamt aus dem Jahr 1991
und sind demnach nicht mehr aussagekräftig. Die nächsten aktuell bekannten Brutreviere liegen westlich der Projektfläche in etwa 1,2 km Entfernung.
Während der Aufzucht der Jungvögel wird in der Regel in Brutplatznähe nach Nahrung
gesucht. Sind im Umfeld des Brutplatzes keine geeigneten Nahrungsflächen mit hohem Arthropodenanteil vorhanden, müssen die Weibchen weitere Strecken zur Nahrungssuche zurücklegen. So flogen einzelne Weibchen bei Untersuchungen in der
Hellwegbörde (HÖLKER & KLÄHR 2004) bis zu 600 Meter zur Nahrungssuche, wenngleich die Futtersuche meist in einem Abstand von bis zu 200 Meter stattfand. In vielen
weiteren Untersuchungen innerhalb Europas wurden oft deutlich kürzere mittlere Abstände ermittelt, so etwa in einer Untersuchung in Schottland 1989/90 mit 95 % der
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Flüge innerhalb von 120 Metern (im Durchschnitt 55,2 Meter) (HARTLEY & SHEPHERD
1994 in HÖLKER & KLÄHR 2004). In der Uckermarck wurden Abstände von max. 120
Meter in 75 % der Flüge ermittelt, nur 4 % lagen über 200 Meter (FISCHER mdl. in
HÖLKER & KLÄHR 2004). Aufgrund fehlender Nachweise im Untersuchungsgebiet und
der weiten Entfernung zu den nächstbekannten Brutplätzen von ca. 1,2 km, ist ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgeschlossen.
Kiebitz
Der Kiebitz ist als Brutvogel für beide Messtischblätter genannt und für eines zusätzlich als Durchzügler. Ein Nachweis im Untersuchungsgebiet gab es zu keinem Zeitpunkt. Allein hierdurch ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen. Mit
lediglich fünf Totfunden ist der Kiebitz zudem kaum durch Vogelschlag betroffen. Kiebitze reagieren mit Meideverhalten gegenüber WEA. Bedeutende Rastplätze der Art
sind im Umfeld nicht bekannt. Für diese Art besteht somit kein erhöhtes Tötungsrisiko.
Kornweihe
Die Kornweihe ist Durchzügler im Gebiet. Sie wurde im zeitigen Frühjahr von uns im
Untersuchungsraum festgestellt. Für das NSG und VSG „Drover Heide“ ist diese Art
ebenfalls als Durchzügler gelistet. Die Nahrung besteht vor allem aus Kleinsäugern
und Kleinvögeln, die bodennah erbeutet werden. Von der Kornweihe gibt es keinen
einzigen dokumentierten Fall von Vogelschlag an WEA. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist auch im Projektgebiet sowohl aufgrund der geringen
Raumnutzung als auch des Verhaltensmusters mit einer geringen Schlagdisposition
nicht anzunehmen.
Kranich
Drei Kraniche konnten beim Überflug an einem Frühjahrstag auf dem Durchzug erfasst
werden. Gemäß LANUV (2013) kommt der Kranich in NRW als regelmäßiger Durchzügler sowie seltener Brutvogel (nur im Kreis Minden-Lübbecke) vor. In NRW sind für
den Kranich folgende bedeutende Rastgebiete bekannt: „VSG Oppenweher Moor“,
„VSG Bastauniederung“, „VSG Moore des Münsterlandes“, „VSG Lippeaue mit Ahsewiesen“ sowie das Sennegebiet. Im Durchschnitt rasten dort Trupps von 50-100 Individuen, maximal 500 Tiere (LANUV 2013). Keines dieser Gebiete liegt im Kreis Düren.
Bekannte Rastvorkommen in Nähe des Untersuchungsgebietes sind nicht bekannt.
Auf dem Durchzug fliegen Kraniche i.d.R. in recht großer Höhe, so dass Kollisionen
mit WEA unwahrscheinlich sind. Darüber hinaus ist von Kranichen bekannt, dass sie
derartige Hindernisse um- oder überfliegen. Daher ist anzunehmen, dass die geplanten WEA am hiesigen Standort von weitem für den Kranich zu erkennen sind und umflogen werden. Potenziell gefahrvolle Situationen kann es ausschließlich bei Schlechtwetterlagen (insbesondere Nebel) an Massenzugtagen geben. Diese beschränken
sich in der Regel auf wenige Tage im Jahr, vorwiegend im Oktober und November
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bzw. Februar und März. Die örtliche Situation mit der gegebenen Topographie führt
nicht zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die Kraniche zwangsläufig
über die Projektfläche leitet. Auch gibt es keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen,
einen Höhenzug zu überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front
statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort
nicht anzunehmen.
Rohrweihe
Ein Vorkommen der Rohrweihe im Untersuchungsgebiet konnte von uns nicht festgestellt werden. Gemäß LANUV befindet das nächste bekannte Populationszentrum östlich der Ortschaft Embken in mehreren km Entfernung zur Projektfläche. Ein gelegentliches Vorkommen als Nahrungsgast ist nicht gänzlich auszuschließen, allerdings ist
aufgrund der nachweislich maximal gelegentlichen Raumnutzung sowie des Verhaltensmusters der Art mit einem niedrigen Jagdflug davon auszugehen, dass kein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko vorliegt. Ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht zu sehen.
Rotmilan
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit
nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr (19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchziehenden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen Nachweise und
zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3 Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das
Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und
es gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes
Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens
v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten
gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund
der maximal gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach unten
gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher
in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird grundsätzlich empfohlen,
am Mastfuß keine Brachflächen entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß
möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
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Schwarzstorch
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler
aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Da das
nächstgelegene Populationszentrum laut LANUV in großer Entfernung zum geplanten
Windpark liegt und der Schwarzstorch zu keinem Zeitpunkt während der Kartierphase
im Untersuchungsraum erfasst wurde, ist ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko
auszuschließen.
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan ist für das Messtischblatt Kreuzau (5303) aufgeführt. Auch ist er für
das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler gelistet. Eine Beobachtung
dieser Art erfolgte durch uns zu keinem Zeitpunkt. Gelegentliche Nahrungsflüge oder
Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber
keinesfalls gegeben. Laut LANUV gibt es ein bekanntes Vorkommensgebiet aus den
Böschungsbereichen der Urfttalsperre, also in großem Abstand zum Untersuchungsraum. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht
zu sehen.
Sumpfohreule
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und
kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Ein bekanntes Rastund Wintervorkommen ist u.a. das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während
des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es
lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
Uhu
Aufgrund seiner nächtlichen Aktivität ist eine Observierung des Uhus ausgesprochen
schwierig und letztlich nur mit Hilfe von Telemetrie zu machen. Konkrete Sichtungen
im Projektgebiet gab es weder während der Vogel- noch der Fledermauskartierung.
Laut LANUV liegt das Projektgebiet nicht innerhalb eines Vorkommensgebietes des
Uhus. Eine dichte Verbreitung des Uhus findet man jedoch auf einer Schiene im Bereich Untermaubach - Nideggen - Heimbach, westlich des Plangebietes (s. Abbildung
8). In dem dortigen NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach
bis Abenden“ ist der Uhu als Brutvogel nachgewiesen. Die Entfernung von einem bekannten Brutplatz in der Nähe der Burg Nideggen zum geplanten WEA-Standort beträgt etwa 4,5 km. Da Uhus bevorzugt offenes Gelände zum Jagen aufsuchen und die
Jagdgebiete bis zu 5 km von den Brutplätzen entfernt liegen können, ist eine gelegent-
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liche Raumnutzung des Plangebietes als Nahrungsgast nicht gänzlich ausgeschlossen. Uhus ernähren sich hauptsächlich von Igeln, Wildkaninchen und Feldhasen.
Während Igel und Kaninchen eher in Wald- oder Ortsrandgebieten erbeutet werden,
ist der Feldhase eine Art der strukturreichen offenen Landschaft. Ähnliches gilt für
Tauben oder Feldvögel wie Rebhühner, die ebenfalls in der offenen Landschaft erbeutet werden. Wanderratten hingegen werden häufig von in Flusstälern brütenden Uhus
gefressen, was mit der Häufigkeit dieser Art an Gewässern zusammenhängt. Nach
dem Beutespektrum zu urteilen, benötigt der Uhu also eine strukturreiche, kleinräumige Offenlandschaft, angereichert mit Saumstrukturen (Waldrändern, Baumreihen, Hecken, Gärten, Gewässer), da er in solchen Landschaften ausreichend mit Nahrung
versorgt ist (DALBECK, undatiert).
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen
und dem Abstand des Brutplatzes zu den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes
Verletzungs- oder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Gemäß Abstandsempfehlung der
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW) sollten 1.000 m zwischen Brutplatz und Windenergieanlage eingehalten werden. Dies ist hier bei weitem
der Fall. Im zweiten Schritt ergeht die Empfehlung in einem Raum von 6.000 m zu prüfen, ob Nahrungshabitate der Art vorhanden sind. Dies ist im gesamten Naturraum der
Fall. Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal
selbst jagen, als auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man
überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde, so
wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht
man eine Linie zwischen dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen
und dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide führen nicht über den Projektstandort. Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen. Hinzu kommt noch,
dass bei den hier projektierten Anlagen die unterste Rotorspitze bei über 80 Metern
liegt. Uhus vollziehen ihre Jagdflüge aber in der Regel deutlich niedriger. Auch aus
diesem Grund ist im vorliegenden Fall nicht von einem signifikant erhöhten Tötungsund Verletzungsrisiko auszugehen.
Wachtel
Die Wachtel wurde von uns nicht nachgewiesen. Sie ist aber für beide Messtischblätter als Brutvogel aufgeführt und könnte somit potenziell im Untersuchungsraum vorkommen. Gelegeverluste im Zuge der Baufeldfreimachung lassen sich durch eine
Bauzeitenregelung vermeiden.
Diese Art verunglückt so gut wie gar nicht an WEA, zeigt jedoch laut MÜLLER & ILLNER
(2001) ein Meideverhalten. Es wird vermutet, dass die Windgeräusche der Anlage die
Rufe territorialer Männchen überlagern. Da diese Art nicht schlaggefährdet ist sondern
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mit Meideverhalten reagiert, ist das Risiko der Tötung oder Verletzung ausgeschlossen.
Wachtelkönig
Der Wachtelkönig wurde von uns zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen, es gibt aber
Beobachtungen während der Brutzeit für das Messtischblatt Kreuzau (5303). Die Art
besiedelt laut LANUV bevorzugt offene bis halboffene Niederungslandschaften der
Fluss- und Talauen sowie Niedermoore und Feuchtwiesen. Der Wachtelkönig zeigt
Meideverhalten und Störempfindlichkeit gegenüber WEA. Totfunde dieser Art an WEA
gibt es aus diesem Grund keine, so dass auch ein Tötungs- und Verletzungsrisiko für
diese Art ausgeschlossen werden kann.
Wanderfalke
Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das
weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der
LAG-VSW sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf
den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein
aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag
an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art
ausgeschlossen.
Weißstorch
Vom Weißstorch wurde von uns am 25.04.2013 ein Überflug aus nordwestlicher Richtung über das Untersuchungsgebiet beobachtet. Weitere Beobachtungen der Art erfolgten nicht. Diese Art ist weder für die relevanten Messtischblätter noch für die umliegenden Schutzgebiete aufgeführt. Es handelt sich um eine Einzelbeobachtung.
Kollisionen mit WEA sind vor allem in Brutplatznähe bekannt oder auf Hauptflugrouten
zu einem essenziellen Nahrungshabitat (32 dokumentierte Totfunde an WEA in
Deutschland gemäß Zentrale Fundkartei, Stand 07. Oktober 2013). Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für
den Weißstorch kann daher sicher ausgeschlossen werden.
Wiesenweihe
Das Plangebiet liegt innerhalb eines Vorkommengebietes der Wiesenweihe. Das Populationszentrum liegt südöstlich von Drove und daher etwa 2 km entfernt vom geplanten Windpark. Zu keinem Zeitpunkt während der Kartierungen konnten Wiesenweihen
im Untersuchungsraum beobachtet werden. Das Plangebiet hat demnach keine essenzielle Bedeutung als Nahrungshabitat und wird höchstens sporadisch genutzt. Der
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nächste uns im Jahr 2013 (durch eigene Kartierungen) bekannt gewordene Brutplatz
der Wiesenweihe liegt südlich von Wollersheim in einer Entfernung von ca. 5 km zum
hiesigen Projektgebiet. Wiesenweihen verunglücken sehr selten an WEA (2 dokumentierte Totfunde in Deutschland (Zentrale Fundkartei, Stand 07. Oktober 2013)). Dies
hängt mit dem Verhaltensmuster der Weihen zusammen, die ihre Beute meist im tiefen Suchflug jagen. Dabei „gaukeln“ sie nur wenige Meter über dem Boden und gelangen so in der Regel nicht in den Schwenkbereich des Rotors. Aufgrund der wenigen
Schlagopfer und der höchstens sporadischen Raumnutzung kann ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für diese Art ausgeschlossen werden.
Ziegenmelker
Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht
erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA
im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Ein Verletzungs- oder sogar Tötungsrisiko ist für
diese Art ausgeschlossen.
7.2.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Eine erhebliche Störung im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG liegt dann vor,
wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art
verschlechtert.
Windenergieanlagen führen nicht zwangsläufig zu Störungen des Brutgeschehens –
erst recht nicht zu erheblichen Störungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG.
Im Zuge einer von HÖTKER (2006) durchgeführten Studie wurden in Bezug auf „nonlethale“ Wirkungen von WEA auf Vögel (Störungen, Verdrängung, Habitatverluste)
festgestellt, dass für keine einzige Vogelart zur Brutzeit negative Auswirkungen von
WEA auf die Bestände nachzuweisen sind. Geringere Bestände gab es teils lediglich
bei Wachtel, Rotschenkel und Kiebitz. Keine dieser drei Arten wurde im Untersuchungsgebiet nachgewiesen, weder als Brutvogel, noch zur Zugzeit.
Erhebliche Störungen des Zug- und Rastgeschehens für die genannten Zugvogelarten
sind nicht in erheblicher Form anzunehmen. Traditionell genutzte, essenzielle Rastplätze gibt es im Projektbereich nicht. Unsere Untersuchungen haben für das Projektgebiet insgesamt eine vergleichsweise geringe Aktivität durchziehender Vogelarten
ergeben.
Der Kranich konnte an einem Zugtag im Frühjahr mit wenigen Tieren nachgewiesen
werden. Generell überfliegt der Kranich NRW in einem breiten Zugkorridor. Aufgrund
des europaweiten Kranichschutzes haben sich die Bestände dieser Art in den letzten
Jahrzehnten vervielfacht. Für Europa geben BAUER ET AL. 74.000–110.000 Brutpaare
(stark anwachsend) an, davon in Mitteleuropa 13.500–15.500. Die Zahl der Durchzügler liegt auf der Hauptzugroute durch Mitteldeutschland bei über 100.000 Tieren. Diese
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sehr positive Bestandsentwicklung ist nicht durch die stetig wachsende Zahl an Windenergieanlagen und Windparks beeinflusst worden. Populationsrelevante Auswirkungen sind daher durch die Errichtung der 3 WEA in einem nur mäßig frequentierten
Zugbereich auszuschließen.
Am ehesten reagiert von den hier zu besprechenden Arten der Kiebitz mit einer Meidungsreaktion. Zugzeitbeobachtungen gelangen nicht. Für den Großraum ist von gelegentlichem Durchzug auszugehen. Für den Fall der Realisierung der WEA wird es zu
einem Umfliegen des Parks kommen. Diese Ausweichbewegung kann aber nicht als
populationsrelevante Störung gewertet werden. Auf dem Zug findet ohnehin in Anpassung an die Topographie (z.B. auf der Zugstrecke liegende Waldgebiete) ein häufiger
Richtungswechsel statt.
Für die übrigen Arten sind populationsrelevante Störungen ausgeschlossen.
7.2.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Direkte Zerstörungen von Fortpflanzungsstätten (im engsten Sinne von Nestern) können aus einer Baufeldfreimachung während der Brutzeit resultieren. Entsprechend
sind die Baufeldfreimachung und die Entnahme von Gehölzen generell außerhalb der
Brutzeit der Vögel durchzuführen. Im weiteren Sinne ist auch die „Nichtmehrnutzbarkeit“ eines Brutreviers (etwa durch den Effekt des sich drehenden Rotors) als Zerstörung einer Fortpflanzungsstätte zu werten. Dies gilt allerdings im artenschutzrechtlichen Sinne nur dann, wenn im Umfeld keine geeigneten Ausweichhabitate zur Verfügung stehen und insbesondere dann, wenn die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang (§ 44 Abs. 5 BNatSchG) nicht
mehr erfüllt werden kann. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist für
alle planungsrelevanten und windkraftsensiblen Arten ausgeschlossen. Es ist auch
ausgeschlossen, dass es durch den Betrieb der WEA zu indirekten Lebensraumverlusten im artenschutzrechtlichen Sinne kommt. Kranich, Kornweihe, Rotmilan und Wanderfalke wurde lediglich zur Zugzeit und dann im direkten Überflug über das Gebiet
beobachtet. Vom Weißstorch liegt ausschließlich eine einzelne Überflugbeobachtung
vor.
Insgesamt ist daher kein Verbotstatbestand im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG
für diese Arten zu sehen.
7.3 Vogelarten, die planungsrelevant sind aber nicht als windkraftsensibel
eingestuft werden
Die von uns erfassten planungsrelevanten aber nicht windkraftsensiblen Vogelarten
sind Baumpieper, Feldlerche, Graureiher, Kuckuck, Mäusebussard, Mittelspecht,
Rauchschwalbe, Schwarzkehlchen, Sperber, Steinkauz, Steinschmätzer, Turmfalke, Turteltaube, Waldlaubsänger, Waldkauz, Waldohreule und Wiesenpieper.
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Für die hier aufgeführten Waldarten Mittelspecht (1 Revier) und Waldlaubsänger (3
Reviere) kann eine Betroffenheit ausgeschlossen werden, da die WEA im Offenland
errichtet werden sollen. Ein erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko ist für diese beiden Arten nicht zu sehen. Auch ist aufgrund der Entfernung zur nächsten Anlage nicht
davon auszugehen, dass es zu populationsrelevanten Störungen kommt. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann für diese Arten ausgeschlossen werden.
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald festgestellt, allerdings
jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland
nach Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung
durch die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013), vom
Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der
beiden Arten. Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen Brutplätzen von über
500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten. Eine weitere Eulenart, die allerdings außerhalb des primären Untersuchungsraums festgestellt wurde, ist der Steinkauz. Diese kleine Eulenart besiedelt
offene und grünlandreiche Kulturlandschaften mit einem hohen Anteil an Baumhöhlen
(z. B. alte Obstwiesen, Kopfweiden). Zur Jagd nutzen sie kurzrasige Viehweiden und
Streuobstbestände. Festgestellt wurde die Art westlich von Thuir, sowie am Ortsrand
von Thum und Ginnick. Als reviertreue Standvogelart ist aufgrund der Entfernung der
Reviere zu den geplanten WEA-Standorten keine Betroffenheit des Steinkauzes zu
sehen. Dokumentierte Totfunde gibt es von dieser Art nicht. Ein erhöhtes Verletzungsund Tötungsrisiko ist für die Art ebenso wenig zu sehen wie eine populationsrelevante
Störung oder eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
Wie der Steinkauz, so ist auch das Schwarzkehlchen Brutvogel außerhalb des Untersuchungsraums. Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 Nr. 1-3 BNatSchG sind für diese Art nicht zu sehen, da sich die Brutreviere in ausreichendem Abstand zu den neuen
WEA-Standorten befinden.
Baumpieper sind typische Vögel der Waldränder und Lichtungen. Sie nutzen die Gehölze als Singwarten, brüten jedoch am Boden. Im Untersuchungsraum wurden insgesamt fünf Brutpaare festgestellt, eines im Norden am Waldrand und vier im NSG
„Biesberg / Großenberg / Muldenauer Bachtal“ (Teil des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Ebmken und Muldenau). Da es insgesamt nur drei gemeldete Todesfälle
von Baumpiepern an Windenergieanlagen gibt, ist nicht von einem signifikant erhöhten
Verletzungs- und Tötungsrisiko für diese Art auszugehen, zumal die Singflüge deutlich
unterhalb des Rotorschwenkbereiches vorgetragen werden. Eine populationsrelevante
Störung ist für den Baumpieper nicht zu anzunehmen, ebenso nicht die Zerstörung
von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Die Feldlerche ist mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der
Projektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden
im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst. Durch den Betrieb der
Anlagen ist diese Art einem gewissen Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von
WEA gelangen können. Die Zentrale Fundkartei (Stand 07.10.2013) dokumentiert insgesamt 72 Fälle verunglückter Feldlerchen. Diese Zahl erscheint (insbesondere unter
Berücksichtigung der Dunkelziffer) zunächst hoch. Bei einem bundesdeutschen Bestand von ca. 2-3 Millionen Tieren relativiert sich diese in über 20 Jahren ermittelte
Verlustzahl allerdings sehr deutlich. Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein
gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann. Tötungen und Verletzungen der am Boden
brütenden Feldlerche und der Verlust von Gelegen und Nestern durch den Bau und
die Erschließung der WEA können durch eine Bauzeitenregelung vermieden werden.
Feldlerchen können potenziell durch den Betrieb der WEA gestört werden, da bekannt
ist, dass die Art empfindlich auf Vertikalstrukturen reagiert. Es ist daher damit zu rechnen, dass zumindest ein Teil der Feldlerchen versuchen wird, den WEA auszuweichen. Der derzeitige Brutbestand liegt bei 40 Paaren auf etwa 152 ha Fläche, also
einem Paar auf knapp 3,8 ha. Gemäß LANUV kann eine Dichte von 1 BP/2 ha erreicht
werden. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man im ungünstigsten Fall davon
ausgeht, dass pro WEA eine Flächen von jeweils 4 ha (200 x 200 m) nicht mehr als
Brutplatz genutzt wird, so stehen den 40 Paaren noch 140 ha Fläche zur Verfügung,
was einer Dichte von 1 BP auf 3,5 ha entspricht. Daher ist davon auszugehen, dass
auch mit dem Bau der WEA umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, und
dass der Brutbestand der Feldlerche sich durch eine Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche, auf diesem Niveau halten kann. Funktionserhaltende Maßnahmen sind für diese Art nicht notwendig.
Der Kuckuck wurde mehrfach im Bereich des NSG verhört und dort auch an einem
Termin im Juni beobachtet. Als Brutschmarotzer ist eine genaue Verortung des Vorkommens allerdings nicht möglich, so dass für diese Art lediglich Brutverdacht geäußert wurde. Ein signifikant erhöhtes Verletzungs- und Tötungsverbot ist für diese Art
nicht zu sehen. Es gibt lediglich 3 Fälle dokumentierten Vogelschlages in ganz
Deutschland. Populationsrelevante Störungen sind für diese Art ebenfalls nicht zu sehen. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kann ausgeschlossen werden, da die Art als Brutschmarotzer ihre Eier in fremde Nester legt, und zwar von denen, die häufig und nicht windkraftsensibel sind (z. B. Grasmücken).
Von besonderer Relevanz im Hinblick auf Windenergieanlagen sind die Greifvögel.
Von den planungsrelevanten, aber nicht windkraftsensiblen Arten, wurden von uns
Mäusebussard, Sperber und Turmfalke erfasst. Vom Mäusebussard wurden zwei
Horste entdeckt, die allerdings 2013 nicht besetzt waren. Da die Art an jedem Termin
im Gebiet beobachtet, jedoch kein besetzter Horst gefunden wurde, wird für den Mäu-
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sebussard Brutverdacht im weiteren Umfeld geäußert. Er ist die häufigste Greifvogelart in Deutschland. Der Bestand wird mit 77.000 bis 110.000 Brutpaaren in Deutschland angegeben (SÜDBECK et al. 2007). Hinsichtlich WEA zeigt der Mäusebussard
kaum Meidungsverhalten, was die vergleichsweise hohen Zahlen an WEA verunglückter Mäusebussarde erklärt (245 dokumentierte Fälle). Angesichts der hohen Bestandszahlen des Mäusebussards in Deutschland ist dies (selbst bei einer sicher deutlich höheren Dunkelziffer) eine verschwindend geringe Zahl, so dass Vogelschlag an
Windenergieanlagen für Mäusebussarde letztlich nur ein geringes Problem darstellt;
viel weniger als z. B. der Straßenverkehr. Allein in Brandenburg enden schätzungsweise 1.000 bis 1.500 Mäusebussarde pro Jahr an Autobahnen (Schott 2004). Selbst
nicht gänzlich auszuschließende Verluste von Einzeltieren an WEA dürften in Kürze
durch Neubesetzung des Brutreviers ausgeglichen werden. Ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko mit Populationsrelevanz ist daher für diese ungefährdete und in einem
günstigen Erhaltungszustand befindliche Art nicht gegeben. Eine Störung nach § 44
Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG ist für diese störungsunempfindliche Art nicht zu sehen. Ein
Verlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist auszuschließen, da keine Gehölze
wegfallen und die WEA im Offenland errichtet werden sollen. Der Sperber ist ebenfalls
eine Art, für die Brutverdacht geäußert wurde, da er mehrfach im Norden des Untersuchungsraums nachgewiesen wurde, ohne dass Horststandorte festgestellt werden
konnten. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für den Sperber nicht zu sehen. Bislang gibt es lediglich 11 dokumentierte Totfunde dieser Art an Windenergieanlagen, davon keiner aus NRW. Eine populationsrelevante Störung kann für diese Art
ausgeschlossen werden, da keine Horstfunde innerhalb eines Radius von 1 km gelangen und mögliche Horststandorte somit in ausreichendem Abstand zu den geplanten
WEA-Standorten liegen. Fortpflanzungs- und Ruhestätten des Sperbers werden von
den Planungen nicht tangiert. Der Turmfalke ist die dritte planungsrelevante aber
nicht windkraftsensible Art. Er wurde lediglich als Nahrungsgast und Durchzügler im
Gebiet registriert. Brutplätze sind in einiger Entfernung für die umliegenden Siedlungen
bzw. Höfe anzunehmen. Die Zahl von 55 dokumentierten Fällen an WEA verunglückter Turmfalken in Deutschland zeigt für diese Art ein etwas höheres Schlagrisiko. Der
strenge Schutz dieser Art hat allerdings wie beim Mäusebussard nichts mit der Bestandssituation des Turmfalken zu tun, der sich in einem günstigen Erhaltungszustand
befindet. Insofern sind auch einzelne, nicht gänzlich auszuschließende Tötungen oder
Verletzungen von Turmfalken an WEA nicht als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
Nr. 1 BNatSchG zu werten. Störungen sind für diese Art nicht zu sehen. Ebenso wenig
fallen Fortpflanzungs- und Ruhestätten weg.
Die Arten Graureiher, Rauchschwalbe und Turteltaube sind Nahrungsgäste im Gebiet. Im Anbetracht der geringen dokumentierten Schlagopferzahlen dieser Arten ist
nicht mit einem erhöhten Verletzungs- und Tötungsrisiko zu rechnen. Als Nahrungsgäste sind populationsrelevante Störungen auszuschließen, ebenso wie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Der Steinschmätzer wurde ausschließlich mit wenigen Tieren zur Zugzeit im Herbst
beobachtet. Weitere Beobachtungen gelangen nicht. Von dieser Art liegen insgesamt
drei dokumentierte Totfunde an WEA vor (Zentrale Fundkartei, Stand 07. Oktober
2013), so dass nicht von einer erhöhten Verletzungs- und Tötungsgefahr durch die
Errichtung und den Betrieb der WEA auszugehen ist. Als Durchzügler sind populationsrelevante Störungen ebenso ausgeschlossen wie die Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
7.4 Windkraftsensible Fledermausarten
Von den erfassten Fledermausarten zählen gemäß Leitfaden die Breitflügelfledermaus, der Große Abendsegler und die Rauhautfledermaus zu den WEA-empfindlichen
Arten in NRW. Eine weitere im FIS für das Messtischblatt genannte windkraftsensible
Fledermausart ist der Kleine Abendsegler. Gemäß Leitfaden zählt die Zwergfledermaus wegen ihrer Häufigkeit und des günstigen Erhaltungszustandes nicht zu den
windkraftsensiblen Arten. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Art wie alle Fledermausarten streng geschützt ist und somit einem besonderen Schutzregime gemäß
Bundesnaturschutzgesetz unterliegt. Zudem liegt sie in der Schlagopferstatistik hinter
dem Großen Abendsegler und der Rauhautfledermaus an dritter Stelle. Aus diesem
Grund und wegen der Häufigkeit der Art im Gebiet soll sie an dieser Stelle als aus unserer Sicht windkraftsensible Art innerhalb dieses Verfahrens diskutiert werden.
7.4.1 Verletzungs- und Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
Der Große Abendsegler ist am stärksten von Fledermausschlag an WEA betroffen.
Etwa 35 % der Todesfälle betrifft diese Art (689 Totfunde bei 1.982 dokumentierten
Schlagopfern insgesamt (Zentrale Fundkartei, Stand 12.09.2013)). Dies passiert v. a.
während des Zuggeschehens, welches meist in größerer Höhe stattfindet. Eine potenzielle Gefährdung besteht aber auch für stationäre Tiere in den Sommermonaten, v. a.
an Waldstandorten. Im Projektgebiet wurde der Große Abendsegler vorrangig zur
Herbstzugzeit ab Ende Juli bis Ende Oktober festgestellt. Angesichts der Häufigkeit
der aufgenommenen Signale insbesondere im September und Oktober 2013 ist für
diese Art ein signifikant erhöhtes Schlagrisiko nicht auszuschließen. Die WEA sind
folglich mit einem Batcorder auszustatten, der über die gesamte Saison Daten in Gondelhöhe erfasst. Gemäß Leitfaden sind pro 5 angefangenen WEA 2 Batcorcer zu installieren, hier vorzugsweise in der nördlichsten und der südlichsten Anlage. Allmorgendlich werden die nächtlichen Aufnahmen per sms übermittelt. Auf Grundlage der
Daten kann dann über ein gezieltes Abschalten in Zeiten mit erhöhter Aktivität im
Gondelbereich entschieden werden.
Aufgrund der festgestellten Herbstzugaktivitäten wird im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes empfohlen, die WEA gemäß der Angaben des Leitfadens im ersten Betriebsjahr zur Herbstzugzeit zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres in Nächten
mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen über
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10 °C und fehlendem Regen abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings im
ersten Jahr können die Zeiten dann im zweiten und ggf. dritten Jahr, im denen ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die
Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Die Rauhautfledermaus kann in diesem Naturraum vorwiegend als Durchzügler registriert werden und wurde von uns im Oktober im Gebiet erfasst. Als wandernde Art
liegt sie in der Schlagopferstatistik an zweiter Stelle (503 von 1.982 Schlagopfern =
25,4 %). Auch für diese Art ist daher in jedem Fall ein Batcordermonitoring in der Höhe
erforderlich, um ggf. auf erhöhte Zugzahlen reagieren zu können und ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen.
Breitflügelfledermäuse quartieren wie Zwergfledermäuse vorwiegend in Gebäuden.
Die Jagdhabitate können mehrere Kilometer entfernt liegen. Lichtungsbereiche in
Wäldern, Waldränder und strukturreiche Offenlandbereiche werden hierzu gerne genutzt, so auch im Projektgebiet. Die Art wurde im Juni, August und Oktober in geringer
Häufigkeit erfasst. Das Kollisionsrisiko ist bei der Breitflügelfledermaus insbesondere
in Wochenstubennähe signifikant erhöht (MKULNV & LANUV 2013). Aufgrund der nur
gelegentlichen Erfassung im Gebiet ist im Fall des geplanten Windparks nach derzeitigem Stand nicht mit einem signifikant erhöhten Tötungs- und Verletzungsrisiko für
diese Art zu rechnen. Das für andere Arten notwendige Batcordermonitoring mit den
vorsorglichen Abschaltzeiten wird im Zweifel auch für diese Art den Schutz vor Fledermausschlag sicherstellen.
Die Zwergfledermaus ist die mit Abstand häufigste Fledermausart – sowohl im Plangebiet als auch überhaupt. Sie wurde mit höchster Stetigkeit und Häufigkeit festgestellt
und zwar in allen Bereich des Untersuchungsraums. Insofern ist von einem nahezu
flächendeckenden Vorkommen auszugehen. In der Schlagopferstatistik steht die
Zwergfledermaus an dritter Stelle (409 der insgesamt 1.982 dokumentierten Todesfälle
= knapp 21 %). Dies ist zunächst überraschend, da diese Art üblicherweise in geringeren Höhen jagt und kein ausgeprägtes Zugverhalten zeigt. Letztlich spiegelt die Zahl
die absolute Häufigkeit wider, mit der die Zwergfledermaus auftritt. So kann es immer
wieder zu Situationen kommen, in denen auch Zwergfledermäuse in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen. Denkbar ist dies z. B. im Zuge von Inspektionsverhalten, also wenn der Mast von unten nach oben abgeflogen wird. Vor allem in
windarmen bis windstillen Nächten kann auch in größeren Höhen gejagt werden, während dies bei nennenswertem Wind in der Höhe nicht zu erwarten ist. Gänzlich auszuschließen sind Todesfälle von Zwergfledermäusen an WEA daher so gut wie nie. Laut
neuem Leitfaden können aufgrund der Häufigkeit dieser Art „Tierverluste durch Kollisi-
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onen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung
eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das
Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG“. Im vorliegenden
Fall ist aufgrund der weiten Verbreitung im Plangebiet und der absoluten Häufigkeit
auch für diese Art ein Batcordermonitoring angezeigt. Die vorsorglichen Abschaltungen in der zweiten Jahreshälfte des ersten Betriebsjahres werden zusätzlich zum
Schutz dieser Art vor Fledermausschlag beitragen.
Das Messtischblatt nennt als weitere windkraftsensible Art den Kleinen Abendsegler.
Diese Art wurde von uns nicht erfasst, könnte aber potenziell im Gebiet vorkommen,
insbesondere in Buchen-Altwaldbeständen oder als Durchzügler. Die Art jagt bevorzugt in Bereichen mit Laubbaumbestand, sie kann dennoch auch oberhalb der Baumwipfel und in größeren Höhen registriert werden. Insbesondere während des Zuges
besteht für diese Art also eine potenzielle Gefährdung. In der Schlagopferstatistik steht
der Kleine Abendsegler an vierter Stelle, mit knapp 5 % allerdings deutlich abgesetzt
von Großem Abendsegler, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus. Mit Hilfe der für
die erfassten ziehenden und windkraftsensiblen Arten Großer Abendsegler und Rauhautfledermaus festgesetzten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen ist auch bei einem eventuellen Auftreten des Kleinen Abendseglers kein erhöhtes Verletzungs- und
Tötungsrisiko nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu sehen.
7.4.2 Störungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
Störungen von Fledermäusen können etwa durch folgende Faktoren eintreten:
-
Unterbrechung traditioneller Flugrouten, für die es keine einfache Alternative gibt
Störung im Quartier durch Beleuchtung
Entwertung essenzieller Jagdreviere durch Beleuchtung
Störung im Quartier durch Lärm
Ultra-/Infraschallemissionen
Die hier besprochenen Arten kommen vergleichsweise häufig als Schlagopfer an WEA
ums Leben. Dies belegt, dass diese Arten offensichtlich keine Meidungsreaktion zeigen, so dass nicht mit wesentlichen Einschränkungen der Aktivitätsmuster der kartierten Arten zu rechnen ist. Somit schließt sich auch aus, dass traditionelle und essenzielle Flugrouten nicht mehr genutzt werden.
WEA erzeugen keine massive Beleuchtung, die geeignet wäre, Quartiereingänge hell
auszuleuchten. Dies gilt auch für essenzielle Jagdquartiere, die nunmehr beleuchtet
wären und damit zu einer Störung führen können. Im Übrigen sind die hier genannten
Arten nicht empfindlich im Hinblick auf Beleuchtung. Im Gegenteil, RODRIGEZ ET AL.
(2008) konstatieren für diese Arten sogar eine Anziehung durch Licht. Häufig jagen die
Zwerg- und auch die Breitflügelfledermaus entlang von beleuchteten Straßenzügen.
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Auch Große Abendsegler jagen häufig über beleuchteten Siedlungsbereichen. Um
lichtinduzierte Komplikationen (Anlocken von Fledermäusen mit der Folge von Inspektionsverhalten im Bereich der WEA) zu vermeiden, ist zu empfehlen, dass im Mastfußbereich möglichst keine Bewegungsmelder installiert werden, etwa zu abendlichen
Inspektionen.
Im Vergleich zu Beleuchtung spielt Lärm für Fledermäuse eine untergeordnete Rolle.
Insbesondere regelmäßiger und gleichmäßiger Lärm wird offenbar toleriert. So gibt es
durchaus Nachweise von Fledermausquartieren an stark gestörten Orten wie Autobahnbrücken und Kirchtürmen. Offenbar gibt es daher bei regelmäßig verursachtem
Lärm gewisse Gewöhnungseffekte. Andererseits zeigen Untersuchungen, dass Fledermäuse störenden Umgebungsgeräuschen ausweichen und ihre Beute lieber in ruhigen Gebieten suchen (SCHAUB ET AL. 2008). Im vorliegenden Fall wird nennenswerter Lärm im Gondelbereich erzeugt. Die Schlagopferzahlen zeigen, dass hier offenbar
trotzdem keine Meidung stattfindet. Mit erheblichen Störwirkungen durch Lärm ist sicher nicht zu rechnen.
Inwieweit von WEA erzeugter Ultraschall oder Infraschall die Aktivitätsmuster von Fledermäusen beeinflusst, ist weitestgehend unklar. Tatsache ist aber, wie oben beschrieben, dass wie die Schlagopferstatistik belegt, offenbar keine Meidung der hier
beschriebenen Arten durch WEA erzeugt wird.
Insofern sind im vorliegenden Fall keine erheblichen Störungen im artenschutzrechtlichen Sinne für die hier besprochenen Arten zu erkennen.
7.4.3 Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG)
Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten können für alle Fledermausarten
an den geplanten WEA-Standorten im Offenland sicher ausgeschlossen werden. Für
den Fall, dass Gehölze für die Zuwegung entnommen werden müssen, ist vorher eine
gutachterliche Überprüfung auf Baumhöhlen und ggf. Fledermausbesatz notwendig.
Dieser Fledermaus-Check muss innerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen durchgeführt werden. Bei Quartierbesatz ist das Ausfliegen der Tiere abzuwarten. Für diesen Fall sind in Abstimmung mit der ULB Ersatzquartiere zu schaffen.
Mit dieser Vorgehensweise sind Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3
BNatSchG durch Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht gegeben.
7.5 Nicht-windkraftsensible Fledermausarten
Die hier sonst noch vorkommenden Fledermausarten der Gattungen Plecotus (Langohren) und Myotis (Mausohren) verunglücken in den seltensten Fällen an WEA. Insofern stellt der Betrieb von Windenergieanlagen für diese Arten kein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko dar. Auch legen die Kartierungsdaten nahe, dass Arten dieser Gattungen zumeist in verhältnismäßig geringen Zahlen im Plangebiet vorkommen, so dass
allein vor diesem Hintergrund erhöhte Schlagopferzahlen nicht zu erwarten sind. Für
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die häufigste Art aus dieser Gruppe, die Fransenfledermaus, gibt es keine dokumentierten Totfunde an WEA, für Bartfledermäuse lediglich 2, für das Braune Langohr 5
und für das Große Mausohr 2.
Üblicherweise sind diese Arten zudem häufig enger an Strukturen gebunden als etwa
die auch im offenen Luftraum jagenden Abendsegler. Tötungen im Quartier lassen
sich dadurch vermeiden, dass bei der Entnahme von Gehölzen vorab ein QuartierCheck vorgenommen wird. Da die Anlagen jedoch auf landwirtschaftlich genutzten
Flächen im Offenland errichtet werden sollen, sind Quartierverluste durch Gehölzentnahmen in den Waldbereichen ausgeschlossen. Lediglich im Zuge der Erschließung
und ggf. Wegeverbreiterung ist es denkbar, dass einzelne Gehölze beansprucht werden. Diese müssen dann vorab sorgsam auf Baumhöhlen und mögliche Fledermausquartiere untersucht werden.
Hinsichtlich des Störungstatbestandes gilt das oben gesagte. Beleuchtungen, etwa in
Form von Bewegungsmeldern, sollten möglichst vermieden werden. Erhebliche Beeinträchtigungen durch Störungen wie von den WEA ausgehendes Licht oder Lärm sind
nicht zu sehen.
Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist bei Beachtung der o.g. Vermeidungsmaßnahmen ebenfalls auszuschließen.
8. Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen
Der Bau und Betrieb der geplanten Windenergieanlagen im Bereich des Windparks
Kreuzau-Steinkaul erfordert Auflagen zum Schutz von Tierarten und zur Vermeidung
artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände.
Vögel:
•
•
Die Baufeldfreimachung sollte zur Vermeidung von Beeinträchtigungen von Nestern und Eiern (Artikel 5 VogelSchRL) bzw. Beschädigungen oder Zerstörungen
von Fortpflanzungsstätten (§ 44 BNatSchG) außerhalb der Vogelbrutzeit stattfinden. Abweichungen hiervon sind nach vorhergehender Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde,
dass sich im Bereich des Baufeldes keine Vogelbrut befindet.
Wenngleich funktionserhaltende Maßnahmen für Feldvogelarten nicht zwingend
notwendig sind, sollten im Zuge der Kompensationsflächenplanung im Rahmen
des Landschaftspflegerischen Begleitplans Möglichkeiten geprüft werden, strukturverbessernden Maßnahmen für Feldvogelarten wie Feldlerche und Rebhuhn
durchzuführen.
Fledermäuse
•
Die Erschließung sollte so konzipiert werden, dass der Verlust von Altbaumbestand entlang von Wegen weitestgehend vermieden wird.
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•
•
•
•
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Wenn im Einzelfall Gehölze entnommen werden müssen, sollte dies ausschließlich
außerhalb der Aktivitätszeit von Fledermäusen zwischen Anfang November und
Ende Februar erfolgen. Ausnahmen sind in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde denkbar, wenn vorab gutachterlich festgestellt wurde, dass sich
auf der jeweiligen Fläche keine besetzten Quartiere befinden.
Sollten ältere Bäume mit deutlichen Baumhöhlen (Spechthöhlen, Stammanrisse)
entfernt werden, sind diese vorab (in der Aktivitätszeit!) auf einen Fledermausbesatz zu kontrollieren. Bei Quartierbesatz ist das Ausfliegen der Tiere abzuwarten.
Für diesen Fall sind in Abstimmung mit der ULB Ersatzquartiere zu schaffen.
Ausstattung von 2 WEA mit einem Batcorder zur permanenten Höhenerfassung
und mindestens zwei, ggf. dreijähriges Monitoring. Im vorsorgenden Sinne wird
aufgrund der festgestellten Zugaktivitäten von Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen empfohlen, die WEA im ersten Jahr zwischen dem 15. Juli und dem
31. Oktober in Nächten ohne Niederschlag, Temperaturen über 10 °C und Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten. Auf Basis der Batcordermonitorings können die Zeiten dann ab dem zweiten Jahr angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn
nennenswerte Höhenaktivitäten festgestellt werden.
Die Installation von Bewegungsmeldern im Mastfußbereich (etwa zur Erleichterung
abendlicher Kontrollen) sollte möglichst vermieden werden. Hierdurch würden Fledermäuse möglicherweise angezogen. Im Zuge von Inspektionsverhalten kann es
passieren, dass die Tiere von unten am Mast entlang hoch fliegen, was sie einer
gewissen Gefährdung aussetzt.
Feldhamster:
•
Nach endgültiger Festlegung der Zuwegung sind der Streckenverlauf und der
WEA-Standort auf Feldhamsterbesatz hin zu überprüfen. Diese Prüfung muss in
der Aktivitätszeit vor dem Baubeginn stattfinden (spätestens September). Bei Hinweisen auf ein Vorkommen des Feldhamsters ist das weitere Vorgehen zum
Schutz der Tiere mit der ULB abzustimmen.
Unter Beachtung der beschriebenen Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen sind erhebliche Beeinträchtigungen von Exemplaren oder Populationen geschützter Tierarten
nicht zu erwarten.
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9. Zusammenfassung
Im Auftrag der Firma Energiekontor AG führte das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung in der Zeit von März bis Dezember 2013 avifaunistische und fledermauskundliche Untersuchungen im Bereich des geplanten Windparks Kreuzau-Steinkaul südöstlich von Kreuzau-Thum (Kreis Düren) durch. Diese aktuellen Untersuchungen stellen
zusammen mit bestehenden Daten des LANUV (FIS, @LINFOS, Karte der Vorkommensgebiete und Populationszentren planungsrelevanter Vogelarten von landesweiter
Bedeutung, Energieatlas NRW) die Grundlage für die artenschutzrechtliche Beurteilung des geplanten Vorhabens dar.
Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren 22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und
Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten. Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch,
Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrachtet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig.
Die Fledermausuntersuchungen ergaben das Vorkommen von acht Arten. Als windkraftsensibel gelten davon Großer Abendsegler, Breitflügelfledermaus und Rauhautfledermaus. Zusätzlich wurde der Kleine Abendsegler vertiefend betrachtet, der ebenfalls als windkraftsensibel gilt und für die relevanten Messtischblätter genannt wird.
Häufiges Schlagopfer an WEA ist auch die Zwergfledermaus. Aufgrund der v.a. in der
zweiten Jahreshälfte festgestellten Aktivität von Großen Abendseglern (ferner der
Rauhautfledermaus) wird im Sinne des vorsorglichen Artenschutzes empfohlen, die
WEA gemäß der Angaben im Leitfaden zur „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ im ersten Betriebsjahr zur Herbstzugzeit zwischen dem 15.07. und 31.10.
eines Jahres in Nächten mit geringen Windgeschwindigkeiten (< 6m/sec) in Gondelhöhe, Temperaturen über 10 °C und fehlendem Regen abzuschalten.
Parallel ist in jedem Fall ein zwei- oder ggf. dreijähriges Batcordermonitoring in der
Höhe erforderlich. Dabei sind zwei der drei geplanten Anlagen mit einem Batcorder
auszustatten. Auf Basis des Batcordermonitorings im ersten Jahr können die Abschaltzeiten dann im zweiten und dritten Jahr, im denen ebenfalls noch einmal permanent überwacht werden sollte, angepasst werden. Im Optimalfall können die WEA uneingeschränkt betrieben werden. Im ungünstigen Fall sind die Betriebseinschränkungen zu erweitern, insbesondere wenn nennenswerte Zugaktivitäten festgestellt werden.
Da für die Baumaßnahme der WEA keine Gehölze des Waldbereiches entfernt werden
müssen ist nicht mit Quartierverlusten zu rechnen. Bei der Entnahme von Laubgehölzen im Rahmen der Zuwegung ist ein vormaliger Fledermaus-Check in der Aktivitäts-
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zeit durchzuführen. Bei der Erschließungsplanung sollte darauf geachtet werden, dass
möglichst keine alten Laubgehölze entfernt werden müssen.
Durch eine Suche nach Feldhamsterbauen im Bereich des Baufeldes in der Aktivitätszeit vor der Baufeldfreimachung ist der Schutz der Art sicher zu stellen. Bei konkreten
Hinweisen auf ein Vorkommen des Feldhamsters sind weitere Maßnahmen zum
Schutz der Art mit der ULB abzustimmen.
Unter Berücksichtigung der formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und
Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist das Projekt unseres Erachtens zulässig im Sinne des Artenschutzes.
10. Abschlussbemerkung zur Anwendung des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“
Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist am 12.11.2013 per
Erlass eingeführt worden. Zu diesem Zeitpunkt waren die Geländeuntersuchungen
bereits fast vollständig abgeschlossen. Unter Punkt 10 führt der Leitfaden hierzu aus:
„Sofern vor Inkrafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen Unterer Landschaftsbehörde und Antragsteller bereits abgestimmt worden
ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.“ Dies kann hier sicher angenommen werden. Neben den eigenen umfassenden Erhebungen, die in weiten Teilen bereits die methodischen Vorgaben des Leitfadens erfüllen, erfolgte eine sehr umfassende Datenrecherche, so dass insgesamt von einer Vollständigkeit der Erhebung
auszugehen ist. Weitere Untersuchungen lassen keinerlei entscheidungserhebliche
Erkenntnisse erwarten, die zu einer anderen Einschätzung der Sachlage führen würden. Die Bewertung der Ergebnisse orientierte sich zudem streng am Leitfaden, insbesondere hinsichtlich der Festlegung windkraftsensibler Arten. Darüber hinaus wurden
aber auch alle übrigen planungsrelevanten Arten besprochen und ebenso häufige und
ungefährdete Arten. Insofern erfolgte eine weitreichende artenschutzrechtliche Bewertung, die nicht hinter den Anforderungen des Leitfadens zurückbleibt.
Stolberg, 19. Dezember 2013
(Hartmut Fehr)
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11. Verwendete und zitierte Literatur
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Vogelkdl. Ber. Niedersachs. 33: 119-124 (2001).
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BEHR, O., O.V. HELVERSEN (2005): Gutachten zur Beeinträchtigung im freien Luftraum
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BRINKMANN, R., NIERMANN, I., BEHR, O., M AGES, J. & REICH, M. (2009): Fachtagung zur Präsentation der Ergebnisse des Forschungsvorhabens „Methoden zur Untersuchung und
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Hannover: Leibniz Universität, in Kooperation mit Universität Erlangen und weiterer
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BRINKMANN, R., H. SCHAUER-WEISSHAHN, F. BONTADINA (2006): Untersuchungen zu möglichen
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