Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
806 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur VL 58/2012, 4. Ergänzung
Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de
Begründung zum
Bebauungsplan G 1 Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“
Gemeinde Kreuzau
Entwurf
Stand: Offenlage
BEGRÜNDUNG ZUR FRÜHZEITIGEN BETEILIGUNG
STAND: Februar 2015
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G1 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Lausbusch“
Impressum:
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstraße 7
52372 Kreuzau
Bearbeitung:
VDH Projektmanagement
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
STAND: Februar 2015
1
GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G1 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Lausbusch“
Inhalt
1
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
3
1.1. Anlass der Planung .................................................................................................................................................................... 3
1.2. Ziel und Zweck der Planung ....................................................................................................................................................... 6
2
Derzeitige städtebauliche situation
6
3
Räumlicher Geltungsbereich
7
4
Planerische Rahmenbedingungen
7
4.1
Landesplanung
7
4.2
Regionalplanung
7
4.3
Flächennutzungsplan
9
4.4
Landschaftsplan und Schutzgebiete
9
5
Planvorhaben, Festsetzungen und Hinweise
10
5.1
Begründung der Festsetzungen
11
5.1.1
Geltungsbereich
11
5.1.2
Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen
11
5.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
12
5.1.4
Maßnahmen zu Schutz der Natur
12
5.1.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz
17
5.2
Hinweise
20
6
Auswirkungen der Planung
23
7
Verfahrensstand
24
8
Kosten
25
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STAND: Februar 2015
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G1 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Lausbusch“
1
1.1.
ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG
Anlass der Planung
Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2 Ausstoßes
und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der
technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland.
Im Interesse des Klima- und Umweltschutzes soll gemäß Zielvorstellung der Bundesregierung wie
auch der Landesregierung NRW der Beitrag erneuerbarer Energien an der Stromversorgung erhöht
werden. Diese Zielsetzung wird durch die Vorschriften über die Verpflichtung zur Abnahme und zur
Vergütung von aus Windkraftanlagen gewonnenem Strom entscheidend gefördert und findet in dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25.10.2008, zuletzt geändert durch Art. 3 vom 29. Juli 2009 seinen Niederschlag.
Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als
privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist.
Weiterhin sollen gemäß § 1 Abs. 5 BauGB Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für den allgemeinen Klimaschutz zu schützen und
zu entwickeln. Entsprechend § 1 Abs. 6 Nr. 7 e und 7 f BauGB sind Emissionen zu vermeiden und
die Nutzungsmöglichkeiten erneuerbarer Energien zu prüfen. Gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 h BauGB sind
bei der Aufstellung von Bauleitplänen insbesondere die Belange des Umweltschutzes und die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung
von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte
nicht überschritten werden dürfen, zu berücksichtigen. Mit einer Änderung des BauGB vom
22.07.2011 wurden zudem in § 249 Sonderregelungen zur Windenergie in die Bauleitplanung aufgenommen.
Allein auf Basis des § 35 Abs. 1 BauGB könnte sich eine „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren
negativen Folgen ergeben. Da dies auch nicht der Intention des Gesetzgebers entspricht, ist mit
dem § 5 i.V.m. 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen worden. Öffentliche
Belange stehen einem Vorhaben auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen)
erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die
Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur
noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen verwirklicht werden
und somit die o.a. negativen Folgen vermieden werden.
An diese Konzentrationszonen für die Windkraft werden jedoch bestimmte Anforderungen gestellt.
Der Windenergienutzung muss in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer
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räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in
Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser
Zone zulässigen Anlagen, anfallende Netzanschlußkosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig,
den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die
Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durch-setzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in
jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen.
Die Gemeinde Kreuzau möchte die Energiewende in ihrem Gemeindegebiet fördern, indem sie der
Windenergienutzung mehr Raum schafft. Derzeit stellt der Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet zwei Windkraftkonzentrationszonen dar, von denen eine als Windpark genutzt wird.
Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das gesamte Gemeindegebiet mittels harter und weicher Tabuzonen daraufhin untersuchen soll, auf welchen zusätzlichen Flächen eine Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller erheblichen Belange möglich
ist.
Das Ergebnis des Gutachtens ist, dass nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen verbleiben, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen
Gründen und in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund
ihrer Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt, STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie, Stand 12/2014).
Die bestehende Konzentrationszone - nörd-östlich von Stockheim - innerhalb der Potentialfläche A
wird im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone
ausgewiesen. Dies ist erforderlich, um für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende Ausweisung
der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung gewollt. Zu den bestehenden und
betriebenen Windenergieanlagen sind Seitens der Flugsicherung bisher keine negativen Beeinflussungen aufgetreten, die zur Einstellung des Betriebes der WEA geführt haben. Eine Rücknahme
der bestehenden Konzentrationszone würde daher einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen.
Die bestehende Konzentrationszone - westlich von Thum - soll im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanänderung in den Teilen zurückgenommen werden, welche aufgrund der Standortuntersuchung für eine Bestätigung als Konzentrationszone nicht in Frage kommt. Der Teil der Fläche E,
welche nicht zur Ausweisung in Frage kommt, wird daher nicht als Potentialfläche dargestellt und in
den Geltungsbereich aufgenommen.
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Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger
gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen. Externe Gutachten haben im Rahmen der parallel laufenden Bebauungsplanverfahren bereits belegt, dass auf den Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erwarten sind, die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Diese Flächen D und E stellen nach heutigem Kenntnisstand
und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten) Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks (mit jeweils mindestens drei Windenergieanlagen) errichtet werden
können.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E sowie der Bestätigung der bestehenden Potentialfläche nord-östlich von Stockheim als Konzentrationszonen (Potentialfläche A) für Windenergie,
würde in Kreuzau der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Mit der Ausweisung dieser drei Flächen wird den Zielen der Landesregierung (vlg. 4.2 Regionalplanung) hinsichtlich des Ausbaus der Windenergienutzung faktisch entsprochen.
Die Potentialflächen D und E befinden sich derzeit im Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, in dessen Rahmen sie als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden. Zeitgleich findet die Aufstellung der Bebauungspläne G1 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Lausbusch“ und G2 – Ortslage Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ statt, in dessen Rahmen die städtebauliche Feinsteuerung erfolgen soll. Es liegt im Interesse der Gemeinde,
die Errichtung von Windenergieanlagen mittels Bebauungsplänen zu steuern. So können insbesondere die Standorte und Auswirkungen (insbesondere bzgl. Immissionsschutz, Schattenwurf, Artenschutz, Eingriffsregelung) der Windenergieanlagen bereits vor dem Baugenehmigungsverfahren
abschließend bewertet werden.
Der vorliegenden Bebauungsplan G1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ bezieht sich auf die Potentialfläche E. Das Vorhaben sah zu Beginn des Planungsverfahrens die Errichtung und den Betrieb
von sechs WEA an Standort Lausbusch auf der Potentialfläche E vor. Mit diesem Planungsstand
wurden die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher
Belange durchgeführt. Für die frühzeitige Beteiligung wurden die ersten Gutachten erstellt, welche
auf eine Anlagenkonzeption von sechs WEA bezogen wurden. Im weiteren Verlauf des Bebauungsplanverfahrens wurden zum Stand der Offenlage die Anzahl der möglichen sechs WEA-Standorte
auf fünf WEA-Standorte reduziert. Die Reduzierung der Anlagenzahl der WEA bzw. der Wegfall der
WEA 1 beruht auf eine nicht gegebenen Ausnahmetatbestandes, welcher berechtigt, Waldflächen in
Anspruch zu nehmen. Die Bezirksregierung sieht die Situation um das Schutzgut Wald wie folgt.
Dessen Prüfung hat ergeben, dass die Teilfläche E2 aus der mehrkernigen Potentialfläche herausgenommen werden muss, da die Ausweisung der ehemaligen Fläche E2 als Windkraftkonzentrationszone aufgrund der Festlegung eines Waldbereiches nicht mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Somit wurde die Bereiche der Konzentrationszone E aus der Planung
genommen, die im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen als
Wald oder Waldbereiche festgelegt sind. Des Weiteren wurden nach der frühzeitigen Beteiligung
der Öffentlichkeit und Träger öffentlicher Belange die Standorte der WEA 2 und WEA 6 sowie deren
Anlagen Typ geändert.
Folglich wurden zu den bestehenden Gutachten Stellungnahmen bzw. UnbedenklichkeitserklärunVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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gen abgegeben. Diese treffen Bewertungen und Aussagen dazu, ob die Aussagen der jeweiligen
Gutachten zu den derzeitig geplanten WEA in der geplanten Windkraftzone zutreffen. Im Nachhinein wurde das Avifaunistische Gutachten, das Fachgutachten Fledermäuse und der Fachbeitrag
Artenschutz an die aktuelle Planung mit fünf WEA am Standort Lausbusch angepasst.
Der derzeitige Planungsstand zur Offenlage geht von einem Anlagenkonzept von fünf möglichen
WEA aus. Bei den geplanten WEA 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-115
mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115 m. Die WEA erreichen
eine Gesamthöhe von 192,9 m und eine Leistung von 3,0 MW.
Bei den WEA 3, 4 und 5 handelt es sich um den Anlagen Typ Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe
von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m. Die WEA erreichen eine Gesamthöhe von
196 m und einer Leistung von 3,3 MW.
1.2.
Ziel und Zweck der Planung
Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Des Weiteren liegen inzwischen konkrete Anfragen zur Errichtung weiterer Anlagen vor. Vor diesem Hintergrund ist die Ausweisung weiterer Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan erforderlich. Im gleichen Zuge wird im Rahmen der
Standortanalyse geprüft, inwiefern die bestehenden Sonderbauflächen für Windenergieanlagen
bestätigt werden und als Konzentrationszonen festgelegt werden können. Hierzu muss eine Überprüfung der Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um die Eignung des Standortes für die Windenergie zu überprüfen.
Zur Sicherstellung der bestmöglichen Planung und zur Verträglichkeit der Planung insbesondere in
Bezug auf die Schutzgüter „Tiere“ und „Mensch“ soll neben der Änderung des Flächennutzungsplanes ein Bebauungsplan aufgestellt werden. Hierin können erforderliche Festsetzungen, zum Beispiel zu Abschaltzeiten, verbindlich geregelt werden.
2
DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt in der Rureifel.
Auf einer Fläche von 41,72 km² leben in der Gemeinde Kreuzau etwa 17.725 Einwohner. Die Gemeinde umfasst die Ortschafften Bogheim, Boich, Drove, Leversbach, Obermaubach (inkl. Schlagstein), Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach (inkl. Bilstein), Winden (inkl. Bergheim und Langenbroich) und Kreuzau selbst (inkl. Schneidhausen). Diese werden von den Gemeinden Nörvenich, Vettweiß, Nideggen sowie Hürtgenwald und der Stadt Düren umgeben, die ebenfalls alle dem
Kreis Düren angehören.
Die Rur durchfließt das Gemeindegebiet vom Staubecken Obermaubach im Südwesten kommend
nach Norden. Östlich des Ortsteils Kreuzau erstreckt sich von Norden nach Süden das insgesamt
ca. 670 ha große Naturschutzgebiet „Drover Heide“, ein ehemaliger Truppenübungsplatz.
Das Plangebiet der Fläche D umfasst eine Fläche von ca. 18 ha und wird hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt. Die Entfernung (Schutzabstände) zu den angrenzenden Siedlungsbereichen beträgt 800 m, die Entfernungen zu den Einzelhöfen betragen 500 m.
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RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
Der räumliche Geltungsbereich des verfahrensgegenständlichen Bebauungsplanes G1 entspricht in
seiner äußeren Abgrenzung dem Bereich der Potentialfläche E der Potentialflächenanalyse. Der
Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1 umfasst eine Fläche von ca. 39,79 ha. Die genaue Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der Planzeichnung zu entnehmen.
4
4.1
PLANERISCHE RAHMENBEDINGUNGEN
LANDESPLANUNG
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die
Errichtung von Windkraftanlagen, zu fördern. Zwar definiert das Gesetz zur Landesentwicklung
(Landesentwicklungsprogramm - LEPro) keine Ziele bezüglich der Windenergienutzung mehr, im
Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass
Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer
Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer
Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen.
Daneben wird die Zielsetzung formuliert, bis 2020 mindestens 15% der nordrheinwestfälischen
Stromversorgung durch Windenergie und bis 2025 30% der nordrheinwestfälischen Stromversorgung durch erneuerbare Energien zu decken. Daher sind proportional zum jeweiligen regionalen
Potential ausreichende Flächen für die Nutzung von Windenergie festzulegen. Hierzu sollen wie
zuvor auch die Träger der Regionalplanung Vorranggebiete für die Windenergienutzung mindestens
zeichnerisch festlegen. Weiterhin soll die Regional- und Bauleitplanung das Repowering von älteren
Windenergieanlagen, die durch eine geringere Anzahl neuer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen ersetzt werden, unterstützen. Kommunale Planungsträger sollen die bauleitplanerischen Voraussetzungen schaffen, um die Repowering Windenergieanlagen räumlich zusammenzufassen
oder neu ordnen zu können.
Insgesamt entstehen somit derzeit durch die Landesplanung keine verbindlichen Vorgaben für die
Standortuntersuchung.
4.2
REGIONALPLANUNG
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung
lediglich textliche Festlegungen, die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windkraftanlagen in
den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und
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BEGRÜNDUNG
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der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windkraftanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu
sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden.
In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu
beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende
Anlagen in Betracht kommen.
Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht
kommen. Ausschlussbereiche sind:
•
Bereiche zum Schutz der Natur
•
Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass
der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht
widerspricht.
•
Flugplatzbereiche
•
Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken
•
Bereiche für Abfalldeponien
•
Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen
•
Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile)
Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/ oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt
werden:
•
Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der
Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird
•
Regionale Grünzüge
•
historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz)
•
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung
•
Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen
•
Deponien für Kraftwerksasche
•
Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung
Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild
prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Emissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist
Rücksicht zu nehmen.
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Abb.: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln
Für das Plangebiet stellt der Regionalplan ebenfalls hauptsächlich ‚Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich’ dar. Der Bereiche der Abgrabung ist als Fläche für Abgrabungen für Sand und Kies festgelegt. Für diesen Bereich greift das Rekultivierungsziel Bereich für die Landschaft und die landschaftsorientierte Erholung; der BSLE setzt sich nach Nordosten fort. Da in dem Bereich bereits
Windkraftanlagen errichtet worden sind, wird davon ausgegangen, dass die Planung den Zielen der
Raumordnung nicht widerspricht. Weite Teile der Flächen wurden bereits abgegraben.
4.3
FLÄCHENNUTZUNGSPLAN
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau befindet sich mit seiner 33. Änderung ebenfalls
im Verfahren. Der Flächennutzungsplan soll zukünftig den Geltungsbereich des Bebauungsplanes
G1 mittels Randsignatur als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien (Erzeugung von Strom aus Windenergie)“ überlagernd darstellen. Die Darstellung als
„Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen. Der Bebauungsplan G1 gilt somit als aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
4.4
LANDSCHAFTSPLAN UND SCHUTZGEBIETE
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“
des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind weder in der Potentialfläche noch zu ihr angrenzend vorhanden.
Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 ist:
- „die Erhaltung und Wiederherstellung der von Bachtälern, Quellmulden, Feldgehölzen und
Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Brachen und Rainen gegliederten kuppigen Voreifel- Agrarlandschaft für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachtäler (§ 21 a LG),
- die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (z.B.
Muschelkalkkuppen, einzelne Bachtäler) (§ 21a LG),
- die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe (§ 21a LG),
- die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten
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BEGRÜNDUNG
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Kuppen und Talhängen (§ 21a LG), wegen der Vielfalt und Eigenart der für die agrarisch genutzte Voreifel typischen Kuppenlandschaft mit ihren stark gliedernden und belebenden Bachtälern, dorfnahen Obstwiesengürteln und Feldgehölzen (§ 21b LG),
- wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in der Randzone bzw. im Eingangsbereich
des Naturparkes Nordeifel mit mehreren bedeutenden Naherholungsgebieten (z.B. Nideggen,
Heimbach) (§ 21c LG).“
Im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.19. Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden seitens der zuständigen Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreis Düren gem. § 4 Abs. 1 BauGB vom 17.09.2012). Daher geht die Gemeinde Kreuzau derzeit davon
aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche E mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist.
5
PLANVORHABEN, FESTSETZUNGEN UND HINWEISE
Innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes G1 sollen fünf Windenergieanlagen errichtet werden. Nördlich der L 33 soll der Anlagentyp ENERCON E-115 mit einer Nabenhöhe von jeweils 135,4 m errichtet werden. Der Rotordurchmesser beträgt jeweils 115 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 192,9 m. Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 3,0 MW. Südlich der L 33
soll der Anlagentyp Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von jeweils 140,0 m errichtet werden. Der
Rotordurchmesser beträgt jeweils 112 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 196,0 m. Jede
Windenergieanlage hat eine Leistung von 3,3 MW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden Standorten errichtet werden:
Nabenhöhe
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
WEA 2
135,4
Rechtswert
323863
Hochwert
5619718
WEA 3
140,0
323978
5619388
WEA 4
140,0
324172
5619102
WEA 5
140,0
324253
5618793
WEA 6
135,4
323363
5619775
Da es sich um keinen vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, können grundsätzlich auch
andere Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster errichtet werden. Für alle Windenergieanlagen gilt jedoch, dass ihre Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten
dürfen. Im nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss zudem nachgewiesen werden, dass auch
die übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlichen Vorschriften im
Rahmen der Planung der WEA berücksichtigt werden.
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5.1
BEGRÜNDUNG DER FESTSETZUNGEN
Bei dem Bebauungsplan G1 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 Abs.3 BauGB. Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet
gem. § 9 Abs.1 Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 Abs.1 Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 Abs.1
Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs.3 BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest.
5.1.1
Geltungsbereich
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes G1 entspricht der Potentialfläche E der Potentialflächenanalyse sowie dem östlichen Geltungsbereich der auszuweisenden Konzentrationszone im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes. Somit wird die beabsichtigte Konzentrationszone Lausbusch vollständig von einem Bebauungsplan überlagert, welcher konkretisierende
Festsetzungen trifft.
5.1.2
Art und Maß der baulichen Nutzung und Versorgungsflächen
1.1 Innerhalb der Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energien – Erzeugung von Strom aus Windenergie“ sind neben Windenergieanlagen und der zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen sonstige Vorhaben im Rahmen der Zulässigkeit gemäß § 35 BauGB zulässig.
1.2 Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors)
einer Windenergieanlage wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß § 18
Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkannte festgelegt.
Im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird die Festsetzung „Flächen für Ver- und
Entsorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Erneuerbare Energie“ gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB
festgesetzt. Damit wird dem Zweck der im Flächennutzungsplan darzustellenden Windkraftkonzentrationszone entsprochen.
Die Art und das Maß der baulichen Nutzung richtet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes
gem. § 30 Abs.3 BauGB nach § 35 BauGB. Auf eine Festsetzung der Art der baulichen Nutzung
(Festsetzung von Baugebieten gem. §§ 2 bis 11 BauNVO) wird verzichtet, da der gesamte Geltungsbereich weiterhin dem Außenbereich zugeordnet werden soll. Auf eine Festsetzung von maximalen Höhen baulicher Anlagen wird verzichtet, da die Anlagenhöhen durch die immissionsschutzrechtlichen Festsetzungen beschränkt werden (Festsetzung von Schallleistungspegeln an
bestimmten Emissionsorten). Auf eine Festsetzung der Grundflächenzahl oder der Größe der
Grundfläche baulicher Anlagen gem. § 16 Abs.3 Nr. 1 BauNVO wird ebenfalls verzichtet, da eine
solche Festsetzung für das Ziel und den Zweck des Bebauungsplanes nicht erforderlich ist.
Eine Gesamthöhe von 200 m darf von den Windenergieanlagen jedoch auch ausnahmsweise nicht
überschritten werden. Die geplanten Anlagen haben Gesamthöhen von nahezu 200 m. Mit einer
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BEGRÜNDUNG
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solchen Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass zwar kleinere als die bisher geplanten
Windenergieanlagen umsetzbar sind, jedoch keine größeren. Eine solche „Deckelung“ der Anlagenhöhen erfolgt aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes und des Schutzes des Landschaftsbildes.
5.1.3
Überbaubare Grundstücksflächen
2. Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung
der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb
der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb
der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.
Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind ausschließlich innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenzen zulässig; sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Diese Festsetzungen stellen eine der wesentlichen Konkretisierungen gegenüber der Regelungsdichte eines
Flächennutzungsplanes dar.
Die Baugrenzen werden kreisförmig um den Mittelpunkt der geplanten Windenergieanlagenstandorte gezogen. Sie haben einen Radius von 81,0 m für die WEA südlich der L 33 und einen Radius von
82,90 m für die WEA nördlich der L 33. Damit wird den Windenergieanlagen ein ausreichender flächenhafter „Spielraum“ ermöglicht, um insbesondere im Rahmen der Ausführungsplanung auf unvorhergesehene örtliche Gegebenheiten reagieren zu können; dieser „Spielraum“ ist 25 m größer
als der Rotorradius der geplanten Anlagen. Gleichzeitig ist der „Spielraum“ von 25 m ausreichend
gering, um die räumliche Verteilung der Windenergieanlagenstandorte wirksam zu steuern. Zudem
beziehen sich die Gutachten (insb. Schall und Schatten) auf die Mittelpunkte der jeweiligen Baufenster, so dass auch bei geringfügigen Verschiebungen der Windenergieanlagen innerhalb der
Baufenster davon ausgegangen werden kann, dass der Windpark in seiner Gesamtkonstellation
weiterhin realisierbar und mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von dem kreisförmigen Verlauf
der Baugrenzen wird an den Gemeindegebietsgrenzen abgewichen; hier verläuft die Baugrenze
entlang der Gemeindegebietsgrenze.
Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen sind innerhalb der Baufenster allgemein zulässig. Damit soll eine räumliche Zuordnung der Nebenanlagen zu den Windenergieanlagen erreicht werden. Zudem entspricht diese Festsetzung dem gegenwärtigen Planungsstand. Sollte sich im weiteren Verfahren herausstellen, dass bestimmte Nebenanlagen außerhalb
der Baufenster erforderlich sind, sind diese im Einzelfall als Ausnahme zulässig, sofern keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen.
5.1.4
Maßnahmen zu Schutz der Natur
Der Bau der Windenergieanlagen kann zu kleinräumigen Beeinträchtigungen von Bereichen führen,
in denen Vogel-, Fledermaus- und Säugetierarten vorkommen. Im Hinblick auf die im Plangebiet
vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt (ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen
& Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von sechs WEA
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GEMEINDE KREUZAU
BEGRÜNDUNG
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auf dem Gebietder Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund).
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von sechs auf fünf
reduziert. Aufgrund der zur frühzeitigen Beteiligung verringerten Anlagenzahl, sind nun die Aussagen zum Artenschutz dahingehend zu überprüfen, ob diese auch auf die nun vorliegende Anlagenkofiguration zutreffen. Diesbezüglich wurde eine Stellungnahme des Artenschutzgutachters in Bezug auf die konfigurierte aktuelle Anlagenplanung abgegeben [ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen
& Dr. Fritz GbR (08. Dezember 2014): Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1 – Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund].
In der Stellungnahme des Gutachters wurde festgestellt, dass in der Artenschutzprüfung, bezogen
auf die fünf WEA, bereits grundsätzlich herausgearbeitet wurde, dass unter Berücksichtigung von
Verminderungs-, Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen für Vögel und Fledermäuse sowie den
Feldhamster und Haselmaus eine artenschutzrechtliche Verträglichkeit vorliegt.
Die im Artenschutzgutachten [ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (08. Dezember
2014): Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1 –
Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund] sowie die im Landschaftspflegerischen Begleitplan
[ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf WEA Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund] empfohlenen und beschriebenen Maßnahmen werden im Bebauungsplan G1 wie folgt als textliche Festsetzungen berücksichtigt:
Regelungen zum Fledermausschutz
3.1 Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen Potentielle Quartiersstrukturen (Altbäume)
auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine
fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
3.2 Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die
Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender
Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potentiellen Quartiersstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit
in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
3.3 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend den Empfehlungen gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen. Die In-
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stallation der „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) hat an mindestens zwei unterschiedlichen Windenergieanlagen zur permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.
3.4 Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die Installation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen,
welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht zulässig.
3.5 Die Messungen sind in den ersten beiden Jahren jeweils im Zeitraum vom 15.Juli bis
31.Oktober durchzufuhren. Die Messungen der ersten Jahre sind in Form eines Berichtes
darzulegen.
3.6 Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind
in Form eines Berichtes darzulegen. Der Bericht muss hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen fachlich fundiert Auskunft geben sowie Maßnahmen aufzeigen, die eventuell erforderlich sind , um das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren (fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen). Die Entscheidung über die Art und die Maßnahme
findet in enger Abstimmung zwischen der Behörde, Gutachter und Betreiber statt.
3.7 Die Aktivitätsmessung im 2. Betriebsjahr dient der Verifizierung getroffener Einschätzungen und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierung. Ein fundierter Bericht zum
zukünftigen Betrieb ist diesbezüglich der Fachbehörden vorzulegen
Bei der Fledermausuntersuchung wurden 11 Fledermausarten im Untersuchungsraum festgestellt,
damit kann das nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden. Für die
Zwergfledermaus hat der Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung, da sowohl Quartiere als
auch Flugstraßen und Jagdgebiete mit hoher Aktivität verzeichnet wurden. Knapp außerhalb des
Untersuchungsraums wird in der Kirche von Thum eine Wochenstube des großen Mausohrs vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art regelmäßig bei der Jagd und bei Überflügen
festgestellt. Für die Art hat der Untersuchungsraum eine allgemeine, die Ortschaft Thum sowie
Randbereiche von Gehölzen eine besondere Bedeutung. Für die Mausohrfledermäuse und die
Langohrfledermäuse wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine Bedeutung zugesprochen.
Aus Gründen des vorsorglichen Fledermausschutzes sind Gehölze außerhalb der Aktivitätszeit von
Fledermäusen zu entnehmen und der Einbau von Batcordern an mindestens zwei Windenergieanlagen zur permanenten Höhenerfassung erforderlich. Mit Hilfe der Batcorder kann ein zweijähriges
Monitoring unter Anlagenbetrieb durchgeführt werden. Das Monitoring bzw. die Auswertung der
Daten wird im Rahmen des Bebauungsplanes textlich festgesetzt. Zur fachgerechten Anwendung
der Batcorder sollte ihre Installation mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge des Genehmigungsverfahrens abgestimmt werden.
Regelungen zum Schutz des Feldhamsters
3.8 Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr (bis Ende März 2015)
durchzuführen. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine erneute Überprüfung auf
Feldhamsterbesatz notwendig.
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3.9 Vor Baubeginn müssen alle von Bauarbeiten betroffenen Landwirtschaftsflächen (sowie
ein 50 m breiter Pufferbereich) von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern untersucht werden. Anschließend muss unabhängig vom Ergebnis der Feldhamstersuche die Vegetation auf den Flächen entfernt werden. Anschließend sind die Flächen
nochmals von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern zu untersuchen.
3.10 Falls auf den Flächen Feldhamster festgestellt werden, sind diese durch eine sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster
muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
3.11 Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfalle erfolgen. Diese sind
mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch Futterangebot und ein künstliches Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaus geeignet ist,
vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer Fachkundigen
Person ausgeführt werden.
3.12 Über die Umsiedlung ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde
in zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
3.13 Falls keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden sind bzw. die Umsiedlung der
Tiere erfolgt ist, müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils eine Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Beginn dauerhaft als solche erhalten werden muss (alternativ
Abplanen).
Am 06.08.2014 sind die durch Feldhamster potentiell besiedelten Bauflächen auf das Vorkommen
von Feldhamster geprüft worden. Dabei wurden keine Hinweise auf Feldhamster erbracht. Sofern
die Baufeldräumung von der im April 2015 beginnende Aktivitätsphase des Feldhamsters beginnt,
wird kein Eintritt eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands erwartet.
Sollte die Baufeldräumung erst nach Beginn der Aktivitätsphase im April 2015 beginnen, ist nicht
auszuschließen, dass sich auf den Bauflächen zur Anlage der WEA und der logistischen Einrichtungen (Montage-, Kranstell-, Lagerflächen und Zuwegung) Baue von Feldhamstern befinden.
Zur Vermeidung des Tatbestandes nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG (Tötung und Verletzung von
Individuen) im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) sind daher geeignete Maßnahmen vorzunehmen.
Mit dem Bau sowie allen bauvorbereitenden Maßnahmen, einschließlich Wegebau, Einrichten der
Baustelle und Errichtung der Kranstellflächen darf erst begonnen werden, wenn weitestgehend sichergestellt ist, dass alle Flächen feldhamsterfrei sind. Folgende Maßnahmen und Vorgehensweise
sind dabei einzuhalten.
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Regelungen zum Schutz der Haselmaus
3.14 Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze Haselmäuse bzw. deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersucht werden. Die Kontrolle muss durch eine fachkundige Person bestenfalls in der Aktivitätsphase der Art (April / Anfang Mai - Ende Oktober /
Dezember) und vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
3.15 Falls Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den Rodungs- bzw.
Bauflächen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen, müssen die Tiere bzw. die Nester
fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich ist, ist diesen durch eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte
(d.h. keine Nistkästen) zu ersetzen. Sofern die Tiere auf den Bauflächen gefunden werden,
sind diese in Nistkästen umzusetzen. Die Nistkästen sind anschließend in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten unbeeinflussten Bereich an einem Baum anzubringen.
In zwei von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffenen Bereichen nördlich der L33 wurden Hinweise
auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollte dort bei Baubeginn Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung des Tatbestandes nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen getroffen werden.
Regelugen zum Vogelschutz
3.16 Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung oder Errichtung
der WEA sowie die Anlage der Zuwegung und Errichtung der WEA sind in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Vogelarten (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht, Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling,
Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Grauammer)
durchzuführen. Das Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten definiert den Zeitraum vom
01.09 bis zum 20.02.
3.17 Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung oder der Errichtung der
WEA ist vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Vogelarten durchzuführen
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht, Turteltaube,
Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling, Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper, Grauammer). Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der
Anlage der Zuwegung oder der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf der Fläche Individuen der betroffenen Art brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der betroffenen Arten verschoben werden.
Zum Schutz baumbrütender Großvögel, in und an Gehölzen brütenden Arten sowie am Boden brütende Vogelarten werden Vermeidungsmaßnahmen bezüglich der Bauflächen notwendig.
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Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, die für die Arten
über keine geeigneten Fortpflanzungsstätten verfügen. Somit ist an den geplanten Standorten der
WEA nicht mit einer Tötung oder Verletzung von Individuen dieser Art im Zusammenhang mit dem
Verlust oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen. Für die Zuwegung
zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses Potential
als Niststätte für Baumbrütende Großvögel oder Spechte verfügen. Auch betrifft dies die Arten, die
in und an Gehölzen brüten, denen somit ein gewisses Potential als Niststätte verloren geht und
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende Individuenverluste eintreten können.
Die Erteilung von Ausnahmen soll im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde erfolgen.
Sonstige Maßnahmen
Zum Schutz des Laubfrosches wird folgender Hinweis aufgenommen:
In den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffener Gehölzen könnten sich zumindest zeitweise
Laubfrösche aufhalten. Bei einer im Rahmen der Prüfung auf Haselmäuse notwendigen Kontrolle
der Gehölze, sollte auch auf Laubfrösche geachtet werden. Falls Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung durch die Art zu vermeiden.
5.1.5
Maßnahmen zum Immissionsschutz
Schallschutz
4. Schallschutz
Windenergieanlangen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von Ihnen ausgehenden Geräusche die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen
Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs von 2,5 dB weder tags (06:0022:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Emissionsort ist die Nabenhöhe an
den angegebenen Koordinaten (Bezugspunkt / WEA Nr.). Folgende Schallleistungspegel
sind zulässig:
Bezugspunkt /
WEA Nr.
Nabenhöhe über UTM WGS84 Zone 32
Grund in m
Schallleistungspegel
LwA,90* in dB(A)
RW
HW
Tag
Nacht
2
135,4
323863
5619718
109,0*
104,5*
3
140,0
323978
5619388
107,7**
103,5*
4
140,0
324172
5619102
107,7**
103,5*
5
140,0
324253
5618793
107,7**
107,7*
6
135,4
323363
5619775
109,0*
109,0*
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*Inkl. 2,5 dB Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
** inkl. 2,1 dB Zuschlag für einen oberen Vertrauensbereich
Ausnahmsweise kann von den oben genannten Nabenhöhen und den angegebenen Koordinaten um bis zu 25 m innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche abgewichen werden,
sofern gutachterlich nachgewiesen ist, dass hierdurch die o.g. festgesetzten Schalleistungspegel unter Beachtung immissionsschutzrechtlicher Belange uneingeschränkt realisierbar
bleiben.
Das „Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau“
(von IEL GmbH, 10/2014) hat die beiden Bebauungsplanverfahren G1 (Lausbusch) und G2 (Steinkaul) zusammen untersucht. Dadurch können die Auswirkungen auf den Ortsteil Thum in der Gesamtheit verlässlich ermittelt werden. Zudem können so in beiden Bebauungsplanverfahren aufeinander abgestimmte Maßnahmen zur Einhaltung der gesetzlichen Richtwerte getroffen werden.
Das Gutachten kommt zu dem folgenden Ergebnis:
Während der Tageszeit ist für alle Windenergieanlagen ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für
die Nachtzeit gilt dies für die zwei der Windenergieanlagen WEA 05 (L) und WEA 06 (L) des Bebauungsplanes G1. Entsprechend werden diese Anlagen während der Nachtzeiten bzgl. ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit „gedrosselt“, wodurch sie weniger Geräusche emittieren können. Die berücksichtigten Betriebsweisen und Schallemissionswerte sind in Abschnitt 6 des Schallgutachtens
beschrieben. Unter Berücksichtigung dieser Ausgangssituation wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte die durch die geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung prognostiziert. Mit
der ebenfalls rechnerisch ermittelten Vorbelastung wurde die Gesamtbelastung bestimmt und den
jeweils zulässigen Immissionsrichtwerten gegenübergestellt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte
werden durch den Beurteilungspegel der Gesamtbelastung (oberer Vertrauensbereich) an keinem
der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Damit ist der gutachterliche Nachweis erbracht,
dass unter den dargestellten Bedingungen aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Bedenken gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen bestehen.
Die im Schallgutachten unter Punkt 6 –Beschreibung der geplanten Windenergieanlagen- berücksichtigten Emissionswerte und –orte wurden als Grundlage für die Festsetzung bzgl. des Schallschutzes sowohl im Bebauungsplan G1 als auch G2 übernommen. Damit ist gewährleistet, dass die
geplante Anlagenkonstellation vollziehbar ist und ein „Windhundrennen“1 um das Ausschöpfen der
zur Verfügung stehenden Emissionskontingente unterbunden wird.
Die maßgeblichen Emissionsorte wurden als eindeutig bestimmten Punkt festgesetzt. Da es sich bei
dem vorliegenden Bebauungsplan um keinen vorhabenbezogenen handelt, wird den Windenergieanlagenbetreiber im Rahmen der planerischen Zurückhaltung die Möglichkeit gegeben, andere Anlagentypen an geringfügig anderen Standorten (innerhalb der Baufenster) in geringfügig anderen
1
Windhundprinzip: bezeichnet ein Prinzip, bei dem der Zugang zu einer nur begrenzten Ressource von der ressourcenverwaltenden
Stelle nur nach der zeitlichen Reihenfolge der Bedarfsanmeldung nicht jedoch nach anderen Kriterien freigegeben wird.
(www.enzyklo.de)
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Nabenhöhen zu realisieren. Als geringfügige Abweichung wird ein Emissionsort verstanden, welche
sich in bis zu 25 m Entfernung zu dem festgesetzten Emissionsort befindet. Diese Ausnahmeregelung kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die festgesetzten Schallleistungspegel der
übrigen Windenergieanlagen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes nicht beeinträchtigt werden
und sonstige immissionsschutzrechtliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist gutachterlich zu
belegen.
Eine Gesamthöhe von 200,0 m darf von den Windenergieanlagen jedoch auch ausnahmsweise
nicht überschritten werden. Die geplanten Anlagen haben Gesamthöhen von nahezu 200,0 m. Mit
einer solchen Höhenbegrenzung soll sichergestellt werden, dass zwar kleinere als die bisher geplanten Windenergieanlagen umsetzbar sind, jedoch keine größeren. Eine solche „Deckelung“ der
Anlagenhöhen erfolgt aus Gründen des vorsorglichen Immissionsschutzes und des Schutzes des
Landschaftsbildes.
Schatten
Schatten
Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche
Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr – das
entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8
Stunden pro Jahr – dürfen in der betroffenen Umgebung nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, welche meteorologische Parameter
berücksichtigt (z.B. Intensität des Sonnenlichts), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Stunden pro Jahr und 30 Minuten pro Tag zu
begrenzen.
Das Gutachten zur „Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen am Standort Kreuzau“ (Bericht Nr. 3418-14-S3, von IEL 10/2014) hat exemplarisch Immissionspunkte untersucht, ob an ihnen die maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten werden (vgl.
Windenergieerlass NRW 2011; Kapitel 5.2.1.3). Eine vollständige Untersuchung wird nach gängiger
Planungspraxis erst im Rahmen der Genehmigungsplanung erfolgen. Dieses „Vorgutachten“ kommt
zu dem Ergebnis, dass an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen der Orientierungswerte
– sowohl bzgl. der jährlichen Schattenwurfdauer von maximal 30 Stunden pro Jahr als auch der
täglichen Schattenwurfdauer von maximal 30 Minuten pro Tag – zu erwarten sind. Entsprechend
empfiehlt das Gutachten, das Jahres- und Tagesmaximum gemäß dem Stand der Technik und der
Wissenschaft festzulegen.
Lichtimmissionen
Lichtimmissionen
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen.
Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit
Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann geVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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mäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und
Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden.
Die Auswirkungen auf Landschaft und Bevölkerung sollen durch diese Maßnahmen weitgehend
minimiert werden. Allerdings werden mit der Befreiungsmöglichkeit zugunsten luftfahrtrechtlicher
Auflagen, mögliche, heute noch nicht abschließend als Ausnahmeregelung definierbare Belange,
beachtet.
HINWEISE
5.2
Folgende Hinweise werden in den Bebauungsplan aufgenommen. Sie resultieren unter anderem
aus Eingaben im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung des Bebauungsplanverfahrens G2 „Windenergieanlagen Steinkaul“ bzw. aus gutachterlichen Empfehlungen und aus der Offenlage der
33.FNP Änderung „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“.
Ausgleich
Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe ins Landschaftsbild und für die Versiegelung)
beläuft sich auf eine ca. 11,76 ha große Gesamtkompensationsfläche (ca. 2,35 ha pro Anlage) als
erforderlichen Ausgleich für den Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt. Der erforderliche Ausgleich für den Eingriff ins Landschaftsbild, die Versieglung und den Artenschutz erfolgt
auf externen Flächen außerhalb des Plangebietes auf folgenden Flurstücken:
Bezeichnung
Stadt /
Gemeinde
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Fläche aktuelle
(m2) Nutzung
A
Nideggen
Berg-Thuir
2
71,72,70
(tlw.)
21.500
Acker
B
Kreuzau
Thum
1
37
12.833
Intensivgrünland
C
Kreuzau
Dove
33
214
33.906
Intensivgrünland
D
Nörvenich
Eggersheim
4
117 (tlw.)
und 118
(tlw.)
49.321
Intensivgrünland
Summe
geplante Ausgleichs- bzw.
Ersatzmaßnahmen
Getreidestreifen
mit doppeltem
Saatreihenabstand
Extensivgrünland
mit Gehölzanpflanzungen,
Wachtelrandentwicklung mit
Saum
Extensivgrünland
mit Gehölzanpflanzungen
Extensivgrünland
mit Gehölzanpflanzungen
Kompensation für
Wachtel,
Bodenbrüter,
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
Landschaftsbild, Haselmaus, Biotopwertverlust
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
Landschaftsbild, Biotopwertverlust
117.560
Auf der Fläche in der Stadt Nideggen (Kreis Düren), Gemarkung Berg-Thuir, Flur 2, Flurstück 71,
72, 70 (tlw.) wird für die Kompensation eine Ackerfläche von 21.500 m2 in Form von doppelten SaatVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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BEGRÜNDUNG
ZUM BEBAUUNGSPLAN G1 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Lausbusch“
reihenabstand zur Realisierung der CEF-Maßnahme für die Wachtel gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan bewirtschaftet. Die Flächen sollten mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein, dass die von der Wachte nutzbar sind.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Thum, Flur 1, Flurstück 37 wird
für die Kompensation eine Fläche von 12.833 m2 Intensivgrünland in Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen und Wachtelrandentwicklung mit Saum umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren), Gemarkung Dove, Flur 33, Flurstück 214
wird für die Kompensation eine Fläche von 33.906 m² Intensivgrünland in Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
Auf der Fläche in der Gemeinde Nörvenich (Kreis Düren), Gemarkung Eggersheim, Flur 4, Flurstücke 117 (tlw.) und 118 (tlw.) wird für die Kompensation eine Fläche von 49.321 m2 Intensivgrünland
in eine Extensivgrünland mit Gehölzanpflanzungen umgewandelt.
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss.
Arten- und Naturschutz
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherwiese signifikant erhöhten Kollisionsrisikos sind für
wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse nach MKULNV & LANUV (2013) im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis 31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) ohne längere Niederschlagsphasen, Temperaturen über 10 °C und
Windgeschwindigkeiten unter 6 m/sec in Gondelhöhe abzuschalten. Basierend auf neuen Erkenntnissen durch eine parallel durchzuführendes „Aktivitätsmoitoring in Gondelhöhe“ sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet werden. Die fachgerechte Installation des Batcorder ist im Zuge des Bundesimmissionsschutzverfahren hinreichend zu konkretisieren.
In den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffener Gehölzen könnten sich zumindest zeitweise
Laubfrösche aufhalten. Bei einer im Rahmen der Prüfung auf Haselmäuse notwendigen Kontrolle
der Gehölze, sollte auch auf Laubfrösche geachtet werden. Falls Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung zu durch die Art zu vermeiden.
Schallimmissionen
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe
weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Wasserschutz
Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der
Bö-schungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. In diesen Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche
sind über die Frei-haltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen:
•
Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie
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Anlagen)
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Lagerflächen, Parkflächen für Kfz
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Straßen und Wege
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landwirtschaftliche Intensivnutzung
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Dünger- und Herbizideinsatz
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Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc.
Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind.
Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene
Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers
erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu
klären.
Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b. Beim
Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind besondere
Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten.
Bodenschutz
Die untere Bodenschutzbehörde weist darauf hin, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches des
Bebauungsplanes unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden können. Aus diesem Grunde
ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen
(Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Erdbebenzone
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass sich die Gemarkung Thum in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund) gemäß DIN 4149 befindet.
Geologie
Der Geologische Dienst NRW weist darauf hin, dass im südlichen Bereich der Gemeinde Kreuzau
verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen sind. Dies ist bei Gründungen zu berücksichtigen.
Bergbau
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeldern, im Eigentum der
RWE Power Aktiengesellschaft, Stüttgenweg 2 in 50935 Köln.
Sümpfungsmaßnahmen
Die Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW weist darauf hin, dass sich die
Plangebiete außerhalb verliehener Bergwerksfelder befinden.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1,
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Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - 61.42.63 -2000-1 -) von
durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen
betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen.
Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hier - durch bedingte Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, He-bungen) möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an
der Tages-oberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit
von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden.
Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
Bodendenkmalpflege
In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen
Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler)
nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind
dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin
sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
Einsichtnahme von Vorschriften
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse und DINVorschriften) werden im Rathaus der Gemeinde Kreuzau zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten.
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AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erfolgte eine detaillierte Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange. Dazu wurde ein Umweltbericht gemäß § 2 Abs. 4 BauGB erstellt. Zur
detaillierten Ermittlung, Bewertung und Abwägung der Umweltbelange liegen für die Erstellung des
Umweltberichtes folgende Gutachten vor, um die Auswirkungen auf die in der Regel wesentlichen
Schutzgüter zu beurteilen. Dies sind:
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (30. Oktober 2013): Naturschutzfachlicher Beitrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Ortsteil Thum, Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund
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Ecoda, Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (08. Dezember): Avifaunistisches
Fachgutachten zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E). (Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (08. Dezember): Fachgutachten Fledermäuse zu fünf geplanten WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum,
Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“,
Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember): Fachbeitrag Artenschutz
zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (12. Februar 2015): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie
Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf WEA Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung
zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde
Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund.
IEL GMBH (10. Januar 2014): Schalltechnische Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau; Aurich
IEL GMBH (15. Januar 2014): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von neun
Windenergieanlagen am Standort Kreuzau, Aurich
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau; Aurich
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben Windenergieanlagen am Standort Kreuzau, Aurich
Die in den Gutachten wesentlichen umweltrelevanten Ergebnisse wurden in dem Umweltbericht
integriert.
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VERFAHRENSSTAND
Der Aufstellungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Neuausweisung von Konzentrationszonen für Windenergieanlagen wurde vom Rat der Gemeinde Kreuzau am 14.12.2011
gefasst. Im Februar 2013 hat der Rat der Gemeinde für die Fläche Lausbusch den Beschluss zur
Aufstellung des Bebauungsplanes G1 und die Einleitung der frühzeitigen Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung beschlossen. Die frühzeitige Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange wurde gemäß § 4 Abs.1 BauGB vom 28.03.2014 bis zum 30.04.2014 von der Gemeinde
Kreuzau durchgeführt. Die Abwägung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürger- und Behördenbeteiligung erfolget am … vom Rat der Gemeinde Kreuzau. Der Beschluss zur Offenlage wurde
vom Rat der Gemeinde Kreuzau am … beschlossen. Die Bekanntmachung der Offenlage des Bauleitplanverfahrens - Bebauungsplan G2, Ortsteil Thum „Windenergieanlagen Steinkaul“ der GeVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ
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ZUM BEBAUUNGSPLAN G1 – Ortslage Thum - „Windenergieanlagen Lausbusch“
meinde Kreuzau erfolgte am …. Die Offenlage der Planung gemäß § 3 Abs.2 und § 4 Abs.2 BauGB
wird vom … bis zum … durchgeführt.
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KOSTEN
Der Gemeinde Kreuzau entstehen durch die Planung keine Kosten. Durch eine städtebauliche
Rahmenvereinbarung gemäß § 11 BauGB zu Gunsten der Gemeinde Kreuzau abgesichert, sollen
die Kosten des Verfahrens von dem Vorhabenträger getragen werden. Dies ist vertraglich gesichert.
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