Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
6,2 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 10 zur VL 58/2012, 4. Ergänzung
www.ecoda.de
ecoda
Fachbeitrag Artenschutz
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“
Fon 0231 5869-9510
Fax 0231 5869-9519
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeber:
juwi Energieprojekte GmbH
Energie-Allee 1
55286 Wörrstadt
Bearbeiter:
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Dortmund, den 08. Dezember 2014
Inhaltsverzeichnis
Seite
Kartenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
1 Einleitung ....................................................................................................................... 01
1.1 Anlass und Prüfungsinhalt.........................................................................................01
1.2 Datengrundlage ..........................................................................................................01
1.3 Gesetzliche Grundlagen.............................................................................................02
2 Beschreibung des Vorhabens ....................................................................................... 05
2.1 Windenergieanlagen..................................................................................................05
2.2 Kennzeichnung ...........................................................................................................05
2.3 Fundamente ................................................................................................................06
2.4 Kranstell- und Montageflächen ................................................................................07
2.5 Trafostationen .............................................................................................................08
2.6 Zuwegungen ...............................................................................................................08
3 Bestand und Bewertung der Vorkommen .................................................................. 10
3.1 Säugetiere ...................................................................................................................10
3.1.1 Fledermäuse ........................................................................................................... 10
3.1.2 Weitere planungsrelevante Säugetiere ................................................................ 10
3.2 Vögel ............................................................................................................................14
3.3 weitere planungsrelevante Arten ............................................................................14
4 Wirkungen des Vorhabens ........................................................................................... 21
4.1 Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse ............................................................21
4.1.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 21
4.1.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 21
4.1.3 Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung) .......................................................................................................... 21
4.1.4 Unfall- und Tötungsrisiko ....................................................................................... 21
4.2 Anlagebedingte Wirkprozesse ..................................................................................21
4.2.1 Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung) .................. 21
4.2.2 Barrierewirkung / Zerschneidung ......................................................................... 22
4.2.3 Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung) ......... 22
5 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände ........................................... 23
5.1 Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) ...................23
5.1.1 Baubedingte
Auswirkungen
(Verletzungen
oder
Tötungen
im
Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsund Ruhestätten) .................................................................................................... 23
5.1.2 Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko)........................ 25
5.2 Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) ..........................30
5.2.1 Baubedingte Auswirklungen .................................................................................. 30
5.2.2 Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen.................................................... 31
5.3 Werden Fortpflanzungs- oder Ruhestätten beschädigt oder zerstört?
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ...................................................................................33
5.3.1 Baubedingte Auswirklungen .................................................................................. 33
5.3.2 Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen.................................................... 35
5.4 Fazit ..............................................................................................................................36
6 Vermeidungsmaßnahmen............................................................................................ 37
6.1 Fledermäuse ...............................................................................................................37
6.1.1 Maßnahmen für die Baufelder .............................................................................. 37
6.1.2 Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ........ 37
6.2
6.3
6.4
6.5
Feldhamster ................................................................................................................38
Haselmaus ...................................................................................................................39
Laubfrosch ...................................................................................................................40
Vögel ............................................................................................................................40
6.5.1 Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen...................................................... 40
6.5.2 Verminderungsmaßnahmen Rotmilan .................................................................. 43
6.5.3 Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für die Wachtel (CEFMaßnahmen ........................................................................................................... 43
7 Zusammenfassung ........................................................................................................ 45
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Kartenverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Karte 1.1:
Abgrenzung der geplanten Konzentrationszone für die Windenergie "Lausbusch"
sowie geplante Standorte der WEA ............................................................................................ 04
Kapitel 2:
Karte 2.1:
Bauflächen zur Anlage der notwendigen Infrastruktur für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Windenergieanlagen ............................................................................. 09
Tabellenverzeichnis
Seite
Kapitel 3:
Tabelle 3.1:
Planungsrelevante Säugetierarten der MTB 5204-Kreuzau, 5205-Vettweis, 5304Niddegen und 5305-Zülpich nach LANUV (2014) (exkl. Fledermäuse) .............................. 11
Tabelle 3.2:
Weitere Planungsrelevante Arten der MTB- 5204-Kreuzau, 5205-Vettweis, 5304Niddegen und 5305-Zülpich nach LANUV 2014 ....................................................................... 15
Kapitel 6:
Tabelle 6.1:
Brut- und Nestlingszeiträume von Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz,
Waldohreule, Kleinspecht nach LANUV (2014) ......................................................................... 41
Tabelle 6.2:
Brut- und Nestlingszeiträume von Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling
nach LANUV (2014)....................................................................................................................... 42
Tabelle 6.3:
Brut- und Nestlingszeiträume von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl,
Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer nach LANUV (2014) ................................. 43
Einleitung
01
1
Einleitung
1.1
Anlass und Prüfungsinhalt
ecoda
Anlass des vorliegenden Fachgutachtens sind die geplante Errichtung und der Betrieb von fünf
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Bereich des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“ (vgl. Karte 1.1). Die geplanten
WEA-Standorte werden derzeit als Ackerflächen genutzt.
Bei den geplanten Windenergieanlagen (WEA) 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon
E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115 m (Gesamthöhe:
192,9 m).
An den Standorten der WEA 3, 4 und 5 wird geplant Anlagen des Typs Vestas V-112 mit einer
Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m (Gesamthöhe: 196 m) zu errichten.
Auftraggeberin des Fachgutachtens ist die juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt.
Im
vorliegenden
Fachbeitrag
werden
die
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
nach
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden
können, ermittelt und dargestellt (Hinweis: Die artenschutzrechtlichen Regelungen bezüglich der
„Verantwortungsarten" nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG werden erst mit Erlass einer neuen
Bundesartenschutzverordnung
durch
das
Bundesministerium
für
Umwelt,
Naturschutz
und
Reaktorsicherheit mit Zustimmung des Bundesrates wirksam, da die Arten erst in einer Neufassung
bestimmt werden müssen. Wann diese vorgelegt werden wird, ist derzeit nicht bekannt).
Darüber hinaus werden ggf. die naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den
Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
1.2
Datengrundlage
Im Einzelnen wurden folgende Quellen verwendet:
-
Abfrage planungsrelevanter Arten für die Messtischblatt-Quadranten 5204-4-Kreuzau, 5205-3Vettweis, 5304-2-Niddegen und 5305-1-Zülpich (LANUV 2014) sowie zu planungsrelevanten Arten
im 3 km-Umfeld der Planung aus dem Jahr 2011.
-
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse), die in den Jahren 2010 / 2011
und 2013 durchgeführt wurden (ECODA 2014a, b)
-
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse) im Rahmen einer
Artenschutzprüfung zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren)
BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013)
Einleitung
-
02
ecoda
Daten aus einer Stellungnahme der Naturschutzverbände BUND und NABU im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung Träger Öffentlicher Belange (TÖB)
Auf dieser Grundlage erfolgt die Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens auf planungsrelevante Arten.
Die Untersuchungen zu Vögeln und Fledermäusen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
„Umsetzung
des
Arten-
und
Habitatschutzes
bei
der
Planung
und
Genehmigung
von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) durchgeführt. Deswegen
wurden für einzelne Erfassung nicht nach den derzeit gültigen Vorgaben des Leitfadens vorgegangen.
Es wurden insgesamt 22 Begehungen zu Rastvögeln (statt der im Leitfaden angegebenen 24 bis 26
Begehungen) durchgeführt. Drei Begehungen wurden im Winter (außerhalb des Erfassungszeitraums
für Rastvögel nach MKULNV & LANUV (2013)) durchgeführt (vgl. ECODA 2014a). Die Anforderungen des
Leitfadens
wurden
weitgehend
erfüllt.
Von
weitergehenden
Untersuchungen
wird
kein
entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn erwartet.
Im Rahmen der Untersuchungen zu Fledermäusen wurde keine Dauerfassung von Fledermäusen am
Boden durchgeführt (Die übrigen Erfassungsansätze liegen z. T. deutlich über den Vorgaben des
Leitfadens). Vor dem Hintergrund der Ergebnisse werden Abschaltungen mit einem begleitenden
Höhenmonitoring erforderlich (vgl. Kapitel 6.1.2 und ECODA 2014b). Vor diesem Hintergrund wird durch
die
Durchführung
eines
Fledermausmonitorings
am
Boden
kein
entscheidungsrelevanter
Erkenntnisgewinn erwartet.
1.3
Gesetzliche Grundlagen
Die in Bezug auf den besonderen Artenschutz relevanten Verbotstatbestände finden sich in
§ 44 Abs. 1 BNatSchG. Demnach ist es verboten,
-
wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen
oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
-
wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeit erheblich zu stören;
eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen
Population einer Art verschlechtert,
-
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
-
wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.
Einleitung
03
ecoda
Die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG gelten i. V. m § 44 Abs. 5 BNatSchG.
Danach liegt ein Verstoß gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 3 und im Hinblick auf damit verbundene
unvermeidbare Beeinträchtigungen wild lebender Tiere auch gegen das Verbot des Abs. 1 Nr. 1 nicht
vor, soweit die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungsoder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. Soweit erforderlich, können
auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen festgesetzt werden.
Die Definition, welche Arten als besonders bzw. streng geschützt sind, ergibt sich aus den
Begriffserläuterungen des § 7 Abs. 2 Nr. 13 bzw. Nr. 14 BNatSchG. Demnach gelten alle europäischen
Vogelarten als besonders geschützt und unterliegen so dem besonderen Artenschutz des
§ 44 Abs. 1. Nr. 1 bis 3 i. V. m. Abs. 5BNatSchG.
Zu den streng geschützten Arten werden „besonders geschützte Arten“ gezählt, die „[...]
a) in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97,
b) in Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (für Vögel irrelevant),
c) in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind.“
Für die Planungspraxis ergibt sich ein Problem, da die aus Art. 5 VS-RL resultierenden Verbote für alle
europäischen Vogelarten und somit auch für zahlreiche „Allerweltsarten“ gelten. Vor diesem
Hintergrund hat das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des
Landes
Nordrhein-Westfalens
eine
naturschutzfachlich
begründete
Auswahl
der
planungsrelevanten Arten getroffen (KIEL 2007b, LANUV 2014). Als Kriterien dienten dabei der
Gefährdungsgrad der einzelnen Arten (Rote Liste), die Einstufung der Arten in den Anhang I der VS-RL
sowie die Einstufung ausgewählter Zugvögel nach Art. 4 Abs. 2 VS-RL.
Eine artspezifische Berücksichtigung der „nur“ besonders geschützten Arten in der Planungspraxis hält
KIEL (2007a, 2013) für nicht praktikabel, da es sich dabei in NRW um etwa 800 Arten handelt. Der
Autor weist daraufhin, dass diese Arten über den flächenbezogenen Biotoptypenansatz in der
Eingriffsregelung behandelt werden. Die darunter fallenden Vogelarten befinden sich in NordrheinWestfalen
in
einem
günstigen
Erhaltungszustand
und
sind
im
Regelfall
nicht
von
populationsrelevanten Beeinträchtigungen bedroht. Auch ist grundsätzlich keine Beeinträchtigung der
ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten zu erwarten (KIEL 2007b).
In Bezug auf die Abarbeitung des Artenschutzes, die anzuwendenden Bewertungsmaßstäbe und
Erheblichkeitsschwellen wird im vorliegenden Gutachten den Hinweisen und Arbeitshilfen für die
artenschutzrechtliche Prüfung gefolgt (Z. B. KIEL 2005, BAUCKLOH et al. 2007, KIEL 2007B, LÜTTMANN 2007,
STEIN & BAUCKLOH 2007, LANA 2009, MUNLV 2010, MWEBWV & MKULNV 2010, KIEL 2013, MKULNV &
LANUV 2013).
Die Protokolle zur artenbezogenen Prüfung sind im Anhang I beigefügt.
! Fachbeitrag Artenschutz
zu fünf geplanten Windenergieanlagen in
der geplanten Windkraftkonzentrationszone
„Lausbusch“ (Potenzialfläche E)
(Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren)
Auftraggeberin: Gemeinde Kreuzau
! Karte 1.1
Abgrenzung der geplanten Konzentrationszone
für die Windenergie "Lausbusch" sowie
geplante Standorte der WEA
{
}
z
|
A
{
}
z
|
A
WEA 6
A
{
}
Standort einer geplanten Windenergieanlage
(WEA) in der geplanten Konzentrationszone
"Lausbusch"
Standort einer geplanten Windenergieanlage
(WEA) in der geplanten Konzentrationszone
"Steinkaul"
geplante Konzentrationszone "Lausbusch"
WEA 2
{
}
A
geplante Konzentrationszone "Steinkaul"
{
}
A
WEA 3
A
{
}
WEA 4
{
}
A
A
{
}
WEA 5
A
{
}
! bearbeiteter Ausschnitt der digitalen
Topographischen Karten 1 : 25.000 (DTK25)
Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 08. Dezember 2014
0
© Geobasis NRW 2014
Maßstab 1:20.000 @ DIN A3
1.000
´
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
2
05
ecoda
Beschreibung des Vorhabens
Die geplanten WEA sollen auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Ackerflächen errichtet werden
(vgl. Karte 2.1).
2.1
Windenergieanlagen
Bei den geplanten WEA 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-115 mit einer
Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115,8 m (Gesamthöhe: 193,3 m). Für die
WEA 3, 4 und 5 ist der Anlagentyp Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von 140,0 m und einem
Rotordurchmesser von 112,0 m (Gesamthöhe: 196,0 m) vorgesehen. Die Nennleistung einer WEA des
Typs Enercon E-115 wird vom Hersteller mit 3 MW angegeben. Beim Anlagentyp Vestas V112 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Die geplanten Anlagentypen verfügen über Dreiblattrotoren, Rotorblattverstellsysteme und
automatische Windnachführung.
Die WEA sind
mit
Blitzschutzsystemen ausgestattet.
Ein Überwachungssystem
sorgt
bei
schwerwiegenden Störungen für die Abschaltung der Anlage. Die Anlagen verfügen zudem über eine
Eisansatzerkennung.
2.2
Kennzeichnung
Für die WEA, mit einer Gesamthöhe über 150 m besteht im Hinblick auf die Flugsicherheit eine Pflicht
zu folgenden Kennzeichnungen (BMVBS 2007).
Tageskennzeichnung:
Rotorblätter:
drei Farbstreifen von 6 Meter Länge (rot/weiß/rot) an Rotorspitze
oder alternativ
Maschinenhaus: weißes Blitzlicht (20.000 cd) plus Sichtweitenmessgerät
zusätzlich zu den beiden genannten Varianten
Turm:
Farbring von 3 m Breite auf 40 m Masthöhe
Nachtkennzeichnung:
Maschinenhaus: Gefahrenfeuer oder Feuer W rot
Turm:
Zwei Ringe mit Hindernisfeuern am Turm
Die Tageskennzeichnung muss in Verkehrsrot (RAL 3020) ausgeführt werden.
Zusätzlich ist auf dem Maschinenhaus ein 2 m breiter, horizontaler orange/roter Streifen in der Mitte
von der linken bis zur rechten Seite des Maschinenhauses (rechtwinklig zur Rotorebene) anzubringen
(vgl. Abbildung 2.1).
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
06
Bei Windenergieanlagen mit einer Höhe von mehr als 150 m über Grund kann bei einer Genehmigung
weiß blitzender Feuer die Anbringung eines zweiten orange/roten Streifens und die Kennzeichnung
des Maschinenhauses entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und
Rotorblattspitze bis zu 65 m betragen.
Die Varianten der Tages- und Nachtkennzeichnung sind in Abbildung 2.1 dargestellt.
Abbildung 2.1:
Varianten der Tages- und Nachtkennzeichnung für Windenergieanlagen mit einer
Höhe von über 150 m (nach BUNDESVERBAND WINDENERGIE E. V. 2008)
2.3
Fundamente
Das Betonfundament einer Enercon E-115 ist kreisförmig und wird voraussichtlich einen
Außendurchmesser von 23,0 m aufweisen (beanspruchte Fläche je WEA: 415,5 m²)
Das Betonfundament einer Vestas V112 ist kreisförmig und hat einen Außendurchmesser von 25,4 m
(beanspruchte Fläche je WEA: 506,7 m²).
ecoda
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
07
Die Tiefe der Fundamentgruben beträgt in der Regel etwa 3,5 m. Der Bodenaushub, der
zwischenzeitlich auf den an die Fundamentgruben grenzenden Flächen gelagert wird (s. u.), wird nach
Fertigstellung der Fundamente z. T. wieder angeschüttet.
2.4
Kranstell- und Montageflächen
Enercon E115
Die zur Errichtung der geplanten WEA erforderlichen Kranstellflächen nehmen jeweils eine Fläche von
60 m x 27 m ein und werden unmittelbar an die Fundamente grenzend angelegt. Die Kranstellflächen
werden die Fundamente nach deren Fertigstellung teilweise überdecken. Der Mutterboden wird auf
den beanspruchten Flächen abgeschoben. Als Sauberkeitsschicht und zur Erhöhung der Tragfestigkeit
wird zwischen dem Unterbau und der Tragschicht bei Bedarf ein Geotextil hoher Zugfestigkeit
eingebaut, auf das die Tragschicht aus geeignetem Schottermaterial (z. B. Natursteinschotter) in einer
Stärke von ca. 40 cm aufgebaut wird.
Zusätzlich wird benachbart jeweils eine temporäre Montagefläche mit einem Ausmaß von 20 x 50 m
(1.000 m²) sowie eine Lagerfläche mit einem Ausmaß von 16 x 50 m (800 m²) benötigt.
Die zur Vormontage beanspruchten Flächen werden in gleicher Schotterbauweise hergestellt wie die
Kranstellflächen und nach Inbetriebnahme der WEA in ihren ursprünglichen Zustand zurückversetzt
bzw. dieser wird initiiert (vgl. Karte 2.1). Zur Montage der Einzelteile des Hauptkran-Auslegers
(Gittermast) wird je WEA-Standort auf einer Länge von 150 m und einer Breite von 6 m
Zur Montage des Kranauslegers wird je Standort eine ca. 150 m x 15 m große Fläche beansprucht, die
frei von Hindernissen sein muss. Auf einer Breite von 6 m wird vorübergehend eine Straße aus
Aluleichtplatten auf den Ackerflächen angelegt.
Vestas V112
Die zur Errichtung einer geplanten WEA erforderliche Kranstellfläche für den Montagekran nimmt laut
Herstellerangaben eine Fläche von 1.090 m² ein und wird unmittelbar an das Fundament grenzend
angelegt. Für den Hilfskran werden eine Fläche von etwa 380 m² sowie eine Fläche von etwa 100 m²
benötigt. Darüber hinaus sind ausgehend von dem bestehenden Wegenetz zur Anfahrt der WEAStandorte 4,5 m breite Stichwege neu anzulegen, die auch zur Montage der Kranausleger genutzt
werden. Der Mutterboden wird auf den beanspruchten Flächen abgeschoben. Zur Erhöhung der
Tragfestigkeit wird zwischen dem Unterbau und der Tragschicht bei Bedarf ein Geotextil hoher
Zugfestigkeit
eingebaut,
auf
das
die Tragschicht
aus
geeignetem
Schottermaterial
(z. B.
Natursteinschotter oder Recyclingschotter) in einer Stärke von ca. 40 cm aufgebaut wird.
Die Kranstellflächen für Montage- und Hilfskran bleiben für die Dauer des Bestands der WEA bestehen.
Zur Vormontage der Turmsegmente wird unmittelbar an die Kranstellfläche einer WEA grenzend eine
weitere Fläche temporär befestigt. Diese Montagefläche umfasst i. d. R. eine Fläche von etwa
ecoda
Darstellung von Art und Umfang des Vorhabens
08
1.600 m² und wird mit Schottermaterial befestigt. Bei Bedarf wird ein Geotextil eingebaut. Die
Montagefläche wird nach der Anlagenmontage zurückgebaut. An die Montagefläche sowie an die
Stellfläche des Hilfskrans grenzend ist eine Fläche von etwa 1.000 m², die während der Bauzeit
hindernisfrei sein muss (Rüstfläche). Zur Lagerung der Rotorblätter wird während der Bauzeit eine
Fläche von ca. 1.600 m² benötigt. Diese Fläche muss ebenfalls während der Bauzeit frei von
Hindernissen sein.
2.5
Trafostationen
Die Trafostationen befinden sich bei den geplanten Anlagentypen in den WEA. Die Errichtung
separater Trafostationen ist nicht erforderlich, so dass ein zusätzlicher Flächenverbrauch vermieden
wird.
2.6
Zuwegungen
Die Zuwegungen müssen grundsätzlich so aufgebaut und freigegeben sein, dass sie von Schwerlastfahrzeugen mit einer Achslast von 12 t und einem maximalen Gesamtgewicht von 140 t befahren
werden können bzw. dürfen. Auch nach dem Aufbau der WEA muss sichergestellt sein, dass die
Anlagen für Reparaturen oder Servicearbeiten jederzeit mit Kranfahrzeugen und LKW erreichbar sind.
Die Wege müssen eine Nutzbreite von mindestens 4,0 m aufweisen, die hindernisfreie lichte
Durchfahrtsbreite darf 5,5 m nicht unterschreiten. An rechtwinkligen Abzweigungen sind i. d. R.
Einbiegebereiche anzulegen, die ebenfalls geschottert werden. Neu anzulegende Wege sowie
Wegeausbauten werden mit Schottermaterial befestigt, so dass die Wasserdurchlässigkeit auf den
Flächen erhalten bleibt.
Die Erschließung des Windparks erfolgt ausgehend von der Landessstraße L 33 über bestehende
Wirtschaftswege. Die Wege müssen - wo erforderlich - auf eine Breite von 4 m ausgebaut werden.
Zur Anfahrt der Standorte der WEA 2 und 6 sind einzelne Wegabschnitte auf Acker neu anzulegen.
Zudem sind z. T. Kurvenradien auszubauen. Für die Wegausbauten wird Schottermaterial verwendet.
Die Ausbauten erfolgen in vergleichbarer Weise wie die Anlage der Kranstellflächen.
Da auch nach dem Aufbau der WEA sichergestellt sein muss, dass die einzelnen WEA für Reparaturen
oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreicht werden können, sind die Wege dauerhaft
auszubauen.
ecoda
! Fachbeitrag Artenschutz
zu fünf geplanten Windenergieanlagen in
der geplanten Windkraftkonzentrationszone
„Lausbusch“ (Potenzialfläche E)
(Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren)
Querung Gehölzstreifen
Grabenquerung
Auftraggeberin: Gemeinde Kreuzau
! Karte 2.1
Bauflächen zur Anlage der notwendigen
Infrastruktur für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
Bauflächen
Betriebsweg
Fundament
Fundamentgrube
Kranauslegerfläche, geschottert
Kranauslegerfläche, hindernissfrei
Kranstellfläche
Lagerfläche
Querung Gehölzstreifen
Montage- , Rüstfläche
Grabenquerung
Montagefläche
Zuwegung, geschottert
Querung Baumreihe
! bearbeiteter Ausschnitt der digitalen
Topographischen Karten 1 : 5.000 (DTK5)
Bearbeiter: Dr. Michael Quest, 08. Dezember 2014
0
© Geobasis NRW 2014
Maßstab 1:5.000
250
@ DIN A3
´
Bestand und Bewertung der Vorkommen
3
10
Bestand und Bewertung der Vorkommen
Zum räumlichen Auftreten von Fledermäusen und von Brut-, Rast- und Zugvögeln sind
Felderhebungen durchgeführt worden. Die Ergebnisse sind in zwei Gutachten dargestellt, auf die an
dieser Stelle verwiesen wird (ECODA 2014a, b).
3.1
Säugetiere
3.1.1
Fledermäuse
Im Gutachten von ECODA (2014b) wird das Vorkommen von Fledermäusen im Umkreis von 1.000 m
um die geplante Windkraftkonzentrationszone zusammengefasst:
„Mit mindestens elf Arten kann das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum
nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere
Bedeutung beigemessen.
Eine Wochenstube des Große Mausohrs wurde knapp außerhalb des Untersuchungsraums in der Kirche
von Thum vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art regelmäßig bei der Jagd und
bei Überflügen festgestellt. Für die Art hat der Untersuchungsraum eine allgemeine, der
Siedlungsbereich von Thum sowie Randbereiche von Gehölzen eine besondere Bedeutung.
Für die Gattungen Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine
Bedeutung zugewiesen.
Die übrigen Arten nutzten den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig, so dass dieser
offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Im Rahmen der Horchkistenuntersuchung wurden keine erhöhten Aktivitäten festgestellt.
Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang deuten
darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von jagenden
und / oder durchziehenden Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen genutzt wurde.
Insgesamt besteht bezüglich der Aktivität der beiden Arten in der herbstlichen Zugzeit eine
Prognoseunsicherheit.“
3.1.2
Weitere planungsrelevante Säugetiere
Neben den zwölf für die relevanten Messtischblätter 5204-Kreuzau, 5205-Vettweis, 5304-Niddegen
und 5305-Zülpich nachgewiesen Fledermausarten (Auflistung der Arten siehe ECODA 2014b) existieren
nach LANUV (2014) Nachweise für weitere planungsrelevante Säugetierarten (vgl. Tabelle 3.1):
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
Tabelle 3.1:
11
Planungsrelevante Säugetierarten der MTB 5204-Kreuzau, 5205-Vettweis, 5304Niddegen und 5305-Zülpich nach LANUV (2014) (exkl. Fledermäuse)
(kon: kontinental; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: schlecht)
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
kon
Feldhamster
Cricetus cricetus
-
Wildkatze
Felis silvestris
U
Feldhamster
Nach LANUV (2014) ist der Feldhamster eine Charakterart struktur- und artenreicher Ackerlandschaften
mit tiefgründigen, nicht zu feuchten Löss- und Lehmböden und tiefem Grundwasserspiegel
(> 120 cm).
In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit den 1970er Jahren vor allem durch den
Strukturwandel in der Landwirtschaft stark zurückgegangen, so dass die Art aktuell als „vom
Aussterben bedroht“ gilt. Das Hauptverbreitungsgebiet ist die offene weiträumige Bördelandschaft in
der Kölner Bucht westlich des Rheins. Aktuell sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine
im Kreis Euskirchen, Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft-Kreis).
Vorkommen des Feldhamsters sind im Kreis Düren nicht bekannt (LANUV 2014). In der Stellungnahme
des NABU / BUND werden keine Hinweise auf Vorkommen von Feldhamster im Umfeld der Planung
gegeben.
Am 06.08.2014 wurden die Bauflächen nach der Ernte auf den Ackerflächen (sowie eines
Pufferbereichs von 50 m) systematisch abgegangen und auf Vorkommen von Feldhamster bzw. auf
Hinweise auf Vorkommen von Feldhamstern (Feldhamsterbaue) überprüft. Dabei ergaben sich keine
Hinweise auf ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters.
Haselmaus
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub- und Laubmischwäldern, an gut strukturierten Waldrändern
sowie auf gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete
werden in Parklandschaften auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in
Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks besiedelt (LANUV 2014).
Nach LANUV (2014) ist unbekannt, ob im Kreis Düren Vorkommen von Haselmäusen existieren.
Nach NABU / BUND kommt die Haselmaus in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig
vor.
Vor diesem Hintergrund wurden am 06.08.2014 potenziell geeignete Haselmauslebensräume im
Verlauf der geplanten Zuwegung auf Haselmäuse bzw. auf Hinweise auf Vorkommen von
Haselmäusen überprüft (Nester, Fraßspuren von Haselmäusen an Haselnüssen). Dabei wurden in den
Gehölzen an der L 33 und in der Heckenstruktur im Bereich der Zuwegung zur WEA 6 (jeweils nördlich
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
12
der L 33) Haselnüsse festgestellt, die Fraßspuren aufwiesen, die wahrscheinlich von Haselmäusen
stammten. Südlich der L 33 wurden keine Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus erbracht.
Wildkatze
- Habitatpräferenzen und Nahrungsspektrum
Die Europäische Wildkatze wird häufig auch als Waldkatze bezeichnet. So beschreibt HEMMER (1993)
alte Eichen-, Buchen- und Mischwälder als bevorzugten Lebensraum der Art. KLAR (2003) stellt im
Rahmen von Untersuchungen in der Eifel unter anderem eine Präferenz von Mischwald (Stangenholz,
Altholz) und Feuchtwäldern fest. Dementsprechend liegen auch die Verbreitungsschwerpunkte der Art
in den Mittelgebirgen. Als limitierender Faktor hinsichtlich der Höhenlagen gilt eine winterliche
Schneehöhe von über 20 cm (MEINIG & BOYE 2004).
Insgesamt ist dabei zu berücksichtigen, dass trotz der Waldbindung der Art auch offenere Bereiche
einen wichtigen Stellenwert als Lebensraum der Art aufweisen. So zeigt sie eine besonders hohe
Präferenz für Windwürfe mit Naturverjüngung, auch Waldränder und extensiv genutzte und
verbuschte Wiesen zählen zu den bevorzugten Habitaten der Art (KLAR 2003).
Die Nahrung der Wildkatze besteht überwiegend aus Kleinsäugern, wobei im Rahmen von
Magenanalysen tot aufgefundener Tiere die Feldmaus (Microtus arvalis) die am häufigsten
vertretende Art darstellt, aber auch z. B. Rötelmäuse (Myodes glareolus), Schermäuse (Arvicola
amphibius, Arvicola scherman) und Waldmäuse (Apodemus flavicollis, Apodemus sylvaticus) gehören
zum Nahrungsspektrum der Art (MEINIG 2002, 2007). Weitere Bestandteile ihrer Nahrung sind
vereinzelt z. B. Amphibien, Reptilien und Fische (MEINIG & BOYE 2004).
-
Fortpflanzungs- und Ruhestätten
Als Ruhestätten nutzen Wildkatzen eine Vielzahl von Strukturen. So werden z. B. Baumhöhlen,
Totholzhaufen, Reisighaufen, Holzpolter, unterirdische Baue, aber auch dichte, Deckung bietende
Vegetationsstrukturen wie Gebüsche oder auch dichte, hohe Krautvegetation an offeneren Standorten
genutzt.
Bei der Auswahl der Gehecke spielt die Schutzfunktion eine bedeutende Rolle. So stellte SCHRÖDER
(2004) fest, dass in stark von Menschen frequentierten Bereichen (Nähe zu Wanderwegen), dichtere
und unzugänglichere Strukturen als Ruhestätte genutzt werden als in Bereichen, in denen nur selten
Menschen anzutreffen sind.
- Sozialsystem und Raumnutzung
Obwohl die Wildkatze als vorwiegend solitär lebende Art gilt, weisen die Streifgebiete der einzelnen
Individuen Überschneidungen auf. Meist überlagert das Streifgebiet eines Kuders das mehrerer
Weibchen, aber auch die Streifgebiete der Weibchen weisen Überschneidungen auf (z. B. HÖTZEL et al.
2007). Die Größe der Streifgebiete lag bei Untersuchungen innerhalb Deutschlands zwischen etwa
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
13
200 ha (HÖTZEL et al. 2007) und 4.000 ha (HUPE 2002), wobei die Streifgebiete der weiblichen Katzen
in der Regel kleiner sind, als die der Kuder. Nicht alle Bereiche werden gleichmäßig genutzt, vielmehr
verlagern die Tiere häufig die von ihnen schwerpunktmäßig aufgesuchten Bereiche.
- Vorkommen der Wildkatze in NRW
Die Wildkatze war noch im 19. Jahrhundert in Nordrhein-Westfalen in den bergigen Regionen flächig
verbreitet (LANUV 2014). Infolge starker Bejagung gingen die Bestände der Art stark zurück. Im Jahr
1934 wurde die Wildkatze unter Schutz gestellt, sie unterliegt zwar noch dem Jagdrecht, hat aber eine
ganzjährige Schonzeit. Danach wird innerhalb Deutschlands von einer vorsichtigen Erholung der
Bestände bis 1950 ausgegangen, wobei anschließend ein Bestandsrückgang angenommen wurde, der
auf die positive wirtschaftliche Entwicklung des Landes und die damit verbundene Inanspruchnahme
von Lebensräumen sowie Barrierewirkungen durch Straßen und Zersiedlung zurückgeführt wird
(PIECHOCKI 1990). In NRW bildeten die höheren Lagen der Eifel das einzige Rückzugsgebiet, welches
von der Wildkatze durchgehend besiedelt war. Derzeit werden vermehrt Nachweise der Art in
Bereichen erbracht, in denen sie als ausgestorben galt.
Hauptverbreitungsgebiete sind heute die Eifelregion, das Süderbergland und das ostwestfälische
Bergland (Höxter). Der Bestand wird für das Jahr 2009 auf insgesamt ca. 250 bis 300 Exemplare
geschätzt. Die Wildkatzenpopulation in der Eifel ist Teil des deutschen Verbreitungszentrums und
gehört zur größten Population der Art in ganz Mitteleuropa (LANUV 2014).
- Vorkommen der Wildkatze im Umfeld der geplanten Windkraftkonzentrationszone
Die geplanten Standorte der WEA befinden sich auf intensiv genutzten Ackerflächen. Potenzielle
Quartierstandorte sind dort nicht vorhanden. Jedoch gehören auch Waldränder und extensiv genutzte
und verbuschte Wiesen zu den genutzten Habitaten der Art (s. o.).
In der Stellungnahme des NABU / BUND wird der Nachweis einer Wildkatze über einen Totfund „an
der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station
Düren)“ erbracht.
Es ist somit nicht auszuschließen, dass die Bereiche um die geplanten WEA zum Streifgebiet der
Wildkatze gehören.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
3.2
14
Vögel
Im Gutachten von ECODA (2014a) wird das Vorkommen von Vögeln im Umkreis von bis zu 2.000 m um
die geplante Windkraftkonzentrationszone zusammengefasst:
„Im UR2000 wurden während der Kartierungen zu den Brutvögeln im Jahr 2011 und 201 insgesamt 89
Vogelarten festgestellt. Davon nutzten 66 Arten den UR2000 als Bruthabitat, 14 Arten traten als
Gastvögel (v. a. als Nahrungsgäste, Durchzügler oder Wintergäste) auf. Bei neun weiteren Arten war
eine eindeutige Zuordnung als Brut- oder Gastvogel nicht möglich.
Insgesamt wurden im UR2000 33 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen. 22 Arten sind in einer
der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. 14 Arten
sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. 14 Arten sind im Anhang I der EUVogelschutz-Richtlinie enthalten bzw. gelten nach Art. 4 (2) der EU-Vogelschutz-Richtlinie als
planungsrelevant. Drei Arten sind als koloniebrütende Arten als planungsrelevant eingestuft.
Während der Kartierungen zu den Rast- und Zugvögeln wurden in den Jahren 2010 / 2011 und 2013
insgesamt 75 Vogelarten registriert.
Davon sind
29
Arten als planungsrelevant klassifiziert.
18
Arten sind
in
einer der
Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel Nordrhein-Westfalens eingestuft. 16 Arten sind
gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. Zwölf sind im Anhang I der EU-VogelschutzRichtlinie enthalten bzw. gelten nach Art. 4 (2) der EU-Vogelschutz-Richtlinie als planungsrelevant.
Drei Arten sind aufgrund ihrer koloniebrütenden Nistweise als planungsrelevant eingestuft.
Im Rahmen der Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen von der geplanten WEA
wurden 21 Arten berücksichtigt. Es handelte sich um Arten,
-
die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzten, so dass diesem zumindest eine durchschnittliche
Bedeutung zukommt und
-
für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen werden können.
3.3
weitere planungsrelevante Arten
Für die relevanten Messtischblatt-Quadranten 5204-4-Kreuzau, 5205-3-Vettweis, 5304-2-Niddegen
und 5305-1-Zülpich existieren nach LANUV (2014) Nachweise weiterer planungsrelevanter Arten (vgl.
Tabelle 3.2):
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
Tabelle 3.2:
15
ecoda
Weitere Planungsrelevante Arten der MTB- 5204-Kreuzau, 5205-Vettweis, 5304Niddegen und 5305-Zülpich nach LANUV 2014
(kon: kontinental; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend)
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
kon
Amphibien
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
S
Gelbbauchunke
Bombina variegata
S
Kreuzkröte
Bufo calamita
U
Laubfrosch
Hyla arborea
U
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
G
Springfrosch
Rana dalmatina
G
Kammmolch
Triturus cristatus
U
Schlingnatter
Coronella austriaca
U
Mauereidechse
Podarcis muralis
U
Reptilien
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
Lycaena helle
S
Leucorrhinia pectoralis
-
Trichomanes speciosum
U
Libellen
Große Moosjungfer
Pflanzen
Prächtiger Dünnfarn
Amphibien
Geburtshelferkröte
Nach LANUV (2014) besiedelt die Geburtshelferkröte in Nordrhein-Westfalen vor allem Steinbrüche
und Tongruben in Mittelgebirgslagen. In Siedlungsbereichen tritt sie auch auf Industriebrachen auf. Als
Absetzgewässer für die Larven werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt: sommerwarme
Lachen und Flachgewässer, Tümpel und Weiher sowie sommerkühle, tiefe Abgrabungsgewässer.
Bisweilen
werden
auch
beruhigte
Abschnitte
kleinerer
Fließgewässer
aufgesucht.
Als
Sommerlebensraum dienen sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf
Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern oder Steinhaufen, die in der Nähe der Absetzgewässer
gelegen sind.
Bestand und Bewertung der Vorkommen
16
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Gelbbauchunke
Die Gelbbauchunke ist nach LANUV (2014) eine typische Pionierart in dynamischen Lebensräumen.
Besiedelt werden naturnahe Flussauen, Schleddentäler, Sand- und Kiesabgrabungen, Steinbrüche
sowie Truppenübungsplätze. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Klein- und Kleinstgewässer
genutzt, die oft nur temporär Wasser führen. Die Gewässer sind meist vegetationslos, fischfrei und
von lehmigen Sedimenten getrübt (z. B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte
Wagenspuren). Ursprüngliche Laichgewässer sind zeitweise durchflossene Bachkolke, Quelltümpel,
Überschwemmungstümpel in Auen oder Wildschweinsuhlen. Als Landlebensraum dienen lichte
Feuchtwälder, Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder. Während der trocken-warmen Sommermonate
werden innerhalb des Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewässer genutzt
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Kreuzkröte
Die Kreuzkröte ist nach LANUV (2014) eine Pionierart, die ursprünglich in offenen Auenlandschaften
auf vegetationsarmen, trocken-warmen Standorten mit lockeren, meist sandigen Böden vorkam. In
Nordrhein-Westfalen sind die aktuellen Vorkommen vor allem auf Abgrabungsflächen in den
Flussauen konzentriert (z. B. Braunkohle-, Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus
werden auch Industriebrachen, Bergehalden und Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden
sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder
Heideweiher aufgesucht. Die Gewässer führen oftmals nur temporär Wasser, sind häufig
vegetationslos und fischfrei. Tagsüber verbergen sich die dämmerungs- und nachtaktiven Tiere unter
Steinen oder in Erdhöhlen. Als Winterquartiere werden lockere Sandböden, sonnenexponierte
Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie Spaltenquartiere genutzt, die
oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind.
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
17
Laubfrosch
Der Laubfrosch ist nach LANUV (2014) eine Charakterart der „bäuerlichen Kulturlandschaft“ mit
kleingewässerreichen Wiesen und Weiden in einer mit Gebüschen und Hecken reich strukturierten
Landschaft. Ursprüngliche Lebensräume waren wärmebegünstigte Flussauen. Als Laichgewässer
werden Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener auch größere Seen
besiedelt. Bevorzugt werden vegetationsreiche Gewässer, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind.
Außerhalb der Fortpflanzungszeit halten sich die wanderfreudigen Laubfrösche in höherer Vegetation
auf (z. B. Brombeerhecken, Röhrichte, Weidegebüsche, Kronendach der Bäume). Die Überwinterung
erfolgt an Land, wo sich die Tiere in Waldbereichen, Feldgehölzen oder Säumen in Wurzelhöhlen oder
Erdlöchern verstecken.
Die WEA sollen auf intensiv genutzten Ackerflächen erfolgen. Die Baunebenflächen an den WEAStandorten befinden sich ebenfalls auf Ackerflächen. Die Zuwegung erfolgt überwiegend über
bestehende Wege bzw. werden auf Ackerflächen neu angelegt. Kleinflächig müssen an bestehenden
Wegen Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden.
Vor dem Hintergrund der artspezifischen Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf
den Bauflächen an den WEA-Standorten nicht erwartet. Allenfalls in den betroffenen Gehölzen
könnten sich zeitweise Laubfrösche aufhalten.
Kleiner Wasserfrosch
Der Lebensraum des Kleinen Wasserfroschs umfasst nach LANUV (2014) Erlenbruchwälder, Moore,
feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie gewässerreiche Waldgebiete. Als Laichgewässer
werden unterschiedliche Gewässertypen genutzt: moorige und sumpfige Wiesen- und Waldweiher,
Teiche, Gräben, Bruchgewässer, die Randbereiche größerer Gewässer. Seltener werden größere Seen,
Abgrabungsgewässer, Flüsse besiedelt. Bisweilen kommt die Art sogar im Siedlungsbereich an
Gartengewässern vor. Bevorzugt werden kleinere, nährstoffarme und vegetationsreiche Gewässer mit
leicht saurem Wasser, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind. Dort besiedeln die Tiere den
größten Teil des Jahres die flachen Uferzonen. Im Gegensatz zu den anderen Grünfröschen kann der
Kleine Wasserfrosch auch weit entfernt vom Wasser in feuchten Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen
und Feuchtheiden angetroffen werden. Die Überwinterung erfolgt meist an Land, wo sich die Tiere in
Waldbereichen in lockeren Boden eingraben. Ein Teil überwintert auch im Schlamm am
Gewässerboden.
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
18
Springfrosch
Der Springfrosch ist eine wärmeliebende Art, die in Hartholzauen entlang von Flussläufen, in lichten
gewässerreichen Laubmischwäldern, an Waldrändern und auf Waldwiesen sowie in isoliert gelegenen
Feldgehölzen und Waldinseln vorkommt. Als Laichgewässer werden Wald- und Waldrandtümpel,
Weiher, kleine Teiche, Wassergräben sowie temporäre Gewässer besiedelt. Bevorzugt werden
sonnenexponierte, vegetationsreiche, meist fischfreie Gewässer. Im Winter verstecken sich die Tiere
an Land und graben sich in frostfreie Lückensysteme in den Boden ein (LANUV 2014).
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Kammmolch
Der Kammmolch gilt als eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von
Fluss- und Bachauen an offenen Augewässern (z. B. an Altarmen) vorkommt. In Mittelgebirgslagen
werden außerdem große, feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern
besiedelt. Sekundär kommt die Art in Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in
Steinbrüchen vor. Offenbar erscheint die Art auch als Frühbesiedler an neu angelegten Gewässern. Die
meisten Laichgewässer weisen eine ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur
gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als Landlebensräume nutzt der Kammmolch feuchte
Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der Nähe der Laichgewässer (LANUV 2014).
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Reptilien
Mauereidechse
Als eine typische „Kletter-Art“ kommt die Mauereidechse ausschließlich in felsigen und steinigen
Lebensräumen vor. Sie bevorzugt offene, südexponierte, sonnenwarme Standorte, die weitgehend
vegetationsfrei oder nur schütter bewachsen sind. Zugleich müssen genügend Spalten und Hohlräume
als Versteckmöglichkeiten vorhanden sein. Ursprüngliche Lebensräume sind Felsen, Abbruchkanten,
Geröllhalden oder steinige Trockenrasen. Sekundär kommt die Art auch an Steinmauern, Ruinen,
Bahnanlagen, Uferbefestigungen, in Steinbrüchen oder Weinbergen vor (LANUV 2014).
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
19
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Schlingnatter
Nach LANUV (2014) kommt die Schlingnatter in reich strukturierten Lebensräumen mit einem Wechsel
von Einzelbäumen, lockeren Gehölzgruppen sowie grasigen und vegetationsfreien Flächen vor.
Bevorzugt werden lockere und trockene Substrate wie Sandböden oder besonnte Hanglagen mit
Steinschutt
und Felspartien. Ursprünglich besiedelte die wärmeliebende Art
ausgedehnte
Binnendünenbereiche entlang von Flüssen. Heute lebt sie vor allem in Heidegebieten und trockenen
Randbereichen von Mooren. Im Bereich der Mittelgebirge befinden sich die Vorkommen vor allem in
wärmebegünstigten Hanglagen, wo Halbtrocken- und Trockenrasen, Geröllhalden, felsige Böschungen
sowie aufgelockerte steinige Waldränder besiedelt werden. Sekundär nutzt die Art auch vom
Menschen
geschaffene
Lebensräume
wie
Steinbrüche,
alte
Gemäuer,
südexponierte
Straßenböschungen und Eisenbahndämme. Einen wichtigen Ersatzlebensraum stellen die Trassen von
Hochspannungsleitungen dar.
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
Der Lebensraum des Blauschillernden Feuerfalters sind nach LANUV (2014) Feuchtwiesenbrachen und
extensiv genutzte Feuchtgrünländer (z.B. Binsen- und Kohldistelwiesen) an Bächen und auf
Hochebenen des Berglandes. Er ist auf ausgedehnte Schlangenknöterich-Bestände angewiesen und
benötigt ausreichenden Gehölzbewuchs als Windschutz.
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Libellen
Große Moosjungfer
Die Große Moosjungfer kommt nach LANUV (2014) in Moor-Randbereichen, Übergangsmooren und
Waldmooren vor. Als Fortpflanzungsgewässer werden mäßig saure, nährstoffarme bis mäßig
nährstoffreiche Gewässer mit Laichkraut- und Seerosenbeständen sowie extensiv genutzte Torfstiche
genutzt. Optimal sind mittlere Sukzessionsstadien. Pioniergewässer oder dicht bewachsene bzw.
bereits verlandete Gewässer werden gemieden.
ecoda
Bestand und Bewertung der Vorkommen
20
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
Pflanzen
Prächtiger Dünnfarn
Der Prächtige Dünnfarn (Trichomanes speciosum) wachst in tiefen, extrem lichtarmen, feuchten
Felsspalten, die oft in der Nähe von Fließgewässern liegen. Bei den in Nordrhein-Westfalen
besiedelten Standorten handelt es sich um silikatische, mehr oder weniger saure Felsbereiche. Dabei
spielt die Exposition der Felsen offenbar nur eine untergeordnete Rolle (LANUV 2014).
Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG nicht erwartet.
Die Art wird im Folgenden nicht weiter betrachtet.
ecoda
Wirkpotenzial von Windenergieanlagen
4
21
Wirkungen des Vorhabens
Nachfolgend werden die Wirkfaktoren aufgeführt, die zu Beeinträchtigungen und Störungen der nach
Anhang I und Anhang IV der FFH-Richtlinie streng geschützten Tierarten führen können.
4.1
Baubedingte Wirkfaktoren / Wirkprozesse
Die im Folgenden aufgeführten Wirkfaktoren sind nur für den Zeitraum der Bauphase der geplanten
WEA zu erwarten.
4.1.1
Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Während des Baus werden im näheren Umfeld der geplanten Vorhabenstandorte temporär
Bodenmieten sowie Lagerflächen angelegt. Für Floren- und Faunenelemente gehen an diesen
Standorten Lebensräume verloren, die nach Fertigstellung kurzfristig wieder besiedelt werden können.
4.1.2
Barrierewirkung / Zerschneidung
Eine Barrierewirkung/Zerschneidung von Lebensräumen während des Baus der WEA ist nicht zu
erwarten.
4.1.3
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfeldes (-> Lebensraumverlust /veränderung)
Das Befahren der Baustellen mit Baufahrzeugen sowie die Bautätigkeiten führen über
Lärmimmissionen
und
optische
Störungen
zu
einer
Beunruhigung
des
Umfeldes.
Diese
Beeinträchtigungen erstrecken sich über die gesamte Bauphase und werden in Abhängigkeit der
jeweiligen Tätigkeiten und Entfernungen in unterschiedlichem Maße wirksam sein.
4.1.4
Unfall- und Tötungsrisiko
Grundsätzlich besteht ein geringes Risiko, dass Tiere durch Baufahrzeuge zu Tode kommen.
4.2
Anlagebedingte Wirkprozesse
4.2.1
Flächeninanspruchnahme (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Durch die Fundamente und Kranstellflächen werden landwirtschaftlich genutzte Flächen dauerhaft
verloren gehen. Die beanspruchten Flächen werden versiegelt (Fundament) bzw. teilversiegelt
(Kranstellfläche, Zuwegung).
In den Bereichen der Fundamente kommt es zur Versiegelung des Bodens. Diese Beeinträchtigung ist
aus bautechnischen Gründen unvermeidbar. Der Boden verliert dort seine Funktion als Lebensraum für
Flora und Fauna sowie als Grundwasserspender und -filter. Zum großen Teil wird der Bodenaushub zur
ecoda
Wirkpotenzial von Windenergieanlagen
22
Abdeckung des Fundaments wiederverwendet, so dass der Bodenverlust auf ein Minimum reduziert
wird. Auf der Fundamentfläche kann anschließend Lebensraum für Flora und Fauna neu entstehen. Die
Kranstellflächen sowie die Einbiegebereiche werden nicht vollständig versiegelt und bleiben somit
teildurchlässig.
4.2.2
Barrierewirkung / Zerschneidung
Bei dem geplanten Projekt handelt es sich um die Errichtung und den Betrieb von sechs WEA, die
insgesamt nur eine geringe Fläche in Anspruch nehmen und zum Teil große Abstände zueinander
haben. Daher ist weder mit einer Barrierewirkung (z. B. für Zugvögel) noch mit einer Zerschneidung
von Lebensräumen zu rechnen (vgl. Ausführungen im Avifaunistischen Fachgutachten: ECODA 2014a).
4.2.3
Betriebsbedingte Wirkprozesse (-> Lebensraumverlust / -veränderung)
Bei den betriebsbedingten Auswirkungen des Vorhabens handelt es sich um die Beunruhigung des
nahen bis mittleren Umfelds (Lärmimmissionen und optische Störungen durch den Betrieb der WEA
(Schattenwurf, Drehung der Rotoren) sowie durch den Wartungsverkehr) sowie um eine mögliche
Kollisionsgefahr für Arten, die den freien Luftraum nutzen. Da die Auswirkungen des Wartungsverkehrs
aufgrund des seltenen Erscheinens als vernachlässigbar eingestuft werden können, bleiben die
Beunruhigung des nahen bis mittleren Umfelds und das Kollisionsrisiko relevant. Diese Auswirkungen
können insbesondere für die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Bedeutung sein und werden
daher im Folgenden besonders beleuchtet.
Da sich die betriebsbedingten Wirkprozesse nur auf das nahe bis mittlere Umfeld von WEA auswirken,
kann eine betriebsbedingte Barrierewirkung ausgeschlossen werden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
5
23
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
In den folgenden Unterkapiteln erfolgt die Prüfung, ob und in welcher Weise das Vorhaben hinsichtlich
der Tierarten nach Anhang IV FFH-RL sowie nach Artikel 1 der EU-Vogelschutz-Richtlinie zu Verstößen
gegen das Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 i. V. m Abs. 5 BNatSchG) führen wird.
Bezüglich der Tiergruppen Fledermäuse und Vögel erfolgte die detaillierte Prüfung, ob von dem
Vorhaben ein Verstoß gegen den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden kann, im
Rahmen des jeweiligen Fachgutachtens (ECODA 2014a & b), auf die an dieser Stelle verwiesen wird.
Für diese Tiergruppen werden im Folgenden nur die relevanten Ergebnisse der Prüfung dargestellt.
5.1
Werden Tiere verletzt oder getötet? (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
5.1.1
Baubedingte Auswirkungen (Verletzungen oder Tötungen im Zusammenhang mit der
Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten)
5.1.1.1 Fledermäuse
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, die über keine
potenziellen Quartierstrukturen für Fledermäuse verfügen. Insgesamt ist also ausgeschlossen, dass am
Standort der geplanten WEA übertagende Fledermäuse verletzt oder getötet werden.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein
gewisses Potenzial als Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung eventuell
Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende Individuenverluste
eintreten könnten.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden (Baufeldkontrollen und ggf. Umsetzen von Fledermäusen; siehe Kapitel 6.1.1).
Sollten trotz der Vermeidungsmaßnahme dennoch einzelne Fledermäuse baubedingt verletzt oder
getötet werden, würde dadurch nicht der Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
erfüllt, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang aufgrund der Vielzahl
vergleichbarer Strukturen - ggf. unter Berücksichtigung zusätzlich anzubringender Fledermauskästen im Umfeld für die Art im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG weiterhin erhalten bliebe.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
24
5.1.1.2 Feldhamster
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, auf denen ein
Vorkommen von Feldhamster nicht gänzlich auszuschließen ist.
Baubedingt können durch das Vorhaben (ausschließlich in den von Bauflächen betroffenen
Feldflurbereichen) potenziell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und damit in
Zusammenhang
stehende
Individuenverluste
herbeigeführt
werden.
Durch
eine
Bauflächenbegutachtung am 06.08.2014 wurden keine Hinweise auf ein aktuelles Vorkommen der Art
erbracht. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Eintritt eines Verbotstatbestands nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu rechnen.
Sollte die Errichtung bzw. die Baufeldräumung erst nach der beginnenden Aktivitätsphase im Jahr
2015 erfolgen (März / April) erfolgen, kann eine Besiedlung der Bauflächen auf Ackerstandorten nicht
gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen die im
Zusammenhang mit dem Verlust von Hamsterbauen stehende Verletzung/Tötung von Individuen und
damit die Erfüllung des Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden (vgl.
Kapitel 6.2):
5.1.1.3 Haselmaus
Durch die Errichtung der WEA kann es zur Verletzung oder Tötung von Tieren kommen, wenn
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den Bauflächen vorhanden sind. An den Standorten der
geplanten WEA sind keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Eine Verletzung
oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten kann ausgeschlossen werden.
Im Verlauf der Zuwegung sind in zwei Bereichen Hinweise auf das Vorkommen von Haselmäusen
festgestellt worden. Hinweise auf genutzte Fortpflanzungsstätten wurden nicht erbracht.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden (Baufeldkontrollen und ggf. Umsetzen von Haselmäusen; siehe Kapitel 6.3).
5.1.1.4 Wildkatze
Durch die Errichtung der WEA kann es zur Verletzung oder Tötung von Tieren kommen, wenn
Geheckplätze mit jungen, noch nicht mobilen Katzen auf den Bauflächen vorhanden sind. Als
Fortpflanzungsstätten nutzen Wildkatzen eine Vielzahl von Strukturen. So werden z. B. Baumhöhlen,
Totholzhaufen, Reisighaufen, Holzpolter und unterirdische Baue als Fortpflanzungsstätten genutzt.
Derartige Strukturen sind auf den geplanten Bauflächen nicht vorhanden. Der Verlauf der Zuwegung
soll überwiegend über bestehende Wege geschehen, die ggf. ausgebaut werden müssen. Auch in
diesen Bereichen werden keine Gehecke erwartet.
Eine baubedingte Verletzung oder Tötung von Individuen wird nicht erwartet.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
25
5.1.1.5 Laubfrosch
Durch die Errichtung der WEA kann es zur Verletzung oder Tötung von Tieren kommen, wenn
Fortpflanzungs- und Ruhestätten auf den Bauflächen vorhanden sind. An den Standorten der
geplanten WEA sind keine potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten vorhanden. Eine Verletzung
oder Tötung im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten kann ausgeschlossen werden.
Im Verlauf der Zuwegung befinden sich kleinflächig Gehölzstrukturen in den sich Laubfrösche
zeitweilig aufhalten könnten. Im Rahmen der ohnehin notwendigen Kontrolle der von Rodungen oder
Rückschnitten betroffenen Gehölze auf Vorkommen von Haselmäusen sollte auch auf Vorkommen von
Laubfröschen geachtet werden ggf. die Tiere umgesetzt werden (siehe Kapitel 6.4).
5.1.1.6 Vögel
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden. Für die Zuwegung
müssen kleinflächig Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden. Sowohl für bodenbrütenden wie
auch in Gehölzen brütende Arten werden auf den Bauflächen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich,
um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Folgende Maßnahmen stehen
alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.5.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn
sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der
betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der
WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss
der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
5.1.2
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen (Kollisionsrisiko)
5.1.2.1 Fledermäuse
NIERMANN et al. (2011) benennen sieben Arten, für die eine Kollisionsgefahr an WEA nicht
grundsätzlich
ausgeschlossen
Breitflügelfledermaus,
werden
Zweifarbfledermaus,
kann
(Großer
Abendsegler,
Rauhautfledermaus,
Kleinabendsegler,
Zwergfledermaus
sowie
Mückenfledermaus). Für drei weitere Arten (die im Rahmen der Untersuchung nicht festgestellt
wurden und für die aus dem Umfeld der Planung auch keine Nachweise vorliegen) liegen bisher so
wenige Daten vor, dass eine abschließende Bewertung nicht möglich ist. Vorsorglich sollten diese
Arten bei der Prognose und Bewertung des Kollisionsrisikos mitbetrachtet werden (Nordfledermaus,
Mopsfledermaus und Weißrandfledermaus).
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
26
ecoda
MKULNV & LANUV (2013) benennen für das Bundesland Nordrhein-Westfalen sechs Arten, die generell
als windkraftsensibel (kollisionsgefährdet) angesehen werden (Großer Abendsegler, Kleinabendsegler,
Rauhautfledermaus,
Mückenfledermaus,
Nordfledermaus
und
Breitflügelfledermaus). Für die
Zwergfledermaus (und die Zweifarbfledermaus, die im Untersuchungsraum nicht nachgewiesen
wurde) könnte unter bestimmten Voraussetzungen eine Kollisionsgefährdung bestehen (s. u.).
Für alle weiteren Arten (u. a. Arten der Gattung Myotis und Plecotus) besteht nach dem derzeitigen
Stand der Forschung generell allenfalls ein sehr geringes Kollisionsrisiko. Sie werden deswegen bei der
Prognose des Kollisionsrisikos nicht betrachtet.
Die Ergebnisse der Detektorbegehungen und der Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang deuten
darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von jagenden
und / oder durchziehenden Großen Abendseglern und Rauhautfledermäusen genutzt wurde.
Insgesamt besteht bezüglich der Aktivität der beiden Arten in der herbstlichen Zugzeit eine
Prognoseunsicherheit.
Aufgrund
dieser
Prognoseunsicherheit
wird
zur
Vermeidung
des
Tatbestands
nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) vorsorglich eine geeignete
Maßnahme notwendig (vgl. Kapitel 6.1.2). In diesem Zusammenhang sollte auch die Aktivität von
weiteren kollisionsgefährdeten Fledermausarten (Kleinabendsegler und Breitflügelfledermaus) im
Gondelbereich ermittelt und bewertet werden.
Für die Zwergfledermaus können nach LANUV (2014) Tierverluste durch Kollisionen an WEA
grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos
angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im
Umfeld
bekannter,
individuenreicher
Wochenstuben
der
Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art
durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung
kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
In der vorliegenden Untersuchung wurden im Umkreis von 1 km um die geplanten WEA keine
Hinweise auf Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Weibchen erbracht.
Vor diesem Hintergrund können Kollisionen von Zwergfledermäusen an WEA innerhalb der geplanten
Windkraftkonzentrationszone zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, sind aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen
zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
27
Für alle weiteren Arten waren entweder die festgestellten Aktivitäten so gering bzw. die
artspezifische Kollisionsgefährdung ist generell so gering, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
und damit ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ausgeschlossen werden kann.
5.1.2.2 Feldhamster
Aufgrund der Lebensweise von Feldhamstern können betriebsbedingte Tötungen von Individuen
ausgeschlossen werden.
5.1.2.3 Haselmaus
Kollisionen der Art mit den WEA können ausgeschlossen werden. Allenfalls der Wartungsverkehr
könnte zu Tötungen oder Verletzungen von Haselmäusen führen. Der Wartungsverkehr führt
insgesamt jedoch nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Frequentierung der Straßen und Wege.
Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit Wartungsfahrzeugen wird nicht erwartet.
5.1.2.4 Wildkatze
Kollisionen der Art mit den WEA können ausgeschlossen werden. Allenfalls der Wartungsverkehr
könnte zu Tötungen oder Verletzungen von Wildkatzen führen. Der Wartungsverkehr führt insgesamt
jedoch nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Frequentierung der Straßen und Wege.
Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit Wartungsfahrzeugen wird nicht erwartet.
5.1.2.5 Vögel
MKUNLV & LANUV (2013) gehen im Sinne einer Regelfallvermutung davon aus, dass für WEAunempfindliche Arten betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Von den nach MKULNV & LANUV (2013) grundsätzlich als kollisionsgefährdet geltenden Arten wurden
im Untersuchungsraum die Arten Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan,
Rotmilan, Baumfalke, Uhu und Grauammer festgestellt.
Kormoran, Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe und Baumfalke
Diese Arten wurden so selten festgestellt, dass dem Untersuchungsraum nur eine geringe Bedeutung
für die Arten beigemessen wurde. Vor diesem Hintergrund wird kein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko für diese Arten erwartet.
Rotmilan
Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein Brutvorkommen von Rotmilanen
ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten.
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Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
28
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und
zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu
sein (s. o.). Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA
als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren
Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der
Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein (s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast
ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Um nach
Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen
ergriffen werden (vgl. MAMMEN et al. 2010) (vgl. Kapitel 6.5.2):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist
aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für
Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
Uhu
Hinsichtlich des Kollisionsrisikos für den Uhu an WEA besteht eine Prognoseunsicherheit, da derzeit
nicht geklärt ist, ob die bislang bekannten Kollisionen als Ausnahmeerscheinung zu bewerten sind
oder ob Kollisionen an Standorten in der Nähe von Uhubrutplätzen häufiger vorkommen.
Der nächste bekannte Brutplatz befindet sich nach den Daten des NABU /BUND ca. 2,5 km von der
geplanten Konzentrationszone entfernt.
Der von der LAG-VSW (2007) empfohlene Abstand von 1 km, den WEA zu Brutplätzen der Art
einhalten sollten, wird somit eingehalten.
Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass Uhus den Untersuchungsraum zumindest gelegentlich als
Jagdhabitat oder als Durchflugsraum nutzen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den aus
den Jahren 2011 und 2013 sowie durch die Daten des BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013)
liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und
intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
29
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah
fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.)
einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist
einen Abstand von 90 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten
nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Eine Kollision kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes
Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen, nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl.
LÜTTMANN 2007).
Grauammer
Die Verletzungen der bisher an WEA tot aufgefundenen Grauammern deuten darauf hin, dass die Tiere
nicht mit den Rotoren, sondern mit den Masten der WEA kollidiert sind. Grauammern scheinen in
Sondersituationen - v. a. wenn sie aufgeschreckt werden - weiße Masten nicht oder nur eingeschränkt
zu erkennen und können dann mit diesen kollidieren (vgl. DÜRR 2011). Folglich bezieht sich das
Kollisionsgefahr auf Tiere, die sich in der unmittelbaren Nähe der Anlagen aufhalten und dort
aufgeschreckt werden. Die Gefahr, dass sich das Kollisionsrisiko von Grauammern signifikant erhöht,
besteht demnach an WEA, die sich in unmittelbarer Nähe von Lebensräumen befinden, die
regelmäßig von Grauammern genutzt werden. Aufgrund der Ergebnisse aus den Jahren 2011 und
2013 sowie der Ergebnisse des BÜROS FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013) liegen die genutzten
Brutreviere 500 m bzw. noch weiter von den geplanten WEA-Standorten entfernt. Zudem sind die
geplanten WEA durch Gehölze von den Brutbereichen getrennt. An den geplanten WEA-Standorten
wurden keine Grauammern festgestellt.
Die regelmäßig genutzten Bereiche lagen so weit von den geplanten WEA entfernt, dass eine Kollision
durch ein schreckhaftes Auffliegen - allein schon wegen der großen Entfernung - sehr
unwahrscheinlich ist. In diesen Entfernungen wird somit nicht mit einem signifikant erhöhten
Kollisionsrisiko gerechnet.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber
als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für
Individuen zählt (vgl. LÜTTMANN 2007).
5.1.2.6 Laubfrosch
Kollisionen der Art mit den WEA können ausgeschlossen werden. Allenfalls der Wartungsverkehr
könnte zu Tötungen oder Verletzungen von Laubfröschen führen. Der Wartungsverkehr führt insgesamt
jedoch nur zu einer geringfügigen Erhöhung der Frequentierung der Straßen und Wege.
Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos mit Wartungsfahrzeugen wird nicht erwartet.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
5.2
Werden Tiere erheblich gestört? (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG)
5.2.1
Baubedingte Auswirklungen
30
5.2.1.1 Fledermäuse
Es wird nicht erwartet, dass die zeitlich und räumlich begrenzten baubedingten Auswirkungen zu
Verschlechterungen der Erhaltungszustände der lokalen Fledermauspopulationen führen. Eventuell
gestörte jagende Individuen finden im Umfeld genügend ähnlich strukturierte Bereiche, in die sie
ausweichen können (vgl. ECODA 2014a).
5.2.1.2 Feldhamster
Baubedingte Störungen werden durch die im Zusammenhang mit der Vermeidung von Tötungen von
Feldhamstern notwendigen Maßnahmen so weit reduziert, dass sie den Erhaltungszustand der lokalen
Population nicht verschlechtern.
5.2.1.3 Haselmäuse
Im nahen Umfeld der geplanten WEA befinden sich keine geeigneten Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der Art. Vor diesem Hintergrund wird eine baubedingte Störung im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Haselmäusen nicht erwartet.
5.2.1.4 Wildkatze
Im Umfeld der geplanten WEA befinden sich keine geeigneten Geheckplätze der Art. Störungen im
Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG an Gehecken der Art werden nicht erwartet.
Vor dem Hintergrund der großen Streifgebiete der Art wird zudem erwartet, dass - sollten jagende
oder umherstreifende Wildkatzen von baubedingten Reizen gestört werden - sie in andere
ungestörtere Bereiche ausweichen. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustands der lokalen
Population wird nicht erwartet.
5.2.1.5 Vögel
Durch die Errichtung von WEA in der geplanten Windkraftkonzentrationszone können Auswirkungen
während des Baus der WEA auf einzelne Vogelarten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Im Untersuchungsraum und dessen Umgebung befinden sich jedoch genügend vergleichbare
Habitattypen. Sollten baubedingte Störreize zu einem temporären Ausweichen von einzelnen Vögeln
oder Verlagerungen einzelner Reviere führen, würde sich der Erhaltungszustand der lokalen
Populationen dadurch nicht verschlechtern (vgl. ECODA 2014a).
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
31
5.2.1.6 Laubfrosch
Im nahen Umfeld der geplanten WEA befinden sich keine geeigneten Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der Art. Vor diesem Hintergrund wird eine baubedingte Störung im Sinne des
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG von Laubfröschen nicht erwartet.
5.2.2
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
5.2.2.1 Fledermäuse
Wie in ECODA (2014b) dargestellt, liegen derzeit keine Hinweise vor, dass Fledermäuse WEA meiden.
Es liegen derzeit keine Gründe für die Annahme vor, die Errichtung oder der Betrieb der geplanten
WEA könne betriebsbedingt zu erheblichen Störungen von Fledermäusen führen. Es wird davon
ausgegangen, dass die im Jahr 2011 und 2013 von Fledermäusen genutzten Bereiche auch nach
Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten WEA in gleichem Maße genutzt werden können.
5.2.2.2 Feldhamster
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft liegen keine Hinweise vor, dass Feldhamster durch den
Betrieb von WEA erheblich gestört werden.
5.2.2.3 Haselmaus
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft liegen keine Hinweise vor, dass Haselmäuse durch den
Betrieb von WEA erheblich gestört werden.
5.2.2.4 Wildkatze
Zu störungsbedingten Auswirkungen des Betriebs von Windkraftanlagen auf Wildkatzen liegen bisher
keine fundierten Untersuchungen vor (TRINZEN mdl. Mitt.). MKULNV & LANUV (2013) führen die
Wildkatze nicht bei den WEA-empfindlichen Arten auf. Vor diesem Hintergrund werden keine
betriebsbedingten Verstöße gegen § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erwartet.
5.2.2.5 Vögel
MKUNLV & LANUV (2013) gehen im Sinne einer Regelfallvermutung davon aus, dass für WEAunempfindliche Arten betriebsbedingt grundsätzlich keine Verstöße gegen die Zugriffsverbote des
§ 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten werden.
Von den Arten, die nach MKULNV & LANUV (2013) ein Meideverhalten gegenüber WEA aufweisen und
es somit zu erheblichen Störung bzw. zu einem störbedingten Verlust von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten kommen könnte, wurden im Untersuchungsraum die Wachtel, der Kiebitz und der Kranich
festgestellt.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
32
ecoda
Kiebitz
Der Kiebitz nutze den Untersuchungsraum so selten, dass ihm eine geringe artspezifische Bedeutung
zugewiesen wurde, Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG wird vor diesem Hintergrund
nicht erwartet (vgl. ecoda 2014a).
Wachtel
Der Betrieb von WEA kann die Kommunikation zwischen Individuen stören, in dessen Folge es zu einer
Meidung von anlagennahen Bereichen kommen könnte. Es wird von einem Meideverhalten der
Wachtel bis in eine Entfernung von 200 m zu einer WEA ausgegangen (vgl. ECODA 2014a). Da die
Stärke des Schalls mit zunehmender Entfernung von einer WEA abnimmt, wird der Einwirkbereich
nochmals unterteilt. In einer Entfernung bis zu 100 m wird eine deutlich stärkere Meidung erwartet als
in dem Bereich von 100 bis 200 m. In Entfernungen über 200 m zu einer geplanten Anlage wird keine
erhebliche Beeinträchtigung von Wachteln erwartet (s. o.).
Es wird angenommen, dass der im Einwirkbereich der WEA liegende Raum nicht mehr oder nur noch
in geringem Maße für Wachteln nutzbar sein wird, so dass der Betrieb der WEA zu einer Verlagerung
eventuell bei Baubeginn betroffener Reviere führen könnte.
Die anlagen- und betriebsbedingten Störungen könnten somit im Wesentlichen den Tatbestand der
Beschädigung bzw. Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
auslösen und werden und dort behandelt.
Für eventuell gestörte nahrungssuchende Wachteln wird erwartet, dass Sie auf ähnlich strukturierte
Flächen außerhalb des Einwirkbereichs der WEA ausweichen können und sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population nicht verschlechtern wird.
Kranich
Der Untersuchungsraum liegt innerhalb des bekannten Durchzugsraums der Art. Hinweise auf
Ruhestätten der Art im UR2000 liegen nicht vor.
Kraniche, die in Höhe des Rotorbereichs von WEA auf die geplanten WEA zufliegen werden, werden
die WEA um- oder überfliegen, um Kollisionen zu vermeiden. Gemessen an der Zugstrecke, die
Kraniche an einem Tag zurücklegen, ist jedoch der Umweg, den sie um den geplanten Windpark
fliegen müssen, und damit auch der dadurch verursachte Energiebedarf, zu vernachlässigen.
Unter Berücksichtigung der überregional äußerst positiven Bestandsentwicklung der Art werden
derartige Ausweichbewegungen keinen Einfluss auf den Erhaltungszustand der „lokalen Population“
haben.
Die
geplanten
WEA
§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG führen.
werden
nicht
zu
erheblichen
Störungen
im
Sinne
des
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
33
5.2.2.6 Laubfrosch
Nach derzeitigem Stand der Wissenschaft liegen keine Hinweise vor, dass Feldhamster durch den
Betrieb von WEA erheblich gestört werden.
5.3
Werden
Fortpflanzungs-
oder
Ruhestätten
beschädigt
oder
zerstört?
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG)
5.3.1
Baubedingte Auswirklungen
5.3.1.1 Fledermäuse
Die geplanten Standorte der WEA befinden sich auf intensiv genutzten Ackerflächen. Potenzielle
Quartierstandorte sind dort nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wird nicht erwartet, dass es
baubedingt an den geplanten WEA-Standorten zu Zerstörungen oder Beschädigungen von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten von Fledermäusen kommen wird.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein
gewisses Potenzial als Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung eventuell
Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört werden könnten.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden (Baufeldkontrollen und ggf. Umsetzen von Fledermäusen; siehe Kapitel 6.1.1).
Sollten trotz der Vermeidungsmaßnahme dennoch einzelne Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
baubedingt beschädigt oder zerstört werden, würde dadurch nicht der Verbotstatbestand gemäß
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfüllt, da die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang
aufgrund
der
Vielzahl
vergleichbarer
Strukturen
- ggf.
unter
Berücksichtigung
zusätzlich
anzubringender Fledermauskästen - im Umfeld für die Art im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG
weiterhin erhalten bliebe.
5.3.1.2 Feldhamster
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlich genutzten Flächen errichtet werden, auf denen ein
Vorkommen von Feldhamster nicht gänzlich auszuschließen ist.
Baubedingt können durch das Vorhaben (ausschließlich in den von Bauflächen betroffenen
Feldflurbereichen) potenziell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und damit in
Zusammenhang
stehende
Individuenverluste
herbeigeführt
werden.
Durch
eine
Bauflächenbegutachtung am 06.08.2014 wurden keine Hinweise auf ein aktuelles Vorkommen der Art
erbracht. Vor diesem Hintergrund ist nicht mit dem Eintritt eines Verbotstatbestands nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu rechnen.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
34
Sollte die Errichtung bzw. die Baufeldräumung erst nach der beginnenden Aktivitätsphase im Jahr
2015 erfolgen (März / April) erfolgen, kann die Existenz von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten auf den
Bauflächen nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In diesem Fall ist durch geeignete Maßnahmen die
Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder Ruhestätten und damit die Erfüllung des
Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden (vgl. Kapitel 6.2).
5.3.1.3 Haselmaus
Im Rahmen der Kontrollen von Gehölzen, die im Rahmen der Anlage der Zuwegung entfernt bzw.
rückgeschnitten werden müssen, wurden durch Fraßspuren an Haselmäusen Hinweise auf das
Vorkommen von Haselmäusen erbracht. Fortpflanzungsstätten der Art wurden nicht festgestellt. Es
kann jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass sich bei Baubeginn Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der Art in den Gehölzen nördlich der L 33 befinden. Der Eingriff findet allenfalls
kleinflächig statt, so dass erwartet wird, dass sich in angrenzenden Gehölzbereichen genügend ähnlich
strukturierte Bereiche befinden, in denen Haselmäuse ihre Nester anlegen können. Vor diesem
Hintergrund würde auch bei einer Beschädigung oder Zerstörung einer Fortpflanzungs- oder
Ruhestätte die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleiben.
5.3.1.4 Wildkatze
Es wird nicht erwartet, dass durch die Errichtung der WEA Fortpflanzungs- und Ruhestätten von
Wildkatzen beschädigt oder zerstört werden (s. o).
5.3.1.5 Vögel
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden. Für die Zuwegung
müssen kleinflächig Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden. Sowohl für bodenbrütenden wie
auch in Gehölzen brütende Arten werden auf den Bauflächen Vermeidungsmaßnahmen erforderlich,
um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden. Folgende Maßnahmen stehen
alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.5.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten.
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn
sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der
betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der
WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss
der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
35
5.3.1.6 Laubfrosch
Auf den geplanten Bauflächen befinden sich keine Laichhabitate der Art.
Das Winterquartier von Laubfröschen liegt oftmals im Sommerlebensraum (Laubmischwälder,
Feldgehölze, Saumgesellschaften, laubstreureiche Hecken, Gärten). Die Tiere überwintern dabei in den
oberflächennahen Bodenschichten in genügend frostsicheren Überwinterungsquartieren (z. B.
Erdhöhlen, Laubhaufen, unter Steinen und Wurzeln) auch in Mauerspalten von Kellern, unter
efeubewachsenen Hauswänden in mehreren Metern Höhe (LANUV 2014).
Kleinflächig müssen im Verlauf der Zuwegung an bestehenden Wegen Gehölze entfernt oder
rückgeschnitten werden. Dort könnten sich Winterquartiere der Art befinden. Aufgrund der
Kleinflächigkeit des Eingriffs ist es jedoch unwahrscheinlich, dass sich in den betroffenen Bereichen
Winterquartiere von Laubfröschen befinden. Da dieser Lebensraum allenfalls kleinflächig betroffen ist
und im Umfeld der betroffenen Bereiche viele ähnlich strukturierte Bereiche existieren, bleibt - auch
bei dem unwahrscheinlichen Fall der Beschädigung oder Zerstörung eines Winterquartieres - die
ökologischen Funktion der beschädigten oder zerstörten Ruhestätte erhalten.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG wird nicht erwartet.
5.3.2
Anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen
5.3.2.1 Fledermäuse
Aufgrund des fehlenden Meideverhaltens von Fledermäusen gegenüber WEA wird nicht erwartet, dass
es anlagen- oder betriebsbedingt zu Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten kommt.
5.3.2.2 Wildkatze
Auf dem Bauflächen und im näheren Umfeld befinden sich keine potenziellen Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten der Art. Eine anlagen- oder betriebsbedingte Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird nicht erwartet.
5.3.2.3 Vögel
Von den Arten, die ein Meideverhalten gegenüber WEA zeigen (s. o.), wurde die Wachtel als
Brutvogel im Untersuchungsraum nachgewiesen.
Wachtel
Es wird angenommen, dass der im Einwirkbereich der WEA liegende Raum nicht mehr oder nur noch
in geringem Maße für Wachteln nutzbar sein wird, so dass der Betrieb der WEA zu einer Verlagerung
eventuell bei Baubeginn betroffener Reviere führen könnte. Der Betrieb der WEA könnte somit einen
Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG auslösen.
ecoda
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
36
ecoda
Im Jahr 2011 wurden aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs verhältnismäßig
viele Wachteln nachgewiesen. Für das Jahr 2011 ergaben sich im Umfeld von 200 m Hinweise auf ein
Revier sowie auf zwei Randreviere (vgl. ecoda 2014a).
Für das Jahr 2013 liegen durch das BÜRO FÜR ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013) Hinweise auf zwei
Reviere in Entfernungen von etwas über 200 m zu zwei geplanten WEA vor.
Vor dem Hintergrund der Ergebnisse wird angenommen, dass zwei Wachtelreviere von
betriebsbedingten Störungen betroffen sein könnten.
Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche Nutzflächen die ähnlich strukturiert sind
und auf die eventuell gestörte Wachteln brüten können.
Vorsorglich sollten die im Rahmen der Eingriffsregelung ohnehin notwendig werdenden Maßnahmen
für die Wachtel als CEF-Maßnahme konzipiert werden, damit die ökologische Funktion eventuell
beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungsstätten in jedem Fall erhalten bleibt.
Nach MKULNV (2013) kann als „Fortpflanzungsstätte“ pro Wachtel ein Umfang von 1 ha angesetzt
werden. Da der Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung erfolgen sollte
werden für zwei eventuell beeinträchtigte Fortpflanzungsstätten der Art insgesamt CEF-Maßnahmen
auf 2 ha Fläche notwendig (vgl. Kapitel 6.5.3).
Entsprechende
Maßnahmen
sind
im
Leitfaden
des
MKULNV
(2013)
(insbesondere
Ackerextensivierung) aufgeführt.
Bei Durchführung geeigneter Maßnahmen des CEF-Leitfadens des MKULNV (2013) wird erwartet, dass
durch den Betrieb der WEA kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG eintreten
wird.
5.4
Fazit
Unter Berücksichtigung von Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen werden durch den Bau und
den
Betrieb
der
geplanten
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet.
WEA
keine
Verstöße
gegen
die
Verbotstatbestände
des
Vermeidungsmaßnahmen
6
Vermeidungsmaßnahmen
6.1
Fledermäuse
6.1.1
Maßnahmen für die Baufelder
37
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein
gewisses Potenzial als Quartierstandort für Fledermäuse verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung eventuell
Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört werden könnten (vgl. Kapitel 5).
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf
Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige
Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fachund sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in
ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im
räumlichen
Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen Quartierstrukturen möglichst
zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine
weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
6.1.2
1.
Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos
Abschaltungen
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos sind für
wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse nach MKULNV & LANUV (2013) im ersten
Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis 31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang
bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden Witterungsbedingungen abzuschalten:
-
Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
-
Temperaturen >10°C,
-
ohne längere Niederschlagsphasen.
Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes „Aktivitätsmonitoring in
Gondelhöhe“ (s. u.) sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich
oder es kann auf solche verzichtet werden.
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
2.
38
Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches
Monitoring an zwei WEA entsprechend den Empfehlungen von BRINKMANN et al. (2011) durchzuführen.
Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich kann die Zahl der Fledermäuse, die
an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt werden. Vor dem Hintergrund der
vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden Betriebsjahren jeweils im Zeitraum
15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines
Berichts darzulegen. Der Bericht muss hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen fachlich
fundiert Auskunft geben sowie Maßnahmen aufzeigen, die eventuell erforderlich sind, um das
Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren („fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“,
vgl. BEHR et al. (2011)). Die Entscheidung über die Art der Maßnahmen findet in enger Abstimmung
zwischen Behörde, Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der
Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen)
oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet werden.
Die Aktivitätsmessung im 2. Betriebsjahr dient der Verifizierung getroffener Einschätzungen und eröffnet ggf. die Möglichkeit zu weiteren Optimierungen. Auch hierzu ist ein fundierter Bericht zu erstellen,
der der Fachbehörde zur weiteren Beurteilung des zukünftigen Betriebs vorgelegt werden muss.
6.2
Feldhamster
Am 06.08.2014 sind die durch Feldhamster potenziell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen
von Feldhamster geprüft worden. Dabei wurden keine Hinweise auf Feldhamster erbracht. Sofern die
Baufeldräumung vor der im April 2015 beginnenden Aktivitätsphase des Feldhamsters beginnt, wird
kein Eintritt eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands erwartet.
Sollte die Baufeldräumung erst nach Beginn der Aktivitätsphase im April 2015 beginnen, ist nicht
auszuschließen, dass sich auf den Bauflächen zur Anlage der WEA und der logistischen Einrichtungen
(Montage-, Kranstell-, Lagerflächen und Zuwegung) Baue von Feldhamster befinden. Zur Vermeidung
des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) im
Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
Mit dem Bau sowie allen bauvorbereitenden Maßnahmen, einschließlich Wegebau, Einrichten der
Baustelle und Errichtung der Kranstellflächen, darf erst begonnen werden, wenn weitestgehend
sichergestellt ist, dass alle Flächen feldhamsterfrei sind. Folgende Vorgehensweise ist dabei
einzuhalten:
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
39
(1) Vor Baubeginn müssen alle von Bauarbeiten betroffenen Landwirtschaftsflächen (sowie ein 50 m
breiter Pufferbereich) von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern
untersucht werden. Anschließend muss - unabhängig vom Ergebnis der Feldhamsternachsuche die Vegetation auf den Flächen entfernt werden. Anschließend sind die Flächen nochmals von
einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern zu untersuchen.
(2) Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine
sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster
muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
(3) Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen. Diese sind
mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch
Futterangebot und ein künstliches Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet ist,
vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen
Personen ausgeführt werden.
(4) Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
(5) In dem Fall, dass keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden sind oder nach der erfolgten
Umsiedlung von Tieren müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils eine
Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft als solche erhalten werden muss
ist (alternativ Abplanen). Die Schwarzbrache soll weitestgehend sicherstellen, dass vor Bezug der
Winterquartiere a) eventuell auf den Flächen vorhandene Feldhamster abwandern und b) keine
Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern.
6.3
Haselmaus
In zwei von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffenen Bereichen nördlich der L 33 wurden Hinweise
auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
ausgeschlossen werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen
geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
1. Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze auf Haselmäuse bzw. deren Fortpflanzungsoder Ruhestätten untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person
bestenfalls in der Aktivitätsphase der Art ((April) Anfang Mai – Ende Oktober (Dezember); vgl.
LANUV 2014) und vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den Rodungs- bzw. Bauflächen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen, müssen die Tiere bzw. die Nester fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
40
ecoda
ist, ist dieses durch eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte (d. h. einen Nistkasten)
zu ersetzen. Sofern Tiere auf den Bauflächen gefunden werden, sind diese in Nistkästen
umzusetzen. Die Nistkästen sind anschließend in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten
unbeeinflussten Bereich an einem Baum anzubringen.
6.4
Laubfrosch
Im den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffenen Gehölzen könnten sich zumindest zeitweise
Laubfrösche aufhalten. Bei der im Rahmen der Prüfung auf Haselmäusen notwendigen Kontrolle der
Gehölze, sollte auch auf Laubfrösche geachtet werden. Falls Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen
werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine
Wiederbesiedlung durch die Art zu vermeiden.
6.5
Vögel
6.5.1
Vermeidungsmaßnahmen für die Bauflächen
Baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule,
Kleinspecht)
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, die für die Arten über
keine geeigneten Fortpflanzungsstätten verfügen. Somit ist an den geplanten Standorten der WEA
nicht mit einer Tötung oder Verletzung von Individuen dieser Arten im Zusammenhang mit dem
Verlust oder der Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein
gewisses Potenzial als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte verfügen. Deswegen
kann zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten (vgl. Kapitel 5).
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind entsprechende
Maßnahmen vorzunehmen. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach
der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen
Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine
Überprüfung
der
Bauflächen
zur
Anlage
der
Zuwegung
vor
Baubeginn
auf
Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit
Vermeidungsmaßnahmen
41
ecoda
der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der
Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Tabelle 6.1:
Brut- und Nestlingszeiträume von Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz,
Waldohreule, Kleinspecht nach LANUV (2014)
Februar
Art
A
M
März
E
A
M
April
E
A
M
Juni
Mai
E
A
M
E
A
M
Juli
E
A
M
Aug.
E
A
M
E
Habicht
Sperber
Mäusebussard
Waldkauz
Waldohreule
Kleinspecht
Brutzeit gesamt
In bzw. an Gehölzen brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling)
Die geplanten WEA sollen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen errichtet werden, die für die Arten über
keine geeigneten Fortpflanzungsstätten verfügen. Somit ist an den geplanten Standorten der WEA
nicht mit einer Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit dem Verlust oder der
Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten zu rechnen.
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein
gewisses Potenzial als Niststätten für in Gehölzen brütende Vogelarten verfügen. Deswegen kann zu
diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten (vgl. Kapitel 5).
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BNatSchG zu vermeiden, sind entsprechende
Maßnahmen vorzunehmen. Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten: 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2). Nach
der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen
Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine
Überprüfung
der
Bauflächen
zur
Anlage
der
Zuwegung
vor
Baubeginn
auf
Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit
Vermeidungsmaßnahmen
42
der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der
Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Tabelle 6.2:
Brut- und Nestlingszeiträume von Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling nach
LANUV (2014)
Art
April
März
A
M
E
A
M
Mai
E
A
M
Juni
E
A
M
Juli
E
A
M
Aug.
E
A
M
E
Turteltaube
Neuntöter
Nachtigall
Feldsperling
Brutzeit gesamt
Am Boden brütende Arten (Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper,
Grauammer)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen,
die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und
Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl,
Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer existieren (vgl. Kapitel 5).
Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von
Individuen) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl:
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung
muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr
brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der
betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der
WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss
der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
Tabelle 6.3:
43
Brut- und Nestlingszeiträume von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl,
Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer nach LANUV (2014)
März
Art
A
M
April
E
A
M
Mai
E
A
M
Juni
E
A
M
Juli
E
A
M
Aug.
E
A
M
E
Wachtel
Rebhuhn
Feldlerche
Feldschwirl
Schwarzkehlchen
Baumpieper
Grauammer
Brutzeit gesamt
6.5.2
Verminderungsmaßnahmen Rotmilan
Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane (sowie anderer Greifvögel)
Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende
Maßnahmen ergriffen werden (vgl. MAMMEN et al. 2010):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
6.5.3
Maßnahmen zur Sicherung der ökologischen Funktion für die Wachtel (CEFMaßnahmen
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für die Wachtel
optimiert werden.
Diese Flächen müssen mit Inbetriebnahme der Anlagen so hergestellt sein müssen, dass sie von
Wachteln nutzbar sind. Unter Annahme eines Meideverhaltens von 200 m im Umkreis bestehender
WEA, wird - vor dem Hintergrund der Ergebnisse aus den Jahren 2011 und 2013 sowie des BÜROS FÜR
ÖKOLOGIE & LANDSCHAFTSPLANUNG (2013) - davon ausgegangen, dass zwei Wachtelreviere betroffen sein
könnten. In Anlehnung Nach MKULNV (2013) kann als „Fortpflanzungsstätte“ pro Wachtel ein Umfang
von 1 ha angesetzt werden. Da der Maßnahmenbedarf mind. im Verhältnis 1:1 zur Beeinträchtigung
erfolgen sollte, werden für zwei eventuell beeinträchtigte Fortpflanzungsstätten der Art insgesamt
CEF-Maßnahmen auf einer Fläche von 2 ha notwendig. Geeignete Maßnahmen sind im Leitfaden des
ecoda
Vermeidungsmaßnahmen
44
MKULNV (2013) (insbesondere Ackerextensivierung) aufgeführt und werden innerhalb der Kompensationsmaßnahmenplanung innerhalb des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil II) konkretisiert.
ecoda
Zusammenfassung
7
45
Zusammenfassung
Anlass des vorliegenden Fachgutachtens sind die geplante Errichtung und der Betrieb von fünf
Windenergieanlagen (WEA) auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Bereich des Bebauungsplans „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“. Die geplanten WEA-Standorte
werden derzeit als Ackerflächen genutzt.
Bei den geplanten WEA 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-115 mit einer
Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115,8 m (Gesamthöhe: 193,3 m). Für die
WEA 3, 4 und 5 ist der Anlagentyp Vestas V112 mit einer Nabenhöhe von 140,0 m und einem
Rotordurchmesser von 112,0 m (Gesamthöhe: 196,0 m) vorgesehen. Die Nennleistung einer WEA des
Typs Enercon E-115 wird vom Hersteller mit 3 MW angegeben. Beim Anlagentyp Vestas V112 beträgt
die Nennleistung laut Hersteller 3 MW. Die vormals geplante WEA 1 ist entfallen.
Auftraggeberin des Fachgutachtens ist die juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt.
Im
vorliegenden
Fachbeitrag
werden
die
artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestände
nach
§ 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG bezüglich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Arten (alle
europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFH-Richtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden
können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus werden ggf. die naturschutzfachlichen
Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Die Prüfung ergab, dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen durchgeführt
werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt
sein wird.
ecoda
Abschlusserklärung
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem
Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen.
Dortmund, den 08. Dezember 2014
Dr. Michael Quest
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und Windkraftanlagen" am 08.11.2010.
http://bergenhusen.nabu.de/imperia/md/images/bergenhusen/bmuwindkraftundgreifweb
site/wka_von_mammen.pdf
MEINIG, H. (2002): Erste Ergebnisse von Mageninhaltsanalysen bei Wildkatzen (Felis silvestris) aus
West-Deutschland mit Hinweisen zur Artbestimmung. Säugetierkundliche Informationen 5
(26): 211-217.
MEINIG,
H.
(2007):
Mageninhaltsanalysen
niedersächsischer
Wildkatzen
(Felis
silvestris).
Informationsdienst Naturschutz Niedersachsen 27 (1): 70-72.
MEINIG, H. & P. BOYE (2004): Felis sylvestris (Schreber, 1977). In: BUNDESAMT FÜR NATURSCHUTZ (Hrsg.): Das
Europäische Schutzgebietssystem Natura 2000: Ökologie und Verbreitung von Arten der FFHRichtlinie in Deutschland. Band 2. BfN-Schriftenvertrieb im Landwirtschaftsverlag, Münster:
402-406.
MKULNV (2013): Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung
artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen. Schlussbericht (online) vom 05.02.2013.
http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/downloads
MKULNV & LANUV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES
LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN & LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEINWESTFALEN) (2013): Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und
Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen. Düsseldorf.
MUNLV (MINISTERIUM FÜR UMWELT UND NATURSCHUTZ, LANDWIRTSCHAFT UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES
NORDRHEIN-WESTFALEN)
(2010):
Verwaltungsvorschrift
zur
Anwendung
der
nationalen
Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL)
zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). Düsseldorf.
MWEBWV & MKULNV (MINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, ENERGIE, BAUEN, WOHNEN UND VERKEHR NORDRHEINWESTFALEN & MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ
NORDRHEIN-WESTFALEN) (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben. Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr NRW und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW vom 22.12.2010.
NIERMANN, I., R. BRINKMANN, F. KORNER-NIEVERGELT & O. BEHR (2011): Systematische Schlagopfersuche Methodische Rahmenbedingungen, statistische Analyseverfahren und Ergebnisse. In:
BRINKMANN, R., O. BEHR, I. NIERMANN & M. REICH (Hrsg.): Entwicklung von Methoden zur
Untersuchung und Reduktion des Kollisionsrisikos von Fledermäusen an OnshoreWindenergieanlagen. Umwelt und Raum 4: 177-286.
PIECHOCKI, R. (1990): Die Wildkatze - Felis silvestris. Die neue Brehm-Bücherei 189. Ziemsen, Wittenberg
Lutherstadt.
SCHRÖDER, S. (2004): Habitatstrukturen und Einflussfaktoren bei der Habitatwahl von Wildkatzen in der
Eifel. Unveröffentl. Diplomarbeit. Zoologisches Institut, Georg-August-Universität zu Göttingen.
STEIN, W. & M. BAUCKLOH (2007): Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der
Straßenplanung in Nordrhein-Westfalen. UVP-Report 21 (3): 175-177.
Anhang:
Protokolle zur artenschutzrechtlichen Prüfung
Protokoll einer Artenschutzprüfung (ASP) – Gesamtprotokoll –
A.)
Antragsteller (Angaben zum Plan/Vorhaben)
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Errichtung und der Betrieb von fünf Windenergieanlagen (WEA)
Plan-/Vorhabenträger (Name):
Antragstellung (Datum):
.
.
Bei den geplanten Windenergieanlagen (WEA) 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115 m (Gesamthöhe: 192,9 m).
An den Standorten der WEA 3, 4 und 5 wird geplant Anlagen des Typs Vestas V-112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser von 112 m (Gesamthöhe: 196 m) zu errichten.
Auftraggeberin des Fachgutachtens ist die juwi Energieprojekte GmbH, Wörrstadt.
Das Wirkpotenzial von WEA umfasst:
- bau-, anlagen- oder betriebsbedingte Tötung und Verletzung von Individuen
- Habitatverluste für planungsrelevante Arten durch die Anlage der benötigten Infrastruktur für die WEA (Überbauung)
- Habitatverluste für planungsrelevante Arten aufgrund von Meideverhalten (optische Effekte und Geräuschemissionen)
- Zerschneidung funktional zusammenhängender Raumeinheiten (Barrierewirkung), Einfluss auf das Migrationsverhalten von Tieren
Besonders für Vögel und Fledermäuse können erhebliche Auswirkungen der geplanten WEA nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden. Deswegen wurden die Auswirkungen der geplanten WEA auf diese
Tiergruppen in zwei Fachgutachten prognostiziert und bewertet (vgl. Fachgutachten Fledermäuse und Avifaunistisches Fachgutachten).
Stufe I:
Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
■
ja
nein
g
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“) beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
■
nein
G
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden.
Vögel: "Allerweltsarten" (alle nicht-planungsrelevanten Arten). Darüber hinaus: Graureiher, Kormoran,
Kornweihe, Wiesenweihe, Rohrweihe, Schwarzmilan, Raufußbussard, Baumfalke, Turmfalke, Kiebitz,
Waldschnepfe, Lachmöwe, Saatkrähe, Kuckuck, Steinkauz, Schwarzspecht, Mittelspecht, Raubwürger, Pirol,
Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, Waldlaubsänger, Braunkehlchen, Gartenrotschwanz, Steinschmätzer
Amphibien: Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Kleiner Wasserfrosch, Springfrosch,
Kammmolch
Reptilien: Schlingnatter, Mauereidechse
Insekten: Blauschillernder Feuerfalter, Große Moosjungfer
Pflanzen: Prächtiger Dünnfarn
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
.
g
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in Stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans/des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand
der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem.
§ 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3. in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art bereits ein ungünstiger Erhaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Baumpieper (Anthus trivialis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf
den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind
(Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von
Baumpiepern existieren (vgl. Kapitel 5).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis
20.03: vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr
brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen von betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf
den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind
(Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von
Feldlerchen existieren (vgl. Kapitel 5).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Alauda arvensis
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldschwirl (Locustella naevia)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf
den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind
(Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von
Feldschwirlen (vgl. Kapitel 5).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis
20.03: vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr
brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen von betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldsperling (Passer montanus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Feldsperlinge verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Baumfeldräumung
im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der
betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten von betroffenen Arten. Werden keine
Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten,
muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Grauammer (Emberiza calandra)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2014a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der Grauammer (21.08. bis 30.04: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Grauammer (21.08. bis 30.04::
vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Art mehr brüten
können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der Grauammer. Werden keine Brutvorkommen der Art
ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Grauammern brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach
der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Habicht (Accipiter gentilis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Habichte verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
Sollte das nicht möglich sein, stehen folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis
20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt,
kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleinspecht (Dryobates minor)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Kleinspechte verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
Sollte das nicht möglich sein, stehen folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis
20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt,
kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kranich (Grus grus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
-
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2014a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2014a).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den
„außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen
(bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Mäusebussard (Buteo buteo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Mäusebussarde verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
Sollte das nicht möglich sein, stehen folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis
20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt,
kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Nachtigall (Luscinia megarhynchos)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Nachtigallen verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Baumfeldräumung
im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der
betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten von betroffenen Arten. Werden keine
Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten,
muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Neuntöter (Lanius collurio)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
VS
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Neuntöter verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Baumfeldräumung
im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der
betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten von betroffenen Arten. Werden keine
Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten,
muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rebhuhn (Perdix perdix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf
den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind
(Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von
Rebhühnern existieren (vgl. Kapitel 5).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis
20.03: vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr
brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen von betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rotmilan (Milvus milvus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2014a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen
werden (vgl. MAMMEN et al. 2010):
(1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
(3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2014a).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den
„außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen
(bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Schwarzkehlchen (Saxicola rubicola)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
3S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf
den Bauflächen, die zur Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind
(Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie Zuwegung) Niststätten von
Schwarzkehlchen existieren (vgl. Kapitel 5).
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis 20.03: vgl. Tabelle 6.3).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (21.08. bis
20.03: vgl. Tabelle 6.3). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass auf den Flächen keine Individuen der Arten mehr
brüten können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen von betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der
Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Individuen der betroffenen Arten brüten, muss der
Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Sperber (Accipiter nisus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Sperber verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
Sollte das nicht möglich sein, stehen folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis
20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt,
kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Turteltaube (Streptopelia turtur)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Turteltauben verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Baumfeldräumung
im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.; vgl. Tabelle 6.2). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der
betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten von betroffenen Arten. Werden keine
Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten,
muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Uhu (Bubo bubo)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
VS
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2014a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (vgl. ecoda 2014a).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
ja
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Angaben zu den
„außergewöhnlichen Umständen“, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen
(bei FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wachtel (Coturnix coturnix)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art und zur Darstellung der Betroffenheit siehe das
Avifaunistische Fachgutachten (ecoda 2014a). Die Art gilt nach MKUNLV & LANUV
(2013) als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gänzlich vermeiden zu können, sind entsprechende Maßnahmen vorzunehmen.
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 5.1.1):
1. Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster vom 10. Juli bis 10. Mai außerhalb der Brutzeiten der Wachtel (vgl. Tabelle 5.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der Wachtel (10. Juli bis 10. Mai: vgl. Tabelle 5.1).
Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von Wachteln besiedelt werden können .
3. Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen von Wachteln. Werden keine Brutvorkommen der Arten ermittelt, kann mit der
Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen Wachteln brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Art verschoben werden.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten
vorsorglich Flächen für die Wachtel optimiert werden (vgl. Kapitel 6.6).
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird (vgl. Kapitel 5.1 und Glasner 2012).
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der
ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei
FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Waldkauz (Strix aluco)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
■
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über
ein gewisses Potenzial als Niststätten für Waldkäuze verfügen. Deswegen kann zu diesem
Zeitpunkt noch nicht abschließend geklärt werden, ob durch die Anlage der Zuwegung
eventuell Fortpflanzungsstätten der Arten beschädigt oder zerstört und damit einhergehende
Individuenverluste eintreten könnten.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Folgende Maßnahmen stehen alternativ zur Auswahl (vgl. Kapitel 6.4.1):
Sollte das nicht möglich sein, stehen folgende Vermeidungsmaßnahmen stehen bei Bedarf alternativ zur Auswahl:
1. Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten von betroffenen Arten (Bauzeiten: 01.08. bis 20.02.; vgl. Tabelle 6.1).
2. Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten von Arten (Baumfeldräumung im Zeitraum vom 01.08. bis
20.02.; vgl. Tabelle 6.1). Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
3. Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt,
kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit
der Arten verschoben werden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Braunes Langohr (Plecotus auritus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Braunen Langohren könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Braune Langohren
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Breitflügelfledermaus (Eptesicus serotinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Breitflügelfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Breitflügelfledermäuse
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Fransenfledermaus (Myotis nattereri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Fransenfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Fransenfledermäuse
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Graues Langohr (Plecotus austriacus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Grauen Langohren könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Graue Langohren
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Große Bartfledermaus (Myotis brandtii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Großen Bartfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume
entfernt werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Große
Bartfledermäusen verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Großer Abendsegler (Nyctalus noctula)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2014b). Die Art gilt
nach MKUNLV & LANUV (2013) als grundsätzlich kollisionsgefährdet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Maßnahmen für die Baufelder
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere
Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die
Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos
1. Abschaltungen
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos sind für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse nach MKULNV & LANUV (2013) im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis
31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden Witterungsbedingungen abzuschalten:
- Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s, Temperaturen >10°C, ohne längere Niederschlagsphasen.
Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes „Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“ (s. u.) sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet werden.
2. Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den Empfehlungen von BRINKMANN et al. (2011b) durchzuführen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Großes Mausohr (Myotis myotis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
2
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Großen Mausohren könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Große Mausohren
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleine Bartfledermaus (Myotis mystacinus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Kleinen Bartfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume
entfernt werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Kleine
Bartfledermäusen verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Kleinbendsegler (Nyctalus leisleri)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
V
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Kleinabendseglern könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Kleinabendsegler
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Mückenfledermaus (Pipistrellus pygmaeus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
k.A.
Nordrhein-Westfalen
D
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Mückenfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Mückenfledermäuse
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Rauhautfledermaus (Pipistrellus nathusii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
G
Nordrhein-Westfalen
R
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe ecoda (2014b). Die Art gilt
nach MKUNLV & LANUV (2013) als kollisionsgefährdet.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Maßnahmen für die Baufelder
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere
Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die
Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können.
Maßnahmen zur Vermeidung eines signifikant erhöhten Kollisionsrisikos
1. Abschaltungen
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos sind für wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse nach MKULNV & LANUV (2013) im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis
31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden Witterungsbedingungen abzuschalten:
- Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s, Temperaturen >10°C, ohne längere Niederschlagsphasen.
Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes „Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“ (s. u.) sind für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet werden.
2. Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den Empfehlungen von BRINKMANN et al. (2011b) durchzuführen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wasserfledermaus (Myotis daubentonii)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Wasserfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Wasserfledermäuse
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Zwergfledermaus (Pipistrellus pipistrellus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
*
Nordrhein-Westfalen
*
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Zwergfledermäusen könnte eintreten, wenn Bäume entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Quartierstandort für Zwergfledermäuse
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen ergriffen werden:
1. Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potenzielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden.
Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind
bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die
ökologische Funktion der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend sind die potenziellen
Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernt bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse
Quartiere beziehen können.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldhamster (Cricetus cricetus)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
1
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe oben. Die Art gilt nach
MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Bei Baufeldräumung ab April 2015:
- Kontrolle der Bauflächen auf Besiedlung durch den Feldhamster vor Baubeginn
- Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine
sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen
Feldhamster muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen (s. o.).
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
Kurze Darstellung der Bedeutung der Lebensstätten bzw. der betroffenen
Populationen der Art (lokale Population und Population in der biogeografischen
Region) sowie der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses,
die für den Plan/das Vorhaben sprechen.
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
Kurze Bewertung der geprüften Alternativen bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit.
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
Kurze Angaben zu den vorgesehenen Kompensatorischen Maßnahmen, ggf.
Maßnahmen des Risikomanagements und zu dem Zeitrahmen für deren
Realisierung; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Ggf. Darlegung, warum sich der
ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die
Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird (bei
FFH-Anhang IV-Arten mit ungünstigem Erhaltungszustand).
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Haselmaus (Muscardinus avellanarius)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
V
Nordrhein-Westfalen
G
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Haselmäusen könnte eintreten, wenn Strukturen entfernt
werden müssen, die über ein Potenzial als Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für die Art
verfügen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
1. Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze auf Haselmäuse bzw. deren Fortpflanzungs- oder Ruhestätten untersucht werden. Diese
Kontrolle muss durch eine fachkundige Person bestenfalls in der Aktivitätsphase der Art ((April) Anfang Mai – Ende Oktober (Dezember); vgl. LANUV
2014) und vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
2. Falls Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen,
müssen die Tiere bzw. die Nester fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich ist, ist
dieses durch eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte (d. h. einen Nistkasten) zu ersetzen. Sofern Tiere auf den Bauflächen gefunden
werden, sind diese in Nistkästen umzusetzen. Die Nistkästen sind anschließend in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten unbeeinflussten
Bereich an einem Baum anzubringen.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Wildkatze (Felis silvestris)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Zum Vorkommen der Art im Untersuchungsraum siehe oben. Die Art gilt nach
MKUNLV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Es werden keine Maßnahmen notwendig
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA werden nicht gegen die Verbote
des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
B.)
Antragsteller (Anlage „Art-für-Art-Protokoll“)
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Laubfrosch (Hyla arborea)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
■
Rote Liste-Status
FFH-Anhang IV-Art
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
atlantische Region
■
■
kontinentale Region
Messtischblatt
Deutschland
2
Nordrhein-Westfalen
2S
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr.2)
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren(III))
grün
günstig
A
günstig / hervorragend
gelb
ungünstig / unzureichend
B
günstig / gut
rot
ungünstig / schlecht
C
ungünstig / mittel-schlecht
Arbeitsschritt II.1:
5204, 5205, 5304, 5305
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Eine Betroffenheit von Laubfröschen könnte eintreten, wenn sich Laubfrösche in von
Rodungen oder Rückschnitten betroffenen Gehölzen befinden würden.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Bei der im Rahmen der Prüfung auf Haselmäusen notwendigen Kontrolle der Gehölze,
sollte auch auf Laubfrösche geachtet werden. Falls Laubfrösche in den Gehölzen
angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die Gehölzstruktur zeitnah
entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung durch die Art zu vermeiden.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Bei Durchführung der Maßnahme unter II.2 wird nicht erwartet, dass die Errichtung und
der Betrieb der geplanten WEA artenschutzrechtliche Verbotstatbestände auslösen
wird.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
ja
■
nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhtem
Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
2. Werden evtl. Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand
der lokalen Population verschlechtern könnte?
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen
beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
4. Werden evtl. wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur
entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren
ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
Arbeitsschritt III:
Beurteilung der Ausnahmevoraussetzungen
(wenn mindestens eine der unter II.3 genannten Fragen mit „ja“ beantwortet wurde)
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
ja
nein
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
ja
nein
3. Wird der Erhaltungszustand der Populationen sich bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein