Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,4 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 zur VL 58/2012, 4. Ergänzung
UMWELTBERICHT ZUM
BEBAUUNGSPLAN G1
Ortsteil Thum
„Windenergieanlagen Lausbusch“
-ENTWURF-
Gemeinde Kreuzau
Gemeinde Kreuzau
Der Bürgermeister
Bahnhofstr. 7
52372 Kreuzau
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
Impressum
Februar 2015
Verfasser:
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
www.vdh-erkelenz.de
Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide; Axel von der Heide
Sachbearbeiter:
Dipl. Ing. Marta Jakubiec
Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657
Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg
Int. Bank Account Nr.: DE83 3125 1220 0004 0179 84
WIFT-BIC: WELADED1ERK
Steuernummer: 208/5722/0655
USt.-Ident-Nr.: DE189017440
Projektmanagement GmbH
Maastrichter Straße 8
41812 Erkelenz
vdh@vdhgmbh.de
INHALT
1
Einleitung .......................................................................................................................................................... 1
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes ..................................................................................... 1
1.1.1
1.2
2
Beschreibung des Vorhabens ................................................................................................................................... 2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen ..................................................................................... 3
Bestandsaufnahme und –bewertung des Umweltzustandes........................................................................ 8
2.1
Schutzgut Mensch ................................................................................................................................................................ 8
2.2
Tiere und Pflanzen ............................................................................................................................................................. 20
2.3
Schutzgut Boden ................................................................................................................................................................ 30
2.4
Schutzgüter Klima und Luft ................................................................................................................................................ 34
2.5
Schutzgut Landschaftsbild ................................................................................................................................................. 35
2.6
Schutzgut Kultur- und Sachgüter ....................................................................................................................................... 38
2.7
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern ................................................................................................................ 42
3
Entwicklungsprognosen ................................................................................................................................ 43
3.1
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung) ............................................... 43
3.2
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante) ............................................................................................. 49
3.3
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................. 49
3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ................................................................................................................................. 58
4
Technische Verfahren und Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben ........................... 60
5
Angaben zu geplanten Überwachungsmaßnahmen .................................................................................... 60
6
Allgemein verständliche Zusammenfassung ............................................................................................... 60
7
Quellennachweis/ Literaturverzeichnis ........................................................................................................ 66
VDH Projektmanagement GmbH
I/I
Gemeinde Kreuzau Umweltbericht
Bebauungsplan G1
1
EINLEITUNG
Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren an und liegt in der Rureifel. Auf einer Fläche von 41,73 km² leben
hier rund 17.900 Menschen. Die Gemeinde Kreuzau ist mit einer Bevölkerungsdichte von ca. 429 Einwohnern
pro km² recht dicht besiedelt. Diese Bevölkerungsdichte liegt über der durchschnittlichen Bevölkerungsdichte des
Kreises Düren (ca. 260 EW/km²) und deutlich über den Bevölkerungsdichten der Nachbargemeinden (ca. 100 bis
160 EW/m²).
Angrenzende Städte und Gemeinden sind im Norden die Stadt Düren und die Gemeinde Nörvenich, im Osten die
Gemeinde Vettweiß, im Süden die Gemeinde Nideggen und im Westen die Gemeinde Hürtgenwald. Die Gemeinde
Kreuzau besteht aus elf Ortsteilen.
1.1
Kurzdarstellung der Ziele und Inhalte des Flächennutzungsplanes
Die Gemeinde Kreuzau möchte die Energiewende in ihrem Gemeindegebiet fördern, indem sie der
Windenergienutzung mehr Raum schafft. Derzeit stellt der Flächennutzungsplan im Gemeindegebiet zwei
Windkraftkonzentrationszonen dar, von denen eine als Windpark genutzt wird.
Die Gemeinde hat im Jahr 2012 ein Gutachten in Auftrag gegeben, welches das gesamte Gemeindegebiet mittels
harter und weicher Tabuzonen daraufhin untersuchen soll, auf welchen zusätzlichen Flächen eine
Windenergienutzung unter Berücksichtigung aller erheblichen Belange möglich ist.
Das Ergebnis des Gutachtens1 ist, dass nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau
vier Potentialflächen verbleiben, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit
den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E
und G2.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 12/2014). Von den verbleibenden drei Potentialflächen entfällt die Potentialfläche A aufgrund
der Windenergienutzung entgegenstehender Belange der Flugsicherung. Die Potentialflächen D und E sind im
Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht
auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen.
Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen für Windenergie würde in Kreuzau der
Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Diese beiden Konzentrationszonen stellen nach
heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten)
Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks errichtet werden können.
Die Potentialflächen D und E befinden sich derzeit im Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes, in
dessen Rahmen sie als Konzentrationszonen für die Windenergienutzung ausgewiesen werden sollen. Zeitgleich
findet die Aufstellung der Bebauungspläne G1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ und G2 „Windenergieanlagen
Steinkaul“ statt, in dessen Rahmen die städtebauliche Feinsteuerung erfolgen soll. Es liegt im Interesse der
Gemeinde, die Errichtung von Windenergieanlagen mittels Bebauungsplänen zu steuern. So können insbesondere
die Standorte und Auswirkungen (insbesondere bzgl. Immissionsschutz, Schattenwurf, Artenschutz,
Eingriffsregelung) der Windenergieanlagen bereits vor dem Baugenehmigungsverfahren abschließend bewertet
1
VDH Projektmanagement GmbH 12/2014: Standortuntersuchung – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie
2
Die Bezeichnungen der Potentialflächen ergeben sich aus Planungshistorie.
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Gemeinde Kreuzau Umweltbericht
Bebauungsplan G1
werden.
Der vorliegende Bebauungsplan G1 „Windenergieanlagen Steinkaul“ bezieht sich auf die Potentialfläche E.
1.1.1
Beschreibung des Vorhabens
Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen der Hersteller
ENERCON und VESTAS geplant.
Anlagentyp
ENERCON E-115
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
115,8 m
Nennleistung
3,0 MW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 1: Daten WEA 02 und 06:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser der Anlage Enercon beträgt jeweils 115,8 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 193,3 m.
Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 3.000 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden
Standorten errichtet werden:
Anlagentyp
VESTAS V112-3.3 MW
Nabenhöhe
140,0 m
Rotordurchmesser
112 m
Nennleistung
3.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 2: Daten WEA 03 und 05:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser der Anlage Vestas beträgt jeweils 112 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 196,0 m.
Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 3.300 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden
Standorten errichtet werden:
Bezeichnung WEA-Typ
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WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
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Bebauungsplan G1
Rechtswert
Hochwert
WEA 2
Enercon E 115
323.863
5.619.718
WEA3
Vestas V112
323978
5619388
WEA 4
Vestas V112
324.172
5.619.102
WEA5
Vestas V112
324.253
5.618.793
WEA 6
Enercon E 115
323.363
5.619.775
Tabelle 3: Standorte der geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch
Da es sich um keinen Vorhabenbezogenen Bebauungsplan handelt, können grundsätzlich auch andere
Windenergieanlagen innerhalb der Baufenster errichtet werden. Für alle Windenergieanlagen gilt jedoch, dass ihre
Rotorradien die Grenzen der festgesetzten Baufenster nicht überschreiten dürfen und die Gesamthöhe
(Rotorradius zzgl. Nabenhöhe) einer Windenergieanlage nicht mehr als 200 m über Grund betragen darf. Im
nachfolgenden Genehmigungsverfahren muss zudem nachgewiesen werden, dass auch die übrigen
Festsetzungen des Bebauungsplanes und die sonstigen öffentlichen Bestimmungen von den beabsichtigten
Windenergieanlagen eingehalten werden.
Erschließung
Es ist geplant, dass die Erschließung des Windparks Lausbusch von der Landesstraße L 33 über die bestehende
Wirtschaftswege erfolgt. Die Wege werden zum Teil auf eine Breite von 4,0 m ausgebaut werden. Zur Anfahrt der
WEA 2 und WEA 6-Standorte sind einzelne Wegeabschnitte auf Acker neu anzulegen.
Zudem sind zum Teil Kurvenradien auszubauen. Es muss auch sichergestellt werden, dass die WEA für
Reparaturen oder Servicearbeiten mit Kranfahrzeugen und LKW erreichbar bleiben. Daher sind die Wege auch
entsprechend dauerhaft auszubauen. Für die Wegeausbauten wird Schottermaterial verwendet.
Der Anschluss der Windenergieanlagen an ein Verbundnetz zum Zwecke der Stromeinspeisung gehört nicht zur
bauplanungsrechtlichen Erschließung. Es muss jedoch nachgewiesen werden, dass die Einspeisung ins
Leitungsnetz und damit die Versorgung der Bevölkerung mit Strom möglich ist.
1.2
Relevante Umweltschutzziele aus Fachgesetzen und Fachplänen
Landesplanung
Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung von
Windkraftanlagen, zu fördern. Der LEP NRW sieht den verstärkten Einsatz regenerativer Energieträger als
landesplanerisches Ziel an (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die
Nutzung erneuerbarer Energien besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die
Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden.
Regionalplan
Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan – abweichend von den Vorgaben
der Landesplanung – lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für
Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen.
Die vorliegende Flächennutzungsplanänderung entspricht aus Sicht der Gemeinde den Zielen der Landes- und
Regionalplanung.
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Bebauungsplan G1
Abbildung 1: Fläche E: Auszug aus den
zeichnerischen
Darstellung
und
der
Erläuterungskarte des Regionalplanes Muster
Die Ausweisung der Teile der Potentialfläche A, welche bereits heute als „Fläche für Windenergieanlagen“ im
Flächennutzungsplan dargestellt sind, war nicht Teil der o.g. Anfrage nach § 34 LplG. Dies ist aus Sicht der
Gemeinde auch nicht erforderlich, da diese Fläche in ihrer dargestellten Nutzung inhaltlich bestätigt wird und die
Erfordernisse der Regionalplanung offenbar unverändert sind.
Abbildung 2: Fläche A: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes
Köln
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigten Konzentrationszonen Steinkaul und
Lausbusch ausschließlich „landwirtschaftliche Flächen“ dar. Diese FNP-Darstellungen stehen der
Windenergieplanung nicht entgegen, da landwirtschaftliche Nutzungen auch innerhalb von Windparks ausgeübt
werden können.
Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau stellt für die beabsichtigte Konzentrationszone Stockheim
ausschließlich eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fläche für Windenergieanlagen“ dar.
Im Zuge der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft“ sollen die Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen ausgewiesen werden. Dies soll durch die
überlagernde Darstellung als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Konzentrationszone für
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Bebauungsplan G1
Windkraft“ als Randsignatur erfolgen. Die Darstellung als „Fläche für die Landwirtschaft“ bleibt bestehen.
Der Zuschnitt der Konzentrationszonen orientiert sich an den Ergebnissen der Potentialflächenanalyse und den
Ergebnissen der Artenschutzprüfung.
Landschaftsplan/ Schutzgebiet
Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ des
Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder
Naturdenkmale sind weder in der Potentialfläche noch zu ihr angrenzend vorhanden.
Im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.-19. Demnach sind
insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von
Windenergieanlagen sind möglich.
Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Ausweisung von Konzentrationszonen
wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Seitens der ULB
wurde lediglich darauf hingewiesen, ausreichende und geeignete Kompensationsflächen vorzuhalten.
Abbildung 8: Landschaftsplan 3 Kreuzau /Nideggen (o.M.)
Ein größerer Teil der angedachten Potentialfläche E 2 befindet sich innerhalb des im Regionalplan festgelegten
Bereiches Wald und ist nicht mit den Zielen der Landes und Regionalplanung vereinbar, da der
Ausnahmetatbestand des Zieles 2 des Kapitels 3.2.2 des Regionalplan Köln, TA Aachen nicht erfüllt ist. Die
Potentialfläche E2 wurde aufgrund dessen aus der Planung herausgenommen und wird der Windenergienutzung
nicht mehr zur Verfügung stehen.
Die verbleibenden Flächen E1, E3 und E4 bilden die aktuelle mehrkernige Potentialfläche E die zur Ausweisung als
Konzentrationsfläche zur Verfügung steht.
Naturdenkmale
Innerhalb des Plangebiets und auch in der näheren Umgebung sind keine Naturdenkmale vorhanden.
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Bebauungsplan G1
Geschützte Landschaftsbestandteile
Im Plangebiet befinden sich keine geschützten Landschaftsbestandteile. Im Umkreis von 1.000 m treten einige
geschützte Landschaftsbestandteile auf. Die minimale Entfernung zwischen der Konzentrationszone Lausbusch
und einem geschützten Landschaftsbestandteil beträgt 300 m (LB 2.4.1-24: Obstwiesen und –weiden südwestlich
von Thum ca. 300 m östlich der Plangebietsfläche)
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebietes existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Nordöstlich des Plangebietes im
Bereich des Naturschutzgebietes Boicher Bachtal und Bruchbachtal befinden sich Bruch- und Sumpfwälder,
seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer, Quellbereiche sowie naturnahe
Fließgewässerbereiche, die gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG gesetzlich geschützt sind. Die Entfernung zum
Plangebiet beträgt mehr als 700 m.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Im südlichen Bereich des Plangebietes (E 3) durchläuft der Thum Bach das Plangebiet (von Ost nach West) an.
Dieser ist Teil der Biotopverbundfläche mit der Bezeichnung „Kulturlandschaft zwischen Thum, Thuir und
Nideggen“ (LANUV 2013a):
-
Erhalt der wenigen verbliebenen Waldstandorte mit naturnahen Laubholzbeständen
Erhalt der Bachtäler mit teilweise strukturreichen Grünland, Ufergehölzen und Obstbaumbeständen
Erhalt aller gliedernden und belebenden Elemente wie Feldgehölze, Baumgruppen bzw. -reihen, mageren
Rainen, Kleingewässern und Quellbereichen sowie
Erhalt des Kleinreliefs
Nördlich des Plangebietes befinden sich die Biotopverbundflächen „Hangflächen zur Rur bei Kreuzau mit
angrenzenden Bachtälern“ (ca. 420 ha) und "Drovener Heide“ (ca. 1.043 ha).
Naturparke:
Südwestlich des Plangebietes (E 1, E 3 und E4) erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn-Eifel,
der eine Fläche von insgesamt etwa 153,63 ha einnimmt.
Der Deutsch-Belgische Naturpark vereint viele landschaftliche Gegensätze: das Hohe Venn mit seinen hoch
gelegenen Moorflächen im Westen und die blühenden Wiesen der Kalkeifel im Osten, in der Hocheifel im Süden
Wälder und im Norden Stauseen und spektakuläre Felsformationen in den tiefen Flusstälern der Rureifel.
Sechs unterschiedliche Landschaften sind in diesem Park vorhanden:
Das flache, sanft gewellte Vennvorland (Eifelvorland) begrenzt das Eifeler Mittelgebirge nach Norden. Die
Hochmoore und Heideflächen im Hohen Venn bilden eine in Mitteleuropa einmalige Landschaft von großer Weite.
Das Flusssystem der Rur formt mit seinen tiefen Tälern die Landschaft der Rureifel.
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters (LANUV)
Südöstlich des Plangebietes grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005).
Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das Plangebiet (Thumbach). Es handelt sich dabei um
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vorherrschend landwirtschaftlich genutztes Gelände. Auf den leichten Erhebungen befinden sich drei durch
schmale Grünlandstreifen getrennte, naturnahe Laubwälder (alters- und artenheterogen). Es handelt sich um
teilweise aus Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände mit einigen
mehr als 40 cm starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen. Weiterhin treten reiche Naturverjüngungen und Geophyten3,
Strauchaufkommen mit dichten Krautschichten auf. Die Wälder stocken auf teilweise stark zerfurchtem (Erosion,
Subrosion), frischem bis trockenem Boden (sandig-lehmig). Häufig weist Totholz auf eine geringe Durchforstung
hin. Im Wald liegt ein im Durchmesser 5 m großer, temporär wasserführender Erdfall mit einzelnen Seggen-Bulten4.
Der Waldmantel ist vollständig ausgebildet. Häufig findet man Vielstämmigkeit. Den nördlichen Wald durchzieht ein
trockenes Bachtal mit steilen Hängen. Am nordwestlichen Waldrand fließt hier ein temporär wasserführender,
begradigter Bach mit Brennesselfluren. Hier befindet sich auch eine Obstwiese. Im Süden dieses Waldteils befindet
sich eine Grünlandbrache mit einer Pappelreihe. Im mittleren Wald befindet sich eine große Fettwiese. Im
äußersten Südwesten befindet sich ein stark eutrophierter Quellbereich im Grünland 5. Das Schutzziel besteht in
dem Erhalt naturnaher Laubholzbestände. Weitere schutzwürdige Biotope treten im Bereich des
Naturschutzgebiets Drover Heide auf.
3
Geophyten, Erdpflanzen, mehrjährige krautige Pflanzen, die ungünstige Lebensbedingungen mit Hilfe unterirdischer Organe überdauern
(http://www.spektrum.de/lexikon/biologie-kompakt/geophyten/4745, Zugriff 27.05.2014).
4 Bulte: Horste von Süß- und Sauergräsern
5 http://www.uvo.nrw.de/uvo.html?lang=de (Zugriff 27.05.2014).
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2.1
BESTANDSAUFNAHME UND –BEWERTUNG DES UMWELTZUSTANDES
Schutzgut Mensch
a) Funktion
Ein Hauptaspekt des Schutzes von Natur und Landschaft ist es, im Sinne einer Daseinsvorsorge die
Lebensgrundlage des Menschen nachhaltig, d.h. auch für zukünftige Generationen, zu bewahren und zu
entwickeln. Neben dem indirekten Schutz durch Sicherung der übrigen Schutzgüter sollen gesunde Wohn- und
Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes, sowie quantitativ und qualitativ
ausreichender Erholungsraum für den Menschen gesichert werden.
b) Bestandsbeschreibung
Die Konzentrationszone Lausbusch (Potentialfläche E) umfasst eine Fläche von insgesamt ca. 40 ha. Die
Potentialfläche E besteht aus mehreren Teilbereichen (E1, E3 und E4), die in unmittelbarer räumlicher und
funktionaler Nähe zueinander liegen; daher werden diese Teilflächen zusammen als eine Potentialfläche betrachtet
(sog. mehrkernige Potentialfläche). Teile der Potentialfläche sind heute bereits als Konzentrationszone für
Windenergie ausgewiesen.
Das Plangebiet wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In kleineren Bereichen sind Grünlandflächen
vorhanden. Angrenzend treten kleinere Waldflächen auf, die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit
überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände). Die
Laubholzbestände im Südosten des Plangebietes sind Teil des im Biotopkataster des LANUV geführten
schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Es handelt sich um teilweise aus
Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände mit einigen mehr als 40 cm
starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen.
Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße L33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen begleitet
wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder asphaltierte
Wirtschaftswege erschlossen. Der Thumbach im südlichen Bereich wird von Gehölzvegetation aus
standorttypischen Arten begleitet.
c) Vorbelastung
Die Potentialfläche E wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Teile der Potentialfläche sind heute bereits
als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen. Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße
L33 zerschnitten.
d) Empfindlichkeit
Die Plangebietsflächen sind bereits zum Teil durch die Überformung der Landschaft mit den vorhandenen
technischen infrastrukturellen Einrichtungen (Fläche D: Hochspannungsfreileitung, Fläche A: bestehende Fläche
für Windenergieanlagen) sowie der Zersiedlung und der Zerschneidung der Landschaft infolge der Verkehrswege
(L 33 im Bereich der Fläche D und E und B56 sowie die Bahntrasse im Bereich der Fläche A) beeinträchtigt. Die
Eigenart der Landschaft wurde bereits stark verändert.
Es erfolgt kein Eingriff in eine vollkommen unberührte Naherholungslandschaft. Aufgrund der Vorbelastungen ist
die Empfindlichkeit des Schutzgutes Mensch bezüglich der Naherholung als gering zu bewerten. Auch ohne die
Windenergienutzung besitzt die Fläche gerade auch in Abwägung zu anderen Standorten nur eine geringe
Aufenthaltsfunktionen.
Eine Empfindlichkeit für ansässige Menschen besteht v.a. in Bezug auf potentielle zusätzliche
Immissionsbelastungen durch das Vorhaben. Schutzwürdige Flächen in diesem Zusammenhang sind die
angrenzenden Wohngebiete. Zur Untersuchung der Auswirkungen der Windenergieanlagen wurde ein
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schalltechnisches Gutachten (IEL GmbH, Oktober 2014) für die Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlagen
erstellt.
In Bezug auf die Errichtung der WEA wurde bereits das Schalltechnische Gutachten Nr. 3418-13-L1 vom 10.
Januar 2014 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren insgesamt neun WEA verteilt auf zwei Standorte, 3 in
Kreuzau Steinkaul und 6 in Kreuzau Lausbusch geplant. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben.
Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich
geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte ergeben. Insgesamt sind sieben Windenergieanlagen
verteilt auf zwei Standorte (in Kreuzau Lausbusch 5 WEA und Kreuzau –Steinkaul zwei WEA geplant. Die aktuellen
Planungen gehen von insgesamt drei unterschiedlichen Anlagentypen (Vestas V112-3.3 MW, General Electric
Company GE 2.5-120 und ENERCON E-115) mit Nabenhöhen von 140,0 m 139,0 m bzw. 135,4 m aus.
Südöstlich der Ortschaft Thum sollen innerhalb des Plangebietes „Steinkaul“ südlich der Landstraße L 33 bzw.
östlich der Landesstraße L 250 zwei WEA realisiert werden. Östlich des Plangebietes befinden sich auf dem Gebiet
der Gemeinde Vettweiß (Ortschafts Ginnick) insgesamt zwei Windenergieanlagen in Betrieb. Im nordöstlichen
Bereich von Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a. Sonderbauflächen für Einzelhandel festgesetzt. Durch die
Nutzung des Einzelhandels ist von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der Nachtzeit
auszugehen. Die nächstgelegene Wohnbebauung befindet sich in den umliegenden Ortschaften (Drove, Boich,
Nideggen, Berg, Muldenau, Embken, Ginnich und Froitzheim). Hierbei handelt es sich überwiegend um
Allgemeinde Wohngebiete bzw. um Misch- und Dorfgebiete. Weitere Wohnbebauung befindet sich im
Außenbereich. Im Plangebiet ist insgesamt von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der
Nachtzeit auszugehen.
Die WEA-Standorte der beiden Plangebiete Steinkaul (Fläche D) und Lausbusch (Fläche E) sind auf ca. 235290 m. ü. N.N. geplant. Das Untersuchungsgebiet befindet sich auf einem Höhenniveau von ca. 190-350 m ü NN.
Im Schallgutachten wurden die Höhenunterschiede und die daraus teilweise resultierenden schallabschirmenden
Wirkungen der Geländestruktur berücksichtigt. Die geplanten WEA sollen zu allen Tag- und Nachtzeiten betrieben
werden. Als Beurteilungspegel wurde die lauteste Stunde der Nacht beachtet, da hier die niedrigsten Richtwerte
gelten.
Die geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch und Steinkaul wurden als Zusatzbelastung (gem. TA-Lärm)
berücksichtigt. Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier bestehende Windenergieanlagen
(WEA Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen. Zur rechnerischen Ermittlung der Vorbelastung wurde
auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte zurückgegriffen. Die schalltechnischen Berechnungen
wurden gem. TA-Lärm durchgeführt. Dabei wurden folgende Parameter berücksichtigt:
Temperatur 10 °C und Luftfeuchte 70%.
Folgende Schalltechnische Anforderungen gelten außerhalb von Gebäuden:
Nutzung
Immissionsrichtwert [dB(A)]
Tag (06.00-22.00 Uhr)
Nacht (22.00 – 6.00 Uhr)
65
50
Kern- MK), Dorf- (MD) und 60
Mischgebiete
45
Allgenmeine Wohngebiete 55
(WA)
und
Kleinsiedlungsgebiete (WS)
40
Gewerbegebiete (GE)
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Bebauungsplan G1
Reine Wohngebiete (WR)
50
35
Tabelle 4: Immissionsrichtwerte für die schalltechnische Beurteilung
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für Immissionsorte, die bezüglich der Schutzbedürftigkeit als Kleinsiedlungsgebiet (WS), Allgemeines Wohngebiet
(WA) bzw. „Reines Wohngebiet (WR) oder „Kurgebiet“ eingestuft werden, mussten Zuschläge für Tageszeiten mit
erhöhter Empfindlichkeit (Werktage 6:00-7:00 Uhr und 20:00-22:00, Sonn- und Feiertage 6:00-9:00 Uhr, 13:0015:00 Uhr und 20:00-22:00) Uhr beachtet werden.
Kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tag um nicht mehr als 30 dB überschreiten und
in der Nacht um nicht mehr als 20 dB. Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die Wohnbebauung dürfen durch die
Gesamtbelastung nicht überschritten werden. Diese setzt sich aus der Vor- und der Zusatzbelastung6 zusammen.
Am Standort „Lausbusch“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
ENERCON E-115
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
115,8 m
Nennleistung
3,0 MW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 5: Daten WEA 02 und 06:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Hersteller gibt für die uneingeschränkte Betriebsvariante einen Schallleistungspegel von L wA= 106,5 dB (A). Bei
Bedarf kann der Anlagentyp schallreduziert betrieben werden. Für sechs reduzierte Nennleistungsstufen (400 kW
bis 2.500 kW) werden Schallleistungspegel zwischen LwA= 94,0 dB (A) und LwA= 105,6 dB (A) angegeben.
Anlagentyp
VESTAS V112-3.3 MW
Nabenhöhe
140,0 m
Rotordurchmesser
112 m
Nennleistung
3.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 6: Daten WEA 03 und 05:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für den Anlagentyp Vestas V112-3.3 MW liegen für den uneingeschränkten Betrieb drei schalltechnische
Messberichte vor. Für den uneingeschränkten Betrieb wird für die geplanten Windenergieanlagen jeweils ein
6
Die Vorbelastung ist die Belastung eines Ortes mit Geräuschimmissionen von Anlagen für die die TA-Lärm gilt, ohne den
Immissionsbeitrag der zu beurteilenden Anlage. Die Zusatzbelastung ist der Immissionsbeitrag, der an einem Immissionsort durch die zu
beurteilende Anlage hervorgerufen wird (IEL GmbH, Oktober 2014).
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Schallleistungspegel von LwA= 105,6 dB (A) höchster Mittelwert aus drei Messungen (7ms-1) berücksichtigt.
Weiterhin stehen drei weitere Betriebsmöglichkeiten für den schallreduzierten Betrieb zur Verfügung.
Schallleistungspegel zwischen LwA = 104,5 dB (A) und LwA = 101,0 dB (A) angegeben. Für die Betriebsweise
„Schallmodus 2“ liegen zwei Messberichte, für die Betriebsweisen „Schallmodus 3“ und „Schallmodus 4“ liegen
keine Messberichte vor.
Für die Planung der WEA in Lausbusch werden auch die geplanten Anlagen in Steinkaul berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Steinkaul ist die Einrichtung und Betrieb von insgesamt zwei
Windenergieanlagen des Herstellers General Electric Company GE 2.5-120 geplant.
Anlagentyp
General Electric Company GE 2.5-120
Nabenhöhe
139,0 m
Rotordurchmesser
120 m
Nennleistung
2.500 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 7: Daten WEA 07 und 08:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für die geplanten Windenergieanlagen des Typs liegt ein schalltechnischer Messbericht vor. Der höchste
Schallleistungspegel ergibt sich dabei zu LwA7 =106,0 dB (A). Der Hersteller garantiert für diese Betriebsvariante
einen Schallleistungspegel von LwA= 106,0 dB (A). Bei Bedarf kann der Anlagentyp schallreduziert betrieben
werden bei Schallleistungspegeln zwischen LwA= 100 dB (A) und LwA= 105 dB (A).
Nachfolgend werden die Hauptabmessungen und die schalltechnischen Daten zusammengefasst.
Alle nachfolgend aufgeführten Schallleistungspegel LwA, 90 außer bei dem uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW, enthalten einen Zuschlag von 2,5 dB. Dies setzt voraus, dass für alle
berücksichtigten Betriebsweisen mindestens ein Messbericht vorliegt.
Der Zuschlag ergibt sich aus folgenden Parametern:
-
Unsicherheit des Prognosemodells8 mit σprog=1,5 dB
-
Die Serienstreuung9 mit σP=1,2 dB
-
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB
Für den uneingeschränkten Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB
berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor). Der Zuschlag ergibt sich aus folgenden Parametern:
-
Unsicherheit des Prognosemodells10 mit σprog=1,5 dB
Die Kennzeichnung des Schallleistungspegels LWA ist ein Maß für die gesamte Schallleistung, die eine Maschine nach allen Richtungen
abstrahlt. (W. Lips (März 2009): Schallemissionsmessungen an Maschinen, Schallleistungspegel nach EN ISO 3746, Luzern
7
8
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
9
10
Unsicherheiten des Softwareprogramms, der Koordinatenermittlung und Umgebungsbedingungen
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-
Die Serienstreuung11 mit σP=0,3 dB
-
Die Ungenauigkeit der Schallemissions-Vermessung mit σR=0,5 dB
Daher ergeben sich folgende zu berücksichtigende Schallleistungspegel für den jeweiligen Anlagentyp:
Anlagentyp E-115:
Tageszeit: LwA,90 = 109 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106,5 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 104,5 dB (A), reduzierte Nennleistung: 1.500 kW [LwA = 102 dB [A];
nur WEA 02 (L) [LwA = 102 dB [A]; WEA 06 ohne Einschränkung
Anlagentyp V 112-3.3 MW
Tageszeit: LwA,90 = 107,7 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 105,6 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 103,5 dB (A), Betriebsweise „Schaltmodus 4“ [LwA = 101,0 dB [A];
nur WEA 03 (L) und WEA 04 (L) [LwA = 101 dB [A]; WEA 05 ohne Einschränkung
Anlagentyp GE 2.5-120
Tageszeit: LwA,90 = 108,5 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 106,5 dB (A), NRO 104 dB [A];
nur WEA 07 (01S) [LwA= 104 dB [A]; WEA 08 (02S) ohne Einschränkung
In Bezug auf die Ton-, Impuls- und Informationshaltigkeit treten keine Geräusche durch den Betrieb der geplanten
Anlagentypen auf, so dass eine besondere Berücksichtigung nicht notwendig ist. Die von modernen WEA
hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen.
Kurzzeitige Geräuschspitzen können durch kurzzeitig auftretende Vorgänge beim Gieren (Betrieb der
Windnachführung) oder Bremsen (z.B. wegen Überdrehzahl) auftreten. Die Spitzenpegel dürfen gem. TA Lärm in
der Nacht die Richtwerte um nicht mehr als 20 dB überschreiten. Üblicherweise sind bei WEA keine Spitzenpegel
zu erwarten, die zu einer Überschreitung dieser Vorgabe führen.
Als Vorbelastung werden vier bestehende WEA mit den folgenden technischen Daten berücksichtigt:
Bei der Berechnung des Prognoseschallpegels wird eine Produktionsstandardabweichung (Produktions-/Serienstreuung) berücksichtigt,
die bei Wiederholungsmessungen an Maschinen gleicher Bauart und gleicher Serie aufgrund der innerhalb der Serie zulässigen
Fertigungstoleranz auftritt
11
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Bezeichnung
WEA
Standort
Nabenh
öhe
UTM WGS 84 ZONE 32
Schallleistungspegel
inkl. Zuschlag für den
oberen
Vertrauensbereich
LwA, 90 [dB (A)]
Nordex N62
ENERCON
58/10.58
E-
Rechtswert
Hochwert
Tag
Nacht
WEA 10
VettweißGinnick
69
327141,4
5619705,5
108,7**
108,7**
WEA 11
VettweißGinnick
70,5
327463,6
5619708,5
102,8
102,8
NEG
Miccon
WEA 12
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323753,3
5616302,9
104,2
104,2
NEG
Miccon
WEA 13
NM64c/1500
Nideggen- 68
Berg
323469,5
5616222,3
104,2
104,2
Tabelle 8: Technische Daten der Bestandsanlagen
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
*Inklusive Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich
** zzgl. Zuschlag für die tonhaltige Schallemission dieses Anlagentyps mit K T = 3 dB
Bei den Berechnungen der Schallimmissionsprognose wurden insgesamt 17 Immissionspunkte berücksichtigt (vgl.
Abb. 4). Bei der Standortbegehung wurde durch den Gutachter festgestellt, dass keine Gebäudeanordnungen
gegeben sind, die zu möglichen Schallreflexionen führen und dass keine weiteren Immissionspunkte zu
berücksichtigen sind.
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Abbildung 3: Lärmpegel Gesamtbelastung nachts (22.00-6.00 Uhr der Fläche D und E)
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Gemäß TA- Lärm muss zur schalltechnischen Beurteilung die Gesamtbelastung an dem jeweiligen
Immissionspunkt ermittelt werden. Sie setzt sich aus der Vorbelastung und der Zusatzbelastung zusammen.
In der nachfolgenden Tabelle werden die Beurteilungspegel (gerundet) für die Gesamtbelastung und die jeweiligen
Immissionsrichtwerte dargelegt:
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Immission
spunkt
UTM WGS84 Zone 32
Rechtswert
Hochwert
IP
01,
Boich
Südost
323154
5620696
IP 02, Gut
Stein
323044
IP 03, Zum
Obsthof 2
Gebietstyp
us
gem. FNP
Immissi
onsrich
twert
Nacht
[dB (A)]
Beurteilung
spegel [dB
(A)]
Gesamtbela
stung
(gerundet)
Reserve
zum
Immissio
nsrichtwe
rt
Wohnbauflä
che
40
38
2
5620441
Außenberei
ch
45
41
4
323393
5620418
Außenberei
ch
45
44
1
IP
04,
Kaninsberg
10
40
0
5619827
Wohnbauflä
che
40
324829
IP 05 Thum
Südost
325168
5619708
Wohnbauflä
che
40
40
0
Mischbauflä
che
45
41*
4
Mischbauflä
che
45
40*
5
Mischbauflä
che
45
34
11
IP 06, Im
Berggarten
2
3218119
5619566
IP 07, Auf
der
Schildheck
e1a
327148
5619235
IP
08,
Ulmenstraß
e3
327162
5618091
IP 09, Thuir
4
325640
5618665
Außenberei
ch
45
40
5
IP 10, Thuir
2
325592
5618649
Außenberei
ch
45
40
5
IP 11, Zum
Breidel 8
325108
5617480
Wohnbauflä
che
40
33
7
45
35
10
IP
12,
Frankenstr
aße 3
324538
5617375
Außenberei
ch
IP 13 Auf
der
Hürt
(Reiterhof)
40
5
5618264
Außenberei
ch
45
323634
IP
14,
Berger
Acker 11
322893
5618484
Wohnbauflä
che
40
37
3
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Bebauungsplan G1
IP
15,
Sperberwe
g1a
IP 16, Gut
Kirschbau
m
IP 17, BPlan
Nr.
19, Ost
322657
322621
322915
40
38
2
5618933
Wohnbauflä
che
5619523
Außenberei
ch
45
41
4
45
41
4
5619088
Mischbauflä
che
Tabelle 9: Berechnungsergebnisse Gesamtbelastung
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Wie in der Tabelle 8 dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der
Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten. Daher bestehen aus Sicht des
Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Aufstellung der beiden
Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
während der Tages- und Nachtzeit.
Gemäß TA-Lärm wird gefordert, dass bei einer Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen ist, dass die
obere Vertrauensbereichsgrenze aller Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausgleichsberechnung) der nach TALärm ermittelten Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den jeweils zulässigen
Immissionsrichtwert einhält.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB A (Ausnahme
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor).
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehenden Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Durch die
matten Anstriche der Rotorblätter werden Lichtreflexionen (sog. Discoeffekt) vermieden. Die Immissionen wurden
in einem Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, Juli 2014) ermittelt. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen
ergeben. Insgesamt sind jetzt sieben Windenergieanlagen, verteilt auf die zwei Standorte (Kreuzau-Lausbusch: 5
WEA und Kreuzau Steinkaul: 2 WEA) geplant. Dazu wurde ein neues Schattengutachten erarbeitet (IEL GmbH,
Oktober 2014).
Die Untersuchung bezieht sich auf den Zeitpunkt und die Dauer einer möglichen Beeinträchtigung durch
Schattenwurf des drehenden Rotors. Hieraus ergeben sich zunächst die astronomisch möglichen Zeiten für
Rotorschattenwurf, für die jedoch ein wolkenfreier Himmel und die jeweils ungünstigste Rotorstellung vorausgesetzt
wird. Die astronomisch möglichen Schattenwurfzeiten werden durch den Grad der Bewölkung und den
windrichtungsabhängigen Azimutwinkel des Rotors deutlich reduziert. Bei allen Berechnungen zur
Schattenwurfdauer wurde von frei eingestrahlten Immissionspunkten ausgegangen. Dies bedeutet, dass
Verdeckungen durch Gebäudefronten am Immissionspunkt selbst oder durch andere Gebäude bzw. durch
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Bewuchs unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der Schattenwurfdauer (Std./Jahr; Min/Tag) wird für die
jeweils ermittelte Dauer angenommen, dass die Sonne ganzjährig von Sonnenauf- bis –untergang scheint (worstcase- Betrachtung) und außer durch ggf. vorhandene Geländekanten nicht abgeschirmt wird. Jede angebrochene
Minute, innerhalb welcher Schatten auftritt, wird als volle Minute gezählt und führt dadurch zu einer geringen
Überschätzung der Immissionen. Für einen Immissionspunkt, der weiter von einer WEA liegt, wird die
Immissionsdauer nur sehr geringfügig abgewertet. Es wird für jeden Zeitpunkt angenommen, dass der
Sonneneinstrahlwinkel und die Windrichtung in Bezug auf jede WEA und jeden IP übereinstimmen. Dadurch wird
die Schattenwurfdauer in erheblichem Maße überschätzt.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen eine
Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte. Maßgebliche
Immissionsorte sind dabei insbesondere:
Wohnräume, einschließlich Wohndielen
Schlafräume einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Bettenräume in
Krankenhäusern und Sanatorien.
Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen
Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungs- und ähnliche Arbeitsräume
Die Lage der Immissionspunkte wird entsprechend der örtlichen Gegebenheiten für den Großteil der
Immissionspunkte mit 2 m Höhe über Geländeoberkante angesetzt. Am Gut Kirschbaum wird jedoch
aufgrund der Gebäudehöhe ein zusätzlicher Immissionspunkt mit 6 m Höhe angesetzt.
Aufgrund der Vielzahl der zu berücksichtigenden Immissionspunkte in der Ortschaft Thum erfolgte die
Auswahl der IP exemplarisch.
Abbildung 4: Übersichtskarte: Windenergieanlagen und Immissionspunkte
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
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Die Berechnungsergebnisse sind in der nachfolgenden Tabelle dargelegt (vgl. Tab. 9):
Immissionspunkte
Rechtswert
(UTM)
Hochwert
(UTM)
Tage
Stunden/Jahr
(worst case)
Minuten/Tag
IP 01 Thumer 322.887
Weg 58
5.619.130
132
34,37
24
IP 02 Thumer 322.855
Weg 56
5.619.114
131
33,22
23
IP 03 Thumer 322.798
Weg 31
5.619.116
137
35,73
24
IP 04 Thumer 322.785
Weg 29
5.619.110
135
35,23
24
IP 05 Am grünen 322.269
Weg 1
5.619.253
90
20,43
24
IP
06
Gut 322.620
Kirschbaum 2m
5.619.522
173
57,28
36
IP
07
Gut 322.620
Kirschbaum 6m
5.619.522
162
54,20
35
IP 08 Gut Stein 1
323.019
5.620.456
104
68,10
55
IP 09 Gut Stein 323.042
1a
5.620.440
104
70,75
58
IP
10
Obsthof 2
Zum 323.393
5.620.418
78
60,67
66
IP
11 323.111
Gereonstraße 2 a
5.620.693
66
22,23
23
IP 12 Thumstr. 5
324.852
5.620.272
133
45,08
44
IP 13 Thumstr. 16
324.869
5.620.193
116
40,85
44
IP 14 Thumstr. 27
324.907
5.620.153
134
44,5
43
IP 15 Thumstr. 26
324.887
5.620.096
143
49,45
44
IP 16 Thumstr. 34
324.860
5.620.013
152
58,25
47
IP 17 Kaninsberg 324.841
8
5.619.866
172
69,32
54
IP 18 Kaninsberg 324.917
20b
5.619.732
178
72,57
52
IP 19 Thumstr. 73
325.111
5.619.732
179
69,67
55
IP 20 Steinstr. 9
325.067
5.619.847
162
63,37
53
IP 21 Bachstr. 6
324.944
5.619.922
154
58,58
49
IP 22 Hohlweg 5
324.980
5.620.054
152
56,88
40
IP 23 Hohlweg 13
325.045
5.619.982
150
53,35
40
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IP 24 Steinstr. 28
325.206
5.619.915
166
61,30
39
IP 25 Bachstr. 27
325.179
5.620.035
155
52,78
42
IP
26
Im 325.148
Niederbusch 22
5.620.130
149
53,98
46
IP 27 Steinstraße 325.341
40
5.619.992
169
63,03
49
IP 28 Waldhaus 1 325.535
(1)
5.619.945
107
58,68
58
IP 29 Waldhaus 1 325.541
(2)
5.619.958
108
58,30
57
Tabelle 10: Astronomisch mögliche Schattenwurfdauer in Minuten/Tag und Stunden/Jahr
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Bei der Überschreitung von Orientierungswerten sind die Ergebnisse in der Tabelle 9 jeweils fett gedruckt. Die
Orientierungswerte liegen bei einer astronomisch möglichen Jahresbelastung von 30 Stunden sowie einer
Tagesbelastung von 30 Minuten. Das tägliche Maximum von 30 Minuten gilt als überschritten, wenn es an mehr als
zwei Tagen im Jahr zu Überschreitungen des Orientierungswertes kommt. Die astronomisch mögliche
Jahresbelastung entspricht aufgrund von z.B. Bewölkung einer deutlich geringeren realen Schattenwurfdauer von 8
Std./Jahr. Kommt es nur an einem oder zwei Tagen zu Überschreitungen des Orientierungswertes, sind die
Angaben durch die entsprechende Anzahl von nachgestellten Asterisk-Zeichen gekennzeichnet („*“ bzw. „**“).
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden.
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei einer voraussichtlich erforderlichen Abschaltung
muss davon ausgegangen werden, dass bei der Ermittlung der Abschaltzeiten eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Bei der Anlagenprogrammierung zur Schattenwurfabschaltung werden in der Regel Reserven in Form von Vor- und
Nachlaufzeiten berücksichtigt, um ggf. Ungenauigkeiten durch jährliche Sonnenstandsänderungen,
Synchronisation der WEA –internen Uhr oder der Koordinatenbestimmungen auszugleichen. Zwei Tage bzw. 5
Minuten am Anfang und am Ende jedes Zeitfensters zur Abschaltung gewährleisten in der Regel ausreichende Vorund Nachlaufzeiten (IEL GmbH, Oktober 2014).
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2.2
Tiere und Pflanzen
a) Funktion
Tiere und Pflanzen sind ein zentraler Bestandteil des Naturhaushaltes. Als Elemente der natürlichen
Stoffkreisläufe, als prägende Bestandteile der Landschaft, als Bewahrer der genetischen Vielfalt und als wichtiger
Einflussfaktor für andere Schutzgüter (z.B. Reinigungs- und Filterfunktion für Luft, Wasser und Boden, klimatischer
Einfluss der Vegetation, Nahrungsgrundlage für den Menschen) sind Tiere und Pflanzen in ihrer natürlichen,
standortgerechten Artenvielfalt zu schützen.
b) Bestandsbeschreibung
Potentielle natürliche Vegetation
Die potentielle natürliche Vegetation beschreibt diejenige Vegetation, die sich einstellen würde (hypothetischer
Zustand), wenn die Fläche keiner anthropogenen Beeinflussung unterläge. Die potentielle natürliche Vegetation
kann zur Bewertung der Naturnähe herangezogen werden. Das Plangebiet liegt innerhalb der naturräumlichen
Untereinheit Musterer Wald in der Haupteinheit Zülpicher Börde. Hier würde die potentielle natürliche Vegetation
aus Eichen-Buchenwald mit größerem Birkenanteil bestehen. Durch die anthropogene Beeinflussung ist im
Plangebiet keine potentiell natürliche Vegetation vorhanden und in der weiteren Umgebung allenfalls
fragmentarisch ausgebildet.
Bestandsbeschreibung
Die Plangebietsfläche wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. In kleineren Bereichen sind Grünlandflächen
vorhanden. Angrenzend treten kleinere Waldflächen auf, die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit
überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände). Die
Laubholzbestände im südöstlichen Bereich des Plangebietes sind Teil des im Biotopkataster des LANUV geführten
schutzwürdigen Biotops „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK 5205-005). Es handelt sich um teilweise aus
Weideflächen hervorgegangene bzw. früher unterweidete Eichen-Hainbuchenbestände mit einigen mehr als 40 cm
starken (Eiche, Rotbuche) Stämmen.
Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße L33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen begleitet
wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder asphaltierte
Wirtschaftswege erschlossen. Der Thumbach im südlichen Bereich wird von Gehölzvegetation aus
standorttypischen Arten begleitet. Insgesamt sind keine geschützten Pflanzenarten im Plangebiet vorzufinden. Die
im MTB aufgeführte Art Prächtiger Dünnfarn (Trichomanes speciosum) wächst in tiefen, extrem lichtarmen,
feuchten Felsspalten, die oft in der Nähe von Fließgewässern liegen. Bei den in NRW besiedelten Standorten
handelt es sich um silikatische, mehr oder weniger saure Felsbereiche Aufgrund der Habitatansprüche dieser Art,
wird ein relevantes Vorkommen dieser Pflanze im Plangebiet nicht erwartet.
Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurden Artenschutzgutachten erstellt Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zu sechs geplanten
Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E). (Gemeinde
Kreuzau, Kreis Düren), Juli 2014; Fachgutachten Fledermäuse zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der
geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), (Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Juli
2014, Fachbeitrag Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone
„Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Juli 2014.
Im Rahmen der Bauleitplanung wurde die Anzahl der möglichen WEA-Standorte von sechs auf fünf reduziert.
Zudem erfolgte eine Verschiebung von zwei WEA-Standorten innerhalb der geplanten
Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“. An den Standorten WEA 2 und 6 wurde der Anlagentyp von Enercon E101 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einem Rotordurchmesser von 101m zu dem Anlagentyp Enercon E-115
mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115,8 geändert. An dem Standort der WEA 4
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soll ebenfalls der Anlagentyp von Enercon Enercon E-101 mit einer Nabenhöhe von 149 m und einem
Rotordurchmesser von 101 m zu dem Anlagentyp VESTAS V112-3.3 MW mit einer Nabenhöhe von 140 m und
einem Rotordurchmesser von 112 m geändert werden.
Auf Grund dessen wurde geprüft, ob das aktuelle Anlagenkonzept mit der konfigurierten Planung, Auswirkungen
auf die im Artenschutzgutachten getroffenen Aussagen und Bewertungen hat. Daher wurde ein neues
Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Die Abfrage zu planungsrelevanten Arten erfolgte auf folgenden Grundlagen:
Abfrage planungsrelevanter Arten für die Messtischblatt-Quadranten 5204-4-Kreuzau, 5205-3-Vettweis,
5304-2 Nideggen, 5305-1-Zülpich (LANUV 2014) sowie zu planungsrelevanten Arten im 3 km-Umfeld der
Planung aus dem Jahr 2011.
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse), die in den Jahren 2010/2011 und
2013 durchgeführt wurden
Ergebnisse von faunistischen Erhebungen (Vögel und Fledermäuse) im Rahmen einer Artenschutzprüfung
zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013)
Daten aus einer Stellungnahme der Naturschutzverbände BUND und NABU im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung Träger Öffentlicher Belange (TÖB)
Im Gutachten wurden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände nach § 44 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG
bezüglich der gemeinschaftsrechtlichen Arten (alle europäischen Vogelarten, Arten des Anhangs IV FFHRichtlinie), die durch das Vorhaben erfüllt werden können, ermittelt und dargestellt. Darüber hinaus werden ggf. die
naturschutzfachlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme von den Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG geprüft.
Vogelarten
In dem Untersuchungsgebiet wurden, während der Kartierung im Jahr 2011 und 2012, insgesamt 89 Vogelarten
festgestellt. Davon nutzten 66 Arten das Gebiet als Bruthabitat, 14 Arten traten als Gastvögel (z.B. als
Nahrungsgäste, Durchzügler oder Wintergäste) auf. Bei neun weiteren Arten konnte keine eindeutige Zuordnung
getroffen werden. Insgesamt sind im Untersuchungsgebiet 33 planungsrelevante Vogelarten nachgewiesen
worden. 22 Arten sind in einer der Gefährdungskategorien der Roten Liste der Brutvögel NRW eingestuft. 14 Arten
sind gemäß §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng geschützt. 14 Arten sind im Anhang I der EU Vogelschutzrichtlinie
enthalten bzw. gelten nach Art 4 Abs. 2 der EU-Vogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Drei Arten gelten als
planungsrelevant, da sie als koloniebrütende Arten eingestuft wurden.
Bei der Rast- und Zugvogelkartierung 2010/2011 und 2013 sind insgesamt 75 Arten registriert worden. Davon sind
29 als planungsrelevante Vogelarten eingestuft worden. 16 Arten sind gemäß §7 Abs. 2 Nr. 14 BNatSchG streng
geschützt. 12 Arten sind im Anhang I der EU Vogelschutzrichtlinie enthalten bzw. gelten nach Art. 4 Abs. 2 der EUVogelschutzrichtlinie als planungsrelevant. Drei Arten gelten als planungsrelevant, da sie als koloniebrütende Arten
eingestuft wurden.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen
werden können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Avifaunistisches Fachgutachten zu sechs
geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E).
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
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Fledermäuse
In Bezug auf Fledermäuse wurde eine Untersuchung im Umkreis von 1.000 m um die geplante
Windkraftkonzentrationszone zusammengefasst:
In den Jahren 2011 und 2013 wurden 11 Fledermausarten im Untersuchungsraum festgestellt, damit kann das
nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden. Für die Zwergfledermaus hat der
Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung, da sowohl Quartiere als auch Flugstraßen und Jagdgebiete mit
hoher Aktivität verzeichnet wurden. Knapp außerhalb des Untersuchungsraums wird in der Kirche von Thum eine
Wochenstube des Großen Mausohrs vermutet. Innerhalb des Untersuchungsraums wurde die Art regelmäßig bei
der Jagd und bei Überflügen festgestellt. Für die Art hat der Untersuchungsraum eine allgemeine, die Ortschaft
Thum sowie Randbereiche von Gehölzen eine besondere Bedeutung. Für die Gattungen Myotis
(Mausohrfledermäuse) und Plecotus (Langohrfledermäuse) wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine
Bedeutung zugesprochen.
Alle weiteren Arten nutzen den Raum nicht regelmäßig, so dass dieser eher geringe bzw. geringe bis allgemeine
Bedeutung zugewiesen bekommt.
Die Horchkistenuntersuchungen ergaben keine erhöhten Aktivitäten innerhalb des Untersuchungsgebietes.
Auch die Detektorbegehungen und die Sichtbeobachtungen vor Sonnenuntergang zeigten, dass der
Untersuchungsraum während der Zugzeiten in geringem Maße von jagenden bzw. durchziehenden Großen
Abendseglern und Rauhautfledermäusen genutzt wurde. Insgesamt besteht bezüglich der Aktivität der beiden
Arten in der herbstlichen Zugzeit eine Prognoseunsicherheit (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Weitere Säugetierarten
In den Messtischblättern 5204-Kreuzau, 5205-Vettweiß, 5304-Nideggen und 5305 Zülpich sind die weiteren
planungsrelevanten Säugetierarten Haselmaus (Muscardinus avellanarius, Erhaltungszustand günstig),
Feldhamster (Cricetus cricetus, Erhaltungszustand schlecht) und Wildkatze (Felis silvestris, Erhaltungszustand
ungünstig) aufgeführt.
Für den Feldhamster ist die offene weiträumige Bördelandschaft in der Kölner Bucht westlich des Rheins das
Hauptverbreitungsgebiet. Zurzeit sind nur 3 nennenswerte Populationen bekannt (je eine im Kreis Euskirchen,
Rhein-Kreis Neuss und Rhein-Erft Kreis). Im Kreis Düren sind bisher keine Feldhamstervorkommen bekannt
(LANUV 2014). Auch die Stellungnahme des NABU weist auf keine Vorkommen des Feldhamsters hin. Daher ist
ein Vorkommen der Art im Bereich der geplanten Konzentrationszone nicht zu erwarten.
Die Haselmaus lebt bevorzugt in Laub-. und Laubmischwäldern sowie an gut strukturierten Waldrändern sowie auf
Gebüschreichen Lichtungen und Kahlschlägen. Außerhalb geschlossener Waldgebiete werden in Parklandschaften
auch Gebüsche, Feldgehölze und Hecken sowie gelegentlich in Siedlungsnähe auch Obstgärten und Parks
besiedelt. Bisher sind keine Hinweise von Haselmäusen innerhalb des Kreises Düren von Seiten der LANUV
bekannt. Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen
Landschaft vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen. Vor diesem
Hintergrund wurde am 06.08.2014 eine Untersuchung in Bezug auf potenziell geeignete Haselmauslebensräume
im Verlauf der geplanten Zuwegung auf Haselmäuse bzw. auf Hinweise auf Vorkommen von Haselmäusen
überprüft (Nester, Fraßspuren von Haselmäusen an Haselnüssen). In den Gehölzen an der L 33 und in der
Heckenstruktur im Bereich zur WEA 6 (jeweils nördlich der L33) wurden Haselnüsse mit Fraßspuren, die
wahrscheinlich von Haselmäusen stammen, gefunden. Südlich der L 33 wurden keine Hinweise auf ein
Vorkommen der Haselmaus erbracht.
Die Wildkatze hat ihren Verbreitungsschwerpunkt in den Mittelgebirgen. Als bevorzugte Lebensräume zählen
Eichen- Buchen- und Mischwälder aber auch offene Bereiche wie z.B. Windwürfe mit Naturverjüngung, Waldränder
und extensiv genutzte und verbuschte Wiesen. Insgesamt ist zu berücksichtigen, dass trotz der Waldbindung der
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Art auch offenere Bereiche einen wichtigen Stellenwert als Lebensraum der Art aufweisen.
Als Ruhestätten nutzen Wildkatzen z.B. Baumhöhlen, Totholzhaufen, Reisighaufen, Holzpolter unterirdische Baue
aber auch dichte, hohe Krautvegetation an offeneren Standorten. Obwohl die Wildkatze als eine solitär lebende Art
gilt, überschneiden sich häufig die Streifgebiete der einzelnen Wildkatzen. Die Größe des Streifgebietes lag bei
Untersuchungen innerhalb Deutschlands zwischen ca. 200 und 4.000 ha.
Die Hauptverbreitungsgebiete der Wildkatze sind die Eifelregion, das Südbergland und das ostwestfälische
Bergland (Höxter). Der Bestand wird im Jahre 2009 auf ca. 250-300 Individuen geschätzt.
Im Plangebiet sind potentielle Quartierstandorte nicht vorhanden, da die WEA-Standorte auf intensiv genutzten
landwirtschaftlichen Flächen geplant sind. Wildkatzen können jedoch auch Waldränder und extensiv genutzte
sowie verbuschte Wiesen nutzen und sind daher sowie aufgrund eines durch den NABU /BUND geführten
Nachweises über einen Todfund der Art an der L 33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 nicht im
Bereich des Plangebietes (als Streifgebiet) auszuschließen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Amphibien
Für die relevanten Messtischblätter 5204-4 Kreuzau, 5205-3-Vettweis und 5304-2-Nideggen und 5305-1 Zülpich
existieren folgende Amphibien- und Reptilienarten:
Art
Erhaltungszustand
deutsch
wissenschaftlich
kontinental
Geburtshelferkröte
Alytes obstetricans
S
Gelbbauchunke
Bombina variegata
S
Kreuzkröte
Bufo Calamita
U
Laubfrosch
Hyla arborea
U
Kleiner Wasserfrosch
Rana lessonae
G
Springfrosch
Rana dalmatina
G
Kammmolch
Triuturus cristatus
U
Schlingnatter
Coronella austriaca
G
Mauereidechse
Podarcis muralis
U
Amphibien
Reptilien
Tabelle 11: Messtischblatt MTB 5204-4 Kreuzau und 5205-3-Vettweis, 5304-2-Nideggen und 5305-1-Zülpich,
Amphibien und Reptilien (G: günstig; U: ungünstig/unzureichend)
Quelle: LANUV
Die Geburtshelferkröte besiedelt insbesondere Steinbrüche und Tongruben in Mittelgebirgslagen sowie
Industriebrachen im Siedlungsbereich. Für das Absetzen ihrer Larven nutzt sie Lachen, Flachgewässer, Tümpel,
Weiher, Abgrabungsgewässer sowie beruhigte Abschnitte von Fließgewässern. Als Sommerlebensraum dienen ihr
sonnenexponierte Böschungen, Geröll- und Blockschutthalden auf Abgrabungsflächen sowie Lesesteinmauern
oder Steinhaufen in der Nähe der Absetzgewässer. Aufgrund der im Plangebiet nicht erfüllten Habitatansprüche,
wird ein Vorkommen der Geburtshelferkröte im Plangebiet nicht erwartet.
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Die Gelbbauchunke besiedelt naturnahe Flussauen, Schleddentäler12, Sand- und Kiesabgrabungen, Steinbrüche
sowie Truppenübungsplätze. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Klein- und Kleinstgewässergenutzt, die
oft nur temporär Wasser führen (z.B. Wasserlachen, Pfützen oder mit Wasser gefüllte Wagenspuren). Diese sind
meist vegetationslos, fischfrei und von lehmigen Sedimenten getrübt. Als Lebensraum dienen lichte Feuchtwälder,
Röhrichte, Wiesen, Weiden und Felder. Während trocken-warmer Sommermonate werden innerhalb des
Landlebensraumes liegende Gewässer als Aufenthaltsgewässer genutzt. Vor dem Hintergrund der
Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen und somit der Eintritt eines
Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag
Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Die Kreuzkröte besiedelt in Nordrhein-Westfalen vor allem Abgrabungsflächen in den Flussauen (z.B. Braunkohle-,
Locker- und Festgesteinabgrabungen). Darüber hinaus werden auch Industriebrachen, Berghalden und
Großbaustellen besiedelt. Als Laichgewässer werden sonnenexponierte Flach- und Kleingewässer wie
Überschwemmungstümpel, Pfützen, Lachen oder Heideweiher aufgesucht. Diese sind meist vegetationslos und
fischfrei. Tagsüber verbergen sich die nachtaktiven Tiere unter Steinen sowie in Erdhöhlen. Als Winterquartiere
werden sonnenexponierte Böschungen, Blockschutthalden, Steinhaufen, Kleinsäugerbauten sowie
Spaltenquartiere genutzt, die oberhalb der Hochwasserlinie gelegen sind. Vor dem Hintergrund der
Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den Bauflächen und somit der Eintritt eines
Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag
Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Der Laubfrosch besiedelt kleingewässerreiche Wiesen und Weiden in einer mit Gebüschen und Hecken
reichstrukturierten Landschaft. Ursprüngliche Lebensräume waren wärmebegünstigte Flussauen. Als
Laichgewässer dienen Weiher, Teiche, Tümpel, temporäre Kleingewässer, Altwässer, seltener auch größere Seen.
Vegetationsreiche, sonnenexponierte jedoch fischfreie Gewässer werden bevorzugt. Außerhalb der
Fortpflanzungszeit wählen Laubfrösche meist höhere Vegetation (z.B. Brombeerhecken, Röhrichte,
Weidegebüsche, sowie das Kronendach der Bäume) als ihren Aufenthaltsort. Die Überwinterung findet meist in
Waldbereichen, Feldgehölzen oder Säumen in Wurzelhöhlen oder Erdlöchern versteckt statt.
Da die WEA-Planung auf intensiv genutzten landwirtschaftlichen Flächen stattfindet, ist nicht vor dem Hintergrund
der Habitatansprüche davon auszugehen, dass ein relevantes Vorkommen der Art vorhanden ist. Kleinflächig
müssen an bestehenden Wegen zum Ausbau Gehölze entfernt oder rückgeschnitten werden. In diesen Gehölzen
könnten sich zeitweise Laubfrösche aufhalten. Aufgrund der Kleinflächigkeit des Eingriffs ist es unwahrscheinlich,
dass sich in den betroffenen Bereichen Winterquartiere von Laubfröschen befinden. Da dieser Bereich kleinflächig
ist und im Umfeld viele ähnliche strukturierte Bereiche existieren, bleibt auch bei dem unwahrscheinlichen Fall der
Beschädigung oder Zerstörung eines Winterquartiers, die ökologische Funktion der beschädigten oder zerstörten
Ruhestätte erhalten. Somit ist der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht zu erwarten (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Der Kleine Wasserfrosch nutz Erlenbruchwälder, Moore, feuchte Heiden, sumpfige Wiesen und Weiden sowie
gewässerreiche Waldgebiete als Lebensraum. Als Laichgewässer werden moorige und sumpfige Wiesen- und
12
Schleddentäler: Eine Schledde ist ein periodisches Trockental, dessen Ursprungsgebiet stark verästelt ist und in diesen Ästen
Oberflächenrinn- und –sickerwasser in Perioden sammelt. Der Untergrund der Schledden ist Kalkstein (Oberkreide) und aufgrund der
Versickerung die in der Schledde stattfindet, entstehen Spalten oder Risse in diesem Kalk (Hans Klein: Die Schledden auf der Haarfläche
zwischen Geseke und Soest; Ein Beitrag zur Hydrographie und Morphologie temporärer Trockentäler, zitiert von LWLLandschaftsverband Westfallen-Lippe)
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Waldweiher, Teiche, Gräben, Bruchgewässer und die Randbereiche größerer Gewässer genutzt. Seltener werden
größere Seen, Abgrabungsgewässer und Flüsse besiedelt. Bevorzugt werden kleinere, nährstoffarme und
vegetationsreiche Gewässer mit leicht saurem Wasser, die voll sonnenexponiert und fischfrei sind. Weiterhin kann
der Kleine Wasserfrosch auch weit entfernt vom Wasser in feuchten Wäldern oder auf sumpfigen Wiesen und
Feuchtheiden angetroffen werden. Die Überwinterung erfolgt meist an Land, wo sich die Tiere in Waldbereichen in
lockeren Boden eingraben. Aufgrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen nicht vorkommen. Somit ist der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht zu erwarten (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Der Springfrosch bevorzugt Hartholzauen entlang von Flussläufen, lichte gewässerreiche Laubmischwälder,
Waldränder, Waldwiesen sowie isoliert gelegene Feldgehölze und Waldinseln. Zum Laichen werden Wald- und
Waldrandtümpel, Weiher, kleine Teiche, Wassergräben sowie temporäre Gewässer besiedelt. Bevorzugt werden
sonnenexponierte, vegetationsreiche und fischfreie Gewässer. Im Winter verstecken sich Springfrösche in
frostfreien Lückensystemen der Böden. Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen
der Art auf den Bauflächen und somit der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht erwartet (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Der Kammmolch ist eine typische Offenlandart, die traditionell in den Niederungslandschaften von Fluss- und
Bachauen an offenen Augewässern (z.B. Altarmen) vorkommt. Weiterhin werden in Mittelgebirgslagen große,
feuchtwarme Waldbereiche mit vegetationsreichen Stillgewässern besiedelt. Der Kammmolch kann sekundär in
Kies-, Sand- und Tonabgrabungen in Flussauen sowie in Steinbrüchen vorkommen. An neu angelegten
Wasserflächen ist der Kammmolch auch als Frühbesiedler anzutreffen. Die Laichgewässer weisen eine
ausgeprägte Ufer- und Unterwasservegetation auf, sind nur gering beschattet und in der Regel fischfrei. Als
Landlebensräume nutzt der Kammolch feuchte Laub- und Mischwälder, Gebüsche, Hecken und Gärten in der
Nähe seiner Laichgewässer. Aufgrund der Habitatansprüche wird ein relevantes Vorkommen der Art auf den
Bauflächen nicht vorkommen. Somit ist der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht zu erwarten (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Die Mauereidechse kommt ausschließlich in felsigen und steinigen Lebensräumen vor. Bevorzugt werden
sonnenexponierte Standorte die weitgehend vegetationsarm sind (z.B. Felsen, Abbruchkanten, Geröllhalden oder
steinige Trockenrasen aber auch Steinmauern, Ruinen, Bahnanlagen, Uferbefestigungen, Steinbrüche und
Weinberge). Da im Plangebiet derartige Biotope nicht vorhanden sind, wird ein Vorkommen dieser Art nicht
erwartet. Somit ist der Eintritt eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 nicht zu erwarten (Ecoda Umweltgutachten, Dr.
Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen
Lausbusch“, Dezember 2014).
Die Schlingnatter bevorzugt reich strukturierte Lebensräume mit einem Wechsel von Einzelbäumen, lockeren
Gehölzgruppen sowie grasigen und vegetationsfreien Flächen. Bevorzugt werden lockere, trockene Substrate wie
Sandböden oder besonnte Hanglagen mit Steinschutt und Felspartien. Vorkommen dieser Art existieren heute im
Mittelgebirge in wärmebegünstigten Hanglagen. Sekundär werden auch Steinbrüche, alte Gemäuer, südexponierte
Straßenböschungen und Eisenbahndämme sowie Trassen von Hochspannungsleitungen genutzt. Derartige
Lebensräume sind im Plangebiet nicht vorhanden. Vor diesem Hintergrund wird kein Verbotstatbestand gemäß
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
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Bebauungsplan G1
Art
deutsch
Erhaltungszustand
wissenschaftlich
kontinental
Lycaena helle
S
Leucorrhinia pectoralis
-
Schmetterlinge
Blauschillernder Feuerfalter
Libellen
Große Moosjungfer
Tabelle 12: Messtischblatt MTB 5204-4 Kreuzau und 5205-3-Vettweis, 5304-2-Nideggen und 5305-1-Zülpich, Schmetterlinge und Libellen
(G: günstig; U: ungünstig/unzureichend)
Quelle: LANUV
Schmetterlinge
Der Blauschillernde Feuerfalter besiedelt Feuchtwiesenbrachen und extensiv genutzte Feuchtgrünländer (z.B.
Binsen- und Kohldistelwiesen) an Bächen und auf Hochebenen des Berglandes. Er ist auf ausgedehnte
Schlangenknöterich-Bestände angewiesen und benötigt Gehölzbewuchs als Windschutz. Vor diesem Hintergrund
wird kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr.
Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember
2014).
Libellen
Der Lebensraum der großen Moosjungfer befindet sich in Moor-Randbereichen, Übergangsmoosen und
Waldmooren. Als Fortpflanzungsgewässer werden mäßig saure, nährstoffarme bis mäßig nährstoffreiche
Gewässer mit Laichkraut- und Seerosenbeständen sowie extensiv genutzte Torfstiche genutzt. Mittlere
Sukzessionsstadien sind dafür geeignet. Gemieden werden jedoch dicht bewachsene Gewässer mit einer geringen
freien Wasserfläche. Vor dem Hintergrund der Habitatansprüche wird kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs.
1 BNatSchG erwartet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
c) Vorbelastung
Die Potentialfläche E wird heute überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Teile der Potentialfläche sind heute bereits
als Konzentrationszone für Windenergie ausgewiesen. Die geplante Konzentrationszone wird von der Landstraße
L33 zerschnitten.
d) Empfindlichkeit
In Bezug auf den Artenschutz wurde geprüft, ob es durch die Errichtung der fünf neuen WEA in der geplanten
Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E) in der Gemeinde Kreuzau (Kreis Düren) zu
Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG kommt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen. Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine
Bedeutung zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig,
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Bebauungsplan G1
so dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, sind vor Aufnahme der Rodungsarbeiten
potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist
durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld
der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen und damit die betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen bestehenden Quartierstrukturen sind
möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit keine weiteren Fledermäuse die
Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind für
wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA
vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
Windgschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
Temperaturen > 10°C,
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt werden (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf dem Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr, sind entweder modifizierte Abschaltungen möglich
oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich
kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt werden. Vor dem
Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden Betriebsjahren jeweils im Zeitraum
15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines Berichts
darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen geben und
Maßnahmen („Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al. 2011) aufzeigen, die das
Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Behörde,
Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus
angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen) oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet
werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren
Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung
zum zukünftigen Betrieb treffen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett ausgeschlossen
werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und damit in
Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014 die durch
Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im Plangebiet geprüft.
Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher können Erdarbeiten im
Winterhalbjahr (bis Ende März 2015 durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine
erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September
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2014).
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen Landschaft
vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden (nördlich der
L 33) wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn Fortpflanzungsoder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen
werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Umkreis der Untersuchung umfasst bis zu 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen
werden können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie
Zuwegung Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und
Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die
als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende Vogelarten (Turteltaube,
Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen brütende
Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten (Wachtel,
Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die Bauzeitenfenster
außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine Baufeldräumung der betroffenen
Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der
Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den
betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten, muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten
stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den Kartierungen
der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten. Den
offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde zur Brutzeit eine
durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat
wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zu Rast- und Zugzeiten wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
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Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum
nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brut- wie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast
ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel
Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach
Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so
unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie
möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum in
Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das Vorhaben
ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel betreffen. Im Jahr
2011 wurde aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs verhältnismäßig viele Wachteln
nachgewiesen. Für das Jahr 2011 und 2013 ergaben sich im Umfeld zwei Hinweise auf
In der Nähe liegende Reviere der Wachtel (in ca. 200m Entfernung). Im Umfeld der WEA befinden sich viele
landwirtschaftliche Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf die eventuell durch das Vorhaben gestörte
Wachteln brüten können.
Um die ökologische Funktion eventuell beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Wachtel
im räumlichen Zusammenhang zu erhalten, sind vorsorglich auf einer Fläche von ca. 2 ha CEF-Maßnahmen für die
Art vorgesehen. Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen bei einer entsprechenden
Konzeption auch für andere Brutvögel des Offenlandes (Feldlerche und Rebhuhn) auszugleichen. Die für die
Wachtel vorgesehenen CEF-Maßnahmen, sind in der Lage auch die erheblichen Beeinträchtigungen für die
bodenbrütenden Arten des Ofenlands zu kompensieren (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für die
Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption – auch für die Feldlerche und Rebhuhn zu kompensieren. Für
die Anlage und Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,15 ha Ackerfläche in Anspruch
genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden Fläche von 0,15 ha durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand) – im Idealfall angrenzend an die CEFMaßnahme für die Wachtel kompensiert werden muss.
Bei Beachtung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen werden die Errichtungen sowie der
Betrieb der geplanten WEA kein Verbotstatbestand gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG auslösen noch zu erheblichen
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung führen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Pflanzen
Durch den Ausbau der Wege, der Fundamente und Kranstellflächen werden meist landwirtschaftliche Flächen aber
auch angrenzende Saumflure betroffen sein. Die Versiegelung bzw. Teilversiegelung der betroffenen Flächen führt
zu einem vollständigen bzw. teilweisen Verlust von Lebensräumen für Pflanzen und Tiere. Die detailliertere
Bewertung der Beeinträchtigungen der Biotoptypen wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan zum
Bebauungsplan dargestellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag,
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Oktober 2014). Dazu wird das Verfahren zur numerischen Bewertung von
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Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) verwendet.
Der Verlust von Boden – und Biotopfunktionen durch die Versieglung bzw. Teilversiegelung wird durch geeignete
Maßnahmen ausgeglichen.
2.3
Schutzgut Boden
a) Funktion
Die Funktion des Bodens für den Naturhaushalt ist auf vielfältige Weise mit den übrigen Schutzgütern verknüpft. Er
dient u.a. als Lebensraum für Bodenorganismen, Standort und Wurzelraum für Pflanzen, Standort für menschliche
Nutzungen (Gebäude, Infrastruktur, Land- und Forstwirtschaft), Wasserspeicher und Schadstofffilter.
a) Bestandsbeschreibung
Konzentrationszone Muster Konzentrationszone (Fläche E)
Abbildung 5:: Bodenkarte Plangebiet Muster Konzentrationszone
Quelle: Geologischer Dienst NRW
Das Plangebiet liegt ebenfalls innerhalb der naturräumlichen Einheit „Wollersheimer Stufenländchen“. Die Flächen
der Untereinheit sind zum Teil aus Keuperschichten13 (im Osten) und zum Teil aus Muschelkalk (im Westen)
aufgebaut.
Im Westen treten widerstandsfähige dolomitische Kalke des Oberen Muschelkalks auf, die hier als Stufenbildner
13
Oberste Abteilung der geologischen Formation Trias. Der Keuper wird in etwa auf den Zeitraum von 235 bis 199,6 Millionen Jahre datiert (Website:
http://www.themenpark-umwelt.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/8538/?path=4422;6277; Zugriff 24.06.2014).
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entgegenstehen. Unterhalb der Steilhänge liegen einige breitere Talzüge, die z.T. als Trockentäler ausgeprägt sind.
Große Teile des Wollersheimer Stufenländchens weisen nährstoffreiche und recht tiefgründige Böden auf (im
Westen kalkig-tonige Lehmböden des Muschelkalks, im Osten tonige Lehmböden des Keupers).
(E. Glässer, Bundesforschungsanstalt für Landeskunde und Raumordnung, 1977).
Gemäß der Bodenkarte sind im Plangebiet vorwiegend Braunerden (vgl. Abb. 13 Nr. 2 in Teilbereich E 1) mit 1020 dm mächtigem tonigem Schluff bzw. schluffigem Lehm (B3414) vorzufinden, die einen mittleren ertragreichen
Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60) aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter
Regelungs- und Pufferfunktion) um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat überwiegend eine hohe Bedeutung. Der überwiegende Bereich des
Plangebietes weist vorwiegend frische Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit15 liegt im hohen Bereich (0,39
Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nordöstlichen Bereich des Plangebietes (vgl. Abb. 13 Nr. 1 in Teilbereich E1) sind kleinteilig Pseudogleye
vorhanden mit bis zu 3 dm mächtigem tonigen Lehm und schluffigem Ton (S31), die einen mittleren ertragreichen
Boden mit Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere
Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im Teilbereich E2 befinden sich überwiegend (vgl. Abb. 13 Nr. 1 in Teilbereich E 2) Pseudogleye vorhanden mit bis
zu 3 dm mächtigem tonigem Lehm und schluffigem Ton (S31), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der
Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Die Beschreibung der Teilfläche E2 wird hier aufgeführt, da nach dieser Darstellung Teilbereiche in die aktuelle
Fläche E3 einfließen. Der südwestliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 13 Nr. 2 in Teilbereich E 2) besteht aus
Braunerden mit 3-6 dm mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen mittleren ertragreichen
Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Der südöstliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 13 Nr. 3 in Teilbereich E 2) besteht aus Braunerden mit 10-20 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B34), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen. Es handelt sich um schutzwürdige fruchtbare Böden mit guten Regelungsund Pufferfunktionen und einer natürlichen Bodenfruchtbarkeit.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Braunerden sind durchlässige Böden, die sich im gemäßigt humiden Klimabereich entwickeln. Bei der Bodenbildung wird das Eisen des Gesteins zu
Eisenhydroxid umgeformt. Es umhüllt gleichmäßig die Bodenteilchen und verursacht die homogen braune Farbe der Braunerde. B34: Die erste Ziffer
bezeichnet die Bodenartengruppe: toniger Schluff, schluffiger Lehm. Die zweite Ziffer kennzeichnet die Mächtigkeit 10-20 dm (http://www.cms.fuberlin.de/geo/fb/e-learning/pg-net/themenbereiche/bodengeographie/bodentypen/terrestrische_boeden/ah_b_c_boeden/braunerde/, Zugang 12.12.2013).
14
15
Die Bodenerodierbarkeit ist ein Maß für die Erosionsanfälligkeit des Bodens. Die Bodenerodierbarkeit entspricht dem K-Faktor der allgemeinen
Bodenabtragsgleichung : A = K x R x S x L x C x P. A: Langjährig zu erwartender mittlerer Bodenabtrag in t/ (ha x a) ; K: Bodenerodierbarkeit in t xh)/ (ha
x N); R: Regenerosivität in N/ (h x a); S: Hangneigung (dimensionslos); L: erosionswirksame Hanglänge (dimensionslos), C: Bodenbedeckungs- und
Bearbeitungsfaktor
(dimensioslos)
und
P:
Faktor
zur
Berücksichtigung
von
Erosionsschutzmaßnahmen
(dimensionslos)
(http://www.gd.nrw.de/g_bkerod.htm, Zugriff am 31.07.2014).
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Der südliche Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 13 Nr. 4 in Teilbereich E 2) besteht aus Braunerden mit 3-6 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen mittleren ertragreichen Boden mit
Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nordöstlichen, westlichen und südlichen Bereich des Plangebietes E3 (vgl. Abb. 13 Nr. 1, Nr.5 und Nr. 7 in
Teilbereich E3) sind Pseudogleye vorhanden mit bis zu 3 dm mächtigem tonigen Lehm und schluffigem Ton (S31),
die einen mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 30-50 aufweisen. Die Gesamtfilterwirkung des
Bodens hat eine mittlere Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig wechselfeuchte Standorteigenschaften auf.
Die Erodierbarkeit liegt im sehr hohen Bereich (0,43 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im nordwestlichen, westlichen und südlichen Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 13 Nr. 2, Nr. 4 und Nr. 9 in
Teilbereich E3) sind Braunerden mit 3-6 dm mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B22), die einen
mittleren ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen von 40-60 aufweisen.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist mäßig frische bis trockene
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im mittleren Bereich (0,21 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im mittleren Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 13 Nr. 6 in Teilbereich E3) sind Braunerden mit über 20 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B36), die einen hohen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen
von 50-75 aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter Regelungs- und Pufferfunktion)
um sehr schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist sehr frische
Standorteigenschaften auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,44 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Im südöstlichen Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 13 Nr. 8 in Teilbereich E3) sind Braunerden mit 10- 20 dm
mächtigem tonigen Lehm bzw. schluffigem Ton (B34), die einen hohen ertragreichen Boden mit Bodenwertzahlen
von 40-60 aufweisen. Es handelt sich aufgrund der fruchtbaren Böden (mit guter Regelungs- und Pufferfunktion)
um schutzwürdige Böden.
Die Gesamtfilterwirkung des Bodens hat eine hohe Bedeutung. Der Bodentyp weist frische Standorteigenschaften
auf. Die Erodierbarkeit liegt im hohen Bereich (0,39 Steinbedeckungsgrad in Volumen-%).
Derzeit besteht im Plangebiet kein Altlastenverdacht, da die Fläche landwirtschaftlich genutzt wird. Durch die
Planung werden nur geringe Auswirkungen auf das Schutzgut Boden im Bereich der Fundamente und ggf. für den
Wegeausbau entstehen.
b) Vorbelastung
Im Bereich der Ackerflächen besteht durch die intensive Nutzung potentiell eine gewisse Bodenbelastung in Form
von Nährstoff- und Pestizideinträgen. Inwieweit die Speicher- und Filterfunktion des Bodens schon ausgelastet ist
und ob eine Auswaschung der Fremdstoffe erfolgen kann, ist nicht bekannt.
c) Empfindlichkeit
Generell ist Boden empfindlich gegenüber Eingriffen und Veränderungen der Schichtenfolge und anderen
mechanischen Einwirkungen (z.B. Verdichtung). Insbesondere im Rahmen von Baumaßnahmen wird die
Bodenstruktur durch Flächenversiegelung, Verdichtung, Abtragungen und Aufschüttungen negativ verändert.
Die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen führt zu einer im Verhältnis zum gesamten Plangebiet
geringen Versiegelung durch Überbauung und die Anlage von Zuwegungen im Verhältnis zu der gesamten Größe
des Plangebietes.
In der Konzentrationszone E Lausbusch beträgt der Flächenbedarf für die 5 geplanten WEA ca. 2,59 ha.
Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw.
vollversiegelt. Vollversiegelte Böden verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen
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sowie als Grundwasserspender und –filter. Durch den Fundamentbau, das Anlegen der Kranstellfläche und den
Wegebau fallen pro geplanten WEA durchschnittlich etwa 1.500 m³ Bodenaushub an. Der anfallende Bodenaushub
sollte möglichst auf Flächen gelagert werden, die ohnehin beeinträchtigt oder von ökologisch geringem Wert sind.
Vor Beginn der Bauarbeiten ist der Verbleib des Bodenaushubs mit der Unteren Landschaftsbehörde
abzustimmen.
Die geschotterten Erschließungswege sowie die Kranstellfläche behalten ihre Durchlässigkeit bezüglich des
Niederschlagswassers. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung dadurch minimiert,
kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Die Baufahrzeuge müssen sich auch aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten
und/oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die
Grenzen dieser Flächen hinaus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge
findet nicht statt.
Der Verlust der freien Fläche durch die Versiegelung und der damit verlorengegangenen Bodenfunktion führt
insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im
Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie
Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und
Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das
Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird entsprechend der ursprünglichen
Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als landwirtschaftliche Flächen
genutzt werden können. Die Montage- und Lagerflächen wirken sich deshalb nicht erheblich beeinträchtigend auf
die Bodenfunktionen aus. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge findet
über die genannten versiegelten Flächen (Schotterwege, Kranaufstellflächen etc.) hinaus nicht statt.
Schutzgut Wasser
a) Funktion
Das Element Wasser ist die Grundlage für jedes organische Leben. Vom Wasserdargebot ist die Vegetation direkt
oder indirekt sowie auch die Fauna in einem Gebiet abhängig. Ebenso wird das Kleinklima durch den lokalen
Wasserhaushalt beeinflusst. Für den Menschen ist der natürliche Wasserhaushalt v.a. als Trinkwasserreservoir zu
schützen. Darüber hinaus ist als Abwehr vor der zerstörerischen Kraft des Wassers der Hochwasserschutz zu
beachten.
b) Bestandsbeschreibung
Der Bereich mit einem Umkreis von ca. 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur und damit
zum Flussgebiet der Maas (MKULNV). Im südlichen Teil des Plangebietes verläuft der Thumbach in SüdwestNordost-Richtung parallel zu einem Wirtschaftsweg, der beidseitig von Gehölzen begleitet wird. Nördlich des
Plangebiets verläuft ebenfalls wegbegleitend der Bruchbach.
Der Untersuchungsraum ist dem Grundwasserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Der aus Sandsteinen
und Konglomeraten bestehende mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein einheitliches
Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit. Der chemische sowie mengenmäßige Zustand des Grundwassers
wird als gut eingestuft (Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Im Plangebiet sind keine Wasser-, Überschwemmungs- und Heilschutzgebiete vorhanden.
Die gesättigte Wasserleitfähigkeit ist im Bereich der Fläche E1 (vgl. Abb. 13 Nr. 1 und 2 in Teilbereich E1) hoch (ca.
47-51 cm/d). Die Beschreibung der Teilfläche E2 wird hier aufgeführt, da nach dieser Darstellung Teilbereiche in die aktuelle
Fläche E3 einfließen. Im Bereich der Fläche E2 (vgl. Abb. 13 Nr. 1 bis 4 in Teilbereich E2) (ca. 16-35 cm/d) wird die
Wasserleitfähigkeit mittelmäßig eingestuft. Im Bereich der Fläche E3 (vgl. Abb. 13 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 in
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Teilbereich E3) (ca. 16-35 cm/d) wird die Wasserleitfähigkeit überwiegend mittelmäßig eingestuft. Nur im mittleren
Bereich (vgl. Abb. 13 Nr. 6 in Teilbereich E3) wird die gesättigte Wasserleitfähigkeit mit 35 cm/d mittelmäßig
eingestuft. Für die Versickerung ist der Boden zum größten Teil ungeeignet (vgl. Abb. 13 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 9 in
Teilbereich E3). Im mittleren Bereich (vgl. Abb. 13 Nr. 6 in Teilbereich E3) ist der Boden bedingt geeignet.
Die nutzbare Feldkapazität ist im fast gesamten Plangebiet (vgl. Abb. 13 Nr. 1, 3, 5, 6, 7 und 8 in Teilbereich E3)
hoch bis sehr hoch (156 – 217 mm). In den Bereichen Nr. 2, 4 und 9 gemäß Abbildung 13 ist die nutzbare
Feldkapazität im mittleren Bereich. Der Grenzflurabstand ist im gesamten Bereich der Fläche E 3 mit ca. 14-16 dm
hoch bis sehr hoch. Der Grenzflurabstand beschreibt die Tiefe, bis zu der der Grundwasserspiegel, bedingt durch
kapillaren Aufstieg, Einfluss auf die Verdunstung und den Ertrag hat. Damit kann sich die in diesem Bereich
vorhandene Vegetation in Trockenperioden am Grundwasser bedienen.
c) Vorbelastung
Aufgrund der intensiven ackerbaulichen Nutzung kann eine allgemeine Belastung durch Nährstoff- und
Pestizideintrag angenommen werden.
Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In Anbetracht
der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv genutzten Ackerflächen
wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe ökologische Wertigkeit zugesprochen.
d) Empfindlichkeit
Durch Überbauung und Versiegelung bisher landwirtschaftlich genutzter Böden kommt es innerhalb des
Plangebietes zu einer Reduzierung der Versickerungsfähigkeit des Bodens. Dies kann zu einer Minimierung der
Grundwasserneubildungsrate sowie zu einer Beeinträchtigung der Lebensräume für Pflanzen und Tiere führen. Der
Boden ist für die Versickerung in vielen Plangebieten bzw. Plangebietsbereichen eher ungeeignet bzw. nur bedingt
geeignet. Dennoch verursacht das Vorhaben im Hinblick auf den landwirtschaftlichen Ertrag, aufgrund der hohen
nutzbaren Feldkapazität, eine Beeinträchtigung der Vegetation.
Die Versiegelung durch die Fundamente wird auf ein notwendiges Maß reduziert (insgesamt ca. 2.351 m²). Die
Kranstellflächen (Fläche von insgesamt ca. 10.235 m²) sowie die auszubauende Zuwegung (Fläche von insgesamt
13.364 m²) werden ebenso auf das notwendige Maß beschränkt und zusätzlich mit Schottermaterial befestigt, so
dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben werden. Mit einer erheblichen Veränderung der
Grundwasserneubildungsrate ist somit nicht zu rechnen.
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Es sind keine
grundwasserbeeinträchtigenden Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der
Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und/ oder den Betrieb
von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet.
Die Anlagen verfügen über verschiedene Schutzvorrichtungen, die im Störfall einen Austritt wassergefährdender
Stoffe verhindern.
Durch die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten, zum Beispiel Natursteinschotter für die Tragschichten
von Wegen bzw. Kranstellflächen, werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden.
2.4
Schutzgüter Klima und Luft
a) Funktion
Das lokale Kleinklima bildet die Grundlage insbesondere für die Vegetationsentwicklung. Darüber hinaus ist das
Klima unter dem Aspekt der Niederschlagsrate auch für den Wasserhaushalt und die Grundwasserneubildung
verantwortlich. Luft wiederum ist lebensnotwendig zum Atmen für Mensch und Tier. Zudem übernimmt die
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Atmosphäre Funktionen als Schutz- und Übertragungsmedium für Stoffflüsse. Ein ausgewogenes Klima und eine
regelmäßige Frischluftzufuhr sind Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse.
b) Bestandsbeschreibung
Der Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland werden durch ein submontanes bis
atlantisches Klima mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Die
durchschnittlichen Jahresniederschläge belaufen sich auf 650-750 mm (LANUV 2013). Die Lufttemperatur beträgt
im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr. Der
Untersuchungsraum umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und Jahresschwankungen von
Temperaturen und Feuchte aufweisen. Als unbebaute Freifläche wirkt das Plangebiet bisher als
Kaltluftentstehungs- und -leitfläche zur Versorgung der angrenzenden bebauten Gebiete mit Frischluft. Die
vorhandene Vegetation wirkt in gewissem Maße als Schadstoff- und Staubfilter. Durch die intensive
landwirtschaftliche Nutzung sind die klimatischen Funktionen der Flächen jedoch jahreszeitabhängig bei fehlender
Vegetation eingeschränkt.
c) Vorbelastung
Eine kleinklimatische Vorbelastung des Plangebiets ist nicht anzunehmen.
d) Empfindlichkeit
Die klimatischen Funktionen der Freiflächen stehen in engem Zusammenhang mit dem Vegetationsbestand. Da die
vorhandene Vegetation kaum verändert wird, sind keine Veränderungen der kleinklimatischen Wirkungen zu
erwarten. Eine zusätzliche negative klimatische Wirkung erfolgt bei Bebauung der Flächen, da versiegelte Flächen
sich schneller erwärmen und eine ungünstigere Strahlungsbilanz besitzen. Auf bisher unversiegelten Flächen
werden Fundamente, Kranstellflächen und Wege dauerhaft angelegt. Der Flächenbedarf beträgt 2,59 ha. Diese
größtenteils geschotterten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung
extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen sind nur während der
Bauphase zu erwarten. Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert.
Durch die Überbauung werden mikroklimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind
und als vernachlässigbar angesehen werden. Als Ziel verfolgt die Windenergienutzung die Einsparung fossiler
Energieträger und eine positive Auswirkung auf das Globalklima.
Insgesamt ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der
geplanten Konzentrationszonen.
2.5
Schutzgut Landschaftsbild
a) Funktion
Das Landschaftsbild hat in erster Linie ästhetische und identitätsbewahrende Funktion. Die Komposition
verschiedener typischer Landschaftselemente macht die Eigenart eines Landstriches aus. Neben der Bewahrung
typischer Arten, Strukturen und Bewirtschaftungsformen spielt dies auch für den Erholungswert der Landschaft eine
große Rolle.
b) Bestandsbeschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum Mechernicher Voreifel (Großlandschaft Eifel).
Innerhalb des Untersuchungsraums (im 10 km Umkreis) wurden 5 ästhetische Raumeinheiten abgegrenzt. Für jede
dieser ästhetischen Raumeinheiten wurde die Eingriffserheblichkeit (e) nach dem Verfahren nach Nohl bewertet.
Die Einteilung und Beschreibung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der Einteilung der
Landschaftsräume des LANUV (2013). Die Anlagen selbst befinden sich im Bereich des Wollersheimer
Stufenländchens und des Vlattener Hügellandes. Der Landschaftsraum wird durch die wellig–hügelige
Nordostabdachung der Eifel geprägt, die von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden langsam
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abflacht. Die Abdachungsfläche wird durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler
entwässern im Westen und Norden zur Rur, im Osten und Süden zur Erft. Im Norden quert die Rur den
Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland und das Wollersheimer Stufenländchen werden von
zusammenhängenden Agrarkomplexen mit vorherrschendem Ackerbau geprägt. Im Norden des
Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich
strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie Obstweiden. Die ansonsten offene,
strukturarme Landschaft wird örtlich durch eingelagerte Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und
Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie im Wollersheimer Stufenländchen durch Muschelkalkklippen mit
Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt. Die östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens
bieten eine weitläufige Fernsicht in die Niederrheinische Bucht. Westlich von Ginnick sind zwei
Windenergieanlagen in Betrieb. Südwestlich von Berg befinden sich ebenfalls zwei WEA in Betrieb. Südöstlich von
Vlatten existiert ein Windpark mit 11 Anlagen. Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungstrassen.
Das Plangebiet befindet sich am Rande des Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau-Vettweiß und
Kulturlandschaftsbereichs Mittlere Rur/Nideggen. Bei dem letzteren handelt es sich um das industriell und
bergbaulich geprägte Rurtal mit vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterlichen Orten,
mittelalterlichen Mühlen und Mühlengräben sowie Burganlagen (Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I:
Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
In einem 10 km Umkreis um die geplanten Windenergieanlagenstandorte kommen 5 verschiedene
landschaftsästhetische Raumeinheiten (siehe Tab. 13) vor:
Landschaftsästhetische
Raumeinheit
Betroffene
Sichtbereiche im
Untersuchungsr
aum ha
Wollersheimer
Stufenländchen und Vlattener
Hügelland
Rureifel
und westliche
Hocheifel
4.444,447
Zülpicher Börde
6.689,577
Drover Heide
192,235
Rur-Inde-Tal
252,592
Summe
12.601,78
1.022,926
Tabelle 13: Landschaftsästhetische Raumeinheiten und ihre Einwirkbereiche der 5 geplanten WEA
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet
der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1- Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember
2014.
Durch die Planung wird das Landschaftsbild stark verändert. Im Rahmen der Sichtbereichsanalyse wurde das
räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem
Planungsstand von fünf WEA ausgegangen wird. Bei den geplanten WEA 2 und 6 handelt es sich um Anlagen des
Typs Enercon E-115 mit einer Nabenhöhe von 135,4 m und einem Rotordurchmesser von 115,8 m (Gesamthöhe
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193,3 m). Für die WEA 3, 4 und 5 ist der Anlagentyp Vestas V 112 mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem
Rotordurchmesser von 112,0 m (Gesamthöhe: 196,0 m) vorgesehen. Bei der Sichtbereichsanalyse wird nicht
zwischen der Anzahl der sichtbaren WEA differenziert und ob nur ein Teil der Anlage oder die ganze Anlage
wahrnehmbar sein wird.
Die Ermittlung gemäß des Gutachtens (Ecoda, Oktober 2014) ergab im Untersuchungsraum (im Umkreis von
10 km um die WEA Standorte), dass auf einer Fläche von 12.600 ha Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA
bestehen. Dies entspricht etwa 37 % des untersuchten Raums. Die geplanten WEA befinden sich in einem Raum,
der aufgrund seines geringen ästhetischen Eigenwerts und geringer Schutzwürdigkeit eine unterdurchschnittliche
Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten ist im Fachgutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Oktober 2014) dargestellt. Gemäß dem Gutachten (Ecoda, Oktober
2014) wird durch die Errichtung der geplanten WEA und bestehenden WEA der Landschaftseindruck geändert. Als
Raumeinheit mit hoher Bedeutung für das Landschaftsbild wird die Rureifel und die westliche Hocheifel genannt
(Ecoda, Oktober 2014). Die Sichtbereiche werden in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr
landschaftsbestimmend wirken werden.
Auch in Bezug auf die Erholung bzw. den Tourismus werden keine negativen Auswirkungen durch das Vorhaben
erwartet.
d) Vorbelastung
In Anbetracht der bereits vorhandenen technischen Infrastruktur (Landesstraßen, vorhandene Windkraftanlagen,
Hochspannungsleitungen) wird die Landschaft durch die geplante WEA auch nicht im starken Maße überprägt.
e) Empfindlichkeit
Das Landschaftsbild und seine Erholungsfunktion sind empfindlich gegenüber einer Veränderung der Landschaft,
insbesondere in Form von Bebauung und „landschaftsfremden“ Nutzungen. Dadurch wird auch die
Erholungsnutzung für den Menschen, die durch den Eindruck der „freien Landschaft“ entsteht, beeinträchtigt.
Neben dem Hinzufügen von störenden Elementen kann das Landschaftsbild auch durch das Entfernen von
typischen und prägenden Elementen beeinträchtigt werden. Das Landschaftsbild ist rein objektiv schwer zu
bewerten.
Zur Ermittlung der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wurde das Verfahren nach Nohl „Beeinträchtigungen
des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ angewendet. Dieses Verfahren enthält eine Skalierung, die
zunächst in 13 Einzelschritten die potentielle Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ermittelt. Es werden die
verschiedenen Merkmale des Eingriffes bezüglich des Landschaftsbildes in Zahlen ausgedrückt. Im 14. Schritt wird
der Umfang der Kompensationsfläche ermittelt.
Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld werden anhand der Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit
sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen zugesprochen.
Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der Kulturlandschaften Rheinische Börde und
Eifel befindet, wurde eine differenzierte Betrachtung gewählt. Der östliche Teil ist von Ackerflächen
(Bördelandschaft) mit geringem ästhetischen Eigenwert und hoher Verletzlichkeit sowie durchschnittlicher
Schutzwürdigkeit geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit resultiert. Der westliche Teil des
Untersuchungsraums ist der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes Relief und hohen Waldanteil
gekennzeichnet ist. Hier wurde der ästhetische Eigenwert und die Schutzwürdigkeit als hoch eingestuft, während
die visuelle Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt sich eine überdurchschnittliche hohe
Empfindlichkeit.
Die geplanten WEA werden im Umkreis von 10 km auf etwa 12.600 ha sichtbar sein (ca. 37 % des
Untersuchungsraums). Den maßgeblichen betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer
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Stufenländchen und Vlattener Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben
zugesprochen werden. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des Untersuchungsraums
vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA werden das
Landschaftsbild nicht überprägen.
Die Sichtbereiche werden größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr
landschaftsbestimmend wirken werden.
Die detaillierte Bewertung der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten wird in einem Fachgutachten
Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Oktober 2014) dargestellt. Eine konkrete Darstellung der Ausgleichsund Ersatzmaßnahmen erfolgt im Landschaftspflegerischen Begleitplan im Rahmen des Bebauungsplans.
2.6
Schutzgut Kultur- und Sachgüter
a) Funktion
Kultur- und Sachgüter besitzen ihre Funktion aufgrund ihres historischen Dokumentationspotenzials sowie ihrer
wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Nutzung.
b) Bestandsbeschreibung
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
hat das LVR – Amt für Denkmalpflege eine Stellungnahme im Hinblick auf Denkmale und Denkmalbereiche
eingereicht. Bezüglich der in der Stellungnahme genannten Denkmale bzw. Denkmalbereiche sowie die nach
Angaben der Unteren Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau sowie der Stadt Nideggen in den Ortslagen
eingetragenen Baudenkmale wurde ein Gutachten erstellt, das die genannten Baudenkmale darstellt sowie die zu
erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung in den beiden geplanten Konzentrationszonen für die
Windkraft beschreibt und bewertet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit
von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau,
Ortsteil Thum, Februar 2015).
Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben. Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten
Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte
ergeben. Insgesamt sind sieben Windenergieanlagen verteilt auf zwei Standorte (in Kreuzau Lausbusch 5 WEA
und Kreuzau –Steinkaul zwei WEA geplant. Die aktuellen Planungen gehen von insgesamt drei unterschiedlichen
Anlagentypen (Vestas V112-3.3 MW, General Electric Company GE 2.5-120 und ENERCON E-115) mit
Nabenhöhen von 140,0 m 139,0 m bzw. 135,4 m aus.
Am Standort „Lausbusch“ ist die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
ENERCON E-115
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
115,8 m
Nennleistung
3,0 MW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 14: Daten WEA 02 und 06:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser der Anlage Enercon beträgt jeweils 115,8 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 193,0 m.
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Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 3.000 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden
Standorten errichtet werden:
Anlagentyp
VESTAS V112-3.3 MW
Nabenhöhe
140,0 m
Rotordurchmesser
112 m
Nennleistung
3.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 15: Daten WEA 03 und 05:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Der Rotordurchmesser der Anlage Vestas beträgt jeweils 112 m, die Gesamthöhe entspricht demnach 196,0 m.
Jede Windenergieanlage hat eine Leistung von 3.300 kW. Die Windenergieanlagen sollen an den folgenden
Standorten errichtet werden:
Bezeichnung WEA-Typ
WGS84 UTM ETRS89 (Zone 32)
Rechtswert
Hochwert
WEA 2
Enercon E 115
323.863
5.619.718
WEA3
Vestas V112
323978
5619388
WEA 4
Vestas V112
324.172
5.619.102
WEA5
Vestas V112
324.253
5.618.793
WEA 6
Enercon E 115
323.363
5.619.775
Tabelle 16: Standorte der geplanten WEA im Plangebiet Lausbusch
Folgende Denkmale bzw. Denkmalbereiche sind gemäß dem LVR –Amtes für Denkmalpflege im Rheinland zu
prüfen:
Denkmalbereich 1:
Gemäß Datenblatt des LVR Amtes für Denkmalpflege soll durch die Ausweisung des Denkmalbereiches der
historisch gewachsene Charakter des Ortes insgesamt erhalten bleiben. Dies soll durch den Schutz des
Grundrisses der örtlichen Gesamtsituation, des Erscheinungsbildes, den Schutz der Silhouette“ möglich sein.
Mit der Silhouette ist der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Ort, wie sie aus der Umgebung
erlebt wird, gemeint. Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich laut Datenblatt auf den gesamten Bereich
(Bergkuppen mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen in den Berghängen,
LVR-Amt für Denkmalpflege). Der Bergrücken wird durch Ruinen der ehemaligen Burganlage beherrscht und durch
den Baukörper der romanischen Pfarrkirche geprägt. Im Ort sind hauptsächlich Wiederaufbauten der 1950er Jahre
nach der Zerstörung im 2. Weltkrieg. Solitärkörper wie Kirche, Burg, Kloster und die beiden Tore sind im Gebiet
verteilt und bilden in den jeweiligen Bereichen städtebaulich markante Zeichen. Gemäß dem Datenblatt soll die
Volumenabfolge der Bausubstanz entsprechend der Nutzung und der historischen Bedeutung sowie das
Erscheinungsbild in Höhe, Größe und Detailformen, Fensterformaten, Dachneigungen Baukörperstellung,
Materialien und Straßenprofilierung erhalten bleiben.
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Baudenkmale:
Gemäß den Angaben der Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau treten in den Ortslagen Leversbach, Boich,
Drove und Thum insgesamt 48 eingetragene Baudenkmale auf. In Bezug auf die Baudenkmale ist insbesondere
die Umgebung zu berücksichtigen. Die Umgebung gilt es zu schützen, um die Ausstrahlung, die von einem
Denkmal aus ästhetischen oder historischen Gründen ausgeht, zu sichern. Als Umgebung wird der Bereich eines
Denkmals aufgefasst, innerhalb dessen seine Ausstrahlung noch wirksam ist und eine Veränderung dieser die
Ausstrahlung schmälern könnte. Über den Umgebungsschutz hinausgehend ist auch die Fernwirkung zu
berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im
Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
Februar 2015).
Folgende Bauwerkskategorien können den 96 Einzeldenkmalen (in Bezug auf die Fernwirkung) zugeordnet
werden:
-
Wohnhäuser und Hoflagen (inkl. Mühle)
-
Öffentliche Gebäude (z.B. Rathaus, Amtshaus)
-
Burgen bzw. Herrenhäuser, Kloster
-
Stadtbefestigung
-
Kirchen
-
Kapellen
-
Bildstöcke, Wegekreuze, Gedenkkreuze, Heiligenhäuschen
Ortssilhouette:
In der Ortschaft Nideggen ist die Burg Nideggen stellenweise aus westlicher, südlicher und nördlicher Blickrichtung
zu sehen. Im Umfeld von Hetzingen (z.B. von den Campingplätzen von Hetzigen) ist ein unverstellter Blick auf die
Burg möglich. Ebenfalls vom Aussichtturm am Burgberg zwischen Bergstein und Zerkall ca. 2,5 km westlich von
Nideggen ist ein freier Blick auf die Burg gegeben. Richtung Osten stellt die Bergkuppe mit den Resten der Burg
und mit der Pfarrkirche ein markantes Element in der Landschaft dar.
In Berg kann der katholischen Pfarrkirche St. Clemens u. a. aus südlicher Blickrichtung (in Richtung des Windparks
Lausbusch) eine ortsprägende Wirkung zugesprochen werden.
In nordöstliche Richtung überragt der Kirchturm kaum die umliegenden Strukturen.
In Thum wird die Kirche von umliegenden Strukturen kaum überragt und ist nur bedingt ortsbildprägend. Von den
Bereichen westlich von Thum bzw. unmittelbar östlich des Waldstücks „Lausbusch“ bietet sich ein Ausblick über die
Ortschaft.
Die Ortschaft Drove ist aus westlicher Richtung einsehbar. Ein freier Blick über die Ortslage in Richtung des
Windparks Lausbusch sowie in Richtung des Windparks Steinkaul ist aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht
möglich.
Die Ortschaft Boich befindet sich in Tallage. Von der südlich verlaufenden L 249 ist ein freier Blick auf die
Ortschaft möglich. Durch die Reliefierung sowie der geringen Bauhöhe entfaltet die Kirche außer in den südlichen
Bereich keine Fernwirkung.
In der Ortschaft Muldenau befindet sich die katholische Pfarrkirche St. Barbara, die die Silhouette der Ortschaft
bestimmt. Aufgrund der unmittelbar westlich verlaufenden Hochspannungsfreileitungen ist der Blick über die
Ortschaft in Richtung der geplanten Windparks vorbelastet (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR,
Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der
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Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA
Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, Februar 2015).
Bodendenkmale
Gemäß der Auskunft der Gemeinde Kreuzau wurden drei Bodendenkmale genannt, die zu berücksichtigen sind.
Dabei handelt es sich um den Burghügel (Motte) in Drove (Denkmal-Nr. 4), Bodendenkmal Nr. 6 „Heiliger Pütz“ und
Grabhügel am Lausbusch.
Der Burghügel ist von der westlich angrenzenden Droverstraße aus einsehbar. Blickbeziehungen zu den geplanten
WEA, die sich in einer Entfernung von ca. 3,2 km befinden, können ausgeschlossen werden.
Das Bodendenkmal „Heiliger Pütz“ befindet sich im Wald, so dass Blickbeziehungen zu den mindestens 2,4 km
entfernten WEA ausgeschlossen werden können. Der Grabhügel am Lausbusch befindet sich in einer Entfernung
von ca. 270 m zum Standort der damals geplanten WEA 2. Laut Angaben des LVR-Amtes für Denkmalpflege im
Rheinland wurden zahlreiche archäologische Funde gemacht, die Hinweise auf eine jungsteinzeitliche und
eiszeitliche Besiedelung geben.
Der Hügel wird durch die Errichtung und den Betrieb der WEA nicht tangiert. Jegliche durch die Bauarbeiten
aufgedeckten Funde unterliegen gemäß § 15 Denkmalschutzgesetz NRW der Meldepflicht an die Gemeinde oder
den Landschaftsverband. Das Verhalten bei der Entdeckung von Bodendenkmalen wird im § 16
Denkmalschutzgesetz NRW geregelt.
In Bezug auf die Sichtbeziehungen zwischen dem Denkmal und der WEA, wird in südwestliche Richtung über das
Denkmal in Richtung Standort der WEA sowie in nordöstliche Richtung auf das Bodendenkmal über den Standort
der WEA hinweg eine Sichtbeziehung bestehen.
In Bezug auf den Hügel Thum wird auch nach der Errichtung der Windparks ein unbeeinträchtigter Blick auf das
Denkmal möglich sein (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung
der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G 2 „WEA Steinkaul“, Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum,
Februar 2015).
c) Vorbelastung
Vorbelastungen bezüglich der Bodendenkmale können durch die Bewirtschaftung der Flächen (Landwirtschaft)
bestehen. Für die Baudenkmale bestehen Vorbelastungen hinsichtlich der Fernwirkungen durch die das
Landschaftsbild verändernden baulichen Anlagen, z.B. die bestehenden Windenergieanlagen. Weitere
Störwirkungen in Bezug auf die Baudenkmäler resultieren daraus, dass das Sichtfeld bzw. die Einsehbarkeit
aufgrund von Biotopen (z.B. umfängliche Gehölzflächen) und den umgebenden Gebäuden der Ortschaft
abgeschirmt werden. Bezüglich sonstiger Sachgüter sind keine Vorbelastungen bekannt.
c) Empfindlichkeit
Gemäß der Handreichung der UVP-Gesellschaft tritt eine Betroffenheit eines Kulturguts durch ein Vorhaben dann
ein, wenn die die historische Aussagekraft oder die wertbestimmenden Merkmale eines Kulturguts durch die
Maßnahme direkt oder mittelbar berührt werden.
Bezüglich der Betroffenheit lassen sich drei Aspekte unterscheiden (UVP-Gesellschaft 2008):
-
die substantielle Betroffenheit, die sich auf den direkten Erhalt der Kulturgüter erstreckt, sowie deren
Umgebung und räumlichen Bezüge untereinander, soweit diese wertbestimmend sind
-
die funktionale Betroffenheit, die die Nutzung, die für den Erhalt eines Kulturguts wesentlich ist, und die
Möglichkeit der wissenschaftlichen Erforschung betrifft,
-
die sensorielle Betroffenheit, die sich auf den Erhalt der Erlebbarkeit, der Erlebnisqualität und der
Zugänglichkeit bezieht.
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Baudenkmale sind gemäß der Handreichung zur Berücksichtigung des kulturellen Erbes bei Umweltprüfungen der
UVP- Gesellschaft (2008), bezüglich ihrer Schutzwürdigkeit regelmäßig „sehr hoch- in ihrer Schutzwürdigkeit
regelmäßig der Kategorie „sehr hoch-in ihrer Substanz mit sehr hohem historischen Zeugniswert“ zuzuordnen. Eine
direkte Schädigung (substantielle Betroffenheit) der relevanten Denkmale und funktionale Betroffenheit durch das
Vorhaben kann ausgeschlossen werden.
In Bezug auf die sensorielle Betroffenheit wurde die Bewertung auf den visuellen Wirkraum der Denkmale
beschränkt. Im Wesentlichen wird sich der visuelle Wirkraum durch die Größe der Bauwerke im Zusammenwirken
mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) bestimmt.
Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der
Auswertung von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr.
G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Das
Gutachten kommt zum Ergebnis, dass keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen den betrachteten Denkmalen
und den geplanten WEA zu erwarten sind. Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes können in der engeren
Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist das Erscheinungsbild in der
Landschaft relevant. Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden
die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbal-argumentativen Auseinandersetzung zur
Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVPGesellschaft (2008).
Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA
und dem Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen
Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
-
Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg)
-
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
-
Burg Nideggen
-
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für
den Denkmalbereich I als unbedenklich eingestuft.
Bodendenkmale
Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst
gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Erdeingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden
können.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem
Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten.“
Sachgüter
Durch die Planung erfolgt infolge der Anlagen von einzelnen Windenergieanlagen nur ein geringer Verlust an
landwirtschaftlich nutzbarer Fläche. Die hier vorkommenden landwirtschaftlichen Nutzflächen sind als
gebietstypische und weit verbreitete Sachgüter zu werten. Es ist daher diesbezüglich von keiner erheblichen
Beeinträchtigung auszugehen.
2.7
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern
Zwischen allen Schutzgütern bestehen vielfältige Wechselbeziehungen als Wirkungszusammenhänge oder –
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abhängigkeiten. Wird ein Schutzgut direkt beeinflusst, wirkt sich das meist indirekt auch auf andere Schutzgüter
aus. Um nur einige Beispiele zu nennen, die Beseitigung von Vegetation verändert das Kleinklima und vernichtet
Lebensraum für Tiere, Eingriffe in den Boden vermindern dessen Schutzfunktion für den Wasserhaushalt, ein
veränderter Wasserhaushalt wirkt sich u.U. auf die Vegetationszusammensetzung aus usw.. Diese
Wechselbeziehungen sind nicht nur bei der Betrachtung von Eingriffen in den Naturhaushalt wichtig, sondern
müssen auch bei der Wahl geeigneter Ausgleichsmaßnahmen beachtet werden.
Von den allgemeinen ökosystemaren
Wechselbeziehungen im Plangebiet.
3
3.1
Zusammenhängen
abgesehen,
bestehen
keine
besonderen
ENTWICKLUNGSPROGNOSEN
Prognose bei Durchführung der Planung (erhebliche Umweltauswirkungen der Planung)
a) Erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in dem
Gutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Dezember 2014) mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Den
maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. In den
Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere Windenergieanlagen
in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des Untersuchungsraums vorhandene
Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA werden das Landschaftsbild nicht
überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild
zugesprochen werden. In diesen Raumeinheiten werden die Sichtbereiche größtenteils in einer Entfernung
auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Für die Plangebietsfläche werden keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet.
b) Erhebliche Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen
Im Hinblick auf die im Plangebiet der Fläche E (Konzentrationszone Lausbusch) vorkommenden Arten wurde ein
Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).Im Rahmen der
Untersuchung der zu erwartenden Auswirkungen von der geplanten WEA wurden 21 Vogelarten berücksichtigt. Es
handelt sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die ehebliche negative Auswirkungen nicht per se auszuschließen
sind.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Umkreis der Untersuchung umfasst bis zu 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen
werden können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
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Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie
Zuwegung Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und
Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die
als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende Vogelarten (Turteltaube,
Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen brütende
Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten (Wachtel,
Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die Bauzeitenfenster
außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine Baufeldräumung der betroffenen
Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der
Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den
betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten, muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten
stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den Kartierungen
der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten. Den
offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde zur Brutzeit eine
durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat
wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zur Rast- und Zugzeiten wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum
nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brut- wie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast
ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel
Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach
Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so
unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie
möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum in
Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das Vorhaben
ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel betreffen. Im Jahr
2011 wurde aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs verhältnismäßig viele Wachteln
nachgewiesen. Für das Jahr 2011 und 2013 ergaben sich im Umfeld zwei Hinweise auf in der Nähe liegende
Reviere der Wachtel (in ca. 200 m Entfernung). Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche
Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf die eventuell durch das Vorhaben gestörte Wachteln brüten
können.
Bei
Einhaltung
der
hier
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genannten
Maßnahmen
(vgl.
Kapitel
Minderungs-
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Vermeidungs44 / 67
und
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Ausgleichsmaßnahmen) wird ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie durch das
Vorhaben ausgelöst.
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen. Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine
Bedeutung zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig,
so dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, sind vor Aufnahme der Rodungsarbeiten
potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist
durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld
der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen und damit die betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen bestehenden Quartierstrukturen sind
möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit keine weiteren Fledermäuse die
Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind für
wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA
vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
-
Windgschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
-
Temperaturen > 10°C,
-
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt werden (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf dem Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr, sind entweder modifizierte Abschaltungen möglich
oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich
kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt werden. Vor dem
Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden Betriebsjahren jeweils im Zeitraum
15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines Berichts
darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen geben und
Maßnahmen („Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al. 2011) aufzeigen, die das
Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Behörde,
Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus
angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen) oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet
werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren
Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung
zum zukünftigen Betrieb treffen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
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Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett ausgeschlossen
werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und damit in
Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014 die durch
Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im Plangebiet geprüft.
Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher können Erdarbeiten im
Winterhalbjahr (bis Ende März 2015 durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine
erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September
2014).
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der halboffenen Landschaft der Region
regelmäßig vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden (nördlich der
L 33) wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn Fortpflanzungsoder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen
werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
c) Erhebliche Auswirkungen auf den Menschen
Am Standort „Lausbusch“ wurde die Errichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Anlagen des folgenden Typus
geplant:
Anlagentyp
ENERCON E-115
Nabenhöhe
135,4 m
Rotordurchmesser
115,8 m
Nennleistung
3,0 MW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 17: Daten WEA 02 und 06:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Anlagentyp
VESTAS V112-3.3 MW
Nabenhöhe
140,0 m
Rotordurchmesser
112 m
Nennleistung
3.300 kW
Leistungsregelung
pitch
Tabelle 18: Daten WEA 03 und 05:
Quelle: IEL GmbH, Oktober 2014
Für die Planung der WEA in Lausbusch werden auch die geplanten Anlagen in Steinkaul berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort Steinkaul ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt zwei
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Windenergieanlagen des Herstellers General Electric Company GE 2.5-120 geplant.
Als schalltechnische Vorbelastung sind im vorliegenden Fall vier bestehende Windenergieanlagen (WEA
Nideggen-Berg; Vettweiß-Ginnick) zu berücksichtigen (vgl. Abb. 4). Zur rechnerischen Ermittlung der Vorbelastung
wurde auf vorliegende schalltechnische Daten und Messberichte zurückgegriffen (vgl. Tab. 7). Im nordöstlichen
Bereich von Nideggen sind in der Bauleitplanung u. a. Sonderbauflächen für Einzelhandel festgesetzt. Durch diese
Nutzung ist von keiner relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der Nachtzeit auszugehen. Im
restlichen Plangebiet ist ebenfalls von keiner weiteren relevanten schalltechnischen Vorbelastung während der
Nachtzeit auszugehen.
Die schalltechnischen Berechnungen wurden gem. TA-Lärm durchgeführt.
Wie in der Tabelle 8 dargelegt ist, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der
Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten. Daher bestehen aus Sicht des
Schallimmissionsschutzes unter den dargestellten Bedingungen keine Bedenken gegen die Aufstellung der beiden
Bebauungspläne und somit auch nicht gegen die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen
während der Tages- und Nachtzeit.
Gemäß TA-Lärm wird gefordert, dass bei einer Schallimmissionsprognose der Nachweis zu führen ist, dass die
obere Vertrauensbereichsgrenze aller Unsicherheiten (Emissionsdaten und Ausgleichsberechnung) der nach TALärm ermittelten Beurteilungspegel mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % den jeweils zulässigen
Immissionsrichtwert einhält.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB (A) (Ausnahme
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V 112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt (hier liegen drei Messberichte vor).
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurden für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehenden Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Der Betrieb der Windenergieanlagen kann in der Umgebung Störwirkungen durch Lichtimmissionen bei
Sonnenschein verursachen und zu Lichtreflexionen bzw. direktem Schattenwurf der Rotorblätter führen. Die
Immissionen wurden in einem Schattenwurfgutachten (IEL GmbH, Juli 2014) ermittelt. Zwischenzeitlich haben sich
Planänderungen ergeben. Insgesamt sind jetzt sieben Windenergieanlagen, verteilt auf die zwei Standorte
(Kreuzau-Lausbusch: 5 WEA und Kreuzau Steinkaul: 2 WEA) geplant. Dazu wurde ein neues Schattengutachten
erarbeitet (IEL GmbH, Oktober 2014).
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer sind die vier bereits bestehenden Windenergieanlagen (2 WEA in
Nideggen-Berg und 2 WEA in Vettweiß-Ginnick) als Vorbelastung berücksichtigt worden.
Die berücksichtigten Immissionspunkte stellen die nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzungen dar, an denen eine
Überschreitung der Orientierungswerte durch die geplanten WEA verursacht werden könnte.
Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag einzuhalten.
Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von maximal 30 Minuten
pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen im Jahr auftritt.
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
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Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden (vgl. Tab. 9).
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden (vgl. Tab. 9).
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der Minderungsmaßnahmen ist zu
berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine Reihe weiterer Immissionspunkte
festzulegen und zu schützen ist (IEL GmbH, Oktober 2014).
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
d) Weitere erhebliche Umweltauswirkungen
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise geringen Wert aufweist. Zudem ist der
Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als gering einzustufen.
Auch der Boden, zumindest die oberste Bodenschicht ist im Bereich der Versiegelungen von Umformungen und
Eingriffen betroffen. Dies betrifft wiederum nur die Zuwegungen und die Standortflächen der Anlagen, also nur
einen kleinen Teil des Plangebietes. Auf diesen Flächen geht die ökologische Funktionsfähigkeit der Böden nahezu
vollständig verloren. Einschränkend kann ins Feld geführt werden, dass durch die landwirtschaftliche Nutzung eine
Vorbelastung, auch in Wechselwirkung mit der Vegetation, besteht.
Auf den überbauten und versiegelten Flächen wird die Versickerung von Niederschlägen und damit die
Grundwasserneubildung verhindert, jedoch wird durch den relativ geringen Versiegelungsgrad der Eingriff nicht
flächendeckend im Plangebiet auftreten. Zudem werden die Zuwegungen und die Kranaufstellflächen geschottert
hergestellt, so dass diese für Oberflächenwasser durchlässig bleiben.
Mit der Beseitigung oder Umformung der Vegetation im Plangebiet werden die klimatisch wirksamen Flächen
verringert und durch Bebauung und Versiegelung die Belastung durch zusätzliches Erwärmungspotenzial erhöht.
Dies geschieht jedoch in einem Umfang, der weder für das Plangebiet noch für die bestehende Ortslage erheblich
ist, da das Vorhaben zu einer geringen Versiegelung führt.
Die Eingriffe in die Schutzgüter aufgrund der Versiegelung führen insgesamt zu einer erheblichen Beeinträchtigung
des Bodens, die es auszugleichen bzw. zu ersetzen gilt. Im Verhältnis zu der gesamten Plangebietsgröße bedeutet
die vorgesehene Bebauung mit Windenergieanlagen sowie Zuwegungen und Kranaufstellflächen jedoch eine
geringe Versiegelung. Zudem werden die Montage und Lagerflächen nur temporär hergestellt und nach Errichtung
der WEA wieder zurückgebaut, d.h. das Schottermaterial wird entfernt und der zuvor abgeschobene Boden wird
entsprechend der ursprünglichen Schichtverhältnisse wieder eingebaut, so dass diese Flächen dann weiterhin als
landwirtschaftliche Flächen genutzt werden können.
e) Weitere Auswirkungen
Die übrigen Auswirkungen bei Durchführung der Planung sind nicht als erheblich anzusehen.
Durch das Vorhaben gehen Teilbereiche von landwirtschaftlichen Flächen ersatzlos verloren. Durch die
Flächengröße und die Bewirtschaftungsstruktur hat dies jedoch vermutlich keine wesentlichen Auswirkungen auf
die lokale Agrarstruktur. Auch der mit dem Freiflächenverlust verbundene Verlust der Erholungsfunktion ist
aufgrund des geringen Ausgangswertes unerheblich. Durch die Planung kann es zu unwesentlichen
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Wertminderungen der Grundstücke kommen. Durch das geplante Vorhaben sind keine relevanten Auswirkungen
auf das Schutzgut Kultur- und Sachgüter zu erwarten.
Prognose bei Nichtdurchführung der Planung (Nullvariante)
3.2
Bei Nichtdurchführung der Planung würde das Plangebiet weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden. Eine
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes würde nicht erfolgen. Die Entwicklung regenerativer Energien würde sich
auf andere, u.U. weniger geeignete Flächen ausdehnen und damit auch den raumordnerischen Zielen in Form der
Vorgaben des Regionalplans widersprechen bzw. auf die reine Bestandssicherung beschränkt bleiben.
Geplante Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen
3.3
Schutzgüter Boden und Wasser
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege, Verminderung von zusätzlich anzulegenden Wegen
-
Begrenzung der Erdmassenbewegung auf das notwendige Maß
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
Getrennte, sachgemäße Lagerung des Aushubs
-
Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
-
Unverzügliche Wiederherstellung temporärer beanspruchter Arbeits- und Lagerflächen
-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegungen unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z.B. Natursteinschotter)
-
Anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind in
Entsorgungsanlagen zu entsorgen
Darüber hinaus ist bei der Bauausführung das Vermeidungsgebot sowie die DIN 18915 „Bodenarbeiten zu
beachten.
Ausgleich
Die trotz Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, die mit dem Verlust der Freiflächen einhergehen
sind mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren.
Die Bewertung betrifft die Anlagenaufstellflächen, Kranstellflächen und die Erschließungsflächen im gesamten
Plangebiet.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von voraussichtlich
etwa 25.950 m² ist durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wurde eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation
der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora und Fauna (Biotopfunktionen) erreicht bzw. umgekehrt.
Der gesamte Kompensationsbedarf für die Fläche in Lausbusch (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für
Eingriffe aufgrund der Versiegelung) beläuft sich auf ca. 11,76 ha. Um die ökologische Funktion eventuell
beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu
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erhalten, werden vorsorglich Flächen für die Wachtel, die Haselmaus und den Laubfrosch optimiert werden.
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Stadt/
BezeichGemark
nung Gemeinde
ung
A
B
C
D
Nideggen
Kreuzau
Kreuzau
BergThuir
Thum
Drove
Nörvenich Eggersh
eim
Summe
Flur
2
1
Flurstück
71, 72,
70 (tlw.)
37
33
214
4
117 (tlw.)
und 118
(tlw.)
Fläche
(m2)
geplante
aktuelle Ausgleichsbzw.
Nutzun Ersatzmaßnahm
g
en
Kompensation für
21.500
Acker
Wachtel,
Getreidestreifen Bodenbrüter,
mit doppeltem
LandschaftsSaatreihenabstan
bild,
d
Biopotwertver
lust
12.833
Intensiv
grünlan
d
Extensivgrünland Landschaftsmit Gehölzbild,
anpflanzungen,
Haselmaus,
Waldrandentwicklung mit Biotopwertver
lust
Saum
33.906
Intensiv Extensivgrünland Landschaftsbild,
mit Gehölzgrünlan anpflanzungen
Biotopwertver
d
lust
49.321
Intensiv Extensivgrünland Landschaftsbild,
mit Gehölzgrünlan anpflanzungen
Biotopwertver
d
lust
117.560
Tabelle 19: Bezeichnungen und Art der einzelnen Maßnahmen, Angaben zu den Flurstücken und dem Flächenbedarf der jeweiligen
Maßnahme
Quelle: Ecoda, Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014
Die vertragliche Absicherung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt vor dem Satzungsbeschluss. Die Sicherung der
Ausgleichsmaßnahmen auf privaten Flächen erfolgt durch dingliche Sicherung und Bürgschaften vor Inkrafttreten
des Bebauungsplans.
Schutzgut Flora und Fauna
Vögel:
Baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht ):
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses
Potential als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte verfügen. Um die Beschädigung oder
Zerstörung von eventuell vorhandenen Fortpflanzungsstätten zu vermeiden (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BNatschG)
sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der betroffenen Flächen zur Anlage, Zuwegung etc. in einem Bauzeitenfenster außerhalb der
Brutzeiten der betroffenen Arten (Bauzeiten 01.08. bis 20.02.). Nach der Baufeldräumung muss bis zum
Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
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-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen
werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten
nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“,
Dezember 2014).
In bzw. an Gehölzen brütende Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall, Feldsperling):
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die über ein gewisses
Potential als Niststätten für in Gehölzen brütende Vogelarten verfügen. Um die Beschädigung oder Zerstörung von
eventuell vorhandenen Fortpflanzungsstätten zu vermeiden (§ 44 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 3 BNatschG) sind folgende
Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten 01.09. bis 31.03.)
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der
Arten (Baufeldräumung im Zeitraum vom 01.09. bis 31.03.). Nach der Baufeldräumung muss bis zum
Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen
werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten
nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“,
Dezember 2014).
Am Boden brütende Arten (Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper,
Grauammer):
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahmen auf den Bauflächen, die zur
Errichtung von der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie
Zuwegung) Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und
Grauammer existieren.
Zur Vermeidung eines Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 (Tötung und Verletzung von Individuen)
BNatSchG sind folgende Maßnahmen vorzunehmen:
-
Anlage der Zuwegung in einem Bauzeitenfenster außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten
(Bauzeiten 21.08. bis 20.03.)
-
Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Anlage der Zuwegung in Zeiten außerhalb der Brutzeiten der
Arten (Baufeldräumung im Zeitraum vom 21.08. bis 20.03.). Nach der Baufeldräumung muss bis zum
Baubeginn sichergestellt sein, dass Individuen der betroffenen Arten auf den Flächen keine Niststätten
mehr anlegen können.
-
Eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der
betroffenen Arten. Werden keine Niststätten der Art ermittelt, kann mit der Anlage der Zuwegung begonnen
werden. Sollten auf den betroffenen Flächen Individuen der Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten
nach der Brutzeit der Arten verschoben werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
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Bebauungsplan G1
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“,
Dezember 2014).
Maßnahmen zur weiteren Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane (sowie anderer Greifvögel):
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
-
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein.
-
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden
Die Maßnahmen dienen zur Verhinderung des Anlockens der Rotmilane in die Nähe der WEA (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Ausgleich (CEF-Maßnahmen)
Wachtel
Um die ökologische Funktion von ggf. beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- oder Ruhestätten im
räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall zu erhalten, sollten vorsorglich Flächen für die Wachtel optimiert
werden. Hierbei handelt es sich um eine CEF-Maßnahme (continues ecological functionality-meausures). Das
bedeutet, dass eine ökologische Funktion dauerhaft ohne zeitliche Lücke gewährleistet werden muss. Mit
Inbetriebnahme der Anlage muss die Maßnahme von der Wachtel nutzbar sein können. Das Meideverhalten der
Wachtel wird mit 200 m im Umkreis bestehender WEA angenommen. Vor diesem Hintergrund sowie den
Ermittlungen durch das Büro für Ökologie und Landschaftsplanung (2013) kann davon ausgegangen werden, dass
zwei Wachtelreviere durch das Vorhaben betroffen sein werden.
Als Fortpflanzungsstätte kann pro Wachtel 1 ha Fläche gemäß MKULNV16 (2013) angesetzt werden. Für zwei
Fortpflanzungsstätten sind damit insgesamt CEF-Maßnahmen (z.B. Ackerextensivierung, vgl. Leitfaden MKULNV,
2013) auf einer Fläche von 2 ha notwendig.
Die für die Wachtel vorgesehenen CEF-Maßnahmen, sind in der Lage auch die erheblichen Beeinträchtigungen für
die bodenbrütenden Arten des Ofenlands zu kompensieren (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR,
Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil
Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Diese Maßnahmen sind auch geeignet erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung für die
Wachtel und - bei einer entsprechenden Konzeption – auch für die Feldlerche und Rebhuhn zu kompensieren. Für
die Anlage und Fundamente und der Kranstellflächen werden dauerhaft ca. 2,15 ha Ackerfläche in Anspruch
genommen, so dass die mögliche Habitatminderung auf der verbleibenden Fläche von 0,15 ha durch geeignete
Maßnahmen (z.B. Getreideeinsaat mit doppeltem Reihenabstand) – im Idealfall angrenzend an die CEFMaßnahme für die Wachtel kompensiert werden muss.
Fledermäuse:
Zur Vermeidung von potentiellen Quartiersstrukturen sowie Verletzungen oder Tötungen von Individuen in
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungsstätten und Ruhestätten, sind die
16
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutzes Landes Nordrhein-Westfalen (2013): Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen. Schlussbericht online vom 05.02.2013.
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folgenden Maßnahmen durchzuführen:
-
Vor Aufnahme der Rodungsarbeiten müssen potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von
Fledermäusen untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person maximal zwei
Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen.
-
Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem
Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen, um die ökologische Funktion
der betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Anschließend
sind die potentiellen Quartierstrukturen möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu
verschließen, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Ziehende Fledermausarten
-
Zur Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos der wandernden Großen
Abendsegler und Rauhautfledermäuse, sind im ersten Jahr vorsorglich die geplanten WEA vom 15. Juli bis
31. Oktober in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
o Windgeschwindigkeiten von weniger als 6 m/s,
o Temperaturen > 10° C,
o Ohne längere Niederschlagsphasen
Basierend auf neuen Erkenntnissen durch ein parallel durchzuführendes „Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe“ sind
für den Betrieb ab dem 2. Jahr entweder modifizierte Abschaltungen möglich oder es kann auf solche verzichtet
werden (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung
von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Aktivitätsmonitoring in Gondelhöhe
-
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlagen ist nach MKULNV& LANUV (2013) ein akustisches
Monitoring an zwei WEA entsprechend den Empfehlungen gemäß Brinkmann et al. (2011) durchzuführen.
Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich kann die Zahl der Fledermäuse, die an
den WEA potentiell verunglücken können, abgeschätzt werden.
-
Die Messungen sind in den ersten beiden Jahren jeweils im Zeitraum vom 15.Juli bis 31. Oktober
durchzuführen.
-
Die Messungen der ersten Jahre sind in Form eines Berichts darzulegen. Der Bericht muss hinsichtlich der
Signifikanz von Kollisionsereignissen fachlich fundiert Auskunft geben sowie Maßnahmen aufzeigen, die
eventuell erforderlich sind, um das Kollisionsrisiko auf ein vertretbares Maß zu reduzieren
(fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen).
-
Die Entscheidung über die Art der Maßnahmen findet in enger Abstimmung zwischen Behörde, Gutachter
und Betreiber statt.
-
Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus angepasst werden
(bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen) oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet werden.
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-
Die Aktivitätsmessung im 2. Betriebsjahr dient der Verifizierung getroffener Einschätzungen und eröffnet
ggf. die Möglichkeit zur weiteren Optimierung.
-
Ein fundierter Bericht zum künftigen Betrieb der WEA ist diesbezüglich den Fachbehörden vorzulegen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung
von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Feldhamster:
-
Zum Schutz des Feldhamsters sind Erdarbeiten im Winterhalbjahr durchzuführen. Bei einer
Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig.
-
Zur Vermeidung des Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von
Individuen) im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder
Ruhestätten (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) ist daher eine geeignete Maßnahme vorzunehmen.
-
Mit dem Bau sowie allen bauvorbereiteten Maßnahmen darf erst begonnen werden, wenn sichergestellt
ist, dass alle Flächen feldhamsterfrei sind. Folgende Maßnahmen sind dabei einzuhalten:
o Vor Baubeginn müssen alle von Bauarbeiten betroffenen Landwirtschaftsflächen (sowie ein 50 m
breiter Pufferbereich) von einer sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern
untersucht werden. Anschließend muss unabhängig vom Ergebnis der Feldhamsternachsuche die
Vegetation auf den Flächen entfernt werden. Anschließend sind die Flächen nochmals von einer
sachkundigen Person auf Vorkommen von Feldhamstern zu untersuchen.
o Falls auf den Flächen Feldhamstervorkommen festgestellt werden, wären diese durch eine
sachkundige Person abzufangen und umzusiedeln. Die Umsiedlung der gefangenen Feldhamster
muss auf geeigneten Flächen im räumlichen Zusammenhang geschehen.
o Ist eine Umsiedlung vorzunehmen, muss der Fang mit Lebendfallen erfolgen. Diese sind
mindestens alle drei Stunden zu kontrollieren. Die Aussetzungsstelle ist jeweils durch
Futterangebot und ein künstliches Loch, das als Anfang eines Feldhamsterbaues geeignet ist,
vorzubereiten. Die Maßnahmen dürfen nur durch bzw. unter Anleitung einer sachkundigen Person
ausgeführt werden.
o Über die Umsiedlungsaktion ist ein Protokoll zu fertigen und der Unteren Landschaftsbehörde in
zweifacher Ausfertigung zu übergeben.
o In dem Fall, dass keine Feldhamstervorkommen festgestellt worden sind oder nach der erfolgten
Umsiedlung von Tieren müssen die Flächen umgebrochen werden. Es ist jeweils eine
Schwarzbrache herzustellen, die bis zum Baubeginn dauerhaft als solche erhalten werden muss
(alternativ Abplanen). Die Schwarzbrache soll weitestgehend sicherstellen, dass vor Bezug der
Winterquartiere a) eventuell auf den Flächen vorhandene Feldhamster abwandern und b) keine
Feldhamster mehr auf die Flächen einwandern (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz
GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Haselmaus:
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-
Vor Herstellung der Bauflächen müssen die Gehölze auf Haselmäuse bzw. deren Fortpflanzungs- und
Ruhestätten untersucht werden. Diese Kontrolle muss durch eine fachkundige Person, bestenfalls in der
Aktivitätsphase der Art (April bzw. Anfang Mai- Ende Oktober(Dezember) und vor Rodungs- und
Baubeginn erfolgen.
-
Sollten Haselmäuse in den Gehölzen angetroffen werden bzw. auf den Rodungs- bzw. Bauflächen
Fortpflanzungs- oder Ruhestätten besitzen, müssen die Tiere bzw. die Nester fach- und sachgerecht
umgesiedelt werden. Sofern die Funktionstüchtigkeit eines umgesetzten Nests fraglich ist, ist diese durch
eine funktionstüchtige Fortpflanzungs- und Ruhestätte (d.h. einen Nistkasten) zu ersetzen. Sofern Tiere auf
den Bauflächengefunden werden, sind diese in Nistkästen umzusetzen. Die Nistkästen sind anschließend
in einen angrenzenden, von den Bautätigkeiten unbeeinflussten Bereich an einem Baum anzubringen
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung
von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Ausgleich
Für die Zuwegung zu den geplanten WEA 2 und 6 (nördlich der L 3) müssen in zwei Bereichen Gehölze
entfernt bzw. rückgeschnitten werden, in denen durch Fraßspuren Hinweise auf ein Vorkommen der
Haselmaus ermittelt wurden. Nester der Art wurden nicht festgestellt. Der Eingriff in die Gehölze stellt für die
Haselmaus eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung dar. In Anlehnung an (MKULNV
2013) soll dafür auf einer Länge von 150 m ein 10 m breiter Waldrand entwickelt werden (insgesamt 1.500 m²)
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan
(Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau
(Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1- Windenergieanlagen Lausbusch“,
Dezember 2014).
Laubfrosch:
In den von Rodungen bzw. Rückschnitt betroffenen Gehölzen könnten sich zumindest zeitweise
Laubfrösche aufhalten. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG sind die
folgenden Maßnahmen zu beachten:
-
Bei der im Rahmen der Prüfung auf Haselmäusen notwendigen Kontrolle der Gehölze, sollte auch auf
Laubfrösche geachtet werden.
-
Falls Laubfrösche in den Gehölzen angetroffen werden, sollten die Tiere umgesetzt werden und die
Gehölzstruktur zeitnah entfernt werden, um eine Wiederbesiedlung durch die Art zu vermeiden (Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Ausgleich
Im Rahmen der Zuwegung müssen kleinflächige Gehölze entfernt werden, die zumindest zeitweise von
Laubfröschen bewohnt sind. Zur Kompensation von erheblichen Beeinträchtigungen im Sinne der
Eingriffsregelung wird für die Haselmaus auf ca. 150 m und 10 m Breite ein arten- und strukturreicher
Waldrand entwickelt. Zudem werden im Umfeld der geplanten WEA auf zwei Flächen Grünland
extensiviert. Insgesamt werden somit im Umfeld der WEA Ausgleichsmaßnahmen (Extensivgrünland mit
Gehölzanpflanzungen vgl. Tabelle 19 Flächen B und C) auf ca. 4,7 ha durchgeführt, die nach MKULNV
(2013) auch die Habitatqualität für Laubfrösche verbessern werden. Sollten tatsächlich erhebliche
Beeinträchtigungen von Laubfröschen eintreten, werden sie durch die geplanten Maßnahmen in jedem Fall
kompensiert (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer
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Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der
Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Schutzgut Mensch
-
Zur Vermeidung von Lichtreflexionen werden die Rotorblätter mit einem matten Anstrich versehen.
-
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf kann durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen erreicht werden.
-
Die Grenzwerte der Schallimmissionen und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen sind entsprechend
festzulegen, so dass diese durch technische Maßnahmen eingehalten werden und keine
Beeinträchtigungen des Schutzgutes Mensch zu erwarten sind.
-
In Bezug auf das den Rotorschattenwurf gilt der folgende Hinweis:
-
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei der Planung der
Minderungsmaßnahmen ist zu berücksichtigen, dass in der Ortschaft Thum, Nideggen und Boich eine
Reihe weiterer Immissionspunkte festzulegen und zu schützen sind (IEL GmbH, Oktober 2014).
Die Eignung der Plangebietsfläche wurde im Rahmen einer Potentialflächenanalyse geprüft. Zu den
nächstgelegenen Wohnsiedlungen wurde insbesondere aus immissionsschutzrechtlichen Gründen ein
Schutzabstand im Minimum von ca. 800 m eingehalten.
Schutzgut Landschaftsbild:
Folgende Maßnahmen dienen der Verminderung des Eingriffs in das Landschaftsbild:
- Aufstellung der WEA möglichst nicht in einer Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügeliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ,
Laufrichtung und –geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener (rot, blau, gelb) und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung (z.B. matter Anstrich) der Rotorflügel zur Vermeidung von
Disko-Effekten (Licht-Reflexionen)
Ausgleich
Trotz der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen entstehen
Landschaftsbildes, die mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren sind.
weiterhin
Beeinträchtigungen
des
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (5 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 11,34 ha ermittelt (ca. 2,27 ha pro Anlage). Zur Kompensation dewr
erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die fünf
geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,76 ha zur Verfügung. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird
auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht (vgl. Tab. 21).
Der Ausgleich erfolgt entsprechend den Ausführungen im Kapitel 3.2 Schutzgut Boden (Unterpunkt Ausgleich).
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3.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die
Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen
Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Dabei ist darzustellen, welche
Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgeblich sind.17
Die Ermittlung der planungsrechtlich möglichen Standorte
Gemeindegebietes Kreuzau wurde in zwei Arbeitsschritte aufgeteilt.
für Windenergieanlagen
innerhalb des
Im ersten Schritt wurden die Flächen ermittelt, auf denen aus rechtlichen oder sonstigen Gründen eine Errichtung
von WEA grundsätzlich ausgeschlossen ist (harte Tabuzonen). Hierzu zählen insbesondere reale
Bodennutzungen, die vor allem mit dem Betrieb der Anlagen nicht vereinbar sind, oder normativ festgesetzte
Schutzgebiete. Daneben werden auch hier die erforderlichen Abstandsflächen um die einzelnen Schutzbereiche
berücksichtigt.
Für die verbleibenden Potentialflächen wurde im zweiten Schritt eine detailliertere Untersuchung vorgenommen,
die auch kleinräumigere Faktoren, das Landschaftsbild sowie die Windenergie begünstigende Faktoren
berücksichtigt (weiche Tabuzonen). Für diese Flächen wurde dann eine Gewichtung des Konfliktpotenzials
vorgenommen.
Die Kriterien der Landes- und Regionalplanung wurden in diese Untersuchung integriert. Im ersten Schritt wurden
die Tabubereiche mit ausgeschlossen, im zweiten Schritt die im Einzelfall zu prüfenden Bereiche untersucht.
Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen verbleiben, auf
denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit den gemeindlichen
Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G.
Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer
Flächengrößen und ihres Flächenzuschnittes bietet sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines
Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt,
STANDORTUNTERSUCHUNG – Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windenergie, Stand 12/2014). Von den verbleibenden drei Potentialflächen entfällt die Potentialfläche A aufgrund
der Windenergienutzung entgegenstehender Belange der Flugsicherung. Die Potentialflächen D und E sind im
Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht
auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen. Die Potentialfläche A (nordöstlich von
Stockheim) ist für die Windenergienutzung grundsätzlich sehr gut geeignet. Sie stellt mit 96,76 ha die größte
Potentialfläche in Kreuzau dar. Auch aus weiteren Gründen eignet sie sich in besonderer Weise für die
Windenergienutzung: Der gute Flächenzuschnitt, die nahezu optimale Lage quer zur Hauptwindrichtung, gute
Erschließungsmöglichkeiten, der örtliche Bestand von zwei Windenergieanlagen auf der Potentialfläche, die
Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone sowie eine gute Windhöffigkeit. Im Vergleich zu den
anderen geeigneten Potentialflächen (D und E) wird erwartet, dass der Eingriff in das Landschaftsbild (aufgrund
erheblicher landschaftlicher Vorbelastungen in Potentialfläche A) und die Konflikte mit den Belangen des Naturund Artenschutzes am geringsten wären – obwohl sich in der Potentialfläche A das Gewässer Ellebach nebst
Überschwemmungsgebiet befindet. Gleichwohl stehen einer Windenergienutzung auf der gesamten Potentialfläche
A Belange der Flugsicherung entgegen. Die Potentialfläche A ist daher für die Windenergienutzung ungeeignet.
Sollten sich die Beurteilungskriterien der Flugsicherung verändern, wäre die gesamte Potentialfläche A für die
Windenergienutzung ggf. zukünftig geeignet.
Die bestehende Konzentrationszone innerhalb der Potentialfläche A sollte im Rahmen einer
Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die
17
Windenergieerlass 2012
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bestätigende Ausweisung ist erforderlich, um im Rahmen der 33. FNP-Änderung für alle Konzentrationszonen im
Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende
Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange
der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung materiell rechtens, da seitens der Behörden bislang
kein Nachweis erbracht wurde, dass von den im Jahr 1999 genehmigten bestehenden Windenergieanlagen eine
konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht. Eine Rücknahme der bestehenden
Konzentrationszone wäre ferner nicht verhältnismäßig, da ein solches Handeln auf Grundlage eines nicht
hinreichend begründeten Gefahrenverdachts einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen
würde. Inwiefern ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden
Konzentrationszone möglich ist, würde im Rahmen von Genehmigungsverfahren abschließend und dann
vorhabenbezogen beurteilt werden. Die bisher von den Behörden geäußerten Bedenken wurden offenbar auf Basis
von Planungen getroffen, die mehr als zwei Windenergieanlagen vorsahen.
Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die
Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang
entgegen.
Die Potentialfläche D (südöstlich von Thum) stellt die kleinste der für eine Windenergienutzung geeigneten
Potentialflächen dar. Die Potentialfläche D eignet sich, aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer
zur Hauptwindrichtung, gut für die Windenergienutzung; sie bietet für einen Windpark eine ausreichende Größe für
drei Windenergieanlagen. Die Potentialfläche D verfügt von allen geeigneten Potentialflächen über die beste
Windhöffigkeit. Der Eingriff in Natur und Landschaft wäre größer als auf der Potentialfläche A, da auf der
Potentialfläche D die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes höher zu gewichten sind: So ist einerseits der
Landschaftsraum weniger vorbelastet, anderseits befindet sich ein Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nähe.
Die Potentialfläche E (westlich von Thum) stellt die zweitgrößte Potentialfläche im Gemeindegebiet dar. Sie bietet
ausreichend Raum für einen Windpark mit bis zu sechs Anlagen. Die Potentialfläche E besteht aus mehreren
Teilbereichen, die in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zueinander liegen. Innerhalb der
Potentialfläche E befinden sich Waldflächen und Flächen für die Waldentwicklung, welche als weiches Kriterium
der Windenergienutzung entzogen sind. Die Potentialfläche E wird ferner durch die L 33 zerschnitten. Die
Potentialfläche E eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung gut
für die Windenergienutzung. Im Vergleich zu den Potentialflächen A und D verfügt die Potentialfläche E über die
zweitbeste Windhöffigkeit. Das Ausmaß des Eingriffs in Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wären auf
der Potentialfläche E etwas größer als auf der Potentialfläche A und ungefähr vergleichbar mit der Fläche D. Die
landschaftlichen Vorbelastungen sind eher etwas geringer als auf der Fläche D; dafür grenzen unmittelbar an die
Potentialfläche E mehrere kleine Waldflächen an.
Externe Gutachten haben im Rahmen der zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahren belegt, dass auf den
Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erwarten
sind und die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können.
Wäre die gesamte Potentialfläche A für die Windenergienutzung geeignet, könnte aus Gründen des vorsorglichen
Natur- und Landschaftsschutzes ggf. auf die Ausweisung der Potentialfläche D oder E verzichtet werden. Ein
solches Vorgehen würde insbesondere das Ortsbild von Thum weniger belasten. Konzentrationszonen für die
Windenergie verfügen jedoch – wie bereits dargelegt – nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3
BauGB, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. In dem Kapitel 8 wird
dargelegt, dass es daher zwingend erforderlich ist, sowohl die Potentialfläche D als auch die Potentialfläche E als
Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu
betreiben.
Da es vornehmliches Ziel der Gemeinde Kreuzau ist, die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten
Gemeindegebiet räumlich wirksam zu steuern, ist es aus o.g. Gründen erforderlich, die Potentialflächen D und E
als Konzentrationszonen auszuweisen, um die räumliche Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB im
Gemeindegebiet zu erwirken. Die Erreichung dieses gesamtgemeindlichen Zieles rechtfertigt aus Sicht der
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Gemeinde Kreuzau die Ausweisung von zwei Konzentrationszonen im Umfeld des Ortsteils Thum.
4
TECHNISCHE VERFAHREN UND SCHWIERIGKEITEN BEI DER ZUSAMMENSTELLUNG DER ANGABEN
Zur Beurteilung der Planung aus naturschutzfachlicher Sicht wird im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung ein
Landschaftspflegerischer Planungsbeitrag (LBP) erstellt, der sich methodisch in der Eingriffsbetrachtung auf die
„Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Bauleitplanung in NRW“, herausgegeben von der Landesanstalt
für Ökologie, Bodenordnung und Forsten Nordrhein-Westfalen (LÖBF NRW, 2008), stützt. Für die Ermittlung der
Kompensation für das Landschaftsbild wird das Verfahren „Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch
mastenartige Eingriffe“ (Nohl, 1993) angewandt. Die Bestandsaufnahme erfolgte durch Ortsbegehung sowie
verschiedene Literaturquellen, die im LBP aufgeführt werden.
Konkrete Schwierigkeiten bei der Ermittlung und Zusammenstellung der Angaben haben sich bisher nicht ergeben.
Gleichwohl beruhen verschiedene Angaben auf allgemeinen Annahmen oder großräumigen Daten (z.B.
faunistische Daten, Klimaangaben) und beinhalten eine gewisse Streuungsbreite. Zur Ermittlung und Beurteilung
der erheblichen Umweltauswirkungen der Planung in der vorliegenden Form bilden die zusammengestellten
Angaben jedoch eine hinreichende Grundlage.
5
ANGABEN ZU GEPLANTEN ÜBERWACHUNGSMAßNAHMEN
Die Maßnahmen zur Begrenzung der Versiegelung bzw. Bebauung werden durch die Gemeinde im Rahmen der
Beteiligung an bauordnungsrechtlichen oder sonstigen Verfahren überwacht und durchgesetzt.
In der Begründung sowie im Umweltbericht zu der Flächennutzungsplanänderung wird in sämtlichen Gutachten
von einer Planung ausgegangen, für die ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Konkrete Standorte lassen sich im
Flächennutzungsplan nicht festsetzen, theoretisch ist noch nicht gesichert, dass diese Planung auch beschlossen
wird.
6
ALLGEMEIN VERSTÄNDLICHE ZUSAMMENFASSUNG
Der Bebauungsplan G 1 hat zum Inhalt, die in der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes geschaffenen
Rahmenbedingungen für die Errichtung von Windenergieanlagen zu konkretisieren, um die Planung bestmöglich
steuern zu können und schädliche Auswirkungen zu vermeiden. Es wird zudem beurteilt, ob durch die Realisierung
des Vorhabens die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärmschutz, Vermeidung von Beeinträchtigungen
durch Lichtreflexe und Schattenwurf) eingehalten werden und in welchem Ausmaß Beeinträchtigungen durch die
Windkraftanlagen zu erwarten sind bzw. gemindert werden können. Zur Untersuchung der Auswirkungen der
Windenergieanlagen wurden ein schalltechnisches sowie ein Schattenwurfgutachten für die Errichtung und den
Betrieb der geplanten Anlagen erstellt.
In Bezug auf die Errichtung der WEA wurde bereits das Schalltechnische Gutachten Nr. 3418-13-L1 vom 10.
Januar 2014 erstellt. Zum damaligen Zeitpunkt waren insgesamt neun WEA verteilt auf zwei Standorten 3 in
Kreuzau Steinkaul und 6 in Kreuzau Lausbusch geplant. Zwischenzeitlich haben sich Planänderungen ergeben.
Die Anzahl der geplanten WEA und die geplanten Anlagentypen haben sich geändert. Auch haben sich
geringfügige Änderung in Bezug auf die WEA Standorte ergeben. Daher wurden auch in Bezug auf Schall- und
Schattenimmissionen neue Gutachten erstellt (IEL GmbH, Oktober 2014).
Am Standort Lausbusch ist die Einrichtung und der Betrieb von insgesamt fünf Windenergieanlagen der Hersteller
ENERCON (Anlagentyp: E-115) und VESTAS (Anlagentyp: V 112-3.3 MW) geplant.
Für die Planung der WEA in Lausbusch werden auch die geplanten Anlagen in Steinkaul berücksichtigt und
umgekehrt (Zusatzbelastung). Am Standort „Steinkaul“ ist die Errichtung und der Betrieb von insgesamt zwei
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Bebauungsplan G1
Anlagen des Typs General Electric Company GE 2.5-120 vorgesehen.
Für alle berücksichtigten Windenergieanlagen wurden Zuschläge für den oberen Vertrauensbereich berücksichtigt.
Die berücksichtigten Schallleistungspegel LwA,90 beinhalten somit alle einen Zuschlag von 2,5 dB A (Ausnahme:
uneingeschränkter Betrieb des Anlagentyps Vestas V112-3.3 MW). Für den uneingeschränkten Betrieb des
Anlagentyps Vestas V112-3.3 MW wird ein Zuschlag von 2,1 dB berücksichtigt, der sich aus den drei vorliegenden
Messberichten ergibt.
Während der Tageszeit ist für alle WEA ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dies nur für
drei WEA (WEA 05 (L), WEA 06 (L) und WEA 08 (02S)).
Daher ergeben sich folgende zu berücksichtigende Schallleistungspegel für den jeweiligen Anlagentyp:
Plangebiet Lausbusch (5 WEA)
Anlagentyp E-115 (2 WEA: WEA 2 und WEA 6):
Tageszeit: LwA,90 = 109 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106,5 dB [A]
Nachtzeit: LwA, 90 = 104,5 dB (A), reduzierte Nennleistung: 1.500 kW [LwA = 102 dB [A];
nur WEA 02 (L) [LwA = 102 dB [A]; WEA 06 0ohne Einschränkung
Anlagentyp V 112-3.3 MW (3 WEA: WEA 3, WEA 4 und WEA 5):
Tageszeit: LwA,90 = 107,7 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 105,6 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 103,5 dB (A), Betriebsweise „Schaltmodus 4“ [LwA = 101,0 dB [A];
nur WEA 03 (L) und WEA 04 (L) [LwA = 101 dB [A]; WEA 05 ohne Einschränkung
Plangebiet Steinkaul (2 WEA):
Anlagentyp GE 2.5-120 (2 WEA: WEA 1 und WEA 2):
Tageszeit: LwA,90 = 108,5 dB (A), keine Einschränkung [LwA = 106 dB [A]
Nachtzeit: LwA,90 = 106,5 dB (A), NRO 104 dB [A];
nur WEA 07 (01S) [LwA= 104 dB [A]; WEA 08 (02S) ohne Einschränkung
Unter Berücksichtigung der genannten Parameter wurde für insgesamt 17 Immissionspunkte, die durch die
geplanten Windenergieanlagen bewirkte Zusatzbelastung sowie die bestehende Windenergieanlagen ausgelöste
Vorbelastung prognostiziert und die Gesamtbelastung bestimmt. Die zulässigen Immissionsrichtwerte werden
gemäß dem Gutachten an keinem der untersuchten Immissionspunkte überschritten. Unter den dargestellten
Bedingungen sind aus Sicht des Schallimmissionsschutzes keine Beeinträchtigungen zu erwarten.
Bei der Ermittlung der Schattenwurfdauer wurden zu den geplanten Anlagen ebenfalls die vier bereits bestehenden
als Vorbelastung berücksichtigt.
Gemäß der Empfehlung des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) sind die Orientierungswerte von
maximal 30 Stunden pro Jahr bei einer worst-case-Betrachtung bzw. von maximal 30 Minuten pro Tag einzuhalten.
Das von den mittleren meteorologischen Randbedingungen nicht beeinflusste Tageslimit von maximal 30 Minuten
pro Tag gilt erst dann als überschritten, wenn die Überschreitung an mehr als zwei Tagen im Jahr auftritt.
An den Immissionspunkten IP 01 bis IP 04, IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des
Orientierungswertes von 30 Stunden pro Jahr durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier sollte das
Jahresmaximum auf 30 Stunden begrenzt werden.
An den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10, IP 12 bis IP 29 sind Überschreitungen des Orientierungswertes von 30
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Minuten pro Tag durch die Gesamtbelastung zu erwarten. Hier muss das Tagesmaximum auf 30 Minuten begrenzt
werden.
Die Auswahl der Immissionspunkte erfolgte hier exemplarisch. Bei deiner voraussichtlich erforderlichen
Abschaltung muss davon ausgegangen werden, dass bei der Ermittlung der Abschaltzeiten eine Reihe weiterer
Immissionspunkte festzulegen und zu schützen ist.
Eine Verminderung der Beeinträchtigungen durch Rotorschattenwurf ist durch Anpassung des
Betriebsführungssystems der Windenergieanlagen mittels Abschaltmodulen zu erreichen, so dass die Anlagen
zeitweise abgeschaltet werden können.
Im Rahmen des Bebauungsplanes werden Festsetzungen zur Einhaltung der Grenzwerte der Schallimmissionen
und des Schattenwurfes der geplanten Anlagen aufgenommen, so dass hier keine Beeinträchtigungen zu erwarten
sind.
Die Durchführung der geplanten Baumaßnahmen wird zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation und damit
auch der Lebensräume für Tiere und Pflanzen im Bereich der Verkehrsflächen und überbauten Flächen führen.
Einschränkend muss jedoch angeführt werden, dass die dann beseitigte Vegetation durch die Arten- und
Strukturarmut und die Bewirtschaftung einen vergleichsweise niedrigen Wert aufweist. Das Plangebiet wird
hauptsächlich als Acker genutzt und ist dementsprechend mit einer bewirtschaftungsabhängigen
Nutzpflanzenvegetation bestanden. Zudem ist der Versiegelungsgrad im Vergleich zu der Plangebietsgröße als
gering einzustufen.
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung wird im Plangebiet
voraussichtlich etwa 25.950m² betragen.
Zum Ausgleich für die erheblichen Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Flora/Fauna müsste eine
voll- bzw. teilversiegelte (geschotterte) Fläche entsiegelt und bestenfalls in Ackerland umgewandelt werden. Da ein
derartiger Ausgleich mangels geeigneter Flächen nicht möglich ist, wird eine biotopaufwertende Maßnahme als
Ersatz konzipiert. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation
der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die
Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht.
Die entstehende Beeinträchtigung der Landschaft durch die geplanten Windenergieanlagen werden in dem
Gutachten Landschaftspflegerischer Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) zur geplanten Errichtung von fünf
WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen Lausbusch“, (Ecoda, Dezember 2014) mit Hilfe des Verfahrens „Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe“ bewertet und der erforderliche Kompensationsbedarf ermittelt. Den
maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. In den
Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere Windenergieanlagen
in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des Untersuchungsraums vorhandene
Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA werden das Landschaftsbild nicht
überprägen. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild
zugesprochen werden. In diesen Raumeinheiten werden die Sichtbereiche größtenteils in einer Entfernung
auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt sind bei der Feinpositionierung der WEA-Standorte auf der Ebene des Bebauungsplanes
Verminderungs- und Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, die erhebliche Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes abschwächen.
Für die Plangebietsfläche werden keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft erwartet.
Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen wird, die es auszugleichen
gilt.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration (5 WEA) wurde eine Gesamtkompensationsfläche für den Eingriff
in das Landschaftsbild von insgesamt 11,34 ha ermittelt (ca. 2,27 ha pro Anlage). Zur Kompensation der
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erheblichen Eingriff in die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sowie in das Landschaftsbild durch die fünf
geplanten WEA stehen insgesamt ca. 11,76 ha zur Verfügung. Bei den Ersatzmaßnahmen geht man von einer
Multifunktionalität aus. Durch die Kompensation der erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird
auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora (Biotopfunktionen) erreicht (vgl. Tab. 21).
Die Berechnungen zum Kompensationsumfang werden im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag dargestellt
(Ecoda, Dezember 2014).
Im Hinblick auf die im Plangebiet der Fläche E (Konzentrationszone Lausbusch) vorkommenden Arten wurde ein
Artenschutzgutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014). Im Rahmen der
Untersuchung der zu erwartenden Auswirkungen von der geplanten WEA wurden 21 Vogelarten berücksichtigt. Es
handelt sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesen zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die ehebliche negative Auswirkungen nicht per se auszuschließen
sind.
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde in den
Jahren 2010/2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der
Umkreis der Untersuchung umfasst bis zu 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte.
Im Rahmen der Prognose bezüglich des Vorhabens und ihren Auswirkungen wurden 21 Arten berücksichtigt.
Hierbei handelt es sich um Arten, die den Untersuchungsraum regelmäßig nutzen, so dass diesem zumindest eine
durchschnittliche Bedeutung zukommt und für die erhebliche negative Auswirkungen nicht per se ausgeschlossen
werden können (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
Insgesamt steht der Vogelschutz der Errichtung und dem Betrieb der geplanten WEA nicht entgegen.
In Bezug auf baubedingte Auswirkungen, die durch Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten entstehen können, gilt es hinsichtlich der bodenbrütenden wie auch in Gehölzen brütenden Arten
Vermeidungsmaßnahmen zu beachten, um einen Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu vermeiden.
Es ist nicht auszuschließen, dass zum Zeitpunkt des Beginns der Baumaßnahme auf den Bauflächen, die zur
Errichtung der geplanten WEA erforderlich sind (Fundament-, Kranstell-, Montage- und Lagerflächen sowie
Zuwegung Niststätten von Wachtel, Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und
Grauammer existieren. Für die Zuwegung zu den geplanten WEA müssen einzelne Gehölze entfernt werden, die
als Niststätten für baumbrütende Großvögel oder Spechte und für in Gehölzen brütende Vogelarten (Turteltaube,
Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) genutzt werden könnten.
Zur Vermeidung eines Verstoßes gem. § 44 BNatSchG in Bezug auf baumbrütende Großvögel und Spechte
(Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) bzw. auf in und an Gehölzen brütende
Arten (Turteltaube, Neuntöter, Nachtigall und Feldsperling) sowie auf am Boden brütende Arten (Wachtel,
Rebhuhn, Feldlerche, Feldschwirl, Schwarzkehlchen, Baumpieper und Grauammer) sind die Bauzeitenfenster
außerhalb der Brutzeit der betroffenen Arten durchzuführen. Zusätzlich ist eine Baufeldräumung der betroffenen
Flächen außerhalb der Brutzeit der Arten durchzuführen. Es muss eine Überprüfung der Bauflächen zur Anlage der
Zuwegung vor Baubeginn auf Fortpflanzungsstätten der betroffenen Arten durchgeführt werden. Sollten auf den
betroffenen Flächen Individuen dieser Arten brüten, muss der Baubeginn erst außerhalb der Brutzeit der Arten
stattfinden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
Im Untersuchungsraum (im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA-Standorte) wurde bei den Kartierungen
der Rotmilan nachgewiesen. Die Abstandsregelung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten. Den
offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Untersuchungsraum von 1.000 m wurde zur Brutzeit eine
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durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen.
Regelmäßige und intensive Nutzung der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat
wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zu Rast- und Zugzeiten wurden Rotmilane häufiger und zumindest an
einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum
nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt
geringer zu sein. Die festgestellten Flughöhen lagen im Brut- wie auch im Durchzugs- und Rastzeitraum fast
ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante. Insgesamt wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering
eingeschätzt. Dennoch werden zur Reduzierung des Kollisionsrisikos für Rotmilane sowie andere Greifvögel
Maßnahmen im Bebauungsplan getroffen, die einen Anreiz, sich in der Nähe der WEA aufzuhalten nach
Inbetriebnahme der WEA für den Rotmilan und andere Greifvögel verhindern. So ist die Mastfuß-Umgebung so
unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane zu gestalten. Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie
möglich sein. Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Die geplanten WEA sollen auf Ackerflächen errichtet werden, so dass insbesondere Arten deren Lebensraum in
Bereich der Ackerflächen vorkommt, von Lebensraumverlusten betroffen sein können. Der durch das Vorhaben
ausgelöste Lebensraumverlust könnte insbesondere die im Plangebiet vorkommende Wachtel betreffen. Im Jahr
2011 wurden, aufgrund eines auch überregional festgestellten Wachteleinflugs, verhältnismäßig viele Wachteln
nachgewiesen. Für das Jahr 2011 und 2013 ergaben sich im Umfeld zwei Hinweise auf in der Nähe liegende
Reviere der Wachtel (in ca. 200m Entfernung). Im Umfeld der WEA befinden sich viele landwirtschaftliche
Nutzflächen, die ähnlich strukturiert sind und auf die eventuell durch das Vorhaben gestörte Wachteln brüten
können.
Bei Einhaltung der hier genannten Maßnahmen (vgl. Kapitel Minderungs- Vermeidungs- und
Ausgleichsmaßnahmen) wird ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie durch das
Vorhaben ausgelöst.
In Bezug auf Fledermäuse kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im Zusammenhang mit der
Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen werden.
Für die Zwergfledermaus wird dem Untersuchungsraum eine allgemeine, in Teilbereichen aufgrund der
Anwesenheit von Quartieren, Flugstraßen und Jagdgebieten mit hoher Aktivität eine besondere Bedeutung
beigemessen. Für die Gattung Myotis und Plecotus wird dem Untersuchungsraum ebenso eine allgemeine
Bedeutung zugewiesen. Die übrigen Fledermausarten nutzen den Untersuchungsraum nicht bzw. nicht regelmäßig,
so dass dieser offenbar allenfalls geringe oder geringe bis allgemeine Lebensraumfunktionen erfüllt.
Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG, sind vor Aufnahme der Rodungsarbeiten
potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen zu untersuchen. Die Kontrolle ist
durch fachkundige Personen maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn durchzuführen.
Sollten Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, müssen die Tiere fach- und
sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu sind in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld
der betroffenen Quartiere Fledermauskästen anzubringen und damit die betroffenen Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang zu erhalten. Die potentiellen bestehenden Quartierstrukturen sind
möglichst zeitnah zu entfernen bzw. die Einfluglöcher zu verschließen, damit keine weiteren Fledermäuse die
Altquartiere in der Zwischenzeit beziehen können.
Zur vorsorglichen Vermeidung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos an der WEA, sind für
wandernde Große Abendsegler und Rauhautfledermäuse im ersten Betriebsjahr vorsorglich die geplanten WEA
vom 15.07.-31.10. in Nächten (Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang) mit folgenden vorherrschenden
Witterungsbedingungen abzuschalten:
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-
Windgschwindigkeit von weniger als 6 m/s,
-
Temperaturen > 10°C,
-
Ohne längere Niederschlagsphasen.
Parallel dazu sollte ein Monitoring in Gondelhöhe zur Aufzeichnung der Aktivitäten der Fledermausarten
durchgeführt werden (Aktivitätsmonitoring).
Basierend auf dem Monitoring für den Betrieb ab dem 2. Jahr, sind entweder modifizierte Abschaltungen möglich
oder es kann auf solche verzichtet werden.
Nach Errichtung und Inbetriebnahme der WEA ist ein akustisches Monitoring an zwei WEA entsprechend den
Empfehlungen von Brinkmann durchzuführen. Über die gemessene Aktivität von Fledermäusen im Rotorbereich
kann die Zahl der Fledermäuse, die an den WEA potenziell verunglücken können, abgeschätzt werden. Vor dem
Hintergrund der vorliegenden Daten sind die Messungen in den ersten beiden Betriebsjahren jeweils im Zeitraum
15. Juli bis 31. Oktober durchzuführen.
Die Ergebnisse der Messungen des ersten Betriebsjahres (Jahr mit Abschaltungen) sind in Form eines Berichts
darzulegen. Der Bericht muss fundierte Auskunft hinsichtlich der Signifikanz von Kollisionsereignissen geben und
Maßnahmen (Fledermausfreundliche Betriebsalgorithmen“ gem. Behr et al. 2011) aufzeigen, die das
Kollisionsrisiko reduzieren. Die Maßnahmenentscheidung erfolgt in enger Abstimmung zwischen Behörde,
Gutachter und Betreiber statt. Im zweiten Betriebsjahr kann auf Grundlage der Ergebnisse der Betriebsalgorithmus
angepasst werden (bspw. Zeiträume für Abschaltungen einengen) oder auf Abschaltungen gänzlich verzichtet
werden. Die Aktivitätsmessung im 2. Jahr dient der Verifizierung und eröffnet ggf. die Möglichkeit zur weiteren
Optimierungen. Das Monitoring ist ebenfalls in einem Bericht den Fachbehörden vorzulegen, die eine Beurteilung
zum zukünftigen Betrieb treffen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR, Fachbeitrag Artenschutz zur
geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dezember 2014).
In Bezug auf den Feldhamster, kann ein Verbotstatbestand gem. § 44 BNatSchG nicht komplett ausgeschlossen
werden, da baubedingt potentiell vorhandene Hamsterbaue vernichtet oder beschädigt und damit in
Zusammenhang stehende Individuenverluste herbeigeführt werden. Daher wurden am 06.08.2014 die durch
Feldhamster potentiell besiedelbaren Bauflächen auf das Vorkommen von Feldhamstern im Plangebiet geprüft.
Trotz intensiver Nachsuche, konnte kein Feldhamsterbau vorgefunden werden. Daher können Erdarbeiten im
Winterhalbjahr (bis Ende März 2015 durchgeführt werden. Bei einer Baufeldfreimachung ab April 2015 ist eine
erneute Überprüfung auf Feldhamsterbesatz notwendig (Büro für Ökologie & Landschaftsplanung, Hartmut Fehr,
Diplom Biologe, Feldhamsteruntersuchung zum geplanten Windpark Kreuzau-Steinkaul (2 WEA), September
2014).
Gemäß Aussagen der NABU/BUND kommt die Haselmaus regelmäßig in der Region in der halboffenen Landschaft
vor. Daher wird diese Art im Untersuchungsraum nicht gänzlich ausgeschlossen.
In zwei Bereichen, die aufgrund der Planung von Rodungen bzw. Rückschnitten betroffen sein werden (nördlich der
L 33), wurden Hinweise auf ein Vorkommen der Haselmaus ermittelt. Sollten dort bei Baubeginn Fortpflanzungsoder Ruhestätten von Bautätigkeiten betroffen sein, kann eine Verletzung oder Tötung von Individuen im
Zusammenhang mit der Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht ausgeschlossen
werden. Zur Vermeidung eines Tatbestands nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG müssen geeignete Maßnahmen
ergriffen werden. Die hierzu notwendige Vorgehensweise wird im Kapitel Vermeidungs-, Minderungs- und
Ausgleichsmaßnahmen dargelegt.
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QUELLENNACHWEIS/ LITERATURVERZEICHNIS
Gesetzliche Grundlagen
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG), In der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S.
2542), zuletzt geändert am 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist
Landesgesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmäler (Denkmalschutz- und Pflegegesetz –
DSchPflG) in der Fassung vom 23. März 1978. Zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 12.
Oktober 1999, GVBl. S. 325 ff.
Weitere Quellen
VerwG Hannover, Urteil vom 28.08.2003 – 4 A 2750/03
Wirtschaftsministerium Baden Württemberg (2001): Windfibel, Windenergienutzung: Technik, Planung und
Genehmigung, Stuttgart
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (30. Oktober 2013): Naturschutzfachlicher Beitrag zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Ortsteil Thum, Gemeinde
Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund
Ecoda, Umweltgutachten Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (08. Dezember): Avifaunistisches Fachgutachten zu
sechs geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“
(Potentialfläche E). (Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (08. Dezember): Fachgutachten Fledermäuse zu fünf
geplanten WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des
Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember): Fachbeitrag Artenschutz zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen
des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (12. Februar 2015): Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf WEA Windenergieanlagen auf
dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund.
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer
Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung
von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund.
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Schalltechnische Gutachten für sieben geplante Windenergieanlagen in der
Gemeinde Kreuzau; Aurich
IEL GMBH (06. Oktober 2014): Berechnung der Schattenwurfdauer für den Betrieb von sieben
Windenergieanlagen am Standort Kreuzau, Aurich
Breuer W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes.
Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung.
Nohl, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe; Materialien für
die naturschutzfachliche Bewertung und Kompensationsermittlung, Kirchheim b. München
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LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2008): Numerische
Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Schutzgebiete
in NRW. Fachinformationssysteme. Recklinghausen
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrheinwestfalen) (2013): Geschützte
Arten in NRW. Fachinformationssystem (http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start)
(Zugriff: 05.06.2014)
Website geologischer Dienst NRW (http://www.tim-online.nrw.de/tim-online/addMapService.do): Zugriff
10.06.2014)
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