Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Abwägungsvorschlag Frühzeitige TÖB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
521 kB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur VL 58/2012, 4. Ergänzung Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange zum B-Plan G 1, WEA Lausbusch aus der frühzeitigen Beteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB Nr. Absender bzw. Eingeber / Inhalt der Stellungnahme 1 Westnetz GmbH mit Schreiben vom 04.04.2014 Westlich des Planbereiches des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ verläuft die im Betreff genannte Hochspannungsfreileitung. Die Leitungsführungen sind der dem Schreiben beigefügten Karte zu entnehmen, wobei darauf hingewiesen wird, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Die Windenergieanlage WEA 06 soll in einem Abstand von etwa 199,0 m zur obigen Hochspannungsfreileitung errichtet werden. Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verursachte Windströmung die Leiterseile der Leitung in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee „Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom dreifachen des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung (110 kVHochspannungsfreileitung Zukunft – Heimbach, Bl. 0234, Maste 114 bis 118).) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 3 x Rotordurchmesser b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen >/= 1 x Rotordurchmesser. Beschlussvorschlag Stellungnahme der Verwaltung Die von der Eingeberin empfohlenen Abstände wurden anhand der übermittelten Maststandorte erneut geprüft. Der ungünstigste Abstand der WEA 6 (Außenkante der überbaubare Grundstücksfläche) zu den Leitungsseilen der Hochspannungsleitung beträgt ca. 80 m. Der Rotordurchmesser dieser WEA soll nach aktuellem Planungsstand 115,8 m betragen. Nach der aktuellen Koordinatenangabe der WEA 06 wird ein Abstand zur Freileitung von ca. 160 m gehalten. Aufgrund der Narbenhöhe von 135,4 m und einem angenommenen Rotordurchmesser von 115,8 m wird die Freileitung von der Turbulenzströmung nicht beeinträchtigt. Vorsorglich könnte entsprechend der Empfehlung der Elektrotechnischen Kommission werden die Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen versehen werden. Dies wird abschließend im Genehmigungsverfahren behandelt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z.B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Stand: 20.01.2015 Seite 1 von 40 Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadensersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des 110 kV-Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 110 kV-Netzes. 2 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 29.04.2014 2.1 Der Planbereich wird vom Thumbach und einiger seiner Nebengewässer durchflossen. Die Nebengewässer sind in den Antragsunterlagen darzustellen. An den Gewässern sind beidseitig Uferrandstreifen von mindestens 5 m Breite (LWG § 90a) zur Entwicklung der Gewässer freizuhalten. Das Freihalten des Uferrandstreifens wird im Rahmen der BImSch-Genehmigung sichergestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis 2.2 Der WVER plant oberhalb der Ortslage Thum die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens am Thumbach. Aufgrund von zusätzlichem Planungsbedarf im Unterlauf stehen der Standort und der Flächenbedarf im Tal des Thumbaches noch nicht fest. Es konnten deshalb noch keine Gespräche mit Eigentümern der Flächen am Thumbach geführt werden. Die Standorte der Windkraftanlagen werden als Beckenstandorte verloren gehen. Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von Anlagen und Nebenanlagen freigehalten werden. Nach Stellungnahme des WVER per E-Mail vom 11.06.2014, ist die Lage des Hochwasserrückhaltebeckens nach wie vor offen. Nach einer erstellten Skizze der WVER lässt sich jedoch dieser entnehmen, dass sich der vorgesehene Bereich etwa 220 m vom Planbereich und etwa 370 m von der geplanten Windenergieanlage WKA 3 entfernt befindet. Somit werden keine Überschneidungen der Planung gesehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3 Wasserwerk mit Concordia mit Schreiben vom 27.03.2014 Die Wasserschutzmaßnahmen werden im Rahmen der BImSchGenehmigung beachtet und dort ggf. als Nebenbestimmung fixiert. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Windkraftanlagen WEA 1, WEA 2, WEA 3 und WEA 6 des Bebauungsplanes G 1 liegen im Bereich der Wasserschutzzone III b der vorläufigen Anordnung zum Wasserschutzgebiet Kreuzau-Am Lohberg. Hier sind die entsprechenden Verbote, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten für die Gewässer im Einzugsgebiet der WGA "Am Lohberg" zu beachten. Stand: 20.01.2015 Seite 2 von 40 Gemäß § 2 Abs. 1 soll die Zone III den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere vor nicht oder schwer abbaubaren chemischen und radioaktiven Verunreinigungen lt. Anlage 1 gewährleisten. [Es folgen detailierte Ausführungen in Bezug auf den Schutz der Wasserschutzzone III b während der Bauphase und des Betriebs] Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Bauphase zur Errichtung der Windkraftanlagen die größten wasserwirtschaftlichen Risiken darstellen. Diese können durch entsprechende Vorgaben und deren Überwachung minimiert werden. Bei Beachtung der Wasserschutzmaßnahmen während der Bauphase sowie der Umsetzung der Kontrollmaßnahmen während des Betriebes können die Windkraftanlagen wasserwirtschaftlich vertretbar errichtet und betrieben werden. 4 Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 28.03.2014 4.1 Gemäß Ihrer Bitte zur Äußerung im Hinblick auf den erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung in Verbindung mit § 4 (1) BauGB zu o. g. Planungsvorhaben nehme ich folgt Stellung: 1 Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Boden Es sind die betroffenen Böden, deren Bodenschutzstufen und Bodenfunktionen zu benennen. Bodenbezogene abiotische Ausgleichsmaßnahmen sind empfehlenswert. Siehe dazu: a) Auskunftssystem BK50 mit Karte der schutzwürdigen Böden, 1 CD-ROM, Geologischer Dienst NRW- Landesbetrieb -, Krefeld, 2004 [ISBN 386029-709-0]. http://www.gd.nrw.de/g bkSwB.htm und b) Zur kostenfreien WMS-Version (TIM-online Kartenserver) und zur Schutzwürdigkeitsauswertung siehe Hinweise unter http://www.gd.nrw.de/zip/g bk50hinw.pdf und http://www.gd.nrw.de/zip/g bkswb.pdf Stand: 20.01.2015 Die Anregungen werden in dem zu erstellenden Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis 1) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Boden beschrieben. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, hier zur Versiegelung, Verdichtung und zum Bodenaushub. Die Ermittlung der Kompensations- und der Eingriffsfläche sind Aufgabe des landschaftspflegerischen Begleitplans. Der LBP wurde für die Fläche G1 Lausbusch erarbeitet und enthält konkrete Aussagen über die Art des Ausgleiches. Diesbezüglich werden Hinweise zum Schutzgut Boden im Bebauungsplan aufgenommen. Die Gutachten liegt der Offenlage bei. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Seite 3 von 40 (08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund. • 4.2 2. Beschreibung und Bewertung des Schutzgutes Wasser a) Für den Untersuchungsraum sind die Bereiche Grundwasser und Oberflächenwasser (u. a. Karstquellen) einschließlich der Sickerwasserdynamik u. a. zu beschreiben. b) Zu bewerten ist die Schutzbedürftigkeit I Schutzfähigkeit des Schutzgutes Wasser bzw. die Grundwasserverschmutzungsempfindlichkeit (hier: Schutzfunktion der grundwasserüberdeckenden Schichten über versehrnutzungsempfindlicher Karsthydrogeologie). Dabei spielt der Grund­ wasserflurabstand, die Sickerwasserrate und die Mächtigkeit (Boden-) Substrat als Filterschicht für das Sickerwasser eine Rolle. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“ 2) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wird der Bestand und Bewertung des Schutzgutes Wasser beschrieben. In diesem Fall wird näher auf das Oberflächengewässer, das Grundwasser und wasserrechtlich bedeutsame Gebiete eingegangen. Zudem erfolgen eine Beschreibung zur Auswirkung des Vorhabens und eine Erheblichkeitsabschätzung, c) Beim Eingriff in den Untergrund ist der hydrogeologische Aufbau zu beschreiben: Bedeutungsvolle Grundwasserleiter sind aus hydrogeologischer Sicht in ihrer Funktionsfähigkeit zu erhalten und ggfs. weiterzuentwickeln. Stand: 20.01.2015 Seite 4 von 40 4.3 3 Kompensationsflächen Gemäß dem aktualisierten Windenergie-Erlass vom 11.07.2011 wird zu dem Thema Kompensationspflicht in Absatz 8.2.1.1 folgendes ausgeführt: 8.2.1.1 Allgemeines Windenergieanlagen sind so zu planen und zu errichten, dass vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft unterlassen werden. Wird eine Anlage genehmigt, ist die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung auch hinsichtlich der Kompensationspflichten (Ausgleich/Ersatz) zu beachten. Soweit möglich sollte schon bei der Ausweisung einer Konzentrationszone Ausweisungen zur Kompensation getroffen werden. So ist es empfehlenswert, einen Korrekturfaktor für den Verbrauch der betroffenen Bodenfunktionen / Bodewasserhaushaltsfunktionen / Grundwasserschutzfunktionen in die Ausgleichsbilanzierung mit einfließen zu lassen und an anderer Stelle (z.B. Wasserschutzgebiet) durch Festsetzen einer MSPE Fläche² (Humusentwicklung) wieder auszugleichen (Ökokontopool / Biotopverbund / Geotopverbund). Normalerweise erfolgt eine nachhaltige Strukturzerstörung des Bodens im Arbeitsbereich während des Erstellens der WKA (Bodenabtrag, Überschotterung; Befahren mit schwerem Gerät, Verdichtung, Lagerfläche, anschließend wieder Schotterabtrag und Bodenauftrag). So empfiehlt es sich neben dem Versiegelungsfaktor der Gründungsfläche auch die Bodenstrukturzerstörung des Lager- und Arbeitbereiches in der Kompensationsberechnung zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Anlage von Leitungstrassen, die Anlage zu Trafo- und Übergabestationen, die Wegeerschließung für Montage-, Wartungs- und Servicefahrzeuge auf und zum Grundstück (Bodenkundliche Baubegleitung). 3 ) In dem Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung und Teil II:Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichsbilanzierung ) werden ausreichende Informationen zu den Kompensationsflächen und der Kompensationsmaßnahmedargestellt. Bau und betriebsbedingt wird das Vorhaben dauerhaft zum Verlust von Flächenfunktionen (Lebensraum- und Bodenfunktionen) führen. Während der Errichtung der geplanten WEA werden zudem durch den Bauverkehr sowie durch die Lagerflächen temporäre Beeinträchtigungen entstehen. Alle Baumaßnahmen sind so auszuführen, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beansprucht werden. Minderungsmaßnahmen bieten sich grundsätzlich an du sind bei der Planung und Ausführung zu berücksichtigen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Boden entsteht durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von Flächen und damit im Verlust von Bodenfunktionen auf einer Fläche von insgesamt 24.818 m2. Eine funktional und räumlich zusammenhängende Ausgleichsmaßnahme wäre der Rückbau bestehender Versiegelungen im Nahbereich des Vorhabens. Da die Möglichkeit zur Umsetzung einer solchen Maßnahme unwahrscheinlich ist, besteht als eine weitere Möglichkeit zum Ersatz der Beeinträchtigungen die Aufwertung von Bodenfunktionen an anderer Stelle. Um verlorengehende Bodenfunktionen wieder herzustellen, sind Böden, die beispielsweise durch intensive Landwirtschaft stark beansprucht sind, aus der Nutzung zu nehmen und in einen naturnäheren Zustand zurückzuführen. 5 Straßen.NRW, Landesbetrieb Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 28.03.2014 5.1 Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich keine Bedenken. Stand: 20.01.2015 Die derzeitige Planung hält die geforderten Mindestabstände ein. Der nimmt Seite 5 von 40 Rat zur Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch Einhaltung der Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Nabenhöhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummer 8.2.4 und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Unbeschadet dieser Aufforderung ist mindestens ein Abstand von 40 m zur L 33, gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände [sollen] keine Windenergieanlagen errichtet werden. Dieser Abstand gilt als Anbaubeschränkungszone an Bundes- und Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßenund Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Hier wird der hohen Verkehrsbedeutung der Bundes- und Landesstraßen Rechnung getragen. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer durch Ablenkung sind seitens des Landesbetriebes nicht hinnehmbar. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit im Straßenverkehr durch Windenergieanlagen (z.B. durch Brand, Eiswurf) ist auszuschließen. Dafür wird der Rückgriff auf technische Lösungen empfohlen. Andernfalls sind Abstände gemäß Nr. 5.2.3.5 von klassifizierten Straßen einzuhalten. 5.2 Die Straßenmeistereien im hiesigen Bauamtsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. Erschließung von Windenergiepark gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Bundes- und Landesstraßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Bebauungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Stand: 20.01.2015 Kenntnis Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlage für die BImSch-Genehmigung verwendet werden. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Gutachten liegen der Offenlage bei: • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans Seite 6 von 40 „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“ 5.3 6 Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an klassifizierte Straßen sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung VilleEifel in Euskirchen einzureichen. Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben. Der Rat nimmt zur Kenntnis Rheinischer Landwirtschafts-Verband e.V. mit Schreiben vom 02.04.2014 Die Errichtung von Windenergieanlagen bringt regelmäßig für das betroffene Wegenetz eine erhebliche Mehrbelastung mit sich. Nicht selten werden bestehende Wirtschaftswege gerade in der Bauphase erheblich in Mitleidenschaft gezogen. Auf ein intaktes Wirtschaftswegenetz sind jedoch die vor Ort wirtschaftenden Landwirte angewiesen. Es sollte daher zwingend gewährleistet sein, dass sich das Wegenetz nach Abschluss der Bauarbeiten in zumindest dem Zustand befindet, der vor Beginn der Bauphase vorgelegen hat. Für die weitere Durchführung der Bauleitplanung regen wir daher an, dass vor der Aufnahme der Bauarbeiten zunächst eine Bestandsaufnahme des Wegenetzes zu erfolgen hat. Die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten könnte sodann durch persönliche Inaugenscheinnahme, etwa durch einen Mitarbeiter Ihrer Fachbehörde, hinreichend überprüft werden. Vorstellbar wäre schließlich auch, dass durch die jeweils ausführende Firma die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten sowie der Zustand des Wegenetzes vor und während der Bauphase durch Fotodokumentation belegt werden. Zusammenfassend dürfen wir Sie daher im Namen der im Plangebiet wirtschaftenden Landwirte darum bitten, sich für eine möglichst geringe Beanspruchung des Wirtschaftswegenetzes einzusetzen sowie dafür Sorge zu tragen, dass das bestehende Wegenetz in seiner jetzigen Funktion und seinem jetzigen Zustand erhalten bleibt. 7 Landesbetrieb Wald und Holz NRW mit Schreiben vom 22.04.2014 7.1 Gegen die Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 und Nr. G2 bestehen aus forstbehördlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken. Beim Bau der Zuwegungen zu den Windenergieanlagen 1 und 2 (Windenergieanlagen Lausbusch, Ortsteil Thum) sind vorhandene Gehölzstreifen Stand: 20.01.2015 Der Erhalt des bestehenden Wegenetzes liegt auch im Interesse der Gemeindeverwaltung. Entsprechende Regelungen können jedoch nicht im Rahmen eines Bebauungsplanes verbindlich getroffen werden. Sie finden im Rahmen der Gestattung der Nutzung landwirtschaftlicher Wirtschaftswege Berücksichtigung. Nicht erhebliche Beeinträchtigungen während der Baumaßnahme treten nur in einem vergleichsweise kurzen Zeitfenster auf und treten gegenüber dem Ziel, die erneuerbaren Energien dauerhaft zu fördern, zurück. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Detailplanung (Bau- und Erschließungsplanung) durch den/die Vorhabenträger soll sichergestellt werden, dass die vorhandenen Gehölzstreifen erhalten werden. Dieser Belang wird auf Ebene der BImSch-Genehmigung abschließend zu berück- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 7 von 40 zu erhalten. Bei den weiteren Windenergieanlagen sind keine forstbehördlichen Belange betroffen. 7.2 Die gesetzlichen vorgeschriebenen Abstände zu FFH-Gebieten und anderen Schutzgebieten sind einzuhalten. sichtigen sein. Verwaltung an. Die notwendigen Abstände zu FFH-Gebieten wurden bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung berücksichtig, welche im Planungsverfahren kontinuierlich fortgeschrieben wurde. Aufgrund der Erkenntnisse des artenschutzrechtlichen Gutachtens wurde nachgewiesen, dass die Planung keine erheblichen Auswirkungen auf FFH-Gebiete haben wird. • FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 • FFH-Vorprüfung- Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Wind-energieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Der Rat nimmt zur Kenntnis Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“ (Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt. Nach diesen Gutachten sind die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass aus naturschutzfachlicher Sicht, hinsichtlich des Artenschutzes insbesondere in Bezug auf die FFH-Gebiete, keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind, wenn die Vermeidung-, Verminderungs- und Ausgleichsmaßnahmen beachtete werden. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Artenschutzes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 20.01.2015 Seite 8 von 40 8 Deutsche Telekom Technik GmbH mit Schreiben vom 23.04.2014 Die Errichtung neuer Telekommunikationslinien der Telekom ist zurzeit nicht geplant. Wir weisen darauf hin, dass die in unmittelbarer Nähe der geplanten Anlage des Bebauungsplanes Nr. G1 „Lausbusch“ verlaufende Telekommunikationslinie der Telekom bei eventuell auftretenden atmosphärischen Entladungen besonders gefährdet ist. Wir bitten daher schon bei der Festlegung der Standorte einen Abstand von mindestens 15 m zwischen den Erdungsunterlagen der geplanten Anlage und der Telekommunikationslinie der Telekom zu berücksichtigen. 99 Die geforderten 15 m Schutzabstand von den Windenergieanlagen zu den Leitungen werden eingehalten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die Untere Landschaftsbehörde hat im laufenden Verfahren grundsätzlich keine Bedenken gegenüber der Planung erhoben. Somit ist eine Befreiung von den Zielen des Landschaftsschutzgebietes durch die zuständige Behörde weiterhin möglich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Naturschutzverbände BUND und NABU mit Schreiben vom 26.04.2014 9.1 9.2 Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft." Durch die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde diesem Schutzziel nicht entsprochen, da Stand: 20.01.2015 Im Rahmen des (den ausgelegten Unterlagen beigefügten) Naturschutzfachlichen Beitrages sowie im Landschaftspflegerischen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild quantifiziert. Dieser Eingriff wird gemäß der naturschutzfachlichen Eingriffsregelung wie im Landschaftspflegeri- Seite 9 von 40 zum einen Störwirkungen erzielt, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und Flächen versiegelt würden. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes, die in einer Sichtbarkeitsanalyse zu prüfen sind, und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. schen Begleitplan (Teil II: Kompensationsmaßnahme und Ausgleichbilanzierung) kompensiert. Ort und Umfang der Maßnahmen wurden in diesem konkretisiert. Die Gemeinde Kreuzau widerspricht der vom Eingeber angeführten Bewertung, dass dem Schutzziel des LSG nicht entsprochen werde. Keines der bisher angefertigten Gutachten (Naturschutzfachlicher Beitrag, Artenschutzrechtliche Untersuchungen, Schallschutzuntersuchung, Schattenberechnung) kommt zu dem Ergebnis, dass Belange des Landschaftsschutzes der Planung entgegenstehen. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Planung erhebliche Störwirkungen eintreten, welche nicht planerisch oder durch technische Maßnahmen – zum Teil im BImSch-Verfahren – gelöst werden können. Die Fernwirkung der Anlagen wurde bereits im naturschutzfachlichen Beitrag untersucht. Der Eingriff in das Landschaftsbild wird im Zuge der Kompensationsmaßnahmen ausgeglichen. Denkmalschutzrechtliche Belange wurden im Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen untersucht. Die versiegelte Fläche ist bei der Errichtung eines Windparks gering. Die Fläche für das Fundament ist verhältnismäßig klein, so dass es sich – insbesondere im Vergleich zum Plangebiet –eher um punktuelle Eingriffe handelt. Der Grad der Versiegelung ist daher eher gering. Im Übrigen sollen überwiegend bestehende Wirtschaftswege genutzt werden. 9.3 Nach dem Windenergieerlass dürfen Windkraftkonzentrationszonen nicht in Laubwäldern ausgewiesen werden. Dies ist hier der Fall. Damit ist die Ausweisung der Fläche als Konzentrationszone für WEA unzulässig. Daher können weder die Planungen für die Potentialfläche E im FNP noch die für den B-Plan G 1 aufrechterhalten werden. Zwar umfassen der Geltungsbereich des Bebauungsplanes und der des Flächennutzungsplanes (Laub-)Waldflächen, jedoch werden diese der Windenergie nicht nutzbar gemacht. Im Flächennutzungsplan dargestellte Waldflächen werden nicht als Konzentrationszone ausgewiesen und werden nicht als Flächen für Versorgungsanlagen festgesetzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an 9.4 Nach BFN (2012) sind „Flächen mit besonderer Bedeutung für die Erhaltungs- und Entwicklungsziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege“ bei der Standortwahl auszuschließen. Dazu zählen bestimmte Schutzgebiete (Natura 2000, Naturschutzgebiete, Nationalparke, Nationale Naturmonumente, Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten), gesetzlich Das Bundesamt für Naturschutz (BFN) hat Empfehlungen für Bereiche formuliert, die aus Sicht des Amtes von einer Windkraftnutzung frei zu halten sind. Diese Bereiche wurden beispielhaft formuliert, also nicht abschließend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Stand: 20.01.2015 Seite 10 von 40 geschützte Biotope, Schutzwälder, Horstschutzzonen, naturnahe Wälder mit mehrstufig bzw. plenterartig ausgeprägten Beständen, Wälder mit altem Baumbestand (> 160 Jahre), Wälder mit Bodenschutzfunktion und mit kulturhistorisch wertvollen oder landschaftsprägenden Beständen, Waldränder sowie Flächen, die für eine naturnahe oder natürliche Waldentwicklung genutzt werden sollen, Erholungsgebiete mit qualitativ hochwertigen Landschaftsbildern, Wanderkorridore von Vögeln und Fledermäusen und Gebiete mit Vorkommen gefährdeter bzw. störungsempfindlicher Arten“. Die erforderliche Pufferzone sollte i. d. R. 300 m betragen. Vom NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“ sowie von den benachbarten Waldflächen und Waldrändern ist ein Abstand von 300 m einzuhalten. Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit. an. Von dem NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal wird die Pufferzone von 300 m eingehalten. Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den zuständigen Behörden gefordert. 9.5 Bedenklich ist die Lage zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind. Die „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befinden sich in ca. 2 km Entfernung zu dem Plangebiet. Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt, die die Bedeutung des Plangebiets für Vögel und Fledermäuse darstellen. Die Datenerhebung erfolgte dabei nach den in den Erfassungsjahren üblichen Standards für Erfassungen von Vögeln und Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen. Im Jahr 2013 wurden dabei unabhängig voneinander von zwei Büros Erfassungen zu Vögeln und Fledermäusen durchgeführt. Insgesamt liegt eine im Rahmen von Windenergieplanungen überdurchschnittliche Anzahl an Erfassungstagen für das Plangebiet vor. Der Rat nimmt zur Kenntnis Mit Hilfe der Daten kann beurteilt werden, welche Bedeutung das Plangebiet als Durchzugskorridor besitzt. Die Ergebnisse dazu werden innerhalb der Artenschutzprüfung (Stufe II) präsentiert. 9.6 Aus Sicht des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind bei der Standortsuche Besonders folgende Punkte zu beachten: • keine Windkraftanlagen in gesetzlich geschützten Biotopen, geschützten Landschaftsbestandteilen, Naturschutz-, FFH-, Vogelschutz- und Landschaftsschutzgebieten, • Mindestabstand von 300 m zu Naturschutzgebieten, zu ge- Stand: 20.01.2015 Bisher haben weder der Bundes- noch Landesgesetzgeber gesetzlich Tabuzonen formuliert. Die in dem Windenergieerlass NRW empfohlenen Schutzabstände und Tabubereiche werden mit der vorliegenden Planung eingehalten. Die vorliegende Planung beachtet ebenfalls die sog. „harten Tabuzonen“, also solche Bereiche, die einer Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächli- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 11 von 40 schützten Biotopen, Wildnisgebieten, Laubwäldern und Waldrändern, • Mindestabstand von 1200 m zu Naturschutzgebieten mit Vogelschutz im Schutzzweck gemäß der Empfehlung der LAG der VSW, • keine Überlagerung von BSN-Flächen, • Beachtung der Abstandsregelung einschließlich der Flugkorridore und der Prüfbereiche für die Nahrungshabitate gemäß der Angaben der LAG der Vogelschutzwarten, • keine Nutzung von Flugkorridoren der Fledermäuse und windenergiesensiblen Vogelarten. Beachtet man diese Punkte, müsste zumindest der gesamte Bereich nördlich der L 33 entfallen. 9.7 Es ist zu prüfen, ob hier ein einfacher B-Plan zulässig ist. Denn im vorliegenden Plan sind z.B. Art und Maß der baulichen Nutzung festgeschrieben. Auch ist fraglich, ob der Bereich weiter als Außenbereich gelten kann. chen Gründen nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen obliegt die Definition von weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit. an. Ein Schutzabstand von 300 m zu Waldflächen, die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z.B. NSG oder LSG), ist weder gesetzlich normiert noch wird ein solcher Abstand von den zuständigen Behörden gefordert. Die Artenschutzuntersuchungen kommen bisher zu dem Ergebnis, dass der Windenergienutzung in dem verfahrensgegenständlichen Gebiet keine Belange erkennbar entgegenstehen. Der Bereich nördlich der L 33 wird unter diesen Gesichtspunkten nicht entfallen. Die Gemeinde Kreuzau hat geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass ein einfacher Bebauungsplan zulässig ist. Bei dem Bebauungsplan G1 handelt es sich aus mehreren Gründen um einen einfachen Bebauungsplan gem. § 30 (3) BauGB. Einerseits wird als Art der baulichen Nutzung kein Baugebiet gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 11 BauNVO festgesetzt, sondern eine Versorgungsfläche gem. § 9 (1) Nr. 12 BauGB. Anderseits wird kein Maß der baulichen Nutzung gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 (3) BauNVO festgesetzt. Zudem setzt der Bebauungsplan keine örtlichen Verkehrsflächen fest. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Feststellung, ob sich eine Fläche in dem Außenbereich befindet, wird stets vorhabenbezogen beurteilt. 9.8 9.9 Nicht geklärt ist zudem die Frage des Landschaftsschutzes. Dieser ist im B-Plan nachrichtlich in Text und Karte festzusetzen und sollte auf der gesamten Versorgungsfläche außerhalb der Baugrenzen weiterhin bestehen. Im B-Plan sind auch die Nebenflächen, z.B. die Zufahrten zu den Windradstandorten als Verkehrsflächen und die Kranstellflächen darzustellen. Stand: 20.01.2015 Die nachrichtliche Übernahme von Regelungen des Landschaftsschutzes sind nach Auffassung der Gemeinde Kreuzau gem. § 9 (6) BauGB weder für das Verständnis noch für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig. Ein entsprechender Hinweis wurde zudem von der zuständigen Behörde nicht gefordert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gemeinde ist nicht der Auffassung, dass die Darstellung von Nebenflächen im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen erforderlich ist. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 12 von 40 nahme der Verwaltung an. 9.10 Eingriff und Ausgleich sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Dass bereits näherungsweise ein Flächenbedarf für ökologische Ausgleichsmaßnahmen auf 0,01 ha genau ermittelt wurde, widerspricht der VV Artenschutz (2010). Die naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt wurden bereits im naturschutzfachlichen Beitrag erhoben und bewertet. Die Quantifizierung basiert auf dem seinerzeitigen Planungstand und wurden im laufenden Verfahren aktualisiert und konkretisiert. Im Laufe des Verfahrens wurden ferner der Ort und die Maßnahme der Kompensation ermittelt, mit den Behörden abgestimmt und vertraglich gesichert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach dem derzeitigen Planungsstand sind – auf Basis der vorliegenden Kenntnisse – keine artspezifischen funktionalen Ausgleichsmaßnahmen erforderlich. 9.11 9.12 Schallschutz und Lichtemissionswerte können offenbar ohne Drosselung nicht eingehalten werden (Begründung zum B-Plan). Auch in Folge der Artvorkommen ist mit weiteren Abschaltungen zu rechnen. Es ist daher notwendig unter diesen Prämissen ein Wirtschaftlichkeitsszenario bei verschiedenen Abschaltoptionen aufzustellen, um die Standortqualität für die Energieerzeugung einschätzen zu können. Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen: Auf S. 2 des naturschutzfachlichen Beitrags schreibt Ecoda „Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von Ecoda beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht. Stand: 20.01.2015 Ein Wirtschaftlichkeitsszenario ist aus städtebaulichen Gründen trotz Drosselungen bzw. Abschaltzeiten nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Untersuchungsraum für die genannten Schutzgüter umfasst den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplans. Der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005) empfiehlt für die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden und Flora einen Untersuchungsraum von 300 m um die Standorte von Windenergieanlagen. Dieser Raum wird durch den gewählten Untersuchungsraum abgedeckt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes adsorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der Seite 13 von 40 Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“ Bezüglich der Auswirkungen auf das Grundwasser führt der DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (2005, S. 133) aus: „ Nennenswerte Auswirkungen auf das Grundwasser sind vom Bau einer WEA und deren Infrastruktur bei einer Meidung von Quellbereichen oder sonstigen besonders wertvollen Gewässerstrukturen nicht zu erwarten, da die versiegelte Fläche des Fundamentes gering ist und die Zuwegungen üblicherweise aus offenporigem Material aufgebaut werden, so dass die Grundwasserspende nicht reduziert wird. Eine Gefahr der Grundwasser-Verschmutzung geht vom Betrieb der WEA nicht aus. Selbst bei einem Unfall, bei dem Getriebeöl austritt, wird dieses Öl in einer Auffangwanne in der WEA selbst gesammelt […], so dass kein Öl nach außen und damit in den Boden oder das Grundwasser gelangen kann.“ 9.13 Fauna Da zurzeit noch keine Artenschutzprüfung vorliegt, ist eine abschließende Bewertung nicht möglich. Allerdings ist wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten sowie aus Gründen des Uhu- und Wachtelschutzes jetzt schon eine Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle als äußerst kritisch zu bewerten. Im direkten Umfeld befinden sich Ackerflächen, die besonders für bedrohte Feldvogelarten von Bedeutung sind, aber auch von vielen windkraftsensiblen Vogel- und Fledermausarten als Nahrungshabitat genutzt werden. Im Laufe des Verfahrens wurde die artenschutzrechtliche Untersuchung abgeschlossen. Zur Offenlage liegt das Gutachten vor. Art und Umfang der Untersuchung erfolgt anhand der anerkannten Methodik in Abstimmung mit den zuständigen Behörden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung anh. Es ist für uns nicht nachvollziehbar, dass keine ASP vorgelegt wird. Dies ist nachzuholen. Ecoda gibt keine Hinweise zu Untersuchungsmethoden. Dieses Versäumnis lässt zusammen mit Ungenauigkeiten und Fehleinschätzungen (z.B. die irrtümliche Annahme, dass die Wildkatze im Bereich „Lausbusch“ nicht vorkommt) Zweifel daran aufkommen, dass das Gutachten den vorauszusetzenden Methodenstandards genügt. Auch ist es wi- Stand: 20.01.2015 Seite 14 von 40 dersprüchlich, dass laut Ecoda eine abschließende Prognose der Auswirkungen auf planungsrelevante Vogelarten, von denen Korn-, Wiesen-, Rohrweihe, Milane, Wachtel, Grauammer, Kiebitz, Kranich genannt sind, nicht möglich ist, wenn andererseits auf dieser von den Autoren selbst als nicht abschließend betrachteten Grundlage die Aussage folgt, dass die genannten Arten so selten seien, dass dem Untersuchungsraum keine besondere Bedeutung beigemessen werden könne (naturschutzfachlicher Beitrag S. 34). Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. 9.14 Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS- RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu Brutverlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewältigt worden sind. Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag als zu gering eingestuft. Eine artenschutzrechtliche Einstufung der Bedeutung der Ackerflächen ist im Naturschutzfachlichen Beitrag nicht erfolgt. Diese Einstufung erfolgte artspezifisch auf der Grundlage der Kartierungen im Rahmen der Artschutzprüfung (Stufe II). Eine Bewertung erfolgte allerdings im Rahmen der Biotoptypenbewertung. Dabei wurde auf der Grundlage der numerischen Be- Stand: 20.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung Seite 15 von 40 Vögel: Aufgrund der Kartierungen für den Atlas deutscher Brutvogelarten (ADEBAR), von Angaben im Fundortkataster des LANUV, der Biologischen Station Düren und des Komitees gegen den Vogelmord sowie Beobachtungen erfahrener Ornithologen im Plangebiet und in benachbarten Räumen sollten besonders die folgenden Vogelarten untersucht werden. Die Angaben in Klammern beziehen sich auf die jüngste Rote Liste NRW und die Vogelschutzrichtlinie. Fett gedruckt sind die besonders kollisionsgefährdeten Arten. Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht. Für den Rotmilan ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. 9.15 • Brutvögel: Baumfalke (RL 3, VS-Art. 4(2)), Feldlerche (RL 3 S), Feldschwirl (RL 3), Feldsperling (RL 3), Goldammer (RL V), Bluthänfling (RL V), Mäusebussard, Pirol (RL 1), Nachtigall (RL 3), Neuntöter (RL V S, VS-Anh. I), Rebhuhn (RL 2 S), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schwarzkehlchen (RL 3 S; VS-Art. 4(2)), Turmfalke (RL VS), Turteltaube (RL 2), Wachtel (RL 2 S), Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenpieper (RL 2); • Nahrungsgäste: Graureiher, Habicht (RL V), Mäusebussard, Mauersegler, Mehlschwalbe (RL 3 S), Rauchschwalben (RL 3 S), Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Rotmilan (RL 3, VS-Anh. I.), Schleiereule (* S), Schwarzmilan (RL R; VS-Anh. I), Sperber, Turmfalke (RL VS), Waldohreule, Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I), Wiesenweihe (RL 1 S, VS-Anh. I); • 9.16 wertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) der Wert 2 beigemessen. an. Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ Der Rat schließt sich der Stellung- Wintergäste und Durchzügler: Braunkehlchen (RL 1 S, VS-Art. 4(2)), Kiebitz (RL 3 S, VS-Art. 4(2)), Kornweihe (RL 0, VS-Anh. I), Merlin (VS-Anh. I), Raufussbussard, Rohrweihe (RL 3 S, VS-Anh. I), Steinschmätzer (RL 1 S), Sumpfohreule (RL 0, VS-Anh. I), Wanderfalke (RL * S, VS-Anh. I), Wespenbussard (RL 2, VS-Anh. I). Die Potentialfläche E befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Ber- Stand: 20.01.2015 Seite 16 von 40 9.17 gerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten WEA führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. Es ist zu vermuten, dass Waldohreule und Waldkauz in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen Stand: 20.01.2015 des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt. nahme der Verwaltung an. Die bekannten Brutplätze des Uhus liegen außerhalb des Untersuchungsradius für eine vertiefende Prüfung (ASP II), der im „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) genannt wird und außerhalb des empfohlenen Abstands, den nach LAG-VSW (2007) WEA zu Brutstandorten der WEA einhalten sollen. Im Rahmen der Untersuchungen in den Jahren 2011 und 2013 wurden keine Uhus festgestellt. Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Grundsätzlich gelten die beiden Arten in NRW nicht als WEA- Seite 17 von 40 erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. 9.18 9.19 9.20 Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. Säugetiere Haselmaus Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Die Waldränder, und die Gehölzstreifen an der L33 und am Thumer Bach bieten einen potentiellen Lebensraum für die Haselmaus. Es sollte daher mittels Haselmauskästen oder Tubes kartiert werden, ob die Haselmaus im Planungsgebiet vorkommt. Wildkatze Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreu- Stand: 20.01.2015 empfindlich (vgl. MUNKLV § LANUV 2013) Die Hinweise wurden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei Einhaltung von Vermeidungs-, Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen wird in Bezug auf die Wachtel kein verbotstatbestand gem. §§1-3 gem. (5) BNatSchG ausgelöst Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen wurden in dem anzufertigenden Landschaftspflegerischen Begleitplan, dem Artenschutzgutachten und dem Umweltbericht nachvollziehbar dargestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Auswirkungen der Planungen auf die Haselmaus und die Wildkatze wurden in dem Artenschutzgutachten nach anerkannten Methoden in Abstimmung mit den zuständigen Behörden untersucht. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Hinweise werden entsprechend den Vorgaben des „Leitfadens Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MUNKLV § LANUV (2013) bzw. entsprechend der Verwaltungsvorschrift-Artenschutz (VV-Artenschutz: MUNLV 2011) berücksichtigt. Derzeit liegen keine wissenschaftlich belastbaren Daten bzgl. eines Meideverhaltens der Art gegenüber WEA vor. In NRW (und auch in anderen Bundesländern: z. B. Hessen, Rheinland-Pfalz) Seite 18 von 40 9.21 9.22 ten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Die Wildkatze ist bei der Planung zu berücksichtigen. Fledermäuse Die aufgeführten Grundlagen für die Aussagen des naturschutzfachlichen Beitrags zur Aufstellung des Bebauungsplanes G1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ entsprechen nicht einer notwendigen ASP. Weder für 2011 noch für 2013 gibt es eine Darstellung der Untersuchungsmethodik und der detaillierten Ergebnisse. Es gilt außerdem folgende Einschränkung: „Die Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst abgeschlossen, eine abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt noch nicht vor.“ (S.11 naturschutzfachlicher Beitrag) „Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus“ (S.12 naturschutzfachlicher Beitrag). Die „Artenschutzfachliche Prüfung ist bisher …nicht endgültig abgeschlossen ..“. wird die Art nicht als WEA-empfindlich geführt (vgl. MUNKLV § LANUV 2013). In dem Artenschutzgutachten wird die Untersuchungsmethodik dargestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Untersuchungsraum entspricht mit 500 m nicht dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013). Hier ist eine Nachkartierung erforderlich. Es wurden in den Jahren 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt mit dem Ziel die Bedeutung des Plangebiets für Vögel und Fledermäuse zu erfassen. Die Datenerhebung erfolgte dabei nach den in den Erfassungsjahren im Kreis Düren üblichen Standards für die Erfassungen von Fledermäusen im Rahmen von Windenergieanlagen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Im Leitfaden des MUNKLV & LANUV (2013) wird ausgeführt: Sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist, sind keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. In einem Abstimmungstermin mit der ULB wurde darauf hingewiesen, dass die Aussagen des Leitfadens bzgl. des Untersuchungsrahmens für Fledermäuse aus Sicht der ULB faktisch dazu führen, dass dieser Belang maßgeblich durch Batcorder im laufenden Anlagenbetrieb zu bewältigen ist. 9.23 Der textlichen Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden. Entsprechend der textlichen Darstellung des naturschutzfachlichen Beitrags ist davon auszugehen, dass die Fläche für Zwergfledermäuse, mit Stand: 20.01.2015 Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksich- Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 19 von 40 9.24 „hoher Individuendichte“,(S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags) und für die deutlich selteneren GroßenMausohren, die „regelmäßig“ angetroffen wurden (S.12 des naturschutzfachlichen Beitrags), essenzielles Jagdhabitat ist. Offensichtlich gibt es sogar bekannte Quartierstandorte, „Quartiernutzung, Flugstraße“ (S.11 des naturschutzfachlichen Beitrags – genaue Ausführungen fehlen). Die Autoren sollten darlegen, warum sie diese auffälligen Erkenntnisse, nicht für essenziell halten. Die Abwertung der Zwergfledermaus in einem essenziellen Jagdhabitat widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhang IV und muss als unzulässig erachtet werden. Dies gilt noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs, Anhang II-Art der FFH-Richtlinie. Windkraftanlagen auf Flächen, die für die Art wichtig sind, sind kontraproduktiv. In der Börde fallen schon heute essenzielle Jagdgebiete der Art dem Tagebau Hambach zum Opfer. Es ist darzustellen, wo und wie sachgerechter Ausgleich geleistet werden soll. Eindeutig gibt es zunehmenden Nahrungsflächenverbrauch für diese Art ohne geeignete neue Flächen anbieten zu können. Diese Aussage gilt natürlich auch für andere Fledermausarten. Für GroßeAbendsegler kann von einer traditionellen Zugroute ausgegangen werden. Die Anzahl der Aufnahmen ist mit der Menge der Tiere nicht gleich zu setzen. Bei überfliegenden Tieren kann jeder Kontakt ein Tier sein. Dies ist auch bei der Auswertung als „worst case“ zu berücksichtigen. tigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Insgesamt existieren derzeit jedoch keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Fledermäuse ein Meideverhalten gegenüber WEA zeigen (siehe u. a. Brinkmann et al. 2011: "Hinweise auf Störungen von Fledermäusen sind aktuell nicht bekannt“). Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass möglicherweise am Anlagenstandort existierende Jagdhabitate der Zwergfledermaus und / oder des Großen Mausohrs erheblich gestört oder beeinträchtigt werden. Im Ergebnis ist die Aussage zu treffen, dass unter Berücksichtigung der formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz das Projekt im Sinne des Artenschutzes zulässig ist. Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Eintritt eines Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG kann durch die Anwendung von temporären Abschaltungen vermieden werden. 9.25 Wenige Kontakte mit leise rufenden Arten, Langohren,Fransenfledermäuse etc. sind zu erwarten und kein Zeichen für die Abwesenheit der Tiere, sondern ein Problem der akustischen Untersuchungsmethodik. Ehrenamtliche Kartierergebnisse (siehe unten) lassen lokal ein vermehrtes Vorkommen dieser Arten vermuten. Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die leise rufenden Arten (Langohren, Fransenfledermäuse) gelten jedoch nicht als kollisionsgefährdete Arten. Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird auch bei einem lokal vermehrten Aufkommen dieser Arten nicht erwartet. Stand: 20.01.2015 Seite 20 von 40 9.26 9.27 9.28 9.29 9.30 Die Zweifarbfledermaus wurde in Kreuzau-Winden 2009 verhört. Zwei Exemplare dieser Art wurden Mitte Dezember 2010 in Düren und Aachen in Häusern gefunden. Mit der Art muss gerechnet werden. Hier sind sehr frühe und sehr späte Untersuchungstermine im Jahr notwendig. Die Autoren haben wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, bei der Bewertung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Da keine Abfrage bei Naturschutzverbänden stattgefunden hat, wurde auch eine Wochenstube der Fransenfledermäuse (in etwa 1 km-Radius) nicht berücksichtigt. Im Rahmen der Beteiligung bringen wir diese Daten ebenso ein, wie den Quartierfund eines Großen Abendseglers in ca. 1 km Radius zur Fläche. Zu beachten sind auch Quartierfunde eines Braunen Langohrs in Thum und der Fund einer Breitflügelfledermaus in Wollersheim. Der Naturschutzfachliche Beitrag und die noch ausstehende ASP bleiben zweifelhaft, wenn die Festsetzungstexte zur Begründung des B-Plan ohne ASP „generell“ entwickelt wurden. Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vgl. VV Artenschutz 2010). Die Festsetzungen zum Gondelmonitoring entsprechen zeitlich zudem nicht dem Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013). Wir weisen darauf hin, dass ein Gondelmonitoring bei laufendem Rotor der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsystem bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht sinnvoll ist, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011). Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr getötet wird. Stand: 20.01.2015 Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgte innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Eine abschließende Bewertung des Plangebiets bzw. Teilen davon für Fledermäuse erfolgt innerhalb des Fachgutachtens Fledermäuse und der Artenschutzprüfung (Stufe II) unter Berücksichtigung aller vorliegenden Daten. Insofern werden auch die Daten und Hinweise aus der Stellungnahme berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Festsetzungen wurden auf Grundlage der bisherigen vorliegenden Kenntnisse getroffen. Die Festsetzungen werden auf Grundlage der abschließenden Gutachten überarbeitet. Zudem werden die Anregungen der zuständigen Behörde berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die abschließende Prognose und Darstellung von möglicherweise als notwendig zu erachtete Maßnahmen zur Vermeidung eines Tatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG erfolgte in der Artenschutzprüfung (Stufe II) nach den Maßgaben des „Leitfadens Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV & LANUV 2013). Der Rat nimmt zur Kenntnis Seite 21 von 40 9.31 10 Landschaft: Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder und für Greifvögel und Eulen als Nahrungshabitat. Die Ausführungen des Planungsbüros Ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild wie es z.B. auch für das LSG 2.2-5 im LP Kreuzau –Nideggen beschrieben wird. Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neugestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Ergänzend zu dem in diesem Zusammenhang erforderlichen Punkteverfahren findet eine verbalargumentative Bewertung des Landschaftsbilds sowie der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens statt. Der Rat nimmt zur Kenntnis In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Bezirksregierung Arnsberg, Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit Schreiben vom 28.04.2014 Die Plangebiete befinden sich außerhalb verliehener Bergwerksfelder. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Differenzpläne mit Stand: 01.10.2012) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Plangebiet in den nächsten Jahren sei nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung als auch bei einem späteren Grundwas- Stand: 20.01.2015 Der Hinweis wird im Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 22 von 40 seranstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Die Änderung der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. 11 LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 29.04.2014 11.1 Mit Schreiben vom 20.03.2014 haben Sie mir frühzeitig Kenntnis von der beabsichtigten Planung gegeben und gleichzeitig um Äußerung im Hinblick auf den aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung gebeten. Auf diese Unterlagen Bezug nehmend, teile ich Ihnen mit, dass nach Auffassung des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland im Rahmen der UVP bei den in Aufstellung befindlichen Planverfahren eine Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler zu erfolgen hat. Dabei sind folgende Aspekte zu berücksichtigen: Der erforderliche Abstand ist für jedes Denkmal nach dem Wirkungsraum des Denkmals (Umgebungsschutz) und dessen Beeinträchtigung durch das Vorhaben zu ermitteln. Die maßgebliche Umgebung eines Denkmals muss im Rahmen einer Analyse nach strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhängen inhaltlich und räumlich festgelegt werden. Dabei werden, ausgehend von der Eigenheit und Geschichte des Denkmals und seiner Umgebung, Wert und wechselseitige Wirkung sowie Charakteritika der Umgebung als Wirkungsbezugsraum bestimmt. Wichtige Aspekte sind : Topographie, landschaftliche bzw. städtebauliche Situation, Vegetation und Freiräume, Beziehungen der einzelnen Elemente zueinander und zum Denkmal durch Dominanz oder Ein- und Unterordnung, Bauart und Materialien, Volumina und Räume, Proportionen, Dachlandschaft, Blickverbindungen und Sichtachsen, Silhouetten; Nutzungen. Dieses zeigt, dass die maßgebliche Umgebung als dreidimensionaler Raum verstanden werden muss. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel von allen relevanten Standorten aus maßgebend. Der Untersuchungsraum für die UV S ist entsprechend festzulegen. Pauschalierte Mindestabstandsradien sind daher aus denkmalfachlicher Sicht als wirksame Instrumente des Umgebungsschutzes ungeeignet. Weitere Hinweise und Kriterien sind z .B. der Handreichung "Kulturgüter in der Planung" der UVP-Gesellschaft e.V., Köln 2008, zu entnehmen. Stand: 20.01.2015 Inwiefern die genannten Denkmäler durch die geplanten Windenergieanlagen beeinträchtigt werden, wurde in dem angefertigten Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen ermittelt. Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens - Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) - Burg Nideggen - Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Seite 23 von 40 In Anbetracht der in den Bebauungsplanentwürfen avisierten Gesamthöhen der einzelnen Anlagen von 199,5 bzw. 200 Metern sind aus Sicht des LVRAmtes für Denkmalpflege im Rheinland als Mindestanforderung an die UVP die Auswirkungen der Planung auf folgende, nach § 3 DSchG NW und nach § 5 DSchG NW geschützte Denkmäler bzw. Denkmalbereiche zu untersuchen: Nideggen Denkmalbereich Nideggen 1 ( s. Auszug aus dem Datenblatt des LVR ADR in der Anlage) Einzeldenkmale innerhalb des Denkmalbereiches und in der Ortslage Nideggen Einzeldenkmale in den Ortslagen Rath, Muldenau, Berg Die Ergebnisse des Gutachtens wurden mit dem LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland abgestimmt und in die Abwägung eingestellt. Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Kreuzau Einzeldenkmale in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove, Thum 11.2 Dem Schreiben ist eine gutachterliche Stellungnahme zum Denkmalbereich Nideggen beigefügt. 12 Stadt Nideggen mit Schreiben vom 30.04.2014 12.1 Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar (vgl. Ziffer 2.7.2 des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1). Die Stadt Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Historischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer Ensemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen. Die bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrechtlichen Belangen nicht auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher nicht untersucht. Im weiteren Verfahren ist daher zwingend ein Spezialgutachten einzuholen, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrach- Stand: 20.01.2015 Die Stellungnahme wird in dem anzufertigenden Gutachten berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Gemeinde Kreuzau hat ein Gutachten in Auftrag geben, um die Belange der Baudenkmalpflege angemessen zu berücksichtigen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Dortmund). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Unter Berücksichtigung der der Ergebnisse aus der Auswertung von Luftbildern, die Eindrücke vor Ort soweit der erstellten Fotosimulationen der geplanten WEA sind innerhalb der Ortslagen keine relevanten Sichtbeziehungen zwischen eine betrachteten Denkmal und einer WEA zu erwarten. Entsprechend können Beeinträchtigungen des Erscheinungsbildes in der engeren Umgebung des Seite 24 von 40 tet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht. Die Stadt Nideggen behält sich im weiteren Verfahren die Vorlage eines solchen Gutachtens ausdrücklich vor. Denkmals ausgeschlossen werden. Für Denkmale mit Fernwirkung ist darüber hinaus das Erscheinungsbild der Landschaft relevant. Bei folgenden Objekten sind in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal zu erwarten, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: - Katholische Pfarrkirche St. Clemens Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) Burg Nideggen Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Die Ergebnisse sind in den Umweltbericht eingeflossen. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. 12.2 Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus. Die in den vorgelegten Unterlagen enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (vgl. Ziffer 3.7 des naturschutzfachlichen Beitrags zum BPL G1) sind bisher sehr allgemein gehalten. Zudem stützen sich diese Aussagen auf Gutachten, die für andere Bereiche erstellt wurden und können insoweit schon keine Aussagekraft für die hier in Rede stehenden Planvorhaben entwickeln. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern. Stand: 20.01.2015 Die denkmalpflegerischen Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Burganlage wurden in dem Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (06. Oktober 2014): Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G 1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) Dortmund) berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die in dem naturschutzfachlichen Beitrag enthaltenen Ausführungen verdeutlichen, dass empirische Untersuchungen im Bundesgebiet bisher nicht nachweisen konnten, dass die Errichtung von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkungen mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Günther et al. 2000; Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project M GmbH 2011; Institut für Regionalmanagement 2012). Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach empirisch nicht haltbar. Seite 25 von 40 Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung ergeben sich aus den stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen Empfindens. Eine von der Stadt Nideggen (offenbar) geforderte gutachterliche ex ante Untersuchung möglicher negativer Auswirkungen auf den Tourismus erscheint der Gemeinde Kreuzau unverhältnismäßig. Im Übrigen wären die Ergebnisse einer solchen Untersuchung voraussichtlich höchst zweifelhaft, insbesondere da die Kausalität zwischen der Errichtung einer oder mehrerer Windenergieanlagen und der Entwicklungen des Fremdenverkehrs kaum nachzuweisen ist, da regionaler Tourismus maßgeblich von einer Vielzahl von Faktoren abhängig ist. Alleine die Abgrenzung eines sachgerechten Untersuchungsraumes (z.B: die Region Nordeifel, Region Rureifel oder nur die Städte Nideggen und Kreuzau?) würde sich als äußerst schwierig erweisen. Die Gemeinde Kreuzau ist gleichwohl der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstellen. 12.3 Die artenschutzrechtlichen Belange wurden bisher nur in Bezug auf den BPL G2 untersucht. Die vorliegende Artenschutzprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass die unter Berücksichtigung der Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz eine Zulässigkeit des Planvorhabens in Sinne des Artenschutzes gegeben sei. Für den BPL G1 sind entsprechende Untersuchungen im Zuge des weiteren Verfahrens anzustellen. Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist, sofern auch hier eine Abschaltung der Anlagen bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen empfohlen wird. Stand: 20.01.2015 Die artenschutzrechtlichen Belange wurden auch für den B-Plan G1 „Lausbusch“ abschließend untersucht (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Dr. Fritz GbR (02. Juli 2014): Fachbeitrag Artenschutz zu sechs geplanten Windenergieanlagen in der Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E), Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren), Dortmund). Der Rat nimmt zur Kenntnis Inwiefern eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll ist, sofern Abschaltungen der Anlagen vorgesehen werden, wurde bereits durch die beabsichtigten Vorhabenträger untersucht. Nach dem bisherigen Planungsstand ist der Windenergieanlagenbetrieb trotz temporärer Abschaltungen Seite 26 von 40 wirtschaftlich. 12.4 Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Der Bebauungsplan G1-Lausbusch grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben des Bebauungsplans G2-Steinkaul sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen. Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen kann eine Reduzierung auf das Mindestmaß seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden. 12.5 Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden. Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat diesbezüglich bereits die Absicht bekundet, eine Entwicklung kurzfristig vornehmen zu wollen. In diesem Zusammenhang sei mir der Hinweis erlaubt, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit wurde in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher Stand: 20.01.2015 Die von der Gemeinde Kreuzau – im Rahmen der kommunalen Planungshoheit – gewählten Schutzabstände von 800 m zu Siedlungen stellen bereits einen erhöhten Schutzabstand dar. So wird beispielsweise im Energieatlas NRW ein Schutzabstand von 600 m zu Grunde gelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die schalltechnische Untersuchung hat nachgewiesen, dass die vorliegende Windenergieplanung mit den Schutzabständen von 800 m (unter gewissen Abschaltzeiten) mit den Belangen des Immissionsschutzes (TA Lärm) vereinbar ist. Eine wesentliche Erhöhung der Schutzabstände – beispielsweise auf 900 oder 1.000 m – würde dazu führen, dass in Kreuzau der Windenergie nicht mehr in substantieller Weise Raum geschaffen werden kann. Dies hätte die Konsequenz, dass die Errichtung von Windenergieanlagen im Gemeindegebiet von Kreuzau planerisch schwerlich gesteuert werden kann. Ein „Wildwuchs“ bzw. eine „Verspargelung“ der Landschaft wäre die Folge. Unter diesen Umständen hat die Gemeinde den größtmöglichen Schutzabstand von 800 m gewählt. Die Schutzabstände von 800 m wurden nicht allein zu bestehenden baulichen Nutzungen sondern auch zu in Flächennutzungsplänen dargestellten immissionsschutzrechtlich schutzbedürftigen Siedlungsflächen eingehalten. Dieses Vorgehen wurde sowohl für Kreuzau als auch für alle Nachbarkommunen gleichermaßen angewendet. Dementsprechend wurden bauleitplanerische vorbereitete Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen bereits berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Entwicklung der GE/SO-Fläche „Am Gut Kirschbaum“ im Nordosten des Ortsteils Nideggen wird durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt. Gemäß Windenergieerlass sind gewerbliche Flächen mit der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich vereinbar. Immissionsschutzrechtliche Belange stehen dem nicht erkennbar entgegen. Bauleitplanerisch noch nicht vorbereitete baulich ungenutzte Reserveflächen wurden in der Potentialflächenanalyse, welche die Seite 27 von 40 aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Die Studie ist im Internetauftritt der Stadt Nideggen veröffentlicht. 12.6 12.7 13 Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1 beigefügten Karte zu entnehmen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen. Abschließend darf ich darauf hinweisen, dass der Rat der Stadt Nideggen aus den vorgenannten Gründen das Verfahren zur Ausweisung weiterer Konzentrationszonen für die Windenergienutzung im Stadtgebiet Nideggen einstweilen eingestellt hat. Grundlage für die gesamtgemeindliche Windenergieplanung darstellt, weder innerhalb noch außerhalb des Gemeindegebiets von Kreuzau berücksichtigt. Die Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen haben im Rahmen der Offenlage die Möglichkeit an dem Verfahren zu beteiligen. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis In den Bebauungsplan wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Rat nimmt zur Kenntnis Kreis Düren mit Schreiben vom 29.04.2014 Zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei, Straßenverkehrsamt, Kreisentwicklung und –straßen, Recht, Bauordnung und Wohnungswesen, Brandschutz, Umweltamt. 13.1 Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Wasserschutzgebiet Am Lohberg, Wasserwerk Concordia Kreuzau Die Bezirksregierung Köln hat am 17.07.2013 eine ordnungsbehördliche Verordnung zur vorläufigen Anordnung von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs-und Handlungspflichten im Einzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage für das Wasserwerk Concordia Kreuzau erlassen. Das Wasserschutzgebiet ist im Vergleich zur alten Abgrenzung deutlich erweitert. Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich jetzt in der Zone III b. Die Flächen nördlich des Thumbaches befinden sich innerhalb der Wasserschutzzone III b. Beim Bau und Betrieb von Windenergieanlagen innerhalb der Wasserschutzzone III b sind besondere Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen einzuhalten. Die Auflagen und Bedingungen der vorläufigen Anordnung für das Wasserwerk Kreuzau sind zu beachten und einzuhalten. Insbesondere wird auf die Anforderungen bzgl. des Umganges mit wassergefährdenden Stoffen hingewiesen. ln den Bebauungsplan ist eine entsprechende(r) textliche Festset- Stand: 20.01.2015 Seite 28 von 40 zung/Hinweis aufzunehmen. 13.2 Fließgewässer einschl. Uferrandstreifen Das Plangebiet wird von dem Fließgewässer Thumbach durchflossen. Weiterhin grenzt das Plangebiet an den Aspelbach und an den namenlosen Vorfluter Nr. 30A. Die Gewässer sind im Bebauungsplan als Wasserflächen darzustellen. Bei dem Bebauungsplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan, in dem bestehende Nutzungen (weder Acker- noch Gewässerflächen) zeichnerisch nicht festgesetzt werden. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen: • Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen) • Lagerflächen, Parkflächen für Kfz • Straßen und Wege • landwirtschaftliche Intensivnutzung • Dünger- und Herbizideinsatz • Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Der Rat nimmt zur Kenntnis In die Plangrundlage wird der Name des jeweiligen Gewässers vermerkt. 13.3 ln den textlichen Festsetzungen ist unter Nr. 2 enthalten, dass Nebenanlagen innerhalb der Baufenster zulässig sind. ln Ausnahmefällen sind sie auch außerhalb der Baufenster zulässig. Dies bedeutet, dass eine Überbauung der Fließgewässer oder ein Bauen unmittelbar am Gewässer möglich wäre. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftliche Sicht Bedenken. Die in der textlichen Festsetzung 2 enthaltende Ausnahmeregelung bezieht sich alleinig auf die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, welche als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sind. Zur Klarstellung wird diese Regelung statt mit einem Punkt durch ein Semikolon getrennt: Der Rat nimmt zur Kenntnis „[…] Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.B. Trafostationen, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig; sie sind gem. § 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig, sofern sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.“ Die Vereinbarkeit der Errichtung der Nebenanlagen außerhalb von Baufenstern mit den Belangen der Wasserwirtschaft wird im Rahmen des BImSch-Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft. Stand: 20.01.2015 Seite 29 von 40 13.4 13.5 Darüber hinaus sind Aussagen bzw. Informationen zur Leistungsfähigkeit der Fließgewässer beim Wasserverband Eifel-Rur einzuholen, der für den Hochwasserschutz im Einzugsgebiet der Rur zuständig ist. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen: • Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen) • Lagerflächen, Parkflächen für Kfz • Straßen und Wege • landwirtschaftliche Intensivnutzung • Dünger- und Herbizideinsatz • Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Dies ist als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen. ln diesem Zusammenhang wird auf den Rd.Erl. des MURL vom 24.09.1987 verwiesen; Az.: IV B 5-1.05.02 und auf § 9 Abs. 20 BauGB, wonach im Bebauungsplan Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft fest­ gesetzt werden können. 13.6 EU Wasserrahmenrichtlinie Im Rahmen der Konkretisierung der Ziele und Anforderungen der EUWRRL bzw. des Bewirtschaftungsplanes Rur wurde ein sog. Umsetzungsfahrplan erarbeitet. Hierin sind entlang des Thumbaches verschiedene Maßnahmen vorgesehen. Weiterhin wurde ein Konzept zur naturnahen Entwicklung des Drover Baches und seiner Nebengewässer aufgestellt. Für umzusetzende Maßnahmen werden Flächen benötigt. Daher ist entlang Stand: 20.01.2015 Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Fließgewässer gebeten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Vorschriften des Landeswassergesetzes sind als öffentlich rechtliche Vorschriften im Genehmigungsverfahren zu beachten. Eine vom Eingeber vorgeschlagene Festsetzung ist daher nicht erforderlich. Gleichwohl wird folgender Hinweis aufgenommen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß § 90 a Landeswassergesetz sind mindestens 5 m breite Uferrandstreifen beidseitig ab der Böschungsoberkante der Fließgewässer freizuhalten. ln diesem Uferrandstreifen sind alle Maßnahmen und Handlungen verboten, die die Entwicklung beeinträchtigen. Innerhalb dieser Fläche sind über die Freihaltung der Bebauung hinaus u.a. folgende Maßnahmen und Handlungen auszuschließen: • Bebauungen einschl. baulicher Nebengebäude bzw. Analgen (auch baugenehmigungsfreie Anlagen) • Lagerflächen, Parkflächen für Kfz • Straßen und Wege • landwirtschaftliche Intensivnutzung • Dünger- und Herbizideinsatz • Begrenzungsmauern und -zäune, Verwallungen, etc. Der Wasserverband Eifel-Rur wurde bereits beteiligt. Im Zuge des weiteren Verfahrens wird der Wasserverband Eifel-Rur erneut um Stellungnahme insbesondere in Bezug auf die Leistungsfähigkeit der Fließgewässer gebeten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 30 von 40 des Thumbaches ein entsprechender Korridor von jeglicher Nutzung freizuhalten. Hierzu ist eine Stellungnahme des Wasserverbandes Eifel-Rur als Gewässerunterhaltung einzuholen. 13.7 Erschließung Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. 13.8 13.9 Hierzu ist ein entsprechender Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen. Immissionsschutz Errichtung und Betrieb der WEA bedürfen einer Genehmigung nach § 4 BlmSchG. Im Rahmen des Verfahrens ist u.a. nachzuweisen, dass der Stand der Technik bzgl. Lärmschutz und Schattenwurf eingehalten wird. Bodenschutz Im Bereich der geplanten Windenergieanlagen können sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während der Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. 13.10 Landschaftspflege und Naturschutz Zu den vorgesehenen textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan G 1 wird auf folgendes hingewiesen: bezüglich der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung ist konkret darzulegen, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen durchgeführt wird und wie die recht- Stand: 20.01.2015 Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Bei der Erschließung der Gebiete zur Aufstellung und Wartung der Windkraftanlagen ist zu beachten, dass Verrohrungen von Fließgewässern (auch außerhalb des Plangebietes) unzulässig sind. Notwendige Kreuzungen von bzw. Überfahrten über Fließgewässer/n müssen über vorhandene Durchlässe des Wirtschaftswegenetzes erfolgen. Sollte dennoch eine Querung eines Gewässers erforderlich werden, ist die Zulässigkeit in einem Verfahren gemäß § 99 Landeswassergesetz zu klären. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Folgender Hinweis wird in den Bebauungsplan aufgenommen: Auf Grund von möglichen Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet is t während der Baumaßnahmen ist verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischen zu lagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan wird dargelegt, wo und in welcher Form die notwendige Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen durchgeführt wird, und wie diese rechtlich abgesichert sind. • Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. Seite 31 von 40 liche Absicherung erfolgt. • September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G2-Windenergieanlagen Steinkaul“, Dortmund. Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund. Die Ausgleichsflächen und die geplante Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen sind als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich – aufgenommen worden. 13.11 13.12 13.13 Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 lässt den Schluss zu, dass der Ausgleich innerhalb des Bebauungsplanes erfolgt. Eine solche Ausweisung erscheint aus fachlicher Sicht fragwürdig und ist durch eine artenschutzfachliche Untersuchung zu belegen. Die textliche Festsetzung Nr. 3.7 wird im weiteren Verfahren aufgehoben. Die Regelungen zu Ausgleich, bzw. die Ausgleichsflächen und die geplanten Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen wurden als Hinweis unter dem Punkt – Ausgleich - aufgenommen. Die textlichen Festsetzungen (hier: Nr. 3.5) sind bezüglich ihrer Verbindlichkeit konkret und abschließend zu fassen. (nach Abstimmung mit der ULB sollte das Ergebnis vor der Offenlage konkret in die Festsetzung einfließen). Die textliche Festsetzung 3.5 wird geändert wie folgt formuliert: Aus fachlicher Sicht ist zur Festsetzung Nr. 3.6 anzumerken, dass Bewegungsmelder mit Lichtanlagen grundsätzlich zu verbieten sind. Die Festsetzung Nr. 3.6 wird geändert und wie folgt in 3.3 formuliert: „ Aus Gründen des Fledermausschutzes ist nach Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage nach MKULNV & LANUV (2013) ein akustisches Monitoring an zwei Windenergieanlagen entsprechend den Empfehlungen gemäß Brinkman et al. (2011) durchzuführen. Die Installation der „Batcorder“ (oder funktionsgleiche Geräte) hat an mindestens zwei unterschiedlichen Windenergieanlagen zur permanenten Höhenerfassung zu erfolgen.“ „Aus Gründen des Fledermausschutzes ist im Plangebiet die In- Stand: 20.01.2015 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Seite 32 von 40 stallation von Bewegungsmeldern (und damit verbundener Lichtanlagen) außerhalb der Windenergieanlagen, welche ein von außerhalb der Windenergieanlage erkennbares Licht auslösen, nicht zulässig.“ 13.14 Regelungen, welche unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landschaftsgesetzes NRW und/oder verbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes Kreuzau/Nideggen widersprechen, können in den textlichen Festsetzungen (z.B. 3.3 und 3.4) nicht als Ausnahmen deklariert werden. Die Festsetzungen 3.3 und 3.4 werden aufgehoben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Zur Offenlage werden ein Umweltbericht und die abschließende Artenschutzprüfung vorliegen. 13.15 Im Übrigen liegen zum Bebauungsplan G 1 kein Umweltbericht und keine Artenschutzprüfung vor. Insofern können diesseits auch keine abschließenden Aussagen zur Betroffenheit der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes getroffen werden. 14 Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom: 02.05.2014 14.1 Die Landwirtschaftskammer NRW als Fachbehörde nimmt zu den o.g. Planung wie folgt Stellung: 14.2 Gegen den Bau der 9 geplanten Windenergieanlagen haben wir als Fachbehörde keine grundsätzlichen Einwendungen. 14.3 Der geplante Flächenbedarf von 11,56 ha für die 6 WEA „Lausbusch“ und der Flächenbedarf von 6,137 ha für die 3 WEA „Steinkaul“ als Kompensation für die Beeinträchtigung der ästhetischen Raumeinheiten sind aber aus unserer Sicht überdimensioniert. Verwaltung an Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis Der Kompensationsbedarf für Eingriffe in das Landschaftsbild wird nach in NRW üblichen Methode nach NOHL (1993) ermittelt. Die Faktoren wurden entsprechen der methodischen Vorgaben hergeleitet. Zur angemessenen Kompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild sollen nach NOHL (1993) auf einer Fläche von 11,76 ha landschaftsästhetisch durchschnittlich wirksame Maßnahmen durchgeführt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Sofern auch unter Berücksichtigung der Kompensationsmaßnahmen eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes verbleibt, tritt dieser Belang hinter den Belang der Förderung der erneuerbaren Energien zurück. Stand: 20.01.2015 Seite 33 von 40 14.4 Im 10 km Umkreis um die geplanten Anlagen befinden sich mindestens 27 WEA, die als Vorbelastung zu beachten sind. Deshalb ist nach NOHL (1993), Schritt 13 des Fachbeitrags, nicht die Spalte B, sondern die Spalte D heranzuziehen. Der Flächenbedarf für die Gesamtkompensationsfläche der Wirkzonen II und III reduziert sich dadurch wesentlich und entlastet damit die Landwirtschaft. 14.5 Darüber hinaus sollen notwendige Kompensationsmaßnahmen nicht auf landwirtschaftlichen Nutzflächen umgesetzt werden. 14.6 Insbesondere Bezweifelt die Landwirtschaftskammer NRW die Angemessenheit einer 20 Jahre alten Methode, die die notwendigen Maßnahmen zur Energiewende vor allem zu Lasten landwirtschaftlicher Betriebe umsetzt. Wir fordern daher die Erhebung eines Ersatzgeldes als Kompensation für die Beeinträchtigung ästhetischer Raumeinheiten einzuführen. 15 Biologische Station Düren mit dem Schreiben vom 23.05.2014 Stand: 20.01.2015 Ein reduzierter Wahrnehmungskoeffizient kann angesetzt werden, wenn im näheren Umfeld Vorbelastungen ähnlicher Art und Größe vorhanden sind, die dazu führen, dass die landschaftsästhetische Erheblichkeit des Eingriffs abgeschwächt wird (vgl. NOHL 1993, S. 24 in Verbindung mit S. 53f). Die Ausgleichsflächen wurden im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans ermittelt und im Rahmen der Kompensationsmaßnahmenplanung in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festgelegt. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, ( 08.Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I: Eingriffsbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G1-Windenergieanlagen Lausbusch“, Dortmund. • Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08 Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1-Windenergieanlagen Lausbusch“ In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an Seite 34 von 40 15.1 Neben den im KULAP befindlichen Magerrasenflächen des FFH- und NSG „Biesberg“ gibt es in der Feldflur nördlich des Biesbergs und damit unmittelbar an die geplanten WEA-Flächen angrenzend Ackerflächen, die sich um KULAP befinden. Daneben gibt es am NSG „Biesberg“ noch nennenswerte Ackerflächen im „Blühstreifenprogramm“ der LWK. Falls Sie zu deren Lage Angaben wollen, müssen Sie sich direkt an die LWK wenden. Zu erwähnen sind auch ca. 200 ha KULAP-Flächen in der Drover Heide sowie weitere östlich des Planungsraums. 15.2 Die Flächen im Raum Biesberg haben eine herausragende Bedeutung für die Ackerflora und sind dadurch gleichzeitig und in Kombination mit den angrenzenden Magerrasen, Bachtälern und Waldrändern von großer Bedeutung für die Fauna, so auch für die Avifauna. Beispielsweise kommen dort ganz aktuell (Mai 2014) Wachteln vor, weitere Arten dort sind Rebhuhn, Feldleche etc. in deutlich überdurchschnittlichen Siedlungsdichten. Auch Wildkaninchen haben am Biesberg einschließlich der Blühstreifen und KULAP-Vertragsflächen eine deutlich überdurchschnittliche Siedlungsdichte. Dies hat zur Folge, dass der Raum eine hohe Attraktivität für Greifvögel und Eulen hat. Beispielweise überwintern dort regelmäßig Kornweihen und es jagen Uhus aus dem Rurtal nachgewiesenermaßen regelmäßig im Großraum Biesberg und angrenzenden Gebieten (Beobachtungen, Mauserfeder, Gewöll-, Rupfungsfunde, Telemetriedaten). Somit dient der Raum zwischen Drover Heide, Muschelkalkkuppen und dem Rurtal dem Uhu als Flugkorridor zwischen Brut- und Jagdgebieten. 15.3 Insofern sehen wir sowohl für typische Agrarvogelarten als auch für Greifvögel und Eulen – beispielsweise gut belegbar für den Uhu – ein signifikant erhöhtes Vogelschlagrisiko durch WEA, sowohl im Bereich der geplanten WEA Steinkaul, als auch „Lausbusch“. Stand: 20.01.2015 Weder die KULAP-Flächen noch die Flächen des Blühstreifenprogramms befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes. Diese Flächen verfügen über keinen gesetzlich normierten Schutzabstand, wie es z.B. bei FFH-Gebieten der Fall ist. Im Falle des FFH- und NSG „Biesberg“ wurde im Rahmen einer ASP II nachgewiesen, dass die Schutzziele des FFH- und NSG-Gebietes nicht durch die Windenergieplanung beeinträchtigt werden; dies wurde auch von der ULB bestätigt. Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet. Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist nicht gegeben. Im Laufe des Verfahrens wurden die artenschutzrechtlichen Belange im Rahmen der Artenschutzprüfung (ASP) untersucht. Bei der Vogelkartierung wurden 64 Arten festgestellt, davon waren 22 planungsrelevant. Unter diesen gelten die Arten Kornweihe, Kranich, Rotmilan, Wanderfalke und Weißstorch als windkraftsensibel und waren vor diesem Hintergrund vertiefend zu betrachten. Des Weiteren wurden die für das Messtischblatt genannten windkraftsensiblen Arten Baumfalke, Grauammer, Kiebitz, Schwarzmilan, Rohrweihe, Schwarzstorch, Sumpfohreule, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wiesenweihe und Ziegenmelker vertiefend betrach- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 35 von 40 tet. Zum Schutz der Vögel insgesamt ist eine Bauzeitenregelung hinsichtlich der Baufeldfreimachung und einer eventuellen Gehölzentnahme notwendig. Unter der Berücksichtigung der im Gutachten formulierten Schutzund Vermeidungsmaßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz ist das Projekt gemäß der Artenschutzprüfung in dessen Sinne zulässig. 16 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom: 05.06.2014 16.1 Der Einwender weist darauf hin, dass auf der Basis der verfügbaren Daten zu Kulturgütern (vgl. Anlage) davon ausgegangen werden muss, dass in den durch die Planung erfassten Flächen ein umfassendes Bodenarchiv zur Geschichte der Menschen erhalten ist, von dem derzeit weder die einzelnen Bestandteile exakt ermittelt sind, noch dessen Bedeutung im denkmalrechtlichen Sinne abschließend fixiert ist. Auf dieser Grundlage ist aber sowohl von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter als auch von deren Abwägungserheblichkeit auszugehen. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Da derzeit die einzelnen Bestandteile weder exakt ermittelt sind, noch die Bedeutung im denkmal-rechtlichen Sinne abschließend fixiert ist und die Eingriffe in den Boden sich auf die Fundamente und Teile der Zuwegung beschränken, aber auf dieser Grundlage von einer Umweltrelevanz der Kulturgüter ausgegangen wird, werden folgende Hinweise unter Bodendenkmale in den Bebauungsplan aufgenommen: Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „Bodendenkmalpflege In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemein- Stand: 20.01.2015 Seite 36 von 40 de als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland unverzüglich zu melden. Fundstelle und ggf. Bodendenkmal sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ 16.2 Konkrete Indizien zu Bodendenkmälern liegen insbesondere aus dem Plangebiet des Bebauungsplanes G 1 – Lausbusch - vor. Es muss insbesondere in den Wahlstandorten 1, 2 und 6 mit erhaltenen Bodendenkmälern gerechnet werden. Unabhängig hiervon sind die Flächen aufgrund der naturräumlichen Bedingungen und den bekannten Zufallsfundstellen als archäologisch bedeutende Landschaften einzustufen. Hier werden Bodendenkmäler vermutet. 16.3 Mit Bezug auf § 1 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 7 d BauGB iVm §§ 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW ist zur Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut und damit für die Erarbeitung des Umweltberichtes grundsätzlich eine Ermittlung und Bewertung der Kulturgüter durch Prospektion in den ausgewiesenen Flächen erforderlich, um in der Folge die Wahl der Standorte auch an diesem Ergebnis auszurichten. Diese Prüfung ist Teil der Umweltprüfung und gehört demnach auch zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Planung. Es ist eine Fachfirma zu beauftragen, die nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW wird. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen , besteht in diesem Fall die Möglichkeit, diese Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren zu verlagern. 16.4 Falls dieser Weg gewählt wird bitte ich Sie jedoch, im Rahmen der hier vorliegenden Bauleitplanug auf die archäologische Bedeutung der Fläche sowie die daraus resultierenden Einschränkungen im Sinne der §§ 3, 4, 9, 29 DSchG NW hinzuweisen. Stand: 20.01.2015 Im weiteren Bauleitplanverfahren wurde den vorliegenden konkreten Indizien aus dem Plangebiet des Bebauungsplans G1 – Lausbusch – nachgegangen und im Rahmen der Erarbeitung des Umweltberichtetes eingestellt und bewertet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Weil die Erdeingriffe für die einzelnen Anlagen nicht sehr umfangreich sind und auch nur kleine Teilbereiche erfassen, nimmt die Verwaltung den Vorschlag des AVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland an und verlagert die Ermittlung der für die Genehmigung der einzelnen Vorhaben entscheidungserheblichen Grundlagen im Sinne der §§ 3, 4 bzw. 29 DSchG auf das der Planung folgende Verfahren. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Zuge der Bauleitplanung sind die relevanten übergeordneten fachgesetzlichen und fachplanerischen Anforderungen zu prüfen. Die jeweiligen Vorgaben sind entweder als striktes Recht zu beachten und einzuhalten oder nach Prüfung im Plangebiet angesichts konkreter Aspekte in der Abwägung begründet zu überwinden. Nach dem gegenwärtigen Planungsstand sind im Plangeltungsbereich bzw. im ggf. bedeutsamen Umfeld keine Funde von Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 37 von 40 Kulturschutzgütern (Denkmälern) vorhanden. In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9, 29 DSchG). Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege Rheinland wird im Rahmen der Offenlage weiterhin beteiligt. 16.5 Die Umsetzung der Planung erfordert eine erneute Beteiligung des LVRAmtes für Bodendenkmalpflege. 17 Bundesanstalt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom: 13.06.2014 17.1 Zu dem oben genannten Bauvorhaben werden von der Bundeswehr Bedenken bzw. Einwände erhoben. Dem Bauvorhaben kann aus militärischer Hinsicht aus diesem Grunde nur teilweise zugestimmt werden. Das nähere entnehmen Sie bitte der nachfolgenden Begründung. Begründung: Durch die hier geplanten Windenergieanlagen wird, in Verbindung mit den Bestands- / Planungsunterlagen, eine Störzone generiert, die den Erfassungsverlust eines langsam fliegenden Luftfahrzeuges mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarten lässt. 17.2 Dies stellt ein nicht hinnehmbares Risiko dar. Stand: 20.01.2015 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntis. Bezüglich der Realisierungsperspektive wurde am 31.05. 2014 mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger Straße 4, 60487 Frankfurt am Main) folgende Abstimmung eingeholt: „…, das geplante Bauvorhaben wurde einer FS-Technischen Bewertung unterzogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 38 von 40 Durch die Ablehnung der unten Windenergieanlagen 1 und 2 wird die Erweiterung einer zusammenhängenden Störzone verhindert: - WEA 1 (WGS 84): 50° 42 ´ 18.34“ Nord 06° 30 ´ 17.86“ Ost - WEA 2 (WGS 84): 50° 42 ´ 08.85“ Nord 06° 30 ´ 17.63“ Ost Die Standorte der genannten Windenergieanlagen liegen teilweise weniger als 1 NM vom Flugpfad des Instrumentenflugverfahrens IAA RWY 07 (Anflug mit bordeigener Navigation auf die Landebahn 07) entfernt. Durch die Errichtung der beiden Windenergieanlagen entsteht eine Störzone, welche den Erfassungsverlust anderer Luftfahrzeuge zur Folge hätte. Die sichere Überwachung des Flugweges ist damit nicht mehr gegeben. Damit bestehen gegenüber den geannten Windenergieanlagen 1 und 2 flugbetriebliche Bedenken und der Errichtung der beiden Windenergieanlagen kann aus diesem Grunde von seiten der Bundeswehr nicht zugestimmt werden. Bewertungsergebnis: Nach Auswertung aller Bewertungskriterien bestehen aus FSTechnischer Sicht keine Bedenken zur geplanten Baumaßnahme, wenn die WEA 1,2 und 6 mit reflexionsbedämpften Rotorblättern ausgestattet werden. Die Anlagen 3, 4 und 5 können entweder als E-101 oder Vestas V112 ausgeführt werden.“ Im Verlauf der Planung wurde für die WEA 1 keine Landesplanerische Zustimmung gegeben. Die WEA 1 wird demnach aus der weitern Planung herausgenommen. Die erneute Abstimmung bezüglich der aktuellen Standorte wurde mit einem Schreiben der Gemeinde Kreuzau vom 03.07.2014 an das Amt für Flugsicherung der Bundeswehr eingeleitet. Eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten Windenergieanlagen besteht, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr (Insterburger Straße 4, 60487 Frankfurt am Main) abgestimmt werden. Gegen die Windenergieanlagen 3 bis 6 bestehen von seiten der Bundeswehr keine Bedenken bzw. keine Einwände. Der Errichtung der Windenergieanlagen 3 bis 6 kann daher zugestimmt werden. 17.3 Hinweis: - 4 Wochen vor Baubeginn sind dem Kommando Unterstützungsverbände Luftwaffe Gruppe I Dezernat C (Flughafenstraße 1, 51147 Köln) alle endgültigen Daten wie Art des Hindernisses, Standort mit geographischen Koordinaten in WGS 84, Höhe über Grund, Gesamthöhe über NN, ggf. Art der Kennzeichnung und Zeitraum Baubeginn bis Abbauende anzuzeigen. - Ab einer Bauhöhe von über 100 m / Grund wird eine Kennzeichnung (Tag / Nacht) für den militärischen Flugbetrieb erforderlich Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben: Stand: 20.01.2015 Seite 39 von 40 - - Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH PLEdoc GmbH Gemeinde Vettweiß Bezirksregierung Köln o Dez. 33 (Ländliche Entwicklung und Bodenordnung) o Dez. 54 (Obere Wasserbehörde) Unitymedia NRW GmbH Deutsche Bahn AG, DB Immobilien Amprion GmbH Airdata AG Erftverband NetAachen GmbH IHK Aachen Telefonica Germany GmbH E-Plus Mobilfunk GmbH RWE Power AG Stand: 20.01.2015 Seite 40 von 40