Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
7,2 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
www.ecoda.de
ecoda
Naturschutzfachlicher Beitrag
UMWELTGUTACHTEN
Dr. Bergen & Fritz GbR
Ruinenstr. 33
44287 Dortmund
zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1
Windenergieanlagen Lausbusch
(Ortsteil Thum, Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren)
Fon 0231 5869 5690
Fax 0231 5869 9515
ecoda@ecoda.de
www.ecoda.de
Auftraggeberin:
Gemeinde Kreuzau
Bearbeiter:
Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr.
Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol.
Dortmund, den 30. Oktober 2013
Inhaltsverzeichnis
Abbildungs-, Karten- und Tabellenverzeichnis
1 Einleitung .............................................................................................................................. 1
1.1 Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................................... 1
1.2 Kurzdarstellung des Plangebiets ................................................................................................ 1
1.3 Festlegung des Untersuchungsraums ........................................................................................ 2
2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter.................................................................. 5
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
Klima und Luft .............................................................................................................................. 5
Wasser .......................................................................................................................................... 5
Boden............................................................................................................................................ 6
Flora (Biotoptypen) ..................................................................................................................... 8
Fauna .......................................................................................................................................... 11
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft .......................................... 14
Landschaft .................................................................................................................................. 18
2.7.1 Landschaftsbild.............................................................................................................................. 18
2.7.2 Landschaftsgebundene Erholung ................................................................................................ 28
3 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen ........................................................... 31
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Klima / Luft ................................................................................................................................ 31
Wasser ........................................................................................................................................ 31
Boden.......................................................................................................................................... 32
Flora ............................................................................................................................................ 33
Fauna .......................................................................................................................................... 34
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft .......................................... 37
Landschaft .................................................................................................................................. 40
4 Vermeidung, Verminderung und Kompensation .............................................................. 44
4.1 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung................................................................ 44
4.2 Zu erwartender Kompensationsumfang .................................................................................. 46
5 Zusammenfassung ............................................................................................................. 48
Abschlusserklärung
Literaturverzeichnis
Anhang
Abbildungsverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Abbildung 1.1:
Blick aus südwestlicher Richtung auf den südlich der L 33 gelegenen Teil des
Plangebiets. ........................................................................................................................... 1
Abbildung 1.2:
Blick aus westlicher Richtung auf den nördlich der L 33 gelegenen Teil des
Plangebiets. ........................................................................................................................... 2
Kapitel 2:
Abbildung 2.1:
Schutzwürdige Böden im Umfeld des Plangebiets nach Darstellung ............................. 7
Abbildung 2.2:
Komponenten zur Bestimmung der Empfindlichkeit oder Sensitivität einer
landschaftsästhetischen Raumeinheit .............................................................................. 19
Abbildung 2.3:
Blick in nordöstliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen nordwestlich von
Ginnick ................................................................................................................................. 22
Abbildung 2.4:
Blick in südliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen bei Berg .............................. 22
Abbildung 2.5:
Blick vom Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein in westliche Richtung auf
Nideggen. (In der rechten Bildhälfte ist die Burg Nideggen zu sehen......................... 24
Abbildung 2.6:
Blick vom Lausbusch in östliche Richtung auf das Waldgebiet der Drover Heide. ...... 26
Kartenverzeichnis
Seite
Kapitel 1:
Karte 1.1
Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. G 1
Windenergieanlagen Lausbusch sowie der Standorte der geplanten
Windenergieanlagen ............................................................................................................ 4
Kapitel 2:
Karte 2.1a:
Biotoptypen im Umkreis von 250 m um das Plangebiet (Nordteil) ............................... 9
Karte 2.1b:
Biotoptypen im Umkreis von 250 m um das Plangebiet (Südteil) ............................... 10
Karte 2.2:
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft im Umfeld des
Plangebiets .......................................................................................................................... 17
Karte 2.3:
Infrastruktur für die landschaftsgebundene Erholung im weiteren Umfeld des
Plangebiets .......................................................................................................................... 29
Kapitel 3:
Karte 3.1:
Abgrenzungen der landschaftsästhetischen Raumeinheiten sowie
Einwirkungsbereiche der Windenergienutzung am Standort Lausbusch ..................... 43
Tabellenverzeichnis
Seite
Kapitel 2:
Tabelle 2.1:
Planungsrelevante Arten des MTB 5204, 5205, 5304 und 5305 nach
LANUV (2013b)) .................................................................................................................. 13
Tabelle 2.2:
Landschaftsästhetische Raumeinheiten im 10 km Umkreis (UR10.000) ................... 18
Tabelle 2.3:
Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien...... 19
Tabelle 2.4:
Bewertung der Empfindlichkeit der einzelnen landschaftsästhetischen
Raumeinheiten .................................................................................................................... 20
Kapitel 3:
Tabelle 3.1:
Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA in den
landschaftsästhetischen Raumeinheiten .......................................................................... 40
Einleitung
1
1.1
Anlass
1
Einleitung
Anlass und Aufgabenstellung
des
vorliegenden
Fachbeitrags
ist
die
Aufstellung
des
Bebauungsplanes
Nr. G 1
Windenergieanlagen Lausbusch (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) zur planungsrechtlichen
Sicherung der Errichtung von sechs Windenergieanlagen.
Die ca. 58,16 ha umfassende Fläche befindet sich an der südlichen Gemeindegrenze. Nach
derzeitigem Stand sind in diesem Bereich die Errichtung und den Betrieb von sechs
Windenergieanlagen (WEA) der neuesten Generation mit Nennleistungen von ca. 3 MW geplant.
Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags werden die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden, Flora,
Fauna und Landschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung an dem
Standort dargestellt und bewertet.
Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
1.2
Kurzdarstellung des Plangebiets
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch (im Folgenden
auch als Plangebiet bezeichnet) befindet sich westlich bzw. südwestlich des Ortsteils Thum. Das
Plangebiet liegt um etwa 260 bis 290 m ü. NN und weist ein leicht bewegtes Relief auf. Das Gebiet
wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Nördlich der L 33 treten kleinere Waldbereiche auf (v. a.
Lausbusch). In Ost-West-Richtung wird es durch die Landesstraße L 33 zerschnitten.
Abbildung 1.1:
Blick aus südwestlicher Richtung auf den südlich der L 33 gelegenen Teil des
Plangebiets (Betrachtungspunkt nordöstlich von Hürth).
ecoda
Einleitung
Abbildung 1.2:
1.3
2
Blick aus westlicher Richtung auf den nördlich der L 33 gelegenen Teil des
Plangebiets (Betrachtungspunkt östlich vom Gut Kirschbaum).
Festlegung des Untersuchungsraums
Der Abgrenzung des Untersuchungsraums liegt das spezifische Wirkpotential von WEA, d. h. die Reichweite etwaiger Wirkfaktoren, auf die einzelnen Schutzgüter zugrunde. Entsprechend ergeben sich
unterschiedliche Untersuchungsräume:
Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen
beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente,
Kranstellflächen, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie
z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der Erschließungswege
(insbesondere
bei
Anlagen
mit
starkem
Besucherverkehr)
nicht
gänzlich
auszuschließen
(WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). Vor diesem Hintergrund wird der Untersuchungsraum
für die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen auf den Umkreis von 250 m
um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch (Plangebiet)
begrenzt.
Schutzgut Fauna
Betriebsbedingte Auswirkungen auf empfindliche Tierarten können allerdings auch darüber hinaus
gehen. Bei der Bewertung der Auswirkungen von Windenergieprojekten sind bezüglich des Schutzguts
Fauna vor allem die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Relevanz (vgl. Kapitel 2.5 und 3.5). Als
ecoda
Einleitung
3
Untersuchungsraum wurde ein Umkreis von 500 m (Fledermäuse), 1.000 m (Kleinvögel) und 2.000
(Großvögel) um das Plangebiet definiert.
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft
In
Anlehnung
an
die
Empfehlungen
Umweltschutzverbände (DACHVERBAND
des
DER DEUTSCHEN
Dachverbands
der
deutschen
Natur-
und
NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (DNR) E. V. 2012)
wird der zur Beurteilung von geschützten und schutzwürdigen Teilen von Natur und Landschaft zu
betrachtende Untersuchungsraum auf einen Umkreis von 1.000 m um das Plangebiet begrenzt.
Landschaft (Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholungsnutzung)
Bei störenden Objekten ist in der Regel von einem im Radius begrenzten visuellen Wirkbereich mit
nach außen abnehmender Intensität der negativen Wirkung auszugehen (NOHL 1993, BREUER 2001).
Dabei ist zwischen akustischen und visuellen Reizen zu unterscheiden, die das Landschaftsempfinden
beeinträchtigen können.
So kommt es durch die Luftströmung am Rotor zu aerodynamischen und durch die Schwingung der
Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen (KLEIN & SCHERER 1996, WAGNER et al. 1996).
Ferner treten durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen weitere Schallemissionen
auf. In einer Entfernung von 1.000 m können negative Auswirkungen durch Schallemissionen in der
Regel ausgeschlossen werden (Empfehlung des Abstandes zur Wohnbebauung in einigen
Bundesländern (DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (DNR) E. V. 2012)).
Die visuelle Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine moderne Anlage liegt unter optimalen Bedingungen
bei etwa 30 km (WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass
mit zunehmender Entfernung das wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner wird und die optische
Eindrucksstärke daher rasch abnimmt. Nach NOHL (1993) ist ein mastenartiges Eingriffsobjekt in einer
Entfernung von mehr als 10 km i. d. R nicht mehr landschaftsprägend. Nach BREUER (2001) wird das
Landschaftsbild durch Windenergieanlagen im Umkreis, welcher der 15-fachen Höhe der Anlagen
entspricht, erheblich beeinträchtigt. Dies entspricht auch dem in einigen Bundesländern im Zuge der
Eingriffsregelung zu betrachtenden Raum (BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT 2011,
HESSISCHER LANDTAG 2012, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011).
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt in
NRW üblicherweise nach dem Verfahren von NOHL (1993). Vor diesem Hintergrund umfasst der zu
betrachtete Untersuchungsraum den Umkreis von 10 km um die sechs im Plangebiet geplanten WEA.
Im Hinblick auf die Erholungsnutzung wird der Untersuchungsraum auf einen Umkreis von 3 km um
das Plangebiet begrenzt, da davon ausgegangen wird, dass es über diese Entfernung hinaus nicht zu
erheblichen Beeinträchtigungen der landschaftsgebundenen Erholung kommen wird.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2
2.1
5
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Klima und Luft
Bestand
Der Untersuchungsraum ist dem Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland zuzuordnen. Der Landschaftsraum wird durch ein submontan bis collin atlantisches Klima
mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Im Lee des Hohen
Venns gelegen, belaufen sich die durchschnittlichen Jahresniederschläge auf 650-750 mm (LANUV
2013a). Die Lufttemperatur beträgt im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage
beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr (BRUECKE POTSDAM GBR 2004).
Der Untersuchungsraum umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und Jahresschwankungen von Temperatur und Feuchte aufweisen. Nachts wirken sie zumeist als
Kaltluftproduzenten.
Bewertung
Das nähere Umfeld des Vorhabens ist nahezu unbebaut und weist ein typisches Freilandklima auf.
Freiflächen stellen im Allgemeinen Kaltluftproduzenten dar und können im dicht besiedelten Raum
über Luftaustauschprozesse Ausgleichsfunktionen übernehmen. Belastungsräume, für die der
Untersuchungsraum ausgleichende Funktion übernehmen kann, sind nicht vorhanden. Dem Raum
kommt somit keine besondere klimatische Funktion zu.
2.2
Wasser
Bestand
Der Untersuchungsraum im Umkreis von 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur
und damit zum Flussgebiet der Maas (MKULNV 2013). Im südlichen Teil des Plangebiets verläuft der
Thumbach in Südwest-Nordost-Richtung parallel zu einem Wirtschaftsweg, der beidseitig von
Gehölzen begleitet wird.
Nördlich des Plangebiets verläuft ebenfalls wegbegleitend der Bruchbach.
Der Untersuchungsraum ist dem Grundwassserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Die an
Störungen gebundene Mechernicher Trias-Senke wird hauptsächlich aus Gesteinen des Buntsandstein
aufgebaut (MKULNV 2013).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Überschwemmungsgebiete
sowie
Wasser-
6
und
Heilquellenschutzgebiete
existieren
ecoda
im
Untersuchungsraum nicht.
Bewertung
Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In
Anbetracht der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv
genutzten Ackerflächen wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe
ökologische Wertigkeit zugesprochen.
Die Sandsteine der Trias weisen eine mittlere bis mäßige Durchlässigkeit auf. Der aus Sandsteinen und
Konglomeraten bestehende Mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein einheitliches
Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit.
Der chemische sowie mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als gut eingestuft (MKULNV
2013).
2.3
Boden
Bestand
Bei den im Umfeld der geplanten WEA vorkommenden Böden handelt es sich überwiegend um
Braunerden aus schluffigem und zum Teil schwach sandigem Lehm. Die Böden weisen größtenteils
Staunässeeinfluss auf. Teilweise werden die Böden aufgrund ihrer hohen Bodenfruchtbarkeit als
schutzwürdig bis sehr schutzwürdig eingestuft (GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013).
Bewertung
Teilweise werden die Böden aufgrund ihrer hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig bis sehr
schutzwürdig eingestuft (GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013). Wie die Abbildung 2.1
zeigt, befinden sich die Standorte der geplanten WEA weitestgehend außerhalb schutzwürdiger
Böden.
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Abbildung 2.1:
7
Schutzwürdige Böden im Umfeld des Plangebiets nach Darstellung (Quelle:
GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013)
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2.4
8
Flora (Biotoptypen)
Die im Untersuchungsraum (250 m Umkreis um die geplante Konzentrationszone) vorhandenen
Biotoptypen wurden im Rahmen einer Ortsbegehung auf der Grundlage der numerischen Bewertung
von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) erfasst.
Bestand
Der untersuchte Raum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil von Ackerflächen am
Untersuchungsraum beträgt ca. 68 %. Intensiv genutztes Grünland umfasst etwa 7 % des Raums. Es
treten kleinere Waldflächen auf (<5 ha), die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit
überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände) und
insgesamt etwa 12 % des Untersuchungsraums umfassen. Die Laubholzbestände im Südosten des
Untersuchungsraums werden im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdige Biotope geführt.
Der Untersuchungsraum wird von der Landesstraße L 33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen
begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie
geschotterte oder asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Anteil vollversiegelter Fläche beträgt
rund 2 %. Wegbegleitende Grasflure sind nur in geringem Maße ausgebildet.
Der Thumbach im Süden sowie der Bruchbach im Norden des Untersuchungsraums werden beidseitig
von Gehölzstreifen begleitet, die sich aus standorttypischen Arten zusammensetzen. Nördlich des
Bruchbaches werden größere Flächen von Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen eingenommen
(ca. 4 % des Untersuchungsraums).
Bewertung
Im angewandten Bewertungsverfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz
NRW (LANUV 2008) erhalten die Biotope Wertpunkte in einer Skala von 0 bis 10. Anhand ihrer
Biotoppunktzahl lassen sich konkrete Biotope somit in verschiedene Wertstufen einordnen: sehr gering
(0-1 Wertpunkte), gering (2-3), mittel (4-5), hoch (6-7), sehr hoch (8-9) und außerordentlich hoch
(10).
Versiegelte Flächen haben keine (versiegelte Flächen, 0 Wertpunkte) bzw. eine sehr geringe
ökologische Wertigkeit (teilversiegelte Fläche, 1 Wertpunkt). Der Biotopwert der Ackerflächen (2
Wertpunkte), der intensiv genutzten Grünlandflächen (3 Wertpunkte) sowie der wegbegleitenden
Ruderalfluren (3 Wertpunkte) ist als gering einzustufen. Den Waldflächen (8 Wertpunkte) sowie den
Hecken bzw. Gehölzstreifen (6 bis 7 Wertpunkte) kann hingegen eine hohe bis sehr hohe ökologische
Wertigkeit zugesprochen werden.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2.5
11
Fauna
Vögel
Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde
im Jahr 2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst.
Der Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von bis zu 2.000 m um die Standorte der
geplanten WEA. Dabei wurde das Umfeld der geplanten WEA im Jahr 2013 unabhängig voneinander
von zwei Gutachterbüros untersucht (ecoda UMWELTGUTACHTEN sowie Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung).
Die Untersuchungen für das Jahr 2013 sind noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Bewertung
der Vorkommen der Arten steht deswegen noch aus. Insgesamt wurden 2011 und 2013 bisher 91
Brut-, Zug- oder Rastvogelarten (inkl. Nahrungsgäste) bei den Begehungen festgestellt. Als
windenergiesensibel werden in NRW davon neun Vogelarten eingestuft:
Wachtel, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Kranich, Kiebitz und
Grauammer.
Von diesen Arten kam lediglich die Wachtel als Brutvogel im Untersuchungsraum vor. Rot- und
Schwarzmilan wurden als Nahrungsgäste während der Brutzeit festgestellt. Rohrweihe, Wiesenweihe,
Kiebitz und Grauammer hielten sich in den Durchzugszeiträumen im Untersuchungsraum auf. Die
Kornweihe trat als Wintergast im Untersuchungsraum auf. Der Kranich überflog zur Zugzeit den
Untersuchungsraum. Vom Uhu sind Bruten an den Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannt. Diese
Brutbereiche liegen über 2 km von den geplanten WEA entfernt. Im Untersuchungsraum bis zu
1.000 m um die geplanten WEA wurden bei den Begehungen keine Uhus festgestellt.
Fledermäuse
Als Datengrundlage zur Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse fanden im Jahr
2011 und im Jahr 2013 Detektorbegehungen statt, während der der Untersuchungsraum auf
Vorkommen von Fledermäusen untersucht wurde. Zusätzlich wurde die Aktivität von Fledermäusen
mit Hilfe von sog. Horchkisten erfasst. Die Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst
abgeschlossen, eine abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt noch nicht vor.
Für das Jahr 2011 wurden die Ergebnisse wie folgt bewertet:
Mit mindestens sieben Arten kann das im Jahr 2011 im Untersuchungsraum nachgewiesene
Artenspektrum als durchschnittlich bewertet werden, wobei die Individuendichte der Zwergfledermaus
überdurchschnittlich hoch war.
Zwergfledermäuse wurden bei jeder Begehung im Untersuchungsraum festgestellt. Für die Art besitzt
der Untersuchungsraum eine allgemeine Bedeutung. Zudem lassen sich für die Zwergfledermaus im
Untersuchungsraum Funktionsräume mit besonderer Bedeutung abgrenzen (zwei Quartiernutzungen,
eine Flugstraße sowie zwei Jagdhabitate mit hoher Aktivitätsdichte). Daneben trat das Große Mausohr
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
12
so regelmäßig im Untersuchungsraum auf, dass ihm eine geringe bis allgemeine artspezifische
Bedeutung beigemessen wird. Die übrigen im Untersuchungszeitraum festgestellten Arten
(Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, weitere
-Arten) nutzten den
Untersuchungsraum so unregelmäßig, dass dieser offenbar keine oder allenfalls geringe
Lebensraumfunktionen erfüllt. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen deuten darauf hin, dass der
Untersuchungsraum während der Zugzeiten von einzelnen Großen Abendseglern und wenigen
Rauhautfledermäusen als Überflugs- und Jagdraum genutzt wurde. Die Rauhautfledermäuse wurden
dabei überwiegend strukturgebunden festgestellt. Dem Untersuchungsraum wurde während der
Zugzeit für den Großen Abendsegler eine geringe, für die Rauhautfledermaus eine geringe bis
allgemeine Bedeutung beigemessen.
Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine
detaillierte Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus.
weitere planungsrelevante Arten
Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten wurden die Daten der Messtischblätter 5204,
5205, 5304 und 5305 abgefragt. Nach LANUV (2013b) existieren im Raum, den diese vier
Messtischblätter einnehmen, Vorkommen von 18 weiteren planungsrelevanten Arten (vgl. Tabelle
3.2).
Mit einem Auftreten der Arten Europäischer Biber, Wildkatze, Feldhamster, Geburtshelferkröte,
Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Kleiner Wasserfrosch, Mauereidechse, Zauneidechse, Große
Moosjungfer und Dunkler Wiesenknopfbläuling im näheren Umfeld der Bauflächen ist aufgrund des
allgemeinen Verbreitungsbildes, der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der Biotopausstattung
(die Bauflächen umfassen im Wesentlichen Ackerflächen) nicht zu rechnen.
Vorkommen der Haselmaus, des Laub- und Springfroschs, des Kammmolchs sowie von Schlingnatter
und Zauneidechse sind zumindest auf Teilflächen im Umfeld der geplanten WEA nicht per se
auszuschließen. Bei den durchgeführten Begehungen im Untersuchungsraum ergaben sich keine
Hinweise auf Vorkommen dieser Arten.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Tabelle 2.1:
13
Planungsrelevante Arten des MTB 5204, 5205, 5304 und 5305 nach LANUV (2013b)
(exkl. Vögel und Fledermäuse) (Erhaltungszustand: atl: atlantisch; kon: kontinental; G:
günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: ungünstig/schlecht, k.A.: keine Angabe)
Erhaltungszustand
Erhaltungszustand
kon
atl
Europäischer Biber
G
G
Wildkatze
U
k.A.
Feldhamster
k.A.
S
Haselmaus
G
G
Geburtshelferkröte
U
U
Gelbbauchunke
S
S
Kreuzkröte
U
U
Wechselkröte
k.A.
U
Laubfrosch
U+
U+
Springfrosch
G
G
Kleiner Wasserfrosch
G
G
Kammmolch
U
G
Schlingnatter
U
U
Zauneidechse
G-
G-
Mauereidechse
U
U
Blauschillernder Feuerfalter
U
k.A.
Nachtkerzen-Schwärmer
G
G
unbek.
U
Art
deutsch
wissenschaftlich
Säugetiere
Amphibien
Reptilien
Schmetterlinge
Libellen
Große Moosjungfer
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2.6
14
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft
Der zur Beurteilung von geschützten und schutzwürdigen Teilen von Natur und Landschaft zu
betrachtende Untersuchungsraum wird auf einen Umkreis von 1.000 m um den Geltungsbereich des
Bebauungsplans Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch (Plangebiet) begrenzt.
Die Darstellung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen geschützten Gebiete sowie der schutzwürdigen Bereiche basiert auf den Darstellungen des
Landschaftsplans 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005), der (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 1992) und des
Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2013a).
Natura 2000-Gebiete
Im Untersuchungsraum treten keine Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete auf.
Naturschutzgebiete
Etwa 70 m nordöstlich des Plangebiets erstreckt sich das Naturschutzgebiet Boicher Bachtal und
Bruchbachtal (Festsetzungsnummer 2.1-9 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen). Der
Schutzzweck des ca. 35,4 ha umfassenden Gebiets besteht in der Erhaltung und Wiederherstellung der
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus den Bächen mit ihren Auen,
begleitenden Röhrichten, Riedern, Auwald, Bruchwald und Weidengebüschen mit gesetzlich
geschützten Biotopen und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten.
Weitere Naturschutzgebiete treten im Untersuchungsraum nicht auf.
Nationalparke und Nationale Naturmonumente
In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums befinden sich keine Nationalparke. Der
Nationalpark Eifel befindet sich mehr als 3 km südwestlich des Plangebiets.
Nationale Naturmonumente sind zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ausgewiesen.
Biosphärenreservate
In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums existieren keine Biosphärenreservate.
Landschaftsschutzgebiete
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim
(Festsetzungsnummer 2.2-5 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen).
Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des Kreises Düren genannt:
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der von Bachtälern, Quellmulden, Feldgehölzen
und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Brachen und Rainen gegliederten
kuppigen Voreifel-Agrarlandschaft für den Arten- und Biotopschutz,
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
15
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachtäler,
-
die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (z.B.
Muschelkalkkuppen, einzelne Bachtäler),
-
die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten
Kuppen und Talhängen,
-
wegen der Vielfalt und Eigenart der für die agrarisch genutzte Voreifel typischen
Kuppenlandschaft mit ihren stark gliedernden und belebenden Bachtälern, dorfnahen
Obstwiesengürteln und Feldgehölzen.
Nordöstlich schließt sich das Landschaftsschutzgebiet Börde bei Stockheim und Drove und
Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau (Festsetzungsnummer 2.2-3 gemäß Landschaftsplan 3
Kreuzau / Nideggen) an. Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des
Kreises Düren genannt:
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der Bördenlandschaft mit großflächigen Waldbeständen,
Feldgehölzen und den von Lößmulden, Bachläufen und Saumbiotopen durchzogenen
Ackerflächen für den Arten und Biotopschutz (§ 21a LG),
-
die Erhaltung und Wiederherstellung der von Grünland, Feldgehölzen, Wasserläufen und
Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen und Ufergehölzen gegliederten
Rurniederung für den Arten- und Biotopschutz,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachläufe,
-
die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen naturschutzwürdigen
Gebiete, insbesondere der Drover Heide,
-
die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe,
-
die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten
Hängen,
-
wegen der besonderen Bedeutung der ausgedehnten Wälder (z.B. Burgholz, Dürener
Stadtwald) als Naherholungsgebiet von Düren und Kreuzau.
Naturparke
Unmittelbar südwestlich des Plangebiets erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn
Eifel, der eine Fläche von insgesamt etwa 153.626 ha einnimmt.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
16
Naturdenkmale
Innerhalb des Untersuchungsraums sind keine Naturdenkmale ausgewiesen.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Innerhalb des Plangebiets existieren keine Geschützten Landschaftsbestandteile. Im Umkreis von
1.000 m treten einige Geschützte Landschaftsbestandteile auf. Die minimale Entfernung zwischen
dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch und einem
Geschützten Landschaftsbestandteil beträgt etwa 300 m.
Gesetzlich geschützte Biotope
Innerhalb des Plangebiets existieren keine gesetzlich geschützten Biotope.
Im Bereich des Naturschutzgebiets Boicher Bachtal und Bruchbachtal befinden sich Bruch- und
Sumpfwälder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer, Quellbereiche sowie
naturnahe Fließgewässerbereiche, die gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW gesetzlich geschützt
sind. Die Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 Windenergieanlagen
Lausbusch beträgt mehr als 700 m.
Verbundflächen herausragender Bedeutung
Der durch das Plangebiet verlaufende Thum-Bach ist Teil der Biotopverbundfläche mit der
Bezeichnung Kulturlandschaft zwischen Thum, Thuir und Nideggen (LANUV 2013a). Es handelt sich
dabei um ein ca. 216 ha umfassendes Gebiet mit besonderer Bedeutung. Als Schutzziele werden
formuliert (LANUV 2013a):
-
Erhalt der wenigen verbliebenen Waldstandorte mit naturnahen Laubholzbeständen,
-
Erhalt
der
Bachtäler
mit
teilweise
strukturreichem
Grünland,
Ufergehölzen
und
Obstbaumbeständen,
-
Erhalt aller gliedernden und belebenden Elemente wie Feldgehölze, Baumgruppen und reihen, mageren Raine, Kleingewässer und Quellbereiche sowie
-
Erhalt des Kleinreliefs.
Nördlich des Plangebiets befinden sich die Biotopverbundflächen Hangflächen zur Rur bei Kreuzau
mit angrenzenden Bachtälern (ca. 420 ha) und Drovener Heide (ca. 1.043 ha).
Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters des LANUV
Südöstlich grenzt das schutzwürdige Biotop Wälder am Kaiserberg (Kennung BK-5205-005) an das
Plangebiet. Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das Plangebiet (Abschnitt des ThumBaches). Das Schutzziel besteht in dem Erhalt naturnaher Laubholzbestände. Weitere schutzwürdige
Biotope treten im Bereich des Naturschutzgebiets Drover Heide auf.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2.7
2.7.1
18
Landschaft
Landschaftsbild
Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum Mechernicher Voreifel (Großlandschaft Eifel). Der
Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um das Plangebiet umfasst darüber hinaus Teile der
Landschaftsräume Rureifel (Großlandschaft Eifel) sowie der Zülpicher Börde (Großlandschaft
Niederrheinische Bucht).
Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum
in landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt (vgl. Tabelle 2.2 und Karte 3.1), die nachfolgend
beschrieben und in Anlehnung an das Verfahren von NOHL (1993) bewertet werden.
Die Einteilung und Beschreibung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der Einteilung der
Landschaftsräume des LANUV (2013). Durch die Einteilung ergeben sich Räume, die hinsichtlich ihrer
naturräumlichen Ausprägungen und des Landschaftsbilds relativ homogen sind. Im 10 km-Umkreis um
die Standorte der sechs geplanten WEA wurden fünf landschaftsästhetische Raumeinheiten
abgegrenzt (vgl. Tabelle 2.2).
Tabelle 2.2:
Landschaftsästhetische Raumeinheiten im 10 km Umkreis (UR10.000)
F läch e im
UR 10 . 0 0 0 (h a)
7.617,32
An te il am
UR 10 . 0 0 0
22,06%
Rureifel und westliche Hocheifel
13.086,72
37,91%
Zülpicher Börde
10.647,72
30,84%
1.875,94
5,43%
Lan d sch af tsästh e tisch e R au me in h e it
Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland
Drover Heide
Rur-Inde-Tal
Summe
1.294,73
3,75%
34.522,42
100,00%
Die Bewertung der landschaftlichen Qualitäten des Untersuchungsraums erfolgt auf der Grundlage der
Methode nach NOHL (1993). Anhand der Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit und
Schutzwürdigkeit werden den landschaftsästhetischen Raumeinheiten nach dem von NOHL (1993)
vorgegebenen Bewertungsschlüssel Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Dabei werden die Kriterien
Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt auf einer 10-stufigen Skala bewertet und unter doppelter
Wichtung von Eigenartserhalt zu dem ästhetischen Eigenwert der Raumeinheit zusammengefasst.
Landschaftsästhetische Vorbelastungen werden als die Naturnähe und den Eigenartserhalt
vermindernd berücksichtigt. Die Kriterien Reliefierung, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ergeben
die visuelle Verletzlichkeit jeder Raumeinheit. Die Sensitivität oder Empfindlichkeit der jeweiligen
Raumeinheit wird unter Hinzuziehung der Schutzwürdigkeit aus dem ästhetischen Eigenwert und der
visuellen Verletzlichkeit gebildet (vgl. Abbildung 2.2). Die Sensitivität als Ausdruck für die ästhetische
Empfindlichkeit einer Landschaft gegenüber störenden Eingriffen ist umso ausgeprägter, je höher der
ästhetische Eigenwert der Landschaft, je größer ihre visuelle Verletzlichkeit (wegen ihrer
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
19
Einsehbarkeit) und je größer ihre Schutzwürdigkeit (aufgrund von Natur- und Denkmalschutzwerten)
ist.
Abbildung 2.2:
Komponenten zur Bestimmung der Empfindlichkeit oder Sensitivität einer
landschaftsästhetischen Raumeinheit (nach NOHL 1993)
Die sich aus Schutzwürdigkeit, Verletzlichkeit und Eigenwert ergebende Empfindlichkeitsstufe einer
Raumeinheit ist ein Kriterium zur Bewertung der Schwere der zu erwartenden Auswirkungen des
Vorhabens (vgl. Kapitel 3.7).
Da NOHL (1993) keine Verbalisierung aller zehn Stufen vorgibt, werden im Rahmen der vorliegenden
Landschaftsbildbewertung für die einzelnen Stufen die in Tabelle 2.3 angegebenen Ausdrücke
verwendet. Gemäß NOHL (1993) sind Einheiten mit besonders hohen Empfindlichkeiten (9 und 10) als
Tabuflächen für mastenartige Eingriffe zu betrachten.
Tabelle 2.3:
Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien (für
die Kriterien Grobrelief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte bezogen auf die
visuelle Verletzlichkeit ist der Wert gegenläufig, d. h. Stufe 10 entspricht z. B. einem
sehr geringen Grobrelief und damit einer hohen visuellen Verletzlichkeit)
Stufe
Verbaler Ausdruck bzgl. Naturnähe, Vielfalt,
Eigenart, Schutzwürdigkeit
1
sehr gering
2
gering sehr gering
3
gering
4
gering bis durchschnittlich
5
durchschnittlich
6
überdurchschnittlich
7
überdurchschnittlich bis hoch
8
hoch
9
hoch bis sehr hoch
10
sehr hoch
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Tabelle 2.4:
20
Bewertung der Empfindlichkeit der einzelnen landschaftsästhetischen Raumeinheiten
Naturnähe
5,0
7,5
3,0
7,0
4,5
Vielfalt
5,0
8,0
3,0
6,0
6,5
Eigenart
5,0
7,0
3,0
7,0
5,5
Ästh e tisch e r
Eig e n we rt
20,0
29,5
12,0
27,0
22,0
Stu fe
4 ,0
8 ,0
2 ,0
7 ,0
5 ,0
Grobrelief
5,0
3,0
6,0
5,0
7,0
Strukturvielfalt
4,5
3,0
8,0
3,0
3,0
Vegetationsdichte
6,5
3,5
8,0
4,0
5,5
V isu e lle
V e rle tzlich k e it
16,0
9,5
22,0
12,0
15,5
Stu fe
5 ,0
2 ,0
8 ,0
3 ,0
5 ,0
Sch u tzwü rd ig k e it
6 ,0
8 ,0
5 ,0
7 ,0
4 ,0
Em p f in dlich k e it
19,0
26,0
17,0
24,0
19,0
Stu fe
4 ,0
7 ,0
3 ,0
7 ,0
4 ,0
Die Ergebnisse der Einzelbewertungen sind für die einzelnen landschaftsästhetischen Raumeinheiten
in Tabelle 2.4 zusammengefasst. Es folgt eine Beschreibung der Raumeinheiten sowie eine kurze
Erläuterung der Bewertung.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
21
Der Landschaftsraum wird geprägt durch die wellig-hügelige Nordost- Abdachung der Eifel, die
allmählich von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden abfällt. Die Abdachungsfläche
wird durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler sind teils stärker eingetieft
und entwässern im Westen und Norden zur Rur (Maas-Einzugsgebiet), im Osten und Süden zur Erft
(Rhein-Einzugsgebiet). Die im Westen gelegenen Täler fallen z. T. steil zum Rurtal ab. Im Norden quert
die Rur den Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland und das Wollersheimer Stufenländchen werden
von zusammenhängenden Agrarkomplexen mit vorherrschendem Ackerbau geprägt. Lediglich im
Norden des Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum
Rurtal finden sich visuell reizvolle, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie
Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird nur örtlich durch eingelagerte
Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie,
im
Wollersheimer
Stufenländchen,
durch
Muschelkalkklippen
mit
Halbtrockenrasen-
und
Gebüschvegetation belebt. Die östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens bieten eine
weitläufige Fernsicht in die Niederrheinische Bucht (LANUV 2013).
Westlich von Ginnick sind zwei Windenergieanlagen in Betrieb (vgl. Abbildung 2.3). Südwestlich von
Berg sind ebenfalls zwei WEA in Betrieb (vgl. Abbildung 2.4). Südöstlich von Vlatten existiert ein
Windpark mit elf Anlagen. Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungs-Trassen.
Das Plangebiet befindet sich am Rande der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche Kreuzau
Vettweiß (KLB 25.06) und Kulturlandschaftsbereiches Mittlere Rur/Nideggen (KLB 24.02). Bei dem
bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Mittlere Rur/Nideggen handelt es sich um das industriell und
bergbaulich geprägte Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau mit vorgeschichtlichen und römischen
Siedlungsplätzen, frühmittelalterliche Orte, mittelalterliche
Mühlen
und
Mühlengräben
und
Burganlagen. Der Kulturlandschaftsbereich Kreuzau Vettweiß ist insbesondere als römischer
Siedlungsraum bedeutsam (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007).
Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Raumeinheit werden insgesamt als durchschnittlich bewertet.
Die visuelle Verletzlichkeit wird auf Grund der durchschnittlichen Ausprägung von Grobrelief,
Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ebenfalls als durchschnittlich eingestuft. Die Schutzwürdigkeit
der Landschaft im Plangebiet sowie in dessen Umfeld wird als überdurchschnittlich bewertet (Lage im
Landschaftsschutzgebiet
sowie
teils
im
Naturpark;
kleinflächig
naturschutzfachlich
sowie
kulturhistorisch schutzwürdige Elemente (Thumbach, Hügelgrab)).
Insgesamt ergibt sich für die Raumeinheit eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber
mastenartigen Eingriffen.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
22
Abbildung 2.3:
Blick in nordöstliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen nordwestlich von
Ginnick (Betrachtungspunkt südwestlich von Ginnick).
Abbildung 2.4:
Blick in südliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen bei Berg (Betrachtungspunkt
westlich von Hürth).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
23
Der Landschaftsraum umfasst die Hochlagen der West- und Rureifel sowie die nach Norden
anschließende Abdachungszone der Eifel zur Mechernicher Voreifel sowie zur Zülpicher Börde. Die
Höhenlage nimmt von knapp 500 m im Süden des Untersuchungsraums auf unter 200 m am Dürener
Eifelfuß im Norden ab. Der Landschaftsraum wird durch das Rurtalsystem stark zertalt.
Das Landschaftsbild wird von ausgedehnten, unzerschnittenen Waldungen, landwirtschaftlich
genutzten, besiedelten Rodungsinseln und tief eingeschnittenen Fluss- Bachtalsystemen mit
ausgedehnten Talsperren geprägt. Die zusammenhängenden Waldungen konzentrieren sich auf
zumeist stärker zergliederte Höhenrücken sowie auf steilere Hanglagen zu den Bach- und Flusstälern.
Der Buhlert sowie der nördlich von Hürtgen gelegene Teil des Staatsforstes Hürtgenwald bieten mit
ihren ausgedehnten Fichtenforsten (Altersklassenwälder) ein eher monotones Waldbild. Die übrigen
Waldgebiete werden trotz örtlicher Nadelholzdominanz von einer vielfältigeren Bestockung mit teils
höherem Anteil an altersheterogenen Buchen- und Eichenwäldern geprägt. Ein belebtes Relief durch
eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder allenfalls geringer
Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldungen für die stille Erholung. Von besonderer
Attraktivität sind die talsperrennahen Wälder mit ihren örtlichen Sichtfeldern auf große Wasserflächen
sowie die weithin aufragenden Felsbildungen in den bewaldeten Rurtalhängen (vor allem die roten
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit der Burg Nideggen). Die vorwiegend strukturarmen
Kulturlandschaftskomplexe auf der Hürtgener und Dreiborner Hochfläche werden großräumig durch
Quelltäler mit bewaldeten Talhängen und z.T. strukturreichen, extensiv genutzten Talsohlen gegliedert.
Von derzeit herausragender Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr sind die
breiteren Flusstäler (mit angrenzenden Waldflächen) sowie die Talsperrenkomplexe. Eine visuelle
Beeinträchtigung stellen die zahlreichen Campingplätze unmittelbar entlang der Rur (z. B. bei
Heimbach) dar. Abgesehen von der Rurtalsperre und dem Kronenburger See dürfen die Wasserflächen
nicht genutzt werden (Wasserschutzzone I). Dennoch bieten die ufernahen Wanderwege einen
ästhetisch reizvollen Sichtwechsel zwischen offenen Wasserflächen und z. T. felsdurchsetzten
Waldgebieten (LANUV 2013).
Der Landschaftsraum umfasst Teile der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche Mittlere Rur/Nideggen
(KLB 24.02) und Rurtalsperre Urfttalsperre (KLB 28.03) (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE &
LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Nideggen und Heimbach weisen kulturlandschaftlich bedeutsame
Stadtkerne auf. Etwa 2,5 km südwestlich des Plangebiets liegt die Burg Nideggen, die aufgrund ihrer
exponierten Lage als Wahrzeichen der Stadt Nideggen gilt.
Nordwestlich von Brandenberg sind drei WEA in Betrieb. Westlich von Schmidt existiert ein Windpark
mit sieben Anlagen.
Die Naturnähe und Eigenart der Raumeinheit werden als überdurchschnittlich bis hoch bewertet. Die
Vielfalt kann auf Grund der unterschiedlichen Nutzungsformen und Strukturen im Untersuchungsraum
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
24
als hoch bewertet werden. Die visuelle Verletzlichkeit der Raumeinheit ist vor allem auf Grund der
hohen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als gering zu bewerten. Die Raumeinheit befindet sich
nahezu vollständig im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn Eifel, der weitere Schutzgebiete,
insbesondere den Nationalpark Eifel mit einschließt. Die Schutzwürdigkeit ist entsprechend als hoch
einzustufen. Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit.
Abbildung 2.5:
Blick vom Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein in westliche Richtung auf
Nideggen. (In der rechten Bildhälfte ist die Burg Nideggen zu sehen. In der linken
Bildhälfte sind im Hintergrund zwei WEA westlich von Ginnick zu erkennen).
Die Zülpicher Börde bildet den Südteil der rheinischen Lössbörden. Großflächige, intensiv genutzte
Ackerlagen ohne landschaftsgliedernde Einzelelemente sind heute landschaftsbildbestimmend.
Lediglich in der Randzone einzelner Siedlungen und innerhalb der Talräume sind Gehölzelemente
linienhafter oder kleinflächiger Ausdehnung ausgebildet. Positiv fällt das weitgehende Fehlen
technischer Großelemente auf (LANUV 2013).
Im 10.000 m Umkreis um die geplanten WEA stellt sich die Raumeinheit zumeist als ausgeräumte
Agrarlandschaft mit einzelnen Ortslagen dar. Lediglich einige kleine Waldbereiche und ein Baggersee
(Neffelsee) unterbrechen diesen Landschaftsreindruck. Im Norden sind zwei WEA in Betrieb.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
25
Die Naturnähe, Eigenart und Vielfalt werden als gering bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird auf
Grund der geringen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als hoch eingestuft. Im Norden der
Raumeinheit treten keine geschützten Bereiche von Natur und Landschaft auf. Der südliche Teil ist im
Naturpark Hohes Venn Eifel gelegen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Schutzwürdigkeit als
gering anzusehen. Die landschaftsästhetische Raumeinheit überschneidet sich in weiten Teilen mit
dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kreuzau Vettweiß, der insbesondere als römischer
Siedlungsraum bedeutsam ist (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND
2007). Vor diesem Hintergrund wird die Schutzwürdigkeit insgesamt als durchschnittlich bewertet.
Für die Raumeinheit ergibt sich somit eine geringe Empfindlichkeit.
Die Drover Heide, auch Stockheimer Waldhorst genannt, ist geologisch eine kleine Teilscholle in der
südlichen Zülpicher Börde. Der Untergrund wird fast vollständig von Hauptterrassenschottern des
Rheins gebildet.
Das Landschaftsbild wird durch großflächige Waldungen sowie den Offenlandkomplexen im
Truppenübungsplatz Drover Heide geprägt. Die Wälder werden von Eichen(misch)wäldern dominiert.
Daneben finden sich vor allem junge Birkenbestände und Kiefernforste. Die Wälder stocken auf einer,
von der Niederrheinischen Bucht aus, weithin sichtbaren Erhebung. Im Inneren des Waldgebietes
bieten die Heide- Magerrasenflächen im Standortübungsplatz Drover Heide ein kontrastierendes
Sichtbild. Die Wald-Heide-Magerrasenlandschaft stellt im überwiegend von Siedlungen und
Agrarkomplexen geprägten Umfeld ein herausragendes Naherholungsgebiet dar.
Die Naturnähe und die Eigenart werden als überdurchschnittlich bis hoch und die Vielfalt
überdurchschnittlich eingestuft. Die visuelle Verletzlichkeit des Untersuchungsraumes ist vor allem auf
Grund der hohen Vegetationsdichte in den bewaldeten Bereichen und der Strukturvielfalt im Bereich
der Offenflächen der Drover Heide als gering zu bewerten. Weite Teile der Raumeinheit sind als
Naturschutzgebiet Drover Heide ausgewiesen, das weitgehend deckungsgleich mit dem EUVogelschutzgebiet
bzw.
FFH-Gebiet
ist.
Die
Raumeinehit
ist
Teil
des
bedeutsamen
Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau Vettweiß, der insbesondere als römischer Siedlungsraum
bedeutsam ist (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Die
Schutzwürdigkeit wird als überdurchschnittlich bis hoch eingestuft.
Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Abbildung 2.6:
26
Blick vom Lausbusch in östliche Richtung auf das Waldgebiet der Drover Heide. (Im
Hintergrund ist die flache Landschaft der Zülpicher Börde zu erkennen).
Der Landschaftsraum umfasst einen ca. 30 km langen, schmalen Streifen des Rur-Tals von Kreuzau im
Süden bis Brachelen im Norden. Dieser Streifen schließt die in der Ruraue liegenden Anteile der Städte
Düren, Jülich und Linnich ein. Südlich von Jülich teilt sich der Landschaftraum in den etwa 12 km
langen, schmalen Streifen des Inde-Tals, welches sich nach Südwesten bis zur Stadt Eschweiler
erstreckt, und das Rur-Tal in südöstlicher Richtung bis Kreuzau auf.
Der im Untersuchungsraum gelegene Abschnitt des Rur-Inde Tals umfasst einen südlichen Ausläufer
des Landschaftsraums. Reste des ehemals mäandrierenden Flussverlaufs der Rur können auch heute
noch an den zahlreichen Altarmen ausgemacht werden. In Düren ist die Aue der mit Steinschüttungen
befestigten Rur mit Fußwegen, Rasen und Gehölzgruppen parkartig gestaltet. Bei Kreuzau ist die Rur
ca. 15-30 m breit und relativ flach und wird von unbebauten, naturnahen Auenbereichen mit
Weichholz-Auenwald umgeben. Die umliegenden Bereiche sind überwiegend bebaut.
Die Naturnähe wird vor allem auf Grund der dichten Besiedlung im Untersuchungsraum als gering bis
durchschnittlich bewertet. Die Eigenart in diesen Abschnitten wird als durchschnittlich und die Vielfalt
als überdurchschnittlich bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird insgesamt als durchschnittlich
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
27
eingestuft. Die Raumeinheit ist Teil des besonders bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches Mittlere
Rur/Nideggen (KLB 24.02) (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007).
Dabei handelt es sich um das industriell und bergbaulich geprägte Rurtal zwischen Heimbach und
Kreuzau
mit
vorgeschichtlichen
und
römischen
Siedlungsplätzen,
frühmittelalterliche
Orte,
mittelalterliche Mühlen und Mühlengräben und Burganlagen (z. B. Schloss Burgau).
Fazit
Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld wird anhand der als durchschnittlich bewerteten Kriterien
ästhetischer Eigenwert, visueller Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche
Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen zugesprochen.
Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der Kulturlandschaften
Rheinische Börde und Eifel befindet, ist die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen
differenziert zu betrachten. Der östliche Teil ist von Ackerflächen (Bördelandschaft) mit geringem
ästhetischen Eigenwert und hoher Verletzlichkeit, aber allenfalls durchschnittlicher Schutzwürdigkeit
geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit resultiert. Der westliche Teil des Untersuchungsraums ist
der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes Relief und hohen Waldanteil gekennzeichnet ist. Der
ästhetische Eigenwert und die Schutzwürdigkeit werden als hoch eingestuft, während die visuelle
Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe
Empfindlichkeit.
Insgesamt wird für ca. 35 % des Untersuchungsraums die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen
Eingriffen als gering eingestuft. Für etwa 43 % ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe
Empfindlichkeit. Etwa einem Fünftel des Untersuchungsraums wird eine durchschnittliche
Empfindlichkeit zugesprochen.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
2.7.2
28
Landschaftsgebundene Erholung
Das Untersuchungsgebiet ist hauptsächlich durch eine landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet
und weist überwiegend Ackerflächen und Wirtschaftswege auf.
Entlang des Thum-Baches verläuft ein Abschnitt eines örtlichen Wanderweges durch das Plangebiet.
An der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereichs befindet sich ein Hügelgrab (Kulturdenkmal). In
diesem Bereich ist ein weiter Ausblick v. a. in östliche Richtung gegeben.
Im weiteren Umfeld des Plangebiets konzentriert sich die Freizeit- und Erholungsinfrastruktur (v. a.
Wanderwege) auf das Rur-Tal und die Stadt Nideggen mit ihrem kulturhistorisch bedeutsamen
Stadtkern (vgl. Karte 2.3). Exponiert auf einem Felsen gelegen stellt die Burg Nideggen eine
Sehenswürdigkeit mit gewisser Fernwirkung dar. Insbesondere vom ca. 4,5 km westlich des
Plangebiets befindlichen Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein (Krawutschke-Turm) bietet sich ein
ausgezeichneter Blick auf die Burg (vgl. Abbildung 2.5).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter
Legende zu den Darstellungen des Freizeitkatasters NRW in Karte 2.3:
30
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3
3.1
31
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
Klima / Luft
Prognose der Auswirkungen
Auf ehemals unversiegelten Flächen werden Kranstellflächen, Wege und Fundamente von WEA neu
angelegt. Der Flächenbedarf beträgt voraussichtlich bis zu 1,5 ha. Diese größtenteils geschotterten
Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme
Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung).
Luftverunreinigungen treten nur während der Bauphase auf (Abgase der Fahrzeuge). Beim Betrieb der
Anlagen werden keine Luftschadstoffe freigesetzt.
Bewertung
Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert. Durch die Überbauung
von Flächen werden zwar mikro-klimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt
sind und als vernachlässigbar angesehen werden. Kurzfristig stellen sich jedoch auf den geschotterten
Flächen ruderale Pflanzengesellschaften ein, die das mikroklimatische Milieu wiederum positiv
beeinflussen.
Ziel der Windenergienutzung ist die Einsparung fossiler Energieträger, wodurch positive Auswirkungen
auf das Globalklima erwartet werden.
Es ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich
der geplanten Konzentrationszone auf das Schutzgut Klima / Luft.
3.2
Wasser
Prognose der Auswirkungen
Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert.
Grundwasserbeeinträchtigende
Wirkungen
wie
Grundwasserabsenkung,
Grundwasserstau,
Verminderung der Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch
den Bau und / oder den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten.
Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht
erwartet. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA sind mit
Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen versehen. Durch
die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten für die Tragschichten von Wegen bzw.
Kranstellflächen werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden.
Bewertung
Die Windenergienutzung im Plangebiet wird sich nicht in nennenswertem Maße auf das Schutzgut
Wasser auswirken.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3.3
32
Boden
Prognose der Auswirkungen
Der Einfluss der Windenergienutzung auf das Schutzgut Boden beschränkt sich auf die unmittelbar
durch den Bau der Anlagen und die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen beanspruchten Flächen.
Bei der Baudurchführung werden - soweit möglich - die im Untersuchungsraum vorhandenen
landwirtschaftlichen
Wege
genutzt.
Zur
Errichtung
und
für
den
späteren
Betrieb
von
Windenergieanlagen sind Fundamente, Kranstellflächen und ggf. Trafostationen anzulegen. Der
Flächenbedarf beträgt voraussichtlich bis zu 1,5 ha. Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten
Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw. vollversiegelt. Vollversiegelte Böden
verlieren
ihre
Funktion
als
Lebensraum
für
Pflanzen
und
Bodenorganismen
sowie
als
Grundwasserspender und -filter. Das 2 bis 3 m tiefe Fundament einer WEA wird unterirdisch angelegt.
Der Großteil des Bodenaushubs wird i .d .R. am Mastfuß gegenüber dem umgebenden Gelände leicht
überhöht angeschüttet. Der Bodenverbrauch wird dadurch auf ein Minimum reduziert. Durch die
Anschüttung von Bodenmaterial am Mastfuß werden die Bodenfunktionen im Bereich des
Fundaments mit Ausnahme der vom Turm eingenommen Fläche teilweise wieder aufgenommen. Das
vorgefundene Relief wird durch das Vorhaben allenfalls kleinräumig verändert. Die anzulegenden
Kranstellflächen sowie eventuelle Wegeaus- bzw. Wegeneubauflächen werden nicht vollständig
versiegelt und somit teildurchlässig sein. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die
Beeinträchtigung minimiert, kann aber nicht vollständig vermieden werden.
Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge ist nicht zu erwarten,
da sich die Baufahrzeuge aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten
und / oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen werden. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die Grenzen dieser Flächen hinaus.
Bewertung
Da es sich bei den betroffenen Böden nicht um ausgesprochene Sonderstandorte handelt und die
Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung teils gestört sind, werden die Auswirkungen
der Windenergienutzung im Plangebiet auf das Schutzgut Boden nicht als schwer eingestuft.
Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen (Entfernung von
bestehenden Versiegelungen) oder ersetzt werden (Wiederherstellung oder Optimierung von
Bodenfunktionen auf intensiv genutzten Flächen).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3.4
33
Flora
Prognose der Auswirkungen
Der Einfluss der Windenergienutzung auf das Schutzgut Flora beschränkt sich auf die unmittelbar durch
den Bau der Anlagen und die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen beanspruchten Flächen
(voraussichtlicher Flächenbedarf von maximal 1,5 ha).
Die Erschließung kann weitgehend über bestehende Wirtschaftswege erfolgen, die bereits befestigt
sind und ggf. noch um ca. 1 m zu verbreitern sind. Eventuell sind Stichwege zu den Kranstellflächen
auf Acker neu anzulegen.
Kranstellflächen
sowie
Wegausbauten
werden
mit
geeignetem
Schottermaterial
(z. B.
Natursteinschotter) befestigt und somit wasserdurchlässig sein, so dass sich auf diesen Flächen
entsprechend der geänderten Standortverhältnisse ruderale Pflanzengesellschaften ansiedeln können.
Im Bereich der Fundamente wird der Untergrund vollständig versiegelt. Durch das Anschütten von
Bodenmaterial können die Fundamentflächen mit Ausnahme der Mastfüße von Pflanzen besiedelt
werden. Der Lebensraumverlust beschränkt sich somit auf die von den Masten eingenommene Fläche.
Bewertung
In Anbetracht der betroffenen Biotopstrukturen mit weitgehend geringer ökologischer Bedeutung sind
die Auswirkungen auf die Pflanzenwelt insgesamt als gering zu bezeichnen. Seltene oder bedrohte
Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften werden durch den Bau oder den Betrieb von
Windenergieanlagen im Bereich der geplanten Konzentrationszone nicht berührt.
Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden
(Aufwertung von Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3.5
34
Fauna
Vögel
Insgesamt könnten im Bereich der geplanten WEA planungsrelevante Vogelarten nisten. Falls die WEA
im Brutzeitraum errichtet werden bzw. die Baufelder hergestellt werden, könnte es zu einem Verstoß
gegen § 44 Abs. 1. Nr. 1 i. V. m Nr. 3 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen im
Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten)
kommen.
Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1. Nr. 1 i. V. m Nr. 3 BNatSchG gänzlich vermeiden zu können,
können
entsprechende
Maßnahmen
vorgenommen
werden
(Bauzeitenbeschränkung,
Baufeldräumung, Überprüfung der Bauflächen zur Errichtung der WEA).
Darüber hinaus ist derzeit eine umfassende und abschließende Prognose der Auswirkungen auf Vögel
noch nicht möglich. Nach den bisherigen Erkenntnissen nutzen die Rohrweihe, Kornweihe,
Wiesenweihe, Schwarzmilan, Kiebitz, Grauammer (und Uhu) den Untersuchungsraum so selten, dass
dem Untersuchungsraum keine besondere Bedeutung für die Arten beigemessen werden können.
Verstöße
gegen
das
Artenschutzrecht
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
sowie
erhebliche
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung werden für diese Arten vor dem Hintergrund der
derzeitigen Datenlage nicht erwartet.
Der Untersuchungsraum liegt in dem bekannten Durchzugskorridor für Kraniche. Insgesamt liegen
derzeit keine Erkenntnisse vor, dass der Kranich im besonderen Maße von Kollisionen betroffen ist.
Rastende Kraniche wurden im Untersuchungsraum im Rahmen der Untersuchungen bisher nicht
festgestellt.
Verstöße
gegen
das
Artenschutzrecht
(§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG)
sowie
erhebliche
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung werden für diese Arten vor dem Hintergrund der
derzeitigen Datenlage nicht erwartet.
Der
Rotmilan
gilt
als
kollisionsgefährdete
Art.
Vor
diesem
Hintergrund
empfiehlt
die
Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW (2007)) mit WEA einen Abstand von
1.000 m zu Rotmilanhorsten einzuhalten. Im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA wurde
bisher keine Rotmilanbrut festgestellt. Die Abstandempfehlung der LAG-VSW (2007) wird eingehalten.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum bei Jagdflügen festgestellt. Derzeit liegen keine Daten vor,
die der Planung wegen des Schutzes von Rotmilanen entgegenstehen. Ob ggf. Maßnahmen zur
Verminderung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ergriffen werden müssen,
kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Für diesen Fall stünden aber geeignete Maßnahmen zur
Verfügung.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
35
Die Wachtel trat sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2013 als Brutvogel auf. Die Empfindlichkeit der
Art gegenüber WEA beruht dabei auf einem Meideverhalten. Das Kollisionsrisiko wird generell als
gering eingeschätzt. Das Meideverhalten ist - nach derzeitigem Kenntnisstand - vor allem auf die
akustischen Reize von WEA zurückzuführen. Als Meideabstand wird in der Literatur ein Bereich von
etwa 200 bis 300 m angegeben (vgl. REICHENBACH et al. 2004).
Für die Wachtel könnte somit eine erhebliche Störung und eine Beschädigung oder Zerstörung von
Fortpflanzungsstätten eintreten, wenn Brutplätze innerhalb des artspezifischen Meideabstands liegen
würden. Für diesen Fall bestehen im Umfeld der Planung aber genügend vergleichbare Flächen, die
von Wachteln besiedelt werden können. Da die Wirkräume der WEA (s. o.) in jedem Fall nur einen
sehr kleinen Teil der potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Umfeld der geplanten umfassen
werden, wird die ökologische Funktion des Raums - auch bei einem kleinflächigen Verlust potenzieller
Fortpflanzungs- und Ruhestätten - weiterhin erfüllt. Gegebenenfalls könnten auch CEF-Maßnahmen
dafür sorgen, vor der Inbetriebnahme hochwertige Lebensräume für die Wachtel zu schaffen, in die
eventuell gestörte Wachteln ausweichen könnten. In diesem Fall läge kein Verstoß gegen
§ 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor.
Falls erhebliche Beeinträchtigungen von Wachteln durch den Betrieb der geplanten WEA innerhalb der
Konzentrationszonen auftreten sollten, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die
erheblichen Beeinträchtigungen zu kompensieren (z. B. Extensivierungen der Landnutzung).
Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Arten vor, die der
Planung grundsätzlich entgegenstehen.
Fledermäuse
Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse aus dem Jahr 2013 steht noch aus.
Ein gewisses Konfliktpotenzial (Kollisionsrisiko) kann sich durch ein regelmäßiges Auftreten von
kollisionsgefährdeten Fledermausarten ergeben. Als kollisionsgefährdet gelten in NRW insbesondere
MKUNLV & LANUV (i. Vorb.): Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie die Zweifarbfledermaus.
Für die Zwergfledermaus können nach MKUNLV & LANUV (i. Vorb.) aufgrund der Häufigkeit Tierverluste
durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und
Verletzungsverbot
des
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG.
Im
Umfeld
bekannter,
individuenreicher
Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende
Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die
Biologie der Art durch den Vorhabenträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein
signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
36
Ob Maßnahmen erforderlich werden, mit denen sich das Kollisionsrisiko zu relevanten Zeiten
nachweislich reduzieren lässt (z. B. temporäres Abschalten der WEA), kann derzeit noch nicht beurteilt
werden.
Weitere planungsrelevante Arten
Vorkommen von Haselmaus, Laubfrosch, Springfrosch, Kammmolch und Zauneidechse im Umfeld der
WEA können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass diese
Arten gegenüber dem Betrieb von WEA sensibel reagieren. Lebensräume von besonderer Bedeutung
(z. B. Laichgewässer) die im Rahmen der Errichtung der WEA betroffen ein könnten, sind auf den
Flächen nicht vorhanden. Gegebenenfalls könnten Maßnahmen notwendig werden, um baubedingte
Individuenverluste zu vermeiden (Baufeldbegutachtungen für die Haselmaus, Zauneidechse und
Schlingnatter sofern entsprechende Habitate der Zuwegung betroffen wären oder das Aufstellen von
Amphibienschutzzäunen während der Wanderphase von Amphibien).
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3.6
37
Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft
Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmale
Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente und
Naturdenkmale sind ausgeschlossen.
Nationalparke
Die im Plangebiet geplanten WEA werden im Nationalpark Eifel allenfalls kleinflächig zu sehen sein.
Aufgrund der Entfernung ergeben sich aber keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen.
Natura 2000-Gebiete
Aufgrund der Entfernung sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete
zu erwarten.
Naturschutzgebiete
Es
werden
sich
keine
erheblichen
nachteiligen
Auswirkungen
auf
das
nächstgelegene
Naturschutzgebiet Boicher Bachtal und Bruchbachtal bzw. seine Schutzziele ergeben, da die
Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus den Bächen mit ihren Auen,
begleitenden
Röhrichten,
Riedern,
Auwald,
Bruchwald
und
Weidengebüschen
durch
die
Windenergienutzung nicht beeinträchtigt werden. Weitere Naturschutzgebiete befinden sich in
ausreichender Entfernung.
Landschaftsschutzgebiete
Gemäß
§ 29 Abs. 4 LG NW
treten
bei
der
Aufstellung,
Änderung
und
Ergänzung
eines
Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und
Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans
außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem
Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass
die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der
Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus:
Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch
eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst
werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v.
08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 - 7 A
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
38
2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht
unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich
einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im
Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als
außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind (MKULNV 2011).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als
wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des
Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Naturparke
Das Plangebiet grenzt an den Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn Eifel. Die geplanten WEA
werden in offenen Bereichen des Naturparks zu sehen sein. Gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG handelt es
sich bei Naturparke um einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die
-
großräumig sind,
-
überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind,
-
sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in
denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird,
-
nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind,
-
der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten
Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine
dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und
-
besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern.
Im Naturpark sind bereits zahlreiche WEA in Betrieb. Analog zur Beurteilung der optischen
Beeinflussung in umliegenden Landschaftsschutzgebieten ist vor diesem Hintergrund nicht von einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Windenergienutzung im Plangebiet auszugehen. Dabei
ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein großräumiges Gebiet handelt, in dem weiterhin
Landschaftsausschnitte erlebbar sein werden, in dem die Windenergienutzung nicht wahrnehmbar ist.
Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope
Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Errichtung
und den Betrieb der im Plangebiet geplanten WEA nicht berührt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen
werden ausgeschlossen.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
39
Verbundflächen herausragender Bedeutung, schutzwürdige Biotope
Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Elemente (v. a. naturnahe Laubholzbeständen, Feldgehölze,
Bachtäler) im Zuge der Errichtung der geplanten WEA sollten soweit möglich vermieden werden. Dies
gilt insbesondere für den Thumbach im Zusammenhang mit der Erschließung der WEA-Standorte.
Weitere schutzwürdige Elemente werden voraussichtlich nicht betroffen sein.
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
3.7
40
Landschaft
Prognose der Auswirkungen
Als Bauwerke mit technisch-künstlichem Charakter gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt und
Rotorbewegung regelmäßig großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer
Landschaft verändern können. Neben den visuellen Auswirkungen können die akustischen Reize von
WEA das landschaftliche Empfinden in ihrem Nahbereich verändern und stören. So kommt es durch
die Luftströmung am Rotor zu aerodynamischen und durch die Schwingung der Rotoren zu
strukturdynamischen Schallemissionen (KLEIN & SCHERER 1996, WAGNER et al. 1996). Ferner können
durch die Azimutmotoren zur Gondelnachführung sowie durch das Getriebe weitere Schallemissionen
entstehen.
Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des
Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem Planungsstand von sechs WEA mit einer
Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen wurde (Gesamthöhe einer WEA des Typs Enercon E101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe). Bei der
Sichtbereichsanalyse wird nicht zwischen der Zahl der sichtbaren WEA differenziert. Ebenso wird nicht
unterschieden, ob nur ein Teil einer WEA oder die ganze Anlage wahrnehmbar sein wird. Zu den
ermittelten Sichtbereichen zählen somit alle Orte, von denen mindestens ein Teil (z. B. Flügelspitze im
oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA theoretisch sichtbar sein wird. Gemäß der durchgeführten
Sichtbereichsanalyse werden die geplanten WEA im Untersuchungsraum (Raum im Umkreis von
10 km um die Standorte der WEA) auf etwa 12.958 ha sichtbar sein. Das entspricht etwa 38 % des
34.522 ha umfassenden Untersuchungsraums. Etwa 54 % der Sichtbereiche liegen in der Raumeinheit
Zülpicher Börde. Etwa 35 % der Sichtbereiche entfallen auf die Raumeinheit Wollersheimer
Stufenländchen und Vlattener Hügelland. Auf die Rureifel entfallen etwa 8 % der Sichtbereiche.
Tabelle 3.1:
Bereiche
mit
Sichtbeziehungen
zu
den
geplanten
WEA
in
den
landschaftsästhetischen Raumeinheiten (UR10.000 = Untersuchungsraum im 10 km
Umkreis)
Lan d sch af tsästhe tisch e
R au m ein h e it
F läch e im
UR 10 . 0 0 0 (h a)
Be re ich e m it Sichtb e zie h u n g e n zu d e n
g e p lan te n WE A (h a)
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland
Rureifel und westliche Hocheifel
7.617,32
4.486,34
13.086,72
1.063,78
Zülpicher Börde
10.647,72
6.950,23
1.875,94
198,73
Drover Heide
Rur-Inde-Tal
Summe
1.294,73
258,75
34.522,42
12.957,83
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
41
Bewertung
Nach BALLA et al. (2006) sind Auswirkungen auf das Landschaftsbild als schwer zu bezeichnen, wenn
(S. 62). Da
diese Bewertung jedoch regelmäßig auf Windenergievorhaben zutreffen würde, ist die Definition von
schweren Auswirkungen für Windenergievorhaben zu eng gefasst.
Windenergieprojekte dürften zu besonders schweren nachteiligen Auswirkungen führen, wenn zum
einen dem betroffenen Raum in weiten Teilen eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftsbild
zugewiesen werden kann und zum anderen das Landschaftsbild aufgrund einer großen Zahl von WEA
in starkem Maße überprägt wird.
Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde (geringer ästhetischer Eigenwert,
durchschnittliche Schutzwürdigkeit) sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland
(unterdurchschnittlicher ästhetischer Eigenwert, überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit) kann kein
besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden.
Die Zülpicher Börde erstreckt sich im Untersuchungsraum in einem Entfernungsbereich zwischen etwa
3 und 10 km zu den geplanten WEA-Standorten. Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten
WEA werden somit überwiegend in einer Entfernung von mehr als der 15-fachen Gesamthöhe
auftreten. In Anlehnung an BREUER (2001) ist in diesem Entfernungsbereich nicht davon auszugehen,
dass WEA zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsempfindens führen werden.
In der Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere
Windenergieanlagen in Betrieb.
Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild
zugesprochen werden. Die Einheit umfasst etwa 38 % des Untersuchungsraums und erstreckt sich in
einer Entfernung von knapp 2 km zu den geplanten WEA-Standorten. Der Anteil der ermittelten
Bereiche mit Sichtbeziehungen (Sichtbereiche) zu den geplanten WEA beträgt ca. 8 % der Fläche des
im Untersuchungsraum gelegenen Teils des Landschaftsraums. Die Sichtbereiche werden größtenteils
in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, die Windenergienutzung im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch würde zu besonders
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen.
Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung bereiten die stark subjektiven Komponenten
des landschaftlichen Empfindens. Aus den Ergebnissen einer Studie von EGERT & JEDICKE (2001) zur
Akzeptanz
von
Windenergieanlagen
lässt
sich
ableiten,
wie
die
bislang
bestehenden
Windenergieanlagen auf der Vasbecker Hochfläche (Kreis Waldeck-Frankenberg, Nordhessen) von den
Anwohnern wahrgenommen werden:
ecoda
Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen
42
(EGERT & JEDICKE 2001).
Eine weitere Untersuchung zur Akzeptanz von Windenergieanlagen wurde von WEISE et al. (2002) in
Nordthüringen im Winter 2000/01 durchgeführt, wobei insgesamt 619 Personen zu ihrer Beurteilung
der Landschaftsbildbeeinflussung durch WEA befragt wurden. Von den Befragten waren 29 % der
Meinung, WEA hätten eine negative Wirkung auf das Landschaftsbild, 34 % beurteilten die Wirkung als
neutral und 37 % meinten, WEA hätten eine positive Wirkung auf das Landschaftsbild. Wenn man die
neutralen und positiven Einschätzungen zusammenfasst, ist hier von 71 % Akzeptanz der WEA in
Hinsicht auf das Landschaftsbild auszugehen. Die Untersuchung zeigt, dass die Einschätzung auch
davon abhängig ist, ob in der Nähe des Wohnortes WEA existieren. Die Wirkung von WEA auf das
Landschaftsbild wird von Personen, in deren Wohnortumfeld WEA betrieben werden, negativer
beurteilt (38 % der Befragten mit WEA in der Nähe des Wohnorts). Dennoch überwogen auch bei
diesen Personen neutrale und positive Wertungen bezüglich der Auswirkungen von WEA auf das
Landschaftsbild.
LENZ (2004) weist daraufhin, dass der individuelle landschaftsästhetische Anspruch von zentraler
Bedeutung für die Akzeptanz von WEA ist. Ferner gibt die Autorin zu bedenken, dass Akzeptanz eine
dynamische Größe ist, die sich durch neue Informationen und persönliche Erfahrungen mit WEA im
Laufe der Zeit ändern kann. Es ist sogar denkbar, dass erholungssuchende Personen die
Windenergieanlagen als Attraktion ansehen, die z. B. die Attraktivität eines Radwanderweges erhöhen
kann. Dieses Phänomen wird im Allgemeinen als Windenergie-Tourismus beschrieben.
Wie die Ergebnisse von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von
negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
ecoda
Vermeidung, Verminderung und Kompensation
4
44
Vermeidung, Verminderung und Kompensation
Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung
4.1
Als generelle Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen bezüglich der Schutzgüter Wasser, Boden,
Flora und Fauna sind zu nennen:
-
Nutzung vorhandener Wirtschaftswege
-
Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen
-
sortierte Lagerung des Bodenaushubs und nach Beendigung Wiedereinbau des Ausgangsmaterials
entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden
-
Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegung unter Verwendung von
geeignetem Schottermaterial (z. B. Natursteinschotter)
-
anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet
werden, sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen.
-
Beschränkung von Bauzeiten
Hinsichtlich der technischen Ausführung eines Windenergieprojekts nennt BREUER (2001) mehrere
Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Verringerung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes:
-
Aufstellung möglichst nicht in Reihe, sondern flächenhaft konzentriert
-
Verwendung dreiflügliger Rotoren
-
Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich
Höhe, Typ, Laufrichtung und -geschwindigkeit
-
Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl
-
angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener und leuchtender Farben
-
energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels
Erdkabel
-
Konzentration von Nebenanlagen
-
Verwendung einer speziellen Beschichtung der Rotorflügel zur Vermeidung von DiskoEffekten (Licht-Reflexionen)
ecoda
Vermeidung, Verminderung und Kompensation
45
Für Windenergieanlagen wie auch für andere Bauwerke mit einer Höhe von über 100 m besteht im
Hinblick auf die Flugsicherheit eine Pflicht zur Kennzeichnung. Überschreiten Windenergieanlagen
eine Gesamthöhe von 150 m, ist die Kennzeichnung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471) wie folgt
auszuführen:
Die Rotorblätter erhalten rote Markierungen (von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse: 6 m
rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest grau). Zudem erhält der Turm einer WEA über 150 m Gesamthöhe
einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m Höhe. Die Tageskennzeichnung muss in Verkehrsrot (RAL
3020) ausgeführt werden. Zusätzlich ist auf dem Maschinenhaus ein 2 m breiter, horizontaler
orange/roter Streifen in der Mitte von der linken bis zur rechten Seite des Maschinenhauses
(rechtwinklig zur Rotorebene) anzubringen.
Alternativ können bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer an der Gondel die Anbringung eines
zweiten orange/roten Streifens an den Rotorblättern sowie die Kennzeichnung des Maschinenhauses
entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze bis zu
65 m betragen. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Blinklicht (Feuer W-ROT) in Gondelhöhe sowie
Hindernisfeuer auf einer Höhe von ca. 49 m und ca. 94 m am Turm (nicht blinkend).
Es besteht die Möglichkeit, neben dem weiß blitzenden Feuer als Tageskennzeichnung, auch die
Nachtkennzeichnung "W-ROT" über ein Sichtweitenmessgerät zu regulieren. Zudem kann das weiß
blitzende Tagessignal in der Dämmerung, in der es besonders auffällt, durch das Gefahrenfeuer W, rot
abgelöst werden. Den Wechsel regeln Dämmerungsschalter, die bei einer Umgebungshelligkeit von
50 bis 150 Lux - statt bisher 50 ± 2 Lux - schalten. Die Reduktion der Lichtstärke setzt ein
Sichtweitenmessgerät voraus. Bei Sichtweiten über 5.000 m darf die Nennlichtstärke der
Gefahrenfeuer und der Feuer W, rot auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert
werden.
Zur Verminderung von Beeinträchtigungen durch die erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung
sollte die Lichtstärke der Befeuerung durch Sichtweitenmessgeräte soweit wie möglich reduziert
werden. Zudem sollte die Befeuerung des Windparks synchronisiert werden.
Beeinträchtigungen durch Schallemissionen und Schattenschlag, die ein verträgliches Maß
überschreiten, sind mit Hilfe von Abschaltautomatiken zu vermeiden (Einhaltung der entsprechenden
Richtwerte).
ecoda
Vermeidung, Verminderung und Kompensation
4.2
46
Zu erwartender Kompensationsumfang
Die Ermittlung des Umfangs erforderlicher Maßnahmen zum Ausgleich bzw. Ersatz erheblicher
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Zuge der Eingriffsregelung im Genehmigungsverfahren.
Da derzeit die Anzahl geplanter WEA, der geplante Anlagentyp sowie die Lage der Bauflächen nicht
abschließend feststehen, kann lediglich die voraussichtliche Größenordnung des zu erwartenden
Kompensationsumfangs dargestellt werden. Dabei wird von der Errichtung und dem Betrieb von sechs
WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen (Gesamthöhe einer WEA des Typs
Enercon E-101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe).
Schutzgüter Boden und Flora bzw. Biotope
Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von
voraussichtlich etwa 1,5 ha ist durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen
(Aufwertung von Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit). Nach BREUER (1994) ist bei der
Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass mit der
Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch
eine (Teil-)Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann. Man spricht in diesem
Zusammenhang auch von einer Multifunktionalität der Maßnahme. So kann man beispielsweise mit
der Anlage einer extensiven Obstwiese auf einer bislang intensiv genutzten Fläche sowohl eine
Aufwertung von Biotopen als auch eine Neugestaltung des Landschaftsbilds erreichen. In der Regel
werden
durch
biotopaufwertende
Maßnahmen
auch
Bodenfunktionen
verbessert
oder
wiederhergestellt.
Es wird davon ausgegangen, dass durch die zur Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durchzuführenden Maßnahmen auch die Beeinträchtigungen von Biotop- und
Bodenfunktionen kompensiert werden können, so dass kein zusätzlicher Kompensationsbedarf
erwartet wird.
Schutzgut Fauna
Sollten sich Beeinträchtigungen von Tierarten ergeben, sind diese durch besondere, nötigenfalls
vorgezogene Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, die die Habitatfunktionen wieder
herstellen.
Schutzgut Landschaft
In der Regel sind die Voraussetzungen für eine landschaftsgerechte Wiederherstellung sowie für eine
landschaftsgerechte Neugestaltung nicht erfüllt, so dass der Eingriff in das Landschaftsbild meist nicht
ausgeglichen werden kann (BREUER 2001). Daher sind die nicht zu vermeidenden erheblichen oder
ecoda
Vermeidung, Verminderung und Kompensation
47
nachhaltigen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung zu
ersetzen.
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild durch
Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen üblicherweise nach dem von NOHL (1993)
vorgeschlagenen Verfahren. Dabei wird eine dem ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft durch
den Eingriff proportionale Kompensationsfläche ermittelt, auf der durchschnittlich wirksame
ästhetische Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen.
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration wurde eine Gesamtkompensationsfläche von
insgesamt etwa 11,76 ha ermittelt (vgl. Anhang). Auf dieser Fläche sind nach NOHL (1993)
durchschnittlich wirksame ästhetische Maßnahmen durchzuführen. Nach NOHL (1993) ist es möglich,
die Kompensation auf einer kleineren Fläche mit hochwertigen Maßnahmen bzw. auf einer größeren
Fläche mit geringwertigeren Maßnahmen zu erreichen. Es ist also notwendig, die möglichen
Maßnahmen hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Qualität zu bewerten. Eine Darstellung von
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann daher nur im Rahmen eines Landschaftspflegerischen
Begleitplans im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen.
ecoda
Zusammenfassung
5
48
Zusammenfassung
Anlass des vorliegenden Fachbeitrags ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1
Windenergieanlagen Lausbusch (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) zur planungsrechtlichen
Sicherung der Errichtung von sechs Windenergieanlagen.
Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags werden die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden, Flora,
Fauna und Landschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung an dem
Standort dargestellt und bewertet. Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau.
Der ca. 58,16 ha umfassende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 Windenergieanlagen
Lausbusch (Plangebiet) befindet sich an der südlichen Gemeindegrenze westlich bzw. südwestlich
des Ortsteils Thum. Das Plangebiet liegt um etwa 260 bis 290 m ü. NN und weist ein leicht bewegtes
Relief auf. Das Gebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Nördlich der L 33 treten kleinere
Waldbereiche auf (v. a. Lausbusch). In Ost-West-Richtung wird es durch die Landesstraße L 33
zerschnitten.
Nach derzeitigem Stand planen die Rea GmbH, die juwi Energieprojekte GmbH und die Energiekontor
diesem Bereich die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) der neuesten
Generation mit Nennleistungen von ca. 3 MW.
Bezüglich der Schutzgüter Klima / Luft und Wasser ergeben sich keine nennenswerten negativen
Auswirkungen.
Durch die geplanten WEA sowie die zur Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebenflächen
werden dauerhaft voraussichtlich etwa 1,5 ha in Anspruch genommen. Der Boden wird auf der
dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw. vollversiegelt.
Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen (Entfernung von
bestehenden Versiegelungen) oder ersetzt werden (Wiederherstellung oder Optimierung von
Bodenfunktionen auf intensiv genutzten Flächen).
In Anbetracht der betroffenen Biotopstrukturen mit weitgehend geringer ökologischer Bedeutung
(intensiv genutzte Ackerflächen) sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Flora / Biotope insgesamt
als gering zu bezeichnen. Seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften werden
durch den Bau oder den Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht betroffen sein.
Das Schutzgut Fauna kann noch nicht abschließend bewertet werden, da die Erhebungen noch laufen
bzw. die Daten noch nicht vollständig ausgewertet wurden. Derzeit liegen keine Hinweise darauf vor,
dass das Schutzgut Fauna dem Vorhaben grundsätzlich entgegensteht. Es könnten jedoch
Vermeidungs-, Verminderungs- / und Kompensationsmaßnahmen (ggf. CEF-Maßnahme) notwendig
ecoda
Zusammenfassung
49
werden, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden bzw. erhebliche
Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensieren.
Es werden keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte und schutzwürdige Teile von
Natur und Landschaft erwartet.
Als Bauwerke mit technisch-künstlichem Charakter gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt und
Rotorbewegung regelmäßig großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer
Landschaft verändern können.
Das Landschaftsbild wurde im Umkreis von 10 km um die Standorte der geplanten WEA nach der
Methode von NOHL (1993) bewertet. Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld wird anhand der als
durchschnittlich bewerteten Kriterien ästhetischer Eigenwert, visueller Verletzlichkeit sowie
Schutzwürdigkeit
eine
durchschnittliche
Empfindlichkeit
gegenüber
mastenartigen
Eingriffen
zugesprochen. Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der
Kulturlandschaften Rheinische Börde und Eifel befindet, ist die Empfindlichkeit gegenüber
mastenartigen Eingriffen differenziert zu betrachten. Der östliche Teil ist von Ackerflächen
(Bördelandschaft) mit geringem ästhetischen Eigenwert und hoher Verletzlichkeit, aber allenfalls
durchschnittlicher Schutzwürdigkeit geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit resultiert. Der
westliche Teil des Untersuchungsraums ist der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes Relief und
hohen Waldanteil gekennzeichnet ist. Der ästhetische Eigenwert und die Schutzwürdigkeit werden als
hoch eingestuft, während die visuelle Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt sich eine
überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Insgesamt wird für ca. 35 % des Untersuchungsraums
die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen als gering eingestuft. Für etwa 43 % ergibt
sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Etwa einem Fünftel des Untersuchungsraums
wird eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugesprochen.
Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des
Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem Planungsstand von sechs WEA mit einer
Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen wurde (Gesamthöhe einer WEA des Typs Enercon E101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe).
Die geplanten WEA werden im Umkreis von 10 km auf etwa 12.958 ha sichtbar sein (etwa 38 % des
Untersuchungsraums). Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde (geringer
ästhetischer Eigenwert, unterdurchschnittliche Schutzwürdigkeit) sowie Wollersheimer Stufenländchen
und
Vlattener
Hügelland
(durchschnittlicher
ästhetischer
Eigenwert,
durchschnittliche
Schutzwürdigkeit) kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben
zugesprochen werden.
Die Zülpicher Börde erstreckt sich im Untersuchungsraum in einem Entfernungsbereich zwischen etwa
3 und 10 km zu den geplanten WEA-Standorten. Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten
WEA werden somit überwiegend in einer Entfernung von mehr als der 15-fachen Gesamthöhe
ecoda
Zusammenfassung
50
auftreten. In Anlehnung an BREUER (2001) ist in diesem Entfernungsbereich nicht davon auszugehen,
dass WEA zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsempfindens führen werden.
In der Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere
Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des
Untersuchungsraums
vorhandene
Landschaftseindruck
Windenergienutzung
verstärken.
Die
geplanten WEA werden das Landschaftsbild aber nicht überprägen.
Eine überdurchschnittliche Bedeutung für das Landschaftsbild kommt der Raumeinheit Rureifel und
westliche Hocheifel zu, die etwa 38 % des Untersuchungsraums umfasst und sich in einer Entfernung
von knapp 2 km zu den geplanten WEA-Standorten erstreckt. Der Anteil der ermittelten Bereiche mit
Sichtbeziehungen (Sichtbereiche) zu den geplanten WEA beträgt ca. 8 % der Fläche des im
Untersuchungsraum gelegenen Teils des Landschaftsraums. Die Sichtbereiche werden größtenteils in
einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden.
Insgesamt ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, die Windenergienutzung im
Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 Windenergieanlagen Lausbusch würde zu besonders
schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen.
ecoda
Abschlusserklärung
Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand
und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem
Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen.
Dortmund, 30. Oktober 2013
________________________
Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz
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Anhang
Methodenbeschreibung zur Sichtbereichsanalyse
Um die Auswirkungen der geplanten WEA auf das Landschaftsbild in quantitativer Hinsicht prognostizieren zu können, wurde eine Sichtbereichsanalyse durchgeführt. Bei der Sichtbereichsanalyse handelt
es sich um eine modellhafte Berechnung, in der die Realität auf der Basis von gewissen pauschalen
Annahmen (z. B. pauschale Höhen von sichtverschattenden Elementen) problemorientiert (d. h. dem
Detaillierungsgrad angemessen) abgebildet wird. Als Ergebnis der Analyse erhält man eine
flächenhafte Darstellung der Bereiche, von denen die geplanten WEA sichtbar sein werden
(Einwirkungsbereiche). Darüber hinaus lässt sich die Ausdehnung der einzelnen Einwirkungsbereiche
berechnen.
Die verwendeten Geländehöhendaten stammen von der Shuttle Radar Topography Mission (SRTM).
Bei den SRTM-Daten handelt es sich um ein Oberflächenmodell, das die Strukturhöhen der Objekte auf
der Landoberfläche (z. B. Wälder, Gebäude) teilweise mit beinhaltet. Die mittlere "Überhöhung" der
SRTM-Daten gegenüber dem DGM 50 bewegt sich in Waldgebieten in der Größenordnung von 2 bis
9 m (WEIGEL 2005). Vor diesem Hintergrund werden zur hinreichenden Berücksichtigung des Waldes,
dessen Höhe mit 25 m über Grund angenommen wird, vereinfachend 20 m auf das SRTM-Daten
basierte Geländemodel aufaddiert (vgl. Tabelle A.I). Die Überhöhung in Siedlungsgebieten scheint
hingegen vernachlässigbar zu sein.
Tabelle A.I:
Zur Ermittlung des visuell beeinträchtigten Raums zugrunde gelegte Höhen
sichtverstellender Landschaftselemente
Kategorie
angenommene durchschnittliche
Bau- bzw. Wuchshöhe
Offset auf die Geländehöhendaten
der Shuttle Radar Topography Mission
städtische Siedlungsfläche
12 m
12 m
Wald
25 m
20 m
sonstige Gehölzstrukturen
10 m
10 m
Die Ermittlung und Darstellung der Einwirkungsbereiche der relevanten WEA erfolgte in Anlehnung an
den potenziellen Wirkraum von WEA nach NOHL (1993) in einem Umkreis von 10 km.
Bei der Berechnung wurde eine dem Maßstab entsprechende Genauigkeit verwendet (25 m
Kantenlänge eines Rasters als Berechnungseinheit).
Bei der Sichtbereichsanalyse kann zwischen der Zahl der sichtbaren WEA differenziert werden. Es
lassen sich hingegen keine Aussagen darüber machen, ob nur ein Teil einer WEA oder die ganze
Anlage wahrnehmbar sein wird. Zu den Sichtbereichen zählen somit alle Orte, von denen mindestens
ein Teil (z. B. Flügelspitze im oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA sichtbar sein wird.
Die räumlichen Verschneidungen, die Berechnungen der Flächengrößen und die kartographischen
Darstellungen wurden mit der Software ArcGIS 10.1 der Fa. ESRI vorgenommen.
Methodenbeschreibung zur Kompensationsflächenermittlung
Bei dem Verfahren wird zunächst der landschaftliche Qualitätsverlust einer betroffenen Fläche
bestimmt, indem die Sensitivität der Landschaft mit der Eingriffsintensität in Bezug gesetzt wird. Die
Sensitivität ergibt sich aus dem ästhetischen Eigenwert, der visuellen Verletzlichkeit und der
Schutzwürdigkeit der Landschaft (vgl. Kapitel 2.7.1). Daraus lässt sich die Erheblichkeit des Eingriffs
bestimmen, die als Veränderung des ästhetischen Eigenwerts durch das Vorhaben aufzufassen ist.
Dieser qualitative Aspekt des Eingriffs wird mit dem tatsächlichen Einwirkungsbereich als der
quantitativen Komponente kombiniert (Fläche, von der das Vorhaben wahrgenommen werden kann,
vgl. Kapitel 3.7). Zur Ermittlung einer Kompensationsfläche werden schließlich neben dem
ästhetischen
Funktionsverlust
zusätzlich
ein
Kompensationsflächenfaktor
und
ein
Wahrnehmungskoeffizient herangezogen. Da man in einer intakten Kulturlandschaft für die Belange
von Naturschutz und Landschaftspflege einen Mindestflächenanspruch von 5 % bis 20 % ansetzen
muss, wird der Kompensationsflächenfaktor in der Regel mit 10 % veranschlagt (vgl. NOHL 1993). Der
Wahrnehmungskoeffizient ist von der Entfernung zum Objekt, der Höhe desselben und der
ästhetischen Vorbelastung der Landschaft abhängig. Zur Berechnung der Kompensationsflächen hat
Nohl (1993) verschiedene Verfahrensansätze vorgeschlagen, die eine Kombination der ermittelten
Faktoren vollziehen. Diese formalisierten Ansätze bieten den Vorteil höherer Transparenz der
Vorgehensweise und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse. Die Bewertung der Beeinträchtigung des
Landschaftsbilds durch die geplanten WEA sowie der Kompensationsbedarf wurden anhand der
sogenannten Langfassung ermittelt.
Es folgt eine kurze Erläuterung der Verfahrensschritte:
1. Schritt:
Unterteilung des durch den geplanten Eingriff potenziell beeinträchtigten Gebiets: Jeder Gegenstand in
der Landschaft ist von einem ästhetischen Wirkraum umgeben, der vereinfacht auf 10.000 m begrenzt
wird. Der potenzielle Wirkraum wird in drei ästhetische Wirkzonen abnehmender Eindrucksstärke
untergliedert:
Wirkzone I
Ringfläche mit 200 m Radius um die WEA-Standorte
Wirkzone II Ringfläche mit 1.500 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I)
Wirkzone III Ringfläche mit 10.000 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I und II)
2. Schritt:
Festlegen des durch den geplanten Eingriff ästhetisch tatsächlich beeinträchtigten Gebiets (tatsächliche betroffener Bereich = Einwirkungsbereich).
Die tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) werden ermittelt (Sichtbereichsanalyse, vgl. Kapitel 3.7):
-
durch Digitalisierung der Grundflächen aller höheren, sichtverstellenden Landschaftselemente auf
der Karte (Einzelgebäude, Gehöfte, Siedlungsflächen, Obstwiesen, Baumhecken, Baumgruppen,
Feldgehölze, Wälder u. a.) und
-
durch Verwendung eines digitalen Geländemodells unter Einbeziehung der sichtverstellenden
Landschaftselemente sowie
-
durch Berechnung und Darstellung von Bereichen mit Sichtbeziehung zu einer oder mehrerer WEA
Als ästhetisch tatsächlich beeinträchtigtes Gebiet gelten alle Flächen in den drei Wirkzonen, die weder
sichtverstellend noch sichtverschattet sind.
3. Schritt:
Aufgliedern des Gebiets in landschaftsästhetische Raumeinheiten (vgl. Kapitel 2.7.1).
Landschaftsästhetische Raumeinheiten sind Gebiete oder Flächen, die sich in ihrem Erscheinungsbild
vom Umfeld unterscheiden. Sie sollten nicht zu kleinteilig sein.
4. Schritt:
Ermittlung der ästhetischen Eigenwerte in den identifizierten Raumeinheiten vor dem Eingriff.
-
Berücksichtigung von Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt
-
Bewertung innerhalb einer vorgegebenen Skala (4-9 = sehr gering bis 36-40 = sehr hoch)
-
Zusammenfassung der drei Teilwerte zu einem Gesamtwert, dem ästhetischen Eigenwert (10-er
Skala)
5. Schritt
Einschätzung der ästhetischen Eigenwerte in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten nach dem
Eingriff (wie 4. Schritt).
6. Schritt:
Ermittlung der landschaftsästhetisch wirksamen Eingriffsintensitäten für die einzelnen Raumeinheiten.
-
Zusammenfassender Ausdruck für die Eingriffsintensität ist die Differenz der ästhetischen Eigenwerte vor und nach dem Eingriff.
7. Schritt:
Ermittlung der visuellen Verletzlichkeit in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten.
-
Berücksichtigung der Reliefenergie, der Vielfalt von Elementen und der Vegetationsdichte
-
Bewertung dieser Kriterien über eine 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch)
- Addition aller Werte und Retransformation mit vorgegebener Skala
8. Schritt:
Ermittlung der Schutzwürdigkeit der Raumeinheiten.
-
Erfassung schutzwürdiger und geschützter Flächen (z. B. Naturparke, Naturschutzgebiete)
-
Beurteilung und Bewertung mit Hilfe einer 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch)
9. Schritt:
Ermittlung der Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheiten.
Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen
Eigenwerts resultiert die Empfindlichkeit der Raumeinheit.
10. und 11. Schritt:
Ermittlung der landschaftsästhetischen Eingriffserheblichkeit.
Ein Eingriff ist in seinen Auswirkungen umso erheblicher, je schwerer der Eingriff, gemessen über die
Eingriffsintensität (s. o.), und je größer die Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheit (s. o.)
gegenüber Eingriffen ist. Bei Gleichgewichtigkeit beider Kriterien ergibt sich nach einer Berechnung
ein Erheblichkeitsfaktor (e) für jede ästhetische Raumeinheit.
12. Schritt:
Ermittlung des Umfangs der Kompensationsflächen über die Einführung eines Kompensationsflächenfaktors (b).
In einer intakten Kulturlandschaft wird mit einem Mindestflächenanspruch von durchschnittlich 10 %
für Naturschutz und Landschaftspflege gerechnet. Es wird deshalb angenommen, dass der durch den
Eingriff bedingte ästhetische Funktionsverlust in unmittelbarer Umgebung nur dann kompensiert
werden kann, wenn 10 % der erheblich beeinträchtigten Fläche in einer ästhetischen Raumeinheit für
die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt werden. Der Kompensationsflächenfaktor (b) wird deshalb mit 0,1 angesetzt.
13. Schritt:
Ermittlung der Kompensationsflächen (K) unter Berücksichtigung der abnehmenden Fernwirkung des
Eingriffsobjekts durch die Festlegung von Wahrnehmungskoeffizienten (w). Der Wahrnehmungskoeffizient ergibt sich aus der Höhe des Eingriffsobjekts und den gleichartigen, also mastenartigen Vorbelastungen (vgl. Tabelle A.II). Da die Gesamthöhen von WEA i. d. R. 60 m übertreffen, sind bei der
Ermittlung des Kompensationsbedarfs grundsätzlich die Fälle B oder D anzuwenden.
Tabelle A.II: Wahrnehmungskoeffizienten nach NOHL (1993, S. 53)
Fall A
Fall B
Fall C
Fall D
Wirkzone I (0-200 m)
0,30
0,60
0,15
0,30
Wirkzone II (200-1.500 m)
0,15
0,30
0,10
0,15
Wirkzone III (1.500 10.000 m)
0,02
0,04
0,01
0,02
A = bei Eingriffsobjekt bis 60 m Höhe
B = bei Eingriffsobjekt über 60 m Höhe
C = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten bis 60 m Höhe
D = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten über 60 m Höhe
14. Schritt:
Ermittlung des Umfangs der Teil-Kompensationsflächen (KT).
Unter Rückgriff auf die Flächengröße der tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) einer landschaftsästhetischen Raumeinheit in einer bestimmten Wirkzone lässt sich die jeweilige Kompensationsfläche
nach folgender Formel berechnen:
KT = F * e * b * w
mit :
K=
Teil-Kompensationsfläche einer ästhetischen Raumeinheit in einer Wirkzone
F=
Einwirkungsbereich in der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 2 und 3)
e=
Erheblichkeitsfaktor der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 4 bis 11)
b=
Kompensationsflächenfaktor (0,1; vgl. Schritt 12)
T
w = Wahrnehmungskoeffizient der entsprechenden Wirkzone (vgl. Schritt 13)
Die Kompensationsteilflächen der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten sowie die Gesamtkompensationsfläche sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Bewertungsfaktoren und den
tatsächlichen Einwirkungsbereichen sind in den Tabellen A.II und A.III dargestellt.
Das Verfahren nach NOHL (1993) erlaubt, mastenartige Vorbelastungen im Umfeld der Eingriffsobjekte
durch Verwendung unterschiedlicher Wahrnehmungskoeffizienten zu berücksichtigen. In Wirkzone III
kann in Einheiten mit relativ starken Vorbelastungen z. B. durch mehrere Hochspannungstrassen und
Windparks aufgrund der Entfernung angenommen werden, dass die geplanten WEA weniger stark
wahrgenommen werden. In diesen Fällen sind die Wahrnehmungskoeffizienten gemäß Spalte D der
Tabelle A.II anzusetzen. Dies gilt für die Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener
Hügelland (Wirkzone III) sowie Rureifel du westliche Hocheifel. Für die übrigen Einheiten in Wirkzone
III wird der Wahrnehmungskoeffizient gemäß Spalte B der Tabelle A.II angesetzt.
In
der
Wirkzone
I
und
II
werden
keine
Vorbelastungen
geltend
Wahrnehmungskoeffizient ist gemäß Spalte B der Tabelle A.II anzuwenden.
gemacht,
d. h.
der
Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration wurde eine Gesamtkompensationsfläche von
insgesamt etwa 11,763 ha ermittelt. Auf dieser Fläche sind nach Nohl (1993) durchschnittlich
wirksame ästhetische Maßnahmen durchzuführen.
Tabelle A.II:
Bewertungsfaktoren
Raumeinheiten
und
Ästh e tisch e R au m e in h e ite n
Wirk zo n e
Wollersheimer Stufenländchen
und Vlattener Hügelland
I
"
Kompensationsteilflächen
F (ha)
in
den
ästhetischen
e
w
b
K (h a)
63,087
0,3
0,60
0,1
1,136
II
891,914
0,2
0,30
0,1
5,351
"
III
3.531,342
0,2
0,02
0,1
1,413
Rureifel und westliche Hocheifel
III
1.063,777
0,3
0,02
0,1
0,638
Zülpicher Börde
III
6.950,229
0,1
0,04
0,1
2,780
Drover Heide
III
198,735
0,3
0,04
0,1
0,238
Rur-Inde-Tal
III
258,751
0,2
0,04
0,1
0,207
G e sam tk o m p en satio n sfläch e fü r d ie se ch s g e p lan te n WEA
hierbei bedeuten:
KT
F
e
b
w
Kges
=
=
=
=
=
=
ermittelte Teil-Kompensationsfläche
tatsächliche Einwirkungsbereiche in den zugehörigen Raumeinheiten
Erheblichkeitsfaktor der zugehörigen Raumeinheit
Kompensationsflächenfaktor
Wahrnehmungskoeffizient der zugehörigen Wirkzone
ermittelte Gesamtkompensationsfläche
1 1,7 6 3