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Allgemeine Vorlage (Naturschutzfachlicher Beitrag)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,2 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

www.ecoda.de ecoda Naturschutzfachlicher Beitrag UMWELTGUTACHTEN Dr. Bergen & Fritz GbR Ruinenstr. 33 44287 Dortmund zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Ortsteil Thum, Gemeinde Kreuzau, Kreis Düren) Fon 0231 5869 5690 Fax 0231 5869 9515 ecoda@ecoda.de www.ecoda.de Auftraggeberin: Gemeinde Kreuzau Bearbeiter: Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. Dr. Michael Quest, Dipl.-Landschaftsökol. Dortmund, den 30. Oktober 2013 Inhaltsverzeichnis Abbildungs-, Karten- und Tabellenverzeichnis 1 Einleitung .............................................................................................................................. 1 1.1 Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................................... 1 1.2 Kurzdarstellung des Plangebiets ................................................................................................ 1 1.3 Festlegung des Untersuchungsraums ........................................................................................ 2 2 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter.................................................................. 5 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 Klima und Luft .............................................................................................................................. 5 Wasser .......................................................................................................................................... 5 Boden............................................................................................................................................ 6 Flora (Biotoptypen) ..................................................................................................................... 8 Fauna .......................................................................................................................................... 11 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft .......................................... 14 Landschaft .................................................................................................................................. 18 2.7.1 Landschaftsbild.............................................................................................................................. 18 2.7.2 Landschaftsgebundene Erholung ................................................................................................ 28 3 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen ........................................................... 31 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Klima / Luft ................................................................................................................................ 31 Wasser ........................................................................................................................................ 31 Boden.......................................................................................................................................... 32 Flora ............................................................................................................................................ 33 Fauna .......................................................................................................................................... 34 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft .......................................... 37 Landschaft .................................................................................................................................. 40 4 Vermeidung, Verminderung und Kompensation .............................................................. 44 4.1 Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung................................................................ 44 4.2 Zu erwartender Kompensationsumfang .................................................................................. 46 5 Zusammenfassung ............................................................................................................. 48 Abschlusserklärung Literaturverzeichnis Anhang Abbildungsverzeichnis Seite Kapitel 1: Abbildung 1.1: Blick aus südwestlicher Richtung auf den südlich der L 33 gelegenen Teil des Plangebiets. ........................................................................................................................... 1 Abbildung 1.2: Blick aus westlicher Richtung auf den nördlich der L 33 gelegenen Teil des Plangebiets. ........................................................................................................................... 2 Kapitel 2: Abbildung 2.1: Schutzwürdige Böden im Umfeld des Plangebiets nach Darstellung ............................. 7 Abbildung 2.2: Komponenten zur Bestimmung der Empfindlichkeit oder Sensitivität einer landschaftsästhetischen Raumeinheit .............................................................................. 19 Abbildung 2.3: Blick in nordöstliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen nordwestlich von Ginnick ................................................................................................................................. 22 Abbildung 2.4: Blick in südliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen bei Berg .............................. 22 Abbildung 2.5: Blick vom Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein in westliche Richtung auf Nideggen. (In der rechten Bildhälfte ist die Burg Nideggen zu sehen......................... 24 Abbildung 2.6: Blick vom Lausbusch in östliche Richtung auf das Waldgebiet der Drover Heide. ...... 26 Kartenverzeichnis Seite Kapitel 1: Karte 1.1 Abgrenzung des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ sowie der Standorte der geplanten Windenergieanlagen ............................................................................................................ 4 Kapitel 2: Karte 2.1a: Biotoptypen im Umkreis von 250 m um das Plangebiet (Nordteil) ............................... 9 Karte 2.1b: Biotoptypen im Umkreis von 250 m um das Plangebiet (Südteil) ............................... 10 Karte 2.2: Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft im Umfeld des Plangebiets .......................................................................................................................... 17 Karte 2.3: Infrastruktur für die landschaftsgebundene Erholung im weiteren Umfeld des Plangebiets .......................................................................................................................... 29 Kapitel 3: Karte 3.1: Abgrenzungen der landschaftsästhetischen Raumeinheiten sowie Einwirkungsbereiche der Windenergienutzung am Standort Lausbusch ..................... 43 Tabellenverzeichnis Seite Kapitel 2: Tabelle 2.1: Planungsrelevante Arten des MTB 5204, 5205, 5304 und 5305 nach LANUV (2013b)) .................................................................................................................. 13 Tabelle 2.2: Landschaftsästhetische Raumeinheiten im 10 km – Umkreis (UR10.000) ................... 18 Tabelle 2.3: Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien...... 19 Tabelle 2.4: Bewertung der Empfindlichkeit der einzelnen landschaftsästhetischen Raumeinheiten .................................................................................................................... 20 Kapitel 3: Tabelle 3.1: Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten .......................................................................... 40 Einleitung 1 1.1 Anlass 1 Einleitung Anlass und Aufgabenstellung des vorliegenden Fachbeitrags ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) zur planungsrechtlichen Sicherung der Errichtung von sechs Windenergieanlagen. Die ca. 58,16 ha umfassende Fläche befindet sich an der südlichen Gemeindegrenze. Nach derzeitigem Stand sind in diesem Bereich die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) der neuesten Generation mit Nennleistungen von ca. 3 MW geplant. Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags werden die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden, Flora, Fauna und Landschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung an dem Standort dargestellt und bewertet. Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau. 1.2 Kurzdarstellung des Plangebiets Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (im Folgenden auch als Plangebiet bezeichnet) befindet sich westlich bzw. südwestlich des Ortsteils Thum. Das Plangebiet liegt um etwa 260 bis 290 m ü. NN und weist ein leicht bewegtes Relief auf. Das Gebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Nördlich der L 33 treten kleinere Waldbereiche auf (v. a. Lausbusch). In Ost-West-Richtung wird es durch die Landesstraße L 33 zerschnitten. Abbildung 1.1: Blick aus südwestlicher Richtung auf den südlich der L 33 gelegenen Teil des Plangebiets (Betrachtungspunkt nordöstlich von Hürth). ecoda Einleitung Abbildung 1.2: 1.3 2 Blick aus westlicher Richtung auf den nördlich der L 33 gelegenen Teil des Plangebiets (Betrachtungspunkt östlich vom Gut Kirschbaum). Festlegung des Untersuchungsraums Der Abgrenzung des Untersuchungsraums liegt das spezifische Wirkpotential von WEA, d. h. die Reichweite etwaiger Wirkfaktoren, auf die einzelnen Schutzgüter zugrunde. Entsprechend ergeben sich unterschiedliche Untersuchungsräume: Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der Erschließungswege (insbesondere bei Anlagen mit starkem Besucherverkehr) nicht gänzlich auszuschließen (WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). Vor diesem Hintergrund wird der Untersuchungsraum für die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen auf den Umkreis von 250 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Plangebiet) begrenzt. Schutzgut Fauna Betriebsbedingte Auswirkungen auf empfindliche Tierarten können allerdings auch darüber hinaus gehen. Bei der Bewertung der Auswirkungen von Windenergieprojekten sind bezüglich des Schutzguts Fauna vor allem die Tiergruppen Vögel und Fledermäuse von Relevanz (vgl. Kapitel 2.5 und 3.5). Als ecoda Einleitung 3 Untersuchungsraum wurde ein Umkreis von 500 m (Fledermäuse), 1.000 m (Kleinvögel) und 2.000 (Großvögel) um das Plangebiet definiert. Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft In Anlehnung an die Empfehlungen Umweltschutzverbände (DACHVERBAND des DER DEUTSCHEN Dachverbands der deutschen Natur- und NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (DNR) E. V. 2012) wird der zur Beurteilung von geschützten und schutzwürdigen Teilen von Natur und Landschaft zu betrachtende Untersuchungsraum auf einen Umkreis von 1.000 m um das Plangebiet begrenzt. Landschaft (Landschaftsbild und landschaftsgebundene Erholungsnutzung) Bei störenden Objekten ist in der Regel von einem im Radius begrenzten visuellen Wirkbereich mit nach außen abnehmender Intensität der negativen Wirkung auszugehen (NOHL 1993, BREUER 2001). Dabei ist zwischen akustischen und visuellen Reizen zu unterscheiden, die das Landschaftsempfinden beeinträchtigen können. So kommt es durch die Luftströmung am Rotor zu aerodynamischen und durch die Schwingung der Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen (KLEIN & SCHERER 1996, WAGNER et al. 1996). Ferner treten durch den Motor bzw. das Getriebe von Windenergieanlagen weitere Schallemissionen auf. In einer Entfernung von 1.000 m können negative Auswirkungen durch Schallemissionen in der Regel ausgeschlossen werden (Empfehlung des Abstandes zur Wohnbebauung in einigen Bundesländern (DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (DNR) E. V. 2012)). Die visuelle Wahrnehmbarkeitsgrenze für eine moderne Anlage liegt unter optimalen Bedingungen bei etwa 30 km (WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit zunehmender Entfernung das wahrgenommene Objekt exponentiell kleiner wird und die optische Eindrucksstärke daher rasch abnimmt. Nach NOHL (1993) ist ein mastenartiges Eingriffsobjekt in einer Entfernung von mehr als 10 km i. d. R nicht mehr landschaftsprägend. Nach BREUER (2001) wird das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen im Umkreis, welcher der 15-fachen Höhe der Anlagen entspricht, erheblich beeinträchtigt. Dies entspricht auch dem in einigen Bundesländern im Zuge der Eingriffsregelung zu betrachtenden Raum (BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR UMWELT UND GESUNDHEIT 2011, HESSISCHER LANDTAG 2012, NIEDERSÄCHSISCHER LANDKREISTAG 2011). Die Ermittlung des Kompensationsumfangs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild erfolgt in NRW üblicherweise nach dem Verfahren von NOHL (1993). Vor diesem Hintergrund umfasst der zu betrachtete Untersuchungsraum den Umkreis von 10 km um die sechs im Plangebiet geplanten WEA. Im Hinblick auf die Erholungsnutzung wird der Untersuchungsraum auf einen Umkreis von 3 km um das Plangebiet begrenzt, da davon ausgegangen wird, dass es über diese Entfernung hinaus nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen der landschaftsgebundenen Erholung kommen wird. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2 2.1 5 Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Klima und Luft Bestand Der Untersuchungsraum ist dem Landschaftsraum Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland zuzuordnen. Der Landschaftsraum wird durch ein submontan bis collin atlantisches Klima mit vorherrschenden Südwest-Winden und vielen nebelarmen Hangzonen geprägt. Im Lee des Hohen Venns gelegen, belaufen sich die durchschnittlichen Jahresniederschläge auf 650-750 mm (LANUV 2013a). Die Lufttemperatur beträgt im Jahresmittel um 9°C (LANUV 2010). Die Anzahl der Eistage beträgt im Mittel 15 bis 20 Tage im Jahr (BRUECKE POTSDAM GBR 2004). Der Untersuchungsraum umfasst überwiegend Ackerflächen, die hohe Tages- und Jahresschwankungen von Temperatur und Feuchte aufweisen. Nachts wirken sie zumeist als Kaltluftproduzenten. Bewertung Das nähere Umfeld des Vorhabens ist nahezu unbebaut und weist ein typisches Freilandklima auf. Freiflächen stellen im Allgemeinen Kaltluftproduzenten dar und können im dicht besiedelten Raum über Luftaustauschprozesse Ausgleichsfunktionen übernehmen. Belastungsräume, für die der Untersuchungsraum ausgleichende Funktion übernehmen kann, sind nicht vorhanden. Dem Raum kommt somit keine besondere klimatische Funktion zu. 2.2 Wasser Bestand Der Untersuchungsraum im Umkreis von 250 m um das Plangebiet gehört zum Einzugsgebiet der Rur und damit zum Flussgebiet der Maas (MKULNV 2013). Im südlichen Teil des Plangebiets verläuft der Thumbach in Südwest-Nordost-Richtung parallel zu einem Wirtschaftsweg, der beidseitig von Gehölzen begleitet wird. Nördlich des Plangebiets verläuft ebenfalls wegbegleitend der Bruchbach. Der Untersuchungsraum ist dem Grundwassserkörper Mechernicher Trias-Senke zuzuordnen. Die an Störungen gebundene Mechernicher Trias-Senke wird hauptsächlich aus Gesteinen des Buntsandstein aufgebaut (MKULNV 2013). ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Überschwemmungsgebiete sowie Wasser- 6 und Heilquellenschutzgebiete existieren ecoda im Untersuchungsraum nicht. Bewertung Die wegbegleitenden Gewässer sind begradigt und in ihrer natürlichen Entwicklung eingeschränkt. In Anbetracht der Veränderung der Gewässerstruktur sowie der Stoffeinträge der angrenzenden intensiv genutzten Ackerflächen wird den Oberflächengewässern im Untersuchungsraum eine geringe ökologische Wertigkeit zugesprochen. Die Sandsteine der Trias weisen eine mittlere bis mäßige Durchlässigkeit auf. Der aus Sandsteinen und Konglomeraten bestehende Mittlere Buntsandstein bildet über weite Flächen ein einheitliches Grundwasserstockwerk mit hoher Ergiebigkeit. Der chemische sowie mengenmäßige Zustand des Grundwassers wird als gut eingestuft (MKULNV 2013). 2.3 Boden Bestand Bei den im Umfeld der geplanten WEA vorkommenden Böden handelt es sich überwiegend um Braunerden aus schluffigem und zum Teil schwach sandigem Lehm. Die Böden weisen größtenteils Staunässeeinfluss auf. Teilweise werden die Böden aufgrund ihrer hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig bis sehr schutzwürdig eingestuft (GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013). Bewertung Teilweise werden die Böden aufgrund ihrer hohen Bodenfruchtbarkeit als schutzwürdig bis sehr schutzwürdig eingestuft (GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013). Wie die Abbildung 2.1 zeigt, befinden sich die Standorte der geplanten WEA weitestgehend außerhalb schutzwürdiger Böden. Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Abbildung 2.1: 7 Schutzwürdige Böden im Umfeld des Plangebiets nach Darstellung (Quelle: GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN 2013) ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2.4 8 Flora (Biotoptypen) Die im Untersuchungsraum (250 m Umkreis um die geplante Konzentrationszone) vorhandenen Biotoptypen wurden im Rahmen einer Ortsbegehung auf der Grundlage der numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW (LANUV 2008) erfasst. Bestand Der untersuchte Raum wird überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Der Anteil von Ackerflächen am Untersuchungsraum beträgt ca. 68 %. Intensiv genutztes Grünland umfasst etwa 7 % des Raums. Es treten kleinere Waldflächen auf (<5 ha), die sich aus standorttypischen Laubbaumarten mit überwiegend starkem Baumholz zusammensetzen (überwiegend Eichen-Hainbuchen-Bestände) und insgesamt etwa 12 % des Untersuchungsraums umfassen. Die Laubholzbestände im Südosten des Untersuchungsraums werden im Biotopkataster des LANUV als schutzwürdige Biotope geführt. Der Untersuchungsraum wird von der Landesstraße L 33 zerschnitten, die beidseitig von Gehölzen begleitet wird. Die land- und forstwirtschaftlichen Flächen werden durch unbefestigte sowie geschotterte oder asphaltierte Wirtschaftswege erschlossen. Der Anteil vollversiegelter Fläche beträgt rund 2 %. Wegbegleitende Grasflure sind nur in geringem Maße ausgebildet. Der Thumbach im Süden sowie der Bruchbach im Norden des Untersuchungsraums werden beidseitig von Gehölzstreifen begleitet, die sich aus standorttypischen Arten zusammensetzen. Nördlich des Bruchbaches werden größere Flächen von Baumschulen bzw. Weihnachtsbaumkulturen eingenommen (ca. 4 % des Untersuchungsraums). Bewertung Im angewandten Bewertungsverfahren des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV 2008) erhalten die Biotope „Wertpunkte“ in einer Skala von 0 bis 10. Anhand ihrer Biotoppunktzahl lassen sich konkrete Biotope somit in verschiedene Wertstufen einordnen: sehr gering (0-1 Wertpunkte), gering (2-3), mittel (4-5), hoch (6-7), sehr hoch (8-9) und außerordentlich hoch (10). Versiegelte Flächen haben keine (versiegelte Flächen, 0 Wertpunkte) bzw. eine sehr geringe ökologische Wertigkeit (teilversiegelte Fläche, 1 Wertpunkt). Der Biotopwert der Ackerflächen (2 Wertpunkte), der intensiv genutzten Grünlandflächen (3 Wertpunkte) sowie der wegbegleitenden Ruderalfluren (3 Wertpunkte) ist als gering einzustufen. Den Waldflächen (8 Wertpunkte) sowie den Hecken bzw. Gehölzstreifen (6 bis 7 Wertpunkte) kann hingegen eine hohe bis sehr hohe ökologische Wertigkeit zugesprochen werden. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2.5 11 Fauna Vögel Als Datengrundlage zur Prognose und Bewertung der zu erwartenden Auswirkungen auf Vögel wurde im Jahr 2011 und 2013 das Auftreten von Brut-, Rast- und Zugvögeln (inkl. Nahrungsgäste) erfasst. Der Untersuchungsraum umfasste den Raum im Umkreis von bis zu 2.000 m um die Standorte der geplanten WEA. Dabei wurde das Umfeld der geplanten WEA im Jahr 2013 unabhängig voneinander von zwei Gutachterbüros untersucht (ecoda UMWELTGUTACHTEN sowie Büro für Ökologie & Landschaftsplanung). Die Untersuchungen für das Jahr 2013 sind noch nicht abgeschlossen. Eine abschließende Bewertung der Vorkommen der Arten steht deswegen noch aus. Insgesamt wurden 2011 und 2013 bisher 91 Brut-, Zug- oder Rastvogelarten (inkl. Nahrungsgäste) bei den Begehungen festgestellt. Als windenergiesensibel werden in NRW davon neun Vogelarten eingestuft: Wachtel, Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Kranich, Kiebitz und Grauammer. Von diesen Arten kam lediglich die Wachtel als Brutvogel im Untersuchungsraum vor. Rot- und Schwarzmilan wurden als Nahrungsgäste während der Brutzeit festgestellt. Rohrweihe, Wiesenweihe, Kiebitz und Grauammer hielten sich in den Durchzugszeiträumen im Untersuchungsraum auf. Die Kornweihe trat als Wintergast im Untersuchungsraum auf. Der Kranich überflog zur Zugzeit den Untersuchungsraum. Vom Uhu sind Bruten an den Buntsandsteinfelsen im Rurtal bekannt. Diese Brutbereiche liegen über 2 km von den geplanten WEA entfernt. Im Untersuchungsraum bis zu 1.000 m um die geplanten WEA wurden bei den Begehungen keine Uhus festgestellt. Fledermäuse Als Datengrundlage zur Prognose der Auswirkungen des Vorhabens auf Fledermäuse fanden im Jahr 2011 und im Jahr 2013 Detektorbegehungen statt, während der der Untersuchungsraum auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht wurde. Zusätzlich wurde die Aktivität von Fledermäusen mit Hilfe von sog. Horchkisten erfasst. Die Untersuchungen für das Jahr 2013 wurden gerade erst abgeschlossen, eine abschließende Bewertung der Untersuchungsergebnisse liegt noch nicht vor. Für das Jahr 2011 wurden die Ergebnisse wie folgt bewertet: Mit mindestens sieben Arten kann das im Jahr 2011 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als durchschnittlich bewertet werden, wobei die Individuendichte der Zwergfledermaus überdurchschnittlich hoch war. Zwergfledermäuse wurden bei jeder Begehung im Untersuchungsraum festgestellt. Für die Art besitzt der Untersuchungsraum eine allgemeine Bedeutung. Zudem lassen sich für die Zwergfledermaus im Untersuchungsraum Funktionsräume mit besonderer Bedeutung abgrenzen (zwei Quartiernutzungen, eine Flugstraße sowie zwei Jagdhabitate mit hoher Aktivitätsdichte). Daneben trat das Große Mausohr ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 12 so regelmäßig im Untersuchungsraum auf, dass ihm eine geringe bis allgemeine artspezifische Bedeutung beigemessen wird. Die übrigen im Untersuchungszeitraum festgestellten Arten (Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Wasserfledermaus, weitere -Arten) nutzten den Untersuchungsraum so unregelmäßig, dass dieser offenbar keine oder allenfalls geringe Lebensraumfunktionen erfüllt. Die Ergebnisse der Detektorbegehungen deuten darauf hin, dass der Untersuchungsraum während der Zugzeiten von einzelnen Großen Abendseglern und wenigen Rauhautfledermäusen als Überflugs- und Jagdraum genutzt wurde. Die Rauhautfledermäuse wurden dabei überwiegend strukturgebunden festgestellt. Dem Untersuchungsraum wurde während der Zugzeit für den Großen Abendsegler eine geringe, für die Rauhautfledermaus eine geringe bis allgemeine Bedeutung beigemessen. Im Jahr 2013 wurden darüber hinaus noch Bartfledermäuse und ein Langohr festgestellt. Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse des Jahres 2013 steht allerdings noch aus. weitere planungsrelevante Arten Zum Vorkommen weiterer planungsrelevanter Arten wurden die Daten der Messtischblätter 5204, 5205, 5304 und 5305 abgefragt. Nach LANUV (2013b) existieren im Raum, den diese vier Messtischblätter einnehmen, Vorkommen von 18 weiteren planungsrelevanten Arten (vgl. Tabelle 3.2). Mit einem Auftreten der Arten Europäischer Biber, Wildkatze, Feldhamster, Geburtshelferkröte, Gelbbauchunke, Kreuzkröte, Wechselkröte, Kleiner Wasserfrosch, Mauereidechse, Zauneidechse, Große Moosjungfer und Dunkler Wiesenknopfbläuling im näheren Umfeld der Bauflächen ist aufgrund des allgemeinen Verbreitungsbildes, der artspezifischen Lebensraumansprüche bzw. der Biotopausstattung (die Bauflächen umfassen im Wesentlichen Ackerflächen) nicht zu rechnen. Vorkommen der Haselmaus, des Laub- und Springfroschs, des Kammmolchs sowie von Schlingnatter und Zauneidechse sind zumindest auf Teilflächen im Umfeld der geplanten WEA nicht per se auszuschließen. Bei den durchgeführten Begehungen im Untersuchungsraum ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen dieser Arten. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tabelle 2.1: 13 Planungsrelevante Arten des MTB 5204, 5205, 5304 und 5305 nach LANUV (2013b) (exkl. Vögel und Fledermäuse) (Erhaltungszustand: atl: atlantisch; kon: kontinental; G: günstig; U: ungünstig/unzureichend; S: ungünstig/schlecht, k.A.: keine Angabe) Erhaltungszustand Erhaltungszustand kon atl Europäischer Biber G G Wildkatze U k.A. Feldhamster k.A. S Haselmaus G G Geburtshelferkröte U U Gelbbauchunke S S Kreuzkröte U U Wechselkröte k.A. U Laubfrosch U+ U+ Springfrosch G G Kleiner Wasserfrosch G G Kammmolch U G Schlingnatter U U Zauneidechse G- G- Mauereidechse U U Blauschillernder Feuerfalter U k.A. Nachtkerzen-Schwärmer G G unbek. U Art deutsch wissenschaftlich Säugetiere Amphibien Reptilien Schmetterlinge Libellen Große Moosjungfer ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2.6 14 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft Der zur Beurteilung von geschützten und schutzwürdigen Teilen von Natur und Landschaft zu betrachtende Untersuchungsraum wird auf einen Umkreis von 1.000 m um den Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Plangebiet) begrenzt. Die Darstellung der nach dem Bundesnaturschutzgesetz sowie dem Landschaftsgesetz NordrheinWestfalen geschützten Gebiete sowie der schutzwürdigen Bereiche basiert auf den Darstellungen des Landschaftsplans 3 Kreuzau / Nideggen (KREIS DÜREN 2005), der (BEZIRKSREGIERUNG KÖLN 1992) und des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV 2013a). Natura 2000-Gebiete Im Untersuchungsraum treten keine Vogelschutzgebiete oder FFH-Gebiete auf. Naturschutzgebiete Etwa 70 m nordöstlich des Plangebiets erstreckt sich das Naturschutzgebiet Boicher Bachtal und Bruchbachtal (Festsetzungsnummer 2.1-9 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen). Der Schutzzweck des ca. 35,4 ha umfassenden Gebiets besteht in der Erhaltung und Wiederherstellung der Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus den Bächen mit ihren Auen, begleitenden Röhrichten, Riedern, Auwald, Bruchwald und Weidengebüschen mit gesetzlich geschützten Biotopen und charakteristischen Tier- und Pflanzenarten. Weitere Naturschutzgebiete treten im Untersuchungsraum nicht auf. Nationalparke und Nationale Naturmonumente In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums befinden sich keine Nationalparke. Der Nationalpark Eifel befindet sich mehr als 3 km südwestlich des Plangebiets. Nationale Naturmonumente sind zurzeit in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht ausgewiesen. Biosphärenreservate In der weiteren Umgebung des Untersuchungsraums existieren keine Biosphärenreservate. Landschaftsschutzgebiete Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsschutzgebiet Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim (Festsetzungsnummer 2.2-5 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen). Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des Kreises Düren genannt: - die Erhaltung und Wiederherstellung der von Bachtälern, Quellmulden, Feldgehölzen und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Brachen und Rainen gegliederten kuppigen Voreifel-Agrarlandschaft für den Arten- und Biotopschutz, ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 15 - die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachtäler, - die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (z.B. Muschelkalkkuppen, einzelne Bachtäler), - die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe, - die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten Kuppen und Talhängen, - wegen der Vielfalt und Eigenart der für die agrarisch genutzte Voreifel typischen Kuppenlandschaft mit ihren stark gliedernden und belebenden Bachtälern, dorfnahen Obstwiesengürteln und Feldgehölzen. Nordöstlich schließt sich das Landschaftsschutzgebiet Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau (Festsetzungsnummer 2.2-3 gemäß Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen) an. Als Schutzzwecke werden im Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen des Kreises Düren genannt: - die Erhaltung und Wiederherstellung der Bördenlandschaft mit großflächigen Waldbeständen, Feldgehölzen und den von Lößmulden, Bachläufen und Saumbiotopen durchzogenen Ackerflächen für den Arten und Biotopschutz (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der von Grünland, Feldgehölzen, Wasserläufen und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen und Ufergehölzen gegliederten Rurniederung für den Arten- und Biotopschutz, - die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachläufe, - die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen naturschutzwürdigen Gebiete, insbesondere der Drover Heide, - die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe, - die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten Hängen, - wegen der besonderen Bedeutung der ausgedehnten Wälder (z.B. Burgholz, Dürener Stadtwald) als Naherholungsgebiet von Düren und Kreuzau. Naturparke Unmittelbar südwestlich des Plangebiets erstreckt sich der Deutsch-Belgische Naturpark Hohes Venn – Eifel, der eine Fläche von insgesamt etwa 153.626 ha einnimmt. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 16 Naturdenkmale Innerhalb des Untersuchungsraums sind keine Naturdenkmale ausgewiesen. Geschützte Landschaftsbestandteile Innerhalb des Plangebiets existieren keine Geschützten Landschaftsbestandteile. Im Umkreis von 1.000 m treten einige Geschützte Landschaftsbestandteile auf. Die minimale Entfernung zwischen dem Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ und einem Geschützten Landschaftsbestandteil beträgt etwa 300 m. Gesetzlich geschützte Biotope Innerhalb des Plangebiets existieren keine gesetzlich geschützten Biotope. Im Bereich des Naturschutzgebiets Boicher Bachtal und Bruchbachtal befinden sich Bruch- und Sumpfwälder, Seggen- und binsenreiche Nasswiesen, stehende Binnengewässer, Quellbereiche sowie naturnahe Fließgewässerbereiche, die gemäß § 30 BNatSchG bzw. § 62 LG NW gesetzlich geschützt sind. Die Entfernung zum Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ beträgt mehr als 700 m. Verbundflächen herausragender Bedeutung Der durch das Plangebiet verlaufende Thum-Bach ist Teil der Biotopverbundfläche mit der Bezeichnung „Kulturlandschaft zwischen Thum, Thuir und Nideggen“ (LANUV 2013a). Es handelt sich dabei um ein ca. 216 ha umfassendes Gebiet mit besonderer Bedeutung. Als Schutzziele werden formuliert (LANUV 2013a): - Erhalt der wenigen verbliebenen Waldstandorte mit naturnahen Laubholzbeständen, - Erhalt der Bachtäler mit teilweise strukturreichem Grünland, Ufergehölzen und Obstbaumbeständen, - Erhalt aller gliedernden und belebenden Elemente wie Feldgehölze, Baumgruppen und reihen, mageren Raine, Kleingewässer und Quellbereiche sowie - Erhalt des Kleinreliefs. Nördlich des Plangebiets befinden sich die Biotopverbundflächen „Hangflächen zur Rur bei Kreuzau mit angrenzenden Bachtälern“ (ca. 420 ha) und „Drovener Heide“ (ca. 1.043 ha). Schutzwürdige Biotope des Biotopkatasters des LANUV Südöstlich grenzt das schutzwürdige Biotop „Wälder am Kaiserberg“ (Kennung BK-5205-005) an das Plangebiet. Ein westlicher Ausläufer des Biotops reicht bis in das Plangebiet (Abschnitt des ThumBaches). Das Schutzziel besteht in dem Erhalt naturnaher Laubholzbestände. Weitere schutzwürdige Biotope treten im Bereich des Naturschutzgebiets Drover Heide auf. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2.7 2.7.1 18 Landschaft Landschaftsbild Das Plangebiet befindet sich im Landschaftsraum Mechernicher Voreifel (Großlandschaft Eifel). Der Untersuchungsraum im Umkreis von 10 km um das Plangebiet umfasst darüber hinaus Teile der Landschaftsräume Rureifel (Großlandschaft Eifel) sowie der Zülpicher Börde (Großlandschaft Niederrheinische Bucht). Zur differenzierten Beschreibung und Bewertung des Landschaftsbilds wurde der Untersuchungsraum in landschaftsästhetische Raumeinheiten unterteilt (vgl. Tabelle 2.2 und Karte 3.1), die nachfolgend beschrieben und in Anlehnung an das Verfahren von NOHL (1993) bewertet werden. Die Einteilung und Beschreibung der ästhetischen Raumeinheiten orientiert sich an der Einteilung der Landschaftsräume des LANUV (2013). Durch die Einteilung ergeben sich Räume, die hinsichtlich ihrer naturräumlichen Ausprägungen und des Landschaftsbilds relativ homogen sind. Im 10 km-Umkreis um die Standorte der sechs geplanten WEA wurden fünf landschaftsästhetische Raumeinheiten abgegrenzt (vgl. Tabelle 2.2). Tabelle 2.2: Landschaftsästhetische Raumeinheiten im 10 km – Umkreis (UR10.000) F läch e im UR 10 . 0 0 0 (h a) 7.617,32 An te il am UR 10 . 0 0 0 22,06% Rureifel und westliche Hocheifel 13.086,72 37,91% Zülpicher Börde 10.647,72 30,84% 1.875,94 5,43% Lan d sch af tsästh e tisch e R au me in h e it Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland Drover Heide Rur-Inde-Tal Summe 1.294,73 3,75% 34.522,42 100,00% Die Bewertung der landschaftlichen Qualitäten des Untersuchungsraums erfolgt auf der Grundlage der Methode nach NOHL (1993). Anhand der Kriterien ästhetischer Eigenwert, visuelle Verletzlichkeit und Schutzwürdigkeit werden den landschaftsästhetischen Raumeinheiten nach dem von NOHL (1993) vorgegebenen Bewertungsschlüssel Empfindlichkeitsstufen zugeordnet. Dabei werden die Kriterien Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt auf einer 10-stufigen Skala bewertet und unter doppelter Wichtung von Eigenartserhalt zu dem ästhetischen Eigenwert der Raumeinheit zusammengefasst. Landschaftsästhetische Vorbelastungen werden als die Naturnähe und den Eigenartserhalt vermindernd berücksichtigt. Die Kriterien Reliefierung, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ergeben die visuelle Verletzlichkeit jeder Raumeinheit. Die Sensitivität oder Empfindlichkeit der jeweiligen Raumeinheit wird unter Hinzuziehung der Schutzwürdigkeit aus dem ästhetischen Eigenwert und der visuellen Verletzlichkeit gebildet (vgl. Abbildung 2.2). Die Sensitivität als Ausdruck für die ästhetische Empfindlichkeit einer Landschaft gegenüber störenden Eingriffen ist umso ausgeprägter, je höher der ästhetische Eigenwert der Landschaft, je größer ihre visuelle Verletzlichkeit (wegen ihrer ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 19 Einsehbarkeit) und je größer ihre Schutzwürdigkeit (aufgrund von Natur- und Denkmalschutzwerten) ist. Abbildung 2.2: Komponenten zur Bestimmung der Empfindlichkeit oder Sensitivität einer landschaftsästhetischen Raumeinheit (nach NOHL 1993) Die sich aus Schutzwürdigkeit, Verletzlichkeit und Eigenwert ergebende Empfindlichkeitsstufe einer Raumeinheit ist ein Kriterium zur Bewertung der Schwere der zu erwartenden Auswirkungen des Vorhabens (vgl. Kapitel 3.7). Da NOHL (1993) keine Verbalisierung aller zehn Stufen vorgibt, werden im Rahmen der vorliegenden Landschaftsbildbewertung für die einzelnen Stufen die in Tabelle 2.3 angegebenen Ausdrücke verwendet. Gemäß NOHL (1993) sind Einheiten mit besonders hohen Empfindlichkeiten (9 und 10) als Tabuflächen für mastenartige Eingriffe zu betrachten. Tabelle 2.3: Verbalisierung der 10-stufigen Bewertungsskala für die Landschaftsbildkriterien (für die Kriterien Grobrelief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte bezogen auf die visuelle Verletzlichkeit ist der Wert gegenläufig, d. h. Stufe 10 entspricht z. B. einem sehr geringen Grobrelief und damit einer hohen visuellen Verletzlichkeit) Stufe Verbaler Ausdruck bzgl. Naturnähe, Vielfalt, Eigenart, Schutzwürdigkeit 1 sehr gering 2 gering – sehr gering 3 gering 4 gering bis durchschnittlich 5 durchschnittlich 6 überdurchschnittlich 7 überdurchschnittlich bis hoch 8 hoch 9 hoch bis sehr hoch 10 sehr hoch ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Tabelle 2.4: 20 Bewertung der Empfindlichkeit der einzelnen landschaftsästhetischen Raumeinheiten Naturnähe 5,0 7,5 3,0 7,0 4,5 Vielfalt 5,0 8,0 3,0 6,0 6,5 Eigenart 5,0 7,0 3,0 7,0 5,5 Ästh e tisch e r Eig e n we rt 20,0 29,5 12,0 27,0 22,0 Stu fe 4 ,0 8 ,0 2 ,0 7 ,0 5 ,0 Grobrelief 5,0 3,0 6,0 5,0 7,0 Strukturvielfalt 4,5 3,0 8,0 3,0 3,0 Vegetationsdichte 6,5 3,5 8,0 4,0 5,5 V isu e lle V e rle tzlich k e it 16,0 9,5 22,0 12,0 15,5 Stu fe 5 ,0 2 ,0 8 ,0 3 ,0 5 ,0 Sch u tzwü rd ig k e it 6 ,0 8 ,0 5 ,0 7 ,0 4 ,0 Em p f in dlich k e it 19,0 26,0 17,0 24,0 19,0 Stu fe 4 ,0 7 ,0 3 ,0 7 ,0 4 ,0 Die Ergebnisse der Einzelbewertungen sind für die einzelnen landschaftsästhetischen Raumeinheiten in Tabelle 2.4 zusammengefasst. Es folgt eine Beschreibung der Raumeinheiten sowie eine kurze Erläuterung der Bewertung. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 21 Der Landschaftsraum wird geprägt durch die wellig-hügelige Nordost- Abdachung der Eifel, die allmählich von ca. 400 m ü. NN im Süden auf 200 m ü. NN im Norden abfällt. Die Abdachungsfläche wird durch einzelne Quellbäche und Trockentäler gegliedert. Die Quelltäler sind teils stärker eingetieft und entwässern im Westen und Norden zur Rur (Maas-Einzugsgebiet), im Osten und Süden zur Erft (Rhein-Einzugsgebiet). Die im Westen gelegenen Täler fallen z. T. steil zum Rurtal ab. Im Norden quert die Rur den Landschaftsraum. Das Vlattener Hügelland und das Wollersheimer Stufenländchen werden von zusammenhängenden Agrarkomplexen mit vorherrschendem Ackerbau geprägt. Lediglich im Norden des Landschaftsraumes sowie in einem westlich von Vlatten gelegenen Hangbereich zum Rurtal finden sich visuell reizvolle, strukturreiche Kulturlandschaften mit Feld- und Flurgehölzen sowie Obstweiden. Die ansonsten offene, strukturarme Landschaft wird nur örtlich durch eingelagerte Wiesentäler mit Obstwiesen, Hecken, Feldgehölzen und Ufergehölzen, einzelne Waldgebiete sowie, im Wollersheimer Stufenländchen, durch Muschelkalkklippen mit Halbtrockenrasen- und Gebüschvegetation belebt. Die östlichen Randgebiete des Wollersheimer Stufenländchens bieten eine weitläufige Fernsicht in die Niederrheinische Bucht (LANUV 2013). Westlich von Ginnick sind zwei Windenergieanlagen in Betrieb (vgl. Abbildung 2.3). Südwestlich von Berg sind ebenfalls zwei WEA in Betrieb (vgl. Abbildung 2.4). Südöstlich von Vlatten existiert ein Windpark mit elf Anlagen. Durch den Raum verlaufen zwei Hochspannungsfreileitungs-Trassen. Das Plangebiet befindet sich am Rande der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche Kreuzau – Vettweiß (KLB 25.06) und Kulturlandschaftsbereiches Mittlere Rur/Nideggen (KLB 24.02). Bei dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Mittlere Rur/Nideggen handelt es sich um das industriell und bergbaulich geprägte Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau mit vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterliche Orte, mittelalterliche Mühlen und Mühlengräben und Burganlagen. Der Kulturlandschaftsbereich Kreuzau – Vettweiß ist insbesondere als römischer Siedlungsraum bedeutsam (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Die Naturnähe, Vielfalt und Eigenart der Raumeinheit werden insgesamt als durchschnittlich bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird auf Grund der durchschnittlichen Ausprägung von Grobrelief, Strukturvielfalt und Vegetationsdichte ebenfalls als durchschnittlich eingestuft. Die Schutzwürdigkeit der Landschaft im Plangebiet sowie in dessen Umfeld wird als überdurchschnittlich bewertet (Lage im Landschaftsschutzgebiet sowie teils im Naturpark; kleinflächig naturschutzfachlich sowie kulturhistorisch schutzwürdige Elemente (Thumbach, Hügelgrab)). Insgesamt ergibt sich für die Raumeinheit eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 22 Abbildung 2.3: Blick in nordöstliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen nordwestlich von Ginnick (Betrachtungspunkt südwestlich von Ginnick). Abbildung 2.4: Blick in südliche Richtung auf zwei Windenergieanlagen bei Berg (Betrachtungspunkt westlich von Hürth). ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 23 Der Landschaftsraum umfasst die Hochlagen der West- und Rureifel sowie die nach Norden anschließende Abdachungszone der Eifel zur Mechernicher Voreifel sowie zur Zülpicher Börde. Die Höhenlage nimmt von knapp 500 m im Süden des Untersuchungsraums auf unter 200 m am Dürener Eifelfuß im Norden ab. Der Landschaftsraum wird durch das Rurtalsystem stark zertalt. Das Landschaftsbild wird von ausgedehnten, unzerschnittenen Waldungen, landwirtschaftlich genutzten, besiedelten Rodungsinseln und tief eingeschnittenen Fluss- Bachtalsystemen mit ausgedehnten Talsperren geprägt. Die zusammenhängenden Waldungen konzentrieren sich auf zumeist stärker zergliederte Höhenrücken sowie auf steilere Hanglagen zu den Bach- und Flusstälern. Der Buhlert sowie der nördlich von Hürtgen gelegene Teil des Staatsforstes Hürtgenwald bieten mit ihren ausgedehnten Fichtenforsten (Altersklassenwälder) ein eher monotones Waldbild. Die übrigen Waldgebiete werden trotz örtlicher Nadelholzdominanz von einer vielfältigeren Bestockung mit teils höherem Anteil an altersheterogenen Buchen- und Eichenwäldern geprägt. Ein belebtes Relief durch eingelagerte Bachtäler sowie die weitgehende Lärmfreiheit infolge fehlender oder allenfalls geringer Zerschneidung durch Straßen erhöht den Wert der Waldungen für die stille Erholung. Von besonderer Attraktivität sind die talsperrennahen Wälder mit ihren örtlichen Sichtfeldern auf große Wasserflächen sowie die weithin aufragenden Felsbildungen in den bewaldeten Rurtalhängen (vor allem die roten Buntsandsteinfelsen bei Nideggen mit der Burg Nideggen). Die vorwiegend strukturarmen Kulturlandschaftskomplexe auf der Hürtgener und Dreiborner Hochfläche werden großräumig durch Quelltäler mit bewaldeten Talhängen und z.T. strukturreichen, extensiv genutzten Talsohlen gegliedert. Von derzeit herausragender Bedeutung für die Naherholung und den Fremdenverkehr sind die breiteren Flusstäler (mit angrenzenden Waldflächen) sowie die Talsperrenkomplexe. Eine visuelle Beeinträchtigung stellen die zahlreichen Campingplätze unmittelbar entlang der Rur (z. B. bei Heimbach) dar. Abgesehen von der Rurtalsperre und dem Kronenburger See dürfen die Wasserflächen nicht genutzt werden (Wasserschutzzone I). Dennoch bieten die ufernahen Wanderwege einen ästhetisch reizvollen Sichtwechsel zwischen offenen Wasserflächen und z. T. felsdurchsetzten Waldgebieten (LANUV 2013). Der Landschaftsraum umfasst Teile der bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche Mittlere Rur/Nideggen (KLB 24.02) und Rurtalsperre – Urfttalsperre (KLB 28.03) (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Nideggen und Heimbach weisen kulturlandschaftlich bedeutsame Stadtkerne auf. Etwa 2,5 km südwestlich des Plangebiets liegt die Burg Nideggen, die aufgrund ihrer exponierten Lage als Wahrzeichen der Stadt Nideggen gilt. Nordwestlich von Brandenberg sind drei WEA in Betrieb. Westlich von Schmidt existiert ein Windpark mit sieben Anlagen. Die Naturnähe und Eigenart der Raumeinheit werden als überdurchschnittlich bis hoch bewertet. Die Vielfalt kann auf Grund der unterschiedlichen Nutzungsformen und Strukturen im Untersuchungsraum ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 24 als hoch bewertet werden. Die visuelle Verletzlichkeit der Raumeinheit ist vor allem auf Grund der hohen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als gering zu bewerten. Die Raumeinheit befindet sich nahezu vollständig im Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn – Eifel, der weitere Schutzgebiete, insbesondere den Nationalpark Eifel mit einschließt. Die Schutzwürdigkeit ist entsprechend als hoch einzustufen. Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Abbildung 2.5: Blick vom Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein in westliche Richtung auf Nideggen. (In der rechten Bildhälfte ist die Burg Nideggen zu sehen. In der linken Bildhälfte sind im Hintergrund zwei WEA westlich von Ginnick zu erkennen). Die Zülpicher Börde bildet den Südteil der rheinischen Lössbörden. Großflächige, intensiv genutzte Ackerlagen ohne landschaftsgliedernde Einzelelemente sind heute landschaftsbildbestimmend. Lediglich in der Randzone einzelner Siedlungen und innerhalb der Talräume sind Gehölzelemente linienhafter oder kleinflächiger Ausdehnung ausgebildet. Positiv fällt das weitgehende Fehlen technischer Großelemente auf (LANUV 2013). Im 10.000 m Umkreis um die geplanten WEA stellt sich die Raumeinheit zumeist als ausgeräumte Agrarlandschaft mit einzelnen Ortslagen dar. Lediglich einige kleine Waldbereiche und ein Baggersee (Neffelsee) unterbrechen diesen Landschaftsreindruck. Im Norden sind zwei WEA in Betrieb. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 25 Die Naturnähe, Eigenart und Vielfalt werden als gering bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird auf Grund der geringen Vegetationsdichte und Strukturvielfalt als hoch eingestuft. Im Norden der Raumeinheit treten keine geschützten Bereiche von Natur und Landschaft auf. Der südliche Teil ist im Naturpark Hohes Venn – Eifel gelegen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist die Schutzwürdigkeit als gering anzusehen. Die landschaftsästhetische Raumeinheit überschneidet sich in weiten Teilen mit dem bedeutsamen Kulturlandschaftsbereich Kreuzau – Vettweiß, der insbesondere als römischer Siedlungsraum bedeutsam ist (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Vor diesem Hintergrund wird die Schutzwürdigkeit insgesamt als durchschnittlich bewertet. Für die Raumeinheit ergibt sich somit eine geringe Empfindlichkeit. Die Drover Heide, auch Stockheimer Waldhorst genannt, ist geologisch eine kleine Teilscholle in der südlichen Zülpicher Börde. Der Untergrund wird fast vollständig von Hauptterrassenschottern des Rheins gebildet. Das Landschaftsbild wird durch großflächige Waldungen sowie den Offenlandkomplexen im Truppenübungsplatz Drover Heide geprägt. Die Wälder werden von Eichen(misch)wäldern dominiert. Daneben finden sich vor allem junge Birkenbestände und Kiefernforste. Die Wälder stocken auf einer, von der Niederrheinischen Bucht aus, weithin sichtbaren Erhebung. Im Inneren des Waldgebietes bieten die Heide- Magerrasenflächen im Standortübungsplatz Drover Heide ein kontrastierendes Sichtbild. Die Wald-Heide-Magerrasenlandschaft stellt im überwiegend von Siedlungen und Agrarkomplexen geprägten Umfeld ein herausragendes Naherholungsgebiet dar. Die Naturnähe und die Eigenart werden als überdurchschnittlich bis hoch und die Vielfalt überdurchschnittlich eingestuft. Die visuelle Verletzlichkeit des Untersuchungsraumes ist vor allem auf Grund der hohen Vegetationsdichte in den bewaldeten Bereichen und der Strukturvielfalt im Bereich der Offenflächen der Drover Heide als gering zu bewerten. Weite Teile der Raumeinheit sind als Naturschutzgebiet „Drover Heide“ ausgewiesen, das weitgehend deckungsgleich mit dem EUVogelschutzgebiet bzw. FFH-Gebiet ist. Die Raumeinehit ist Teil des bedeutsamen Kulturlandschaftsbereichs Kreuzau – Vettweiß, der insbesondere als römischer Siedlungsraum bedeutsam ist (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Die Schutzwürdigkeit wird als überdurchschnittlich bis hoch eingestuft. Insgesamt ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Abbildung 2.6: 26 Blick vom Lausbusch in östliche Richtung auf das Waldgebiet der Drover Heide. (Im Hintergrund ist die flache Landschaft der Zülpicher Börde zu erkennen). Der Landschaftsraum umfasst einen ca. 30 km langen, schmalen Streifen des Rur-Tals von Kreuzau im Süden bis Brachelen im Norden. Dieser Streifen schließt die in der Ruraue liegenden Anteile der Städte Düren, Jülich und Linnich ein. Südlich von Jülich teilt sich der Landschaftraum in den etwa 12 km langen, schmalen Streifen des Inde-Tals, welches sich nach Südwesten bis zur Stadt Eschweiler erstreckt, und das Rur-Tal in südöstlicher Richtung bis Kreuzau auf. Der im Untersuchungsraum gelegene Abschnitt des Rur-Inde Tals umfasst einen südlichen Ausläufer des Landschaftsraums. Reste des ehemals mäandrierenden Flussverlaufs der Rur können auch heute noch an den zahlreichen Altarmen ausgemacht werden. In Düren ist die Aue der mit Steinschüttungen befestigten Rur mit Fußwegen, Rasen und Gehölzgruppen parkartig gestaltet. Bei Kreuzau ist die Rur ca. 15-30 m breit und relativ flach und wird von unbebauten, naturnahen Auenbereichen mit Weichholz-Auenwald umgeben. Die umliegenden Bereiche sind überwiegend bebaut. Die Naturnähe wird vor allem auf Grund der dichten Besiedlung im Untersuchungsraum als gering bis durchschnittlich bewertet. Die Eigenart in diesen Abschnitten wird als durchschnittlich und die Vielfalt als überdurchschnittlich bewertet. Die visuelle Verletzlichkeit wird insgesamt als durchschnittlich ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 27 eingestuft. Die Raumeinheit ist Teil des besonders bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches Mittlere Rur/Nideggen (KLB 24.02) (LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND 2007). Dabei handelt es sich um das industriell und bergbaulich geprägte Rurtal zwischen Heimbach und Kreuzau mit vorgeschichtlichen und römischen Siedlungsplätzen, frühmittelalterliche Orte, mittelalterliche Mühlen und Mühlengräben und Burganlagen (z. B. Schloss Burgau). Fazit Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld wird anhand der als durchschnittlich bewerteten Kriterien ästhetischer Eigenwert, visueller Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen zugesprochen. Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der Kulturlandschaften Rheinische Börde und Eifel befindet, ist die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen differenziert zu betrachten. Der östliche Teil ist von Ackerflächen (Bördelandschaft) mit geringem ästhetischen Eigenwert und hoher Verletzlichkeit, aber allenfalls durchschnittlicher Schutzwürdigkeit geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit resultiert. Der westliche Teil des Untersuchungsraums ist der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes Relief und hohen Waldanteil gekennzeichnet ist. Der ästhetische Eigenwert und die Schutzwürdigkeit werden als hoch eingestuft, während die visuelle Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Insgesamt wird für ca. 35 % des Untersuchungsraums die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen als gering eingestuft. Für etwa 43 % ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Etwa einem Fünftel des Untersuchungsraums wird eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugesprochen. ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter 2.7.2 28 Landschaftsgebundene Erholung Das Untersuchungsgebiet ist hauptsächlich durch eine landwirtschaftliche Nutzung gekennzeichnet und weist überwiegend Ackerflächen und Wirtschaftswege auf. Entlang des Thum-Baches verläuft ein Abschnitt eines örtlichen Wanderweges durch das Plangebiet. An der nordöstlichen Grenze des Geltungsbereichs befindet sich ein Hügelgrab (Kulturdenkmal). In diesem Bereich ist ein weiter Ausblick v. a. in östliche Richtung gegeben. Im weiteren Umfeld des Plangebiets konzentriert sich die Freizeit- und Erholungsinfrastruktur (v. a. Wanderwege) auf das Rur-Tal und die Stadt Nideggen mit ihrem kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern (vgl. Karte 2.3). Exponiert auf einem Felsen gelegen stellt die Burg Nideggen eine Sehenswürdigkeit mit gewisser Fernwirkung dar. Insbesondere vom ca. 4,5 km westlich des Plangebiets befindlichen Aussichtsturm am Burgberg bei Bergstein (Krawutschke-Turm) bietet sich ein ausgezeichneter Blick auf die Burg (vgl. Abbildung 2.5). ecoda Beschreibung und Bewertung der Schutzgüter Legende zu den Darstellungen des Freizeitkatasters NRW in Karte 2.3: 30 ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3 3.1 31 Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen Klima / Luft Prognose der Auswirkungen Auf ehemals unversiegelten Flächen werden Kranstellflächen, Wege und Fundamente von WEA neu angelegt. Der Flächenbedarf beträgt voraussichtlich bis zu 1,5 ha. Diese größtenteils geschotterten Flächen weisen aufgrund hoher Windanfälligkeit und direkter Sonneneinstrahlung extreme Standortverhältnisse auf (Erwärmung, schnelle Verdunstung). Luftverunreinigungen treten nur während der Bauphase auf (Abgase der Fahrzeuge). Beim Betrieb der Anlagen werden keine Luftschadstoffe freigesetzt. Bewertung Wertvolle Kaltluftentstehungsbereiche werden nicht nennenswert verändert. Durch die Überbauung von Flächen werden zwar mikro-klimatische Veränderungen erwartet, die jedoch lokal sehr beschränkt sind und als vernachlässigbar angesehen werden. Kurzfristig stellen sich jedoch auf den geschotterten Flächen ruderale Pflanzengesellschaften ein, die das mikroklimatische Milieu wiederum positiv beeinflussen. Ziel der Windenergienutzung ist die Einsparung fossiler Energieträger, wodurch positive Auswirkungen auf das Globalklima erwartet werden. Es ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen der Windenergienutzung im Bereich der geplanten Konzentrationszone auf das Schutzgut Klima / Luft. 3.2 Wasser Prognose der Auswirkungen Gewässerstrukturen werden durch die Windenergienutzung im Plangebiet nicht verändert. Grundwasserbeeinträchtigende Wirkungen wie Grundwasserabsenkung, Grundwasserstau, Verminderung der Grundwasserneubildung und die Veränderung von Grundwasserströmen sind durch den Bau und / oder den Betrieb von WEA nicht in nennenswertem Maße zu erwarten. Eine Verunreinigung von Oberflächengewässern oder des Grundwassers durch Schadstoffe wird nicht erwartet. Alle unter Einsatz wassergefährdender Stoffe betriebenen Komponenten der WEA sind mit Schutzvorrichtungen gegen das Austreten von festen oder flüssigen Schmierstoffen versehen. Durch die Verwendung von nicht kontaminierten Substraten für die Tragschichten von Wegen bzw. Kranstellflächen werden stoffliche Beeinträchtigungen vermieden. Bewertung Die Windenergienutzung im Plangebiet wird sich nicht in nennenswertem Maße auf das Schutzgut Wasser auswirken. ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3.3 32 Boden Prognose der Auswirkungen Der Einfluss der Windenergienutzung auf das Schutzgut Boden beschränkt sich auf die unmittelbar durch den Bau der Anlagen und die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen beanspruchten Flächen. Bei der Baudurchführung werden - soweit möglich - die im Untersuchungsraum vorhandenen landwirtschaftlichen Wege genutzt. Zur Errichtung und für den späteren Betrieb von Windenergieanlagen sind Fundamente, Kranstellflächen und ggf. Trafostationen anzulegen. Der Flächenbedarf beträgt voraussichtlich bis zu 1,5 ha. Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw. vollversiegelt. Vollversiegelte Böden verlieren ihre Funktion als Lebensraum für Pflanzen und Bodenorganismen sowie als Grundwasserspender und -filter. Das 2 bis 3 m tiefe Fundament einer WEA wird unterirdisch angelegt. Der Großteil des Bodenaushubs wird i .d .R. am Mastfuß gegenüber dem umgebenden Gelände leicht überhöht angeschüttet. Der Bodenverbrauch wird dadurch auf ein Minimum reduziert. Durch die Anschüttung von Bodenmaterial am Mastfuß werden die Bodenfunktionen im Bereich des Fundaments mit Ausnahme der vom Turm eingenommen Fläche teilweise wieder aufgenommen. Das vorgefundene Relief wird durch das Vorhaben allenfalls kleinräumig verändert. Die anzulegenden Kranstellflächen sowie eventuelle Wegeaus- bzw. Wegeneubauflächen werden nicht vollständig versiegelt und somit teildurchlässig sein. Gegenüber einer vollständigen Versiegelung wird die Beeinträchtigung minimiert, kann aber nicht vollständig vermieden werden. Eine erhebliche baubedingte Beeinträchtigung des Bodens durch Baufahrzeuge ist nicht zu erwarten, da sich die Baufahrzeuge aufgrund der technischen Anforderungen auf den bestehenden befestigten und / oder auf den neu anzulegenden Schotterflächen bewegen werden. Somit entfallen Bodenverdichtungen über die Grenzen dieser Flächen hinaus. Bewertung Da es sich bei den betroffenen Böden nicht um ausgesprochene Sonderstandorte handelt und die Böden durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung teils gestört sind, werden die Auswirkungen der Windenergienutzung im Plangebiet auf das Schutzgut Boden nicht als schwer eingestuft. Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen (Entfernung von bestehenden Versiegelungen) oder ersetzt werden (Wiederherstellung oder Optimierung von Bodenfunktionen auf intensiv genutzten Flächen). ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3.4 33 Flora Prognose der Auswirkungen Der Einfluss der Windenergienutzung auf das Schutzgut Flora beschränkt sich auf die unmittelbar durch den Bau der Anlagen und die erforderlichen Infrastrukturmaßnahmen beanspruchten Flächen (voraussichtlicher Flächenbedarf von maximal 1,5 ha). Die Erschließung kann weitgehend über bestehende Wirtschaftswege erfolgen, die bereits befestigt sind und ggf. noch um ca. 1 m zu verbreitern sind. Eventuell sind Stichwege zu den Kranstellflächen auf Acker neu anzulegen. Kranstellflächen sowie Wegausbauten werden mit geeignetem Schottermaterial (z. B. Natursteinschotter) befestigt und somit wasserdurchlässig sein, so dass sich auf diesen Flächen entsprechend der geänderten Standortverhältnisse ruderale Pflanzengesellschaften ansiedeln können. Im Bereich der Fundamente wird der Untergrund vollständig versiegelt. Durch das Anschütten von Bodenmaterial können die Fundamentflächen mit Ausnahme der Mastfüße von Pflanzen besiedelt werden. Der Lebensraumverlust beschränkt sich somit auf die von den Masten eingenommene Fläche. Bewertung In Anbetracht der betroffenen Biotopstrukturen mit weitgehend geringer ökologischer Bedeutung sind die Auswirkungen auf die Pflanzenwelt insgesamt als gering zu bezeichnen. Seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften werden durch den Bau oder den Betrieb von Windenergieanlagen im Bereich der geplanten Konzentrationszone nicht berührt. Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen bzw. ersetzt werden (Aufwertung von Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit). ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3.5 34 Fauna Vögel Insgesamt könnten im Bereich der geplanten WEA planungsrelevante Vogelarten nisten. Falls die WEA im Brutzeitraum errichtet werden bzw. die Baufelder hergestellt werden, könnte es zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1. Nr. 1 i. V. m Nr. 3 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen im Zusammenhang mit der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten) kommen. Um den Tatbestand nach § 44 Abs. 1. Nr. 1 i. V. m Nr. 3 BNatSchG gänzlich vermeiden zu können, können entsprechende Maßnahmen vorgenommen werden (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Überprüfung der Bauflächen zur Errichtung der WEA). Darüber hinaus ist derzeit eine umfassende und abschließende Prognose der Auswirkungen auf Vögel noch nicht möglich. Nach den bisherigen Erkenntnissen nutzen die Rohrweihe, Kornweihe, Wiesenweihe, Schwarzmilan, Kiebitz, Grauammer (und Uhu) den Untersuchungsraum so selten, dass dem Untersuchungsraum keine besondere Bedeutung für die Arten beigemessen werden können. Verstöße gegen das Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung werden für diese Arten vor dem Hintergrund der derzeitigen Datenlage nicht erwartet. Der Untersuchungsraum liegt in dem bekannten Durchzugskorridor für Kraniche. Insgesamt liegen derzeit keine Erkenntnisse vor, dass der Kranich im besonderen Maße von Kollisionen betroffen ist. Rastende Kraniche wurden im Untersuchungsraum im Rahmen der Untersuchungen bisher nicht festgestellt. Verstöße gegen das Artenschutzrecht (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung werden für diese Arten vor dem Hintergrund der derzeitigen Datenlage nicht erwartet. Der Rotmilan gilt als kollisionsgefährdete Art. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG-VSW (2007)) mit WEA einen Abstand von 1.000 m zu Rotmilanhorsten einzuhalten. Im Umkreis von 2.000 m um die geplanten WEA wurde bisher keine Rotmilanbrut festgestellt. Die Abstandempfehlung der LAG-VSW (2007) wird eingehalten. Rotmilane wurden im Untersuchungsraum bei Jagdflügen festgestellt. Derzeit liegen keine Daten vor, die der Planung wegen des Schutzes von Rotmilanen entgegenstehen. Ob ggf. Maßnahmen zur Verminderung eines möglicherweise signifikant erhöhten Kollisionsrisikos ergriffen werden müssen, kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Für diesen Fall stünden aber geeignete Maßnahmen zur Verfügung. ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 35 Die Wachtel trat sowohl im Jahr 2011 als auch im Jahr 2013 als Brutvogel auf. Die Empfindlichkeit der Art gegenüber WEA beruht dabei auf einem Meideverhalten. Das Kollisionsrisiko wird generell als gering eingeschätzt. Das Meideverhalten ist - nach derzeitigem Kenntnisstand - vor allem auf die akustischen Reize von WEA zurückzuführen. Als Meideabstand wird in der Literatur ein Bereich von etwa 200 bis 300 m angegeben (vgl. REICHENBACH et al. 2004). Für die Wachtel könnte somit eine erhebliche Störung und eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungsstätten eintreten, wenn Brutplätze innerhalb des artspezifischen Meideabstands liegen würden. Für diesen Fall bestehen im Umfeld der Planung aber genügend vergleichbare Flächen, die von Wachteln besiedelt werden können. Da die Wirkräume der WEA (s. o.) in jedem Fall nur einen sehr kleinen Teil der potenziellen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im Umfeld der geplanten umfassen werden, wird die ökologische Funktion des Raums - auch bei einem kleinflächigen Verlust potenzieller Fortpflanzungs- und Ruhestätten - weiterhin erfüllt. Gegebenenfalls könnten auch CEF-Maßnahmen dafür sorgen, vor der Inbetriebnahme hochwertige Lebensräume für die Wachtel zu schaffen, in die eventuell gestörte Wachteln ausweichen könnten. In diesem Fall läge kein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG vor. Falls erhebliche Beeinträchtigungen von Wachteln durch den Betrieb der geplanten WEA innerhalb der Konzentrationszonen auftreten sollten, können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, um die erheblichen Beeinträchtigungen zu kompensieren (z. B. Extensivierungen der Landnutzung). Insgesamt liegen derzeit keine Hinweise auf Vorkommen von planungsrelevanten Arten vor, die der Planung grundsätzlich entgegenstehen. Fledermäuse Eine detaillierte Analyse der Ergebnisse aus dem Jahr 2013 steht noch aus. Ein gewisses Konfliktpotenzial (Kollisionsrisiko) kann sich durch ein regelmäßiges Auftreten von kollisionsgefährdeten Fledermausarten ergeben. Als kollisionsgefährdet gelten in NRW insbesondere MKUNLV & LANUV (i. Vorb.): Großer Abendsegler, Kleinabendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus sowie die Zweifarbfledermaus. Für die Zwergfledermaus können nach MKUNLV & LANUV (i. Vorb.) aufgrund der Häufigkeit Tierverluste durch Kollisionen an WEA grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 36 Ob Maßnahmen erforderlich werden, mit denen sich das Kollisionsrisiko zu relevanten Zeiten nachweislich reduzieren lässt (z. B. temporäres Abschalten der WEA), kann derzeit noch nicht beurteilt werden. Weitere planungsrelevante Arten Vorkommen von Haselmaus, Laubfrosch, Springfrosch, Kammmolch und Zauneidechse im Umfeld der WEA können nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Bisher gibt es keine Hinweise darauf, dass diese Arten gegenüber dem Betrieb von WEA sensibel reagieren. Lebensräume von besonderer Bedeutung (z. B. Laichgewässer) die im Rahmen der Errichtung der WEA betroffen ein könnten, sind auf den Flächen nicht vorhanden. Gegebenenfalls könnten Maßnahmen notwendig werden, um baubedingte Individuenverluste zu vermeiden (Baufeldbegutachtungen für die Haselmaus, Zauneidechse und Schlingnatter sofern entsprechende Habitate der Zuwegung betroffen wären oder das Aufstellen von Amphibienschutzzäunen während der Wanderphase von Amphibien). ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3.6 37 Geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente, Naturdenkmale Erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Biosphärenreservate, Nationale Naturmonumente und Naturdenkmale sind ausgeschlossen. Nationalparke Die im Plangebiet geplanten WEA werden im Nationalpark Eifel allenfalls kleinflächig zu sehen sein. Aufgrund der Entfernung ergeben sich aber keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen. Natura 2000-Gebiete Aufgrund der Entfernung sind keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete zu erwarten. Naturschutzgebiete Es werden sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf das nächstgelegene Naturschutzgebiet Boicher Bachtal und Bruchbachtal bzw. seine Schutzziele ergeben, da die Lebensgemeinschaften und Lebensstätten des Biotopkomplexes aus den Bächen mit ihren Auen, begleitenden Röhrichten, Riedern, Auwald, Bruchwald und Weidengebüschen durch die Windenergienutzung nicht beeinträchtigt werden. Weitere Naturschutzgebiete befinden sich in ausreichender Entfernung. Landschaftsschutzgebiete Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden. Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus: „Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 - 7 A ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 38 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV 2011). Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete. Naturparke Das Plangebiet grenzt an den Deutsch-Belgischen Naturpark Hohes Venn – Eifel. Die geplanten WEA werden in offenen Bereichen des Naturparks zu sehen sein. Gemäß § 27 Abs. 1 BNatSchG handelt es sich bei Naturparke um einheitlich zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete, die - großräumig sind, - überwiegend Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete sind, - sich wegen ihrer landschaftlichen Voraussetzungen für die Erholung besonders eignen und in denen ein nachhaltiger Tourismus angestrebt wird, - nach den Erfordernissen der Raumordnung für Erholung vorgesehen sind, - der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und ihrer Arten- und Biotopvielfalt dienen und in denen zu diesem Zweck eine dauerhaft umweltgerechte Landnutzung angestrebt wird und - besonders dazu geeignet sind, eine nachhaltige Regionalentwicklung zu fördern. Im Naturpark sind bereits zahlreiche WEA in Betrieb. Analog zur Beurteilung der optischen Beeinflussung in umliegenden Landschaftsschutzgebieten ist vor diesem Hintergrund nicht von einer Verunstaltung des Landschaftsbilds durch die Windenergienutzung im Plangebiet auszugehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich um ein großräumiges Gebiet handelt, in dem weiterhin Landschaftsausschnitte erlebbar sein werden, in dem die Windenergienutzung nicht wahrnehmbar ist. Geschützte Landschaftsbestandteile, gesetzlich geschützte Biotope Geschützte Landschaftsbestandteile und gesetzlich geschützte Biotope werden durch die Errichtung und den Betrieb der im Plangebiet geplanten WEA nicht berührt. Erhebliche nachteilige Auswirkungen werden ausgeschlossen. ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 39 Verbundflächen herausragender Bedeutung, schutzwürdige Biotope Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Elemente (v. a. naturnahe Laubholzbeständen, Feldgehölze, Bachtäler) im Zuge der Errichtung der geplanten WEA sollten soweit möglich vermieden werden. Dies gilt insbesondere für den Thumbach im Zusammenhang mit der Erschließung der WEA-Standorte. Weitere schutzwürdige Elemente werden voraussichtlich nicht betroffen sein. ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 3.7 40 Landschaft Prognose der Auswirkungen Als Bauwerke mit technisch-künstlichem Charakter gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung regelmäßig großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern können. Neben den visuellen Auswirkungen können die akustischen Reize von WEA das landschaftliche Empfinden in ihrem Nahbereich verändern und stören. So kommt es durch die Luftströmung am Rotor zu aerodynamischen und durch die Schwingung der Rotoren zu strukturdynamischen Schallemissionen (KLEIN & SCHERER 1996, WAGNER et al. 1996). Ferner können durch die Azimutmotoren zur Gondelnachführung sowie durch das Getriebe weitere Schallemissionen entstehen. Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem Planungsstand von sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen wurde (Gesamthöhe einer WEA des Typs Enercon E101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe). Bei der Sichtbereichsanalyse wird nicht zwischen der Zahl der sichtbaren WEA differenziert. Ebenso wird nicht unterschieden, ob nur ein Teil einer WEA oder die ganze Anlage wahrnehmbar sein wird. Zu den ermittelten Sichtbereichen zählen somit alle Orte, von denen mindestens ein Teil (z. B. Flügelspitze im oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA theoretisch sichtbar sein wird. Gemäß der durchgeführten Sichtbereichsanalyse werden die geplanten WEA im Untersuchungsraum (Raum im Umkreis von 10 km um die Standorte der WEA) auf etwa 12.958 ha sichtbar sein. Das entspricht etwa 38 % des 34.522 ha umfassenden Untersuchungsraums. Etwa 54 % der Sichtbereiche liegen in der Raumeinheit Zülpicher Börde. Etwa 35 % der Sichtbereiche entfallen auf die Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland. Auf die Rureifel entfallen etwa 8 % der Sichtbereiche. Tabelle 3.1: Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten (UR10.000 = Untersuchungsraum im 10 km – Umkreis) Lan d sch af tsästhe tisch e R au m ein h e it F läch e im UR 10 . 0 0 0 (h a) Be re ich e m it Sichtb e zie h u n g e n zu d e n g e p lan te n WE A (h a) Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland Rureifel und westliche Hocheifel 7.617,32 4.486,34 13.086,72 1.063,78 Zülpicher Börde 10.647,72 6.950,23 1.875,94 198,73 Drover Heide Rur-Inde-Tal Summe 1.294,73 258,75 34.522,42 12.957,83 ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 41 Bewertung Nach BALLA et al. (2006) sind Auswirkungen auf das Landschaftsbild als schwer zu bezeichnen, wenn „ “ (S. 62). Da diese Bewertung jedoch regelmäßig auf Windenergievorhaben zutreffen würde, ist die Definition von schweren Auswirkungen für Windenergievorhaben zu eng gefasst. Windenergieprojekte dürften zu besonders schweren nachteiligen Auswirkungen führen, wenn zum einen dem betroffenen Raum in weiten Teilen eine sehr hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zugewiesen werden kann und zum anderen das Landschaftsbild aufgrund einer großen Zahl von WEA in starkem Maße überprägt wird. Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde (geringer ästhetischer Eigenwert, durchschnittliche Schutzwürdigkeit) sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland (unterdurchschnittlicher ästhetischer Eigenwert, überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit) kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. Die Zülpicher Börde erstreckt sich im Untersuchungsraum in einem Entfernungsbereich zwischen etwa 3 und 10 km zu den geplanten WEA-Standorten. Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA werden somit überwiegend in einer Entfernung von mehr als der 15-fachen Gesamthöhe auftreten. In Anlehnung an BREUER (2001) ist in diesem Entfernungsbereich nicht davon auszugehen, dass WEA zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsempfindens führen werden. In der Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere Windenergieanlagen in Betrieb. Der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel kann eine hohe Bedeutung für das Landschaftsbild zugesprochen werden. Die Einheit umfasst etwa 38 % des Untersuchungsraums und erstreckt sich in einer Entfernung von knapp 2 km zu den geplanten WEA-Standorten. Der Anteil der ermittelten Bereiche mit Sichtbeziehungen (Sichtbereiche) zu den geplanten WEA beträgt ca. 8 % der Fläche des im Untersuchungsraum gelegenen Teils des Landschaftsraums. Die Sichtbereiche werden größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, die Windenergienutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ würde zu besonders schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen. Schwierigkeiten in der Bewertung der Beeinträchtigung bereiten die stark subjektiven Komponenten des landschaftlichen Empfindens. Aus den Ergebnissen einer Studie von EGERT & JEDICKE (2001) zur Akzeptanz von Windenergieanlagen lässt sich ableiten, wie die bislang bestehenden Windenergieanlagen auf der Vasbecker Hochfläche (Kreis Waldeck-Frankenberg, Nordhessen) von den Anwohnern wahrgenommen werden: ecoda Beschreibung und Bewertung der Auswirkungen 42 „ (EGERT & JEDICKE 2001). Eine weitere Untersuchung zur Akzeptanz von Windenergieanlagen wurde von WEISE et al. (2002) in Nordthüringen im Winter 2000/01 durchgeführt, wobei insgesamt 619 Personen zu ihrer Beurteilung der Landschaftsbildbeeinflussung durch WEA befragt wurden. Von den Befragten waren 29 % der Meinung, WEA hätten eine negative Wirkung auf das Landschaftsbild, 34 % beurteilten die Wirkung als neutral und 37 % meinten, WEA hätten eine positive Wirkung auf das Landschaftsbild. Wenn man die neutralen und positiven Einschätzungen zusammenfasst, ist hier von 71 % “Akzeptanz” der WEA in Hinsicht auf das Landschaftsbild auszugehen. Die Untersuchung zeigt, dass die Einschätzung auch davon abhängig ist, ob in der Nähe des Wohnortes WEA existieren. Die Wirkung von WEA auf das Landschaftsbild wird von Personen, in deren Wohnortumfeld WEA betrieben werden, negativer beurteilt (38 % der Befragten mit WEA in der Nähe des Wohnorts). Dennoch überwogen auch bei diesen Personen neutrale und positive Wertungen bezüglich der Auswirkungen von WEA auf das Landschaftsbild. LENZ (2004) weist daraufhin, dass der individuelle landschaftsästhetische Anspruch von zentraler Bedeutung für die Akzeptanz von WEA ist. Ferner gibt die Autorin zu bedenken, dass Akzeptanz eine dynamische Größe ist, die sich durch neue Informationen und persönliche Erfahrungen mit WEA im Laufe der Zeit ändern kann. Es ist sogar denkbar, dass erholungssuchende Personen die Windenergieanlagen als Attraktion ansehen, die z. B. die Attraktivität eines Radwanderweges erhöhen kann. Dieses Phänomen wird im Allgemeinen als „Windenergie-Tourismus“ beschrieben. Wie die Ergebnisse von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen. ecoda Vermeidung, Verminderung und Kompensation 4 44 Vermeidung, Verminderung und Kompensation Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung 4.1 Als generelle Vermeidungs- und Verringerungsmaßnahmen bezüglich der Schutzgüter Wasser, Boden, Flora und Fauna sind zu nennen: - Nutzung vorhandener Wirtschaftswege - Auswahl geeigneter Lager- und Stellflächen - sortierte Lagerung des Bodenaushubs und nach Beendigung Wiedereinbau des Ausgangsmaterials entsprechend der ursprünglichen Lagerungsverhältnisse im Boden - Anlegen wasserdurchlässiger, nicht vollständig versiegelter Zuwegung unter Verwendung von geeignetem Schottermaterial (z. B. Natursteinschotter) - anfallende Abfälle sind vorrangig einer Verwertung zuzuführen. Abfälle, die nicht verwertet werden, sind in Entsorgungsanlagen zu entsorgen. - Beschränkung von Bauzeiten Hinsichtlich der technischen Ausführung eines Windenergieprojekts nennt BREUER (2001) mehrere Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Verringerung von Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes: - Aufstellung möglichst nicht in Reihe, sondern flächenhaft konzentriert - Verwendung dreiflügliger Rotoren - Übereinstimmung von Anlagen innerhalb einer Gruppe oder eines Windparks hinsichtlich Höhe, Typ, Laufrichtung und -geschwindigkeit - Bevorzugung von Anlagen mit geringerer Umdrehungszahl - angepasste Farbgebung, Vermeidung ungebrochener und leuchtender Farben - energetischer Verbund mit dem Leitungsnetz der Energieversorgungsunternehmen mittels Erdkabel - Konzentration von Nebenanlagen - Verwendung einer speziellen Beschichtung der Rotorflügel zur Vermeidung von DiskoEffekten (Licht-Reflexionen) ecoda Vermeidung, Verminderung und Kompensation 45 Für Windenergieanlagen wie auch für andere Bauwerke mit einer Höhe von über 100 m besteht im Hinblick auf die Flugsicherheit eine Pflicht zur Kennzeichnung. Überschreiten Windenergieanlagen eine Gesamthöhe von 150 m, ist die Kennzeichnung gemäß der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 24. April 2007 (BAnz. S. 4471) wie folgt auszuführen: Die Rotorblätter erhalten rote Markierungen (von der Spitze des Rotorblattes Richtung Drehachse: 6 m rot, 6 m grau, 6 m rot und der Rest grau). Zudem erhält der Turm einer WEA über 150 m Gesamthöhe einen 3 m breiten, roten Farbring in 40 m Höhe. Die Tageskennzeichnung muss in Verkehrsrot (RAL 3020) ausgeführt werden. Zusätzlich ist auf dem Maschinenhaus ein 2 m breiter, horizontaler orange/roter Streifen in der Mitte von der linken bis zur rechten Seite des Maschinenhauses (rechtwinklig zur Rotorebene) anzubringen. Alternativ können bei einer Genehmigung weiß blitzender Feuer an der Gondel die Anbringung eines zweiten orange/roten Streifens an den Rotorblättern sowie die Kennzeichnung des Maschinenhauses entfallen. In diesem Fall darf der Abstand zwischen weiß blitzendem Feuer und Rotorblattspitze bis zu 65 m betragen. Die Nachtkennzeichnung erfolgt durch Blinklicht (Feuer W-ROT) in Gondelhöhe sowie Hindernisfeuer auf einer Höhe von ca. 49 m und ca. 94 m am Turm (nicht blinkend). Es besteht die Möglichkeit, neben dem weiß blitzenden Feuer als Tageskennzeichnung, auch die Nachtkennzeichnung "W-ROT" über ein Sichtweitenmessgerät zu regulieren. Zudem kann das weiß blitzende Tagessignal in der Dämmerung, in der es besonders auffällt, durch das Gefahrenfeuer W, rot abgelöst werden. Den Wechsel regeln Dämmerungsschalter, die bei einer Umgebungshelligkeit von 50 bis 150 Lux - statt bisher 50 ± 2 Lux - schalten. Die Reduktion der Lichtstärke setzt ein Sichtweitenmessgerät voraus. Bei Sichtweiten über 5.000 m darf die Nennlichtstärke der Gefahrenfeuer und der Feuer W, rot auf 30 % und bei Sichtweiten über 10 km auf 10 % reduziert werden. Zur Verminderung von Beeinträchtigungen durch die erforderliche Tages- und Nachtkennzeichnung sollte die Lichtstärke der Befeuerung durch Sichtweitenmessgeräte soweit wie möglich reduziert werden. Zudem sollte die Befeuerung des Windparks synchronisiert werden. Beeinträchtigungen durch Schallemissionen und Schattenschlag, die ein verträgliches Maß überschreiten, sind mit Hilfe von Abschaltautomatiken zu vermeiden (Einhaltung der entsprechenden Richtwerte). ecoda Vermeidung, Verminderung und Kompensation 4.2 46 Zu erwartender Kompensationsumfang Die Ermittlung des Umfangs erforderlicher Maßnahmen zum Ausgleich bzw. Ersatz erheblicher Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt im Zuge der Eingriffsregelung im Genehmigungsverfahren. Da derzeit die Anzahl geplanter WEA, der geplante Anlagentyp sowie die Lage der Bauflächen nicht abschließend feststehen, kann lediglich die voraussichtliche Größenordnung des zu erwartenden Kompensationsumfangs dargestellt werden. Dabei wird von der Errichtung und dem Betrieb von sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen (Gesamthöhe einer WEA des Typs Enercon E-101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe). Schutzgüter Boden und Flora bzw. Biotope Der Verlust von Boden- und Biotopfunktionen durch die Versiegelung bzw. Teilversiegelung von voraussichtlich etwa 1,5 ha ist durch geeignete Maßnahmen auszugleichen bzw. zu ersetzen (Aufwertung von Flächen mit geringer ökologischer Wertigkeit). Nach BREUER (1994) ist bei der Festlegung von Art und Umfang von Kompensationsmaßnahmen zu berücksichtigen, dass mit der Kompensation für ein Schutzgut bzw. mit ein und derselben Kompensationsmaßnahme häufig auch eine (Teil-)Kompensation für weitere Schutzgüter erreicht werden kann. Man spricht in diesem Zusammenhang auch von einer Multifunktionalität der Maßnahme. So kann man beispielsweise mit der Anlage einer extensiven Obstwiese auf einer bislang intensiv genutzten Fläche sowohl eine Aufwertung von Biotopen als auch eine Neugestaltung des Landschaftsbilds erreichen. In der Regel werden durch biotopaufwertende Maßnahmen auch Bodenfunktionen verbessert oder wiederhergestellt. Es wird davon ausgegangen, dass durch die zur Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durchzuführenden Maßnahmen auch die Beeinträchtigungen von Biotop- und Bodenfunktionen kompensiert werden können, so dass kein zusätzlicher Kompensationsbedarf erwartet wird. Schutzgut Fauna Sollten sich Beeinträchtigungen von Tierarten ergeben, sind diese durch besondere, nötigenfalls vorgezogene Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, die die Habitatfunktionen wieder herstellen. Schutzgut Landschaft In der Regel sind die Voraussetzungen für eine landschaftsgerechte Wiederherstellung sowie für eine landschaftsgerechte Neugestaltung nicht erfüllt, so dass der Eingriff in das Landschaftsbild meist nicht ausgeglichen werden kann (BREUER 2001). Daher sind die nicht zu vermeidenden erheblichen oder ecoda Vermeidung, Verminderung und Kompensation 47 nachhaltigen Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen im Sinne der Eingriffsregelung zu ersetzen. Die Ermittlung des Kompensationsumfangs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild durch Windenergieanlagen erfolgt in Nordrhein-Westfalen üblicherweise nach dem von NOHL (1993) vorgeschlagenen Verfahren. Dabei wird eine dem ästhetischen Funktionsverlust der Landschaft durch den Eingriff proportionale Kompensationsfläche ermittelt, auf der durchschnittlich wirksame ästhetische Kompensationsmaßnahmen durchgeführt werden sollen. Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration wurde eine Gesamtkompensationsfläche von insgesamt etwa 11,76 ha ermittelt (vgl. Anhang). Auf dieser Fläche sind nach NOHL (1993) „durchschnittlich wirksame ästhetische Maßnahmen“ durchzuführen. Nach NOHL (1993) ist es möglich, die Kompensation auf einer kleineren Fläche mit hochwertigen Maßnahmen bzw. auf einer größeren Fläche mit geringwertigeren Maßnahmen zu erreichen. Es ist also notwendig, die möglichen Maßnahmen hinsichtlich ihrer unterschiedlichen Qualität zu bewerten. Eine Darstellung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen kann daher nur im Rahmen eines Landschaftspflegerischen Begleitplans im konkreten Genehmigungsverfahren erfolgen. ecoda Zusammenfassung 5 48 Zusammenfassung Anlass des vorliegenden Fachbeitrags ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) zur planungsrechtlichen Sicherung der Errichtung von sechs Windenergieanlagen. Im Rahmen des vorliegenden Fachbeitrags werden die Schutzgüter Klima/Luft, Wasser, Boden, Flora, Fauna und Landschaft sowie die zu erwartenden Auswirkungen der Windenergienutzung an dem Standort dargestellt und bewertet. Auftraggeberin ist die Gemeinde Kreuzau. Der ca. 58,16 ha umfassende Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ (Plangebiet) befindet sich an der südlichen Gemeindegrenze westlich bzw. südwestlich des Ortsteils Thum. Das Plangebiet liegt um etwa 260 bis 290 m ü. NN und weist ein leicht bewegtes Relief auf. Das Gebiet wird überwiegend ackerbaulich genutzt. Nördlich der L 33 treten kleinere Waldbereiche auf (v. a. Lausbusch). In Ost-West-Richtung wird es durch die Landesstraße L 33 zerschnitten. Nach derzeitigem Stand planen die Rea GmbH, die juwi Energieprojekte GmbH und die Energiekontor diesem Bereich die Errichtung und den Betrieb von sechs Windenergieanlagen (WEA) der neuesten Generation mit Nennleistungen von ca. 3 MW. Bezüglich der Schutzgüter Klima / Luft und Wasser ergeben sich keine nennenswerten negativen Auswirkungen. Durch die geplanten WEA sowie die zur Errichtung und den Betrieb erforderlichen Nebenflächen werden dauerhaft voraussichtlich etwa 1,5 ha in Anspruch genommen. Der Boden wird auf der dauerhaft überbauten Fläche der aktuellen Nutzung langfristig entzogen und teil- bzw. vollversiegelt. Die Beeinträchtigungen können durch geeignete Maßnahmen ausgeglichen (Entfernung von bestehenden Versiegelungen) oder ersetzt werden (Wiederherstellung oder Optimierung von Bodenfunktionen auf intensiv genutzten Flächen). In Anbetracht der betroffenen Biotopstrukturen mit weitgehend geringer ökologischer Bedeutung (intensiv genutzte Ackerflächen) sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Flora / Biotope insgesamt als gering zu bezeichnen. Seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. Pflanzengesellschaften werden durch den Bau oder den Betrieb von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht betroffen sein. Das Schutzgut Fauna kann noch nicht abschließend bewertet werden, da die Erhebungen noch laufen bzw. die Daten noch nicht vollständig ausgewertet wurden. Derzeit liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Schutzgut Fauna dem Vorhaben grundsätzlich entgegensteht. Es könnten jedoch Vermeidungs-, Verminderungs- / und Kompensationsmaßnahmen (ggf. CEF-Maßnahme) notwendig ecoda Zusammenfassung 49 werden, um einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu vermeiden bzw. erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der Eingriffsregelung zu kompensieren. Es werden keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf geschützte und schutzwürdige Teile von Natur und Landschaft erwartet. Als Bauwerke mit technisch-künstlichem Charakter gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt und Rotorbewegung regelmäßig großräumige visuelle Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer Landschaft verändern können. Das Landschaftsbild wurde im Umkreis von 10 km um die Standorte der geplanten WEA nach der Methode von NOHL (1993) bewertet. Dem Plangebiet sowie dessen Umfeld wird anhand der als durchschnittlich bewerteten Kriterien ästhetischer Eigenwert, visueller Verletzlichkeit sowie Schutzwürdigkeit eine durchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen zugesprochen. Für den weiteren Untersuchungsraum, der sich im Übergangsbereich der Kulturlandschaften Rheinische Börde und Eifel befindet, ist die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen differenziert zu betrachten. Der östliche Teil ist von Ackerflächen (Bördelandschaft) mit geringem ästhetischen Eigenwert und hoher Verletzlichkeit, aber allenfalls durchschnittlicher Schutzwürdigkeit geprägt, woraus eine geringe Empfindlichkeit resultiert. Der westliche Teil des Untersuchungsraums ist der Rureifel zuzuordnen, die durch ein bewegtes Relief und hohen Waldanteil gekennzeichnet ist. Der ästhetische Eigenwert und die Schutzwürdigkeit werden als hoch eingestuft, während die visuelle Verletzlichkeit gering ist. Aus der Bewertung ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Insgesamt wird für ca. 35 % des Untersuchungsraums die Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen als gering eingestuft. Für etwa 43 % ergibt sich eine überdurchschnittliche bis hohe Empfindlichkeit. Etwa einem Fünftel des Untersuchungsraums wird eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugesprochen. Im Rahmen einer Sichtbereichsanalyse wurde das räumliche Ausmaß der visuellen Auswirkungen des Vorhabens prognostiziert, wobei von der nach derzeitigem Planungsstand von sechs WEA mit einer Gesamthöhe von jeweils 199,5 m ausgegangen wurde (Gesamthöhe einer WEA des Typs Enercon E101 mit 149 m Nabenhöhe sowie des Typs Nordex N117 mit 141 m Nabenhöhe). Die geplanten WEA werden im Umkreis von 10 km auf etwa 12.958 ha sichtbar sein (etwa 38 % des Untersuchungsraums). Den maßgeblich betroffenen Raumeinheiten Zülpicher Börde (geringer ästhetischer Eigenwert, unterdurchschnittliche Schutzwürdigkeit) sowie Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland (durchschnittlicher ästhetischer Eigenwert, durchschnittliche Schutzwürdigkeit) kann kein besonderes Potenzial für das Landschafts- und Naturerleben zugesprochen werden. Die Zülpicher Börde erstreckt sich im Untersuchungsraum in einem Entfernungsbereich zwischen etwa 3 und 10 km zu den geplanten WEA-Standorten. Bereiche mit Sichtbeziehungen zu den geplanten WEA werden somit überwiegend in einer Entfernung von mehr als der 15-fachen Gesamthöhe ecoda Zusammenfassung 50 auftreten. In Anlehnung an BREUER (2001) ist in diesem Entfernungsbereich nicht davon auszugehen, dass WEA zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsempfindens führen werden. In der Raumeinheit Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland sind bereits mehrere Windenergieanlagen in Betrieb. Durch die im Plangebiet geplanten WEA wird sich der in Teilen des Untersuchungsraums vorhandene Landschaftseindruck „Windenergienutzung“ verstärken. Die geplanten WEA werden das Landschaftsbild aber nicht überprägen. Eine überdurchschnittliche Bedeutung für das Landschaftsbild kommt der Raumeinheit Rureifel und westliche Hocheifel zu, die etwa 38 % des Untersuchungsraums umfasst und sich in einer Entfernung von knapp 2 km zu den geplanten WEA-Standorten erstreckt. Der Anteil der ermittelten Bereiche mit Sichtbeziehungen (Sichtbereiche) zu den geplanten WEA beträgt ca. 8 % der Fläche des im Untersuchungsraum gelegenen Teils des Landschaftsraums. Die Sichtbereiche werden größtenteils in einer Entfernung auftreten, in der die WEA nicht mehr landschaftsbestimmend wirken werden. Insgesamt ergeben sich keine Hinweise für die Annahme, die Windenergienutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“ würde zu besonders schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen. ecoda Abschlusserklärung Es wird versichert, dass das vorliegende Gutachten unparteiisch, gemäß dem aktuellen Kenntnisstand und nach bestem Wissen und Gewissen angefertigt wurde. Die Datenerfassung, die zu diesem Gutachten geführt hat, wurde mit größtmöglicher Sorgfalt vorgenommen. Dortmund, 30. Oktober 2013 ________________________ Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz Literaturverzeichnis BALLA, S., J. HARTLIK & H.-J. PETERS (2006): Verwaltungsvorschriften zum UVP-Screening. Ergebnisse des F+E-Vorhabens „Kriterien, Grundsätze und Verfahren der Vorprüfung des Einzelfalls bei der Umweltverträglichkeitsprüfung“. Naturschutz und Landschaftsplanung 38 (2): 57-63. BEZIRKSREGIERUNG KÖLN (1992): Ordnungsbehördliche Verordnung vom 29. Mai 1992 über die geschützten Landschaftsbestandteile im Kreis Düren. Köln. BREUER, W. (2001): Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds. Vorschläge für Maßnahmen bei Errichtung von Windkraftanlagen. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (8): 237-245. BRUECKE POTSDAM GBR (2004): Erstellung regionaler Klimaszenarien für Nordrhein-Westfalen. Studie im Auftrag der Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten in NRW. Potsdam. DACHVERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVERBÄNDE (DNR) E. V. (2012): Grundlagenarbeit für eine Informationskampagne "Umwelt- und naturverträgliche Windenergienutzung in Deutschland (onshore) ” - Analyseteil. Lehrte. EGERT, M. & E. JEDICKE (2001): Akzeptanz von Windenergieanlagen. Ergebnisse einer Anwohnerbefragung unter besonderer Berücksichtigung der Beeinflussung des Landschaftsbildes. Naturschutz und Landschaftsplanung 33 (12): 373-381. GEOLOGISCHES LANDESAMT NORDRHEIN-WESTFALEN (2013): Geologische Karte von Nordrhein-Westfalen 1 : 50.000. http://www.wms.nrw.de/gd/bk050? GÜNTHER, W. & B. ZAHL (2004): Touristische Effekte von Windkraftanlagen in der Küstenzone. In: GÖNNERT, G., H. GRASSL, D. KELLETAT, H. KUNZ, B. PROBST, H. VON STORCH & J. SÜNDERMANN (Hrsg.): Proceedings der Tagung "Klimaänderung und Küstenschutz" an der Universität Hamburg am 29./30. November 2004: 105-113. GÜNTHER, W., M. LOHMANN & I. MEINKEN (2000): Touristische Effekte von On- und OffshoreWindkraftanlagen in Schleswig-Holstein. Institut für Tourismus- und Bäderforschung in Nordeuropa GmbH, Kiel. KLEIN, M. & R. SCHERER (1996): Schallemissionen von Rotorblättern an Horizontalachs-Windkraftanlagen. Anlagen laufen um bis zu vier Dezibel leiser. Wind Energie Aktuell 8/96: 31-33. KREIS DÜREN (2005): Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen. Satzungsexemplar. Düren. LAG-VSW (LÄNDERARBEITSGEMEINSCHAFT DER STAATLICHEN VOGELSCHUTZWARTEN) (2007): Abstandsregelungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Arten. Berichte zum Vogelschutz 44: 151-153. LANDSCHAFTSVERBAND WESTFALEN-LIPPE & LANDSCHAFTSVERBAND RHEINLAND (2007): Kulturlandschaftliche Fachbeitrag zur Landesplanung in Nordrhein-Westfalen. Köln, Münster. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NORDRHEIN-WESTFALEN) (2008): Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW. Recklinghausen. LANUV (LANDESAMT FÜR NATUR, UMWELT UND VERBRAUCHERSCHUTZ NRW) (2010): Klima und Klimawandel in Nordrhein-Westfalen. Daten und Hintergründe. Fachbericht 27. Recklinghausen. LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (2013a): Schutzgebiete in Nordrhein-Westfalen (inkl. FFH). Fachinformationssyteme. http://www.lanuv.nrw.de/service/infosysteme.htm LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen) (2013b): Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen. Fachinformationssystem. http://www.naturschutzinformationen-nrw.de/artenschutz/de/start LENZ, S. (2004): Akzeptanz von Windenergieanlagen in der Erholungslandschaft. Hintergrund und Ergebnisse einer empirischen Untersuchung in der Eifel. Naturschutz und Landschaftsplanung 35 (4): 120-126. MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT, LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN ) (2011): Erlass für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11.07.2011. Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein – Westfalen (Az. VIII2 Winderlass) und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. X A 1 – 901.3/202) und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen (Az. III B 4 – 30.55.03.01). MKULNV (Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen) (2013): ELWAS-IMS - GIS-Tool für Abwasser, Oberflächengewässer und Gewässergüte in NRW. http://www.elwasims.nrw.de NOHL, W. (1993): Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds durch mastenartige Eingriffe. Gutachten im Auftrag des MURL-NRW. München. REICHENBACH, M., K. HANDKE & F. SINNING (2004): Der Stand des Wissens zur Empfindlichkeit von Vogelarten gegenüber Störungswirkungen von Windenergieanlagen. Bremer Beiträge für Naturkunde und Naturschutz 7: 229-243. WAGNER, S., R. BAREISS & G. GUIDATII (1996): Wind turbine noise. Springer, Berlin. WEIGEL, J. (2005): Möglichkeiten der Erstellung eines DGM aus SRTM-Daten unter vergleichender Einbeziehung der Landnutzungsklassifikationen CORINE und ATKIS. http://www.ecogis.de/srtm-aufbereitung.pdf WEISE, R., M. ALLENDORF & S. KOCH (2002): Windenergieanlagen im Landschaftsbild. Analyse einer Bevölkerungsumfrage in Thüringen. Naturschutz und Landschaftsplanung 8: 242-246. WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG (2001): Windenergienutzung. Technik, Planung und Genehmigung. Stuttgart. Anhang Methodenbeschreibung zur Sichtbereichsanalyse Um die Auswirkungen der geplanten WEA auf das Landschaftsbild in quantitativer Hinsicht prognostizieren zu können, wurde eine Sichtbereichsanalyse durchgeführt. Bei der Sichtbereichsanalyse handelt es sich um eine modellhafte Berechnung, in der die Realität auf der Basis von gewissen pauschalen Annahmen (z. B. pauschale Höhen von sichtverschattenden Elementen) problemorientiert (d. h. dem Detaillierungsgrad angemessen) abgebildet wird. Als Ergebnis der Analyse erhält man eine flächenhafte Darstellung der Bereiche, von denen die geplanten WEA sichtbar sein werden (Einwirkungsbereiche). Darüber hinaus lässt sich die Ausdehnung der einzelnen Einwirkungsbereiche berechnen. Die verwendeten Geländehöhendaten stammen von der Shuttle Radar Topography Mission (SRTM). Bei den SRTM-Daten handelt es sich um ein Oberflächenmodell, das die Strukturhöhen der Objekte auf der Landoberfläche (z. B. Wälder, Gebäude) teilweise mit beinhaltet. Die mittlere "Überhöhung" der SRTM-Daten gegenüber dem DGM 50 bewegt sich in Waldgebieten in der Größenordnung von 2 bis 9 m (WEIGEL 2005). Vor diesem Hintergrund werden zur hinreichenden Berücksichtigung des Waldes, dessen Höhe mit 25 m über Grund angenommen wird, vereinfachend 20 m auf das SRTM-Daten basierte Geländemodel aufaddiert (vgl. Tabelle A.I). Die Überhöhung in Siedlungsgebieten scheint hingegen vernachlässigbar zu sein. Tabelle A.I: Zur Ermittlung des visuell beeinträchtigten Raums zugrunde gelegte Höhen sichtverstellender Landschaftselemente Kategorie angenommene durchschnittliche Bau- bzw. Wuchshöhe Offset auf die Geländehöhendaten der Shuttle Radar Topography Mission städtische Siedlungsfläche 12 m 12 m Wald 25 m 20 m sonstige Gehölzstrukturen 10 m 10 m Die Ermittlung und Darstellung der Einwirkungsbereiche der relevanten WEA erfolgte in Anlehnung an den potenziellen Wirkraum von WEA nach NOHL (1993) in einem Umkreis von 10 km. Bei der Berechnung wurde eine dem Maßstab entsprechende Genauigkeit verwendet (25 m Kantenlänge eines Rasters als Berechnungseinheit). Bei der Sichtbereichsanalyse kann zwischen der Zahl der sichtbaren WEA differenziert werden. Es lassen sich hingegen keine Aussagen darüber machen, ob nur ein Teil einer WEA oder die ganze Anlage wahrnehmbar sein wird. Zu den Sichtbereichen zählen somit alle Orte, von denen mindestens ein Teil (z. B. Flügelspitze im oberen Durchlauf) einer einzelnen WEA sichtbar sein wird. Die räumlichen Verschneidungen, die Berechnungen der Flächengrößen und die kartographischen Darstellungen wurden mit der Software ArcGIS 10.1 der Fa. ESRI vorgenommen. Methodenbeschreibung zur Kompensationsflächenermittlung Bei dem Verfahren wird zunächst der landschaftliche Qualitätsverlust einer betroffenen Fläche bestimmt, indem die Sensitivität der Landschaft mit der Eingriffsintensität in Bezug gesetzt wird. Die Sensitivität ergibt sich aus dem ästhetischen Eigenwert, der visuellen Verletzlichkeit und der Schutzwürdigkeit der Landschaft (vgl. Kapitel 2.7.1). Daraus lässt sich die Erheblichkeit des Eingriffs bestimmen, die als Veränderung des ästhetischen Eigenwerts durch das Vorhaben aufzufassen ist. Dieser qualitative Aspekt des Eingriffs wird mit dem tatsächlichen Einwirkungsbereich als der quantitativen Komponente kombiniert (Fläche, von der das Vorhaben wahrgenommen werden kann, vgl. Kapitel 3.7). Zur Ermittlung einer Kompensationsfläche werden schließlich neben dem ästhetischen Funktionsverlust zusätzlich ein Kompensationsflächenfaktor und ein Wahrnehmungskoeffizient herangezogen. Da man in einer intakten Kulturlandschaft für die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege einen Mindestflächenanspruch von 5 % bis 20 % ansetzen muss, wird der Kompensationsflächenfaktor in der Regel mit 10 % veranschlagt (vgl. NOHL 1993). Der Wahrnehmungskoeffizient ist von der Entfernung zum Objekt, der Höhe desselben und der ästhetischen Vorbelastung der Landschaft abhängig. Zur Berechnung der Kompensationsflächen hat Nohl (1993) verschiedene Verfahrensansätze vorgeschlagen, die eine Kombination der ermittelten Faktoren vollziehen. Diese formalisierten Ansätze bieten den Vorteil höherer Transparenz der Vorgehensweise und der Nachvollziehbarkeit der Ergebnisse. Die Bewertung der Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch die geplanten WEA sowie der Kompensationsbedarf wurden anhand der sogenannten „Langfassung“ ermittelt. Es folgt eine kurze Erläuterung der Verfahrensschritte: 1. Schritt: Unterteilung des durch den geplanten Eingriff potenziell beeinträchtigten Gebiets: Jeder Gegenstand in der Landschaft ist von einem ästhetischen Wirkraum umgeben, der vereinfacht auf 10.000 m begrenzt wird. Der potenzielle Wirkraum wird in drei ästhetische Wirkzonen abnehmender Eindrucksstärke untergliedert: Wirkzone I Ringfläche mit 200 m Radius um die WEA-Standorte Wirkzone II Ringfläche mit 1.500 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I) Wirkzone III Ringfläche mit 10.000 m Radius um die WEA-Standorte (abzüglich Wirkzone I und II) 2. Schritt: Festlegen des durch den geplanten Eingriff ästhetisch tatsächlich beeinträchtigten Gebiets (tatsächliche betroffener Bereich = Einwirkungsbereich). Die tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) werden ermittelt (Sichtbereichsanalyse, vgl. Kapitel 3.7): - durch Digitalisierung der Grundflächen aller höheren, sichtverstellenden Landschaftselemente auf der Karte (Einzelgebäude, Gehöfte, Siedlungsflächen, Obstwiesen, Baumhecken, Baumgruppen, Feldgehölze, Wälder u. a.) und - durch Verwendung eines digitalen Geländemodells unter Einbeziehung der sichtverstellenden Landschaftselemente sowie - durch Berechnung und Darstellung von Bereichen mit Sichtbeziehung zu einer oder mehrerer WEA Als ästhetisch tatsächlich beeinträchtigtes Gebiet gelten alle Flächen in den drei Wirkzonen, die weder sichtverstellend noch sichtverschattet sind. 3. Schritt: Aufgliedern des Gebiets in landschaftsästhetische Raumeinheiten (vgl. Kapitel 2.7.1). Landschaftsästhetische Raumeinheiten sind Gebiete oder Flächen, die sich in ihrem Erscheinungsbild vom Umfeld unterscheiden. Sie sollten nicht zu kleinteilig sein. 4. Schritt: Ermittlung der ästhetischen Eigenwerte in den identifizierten Raumeinheiten vor dem Eingriff. - Berücksichtigung von Vielfalt, Naturnähe und Eigenartserhalt - Bewertung innerhalb einer vorgegebenen Skala (4-9 = sehr gering bis 36-40 = sehr hoch) - Zusammenfassung der drei Teilwerte zu einem Gesamtwert, dem ästhetischen Eigenwert (10-er Skala) 5. Schritt Einschätzung der ästhetischen Eigenwerte in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten nach dem Eingriff (wie 4. Schritt). 6. Schritt: Ermittlung der landschaftsästhetisch wirksamen Eingriffsintensitäten für die einzelnen Raumeinheiten. - Zusammenfassender Ausdruck für die Eingriffsintensität ist die Differenz der ästhetischen Eigenwerte vor und nach dem Eingriff. 7. Schritt: Ermittlung der visuellen Verletzlichkeit in den landschaftsästhetischen Raumeinheiten. - Berücksichtigung der Reliefenergie, der Vielfalt von Elementen und der Vegetationsdichte - Bewertung dieser Kriterien über eine 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch) - Addition aller Werte und Retransformation mit vorgegebener Skala 8. Schritt: Ermittlung der Schutzwürdigkeit der Raumeinheiten. - Erfassung schutzwürdiger und geschützter Flächen (z. B. Naturparke, Naturschutzgebiete) - Beurteilung und Bewertung mit Hilfe einer 10-er Skala (1 = sehr gering bis 10 = sehr hoch) 9. Schritt: Ermittlung der Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheiten. Die Bewertungen des ästhetischen Eigenwerts, der visuellen Verletzlichkeit und des Schutzwürdigkeitsgrads der Landschaften werden subsumiert. Bei doppelter Gewichtung des ästhetischen Eigenwerts resultiert die Empfindlichkeit der Raumeinheit. 10. und 11. Schritt: Ermittlung der landschaftsästhetischen Eingriffserheblichkeit. Ein Eingriff ist in seinen Auswirkungen umso erheblicher, je schwerer der Eingriff, gemessen über die Eingriffsintensität (s. o.), und je größer die Empfindlichkeit der ästhetischen Raumeinheit (s. o.) gegenüber Eingriffen ist. Bei Gleichgewichtigkeit beider Kriterien ergibt sich nach einer Berechnung ein Erheblichkeitsfaktor (e) für jede ästhetische Raumeinheit. 12. Schritt: Ermittlung des Umfangs der Kompensationsflächen über die Einführung eines Kompensationsflächenfaktors (b). In einer intakten Kulturlandschaft wird mit einem Mindestflächenanspruch von durchschnittlich 10 % für Naturschutz und Landschaftspflege gerechnet. Es wird deshalb angenommen, dass der durch den Eingriff bedingte ästhetische Funktionsverlust in unmittelbarer Umgebung nur dann kompensiert werden kann, wenn 10 % der erheblich beeinträchtigten Fläche in einer ästhetischen Raumeinheit für die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen bereitgestellt werden. Der Kompensationsflächenfaktor (b) wird deshalb mit 0,1 angesetzt. 13. Schritt: Ermittlung der Kompensationsflächen (K) unter Berücksichtigung der abnehmenden Fernwirkung des Eingriffsobjekts durch die Festlegung von Wahrnehmungskoeffizienten (w). Der Wahrnehmungskoeffizient ergibt sich aus der Höhe des Eingriffsobjekts und den gleichartigen, also mastenartigen Vorbelastungen (vgl. Tabelle A.II). Da die Gesamthöhen von WEA i. d. R. 60 m übertreffen, sind bei der Ermittlung des Kompensationsbedarfs grundsätzlich die Fälle B oder D anzuwenden. Tabelle A.II: Wahrnehmungskoeffizienten nach NOHL (1993, S. 53) Fall A Fall B Fall C Fall D Wirkzone I (0-200 m) 0,30 0,60 0,15 0,30 Wirkzone II (200-1.500 m) 0,15 0,30 0,10 0,15 Wirkzone III (1.500 –10.000 m) 0,02 0,04 0,01 0,02 A = bei Eingriffsobjekt bis 60 m Höhe B = bei Eingriffsobjekt über 60 m Höhe C = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten bis 60 m Höhe D = bei relativ großen Vorbelastungen ähnlicher Art und Eingriffsobjekten über 60 m Höhe 14. Schritt: Ermittlung des Umfangs der Teil-Kompensationsflächen (KT). Unter Rückgriff auf die Flächengröße der tatsächlichen Einwirkungsbereiche (F) einer landschaftsästhetischen Raumeinheit in einer bestimmten Wirkzone lässt sich die jeweilige Kompensationsfläche nach folgender Formel berechnen: KT = F * e * b * w mit : K= Teil-Kompensationsfläche einer ästhetischen Raumeinheit in einer Wirkzone F= Einwirkungsbereich in der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 2 und 3) e= Erheblichkeitsfaktor der entsprechenden Raumeinheit und Wirkzone (vgl. Schritt 4 bis 11) b= Kompensationsflächenfaktor (0,1; vgl. Schritt 12) T w = Wahrnehmungskoeffizient der entsprechenden Wirkzone (vgl. Schritt 13) Die Kompensationsteilflächen der einzelnen ästhetischen Raumeinheiten sowie die Gesamtkompensationsfläche sind im Zusammenhang mit den jeweiligen Bewertungsfaktoren und den tatsächlichen Einwirkungsbereichen sind in den Tabellen A.II und A.III dargestellt. Das Verfahren nach NOHL (1993) erlaubt, mastenartige Vorbelastungen im Umfeld der Eingriffsobjekte durch Verwendung unterschiedlicher Wahrnehmungskoeffizienten zu berücksichtigen. In Wirkzone III kann in Einheiten mit relativ starken Vorbelastungen z. B. durch mehrere Hochspannungstrassen und Windparks aufgrund der Entfernung angenommen werden, dass die geplanten WEA weniger stark wahrgenommen werden. In diesen Fällen sind die Wahrnehmungskoeffizienten gemäß Spalte D der Tabelle A.II anzusetzen. Dies gilt für die Raumeinheiten Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland (Wirkzone III) sowie Rureifel du westliche Hocheifel. Für die übrigen Einheiten in Wirkzone III wird der Wahrnehmungskoeffizient gemäß Spalte B der Tabelle A.II angesetzt. In der Wirkzone I und II werden keine Vorbelastungen geltend Wahrnehmungskoeffizient ist gemäß Spalte B der Tabelle A.II anzuwenden. gemacht, d. h. der Für die zugrunde gelegte Windparkkonfiguration wurde eine Gesamtkompensationsfläche von insgesamt etwa 11,763 ha ermittelt. Auf dieser Fläche sind nach Nohl (1993) „durchschnittlich wirksame ästhetische Maßnahmen“ durchzuführen. Tabelle A.II: Bewertungsfaktoren Raumeinheiten und Ästh e tisch e R au m e in h e ite n Wirk zo n e Wollersheimer Stufenländchen und Vlattener Hügelland I " Kompensationsteilflächen F (ha) in den ästhetischen e w b K (h a) 63,087 0,3 0,60 0,1 1,136 II 891,914 0,2 0,30 0,1 5,351 " III 3.531,342 0,2 0,02 0,1 1,413 Rureifel und westliche Hocheifel III 1.063,777 0,3 0,02 0,1 0,638 Zülpicher Börde III 6.950,229 0,1 0,04 0,1 2,780 Drover Heide III 198,735 0,3 0,04 0,1 0,238 Rur-Inde-Tal III 258,751 0,2 0,04 0,1 0,207 G e sam tk o m p en satio n sfläch e fü r d ie se ch s g e p lan te n WEA hierbei bedeuten: KT F e b w Kges = = = = = = ermittelte Teil-Kompensationsfläche tatsächliche Einwirkungsbereiche in den zugehörigen Raumeinheiten Erheblichkeitsfaktor der zugehörigen Raumeinheit Kompensationsflächenfaktor Wahrnehmungskoeffizient der zugehörigen Wirkzone ermittelte Gesamtkompensationsfläche 1 1,7 6 3