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Allgemeine Vorlage (Abwägungsvorschlag Offenlage Öffentlichkeit)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
1,1 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 6 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung § 3 (1) BauGB 1 Ein Bürger mit Schreiben vom 30.09.2012 1.1 Der Bürger äußerst „Bedenken gegen den von Ihnen geplanten Bebauungsplan“ und wendet sich aus nachfolgenden Gründen gegen die Potentialfläche E. 1.2 1.3 1.4 Der Einwender weist wiederholt darauf hin, dass in der Standortanalyse offenbar der Obstbau- und Gewerbebetrieb des Eingebers sowie andere kleine Wohnhäuser nicht berücksichtigt wurden - diese befänden sich zu nah an der Potentialfläche E. Der Bürger kritisiert, dass die Standortuntersuchung eine Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen trifft. Weiterhin kritisiert der Einwender das Nicht-Gleichstellen von Innen- und Außenbereich als Ungleichheit, die nicht mit Art. 3 Grundgesetz vereinbar wäre. Der Bürger kritisiert, dass durch die Planung das private „Recht auf ein ungestörtes Leben im eigenen Wohnhaus in unzumutbarer Weise eingeschränkt“ wird. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um kein Bebauungsplanverfahren, sondern um ein Flächennutzungsplanverfahren. Die Standortanalyse zur Windkraft dient dabei als vorbereitende Untersuchung. Es wurden alle Siedlungsflächen und Einzelhöfe (darunter auch der Obsthof des Einwenders) im Umfeld der Potentialfläche E berücksichtigt. Die in der Potentialfläche angelegten Abstände gelten mit 800 bzw. 500 m als ausreichend. Die Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen beruht auf der bundesgesetzlichen Unterscheidung zwischen Innen- und Außenbereich gem. §§ 34 und 35 BauGB. Das BauGB geht prinzipiell von einer NichtBebaubarkeit des Außenbereiches aus, um einen kompakte Siedlungsentwicklung zu fördern. Kleinere bebaute Bereiche (in der Standortanalyse „Einzelhöfe“ genannt, im § 35 BauGB subsumiert unter dem Begriff „Splittersiedlung“) genießen nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG in Bezug auf den Immissionsschutz eine geringe Schutzwürdigkeit als Wohngebiete im Innenbereich. Beim Hof des Einwenders handelt es sich eindeutig um eine Splittersiedlung und nicht um einen Ortsteil. Art. 3 GG bezieht sich auf Menschen, nicht auf die gesetzlich normierte Unterscheidung zwischen Innen- oder Außenbereich. Mögliche individuelle Beeinträchtigungen durch städtebauliche Planungen werden im Bauleitplanverfahren im Rahmen der Abwägung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hierzu für den Immissionsschutz normkonkretisierende Regelwerke erlassen (u.a. TA Lärm, TA Luft), die Grenzen der allgemeinen Zumutbarkeit definieren. Darüber hinaus wurden durch ständige Rechtsprechung Zumutbarkeitsgrenzen und Kriterien des Nachbarschutzes definiert. Im weiteren Verfahren wird sichergestellt, dass diese objektiven Grenzen eingehalten wer- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 1 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 1.5 Der Bürger kritisiert mehrfach, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes eine schwere Verletzung des Art. 14 GG darstellte, da es durch die extreme Wertminderung zu einer faktischen Enteignung käme. Stellungnahme der Verwaltung den. Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um eine Änderung des FNP und nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplanes. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine auf dem Baugesetzbuch basierende nach Art. 14 (1) GG legitime Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums. Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch zahlreiche Umstände beeinfluss, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche schlagen. Grundsätzliche lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. 1.6 Der Bürger kritisiert, dass durch den ständigen Schattenschlag der Rotorblätter sowohl die Mitarbeiter auf dem Feld als auch die Wohnbereiche beeinträchtigt würden. Durch die Mehrbelastung der Mitarbeiter durch Schattenschlag würden höhere Kosten entstehen, die letztlich zu einem wirtschaftlichen Schaden führten. Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen. Die Rechtssystematik des Baugesetzbuches geht von einer flächenbezogenen Betrachtungsweise, insbesondere von Nutzungen, aus. Mitarbeiter auf dem Feld werden nicht individuell von dem Baugesetzbuch berücksichtigt, sondern Betrachtungs- und Beurteilungsgegenstand ist die Nutzung der Fläche – hier Ackerland. Ackerland genießt keinen besonde- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 2 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 1.7 Der Bürger beruft sich auf Art. 2 GG und argumentiert, dass sich dieser Artikel auch auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beziehe. Die Planung würde den Schutz seines Gewerbebetriebes beeinträchtigen. 1.8 Der Bürger kritisiert, dass die Größe und Art der geplanten Windkraftanlagen nicht das mildeste Mittel gem. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darstelle. Denkbar wären auch kleine Anlagen, andere Anlagentypen oder auch andere regenerative Energien (etwa Solaranlagen). Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, und wirtschaftlichen Interessen von Investoren keinen Vorzug geben sollte. Stellungnahme der Verwaltung ren immissionsschutzrechtlichen oder nachbarschützenden Schutzstatus, da dieser nur Baugebieten zukommt, also solchen Flächen, die in der Regel dem dauerhaften Aufenthalt von Menschen dienen. Wohnbereiche sind gemäß der Standortanalyse, wie zuvor erläutert, nicht im relevanten Umfeld vorhanden. Der Argumentation des dargestellten wirtschaftlichen Schadens kann nicht gefolgt werden. Die Bauleitplanung regelt gem. § 1 BauGB Vorbereitung und Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung. Unter den Regelungsgehalt der Bauleitplanung fallen gem. Art. 74 (1) Nr. 18 GG nur Regelungen mit bodenrechtlicher Relevanz. Der Schutz von Gewerbebetrieben liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauleitplanung. Zum derzeitigen Planungsstand wurde noch keine Aussage zu Anlagentypen oder -größen von Windkraftanlagen getätigt. Die frühzeitige Beteiligung bezweckt gerade (unter anderem) das Ermitteln von möglichen Erfordernissen zur Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den Potentialflächen. Inwiefern auch andere regenerative Energien dem Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zuträglich wären, ist eine kommunalpolitische Entscheidung. Der Rat der Gemeinde Kreuzau vertritt gegenwärtig mehrheitlich die Auffassung, dass der Ausbau der Windenergie sowohl ein geeignetes, erforderliches als auch ein angemessenes Mittel darstellt, um das legitime Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zu erreichen. Die Standortanalyse und die darin identifizierten Flächen stellen einen Fachbeitrag ohne unmittelbare Bindungswirkung dar, welcher von demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern in Auftrag gegeben wurde. Die abschließende Entscheidung, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, ist eine Entscheidung im Rahmen der kommunalen Planungshoheit. Bei dieser Entscheidung – der Aufstellung von Bauleitplänen – werden gem. § 1 (7) BauGB Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 3 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 1.9 Der Bürger weist auf mögliche Umwelteinflüsse durch die Errichtung von Windkraftanlagen hin, insbesondere auf die Gefährdung verschiedener Vogelarten (Raubvögel, Bussarde). 1.10 Der Einwender bemängelt mehrfach, dass die Planung im Widerspruch zu Art. 20a GG stünde. Als Beispiel wird angeführt, dass eine Anzahl von zehn Windkraftanalgen mit Anlagenhöhen von 280 m schwerwiegende Umwelteinflüsse haben müsse. 1.11 Der Bürger weist darauf hin, dass die Zielableitung der Standortanalyse Schwächen aufweise, da darin unter 3.1 auf ein Ziel im LEPro Bezug genommen wird, das es nicht mehr gebe. Diese Einschätzung wird mit einem Zitat untermauert. 1.12 Der Bürger weist darauf hin, dass „nicht mehr um jeden Preis Windkraftanalgen dort gebaut werden müssen, wo es theoretisch möglich wäre.“ 1.13 In der Standortuntersuchung wird festgelegt, dass Agrarbereiche mit Intensivnutzung nicht nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Die Ausweisung als Konzentrationszone E würde diesem Ziel entgegenstehen. Der Bürger weist auf mögliche Störungen des Rundfunks hin. 1.14 Stellungnahme der Verwaltung private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Dieser Prozess findet derzeit statt und findet seinen Abschluss im Feststellungsbeschluss des FNP bzw. Satzungsbeschluss. Im Rahmen des weiteren FNP-Änderungsverfahrens wurden ein artenschutzrechtliches Gutachten sowie ein Umweltbericht erstellt. Die Umwelteinflüsse der Ausweisung von Konzentrationszonen werden darüber hinaus in nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG wird im Umweltbericht und durch das artenschutzrechtliche Gutachten gewährleistet. Weder die Anzahl noch die Höhe der Windkraftanlagen standen zum derzeitigen Verfahrensstand fest; bei dem Beispiel des Einwenders handelt es sich um unbegründete und unrealistische Spekulationen. Das Zitat des Einwenders ist sinnverfremdet wiedergegeben. Tatsächlich enthält das LEPro deshalb keine Ziele mehr, da es zum 31.12.2011 ausgelaufen ist. Gleichwohl enthält der LEP NRW – wie unter 3.1 der Standortanalyse dargelegt – Ziele zu regenerativen Energien. Im Rahmen der Neuaufstellung des LEP sind hierzu weitere Zielsetzungen zu erwarten. Die Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden. Die wesentliche Aufgabe einer Standortanalyse und der Ausweisung von darauf basierenden Konzentrationszonen ist die aktive Steuerung von (ansonsten im Außenbereich allgemein privilegiert zulässigen) Windkraftanlagen im Gemeindegebiet. Das gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren bezweckt damit gerade die vom Einwender geforderte planungsrechtliche Steuerung von Windkraftanlagen. Im weiteren Verfahren wurde geprüft, inwiefern „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ durch die Ausweisung von Fläche E als Konzentrationszone nennenswert beeinträchtigen würde. Im weiteren Verfahren wurden Auswirkungen auf den Rundfunk und auf Richtfunkstrecken berücksichtigt. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 4 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.15 Anregung Der Bürger rügt das Verfahren, da nicht erwähnt wurde, wo der Regionalplan einzusehen ist. Der fehlende Hinweis würde ein Verfahrensfehler sein. 1.16 Der Einwender bemängelt, dass die in der Standortuntersuchung angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen nicht ausreichend seien und stattdessen 1500 m erforderlich wären. Zudem seien die 800 m Schutzabstand aus einer anderen Stadt mit anderen topographischen Verhältnissen begründet, die nicht auf Kreuzau übertragbar seien. Daher seien vor Erstellung des Bebauungsplanes Gutachten erforderlich, die den Abstand begründen, damit der Plan rechtsicher werde. 1.17 Der Bürger weist darauf hin, dass er im Falle der Nichtberücksichtigung seiner Bedenken rechtliche Schritte einleiten wird. Eine Bürgerin mit Schreiben vom 07.06.2012 Die Bürgerin schreibt nach eigenen Angaben im Namen von mehreren Bürgern aus Ginnick (Gde. Vettweiß), ist allerdings alleinige Unterzeichnerin der Eingabe. Sie erklärt, dass im April 2012 137 Unterschriften gesammelt wurden, die sich gegen die Errichtung von Windrädern auf Gemeindegebiet von Vettweiß zwischen Thum und Ginnick gerichtet haben. Die Gemeinde Vettweiß habe daraufhin den Bau (oder die Ausweisung als „Vorrangzone“, der genaue Sachverhalt wird nicht ganz deutlich) dort abgelehnt. Die Eingeberin bittet darum, von einer Ausweisung der Fläche D als Konzentrationszone abzusehen und statt- 2 2.1 Stellungnahme der Verwaltung Ein Hinweis, wo der Regionalplan einsehbar ist, ist im Verfahen nicht erforderlich. Der Regionalplan ist erstens ein behördenverbindliches Planungsinstrument ohne unmittelbare Außenwirkung, dessen Inhalte zweitens zum Teil der Abwägung der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Deshalb ist ein Hinweis auf den Ort der Einsichtnahme entbehrlich. Im Übrigen steht der Regionalplan im Internet auf der Webseite der Bezirksregierung Köln zur freien und uneingeschränkten Einsicht bereit. Die erwähnten 1500 m Schutzabstand sind eine fallspezifische Empfehlung aus dem alten Windenergieerlass NRW. Der neue Windenergieerlass verzichtet auf eine konkrete Angabe von Schutzabständen und überlässt die Wahl der Abstände bewusst der kommunalen Planungshoheit. Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da – laut Immissionsgutachtern – erst mit diesem Abstand regelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich seien. Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung der kommunalen Planungshoheit. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft. Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für alle Bewohner der Region – wurde im weiteren Verfahren in Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 5 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung dessen ein Gebiet zu wählen, das „nicht stört“. Als Störung wird die der Diskussion berücksichtigt. Größe der Anlage empfunden, der möglicherweise eingeschränkte freie Blick in die Natur sowie befürchtete Geräuschimissionen durch Winde. Frau Keldenich bittet darum, dass die Gemeinde Kreuzau die genannten Belange bei der Diskussion berücksichtigt. § 3 (2) BauGB 1 Rechtsanwalt Bogalski in Vertretung für vier Bürgern aus Kreuzau mit dem Schreiben vom 29.09.2014 1.1 Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Einwender zeigt unter Beifügung einer Kopie unserer Bevollmächtigung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von vier Bürgern aus Kreuzau – nachfolgend "Einwendungsführer'' genannt - geben wir im oben genannten Verfahren zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme ab: Beschlussvorschlag 1.2 Der Rat nimmt zur Kenntnis. A. Sachverhalt Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. I. Die Einwendungsführer 1. Einwendungsführer zu 1. Der Einwendungsführer zu 1. betreibt mit seiner Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist zugleich Marktbeschicker, als dass er die auf dem landwirtschaftlichen gewonnenen Produkte im Direktbetrieb an Kunden veräußert. Der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet ca. 45 ha. Dabei vornehmlich Sonderkulturen, d. h., Obstanbau und Aufzucht von Weihnachtsbäumen. Der Betrieb ist auf einen Direktverkauf der Produkte ausgerichtet, d. h., dass nicht nur an Großabnehmer veräußert wird, sondern eben auch an direkte Verbraucher auf dem Wo- Seite 6 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung chenmarkt in Düren oder beim Vor-Ort-Verkauf am Hof. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In den Erntemonaten ist der Obsthof darüber hinaus Ziel von Wanderern, Mountain-Bikern Reitern etc., die sich vor Ort mit Frischobst versorgen wollen. In den Wintermonaten wird der Obsthof angefahren, um entsprechendes Tannengrün anzukaufen. Der landwirtschaftliche Betrieb bildet den Broterwerb des Einwendungsführers zu 1. und seiner Familie - Einwendungsführer 2. bis 4., d. h., er stellt die alleinige Erwerbsquelle dar, um den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt auf einer Höhe von ca. 240 m über Normalnull (nn). 2. Einwendungsführerin zu 2. Die Einwendungsführerin zu 2. ist die Ehefrau des Einwendungsführers zu 1. und zusammen mit diesem Miteigentümerin der Grundstücke Flur 24, Flurstücke 53, 56, 57, 58, 59, 60, 67, 68, 73, 79, 81 und 82 . Diese verpachtet sie an den Einwendungsführer zu 1. 3. Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. 1.3 Die Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. sind die Töchter der Einwendungsführer zu 1. und 2. und leben mit diesen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in dem in der Nähe des Hofbetriebs befindlichen Wohnhaus. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß II. Betroffenheit der Einwendungsführer Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Abstände zu Wohngebäuden wurden gemäß Die Einwendungsführer berufen sich auf die ihnen zustehenden Grund- dem Windenergieerlass so gewählt, dass die Planung im Hinrechte. Zum einen machen Sie geltend, durch die Planung in ihren blick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite ist (vgl. Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst verletzt zu werden, Windenergieerlass NRW 8.1.1) welches ihnen die körperliche Unversehrtheit garantiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 7 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Die in der Konzentrationszone vorgesehenen Windkraftanlagen (WEA) führen zu Lärmbelästigungen (auch durch Infraschall), Schattenwurf, Sonnenlichtreflektionen, Belästigungen durch Warnlichter, optisch bedrängender Wirkung sowie Gefahren, die von der WEA selbst ausgehen, wie z. B. Eiswurf oder - im Falle von Defekten - herumfliegende Teile oder abgeknickten Türmen. Zum Anderen berufen sich die Einwendungsführer auf ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit. lnfolge der von der WEA ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkung werden die Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücke der Einwendungsführer zu 1. und 2. einen erheblichen Wertverlust erleiden. Der Einwendungsführer zu 1. macht insoweit zugleich geltend, dass ihm sein Recht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb durch die Planung beeinträchtigt wird. Folge der Einrichtung einer großen Zahl von WEA, wie sie derzeit in der Gemeinde Kreuzau in Planung sind, ist die nachteilige und nachhaltige Störung des naturnahen Anbaus von Lebensmitteln in der Region. Der Einwendungsführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Landwirt mit Direktvertrieb ist auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes angewiesen und ist somit von den vorhabenbedingten Nachteilen und Beeinträchtigungen der Attraktivität des landwirtschaftlichen Raumes unmittelbar betroffen. Denn ein Einbruch bei der Zahl der Verbraucher hat gravierende und wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Umsatz- und Ertragseinbußen) zu seinen Lasten zur Folge; dies gilt vor Allem auch in Bezug auf bereits getätigte Investitionen für die Einrichtung und Führung des landwirtschaftlichen Betriebes. Weiterhin machen die Einwendungsführer geltend, dass sie in ihren Rechten aus Art. 3 GG beeinträchtigt werden. Im Vergleich zu den Bewohnern der geschlossenen Ortschaften sind sie insoweit benachteiligt und damit ungleich behandelt, als dass die Abstandswerte bei der Festlegung der Konzentrationszonen bei Einzelgehöften nur 500 m statt 800 m betragen. Dies verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG. Stellungnahme der Verwaltung Lärmbelastung und Infraschall: Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung wurde ein schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz erstellt. Das Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und für das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen Immissionspunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenübergestellt. Die schalltechnischen Berechnungen erfolgen gemäß TA Lärm. Gemäß dem Gutachten bestehen aus Sicht des Schallschutzes unter den im Gutachten dargestellten Bedingungen (vgl. IEL Oktober 2014) keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen. Windenergieanlagen rufen keine Geräusche im Infraschallbereich hervor, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären (vgl. IEL Oktober 2014: 12). In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ finden sich keine Hinweise darauf, dass Windenergieanlagen schädliche tieffrequente Geräuschimmissionen verursachen. Gemäß der aktuellen Rechtsprechung liegen die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl. bspw. VGH Mannheim vom 12.10.12; VGH München vom 31.10.08, VGH Kassel vom 21.01.10). Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden. Beschlussvorschlag Schattenwurf und Lichtimmissionen: Bezüglich der zu erwartenden Schattenwurfdauer wurde ein Gutachten durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz erstellt. Die Genehmigung sollte mit der MaßgaSeite 8 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung be von Auflagen erteilt werden (vgl. IEL Oktober 2014). Für einen Großteil der geplanten Anlagen sind gemäß dem Gutachten entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz der Immissionspunkte vorzusehen. Konkrete technische Maßnahmen sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach BimSchG zu prüfen. Lichtreflexionen können durch die Wahl einer matten Oberfläche der Rotorblätter weitgehend vermieden werden (vgl. IEL Oktober 2014: 4). Eine entsprechende Festsetzung wurde im Bebauungsplan getroffen. Beschlussvorschlag Warnlichter: Warnlichter sind gesetzlich vorgeschrieben und unterliegen nicht einer Abwägung. Gemäß der Rechtsprechung ist die Befeuerung keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.10; OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12; VGH Kassel 9 B 2936/09 vom 21.01.10). Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Windenergieanlagen mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen sind. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. Optisch bedrängende Wirkung: Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem ErSeite 9 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung gebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag Eiswurf: Die Gefahren durch Eiswurf können durch technische Maßnahmen und Schutzabstände vermieden werden. Gemäß der Rechtsprechung ist die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 x (Nabenhöhe + Rotordurchmesser) angesichts der real beobachteten Eiswurfweiten bereits großzügig bemessen (vgl. OVG Koblenz 1 A 11330/07 vom 29.10.08). Eine abschließende Betrachtung und ggf. die zusätzliche Einrichtung technischer Maßnahmen kann jedoch erst im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Herumfliegende Teile/ abgeknickte Türme: Das OVG NRW sieht die regelmäßige Prüfung und Wartung der Rotorblätter und anderer Bauteile als geeignete und ausreichende Maßnahmen an, um eine unzulässige Gefährdung von Menschen auszuschließen (vgl. OVG NRW 8 A 2138/06 vom 28.08.08). Die Wartung der Anlagen ist jedoch nicht im Bauleitplanverfahren zu regeln, sondern betrifft die bauordnungsrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG. Maßnahmen zum Immissionsschutz, die einen ausreichenden Schutz gewährleisten, werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. Im Einzelnen werden Festsetzungen zu Schallschutz, Schatten und Lichtimmissionen getroffen. Seite 10 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Die Eigentumsrechte gemäß Artikel 14 GG sind durch die Planung nicht betroffen. Artikel 14 GG schützt nicht vor Änderungen des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Wertverlust: Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt eines bestimmten Zustands. Naturnaher Anbau von Lebensmitteln: Der naturnahe Anbau von Lebensmitteln wird durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Es besteht kein Anspruch auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes. Umsatz- und Ertragseinbußen: Nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen sind nicht bekannt und nicht zu erwarten. Das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG wird durch die gewählten Schutzabstände nicht verletzt. Zu allen Einzelhöfen wird von der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ein Schutzabstand von 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus (z.B. in der TA Lärm) als Siedlungsbereiche. 1.4 III. Flächennutzungsplan Änderungsverfahren - Planung/Festsetzung Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, ihren Flächennutzungsplan (FNP) zu ändern, um in insgesamt zwei Konzentrationszonen Bereiche auszuweisen, welche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen sollen. Geplant ist, dass dieser Konzentrationswirkung Ausschlusswirkung für die weiteren Gemeindeteile des Gemeindegebietes zukommt, d. h., mit der Ausweisung der Konzentrationszone wird abschließend fest- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 11 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.5 Anregung gelegt, in welchen Bereichen Innerhalb des Gemeindegebietes Windkraftnutzung grundsätzlich zulässig sein kann und in welchen Bereichen dies von vornherein ausgeschlossen ist. Die Konzentrationszone E "Lausbusch" weist zu den Grundstücken der Einwendungsführer zu 1. und 2. folgende Abstände in Meter auf: Wohnhaus : ca. 450-500 landwirtschaftlicher Betrieb:ca. 450-550 Flur 24, Flurstück 79, 70, 68, 69: ca.50-150 die übrigen Flurstücke: ca. 250-700 IV. Einwendungen 1. Zunächst wird eingewandt, dass es an einer Notwendigkeit der Ausweisung der Konzentrationszonen fehlt. Die Flächen der vorgesehenen Konzentrationszonen sind im Verhältnis zur Gemeindegröße einerseits zu groß. Denn die landespolitische Zielsetzung, einen bestimmten Anteil am Energiebedarf durch Windenergie zu decken, darf nicht zu einer Überlastung der Eigentümer einer hierfür geeigneten Gemeinde und deren Bewohner führen. Ansonsten läge ein Übermaß vor. Die gemeindliche Planung muss daher die Ausweisung von Konzentrationszonen auf ein notwendiges Maß reduzieren. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Demzufolge wären Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Somit könnte es zu einer ungesteuerten Errichtung von Windenergieanlagen und in der Folge zu einer Verspargelung der Landschaft kommen. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert werden. Konzentrationszonen stellen für die Windenergienutzung geeignete Flächen mit möglichst geringen Auswirkungen dar. Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist zur Vermeidung einer ungesteuerten Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet und einer damit einhergehenden Verspargelung der Landschaft somit notwendig. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach den Plänen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen, mit der eine Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB einhergeht, ist sicherzustellen, dass der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen können zur Umsetzung der Ziele der Landesre- Seite 12 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung gierung nicht zu groß sein. Zur Beurteilung, ob der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wird, ist zudem keine rein mathematische Prüfung möglich. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie mit einer Fläche von 3,7 % des Gemeindegebietes in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Beschlussvorschlag 1.6 2. Es ist davon auszugehen, dass Windkraftanlagen von einer Höhe von über 100 m gebaut werden sollen. Somit entstünden Neuanlagen mit einer Höhe von über 100 m statt vorrangig bestehende Altanlagen im Gemeindegebiet und übergreifend im Flächen- und Planungsgebiet zu erneuern. Das so genannte „Repowering" von Altanlagen im Gemeindegebiet bietet den Vorteil, dass bestehende Belastungen durch den Ersatz neuer Techniken reduziert werden können und zugleich eine neue Belastung und Verbrauch von Landschaftsteilen verhindert werden kann. Damit wären die Ziele der Planung erreicht, ohne die Flächen der Einwendungsführer zu belasten. Insoweit Ist dies bei der Abwägung zu beachten. 3. Als weiterer Einwand wird vorgetragen, dass die zu erwartenden baulichen Anlagen insoweit „sicherlich" dem modernsten technischen Stand entsprechen und daher für das menschliche Ohr einen vermeintlich nicht wahrnehmbaren Schallausschluss haben. Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwendungsführers zu 1. ist geprägt durch die Sonderkultur „Obst". Hierfür ist erforderlich, dass neben der Flora eine entsprechende Fauna vorhanden ist - Insbesondere Bienen, Hummeln und ähnliche bestäubende bzw. befruchtende Tierarten. Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine lnfrabeschallung die Tiere mehr als nur empfindlich gestört werden. Das schalltechnische Gutachten trifft über etwaige nachteilige Wirkung für bestäubende bzw. befruchtende Tierarten keinerlei Aussagen. Somit ist nicht auszuschließen, dass es zu Ernteausfällen des Einwendungsführers zu 1. Kommen kann. Der landwirtschaftliche Hof ist aber als ältere, vorrangige Bebauung vor der Ausweisung der Konzentrationszone und damit der ausschließlichen Bebauung durch WEA zu schützen. Somit käme es durch die Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen (Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. Ein Repowering allein ist nicht ausreichend, um das Ziel zu erreichen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen liegen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl. 1.3). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.7 Die Biene ist keine windenergieempfindliche Art gemäß dem „Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ und wurde dementsprechend keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Negative Auswirkungen von Infraschall auf bestäubende und befruchtende Tiere sind in der Fachwelt nicht bekannt und werden deshalb in der vorliegenden Planung nicht angenommen. Der Einwender hat keine prüfbaren Aussagen angeführt, denen zu entnehmen wäre, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der bestäubenden Tiere zu befürchten ist. Schutzabstände zu Einzelhöfen werden im Rahmen der Seite 13 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.8 1.9 Anregung Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen zu einer Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung und damit zu einem Eingriff in den landwirtschaftlichen Betrieb. 4. Auch die Standsicherheit der entsprechend vorgesehenen Anlagen scheint im Hinblick auf die Vorkommnisse im Windpark Vlatten, bei dem es zu einem Bruch einer entsprechenden Anlage kam, mehr als fraglich und gefährdet die baulichen Anlagen bzw. sowohl die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes als auch die Nutzung der landwirtschaftlichen Flächen. Die entsprechenden Rotorblätter mit enormen Ausmaßen werden damit potentiell zu einer Gefährdung der Nutzer und der Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw. der landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. Die vorgesehenen Anlagen sollen eine Nabenhöhe von ca. 150 m aufweisen. Die Gesamthöhe mit Rotorblättern läge mithin bei über 200 m, so dass eine Gefährdung der Feldarbeiter und Bewohner des Obsthofes bei einem Umknicken einer WEA nicht ausgeschlossen werden kann. Da sich ständig und nicht nur gelegentlich Feldarbeiter auf den Anbauflächen befinden, besteht also eine gesteigerte Gefährdungslage. 5. Die ausgewiesenen vorgeschlagenen Konzentrationszonen, basierend auf der Potenzialflächenplanung, sehen teilweise nur bis zu 6 WEA vor. Insoweit stellt sich die Frage und diese wird daher zur Einwendung erhoben, ob eine entsprechende sinnvolle Nutzung des Landschaftsraumes erfolgt. Im Vergleich zu anderweitigen Konzentrationszonen mit einer größeren Anlagenanzahl ist die dortige Nutzung der Flächen sinnvoll und die Belastung im Hinblick auf die Konzentrationswirkung hinzunehmen. Bei geringer Anzahl von WEA und einem kleinen Zuschnitt von Konzentrationsflächen stellt sich die Frage, ob der Sinn und Zweck einer entsprechenden Konzentrationsflächenausweisung überhaupt noch gewahrt wird, oder insoweit unter dem Deckmantel der Konzentrationsflächen Einzelzuweisungen von Flächen erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Teilfläche E1, die nur ausgewiesen wird, um die Bebauung mit einer WEA zu erreichen. Stellungnahme der Verwaltung Standortuntersuchung festgesetzt. Die landwirtschaftliche Nutzung der Flächen wird durch in der Umgebung befindliche Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Die Standsicherheit der Anlagen wird im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und betrifft nicht den Regelungsgehalt des Flächennutzungsplanes. Beschlussvorschlag Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Fläche als Konzentrationszone auszuweisen (vgl. OVG Lüneburg vom 08.11.05; OVG Münster vom 19.05.2004). Die auszuweisenden Flächen sind aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes zu wählen. Entscheidend ist, ob der Windenergie insgesamt substantieller Raum geschaffen wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 14 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.10 Anregung 6. Die Wirtschaftlichkeit der WEA in der Konzentrationszone E "Lausbusch", insbesondere in den Teilflächen E1 und E3 ist mehr als fraglich. Das Schattenwurfgutachten stellt fest, dass an den Immissionspunkten IP 06 bis IP 10 und IP 13 mitunter erhebliche Überschreitungen der Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr zu erwarten sind. Das Gutachten empfiehlt daher Begrenzungen auf die Maximalwerte. Das Gutachten geht zwar von Auflagen im Genehmigungsverfahren aus, dies wäre jedoch eine unzulässige Konfliktverlagerung auf ein nachgeordnetes Verfahren. Das Gutachten empfiehlt insoweit Abschaltungen der entsprechenden Anlagen. Bezogen auf die Teilflächen E1 und E3 käme es gerade in den windstarken Herbst-, Winter- und Frühjahrsmonaten ständig zu erheblichen Abschaltzeiten alleine aufgrund des Schattenwurfs. Der Betrieb der WEA 1, 2, 3 und 6 wäre in diesen Monaten vormittags nicht möglich. Hinzu kommen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anlagendrosselung in der Nacht um die Vorgaben der Lärmimmission in der Nachtzeit einzuhalten. Kumuliert stünden die entsprechenden Anlagen 20-25% des Jahres still. Dies wurde im Verfahren bislang nicht berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung Wirtschaftlichkeit: Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen anstreben. Insofern ist von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Bei der Wirtschaftlichkeit handelt es sich zudem nicht um einen städtebaulichen Belang, der einer Abwägung unterliegt. 1.11 7. Die überplanten Flächen, insbesondere die Teilfläche E1, sind solche, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit aufweisen. Alleine schon aus diesem Grund sind sie als schützenswert einzustufen, so dass eine Überplanung als Konzentrationszonen kontraindiziert ist. Der durch die Windenergieanlagen zu erwartende Bodeneingriff ist nur sehr gering. Nur die Fundamente stellen einen Eingriff in den Boden dar. Aufgrund dessen ist der Eingriff trotz einer hohen Bodenfruchtbarkeit vertretbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.12 8. Tourismus und Erholung sind in dem Gemeindegebiet wichtig. Das komplette Umland ist mit Wander- und Radwegen durchkreuzt. Die Flächen wären insoweit für Tourismus und Erholung komplett entwertet. 9. Bei der Ermittlung, welche Flächen als Konzentrationsflächenzonen in Betracht kommen, wurden seitens der Gemeinde Potenzialflächen in die Abwägung genommen, die von vorne herein aufgrund ihrer Die Möglichkeit, im Umland zu Wandern und Radzufahren, bleibt trotz der Planung bestehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet sind. Die Standortuntersuchung vollzieht sich in mehreren Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.13 Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Konfliktverlagerung: Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom 03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Seite 15 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Größe nicht geeignet waren. Insoweit wurde auf die Potenzialfläche „G" verwiesen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des Flächenzuschnittes keine ausreichende Substanz für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens WEA hatte. Sofern jedoch solche Potenzialflächen in die Abwägung und Differenzierung mit anderen Potenzialflächen gestellt werden, erscheinen die übrigen Potenzialflächen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des Flächenzuschnitts bereits geeignet sind, als besser geeignet, so dass ein Zerrbild entsteht. Mit der Auswahl der Potenzialflächen ist der Gemeinde daher schon ein Fehler unterlaufen, als dass diese, von vorne herein Flächen als Potenzialflächen angab, die überhaupt kein ausreichendes Potenzial hatten. Die Abwägung ist folgerichtig fehlerhaft ausgeübt worden. Stellungnahme der Verwaltung Schritten. Zunächst werden in einer Grobuntersuchung Tabubereiche ausgeschlossen. Das Ergebnis der Grobuntersuchung sind die Potentialflächen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren örtlichen Gegebenheiten anhand von Untersuchungskriterien überprüft. Nach der Vorabwägung verbleiben die Flächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone empfehlen. Dass sich unter den Potentialflächen Flächen befinden, die sich letztendlich nicht zur Ausweisung empfehlen, ist nicht zu beanstanden. Auch kleine Flächen sind gemäß der Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (vgl. OVG Lüneburg 12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom 01.07.13). Eine Mindestflächengröße ist kein hartes Tabukriterium. Beschlussvorschlag 1.14 10. Die Festlegung erfolgte ohne Berücksichtigung der Auswirkungen der WEA auf die Drehfunkfeuer-Anlage des Fliegerhorstes in Nörvenich. Der Fliegerhorst in Nörvenich arbeitet mit einer sogenannten VOR­Navigationsanlage, deren abgestrahlten Signale durch WEA abgeschattet oder abgelenkt, also verfälscht, werden können. Daher hat die internationale Zivilluftfahrtorganisation in ihrem europäischen Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen von 2009 einen Anlagenschutzbereich in einem Umkreis von 15 Kilometern festgelegt. ln diesem Bereich stehen die zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten WEA dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegen. Insbesondere bei WEA die eine Höhe von 52 m (gemessen bis zur Spitze des senkrechtstehenden Rotorblattes) überschreiten. Der Hof der Einwendungsführer befindet sich innerhalb des 15 Kilometerradius. Die Deutsche Flugsicherung spricht sich in der Regel gegen die Bebauung im Anlagenschutzbereich aus, vor allem dann, wenn es sich, wie im hier betroffenen Vorhaben, um eine Anlage mit sechs Windkraftanlagen handelt. Bei der Festsetzung hätten daher die Auswirkungen auf die Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung Einwände erhoben. Zwei der ursprünglich sechs geplanten Windenergieanlagen seien aus militärischer Hinsicht nicht realisierbar. Eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten Windenergieanlagen bestünde, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Die Windenergieanlage WEA 1 ist nicht mehr Bestandteil der Planung. Eine Anfrage für die Windenergieanlage WEA 2 wurde gestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 16 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.15 Anregung Flugsicherheit Berücksichtigung finden müssen, vor allem auch im Hinblick auf die kumulative Wirkung aller (auch schon bestehenden) Anlagen im Anlagenschutzbereich. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 11. Des Weiteren wurde die Störung des Rundfunkempfangs nicht ausreichend berücksichtigt. Radar- und Rundfunkanlagen senden elektromagnetische Wellen aus, die von Windkraftanlagen reflektiert werden können. Dadurch können die Wellen zurückgeworfen, abgelenkt oder in der Ausbreitung verhindert werden, sodass der Einwendungsführer nicht ordnungsgemäß mit Rundfunk versorgt wird. Gerade als Landwirt ist der Einwendungsführer in besonderem Maße auf den ungehinderten Rundfunkempfang angewiesen. Um auszuschließen, dass der Einwendungsführer in seinem Rundfunkempfang gestört ist, bedarf es daher eines Gutachtens, das ermittelt, ob die WEA Richtfunkstrecken zwischen den Fernseh- und Rundfunksendemasten und dem Einwendungsführer betroffen sind. Der Rundfunkempfang kann durch Windenergieanlagen unterbrochen werden. Moderne Windenergieanlagen können aufgrund der Anlagenhöhe in der Regel den Bereich der Funkstrecke überstreichen, ohne ihn zu beeinträchtigen. Zudem besteht die Möglichkeit, mit technischen Mitteln eine Beeinträchtigung zu vermeiden. Seitens der Rundfunkbetreiber wurden im Rahmen der Beteiligung keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Somit ist nicht von Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs auszugehen. Die tatsächliche Beeinträchtigung des Rundfunkempfangs und technische Maßnahmen können erst anlagenbezogen auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach BImSchG ermittelt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zudem ist der ungestörte Empfang von Radio, Fernsehen und Mobilfunk gemäß der Rechtsprechung nicht besonders geschützt. Er stelle ein privates Interesse und keinen öffentlichen Belang dar. Ein geminderter Empfang und eine technische Anpassung seien zumutbar (vgl. OVG Münster 2 B 1591/98 vom 09.09.98.; OVG Münster 10 B 788/02 vom 01.07.02; OVG Koblenz 8 A 10809/04 vom 26.04.04). 1.16 12. Bei der Planung und auch bei den Gutachten wurden die Obstanbauflächen mit Ackerbauflächen gleichgesetzt. Dies führt zu einer Verfälschung im Abwägungsprozess. Ackerbau benötigt im Gegenzug zum Obstanbau einen deutlich geringeren Zeitaufwand auf den Flächen. Insoweit ähnelt der Obstanbau eher einem Gartenbaubetrieb. Der Ackerbau ist zudem dadurch gekennzeichnet, als dass der Mensch fast ausschließlich als Maschinenführer tätig wird. Der Obstanbau erfordert den körperlichen Einsatz des Menschen. Dabei ist der Mensch in der freien Natur und daher ungeschützt den dortigen Immissionen ausgesetzt. Dieser Einsatzbedarf beschränkt sich nicht nur Die TA Lärm sieht keine Immissionsgrenzwerte für den Außenbereich vor. Sowohl Ackerbauflächen als auch Obstanbauflächen unterliegen keinem besonderen Schutzanspruch gemäß TA Lärm. Der Umweltbericht geht darauf ein, dass sich in der Umgebung des Plangebietes landwirtschaftliche Flächen befinden. Landwirtschaftliche Flächen umfassen nicht nur Ackerbauflächen, sondern auch Sonderkulturen wie beispielsweise den Obstanbau. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 17 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.17 Anregung auf die Erntemonate, sondern er besteht ganzjährig. Rückschnitt, Pflanzenschutz, Pflegeschnitt, Veredelung, Anlagenreparatur, Bewässerung etc. erfordern einen ganzjährigen Einsatz von Feldarbeitern. 13. Bei der Festlegung der Konzentrationszonen wurden bei der Festlegung der welchen den Tabuzonen unterschiedliche Abstände zu Einzelhöfen bzw. zu geschlossenen Dorfsiedlungen berücksichtigt. Durch die unterschiedlichen Schutzabstände für Anwohner in geschlossenen Dorfsiedlungen und Einzelhöfen liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. ln der Planung wurde die Abweichung insoweit begründet, als dass die Anlagen im Außenbereich meist als „weniger störend" empfunden werden. Dies kann natürlich nicht als Begründung zur Festlegung der Abstände dienen, da hiermit keine Referenz verbunden werden kann. Wer empfindet sie als weniger störend und warum werden sie als weniger störend empfunden? Hierüber wird keine Auskunft gegeben. Das Gleiche ist zu dem Begriff „als weniger erdrückend empfunden" zu bemerken. Auch dies kann so nicht nachvollzogen werden. Warum sollen im Außenbereich hohe Anlagen als "weniger erdrückend" empfunden werden als in einer geschlossenen Bebauung? Daher kann nicht pauschal behauptet werden, dass Anwohner eines Einzelgehöfts weniger schutzwürdig seien als solche einer geschlossenen Dorfsiedlung, nur weil unterstellt wird, dass Bewohner eines Einzelgehöfts bestimmte Bebauungen als „weniger erdrückend" oder „weniger belastend" empfinden. Im Gegenteil: Die Bewohner einer geschlossenen Struktur (Dorfsiedlung) sind an eine heranrückende Bebauung von vorne herein gewöhnt, während Bewohner eines Einzelgehöfts meist dadurch, dass sie sich als Einzelgehöft im Außenbereich befinden, eine heranrückende Bebauung nicht gewöhnt sind. Insofern wird gerade für Bewohner eines Einzelgehöfts eine heranrückende Bebauung mit WEA als bedrückend und auch als störend empfunden. Beide Gruppen (sowohl die Bewohner der Dorfgemeinschaft als auch die eines Einzelgehöfts) sind Insoweit vergleichbar, als dass ihre Wahrnehmungen über die Sinnesorgane gleich sind und als Mensch eine entsprechende Belastung empfinden. Auch kann nicht rechtfertigt Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die unterschiedlichen Schutzabstände stellen keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar. Gemäß dem Windenergieerlass sind die Abstände so zu wählen, dass die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite ist (vgl. Windenergieerlass NRW 8.1.1). Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden bei der Planung eingehalten. Wohnhäuser im Außenbereich haben einen geringeren Schutzanspruch als Wohnhäuser in Wohngebieten. Gemäß der Rechtsprechung gilt für Wohnhäuser im Außenbereich ein Schutzanspruch der mit einem Mischgebiet vergleichbar ist (vgl. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02; OVG Greifswald 3 M 85/98 vom 08.03.99; VG Freiburg 1 K 820/03 vom 28.08.03). Die geringeren Schutzabstände zu Einzelhöfen ergeben sich somit aus der geringeren Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden im Außenbereich. Eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3 GG liegt nicht vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu erdrückende Wirkung (vgl. 1.3): Optisch bedrängende Wirkung: Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Seite 18 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.18 Anregung werden, dass Bewohner auf Einzelgehöften durch andere Geräusche vorbelastet seien. Dieses Argument müsste genauso bei einer geschlossenen Wohnbebauung herangezogen werden. Dort ist durch das nachbarschaftliche Zusammenleben eine Grundvorbelastung bereits gegeben. Insofern ist die Abwägung fehlerhaft. Für eine Ungleichbehandlung fehlt ein Sachgrund. Der Sachgrund kann nicht in der Privilegierung der Bebauung im Außenbereich gefunden werden. Der Außenbereich soll grundsätzlich von einer Bebauung freibleiben, Splittersiedlungen sind zu vermeiden. Die Vorschriften zur Bebauung im Außenbereich dienen daher der Vermeldung einer Zersiedlung der Landschaft. Ausnahmen sollen gelten für lmmissionsquellen, wie z.B. Biogasanlagen, Anlagen zur Tierhaltung. Wenn eine solche Immissionsquelle selbst eine Vorbelastung darstellt, so ist es gerechtfertigt, wenn sie eine zusätzliche Belastung in Kauf nehmen muss. Anders ist es jedoch beim Obsthof des Einwendungsführers zu 1. Dieser ist keine lmmissionsquelle. Eine Tierhaltung findet nicht statt, auch entstehen keine Gerüche auf der Hofstelle. Die Hofstelle stellt also keine Vorbelastung dar. Damit kann auch von den Einwendungsführern nicht verlangt werden, andere Belastungen hinzunehmen als es ein Bewohner der Dorfsiedlung. 14. Es fehlt hinsichtlich der geplanten Teilflächen E1 und E3 an einer Abschirmung zur Hofstelle und Wohnhaus der Einwendungsführer. Weder topografisch, noch durch Waldflächen kommt es zu einer Abschirmung, so dass die geplanten hohen Anlagen erdrückend wirken werden. Stellungnahme der Verwaltung Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten. Beschlussvorschlag Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung (Vgl. 1.3): Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 19 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 1.19 15. Das gutachterliche Datenmaterial, schalltechnisches Gutachten und Schattenwurfgutachten, wurde nur unzureichend erhoben. Es fehlt daher an einer ausreichenden Erhebung potentieller Belastungen. a. Fehlende schalltechnische Messberichte Bei der Planung wurden die Schallgutachten der IEL GmbH zugrunde gelegt. Diese orientierte sich an den Daten der WEA der Hersteller Enarcone und Nordax. Bei der Erstellung des Schallgutachtens lagen dem Gutachter nicht für alle vorgesehenen Anlagentypen schalltechnische Messberichte vor, so dass das Gutachten insoweit keine ausreichende Datenbasis vorweist. b. Fehlende Schalltechnische Immissionspunkte (Messstellen) Das Wohnhaus der Einwendungsführer diente als Messstelle Immissionspunkt IP 02. Weitere Messstellen wurden auf dem Obsthof nicht eingerichtet. Die Wirtschaftsgebäude und die Obstanbaugebiete blieben völlig unberücksichtigt, obschon sich hier tagsüber ständig Personal aufhält, die dem Schall schutzlos ausgesetzt wären. Die max. Belastung von über 100 dB, die eine Anlage erzeugt, wäre als Dauerbelastung für einen Menschen schädlich. Es wäre daher zu untersuchen gewesen, ob die Feldarbeiter einer gesundheitsschädlichen Schallimmission ausgesetzt werden. Durch Einrichtung weiterer lmmissionsmesspunkte auf den Feldern wäre dies vermeidbar. So blieben 40 ha Obstanbaufläche vollkommen unbeachtet. Es fehlen daher konkrete Angaben und Werte zur Gefährdung der Feldarbeiter durch eine noch unbekannte Immission. 1.20 Stellungnahme der Verwaltung bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten. Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen. Beschlussvorschlag Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei 80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV). Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu ent- Seite 20 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung nehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Feldarbeiter ist somit auszuschließen. Beschlussvorschlag 1.21 c. Fehlende Schattenwurf Immissionspunkte (Messstellen) Ebenso - wie bei der Einrichtung der Immissionspunkte zur Ermittlung der Lärmbelastung - wurde bei der Einrichtung der Immissionspunkte zur Ermittlung der Beschattung nur die Hofstelle selbst als Immissionspunkt (IP 10) in die Begutachtung einbezogen. Auch hier fehlt es völlig an notwendigen Werten zur Ermittlung von Gefährdungs- und Belastungspotential von Menschen. Dabei indizierte die Auswertung der übrigen Immissionspunkte weitere Messungen, da an den lmmisssionspunkten IP 01 bis IP 03, IP 06 bis IP 11, IP 14 bis IP 31 sowie IP 33 bis IP 36 Überschreitungen der Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr zu erwarten sind. Das Gutachten selbst weist darauf hin, dass bei der Planung von Minderungsmaßnahmen weitere Immissionspunkte festzulegen und zu schützen seien. Rechtlich ist dieser offensichtliche Konflikt aber nicht erst bei der Planung von Minderungsmaßnahmen zu lösen. Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht sachgerecht lösen lassen wird. Bereits bei der Festlegung der Konzentrationszone E "Lausbusch" könnte der Konflikt gelöst werden, z.B. durch eine Herausnahme der Teilflächen E1 und E3. Andererseits bestätigt das Gutachten, dass weitere Immissionspunkte erforderlich sind. Damit ist der Konflikt nicht in Gänze erfasst, so dass nicht absehbar ist, ob er in einem nachfolgenden Verfahren überhaupt gelöst werden kann. Es liegt mithin eine unzulässige Konfliktverlagerung vor. Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Konfliktverlagerung (vgl. 1.10): Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom 03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert werden. Seite 21 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.22 Anregung 16. Des Weiteren wird eingewandt, dass starre Abstandsmaße bei der Festlegung der Konzentrationszonen berücksichtigt werden (800 m bzw. 500 m). Starre Abstandsmaße berücksichtigen nicht topographische Besonderheiten oder die immissionsbegünstigende Wirkung des Windes bzw. den Sonnenverlauf (Schatten). Auch bei Vorbelastungen durch Lage und Größe in der Landschaft, auch unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtungen sowie der Vorbelastungen durch andere Geräusche z. B. Verkehrslärm sind Abstandsmaße unterschiedlicher Größe geeignet, Belastungen durch die WEA zu reduzieren. Die Festlegung starrer Abstandsmaße ist daher mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar (Art. 19 IV GG). Stellungnahme der Verwaltung Mindestabstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen sind nicht gesetzlich festgeschrieben. In Kreuzau ist es politischer Wille mit einem freiwilligen Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen. Flächen, die innerhalb dieser Schutzabstände liegen, werden als Tabubereiche ausgeschlossen. Die gewählten Schutzabstände stellen weiche Tabuzonen da und können keine Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung, ob die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, erfolgt nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern kann erst anlagenbezogen (auf Ebene des Bebauungsplanes bzw. im Genehmigungsverfahren nach dem BimSchG) erfolgen. Die Belange des Immissionsschutzes werden gemäß den erarbeiteten Gutachten bei den gewählten Abständen gewahrt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.23 17. Die landwirtschaftlichen Belange der Einwendungsführer zu 1. und 2. wurden insoweit nicht zutreffen berücksichtigt, als der Obstanbau personalintensiv ist. Sowohl die Gehölzpflege als auch die Ernte, der Pflanzenschutz und sonstige Pflegetätigkeiten bedürfen im Gegensatz zur Ackerbaulandwirtschaft einen gesteigerten Personaleinsatz. Diese Mitarbeiter sind daher ständig auf den landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. und damit unmittelbar in ihrer Arbeit durch Schattenwurf und Lärm der entsprechenden WEA belastet. Insofern liegt im Gegensatz zu einem Wanderer keine kurzfristige Belastung vor, sondern eine dauerhafte stundenlange Belastung der Mitarbeiter mit eben diesen Beeinträchtigungen. Dies fand in der Ausweisung der entsprechenden Konzentrationszonen überhaupt keinen Eingang und wurde nicht berücksichtigt. Insoweit Ist jedoch zu beachten, dass die Arbeitnehmerschutzinteressen in die Planung einzubeziehen sind. Die Feldarbeiter sind insoweit schutzlos den entsprechenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, als dass sie eben keine Tätigkeit im überdachten Bereich durchführen, sondern auf dem offenen Feldarbeiten. Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Belastung der Mitarbeiter durch Schattenwurf (vgl. 1.21): Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00). Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20): Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt. Seite 22 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.24 Anregung Die Beschattungswerte, welche nach dem astronomisch möglichen Rotorschattenwurf auf den bewirtschafteten Feldern zu erwarten sind, liegen weit jenseits der zulässigen Grenz- bzw. Orientierungswerte von bis zu 200 Stunden pro Jahr. Dies wurde im Gutachten ersichtlich. Eine konkrete Messung unterblieb (siehe oben). Lediglich der Obsthof selbst war eine Messstelle (= IP10), auf den Feldern wurden keine Messungen vorgenommen. Dabei halten sich dort tagsüber ständig Mitarbeiter auf. Die Schattenwurfdauer (worst-case) überschreitet bereits an dem Immissionspunkt IP 10 (Obsthof 2) die Orientierungswerte. Die Belastung erreicht hier den doppelten Wert! Die Einwendungsführer haben daher zu befürchten, dass ihre Mitarbeiter hieraus Nachteile ziehen, gegebenenfalls ihre Arbeitsstelle aufkündigen. Die Neuakquise entsprechender Mitarbeiter gestaltet sich schwierig und wäre kostenintensiv. 18. Durch die heranrückende Bebauung mit den WEA haben die Einwendungsführer zu 1. und 2. zu befürchten, dass die Flächen nahezu unverkäuflich werden. Eine Umnutzung des Spezialbetriebes Obstanbau in einen Reiterhof o. ä. wird dadurch geradezu ausgeschlossen, als dass diese Käuferschicht wohl kein Interesse an einem landwirtschaftlichen Betrieb, der durch Schattenwurf beeinträchtigt wird, zu erwerben. Durch die Bebauung in einer entsprechenden Konzentrationszone ist daher mit einer enormen Einbuße am Verkehrswert zu rechnen, so dass auch die Altersabsicherung der Einwendungsführer entsprechend beeinträchtigt wird. Die Einwendungsführer 1. bis 4. leben auf dem landwirtschaftlichen Hof und sind auf diesen angewiesen. Die Vorbelastung durch die vorhandenen WEA wird nunmehr durch die Bebauung mit weiteren WEA verschärft. Insoweit sind die Einwendungsfüh- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei 80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV). Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Feldarbeiter ist somit auszuschließen. Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung (Vgl. 1.3): Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 23 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung rer stärker belastet als zuvor. 1.25 19. Die Konzentrationszonen sollen unter Beachtung der deutsche Genehmigungspraxis die Einhaltung der TA-Lärm sicherstellen. Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass damit jegliche Gesundheits­ gefährdungen ausgeschlossen wären. Es ist bekannt, dass chronische Krankheiten dem Dosis-Wirkungsprinzip nach auch durch unterschwellige Stressoren entstehen können, sofern die Schädigungsdauer und die Periodizität in der Summe von selbst zu einer unterschwelligen Wirkung führen. Infraschall kann daher u. a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Reizbarkeit und Angstzuständen führen. Da in unmittelbarer Nähe Menschen ganztägig diesen Belastungen ausgesetzt wären (Feldarbeiter), sind diese Folgen in der Abwägung zu berücksichtigen und nicht nur das Einzelgehöft als solches. Die Festlegung der Abstandsgrenzen darf daher nicht vom Einzelgehöft (Gebäude) her erfolgen, sondern von den Obstfelder aus, da die dort arbeitenden Mitarbeiter des Obsthofes den Belastungen mehr als nur kurzzeitig ausgesetzt sind. Die Abstände sind darüber hinaus auf mindestens 1 km zu erhöhen. Zu bedenken ist auch, dass die TA Lärm eben nicht für den Außenbereich herangezogen werden kann. Stellungnahme der Verwaltung fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von 800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten. In Deutschland ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden bei der vorliegenden Planung eingehalten. Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Dieses Gutachten dient dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und im sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BimSchG. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zu Infraschall (vgl. 1.3): Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden. Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20): Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt. Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen Seite 24 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei 80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV). Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Feldarbeiter ist somit auszuschließen. Beschlussvorschlag 1.26 20. Der Obsthof des Einwendungsführers zu 1. wurde in der Abwägung wie ein Ackerbaubetrieb gewertet. Die personalintensive Bewirtschaftung eines Obsthofes macht ihn jedoch zu einem wichtigen Arbeitgeber und Wirtschaftsunternehmen. Im Gegensatz hierzu ist die Windenergie personalextensiv. Vor Ort führt sie zu keiner Beschäftigung. Die negativen Einwirkungen auf die Feldarbeiter könnten daher zu einem Verlust von Arbeitsplätzen vor Ort führen. Dieser Punkt wurde bei der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt. Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei 80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden (vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV). Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschrei- Seite 25 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung tung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung der Feldarbeiter ist somit auszuschließen. Beschlussvorschlag 1.27 21. Die Gemeinde ist selbst Eigentümer von Flächen, die in der geplanten Konzentrationszone E „Lausbusch" liegen. Gerade im Hinblick auf die Ausweisung der Teilflächen E1 und E3 besteht die Gefahr, dass die Gemeinde mit Rücksichtnahme auf die eigenen Interessen die Interessenlage der Einwendungsführer vernachlässigt. Die öffentlichen und privaten Belange werden in die Abwägung eingestellt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Eine Vernachlässigung privater Belange ist nicht zu befürchten. Der Rat entscheidet als demokratisch gewählter Vertreter der Bürger. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 1.28 22. Bei der Konzentrationszone E (Lausbusch) handelt es sich nicht um eine zusammenhängende Fläche, sondern um mehrere Teilbereiche. Die einzelnen Teilbereiche sind aufgrund der fehlenden Fläche für die Windenenergienutzung ungeeignet. Erst durch den „planerischen Kunstgriff'' einer Zusammenfassung mit einer behaupteten funktionalen Nähe der Teilflächen gelangt die Gemeinde zu einer Flächengröße, die eine Eignung für die Windenergienutzung nicht von vornherein ausschließt. Schon bei der Auswahl als Potentialfläche E fehlte es an einer Begründung, wie sich die funktionale Nähe darstellt. Dabei darf die Windenergienutzung als solche nicht die einzige funktionsübergreifende Nutzung sein. Die drei Teilflächen sind räumlich getrennt und stehen daher in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Der Zusammenhang wurde erst durch die planerische Aktivität der Gemeinde künstlich hergestellt und ist eben nicht „unmittelbar''. Gerade die Teilflächen E1 und E3 sind so klein, dass sie einzeln nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden dürften. Auch die Teilfläche E4 ist allein nicht groß genug, um als Konzentrationszone zu dienen. Erst die Zusammenfassung der drei Teilflächen ergibt eine Bebauungsmöglichkeit von bis zu 6 WEA. Werden jedoch hohe Anlagen mit einer hohen Windenergieeffizienz als Maßstab herangezogen, so können die Teilflächen E1 und E3 allenfalls mit je einer Anlage bebaut werden, so dass keine Konzentrationswirkung vorläge. Es kommt dann doch zur „Verspargelung" der Landschaft, die aber gerade durch die Ausweisung von Konzentrationszonen verhindert werden soll. Kleine Flächen, die in direkter räumlicher Nähe zueinander liegen, können zu einer großen Konzentrationszone zusammengefasst werden (vgl. Agatz 2013: Handbuch Windenergie: S. 143). Derartige Zonen existieren in der Praxis bereits und wurden durch die Rechtsprechung bestätigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Flächengröße ist kein hartes Tabukriterium (Vgl. 1.10). Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04 vom 08.11.2005; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.2004) ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende Konzentrationszone auszuweisen. Wenn aufgrund der Gemeindestruktur keine größeren zusammenhängenden Flächen in Betracht kommen, sind kleine Zonen möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist, dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum gegeben wird. Eine Verspargelung der Landschaft ist nicht zu befürchten, da in der Konzentrationszone insgesamt fünf Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichtet werden. Seite 26 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 1.29 2 2.1 Anregung B. Ergebnis Die Planung leidet an zahlreichen Mängeln, die bei Fortsetzung der Planung auf dieser Grundlage im Falle einer Normenkontrolle zu Beanstandungen und gegebenenfalls zur Aufhebung der Planung führen wird. Die Einwendungsführer halten die ausgewiesenen Konzentrationszonen für ungeeignet zur Windkraftnutzung. Etwaige wirtschaftliche Vorteile einzelner müssen jedenfalls die Nachteile, die viele Personen, insbesondere die Bewohner der Region, mittelbar und unmittelbar treffen, gegenüber gestellt werden. Die Gesamtbilanz fällt hier zu Lasten der Windkraftnutzung aus. Solche Gebiete, wie sie vorgeschlagen wurden, sollten von der Windenergienutzung frei bleiben. Zwei Bürger aus Nideggen mit dem Schreiben vom 30.09.2014 Der Einwender gibt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB Bedenken gegen die Bebauungsplanentwürfe und die Änderung des Flächennutzungsplanes anbringen und uns gegen die geplante Errichtung von Windenergieanlagen aussprechen. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden mit Hilfe von harten und weichen Kriterien geeignete Flächen für die Windenergienutzung ermittelt. Die geplanten Konzentrationszonen eignen sich aus vielen Gründen für die Windenergienutzung (vgl. Standortuntersuchung). Die öffentlichen und privaten Belange wurden in der Abwägung gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Die Wahl der Konzentrationszonen ist nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile Einzelner getroffen worden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Die Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. Pferde wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige Auswirkungen wurden nicht gesehen (vgl. bspw. VG München M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6 L 14/12 vom 05.07.12). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Begründung: Unzureichende Abwägung der Belange Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot als Ausformulierung des im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehen wir verletzt. 2.2 I. Nichtbeachtung der anliegenden Reit- und Dressurställe Umliegend, um das von Ihnen ausgewiesene Plangebiet befinden sich vier Reit- und Dressurställe, die in keinem Gutachten oder Fachbeitrag erwähnt werden. Durch den Bau der Windenergieanlagen in diesem Gebiet, wird jedoch die Existenz dieser Betriebe gefährdet. Seite 27 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 2.3 Anregung Prof. Dr. Erich Klug von der Tierärztlichen Hochschule Hannover hat in mehreren Gutachten das natürliche Fluchtverhalten der Pferde im Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen beschrieben und eine differenzierte Betrachtung der Gesamtproblematik gefordert. Weidehaltung und Ausreiten sind eine Selbstverständlichkeit für eine artgerechte Pferdehaltung und ein abwechslungsreiches Training. Genau hier bestehen die Risiken von Windkraftanlagen, die zu Unfällen und zu einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Pferden führen. Während das Ausreitgelände aller vier Pferdeställe durch die geplanten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt wird, wird darüber hinaus die Nutzung von Weideflächen von mindestens zweien der vier Ställe eingeschränkt. Pferde gehen und weiden nicht im Schlagschatten der Windkraftanlagen und Scheuen. Gefahren und Probleme herrschen insbesondere für junge Pferde und Reiter in Ausbildung. Der durch Windkrafträder erzeugte Schall übertrifft die Prognosen der Herstellerangaben und der Gutachten, da Winde und Thermik den Schall ständig verändern. Stellungnahme der Verwaltung Zu Beeinträchtigung der Pferde: Die Rechtsprechung hat in Bezug auf Pferde entschieden, dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachgewiesen sein muss, um berücksichtigt werden zu können. Bisher konnte in keinem Fall ein solcher Nachweis erbracht werden (vgl. Agatz: Handbuch Windenergie: S. 179). Die Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. auf Pferde hinsichtlich der Gesundheitsgefahr durch optische und akustische Reize wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige Auswirkungen wurden nicht gesehen, so z.B. VG München M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6 L 14/12 vom 05.07.12). Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2.4 Durch den Bau der Windenergieanlagen wird den Betrieben die wirtschaftliche Grundlage durch eine fragwürdige Energiepolitik entzogen. Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten (vgl. 2.2 und 2.3). Ein Entzug der wirtschaftlichen Grundlage ist somit nicht zu befürchten. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2.5 Fazit: Eine ausreichende Abwägung der privaten und öffentlichen Belange hat nicht stattgefunden. Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2.6 II. Zweck und Ziel der Planungen Die Gemeinde Kreuzau möchte, so in den Entwürfen der Bebauungspläne und in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungspla- Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Zu Prognose Schall: Das schalltechnische Gutachten wurde vom Ingenieurbüro für Energietechnik und Lärmschutz nach den gängigen Prognoseverfahren angefertigt. Unter den im Gutachten dargestellten Bedingungen ist von einer ausreichenden Prognosesicherheit auszugehen. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich den Aussagen des Gutachters an. nes beschrieben, die Energiewende im Gemeindegebiet fördern, in- Seite 28 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung dem sie der Windenergienutzung mehr Raum schafft. Der Windenergienutzung muss dabei in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei räumlicher Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. 2.7 Abwägung wirtschaftlicher Betrieb mit Raumverträglichkeit unzureichend Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplanentwürfen werden Windkraftkonzentrationszonen bzw. Windenergieanlagen geplant, die ihre Leistungsfähigkeit niemals erreichen werden. a) Gemäß schalltechnischem Gutachten ist während der Tageszeit für alle Windenergieanlagen ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für die Nachtzeit gilt dieses für keine der Windenergieanlagen des Bebauungsplanes G1. Entsprechend sollen diese Anlagen während der Nachtzeiten in ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit "gedrosselt" werden. b) Gemäß Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer wurden exemplarisch Immissionspunkte untersucht, ob an ihnen die maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten werden. Dieses Vorgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen der Orientierungswerte-sowohl bzgl. der jährlichen als auch der täglichen Schattenwurfdauer- zu erwarten sind. Entsprechend empfiehlt das Gutachten, das Jahres- und Tagesmaximum festzulegen. Zur Funktionsweise eines sogenannten Schattenwurfmoduls werden folgende Angaben gemacht: "Der Strahlungssensor des Schattenwurfmoduls misst periodisch die Stellungnahme der Verwaltung Die Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB führt dazu, dass Windenergieanlagen nur noch in diesen Konzentrationszonen zulässig sind. Deswegen muss der Windenergie bei einer Ausweisung von Konzentrationszonen in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Deswegen wird eine Standortuntersuchung durchgeführt, die mit Hilfe von harten und weichen Kriterien Tabubereiche ausschließt, die nicht für eine Windenergienutzung geeignet sind und Potentialflächen ermittelt, die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrationszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die festgelegten Tabubereiche sichergestellt. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Stand- Seite 29 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Intensität der Sonnenstrahlung. Durch die Messergebnisse kann beurteilt werden, ob die direkte Sonneneinstrahlung ausreichend hoch ist, damit Schattenwurfeffekte auftreten können. Zeitgleich berechnet das Schattenwurfmodul, ob an einem der Immissionsort Schattenwurf möglich ist. Wird für einen Immissionsort bei ausreichender direkter Strahlung Schattenwurf errechnet, werden die Zähler für die tägliche und die jährliche Schattenwurfbelastung im Minutentakt aktualisiert. Wird einer der beiden Grenzwerte überschritten, wird die verursachende Windenergieanlage für die Dauer des Schattenwurf ausgeschaltet". Stellungnahme der Verwaltung orten auszugehen. Beschlussvorschlag Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrati- Der Rat schließt sich der Stellung- c) Leistungskennlinien der Windenergieanlagen Betrachtet man einmal die Leistungskennlinie der geplanten Windenergieanlage des Herstellers ENERCON vom Typ E-101, so wird ersichtlich, dass die Nennleistung von 3.050 kW erst bei Windgeschwindigkeiten von >12 m/s erreicht werden (Anlage). Im Klimaatlas des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wird erklärt, wie unterschiedliche Windgeschwindigkeiten zu Stande kommen. ln dem Klimaatlas werden auch die Windgeschwindigkeiten in den Windfeldern in 100, 125, 135 und 150 m Höhen über Grund dargestellt. ln der kartographischen Darstellung (vgl.: http://www.klimaatlas.nrw.de/site/nav2/KarteMG.aspx) wird ersichtlich, dass in dem Plangebiet zwar Windgeschwindigkeiten über 6 m/s aber kaum über 7 m/s herrschen. Bezogen auf die Leistungskennlinie der betrachteten ENERCON-Anlage kann somit nur eine Leistung von rd. 500- 800 kW -also rd. 17- 27 % erzielt werden. 2.8 Fazit: Mit einer "gedrosselten" Fahrweise zu Nachstunden, einer Ab- Seite 30 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung schaltung einzelner Anlagen aufgrund der Überschreitung der jährlichen und auch täglichen Schattenwurfdauer, sowie der aufgrund der im Klimaatlas des LANUV NRW prognostizierten Windgeschwindigkeit zu erwarten schlechten Leistungen der gewählten Anlagen, ist aus unserer Sicht ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung nicht möglich. Stellungnahme der Verwaltung onszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die festgelegten Tabubereiche sichergestellt. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. 2.9 III. Einhaltung der Maßnahmen zum Immissionsschutz Mit den Entwürfen zu den Bebauungsplänen werden auf Basis des schalltechnischen Gutachtens sowie der Berechnung der Schattenwurfdauer Maßnahmen zum Immissionsschutz festgelegt. Mit keinem Wort wird jedoch erwähnt "WER" und "WIE" die Maßnahmen zum Immissionsschutz kontrolliert werden, um somit die privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur sicherzustellen. Ebenso vermissen wir hier Hinweise, inwiefern eine notwendige Transparenz zur Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen gegeben ist, da an keiner Stelle erwähnt wird, inwieweit und gegenüber wem der Anlagenbetreiber zukünftig den berichtspflichtig ist. Ebenso wird nicht erwähnt, wie der Immissionsschutz durchgesetzt wird, d.h., wie sichergestellt wird, dass ein Eingriff in die privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur möglichst vermieden wird. Im Flächennutzungsplan werden Konzentrationszonen für die Windenergie dargestellt. Die Darstellung einer Konzentrationszone begründet noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung (vgl. OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.04). Eine Baugenehmigung wird erst im sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt. Ob die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz eingehalten werden, wird folglich im sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Die Windenergieanlagen sind nur genehmigungsfähig, wenn die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Überwachung obliegt der Genehmigungsbehörde. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 2.10 IV. "Zu guter Letzt" Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Entwürfe der Bebauungspläne verfolgt die Gemeinde Kreuzau das Ziel der "Förderung der Energiewende". Hierzu sind bis zu 200m hohe Windkraftanlagen geplant. Bereits im Ergebnis der Potenzialflächenanalyse wird für uns ersicht- Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden, wurde eine Standortuntersuchung durchgeführt. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen wird die Ansiedlung der Windenergieanlagen gesteuert. Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Anlagen eine Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Seite 31 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung lich, dass eben dieses Potenzial trotz erheblichen Eingriffs in Naturund Landschaft nicht erschlossen werden kann. Mit Blick aus dem Rathaus in Kreuzau sind diese gigantischen Anlagen, die in einem Gebiet errichtet werden sollen, dass gemäß Regionalplan zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung vorgesehen ist, eben nicht zu erblicken. Da aus unserer Sicht die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, d.h. die Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen wurden, können letztendlich wohl nur wirtschaftliche Interessen im Vordergrund stehen. Unser Appell an die entsprechenden Ausschuss- und Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau besteht daher in einer Ablehnung der vorliegenden Entwürfe der Bebauungspläne sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes. Stellungnahme der Verwaltung Gesamthöhe von 200 m über Grund nicht überschreiten dürfen. Beschlussvorschlag Erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft: Ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen in den geplanten Konzentrationszonen ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft erfolgt, wurde im Rahmen von Gutachten beurteilt und im Umweltbericht dargelegt. Die Umsetzung der Planung wird im Bereich der überbaubaren Flächen zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation führen. Dabei ist anzumerken, dass der Bodeneingriff durch die Fundamente sehr gering ist. Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend als Acker genutzt, die Vegetation ist somit vergleichsweise arten- und strukturarm. Für die Plangebietsflächen sind keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft zu erwarten. Dennoch ist davon auszugehen, dass das Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen kann, die es auszugleichen gilt. Als Ersatz wird eine biotopaufwertende Maßnahme konzipiert. Durch die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora erreicht. Im Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde ein Artenschutzgutachten erstellt. Hinweise und Festsetzungen zum Arten- und Naturschutz werden im Bebauungsplan getroffen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft auszuschließen. Potentialflächenanalyse: Die Potentialflächenanalyse (Standortuntersuchung) dient dem Rat der Gemeinde Kreuzau als wesentliches Abwägungsmaterial, um in nachvollziehbarer Weise die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Belange geeignetsten Flächen als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Die mit Hilfe der harten und weichen Kriterien ermittelten Potentialflächen sind grundsätzlich für die WindenergieSeite 32 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung nutzung geeignet. Durch die Detailuntersuchung werden ausgewählte Potentialflächen als Konzentrationszonen empfohlen. Diese Konzentrationszonen stellen geeignete Standorte für die Windenergienutzung dar, so dass dem Einwand, das Potential könne nicht erschlossen werden, nicht gefolgt werden kann. Beschlussvorschlag Zu Abwägung: vgl. 2.5 Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE): Nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Kreuzau wird flächendeckend als BSLE dargestellt. Die Ziele des BSLE werden im Rahmen von Landschaftsplänen inhaltlich und räumlich konkretisiert. Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen des Landschaftsplanes wurde bereits durch die zuständige Behörde in Aussicht gestellt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Ausweisung von Konzentrationszonen wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde (ULB) keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Seitens der ULB wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ausreichende und geeignete Kompensationsflächen vorzuhalten sind. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wurde die ULB erneut beteiligt. Die für die Kompensation vorgesehenen Flächen und Maßnahmen wurden mit der ULB abgestimmt. Die Bezirksregierung Köln wurde ebenfalls beteiligt. Seitens der Bezirksregierung Köln wurden aus Sicht der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorgebracht. Die Lage der Konzentrationszonen in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung (BSLE) steht der Planung folglich nicht entgegen. 3 Rechtsanwalt Brauns in Vertretung von fünf Bürgern aus Nideggen-Muldenau (2), Nideggen (2) und Kreuzau-Thum (1) mit dem Schreiben vom 11.10.2014 Seite 33 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.1 Anregung 33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch" Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul" Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 24.09.2014 hatte ich bereits die anwaltliche Vertretung mehrerer Mandanten angezeigt. Die Originalvollmachten wurden Ihnen zwischenzeitlich auch schon vorgelegt. Zunächst bedanke ich mich höflich auch namens meiner Mandantschaft für die gewährte Fristverlängerung zur Aufarbeitung der sehr umfangreichen Planunterlagen. Im Nachfolgenden nehme ich für meine Mandantschaft zur 2. Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft" sowie zu den beiden ebenfalls ausgelegten Bebauungsplanen G 1 und G 2 nach § 3 Abs. 2 BauGB Stellung. 3.2 A Allgemeine Erwägungen: Meine Mandantschaft wendet sich im Nachfolgenden insbesondere gegen die in der Flächennutzungsplanung und in der Bebauungsplanung favorisierten Konzentrationsflächen "Steinkaul" (Potenzialfläche D) sowie gegen die Konzentrationsfläche "Lausbusch" (Potenzialfläche E). Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin, dass die Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen (Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen des § 5 Abs. 2 b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen" keine regionale Planung vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme erfolgt deshalb auch unter diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht erneuerbaren Energien grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere die Realisierung der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil hierdurch Seite 34 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.3 Anregung sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche Belange solchen Vorhaben entgegenstehen. Es ist sowohl meiner Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung einer Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten dürfte. Andererseits verbieten es gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen private und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau bereits Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung der Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte. Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben. vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07 Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden. ln diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens der Zulassungsbehörde abgelehnt werden. ln diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten Planerfordernisses; § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB. An der Erforderlichkeit der Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn die Ziele der Bauleitplanung mit dieser beabsichtigten Planung nicht erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden kommunalen Planung. Jäde, Dimberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu§ 1, Rz. 15 ff. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis ge- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 35 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung kommen, dass die Ausweisung der Potenzialflächen D und E insgesamt gegen geltendes Recht verstoßen. Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden. Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der entgegenstehende Belang erkennbar ist. Dementsprechend verweise ich auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2 BV 10.2295 das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch in der konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt: "Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer FIäche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann." Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden. Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog. Vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB, aber auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des Waldschutzes und die weiteren in§ 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange. Seite 36 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.4 Anregung Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. § 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs. 3 BauGB. Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes. Hierbei ist anzumerken, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht abschließend geregelt sind, sondern es sich bei dieser Vorschrift um eine exemplarische Darstellung dieser Belange handelt. B Entgegenstehende Belange I. Entgegenstehende öffentliche Belange 1. Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem BNatSchG: Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage in der Gemeinde Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 37 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.5 3.6 Anregung Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom 30.10.2013 und 31.10.2013, das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 dar. Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f. Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB stellen eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren Bewertung voneinander abweichen kann. Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung des Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen, dabei reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht überschritten, wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem durch natürliche Risiken ist. Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h. die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden. Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheb- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 38 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.7 Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden. Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und OVG Thüringen U v. 29.01.2009, BauR 2009, 859. Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw. folgern unrichtige Ergebnisse. Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung 3.8 3.9 Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage betreffen. Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine Angaben, wie lange und zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen stattfanden. Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war. Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde SchlechtwetterPerioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte zur Folge, dass viele Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht an ihre Brutstätten zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die Brut abbrachen. Stellungnahme der Verwaltung lichen Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor. Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Beschlussvorschlag Lausbusch Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich. Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Bege- Seite 39 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung hungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor. Beschlussvorschlag Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen. Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte. 3.10 Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen wurden. So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum von 1.000 m und 2.000 m um die Anlage. Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014 beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten Anlagen. Steinkaul Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt waren. Darüber hinaus fand eine umfassende Datenrecherche statt, so dass auch Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ergab sich aus der Art und dem Umfang der Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein Informationsdefizit. Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011 und 2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem Leitfaden NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen. Lediglich für die Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein Untersuchungsraum von 3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein Brutvorkommen in diesem Bereich vorliegen. Das ist hier nicht der Fall. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersu- Seite 40 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung chungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für die Arten Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse wird ein Untersuchungsraum von 3.000 m vorgeschlagen, sofern in diesem Raum Hinweise auf Schlafplätze der Arten existieren. Das ist hier nicht der Fall. Beschlussvorschlag 3.11 Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt. Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die Beobachtungszeit beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01. - 25.07. im Jahr 2011 also lediglich knapp sechs Monate. Noch kürzer war die Beobachtungszeit im Jahr 2013 und zwar lediglich vom 28.02.01.07.2013 also dementsprechend lediglich fünf Monate. Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen. Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt. Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie auch andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden Zeitraum dar. Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten. Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich. Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor. Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen. Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu Seite 41 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte. Beschlussvorschlag Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch das Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro ecoda und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt neun Begehungen zu Eulen durchgeführt. Weiterhin fließen auch Beobachtungen zu nachtaktiven Vogelarten ein, die im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen wurden. 3.12 Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013. Beide Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013, das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ ist. Irreführend ist bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet, dass zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die Erfassung der Brutvögel lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der Eulen- und Spechtvögel. Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom 3.13 19.03. bis zum 01.08.2013 verwendet. Der Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen von windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch Lausbusch Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Steinkaul Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeitraum bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier keine Irreführung entstehen. Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren abgestimmt. Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem Umfang der Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten werden keine Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben große Aktionsräume. Insofern ist es ein sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst langsam abzufahren, bis es zu einer Sichtung kommt. Darauffolgend kann die Akti- Seite 42 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.14 3.15 Anregung ,,Abfahren" des Gebiets erfolgte. Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße Untersuchung dar. Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend. Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr 2011 mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt. Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG. Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten, Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer der Beobachtung. Stellungnahme der Verwaltung vität des Großvogels verfolgt und dokumentiert werden. Dies hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit praktischer Anwendung im Gelände. Beschlussvorschlag Lausbusch Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert. Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in sämtlichen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen unzureichend sind und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein reelles Bild der tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel abgeben können. Schon gar nicht genügen diese Gutachten, um eine Bewertung der Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEAvornehmen zu können. empfindliche Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse). Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Seite 43 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.16 a. Zug- und Rastvogelbestand: ln einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND Stellungnahme der Verwaltung Steinkaul Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler hingewiesen: Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe, Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard. 3.17 In einer Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen aus naturschutzfachlicher Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu bewerten an der ecoda-Studie vom 01.07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, dass mit Ausnahme des offensichtlich vernachlässigten Wespenbussards die von den Naturschutzverbänden benannten Vögel auch vorgefunden wurden. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis 3.18 Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken, dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen „Dauerzustand" darstellt. Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um dann im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen. Es dürfte fachlich unbestritten sein, dass der Rotmilan gerade die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen be- Lausbusch Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzun- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 44 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung finden, stark frequentiert. Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m Höhe ist unglaubwürdig und fachlich unbegründet. Auch die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76, wo dann Höhen bis max. 80 m angegeben werden, widerspricht jeglicher Praxis. Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in den Untersuchungen im Jahr 2010/2011. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten schlechten Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter sicherlich bekannt ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag gefunden hat. Tatsache ist, dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln der Rotmilan präsent ist und hier auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht. Es liegen zwar nur unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor. Dennoch zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass Rotmilane intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E nutzen. Eine massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche der Potenzialfläche. Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden", fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle über200m liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen). Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200m. Eine Einschätzung plus minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt insbesondere dann, wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der Landschaft vorhanden sind. Stellungnahme der Verwaltung gen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte. Beschlussvorschlag Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark frequentiert, ist zumindest irreführend. So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen. Bergen et al. (2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m. Demnach halten sich Rotmilane den Großteil der Zeit unterhalb der von den Rotoren moderner WEA überstrichenen Höhenschicht auf. In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wurden Rotmilane - insbesondere zur Rast - und Zugzeit - vermehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird weder in Tabelle 3.7. noch in Tabelle 3.10 dargestellt, dass sich Rotmilane ständig unter 20 m bzw. 80 m aufhalten (in den Tabellen 3.7 wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge bis 100 m bzw. 200 m dargestellt. Das entspricht ca. 26 % der Beobachtungen). Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.). Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten gegeben. Bruten oder Verhalten, die im Zusammenhang mit der Brut / Balz stehen wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt. Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im Gutachten dargestellt - nicht um intensive und langanhalSeite 45 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.19 Anregung Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft. Selbst die Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche) deutet nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten Gebiet hin. Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen. Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und Beobachtungen stattfinden müssen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden - unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind. Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten und dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch einen unabhängigen Sachverständigen konkret erfassen zu lassen. Stellungnahme der Verwaltung tende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Steinkaul Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Lausbusch Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis 500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen. Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet. Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht festgestellt. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht erwartet. Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“ Steinkaul Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem Maße Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist, dass der gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die örtliche Situation mit der gegebenen Topographie führt nicht Seite 46 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt es keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhenzug zu überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf breiter Front statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort nicht anzunehmen. Beschlussvorschlag 3.20 b. Brutvögel: Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Verurteilung der in den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel fort. Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten Begutachtungen. Lausbusch Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen, ggfs. zusätzliche 1-3 Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Steinkaul Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungs- Seite 47 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.21 Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im Stadtgebiet Nideggen bereits ausgeführt. Auch dort lehnte der NABU Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab. Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-, Habitat- und Überfluggebiet. 3.22 Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits gefordert. Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen Haupteinheiten - der Westeifer und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und Habitatgebiet vieler Vogelarten und insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden ideale Voraussetzungen für horstende und jagende Greifvögel. 3.23 ln der nunmehr hier vorliegenden Stellungnahme des BUND, des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird un- Stellungnahme der Verwaltung zeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite. Lausbusch Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Steinkaul Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutz- Seite 48 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung ter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke, Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie den Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen. 3.24 Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert. 3.25 3.26 Stellungnahme der Verwaltung prüfung betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht zu den windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ eine Erfüllung von Verbotstatbeständen durch betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist. Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem im Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste Brutplatz nur ca. 2,5 km entfernt liegt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren: Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung ,,Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemet- diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstlie- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 49 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung rischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchfflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Stellungnahme der Verwaltung genden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt. Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.). Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor. Beschlussvorschlag Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an Der Rat schließt sich der Stellung- Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten Windkraftanlagen im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu­Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko." 3.27 Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbande ist Seite 50 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.28 Anregung nichts hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer Planung als auch einer Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht. Weiter weisten die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen und Waldkauzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33 brüten. Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist es wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird auch auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen. 3.29 Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber das mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards. Beide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von Windkraftanlagen. Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben hat, horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist aber, dass die hier gegenständlichen Potenzialflächen D und E als Jagdgebiet ausgiebig von diesen Arten genutzt werden. Selbst die unzureichenden Begutachtungen, die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden, beziehen sich auf diese Vogelarten und bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine häufige Frequentierung des Raumes. Stellungnahme der Verwaltung den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minde-rungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht. Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 51 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Da in diesem Planverfahren viel zu wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013 maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus diesen wenigen Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen. ln Einzelfällen kann sich diese Reichweile auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich ist das entsprechende Nahrungsangebot und die Struktur der Landschaft. Selbst die Beobachtungen der beiden Gutachterbüros weisen hierauf hin. Stellungnahme der Verwaltung „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen (s. o.). Beschlussvorschlag Zum Wanderfalken Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAGVSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen. Zum Baumfalken Steinkaul Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in den Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden. Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des BaumfalSeite 52 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.30 3.31 3.32 Anregung Das Habitatgebiet des Uhus beträgt sogar bis zu 10 km und darüber. Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf den engeren Horststandort einzugrenzen. Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu den "Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des Landes Nordrhein­Westfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen. Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Rotmilan, Uhu, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen. ln keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachläs- Stellungnahme der Verwaltung ken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt. Lausbusch Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine Brut im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht. Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende Prüfung 1.000 m. In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Baumfalke Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 53 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung sigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt. Stellungnahme der Verwaltung den Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden. Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt. Beschlussvorschlag Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bauund anlagenbedingte Auswirkungen. 3.33 Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs im besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört der Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten oder eine intensive Nutzung von Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch oder Steinkaul. Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist - Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 54 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.34 Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhupaare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul liegen im Flugkorridor zwischen den besagten Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen. Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko. 3.35 Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda im sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf Seite 122 hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane wo zu lesen steht: „Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Stellungnahme der Verwaltung auch unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an einer WEA kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus nicht ableitbar. Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt. Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.). Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet. Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 55 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Durchzugs-/Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige Schlussfolgerungen stehen im Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gefährdung des Rotmilans und dessen Flugverhalten. Diese unqualifizierten Äußerungen in einem Fachgutachten führen letztlich zur Unverwertbarkeit der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich ist. Stellungnahme der Verwaltung das leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht allein auf der Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den Rotmilan genannt werden. Die Beobachtung der Flughöhen stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar: „Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten. Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen. Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein (s. o.). Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010): (1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein. Beschlussvorschlag Seite 56 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.36 3.37 3.38 Anregung Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken“ wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden. All diese „Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten? Es bedarf hier wohl keiner besonderer Kenntnisse, um festzustellen, dass diese Maßnahmen noch nicht im geringsten geeignet sind, das signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch nur im geringsten zu vermindern: Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein, dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt werden. Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst kürzlich der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie folgt zu zitieren: „Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten Stellungnahme der Verwaltung (2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. (3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden. Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“ Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden. Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden als geeignete Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu vermindern. Lausbusch Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet. Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein auf den Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 57 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.39 3.40 3.41 3.42 3.43 Anregung Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen." Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z - als Anlage 8 Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern. Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern, die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen erweiterten Prüfflächen vorzunehmen. Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt ist; sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell. Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen. Tatsache ist, dass im Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere Habitatgebiete dieser geschätzten Vogelarten vorzufinden sind, die auch großflächig vom Rotmilan besucht werden. Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen Schutz der Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der beiden gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den Rotmilan, sondern für alle genannten geschützten Vogelarten. Äußerst befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und § 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen Stellungnahme der Verwaltung Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche Überflüge und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.). Beschlussvorschlag Steinkaul Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen. Seite 58 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.44 3.45 Anregung und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen. Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL D V, RL NI 2, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 02.04.1979 aber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d. Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL). Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan aber auch für den Baumfalken, den Wespenbussard, den Schwarzstorch, die Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich insbesondere auch daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen be- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 59 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.46 3.47 Anregung droht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG (a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen. Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes für den Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten erreicht im Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvoll- Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 60 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.48 3.49 3.50 Anregung ziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen. vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom 17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477. Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten Arten der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und der Regionalplanung einzuräumen ist. Stellungnahme der Verwaltung alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1 Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der Art Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung. Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan Lausbusch Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5 auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 61 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und Fledermausarten durch Windkraftanlagen BT-Drucksache 1515188 vom 30.03.2005 wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art gesprochen werden könne. Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in den Anlagen kollidieren können. Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher oder anderweitiger Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen sind, weist der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmilans offensichtlich eine hohe Qualitat aus. Sie könnte sonst dort nicht in der nur landes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen, Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet. „Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird somit eingehalten. Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum zugewiesen. Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet. Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein (s. o.). Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner WEA. Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010): (1) Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie mögSeite 62 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.51 Anregung wie im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die Bundesrepublik Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung durchsetzt. Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Belreiber einem im öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. ln vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden. Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch "FlugIenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen. Derartige Greifvögel folgenden zu jagenden Objekten und kümmern sich nicht um Bach­ oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und dergleichen. Stellungnahme der Verwaltung lich für Kleinsäuger und Rotmilane sein. (2) Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich sein. (3) Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden. Beschlussvorschlag Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann 2007).“ Steinkaul Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko auszuschließen war. Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte im Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch und Steinkaul brütet - aus den Daten überhaupt nicht abzuleiten. Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft & Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen wurden. Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im Leitfaden als geeignete Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu vermindern. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 63 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.52 Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu dem Horst auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz genießen, wie die Schutzgebiete um die Horste. Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht ist deshalb ein erneutes mind. einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter Vogelarten durch einen unabhängigen Sachverständigen. 3.53 3.54 3.55 Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station am Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und ein Sperber gesichtet wurden. Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die angesprochenen geschützten Arten unerlässlich. Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie im Bereich der Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine Nutzung der Windenergie verbietet. Stellungnahme der Verwaltung Ebenso werden im Leitfaden Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ablenkungsflächen) als geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme dargestellt. Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.). Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor die- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 64 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung sem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Beschlussvorschlag 3.56 c. Fledermausbestand: Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D und E definitiv zu rechnen. Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom 26.04.2014 eingehend geäußert. ln den besagten Stellungnahmen wurde zunächst gerügt, dass ein Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung steht, hat die Behörde eine natur- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3.57 Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die Windkraftanlagen nicht ausreichend sei. ln dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser Untersuchungsraum nun „bis zu 1.000 m" erhöht. Die von den Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig anzutreffenden Arten Zwergfledermaus, Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden auch anlässlich der Begehungen durch das Büro ecoda grundsätzlich festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch bestätigt, dass diese Art besonders häufig im Bereich vorkommt. 3.58 Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe lndividuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände deckt, die seit Jahren entsprechende Erhebungen durchführen. Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehun- Seite 65 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung gen durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten korrekt erfasst. Stellungnahme der Verwaltung schutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben und vorhanden Erkenntnissen genügen. Beschlussvorschlag Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. 3.59 Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene Gebiet nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftspla- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 66 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Die Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als unzulässig erachtet werden. Dieser Ansicht sind die zitierten Naturschutzverbände. Dies gelte noch umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs, Anhang II- Art der FFH-Richtlinie. 3.60 Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien gefährdet. Stellungnahme der Verwaltung nung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse detailliert dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen). Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Arten- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken aus Ansbach anlässlich eines Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet. Durch entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und auch durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen damit ebenfalls in den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen. 3.61 Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem gefährdet. Durch heftige Druckschwankungen im Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäuse innere Verletzungen ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser Seite 67 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.62 3.63 Anregung von 160 m von 20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, Neustadt/Aisch, Freier Biologe. ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise durch Windkraftanlagen zu Tode kommen können. Fledermäuse werden teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere auf die Geschwindigkeit der Flügel durch die Tiere falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der getöteten Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode oder aber es platzen feine Adern im Gehörbereich. Diese Tiere können dann keine Nahrung mehr orten und verhungern. Die Dunkelziffer der getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die meisten Tiere nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende Tiere wie beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind auch verendete Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar. Stellungnahme der Verwaltung schutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) kann durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luftraum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden nach dem Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konfliktfeld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen. Beschlussvorschlag Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko Seite 68 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.64 Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden. Offenbar soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitoring an bestehenden Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für eine verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber, dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage kommenden Fledermausarten geprüft und gutachterlieh behandelt werden. Die hier vorgenommenen Begutachtung beruht weitestgehend auf Spekulationen zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt. Dies kann aber nicht Grundlage einer Planung und eventuell späteren Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die Bebauungspläne zu behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier konkreter, detaillierter und abschließender Prüfung. Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt: 3.65 „Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art Prüfung der ASP (vergleiche VV Artenschutz 2010)." Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7 (Seite 78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen, die auch windkraftrelevant sind. Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf Arten das in den Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden kann. Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit den Windkraftanlagen bescheinigt. Stellungnahme der Verwaltung besteht. Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen. Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende Arten (sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Vermindermungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in NRW nicht vorgesehen. Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen. Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche Arten erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch Seite 69 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.66 Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von "Prognoseunsicherheit“ gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt kein eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor. ln weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere der höher fliegenden Arten ungeprüft. Letztlich ist festzustellen, dass dieses "Fachgutachten weder für die Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die artenschutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne. 3.67 Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen. Auf die Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits oben hingewiesen (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs). Stellungnahme der Verwaltung Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen. Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaß-nahmen durchgeführt werden müssen. Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird. Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf. gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen. Beschlussvorschlag Lausbusch Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detek- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 70 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung torbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen) deutlich. Beschlussvorschlag Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen werden. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. 3.68 D. Wildkatze Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich hier die besagten Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom Steinkaul Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das Gebiet Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums und dessen Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden können. Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet. Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktu- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 71 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.69 3.70 Anregung 26.04.2013. Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen Frotzheim und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art komme in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei die Wildkatze bei der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der Wildkatze ohne Begründung verneint wird. Notwendig wäre hier aber zumindest die Aufstellung verschiedener Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern. Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts erwähnt wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten. 2. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung / Denkmalschutz: Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung Stellungnahme der Verwaltung ellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. von Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich. Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB von Bedeutung. Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben angeführt- um eine bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung von Windkraftanlagen nicht stattfinden. Der Gesetzgeber bestimmt in§ 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im Außenbereich nur zulässig ist; wenn insbesondere öffentliche Belange Seite 72 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung nicht entgegenstehen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 3.71 Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u. a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig, wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB. Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen, Muldenau, Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich. Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist. Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet. Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maß- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 73 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.72 Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz der einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits ein Blick auf den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus und Freizeit" ist hier ausreichend: "ln unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot voll auf ihre Kosten kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet sich dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten Eifeflandschaft." Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde Kreuzau" werden eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der Abschluss des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen. Im Übrigen ist die Seite Oberschrieben mit „Willkommenen in Kreuzau. Erholen, wandern, Natur erleben". Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit 200 m großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben". Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der Gesetzgeber hat hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes geltenden Schutzgüter aufgelistet. Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener, die den Anblick von Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein. 3.73 3.74 3.75 3.76 Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwer- Stellungnahme der Verwaltung nahmen zu kompensieren ist. Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Land- Der Rat schließt sich der Stellung- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 74 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.77 3.78 3.79 Anregung tung der Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich sind bemüht, durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte attraktiv zu gestalten, um sowohl die Ansiedlung junger Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten und öffentlichen Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende Entwertung erfährt. Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind. Die Konzentrationsfläche D liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal - Stufenländchen-Eifelvorland des Landschaftsplans Vettweiß. Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen". Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen: "Mit dem Schreiben vom 2.6.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFH-Gebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013) bestätigt, dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Befangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben ist. Auf einen Schutzabstand zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden." ln den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnah- Stellungnahme der Verwaltung schaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können. Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern. Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu erkennen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 75 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung men und Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebietet Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 3.80 Auch insoweit wird nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013 verwiesen, die ganz offensichtlich unsere Rechtsauffassung teilen. Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig. Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die Rechtswirkungen von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen. Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung und Vorgehensweise ausreichend Material für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bieten wird. ln diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können. Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit, dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen, hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes zu fordern. Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen", ist nicht zu erkennen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder eine Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 3.81 3.82 3.83 3.84 3.85 Gleiches gilt für die Potenzialfläche E-6.2.3 der Standortuntersuchung, die im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 "Voreifel zwischen Wallersheim und Bergheim" liegt. Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen. Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen: Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 76 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse. Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß § 1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt formuliert hat Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Schatz, Art. 20 a GG, Rnr. 46 ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen. Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden. 3.86 Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert BVerwG, U. v. Stellungnahme der Verwaltung des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist. Beschlussvorschlag Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich einer Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert: "… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich. Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E) Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“ von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom Dezember 2013 vor. Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes gegeben und die FFHVerträglichkeit gegeben." Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 77 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.87 3.88 3.89 3.90 Anregung 13.12.2001- 4 C 3/01. Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E 1639/05. Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind. Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es droht eine Überformung und Verfremdung des Landschaftsbildes durch Errichtung von hier geplanten 9 technischen Anlagen mit großer Höhe. Die dominante Kulisse führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der Landschaft und Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes. Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen, Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen. Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen. Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die typische Eigenschaft einer WEA ist. Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993) wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet. Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhö- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 78 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.91 3.92 Anregung II. Entgegenstehende private Belange und betroffene Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn: Durch die Ausweisung und eine Genehmigung von Windkraftanlagen würde eklatant gegen Rechte betroffener Bürger und Nachbarn im immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die betroffenen Bürger und hier handelt es sich nicht nur um direkte Angrenzer - werden rechtswidrig in ihren Nachbarrechten aber auch in garantierten Grundrechten nachhaltig und auf Dauer verletzt. Im Einzelnen: 1. Schallimmissionen: Meine Mandantschaft hat Anspruch darauf, dass die von Windkraftan- Stellungnahme der Verwaltung he auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Zu der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu den Wohnhäusern wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung ein ausreichender Schutzabstand zur Ermittlung der Potentialflächen eingeräumt. Dieser Schutzabstand wurde so abgestimmt, dass aus Immissionsschutzrechtlicher Sicht keine gesundheitlichen Gefahren hervorgerufen werden. Zudem werden im Rahmen der Bauleitplanung ein Schallschutz- und ein Schattengutachten erstellt, welche Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. lagen hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar der Gesundheitsgefährdung überschreiten. Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG. 3.93 Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu einzelnen Wohnhäusern meiner Mandantschaft ist davon auszugehen, dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen. Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich zu den Wohngebäuden generell ausschließt vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07. Seite 79 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.94 3.95 Anregung Es ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen Höchstwerte überschritten werden. Mit Ausnahme einiger Einzelbebauungen sind zwar gewisse Abstände zur Wohnbebauung eingehalten. Aufgrund der Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen wird es aber dennoch zu hohen Schallwerten kommen, die sowohl in allgemeinen Wohngebieten als auch in Misch- und Dorfgebieten die höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwerte überschreiten werden. Eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose, die "auf der sicheren Seite liegt“ ist hier nicht vorhanden. Als Teil der Planungsunterlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau Gutachten Nr. 3418-13-L 1 des Ingenieurbüros für Energietechnik und Lärmschutz (IEL) veröffentlicht. Unter Ziffer 9 werden die Rechenergebnisse und die Beurteilung an den einzelnen Immissionspunkten preisgegeben. Hierbei fällt auf, dass an nicht wenigen Immissionspunkten der Beurteilungspegel den Nachtimmissionsrichtwert entspricht und an weiteren Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nur knapp unterschritten werden. Dies gibt Anlass, die tatsächliche Qualität der Prognose näher zu betrachten. Hierbei fällt zunächst auf, dass für keine der zu errichtenden Anlagen eine sogenannte Dreifachvermessung vorliegt, die den Schallleistungspegel des Herstellers bestätigt. Obwohl die Anlagen bereits seit geraumer Zeit am Markt sind, liegen derartige Dreifachvermessungen der Anlagentypen bislang nicht vor. Dies ist zumindest verwunderlich. 3.96 Andererseits resultiert hieraus, dass ein entsprechender Sicherheitszuschlag im Prognoseverfahren zu vergeben ist, der bestimmte Unwägbarkeiten im Schallbereich ausgleichen soll. Ein Sicherheitszuschlag für fehlende Dreifachvermessung bedarf somit zunächst einmal eines Zuschlags von 2,5 db. Unter Ziffer 6.1.3 soll der hier vergebene Zuschlag von 2,5 db aber Stellungnahme der Verwaltung ebenfalls für die festzusetzende Anlagenkonzeption Parameter berechnet, die eine gesundheitliche Gefährdung ausschließt, wenn diese eingehalten werden. Windenergieanlagen die eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch verursachen würden sind nicht genehmigungsfähig. Beschlussvorschlag Die aktuellen Berechnungsergebnisse zeigen, dass an zwei von siebzehn Immissionspunkten der zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ausgeschöpft wird. An den restlichen 15 Immissionspunkten wird der jeweils zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit um mindestens 2 dB unterschritten. Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in Nordrhein­Westfalen angewandten Verfahren. In dem IELGutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu Grunde liegenden Schallleistungspegel LWA,90 (inkl. Zuschlag für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden kann (z. B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der Betrieb untersagt werden. Die auf Seite 30 von 39 des o. g. Schreibens aufgeführten Zuschläge (fehlende Dreifachvermessung: 2,5 dB; weiterer Zuschlag von 2,5 dB; Zuschlag für lmpulshaltigkeit von 3 dB bzw. 6 dB) sind in Summe nicht nachvollziehbar. Sowohl im Gutachten 3418-13-L1 wie auch im Gutachten 3418-14-L3 ist ausgeführt, dass einige geplante Windenergieanlagen während der Nachtzeit schallreduziert betrieben Seite 80 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.97 3.98 Anregung Unsicherheiten des Prognosemodells, der Serienstreuung und die Ungenauigkeit der Schallimmissionsvermessung ebenso noch beinhalten. Hieraus resultiert, dass insgesamt ein Zuschlag von 5,0 db notwendig ist, um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine Prognose "auf der sicheren Seite" gerecht zu werden. Hierbei sind aber Zuschläge für lmpulshaltigkeit, Tonhaltigkeit sowie die tieffrequenten Geräusche noch nicht einmal enthalten. Die Gutachter berufen sich hier auf Zusicherungen der Hersteller, dass die Anlagen frei von diesen Ton- und lmpulshaltigkeiten seien. Die Praxis hat aber bereits wiederholt gezeigt, dass auch Anlagen neueren Typs durchaus impulshaltig sein können und deshalb Zuschläge von 3 db bzw. 6 db, die in der TA-Lärm vorgesehen sind, hinzuzusetzen sind. Des Weiteren räumen die Gutachter unter Ziffer 6.1.3 selbst ein, dass bereits Vorabberechnungen gezeigt hätten, dass nicht alle geplanten Windenergieanlagen während der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden könnten. Allein diese Äußerung müsste die Planer veranlassen, diese entsprechenden Anlagen und diese Flächen aus der Planung zu nehmen. Geplant werden können nur solche Flächen, in denen die Anlagen auch unter Beachtung des vorbeugenden Immissionsschutzes nach § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 BlmSchG innerhalb der Grenzen der Ziffern 6.1 TA-Lärm betrieben werden können. Dies ist hier nachweislich nicht der Fall. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die unter Ziffer 9 (ab Seite 13 des Gutachtens) aufgezeigten Rechenergebnisse und Beurteilungen bereits den reduzierten Betrieb enthalten. Hier wird jedoch suggeriert, als würden die Anlagen im Normalbetrieb die höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen, was offensichtlich nicht der Fall ist. Vielmehr wird auf Seite 19 kundgetan: „Wie die Berechnungsergebnisse in Tabelle 9 zeigen, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten." Stellungnahme der Verwaltung werden müssen. Aktuell trifft dies auf vier von sieben geplanten Windenergieanlagen zu. Dieser Sachverhalt wird nicht verschwiegen. Die Berechnungsergebnisse in Abschnitt 9 der jeweiligen Gutachten berücksichtigen selbstverständlich diese schallreduzierten Betriebsweisen. Die entsprechenden Ausgangsdaten sind in Abschnitt 6 der jeweiligen Gutachten beschrieben und können zusätzlich dem Datensatz im Anhang der jeweiligen Gutachten entnommen werden. Ein Hinweis auf die schallreduzierten Betriebsweisen findet sich demnach nicht nur in der Zusammenfassung. An keiner Stelle in den jeweiligen Gutachten findet sich ein Hinweis darauf, dass die geplanten Windenergieanlagen "im Normalbetrieb die höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen". Beschlussvorschlag Seite 81 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Lediglich in der Zusammenfassung wird ein wieder auf die Einschränkungen hingewiesen. Hier ergibt sich dann auch, dass nur 2 der 9 Anlagen zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte einzuhalten vermögen (was aber auch noch bestritten ist). Sieben Anlagen führen zur Überschreitung dieser Werte. Dies beweist, dass die besagten Flächen zur Windkraftnutzung ungeeignet sind, wenn fast drei Viertel der Anlagen die höchstzulässigen Werte überschreiten. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 3.99 Das Gutachten behauptet zwar, Vorbelastungen zu berücksichtigen. Die TA-Lärm kennt den Begriff der "Fremdbelastung" nicht. Ziffer 2.4 der TA-Lärm trägt die Überschrift: "Vor-, Zusatzund Gesamtbelastung; Fremdgeräusche". Die Definition dieser Begriffe wird hier nicht wiederholt, stattdessen wird auf die Ausführungen der TA-Lärm verwiesen. Die Gesamtbelastung ist die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung. Der Begriff Fremdgeräusch wird in Ziffer 2.4 der TA-Lärm nur deshalb eingeführt, da in Ziffer 3.2.1, Absatz 5 der TA-Lärm zur Genehmigungsfähigkeit einer Anlage folgendes ausgeführt wird: "Die Genehmigung darf wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten sind". Offensichtlich wurden in dem o. g. Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns die Begrifflichkeiten durcheinander gebracht. ln den beiden IEL-Gutachten wird auf die zu berücksichtigende schalltechnische Vorbelastung eingegangen (Abschnitt 2 und Abschnitt 7). Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns geht nicht konkret hervor, welche zusätzliche schalltechnische Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Verkehrslärm der L33 gehört nicht dazu, da für die schalltechnische Beurteilung von Verkehrslärm die "Verkehrslärmschutzverordnung" (16. Verordnung zur Durchführung des Bundeslmmissionsschutzgesetzes, 16. BlmSchV) heranzuziehen ist und nicht die TA-Lärm (siehe auch Definition von Vor- und Gesamtbelastung). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ziffer 2.4 TA Lärm befasst sich insbesondere mit der Gesamtbelastung, die letztlich zu bewerten ist. Hierbei sind auch sogenannte Vor- und Fremdbelastungen zu berücksichtigen. Bei Vorbelastungen handelt es sich um andere Windkraftanlagen bzw. Nebenanlagen von Windkraftanlagen (vorliegend vorhandene WEA zwischen Ginnick und Muldenau). Seite 82 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.100 3.101 Anregung Bei Fremdbelastungen handelt es sich hingegen um weitere Emissionen, die mit Windkraftanlagen nichts zu tun haben wie beispielsweise Emissionen von Landwirtschaftsbetrieben, Handwerksbetrieben, Biogasanlagen, Wärmepumpen und dergleichen. (Verkehrslärm durch die L33 und landwirtschaftliche intensiv Betriebe Trocknungsanlagen von landwirtschaftlichen sowie Getreidetrocknungsanlage der RWZ in Embken). Diese Fremdbelastungen finden offensichtlich keinen Eingang in die schalltechnische Begutachtung. Jedenfalls scheinen derartige Fremdbelastungen überhaupt nicht geprüft worden zu sein. Gemäß Ziffer 2.4 TA-Lärm sind diese aber in die schalltechnische Beurteilung einzubeziehen. Auch hieraus können sich weitere anzurechnende erhöhte Werte ergeben. ln unmittelbarer Nähe der WEA liegen verschiedene Reiterhöfe wie z. B. Burg Thum und HorseJand im Ortsteil Thum , Fam. Haupt Thumer Weg am Stadland von Nideggen. Des Weiteren befindet sich in direkte Nähe ein Obst- und Gemüseanbau (bauliche Anlagen im Abstand von ca. 300 m). Es muss davon ausgegangen werden, dass bei bestehenden WEA der Reitbetrieb, die Haltung der Tiere und der Gartenbaubetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch die Existenz gefährdet ist. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Das Betriebsgelände der RWZ Embken befindet sich im nordöstlichen Bereich der Ortschaft Embken. Die diesem Betriebsgelände nächstgelegene bewohnte Nachbarschaft befindet sich bereits deutlich außerhalb des Einwirkungsbereiches der geplanten Windenergieanlagen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. „Windenergieanlagen können verschiedene Reize aussenden: Das Bauwerk als statisch optischer Faktor (vergleichbar mit Sendemasten), die Bewegungen der Rotoren regelmäßige Reflexe („Discoeffekt“) und Schattenwurf (bewegte Schattenbänder in periodischer Folge) sowie Geräuschemissionen im Infraschall- und höhrbaren Schallbereich, so gut wie keine im Ultraschallbereich. Die Schalldruckpegel liegen selbst im Nahbereich bei weitem unterhalb der humanrelevanten kritischen Werte, ab denen eine Gesundheitsgefährdung denkbar ist. Beim Anlaufen und beim Abschalten der WEA treten sehr allmähliche Bewegungsänderungen und damit Reizveränderungen auf. Das normale Umfeld eines Pferdes weist eine Fülle von Reizen auf, die lauter, grelle, unvorhersehbar und plötzlicher sind als jene, die von WEA ausgehen (z.B. Motorfahrzeuge, Windbewegte Gegenstände, Transport im Hänger, etc. ) In einer Befragung wurden die Erfahrungen bei 4254 Pferden mit WEA zusammengetragen. Nur in elf Fällen […] traten überhaupt bemerkbare Reaktionen auf, jedoch war i.d.R. baldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall traten heftige Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 83 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung 3.102 Anmerkung zu Erschließung und Zuwegung 3.103 3.104 Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des zu erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5 bis 5 m breit sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen, ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich. Es muss eine genaue Regelung getroffen werden, wie was ausgebaut werden soll, wer Kosten trägt und dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem sind auch sehr viele private Straßen­ und Wegeanlieger u. a. die o. g. Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete Flächen betroffen. Hinzu kommt, dass durch die bereits bestehenden Anlagen Bürger über physische und psychische Belastungen und Erkrankungen klagen. Durch den hier entstehenden Windpark wird die Bevölkerung weiterhin auf rechtlich unzulässige Weise unter Missachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots und des vorbeugenden Immissionsschutzes belastet. 2. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme: Stellungnahme der Verwaltung Reaktionen wie steigen oder durchgehen auf. Insgesamt werden die von WEA ausgehend Reize von Pferde im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich“ (vgl.: Sedding, Fakultät für Biologie Universität Bielefeld 2004, Gutachten Windenergieanlagen und Pferde). Der Reitbetrieb sowie die Haltung der Tiere sind auf Grund der oben angeführten Gründe möglich. Der Gartenbaubetrieb kann aufrechterhalten werden, da erst bei einer Dauerbelastung von 80 dB (A) Schutzmaßnahmen für die Mitarbeiter anzuwenden sind. Die betrifft den Arbeitsschutz, den der Arbeitgeber zu leisten hat. Der Kundenverkehr ist keiner derartigen dauerhaften Beschallung ausgesetzt. Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt und Kompensiert. Eine detaillierte Planung ist zur Genehmigung vorzulegen. Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften hinterlegt. Beschlussvorschlag Wenn eine unzulässige Windparkplanung vorliegen würde ist diese nicht genehmigungsfähig. Um dies zu vermeiden werden in den förmlichen Beteiligungen die Behörden sowie die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und haben die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollte die Planung Elemente aufweisen die unzulässig sein, würden entsprechende Bedenken geäußert die ausgeräumt werden müssen um die Planung weiter zu führen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 84 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen D und E würde zum Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage wurde zum Schutz des Anwohners schon auf der Ebene der Standortanalyse Schutzabstände beigemessen, die zu den Siedlungsbereichen einen Schutzabstand von 800 m zu den allgemeinen Siedlungsbereichen 600 m sowie zu den Einzelhöfen im Außenbereich einen Schutzabstand von 500 m einräumt. Die Abstände von 800 m stellen ein Vielfaches zu den angegeben Orientierungswerten dar. Auch der Schutzabstand zu den Einzelhöfen im Außenbereich mit 500 m stellt ein Mehr der zweifachen Gesamthöhe der WEA dar. Die Einzelfallprüfung wird falls erforderlich im Genehmigungsverfahren durchgeführt. Eine bloße Möglichkeit der Wahrnehmung einer WEA (auch bei direkter, uneinge- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999-4 B 38.99. 3.105 3.106 3.107 3.108 3.109 Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt. ln diesem Zusammenhang ist eine ordnungsgemäße Abwägung der Rechtsgüter vorzunehmen. Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die das BVerwG erarbeitet hat. Das BVerwG weist aber in seiner Entscheidung vom 11.12.06- BVerwG 4 8 72.06ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen. Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in der Entscheidung des OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006- 8 A 3725105entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich machen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007-8 B 2283/06. Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen. Seite 85 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.110 Anregung ln vorliegendem Fall sollen jedoch jeweils Windkraftanlagen großer Bauart errichtet werden. Diese bilden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung betroffener Anwohner. Zum Teil werden Anwohner aus zwei Himmelsrichtungen tangiert. 3.111 Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich die Anwohner dem Anblick der Anlagen nicht entziehen können. Hervorzuheben sind vor allem die Beeinträchtigungen durch Schlagschatten bzw. Standschatten hauptsächlich in Wohngebieten. Eine Abschaltung ist hier unumgänglich. Dadurch sind erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die letztlich auch von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag angesprochenen Förderung von Bedeutung. Es steht zu erwarten, dass die Förderung in diesen Bereichen nicht mehr stattfinden wird, weil die Referenzleistung nicht erbracht werden kann. 3.112 3.113 Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit. Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch hier dieser Immission nicht entziehen. Stellungnahme der Verwaltung schränkter Sichtbeziehung) reicht für die bedrängende Wirkung nicht aus. Es gibt keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht. Beschlussvorschlag Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich. In welcher Weise die Ortsansässigen bei dem Projekt beteiligt werden, obliegt den Nutzungsberechtigten. Die Thematik der Verschattung und deren Beeinträchtigung werden im Schattengutachten ausreichend behandelt. Die Genehmigung der WEA wird nach Maßgabe von Auflagen erteilt, die einen gesundheitsgefährdenden Betrieb der Anwohner ausschließen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Befeuerungseinrichtungen werden aus Sicherheitsgründen des Flugverkehrs angebracht. Die Flugsicherungsbefeuerung ist keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. (vgl.: OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom 04.05.2010, OVG Münster 8A 2716/10 vom 14.03.2012 sowie VGH Kassel 9B 2936/09 vom 21.01.2010) Technische Maßnahmen sowie ein Gleichtakten der Befeuerungseinrichtungen lindern das Erscheinungsbild der Windkraftanlagen auf ein verträgliches Maß. Von einer Flugsicherheitsbefeuerung geht keine optische bedrängende Wirkung aus, da sie nicht aus das Wohnhaus ausgerichtet ist. (vgl.: VG Stuttgart 3K 29/14 vom 23.07.2013) Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 86 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.114 Anregung C. Eiswurf: Das Thema Eiswurf wird oftmals so behandelt, dass behauptet wird, Eiswurf könne bei modernen Anlagen nicht mehr entstehen. Diese Auffassung ist irrig. Auch neuere Berichte zeigen, dass Eiswurf nach wie vor stattfindet. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, weil Anlagen in der Regel erst dann abgeschaltet werden, wenn Unwucht auftritt. Unwucht tritt dann auf, wenn bereits Eisbrocken von der Anlage weggeflogen sind. Selbst bei Stillstand der Anlagen kann es aber zum so genannten "Eisabfall" kommen. Bei entsprechenden Windgeschwindigkeiten werden auch diese Eisbrocken weit von der Anlage entfernt getragen und können dort Schaden anrichten. 3.115 3.116 3.117 3.118 Zum Thema Eiswurf enthalten die Genehmigungsunterlagen keine schadenausschließenden Vorschläge. Stellungnahme der Verwaltung Eisansatzerkennungssysteme, die WEA bei Eisansatz abschalten bieten ausreichenden Gefahrenschutz. Eisdetektionssysteme bieten einen besseren Schutz als Eiserkennungssysteme und minimieren das Restrisiko eines Schadensereignisses durch Eiswurf. (vgl.: VGH München 22 C5 08.2369 vom 31.10.2008 sowie OVG Magdeburg 2M 714/05 vom 09.02.2006). Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Spaziergänge in unmittelbarer Nähe der WEA geben keinen Schutzanspruch gegen Gefahren. Das Risiko ist zudem gering und entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko. (vgl.: VG Magdeburg 7A 437/07 vom 02.11.2009 sowie VG Saarlouis 5K 6/08 vom 30.07.2008). Die erforderlichen Abstände wurden überprüft. Die Nähe der WEA zu Landesstraße L33 die das Plangebiet E „durchläuft" ist auf Ihre Zulässigkeit hinsichtlich der erforderlichen Abstände zu prüfen. Demgemäß bleibt es bei einem hohen Gefährdungspotential auch im weiten Umkreis von der Anlage. Dies bedeutet, dass der Bereich zu bestimmten Zeiten weder von Erholungssuchenden noch Wanderern betreten werden kann. Das Aufstellen von Warnschildern, wie dies heutzutage üblich ist, verhindert keinen Schaden. Der Wald muss dementsprechend abgesperrt werden. Dies widerspricht aber geltender Gesetzeslage. Aus Antragsunterlagen für die Windkraftanlagen (WKA) geht in der Regel nicht hervor, in welchem Umkreis der Anlagen eine Gefährdung durch Eiswurf und Eisabwurf zu erwarten ist. Als Gegenmaßnahme für die Gefahren des Eiswurfs wird nur das Eiserkennungs-System mit Abschaltautomatik des WKA-Herstellers genannt. Im Antrag sind keine Angaben über die technische Zuverlässigkeit und die Erkennungsgenauigkeit des Eiserkennungs-Systems geSeite 87 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung nannt Wie bei allen technischen Systemen ist auch hier nicht mit einer 100%ig genauen Erkennung und somit Gefahrenverhinderung zu rechnen. Ohne die o.g. Angaben der Zuverlässigkeit und Erkennungsgenauigkeit ist grundsätzlich keine objektive Bewertung des Restrisikos von Eiswurf möglich. Selbst nach automatischer Abschaltung der WKA durch das Eiserkennungs-System kommt es zu Eisabfall. Durch die Höhe der WKA und dem dort herrschenden Wind wird das entstehende Eis ebenfalls abgeworfen und stellt somit eine Gefahr für Leib und Leben dar! Zur einfachen Erstbewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um die WKA verweise ich auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (siehe beigefügtem Auszug). Der Allgemeinverfügung kann entnommen werden, dass die von Prof. Seifert (Forschungs- und koordinierungsstelle Windenergie der Hochschule Bremerhaven) erstellten Formeln zur maximalen Eiswurfweite verwendet werden können. Diese lauten wie folgt (Nordex N 117): ln Betrieb befindliche WKA: Abgeschaltete WKA: d-(D+H)*1,5 d=v*((D/2+H)/15) d =maximale Wurfweite in m d = maximale Wurfweite in m Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag D = Rotordurchmesser in m H = Nabenhöhe in m D - Rotordurchmesser in m H = Nabenhöhe in m v = Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe im m/s Somit ergeben sich bei den geplanten WKA folgende Gefahrenzonen: In Betrieb befindliche WKA: ca. d = 387 m Seite 88 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.119 3.120 Anregung Abgeschaltete WKA: ca. d = 67 m bei v = 5 m/s (schwacher Wind) ca. d =106m bei v = 8 m/s (frischer Wind) ca. d = 146m bei v = 11 m/s (starker Wind) ca. d =200m bei v = 15 m/s (starker Wind) ca. d = 266m bei v = 20 m/s (Sturm) Etwaige aufzustellende Warnschilder sind m. E. hier ebenfalls nicht zulässig, weil dies einer kompletten Sperrung von Herbst bis Frühjahr gleichkäme, da die Bürger die tatsächliche Gefahr nicht zuverlässig abschätzen können. Die Haftungsfrage bei einem Schadensfall würde m.E. mindestens als fahrlässig, evtl. sogar als grob fahrlässig für den Betreiber und die Genehmigungsbehörde eingestuft werden. D. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in den Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich grundsätzlich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die Aufnahme "Nutzung der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt und nur für den Fall der Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der Windenergie" ist dies eindeutig zu folgern. Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne „Auflagen" gewollt, hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden Zusatz gewählt. Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch privilegiert, die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben werden müssen und dann lediglich nur noch eine stark verminderte Stromausbeute die Folge ist. Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschal- Seite 89 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.121 Anregung tungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine Rede mehr sein. Aus diesem Grund unterliegt dieser Sachverhalt im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte. Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf den äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis keine vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte und computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die 5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser Wert umstritten ist. Bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten ist es unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der Planung eine korrekte Jahresmessung der mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss. Ergebnisse sind hier noch nicht bekannt. Die gesamte Planung stützt sich auf reine Mutmaßungen hinsichtlich der Windgeschwindigkeit. Es bedarf nur eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen Windkraftanlagen um festzustellen, dass im Bereich um die 5,5 m/s die Anlagen ca. 15 %der Nennleistung erbringen. Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer des hier geplanten Anlagentyps: Leistungskennlinienwerte Nordex N117/2400 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen . In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe der Referenzanlage (108 m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend mehr als 5,50 m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150 m über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es überwiegend 6,25 m/s. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit 4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage (100 m über Grund) zwar über zu geringe Windstärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Windstärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände zu Siedlungsflächen) der Windenergie nicht zur Verfügung. Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis 250 W/m². In einer Höhe von 125 m über Grund steigt die Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300 W/m². Seite 90 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.122 3.123 3.124 Anregung Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%, bei 5,25 ca. 13,7% Bei der hier angenommenen („schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also 15,8 % der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein Mindestmaß an Effektivität der Energiegewinnung geleistet. Ein wirtschaftlicher Ertrag wird weit verfehlt. Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser Daten niemals die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann. Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass Stellungnahme der Verwaltung Dies stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich. Beschlussvorschlag Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer Abwägung unterliegen. Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen. Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig nicht mehr in die Förderung aufgenommen. Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog. „Energiewende" leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht mehr gewünscht. In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall steht und fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit Ge- Seite 91 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung währung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung noch kein Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. die hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz liegen werden. Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich der hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass diese Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also sehenden Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen Nutzen noch einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber massiv in private und öffentliche Belange eingreifen. Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit privaten und öffentlichen Belangen muss hier zu Lasten der Investoren ausfallen. 3.125 3.126 Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern allenfalls gerade mal ein Wert minimal über der drohenden Insolvenz. Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch gerade jetzt im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen Glauben geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte der Effizienz nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen. Auch dies ist Aufgabe der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat, dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden. Diese Problematik fällt auch nicht - wie oftmals dargelegt wird - in den Bereich der Unternehmerischen Entscheidung. ln vorliegendem Fall sind erhebliche private und öffentliche Belange betroffen, sodass hier die öffentliche Hand im Rahmen des Planungs­ und Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat. Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden Orte betroffen. Es kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in diesem Bereich. Ebenso sind erhebliche natur­ und artenschutzrechtliche Belange betroffen. Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter zurückzustellen. Seite 92 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. 3.127 3.128 4 4.1 Anregung Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände sind deshalb die vorgesehenen Potenzialflächen D und E zu streichen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standort- Der Rat schließt sich der Stellunguntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden nahme der Verwaltung an. als hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und E werden im Rahmen der Bauleitplanung weiter verfolgt. Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Sammeleingabe von Bürgern aus Nideggen mit dem Schreiben vom 23.04.2014 (Anlage 2 der Eingabe der Stadt Nideggen vom 01.10.2015) Anlage 2 (Einschreiben der Bürger) Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis Nideggen, den 23.04.2014 Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen - Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen. 4.2 Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2 Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3 km empfohlen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 4.3 Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 93 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten, die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche bei der Gemeinde Kreuzau an: Schmerzensgeld Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich ist. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 4.4 Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Die Gutachten habe den Nachweis von rechtlichen Vorschriften darzulegen, bezogen auf das Schallgutachten den Nachweis zu erbringen, dass die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden, denn die Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eine gesundheitliche Unversehrtheit gewähren. In dem Umweltbericht werden die Aussagen der Gutachten in einer Gesamtschau nochmals dargestellt und die Auswirkungen auf den Menschen und auf die anderen Schutzgüter verständlich dargelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 4.5 Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am 08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 94 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21 Nr. Anregung Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 95