Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
1,1 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 6 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
§ 3 (1) BauGB
1
Ein Bürger mit Schreiben vom 30.09.2012
1.1
Der Bürger äußerst „Bedenken gegen den von Ihnen geplanten Bebauungsplan“ und wendet sich aus nachfolgenden Gründen gegen die
Potentialfläche E.
1.2
1.3
1.4
Der Einwender weist wiederholt darauf hin, dass in der Standortanalyse offenbar der Obstbau- und Gewerbebetrieb des Eingebers sowie
andere kleine Wohnhäuser nicht berücksichtigt wurden - diese befänden sich zu nah an der Potentialfläche E.
Der Bürger kritisiert, dass die Standortuntersuchung eine Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen trifft. Weiterhin
kritisiert der Einwender das Nicht-Gleichstellen von Innen- und Außenbereich als Ungleichheit, die nicht mit Art. 3 Grundgesetz vereinbar
wäre.
Der Bürger kritisiert, dass durch die Planung das private „Recht auf ein
ungestörtes Leben im eigenen Wohnhaus in unzumutbarer Weise
eingeschränkt“ wird.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um kein
Bebauungsplanverfahren, sondern um ein Flächennutzungsplanverfahren. Die Standortanalyse zur Windkraft dient dabei
als vorbereitende Untersuchung.
Es wurden alle Siedlungsflächen und Einzelhöfe (darunter
auch der Obsthof des Einwenders) im Umfeld der Potentialfläche E berücksichtigt. Die in der Potentialfläche angelegten
Abstände gelten mit 800 bzw. 500 m als ausreichend.
Die Unterscheidung zwischen Einzelhöfen und Siedlungsbereichen beruht auf der bundesgesetzlichen Unterscheidung
zwischen Innen- und Außenbereich gem. §§ 34 und 35
BauGB. Das BauGB geht prinzipiell von einer NichtBebaubarkeit des Außenbereiches aus, um einen kompakte
Siedlungsentwicklung zu fördern. Kleinere bebaute Bereiche
(in der Standortanalyse „Einzelhöfe“ genannt, im § 35 BauGB
subsumiert unter dem Begriff „Splittersiedlung“) genießen
nach ständiger Rechtsprechung des BVerwG in Bezug auf den
Immissionsschutz eine geringe Schutzwürdigkeit als Wohngebiete im Innenbereich.
Beim Hof des Einwenders handelt es sich eindeutig um eine
Splittersiedlung und nicht um einen Ortsteil.
Art. 3 GG bezieht sich auf Menschen, nicht auf die gesetzlich
normierte Unterscheidung zwischen Innen- oder Außenbereich.
Mögliche individuelle Beeinträchtigungen durch städtebauliche Planungen werden im Bauleitplanverfahren im Rahmen
der Abwägung berücksichtigt. Der Gesetzgeber hat hierzu für
den Immissionsschutz normkonkretisierende Regelwerke
erlassen (u.a. TA Lärm, TA Luft), die Grenzen der allgemeinen
Zumutbarkeit definieren. Darüber hinaus wurden durch ständige Rechtsprechung Zumutbarkeitsgrenzen und Kriterien des
Nachbarschutzes definiert. Im weiteren Verfahren wird sichergestellt, dass diese objektiven Grenzen eingehalten wer-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
1.5
Der Bürger kritisiert mehrfach, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes eine schwere Verletzung des Art. 14 GG darstellte, da es durch
die extreme Wertminderung zu einer faktischen Enteignung käme.
Stellungnahme der Verwaltung
den.
Bei dem gegenwärtigen Verfahren handelt es sich um eine
Änderung des FNP und nicht um die Aufstellung eines Bebauungsplanes.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes in Bezug auf die
Ausweisung von Konzentrationszonen ist eine auf dem Baugesetzbuch basierende nach Art. 14 (1) GG legitime Inhaltsund Schrankenbestimmung des Eigentums.
Eine mögliche Wertminderung kann im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens nicht beziffert werden, da der Verkehrswert eines Grundstückes von zahlreichen auch planungsunabhängigen Faktoren abhängt. Der Verkehrswert wird durch
zahlreiche Umstände beeinfluss, die je nach der vorherrschenden Verkehrsauffassung positiv oder negativ zu Buche
schlagen.
Grundsätzliche lässt sich aus der Eigentumsgarantie des Art.
14 GG kein Recht auf die bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist
grundsätzlich genauso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten.
1.6
Der Bürger kritisiert, dass durch den ständigen Schattenschlag der
Rotorblätter sowohl die Mitarbeiter auf dem Feld als auch die Wohnbereiche beeinträchtigt würden. Durch die Mehrbelastung der Mitarbeiter durch Schattenschlag würden höhere Kosten entstehen, die
letztlich zu einem wirtschaftlichen Schaden führten.
Im Rahmen des Bauleitplanverfahrens sind die privaten und
öffentlichen Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen. Dabei kann nicht jedem Einzelbeitrag absolute Gerechtigkeit verschafft werden, da sich letztlich alle
Belange den legitimen Zielen der Planung anpassen müssen.
Die Rechtssystematik des Baugesetzbuches geht von einer
flächenbezogenen Betrachtungsweise, insbesondere von
Nutzungen, aus. Mitarbeiter auf dem Feld werden nicht individuell von dem Baugesetzbuch berücksichtigt, sondern Betrachtungs- und Beurteilungsgegenstand ist die Nutzung der
Fläche – hier Ackerland. Ackerland genießt keinen besonde-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
1.7
Der Bürger beruft sich auf Art. 2 GG und argumentiert, dass sich dieser
Artikel auch auf den Schutz des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs beziehe. Die Planung würde den Schutz seines Gewerbebetriebes beeinträchtigen.
1.8
Der Bürger kritisiert, dass die Größe und Art der geplanten Windkraftanlagen nicht das mildeste Mittel gem. dem Verhältnismäßigkeitsprinzip darstelle. Denkbar wären auch kleine Anlagen, andere Anlagentypen oder auch andere regenerative Energien (etwa Solaranlagen).
Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gemeinde dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, und wirtschaftlichen Interessen von Investoren
keinen Vorzug geben sollte.
Stellungnahme der Verwaltung
ren immissionsschutzrechtlichen oder nachbarschützenden
Schutzstatus, da dieser nur Baugebieten zukommt, also solchen Flächen, die in der Regel dem dauerhaften Aufenthalt
von Menschen dienen.
Wohnbereiche sind gemäß der Standortanalyse, wie zuvor
erläutert, nicht im relevanten Umfeld vorhanden.
Der Argumentation des dargestellten wirtschaftlichen Schadens kann nicht gefolgt werden.
Die Bauleitplanung regelt gem. § 1 BauGB Vorbereitung und
Steuerung der baulichen und sonstigen Nutzung. Unter den
Regelungsgehalt der Bauleitplanung fallen gem. Art. 74 (1)
Nr. 18 GG nur Regelungen mit bodenrechtlicher Relevanz.
Der Schutz von Gewerbebetrieben liegt nicht in der Zuständigkeit der Bauleitplanung.
Zum derzeitigen Planungsstand wurde noch keine Aussage zu
Anlagentypen oder -größen von Windkraftanlagen getätigt.
Die frühzeitige Beteiligung bezweckt gerade (unter anderem)
das Ermitteln von möglichen Erfordernissen zur Höhenbegrenzung für Windkraftanlagen in den Potentialflächen.
Inwiefern auch andere regenerative Energien dem Ziel des
Ausbaus erneuerbarer Energien zuträglich wären, ist eine
kommunalpolitische Entscheidung. Der Rat der Gemeinde
Kreuzau vertritt gegenwärtig mehrheitlich die Auffassung,
dass der Ausbau der Windenergie sowohl ein geeignetes,
erforderliches als auch ein angemessenes Mittel darstellt, um
das legitime Ziel des Ausbaus erneuerbarer Energien zu erreichen.
Die Standortanalyse und die darin identifizierten Flächen
stellen einen Fachbeitrag ohne unmittelbare Bindungswirkung dar, welcher von demokratisch legitimierten Entscheidungsträgern in Auftrag gegeben wurde. Die abschließende
Entscheidung, welche Flächen als Konzentrationszonen ausgewiesen werden, ist eine Entscheidung im Rahmen der
kommunalen Planungshoheit. Bei dieser Entscheidung – der
Aufstellung von Bauleitplänen – werden gem. § 1 (7) BauGB
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
1.9
Der Bürger weist auf mögliche Umwelteinflüsse durch die Errichtung
von Windkraftanlagen hin, insbesondere auf die Gefährdung verschiedener Vogelarten (Raubvögel, Bussarde).
1.10
Der Einwender bemängelt mehrfach, dass die Planung im Widerspruch
zu Art. 20a GG stünde. Als Beispiel wird angeführt, dass eine Anzahl
von zehn Windkraftanalgen mit Anlagenhöhen von 280 m schwerwiegende Umwelteinflüsse haben müsse.
1.11
Der Bürger weist darauf hin, dass die Zielableitung der Standortanalyse
Schwächen aufweise, da darin unter 3.1 auf ein Ziel im LEPro Bezug
genommen wird, das es nicht mehr gebe. Diese Einschätzung wird mit
einem Zitat untermauert.
1.12
Der Bürger weist darauf hin, dass „nicht mehr um jeden Preis Windkraftanalgen dort gebaut werden müssen, wo es theoretisch möglich
wäre.“
1.13
In der Standortuntersuchung wird festgelegt, dass Agrarbereiche mit
Intensivnutzung nicht nennenswert beeinträchtigt werden dürfen. Die
Ausweisung als Konzentrationszone E würde diesem Ziel entgegenstehen.
Der Bürger weist auf mögliche Störungen des Rundfunks hin.
1.14
Stellungnahme der Verwaltung
private und öffentliche Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen. Dieser Prozess findet derzeit
statt und findet seinen Abschluss im Feststellungsbeschluss
des FNP bzw. Satzungsbeschluss.
Im Rahmen des weiteren FNP-Änderungsverfahrens wurden
ein artenschutzrechtliches Gutachten sowie ein Umweltbericht erstellt. Die Umwelteinflüsse der Ausweisung von Konzentrationszonen werden darüber hinaus in nachfolgenden
Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet.
Die Vereinbarkeit mit Art. 20a GG wird im Umweltbericht und
durch das artenschutzrechtliche Gutachten gewährleistet.
Weder die Anzahl noch die Höhe der Windkraftanlagen standen zum derzeitigen Verfahrensstand fest; bei dem Beispiel
des Einwenders handelt es sich um unbegründete und unrealistische Spekulationen.
Das Zitat des Einwenders ist sinnverfremdet wiedergegeben.
Tatsächlich enthält das LEPro deshalb keine Ziele mehr, da es
zum 31.12.2011 ausgelaufen ist. Gleichwohl enthält der LEP
NRW – wie unter 3.1 der Standortanalyse dargelegt – Ziele zu
regenerativen Energien. Im Rahmen der Neuaufstellung des
LEP sind hierzu weitere Zielsetzungen zu erwarten. Die Argumentation des Einwenders kann nicht gefolgt werden.
Die wesentliche Aufgabe einer Standortanalyse und der Ausweisung von darauf basierenden Konzentrationszonen ist die
aktive Steuerung von (ansonsten im Außenbereich allgemein
privilegiert zulässigen) Windkraftanlagen im Gemeindegebiet.
Das gegenwärtige FNP-Änderungsverfahren bezweckt damit
gerade die vom Einwender geforderte planungsrechtliche
Steuerung von Windkraftanlagen.
Im weiteren Verfahren wurde geprüft, inwiefern „Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung“ durch die Ausweisung von Fläche E als Konzentrationszone nennenswert beeinträchtigen würde.
Im weiteren Verfahren wurden Auswirkungen auf den Rundfunk und auf Richtfunkstrecken berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
1.15
Anregung
Der Bürger rügt das Verfahren, da nicht erwähnt wurde, wo der Regionalplan einzusehen ist. Der fehlende Hinweis würde ein Verfahrensfehler sein.
1.16
Der Einwender bemängelt, dass die in der Standortuntersuchung angesetzten 800 m Schutzabstand zu Siedlungsbereichen nicht ausreichend seien und stattdessen 1500 m erforderlich wären. Zudem seien
die 800 m Schutzabstand aus einer anderen Stadt mit anderen topographischen Verhältnissen begründet, die nicht auf Kreuzau übertragbar seien. Daher seien vor Erstellung des Bebauungsplanes Gutachten
erforderlich, die den Abstand begründen, damit der Plan rechtsicher
werde.
1.17
Der Bürger weist darauf hin, dass er im Falle der Nichtberücksichtigung
seiner Bedenken rechtliche Schritte einleiten wird.
Eine Bürgerin mit Schreiben vom 07.06.2012
Die Bürgerin schreibt nach eigenen Angaben im Namen von mehreren
Bürgern aus Ginnick (Gde. Vettweiß), ist allerdings alleinige Unterzeichnerin der Eingabe. Sie erklärt, dass im April 2012 137 Unterschriften gesammelt wurden, die sich gegen die Errichtung von Windrädern
auf Gemeindegebiet von Vettweiß zwischen Thum und Ginnick gerichtet haben. Die Gemeinde Vettweiß habe daraufhin den Bau (oder die
Ausweisung als „Vorrangzone“, der genaue Sachverhalt wird nicht
ganz deutlich) dort abgelehnt. Die Eingeberin bittet darum, von einer
Ausweisung der Fläche D als Konzentrationszone abzusehen und statt-
2
2.1
Stellungnahme der Verwaltung
Ein Hinweis, wo der Regionalplan einsehbar ist, ist im Verfahen nicht erforderlich. Der Regionalplan ist erstens ein behördenverbindliches Planungsinstrument ohne unmittelbare
Außenwirkung, dessen Inhalte zweitens zum Teil der Abwägung der kommunalen Planungshoheit unterliegen. Deshalb
ist ein Hinweis auf den Ort der Einsichtnahme entbehrlich. Im
Übrigen steht der Regionalplan im Internet auf der Webseite
der Bezirksregierung Köln zur freien und uneingeschränkten
Einsicht bereit.
Die erwähnten 1500 m Schutzabstand sind eine fallspezifische Empfehlung aus dem alten Windenergieerlass NRW. Der
neue Windenergieerlass verzichtet auf eine konkrete Angabe
von Schutzabständen und überlässt die Wahl der Abstände
bewusst der kommunalen Planungshoheit.
Die in der Standortanalyse angesetzten 800 m Schutzabstand
zu Siedlungsbereichen wurden gewählt, da – laut Immissionsgutachtern – erst mit diesem Abstand regelmäßig 3 Windenergieanlagen (also Windparks) mit aktuellen Leistungsniveau aus immissionsschutzrechtlichen Gründen unbedenklich
seien.
Die letztendliche Entscheidung, welche Abstände gewählt
werden ist - höchstrichterlich bestätigt – eine Entscheidung
der kommunalen Planungshoheit.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
alle Bewohner der Region – wurde im weiteren Verfahren in
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
dessen ein Gebiet zu wählen, das „nicht stört“. Als Störung wird die der Diskussion berücksichtigt.
Größe der Anlage empfunden, der möglicherweise eingeschränkte
freie Blick in die Natur sowie befürchtete Geräuschimissionen durch
Winde. Frau Keldenich bittet darum, dass die Gemeinde Kreuzau die
genannten Belange bei der Diskussion berücksichtigt.
§ 3 (2) BauGB
1
Rechtsanwalt Bogalski in Vertretung für vier Bürgern aus Kreuzau mit dem Schreiben vom 29.09.2014
1.1
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Einwender zeigt unter Beifügung einer Kopie unserer Bevollmächtigung die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen von
vier Bürgern aus Kreuzau – nachfolgend "Einwendungsführer'' genannt - geben wir im oben genannten Verfahren zur 33. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau "Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windkraft" nachfolgende Einwendungen bzw. Anregungen beinhaltende Stellungnahme ab:
Beschlussvorschlag
1.2
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
A. Sachverhalt
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
I. Die Einwendungsführer
1. Einwendungsführer zu 1.
Der Einwendungsführer zu 1. betreibt mit seiner Familie einen landwirtschaftlichen Betrieb und ist zugleich Marktbeschicker, als dass er
die auf dem landwirtschaftlichen gewonnenen Produkte im Direktbetrieb an Kunden veräußert.
Der landwirtschaftliche Betrieb bewirtschaftet ca. 45 ha.
Dabei vornehmlich Sonderkulturen, d. h., Obstanbau und Aufzucht
von Weihnachtsbäumen. Der Betrieb ist auf einen Direktverkauf der
Produkte ausgerichtet, d. h., dass nicht nur an Großabnehmer veräußert wird, sondern eben auch an direkte Verbraucher auf dem Wo-
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Nr.
Anregung
chenmarkt in Düren oder beim Vor-Ort-Verkauf am Hof.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In den Erntemonaten ist der Obsthof darüber hinaus Ziel von
Wanderern, Mountain-Bikern Reitern etc., die sich vor Ort mit
Frischobst versorgen wollen. In den Wintermonaten wird der Obsthof
angefahren, um entsprechendes Tannengrün anzukaufen.
Der landwirtschaftliche Betrieb bildet den Broterwerb des Einwendungsführers zu 1. und seiner Familie - Einwendungsführer 2. bis 4.,
d. h., er stellt die alleinige Erwerbsquelle dar, um den Lebensunterhalt
der Familie zu sichern. Der landwirtschaftliche Betrieb liegt auf einer
Höhe von ca. 240 m über Normalnull (nn).
2. Einwendungsführerin zu 2.
Die Einwendungsführerin zu 2. ist die Ehefrau des Einwendungsführers zu 1. und zusammen mit diesem Miteigentümerin der Grundstücke Flur 24, Flurstücke 53, 56, 57, 58, 59, 60, 67, 68, 73, 79, 81 und
82 .
Diese verpachtet sie an den Einwendungsführer zu 1.
3. Einwendungsführerinnen zu 3. und 4.
1.3
Die Einwendungsführerinnen zu 3. und 4. sind die Töchter der Einwendungsführer zu 1. und 2. und leben mit diesen auf dem landwirtschaftlichen Betrieb bzw. in dem in der Nähe des Hofbetriebs befindlichen Wohnhaus.
Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß
II. Betroffenheit der Einwendungsführer
Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wird durch die Planung nicht beeinträchtigt. Die Abstände zu Wohngebäuden wurden gemäß
Die Einwendungsführer berufen sich auf die ihnen zustehenden Grund- dem Windenergieerlass so gewählt, dass die Planung im Hinrechte. Zum einen machen Sie geltend, durch die Planung in ihren blick auf den Immissionsschutz auf der sicheren Seite ist (vgl.
Grundrechten aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG selbst verletzt zu werden, Windenergieerlass NRW 8.1.1)
welches ihnen die körperliche Unversehrtheit garantiert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Die in der Konzentrationszone vorgesehenen Windkraftanlagen (WEA)
führen zu Lärmbelästigungen (auch durch Infraschall), Schattenwurf,
Sonnenlichtreflektionen, Belästigungen durch Warnlichter, optisch
bedrängender Wirkung sowie Gefahren, die von der WEA selbst ausgehen, wie z. B. Eiswurf oder - im Falle von Defekten - herumfliegende
Teile oder abgeknickten Türmen.
Zum Anderen berufen sich die Einwendungsführer auf ihre Grundrechte aus Art. 14 GG, die Eigentumsfreiheit.
lnfolge der von der WEA ausgehenden erheblichen nachteiligen Auswirkung werden die Wohn- und landwirtschaftlichen Grundstücke der
Einwendungsführer zu 1. und 2. einen erheblichen Wertverlust erleiden.
Der Einwendungsführer zu 1. macht insoweit zugleich geltend, dass
ihm sein Recht aus Art. 14 GG am eingerichteten und ausgeübten
landwirtschaftlichen Betrieb durch die Planung beeinträchtigt wird.
Folge der Einrichtung einer großen Zahl von WEA, wie sie derzeit in der
Gemeinde Kreuzau in Planung sind, ist die nachteilige und nachhaltige
Störung des naturnahen Anbaus von Lebensmitteln in der Region. Der
Einwendungsführer zu 1. in seiner Eigenschaft als Landwirt mit Direktvertrieb ist auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen Kulturraumes angewiesen und ist somit von den vorhabenbedingten Nachteilen und Beeinträchtigungen der Attraktivität des landwirtschaftlichen Raumes unmittelbar betroffen.
Denn ein Einbruch bei der Zahl der Verbraucher hat gravierende und
wirtschaftlich nachteilige Konsequenzen (Umsatz- und Ertragseinbußen) zu seinen Lasten zur Folge; dies gilt vor Allem auch in Bezug auf
bereits getätigte Investitionen für die Einrichtung und Führung des
landwirtschaftlichen Betriebes.
Weiterhin machen die Einwendungsführer geltend, dass sie in ihren
Rechten aus Art. 3 GG beeinträchtigt werden.
Im Vergleich zu den Bewohnern der geschlossenen Ortschaften sind sie
insoweit benachteiligt und damit ungleich behandelt, als dass die
Abstandswerte bei der Festlegung der Konzentrationszonen bei Einzelgehöften nur 500 m statt 800 m betragen. Dies verletzt das Grundrecht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.
Stellungnahme der Verwaltung
Lärmbelastung und Infraschall:
Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung wurde ein
schalltechnisches Gutachten durch das Ingenieurbüro für
Energietechnik und Lärmschutz erstellt. Das Gutachten dient
dem Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und
für das sich anschließende Genehmigungsverfahren nach
dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die maßgeblichen
Immissionspunkte werden die Beurteilungspegel rechnerisch
ermittelt und den dort geltenden Orientierungswerten (Bauleitplanung) bzw. den Immissionsrichtwerten (Genehmigungsverfahren) gegenübergestellt. Die schalltechnischen
Berechnungen erfolgen gemäß TA Lärm. Gemäß dem Gutachten bestehen aus Sicht des Schallschutzes unter den im Gutachten dargestellten Bedingungen (vgl. IEL Oktober 2014)
keine Bedenken gegen die Errichtung und den uneingeschränkten Betrieb der geplanten Windenergieanlagen.
Windenergieanlagen rufen keine Geräusche im Infraschallbereich hervor, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären (vgl. IEL Oktober
2014: 12). In der DIN 45680 „Messung und Bewertung tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ finden sich keine Hinweise darauf, dass Windenergieanlagen
schädliche tieffrequente Geräuschimmissionen verursachen.
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung liegen die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl. bspw. VGH Mannheim vom 12.10.12; VGH München vom 31.10.08, VGH Kassel
vom 21.01.10).
Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können
dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden.
Beschlussvorschlag
Schattenwurf und Lichtimmissionen:
Bezüglich der zu erwartenden Schattenwurfdauer wurde ein
Gutachten durch das Ingenieurbüro für Energietechnik und
Lärmschutz erstellt. Die Genehmigung sollte mit der MaßgaSeite 8
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
be von Auflagen erteilt werden (vgl. IEL Oktober 2014). Für
einen Großteil der geplanten Anlagen sind gemäß dem Gutachten entsprechende technische Einrichtungen zum Schutz
der Immissionspunkte vorzusehen. Konkrete technische
Maßnahmen sind auf Ebene des Genehmigungsverfahrens
nach BimSchG zu prüfen.
Lichtreflexionen können durch die Wahl einer matten Oberfläche der Rotorblätter weitgehend vermieden werden (vgl.
IEL Oktober 2014: 4). Eine entsprechende Festsetzung wurde
im Bebauungsplan getroffen.
Beschlussvorschlag
Warnlichter:
Warnlichter sind gesetzlich vorgeschrieben und unterliegen
nicht einer Abwägung. Gemäß der Rechtsprechung ist die
Befeuerung keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen
Rücksichtnahmegebots (vgl. OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom
04.05.10; OVG Münster 8 A 2716/10 vom 14.03.12; VGH
Kassel 9 B 2936/09 vom 21.01.10). Im Bebauungsplan wird
festgesetzt, dass die Windenergieanlagen mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen sind. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen
zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen
abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde.
Optisch bedrängende Wirkung:
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem ErSeite 9
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
gebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Eiswurf:
Die Gefahren durch Eiswurf können durch technische Maßnahmen und Schutzabstände vermieden werden. Gemäß der
Rechtsprechung ist die Einhaltung eines Abstandes von 1,5 x
(Nabenhöhe + Rotordurchmesser) angesichts der real beobachteten Eiswurfweiten bereits großzügig bemessen (vgl.
OVG Koblenz 1 A 11330/07 vom 29.10.08). Eine abschließende Betrachtung und ggf. die zusätzliche Einrichtung technischer Maßnahmen kann jedoch erst im Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erfolgen.
Herumfliegende Teile/ abgeknickte Türme:
Das OVG NRW sieht die regelmäßige Prüfung und Wartung
der Rotorblätter und anderer Bauteile als geeignete und
ausreichende Maßnahmen an, um eine unzulässige Gefährdung von Menschen auszuschließen (vgl. OVG NRW 8 A
2138/06 vom 28.08.08). Die Wartung der Anlagen ist jedoch
nicht im Bauleitplanverfahren zu regeln, sondern betrifft die
bauordnungsrechtliche Genehmigung nach dem BImSchG.
Maßnahmen zum Immissionsschutz, die einen ausreichenden
Schutz gewährleisten, werden auf Ebene des Bebauungsplanes festgesetzt. Im Einzelnen werden Festsetzungen zu
Schallschutz, Schatten und Lichtimmissionen getroffen.
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Die Eigentumsrechte gemäß Artikel 14 GG sind durch die
Planung nicht betroffen. Artikel 14 GG schützt nicht vor Änderungen des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Wertverlust:
Bei Planungen kann es immer zu Wertsteigerungen oder
Wertverlusten kommen. Es besteht kein Recht auf den Erhalt
eines bestimmten Zustands.
Naturnaher Anbau von Lebensmitteln:
Der naturnahe Anbau von Lebensmitteln wird durch die
Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt. Es besteht kein
Anspruch auf die Naturbelassenheit des landwirtschaftlichen
Kulturraumes.
Umsatz- und Ertragseinbußen:
Nachteilige wirtschaftliche Konsequenzen sind nicht bekannt
und nicht zu erwarten.
Das Grundrecht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 GG wird
durch die gewählten Schutzabstände nicht verletzt. Zu allen
Einzelhöfen wird von der Gemeinde im Rahmen ihrer kommunalen Planungshoheit ein Schutzabstand von 500 m festgesetzt. Einzelhöfe haben aufgrund der Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus (z.B. in der TA Lärm) als
Siedlungsbereiche.
1.4
III. Flächennutzungsplan Änderungsverfahren - Planung/Festsetzung
Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, ihren Flächennutzungsplan (FNP)
zu ändern, um in insgesamt zwei Konzentrationszonen Bereiche auszuweisen, welche für die Windenergienutzung zur Verfügung stehen
sollen.
Geplant ist, dass dieser Konzentrationswirkung Ausschlusswirkung für
die weiteren Gemeindeteile des Gemeindegebietes zukommt, d. h.,
mit der Ausweisung der Konzentrationszone wird abschließend fest-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
gelegt, in welchen Bereichen Innerhalb des Gemeindegebietes Windkraftnutzung grundsätzlich zulässig sein kann und in welchen Bereichen dies von vornherein ausgeschlossen ist. Die Konzentrationszone
E "Lausbusch" weist zu den Grundstücken der Einwendungsführer zu
1. und 2. folgende Abstände in Meter auf:
Wohnhaus : ca. 450-500
landwirtschaftlicher Betrieb:ca. 450-550
Flur 24, Flurstück 79, 70, 68, 69: ca.50-150
die übrigen Flurstücke: ca. 250-700
IV. Einwendungen
1. Zunächst wird eingewandt, dass es an einer Notwendigkeit der
Ausweisung der Konzentrationszonen fehlt. Die Flächen der vorgesehenen Konzentrationszonen sind im Verhältnis zur Gemeindegröße
einerseits zu groß. Denn die landespolitische Zielsetzung, einen bestimmten Anteil am Energiebedarf durch Windenergie zu decken, darf
nicht zu einer Überlastung der Eigentümer einer hierfür geeigneten
Gemeinde und deren Bewohner führen. Ansonsten läge ein Übermaß
vor. Die gemeindliche Planung muss daher die Ausweisung von Konzentrationszonen auf ein notwendiges Maß reduzieren.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Windenergieanlagen sind privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Demzufolge wären
Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende
Erschließung gesichert ist. Somit könnte es zu einer ungesteuerten Errichtung von Windenergieanlagen und in der
Folge zu einer Verspargelung der Landschaft kommen. Durch
die Ausweisung von Konzentrationszonen kann die Verteilung
der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet gesteuert werden. Konzentrationszonen stellen für die Windenergienutzung geeignete Flächen mit möglichst geringen Auswirkungen
dar. Die Ausweisung von Konzentrationszonen ist zur Vermeidung einer ungesteuerten Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet und einer damit einhergehenden
Verspargelung der Landschaft somit notwendig.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach den Plänen der Landesregierung Nordrhein-Westfalen
soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 %
im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen (Repowering) und
umfangreiche Neuerrichtungen erreicht werden. Bei der
Ausweisung von Konzentrationszonen, mit der eine Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB einhergeht, ist sicherzustellen, dass der Windenergienutzung in substantieller
Weise Raum geschaffen wird. Die ausgewiesenen Konzentrationsflächen können zur Umsetzung der Ziele der Landesre-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
gierung nicht zu groß sein. Zur Beurteilung, ob der Windenergienutzung substantiell Raum geschaffen wird, ist zudem
keine rein mathematische Prüfung möglich. Aufgrund der
Umstände des Einzelfalls kann der Windenergie mit einer
Fläche von 3,7 % des Gemeindegebietes in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden.
Beschlussvorschlag
1.6
2. Es ist davon auszugehen, dass Windkraftanlagen von einer Höhe von
über 100 m gebaut werden sollen. Somit entstünden Neuanlagen mit
einer Höhe von über 100 m statt vorrangig bestehende Altanlagen im
Gemeindegebiet und übergreifend im Flächen- und Planungsgebiet zu
erneuern. Das so genannte „Repowering" von Altanlagen im Gemeindegebiet bietet den Vorteil, dass bestehende Belastungen durch den
Ersatz neuer Techniken reduziert werden können und zugleich eine
neue Belastung und Verbrauch von Landschaftsteilen verhindert werden kann. Damit wären die Ziele der Planung erreicht, ohne die Flächen der Einwendungsführer zu belasten. Insoweit Ist dies bei der
Abwägung zu beachten.
3. Als weiterer Einwand wird vorgetragen, dass die zu erwartenden
baulichen Anlagen insoweit „sicherlich" dem modernsten technischen
Stand entsprechen und daher für das menschliche Ohr einen vermeintlich nicht wahrnehmbaren Schallausschluss haben. Der landwirtschaftliche Betrieb des Einwendungsführers zu 1. ist geprägt durch die Sonderkultur „Obst". Hierfür ist erforderlich, dass neben der Flora eine
entsprechende Fauna vorhanden ist - Insbesondere Bienen, Hummeln
und ähnliche bestäubende bzw. befruchtende Tierarten.
Es ist nicht auszuschließen, dass durch eine lnfrabeschallung die Tiere
mehr als nur empfindlich gestört werden. Das schalltechnische Gutachten trifft über etwaige nachteilige Wirkung für bestäubende bzw.
befruchtende Tierarten keinerlei Aussagen. Somit ist nicht auszuschließen, dass es zu Ernteausfällen des Einwendungsführers zu 1.
Kommen kann.
Der landwirtschaftliche Hof ist aber als ältere, vorrangige Bebauung
vor der Ausweisung der Konzentrationszone und damit der ausschließlichen Bebauung durch WEA zu schützen. Somit käme es durch die
Nach den Plänen der Landesregierung in NordrheinWestfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung auf 15 % im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur
durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen
(Repowering) und umfangreiche Neuerrichtungen erreicht
werden. Ein Repowering allein ist nicht ausreichend, um das
Ziel zu erreichen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Infraschallimmissionen von Windenergieanlagen liegen
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen (vgl.
1.3).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.7
Die Biene ist keine windenergieempfindliche Art gemäß dem
„Leitfaden Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ und wurde dementsprechend keiner artenschutzrechtlichen Prüfung unterzogen. Negative Auswirkungen von Infraschall auf bestäubende und befruchtende Tiere
sind in der Fachwelt nicht bekannt und werden deshalb in der
vorliegenden Planung nicht angenommen. Der Einwender hat
keine prüfbaren Aussagen angeführt, denen zu entnehmen
wäre, dass eine tatsächliche Beeinträchtigung der bestäubenden Tiere zu befürchten ist.
Schutzabstände zu Einzelhöfen werden im Rahmen der
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Nr.
1.8
1.9
Anregung
Ausweisung der geplanten Konzentrationszonen zu einer Beschränkung der landwirtschaftlichen Nutzung und damit zu einem Eingriff in
den landwirtschaftlichen Betrieb.
4. Auch die Standsicherheit der entsprechend vorgesehenen Anlagen
scheint im Hinblick auf die Vorkommnisse im Windpark Vlatten, bei
dem es zu einem Bruch einer entsprechenden Anlage kam, mehr als
fraglich und gefährdet die baulichen Anlagen bzw. sowohl die Mitarbeiter des landwirtschaftlichen Betriebes als auch die Nutzung der
landwirtschaftlichen Flächen. Die entsprechenden Rotorblätter mit
enormen Ausmaßen werden damit potentiell zu einer Gefährdung
der Nutzer und der Nutzung des landwirtschaftlichen Betriebes bzw.
der landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2.
Die vorgesehenen Anlagen sollen eine Nabenhöhe von ca. 150 m aufweisen. Die Gesamthöhe mit Rotorblättern läge mithin bei über 200
m, so dass eine Gefährdung der Feldarbeiter und Bewohner des Obsthofes bei einem Umknicken einer WEA nicht ausgeschlossen werden
kann. Da sich ständig und nicht nur gelegentlich Feldarbeiter auf den
Anbauflächen befinden, besteht also eine gesteigerte Gefährdungslage.
5. Die ausgewiesenen vorgeschlagenen Konzentrationszonen, basierend auf der Potenzialflächenplanung, sehen teilweise nur bis zu 6
WEA vor.
Insoweit stellt sich die Frage und diese wird daher zur Einwendung
erhoben, ob eine entsprechende sinnvolle Nutzung des Landschaftsraumes erfolgt. Im Vergleich zu anderweitigen Konzentrationszonen
mit einer größeren Anlagenanzahl ist die dortige Nutzung der Flächen
sinnvoll und die Belastung im Hinblick auf die Konzentrationswirkung
hinzunehmen.
Bei geringer Anzahl von WEA und einem kleinen Zuschnitt von Konzentrationsflächen stellt sich die Frage, ob der Sinn und Zweck einer
entsprechenden Konzentrationsflächenausweisung überhaupt noch
gewahrt wird, oder insoweit unter dem Deckmantel der Konzentrationsflächen Einzelzuweisungen von Flächen erfolgen. Dies gilt insbesondere für die Teilfläche E1, die nur ausgewiesen wird, um die Bebauung mit einer WEA zu erreichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Standortuntersuchung festgesetzt. Die landwirtschaftliche
Nutzung der Flächen wird durch in der Umgebung befindliche
Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt.
Die Standsicherheit der Anlagen wird im bauordnungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nach BImSchG geprüft und
betrifft nicht den Regelungsgehalt des Flächennutzungsplanes.
Beschlussvorschlag
Es ist nicht erforderlich, eine große zusammenhängende
Fläche als Konzentrationszone auszuweisen (vgl. OVG Lüneburg vom 08.11.05; OVG Münster vom 19.05.2004). Die auszuweisenden Flächen sind aufgrund der Struktur des Gemeindegebietes zu wählen. Entscheidend ist, ob der Windenergie insgesamt substantieller Raum geschaffen wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
1.10
Anregung
6. Die Wirtschaftlichkeit der WEA in der Konzentrationszone E "Lausbusch", insbesondere in den Teilflächen E1 und E3 ist mehr als fraglich.
Das Schattenwurfgutachten stellt fest, dass an den Immissionspunkten
IP 06 bis IP 10 und IP 13 mitunter erhebliche Überschreitungen der
Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr
zu erwarten sind. Das Gutachten empfiehlt daher Begrenzungen auf
die Maximalwerte. Das Gutachten geht zwar von Auflagen im Genehmigungsverfahren aus, dies wäre jedoch eine unzulässige Konfliktverlagerung auf ein nachgeordnetes Verfahren. Das Gutachten empfiehlt
insoweit Abschaltungen der entsprechenden Anlagen.
Bezogen auf die Teilflächen E1 und E3 käme es gerade in den windstarken Herbst-, Winter- und Frühjahrsmonaten ständig zu erheblichen
Abschaltzeiten alleine aufgrund des Schattenwurfs. Der Betrieb der
WEA 1, 2, 3 und 6 wäre in diesen Monaten vormittags nicht möglich.
Hinzu kommen die ggf. erforderlichen Maßnahmen zur Anlagendrosselung in der Nacht um die Vorgaben der Lärmimmission in der Nachtzeit
einzuhalten. Kumuliert stünden die entsprechenden Anlagen 20-25%
des Jahres still. Dies wurde im Verfahren bislang nicht berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
Wirtschaftlichkeit:
Es gibt bereits Interessenten, die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen anstreben. Insofern ist von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen. Bei der Wirtschaftlichkeit handelt es sich
zudem nicht um einen städtebaulichen Belang, der einer
Abwägung unterliegt.
1.11
7. Die überplanten Flächen, insbesondere die Teilfläche E1, sind solche, die eine hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit aufweisen. Alleine
schon aus diesem Grund sind sie als schützenswert einzustufen, so
dass eine Überplanung als Konzentrationszonen kontraindiziert ist.
Der durch die Windenergieanlagen zu erwartende Bodeneingriff ist nur sehr gering. Nur die Fundamente stellen einen
Eingriff in den Boden dar. Aufgrund dessen ist der Eingriff
trotz einer hohen Bodenfruchtbarkeit vertretbar.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.12
8. Tourismus und Erholung sind in dem Gemeindegebiet wichtig. Das
komplette Umland ist mit Wander- und Radwegen durchkreuzt. Die
Flächen wären insoweit für Tourismus und Erholung komplett entwertet.
9. Bei der Ermittlung, welche Flächen als Konzentrationsflächenzonen
in Betracht kommen, wurden seitens der Gemeinde Potenzialflächen
in die Abwägung genommen, die von vorne herein aufgrund ihrer
Die Möglichkeit, im Umland zu Wandern und Radzufahren,
bleibt trotz der Planung bestehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der Standortuntersuchung werden Flächen ermittelt, die grundsätzlich für eine Windenergienutzung geeignet
sind. Die Standortuntersuchung vollzieht sich in mehreren
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.13
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Konfliktverlagerung:
Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist
möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung
der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die
Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom
03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die
Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können
dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert
werden.
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Nr.
Anregung
Größe nicht geeignet waren. Insoweit wurde auf die Potenzialfläche
„G" verwiesen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des Flächenzuschnittes keine ausreichende Substanz für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens WEA hatte.
Sofern jedoch solche Potenzialflächen in die Abwägung und Differenzierung mit anderen Potenzialflächen gestellt werden, erscheinen
die übrigen Potenzialflächen, die aufgrund ihrer Flächengröße und des
Flächenzuschnitts bereits geeignet sind, als besser geeignet, so dass
ein Zerrbild entsteht.
Mit der Auswahl der Potenzialflächen ist der Gemeinde daher schon
ein Fehler unterlaufen, als dass diese, von vorne herein Flächen als
Potenzialflächen angab, die überhaupt kein ausreichendes Potenzial
hatten. Die Abwägung ist folgerichtig fehlerhaft ausgeübt worden.
Stellungnahme der Verwaltung
Schritten. Zunächst werden in einer Grobuntersuchung Tabubereiche ausgeschlossen. Das Ergebnis der Grobuntersuchung sind die Potentialflächen, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren
örtlichen Gegebenheiten anhand von Untersuchungskriterien
überprüft. Nach der Vorabwägung verbleiben die Flächen, die
sich zur Ausweisung als Konzentrationszone empfehlen. Dass
sich unter den Potentialflächen Flächen befinden, die sich
letztendlich nicht zur Ausweisung empfehlen, ist nicht zu
beanstanden. Auch kleine Flächen sind gemäß der Rechtsprechung in die Abwägung einzubeziehen und nicht bereits wegen ihrer geringen Größe auszuschließen (vgl. OVG Lüneburg
12 LB 243/07 vom 28.01.10; OVG Münster 2 D 46/12.NE vom
01.07.13). Eine Mindestflächengröße ist kein hartes Tabukriterium.
Beschlussvorschlag
1.14
10. Die Festlegung erfolgte ohne Berücksichtigung der Auswirkungen
der WEA auf die Drehfunkfeuer-Anlage des Fliegerhorstes in Nörvenich. Der Fliegerhorst in Nörvenich arbeitet mit einer sogenannten
VORNavigationsanlage, deren abgestrahlten Signale durch WEA abgeschattet oder abgelenkt, also verfälscht, werden können. Daher hat
die internationale Zivilluftfahrtorganisation in ihrem europäischen
Anleitungsmaterial zum Umgang mit Anlagenschutzbereichen von
2009 einen Anlagenschutzbereich in einem Umkreis von 15 Kilometern
festgelegt. ln diesem Bereich stehen die zu erwartenden Einschränkungen bezüglich Anzahl und Höhe der geplanten WEA dem eigentlichen Ziel von Vorrang- und Eignungsgebieten entgegen. Insbesondere bei WEA die eine Höhe von 52 m (gemessen bis zur Spitze des senkrechtstehenden Rotorblattes) überschreiten. Der Hof der Einwendungsführer befindet sich innerhalb des 15 Kilometerradius. Die Deutsche Flugsicherung spricht sich in der Regel gegen die Bebauung im
Anlagenschutzbereich aus, vor allem dann, wenn es sich, wie im hier
betroffenen Vorhaben, um eine Anlage mit sechs Windkraftanlagen
handelt. Bei der Festsetzung hätten daher die Auswirkungen auf die
Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr hat im Rahmen der frühzeitigen
Beteiligung Einwände erhoben. Zwei der ursprünglich sechs
geplanten Windenergieanlagen seien aus militärischer Hinsicht nicht realisierbar. Eine Realisierungsperspektive für die
abgelehnten Windenergieanlagen bestünde, wenn die Standortkoordinaten mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Die Windenergieanlage WEA 1 ist
nicht mehr Bestandteil der Planung. Eine Anfrage für die
Windenergieanlage WEA 2 wurde gestellt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
1.15
Anregung
Flugsicherheit Berücksichtigung finden müssen, vor allem auch im
Hinblick auf die kumulative Wirkung aller (auch schon bestehenden)
Anlagen im Anlagenschutzbereich.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
11. Des Weiteren wurde die Störung des Rundfunkempfangs nicht
ausreichend berücksichtigt. Radar- und Rundfunkanlagen senden
elektromagnetische Wellen aus, die von Windkraftanlagen reflektiert
werden können. Dadurch können die Wellen zurückgeworfen, abgelenkt oder in der Ausbreitung verhindert werden, sodass der Einwendungsführer nicht ordnungsgemäß mit Rundfunk versorgt wird. Gerade als Landwirt ist der Einwendungsführer in besonderem Maße auf
den ungehinderten Rundfunkempfang angewiesen. Um auszuschließen, dass der Einwendungsführer in seinem Rundfunkempfang gestört ist, bedarf es daher eines Gutachtens, das ermittelt, ob die WEA
Richtfunkstrecken zwischen den Fernseh- und Rundfunksendemasten
und dem Einwendungsführer betroffen sind.
Der Rundfunkempfang kann durch Windenergieanlagen unterbrochen werden. Moderne Windenergieanlagen können
aufgrund der Anlagenhöhe in der Regel den Bereich der
Funkstrecke überstreichen, ohne ihn zu beeinträchtigen.
Zudem besteht die Möglichkeit, mit technischen Mitteln eine
Beeinträchtigung zu vermeiden. Seitens der Rundfunkbetreiber wurden im Rahmen der Beteiligung keine Bedenken gegen die Planung geäußert. Somit ist nicht von Beeinträchtigungen des Rundfunkempfangs auszugehen. Die tatsächliche
Beeinträchtigung des Rundfunkempfangs und technische
Maßnahmen können erst anlagenbezogen auf Ebene des
Genehmigungsverfahrens nach BImSchG ermittelt werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zudem ist der ungestörte Empfang von Radio, Fernsehen und
Mobilfunk gemäß der Rechtsprechung nicht besonders geschützt. Er stelle ein privates Interesse und keinen öffentlichen Belang dar. Ein geminderter Empfang und eine technische Anpassung seien zumutbar (vgl. OVG Münster 2 B
1591/98 vom 09.09.98.; OVG Münster 10 B 788/02 vom
01.07.02; OVG Koblenz 8 A 10809/04 vom 26.04.04).
1.16
12. Bei der Planung und auch bei den Gutachten wurden die Obstanbauflächen mit Ackerbauflächen gleichgesetzt. Dies führt zu einer
Verfälschung im Abwägungsprozess. Ackerbau benötigt im Gegenzug
zum Obstanbau einen deutlich geringeren Zeitaufwand auf den Flächen. Insoweit ähnelt der Obstanbau eher einem Gartenbaubetrieb.
Der Ackerbau ist zudem dadurch gekennzeichnet, als dass der Mensch
fast ausschließlich als Maschinenführer tätig wird. Der Obstanbau
erfordert den körperlichen Einsatz des Menschen. Dabei ist der
Mensch in der freien Natur und daher ungeschützt den dortigen Immissionen ausgesetzt. Dieser Einsatzbedarf beschränkt sich nicht nur
Die TA Lärm sieht keine Immissionsgrenzwerte für den Außenbereich vor. Sowohl Ackerbauflächen als auch Obstanbauflächen unterliegen keinem besonderen Schutzanspruch
gemäß TA Lärm. Der Umweltbericht geht darauf ein, dass sich
in der Umgebung des Plangebietes landwirtschaftliche Flächen befinden. Landwirtschaftliche Flächen umfassen nicht
nur Ackerbauflächen, sondern auch Sonderkulturen wie beispielsweise den Obstanbau.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
1.17
Anregung
auf die Erntemonate, sondern er besteht ganzjährig. Rückschnitt,
Pflanzenschutz, Pflegeschnitt, Veredelung, Anlagenreparatur, Bewässerung etc. erfordern einen ganzjährigen Einsatz von Feldarbeitern.
13. Bei der Festlegung der Konzentrationszonen wurden bei der Festlegung der welchen den Tabuzonen unterschiedliche Abstände zu
Einzelhöfen bzw. zu geschlossenen Dorfsiedlungen berücksichtigt.
Durch die unterschiedlichen Schutzabstände für Anwohner in geschlossenen Dorfsiedlungen und Einzelhöfen liegt ein Verstoß gegen
Art. 3 GG vor.
ln der Planung wurde die Abweichung insoweit begründet, als dass die
Anlagen im Außenbereich meist als „weniger störend" empfunden
werden. Dies kann natürlich nicht als Begründung zur Festlegung der
Abstände dienen, da hiermit keine Referenz verbunden werden kann.
Wer empfindet sie als weniger störend und warum werden sie als
weniger störend empfunden? Hierüber wird keine Auskunft gegeben.
Das Gleiche ist zu dem Begriff „als weniger erdrückend empfunden" zu
bemerken. Auch dies kann so nicht nachvollzogen werden. Warum
sollen im Außenbereich hohe Anlagen als "weniger erdrückend" empfunden werden als in einer geschlossenen Bebauung?
Daher kann nicht pauschal behauptet werden, dass Anwohner eines
Einzelgehöfts weniger schutzwürdig seien als solche einer geschlossenen Dorfsiedlung, nur weil unterstellt wird, dass Bewohner eines Einzelgehöfts bestimmte Bebauungen als „weniger erdrückend" oder
„weniger belastend" empfinden.
Im Gegenteil: Die Bewohner einer geschlossenen Struktur (Dorfsiedlung) sind an eine heranrückende Bebauung von vorne herein gewöhnt, während Bewohner eines Einzelgehöfts meist dadurch, dass
sie sich als Einzelgehöft im Außenbereich befinden, eine heranrückende Bebauung nicht gewöhnt sind. Insofern wird gerade für Bewohner
eines Einzelgehöfts eine heranrückende Bebauung mit WEA als bedrückend und auch als störend empfunden.
Beide Gruppen (sowohl die Bewohner der Dorfgemeinschaft als auch
die eines Einzelgehöfts) sind Insoweit vergleichbar, als dass ihre Wahrnehmungen über die Sinnesorgane gleich sind und als Mensch eine
entsprechende Belastung empfinden. Auch kann nicht rechtfertigt
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die unterschiedlichen Schutzabstände stellen keinen Verstoß
gegen Art. 3 GG dar.
Gemäß dem Windenergieerlass sind die Abstände so zu wählen, dass die Planung im Hinblick auf den Immissionsschutz
auf der sicheren Seite ist (vgl. Windenergieerlass NRW 8.1.1).
Für Windenergieanlagen ist die TA Lärm die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift. Die Immissionsrichtwerte der
TA Lärm werden bei der Planung eingehalten.
Wohnhäuser im Außenbereich haben einen geringeren
Schutzanspruch als Wohnhäuser in Wohngebieten. Gemäß
der Rechtsprechung gilt für Wohnhäuser im Außenbereich
ein Schutzanspruch der mit einem Mischgebiet vergleichbar
ist (vgl. OVG Münster 7 A 2127/00 vom 18.11.02; OVG
Greifswald 3 M 85/98 vom 08.03.99; VG Freiburg 1 K 820/03
vom 28.08.03).
Die geringeren Schutzabstände zu Einzelhöfen ergeben sich
somit aus der geringeren Schutzwürdigkeit von Wohngebäuden im Außenbereich. Eine Ungleichbehandlung gemäß Art. 3
GG liegt nicht vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu erdrückende Wirkung (vgl. 1.3):
Optisch bedrängende Wirkung:
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
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Nr.
1.18
Anregung
werden, dass Bewohner auf Einzelgehöften durch andere Geräusche
vorbelastet seien.
Dieses Argument müsste genauso bei einer geschlossenen Wohnbebauung herangezogen werden. Dort ist durch das nachbarschaftliche
Zusammenleben eine Grundvorbelastung bereits gegeben. Insofern ist
die Abwägung fehlerhaft. Für eine Ungleichbehandlung fehlt ein Sachgrund.
Der Sachgrund kann nicht in der Privilegierung der Bebauung im Außenbereich gefunden werden. Der Außenbereich soll grundsätzlich
von einer Bebauung freibleiben, Splittersiedlungen sind zu vermeiden.
Die Vorschriften zur Bebauung im Außenbereich dienen daher der
Vermeldung einer Zersiedlung der Landschaft. Ausnahmen sollen
gelten für lmmissionsquellen, wie z.B. Biogasanlagen, Anlagen zur
Tierhaltung. Wenn eine solche Immissionsquelle selbst eine Vorbelastung darstellt, so ist es gerechtfertigt, wenn sie eine zusätzliche Belastung in Kauf nehmen muss.
Anders ist es jedoch beim Obsthof des Einwendungsführers zu 1. Dieser ist keine lmmissionsquelle. Eine Tierhaltung findet nicht statt, auch
entstehen keine Gerüche auf der Hofstelle. Die Hofstelle stellt also
keine Vorbelastung dar. Damit kann auch von den Einwendungsführern nicht verlangt werden, andere Belastungen hinzunehmen als es
ein Bewohner der Dorfsiedlung.
14. Es fehlt hinsichtlich der geplanten Teilflächen E1 und E3 an einer
Abschirmung zur Hofstelle und Wohnhaus der Einwendungsführer.
Weder topografisch, noch durch Waldflächen kommt es zu einer Abschirmung, so dass die geplanten hohen Anlagen erdrückend wirken
werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
Beschlussvorschlag
Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung
(Vgl. 1.3):
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
1.19
15. Das gutachterliche Datenmaterial, schalltechnisches Gutachten
und Schattenwurfgutachten, wurde nur unzureichend erhoben. Es
fehlt daher an einer ausreichenden Erhebung potentieller Belastungen. a. Fehlende schalltechnische Messberichte
Bei der Planung wurden die Schallgutachten der IEL GmbH zugrunde
gelegt. Diese orientierte sich an den Daten der WEA der Hersteller
Enarcone und Nordax. Bei der Erstellung des Schallgutachtens lagen
dem Gutachter nicht für alle vorgesehenen Anlagentypen schalltechnische Messberichte vor, so dass das Gutachten insoweit keine ausreichende Datenbasis vorweist.
b. Fehlende Schalltechnische Immissionspunkte (Messstellen)
Das Wohnhaus der Einwendungsführer diente als Messstelle Immissionspunkt IP 02. Weitere Messstellen wurden auf dem Obsthof nicht
eingerichtet. Die Wirtschaftsgebäude und die Obstanbaugebiete blieben völlig unberücksichtigt, obschon sich hier tagsüber ständig Personal aufhält, die dem Schall schutzlos ausgesetzt wären. Die max. Belastung von über 100 dB, die eine Anlage erzeugt, wäre als Dauerbelastung für einen Menschen schädlich.
Es wäre daher zu untersuchen gewesen, ob die Feldarbeiter einer
gesundheitsschädlichen Schallimmission ausgesetzt werden. Durch
Einrichtung weiterer lmmissionsmesspunkte auf den Feldern wäre dies
vermeidbar. So blieben 40 ha Obstanbaufläche vollkommen unbeachtet. Es fehlen daher konkrete Angaben und Werte zur Gefährdung der
Feldarbeiter durch eine noch unbekannte Immission.
1.20
Stellungnahme der Verwaltung
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der
Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den
Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten
werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen.
Beschlussvorschlag
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu ent-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
nehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Beschlussvorschlag
1.21
c. Fehlende Schattenwurf Immissionspunkte (Messstellen)
Ebenso - wie bei der Einrichtung der Immissionspunkte zur Ermittlung
der Lärmbelastung - wurde bei der Einrichtung der Immissionspunkte
zur Ermittlung der Beschattung nur die Hofstelle selbst als Immissionspunkt (IP 10) in die Begutachtung einbezogen. Auch hier fehlt es völlig
an notwendigen Werten zur Ermittlung von Gefährdungs- und Belastungspotential von Menschen.
Dabei indizierte die Auswertung der übrigen Immissionspunkte weitere Messungen, da an den lmmisssionspunkten IP 01 bis IP 03, IP 06 bis
IP 11, IP 14 bis IP 31 sowie IP 33 bis IP 36 Überschreitungen der Orientierungswerte von 30 Minuten pro Tag bzw. 30 Stunden pro Jahr zu
erwarten sind. Das Gutachten selbst weist darauf hin, dass bei der
Planung von Minderungsmaßnahmen weitere Immissionspunkte festzulegen und zu schützen seien. Rechtlich ist dieser offensichtliche
Konflikt aber nicht erst bei der Planung von Minderungsmaßnahmen
zu lösen.
Die Grenzen zulässiger Konfliktverlagerung sind überschritten, wenn
bereits im Planungsstadium absehbar ist, dass sich der offengelassene
Interessenkonflikt auch in einem nachfolgenden Verfahren nicht
sachgerecht lösen lassen wird.
Bereits bei der Festlegung der Konzentrationszone E "Lausbusch"
könnte der Konflikt gelöst werden, z.B. durch eine Herausnahme der
Teilflächen E1 und E3. Andererseits bestätigt das Gutachten, dass
weitere Immissionspunkte erforderlich sind. Damit ist der Konflikt
nicht in Gänze erfasst, so dass nicht absehbar ist, ob er in einem nachfolgenden Verfahren überhaupt gelöst werden kann. Es liegt mithin
eine unzulässige Konfliktverlagerung vor.
Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende
Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich
zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Konfliktverlagerung (vgl. 1.10):
Eine Konfliktverlagerung auf das Genehmigungsverfahren ist
möglich, wenn aufgrund einer prognostischen Einschätzung
der Gemeinde der Konflikt durch Standortwahl, Dimensionierung, Auflagen o.ä. im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
gelöst werden kann (vgl. OVG Lüneburg vom 09.10.08). Die
Prüfung darf dem Genehmigungsverfahren überlassen werden, wenn die betreffenden Belange die Eignung der auszuweisenden Fläche nicht insgesamt oder der ganz überwiegenden Fläche in Frage stellen (vgl. OVG Greifswald vom
03.04.13). Technische Maßnahmen und Auflagen stellen die
Eignung der Fläche nicht grundsätzlich in Frage und können
dementsprechend auf das Genehmigungsverfahren verlagert
werden.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
1.22
Anregung
16. Des Weiteren wird eingewandt, dass starre Abstandsmaße bei der
Festlegung der Konzentrationszonen berücksichtigt werden (800 m
bzw. 500 m).
Starre Abstandsmaße berücksichtigen nicht topographische Besonderheiten oder die immissionsbegünstigende Wirkung des Windes bzw.
den Sonnenverlauf (Schatten).
Auch bei Vorbelastungen durch Lage und Größe in der Landschaft,
auch unter Berücksichtigung der Hauptwindrichtungen sowie der
Vorbelastungen durch andere Geräusche z. B. Verkehrslärm sind Abstandsmaße unterschiedlicher Größe geeignet, Belastungen durch die
WEA zu reduzieren.
Die Festlegung starrer Abstandsmaße ist daher mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit unvereinbar (Art. 19 IV GG).
Stellungnahme der Verwaltung
Mindestabstände zu Siedlungsbereichen und Einzelhöfen sind
nicht gesetzlich festgeschrieben. In Kreuzau ist es politischer
Wille mit einem freiwilligen Schutzabstand von 800 m zu
Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen zu planen.
Flächen, die innerhalb dieser Schutzabstände liegen, werden
als Tabubereiche ausgeschlossen. Die gewählten Schutzabstände stellen weiche Tabuzonen da und können keine Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen. Eine Einzelfallprüfung, ob die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, erfolgt nicht auf Ebene des Flächennutzungsplanes, sondern kann erst anlagenbezogen (auf Ebene des
Bebauungsplanes bzw. im Genehmigungsverfahren nach dem
BimSchG) erfolgen. Die Belange des Immissionsschutzes werden gemäß den erarbeiteten Gutachten bei den gewählten
Abständen gewahrt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.23
17. Die landwirtschaftlichen Belange der Einwendungsführer zu 1. und
2. wurden insoweit nicht zutreffen berücksichtigt, als der Obstanbau
personalintensiv ist.
Sowohl die Gehölzpflege als auch die Ernte, der Pflanzenschutz und
sonstige Pflegetätigkeiten bedürfen im Gegensatz zur Ackerbaulandwirtschaft einen gesteigerten Personaleinsatz. Diese Mitarbeiter sind
daher ständig auf den landwirtschaftlichen Flächen der Einwendungsführer zu 1. und 2. und damit unmittelbar in ihrer Arbeit durch Schattenwurf und Lärm der entsprechenden WEA belastet.
Insofern liegt im Gegensatz zu einem Wanderer keine kurzfristige
Belastung vor, sondern eine dauerhafte stundenlange Belastung der
Mitarbeiter mit eben diesen Beeinträchtigungen.
Dies fand in der Ausweisung der entsprechenden Konzentrationszonen
überhaupt keinen Eingang und wurde nicht berücksichtigt. Insoweit Ist
jedoch zu beachten, dass die Arbeitnehmerschutzinteressen in die
Planung einzubeziehen sind. Die Feldarbeiter sind insoweit schutzlos
den entsprechenden Beeinträchtigungen ausgesetzt, als dass sie eben
keine Tätigkeit im überdachten Bereich durchführen, sondern auf dem
offenen Feldarbeiten.
Die Gutachten werden nach den gängigen Ermittlungsmethoden erstellt. Es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der
Ergebnisse. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich somit den
Aussagen der Gutachter an. Bei fehlenden Messberichten
werden Zuschläge für Unsicherheiten angenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Schattenwurf (vgl. 1.21):
Gemäß der Rechtsprechung ist Schattenwurf für arbeitende
Menschen auf landwirtschaftlichen Flächen grundsätzlich
zumutbar (vgl. OVG Hamburg 2 Bs 180/00).
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20):
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
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1.24
Anregung
Die Beschattungswerte, welche nach dem astronomisch möglichen
Rotorschattenwurf auf den bewirtschafteten Feldern zu erwarten sind,
liegen weit jenseits der zulässigen Grenz- bzw. Orientierungswerte von
bis zu 200 Stunden pro Jahr. Dies wurde im Gutachten ersichtlich. Eine
konkrete Messung unterblieb (siehe oben).
Lediglich der Obsthof selbst war eine Messstelle (= IP10), auf den Feldern wurden keine Messungen vorgenommen. Dabei halten sich dort
tagsüber ständig Mitarbeiter auf. Die Schattenwurfdauer (worst-case)
überschreitet bereits an dem Immissionspunkt IP 10 (Obsthof 2) die
Orientierungswerte. Die Belastung erreicht hier den doppelten Wert!
Die Einwendungsführer haben daher zu befürchten, dass ihre Mitarbeiter hieraus Nachteile ziehen, gegebenenfalls ihre Arbeitsstelle aufkündigen.
Die Neuakquise entsprechender Mitarbeiter gestaltet sich schwierig
und wäre kostenintensiv.
18. Durch die heranrückende Bebauung mit den WEA haben die Einwendungsführer zu 1. und 2. zu befürchten, dass die Flächen nahezu
unverkäuflich werden. Eine Umnutzung des Spezialbetriebes Obstanbau in einen Reiterhof o. ä. wird dadurch geradezu ausgeschlossen, als
dass diese Käuferschicht wohl kein Interesse an einem landwirtschaftlichen Betrieb, der durch Schattenwurf beeinträchtigt wird, zu erwerben.
Durch die Bebauung in einer entsprechenden Konzentrationszone ist
daher mit einer enormen Einbuße am Verkehrswert zu rechnen, so
dass auch die Altersabsicherung der Einwendungsführer entsprechend
beeinträchtigt wird. Die Einwendungsführer 1. bis 4. leben auf dem
landwirtschaftlichen Hof und sind auf diesen angewiesen. Die Vorbelastung durch die vorhandenen WEA wird nunmehr durch die Bebauung mit weiteren WEA verschärft. Insoweit sind die Einwendungsfüh-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Zu erdrückende Wirkung bzw. Optisch bedrängende Wirkung
(Vgl. 1.3):
Ein Schutzabstand von Windenergieanlagen zu Wohngebäuden ist gesetzlich nicht festgeschrieben und in der Rechtsprechung nicht eindeutig definiert. Ob von einer Windenergieanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, ist anhand
aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG NRW vom 09.08.2006) kommt die Einzelfallbewertung bei einem Abstand, der dem Dreifachen der
Gesamthöhe der Anlage entspricht in der Regel zu dem Ergebnis, dass eine erdrückende Wirkung ausgeschlossen werden kann. Ist der Abstand geringer als das Zweifache der
Gesamthöhe der Anlage, ist in der Regel von einer optisch
bedrängenden Wirkung auszugehen. Diese Werte sind keine
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
rer stärker belastet als zuvor.
1.25
19. Die Konzentrationszonen sollen unter Beachtung der deutsche
Genehmigungspraxis die Einhaltung der TA-Lärm sicherstellen.
Dies bedeutet jedoch keinesfalls, dass damit jegliche Gesundheits
gefährdungen ausgeschlossen wären. Es ist bekannt, dass chronische
Krankheiten dem Dosis-Wirkungsprinzip nach auch durch unterschwellige Stressoren entstehen können, sofern die Schädigungsdauer und
die Periodizität in der Summe von selbst zu einer unterschwelligen
Wirkung führen.
Infraschall kann daher u. a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinnitus, Migräne, Reizbarkeit und Angstzuständen führen.
Da in unmittelbarer Nähe Menschen ganztägig diesen Belastungen
ausgesetzt wären (Feldarbeiter), sind diese Folgen in der Abwägung zu
berücksichtigen und nicht nur das Einzelgehöft als solches. Die Festlegung der Abstandsgrenzen darf daher nicht vom Einzelgehöft (Gebäude) her erfolgen, sondern von den Obstfelder aus, da die dort arbeitenden Mitarbeiter des Obsthofes den Belastungen mehr als nur kurzzeitig ausgesetzt sind. Die Abstände sind darüber hinaus auf mindestens 1 km zu erhöhen.
Zu bedenken ist auch, dass die TA Lärm eben nicht für den Außenbereich herangezogen werden kann.
Stellungnahme der Verwaltung
fixen Grenzwerte. Eine Einzelfallbewertung muss unter Einbeziehung aller relevanten Faktoren auf Ebene des Genehmigungsverfahrens nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
erfolgen. Aufgrund der in Kreuzau gewählten Abstände von
800 m zu Siedlungsbereichen und 500 m zu Einzelhöfen ist
eine optisch bedrängende Wirkung jedoch nicht zu erwarten.
In Deutschland ist die TA Lärm die normkonkretisierende
Verwaltungsvorschrift bei der Genehmigung von Windenergieanlagen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden
bei der vorliegenden Planung eingehalten. Ein schalltechnisches Gutachten wurde erstellt. Dieses Gutachten dient dem
Lärmschutznachweis im Rahmen der Bauleitplanung und im
sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BimSchG.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zu Infraschall (vgl. 1.3):
Detaillierte Ausführungen zu Lärm und Infraschall können
dem Gutachten des IEL von Oktober 2014 entnommen werden.
Zu Belastung der Mitarbeiter durch Lärm (vgl. 1.19 und 1.20):
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschreitung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Beschlussvorschlag
1.26
20. Der Obsthof des Einwendungsführers zu 1. wurde in der Abwägung wie ein Ackerbaubetrieb gewertet.
Die personalintensive Bewirtschaftung eines Obsthofes macht ihn
jedoch zu einem wichtigen Arbeitgeber und Wirtschaftsunternehmen.
Im Gegensatz hierzu ist die Windenergie personalextensiv. Vor Ort
führt sie zu keiner Beschäftigung.
Die negativen Einwirkungen auf die Feldarbeiter könnten daher zu
einem Verlust von Arbeitsplätzen vor Ort führen.
Dieser Punkt wurde bei der Abwägung überhaupt nicht berücksichtigt.
Die TA Lärm ist die normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift für Windenergieanlagen. In der TA Lärm sind keine
Grenzwerte für den Außenbereich vorgesehen. Die TA Lärm
beziffert Immissionsrichtwerte für Wohnräume. Im Schallgutachten wurde dementsprechend das Wohngebäude und
nicht die Obstfelder als Immissionspunkt gewählt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bezüglich der Arbeitsplätze sind die Grenzwerte der Lärmund Vibrations-Arbeitsschutzverordnung zu beachten. Die
LärmVibrationsArbSchV dient dem Schutz der Beschäftigten
vor tatsächlichen und möglichen Gefährdungen der Gesundheit und Sicherheit durch Lärm oder Vibrationen bei der Arbeit. Gemäß der LärmVibrationsArbSchV liegen die oberen
Auslösewerte bei 85 dB (A) und die unteren Auslösewerte bei
80 dB (A). Bei Überschreitung der Auslösewerte müssen
durch den Arbeitgeber Schutzmaßnahmen getroffen werden
(vgl. § 7 LärmVibrationsArbSchV).
Den Schallimmissionsrastern des Schallgutachtens ist zu entnehmen, dass durch die Windenergieanlagen auf der Obstanbaufläche nachts keine Werte über 80 dB (A) erreicht
werden (vgl. IEL 2014: Anhang). Die Schallbelastung ist tagsüber (während der Arbeitszeit) zwar höher, eine Überschrei-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
tung von 80 dB(A) ist auf der Obstanbaufläche jedoch auch
tagsüber nicht zu erwarten. Eine gesundheitliche Gefährdung
der Feldarbeiter ist somit auszuschließen.
Beschlussvorschlag
1.27
21. Die Gemeinde ist selbst Eigentümer von Flächen, die in der geplanten Konzentrationszone E „Lausbusch" liegen. Gerade im Hinblick
auf die Ausweisung der Teilflächen E1 und E3 besteht die Gefahr,
dass die Gemeinde mit Rücksichtnahme auf die eigenen Interessen
die Interessenlage der Einwendungsführer vernachlässigt.
Die öffentlichen und privaten Belange werden in die Abwägung eingestellt und gemäß § 1 Abs. 7 BauGB gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen. Eine Vernachlässigung privater Belange ist nicht zu befürchten. Der Rat entscheidet als demokratisch gewählter Vertreter der Bürger.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
1.28
22. Bei der Konzentrationszone E (Lausbusch) handelt es sich nicht um
eine zusammenhängende Fläche, sondern um mehrere Teilbereiche.
Die einzelnen Teilbereiche sind aufgrund der fehlenden Fläche für die
Windenenergienutzung ungeeignet. Erst durch den „planerischen
Kunstgriff'' einer Zusammenfassung mit einer behaupteten funktionalen Nähe der Teilflächen gelangt die Gemeinde zu einer Flächengröße,
die eine Eignung für die Windenergienutzung nicht von vornherein
ausschließt. Schon bei der Auswahl als Potentialfläche E fehlte es an
einer Begründung, wie sich die funktionale Nähe darstellt. Dabei darf
die Windenergienutzung als solche nicht die einzige funktionsübergreifende Nutzung sein. Die drei Teilflächen sind räumlich getrennt
und stehen daher in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang. Der Zusammenhang wurde erst durch die planerische Aktivität
der Gemeinde künstlich hergestellt und ist eben nicht „unmittelbar''.
Gerade die Teilflächen E1 und E3 sind so klein, dass sie einzeln nicht
als Konzentrationszone ausgewiesen werden dürften. Auch die Teilfläche E4 ist allein nicht groß genug, um als Konzentrationszone zu dienen. Erst die Zusammenfassung der drei Teilflächen ergibt eine Bebauungsmöglichkeit von bis zu 6 WEA. Werden jedoch hohe Anlagen
mit einer hohen Windenergieeffizienz als Maßstab herangezogen, so
können die Teilflächen E1 und E3 allenfalls mit je einer Anlage bebaut
werden, so dass keine Konzentrationswirkung vorläge.
Es kommt dann doch zur „Verspargelung" der Landschaft, die aber
gerade durch die Ausweisung von Konzentrationszonen verhindert
werden soll.
Kleine Flächen, die in direkter räumlicher Nähe zueinander
liegen, können zu einer großen Konzentrationszone zusammengefasst werden (vgl. Agatz 2013: Handbuch Windenergie:
S. 143). Derartige Zonen existieren in der Praxis bereits und
wurden durch die Rechtsprechung bestätigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Flächengröße ist kein hartes Tabukriterium (Vgl. 1.10).
Gemäß der Rechtsprechung (vgl. OVG Lüneburg 1 LB 133/04
vom 08.11.2005; OVG Münster 7 A 3368/02 vom 19.05.2004)
ist es nicht erforderlich, eine große zusammenhängende
Konzentrationszone auszuweisen. Wenn aufgrund der Gemeindestruktur keine größeren zusammenhängenden Flächen in Betracht kommen, sind kleine Zonen möglich. Entscheidend bei der Ausweisung von Konzentrationszonen ist,
dass der Windenergie insgesamt substantiell Raum gegeben
wird.
Eine Verspargelung der Landschaft ist nicht zu befürchten, da
in der Konzentrationszone insgesamt fünf Windenergieanlagen in unmittelbarer Nähe zueinander errichtet werden.
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1.29
2
2.1
Anregung
B. Ergebnis
Die Planung leidet an zahlreichen Mängeln, die bei Fortsetzung der
Planung auf dieser Grundlage im Falle einer Normenkontrolle zu Beanstandungen und gegebenenfalls zur Aufhebung der Planung führen
wird.
Die Einwendungsführer halten die ausgewiesenen Konzentrationszonen für ungeeignet zur Windkraftnutzung. Etwaige wirtschaftliche
Vorteile einzelner müssen jedenfalls die Nachteile, die viele Personen,
insbesondere die Bewohner der Region, mittelbar und unmittelbar
treffen, gegenüber gestellt werden.
Die Gesamtbilanz fällt hier zu Lasten der Windkraftnutzung aus.
Solche Gebiete, wie sie vorgeschlagen wurden, sollten von der Windenergienutzung frei bleiben.
Zwei Bürger aus Nideggen mit dem Schreiben vom 30.09.2014
Der Einwender gibt im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3
Abs. 2 BauGB Bedenken gegen die Bebauungsplanentwürfe und die
Änderung des Flächennutzungsplanes anbringen und uns gegen die
geplante Errichtung von Windenergieanlagen aussprechen.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen der Standortuntersuchung wurden mit Hilfe von
harten und weichen Kriterien geeignete Flächen für die
Windenergienutzung ermittelt. Die geplanten Konzentrationszonen eignen sich aus vielen Gründen für die Windenergienutzung (vgl. Standortuntersuchung). Die öffentlichen und
privaten Belange wurden in der Abwägung gegeneinander
und untereinander gerecht abgewogen. Die Wahl der Konzentrationszonen ist nicht aufgrund wirtschaftlicher Vorteile
Einzelner getroffen worden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe
durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten. Die
Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. Pferde wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige
Auswirkungen wurden nicht gesehen (vgl. bspw. VG München
M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6 L 14/12 vom
05.07.12).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Begründung:
Unzureichende Abwägung der Belange
Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen
die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot als Ausformulierung des im
Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sehen
wir verletzt.
2.2
I. Nichtbeachtung der anliegenden Reit- und Dressurställe
Umliegend, um das von Ihnen ausgewiesene Plangebiet befinden sich
vier Reit- und Dressurställe, die in keinem Gutachten oder Fachbeitrag
erwähnt werden. Durch den Bau der Windenergieanlagen in diesem
Gebiet, wird jedoch die Existenz dieser Betriebe gefährdet.
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2.3
Anregung
Prof. Dr. Erich Klug von der Tierärztlichen Hochschule Hannover hat in
mehreren Gutachten das natürliche Fluchtverhalten der Pferde im
Zusammenhang mit dem Bau von Windkraftanlagen beschrieben und
eine differenzierte Betrachtung der Gesamtproblematik gefordert.
Weidehaltung und Ausreiten sind eine Selbstverständlichkeit für eine
artgerechte Pferdehaltung und ein abwechslungsreiches Training.
Genau hier bestehen die Risiken von Windkraftanlagen, die zu Unfällen und zu einer Gefahr für Leib und Leben von Menschen und Pferden
führen. Während das Ausreitgelände aller vier Pferdeställe durch die
geplanten Windenergieanlagen erheblich beeinträchtigt wird, wird
darüber hinaus die Nutzung von Weideflächen von mindestens zweien
der vier Ställe eingeschränkt. Pferde gehen und weiden nicht im
Schlagschatten der Windkraftanlagen und Scheuen. Gefahren und
Probleme herrschen insbesondere für junge Pferde und Reiter in Ausbildung. Der durch Windkrafträder erzeugte Schall übertrifft die Prognosen der Herstellerangaben und der Gutachten, da Winde und Thermik den Schall ständig verändern.
Stellungnahme der Verwaltung
Zu Beeinträchtigung der Pferde:
Die Rechtsprechung hat in Bezug auf Pferde entschieden,
dass eine erhebliche Beeinträchtigung nachgewiesen sein
muss, um berücksichtigt werden zu können. Bisher konnte in
keinem Fall ein solcher Nachweis erbracht werden (vgl. Agatz:
Handbuch Windenergie: S. 179).
Die Wirkung von Windenergieanlagen auf Tiere, v.a. auf Pferde hinsichtlich der Gesundheitsgefahr durch optische und
akustische Reize wurde bereits mehrfach von Gerichten untersucht. Nachteilige Auswirkungen wurden nicht gesehen, so
z.B. VG München M 1 K 13.2056 vom 16.07.13; VG Aachen 6
L 14/12 vom 05.07.12).
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2.4
Durch den Bau der Windenergieanlagen wird den Betrieben die wirtschaftliche Grundlage durch eine fragwürdige Energiepolitik entzogen.
Eine negative Beeinträchtigung der Reit- und Dressurställe
durch die Windenergieanlagen ist nicht zu erwarten (vgl. 2.2
und 2.3). Ein Entzug der wirtschaftlichen Grundlage ist somit
nicht zu befürchten.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2.5
Fazit: Eine ausreichende Abwägung der privaten und öffentlichen
Belange hat nicht stattgefunden.
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden
alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1
Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2.6
II. Zweck und Ziel der Planungen
Die Gemeinde Kreuzau möchte, so in den Entwürfen der Bebauungspläne und in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungspla-
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Zu Prognose Schall:
Das schalltechnische Gutachten wurde vom Ingenieurbüro für
Energietechnik und Lärmschutz nach den gängigen Prognoseverfahren angefertigt. Unter den im Gutachten dargestellten
Bedingungen ist von einer ausreichenden Prognosesicherheit
auszugehen. Die Gemeinde Kreuzau schließt sich den Aussagen des Gutachters an.
nes beschrieben, die Energiewende im Gemeindegebiet fördern, in-
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Anregung
dem sie der Windenergienutzung mehr Raum schafft.
Der Windenergienutzung muss dabei in substantieller Weise Raum
geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben
grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei räumlicher
Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der
Planung möglich ist.
2.7
Abwägung wirtschaftlicher Betrieb mit Raumverträglichkeit unzureichend
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes und den Bebauungsplanentwürfen werden Windkraftkonzentrationszonen bzw. Windenergieanlagen geplant, die ihre Leistungsfähigkeit niemals erreichen werden.
a) Gemäß schalltechnischem Gutachten ist während der Tageszeit für
alle Windenergieanlagen ein uneingeschränkter Betrieb möglich. Für
die Nachtzeit gilt dieses für keine der Windenergieanlagen des Bebauungsplanes G1. Entsprechend sollen diese Anlagen während der
Nachtzeiten in ihrer Umdrehungsgeschwindigkeit "gedrosselt" werden.
b) Gemäß Gutachten zur Berechnung der Schattenwurfdauer wurden
exemplarisch Immissionspunkte untersucht, ob an ihnen die maßgeblichen Orientierungswerte eingehalten werden. Dieses Vorgutachten
kommt zu dem Ergebnis, dass an mehreren Immissionspunkten Überschreitungen der Orientierungswerte-sowohl bzgl. der jährlichen als
auch der täglichen Schattenwurfdauer- zu erwarten sind. Entsprechend empfiehlt das Gutachten, das Jahres- und Tagesmaximum festzulegen. Zur Funktionsweise eines sogenannten Schattenwurfmoduls
werden folgende Angaben gemacht:
"Der Strahlungssensor des Schattenwurfmoduls misst periodisch die
Stellungnahme der Verwaltung
Die Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Ausschlusswirkung des § 35 Abs. 3 BauGB führt dazu, dass Windenergieanlagen nur noch in diesen Konzentrationszonen
zulässig sind. Deswegen muss der Windenergie bei einer
Ausweisung von Konzentrationszonen in substantieller Weise
Raum geschaffen werden. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen
faktisch zu verhindern. Deswegen wird eine Standortuntersuchung durchgeführt, die mit Hilfe von harten und weichen
Kriterien Tabubereiche ausschließt, die nicht für eine Windenergienutzung geeignet sind und Potentialflächen ermittelt,
die zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrationszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die
festgelegten Tabubereiche sichergestellt.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen
bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten,
die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen
anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Stand-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Intensität der Sonnenstrahlung. Durch die Messergebnisse kann beurteilt werden, ob die direkte Sonneneinstrahlung ausreichend hoch ist,
damit Schattenwurfeffekte auftreten können. Zeitgleich berechnet
das Schattenwurfmodul, ob an einem der Immissionsort Schattenwurf
möglich ist. Wird für einen Immissionsort bei ausreichender direkter
Strahlung Schattenwurf errechnet, werden die Zähler für die tägliche
und die jährliche Schattenwurfbelastung im Minutentakt aktualisiert.
Wird einer der beiden Grenzwerte überschritten, wird die verursachende Windenergieanlage für die Dauer des Schattenwurf ausgeschaltet".
Stellungnahme der Verwaltung
orten auszugehen.
Beschlussvorschlag
Die im Rahmen der Standortuntersuchung als Konzentrati-
Der Rat schließt sich der Stellung-
c) Leistungskennlinien der Windenergieanlagen
Betrachtet man einmal die Leistungskennlinie der geplanten Windenergieanlage des Herstellers ENERCON vom Typ E-101, so wird ersichtlich, dass die Nennleistung von 3.050 kW erst bei Windgeschwindigkeiten von >12 m/s erreicht werden (Anlage).
Im Klimaatlas des Landesamts für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW wird erklärt, wie unterschiedliche Windgeschwindigkeiten
zu Stande kommen.
ln dem Klimaatlas werden auch die Windgeschwindigkeiten in den
Windfeldern in 100, 125, 135 und 150 m Höhen über Grund dargestellt.
ln der kartographischen Darstellung
(vgl.: http://www.klimaatlas.nrw.de/site/nav2/KarteMG.aspx) wird
ersichtlich, dass in dem Plangebiet zwar Windgeschwindigkeiten über
6 m/s aber kaum über 7 m/s herrschen.
Bezogen auf die Leistungskennlinie der betrachteten ENERCON-Anlage
kann somit nur eine Leistung von rd. 500- 800 kW -also rd. 17- 27 %
erzielt werden.
2.8
Fazit: Mit einer "gedrosselten" Fahrweise zu Nachstunden, einer Ab-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
schaltung einzelner Anlagen aufgrund der Überschreitung der jährlichen und auch täglichen Schattenwurfdauer, sowie der aufgrund der
im Klimaatlas des LANUV NRW prognostizierten Windgeschwindigkeit
zu erwarten schlechten Leistungen der gewählten Anlagen, ist aus
unserer Sicht ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung nicht möglich.
Stellungnahme der Verwaltung
onszonen empfohlenen Flächen, sind für die Windenergienutzung geeignet. Die Raumverträglichkeit wird durch die
festgelegten Tabubereiche sichergestellt.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
2.9
III. Einhaltung der Maßnahmen zum Immissionsschutz
Mit den Entwürfen zu den Bebauungsplänen werden auf Basis des
schalltechnischen Gutachtens sowie der Berechnung der Schattenwurfdauer Maßnahmen zum Immissionsschutz festgelegt.
Mit keinem Wort wird jedoch erwähnt "WER" und "WIE" die Maßnahmen zum Immissionsschutz kontrolliert werden, um somit die
privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur sicherzustellen.
Ebenso vermissen wir hier Hinweise, inwiefern eine notwendige
Transparenz zur Einhaltung der Immissionsschutzmaßnahmen gegeben ist, da an keiner Stelle erwähnt wird, inwieweit und gegenüber
wem der Anlagenbetreiber zukünftig den berichtspflichtig ist.
Ebenso wird nicht erwähnt, wie der Immissionsschutz durchgesetzt
wird, d.h., wie sichergestellt wird, dass ein Eingriff in die privaten Belange zum Schutz von Mensch und Natur möglichst vermieden wird.
Im Flächennutzungsplan werden Konzentrationszonen für die
Windenergie dargestellt. Die Darstellung einer Konzentrationszone begründet noch keinen Anspruch auf Erteilung einer
Baugenehmigung (vgl. OVG Münster 7 A 3368/02 vom
19.05.04). Eine Baugenehmigung wird erst im sich anschließenden Genehmigungsverfahren nach BImSchG erteilt. Ob
die im Bebauungsplan festgesetzten Maßnahmen zum Immissionsschutz eingehalten werden, wird folglich im sich
anschließenden Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
durch die Genehmigungsbehörde geprüft. Die Windenergieanlagen sind nur genehmigungsfähig, wenn die erforderlichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden. Die Überwachung obliegt der Genehmigungsbehörde.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
2.10
IV. "Zu guter Letzt"
Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der Entwürfe der
Bebauungspläne verfolgt die Gemeinde Kreuzau das Ziel der "Förderung der Energiewende". Hierzu sind bis zu 200m hohe Windkraftanlagen geplant.
Bereits im Ergebnis der Potenzialflächenanalyse wird für uns ersicht-
Die Gemeinde Kreuzau verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet
weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Um geeignete Standorte für die
Windenergie zu finden, wurde eine Standortuntersuchung
durchgeführt. Durch die Ausweisung von Konzentrationszonen wird die Ansiedlung der Windenergieanlagen gesteuert.
Im Bebauungsplan wird festgesetzt, dass die Anlagen eine
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Betrieb kommen
bspw. die Windhöffigkeit, die Größe der Zone und anlagenbedingte Faktoren in Betracht. Es gibt bereits Interessenten,
die eine Errichtung von Windenergieanlagen auf den Flächen
anstreben. Insofern ist trotz der vorgebrachten Einwände von
einem wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen an diesen Standorten auszugehen.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
lich, dass eben dieses Potenzial trotz erheblichen Eingriffs in Naturund Landschaft nicht erschlossen werden kann.
Mit Blick aus dem Rathaus in Kreuzau sind diese gigantischen Anlagen,
die in einem Gebiet errichtet werden sollen, dass gemäß Regionalplan
zum Schutz der Landschaft und der landschaftsorientierten Erholung
vorgesehen ist, eben nicht zu erblicken.
Da aus unserer Sicht die Verhältnismäßigkeit nicht gegeben ist, d.h. die
Belange gegeneinander und untereinander nicht gerecht abgewogen
wurden, können letztendlich wohl nur wirtschaftliche Interessen im
Vordergrund stehen.
Unser Appell an die entsprechenden Ausschuss- und Ratsmitglieder
der Gemeinde Kreuzau besteht daher in einer Ablehnung der vorliegenden Entwürfe der Bebauungspläne sowie der Änderung des Flächennutzungsplanes.
Stellungnahme der Verwaltung
Gesamthöhe von 200 m über Grund nicht überschreiten dürfen.
Beschlussvorschlag
Erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft:
Ob durch die Errichtung von Windenergieanlagen in den
geplanten Konzentrationszonen ein erheblicher Eingriff in
Natur und Landschaft erfolgt, wurde im Rahmen von Gutachten beurteilt und im Umweltbericht dargelegt. Die Umsetzung der Planung wird im Bereich der überbaubaren Flächen
zu einer Beseitigung der vorhandenen Vegetation führen.
Dabei ist anzumerken, dass der Bodeneingriff durch die Fundamente sehr gering ist. Das Plangebiet wird derzeit vorwiegend als Acker genutzt, die Vegetation ist somit vergleichsweise arten- und strukturarm. Für die Plangebietsflächen sind
keine schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft zu erwarten. Dennoch ist davon auszugehen, dass das
Vorhaben zu einer Beeinträchtigung führen kann, die es auszugleichen gilt. Als Ersatz wird eine biotopaufwertende Maßnahme konzipiert. Durch die Kompensation der Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes wird auch eine vollständige
Kompensation für die Schutzgüter Boden/Flora erreicht. Im
Hinblick auf die im Plangebiet vorkommenden Arten wurde
ein Artenschutzgutachten erstellt. Hinweise und Festsetzungen zum Arten- und Naturschutz werden im Bebauungsplan
getroffen. Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist
ein erheblicher Eingriff in Natur und Landschaft auszuschließen.
Potentialflächenanalyse:
Die Potentialflächenanalyse (Standortuntersuchung) dient
dem Rat der Gemeinde Kreuzau als wesentliches Abwägungsmaterial, um in nachvollziehbarer Weise die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Belange geeignetsten Flächen als Konzentrationszonen für die Windenergie auszuweisen. Die mit Hilfe der harten und weichen Kriterien ermittelten Potentialflächen sind grundsätzlich für die WindenergieSeite 32
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
nutzung geeignet. Durch die Detailuntersuchung werden
ausgewählte Potentialflächen als Konzentrationszonen empfohlen. Diese Konzentrationszonen stellen geeignete Standorte für die Windenergienutzung dar, so dass dem Einwand, das
Potential könne nicht erschlossen werden, nicht gefolgt werden kann.
Beschlussvorschlag
Zu Abwägung: vgl. 2.5
Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE):
Nahezu das gesamte Gemeindegebiet von Kreuzau wird flächendeckend als BSLE dargestellt. Die Ziele des BSLE werden
im Rahmen von Landschaftsplänen inhaltlich und räumlich
konkretisiert. Die Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen
des Landschaftsplanes wurde bereits durch die zuständige
Behörde in Aussicht gestellt. Im Rahmen der frühzeitigen
Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB zur Ausweisung von Konzentrationszonen wurden seitens der Unteren
Landschaftsbehörde (ULB) keine grundsätzlichen Bedenken
erhoben. Seitens der ULB wurde lediglich darauf hingewiesen, dass ausreichende und geeignete Kompensationsflächen
vorzuhalten sind. Im Rahmen der Beteiligung gemäß § 4 Abs.
2 BauGB wurde die ULB erneut beteiligt. Die für die Kompensation vorgesehenen Flächen und Maßnahmen wurden mit
der ULB abgestimmt. Die Bezirksregierung Köln wurde ebenfalls beteiligt. Seitens der Bezirksregierung Köln wurden aus
Sicht der allgemeinen Landeskultur und der Landesentwicklung keine Bedenken vorgebracht. Die Lage der Konzentrationszonen in einem Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung (BSLE) steht der Planung
folglich nicht entgegen.
3
Rechtsanwalt Brauns in Vertretung von fünf Bürgern aus Nideggen-Muldenau (2), Nideggen (2) und Kreuzau-Thum (1) mit dem Schreiben vom 11.10.2014
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.1
Anregung
33. Änderung des Flächennutzungsplans "Ausweisung von Konzentrationszonen
für
die
Windkraft"
Bebauungsplan G 1, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Lausbusch"
Bebauungsplan G 2, Ortsteil Thum "Windenergieanlagen Steinkaul"
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Mit Schreiben vom 24.09.2014 hatte ich bereits die anwaltliche Vertretung mehrerer Mandanten angezeigt. Die Originalvollmachten wurden Ihnen zwischenzeitlich auch schon vorgelegt.
Zunächst bedanke ich mich höflich auch namens meiner Mandantschaft für die gewährte Fristverlängerung zur Aufarbeitung der sehr
umfangreichen Planunterlagen.
Im Nachfolgenden nehme ich für meine Mandantschaft zur 2. Auslegung der 33. Änderung des Flächennutzungsplans „Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windkraft" sowie zu den beiden ebenfalls
ausgelegten Bebauungsplanen G 1 und G 2 nach § 3 Abs. 2 BauGB
Stellung.
3.2
A Allgemeine Erwägungen:
Meine Mandantschaft wendet sich im Nachfolgenden insbesondere
gegen die in der Flächennutzungsplanung und in der Bebauungsplanung favorisierten Konzentrationsflächen "Steinkaul" (Potenzialfläche
D) sowie gegen die Konzentrationsfläche "Lausbusch" (Potenzialfläche
E). Die besondere Problematik in Nordrhein-Westfalen besteht darin,
dass die Regionalplanung als solche die Ausweisung von Konzentrationsflächen (Vorrangflächen) zur Nutzung der Windenergie im Rahmen
des § 5 Abs. 2 b i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB den einzelnen Gemeinden überlässt und regionalplanerisch im Bereich der "weißen Flächen"
keine regionale Planung vornimmt. Deshalb kommt der Kommunalplanung in Sachen Windkraft im Bereich Nordrhein-Westfalen besondere Bedeutung zu. Die Stellungnahme erfolgt deshalb auch unter
diesem Aspekt. Meine Mandantschaft steht erneuerbaren Energien
grundsätzlich offen entgegen, hält aber insbesondere die Realisierung
der Windkraft im Bereich Kreuzau für wenig sinnvoll, weil hierdurch
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.3
Anregung
sowohl private Belange der Bürger als auch erhebliche öffentliche
Belange solchen Vorhaben entgegenstehen. Es ist sowohl meiner
Mandantschaft als auch mir bewusst, dass bei Nichtrealisierung einer
Kommunalplanung eine uneingeschränkte und unkontrollierte "Verspargelung der Landschaft" eintreten dürfte. Andererseits verbieten es
gesetzliche Regelungen, solche Flächen auszuweisen, denen private
und öffentliche Belange massiv entgegenstehen, wie dies im Nachfolgenden aufgezeigt wird.
Da jedoch der Flächennutzungsplan für das Gemeindegebiet Kreuzau
bereits Konzentrationszonen ausweist, erübrigt sich die Befürchtung
der Verspargelung der Landschaft, da dies gem. Kommentierung § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgeschlossen wird, wenn die Aufstellung des
Flächennutzungsplans formal mängelfrei erfolgte.
Stehen den planenden Kommunen keine rechtlich einwandfreien Konzentrationsflächen zur Verfügung, hat eine Konzentrationsflächenplanung zu unterbleiben.
vgl. BVerwG, Urt. v. 24.01.2008; 4 CN 2.07
Diese Rechtslage dürfte hier eintreten, nachdem den Konzentrationsflächen D und E private vor allem aber auch öffentliche Belange entgegenstehen und weitere Flächen vorab bereits planerisch ausgeschlossen wurden.
ln diesem Fall steht auch zu erwarten, dass entsprechende immissionsschutzrechtliche Genehmigungsanträge von Investoren seitens der
Zulassungsbehörde abgelehnt werden.
ln diesem Zusammenhang stellt sich dann auch die Frage des sogenannten Planerfordernisses; § 1 Abs. 3 S. 1 BauGB.
An der Erforderlichkeit der Planung mangelt es jedenfalls dann, wenn
die Ziele der Bauleitplanung mit dieser beabsichtigten Planung nicht
erreicht werden können. Die Erforderlichkeit der Planung ist im Übrigen eine gerichtlich überprüfbare Grundvoraussetzung einer jeden
kommunalen Planung.
Jäde, Dimberger, Weiß, Baugesetzbuch Kommentar, 7. Auflage zu§ 1,
Rz. 15 ff.
Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage bin ich zu dem Ergebnis ge-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
kommen, dass die Ausweisung der Potenzialflächen D und E insgesamt
gegen geltendes Recht verstoßen.
Im Rahmen der Bauleitplanung ist immer wieder festzustellen, dass
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
der Ausweisung von Konzentrationsflächen zur Nutzung der Windenergie entgegenstehende öffentliche und private Belange in den
Bereich des Genehmigungsverfahrens verschoben werden.
Es wird nicht verkannt, dass es sich vorliegend um eine Bauleitplanung
handelt, die nicht konkret auf jede Einzelheit und jeden einzelnen
entgegenstehenden Belang eingehen kann. Bekannte, private und
öffentliche entgegenstehende Belange sind aber stets dann auch in
der Bauleitplanung zu berücksichtigen, wenn sie bekannt sind und der
entgegenstehende Belang erkennbar ist.
Dementsprechend verweise ich auf das
Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 17.11.11, Az: 2
BV 10.2295
das ausdrücklich für die Regionalplanung gilt und somit erst recht auch
in der konkreten Bauleitplanung mit folgendem Inhalt:
"Sprechen bei der Änderung eines Regionalplans mehrere weiche
Ausschlusskriterien gegen die Festlegung einer FIäche als Vorranggebiet für Windkraftanlagen und damit auch für den Ausschluss des
Gebiets, so ist dieses in Aufstellung befindliche Ziel der Raumordnung
soweit konkretisiert, dass es als unbenannter öffentlicher Belang nach
§ 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB einer dort geplanten Windkraftanlage entgegenstehen kann."
Dies bedeutet im Klartext, dass auch schon im Bauleitplanverfahren
entgegenstehende öffentliche Belange zu berücksichtigen sind, wenn
entsprechende Hinweise vorhanden oder vorgetragen werden.
Zu diesen öffentlichen entgegenstehenden Belangen gehört der sog.
Vorbeugende Immissionsschutz i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB,
aber auch die naturschutzrechtlichen und landschaftsschutzrechtlichen Belange sowie Belange des Waldschutzes und die weiteren in§
35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB genannten Belange.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.4
Anregung
Voraussetzung für eine spätere immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 4 ff BlmSchG ist, dass entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 1
BlmSchG sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden
Pflichten erfüllt werden und nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.
§ 5 Abs. 1 Satz 1 BlmSchG verlangt, dass genehmigungsbedürftige
Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft
nicht hervorgerufen werden können.
Zu beachten sind dementsprechend auch die Maßgaben des § 35 Abs.
3 BauGB.
Von besonderer Bedeutung sind hier die Maßgaben des § 35 Abs. 3
Satz 1 Nr. 3 und Nr. 5 BauGB. Diese betreffen den vorbeugenden Immissionsschutz, die nachbarliche Rücksichtnahme sowie die öffentlichen Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege, der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert sowie die Verunstaltung des Landschaftsbildes.
Hierbei ist anzumerken, dass die in § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehenden öffentlichen Belange nicht abschließend geregelt sind, sondern es sich bei dieser Vorschrift um eine exemplarische Darstellung
dieser Belange handelt.
B Entgegenstehende Belange
I. Entgegenstehende öffentliche Belange
1. Belange des Naturschutzes, § 35 Abs. 3 S.1 Nr. 5 BauGB i. V. m. dem
BNatSchG:
Gegenstand meiner Prüfung im Bereich des Naturschutzes/Artenschutzes stellen die Aussagen aus dem Umweltbericht zur
33. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau, die
jeweiligen Artenschutzprüfungen zum Bau einer Windenergieanlage
in der Gemeinde Kreuzau des Büros für Ökologie und Landschaftsplanung Hartmut Fehr Stand 16.12.2013 und 19.12.2013, die jeweiligen
naturschutzfachlichen Beiträge zur Aufstellung des Bebauungsplans
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.5
3.6
Anregung
Nr. G Ziff. 1 und G Ziff. 2 der ecoda Umweltgutachten vom
30.10.2013 und 31.10.2013, das avifaunistische Fachgutachten des
Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 sowie das Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014
dar.
Gem. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BlmSchG darf eine immissionsschutzrechtliche
Genehmigung nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass
die sich aus § 5 BlmSchG ergebenden Pflichten erfüllt werden und
gem. Nr. 2 der Vorschrift andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
Gem. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG dürfen von immissionsträchtigen
Anlagen keine schädlichen Umwelteinwirkungen, sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden.
Die in § 6 Abs. 1 Nr. 2 BlmSchG angesprochenen "anderen öffentlichrechtlichen Vorschriften" verweisen insbesondere auf die entgegenstehenden öffentlichen Belange, definiert in § 35 Abs. 3 BauGB, wobei
die in § 35 Abs. 3 BauGB vorhandene Auflistung der entgegenstehenden öffentlichen Belange nur exemplarisch aber nicht abschließend ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB liegt eine Beeinträchtigung
öffentlicher Belange vor, wenn das Vorhaben die Belange des Naturschutzes beeinträchtigt. Die Belange des Naturschutzes sind unabhängig vom Naturschutzrecht zu prüfen und unterliegen der vollen gerichtlichen Kontrolle
Spannowsky / Uechtritz, BauGB, Kommentar zu § 35 Rz 83 f.
Die Regelungen des BNatSchG und § 35 Abs. 3 Nr.5 BauGB
stellen eine jeweils eigenständige Zulässigkeitsvoraussetzungen dar, deren Bewertung voneinander abweichen kann.
Das Tötungs- und Verletzungsrisiko muss sich zur Erfüllung
des Verbotstatbestandes des BNatSchG signifikant erhöhen,
dabei reicht es in der Regel nicht aus, wenn einzelne Exemplare zu Schaden kommen. Die Erheblichkeitsschwelle ist nicht
überschritten, wenn das Tötungsrisiko vergleichbar dem
durch natürliche Risiken ist.
Eine erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheblichen Ausmaßes liegt erst dann vor, wenn sich dadurch der
Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtert, d.h.
die Überlebenschancen der Bruterfolg oder die Reproduktionsfähigkeit vermindert werden.
Diese erhebliche Störung, oder eine Beeinträchtigung erheb-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
3.7
Aus Gründen des Naturschutzes ist eine Ausweisung als Konzentrationsgebiete D und E für Windenergienutzung zu versagen, da Belange
des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Ausmaß beeinträchtigt werden.
Dies führt dazu, dass eine vollumfängliche Prüfung erforderlich ist, ob
Belange des Vogelschutzes bzw. Fledermausschutzes entgegenstehen
zu den Kriterien hierbei vgl. U. v. 10.01.2008, DVBI. 2008, 733 und
OVG Thüringen U v. 29.01.2009, BauR 2009, 859.
Eine solche Prüfung, die - um den Vorgaben der Richtlinien des Rates
der Europäischen Union vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild
lebenden Vogelarten (79/409/EWG) gerecht zu werden - nicht nur bei
der Errichtung eines privilegierten Außenbereichsvorhabens innerhalb
ausgewiesener oder faktischer europäischer Vogelschutzgebiete, sondern auch außerhalb solcher Schutzgebiete und in Bezug auf alle europäischen Vogelarten veranlasst ist, haben die Gutachter hier nur unzureichend vorgenommen bzw. folgern unrichtige Ergebnisse.
Methodik und Durchführung der jeweiligen Begutachtung
3.8
3.9
Gemeinsam ist sämtlichen Begutachtungen, dass die Gutachten in den
jeweiligen Jahren nur einige wenige Monate und dann auch nur wenige Beobachtungstage betreffen.
Die Gutachten enthalten darüber hinaus keine Angaben, wie lange und
zu welcher jeweiligen Uhrzeit die Beobachtungen stattfanden.
Die Beobachtungspunkte sind nur unzureichend oder gar nicht angegeben. Darüber hinaus wurde wiederholt das Jahr 2013 als repräsentatives Jahr der Beobachtung aufgeführt, obwohl in Fachkreisen dieses
Jahr 2013 für die Erstellung von Gutachten absolut ungeeignet war.
Das Jahr 2013 war geprägt durch lang andauernde SchlechtwetterPerioden zu Jahresanfang bis etwa Mai 2013. Es herrschten überwiegend für die Jahreszeit jeweils zu niedrige Temperaturen. Dies hatte
zur Folge, dass viele Vögel, die hier relevant sind, entweder gar nicht
an ihre Brutstätten zurückkehrten, die Brut nicht aufnahmen oder die
Brut abbrachen.
Stellungnahme der Verwaltung
lichen Ausmaßes, liegt laut Gutachten nicht vor.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Beschlussvorschlag
Lausbusch
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10
Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Bege-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
hungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Beschlussvorschlag
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in
die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu
prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des §
44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
3.10
Ferner ist zu rügen, dass die Untersuchungsräume zu gering angenommen wurden.
So befasst sich beispielsweise das avifaunistische Fachgutachten des
Büros ecoda vom 01.07.2014 lediglich mit einem Untersuchungsraum
von 1.000 m und 2.000 m um die Anlage.
Dieses avifaunistische Fachgutachten des Büros ecoda vom 01.07.2014
beschränkt sich letztlich auf eine Kartierung im Umfeld von 1.000 m
um die im Gebiet "Lausbusch E" konzipierten Anlagen.
Steinkaul
Auch die Untersuchungen im geplanten Windpark Steinkaul
umfassen eine Vielzahl von Begehungen, deren Anzahl und
Umfang methodischen Standards entsprechen und die mit
der ULB des Kreises Düren abgestimmt waren. Darüber hinaus fand eine umfassende Datenrecherche statt, so dass auch
Beobachtungsdaten aus anderen Jahren hinreichend berücksichtigt wurden. Insgesamt ergab sich aus der Art und dem
Umfang der Untersuchung inklusive der Datenrecherche kein
Informationsdefizit.
Die Untersuchungsräume umfassen die in den Jahren 2011
und 2013 in NRW üblichen Untersuchungsräume. Nach dem
Leitfaden NRW sind für die meisten WEA-empfindlichen Arten Untersuchungsräume von 500 bis 1.000 m anzusetzen.
Lediglich für die Kornweihe und den Schwarzstorch ist ein
Untersuchungsraum von 3.000 m anzusetzen, sofern Hinweise auf ein Brutvorkommen in diesem Bereich vorliegen. Das
ist hier nicht der Fall.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auch für Rastvögel gilt nach Leitfaden meist ein Untersu-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
chungsraum von 1.000 m um geplanten WEA. Lediglich für
die Arten Zwergschwan, Singschwan und Nordische Gänse
wird ein Untersuchungsraum von 3.000 m vorgeschlagen,
sofern in diesem Raum Hinweise auf Schlafplätze der Arten
existieren. Das ist hier nicht der Fall.
Beschlussvorschlag
3.11
Im Zeitraum von zwei Jahren wurden lediglich 22 Begehungen durchgeführt. Dies bedeutet pro Beobachtungsjahr 11 Begehungen. Die
Beobachtungszeit beschränkte sich auf den Zeitraum 31.01. - 25.07. im
Jahr 2011 also lediglich knapp sechs Monate. Noch kürzer war die
Beobachtungszeit im Jahr 2013 und zwar lediglich vom 28.02.01.07.2013 also dementsprechend lediglich fünf Monate.
Noch unzureichender war die Anzahl der Nachtbegehungen. Hier wurden in zwei Jahren lediglich drei Nachtbegehungen durchgeführt.
Angesichts der Tatsache, dass in diesem Bereich sowohl der Uhu wie
auch andere Eulenvögel beheimatet sind, stellt dies einen völlig unzureichenden Zeitraum dar.
Auch hier ist zu rügen, dass in dem gesamten Gutachten keine Hinweise, wann die wenigen Untersuchungen bzw. Beobachtungen andauerten und zu welcher Uhrzeit diese erfolgten.
Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013
umfangreiche Untersuchungen durchgeführt und entsprachen in Untersuchungstiefe und -methodik der in den Untersuchungsjahren in Nordrhein-Westfalen üblichen Praxis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10
Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Insgesamt übertrifft der Untersuchungsumfang für Vögel in
die Vorgaben des Leitfadens deutlich. Die Untersuchungszeiträume entsprechen den im Leitfaden angegebenen Zeiträumen.
Die Datengrundlage wird als ausreichend erachtet, um zu
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
prüfen, ob von dem Vorhaben ein Verbotstatbestand des §
44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Beschlussvorschlag
Nachtbegehung wurden im Jahr 2011 in drei Nächten durch
das Büro ecoda, im Jahr 2013 in drei Nächten durch das Büro
ecoda und in drei Nächten durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung durchgeführt. Es wurden somit insgesamt neun Begehungen zu Eulen durchgeführt. Weiterhin
fließen auch Beobachtungen zu nachtaktiven Vogelarten ein,
die im Rahmen der Fledermausuntersuchung gewonnen
wurden.
3.12
Nichts anderes gilt für die Untersuchungen des Büros für Ökologie und
Landschaftsplanung Hartmut Fehr vom 16.12.2013 und 19.12.2013.
Beide Gutachten befassen sich ausschließlich mit dem Beobachtungsjahr 2013, das für entsprechende Beobachtungen nicht repräsentativ
ist.
Irreführend ist bereits der einleitende Satz unter Ziffer 4. Untersuchungsumfang und Untersuchungsmethodik. Hier wird behauptet,
dass zur Schaffung einer aktuellen Datengrundlage der Zeitraum von
Februar 2013 bis Dezember 2013 notwendig war. Aus der Begutachtung selbst ergibt sich jedoch, dass für die Erfassung der Brutvögel
lediglich sieben Geländetage von März bis Anfang August 2013 angesetzt waren und auch lediglich drei Geländetage zur Erfassung der
Eulen- und Spechtvögel. Unter Ziffer 4.1 "Untersuchungsmethodik
Avifauna" wird dann aufgezeigt, dass lediglich der Zeitraum vom
3.13
19.03. bis zum 01.08.2013 verwendet.
Der Gutachter gibt zwar an, dass zur Erfassung von Wechselbezügen
von windkraftsensiblen Großvögeln an vier Terminen das Projektumfeld bis ca. 3 km begutachtet wurde. Er betont aber, dass dies durch
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Steinkaul
Der in Punkt 4 einleitend dokumentierte Untersuchungszeitraum bezieht sich auf die Gesamtuntersuchung der Vögel und
Fledermäuse. Liest man den Passus aufmerksam, so kann hier
keine Irreführung entstehen.
Anzahl und Umfang der Begehungen entsprechen methodischen Standards und wurden mit der ULB des Kreises Düren
abgestimmt. Die ULB als Fachbehörde sah in der Art und dem
Umfang der Untersuchungen kein Defizit. Im Gutachten werden keine Behauptungen aufgestellt, sondern Tatsachen
erläutert. Großvögel sind ständig in Bewegung und haben
große Aktionsräume. Insofern ist es ein sehr geeignetes Mittel, den Untersuchungsraum zunächst langsam abzufahren,
bis es zu einer Sichtung kommt. Darauffolgend kann die Akti-
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.14
3.15
Anregung
,,Abfahren" des Gebiets erfolgte.
Ein Abfahren des Gebiets hat logischerweise zur Folge, dass es dem
Zufall überlassen bleibt, ob hier nun gerade Beobachtungen stattfinden können oder nicht. Dieses Abfahren der Untersuchungsfläche
stellt jedenfalls kein geeignetes Mittel für eine ordnungsgemäße Untersuchung dar.
Auch die Beobachtung der Rast- und Zugvögel ist unzureichend.
Laut Ziffer 3.1.2 "Rast- und Zugvögel" des avifaunistischen Fachgutachtens des Büros ecoda vom 01.07.2014 fanden Erfassung von Rast- und
Zugvögeln lediglich im Herbst 2010 mit acht Begehungen, im Frühjahr
2011 mit drei Begehungen sowie im Frühjahr 2013 mit zwei Begehungen und im Herbst 2013 mit sechs Begehungen statt.
Diese Anzahl der Rast- und Zugvögel Beobachtungen sind völlig unzureichend zur Bewertung einer Gefährdung i. S. d. § 44 Abs. 1
BNatSchG.
Zwar werden hier Angaben zu Temperatur- und Wetterlage abgegeben. Es fehlen aber Angaben zu den konkreten Beobachtungspunkten,
Angaben zur Uhrzeit und Angaben zur Dauer der Beobachtung.
Stellungnahme der Verwaltung
vität des Großvogels verfolgt und dokumentiert werden. Dies
hat nichts mit Zufall zu tun sondern mit praktischer Anwendung im Gelände.
Beschlussvorschlag
Lausbusch
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Der Leitfaden gibt eine Begehungsanzahl von 24 bis 26 Rastvogelbegehungen vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Zusammenfassend kann deshalb festgestellt werden, dass die Methodik in sämtlichen abgegebenen gutachterlichen Stellungnahmen unzureichend sind und deshalb sämtliche Gutachten in dieser Form kein
reelles Bild der tatsächlich vorhandenen Brut-, Rast- und Zugvögel
abgeben können. Schon gar nicht genügen diese Gutachten, um eine
Bewertung der Schädigungstatbestände nach § 44 Abs. 1 BNatSchG Bei den Kartierungen ergaben sich keine Hinweise auf eine
besondere Bedeutung des Untersuchungsraums für WEAvornehmen zu können.
empfindliche Rastvogelarten (nach Leitfaden sind das: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer und Nordische Wildgänse).
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
3.16
a. Zug- und Rastvogelbestand:
ln einer ersten Stellungnahme haben die Naturschutzverbände BUND
Stellungnahme der Verwaltung
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungszeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche
konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen
Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche
Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis
und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz in ihrer Stellungnahme vom 26.04.2014 auf folgende Wintergäste und Durchzügler
hingewiesen:
Braunkelchen, Kiebitz, Kornweihe, Merlin, Raufußbussard, Rohrweihe,
Steinschmätzer, Sumpfohreule, Wanderfalke und Wespenbussard.
3.17
In einer Stellungnahme hinsichtlich der sachlichen Teilflächennutzungsplanung im benachbarten Stadtgebiet Nideggen hat der NABU im
dortigen Planverfahren den geplanten Bau von Windenergieanlagen
aus naturschutzfachlicher Sicht grundlegend abgelehnt. Positiv zu
bewerten an der ecoda-Studie vom 01.07.2014 (avifaunistisches Fachgutachten) ab Ziffer 3.2.2.2 ist, dass mit Ausnahme des offensichtlich
vernachlässigten Wespenbussards die von den Naturschutzverbänden
benannten Vögel auch vorgefunden wurden.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
3.18
Insbesondere der Rotmilan wurde an den wenigen Überprüfungstagen
mehrfach und vielfach gesichtet. Zu Tabelle 3.10 ist allerdings anzumerken, dass ein Flug des Rotmilans meist unter 20 m keinen „Dauerzustand" darstellt.
Selbst Experten sollte es nicht unbekannt sein, dass Rotmilane grundsätzlich unter Ausnutzung der Thermik enorme Höhen erreichen, um
dann im Sinkflug/Suchflug Flächen abzusuchen.
Es dürfte fachlich unbestritten sein, dass der Rotmilan gerade die
Höhenbereiche, in denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen be-
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im
Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5
auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der
allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in
besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzun-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
finden, stark frequentiert.
Hier glaubhaft vorzutragen, der Rotmilan fliege ständig unter 20 m
Höhe ist unglaubwürdig und fachlich unbegründet.
Auch die Fortsetzung der Tabelle 3.10 auf Seite 76, wo dann Höhen
bis max. 80 m angegeben werden, widerspricht jeglicher Praxis.
Hier liegt der Verdacht nahe, dass bewusst Beobachtungen in Rotorhöhe nicht aufgezeichnet wurden. Für das Jahr 2013 (Seite 77) wird
festgestellt, dass im Jahr 2013 Rotmilane bei den Beobachtungen zu
den Rastvögeln deutlich seltener in Erscheinung getreten sind als in
den Untersuchungen im Jahr 2010/2011.
Dies ist auch weiter nicht verwunderlich aus den oben besagten
schlechten Witterungsverhältnissen im Jahr 2013, was dem Gutachter
sicherlich bekannt ist, im Gutachten aber nirgendwo Niederschlag
gefunden hat. Tatsache ist, dass auch hinsichtlich Rast- und Zugvögeln
der Rotmilan präsent ist und hier auch ein erhöhtes signifikantes Tötungsrisiko besteht.
Es liegen zwar nur unzureichende Beobachtungen durch den Gutachter vor.
Dennoch zeigt die Karte 3.8 Seite 83 der Begutachtung eindeutig, dass
Rotmilane intensiv das gesamte Planungsgebiet der Potenzialfläche E
nutzen. Eine massive Nutzung zeigt sich innerhalb der gesamten Fläche
der Potenzialfläche.
Nachdem beim Rotmilan die Flughöhen unter 80 m "gedrückt wurden", fällt bei den Kranichen auf, dass die Flughöhen nun plötzlich alle
über200m liegen (also knapp oberhalb der Windkraftanlagen).
Hier stellt sich nun die interessante Frage, wie ein Beobachter die
tatsächlich festgestellte Höhe konkret beurteilen will und beurteilen
kann. Windkraftanlagen besitzen eine Höhe von 200m. Eine Einschätzung plus minus 20 m ist mit bloßem Auge nicht möglich. Dies gilt
insbesondere dann, wenn keine höhenvergleichbaren Elemente in der
Landschaft vorhanden sind.
Stellungnahme der Verwaltung
gen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Beschlussvorschlag
Die Aussage, dass Rotmilane gerade die Höhenbereiche, in
denen sich die Rotoren der Windkraftanlagen befinden, stark
frequentiert, ist zumindest irreführend.
So stellten Mammen et al. (2013) fest, dass ca. 72 % der Aufenthaltszeit von Rotmilanen auf Höhen bis 50 m entfallen.
Bergen et al. (2012) registrierten ca. 78 % aller Flugbewegungen unter 60 m. Demnach halten sich Rotmilane den Großteil
der Zeit unterhalb der von den Rotoren moderner WEA überstrichenen Höhenschicht auf.
In den Tabellen 3.7 und 3.10 werden die im Rahmen der
Felderhebung ermittelten Daten dargestellt. Insgesamt wurden Rotmilane - insbesondere zur Rast - und Zugzeit - vermehrt bei niedrigen Suchflügen festgestellt. Im Übrigen wird
weder in Tabelle 3.7. noch in Tabelle 3.10 dargestellt, dass
sich Rotmilane ständig unter 20 m bzw. 80 m aufhalten (in
den Tabellen 3.7 wurden in 4 von 15 Beobachtungen Flüge
bis 100 m bzw. 200 m dargestellt. Das entspricht ca. 26 % der
Beobachtungen).
Das steht auch im Einklang mit Beobachtungen in umfangreichen Studien zum Flugverhalten der Art (s. o.).
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v. a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Bruten oder Verhalten, die im
Zusammenhang mit der Brut / Balz stehen wurden im Untersuchungsraum nicht festgestellt.
Rotmilane wurden im Untersuchungsraum „Lausbusch“ regelmäßig beobachtet, jedoch handelte es sich dabei - wie im
Gutachten dargestellt - nicht um intensive und langanhalSeite 45
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3.19
Anregung
Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass der gesamte Kranichzug im Gefahrenbereich der Windkraftanlagen verläuft.
Selbst die Anzahl der gesichteten Exemplare (bis zu 600 Kraniche)
deutet nicht von einer mittleren Nutzung, sondern von einer konkreten hohen Nutzung des Luftraums durch die Kraniche im besagten
Gebiet hin.
Auch hier wird zu Gunsten der Windkraftanlagen versucht, den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belang darzustellen.
Insbesondere zu den Zeiten erhöhten Vogelzugaufkommens Oktober/November und März/April hätten massive Überwachungen und
Beobachtungen stattfinden müssen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Tatsache, dass 2/3 des Vogelzugs nachts stattfindet. Es ist zwingend erforderlich, den Vogelzug von
Sonnenaufgang an mindestens vier Stunden zu erfassen (Maßgabe
Vogelschutzwarte Frankfurt). Zur Mittagszeit finden so gut wie keine
Flugbewegungen statt. Erst am späten Nachmittag ist wieder mit Vogelzug zu rechnen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Aufzeichnungen - soweit überhaupt vorhanden - unvollständig und deshalb auch nicht hinsichtlich der Beurteilung des Vogelzugs repräsentativ sind.
Von Aufzeichnungen zur Nachtzeit bzw. Ermittlungen von Vogelrouten
und dergleichen der Zugvögel ist nirgendswo die Rede. Dementsprechend wird aus den oben genannten Gründen gefordert, das Zugvogelverhalten durch einen unabhängigen Sachverständigen konkret
erfassen zu lassen.
Stellungnahme der Verwaltung
tende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem
Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Steinkaul
Im Gebiet Steinkaul wurde der Rotmilan nur als gelegentlicher Durchzügler erfasst. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko konnte auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
Lausbusch
Die möglichen Auswirkungen der geplanten WEA auf den
Kranichzug werden in der artspezifischen Konfliktanalyse in
Kapitel 5 detailliert dargestellt. Kraniche ziehen bei günstigen
Bedingungen im Allgemeinen in größeren Höhen von 300 bis
500 m oder sogar höher durch das Binnenland ziehen.
Im Gegensatz zur Aussage in der Stellungnahme werden im
Übrigen bei 4 der 16 Kranich-Beobachtungen Flughöhen von
unter 50 bis 150 bzw. 100 bis 200 m angegeben.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Laut Leitfaden gilt der Kranich nicht als kollisionsgefährdet.
Die WEA-Empfindlichkeit begründet sich aufgrund eines
Meideverhaltens als Brut- bzw. Rastvogel. Bruten bzw. rastende Kraniche wurden im Umfeld der geplanten WEA nicht
festgestellt.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG wird demnach nicht
erwartet.
Darüber hinaus ist laut Leitfaden „Eine gesonderte Erfassung
des allgemeinen Vogelzug-Geschehens […] nicht erforderlich.“
Steinkaul
Im Rahmen der Untersuchungen konnte nur in geringem
Maße Kranichzug festgestellt werden, wenngleich klar ist,
dass der gesamte Naturraum zur Zugzeit genutzt wird. Die
örtliche Situation mit der gegebenen Topographie führt nicht
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
zu einer kanalisierenden, zugverdichtenden Wirkung, die
Kraniche zwangsläufig über die Projektfläche leitet. Auch gibt
es keine Anstiege, die Kraniche dazu zwingen, einen Höhenzug zu überwinden. Zuggeschehen findet vielmehr hier auf
breiter Front statt. Aufgrund der örtlichen Situation ist daher
keine erhöhte Schlaggefährdung gegeben. In diesem Sinne ist
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko am hiesigen Standort
nicht anzunehmen.
Beschlussvorschlag
3.20
b. Brutvögel:
Die mangelhafte Methodik und insbesondere die viel zu kurz angesetzten Beobachtungszeiten, die bereits in der Erörterung zu den Zug- und
Rastvögeln vorgetragen wurde, setzt sich auch im Bereich der Verurteilung der in den beiden Potenzialflächen vorhandenen Brutvögel
fort.
Auch dies betrifft hier die sämtlichen vorliegenden und oben genannten Begutachtungen.
Lausbusch
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro
ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln
vor. Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (6 bis 10 Begehungen,
ggfs.
zusätzliche
1-3
Dämmerungs/Nachtbegehungen für die Erfassung nachtaktiver Arten (Uhu, Sumpfohreule, Wachtelkönig und Ziegenmelker) deutlich.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Steinkaul
Mit Hilfe der im Gebiet Steinkaul nach zum Untersuchungs-
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Nr.
Anregung
3.21
Auch zu der Problematik der Brutvögel wurde anlässlich einer Stellungnahme zum sachlichen Teilflächennutzungsplan Windenergie im
Stadtgebiet Nideggen bereits ausgeführt. Auch dort lehnte der NABU
Kreisverband Düren in seiner Stellungnahme vom 5.9.2013 eine mögliche Nutzung dieses Gebietes für Windenergie ab.
Nach Ansicht des NABU handelte sich im gesamten Bereich Nideggen/Berg/Kreuzau um ein artenschutzrechtlich sehr attraktives Brut-,
Habitat- und Überfluggebiet.
3.22
Auch dort wurden Raumnutzungsanalysen bereits gefordert.
Seitens des NABU Kreisverband Düren eignet sich das gegenständliche
Gebiet durch die Übergangslage zwischen zwei naturräumlichen
Haupteinheiten - der Westeifer und niederrheinischer Bucht mit steilen Talräumen mit den Buntsandsteinfelsen und durch rückschreitende Erosion entstandene, meist bewaldete Kerbtäler und Quellgebiete
von Bächen, entwässernden Bächen und einer ausgeprägten kleinstrukturierten und heckenreichen Kulturlandschaft mit größeren Grünlandanteilen ideal als Horst- und Habitatgebiet vieler Vogelarten und
insbesondere auch der Greifvögel. Gleiches gilt für die vorhandenen
Waldrandkulissen mit vorgelagerten Ackerlandschaften. Diese bilden
ideale Voraussetzungen für horstende und jagende Greifvögel.
3.23
ln der nunmehr hier vorliegenden Stellungnahme des BUND, des NABU und des Arbeitskreises Fledermausschutz vom 26.4.2014 wird un-
Stellungnahme der Verwaltung
zeitpunkt geltenden methodischen Standards durchgeführten
Untersuchungen sowie der ergänzenden Datenrecherche
konnte ein umfassendes und reales Bild vom faunistischen
Bestand gewonnen werden, der eine artenschutzrechtliche
Beurteilung gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG erlaubt. Es entstanden keine Informationsdefizite.
Lausbusch
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten
ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Steinkaul
Die genannten Arten wurden hinreichend in der Artenschutz-
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Nr.
Anregung
ter Ziffer 3.2.1 (Vögel) auf die hier vorhandenen Brutvögel Baumfalke,
Feldlerche, Mäusebussard, Rotmilan, Turmfalke, Waldohreule sowie
den Wespenbussard neben anderen vorhandenen Vogelarten hingewiesen.
3.24
Die Naturschutzverbände verweisen ferner auf zahlreiche Beobachtungen von Rotmilan und Wespenbussard und schließen hieraus aktuellen Brutverdacht Insbesondere für den Rotmilan wird eine Raumnutzungsanalyse gefordert.
3.25
3.26
Stellungnahme der Verwaltung
prüfung betrachtet. Der Wespenbussard zählt allerdings nicht
zu den windkraftsensiblen Arten, für die gemäß Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ eine Erfüllung von Verbotstatbeständen durch
betriebsbedingte Wirkungen anzunehmen ist.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der
Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass
die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Besonders weisen die Naturschutzverbände darauf hin, dass die Potenzialfläche E sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allem
im Rurtal bekannten Uhu-Brutplätzen befindet, wobei der nächste
Brutplatz nur ca. 2,5 km entfernt liegt.
Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aus der Stellungnahme ist wie folgt zu zitieren:
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
,,Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemet- diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstlie-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
rischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass
die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, Dalbeck, 2003).
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchfflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon
auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können
(Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die
östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen.
Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass
Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen.
Stellungnahme der Verwaltung
genden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Beschlussvorschlag
Derzeit liegen keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an
Der Rat schließt sich der Stellung-
Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten
Windkraftanlagen im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Die geplanten
Windkraftanlagen führen durch ihre Nähe zu besonders bevorzugten
UhuNahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in
den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko."
3.27
Diesen fachkundigen Ausführungen der Naturschutzverbande ist
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.28
Anregung
nichts hinzuzufügen. Dementsprechend liegt hier eindeutig ein signifikantes Risiko i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG vor, das unweigerlich als
öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB sowohl einer
Planung als auch einer Genehmigung von Windkraftanlagen entgegensteht.
Weiter weisten die Naturschutzverbände auf die Präsenz von Waldohreulen und Waldkauzen hin, die in kleinen Waldgebieten nördlich
und südlich der L 33 brüten.
Auch hier stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat für diese beiden Eulenarten dar. Nach Ansicht der Verbände ist es
wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und
herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Insoweit wird
auch auf die Ausführungen der Naturschutzverbände verwiesen.
3.29
Festgestellt wurden ferner Wanderfalke und Baumfalke vor allem aber
das mannigfache Vorkommen der Rotmilane und auch des Wespenbussards. Beide Vogelarten gelten als besondere Schlagopfer von
Windkraftanlagen.
Wie sich bei den Nachforschungen im Raum Nideggen/Berg ergeben
hat, horsten im oder in der Nähe der beiden hier gegenständlichen
Potenzialflächen mehrere Brutpaare der jeweiligen Arten. Sicher ist
aber, dass die hier gegenständlichen Potenzialflächen D und E als
Jagdgebiet ausgiebig von diesen Arten genutzt werden. Selbst die
unzureichenden Begutachtungen, die im Rahmen der zweiten Auslegung veröffentlicht wurden, beziehen sich auf diese Vogelarten und
bestätigen insbesondere für den Rotmilan eine häufige Frequentierung des Raumes.
Stellungnahme der Verwaltung
den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
vorliegen könnte.
Somit liegt auch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko vor.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung
eines bau- bzw. anlagenbedingten Verbotstatbestandes nach
§ 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich.
Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung
als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minde-rungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für die
Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan und Wanderfalke:
1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als
WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine
Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Da in diesem Planverfahren viel zu wenige Beobachtungen stattfanden und insbesondere auch das Jahr 2013 maßgeblich zur Beurteilung herangezogen wurde, erschließen sich zur Begutachtung
und zur Bewertung des signifikanten Tötungsrisikos nur unzureichende Gesamtbilder. Andererseits lässt sich aus diesen wenigen
Beobachtungen auf eine hohe Frequentierung des Bereichs schließen. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, nachdem Rotmilane
und auch Wespenbussarde regelmäßig Jagdgebiete in einer Entfernung bis zu 6.000 m aufsuchen, um dort intensiv zu jagen.
ln Einzelfällen kann sich diese Reichweile auch bis zu 10.000 m ausdehnen. Maßgeblich ist das entsprechende Nahrungsangebot und
die Struktur der Landschaft. Selbst die Beobachtungen der beiden
Gutachterbüros weisen hierauf hin.
Stellungnahme der Verwaltung
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen (s. o.).
Beschlussvorschlag
Zum Wanderfalken
Vom Wanderfalken liegt vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung eine Zugzeitbeobachtung vor. Das Büro ecoda
stellte die Art bei den umfangreichen Kartierungen in den
Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum um die geplanten WEA in Lausbusch nicht fest. Brutvorkommen werden für
das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAGVSW (2007) sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als
seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen der Untersuchungsgebiete ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund
der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der
Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Zum Baumfalken
Steinkaul
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in
den Flächen Steinkaul als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf
eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei
der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die
Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern
zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des BaumfalSeite 52
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.30
3.31
3.32
Anregung
Das Habitatgebiet des Uhus beträgt sogar bis zu 10 km und darüber.
Habitatgebiete sind deshalb großräumig zu betrachten und nicht auf
den engeren Horststandort einzugrenzen.
Mit den Naturschutzverbänden (Stellungnahme vom 26.04.2014 zu
den "Windenergieanlagen Steinkaul") ist auf den neuen Leitfaden des
Landes NordrheinWestfalen (Leitfaden: Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) zu verweisen.
Auf Seite 41 wird auf die Bedeutung der "Drover Heide" und das Vogelschutzgebiet "Buntsandsteinfelsen im Rurtal" als Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten wie Rotmilan, Uhu,
Schwarzstorch, Schwarzmilan, Wanderfalken sowie Baumfalke und
Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft hingewiesen.
ln keinem der Gutachten ist verzeichnet, dass im Jahr 2011 ein Baumfalkenpaar erfolgreich im Mast unmittelbar neben dem Biesberg gebrütet hat. Gerügt wird in dieser Stellungnahme auch die Vernachläs-
Stellungnahme der Verwaltung
ken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen
der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Lausbusch
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA in der Fläche
Lausbusch trat die Art nur sehr selten auf. Hinweise auf eine
Brut im oder eine regelmäßige Nutzung des Untersuchungsraums in den Jahren 2011 oder 2013 ergaben sich nicht.
Ein Verstoß gegen den § 44 Abs. 1 BNatSchG wird vor diesem
Hintergrund nicht erwartet.
Nach dem Leitfaden des LANUV beträgt der Radius des Untersuchungsgebietes um die geplante WEA für vertiefende
Prüfung 1.000 m.
In den Untersuchungsräumen um die Flächen Steinkaul und
Lausbusch wurde detailliert geprüft, ob von den WEA ein
Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden könnte.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Baumfalke
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die geplanten WEA in
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
sigung des Mäusebussards, der ebenfalls unter die Vogelschutzrichtlinie fällt und gleich dem Turmfalken aufgrund höherer Population einfach unberücksichtigt bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung
den Flächen Steinkaul oder Lausbusch als Brutvogel festgestellt werden.
Es gab im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf
eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines nahe bei
der Fläche Steinkaul liegenden Hochspannungsmastes. Die
Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern
zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend
geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m zwischen
der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der
Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bauund anlagenbedingte Auswirkungen.
3.33
Weiter halten die Naturschutzverbände die Brut des Schwarzstorchs
im besagten Gebiet nicht für ausgeschlossen. Nachgewiesen sind aber
entsprechende Flüge des Schwarzstorchs in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und andere Stellen. Die Windkraftanlagen liegen damit im Flugkorridor zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorchs. Dadurch entsteht ein entsprechendes Tötungsrisiko für diese Vogelart.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) gehört der Mäusebussard und der Turmfalke nicht zu
den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Arten dargestellt, dass artenschutzrechtliche
Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen
(u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA
grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten oder eine intensive Nutzung von
Flächen der Art im relevanten Umfeld der Flächen Lausbusch
oder Steinkaul.
Nach Leitfaden gehört die Art nicht zu den kollisionsgefährdeten Arten. Eine signifikante Erhöhung des Kollisionsrisikos ist -
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
3.34
Auch in dieser Stellungnahme verweisen die drei Naturschutzverbände auf die Frequentierung beider Potenzialflächen durch die fünf jagenden Uhupaare. Die geplanten Windkraftflächen im Bereich Lausbusch und Steinkaul liegen im Flugkorridor zwischen den besagten
Nahrungsräumen und den Brutplätzen/Revierzentren in den Felsen im
Rurtal und insbesondere in absoluter Nähe zu besonders bevorzugten
Uhu-Nahrungsräumen.
Auch hieraus resultiert ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko.
3.35
Absolut nicht nachvollziehbar sind die Ausführungen des Büros ecoda
im sogenannten avifaunistischen Fachgutachten vom 01.07.2014 auf
Seite 122 hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos für Rotmilane
wo zu lesen steht:
„Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch im
Stellungnahme der Verwaltung
auch unter der Tatsache, dass bisher erst ein vermutlich an
einer WEA kollidiertes Individuum festgestellt wurde - daraus
nicht ableitbar.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse im Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der guten fachlichen Praxis üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei - anders als es
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
Durchzugs-/Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb der Rotorunterkante moderner Windkraftanlagen. Zusammenfassend wird das
Kollisionsrisiko für Rotmilane als gering eingeschätzt. " Derartige
Schlussfolgerungen stehen im Gegensatz zu sämtlichen wissenschaftlichen Erkenntnissen über die Gefährdung des Rotmilans und
dessen Flugverhalten.
Diese unqualifizierten Äußerungen in einem Fachgutachten führen
letztlich zur Unverwertbarkeit der Begutachtung, so dass hier die Einholung eines erneuten Gutachtens angezeigt ist, wobei dann die korrekte Methodik sowie eine umfassende Raumanalyse eines unabhängigen Sachverständigen zwingend erforderlich ist.
Stellungnahme der Verwaltung
das leider nur verkürzt dargestellte Zitat suggeriert - nicht
allein auf der Beobachtung der Flughöhen, sondern auf einer
Vielzahl von Faktoren, die bei der Konfliktanalyse für den
Rotmilan genannt werden. Die Beobachtung der Flughöhen
stellt dabei lediglich einen zu betrachtender Faktor dar:
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m
kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht
festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten
WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein
(s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch
im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb
der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane
nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
Beschlussvorschlag
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3.36
3.37
3.38
Anregung
Ebenso hilflos erscheinen hier die aufgezeigten Maßnahmen, "um
nach Inbetriebnahme Rotmilane nicht in die Nähe der Windkraftanlagen zu locken“ wie die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie
möglich für Kleinsäuger und Rotmilane sein, die Mastfuß-Umgebung
sollte so klein wie möglich sein, die Mastfußbrache sollte nicht gemäht
oder umgebrochen werden.
All diese „Maßnahmen" sollen also Rotmilane von ihrem angestammten Jagdhabitat abhalten?
Es bedarf hier wohl keiner besonderer Kenntnisse, um festzustellen,
dass diese Maßnahmen noch nicht im geringsten geeignet sind, das
signifikante Tötungsrisiko für Rotmilane und andere Greifvögel auch
nur im geringsten zu vermindern:
Die bisherigen Äußerungen der Gutachter erwecken den Anschein,
dass hier zumindest zunächst auf Brutplätze abgestellt wird und die
Habitat- und Überfluggebiete zweitrangig oder gar nicht behandelt
werden.
Es dürfte aber unstreitig sein, dass auch die Habitate und Überfluggebiete ebenso den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen wie
festgestellte Brutplätze. Für die spezielle Art Rotmilan hat dies erst
kürzlich der hessische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung
festgestellt, die bundesweit Beachtung fand. Aus dem Leitsatz ist wie
folgt zu zitieren:
„Neben dem Ausschlussbereich von 1000 m um einen Rotmilanhorst
kann auch ein Nahrungshabitat für mehrere Rotmilanpaare im Prüfbereich von 6000 m um das Vorhaben zu einem signifikant erhöhten
Stellungnahme der Verwaltung
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich
sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu
vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann
2007).“
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen
wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im
Leitfaden
als
geeignete
Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu
vermindern.
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
Die Prognose des Kollisionsrisikos basiert dabei nicht allein
auf den Abständen zu Brutplätzen, sondern auf der Raumnutzung der Art im Untersuchungsraum. Wenn die Argumentation nur auf den Brutplatz abgestellt gewesen wäre, wäre eine
detaillierte Konfliktanalyse nicht erfolgt, da sich keine Brutplätze im Untersuchungsraum befinden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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3.39
3.40
3.41
3.42
3.43
Anregung
Tötungsrisiko i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG und damit zum Ausschluss der Genehmigung für Windenergieanlagen führen."
Anlage: Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
17.12.2013, Aktenzeichen 9 A 1540/12. Z - als Anlage 8
Die oben vorgelegten Unterlagen belegen eindeutig die Nutzung des
gesamten Gebietes durch den Rotmilan und zwar in erheblichem Umfang. Die Untersuchungen hinsichtlich des signifikanten Tötungsrisikos
i. S. d. § 44 Abs. 1 BNatSchG kann sich deshalb nicht auf den Horst
allein beschränken, sondern ist zwingend auch auf Habitat- und Überfluggebiete zu erweitern.
Entsprechend sind die Träger öffentlicher Belange auch aufzufordern,
die jeweiligen Stellungnahmen nicht nur auf die Horste zu beschränken, sondern eine vollumfängliche Prüfung und zwar der jeweiligen
erweiterten Prüfflächen vorzunehmen.
Es bedarf keiner besonderen Fachkunde um festzustellen, dass Rotmilane grundsätzlich weite und großflächige Habitatgebiete systematisch
im Suchflug überqueren und absuchen. Rotmilane halten sich hier
nicht an strenge Flugrouten, wie dies aus der zivilen Luftfahrt bekannt
ist; sondern queren die zu überwindenden Gebiete individuell.
Auch lässt sich ein Habitatgebiet nicht grundstücksscharf abgrenzen.
Tatsache ist, dass im Bereich der geplanten Windkraftanlagen mehrere
Habitatgebiete dieser geschätzten Vogelarten vorzufinden sind, die
auch großflächig vom Rotmilan besucht werden.
Die geplanten Potenzialflächen D und E sind mit dem gebotenen
Schutz der Art Rotmilan (Milvus milvus) im Einwirkungsbereich der
beiden gegenständlichen Konzentrationsflächen zur Nutzung der
Windenergie nicht zu vereinbaren. Dies gilt aber nicht nur für den
Rotmilan, sondern für alle genannten geschützten Vogelarten.
Äußerst befremdlich ist der Umgang mit der geschützten Vogelart und
§ 44 BlmSchG durch bisherige Beurteilungen. Immerhin handelt es sich
hier um eine strafbewehrte Norm. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
BNatSchG umfasst der Artenschutz den Schutz der Tiere und Pflanzen
Stellungnahme der Verwaltung
Dem ist aber gerade nicht so, denn es wurden sämtliche
Überflüge und Verhaltensweisen in der Konfliktanalyse berücksichtigt (s. o.).
Beschlussvorschlag
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist
die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am
größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem
Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auszuschließen war.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs.
1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Untersuchungsumfang, Methodik und Bewertung der Daten
entsprachen dabei der gängigen Praxis (s. o.). Ein befremdlicher Umgang ist nicht zu erkennen.
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3.44
3.45
Anregung
und ihre Lebensgemeinschaften vor Beeinträchtigungen durch den
Menschen und den Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wild lebender Tier- und Pflanzenarten
sowie der Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen, wobei
die Länder gem. § 39 Abs. 5 S. 3 BNatSchG Vorschriften über den
Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen erlassen.
Der Rotmilan (Milvus milvus - Anh. I EG-VSRL, streng geschützte Art
nach § 44 Abs. 1 und 2 BNatSchG i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG, RL
D V, RL NI 2, ist eine europäische Vogelart i. S. d. Art. 1 Abs. 1 und 2
der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom
02.04.1979 aber die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten
(79/409/EWG) - Vogelschutz-Richtlinie (VRL), wie bereits oben beschrieben. Er ist unter Nr. 45 im Anhang I zur Vogelschutz-Richtlinie
aufgeführt, was zur Folge hat, dass auf diese Art besondere Schutzmaßnahmen hinsichtlich ihrer Lebensräume anzuwenden sind, um ihr
Überleben und ihre Vermehrung in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen (Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL). Insoweit sind zwar insbesondere die für
die Erhaltung der Art zahlen- und flächenmäßig geeigneten Gebiete zu
Schutzgebieten zu erklären (Art. 4 Abs. 1 S. 4 VRL) und dort Maßnahmen i. S. v. Art. 4 Abs. 4 S. 1 VRL zu treffen. Die Mitgliedsstaaten haben
sich aber auch außerhalb der Schutzgebiete zu bemühen, die Verschmutzung oder Beeinträchtigung der Lebensräume der Arten i. S. d.
Art. 4 Abs. 1 S. 1 VRL zu vermeiden (Art. 4 Abs. 4 S. 2 VRL). ln einem
übergeordneten Sinne ist für die europäischen Vogelarten eine ausreichende Vielfalt und Flächengröße der Lebensräume zu erhalten oder
wiederherzustellen, wozu insbesondere auch die Pflege und ökologisch richtige Gestaltung der Lebensräume in- und außerhalb von
Schutzgebieten gehört (Art. 3 Abs. 1 und 2 b VRL).
Die Notwendigkeit des Artenschutzes für den Rotmilan aber auch für
den Baumfalken, den Wespenbussard, den Schwarzstorch, die Weihenarten, die Eulen, Kauze und den Uhu leitet sich insbesondere auch
daraus ab, dass diese Arten im Anhang II des Washingtoner Artenschutzübereinkommens vom 03.03.1973 aufgeführt sind. Dort sind
Arten erfasst, die zwar nicht unmittelbar vom Aussterben bedroht
sind, aber ohne eine strikte Regulierung des Handels mit ihnen be-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.46
3.47
Anregung
droht sein könnten. Dem Übereinkommen hat die Bundesrepublik
Deutschland durch Gesetz vom 22.05.1975 (BGBI. II S. 773) zugestimmt. Außerdem ist die Art Rotmilan auf Grund entsprechender
Entschließungen der Europäischen Gemeinschaften auch in den Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/79 des Rates vom 09.12.1996
über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgenommen worden. Demzufolge handelt es sich bei dem Rotmilan gleichzeitig um eine besonders
geschützte Art i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 7 BNatSchG. Wie oben bereits
dargelegt, erschöpft sich der im Bundes- und im Landesnaturschutzgesetz angelegte Schutz dieser Art nicht in einer strikten Beschränkung
des Handels mit den Tieren, sondern erstreckt sich insbesondere auch
auf den Schutz ihrer Lebensräume und -bedingungen in und außerhalb
von für sie festgesetzten oder faktischen Schutzgebieten. Sollten die
nationalen Regelungen, insbesondere §§ 41 Abs. 1 und 42 BNatSchG
(a.F.) bzw. § 44 BNatSchG (n.F.) und die Regelungen des Landesnaturschutzgesetzes insoweit ungenügend sein, ist die Gewährung eines
ausreichenden Artenschutzes über eine direkte Anwendung der Vogelschutzrichtlinie sicherzustellen.
Die dergestalt abzuleitende Notwendigkeit des Lebensraumschutzes
für den Rotmilan, den Uhu und die weiteren festgestellten Vogelarten
erreicht im Bereich der beiden Vorrangflächen eine so große Intensität, dass der öffentliche Belang des Artenschutzes, hier der im Außenbereich gem. § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BauGB bevorzugt zulässigen Windkraftanlagen entgegenstehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bei der Anwendung von § 35 Abs. 1 BauGB bedarf es einer nachvoll-
Eine Abwägung hat stattgefunden. In die Abwägung wurden
Der Rat schließt sich der Stellung-
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3.48
3.49
3.50
Anregung
ziehenden Abwägung. Dort sind die öffentlichen Belange je nach ihrem Gewicht und dem Grad ihrer nachteiligen Betroffenheit einerseits
und das Kraft der gesetzlichen Privilegierung gesteigert durchsatzungsfähige Interesse an der Verwirklichung der Windkraftanlagen andererseits einander gegenüberzustellen und es ist eine zweiseitige Interessenbewertung vorzunehmen.
vgl. BVerwG, U. v. 27.01.2005, NVwZ 2005, 578 unter Hinweis u. a. auf
die Urteile vom 25.10.1967, BVerwGE 28, 148, 151 und vom
17.07.2001, NVwZ 2002, 476, 477.
Die auf diese Weise vorzunehmende Prüfung und Abwägung führt in
vorliegendem Fall zu dem Ergebnis, dass dem öffentlichen Belang des
Artenschutzes für den Rotmilan, den Uhu und den anderen festgestellten Arten der Vorrang gegenüber dem Vorhaben der Investoren und
der Regionalplanung einzuräumen ist.
Stellungnahme der Verwaltung
alle öffentlichen und privaten Belange eingestellt. Gemäß § 1
Abs. 7 BauGB wurden die Belange untereinander und gegeneinander gerecht abgewogen.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bei der Abwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass die Bundesrepublik
Deutschland und das Land Nordrhein-Westfalen für die Erhaltung der
Art Rotmilan eine besondere Verantwortung tragen. Der Rotmilan ist
eine rein europäische Art, von deren Gesamtbestand etwa 60 % in
Deutschland als Brutvögel lebt. Global gesehen ist der Rotmilan eine
seltene und gefährdete Art, deren Hauptbestand in Deutschland beheimatet ist. Diese Art zu erhalten ist folglich von weltweitem Interesse und nicht nur auf landesweiter oder auch nationaler oder europäischer Ebene von Bedeutung.
Von wesentlicher Bedeutung ist, dass Windkraftanlagen für die Art
Rotmilan ein wesentliches Gefahrenpotential darstellen. Der Rotmilan
Lausbusch
Die artspezifische Empfindlichkeit des Rotmilans wird im
Gutachten in der artspezifischen Konfliktanalyse in Kapitel 5
auf über drei Seiten detailliert dargestellt. Zudem wird in der
allgemeinen Darstellung des Wirkpotenzials (Kapitel 4) in
besonderem Maße auf den Rotmilan eingegangen. Die artspezifische Empfindlichkeit wird dabei anhand der neusten
wissenschaftlichen Erkenntnisse dargestellt. Dabei wird insbesondere darauf eingegangen unter welchen Voraussetzungen die Kollisionsgefährdung für Rotmilane erhöht sein könnte.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
ist nach einer Untersuchung des Umweltamtes Brandenburg bereits
aus dem Jahre 2004 die Vogelart mit den meisten Verlusten durch
Windkraftanlagen. Besonders gravierend ist dabei, dass hiervon gerade brütende oder mit der Aufzucht von Jungvögeln beschäftigte Tiere
betroffen sind, so dass meist auch die Brut verloren ist. Auch in der
Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage von Abgeordneten und Fraktion der FDP zur Gefährdung heimischer Greifvogel- und
Fledermausarten durch Windkraftanlagen BT-Drucksache 1515188
vom 30.03.2005 wird ausgeführt, dass die Anzahl der von Windkraftanlagen getöteten Rotmilane in Relation zur Häufigkeit der Art vergleichsweise hoch und relativ höher als die Opferzahlen anderer Greifvögel sei, so dass insofern von einem besonderen Risiko für die Art
gesprochen werden könne.
Allgemein bekannt und anerkannt ist, dass Rotmilane kein oder nur ein
gering ausgeprägtes Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen
haben. Sie nähern sich ihnen vor allem während der Nahrungsflüge zur
Brutzeit an. Die Flugradien des Rotmilans überschneiden sich insbesondere bei den Nahrungsflügen, die regelmäßig auch über Strecken
von mehreren Kilometern führen. Des Weiteren erhöht die Neigung
der Tiere, bei entsprechendem Nahrungsangebot größere Ansammlungen zu bilden, die Gefahr der Kollision mit den Windenergieanlagen
noch insoweit, als in einem ungünstigen Falle sogar mehrere Vögel in
den Anlagen kollidieren können.
Nach alldem besteht mithin die Gefahr, dass insbesondere erwachsene
Rotmilane während der Brutzeit auf Nahrungsflügen in dem umstrittenen Bereich zu Tode kommen. Schon der Verlust einzelner erwachsener Rotmilane während der Brutzeit bleibt indessen nicht ohne Auswirkung auf den Fortbestand der lokalen Gesamtpopulation dieser
seltenen Vogelart. Mag auch dadurch allein das Überleben der Art in
dem betroffenen Landschaftsraum noch nicht in Frage gestellt sein, so
liegt darin doch zweifellos eine qualitative Einschränkung des Lebensraums dieser Tiere. Trotz der Vielfalt ähnlicher oder anderweitiger
Einschränkungen, die insoweit landesweit zu verzeichnen sind, weist
der betroffene Landschaftsraum für die Art des Rotmilans offensichtlich eine hohe Qualitat aus. Sie könnte sonst dort nicht in der nur landes- sondern auch bundesweit bemerkenswerten Dichte vorkommen,
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die artspezifische Empfindlichkeit - insbesondere das Kollisionsrisiko - wird in der Konfliktanalyse in Kapitel 5 des Gutachtens detailliert dargestellt und - wie in der fachlichen Praxis
üblich - mit Hilfe der im Feld gewonnenen Beobachtungsdaten standortspezifisch bewertet.
„Im Jahr 2011 und 2013 wurde im Umkreis von bis zu 2.000 m
kein Brutvorkommen von Rotmilanen ermittelt. Die Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) von 1.000 m wird
somit eingehalten.
Den offenen landwirtschaftlichen Nutzflächen im UR1000 wurde zur Brutzeit eine durchschnittliche und zur Rastzeit eine
durchschnittliche bis besondere Bedeutung als Jagdraum
zugewiesen.
Insgesamt scheinen Rotmilane vor allem zu Zeiten der Revierbesetzung von Kollisionen betroffen zu sein. Revierverhalten oder Brutversuche wurden im Untersuchungsraum nicht
festgestellt. Regelmäßige und intensive Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA als Jagdhabitat wurden im Brutzeitraum nicht beobachtet.
Zur Rast- und Zugzeit wurden Rotmilane häufiger und zumindest an einem Tag im unmittelbaren Umfeld der geplanten
WEA bei der Jagd beobachtet. Regelmäßige und intensive
Nutzungen der Bereiche an den bzw. im Umfeld um die geplanten WEA wurden auch im Rast- und Zugzeitraum nicht
festgestellt. Darüber hinaus scheint das Kollisionsrisiko für
Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten insgesamt geringer zu sein
(s. o.).
Die festgestellten Flughöhen lagen sowohl im Brut- als auch
im Durchzugs-/ Rastzeitraum fast ausschließlich unterhalb
der Rotorunterkante moderner WEA.
Zusammenfassend wird das Kollisionsrisiko für Rotmilane als
gering eingeschätzt. Um nach Inbetriebnahme Rotmilane
nicht in die Nähe der WEA zu locken, sollten folgende Maßnahmen ergriffen werden (vgl. Mammen et al. 2010):
(1)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so unattraktiv wie mögSeite 62
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.51
Anregung
wie im Untersuchungsraum. Die letztlich weit über die Bundesrepublik
Deutschland hinaus ausstrahlende Verpflichtung, die weltweit seltene
Greifvogelart Rotmilan in ihrer natürlichen Umgebung zu erhalten, ist
jedoch von erheblicher Bedeutung. Dies begründet ein öffentlicher
Belang, der sich im vorliegenden Fall gegenüber der Privilegierung der
umstrittenen Windkraftanlagen bzw. der Ausweisung der Konzentrationsflächen für Windenergienutzung durchsetzt.
Zwar bieten auch die Windkraftanlagen mit der Nutzung erneuerbarer
Energien unabhängig von der Rechtsform ihrer Belreiber einem im
öffentlichen Interesse liegenden Zweck. Darüber hinaus bildet es ein
vitales, vom Gesetzgeber in Form von § 35 Abs. 1 Ziffer 5 BauGB besonders anerkanntes Interesse der Betreiber, ihre Windkraftanlagen
an möglichst vielen windhöffigen Standorten im Außenbereich errichten und betreiben zu können. Der Außenbereich dient aber eben nicht
nur einer wirtschaftlichen Nutzung durch privilegierte Anlagen, sondern enthält beispielsweise auch letzte Refugien der Natur. ln vorliegendem Fall können die Windenergieanlagen in dem in Anspruch genommenen Landschaftsraum mit lebenden Rotmilanen und der anderen genannten Arten nicht gebaut werden.
Jagende Rotmilane und andere Greifvögel lassen sich auch nicht durch
"FlugIenkung" bei ihren Jagdausflügen beeinflussen.
Derartige Greifvögel folgenden zu jagenden Objekten und kümmern
sich nicht um Bach oder Flussläufe oder Anpflanzung von Hecken oder
den hier genannten "Maßnahmen" im Bereich des Mastsockels und
dergleichen.
Stellungnahme der Verwaltung
lich für Kleinsäuger und Rotmilane sein.
(2)
Die Mastfuß-Umgebung sollte so klein wie möglich
sein.
(3)
Die Mastfußbrache sollte nicht gemäht oder umgebrochen werden.
Beschlussvorschlag
Eine Kollision an den geplanten WEA kann dann zwar nicht
grundsätzlich ausgeschlossen werden, ist aber als äußerst
seltenes Ereignis zu bewerten, das zum allgemeinen nicht zu
vermeidenden Risiko für Individuen zählt (vgl. Lüttmann
2007).“
Steinkaul
Der wesentliche Aspekt bei der Einschätzung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände in Bezug auf den Rotmilan ist
die Raumnutzung. Diese ist im Horstumfeld natürlich am
größten, kann aber auch brutplatzfern in substanziellem
Maße gegeben sein. Bei den Untersuchungen im WP Steinkaul ergaben sich aber keinerlei Hinweise auf eine regelmäßige Raumnutzung, so dass folglich ein signifikant erhöhtes
Tötungsrisiko auszuschließen war.
Eine landes- oder bundesweit bemerkenswerte hohe Dichte
im Untersuchungsraum ist - insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Art nicht im Umfeld der geplanten Konzentrationszonen Lausbusch und Steinkaul brütet - aus den Daten
überhaupt nicht abzuleiten.
Die Maßnahme basiert auf den Schlussfolgerungen aus der
Habitatnutzung von Rotmilanen, die im Projekt „Windkraft &
Greifvögel“ des Michael-Otto-Instituts im NABU gewonnen
wurden.
Die unattraktive Gestaltung des Mastfußes wird zudem im
Leitfaden
als
geeignete
Vermeidungs/Verminderungsmaßnahme gesehen, das Kollisionsrisiko zu
vermindern.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
3.52
Von hiesiger Seite wird aber davon ausgegangen, dass auch dem Planer im Bauleitplanverfahren bekannt ist, dass gleich den Abständen zu
dem Horst auch die sog. Überflug- und Habitatgebiete gleichen Schutz
genießen, wie die Schutzgebiete um die Horste.
Zwingend erforderlich aus hiesiger Sicht ist deshalb ein erneutes mind.
einjähriges umfassendes Monitoring mit entsprechenden häufigen
Begehungen und der Prüfung sämtlicher relevanter Vogelarten durch
einen unabhängigen Sachverständigen.
3.53
3.54
3.55
Am 11.10.2014 teilte Herr Dr. Dalbeck von der Biologischen Station
am Biesberg mit, dass über der Fläche Steinkaul 18 Rotmilane, 3 Kolkraben und ein Sperber gesichtet wurden.
Eine Raumuntersuchungsanalyse ist jedenfalls für die angesprochenen
geschützten Arten unerlässlich.
Insgesamt ist deshalb festzustellen, dass der Nutzung der Windenergie
im Bereich der Flächen D und E mit den entgegenstehenden naturschutzrechtlichen Belangen zwingende Ausschlussgründe entgegenstehen und sich eine Nutzung der Windenergie verbietet.
Stellungnahme der Verwaltung
Ebenso werden im Leitfaden Anlage von attraktiven Nahrungshabitaten abseits der Anlagen (Ablenkungsflächen) als
geeignete Vermeidungs-/Verminderungsmaßnahme dargestellt.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Insgesamt ist die Beobachtungsintensität als sehr hoch anzusehen (s. o.).
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach
§ 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des
Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß
Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird.
Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass erneute Untersuchungen durchgeführt werden müssen.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst
(Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) für den Rotmilan: 1.000 m). Es ergaben sich auch keine
Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum
eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten
besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor die-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
sem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Beschlussvorschlag
3.56
c. Fledermausbestand:
Aufgrund der äußerst günstigen Rahmenbedingungen ist mit entsprechenden Fledermausbeständen in den geplanten Potenzialflächen D
und E definitiv zu rechnen.
Auch zum Thema Fledermausvorkommen haben sich die oben genannten Naturschutzverbände in einem gemeinschaftlichen Schreiben vom
26.04.2014 eingehend geäußert.
ln den besagten Stellungnahmen wurde zunächst gerügt, dass ein
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Da es keine allgemein anerkannten standardisierten Maßstäbe zur Beurteilung der Beeinträchtigung der Fledermäuse
gibt, und oft naturschutzfachliche Meinung gegen naturschutzfachliche Meinung steht, hat die Behörde eine natur-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
3.57
Untersuchungsraum von lediglich 500 m um die Windkraftanlagen
nicht ausreichend sei.
ln dem Fachgutachten Fledermäuse des Büros ecoda Umweltgutachten vom 01.07.2014 wurde dieser Untersuchungsraum nun „bis zu
1.000 m" erhöht.
Die von den Naturschutzbehörden angesprochenen besonders gefährdeten Arten und auch häufig anzutreffenden Arten Zwergfledermaus,
Großes Mausohr, Großer Abendsegler, Zweifarbfledermaus wurden
auch anlässlich der Begehungen durch das Büro ecoda grundsätzlich
festgestellt. Was die Art Zwergfledermaus anbelangt, wurde nun auch
bestätigt, dass diese Art besonders häufig im Bereich vorkommt.
3.58
Für alle anderen Arten bescheinigt das Büro ecoda aber nur geringe
lndividuendichte, was sich nicht mit den Angaben der Naturschutzverbände deckt, die seit Jahren entsprechende Erhebungen durchführen.
Entweder waren die Beobachtungszeiten und die Anzahl der Begehun-
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Nr.
Anregung
gen durch das Büro ecoda zu gering oder aber es wurden nicht sämtliche Arten korrekt erfasst.
Stellungnahme der Verwaltung
schutzfachliche Einschätzungsprärogerative, allerdings muss
die Sachverhaltsermittlung wissenschaftlichen Maßstäben
und vorhanden Erkenntnissen genügen.
Beschlussvorschlag
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
3.59
Die Naturschutzverbände rügen insbesondere, dass das betroffene
Gebiet nicht als essentielles Jagdgebiet durch die Gutachter bezeichnet wird.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftspla-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Die Abwertung der Zwergfledermaus in einem essentiellen Jagdgebiet
widerspricht dem FFH-Recht für Arten des Anhangs IV und muss als
unzulässig erachtet werden.
Dieser Ansicht sind die zitierten Naturschutzverbände. Dies gelte noch
umfangreicher für essentielle Jagdhabitate des Großen Mausohrs,
Anhang II- Art der FFH-Richtlinie.
3.60
Auch als niedrig fliegende Fledermausarten (Zwergfledermaus) geltende Exemplare sind durch Windkraftanlagen nach neuesten Studien
gefährdet.
Stellungnahme der Verwaltung
nung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
In Kapitel 4 des Fachgutachtens Fledermäuse wird der aktuelle Stand zu den Auswirkungen von WEA auf Fledermäuse
detailliert dargestellt (Dabei wird auf die Todesursache „Barotrauma“ eingegangen).
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Arten-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Erst kürzlich hat die Sachgebietsleiterin der höheren Naturschutzbehörde der Regierung von Mittelfranken aus Ansbach anlässlich eines
Gerichtsverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof auf
neueste Erkenntnisse im Fledermausschutz hingewiesen. Danach gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten als gefährdet.
Durch entsprechende Luftströmungen und Wärmeentwicklung und
auch durch die Beleuchtung der Windkraftanlagen werden Insektenströme in höhere Regionen geleitet. Die niedrig fliegenden Fledermäuse folgen diesem Nahrungsangebot und gelangen damit ebenfalls in
den Gefahrbereich der Rotoren der Windkraftanlagen.
3.61
Dementsprechend gelten auch niedrig fliegende Fledermausarten wie
beispielsweise die Zwergfledermaus als extrem gefährdet.
Durch heftige Druckschwankungen im Turbulenzbereich der Rotorblätter, werden bei Fledermäuse innere Verletzungen ausgelöst (Lungen, Fettzellen). Dadurch ergibt sich eine tödliche Sperrzone bei einer
WKA mit einer Nabenhöhe von 140 m und einem Rotordurchmesser
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Nr.
3.62
3.63
Anregung
von 160 m von 20100 qm. Quelle: Dr. Friedrich Buer, Neustadt/Aisch,
Freier Biologe.
ln diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Fledermäuse auf mehrfache Art und Weise durch Windkraftanlagen zu Tode
kommen können.
Fledermäuse werden teilweise als Schlagopfer durch Windkraftanlagen getötet, weil insbesondere auf die Geschwindigkeit der Flügel
durch die Tiere falsch eingeschätzt wird. Die Mehrzahl der getöteten
Individuen kommt aber durch Platzen der Lungenbläschen zu Tode
oder aber es platzen feine Adern im Gehörbereich. Diese Tiere können
dann keine Nahrung mehr orten und verhungern. Die Dunkelziffer der
getöteten Fledermäuse ist deshalb enorm hoch, weil die meisten Tiere
nicht im direkten Umfeld der Anlage verenden, sondern irgendwo weit
entfernt. Schlagopfer werden hingegen durch aasfressende Tiere wie
beispielsweise den Fuchs aufgegriffen. Dementsprechend sind auch
verendete Fledermäuse in der Regel nicht auffindbar.
Stellungnahme der Verwaltung
schutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedeutung des Untersuchungsraums
im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) kann durch den Betrieb von WEA das Tötungsverbot
ohne Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen grundsätzlich erfüllt sein Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler,
Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus,
Breitflügelfledermaus (sog. WEA-empfindliche Arten: diese
Arten zeichnen sich dadurch aus, dass sie u. a. im freien Luftraum jagen). Die niedrig fliegenden Arten werden nach dem
Leitfaden nicht als kollisionsgefährdet klassifiziert. Ebenso
wird auch in der umfangreichsten Studie zu diesem Konfliktfeld von Brinkmann et al. (2011) für strukturgebunden fliegende Arten nur ein geringes Kollisionsrisiko gesehen.
Beschlussvorschlag
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
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Nr.
Anregung
3.64
Völlig unbeantwortet bleibt die Rüge der Naturschutzverbände, dass
entsprechend höher fliegende Fledermausarten nicht erfasst wurden.
Offenbar soll diese Erfassung eventuell durch Gondelmonitoring an
bestehenden Anlagen dann vorgenommen werden. Voraussetzung für
eine verwendbare artenschutzrechtliche Prüfung in Sachen Fledermäuse ist aber, dass bereits im Planverfahren sämtliche in Frage
kommenden Fledermausarten geprüft und gutachterlieh behandelt
werden.
Die hier vorgenommenen Begutachtung beruht weitestgehend auf
Spekulationen zumindest was die höher fliegenden Fledermäuse anbelangt.
Dies kann aber nicht Grundlage einer Planung und eventuell späteren
Genehmigung sein. Nachdem in vorliegendem Fall auch gleichzeitig die
Bebauungspläne zu behandeln und zu beurteilen sind, bedarf es hier
konkreter, detaillierter und abschließender Prüfung.
Zu Recht äußern sich die Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom 26.04.2014 wie folgt:
3.65
„Das Ergebnis wird praktisch vorbestimmt und Artenschutz als Planungshindernis ausgeschlossen. Das ist nicht im Sinne der Art-zu-Art
Prüfung der ASP (vergleiche VV Artenschutz 2010)."
Das Fachgutachten des Büros ecoda kommt schließlich unter Ziffer 7
(Seite 78) zu dem Ergebnis, dass diverse Fledermausarten vorliegen,
die auch windkraftrelevant sind.
Es wird auch eingeräumt, dass mit mindestens elf Arten das in den
Jahren 2011 und 2013 im Untersuchungsraum nachgewiesene Artenspektrum als überdurchschnittlich bewertet werden kann.
Besondere Bedeutung wird auch der Zwergfledermaus an sich eingeräumt, sodann wird aber die artenschutzrechtliche Unbedenklichkeit
den Windkraftanlagen bescheinigt.
Stellungnahme der Verwaltung
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden auch höher fliegende
Arten (sog. WEA-empfindliche Arten (s. o.)) erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu,
dass für den Betrieb der WEA Vermindermungsmaßnahmen
(Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Untersuchungen von Fledermäusen in Höhenbereich der
zukünftigen Gondel bzw. Rotoren sind nach dem Leitfaden in
NRW nicht vorgesehen.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Im Rahmen der Untersuchung wurden WEA-empfindliche
Arten erfasst. Die Präsenz dieser Arten zu bestimmten Jahreszeiten führt dazu, dass für den Betrieb der WEA Verminderungsmaßnahmen (Abschaltungen) und ein Gondelmonitoring notwendig werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei der Zwergfledermaus Tierverluste durch
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Anregung
3.66
Dies mutet insbesondere deshalb an, weil in großen Teilbereichen von
"Prognoseunsicherheit“ gesprochen wird. Anders ausgedrückt liegt
kein eindeutiges abschließendes Fachgutachten hinsichtlich der Fledermäuse vor.
ln weiten Teilen bleiben die Aktivitäten der Fledermäuse insbesondere
der höher fliegenden Arten ungeprüft.
Letztlich ist festzustellen, dass dieses "Fachgutachten weder für die
Eignung der Potenzialflächen D und E geeignet ist noch für die artenschutzrechtliche Frage der beiden Bebauungspläne.
3.67
Die Untersuchungen hinsichtlich der Fledermäuse einschließlich der
Bewertung sind daher als unzureichend zu bewerten und entsprechend durch einen unabhängigen Sachverständigen durchzuführen.
Auf die Notwendigkeit, dies bereits im Bauleitplanverfahren in der
gebotenen Tiefe und Vollständigkeit durchzuführen, wurde bereits
oben hingewiesen (s. Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs).
Stellungnahme der Verwaltung
Kollisionen an WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als
allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines
sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in
der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius
um WEA-Standort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im
Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige
Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhabenund/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser
Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko
besteht.
Im Umkreis von 1.000 m um die geplanten WEA ergaben sich
keine Hinweise auf Vorkommen von Wochenstuben mit mehr
als 50 reproduzierenden Zwergfledermäusen.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit
für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit
führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaß-nahmen
durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen,
dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet
wird.
Es entspricht nach Leitfaden der gängigen Praxis in NRW (und
auch in vielen anderen Bundesländern) aufgrund von Prognoseunsicherheiten ein nachgelagertes Gondelmonitoring ggf.
gemeinsam mit Abschaltszenarien durchzuführen.
Beschlussvorschlag
Lausbusch
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten Konzentrationszone durchgeführt. Durch das Büro
für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detek-
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Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
torbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden.
Das übertrifft die Vorgabe des Leitfadens (12 Begehungen)
deutlich.
Beschlussvorschlag
Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Die gewonnen Daten werden als vollkommen ausreichend
erachtet, um zu prüfen, ob die geplanten WEA gegen die
Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen
werden.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchungsintensität in den Jahren
2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten.
3.68
D. Wildkatze
Die Existenz der Wildkatze im besagten Raum wird schlichtweg verneint, weil keine Wildkatze gesichtet worden sei. Anders äußern sich
hier die besagten Naturschutzverbände in ihren Stellungnahmen vom
Steinkaul
Mit Hilfe der Fledermausuntersuchungen konnte für das
Gebiet Steinkaul ein umfassendes Bild des Artenspektrums
und dessen Aktivitäten gewonnen werden. Hieraus entstanden weitreichende Planungsempfehlungen, mit deren Hilfe
Verbotstatbestände für Fledermäuse ausgeschlossen werden
können.
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung
des angeführten Totfundes im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
bewertet.
Zu den Auswirkungen der Wildkatze gibt es noch keine aktu-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.69
3.70
Anregung
26.04.2013.
Diese führen an, dass durch einen Todfund an der L 33 zwischen
Frotzheim und Nideggen im Herbst 2012 die Wildkatze in diesem
Raum nachgewiesen ist und daher betrachtet werden muss. Diese Art
komme in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass das Plangebiet als Jagdhabitat von der Wildkatze genutzt wird. Deshalb sei die Wildkatze bei
der Planung zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung findet hier allerdings nur in der Form statt, dass die Existenz der Wildkatze ohne
Begründung verneint wird.
Notwendig wäre hier aber zumindest die Aufstellung verschiedener
Fotofallen mit entsprechenden Geruchsködern.
Da hiervon in den artenschutzrechtlichen Prüfungen nichts erwähnt
wird, kann davon ausgegangen werden, dass derartige Überprüfungen
unterblieben sind, obwohl die Naturschutzverbände bereits im Aprilletzten Jahres hierauf hingewiesen hatten.
2. Landschaftsschutz / Landschaftsbeeinträchtigung / Denkmalschutz:
Die Ausweisung der Vorrangflächen und eine spätere Genehmigung
Stellungnahme der Verwaltung
ellen Forschungsergebnissen. In der Bauleitplanung muss nur
berücksichtigt werden, was bekannt und erforscht ist.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
von Windkraftanlagen verbietet sich aus Gründen des Landschaftsschutzes in diesem Bereich.
Hier ist zunächst die Maßgabe des § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB
von Bedeutung.
Es handelt sich bei § 35 BauGB -wie bereits oben angeführt- um eine
bauplanungsrechtliche Norm. Wenn Genehmigungsfähigkeit nach
bauplanungsrechtlichen Grundsätzen nicht gegeben ist, kann auch
eine dahingehende Potenzialflächenausweisung und Genehmigung
von Windkraftanlagen nicht stattfinden.
Der Gesetzgeber bestimmt in§ 35 Abs. 1 BauGB, dass ein Vorhaben im
Außenbereich nur zulässig ist; wenn insbesondere öffentliche Belange
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
nicht entgegenstehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
3.71
Wann eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vorliegt, definiert u.
a. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Bauvorhaben sind dann nicht zulässig,
wenn das Vorhaben die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet; § 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 5 BauGB.
Durch die überdimensional hohen Anlagen mit ca. 200m wird die natürliche Eigenart der Landschaft um Kreuzau, Nideggen, Muldenau,
Berg, Thum, Thuir, Boich und auch der Erholungswert zerstört, zumindest aber unangemessen beeinträchtigt, gleiches gilt für die einzigartige Kulturlandschaft in diesem Bereich.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die
WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass
WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt
oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die
typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist,
dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maß-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
3.72
Auch der Tourismus steht mit dem Landschaftsschutz und dem Schutz
der einzigartigen Kulturlandschaft in engem Zusammenhang. Bereits
ein Blick auf den Internetauftritt der Gemeinde Kreuzau „Tourismus
und Freizeit" ist hier ausreichend:
"ln unserer Gemeinde erwarten Sie vielfältige und interessante Möglichkeiten der Freizeitgestaltung, wobei hier insbesondere Wanderfreunde (Wandern) bei der Auswahl aus dem bestehenden Angebot
voll auf ihre Kosten kommen. Durch die Lage am Rande des Nationalparks Eifel, eingebettet in die idyllische Rur-Auenlandschaft, bietet
sich dem Tourismus hier der Abwechslungsreichturn und die Gesamtvielfalt einer erholungsorientierten Eifeflandschaft."
Auf einer weiteren Tafel "Wandern in der Gemeinde Kreuzau" werden
eine Reihe von Wanderwegen näher beschrieben und der Abschluss
des Projekts "Qualitätsoffensive Wandern in der Rureifel" angepriesen.
Im Übrigen ist die Seite Oberschrieben mit „Willkommenen in Kreuzau.
Erholen, wandern, Natur erleben".
Den erholungssuchenden Wanderer erwarten dann Windparks mit
200 m großen Windkraftanlagen. Soviel zum Thema "Natur erleben".
Die Aufzählung der geschützten und schützenswerten Güter in § 35
Abs. 3 Satz 1 BauGB ist nicht abschließend sondern exemplarisch. Der
Gesetzgeber hat hier die für nahezu sämtliche Bereiche des Landes
geltenden Schutzgüter aufgelistet.
Darüber hinaus unterstützt auch die Politik den Erhalt der Kulturlandschaft und die Förderung des Tourismus im ländlichen Raum. Es gilt
der Landflucht entgegenzuwirken. Entsprechende landschaftsbestimmende dominierende Windkraftanlagen werden aber kontraproduktiv dazu beitragen, die Landschaft und damit den Erholungswert
zu schmälern. Erholungssuchende werden sicher nicht Orte aussuchen, an denen sie den entsprechenden Industrieanlagen begegnen
und sie diese allgegenwärtig zu Gesicht bekommen. Die Zahl jener,
die den Anblick von Windkraftanlagen in ansonsten unberührter Natur "genießen", dürfte überschaubar sein.
3.73
3.74
3.75
3.76
Die Entwertung der Landschaft führt zweifelsohne auch zur Entwer-
Stellungnahme der Verwaltung
nahmen zu kompensieren ist.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag
genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und
GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Land-
Der Rat schließt sich der Stellung-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
tung der Lebensqualität Städte und Gemeinden im ländlichen Bereich
sind bemüht, durch viele auch staatlich geförderte Projekte ihre Orte
attraktiv zu gestalten, um sowohl die Ansiedlung junger
Familien zu fördern, die sicherlich, wenn sie sich näher über Windräder informieren, sich hier nicht ansiedeln wollen. Die neuen Baugebiete werden stark davon betroffen sein. Diese privaten und öffentlichen
Mittel sind vertan, wenn die Landschaft entsprechende Entwertung
erfährt.
Die Standortuntersuchung - potentielle Flächen zur Ausweisung von
Konzentrationszonen für die Windenergie des Büros Projektmanagement GmbH Stand Juli 2014 zeigt unter Ziffer 5.1.4 naturschutzrechtliche Schutzgebiete, FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete auf, die rund
um die potentiellen Konzentrationsflächen D und E vorzufinden sind.
Die Konzentrationsfläche D liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1
Landschaftsschutzgebiet Stockheimer Wald - Drovetal - Stufenländchen-Eifelvorland des Landschaftsplans Vettweiß.
Offensichtlich wird vorliegend versucht, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu beseitigen".
Auf Seite 49 der Standortuntersuchung Windenergie ist zu lesen:
"Mit dem Schreiben vom 2.6.2014 wird seitens der ULB die Befreiung
vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der oben genannten FFH-Gebiete aufgrund der vorliegenden Fachgutachten
Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung
(Dezember 2013) bestätigt, dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Befangen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFHVerträglichkeit gegeben ist.
Auf einen Schutzabstand zum o. g. Naturschutzgebiet und FFH-Gebiet
kann somit verzichtet werden."
ln den vorangegangenen Ausführungen wurde dargelegt, dass die hier
als Begründung der Zulässigkeit von Anlagen angegebenen Gutachten
mangelhaft und teilweise unbrauchbar sind. Exakt diese Stellungnah-
Stellungnahme der Verwaltung
schaftsbildes ist, dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder
nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit
geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel
eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu
erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit,
dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
men und Gutachten sollen aber dazu verwendet werden, die Schutzfunktionen des Landschaftsschutzgebietes und der Naturschutzgebietet Vogelschutzgebiete/FFH-Gebiete zu beseitigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
3.80
Auch insoweit wird nochmals auf die Stellungnahme der Naturschutzverbände vom 24.06.2013 verwiesen, die ganz offensichtlich unsere
Rechtsauffassung teilen.
Die Vorgehensweise in dieser Planung zeigt sich als doppelt rechtswidrig. Zum einen sollen mit teilweise untauglichen Gutachten die
Rechtswirkungen von Schutzgebieten beseitigt werden, um dann hier
die Grundlage zu schaffen für Planungen, die dann wiederum mit den
gleichen Gutachten den Natur- und Artenschutz überwinden sollen.
Es bedarf keiner gesonderten Erwähnung, dass diese Art der Planung
und Vorgehensweise ausreichend Material für ein Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO bieten wird.
ln diesem Zusammenhang wird dann sogleich auch noch auf jegliche
Schutzabstände zu den Schutzgebieten verzichtet.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die genannten Gutachten und Unterlagen wurden der Unteren Landschaftsbehörde zur Prüfung gereicht, mit dem Ziel
eine Aussage seitens der Unteren Landschaftsbehörde zu
erwirken ob die Schutzabstände zu den FFH-Gebieten entfallen können.
Nach dieser Prüfung teilte die Unter Landschaftsbehörde mit,
dass auf Grundlage der zur Verfügung gestellten Unterlagen,
hier u.a. die vorliegenden Fachgutachten Standortuntersuchung (Februar 2014) sowie die Artenschutzprüfung (Dezember 2013), keine Notwendigkeit sehen den Schutzabstand
zum Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des
Landschaftsschutzgebietes zu fordern.
Ein offensichtlicher Versuch, den Schutzzweck der Naturschutzgebiete ebenso wie des Landschaftsschutzgebietes "zu
beseitigen", ist nicht zu erkennen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine WEA ist im Landschaftsschutzgebiet, wenn entweder
eine Ausnahme oder eine Befreiung oder eine Herausnahme
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
3.81
3.82
3.83
3.84
3.85
Gleiches gilt für die Potenzialfläche E-6.2.3 der Standortuntersuchung,
die im Landschaftsschutzgebiet 2.2-5 "Voreifel zwischen Wallersheim
und Bergheim" liegt.
Eine notwendige Abwägung zwischen dem Zweck des Vorhabens und
dem öffentlichen Belang des Schutzes der Landschaft und der Natur ist
erforderlich. Bei dieser Abwägung sind die Art des Vorhabens und die
sich daraus ergebende Privilegierung zu berücksichtigen. Weiter ist
von Bedeutung, welche öffentlichen Belange berührt werden und
welches Gewicht ihnen jeweils zukommt. Es bedarf daher jeweils einer
Abwägung, also eines Vergleichs der Gewichtigkeit der sich im Einzelfall gegenüberstehenden Positionen.
Bezüglich der Abwägungsentscheidung ist noch auf folgendes hinzuweisen:
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
Grundsätzlich bildet die Förderung der Windenergie kein den Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse.
Zwar dient nach Auffassung des Gesetzgebers die Windkraft dem
Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG. Gemäß §
1 des Gesetzes über den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) dient
die Förderung der Windenergie dem Klima-, Natur- und Umweltschutz. Ein Vorrang der Windkraft vor dem Landschaftsschutz ist jedoch weder dem Erneuerbaren Energien-Gesetz noch dem Bundesnaturschutzgesetz zu entnehmen. Insbesondere ist im Bundesnaturschutzgesetz keine Gewichtungsregel für die Abwägung der Gemeinwohlinteressen des Landschaftsschutzes und der Windenergie entsprechend der landschaftlichen Abwägungsklausel in § 5 BNatSchG zu
entnehmen. Da der Verfassungsgeber in Art. 20 a GG ausdrücklich
einen Gesetzgebungsvorbehalt und nicht nur einen Gesetzesvorbehalt
formuliert hat Scholz in Maunz / Dürig / Herzog / Schatz, Art. 20 a GG,
Rnr. 46 ist es zuförderst Aufgabe des Gesetzgebers, divergierende
Allgemeinwohlinteressen bei der Wahrung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen i. S. d. Art. 20 a GG zum Ausgleich zu bringen.
Auf Grund der geltenden Gesetzeslage kann daher kein gegenüber
dem Landschaftsschutz überwiegendes Gemeinwohlinteresse an der
Errichtung von Windkraftanlagen festgestellt werden.
3.86
Auch die Privilegierung der Windenergien in § 35 Abs. 1 BauGB führt
zu keinem anderen Ergebnis. Diese Vorschrift privilegiert die Windenergie im Bauplanungsrecht und nicht im Natur- und Landschaftsschutzrecht Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
ist es denkbar, dass ein im Außenbereich privilegiertes Vorhaben zwar
die Hürde des § 35 Abs. 2 BauGB nimmt und gleichwohl an der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung scheitert BVerwG, U. v.
Stellungnahme der Verwaltung
des Baugrundstücks aus der Schutzverordnung möglich ist.
Beschlussvorschlag
Die Prüfung der Unteren Landschaftsschutzbehörde bezüglich
einer Befreiung, ob diese möglich ist, wurde im Rahmen der
Stellungnahmen vom 02.06.2014 wie folgt geäußert:
"… zu den von der Bezirksregierung Köln aufgeworfenen
Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Zu 1) Befreiung von Landschaftsschutz
Die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes Bebauungspläne, denen der
Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren
nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz
NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen
und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich.
Zu 2) und 3) FFH-Verträglichkeit (Flächen D und E)
Zwischenzeitlich liegen die Fachgutachten „Standortuntersuchung“ von Februar 2014 sowie die Artenschutzprüfung vom
Dezember 2013 vor.
Nach diesem Gutachten ist die Vereinbarkeit der Planungen
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes gegeben und die FFHVerträglichkeit gegeben."
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.90
Anregung
13.12.2001- 4 C 3/01.
Danach können Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege
im Außenbereich privilegierte Vorhaben i. S. v. 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB entgegenstehen. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf
das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.09.2007, 8 E
1639/05.
Verwiesen wird ergänzend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach auch außerhalb von Landschaftsschutzgebieten
die Maßgaben des Landschaftsschutzes und Naturschutzes entsprechend zu berücksichtigen sind.
Durch die geplanten Windkraftanlagen wird das Schutzgut Landschaftsbild mit einer sehr hohen Eingriffsintensität konfrontiert. Es
droht eine Überformung und Verfremdung des Landschaftsbildes
durch Errichtung von hier geplanten 9 technischen Anlagen mit großer
Höhe.
Die dominante Kulisse führt zu Maßstabsverlust/-verfälschung der
Landschaft und Beeinträchtigung der Eigenart des Landschaftsbildes.
Die Anlagen werden enorme Fernwirkung zur Folge haben. Verstärkt
wird dies durch die visuelle Beeinträchtigung durch Rotordrehungen,
Schattenwurf, Befeuerung und Reflektionen.
Dennoch wird eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht gesehen.
Völlig vermisst werden in diesem Zusammenhang entsprechende hier
zwingend notwendige Sichtbarkeitsanalysen in Form von Bildanimationen mit eingearbeiteten Windkraftanlagen mit einer Höhe von mindestens 200 m.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verunstaltung des Landschaftsbildes stellt keine Versagung dar. Ob eine WEA das Landschaftsbild verunstaltet,
hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Beeinträchtigung als solches reicht für eine Versagung nicht aus. Die
WEA muss grob unangemessen sein. Ein grober Eingriff in die
Landschaft kann nicht allein daraus abgeleitet werden, dass
WEA auf Grund ihrer Größe aus der Landschaft herausragt
oder an exponierten Standorten errichtet wird, da dies die
typische Eigenschaft einer WEA ist.
Im Rahmen der Landschaftsbildbewertung nach NOHL (1993)
wurde der Eingriff in das Landschaftsbild ermittelt und bewertet.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhö-
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3.91
3.92
Anregung
II. Entgegenstehende private Belange und betroffene Nachbarn im
immissionsschutzrechtlichen Sinn:
Durch die Ausweisung und eine Genehmigung von Windkraftanlagen
würde eklatant gegen Rechte betroffener Bürger und Nachbarn im
immissionsschutzrechtlichen Sinn verstoßen. Die betroffenen Bürger und hier handelt es sich nicht nur um direkte Angrenzer - werden
rechtswidrig in ihren Nachbarrechten aber auch in garantierten
Grundrechten nachhaltig und auf Dauer verletzt.
Im Einzelnen:
1. Schallimmissionen:
Meine Mandantschaft hat Anspruch darauf, dass die von Windkraftan-
Stellungnahme der Verwaltung
he auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. Das Ergebnis der gutachterlichen Bewertung des Landschaftsbildes ist,
dass die trotz der Minderungs- und Kompensationsmaßnahmen zu erwartenden erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes mit geeigneten Maßnahmen zu kompensieren ist.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Zu der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu
den Wohnhäusern wurde bereits auf der Ebene der
Standortuntersuchung ein ausreichender Schutzabstand zur
Ermittlung der Potentialflächen eingeräumt. Dieser Schutzabstand wurde so abgestimmt, dass aus Immissionsschutzrechtlicher Sicht keine gesundheitlichen Gefahren hervorgerufen
werden. Zudem werden im Rahmen der Bauleitplanung ein
Schallschutz- und ein Schattengutachten erstellt, welche
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
lagen hervorgerufenen Lärmimmissionen nicht die Grenze zur erheblichen Belästigung oder gar der Gesundheitsgefährdung überschreiten.
Dies folgt aus § 5 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. § 6 Abs. 1 Ziffer 1 BlmSchG.
3.93
Auf Grund der relativ geringen Entfernung der Windkraftanlagen zu
einzelnen Wohnhäusern meiner Mandantschaft ist davon auszugehen,
dass erhebliche unzumutbare Belastungen auf diese zukommen.
Von den Windkraftanlagen werden Beeinträchtigungen ausgehen, die
im Ergebnis ihre Zulassung in dem hier in Rede stehenden Nahbereich
zu den Wohngebäuden generell ausschließt
vgl. BVerwG, Urt. v. 29.08.2007, 4 C 2.07.
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Anregung
Es ist davon auszugehen, dass die in der TA-Lärm angegebenen
Höchstwerte überschritten werden. Mit Ausnahme einiger Einzelbebauungen sind zwar gewisse Abstände zur Wohnbebauung eingehalten. Aufgrund der Vielzahl, Höhe und Leistung der Anlagen wird es
aber dennoch zu hohen Schallwerten kommen, die sowohl in allgemeinen Wohngebieten als auch in Misch- und Dorfgebieten die
höchstzulässigen Nachtimmissionsrichtwerte überschreiten werden.
Eine vom Bundesverwaltungsgericht geforderte Prognose, die "auf der
sicheren Seite liegt“ ist hier nicht vorhanden.
Als Teil der Planungsunterlagen wurde ein schalltechnisches Gutachten für neun geplante Windenergieanlagen in der Gemeinde Kreuzau
Gutachten Nr. 3418-13-L 1 des Ingenieurbüros für Energietechnik und
Lärmschutz (IEL) veröffentlicht.
Unter Ziffer 9 werden die Rechenergebnisse und die Beurteilung an
den einzelnen Immissionspunkten preisgegeben. Hierbei fällt auf, dass
an nicht wenigen Immissionspunkten der Beurteilungspegel den
Nachtimmissionsrichtwert entspricht und an weiteren Immissionspunkten die Immissionsrichtwerte zur Nachtzeit nur knapp unterschritten werden.
Dies gibt Anlass, die tatsächliche Qualität der Prognose näher zu betrachten.
Hierbei fällt zunächst auf, dass für keine der zu errichtenden Anlagen
eine sogenannte Dreifachvermessung vorliegt, die den Schallleistungspegel des Herstellers bestätigt. Obwohl die Anlagen bereits seit geraumer Zeit am Markt sind, liegen derartige Dreifachvermessungen
der Anlagentypen bislang nicht vor. Dies ist zumindest verwunderlich.
3.96
Andererseits resultiert hieraus, dass ein entsprechender Sicherheitszuschlag im Prognoseverfahren zu vergeben ist, der bestimmte Unwägbarkeiten im Schallbereich ausgleichen soll. Ein Sicherheitszuschlag für
fehlende Dreifachvermessung bedarf somit zunächst einmal eines
Zuschlags von 2,5 db.
Unter Ziffer 6.1.3 soll der hier vergebene Zuschlag von 2,5 db aber
Stellungnahme der Verwaltung
ebenfalls für die festzusetzende Anlagenkonzeption Parameter berechnet, die eine gesundheitliche Gefährdung ausschließt, wenn diese eingehalten werden. Windenergieanlagen die eine Gefährdung des Schutzgutes Mensch verursachen würden sind nicht genehmigungsfähig.
Beschlussvorschlag
Die aktuellen Berechnungsergebnisse zeigen, dass an zwei
von siebzehn Immissionspunkten der zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit ausgeschöpft wird. An den restlichen 15 Immissionspunkten wird der jeweils zulässige Immissionsrichtwert für die Nachtzeit um mindestens 2 dB unterschritten.
Für die derzeit geplanten Anlagentypen liegen teilweise
schalltechnische Messberichte vor. Die Ermittlung des oberen
Vertrauensbereiches erfolgte gemäß den in NordrheinWestfalen
angewandten Verfahren. In dem IELGutachten Nr. 3418-14-L3 vom 06.10.2014 wird vorausgesetzt, dass für alle geplanten Anlagentypen mindestens ein
Messbericht vorliegt. Die der Schallimmissionsprognose zu
Grunde liegenden Schallleistungspegel LWA,90 (inkl. Zuschlag
für den oberen Vertrauensbereich) sind einzuhalten. Für
den Fall, dass ein solcher Nachweis nicht geführt werden
kann (z. B. durch Vorlage einer ausreichenden Anzahl von
Messberichten), kann von der Genehmigungs- / Überwachungsbehörde der Betrieb untersagt werden.
Die auf Seite 30 von 39 des o. g. Schreibens aufgeführten
Zuschläge (fehlende Dreifachvermessung: 2,5 dB; weiterer
Zuschlag von 2,5 dB; Zuschlag für lmpulshaltigkeit von 3 dB
bzw. 6 dB) sind in Summe nicht nachvollziehbar.
Sowohl im Gutachten 3418-13-L1 wie auch im Gutachten
3418-14-L3 ist ausgeführt, dass einige geplante Windenergieanlagen während der Nachtzeit schallreduziert betrieben
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3.98
Anregung
Unsicherheiten des Prognosemodells, der Serienstreuung und die
Ungenauigkeit der Schallimmissionsvermessung ebenso noch beinhalten.
Hieraus resultiert, dass insgesamt ein Zuschlag von 5,0 db notwendig
ist, um den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an eine
Prognose "auf der sicheren Seite" gerecht zu werden.
Hierbei sind aber Zuschläge für lmpulshaltigkeit, Tonhaltigkeit sowie
die tieffrequenten Geräusche noch nicht einmal enthalten.
Die Gutachter berufen sich hier auf Zusicherungen der Hersteller,
dass die Anlagen frei von diesen Ton- und lmpulshaltigkeiten seien.
Die Praxis hat aber bereits wiederholt gezeigt, dass auch Anlagen
neueren Typs durchaus impulshaltig sein können und deshalb Zuschläge von 3 db bzw. 6 db, die in der TA-Lärm vorgesehen sind, hinzuzusetzen sind.
Des Weiteren räumen die Gutachter unter Ziffer 6.1.3 selbst ein, dass
bereits Vorabberechnungen gezeigt hätten, dass nicht alle geplanten
Windenergieanlagen während der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden könnten. Allein diese Äußerung müsste die Planer veranlassen, diese entsprechenden Anlagen und diese Flächen aus der Planung zu nehmen.
Geplant werden können nur solche Flächen, in denen die Anlagen
auch unter Beachtung des vorbeugenden Immissionsschutzes nach §
35 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. den §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1
BlmSchG innerhalb der Grenzen der Ziffern 6.1 TA-Lärm betrieben
werden können. Dies ist hier nachweislich nicht der Fall.
Es ist deshalb davon auszugehen, dass die unter Ziffer 9 (ab Seite 13
des Gutachtens) aufgezeigten Rechenergebnisse und Beurteilungen
bereits den reduzierten Betrieb enthalten. Hier wird jedoch suggeriert,
als würden die Anlagen im Normalbetrieb die höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen, was offensichtlich nicht der Fall
ist. Vielmehr wird auf Seite 19 kundgetan:
„Wie die Berechnungsergebnisse in Tabelle 9 zeigen, werden die zulässigen Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt überschritten."
Stellungnahme der Verwaltung
werden müssen. Aktuell trifft dies auf vier von sieben geplanten Windenergieanlagen zu. Dieser Sachverhalt wird nicht
verschwiegen. Die Berechnungsergebnisse in Abschnitt 9 der
jeweiligen Gutachten berücksichtigen
selbstverständlich
diese schallreduzierten Betriebsweisen. Die entsprechenden
Ausgangsdaten sind in Abschnitt 6 der jeweiligen Gutachten
beschrieben und können zusätzlich dem Datensatz im Anhang
der jeweiligen Gutachten entnommen werden. Ein Hinweis
auf die schallreduzierten Betriebsweisen findet sich demnach
nicht nur in der Zusammenfassung. An keiner Stelle in den
jeweiligen Gutachten findet sich ein Hinweis darauf, dass die
geplanten Windenergieanlagen "im Normalbetrieb die
höchstzulässigen Beurteilungspegel einzuhalten vermögen".
Beschlussvorschlag
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
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Anregung
Lediglich in der Zusammenfassung wird ein wieder auf die Einschränkungen hingewiesen. Hier ergibt sich dann auch, dass nur 2 der 9 Anlagen zur Nachtzeit die Immissionsrichtwerte einzuhalten vermögen
(was aber auch noch bestritten ist). Sieben Anlagen führen zur Überschreitung dieser Werte. Dies beweist, dass die besagten Flächen zur
Windkraftnutzung ungeeignet sind, wenn fast drei Viertel der Anlagen
die höchstzulässigen Werte überschreiten.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
3.99
Das Gutachten behauptet zwar, Vorbelastungen zu berücksichtigen.
Die TA-Lärm kennt den Begriff der "Fremdbelastung" nicht.
Ziffer 2.4 der TA-Lärm trägt die Überschrift: "Vor-, Zusatzund Gesamtbelastung; Fremdgeräusche". Die Definition dieser Begriffe wird hier nicht wiederholt, stattdessen wird auf
die Ausführungen der TA-Lärm verwiesen. Die Gesamtbelastung ist die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung. Der Begriff
Fremdgeräusch wird in Ziffer 2.4 der TA-Lärm nur deshalb
eingeführt, da in Ziffer 3.2.1, Absatz 5 der TA-Lärm zur Genehmigungsfähigkeit einer Anlage folgendes ausgeführt wird:
"Die Genehmigung darf wegen
einer Überschreitung der
Immissionsrichtwerte nicht versagt werden, wenn infolge
ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen
schädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende
Anlage zu befürchten sind". Offensichtlich wurden in dem o.
g. Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns die Begrifflichkeiten
durcheinander gebracht. ln den beiden IEL-Gutachten wird
auf die zu berücksichtigende schalltechnische Vorbelastung
eingegangen (Abschnitt 2 und Abschnitt 7). Aus dem Schreiben der Anwaltskanzlei Brauns geht nicht konkret hervor,
welche zusätzliche schalltechnische Vorbelastung hätte berücksichtigt werden müssen. Der Verkehrslärm der L33 gehört nicht dazu, da für die schalltechnische Beurteilung von
Verkehrslärm die
"Verkehrslärmschutzverordnung" (16.
Verordnung
zur
Durchführung
des
Bundeslmmissionsschutzgesetzes, 16. BlmSchV) heranzuziehen ist
und nicht die TA-Lärm (siehe auch Definition von Vor- und
Gesamtbelastung).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ziffer 2.4 TA Lärm befasst sich insbesondere mit der Gesamtbelastung,
die letztlich zu bewerten ist. Hierbei sind auch sogenannte Vor- und
Fremdbelastungen zu berücksichtigen. Bei Vorbelastungen handelt es
sich um andere Windkraftanlagen bzw. Nebenanlagen von Windkraftanlagen (vorliegend vorhandene WEA zwischen Ginnick und Muldenau).
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.100
3.101
Anregung
Bei Fremdbelastungen handelt es sich hingegen um weitere Emissionen, die mit Windkraftanlagen nichts zu tun haben wie beispielsweise Emissionen von Landwirtschaftsbetrieben, Handwerksbetrieben,
Biogasanlagen, Wärmepumpen und dergleichen. (Verkehrslärm durch
die L33 und landwirtschaftliche intensiv Betriebe Trocknungsanlagen
von landwirtschaftlichen sowie Getreidetrocknungsanlage der RWZ in
Embken). Diese Fremdbelastungen finden offensichtlich keinen Eingang in die schalltechnische Begutachtung. Jedenfalls scheinen derartige Fremdbelastungen überhaupt nicht geprüft worden zu sein. Gemäß Ziffer 2.4 TA-Lärm sind diese aber in die schalltechnische Beurteilung einzubeziehen.
Auch hieraus können sich weitere anzurechnende erhöhte Werte ergeben.
ln unmittelbarer Nähe der WEA liegen verschiedene Reiterhöfe wie z.
B. Burg Thum und HorseJand im Ortsteil Thum , Fam. Haupt Thumer
Weg am Stadland von Nideggen. Des Weiteren befindet sich in direkte
Nähe ein Obst- und Gemüseanbau (bauliche Anlagen im Abstand von
ca. 300 m). Es muss davon ausgegangen werden, dass bei bestehenden
WEA der Reitbetrieb, die Haltung der Tiere und der Gartenbaubetrieb
nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch die Existenz
gefährdet ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Das Betriebsgelände der RWZ Embken befindet sich im nordöstlichen Bereich der Ortschaft Embken. Die diesem Betriebsgelände nächstgelegene bewohnte Nachbarschaft befindet sich bereits deutlich außerhalb des Einwirkungsbereiches der geplanten Windenergieanlagen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
„Windenergieanlagen können verschiedene Reize aussenden:
Das Bauwerk als statisch optischer Faktor (vergleichbar mit
Sendemasten), die Bewegungen der Rotoren regelmäßige
Reflexe („Discoeffekt“) und Schattenwurf (bewegte Schattenbänder in periodischer Folge) sowie Geräuschemissionen
im Infraschall- und höhrbaren Schallbereich, so gut wie keine
im Ultraschallbereich. Die Schalldruckpegel liegen selbst im
Nahbereich bei weitem unterhalb der humanrelevanten kritischen Werte, ab denen eine Gesundheitsgefährdung denkbar
ist. Beim Anlaufen und beim Abschalten der WEA treten sehr
allmähliche Bewegungsänderungen und damit Reizveränderungen auf.
Das normale Umfeld eines Pferdes weist eine Fülle von Reizen auf, die lauter, grelle, unvorhersehbar und plötzlicher
sind als jene, die von WEA ausgehen (z.B. Motorfahrzeuge,
Windbewegte Gegenstände, Transport im Hänger, etc. )
In einer Befragung wurden die Erfahrungen bei 4254 Pferden
mit WEA zusammengetragen. Nur in elf Fällen […] traten
überhaupt bemerkbare Reaktionen auf, jedoch war i.d.R.
baldige Gewöhnung erfolgt. In keinem Fall traten heftige
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
3.102
Anmerkung zu Erschließung und Zuwegung
3.103
3.104
Der Aufbau und der Zustand der asphaltierten Bereiche auf den städtischen Parzellen (Stadtgebiet Nideggen) werden den Belastungen des
zu erwartenden Schwerlastverkehrs nicht standhalten. Die vorhandenen Wirtschaftswege sind zu schmal, diese müssten mindestens 4,5
bis 5 m breit sein und eine Achslast von 12 t standhalten. Ob Kurvenradien ausreichen, ist in Teilen der Wirtschaftswege fraglich.
Es muss eine genaue Regelung getroffen werden, wie was ausgebaut
werden soll, wer Kosten trägt und dass ein Rückbau erfolgt. Außerdem
sind auch sehr viele private Straßen und Wegeanlieger u. a. die o. g.
Reitbetriebe, insbesondere bewirtschaftete Flächen betroffen.
Hinzu kommt, dass durch die bereits bestehenden Anlagen Bürger
über physische und psychische Belastungen und Erkrankungen klagen.
Durch den hier entstehenden Windpark wird die Bevölkerung weiterhin auf rechtlich unzulässige Weise unter Missachtung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots und des vorbeugenden Immissionsschutzes belastet.
2. Baurechtliches Gebot der Rücksichtnahme:
Stellungnahme der Verwaltung
Reaktionen wie steigen oder durchgehen auf.
Insgesamt werden die von WEA ausgehend Reize von Pferde
im Vergleich zu sonstigen ortsüblichen Reizen als unerheblich“ (vgl.: Sedding, Fakultät für Biologie Universität Bielefeld
2004, Gutachten Windenergieanlagen und Pferde).
Der Reitbetrieb sowie die Haltung der Tiere sind auf Grund
der oben angeführten Gründe möglich.
Der Gartenbaubetrieb kann aufrechterhalten werden, da erst
bei einer Dauerbelastung von 80 dB (A) Schutzmaßnahmen
für die Mitarbeiter anzuwenden sind. Die betrifft den Arbeitsschutz, den der Arbeitgeber zu leisten hat. Der Kundenverkehr ist keiner derartigen dauerhaften Beschallung ausgesetzt.
Die konkrete Darlegung und Darstellung der Erschließung und
Zuwegung sind nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanung. Im Rahmen der Bauleitplanung und des Genehmigungsverfahrens werden die o.g. Punkte erarbeitet und beschrieben. Die Erschließung du Zuwegung wird in den jeweiligen Landschaftspflegerischen Begleitpläne ermittelt und
Kompensiert. Eine detaillierte Planung ist zur Genehmigung
vorzulegen.
Bezüglich entstehender Schäden und bezüglich des Rückbaus
werden vertragliche Regelungen getroffen und zudem Bürgschaften hinterlegt.
Beschlussvorschlag
Wenn eine unzulässige Windparkplanung vorliegen würde ist
diese nicht genehmigungsfähig. Um dies zu vermeiden werden in den förmlichen Beteiligungen die Behörden sowie die
Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt und haben
die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sollte die Planung Elemente aufweisen die unzulässig sein, würden entsprechende
Bedenken geäußert die ausgeräumt werden müssen um die
Planung weiter zu führen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Mit der Ausweisung der Konzentrationsflächen D und E würde zum
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bezüglich der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage wurde zum Schutz des Anwohners schon auf der
Ebene der Standortanalyse Schutzabstände beigemessen, die
zu den Siedlungsbereichen einen Schutzabstand von 800 m zu
den allgemeinen Siedlungsbereichen 600 m sowie zu den
Einzelhöfen im Außenbereich einen Schutzabstand von 500 m
einräumt.
Die Abstände von 800 m stellen ein Vielfaches zu den angegeben Orientierungswerten dar. Auch der Schutzabstand zu
den Einzelhöfen im Außenbereich mit 500 m stellt ein Mehr
der zweifachen Gesamthöhe der WEA dar.
Die Einzelfallprüfung wird falls erforderlich im Genehmigungsverfahren durchgeführt. Eine bloße Möglichkeit der
Wahrnehmung einer WEA (auch bei direkter, uneinge-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nachteil der Anwohner gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, das in§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB seine Grundlage findet BVerwG, Beschluss vom 28.07.1999-4 B 38.99.
3.105
3.106
3.107
3.108
3.109
Die angedachten Windkraftanlagen werden schädliche Umwelteinwirkungen i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen, die für die
betroffenen Bürger und deren Familien unzumutbar sind. Die Grenzen
der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen auf Nachbarn und damit
das Maß an gebotener Rücksichtnahme werden auch im Bereich des
Baurechts durch §§ 3 Abs. 1, 35 Abs. 3 Satz 1 Ziffer 3 BauGB geregelt.
ln diesem Zusammenhang ist eine ordnungsgemäße Abwägung der
Rechtsgüter vorzunehmen.
Die Rechtsprechung zur „bedrängenden Wirkung" von Windkraftanlagen ist hier bekannt. Gleiches gilt für die groben Abstandskriterien, die
das BVerwG erarbeitet hat.
Das BVerwG weist aber in seiner
Entscheidung vom 11.12.06- BVerwG 4 8 72.06ausdrücklich darauf hin, dass es jedenfalls einer Einzelfallbetrachtung
bedarf, um eine optisch bedrängende Wirkung zu beurteilen.
Für die Beantwortung der Frage, ob von einer Windkraftanlage eine
optisch bedrängende Wirkung auf Wohnbebauung ausgeht, darf nicht
pauschal auf die groben Anhaltswerte zurückgegriffen werden, die in
der Entscheidung des
OVG Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2006- 8 A 3725105entwickelt worden sind. Die dort genannten Abstände stellen lediglich
Orientierungswerte dar, die eine bestimmte Würdigung der Umstände
des Einzelfalles nahe legen, aber die Einzelprüfung nicht entbehrlich
machen
vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2007-8 B
2283/06.
Die oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
betrifft in erster Linie die Bewertung von Einzelanlagen.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.110
Anregung
ln vorliegendem Fall sollen jedoch jeweils Windkraftanlagen großer
Bauart errichtet werden.
Diese bilden eine gartenzaunartige Barriere in der Hauptblickrichtung
betroffener Anwohner.
Zum Teil werden Anwohner aus zwei Himmelsrichtungen tangiert.
3.111
Für diesen Fall gelten verschärfte Beurteilungsmaßstäbe. Hier ist verstärkt festzustellen, dass sich die Anwohner dem Anblick der Anlagen
nicht entziehen können.
Hervorzuheben sind vor allem die Beeinträchtigungen durch Schlagschatten bzw. Standschatten hauptsächlich in Wohngebieten.
Eine Abschaltung ist hier unumgänglich. Dadurch sind erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit der Anlage und die letztlich auch
von der Bundesregierung im Koalitionsvertrag angesprochenen Förderung von Bedeutung.
Es steht zu erwarten, dass die Förderung in diesen Bereichen nicht
mehr stattfinden wird, weil die Referenzleistung nicht erbracht werden kann.
3.112
3.113
Hinzu kommt, dass die Anlagen auflagenbedingt mit entsprechenden
Befeuerungseinrichtungen auszustatten sind, die das Erscheinen der
Windkraftanlagen noch erheblich verstärken. Dies gilt sowohl für die
Tageszeit als auch verstärkt für die Nachtzeit.
Die Anlagen binden mit ihrer Dominanz die gesamte Aufmerksamkeit
der Bewohner. Diese können sich dem bedrängenden Anblick der
Anlagen nicht entziehen. Die ständig blinkende Nachtbefeuerung wird
auch zur Nachtzeit mit dem gleichmäßigen Blinken die Nachtruhe
unerträglich stören und dies am gesamten Horizont. Die betroffenen
Familien müssen mit den sich ständig wiederholenden Blinkzeichen
der Anlagen innerhalb der Wohnung rechnen und können sich auch
hier dieser Immission nicht entziehen.
Stellungnahme der Verwaltung
schränkter Sichtbeziehung) reicht für die bedrängende Wirkung nicht aus. Es gibt keinen Anspruch auf eine von technischen Bauwerken freie Aussicht.
Beschlussvorschlag
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit
handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer
Abwägung unterliegen. Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb
ist auf den Flächen möglich. In welcher Weise die Ortsansässigen bei dem Projekt beteiligt werden, obliegt den Nutzungsberechtigten.
Die Thematik der Verschattung und deren Beeinträchtigung
werden im Schattengutachten ausreichend behandelt. Die
Genehmigung der WEA wird nach Maßgabe von Auflagen
erteilt, die einen gesundheitsgefährdenden Betrieb der Anwohner ausschließen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Befeuerungseinrichtungen werden aus Sicherheitsgründen
des Flugverkehrs angebracht. Die Flugsicherungsbefeuerung
ist keine erhebliche Belästigung im Sinne des BImSchG und
nicht unzumutbar im Sinne des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots. (vgl.: OVG Saarlouis 3 B 77/10 vom
04.05.2010, OVG Münster 8A 2716/10 vom 14.03.2012 sowie
VGH Kassel 9B 2936/09 vom 21.01.2010) Technische Maßnahmen sowie ein Gleichtakten der Befeuerungseinrichtungen lindern das Erscheinungsbild der Windkraftanlagen auf
ein verträgliches Maß. Von einer Flugsicherheitsbefeuerung
geht keine optische bedrängende Wirkung aus, da sie nicht
aus das Wohnhaus ausgerichtet ist. (vgl.: VG Stuttgart 3K
29/14 vom 23.07.2013)
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.114
Anregung
C. Eiswurf:
Das Thema Eiswurf wird oftmals so behandelt, dass behauptet wird,
Eiswurf könne bei modernen Anlagen nicht mehr entstehen.
Diese Auffassung ist irrig. Auch neuere Berichte zeigen, dass Eiswurf
nach wie vor stattfindet. Dies ist auch weiter nicht verwunderlich, weil
Anlagen in der Regel erst dann abgeschaltet werden, wenn Unwucht
auftritt. Unwucht tritt dann auf, wenn bereits Eisbrocken von der Anlage weggeflogen sind.
Selbst bei Stillstand der Anlagen kann es aber zum so genannten
"Eisabfall" kommen. Bei entsprechenden Windgeschwindigkeiten
werden auch diese Eisbrocken weit von der Anlage entfernt getragen
und können dort Schaden anrichten.
3.115
3.116
3.117
3.118
Zum Thema Eiswurf enthalten die Genehmigungsunterlagen keine
schadenausschließenden Vorschläge.
Stellungnahme der Verwaltung
Eisansatzerkennungssysteme, die WEA bei Eisansatz abschalten bieten ausreichenden Gefahrenschutz. Eisdetektionssysteme bieten einen besseren Schutz als Eiserkennungssysteme
und minimieren das Restrisiko eines Schadensereignisses
durch Eiswurf. (vgl.: VGH München 22 C5 08.2369 vom
31.10.2008 sowie OVG Magdeburg 2M 714/05 vom
09.02.2006).
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Spaziergänge in unmittelbarer Nähe der WEA geben keinen
Schutzanspruch gegen Gefahren. Das Risiko ist zudem gering
und entspricht dem allgemeinen Lebensrisiko. (vgl.: VG Magdeburg 7A 437/07 vom 02.11.2009 sowie VG Saarlouis 5K
6/08 vom 30.07.2008).
Die erforderlichen Abstände wurden überprüft.
Die Nähe der WEA zu Landesstraße L33 die das Plangebiet E „durchläuft" ist auf Ihre Zulässigkeit hinsichtlich der erforderlichen Abstände
zu prüfen.
Demgemäß bleibt es bei einem hohen Gefährdungspotential auch im
weiten Umkreis von der Anlage. Dies bedeutet, dass der Bereich zu
bestimmten Zeiten weder von Erholungssuchenden noch Wanderern
betreten werden kann. Das Aufstellen von Warnschildern, wie dies
heutzutage üblich ist, verhindert keinen Schaden. Der Wald muss
dementsprechend abgesperrt werden. Dies widerspricht aber geltender Gesetzeslage.
Aus Antragsunterlagen für die Windkraftanlagen (WKA) geht in der
Regel nicht hervor, in welchem Umkreis der Anlagen eine Gefährdung
durch Eiswurf und Eisabwurf zu erwarten ist.
Als Gegenmaßnahme für die Gefahren des Eiswurfs wird nur das Eiserkennungs-System mit Abschaltautomatik des WKA-Herstellers genannt. Im Antrag sind keine Angaben über die technische Zuverlässigkeit und die Erkennungsgenauigkeit des Eiserkennungs-Systems geSeite 87
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
nannt Wie bei allen technischen Systemen ist auch hier nicht mit einer
100%ig genauen Erkennung und somit Gefahrenverhinderung zu rechnen. Ohne die o.g. Angaben der Zuverlässigkeit und Erkennungsgenauigkeit ist grundsätzlich keine objektive Bewertung des Restrisikos
von Eiswurf möglich.
Selbst nach automatischer Abschaltung der WKA durch das Eiserkennungs-System kommt es zu Eisabfall. Durch die Höhe der WKA und
dem dort herrschenden Wind wird das entstehende Eis ebenfalls abgeworfen und stellt somit eine Gefahr für Leib und Leben dar! Zur
einfachen Erstbewertung der möglichen Gefahrenzonen rund um die
WKA verweise ich auf die Allgemeinverfügung Nr. 7/2009 des Hessischen Landesamt für Straßen- und Verkehrswesen (siehe beigefügtem
Auszug). Der Allgemeinverfügung kann entnommen werden, dass die
von Prof. Seifert (Forschungs- und koordinierungsstelle Windenergie
der Hochschule Bremerhaven) erstellten Formeln zur maximalen
Eiswurfweite verwendet werden können. Diese lauten wie folgt
(Nordex N 117):
ln Betrieb befindliche WKA:
Abgeschaltete WKA:
d-(D+H)*1,5
d=v*((D/2+H)/15)
d =maximale Wurfweite in m
d = maximale Wurfweite in m
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
D = Rotordurchmesser in m
H = Nabenhöhe in m
D - Rotordurchmesser in m
H = Nabenhöhe in m
v = Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe im m/s
Somit ergeben sich bei den geplanten WKA folgende Gefahrenzonen:
In Betrieb befindliche WKA: ca. d = 387 m
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Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
3.119
3.120
Anregung
Abgeschaltete WKA:
ca. d = 67 m bei v = 5 m/s (schwacher Wind)
ca. d =106m bei v = 8 m/s (frischer Wind)
ca. d = 146m bei v = 11 m/s (starker Wind)
ca. d =200m bei v = 15 m/s (starker Wind)
ca. d = 266m bei v = 20 m/s (Sturm)
Etwaige aufzustellende Warnschilder sind m. E. hier ebenfalls nicht
zulässig, weil dies einer kompletten Sperrung von Herbst bis Frühjahr
gleichkäme, da die Bürger die tatsächliche Gefahr nicht zuverlässig
abschätzen können. Die Haftungsfrage bei einem Schadensfall würde
m.E. mindestens als fahrlässig, evtl. sogar als grob fahrlässig für den
Betreiber und die Genehmigungsbehörde eingestuft werden.
D. Windhöffigkeit und Wirtschaftlichkeit
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Fehlende Genehmigungsfähigkeit mangels Privilegierung
Der Gesetzgeber hat Windkraftanlagen mit § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB in
den Kreis solcher Anlagen aufgenommen, die im Außenbereich
grundsätzlich zulässig sind. Der Gesetzgeber hat aber gleichzeitig die
Aufnahme "Nutzung der Windenergie" in den Gesetzestext bestimmt
und nur für den Fall der Auflagenerfüllung diese Privilegierung ausgesprochen. Bereits aus der eindeutigen Formulierung "Nutzung der
Windenergie" ist dies eindeutig zu folgern.
Hätte der Gesetzgeber eine Privilegierung ohne „Auflagen" gewollt,
hätte er schlicht die Formulierung "Windenergieanlagen" ohne jedweden Zusatz gewählt.
Dementsprechend sind nur solche Windkraftanlagen auch privilegiert,
die der Nutzung der Windenergie auch dienen. Dies ist selbstredend
dann nicht der Fall, wenn Windkraftanlagen zu einem Drittel der
Betriebszeit (Nachtabschaltung oder Reduzierung aus schalltechnischen Gründen) in einem stark eingeschränkten Modus betrieben
werden müssen und dann lediglich nur noch eine stark verminderte
Stromausbeute die Folge ist.
Hinzu kommen Ertragsminderungen aufgrund Schattenschlagabschal-
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Nr.
3.121
Anregung
tungen. Berücksichtigt man dann auch noch die Hochdruckwetterlagen ohne jedwede Windbewegung, kann von einem Nutzen der
Windenergie bei diesen hier streitgegenständlichen Anlagen keine
Rede mehr sein. Aus diesem Grund unterliegt dieser Sachverhalt im
Hinblick auf den Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB durchaus der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte.
Im vorliegenden Fall stützt sich die Windprognose einzig und allein auf
den äußerst umstrittenen Windatlas. Messungen wurden nach hiesiger Kenntnis keine vorgenommen. Dieser gibt lediglich prognostizierte
und computererrechnete Daten wieder. Diese rein errechnete Prognose bewegt sich um die 5,5 m/s in Nabenhöhe, wobei selbst dieser
Wert umstritten ist. Bei diesen geringen Windgeschwindigkeiten ist es
unumgänglich, dass als erster Prüfungsschritt gleich zu Beginn der
Planung eine korrekte Jahresmessung der mittleren Windgeschwindigkeiten erfolgen muss. Ergebnisse sind hier noch nicht bekannt. Die
gesamte Planung stützt sich auf reine Mutmaßungen hinsichtlich der
Windgeschwindigkeit.
Es bedarf nur eines Blicks in die Datenblätter der heute gängigen
Windkraftanlagen um festzustellen, dass im Bereich um die 5,5 m/s die
Anlagen ca. 15 %der Nennleistung erbringen.
Verdeutlicht wird dies anhand folgender Tabelle des Herstellers einer
des hier geplanten Anlagentyps:
Leistungskennlinienwerte Nordex N117/2400
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Energieatlas NordrheinWestfalen . In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse
mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen
limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie in
Nordrhein-Westfalen darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau.
In Nabenhöhe der Referenzanlage (108 m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend mehr als 5,50
m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150
m über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die
mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m
über Grund bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von
135 m sind es überwiegend 6,25 m/s.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit 4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage (100 m über Grund) zwar über zu geringe Windstärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Windstärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese Fläche aufgrund weicher Kriterien
(Abstände zu Siedlungsflächen) der Windenergie nicht zur
Verfügung.
Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis
250 W/m². In einer Höhe von 125 m über Grund steigt die
Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300 W/m².
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3.122
3.123
3.124
Anregung
Bei 5,5m/s und mittlerem Druck 1,000 ergibt sich: 389/2400 = 16,2%,
bei 5,25 ca. 13,7%
Bei der hier angenommenen („schmeichelhaften") Windgeschwindigkeit von 5,5 m/s liegt die Leistung der Anlage bei ca. 380 KW, also 15,8
% der Nennleistung. Hier wird noch nicht einmal ein Mindestmaß an
Effektivität der Energiegewinnung geleistet.
Ein wirtschaftlicher Ertrag wird weit verfehlt.
Allein aufgrund dieser Tatsache verbietet sich eine Planung der Anlagen, die auch im Abwägungsprozess unter Berücksichtigung dieser
Daten niemals die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Belange ausstechen kann.
Jedenfalls fehlt es am Privilegierungstatbestand des§ 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB.
Es darf in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass
Stellungnahme der Verwaltung
Dies stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar.
Ein wirtschaftlicher Anlagenbetrieb ist auf den Flächen möglich.
Beschlussvorschlag
Bei den angeführten Anmerkungen der Wirtschaftlichkeit
handelt es sich nicht um städtebauliche Belange, die einer
Abwägung unterliegen.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden
sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch
Windkraft auszugehen. Diese sind sodann in der Lage die
Belange der Schutzgüter zurückzustellen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
die jetzige Bundesregierung in die Koalitionsvereinbarung hinsichtlich
der Windenergienutzung und Forderung der Windenergie eine Mindesteffizienz für Windkraftanlagen aufgenommen hat. Diese zukünftig
im EEG verankerte Schwelle betrifft die Förderung von Windkraftanlagen. Windkraftanlagen unterhalb des Referenzwertes werden künftig
nicht mehr in die Förderung aufgenommen.
Die Bundesregierung hat somit erkannt, dass nicht effektive Windkraftanlagen keinen maßgeblichen Beitrag zur sog. „Energiewende"
leisten. Derartige Anlagen sind dementsprechend auch nicht mehr
gewünscht.
In sog. windschwachen Gegenden wie in vorliegendem Fall steht und
fällt aber die wirtschaftliche Existenz von Windkraftanlagen mit Ge-
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Nr.
Anregung
währung der Förderung. Dies bedeutet bezogen auf diesen Fall, dass
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Nach der aktuellen Rechtsprechung wird für die Ausweisung
von Konzentrationszonen im Rahmen der Bauleitplanung
noch kein Wirtschaftlichkeitsnachweis gefordert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
die hier geplanten Windkraftanlagen weit unterhalb der wirtschaftlichen Existenz liegen werden.
Wie bereits in anderen Fällen auch im näheren Bereich der hier geplanten Anlagen geschehen, besteht die große Gefahr, dass diese
Anlagen geradewegs in die Insolvenz laufen. Es werden hier also sehenden Auges Anlagen geplant, die weder einen volkswirtschaftlichen
Nutzen noch einen Energiebeitrag leisten können, gleichzeitig aber
massiv in private und öffentliche Belange eingreifen.
Jedwede Abwägungsentscheidung der Belange der Investoren mit
privaten und öffentlichen Belangen muss hier zu Lasten der Investoren
ausfallen.
3.125
3.126
Effizienz wird hier nicht erreicht, sondern allenfalls gerade mal ein
Wert minimal über der drohenden Insolvenz.
Vollmundigen Bekundungen der Herstellerfirmen kann wohl auch
gerade jetzt im Hinblick auf die Vorgänge um die Firma Prokon keinen
Glauben geschenkt werden. Zumindest sind die dargebotenen Werte
der Effizienz nicht nur zu hinterfragen, sondern konkret zu prüfen.
Auch dies ist Aufgabe der Planungsbehörde, die es zu verhindern hat,
dass entsprechende unwirtschaftliche Anlagen nicht geplant werden.
Diese Problematik fällt auch nicht - wie oftmals dargelegt wird - in den
Bereich der Unternehmerischen Entscheidung. ln vorliegendem Fall
sind erhebliche private und öffentliche Belange betroffen, sodass hier
die öffentliche Hand im Rahmen des Planungs und Genehmigungsverfahrens diese Aspekte mit zu berücksichtigen hat.
Hier sind hunderte von Angrenzer und Bewohner der umliegenden
Orte betroffen. Es kommt zu einer massiven Landschaftszerstörung in
diesem Bereich. Ebenso sind erhebliche natur und artenschutzrechtliche Belange betroffen.
Sollten in der Standortuntersuchung, auf Basis der geltenden
Rechtsprechung, geeignete Potentialflächen ermittelt worden
sein, ist bei diesen ermittelte Flächen von einer ausreichenden Eignung für die Nutzung zur Energiegewinnung durch
Windkraft auszugehen.
Diese sind sodann in der Lage die Belange der Schutzgüter
zurückzustellen.
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3.128
4
4.1
Anregung
Bei Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände sind deshalb die vorgesehenen Potenzialflächen D und E zu streichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die auf Basis der aktuellen Rechtsprechung in der Standort- Der Rat schließt sich der Stellunguntersuchung ermittelten Potentialflächen D und E werden nahme der Verwaltung an.
als hinreichend geeignet angesehen und werden weiterhin
zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen. Die Flächen D und E werden im Rahmen der Bauleitplanung weiter
verfolgt.
Weiterer Vortrag bleibt vorbehalten.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Sammeleingabe von Bürgern aus Nideggen mit dem Schreiben vom 23.04.2014 (Anlage 2 der Eingabe der Stadt Nideggen vom 01.10.2015)
Anlage 2 (Einschreiben der Bürger)
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis
Nideggen, den 23.04.2014
Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der
Grenze zu Nideggen
- Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul
Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der
Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich,
Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch
Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger
Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung
des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die
Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen.
4.2
Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2
Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei
bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der
Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen,
Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3
km empfohlen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
4.3
Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 93
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der
Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten,
die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder
direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie
andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand
von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden
die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche
bei der Gemeinde Kreuzau an:
Schmerzensgeld
Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen
Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich
ist.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
4.4
Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest
steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr
tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass
starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind.
Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit,
Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen.
Die Gutachten habe den Nachweis von rechtlichen Vorschriften darzulegen, bezogen auf das Schallgutachten den Nachweis zu erbringen, dass die immissionsschutzrechtlichen
Vorschriften eingehalten werden, denn die Einhaltung der
immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eine gesundheitliche Unversehrtheit gewähren. In dem Umweltbericht werden
die Aussagen der Gutachten in einer Gesamtschau nochmals
dargestellt und die Auswirkungen auf den Menschen und auf
die anderen Schutzgüter verständlich dargelegt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
4.5
Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am
08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten
Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 94
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Öffentlichkeit gem. §§ 3 (1) und 3 (2) BauGB Stand: 2015-02-21
Nr.
Anregung
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Seite 95