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Allgemeine Vorlage (Standortuntersuchung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
5,1 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 3 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung STANDORTUNTERSUCHUNG Potentielle Flächen zur Ausweisung von Projektmanagement GmbH Konzentrationszonen für die Windenergie Gemeinde Kreuzau Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Impressum Dezember 2014 Auftraggeber: Gemeinde Kreuzau Bahnhofstraße 7 52372 Kreuzau Verfasser: Projektmanagement GmbH Maastrichter Straße 8 41812 Erkelenz vdh@vdhgmbh.de www.vdh-erkelenz.de Geschäftsführer: Hans-Otto von der Heide Sachbearbeiter: Dipl.-Ing. Bau Ass. Heiko Krause Dipl.-Ing. Bau Ass. René Hollender Ass. iur. Sascha Gehm Amtsgericht Mönchengladbach HRB 5657 Bankverbindung: Kreissparkasse Heinsberg Konto-Nummer: 401 79 84 Bankleitzahl: 312 512 20 Steuernummer: 208/5722/0655 USt.-Ident-Nr.: DE189017440 Stand: Dezember 2014 2 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Inhalt Vorwort ................................................................................................................................................................... 5 1 Einordnung der Gemeinde Kreuzau in die Region ......................................................................................... 5 2 Anlass, Ziel und Zweck der Analyse ............................................................................................................... 5 3 Rechtliche Rahmenbedingungen ................................................................................................................... 6 3.1 Vorgaben der Landesplanung ................................................................................................................ 6 3.2 Vorgaben der Regionalplanung ............................................................................................................. 7 3.3 Weitere Regelungen .............................................................................................................................. 8 4 Methodik der Standortanalyse ...................................................................................................................... 8 5 Grobuntersuchung....................................................................................................................................... 12 5.1 5.1.1 Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 13 5.1.2 Belange der Regionalplanung ..................................................................................................... 14 5.1.3 Siedlungsflächen, Einzelhöfe und Allgemeiner Siedlungsbereich ............................................... 17 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete ......................................................................................... 18 5.1.5 Gewässerschutz .......................................................................................................................... 20 5.1.6 Infrastrukturtrassen: Straßen ..................................................................................................... 20 5.1.7 Infrastrukturtrassen: Hochspannungsfreileitungen .................................................................... 20 5.1.8 Zwischenergebnis (harte Tabuzonen) ......................................................................................... 21 5.2 6 Harte Tabuzonen ................................................................................................................................. 13 Weiche Tabuzonen .............................................................................................................................. 22 5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen .................................................................................................... 22 5.2.2 Abstände zu Einzelhöfen ............................................................................................................. 24 5.2.3 Gewerbliche Flächen................................................................................................................... 24 5.2.4 Infrastrukturtrassen: Straßen ..................................................................................................... 25 5.2.5 Infrastrukturtrassen: Hochspannungsfreileitungen .................................................................... 25 5.2.6 Wald und Abstandflächen zum Wald.......................................................................................... 25 5.2.7 Flächen für Freizeitnutzung, Erholung und Tourismus ............................................................... 26 5.2.8 Abgrabungs- und Ablagerungsflächen ........................................................................................ 26 5.2.9 Wasserwirtschaft ........................................................................................................................ 26 5.2.10 Abstände zu Schutzgebieten ....................................................................................................... 26 5.2.11 Zwischenergebnis (weiche Tabuzonen) ...................................................................................... 27 Detailuntersuchung ..................................................................................................................................... 29 6.1 Abwägungsrelevante Belange ............................................................................................................. 29 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt ........................................................................................... 29 6.1.2 Erschließung und heutige Nutzung ............................................................................................. 29 6.1.3 Windhöffigkeit ............................................................................................................................ 30 Stand: Dezember 2014 3 Gemeinde Kreuzau 6.1.4 Flugsicherheit .............................................................................................................................. 30 6.1.5 Regionalplanung ......................................................................................................................... 31 6.1.6 Landschaftsschutzgebiete und kleinflächige Schutzgebiete ....................................................... 34 6.1.7 Artenschutz ................................................................................................................................. 34 6.1.8 Landschafts- und Ortsbild ........................................................................................................... 36 6.1.9 Bau- und Bodendenkmale........................................................................................................... 38 6.1.10 Gewässerschutz .......................................................................................................................... 38 6.1.11 Richtfunkstrecken ....................................................................................................................... 39 6.2 Untersuchung und Bewertung der Potentialflächen ........................................................................... 40 6.2.1 Potentialfläche A – nordöstlich von Stockheim .......................................................................... 40 6.2.2 Potentialfläche D – südöstlich von Thum ................................................................................... 47 6.2.3 Potentialfläche E – westlich von Thum ....................................................................................... 52 6.2.4 Potentialfläche G – zwischen Üdingen, Drove und Boich ........................................................... 58 6.3 Vorabwägung....................................................................................................................................... 60 6.3.1 7 Standortuntersuchung Windenergie Empfehlung zur Neuausweisung von Konzentrationszonen....................................................... 61 Bestandszonen - Planerischer Umgang mit bestehenden Konzentrationszonen ........................................ 63 7.1 Bestehende Konzentrationszone nördlich der Ortslage Stockheim .................................................... 64 7.2 Bestehende Konzentrationszone westlich der Ortslage Thum............................................................ 64 8 Schaffung substantiellen Raumes für die Windkraft ................................................................................... 65 9 Weiteres Planungsverfahren ....................................................................................................................... 67 9.1 Standortuntersuchung......................................................................................................................... 67 9.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan ........................................................ 67 9.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung ........................................................ 68 10 Zusammenfassung ....................................................................................................................................... 69 11 Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen .................................................................................................. 71 Stand: Dezember 2014 4 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Vorwort Die vorliegende Standortanalyse wurde im Jahr 2012 begonnen und wurde seitdem an die konkretisierten Anforderungen an Potentialflächenanalysen angepasst. Dies liegt zum einen an veränderten Rahmenbedingungen des Gesetzgebers, zum anderen an neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und an der aktuellen Rechtsprechung. Die nun vorliegende Fassung stellt die abschließende gesamtgemeindliche Potentialflächenanalyse für die Gemeinde Kreuzau dar und dient als Grundlage und maßgebliches Abwägungsmaterial zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft in einem/mehreren eigenständigen Bauleitplanverfahren. Aufgrund neuer Erkenntnisse und sich ändernder Rahmenbedingungen wird die Untersuchung fortgeschrieben. 1 Einordnung der Gemeinde Kreuzau in die Region Die Gemeinde Kreuzau gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt in der Rureifel. Auf ei1 ner Fläche von 41,72 km² leben hier 17.725 Menschen. Die Gemeinde umfasst die Ortschafften Bogheim, Boich, Drove, Leversbach, Obermaubach (inkl. Schlagstein), Stockheim, Thum, Üdingen, Untermaubach (inkl. Bilstein), Winden (inkl. Bergheim und Langenbroich) und Kreuzau selbst (inkl. Schneidhausen). Diese werden von den Gemeinden Nörvenich, Vettweiß, Nideggen sowie Hürtgenwald und der Stadt Düren umgeben, die ebenfalls alle dem Kreis Düren angehören. Die Rur durchfließt das Gemeindegebiet vom Staubecken Obermaubach im Südwesten kommend nach Norden. Östlich des Ortsteils Kreuzau erstreckt sich von Norden nach Süden das insgesamt ca. 670 ha große Naturschutzgebiet „Drover Heide“, ein ehemaliger Truppenübungsplatz. 2 Anlass, Ziel und Zweck der Analyse Die Windenergie nimmt in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert ein. Regenerative Energien, darunter auch die Windenergie, bewirken eine Reduzierung des CO2-Ausstoßes und stellen eine Alternative zu den allmählich schwindenden Reserven fossiler Brennstoffe dar. Der technische Fortschritt ermöglicht zudem eine wirtschaftliche Nutzung von Windenergie im Binnenland. Nach den Plänen der Landesregierung in Nordrhein-Westfalen soll der Anteil der Windkraft an der Stromerzeugung von 3% auf 15% im Jahr 2020 ansteigen. Dieses Ziel kann nur durch eine Modernisierung der bestehenden Anlagen („Repowering“) einerseits und umfangreiche Neuerrichtungen andererseits erreicht werden. Seitdem der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz 2009 den Standortgemeinden von Windparks mindestens 70% des Gewerbesteueraufkommens dieser Parks zugesprochen hat (die übrigen 30% verbleiben am Geschäftssitz des Betreiberunternehmens), ist es für Städte und Gemeinden auch deutlich attraktiver geworden, ihre Gemeindegebiete für die Windkraft zu öffnen. Die Katastrophe von Fukushima im März 2011 und das damit verbundene Umdenken in Bezug auf die Atom- und Energiepolitik führte schließlich zu einer gestiegenen Akzeptanz für die erneuerbaren Energien, insbesondere für die Windkraftnutzung, in der Bevölkerung und der Politik. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB). Demzufolge wären 1 Quelle: http://www.it.nrw.de/statistik/a/daten/amtlichebevoelkerungszahlen/rb3_juni2011.html, zugegriffen am 14.03.2012. Stand: Dezember 2014 5 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Windenergieanlagen grundsätzlich zuzulassen, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Dies ermöglicht eine ungesteuerte Errichtung von Windenergieanlagen, was zu der unerwünschten „Verspargelung“ der Landschaft mit ihren negativen Folgen führen könnte. Der Gesetzgeber fördert die Windenergienutzung durch die Einstufung der Windenergieanlage als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB und schafft zugleich ein Steuerungselement. Demzufolge stehen öffentliche Belange einem Vorhaben in der Regel auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (gemeint sind die sogenannten Konzentrationszonen oder Vorrangzonen, diese Begriffe werden häufig synonym gebraucht). Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind, wodurch die oben genannten negativen Folgen vermieden werden. Diese Konzentrationszonen für die Windkraft müssen jedoch bestimmte Anforderungen erfüllen. Insbesondere muss der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Da Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben grundsätzlich im Außenbereich zulässig wären, muss bei einer räumlichen Einschränkung sichergestellt werden, dass hier tatsächlich ein wirtschaftlicher Betrieb in Abwägung mit der Raumverträglichkeit der Planung möglich ist. Als Faktoren für einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb kommen die Eignung des Standorts (Windhöffigkeit), die Größe der dargestellten Konzentrationszone und auch anlagenbedingte Faktoren (Anzahl und Höhe der innerhalb dieser Zone zulässigen Anlagen, anfallenden Netzanschlusskosten) in Betracht. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Daher ist zur Ausweisung einer Konzentrationszone in jedem Fall eine Standortuntersuchung durchzuführen. Die Gemeinde Kreuzau hat im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen: Nördlich des Ortsteils Stockheim und westlich von Thum. Durch diese wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Die Konzentrationszone in Stockheim wird bereits vollständig für die Windenergie genutzt, während für die Zone bei Thum bislang nicht genutzt wird. Um die Nutzung der Windkraft im Gemeindegebiet weiter zu fördern ist es erforderlich, neue Konzentrationszonen auszuweisen bzw. die bestehenden zu erweitern oder zu ersetzen. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden. 3 Rechtliche Rahmenbedingungen 3.1 Vorgaben der Landesplanung Es ist ausdrückliches Ziel des Landes, die Entwicklung regenerativer Energien, insbesondere die Errichtung 2 von Windenergieanlagen, zu fördern. Im geltenden Landesentwicklungsplan (LEP NRW) ist der verstärkte Einsatz regenerativer Energieträger als landesplanerisches Ziel angesehen (Kapitel D.II Ziel 2.4 LEP NRW). Der LEP NRW sieht vor, dass Gebiete, die sich für die Nutzung erneuerbarer Energien aufgrund der Naturgegebenheiten besonders eignen, in den Regionalplänen als „Bereiche mit der Eignung für die Nutzung erneuerbarer Energien“ dargestellt werden. Das besondere Landesinteresse an einer Nutzung erneuerbarer 2 Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). Stand: Dezember 2014 6 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Energien ist bei der Abwägung gegenüber konkurrierenden Belangen als besonderer Belang einzustellen. Der sich in Aufstellung befindliche LEP NRW (Entwurf Stand: 25.06.2013) sieht in seinem Ziel 10.2-2 „Vorranggebiete für die Windenergienutzung“ vor, dass der Anteil der Windenergie an der Stromversorgung auf mindestens 15 % bis 2020 und auf mindestens 30 % bis 2025 ausgebaut werden soll. Die Träger der Regionalplanung sollen hierzu Vorranggebiete für Windenergienutzung festlegen, wobei im Planungsgebiet Köln 14.500 ha (dies entspricht 8 TWh/a) ausgewiesen werden sollen. Der Windenergie wird unter den erneuerbaren Energien eine „tragende Rolle“ zugesprochen, „ohne deren Ausbau die nordrheinwestfälischen Klimaschutzziele nicht erreicht werden können“. Die „Potenzialstudie Windenergie“ (2012) der LANUV belegt, dass die vorgenannten Ausbauziele des Landes für die Windenergienutzung bereits auf 1,6% der Landesfläche (ca. 54.000 ha) erreichbar seien (LEP-Entwurf 2013: 132). 3.2 Vorgaben der Regionalplanung Für die Steuerung der Ansiedlung von Windenergieanlagen trifft der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, abweichend von den Vorgaben der Landesplanung lediglich textliche Festlegungen. Die räumliche Verortung der Konzentrationszonen für Windenergieanlagen bleibt der kommunalen Ebene im Rahmen der Bauleitplanung überlassen. Der Regionalplan Köln, Teilbereich Aachen definiert unter Kapitel „3.2.2 Windkraft“ folgende Ziele: Ziel 1 der Regionalplanung die Windkraft betreffend ist, dass Planungen für Windenergieanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Dazu sollen in erster Linie die Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereiche in Anspruch genommen werden. In geeigneten Fällen können sich Windparkplanungen auch über Bereiche für gewerbliche und industrielle Nutzungen erstrecken. In den Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze (s. Kap. 1.4 und Erläuterungskarte) sowie in den noch nicht rekultivierten Braunkohlen-Abbaubereichen ist zu beachten, dass wegen der langfristigen Vorrangigkeit des Abbaus nur befristet zu genehmigende Anlagen in Betracht kommen. Ziel 3: Daneben werden Gebiete formuliert, die für Windparks nicht oder nur bedingt in Betracht kommen. Ausschlussbereiche sind: • Bereiche zum Schutz der Natur, • Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht, • Flugplatzbereiche, • Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken, • Bereiche für Abfalldeponien, • Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, • Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile). Ziel 2: Nur bedingt in Betracht kommen, wenn sichergestellt ist, dass die mit der Festlegung im Regionalplan verfolgten Schutzziele und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: • Waldbereiche, soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird, • regionale Grünzüge, • historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), • Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, Stand: Dezember 2014 7 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie • Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen, • Deponien für Kraftwerksasche, • Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung. Ziel 4: Daneben ist eine Beeinträchtigung von Denkmälern und Bereichen, die das Landschaftsbild prägen, zu vermeiden. Zum Schutz der Wohnbevölkerung sind ausreichende Abstände und die entsprechenden Immissionsrichtwerte einzuhalten. Auf die technischen Erfordernisse des Richtfunks ist Rücksicht zu nehmen. 3.3 Weitere Regelungen Maßgebliche Rahmenbedingungen für die Ausweisung von Konzentrationszonen werden in dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Städtebau, Wohnen, Kultur und Sport, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr und der Staatskanzlei des Landes NRW (Windenergieerlass) 3 definiert, der 2011 in Kraft getreten ist. Der Erlass fasst die bisherige Rechtslage zusammen. Daneben gibt er Hilfestellung zur benötigten Größe der Abstandsflächen hinsichtlich verschiedener Kriterien, die bislang nicht gesetzlich formuliert sind. Im Frühjahr 2012 hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) den „Leitfaden Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in NRW“ herausgegeben, der für den Windenergieerlass ergänzende Vorgaben zur Eignung von Waldflächen für Windenergieanlagen trifft. Im November 2013 haben das MKULNV und das LANUV den „Leitfaden zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ herausgegeben. In diesem wird insbesondere dargelegt, auf welche Weise die europarechtlichen Artenschutzbelange bei der Planung von Windenergie-Konzentrationszonen pragmatisch und zugleich naturschutzfachlich und –rechtlich angemessen berücksichtigt werden können. Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen i.S.d. § 29 BauGB und des § 2 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbauordnung – BauO NRW). Anlagen bis 10 m Gesamthöhe sind, außer in Wohn- und Mischgebieten, genehmigungsfrei. Bis 50 m Anlagengesamthöhe benötigen WEA lediglich eine Baugenehmigung. Größere Anlagen benötigen gemäß Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Die notwendigen Abstände von schutzwürdigen Nutzungen hängen unmittelbar mit der Höhe der Anlagen, ihrer Leistung und den damit verbundenen Immissionen und Auswirkungen auf das Ortsbild zusammen. Die Darstellung von Konzentrationszonen ersetzt nicht die Einzelfallbeurteilung eines geplanten Vorhabens im Genehmigungsverfahren oder im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren. 4 Methodik der Standortanalyse Der Ausweisung von Konzentrationszonen sind enge Schranken gesetzt. Bei Ausweisung von Konzentrationszonen mit der Ausschlusswirkung des § 35 (3) Satz 3 BauGB muss der Windenergienutzung in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Es ist daher nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu 3 „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. Stand: Dezember 2014 8 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Der Ausweisung einer Konzentrationszone muss in jedem Fall ein schlüssiges Planungskonzept zugrunde 4 liegen, dass sich auf den gesamten Außenbereich erstreckt. Dies macht zunächst eine Standortuntersuchung (auch „Potentialflächenanalyse“) erforderlich. Auch wenn eine Gemeinde bereits eine oder mehrere Konzentrationszonen ausgewiesen hat, ist eine Standortuntersuchung zu erstellen. Diese dient dem Gemeinderat als wesentliches Abwägungsmaterial, um in nachvollziehbarer Weise die unter Berücksichtigung aller wesentlichen Belange geeignetsten Flächen als Windenergie-Konzentrationszonen auszuweisen. Dabei ist darzustellen, welche Zielsetzung und Kriterien für die Abgrenzung der Konzentrationszone maßgebend sind. 5 Die Analyse des Gemeindegebiets nach potentiellen Flächen für die Windenergienutzung (Potentialflächen) vollzieht sich in mehreren Schritten: Im ersten und zweiten Schritt (Grobuntersuchung) werden Tabubereiche ausgeschlossen, in denen eine Windenergienutzung entweder nicht stattfinden kann oder soll. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich eine Verfahrensweise entwickelt, wonach die Untersuchung auf Potentialflächen mittels „harter 6 Tabuzonen“ und „weicher Tabuzonen“ erfolgen soll. Harte Tabuzonen sind diejenigen, in denen eine Windkraftnutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Gerade im Hinblick auf das 7 „Büren Urteil“ gilt es, Zurückhaltung bei der Festlegungen harter Tabuzonen zu betreiben. Tatsächliche Ausschlussgründe liegen selten vor, in der Regel lassen sich Ausnahmetatbestände oder Befreiungen erreichen. Weiche Tabuzonen entstehen aufgrund der durch die Gemeinde selbst aufgestellten Kriterien. Durch diese Unterscheidung soll es möglich sein, die ausgewiesenen Konzentrationszonen ins Verhältnis zu den nach dem Ausschluss der harten Tabuzonen erhaltenen verbleibenden Flächen zu setzen. Hierdurch soll der Rat der planenden Gemeinde in die Lage versetzt werden, eine Einschätzung zu der Frage zu treffen, ob der Windkraft tatsächlich in substantieller Weise Raum verschafft würde, oder ob die Planung im Hinblick auf die weichen Tabuzonen angepasst werden müsse. 4 5 BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). Windenergieerlass 2011, S. 14, Nr. 4.3.1. BVerwG Beschluss v. 15.09.2009, Az. 4 BN 25/09). 7 OVG Nordrhein Westfalen, Urteil v. 01.07.2013, Az:2 D 46/12NE 6 Stand: Dezember 2014 9 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Grobuntersuchung: schematisches Raster (für das gesamte Gemeindegebiet) Detailuntersuchung der Potentialflächen (für Teile des Gemeindegebietes) Überprüfung Ergebnisse Schritt 1 Schritt 2 Schritt 3 Schritt 4 Schritt 5 Harte Tabukriterien: Weiche Tabukriterien: Ausschluss rechtlich und tatsächlich ungeeigneter Flä- Ausschluss von Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß des Vorsorgegrundsatzes Ortsbezogene und/oder vorhabenbezogene Detailuntersuchung bzw. Überprüfung der Potentialflächen insbesondere anhand von abwägungsrelevanten Belangen / Kriterien Vorabwägung der Potentialflächen Abstrakt definierter Vorgang Abschließender Nachweis, dass durch die empfohlene Ausweisung von Konzentrationszonen im Gemeindegebiet in substantieller Weise Raum für die Windkraft geschaffen würde. chen 8 Ergebnis: Potentialflächen Einheitliche trachtung Be- Ergebnis: Empfehlung, eine/mehrere Potentialfläche/n als Konzentrationszone/n auszuweisen der Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Um alle harten Tabuzonen auszuschließen und damit eine Abwägung – wie von der o.g. Rechtsprechung gefordert – vorzunehmen, müsste annähernd das gesamte Gemeindegebiet u.a. im Hinblick auf den Artenschutz, den Baugrund und Bodendenkmäler gutachterlich untersucht werden. Die hierdurch hervorgerufenen Kosten würden jede Bauleitplanung in Frage stellen. Einzelne Aspekte werden daher auf die Detailuntersuchung der Potentialflächen verlagert (Schritt 3). Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren örtlichen Gegebenheiten anhand von Untersuchungskriterien überprüft. Zur Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit der Detailuntersuchung werden dabei Belange/Kriterien überprüft, die sich für die Windenergienutzung in der Regel als abwägungsrelevant erwiesen haben. Diese Kriterienliste wird je nach örtlichem Sachverhalt um weitere abwägungsrelevante Belange erweitert. Im Rahmen der Detailuntersuchung findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials – die sogenannte Vorabwägung – statt. Es verbleiben sodann Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die Potentialflächen, welche sich zur Ausweisung als Konzentrationszonen besonders empfehlen, werden anschließend dahingehend geprüft, ob durch Ihre Ausweisung in dem Gemeindegebiet der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Als Indikator hierfür werden verschiedene Indikatoren und Vergleichszahlen herangezogen und zueinander in Beziehung gesetzt. Als starker Indikator gilt das Verhältnis der auszuweisenden Konzentrationszonen an den Flächen, welche nach Ausschluss der harten Tabuzonen verbleibenden. Einen definierten Prozentsatz hierfür wurde bislang weder rechtlich noch gesetzlich definiert. In der Literatur wurde ein Prozentsatz zum Teil vertreten, eine solche rein quantitative Betrachtungsweise hat das BVerwG jedoch verworfen; maßgeblich seien die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen müsse. Unstrittig ist jedoch, dass die Größe der Konzentrationszone in angemessener Relation zur Größe des Gemeindegebietes stehen muss und in Relation zu den Gemeindegebietsteilen, die für eine Windenergienutzung nicht in Fra8 OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.02.2011 – OVG 2 A 24.09 Stand: Dezember 2014 10 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie ge kommen. In beiden Untersuchungsstufen sind insbesondere die Planungen der Nachbarkommunen zu berücksichtigen. Durch die Planung der Gemeinde Kreuzau sollen die Entwicklungsmöglichkeiten der Nachbargemeinden nicht eingeschränkt werden. Hierbei können naturgemäß nur die Planungen berücksichtigt werden, die der Gemeinde bekannt sind. Dies kann bei Festlegung im Regionalplan, der Darstellung im Flächennutzungsplan oder auf Basis eines anderen, mit der Gemeinde abgestimmten, Konzeptes angenommen werden. Bestehende genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes werden bestehende Windkraftanlagen beachtet. Widersprechen diese Anlagenstandorte dem neu gefassten Konzept wird im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen getroffen. Im Extremfall würde eine solche Anlage auf den Bestandsschutz zurückfallen, so dass sie nach Ende der Nutzung zurückgebaut werden müssten. Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. Hier ist etwa eine nachträgliche Befristung denkbar. Somit wird die Konzentrationswirkung erreicht. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. Werden die bestehenden Zonen nicht aufgehoben, so können die neuen Zonen maximal eine Vorrangwirkung entfalten. Bei der Ausweisung der Konzentrationszone ist zu beachten, dass das Entgegenstehen öffentlicher Belange gem. § 35 (3) S. 3 BauGB nur eine Regelvermutung ist. Diese kann widerlegt werden, wenn die Gemeinde von ihrer eigenen Planungskonzeption abweicht. Der Gemeinde steht es frei klarzustellen, auf welche privilegierten Vorhaben gem. § 35 (1) Nr. 2 bis 6 sich die Ausschlusswirkung der Konzentrationszonen bezieht. Stand: Dezember 2014 11 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Kategorie Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Windhöffigkeit Mittlere Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe von < 5 m/s in Nabenhöhe der Referenzanlage (108 m) - Ziele der Landesund Regionalplanung Allgemeiner Siedlungsbereich; Oberflächengewässer, geplante Talsperren und Rückhaltebecken; Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“; Bereiche für den Schutz der Natur Schutzabstände zu ASB von 600 m Siedlungsflächen Wohnbauflächen; Gemischte Bauflächen; Sonderbauflächen im Siedlungszusammenhang Schutzabstand von 800 m (Vorsorgeabstand) zu Siedlungsflächen Einzelhöfe / Splittersiedlungen Einzelhöfe bzw. Splittersiedlungen Schutzabstand von 500 m (Vorsorgeabstand) zu Einzelhöfen / Splittersiedlungen Technischer struktur Kreis-, Landes-, Bundesstraßen und Bundesautobahnen; 20 m Schutzabstand zu Bundesfernstraßen; Bahnanlagen; Versorgungsflächen; Hochspannungsfreileitungen inkl. Schutzstreifen - Gewässerschutz Wasserschutzzone I 50 m Schutzabstand zu Gewässern erster Ordnung und Gewässern > 5 ha Schutzgebiete Naturschutzgebiete; Natura 2000 (FFH u. Vogelschutzgebiete); Gesetzlich geschützte Biotope; Flächiges Naturdenkmal; Flächige geschützte Landschaftsbestandteile gem. § 47 LG - Abstände zu Schutzgebieten - 300 m zu NSG und FFH (Vorsorgeabstand); 300 m zu geschützten Biotopen (Vorsorgeabstand) Sonstiges - In nicht waldarmen Kommunen: Waldflächen; Gewerbliche Flächen Infra- Tabelle 2: Relevante harte und weiche Tabuzonen in der Gemeinde Kreuzau Als Basis für die vorliegende Standortuntersuchung wurde eine Referenzanlage gewählt. Der Verfasser dieser Standortanalyse arbeitet seit mehreren Jahren in einem in Deutschland begrenzten Gebiet, in dem er auf vielfältige Erfahrungswerte zurückgreifen kann. Aufgrund dieser Erfahrungen wird als Referenzanlage die E-82 mit einer Gesamthöhe von 150 m und einem Rotordurchmesser von 82 m gewählt (Nabenhöhe: 108 m). Die E 82 entspricht in unserer Region dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig gebaut. Zwar sind auch größere Analgentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. Es ist auch möglich, innerhalb der Konzentrationszonen kleinere Anlagen zu errichten, jedoch richtet sich diese Analyse unter dem Hinblick, substanziellen Raum zu schaffen, auch unter wirtschaftlichen Aspekten nach dem Stand der Technik. Die Referenzanlage wird für die Ermittlung verschiedener Abstandsmaße, wie der Abstände zu Hochspannungsleitungen sowie der Abstände zu Siedlungsbereichen benötigt. 5 Grobuntersuchung Für die Standortanalyse wurden im ersten Schritt harte und weiche Tabubereiche definiert, die für eine Errichtung von Windenergieanlagen nicht in Betracht kommen sowie ggf. deren Schutzabstände. Für diese Untersuchung wird davon ausgegangen, dass sich die Anlagen mit allen Anlagenteilen (also auch Rotoren) Stand: Dezember 2014 12 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie innerhalb der Potentialflächen befinden, die bauordnungsrechtlichen Baulasten jedoch auch außerhalb der Potentialflächen liegen können. Im Gemeindegebiet der Gemeinde Kreuzau sind die in Tabelle 2 aufgeführten Tabuzonen relevant. 5.1 Harte Tabuzonen Gerade im Hinblick auf das „Büren Urteil“ (OVG NRW, Urteil vom 01.07.2013 Az: 2 D 46/12.NE) gilt es, Zurückhaltung bei der Festlegung harter Tabuzonen zu betreiben. Tatsächliche Ausschlussgründe liegen selten vor; in der Regel lassen sich Ausnahmetatbestände oder Befreiungen erreichen. Sollten nachfolgend harte Tabukriterien aufgeführt sein, für die trotz sorgfältiger Prüfung ein Ausnahmetatbestand besteht, so sei bereits hier vermerkt, dass es auch Wille der Gemeinde Kreuzau ist, nachfolgende Gebiete auszuschließen. Bei mangelhafter Eignung als harte Tabukriterien wären die gleichen Gründe als weiche Tabukriterien definiert worden. 5.1.1 Windhöffigkeit Eine wichtige Voraussetzung für den wirtschaftlichen Betrieb einer Windenergieanlage ist das Vorhandensein einer ausreichenden Windhöffigkeit. Hiermit ist die mittlere Windgeschwindigkeit in Meter pro Sekunde (m/s) in einer bestimmten Höhe im Jahresmittel gemeint. Die untere Grenze für den wirtschaftlichen Betrieb einer Anlage liegt bei einer mittleren Windgeschwindigkeit von 5-6 m/s. Windgeschwindigkeiten von über 6 m/s stellen laut Energieatlas NRW „gute Voraussetzungen für die Windenergienutzung mit modernen Windenergieanlagen der Multi-Mega-Klasse dar“. Die Windgeschwindigkeit geht mit der 3. Potenz in die Windenergie ein. Das bedeutet eine Verdoppelung des Energieertrags bei einer Windgeschwindigkeit von 6,3 m/s im Vergleich zu 5 m/s. Ferner spielen weitere Faktoren, wie die Verteilung von Stark- und Schwachwinden und der konkrete Anlagentyp eine große Rolle. Deshalb wird bei der Vorabwägung (Schritt 4) die Windgeschwindigkeit noch einmal gesondert berücksichtigt. Einen relativ konkreten Überblick über die tatsächlichen Jahreswindgeschwindigkeiten liefert der Ener9 gieatlas Nordrhein-Westfalen . In Bezug auf die Windhöffigkeit kommt der Energieatlas NRW zu dem Ergebnis, „dass die Windverhältnisse mit zunehmender Höhe über Grund immer seltener einen limitierenden Faktor für den Ausbau der Windenergie in Nordrhein-Westfalen darstellen.“ Dies gilt auch für Kreuzau. In Nabenhöhe der Referenzanlage (108 m) betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten überwiegend mehr als 5,50 m/s. Aktuelle Windenergieplanungen sehen regelmäßig höhere Windenergieanlagen mit Nabenhöhen von 130 bis 150 m über Grund vor. Laut dem Energieatlas NRW betragen die mittleren Windgeschwindigkeiten in einer Höhe von 125 m über Grund bereits überwiegend über 6 m/s, in Höhen von 135 m sind es überwiegend 6,25 m/s. Eine kleine Fläche im Südwesten des Gemeindegebietes verfügt mit 4,5 bis 4,75 m/s in der maßgeblichen Höhe der Referenzanlage (100 m über Grund) zwar über zu geringe Windstärken, doch bereits in einer Höhe von 125 m sind die Windstärken für eine wirtschaftliche Windenergienutzung ausreichend. Ferner steht diese Fläche aufgrund weicher Kriterien (Abstände zu Siedlungsflächen) der Windenergie nicht zur Verfügung. Die spezifischen Energieleistungsdichten betragen laut Energieatlas NRW in einer Höhe von 100 m überwiegend 200 bis 250 W/m². In einer Höhe von 125 m über Grund steigt die Energieleistungsdichte auf überwiegend 250 bis 300 W/m². Dies stellt ein gutes Potential für die Windkraftnutzung dar. Zusammenfassend sind großräumige Tabuflächen aufgrund zu geringer Windhöffigkeit oder Energieleistungsdichten im Gemeindegebiet nicht erkennbar. In der Detailanalyse werden die Potentialflächen erneut und dann kleinräumig in Bezug auf die Windhöffigkeit und die Energieleistungsdichten untersucht. 9 www.energieatlasnrw.de Stand: Dezember 2014 13 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Mittlere Windgeschwindigkeit in 100 m Höhe über Grund (Energieatlas NRW) 5.1.2 Belange der Regionalplanung Auf Ebene der Regionalplanung werden verschiedene Bereiche als Tabubereiche für die Errichtung von Windenergieanlagen benannt. Die in Kapitel 3 genannten Ziele der Landes- und Regionalplanung werden in die Grobuntersuchung integriert. Sie werden als harte Tabuflächen unter „Schritt 1“ behandelt, sofern die kommunale Planungshoheit diese Erfordernisse der Raumordnung ohne Ausnahmeregelung zu beachten hat. Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung in „Schritt 3“ betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die von der konkreten Örtlichkeit abhängig sind. Stand: Dezember 2014 14 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Ausschnitt aus dem Regionalplan Köln, Teilabschnitt Region Aachen Folgende Erfordernisse der Regionalplanung in Bezug auf die Windenergie sind im Gemeindegebiet zeichnerisch festgelegt: Erfordernisse der Regionalplanung • Allgemeiner Siedlungsbereich • Bereiche zum Schutz der Natur • Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze • Flugplatzbereiche • Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken • Bereiche für Abfalldeponien, • Bereiche für Halden zur Lagerung oder Ablagerung von Bodenschätzen, • Freiraumbereiche mit der Zweckbindung „M“ (militärisch genutzte Freiraumteile). • Noch nicht rekultivierte Braunkohlen-Abbaubereiche, Im Gemeindegebiet festgelegt? Ja Ja Nein Nein Ja Nein Nein Ja Nein • Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze, Nein • Gewerbe- und Industriebereich. Ja • Waldbereiche, Ja • Regionale Grünzüge Nein • historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), Nein Stand: Dezember 2014 Berücksichtigt im Verfahrensschritt Harte Tabuzonen Weiche Tabuzonen Detailuntersuchung 15 Gemeinde Kreuzau • Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, • Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen, • Deponien für Kraftwerksasche, • Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Standortuntersuchung Windenergie Ja Nein Nein Nein Der im Regionalplan als Allgemeiner Siedlungsbereich (ASB) festgelegte Bereich wurde – gemäß des Windenergieerlasses sowie dem Ziel 1 des Regionalplanes Köln, Teilbereich Aachen Kapitel „3.2.2 Wind10 kraft“ folgend – als harte Tabuzone definiert . Die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau dargestellten Siedlungsflächen und Gewerbeflächen entsprechen dem im Regionalplan festgelegten „Bereich für gewerbliche und industrielle Nutzung“ bzw. dem „Allgemeinen Siedlungsbereich“ oder gehen räumlich darüber hinaus. Damit sind diese Bereiche durch die aus dem Flächennutzungsplan abgeleiteten weichen Tabuzonen berücksichtigt. Dies gilt ebenso für Oberflächengewässer und Infrastrukturtrassen. Im Regionalplan festgelegte Waldbereiche werden in dieser Standortuntersuchung nicht als harte Tabuzone definiert. Zum einen stehen Ausnahmeregelungen des geltenden LEP bzgl. der Waldinanspruchnahme der Einstufung als harte Tabuzone entgegen. Zudem werden diese Ausnahmereglungen in dem in Aufstellung befindlichen LEP erweitert, indem der Wald für die Windenergienutzung geöffnet wird. Da der sich in Aufstellung befindliche LEP NRW (Stand: 25.06.2013) noch keine Rechtskraft hat, sind die Aussagen des rechtskräftigen und geltenden LEP NRW (1995) maßgeblich. Die Flächen für Wald, bestehende Walbereiche und Bereiche für die Waldentwicklung, werden daher in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ausgeschlossen. Die Waldflächen sind daher nicht als harte Tabuzone zu 11 definieren . Die im Flächennutzungsplan dargestellten Waldflächen werden somit als weiche Tabuzone definiert. Auf die Definition von pauschalen Abstandsflächen (von 35 m) zum Wald wird verzichtet, da im Gemeindegebiet ohnehin nur wenige Flächen für eine Windenergienutzung in Frage kommen (wie diese Standortuntersuchung zeigt). Im Regionalplan festgelegte Bereiche zum Schutz der Natur werden als harte Tabuzone definiert. Der Regionalplan stellt einen Landschaftsrahmenplan dar, der eigene, über den Landschaftsplan hinausgehende Schutzgebiete definieren kann. In der Begründung zum Regionalplan wird zwar aufgeführt, dass die Träger der Fachplanung bei der Umsetzung der Ziele ggf. räumlich und fachlich zu differenzieren haben und dabei den konkreten lokalen Bedingungen des Einzelfalles insbesondere gegenüber land- und forstwirtschaftlichen Betrieben Rechnung tragen sollen; sie wählen aus den fachplanerischen Instrumenten die notwendigen Festsetzungen (z.B. NSG, LSG, geschützter LB usw.) oder Entwicklungsziele aus und bestimmen deren räumliche Abgrenzung. Häufig werden einzelne BSN nur als LSG definiert. Jedoch sind Bereiche für den Schutz der Natur gem. Windenergieerlass als harte Tabuzonen zu behandeln, es sei denn dass die Windenergienutzung nicht an anderer Stelle im Gemeindegebiet realisierbar ist, die Bedeutung der Gebiete dies zulässt und der Eingriff auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. Die Bedeutung des Gebietes lässt die Inanspruchnahme insbesondere dann zu, wenn die von der Windenergieplanung be- 10 11 Vgl. Windenergieerlass NRW 2011, Nr. 3.2.4.3 „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und 3.2.4.2. Stand: Dezember 2014 16 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 12 troffenen Flächen bei der Festsetzung von Naturschutzgebieten nicht einbezogen wurden . Für BSN wird kein Schutzabstand definiert; gleichwohl ist ein Schutzabstand in der Regel dennoch als weiches Kriterium gewährleistet, da nahezu sämtliche BSN innerhalb des Gemeindegebietes als Naturschutzgebiet festgesetzt sind. Sollte es aus unvorhergesehenen rechtlichen Gründen nicht möglich sein, BSN als harte Tabuzone zu definieren, so würde die Gemeinde BSN als weiche Tabuzonen definieren. BSN gem. Regionalplan Festsetzung im jeweils geltenden Landschaftsplan DN 19: Bleibergbau Langenbroich Überwiegend als NSG 2.1-17 (Ehemaliges Bergwerksgelände „Langenbroicher Heide“) und 2.1-7 (Naturschutzgebiet Blauer See) festgesetzt; im Übrigen als Landschaftsschutzgebiet DN 22: Drover Heide, Ginnicker Heide und Drover Bachtal Als NSG 2.1-9 (Boicher Bachtal und Bruchbachtal) und 2.1-21 (Drover Heide); im Übrigen als Landschaftsschutzgebiete DN 23: Mittlere Ruraue zwischen Winden und Düren Überwiegend als NSG 2.1-19 (Rurtal bei Kreuzau) festgesetzt, teils als 2.1-6 (Naturschutzgebiet „Im Kreuzberg“), das Staubecken Obermaubach als NSG 2.1-20 (Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur); Im Übrigen durch Landschaftsschutzgebiete DN 24: Heimbach- Maubacher Rurtal, Nebentäler, angrenzende Wälder 0u. Buntsandsteinfelsen (3 Teile) Als NSG 2.1-1 (Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden) und 2.1-8 (Rinnebachtal mit Nebenbächen) DN 25: Bachschluchten und Hohlwege bei Uedingen (2 Teile) Als NSG 2.1-15 (Kutzgraben) und 2.1-16 (Prontzgraben) DN 26 Muldenauer Bach mit Steinbach Auf Gemeindegebiet von Nideggen als NSG 2.1-1 Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal DN 39: k.A. im Textteil des Regionalplanes Als Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 (Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau) Der geltende Regionalplan formuliert für Überschwemmungsbereiche keine eigenständigen Ziele. Das Kapitel 2.4. „Oberflächengewässer und Hochwasserschutz“ beinhaltet lediglich ein Ziel mit unmittelbarem Bezug zum Hochwasserschutz. Dieses Ziel 2 bezieht sich einerseits nur auf Überschwemmungsgebiete, welche durch Verordnung festgesetzt werden und „ein flächenmäßig wesentlicher Bestandteil der Überschwemmungsbereiche sind“. Anderseits steht die Zielformulierung des Ziels 2 der Errichtung von Windenergieanlagen grundsätzlich nicht entgegen. Die Vereinbarkeit von Überschwemmungsgebieten mit baulichen Anlagen wird abschließend im WHG geregelt. In dieser Standortuntersuchung werden festgelegte Überschwemmungsbereiche auf Ebene der Detailuntersuchung berücksichtigt, ebenso wie durch Verordnung festgesetzte Überschwemmungsgebiete (vgl. Kapitel 6). 5.1.3 Siedlungsflächen, Einzelhöfe und Allgemeiner Siedlungsbereich In der vorliegenden Standortuntersuchung wurden die im Flächennutzungsplan der Gemeinde Kreuzau 12 Vgl. Windenergieerlass 3.2.4.3 und Ziel B III 2.22 Stand: Dezember 2014 17 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie dargestellten Wohnbauflächen (W und M) und sonstige im Siedlungszusammenhang stehende Sonderbauflächen sowie Sonderbauflächen für Ferienhäuser oder Campingplätze und Gemeinbedarfsflächen als auch 34er-Satzungen als harte Tabuzonen definiert. Im Innenbereich sind Windenergieanlagen aus bauplanungs- und immissionsschutzrechtlichen Gründen grundsätzlich nicht zulässig. Auch bisher unbebaute, im Flächennutzungsplan jedoch als Wohnbauflächen dargestellte Flächen stehen einer Windenergienutzung in der Regel entgegen, so dass auf ihnen privilegierte Vorhaben im Sinne des § 35 (1) Nr. 5 BauGB bauplanungsrechtlich grundsätzlich unzulässig sind. Zudem würde die Siedlungsentwicklung der Gemeinde durch Windenergieplanungen behindert werden, wenn im Flächennutzungsplan dargestellte Erweiterungsflächen bei der Ausweisung nicht berücksichtigt würden. Die Ausschlusswirkung des § 35 (3) S. 3 BauGB bezieht sich definitorisch ausschließlich auf den Außenbereich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich auch eine Standortuntersuchung zur Identifizierung von Potentialflächen nur auf den Außenbereich beschränken muss. Wäre dem so, wäre es erforderlich, im Rahmen einer Standortuntersuchung eine parzellenscharfe kartographische Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich für das gesamte Gemeindegebiet vorzunehmen. Eine solches Vorgehen widerspricht der Intention des Baugesetzbuches, nach dem die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich rechtsverbindlich nur vorhabenbezogen ermittelt wird bzw. im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung oder im Rahmen von Klarstellungs-, Ergänzungs- oder Entwicklungssatzungen. Da es sich jedoch bei der Anwendung von harten und weichen Tabuzonen laut höchstrichterlicher Rechtsprechung um ein schematisches Raster handeln soll, wäre eine solche gesamtgemeindliche Einzelfallbetrachtung unverhältnismäßig. Zudem würden so ggf. Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörde vorweggenommen. Auf Flächen vereinzelter Wohnbebauung im Außenbereich (Splittersiedlungen/Einzelhöfe) sind Windparks nicht zulässig. Der Außenbereich wurde im Rahmen der vorliegenden Standortuntersuchung mittels Luftbildern und dem Kataster analysiert, um auch einzelnen Gebäude einen Nutzungszweck (z.B. Wohnen, Lagergebäude, Ruine) zuzuordnen. In Zweifelsfällen wurden Erfahrungen der Gemeindeverwaltung zu Hilfe gezogen. 5.1.4 Naturschutzrechtliche Schutzgebiete In festgesetzten, ausgewiesenen oder einstweilig sichergestellten Naturschutzgebieten (NSG), Nationalparken (NP) und Nationalen Naturmonumenten sind gem. BNatSchG jegliche Veränderungen untersagt. 13 Der Windenergieerlass NRW sieht daneben auch eine Freihaltung von flächigen Naturdenkmalen und flächigen geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 47 LG und gesetzlich geschützten Biotopen (GB) gem. §§ 34 BNatSchG und 62 LG sowie von FFH- und Vogelschutzgebieten (mit Ausnahme des Repowering) vor. Demnach stellen diese Bereiche harte Tabuzonen für die Errichtung von Windenergieanlagen dar. In Kreuzau befinden sich weder Nationalparke noch Nationale Naturmonumente. In Kreuzau befinden sich 14 in nachfolgender Tabelle dargestellten Naturschutzgebiete , die teilweise dem Natura 2000 Verbundnetz (FFH, Vogelschutzgebiet) angehören. Somit sind die sämtliche FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete der Windenergienutzung bereits deshalb entzogen, da sie auch als Naturschutzgebiete festgesetzt sind. Die Schutzziele der Naturschutzgebiete werden im Rahmen der Detailuntersuchung erläutert. Sollte es aus unvorhergesehenen rechtlichen Gründen nicht möglich sein, Flächen des Natura 2000 Verbundnetzes als harte Tabuzone zu definieren, so würde die Gemeinde diese Flächen im als weiche Tabuzonen definieren. 13 14 Vgl. Winenergieerlass NRW 2011, Nr. 8.2.1.2 Vgl. www.naturschutzinformationen-nrw.de (zugegriffen im Juli 2013) Stand: Dezember 2014 18 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Naturschutzgebiet FFH-Gebiet Vogelschutzgebiet 2.1-1: Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden Buntsandsteinfelsen im Rurtal VSG Buntsandsteinfelsen im Rurtal 2.1-7: Blauer See - - 2.1-9: Boicher Bachtal und Bruchbachtal - - 2.1-15: Kutzgraben - - 2.1-16: Prontzgraben - - - - 2.1-19: Rurtal bei Kreuzau Rur von Obermaubach bis Linnich - 2.1-20: Staubecken Obermaubach einschließlich Einmündungsbereich der Rur Ruraue von Heimbach bis Linnich/Obermaubach - 2.1-21: Drover Heide (teilweise im Landschaftsplan Vettweiß festgesetzt, teilweise im Landschaftsplan Kreuzau Nideggen) Drover Heide VSG Drover Heide Unmittelbar angrenzendes NSG auf dem Gemeindegebiet von Nideggen: Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau - 2.1-17: Ehemaliges Langenbroicher Heide Bergwerksgelände Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal Ferner befindet sich eine Vielzahl gesetzlich geschützter Biotope im Gemeindegebiet, die sich nahezu ausschließlich im Geltungsbereich von Naturschutzgebieten befinden. Die übrigen gesetzlich geschützten Biotope befinden sich in Bereichen, die aufgrund anderer Tabukriterien der Windkraftnutzung bereits entzogen sind. Der Schutzzweck für geschützte Landschaftsbestandteile erstreckt sich gem. § 47 LG NRW darauf, dass sie nicht beschädigt oder beseitigt werden dürfen. Windenergieanlagen beeinträchtigen aufgrund ihrer Höhe viele geschützte Bestandteile (insb. Wallhecken) in keiner Weise, da die Rotoren diese Landschaftsbestandteile unbeschadet überstreichen. Daher werden in der Standortuntersuchung kleinflächige Schutzgebiete (insb. lineare geschützte Landschaftsbestandteile) nicht als Tabuzone bewertet, obwohl der Windenergieerlass deren generellen Ausschluss fordert. Flächige Landschaftsbestandteile werden hingegen als harte Tabuzone gewertet. Kleinflächige Schutzgebiete (wie lineare geschützte Landschaftsbestandteile) werden im Rahmen der Detailuntersuchung und Abwägung sowie bei der Standortplanung der Anlagen im Bauleitplanverfahren berücksichtigt. Die Gemeinde Kreuzau wird von einer Reihe von Schutzgebieten durchzogen. Der „Landschaftsplan 3 Nideggen-Kreuzau“ weist fast alle außerhalb der Siedlungsstrukturen gelegenen Bereiche als Landschaftsschutzgebiete oder Naturschutzgebiete aus. Die Landschaftsschutzgebiete werden daher nicht als absolute Tabubereiche ausgeklammert, zumal hier unter Umständen eine Befreiung vom Bauverbot in Frage kommt. Zudem ist aufgrund der großflächigen Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten nicht erkennbar, welche dieser Flächen der Windenergienutzung grundsätzlich entzogen sind bzw. es aus landschaftsplanerischer Sicht sein sollten. Daher wird erst auf Ebene der Detailuntersuchung die Vereinbarkeit einer Windkraftnutzung mit den jeweiligen Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebiete untersucht. Stand: Dezember 2014 19 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 5.1.5 Gewässerschutz 15 In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von Windenergieanlage unzulässig , in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung zulässig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbestimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht. Die Schutzzonen II und III werden daher generell in der Detailuntersuchung betrachtet. 16 Gewässern I. Ordnung sowie Standgewässer über 5 ha sind als hartes Tabukriterium zu definieren. Hierunter fallen in der Regel auch die im Regionalplan festgestellten Oberflächengewässer, Talsperren und Rückhaltebecken. Die übrigen Gewässer werden im Rahmen der Detailuntersuchung berücksichtigt. Im Gemeindegebiet von Kreuzau befindet sich ein Wasserschutzgebiet mit den Zonen I bis III B unmittelbar südlich der Ortslage Kreuzau. In Kreuzau befinden sich keine Gewässer I. Ordnung. Die Rur und das Staubecken Obermaubach sind aus rechtlichen Gründen (als im Regionalplan festgestellte Gewässer) sowie aus tatsächlichen Gründen der Windenergienutzung entzogen. 5.1.6 Infrastrukturtrassen: Straßen Straßenflächen kommen nicht für eine Überbauung mit Windenergieanlagen in Betracht und werden daher als harte Tabuzonen definiert. Zur besseren Lesbarkeit werden in den plangrafischen Analysen nur die klassifizierten Straßen (BAB, B, K, L) dargestellt. Ein Anbauverbot entlang von Straßen existiert für Anlagen im Abstand von 40 m zu Bundesautobahnen und 20 m zu Bundestraßen gemäß § 9 FernStrG. Die Abstände gelten jeweils von Flügelspitze bis Fahrbahnrand. Weitere Abstände können erforderlich werden, wenn nicht durch technische Maßnahmen sichergestellt werden kann, dass Gefahren durch Eiswurf oder 17 Blitzschlag ausgeschlossen werden können . In der Regel sind die aktuellen Anlagentypen mit einer Technik ausgestattet, die diese Gefahren verhindert. Andernfalls werden von den Straßenbaulastträgern regelmäßig Abstände von mindestens der 1,5 fachen Anlagenhöhe gefordert. Die gesetzlich definierten Anbauverbote werden in dieser Standortuntersuchung als hartes Kriterium berücksichtigt. Anbaubeschränkungen für Bundesautobahnen und Bundesstraßen gemäß FStrG bzw. für Landes- und Kreisstraßen gemäß StrWG NRW oder sonstige Abstände können ggf. als weiches Kriterium in „Schritt 2“ der Analyse berücksichtigt werden. In Kreuzau befindet sich keine Autobahn, jedoch die Bundesstraße 56 im nordöstlichen Gemeindegebiet bei Stockheim. Entsprechend wird beidseits der Bundesstraße in der Analyse ein Anbauverbot von 20 m angelegt. 5.1.7 Infrastrukturtrassen: Hochspannungsfreileitungen Für bestehende und/oder planfestgestellte Hochspannungsfreileitungen (ab 110 kV) wird derjenige Schutzabstand als harte Tabuzone definiert, welcher von den Leitungsträgern in kartographischer Form mitgeteilt wurde. Dabei handelt es sich um freileitungsbezogene Schutzabstände, welche je nach Mastabständen, Masthöhen etc. variieren können. In der Regel sind diese Schutzabstände durch die Leitungsträger rechtlich gesichert. Diese Schutzabstände sind aus Sicht der Leitungsträger zwingend erforderlich, da die Leiterseile in diese Bereiche schwingen können. Die Errichtung von Windenergieanlagen ist in diesen Bereichen somit aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht möglich. Gesetzlich definierte Mindestabstände zu Hochspannungsfreileitungen existieren nicht, obwohl seitens der Leitungsbetreiber häufig der einfache Rotordurchmesser der Anlage als Mindestabstand gefordert wird. 15 Windenergieerlass Nr. 8.2.2 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.1.6 17 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.2.4 und 5.2.3.5 16 Stand: Dezember 2014 20 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 5.1.8 Zwischenergebnis (harte Tabuzonen) Nach Abzug der harten Tabuzonen verbleiben ca. 2.097,87 ha an „weißer Fläche“ bei einer Gemeindegebietsgröße von 4.173 ha. Dies entspricht etwa 50,72 %. Abb.: Analyseplan, Karte 1: Harte Tabuzonen Stand: Dezember 2014 21 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 5.2 Weiche Tabuzonen Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit liegt es im Ermessen der Gemeinde, weitere städtebaulich begründete Ausschlussgebiete zu definieren, in denen sich andere städtebauliche Belange gegenüber dem Belang der Windenergie durchsetzen. Diese sogenannten „weichen Tabuzonen“ werden im Rahmen der kommunalen Planungshoheit definiert. Beispielsweise können weiche Tabuzonen dem Schutz besonderer Nutzungen dienen (Freizeit- oder Erholungsgebiete) oder gemeindliche Planungsabsichten vorbereiten. 5.2.1 Abstände zu Siedlungsflächen Hinsichtlich der Schutzabstände zu Siedlungsbereichen erscheint es plausibel zwischen den restriktiven Abständen („harte Abstände“) sowie den Vorsorgeabständen („weichen Abständen“) zu differenzieren. Die „harten Abstände“ ergäben sich vor allem aufgrund der o.g. immissionsschutzrechtlichen Anforderungen sowie aufgrund der optischen Bedrängung. Wie nachfolgend dargestellt, verhindern jedoch verschiedene Variablen die Festlegung eines pauschalen Mindestabstandes, welcher als harte Tabuzone wirkt. Die erforderlichen Abstände resultieren aus immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Schattenwurf bzw. Lichtreflexe, Lärm, etc.). Diese Anforderungen wiederrum sind insbesondere von der Anlagenzahl, der Anlagenhöhe oder der Anlagenleistung abhängig. Gerade die Anlagenleistung steigert sich mit dem technischen Fortschritt stetig. Aktuell werden vorwiegend Anlagen im 2 bis 3,4 MW Bereich errichtet. Auch die Höhe der Anlagen unterliegt einem Wandel. Wurden vor wenigen Jahren hauptsächlich noch Anlagen mit 100 m Nabenhöhe geplant, werden heute Anlagen mit 135 m Nabenhöhe geplant. Daneben sind auch die Schutzwürdigkeit der vorhandenen Bebauung (reines Wohngebiet oder Mischgebiet) sowie eine Vorbelastung des Gebietes zu beachten. In welcher Entfernung zu schutzbedürftigen Nutzungen Windenergieanlagen genehmigungsfähig sind, hängt unter anderem von deren Größe, Typ und Anzahl ab. Sogar die Neuartigkeit der Anlagen kann ausschlaggebend sein: bei Anlagentypen, für die aufgrund ihrer Neuartigkeit nur wenige Erkenntnisse zum Emissionsverhalten bestehen, sind Sicherheitsaufschläge in der Immissionsprognose und damit größere Schutzabstände notwendig. Eine näher am Immissionspunkt stehende Anlage wirkt unzweifelhaft stärker auf diesen Immissionspunkt. Damit schöpft sie Immissionskontingente ab, die auch von einer größeren Anzahl weiter entfernt stehender oder größerer Anlagen genutzt werden könnten. Im Ergebnis bewirkt ein zu nahes Heranrücken an die Immissionspunkte also, dass weniger Anlagen bzw. eine geringere Gesamtleistung genehmigungsfähig sind. Größere Abstände und damit kleinere Konzentrationszonen stellen in diesen Fällen sogar eine Förderung der Windenergie dar. Der Windenenergieerlass 2005 sah noch als Anhaltspunkt vor, dass für einen Abstand von 1.500 m von einem Windpark mit 7 Anlagen zu einem reinen Wohngebiet keine schädlichen Umwelteinwirkungen vorliegen. Bei geringeren Abständen musste das Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen im Einzelfall geprüft werden. Daneben wurde im Windenergieerlass aufgeführt, dass bei einem Abstand von 1.300 m davon ausgegangen werden kann, dass keine Schattenprobleme auftreten. Dies kann jedoch auch bei geringeren Abständen durchaus der Fall sein. Die Beeinträchtigungen durch den Schattenwurf hängen stark von der Lage der Windenergieanlagen zu den Schutzgütern ab, insbesondere der Himmelsrichtung. In dem aktuellen Windenergieerlass NRW aus dem Jahr 2011 werden keine Abstandsempfehlungen mehr beziffert. Stattdessen sind die Planungsträger angehalten, solche Abstandswerte festzulegen, um im Hinblick auf den Immissionsschutz „auf der sicheren Seite“ zu liegen. Da ein pauschaler Mindestabstand weder in einem Gesetz, einer Verordnung noch in einem Erlass des Bundes oder des Landes verbindlich definiert wird und die Festlegung eines Abstandes aus den zuvor genannten Gründen stets mit (z.T. beträchtlichen) Unsicherheiten behaftet ist, wird in der vorliegenden Standortuntersuchung darauf verzichtet, einen Mindestabstand als hartes Kriterium zu definieren. Stattdessen wird ein Mindestabstand als weiches Kriterium definiert, bei dem die Gemeinde die begründete Stand: Dezember 2014 22 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Annahme trifft, dass mit diesem Abstand die Belange des Immissionsschutzes und sonstige drittschützender Belange ausreichend berücksichtigt werden. Diese Annahme beruht auf folgenden Fakten: • • Im Energieatlas NRW aus dem Jahr 2012 werden Schutzabstände von 600 m zu Siedlungsbereiche als hartes Tabukriterium definiert. Hierin wurde auf Grundlage des Regionalplanes für eine Referenzanlage von 3 MW und 185,5 m Gesamthöhe (Nabenhöhe: 135 m, Rotordurchmesser 101 m) berechnet, dass die Richtwerte der TA Lärm mit diesem Abstand in der Regel eingehalten werden. Mit diesem Abstand wird auch die optische Bedrängungswirkung (eine optische Bedrängung liegt in der Regel bei einem Abstand der 2-3 fachen Anlagenhöhe nicht mehr vor) sicher vermieden. Allerdings beziehen sich die Abstände im Energieatlas nur auf die im Regionalplan festgelegten Allgemeinen Siedlungsbereiche (ASB). Die Referenzanlage E 82 entspricht in der Region Kreuzau dem derzeitigen Stand der Technik und wird regelmäßig verbaut. Zwar sind auch größere Anlagentypen in der Projektierung, die genauen Anlagentypen werden jedoch erst auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt. Die E 82 hat eine Gesamthöhe von 150 m. Daher würde ein Schutzabstand von 450 m (3-fache Anlagegesamthöhe) als harter Abstand erforderlich. Für die Referenzanlage ist bei einem Schutzabstand von 450 m eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen sowie die Richtwerte der TA Lärm zu schutzbedürftigen Nutzungen des Außenbereiches in der Regel eingehalten. Unter Berücksichtigung der gemäß Energieatlas NRW zu erwartenden Auswirkungen, ist jedoch aus schalltechnischer Sicht ein Heranrücken an Wohngebiete auf weniger als 600 m nicht möglich. In der vorliegenden Standortuntersuchung wird ein Abstand von 800 m als weiche Tabuzone von im Flächennutzungsplan als Siedlungsflächen dargestellten Flächen definiert. Dieser Abstand wurde gegenüber den Annahmen des Energieatlas NRW um 200 m aus Vorsorgegründen erhöht. Zudem orientiert sich dieser Abstand an den durch die Nachbargemeinde Düren und Hürtgenwald aufgestellten Abständen. Unterhalb dieses Abstandes ist für moderne Windparks (mindestens drei Anlagen) erfahrungsgemäß auch eine Genehmigung nach dem BImSchG regelmäßig nicht zu erwarten. Zusätzlich werden um ASB herum Ausschlussgebiete im Abstand von 600 m als weiches Kriterium definiert, wie es die Empfehlung auf Basis der "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW ist. Dies wird mit der langfristigen Ausrichtung des Regionalplans begründet. Die Grenzen des ASB verfügen über eine räumliche Unschärfe, welche in der vorliegenden Untersuchung vertiefend berücksichtigt wird, sofern der Schutzabstand eines ASB eine Potentialfläche begrenzt. Die Schutzabstände Siedlungsflächen (800 m) und die Schutzabstände von ASB (600 m) überdecken sich jedoch weitestgehend. Höhere Abstände führen zudem zu einer tatsächlichen „Konzentration“ im Gemeindegebiet. Mehr Anlagen führen zu einem größeren Schutzabstand zur Wohnbebauung, da die auftretenden Immissionen größer werden. Mit einer Vergrößerung des Abstands sinkt jedoch auch die Anzahl der möglichen Anlagen. Mit einer Vergrößerung des Abstandes können zudem auch größere Anlagen errichtet werden, die häufig etwas lauter sind. Diese Anlagen sind jedoch weit effektiver, da in größerer Höhe die Windgeschwindigkeit stark zunimmt. Statt das Gemeindegebiet „flächig“ mit kleinen Anlagen zu überplanen, kann die Gemeinde durch größere Vorsorgeabstände auch die zentrale Ansiedlung weniger, aber dafür größerer, Anlagen steuern. Die Gemeinde kann die Vorsorgeabstände in Relation zur Größe der hiernach verbleibenden Potentialflächen und der darauf erreichbaren Anzahl an Anlagen/ Anlagentypen anpassen. Dies führt in der Regel zu einer effizienteren Flächennutzung und einem geringeren Eingriff in das Landschaftsbild. Die immissionsschutzrechtlich erforderlichen Anforderungen werden im nachfolgenden Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren nach Bundesimmissionsschutzgesetz in Abhängigkeit von den geplanten Anlagentypen ermittelt. Die Errichtung einer Windenergieanlage innerhalb einer ausgewiesenen Stand: Dezember 2014 23 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Konzentrationszone entbindet nicht von der Verpflichtung, die gesetzlich vorgeschriebenen Immissionsrichtwerte (insb. der TA Lärm) einzuhalten. 5.2.2 Abstände zu Einzelhöfen Einzelhöfe und Splittersiedlungen haben in der Regel aufgrund ihrer Lage im Außenbereich einen geringeren Schutzstatus als Siedlungsbereiche. Während Siedlungsbereiche als Teile des Innenbereiches immissionsschutzrechtlich oft als reines oder allgemeines Wohngebiet einzustufen sind, entsprechen Wohnnutzungen im Außenbereich in der Regel immissionsschutzrechtlich einem Dorfgebiet. Im Außenbereich sind nicht nur solche Einzelhöfe oder Siedlungssplitter immissionsschutzrechtlich schutzwürdig (§ 5 BImSchG), die dem temporären oder dauerhaften Wohnen dienen, sondern allgemein Gebäude, die nicht nur dem 18 kurzfristigen Aufenthalt von Menschen dienen . Demzufolge würden in dieser Standortuntersuchung u.a. 19 auch Gaststätten, Heilanstalten und Pensionen im Außenbereich als Einzelhöfe bewertet werden . Die geringere Schutzwürdigkeit von Einzelhöfen drückt sich in den anzusetzenden Richtwerten für Schallimmissionen aus. Dementsprechend können Windenergieanlagen näher an Einzelhöfe heranrücken, ohne dass es zu einer Überschreitung der Richtwerte kommt. Im Außenbereich treten zudem andere Schallquellen auf, wie etwa Verkehrsgeräusche oder auch der Wind, hinter denen die von den Anlagen ausgehenden Geräusche zurücktreten. Daher werden die Anlagen von Außenbereichsgrundstücken aus meist als weniger störend empfunden. Ein weiterer Aspekt, der durch das Heranrücken der Anlagen an Einzelgehöfte relevant wird, ist die manchmal als „erdrückend“ empfundene Höhe. Im konkreten Bauleitplan- oder Genehmigungsverfahren muss die Wirkung im Einzelfall beurteilt werden. Bei einem Abstand vom Beobachter zur Anlage, welcher dem Dreifachen der Gesamthöhe entspricht, kann eine erdrückende Wirkung in der Regel ausgeschlossen werden. Bei einem Abstand von etwas mehr als dem Doppelten der Anlagenhöhe wurde in der Rechtsprechung im Einzelfall eine erdrückende Wirkung angenommen. Um eine erdrückende Wirkung der gewählten Referenzanlage mit 150 m Gesamthöhe zu vermeiden, müsste demnach ein Abstand von mindestens 300 m angesetzt werden. Die "Potentialstudie Erneuerbare Energien NRW, Teil 1 - Windenergie" des LANUV NRW empfiehlt zum Wohnen im Außenbereich einen Abstand von 450 m. Aus Vorsorgegründen wird in der vorliegenden Standortuntersuchung der Schutzabstand zu Einzelhöfen um 50 m erhöht. Damit wird als weiche Tabuzone ein Abstand von 500 m zu Einzelhöfen definiert. Mit diesem Abstand trägt die Gemeinde dem Umstand Rechnung, dass davon auszugehen ist, dass sich die Anlagenhöhe zukünftig erhöhen und daher größere Abstände aus immissionsschutzrechtlichen und/oder nachbarschutzrechtlichen Gründen erforderlich sein werden. Zudem soll dieser erhöhte Abstand dazu beitragen, dass eher kleinere Konzentrationszonen ausgewiesen werden, in denen dann ggf. größere, leistungsstärkere Anlagen realisiert werden können. Es sei darauf hingewiesen, dass der ca. 1,2 ha großen gemischten Baufläche im Nordosten von Nideggen (4. FNP-Änderung 2007; am Thumer Weg), aufgrund seiner Lage angrenzend an gewerbliche Bauflächen, einem Sondergebiet für Einzelhandel sowie den Außenbereich (Mittelwertbildung in Gemengelage), im Rahmen der Standortuntersuchung der Schutzstatus eines Einzelhofes/Splittersiedlung zugestanden wird. 5.2.3 Gewerbliche Flächen Gewerbliche und industrielle bereits bebaute oder geplante Bauflächen sowie im Regionalplan als GIB ausgewiesene Bereiche stehen der Windenergie grundsätzlich aus immissionsschutzrechtlichen Gründen 18 19 Urteil des VG Hannover v. 24.11.2011 – 4 A 4927/09, Rn. 60 Energieatlas NRW 2012: 53 Stand: Dezember 2014 24 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 20 zur Verfügung . Sie wurden daher nicht als harte Tabuzonen in der Grobuntersuchung berücksichtigt. Gleichwohl müssen bei auch bei der Errichtung von Windenergieanlagen in Gewerbe- und Industriegebieten die gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewahrt bleiben. Gewerbliche und industrielle Flächen befinden sich in der Regel innerhalb der Schutzabstände aus der Grobuntersuchung. In Kreuzau werden Gewerbe- und Industriebereiche sowie gewerbliche Bauflächen als weiche Tabuzone zu definiert. Dies ist zum einen zum Erhalt gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse empfehlenswert, zum anderen sollen die vorhandenen Gewerbegebiete vorrangig solchen Betrieben vorbehalten bleiben, welche eine gewisse Arbeitsplatzintensität aufweisen. 5.2.4 Infrastrukturtrassen: Straßen Neben den Anbauverbotszonen (s. harte Tabuzonen) existieren Anbaubeschränkungen gemäß § 25 StrWG NRW außerhalb der Ortsdurchfahrten für Landes- und Kreisstraßen (40 m), gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesautobahnen / Sicherheitsstreifen (40 – 100 m) und gemäß § 9 (2) FStrG für Bundesstraßen außerhalb der zur Erschließung der anliegenden Grundstücke bestimmten Teile der Ortsdurchfahrten / Sicherheitsstreifen (20-40 m). Hier entscheidet der zuständige Straßenbaulastträger, ob er bauliche Anlagen zulässt. 21 Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen , dieses Kriterium nicht pauschal als weiches Ausschlusskriterium zu definieren. Stattdessen kann dieser Belang auf das Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahren verlagert werden. 5.2.5 Infrastrukturtrassen: Hochspannungsfreileitungen Für Hochspannungsfreileitungen könnte in Ergänzung zum harten Tabukriterium der einfache (bei Einsatz von Schwingungsmaßnahmen) oder der dreifache (ohne diese) Rotordurchmesser der Referenzanlage (82 m) als Abstand (246 m) angesetzt werden. In diesem Abstand kann die Errichtung von Anlagen unzulässig 22 sein. Es wird empfohlen, aufgrund des Zielsatzes der Bündelung der Anlagen an Infrastrukturtrassen, dieses Kriterium nicht als Ausschlusskriterium zu definieren. 5.2.6 Wald und Abstandflächen zum Wald Mit einer Waldfläche von 4.172 ha beträgt der Waldanteil in Kreuzau 23,87 % (IT.NRW, Landesdatenbank, Stand 25.10.2011). Der in Aufstellung befindliche LEP NRW (Stand: 25.06.2013) definiert waldarme Gebiete in der Begründung zum Grundsatz 7.3-4 als „Gemeinden mit weniger als 20 % Waldanteil“. Der noch geltende LEP (1995) enthält in der Begründung zum Ziel B. II. 3.23 eine andere Definition von waldarmen Gebieten. Demnach gelten Gebiete (Gemeinden) „als waldarm, die im Verdichtungsraum einen Waldanteil unter 15 % und in den Gebieten mit überwiegend ländlicher Raumstruktur einen Waldanteil unter 25 % der Gesamtfläche haben.“ Da der sich in Aufstellung befindliche LEP NRW (Stand: 25.06.2013) noch keine Rechtskraft hat, ist die Definition, wann Gebiete (Gemeineden) „als waldarm“ anzusehen sind, nach den Aussagen des rechtskräftigen und geltenden LEP NRW (1995) maßgeblich. Aus den o.g. Gründen handelt es sich somit bei der Gemeinde Kreuzau um keine waldarme Gemeinde im Sinne der Landes- und Regionalplanung. Die Flächen für Wald, bestehende Walbereiche und Bereiche für die Waldentwicklung, werden daher in Abstimmung mit der Bezirksregierung Köln ausgeschlossen. Die Waldflächen sind daher nicht als harte 23 Tabuzone zu definieren . 20 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2 vgl. Nr. 3.2.2.3 des Windenergieerlasses NRW 22 Windenergieerlass 2011, Nr. 8.1.2 21 23 „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ 2012.; 8.2.1.4 und Stand: Dezember 2014 25 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Die im Flächennutzungsplan dargestellten Waldflächen werden somit als weiche Tabuzone definiert. Auf die Definition von pauschalen Abstandsflächen (von 35 m) zum Wald wird verzichtet, da im Gemeindegebiet ohnehin nur wenige Flächen für eine Windenergienutzung in Frage kommen (wie diese Standortuntersuchung zeigt). 5.2.7 Flächen für Freizeitnutzung, Erholung und Tourismus Es steht der Gemeinde Kreuzau frei, bestimmte Flächen als weiche Tabuzone auszuweisen, sofern diese Flächen eine besondere Bedeutung für die Freizeitnutzung haben oder es sich um Erholungs-, Tourismusgebiete mit besonderem Schutzanspruch, regionalbedeutsame Gebiete für den Freiraumverbund oder regionalbedeutsame Teilräume der Kulturlandschaft handelt. In der Gemeinde Kreuzau besteht keine Erforderlichkeit, solche Gebiete zu definieren. 5.2.8 Abgrabungs- und Ablagerungsflächen Im Regionalplan festgelegte „Bereiche für die Sicherung und den Abbau oberflächennaher Bodenschätze“ sollen nicht für die Windenergie genutzt werden, es sei denn, dass der Abbau bereits stattgefunden hat und die Windparkplanung den Rekultivierungszielen nicht widerspricht. Bisher nicht genutzte Abgrabungsflächen des Rohstoffabbaus bzw. des Braunkohlentagebaus (inkl. des Schutzstreifens) sowie „Reservegebieten für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Bodenschätze“ kommen aufgrund des sukzessiven voranschreitenden Abbaus bedingt in Frage. Es ist möglich, in solchen Bereichen Windenergieanlagen befristet zuzulassen, solange die langfristige Nutzbarkeit der Rohstoffe sichergestellt ist. Bereits abgebaute Flächen würden nach ihrer Rekultivierung für die Windenergie in Frage kommen. 24 Aufgrund von Setzungsprozessen kann hier nur pauschal eine Bebaubarkeit angeleitet werden. Regionalplanerisch festgelegte Abfalldeponien sollen gemäß Ziel 3 des Regionalplanes Köln, Teilabschnitt Aachen, für Windparkplanungen ausgeschlossen werden, es sei denn, dass der Verkippungsfortschritt ihre Errichtung zulässt und eine Gefährdung des Grundwassers dauerhaft ausgeschlossen ist. Dieser Ausnahmetatbestand verhindert eine Einstufung von Abfalldeponien als pauschales hartes Tabukriterium. Aus Vorsorgegründen empfiehlt sich allerdings die Ausweisung als weiche Tabuzone. Keiner der zuvor genannten Bereiche sind in Kreuzau vorhanden. 5.2.9 Wasserwirtschaft An Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern von mehr als 5 ha gilt in einem Abstand von 50 m ein Bauverbot (§ 57 LG). Im Abstand von 50 m hierzu kann die höhere Landschaftsbehörde im Einzelfall eine Genehmigung nach § 57 LG erteilen und die Errichtung von Anlagen zulassen. Der Abstand von 50 m wird in Kreuzau als weiches Tabukriterium definiert. 5.2.10 Abstände zu Schutzgebieten Gemäß des Windenergieerlasses NRW sollen zu den aufgeführten Schutzgebieten – in Abhängigkeit von den Erhaltungszielen und dem Schutzzweck des Gebietes – erforderliche Abstandsflächen festgelegt werden. Sofern die Schutzgebiete dem Schutz von Fledermausarten oder europäischen Vogelarten dienen, sind demnach in der Regel 300 m als Pufferzone erforderlich. Dies ist in der Regel nur für Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete oder Europäischen Vogelschutzgebiete relevant. Von diesen Gebieten wird im Rahmen der vorliegenden Standortuntersuchung die 300 m als weiche Tabuzone definiert. 3.2.4.2. 24 Windenergieerlass 2011, Nr. 3.2.4.2 Stand: Dezember 2014 26 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Die im Analyseplan dargestellten weichen Abstände (300 m) stellen keine abschließende Bewertung der auftretenden Konflikte dar. Zu den Naturschutzgebieten, FFH-Gebieten oder Europäischen Vogelschutzgebieten ist jeweils von der ULB auf Ebene der Standortanalyse eine Aussage zutreffen, inwiefern sich Schutzabstand zu den einzelnen Gebieten bemessen und einzuhalten sind. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, dass die Planung mit Zielen der Schutzgebiete vereinbar und verträglich ist. In diesem Fall kann sogar ein Schutzabstand entfallen. Eine Überprüfung findet nur für die Schutzabstände zu den Zonen G und D statt, da die Schutzabstände zu den übrigen Zonen bereits durch andere Kriterien überlagert sind, die zum Ausschluss der Flächen führen. Im Bereich der Fläche G ist eine Detailuntersuchung überflüssig, da die Fläche bereits ohne Schutzabstände zu klein für eine Ausweisung wäre (vgl. 6.2.4). Für die Fläche D kann der Abstand reduziert werden (vgl. 6.2.2). 5.2.11 Zwischenergebnis (weiche Tabuzonen) In der Gemeinde Kreuzau stehen der Windenergie nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen nur wenige Flächen für die Windenergienutzung zur Verfügung, nämlich 158,65 ha (3,80 % der Fläche des Gemeindegebietes). Dies liegt zum einen an den eng beieinander liegenden Ortsteilen sowie an den vielen Naturschutzgebieten im Gemeindegebiet. Alle Konzentrationszonen liegen innerhalb von Landschaftsschutzgebieten. Zusätzliche Einschränkungen sind durch den Militärflughafen Nörvenich sowie die bedrohten Vogel- und Fledermausarten im Bereich des Staubeckens Obermaubach zu erwarten. Nach dem Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen bleiben die Potentialflächen übrig, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders eignen. Die eigentliche Abwägung der Flächen findet durch den Rat der Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens statt. Diese Konzentrationszonen müssen anschließend noch dahingehend geprüft werden, ob die nach Ausschluss der harten und weichen Tabuzonen verbleibenden Flächen eine ausreichende Größe aufweisen. 25 Einen definierten Prozentsatz hierfür gibt es nicht; obwohl er bereits in der Literatur vertreten wurde , hat das BVerwG eine solche Betrachtungsweise verworfen; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse im Planungsraum. Isoliert betrachtet sind Größenangaben als Kriterium ungeeignet, „so dass auch die Relation zwischen Gesamtfläche der Konzentrationszone einerseits und der überhaupt geeigneten Potentialfläche andererseits nicht auf das Vorliegen einer Verhinderungsplanung schließen lassen 26 muss“ . 25 So Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 99, wobei 1/5 der im Außenbereich zulässigen WEA auch nach der Ausweisung zulässig sein sollen, was 20% der nach Abzug der harten Tabuzonen verbleibenden Potentialflächen entsprechen dürfte. 26 Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 35 Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B Rn. 124a, nach BVerwG Beschluss v. 12.07.2006, Az. 4 B 49/06. Stand: Dezember 2014 27 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Analyseplan, Karte 2b: weiche Tabuzonen (inkl. bestätigter Vereinbarkeit der Potentialfläche D mit den Schutzzielen der NSG/FFH-Gebieten) Die Bezeichnungen der Potentialflächen (A, D, E und G) ergeben sich aus der Planungshistorie. Im Zuge des Planungsprozesses wurden in früheren Fassungen der Standortuntersuchung andere weichen Tabuzonen verwendet (insb. andere Schutzabstände), um die Potentiale innerhalb des Gemeindegebietes abschließend abschätzen zu können. Diese Alternativplanungen wurden sowohl mit den politischen Entscheidungsträgern als auch der Öffentlichkeit diskutiert – schließlich unterliegt die Definition der weichen Tabuzonen der kommunalen Planungshoheit. Im Zuge der Eindeutigkeit und der planungshistorischen Nachvollziehbarkeit wurden die Bezeichnungen der ersten Planungsvarianten beibehalten. Stand: Dezember 2014 28 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6 Detailuntersuchung Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren örtlichen Gegebenheiten anhand von Untersuchungskriterien überprüft. Zur Vereinheitlichung und Vergleichbarkeit der Detailuntersuchung werden dabei Kriterien/Belange überprüft, die sich für die Windenergienutzung in der Regel als abwägungsrelevant erwiesen haben. Diese Kriterienliste wird je nach örtlichem Sachverhalt um weitere abwägungsrelevante Belange erweitert. Im Rahmen der Detailuntersuchung findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials – die sogenannte Vorabwägung – statt. Es verbleiben sodann Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. 6.1 Abwägungsrelevante Belange Die nachfolgenden Belange haben sich für die Windenergienutzung in der Regel als abwägungsrelevant erwiesen. Diese Belange können ausschließlich einzelfallbezogen je Potentialfläche und örtlichen Gegebenheiten untersucht werden. Weitere Belange können sich im Rahmen der Detailuntersuchung ergeben – die nachfolgende Liste an abwägungsrelevanten Belangen/Kriterien ist somit nicht abschließend. Sollten im Rahmen der Detailuntersuchung bestimmte Belange betroffen sein, die einer Windenergienutzung entgegenstehen, sind geeignete Maßnahmen sicherzustellen, um die Vereinbarkeit wieder herzustellen oder die Potentialfläche ist (in Teilen) für eine Windenergienutzung nicht geeignet. Die Anpassung des Zuschnitts einer betroffenen Potentialfläche kann eine geeignete Maßnahme darstellen. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt Die Größe und der Zuschnitt der potentiellen Konzentrationszone werden in die Vorabwägung eingestellt. Die Ausweisung einer größeren Zone wird dabei gegenüber der Ausweisung von mehreren kleineren Zonen als vorzugswürdig angesehen, da hierdurch der Eingriff ins Landschaftsbild (die sogenannte „Verspargelung“) geringer ausfällt. Durch Konzentration der Anlagen an wenigen Standorten können noch unberührte Landschaftsbestandteile geschont werden. In Kreuzau sollen deshalb ausschließlich Konzentrationszonen ausgewiesen werden, auf denen mindestens drei Windenergieanlagen realisiert 27 werden können. In der Planungspraxis hat sich gezeigt, dass ein Windpark mit drei Windenergieanlagen der Referenzanlage Typ E-82 (Gesamthöhe 150 m) bei mit günstigstem Flächenzuschnitt eine Gesamtflächenbedarf von ca. 18 ha erfordert. Der Standort einer Windenergieanlage benötigt in der Regel mit Fundamenten ca. 0,2 ha. Die Rotorfläche und die erforderliche Baulast lösen pro Anlage einen Flächenbedarf von ca. 2 ha aus. Bei Berücksichtigung der Anforderungen an Standsicherheit, und Turbulenzabstände (elipsenförmig; in der Regel: in Hauptwindrichtung die fünffache Anlagenhöhe, gegen die Hauptwindrichtung die dreifache Anlagenhöhe) ergibt sich der Gesamtflächenbedarf pro Anlage von ca. 6 ha. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich bei den genannten Werten um pauschalisierte Erfahrungswerte handelt. Zudem können viele der o.g. Flächen (z.B. Baulast oder Turbulenzabstände) aus bauplanungsrechtlicher Sicht auch außerhalb einer Konzentrationszone liegen. Die Gültigkeit der genannten Erfahrungswerte wird daher für jede Potentialfläche einzelfallbezogen überprüft. 6.1.2 Erschließung und heutige Nutzung Die Erschließung bzw. die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Erschließung der Potentialfläche wird ebenfalls in die Bewertung der Fläche eingestellt. Dabei ist neben der verkehrlichen Erschließung insbesondere die räumliche Nähe zu Einspeisungsstellen von Bedeutung. Auch im Sinne einer Minimierung des Eingriffs sollte der Weg zwischen Windenergieanlage und Anschluss an das Stromnetz so kurz wie möglich 27 Dies als Untergrenze ansehend: Gatz, Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis, S. 54, Rn. 94. Stand: Dezember 2014 29 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie sein. Der Windenergie entgegenstehende Nutzungen werden im Rahmen dieser Standortuntersuchung zwar bereits wird im Zuge anderer Belange behandelt. Gleichwohl soll jede Potentialfläche mit ihren heutigen Nutzung am Anfang kurz beschrieben werden. 6.1.3 Windhöffigkeit Im Rahmen der Grobuntersuchung wurde bereits untersucht, ob Teilräume des Gemeindegebietes aufgrund einer zu geringen Windhöffigkeit für die Windenergienutzung ungeeignet sind. Es wurden keine großflächigen ungeeigneten Teilräume identifiziert. Im Rahmen der Detailuntersuchung wird jede Potentialfläche erneut auf Ihre Eignung in Bezug auf Windhöffigkeit und Energieleistungsdichte in einem detaillierten Maßstab und unter Berücksichtigung örtlicher Belange untersucht. 6.1.4 Flugsicherheit Eine erste Grobeinschätzung zur Betroffenheit der Belange der Flugsicherung liefert eine interaktive Kar28 te des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung . Darin werden auf Grundlage einer GIS-Datenbank zivile und militärische Anlagenschutzbereiche dargestellt. Das gesamte Gemeindegebiet von Kreuzau befindet sich innerhalb einer militärischen Schutzzone. Das nordöstliche Gemeindegebiet befindet sich innerhalb der zivilen Schutzzone. Inwiefern die Errichtung von Windenergieanlagen mit den Belangen der zivilen und militärischen Flugsicherheit vereinbar ist, kann abschließend alleinig durch die zuständigen Behörden beurteilt werden. Diese Beurteilung durch die Behörden kann nur vorhabenbezogen erfolgen, also anhand von Anlagenstandorten, Anlagentypen, Rotordurchmesser und Nabenhöhen. Diese vorhabenbezogenen Informationen sind in der Regel nicht auf der Planungsebene des Flächennutzungsplanes bekannt, sondern erst im Rahmen eines Bebauungsplanes bzw. des Genehmigungsverfahrens. Im Übrigen können insbesondere Anlagenstandorte ausschließlich in einem Bebauungsplan verbindlich festgesetzt werden. Daher wird in der vorliegenden Standortuntersuchung der Belang der Flugsicherheit abschließend im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens durch die zuständigen Behörden bewertet. Das behördliche Entscheidungsergebnis wird in der vorliegenden Standortuntersuchung im Rahmen der Detailuntersuchung beachtet. 28 http://www.baf.bund.de/DE/Themen/Flugsicherungstechnik/Anlagenschutz/anlagenschutz_dossier.html?nn=69466&cms_notFirst=true&cms_docId=563418 Stand: Dezember 2014 30 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Anlagenschutzbereiche nach § 18a LuftVG (Quelle: BAF), ohne Maßstab Im Regionalplan festgelegte oder im FNP dargestellte Flugplatzbereiche befinden sich nicht im Gemeindegebiet. 6.1.5 Regionalplanung Erfordernisse der Raumordnung, die eine Ausnahmeregelung enthalten und keine Ziele mit unmittelbarem Ausschlusscharakter darstellen, werden im Rahmen der Detailuntersuchung betrachtet. Hierbei handelt es sich in der Regel um Anforderungen, die vom Einzelfall und insbesondere von der Örtlichkeit abhängig sind. Folgende zeichnerisch festgelegten Erfordernisse der Regionalplanung werden im Rahmen der Detailuntersuchung betrachtet: Erfordernisse der Regionalplanung • Waldbereiche, Im Gemeindegebiet festgelegt? Ja • Regionale Grünzüge, Nein • historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz), • Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung, • Bereiche für Halden zur Lagerung von Nebengestein oder sonstigen Massen, • Deponien für Kraftwerksasche, • Agrarbereiche mit spezialisierter Intensivnutzung Nein Berücksichtigt im Verfahrensschritt Detailuntersuchung Ja Nein Nein Nein Regionalplanerisch festgelegte Überschwemmungsbereiche werden im Rahmen der Detailuntersuchung betrachtet, sofern diese von den Überschwemmungsgebieten abweichen. Wie in Kapitel 5 dargelegt, kann davon ausgegangen werden, dass Windenergieanlagen als bauliche Anlagen in der Regel unter die Ausnahmereglung des § 78 (3) WHG fallen und daher zulässig sind. Waldbereiche Die Vereinbarkeit von Windenergieanlagen in Waldbereichen wird durch mehrere Regelwerke (Normen, Erlasse, Leitfäden etc.) definiert. Diese werden im Folgenden auszugsweise dargestellt, um darauf aufStand: Dezember 2014 31 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie bauend in der Detailuntersuchung eine Aussage bzgl. der Inanspruchnahme von Waldbereichen treffen zu können. Ausgangspunkt für eine Beurteilung einer solchen Vereinbarkeit stellt der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Aachen dar. Darin besagt das Ziel 2 des Kapitels 3.2.2 Windkraft: „In den folgenden Bereichen können Windparks geplant werden, wenn im Einzelfall sichergestellt werden kann, dass die mit der GEP-Darstellung verfolgten Schutz- und/oder Entwicklungsziele nicht nennenswert beeinträchtigt werden: Waldbereiche, unter der Beachtung der Ziele des LEP NRW (insbesondere Ziel B. III. 3.2), soweit außerhalb des Waldes Windparkplanungen nicht realisierbar sind, der Eingriff auf das erforderliche Maß beschränkt und ein möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz festgelegt wird […].“ Das genannte Ziel B. III. 3.2 des LEP NRW besagt: „3.2.1 Waldgebiete sind so zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln, daß der Wald seine Nutz-, Schutzund Erholungsfunktionen nachhaltig erfüllen kann. Waldgebiete dürfen nur für andere Nutzungen in Anspruch genommen werden, wenn die angestrebten Nutzungen nicht außerhalb des Waldes realisierbar sind und der Eingriff in den Wald auf das unbedingt erforderliche Maß beschränkt wird. 3.22 Ist die Inanspruchnahme von Waldgebieten unabweisbar, ist durch Planungen und Maßnahmen möglichst gleichwertiger Ausgleich/Ersatz vorzusehen. Davon kann aus landesplanerischer Sicht abgesehen werden, wenn der Waldanteil einer Gemeinde mehr als 60 % ihres Gemeindegebietes beträgt. 3.23 In waldarmen Gebieten ist im Rahmen der angestrebten Entwicklung auf eine Waldvermehrung hinzuwirken.“ In Ergänzung zu den bereits genannten Zielen können für die Potentialflächen in Kreuzau insbesondere folgende Ziele des geltenden Regionalplanes (2.3.1) in Bezug auf Waldbereiche entscheidungserheblich sein: Ziel 1: „In den dargestellten Waldbereichen ist der Wald sowohl zum Zwecke der Holzproduktion als auch zur Erzielung seiner ökologischen und sozialen Wohlfahrtswirkungen für die Umwelt (Schutz- und Erholungsfunktion) nach Maßgabe dieses Planes zu erhalten und je nach überwiegender Funktion unter Beachtung des Bodenschutzes standortgemäß bzw. naturgemäß und auf Nachhaltigkeit ausgerichtet zu bewirtschaften, zu sichern und zu entwickeln. […]“ Ziel 2: „Zur Überwindung ökonomischer und ökologischer Konflikte sollte vorrangig der Weg der Kooperation gesucht werden.“ Ziel 4: „Für die Inanspruchnahme von Waldbereichen durch Planungen und Maßnahmen, die die Ziele für Waldbereiche beeinträchtigen sowie für ggf. erforderlichen Ausgleich und Ersatz gelten die Regelungen des LEP NRW für Waldgebiete (s. LEP B.III.3.21 bis 3.23). […]“ Ziel 5: „Bei geplanten Neuanlagen von Wald in Agrarbereichen sind dessen für den Naturhaushalt nachhaltige positive Wirkungen mit den Belangen der Landwirtschaft abzuwägen. […]“ Waldbereiche stellen gemäß 2.b) des Anhangs 3 (Planzeicheninhalte/-merkmale) der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ein zeichnerisch festgelegtes Ziel der Regionalplanung in Form von Vorranggebiete dar. Nach § 8 (7) ROG sind raumbedeutsame Nutzungen in Vorranggebieten auszuschließen, soweit die raumbedeutsamen Nutzungen mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Waldbereiche sind in der LPlG DVO in drei Planzeicheninhalte und -merkmale gekennzeichnet: - „Wald, der zur Sicherung oder Verbesserung seiner Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion zu erhalten ist, Stand: Dezember 2014 32 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie - Flächen, die zur Verbesserung ihrer Freiraumfunktionen oder als Tausch- und Ersatzfläche für die Inanspruchnahme von Freiraum für Siedlungszwecke zu Wald zu entwickeln sind, - Grünflächen mit überwiegendem Waldanteil.“ Der Regionalplan Köln, Teilabschnitt Aachen ergänzt in den Vorbemerkungen zu 2.3.1 (2) die o.g. Merkmale derart, dass Waldbereiche hierüber hinaus „maßstabsbedingt kleinere landwirtschaftlich oder baulich genutzte Flächen, Ödländereien und andere Einschlüsse, in deren Nutzung mit der Darstellung nicht eingegriffen wird“, umfassen. Die Vereinbarkeit von Windenergienutzung im Wald wird ferner im „Leitfaden für Windenergie im Wald“ sowie im Windenergieerlass NRW konkretisiert. Diese Leitfäden besagen, dass kein grundsätzliches Tabu besteht, auf Waldflächen Windenergieanlagen zu errichten. Vielmehr ist die Geeignetheit von Waldflächen im Einzelfall zu prüfen. In waldarmen Kommunen kommt eine Waldinanspruchnahme für Windenergieanlagen in aller Regel nicht in Betracht, da davon auszugehen ist, dass sich auf den übrigen Flächen des Gemeindegebietes geeignete Flächen zur Ausweisung von 29 Konzentrationszonen identifizieren lassen . Wertvolle Waldgebiete wie heimischer Laubwald oder Prozessschutzflächen stehen der Windenergie grundsätzlich nicht zur Verfügung Eine Zustimmung der Flächenauswahl durch das Forstamt bzw. eine Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 LFoG sind erforderlich, falls kein Bebauungsplan im Parallelverfahren aufgestellt wird. Der sich in Aufstellung befindliche LEP (Stand: 26.06.2013) formuliert Erfordernisse der Raumordnung, die als Grundsätze von raumbedeutsamen Planungen zu berücksichtigen sind. Nach der Bekanntmachung des in Aufstellung befindlichen LEP NRW sollen der Regionalplan, der Windenergieerlass und der Leitfaden im Wald an die neuen Ziele angepasst werden. Der LEP-Entwurf weicht von der bisherigen recht restriktiven Zielsetzung in Bezug auf Windenergienutzung im Wald ab, indem der Wald für Windenergienutzungen geöffnet wird (Ziel 7.3-3 Waldinanspruchnahme). Gleichwohl sollen durch die Windenergienutzung wesentliche Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden. „In waldarmen Gemeinden, in denen Waldgebiete häufig kleinflächig und in isolierter Lage in überwiegend landwirtschaftlich genutzten Landschaftsbereichen liegen, haben Waldflächen in der Regel höhere Bedeutung für den Biotopverbund und die Erholungsnutzung“ (Entwurf LEP NRW 2013: 90). Grundsätzlich gilt jedoch, dass wegen der geringen unmittelbaren Flächeninanspruchnahme die Nutzfunktion forstwirtschaftlicher Waldflächen einer Festlegung von Flächen für die Windenergienutzung in der Regel nicht entgegensteht; der Begriff der forstwirtschaftlichen Waldflächen umfasst Waldflächen im Sinne des Bundeswaldgesetzes, die nicht durch eine Schutzgebietsausweisung von einer Nutzung dauerhaft ausgenommen wurden. Bereiche für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierter Erholung (BSLE) Gemäß LPlG DVO stellen BSLE Bereiche dar, - „in denen wesentliche Landschaftsstrukturen und deren landschaftstypische Ausstattung mit natürlichen Landschaftsbestandteilen gesichert oder zielgerichtet entwickelt werden sollen, - die hinsichtlich der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und anderer Bedingungen für die landschaftsgebundene Erholung gesichert oder zielgerichtet entwickelt werden sollen, - festgesetzte Landschaftsschutzgebiete und Freiraumbereiche, die künftig in ihren wesentlichen Teilen entsprechend geschützt werden sollen.“ (LPlG DVO 2010: 2) BSLE haben die Wirkung von Vorbehaltsgebieten und sind somit bei Planungen zu berücksichtigen. 29 Vgl. Leitfaden Wind im Wald : 32; Vgl. Textteil zum Regionalplan, S. 83 Stand: Dezember 2014 33 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6.1.6 Landschaftsschutzgebiete und kleinflächige Schutzgebiete In der Detailuntersuchung werden ferner die Schutzgebietssatzungen der betroffenen Landschaftsschutzgebiete in der Abwägung herangezogen. Gem. §§ 26 (2) BNatschG und 34 (2) LG NRW sind „in einem Landschaftsschutzgebiet […] alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.“ In einem LSG gilt also kein generelles Veränderungsverbot (wie bei NSG), sondern ein vorhabenbezogener und schutzzweckgebundener Bauvorbehalt. Für jede Potentialfläche, welche sich zur Ausweisung als Konzentrationszone eignet, wird die potentielle Betroffenheit der besonderen Schutzzwecke der betroffenen Landschaftsschutzgebiete beurteilt. Die für den Landschaftsschutz zuständige Behörde (ULB) nimmt zu den Planungen Stellung. Bestehen seitens der ULB keine Bedenken, kann von einer Vereinbarkeit der Windenergieplanungen mit den Schutzzielen des Landschaftsschutzgebietes ausgegangen werden. Ein Schutzanspruch könne in Falle der Vereinbarkeit und Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen entfallen. § 34 Abs. 4a LG oder § 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Die im Landschaftsplan ausgewiesenen Naturdenkmale und geschützten Landschaftsbestandteile werden ebenfalls in der Detailuntersuchung berücksichtigt. Im Rahmen der Detailuntersuchung sind Gebiete mit einer hohen Zahl an linearen geschützten Landschaftsbestandteilen (LB) oder Naturdenkmalen in der Eignung schlechter zu beurteilen. 6.1.7 Artenschutz Ein wichtiges Kriterium im Rahmen der Beurteilung von Flächen zur Eignung für die Windenergie sind die Belange des Artenschutzes. Der Artenschutz unterliegt gemäß dem VV-Artenschutz einem dreistufigen Prüfraster, das aus der Vorprüfung, der vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände und der Prüfung des Ausnahmeverfahrens besteht (ASP I-III). Im Rahmen der Standortuntersuchung ist die Frage zu berücksichtigen, ob es möglich ist, dass bei Umsetzung der Planung die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG für FFH-Anhang IV-Arten oder europäische Vogelarten ausgelöst werden. Das BNatSchG kennt drei Verbotstatbestände: • Tötung und Verletzung von Individuen Eine Tötung und Verletzung kann einerseits durch den Anlagenbau (Beseitigung von Grünstrukturen, Bau der Wege und Fundamente), andererseits durch den Betrieb der Anlagen verursacht wer30 den. Während beim Anlagenbau alle Arten wie Vögel, Fledermäuse oder Säugetiere (Feldhamster, evtl. Kröten) zu berücksichtigen sind und in der Regel durch eine Anpassung der Bauzeiten Abhilfe geschaffen werden kann, sind beim Betrieb nur bestimmte, flugfähige Arten gefährdet. • Störung der lokalen Population Neben dem oben angeführten generellen Tötungsverbot muss beurteilt werden, ob es durch die Schädigung einzelner Individuen zu einer Störung der lokalen Population kommen kann. Bestimmte Arten, wie z.B. der Rotmilan, werden in der Literatur und Rechtsprechung als besonders kritische Art aufgeführt. Schon bei dem Verlust einzelner Tiere kann es zu einer Störung der Population kommen. • Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten Hinsichtlich der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten kommen weitere Arten hinzu, die ein Meideverhalten gegenüber Windenergieanlagen aufweisen. Hier sind zum Beispiel die Offenladarten Rebhuhn, Wachtel, Kiebitz und Feldlerche zu nennen. Für diese Arten sind in der Regel Aus- 30 In der Regel werden nur die „Planungsrelevanten Arten in NRW“ berücksichtigt Stand: Dezember 2014 34 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie gleichsmaßnahmen möglich. Windenergiesensible Arten Gemäß dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ (vom 12.11.2013) wird diese Prüfung in der Regel nur für die planungsrelevanten Arten in NRW vorgenommen. Für die Windkraft sind hierbei die sogenannten „windenergiesensiblen Arten in NRW“ besonders zu berücksichtigen (MKUNLV 2013: 35-38). Hierunter sind folgende Vogel- und Fledermausarten zu verstehen: Brutvogelarten, die in NRW regelmäßig außerhalb von Schutzgebieten vorkommen: Baumfalke, Grauammer, Großer Brachvogel, Kiebitz, Rohrweihe, Rotmilan, Schwarzmilan, Schwarzstorch, Uhu, Wachtel, Wachtelkönig, Wanderfalke, Weißstorch. Brutvogelarten, die in NRW überwiegend in Schutzgebieten vorkommen: Kranich, Zwerg- und Rohrdommel, Sumpfohreule, Kornweihe, Wiesenweihe, Ziegenmelker, Rotschenkel, Ufernschnepfe, Bekassine, Haselhuhn, Kormoran, Fluss- und Trauerseeschwalbe. Rast- und Zugvögel: Kranich, Sing- und Zwergschwan, Kiebitz, Goldregenpfeifer, Mornellregenpfeifer, Nordische Wildgänse. Fledermäuse: Großer Abendsegler, Kleiner Abendsegler, Rauhautfledermaus, Mückenfledermaus, Nordfledermaus, Breitflügelfledermaus. Methodisches Vorgehen bzgl. des Artenschutzes Die Artenschutzvorprüfung erfolgt im Rahmen der vorliegenden Standortuntersuchung in zwei Stufen und erfüllt damit die Anforderungen des „Leitfadens zur Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“. Es wird der im Leitfaden genannten Vorgabe entsprochen, dass die zur Ausweisung empfohlenen Konzentrationszonen vollzugsfähig sein müssen (MKULNV 2013: 11). In der ersten Stufe wird geprüft, ob in den Potentialflächen, welche zur Ausweisung als Konzentrationszonen eignen bzw. empfohlen werden, ein Vorkommen geschützter Arten zu erwarten ist. Dabei erfolgt eine biotoptypspezifische Überprüfung der vorkommenden planungsrelevanten Arten anhand einer Abfrage der planungsrelevanten Arten in NRW. Neben Vogel- und Fledermausarten werden im Informationssystem (LANUV 2011) sämtliche planungsrelevanten Tierarten aufgelistet (Messtischblätter). In der Detailuntersuchung werden die Schwerpunktvorkommen planungsrelevanter Arten anhand einer Karte des LANUV für die jeweiligen Potentialflächen – welche sich zur Ausweisung zur Konzentrationszone eignet – berücksichtigt (Energieatlas NRW). Zur Bewertung kann auch der Landschaftsplan 3 Nideggen/Kreuzau hinzugezogen werden. Sind keine Vorkommen zu erwarten, erscheint die Planung grundsätzlich möglich. In der zweiten Stufe der Artenschutzvorprüfung ist für die beabsichtigten Konzentrationszonen zu überprüfen, ob für vorkommende Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens artenschutzrechtliche Konflikte möglich sind. Sind keinerlei negative Auswirkungen auf diese Arten, ist die Planung möglich. Sollte es möglich sein, dass Konflikte zu erwarten sind, die Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG ausgelöst werden, so muss eine vertiefende Art-für-Art-Analyse durchgeführt werden. Diese Stufe 2 der Artenschutzprüfung kann gemäß des o.g. Leitfadens grundsätzlich auf die Ebene der Bauleitplanung bzw. der Baugenehmigung verlagert werden, sofern noch keine Anlagenstandorte bekannt sind. Die im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens bzw. Genehmigungsverfahrens gewonnen Erkenntnisse werden jedoch in diese Analyse eingearbeitet. Für die Potentialflächen E und D wurden bereits Artenschutzrechtliche Prüfungen der Stufe 2 (ASP II) durch externe Gutachter erstellt. Diese beiden Potentialflächen werden – wie in nachfolgenden Kapiteln Stand: Dezember 2014 35 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie dargestellt – zur Ausweisung als Konzentrationszonen empfohlen. Die Ergebnisse dieser Gutachten werden in den Detailuntersuchungen widergegeben. Artenschutzrechtliche Grobanalyse des Gemeindegebietes Alle Potentialflächen der Gemeinde Kreuzau liegen im östlichen Gemeindegebiet und damit auf den LANUV-Messtischblättern „5205 Vettweiß“ und „5305 Zülpich“. Aufgrund der Grobmaschigkeit der Erfassung planungsrelevanter Arten können die vorkommenden Arten weder dem Gemeindegebiet Kreuzau noch den einzelnen Potentialflächen zugeordnet werden. Auf den o.g. Messtischblättern werden folgende windenergiesensible Arten mit Vorkommen gelistet: Windenergiesensible Brutvogelarten und Rast- und Zugvogelarten: • Baumfalke • Grauammer • Kiebitz • Rohrweihe (beobachtet in Brutzeit) • Rotmilan • Schwarzmilan • Uhu • Wachtel • Wachtelkönig (beobachtet zur Brutzeit) • Sumpfohreule (Wintergast) • Kornweihe (Wintergast) • Wiesenweihe (beobachtet zur Brutzeit) • Ziegenmelker. Windenergiesensible Fledermausarten: • Großer Abendsegler • Kleiner Abendsegler • Rauhautfledermaus • Breitflügelfledermaus. 6.1.8 Landschafts- und Ortsbild Windparks verfügen aufgrund ihrer baulichen Höhen und durch ihre Flächeninanspruchnahme über ein großes Potential, das Landschafts- und Ortsbild zu beeinflussen. Wie hoch der Grad der Beeinflussung ist und ob durch die Ausweisung einer Windkraft-Konzentrationszone die Grenze zur Beeinträchtigung überschritten werden könnte, wird im Rahmen der Detailuntersuchung vorgeprüft. Eine abschließende Bewertung erfolgt im Genehmigungs- bzw. Bebauungsplanverfahren; dann wird auch die Kompensation des Eingriffs quantifiziert. Um den Grad der Beeinflussung bewerten zu können, bedarf es zunächst einer Feststellung der Qualität des Landschaftsbildes. Im Rahmen der Detailuntersuchung kann das Landschaftsbild einer jeden Potentialfläche anhand des Bewertungsverfahrens nach Adam/Nohl/Valentin verbal-argumentativ erläutert werden. Der so ermittelte „ästhetische Gesamtwert“ der Landschaft wird dem Eingriff (potentielle Errichtung eines Windparks) gegenübergestellt. Der Eingriff bleibt auf dieser Bewertungsstufe abstrakt, da alleinig mit der Ausweisung einer Konzentrationszone weder Anlagenanzahl, Anlagenhöhen oder Rotordurchmesser festgesetzt werden. Stand: Dezember 2014 36 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Der ästhetische Eigenwert ergibt sich maßgeblich aus den nachfolgenden Kriterien: Ästhetischer Gesamtwert Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Visuelle Verletzlichkeit Ästhetischer Eigenwert Überdurchschnittliche Schutzwürdigkeit aufgrund prägender Einzelelemente Reliefierung Vielfalt Schutzgebiete Strukturvielfalt Naturnähe/ Vorbelastung Denkmäler, prägende Bauten Vegetationsdichte Eigenartserhalt Stadtsilhouette Tabelle: Landschaftsbildbewertung Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus Nach einer ersten Einstufung des Landschaftstyps (Naturlandschaft, Naturnähe, Kulturlandschaft) erfolgt zunächst eine Beschreibung der Schutzwürdigkeit des Landschaftsbildes. Liegen Schutzgebiete in der näheren Umgebung oder innerhalb der Potentialfläche vor? Welche Bedeutung haben diese? Hier ist zwischen Gebieten mit europaweiter Bedeutung (FFH, Vogelschutz, UNESCO), nationaler Bedeutung mit hoher Ausprägung (NP, Naturmonument) und Nationale Bedeutung zu differenzieren. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung des Ortsbildes mit einzubeziehen; liegen hier viele oder bedeutsame Denkmäler vor? Visuelle Verletzlichkeit Danach erfolgt eine Einstufung der visuellen Verletzlichkeit, die das Gebiet gegenüber Windkraftanlagen hat. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Ästhetischer Eigenwert Im Rahmen der Beurteilung des ästhetischen Eigenwertes ist vor allem die Vorbelastung zu berücksichtigen. Es ist sinnvoll, das Landschaftsbild belastende Vorhaben zu bündeln und im Gegenzug wertvolle Landschaften vor negativen Einwirkungen zu schützen. Eine Vorbelastung kann zum Beispiel durch oberirdische Leitungstrassen, bereits vorhandene Windenergieanlagen oder andere nach § 35 Abs. 1 Nr. 2-7 BauGB privilegierte Vorhaben gegeben sein. Auch durch den Straßen- oder Schienenbau sowie durch Abgrabungen kann eine Vorbelastung entstehen. Ein „unbelastetes“ Landschaftsbild ist daher möglichst von Eingriffen freizuhalten. Zur Beurteilung des Landschaftsbildes können die Landschaftspläne und die hierin aufgeführten Schutzzwecke der Landschaftsschutzgebiete eine Basis zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Gebiete darstellen. Es wird mitbewertet, inwiefern die Nutzung eines Windparks mit den Schutzzwecken des jeweiligen Landschaftsschutzgebietes vereinbar sein könnte. Hierbei handelt es sich um eine fachlich fundierte Ersteinschätzung. Die abschließende Bestätigung kann nur durch die ULB im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens erfolgen. Gleiches gilt, sofern eine Befreiung von den Schutzzwecken eines LSG erforderlich sein sollte. Die §§ 34 Abs. 4a LG oder 29 Abs. 4 LG greifen, wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird. Daneben darf hier eine subjektive Beurteilung anhand der persönlichen Einschätzung der Wertigkeit der Flächen, rein verbal-argumentativ beschrieben, erfolgen. Neben der Beurteilung des Landschaftsbildes an sich ist auch die Beurteilung der Bedeutung für das Ortsbild mit einzubeziehen; wenn z.B. durch eine Beplanung der Fläche der Ort von neuen und bestehenden Anlagen umzingelt würde. Im Rahmen der Abwägung kann der Schutz des Landschafts- und Ortsbildes über das Ziel der Errichtung von Windenergieanlagen gestellt werden. Stand: Dezember 2014 37 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6.1.9 Bau- und Bodendenkmale Bau- und Bodendenkmale können von Windenergieanlagen beeinträchtigt werden. Die Beeinträchtigung kann abschließend nur einzelfallbezogen und vorhabenbezogen durch die zuständigen Behörden beurteilt werden. Diese werden im Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahren beteiligt. Der Schutz der Baudenkmale beinhaltet immer auch einen Schutz der Umgebung (im Radius von etwa 1.000 m). Gemäß § 9 DSchG kann die Errichtung von WEA in der Nähe eines Denkmals also erlaubnispflichtig sein, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ergeht im Benehmen mit dem Amt für Denkmalpflege des LVR. Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung eines Baudenkmales vorliegt, ergeht stets im Einzelfall, da Auswirkungen auf das Erscheinungsbild nur anhand der konkreten Anlagentypen und -standorte beurteilt werden können. In der Regel jedoch können die Belange des Denkmalschutzes mit der Windenergienutzung in Einklang gebracht werden, da sich die meisten Baudenkmale innerhalb der Siedlungsbereiche befinden und somit zumeist nicht unmittelbar durch die Errichtung betroffen sind. Die Beeinträchtigung von Bodendenkmälern durch Windenergieanlagen unterliegt weniger strengen Kriterien. Der Umgebungsschutz fällt in der Regel erheblich kleiner aus als bei Baudenkmälern. Da durch den Bau der Anlagen nur geringe Eingriffe in den Untergrund erfolgen, ist eine Prospektion/Sachverhaltsermittlung nur bei Vorliegen hinreichend bestimmter Kenntnisse über das Vorhandensein von Bodendenkmalen erforderlich. Eine Überwachung des Fundamentbaus durch einen Sachverständigen ist in der Regel ausreichend, um den Belangen des Bodendenkmalschutzes zu entsprechen. Historisch wertvolle Kulturlandschaftsbereiche (nach Denkmalschutzgesetz) werden in der Detailuntersuchung ebenfalls berücksichtigt. 6.1.10 Gewässerschutz In Wasserschutzzone I ist die Errichtung von WEA unzulässig, in Wasserschutzzone II und III kann die Errichtung nach Prüfung des Einzelfalls genehmigungsfähig sein, wenn das Vorhaben mit den Schutzbe31 stimmungen der jeweiligen Zone in Einklang steht (siehe jeweilige Verordnung) . Die Zonen II und III werden daher in der Detailuntersuchung berücksichtigt, da im Rahmen des Beteiligungsverfahrens mit den zuständigen Behörden eine Vereinbarkeit der Belange des Grundwasserschutzes und den Belangen der Windenergienutzung abschließend geprüft werden muss. An kleinen Gewässern gibt es einen von Bebauung freizuhaltenden Gewässerrandstreifen von 2*5 m = 10 m als Mindestbreite (§ 90a LWG NRW). Zwar ist die Errichtung baulicher Anlagen innerhalb dieser Flächen unzulässig, jedoch dürfen Gewässer auch innerhalb von Konzentrationszonen liegen, wenn der Gewässerrandstreifen im Rahmen der Anlagenplanung berücksichtigt wird. Ein Ausschluss der Gewässer aus der Konzentrationszone ist nicht erforderlich, da z.B. die Flächen für den Rotorüberflug die Gewässerflächen überstreichen dürfen. Das Vorkommen von vielen Gewässern innerhalb einer Konzentrationszone kann gleichwohl die Errichtung eines Windparks erschweren. Laut § 78 WHG ist es in Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt, neue Baugebiete auszuweisen und bauliche Anlagen nach §§ 30 oder 35 BauGB zu errichten. Bei der Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergienutzung bzw. dem Beschließen eines (im Geltungsbereich deckungsgleichen) Bebauungsplanes für die Windenergienutzung werden keine Baugebiete im Sinne der BauNVO 31 Vgl. §§ 51 u. 53 WHG; §§ 14 LWG Stand: Dezember 2014 38 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie vorbereitet bzw. festgesetzt. Daher ist die Vereinbarkeit von Konzentrationszonen bzw. Bebauungsplänen für die Windenergienutzung mit den Zielen von Überschwemmungsgebieten nach § 78 (3) WHG zu bewerten. Demnach sind Windenergieanlagen in einem Überschwemmungsgebiet als bauliche Anlage zulässig, wenn im Einzelfall das Vorhaben: „1. die Hochwasserrückhaltung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt und der Verlust von verloren gehendem Rückhalteraum zeitgleich ausgeglichen wird, 2. den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser nicht nachteilig verändert, 3. den bestehenden Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt und 4. hochwasserangepasst ausgeführt wird oder wenn die nachteiligen Auswirkungen durch Nebenbestimmungen ausgeglichen werden können.“ Im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung bzw. im Rahmen einer Baugenehmigung können in der Regel Maßnahmen (durch Festsetzungen bzw. Nebenbestimmungen) vorgesehen werden, um die Ziele des Überschwemmungsgebietes nicht zu beeinträchtigen. Da es sich bei Windenergieanlagen durch Ihren Mastbereich um eher punktuelle Bauwerke handelt, die nur einen geringen baulichen Eingriff in das Überschwemmungsgebiet darstellen, ist das Eintreten der Ausnahmetatbestände gem. § 78 (3) WHG in der Regel anzunehmen. So wird durch die Errichtung von Windenergieanlagen in Überschwemmungsgebieten die Hochwasserrückhaltung nur unwesentlich beeinträchtigt; der durch die bauliche Anlage verloren gegangene Rückhalteraum kann z.B. durch Mulden ausgeglichen werden; die Windenergieanlagen können derart angeordnet werden, dass weder der Wasserstand noch der Abfluss nachteilig verändert werden; der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt; die Windenergieanlagen können hochwasserangepasst ausgeführt werden. Aus den o.g. Gründen werden Überschwemmungsgebiete weder als harte noch als weiche Tabuzone definiert. Stattdessen wird dieser Belang – je nach örtlichen Gegebenheiten – im Rahmen der Detailuntersuchung betrachtet. Sollte eine Potentialfläche von Belangen des Hochwasserschutzes betroffen sein, wird die Vereinbarkeit der Windenergieanlagen mit den Zielen des Hochwasserschutzes im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens oder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft werden. Im Regionalplan dargestellte Überschwemmungsbereiche werden ebenfalls im Rahmen der Detailuntersuchung berücksichtigt. 6.1.11 Richtfunkstrecken Richtfunkstrecken dürfen – ohne besondere technische Maßnahmen – durch bauliche Anlagen oder Teilen baulicher Anlagen (Rotorblätter) unterbrochen werden. Bei Fernseh- und Rundfunksendemasten können, ähnlich wie bei Richtfunksendern, Störungen des Sendebetriebs auftreten. Die Erfordernisse des Richtfunks stellen kein Ausschlusskriterium dar, da ihre tatsächliche Beeinträchtigung durch nah heranrückende Windenergieanlagen in der Regel erst vorhabenbezogen ermittelt werden kann. Moderne Windenergieanlagen können bei entsprechender Anlagenhöhe mit ihren Rotorblättern den Bereich der Richtfunkstrecke überstreichen, ohne die Funkstrecke zu beeinträchtigen. Ferner besteht die Möglichkeit, mit sonstigen technischen Mitteln (z.B. Repeater am Mast) eine Beeinträchtigung zu vermeiden. Stand: Dezember 2014 39 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6.2 Untersuchung und Bewertung der Potentialflächen Die in Kapitel 6.1 erläuterten in der Regel abwägungsrelevanten Belange werden im Folgenden anhand der einzelnen Potentialflächen überprüft. Auf diese Weise können insbesondere die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt werden. Zum Teil können auch vorhabenbezogenen Informationen (z.B. Anlagenstandorte) berücksichtigt werden, da für zwei Potentialflächen (D und E) zeitgleich Bebauungspläne aufgestellt werden. 6.2.1 Potentialfläche A – nordöstlich von Stockheim Abb.: Potentialfläche A mit Luftbild und Kataster Abb.: Potentialfläche A – Ausschnitt aus Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen) Flächengröße, Flächenzuschnitt Am nordöstlichen Rand des Gemeindegebietes befindet sich mit etwa 96,75 ha die größte Potentialfläche in Kreuzau. Die östliche Seite dieser Potentialfläche wird durch die Gemeindegrenze definiert, im Westen ergibt sich der Zuschnitt durch Abstände zu Siedlungsflächen und Einzelhöfen. Die Potentialfläche A eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres bandartigen Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung sehr gut für die Windenergienutzung. Erschließung und heutige Nutzung Die Potentialfläche A umfasst unter anderem eine der beiden in der 8. Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau ausgewiesene Fläche für Windenergieanlagen. Hier wurden auch bereits 2 Windenergieanlagen errichtet. Eine Errichtung weiterer Anlagen innerhalb der bestehenden Konzentrationszone ist aufgrund des jeweiligen Platzbedarfs der Anlagen nicht möglich. Die Fläche A wird im Übrigen vor allem landwirtschaftlich genutzt und weist eine ausreichende Größe für etwa 4 bis 5 weitere Windenergieanlagen auf. Mehr Anlagenstandorte könnten durch ein Repowering der Bestandsanlagen gewonnen werden. Auf der Nörvenicher Seite grenzen Flächen an, die nach den Kriterien dieser Standortuntersuchung für eine Windenergienutzung ebenfalls geeignet sind. Hierdurch eröffnet sich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone. Durch die Bestandsanlagen und aufgrund der Verpflichtung des § 5 Abs. 1 EEG ist davon auszugehen, Stand: Dezember 2014 40 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie dass ein Anschluss der Konzentrationszone an das Energieversorgungsnetz möglich ist. Die wegemäßige Erschließung kann über die B 56 und Wirtschaftswege sichergestellt werden. Windhöffigkeit Die Windgeschwindigkeit liegt in der Potentialfläche A in 100 m über Grund bei etwa 5,5-6 m/s. Die Windhöffigkeit beeinträchtigende Faktoren wie Tallage oder Bewuchs liegen nicht vor. Die spezifische Energieleistungsdichte beträgt 200-250 W/m² in 100 m Höhe. Im Vergleich zu den Potentialflächen D und E verfügt die Potentialfläche A über die die drittbeste Windhöffigkeit. Abb.: Mittlere Windgeschwindigkeit und spezifische Energieleistungsdichte in 100 m Höhe Belange der Flugsicherung Etwa 1,7 bis 2 Km südöstlich der Potentialfläche befindet sich das Ultraleichtfluggelände „Vettweiß-Soller“. Ultraleichtflieger können aufgrund hinter den Windenergieanlagen stehender Luftwirbel insbesondere in ihrem Startund Landeanflug sowie bei der sogenannten „Platzrunde“ beeinträchtigt werden. Die Platzrunde des Landeplatzes liegt etwa 1000 ft. (ca. 300 m) östlich des Landeplatzes. Somit kann eine Beeinträchtigung durch Windenergieanlagen innerhalb dieser Potentialflächen mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. In einem Bauleitplanverfahren bzw. Baugenehmigungsverfahren, in dem die konkreten Anlagenstandorte bekannt sind, kann die Bezirksregierung Düsseldorf als luft- Abbildung: Platzrunde Ultraleichtflugplatz Vettweiß-Soller; fahrtrechtliche Genehmigungsbehörde Quelle: http://www.ul-vettweiss.de/html/body_anflug.html, abgerufen am 20.03.2012. zu diesem Belang Stellung nehmen. Stand: Dezember 2014 41 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Die Potentialfläche A befindet sich sowohl im militärischen als auch im zivilen Anlagenschutzbereich. Die Potentialfläche A befindet sich ferner – nach Vorabstimmungen mit den zuständigen militärischen Behörden im März 2012 – im Endanflugsegment der Anflugverfahren „TACAN Approach RWY 07“ und „IAA RWY 07“ des Flughafens Nörvenich. Hierdurch seien nach vorläufiger Auskunft der Bundeswehr aus militärischer Sicht Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von maximal 252 m bis 278 m MSL (Mean Sea Level) möglich. Das natürliche Gelände in diesem Bereich liegt auf einer Höhe zwischen 146 m und 154 m über NHN. Die maximale Anlagenhöhe über Flur sollte im weiteren Verfahren mit den zuständigen Behörden abschließend definiert werden. Die für die Flugsicherung zuständigen Behörden wurden im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens Anfang 2013 anhand von Anlagenstandorten, Anlagentypen und Nabenhöhen um eine abschließende Stellungnahme gebeten. In der schriftlichen Stellungnahme vom 09.07.2013 wurde durch die Bezirksregierung Düsseldorf eine ablehnende Stellungnahme an die Gemeinde Kreuzau übermittelt. Demnach befände sich das Vorhaben im Anlagenschutzbereich der zivilen Flugeinrichtung VOR Nörvenich. Das zuständige Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung hat demnach entschieden, „dass gem. § 18a LuftVG die Windkraftanlagen nicht errichtet werden dürfen, da zivile Flugsicherungseinrichtungen durch das Bauvorhaben gestört werden.“ Nach telefonischer Auskunft der für diese Prüfung zuständigen Einrichtung (DFS – Deutsche Flugsicherung GmbH) befände sich der Anlagenschutzbereich in einer Höhe ab ca. 147 m üNN. Da sich jedoch bereits das Geländeniveau ungefähr in dieser Höhe befindet, seien in der Potentialfläche A keine Windenergieanlagen – egal in welcher Anlagenkonstellation und Anlagenhöhe – aus Gründen der zivilen Flugsicherheit unzulässig. Der einzelfallbezogene Nachweis, dass durch das angefragte Vorhaben eine hinreichend bestimmte Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht, wurde der Gemeinde nicht übermittelt. Auf Nachfrage der Gemeinde wurde am 8.04.2014 der eher verallgemeinernde Hinweis mitgeteilt, „dass der Wert des zulässigen Störbeitrages bei der betroffenen Flugsicherungsanlage (VOR Nörvenich) gemäß der vorliegenden Flugvermessungsergebnisse bereits im gesamten Radialbereich ausgeschöpft ist. Es werden durch die Errichtung von Windkraftanlagen zusätzliche Störbeiträge erwartet, die nicht akzeptabel sind. Der Errichtung von Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet (Teilfläche A) wird daher seitens des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung widersprochen werden.“ Diese ablehnende behördliche Stellungnahme geht offenbar auf in jüngster Zeit geänderten Richtlinien der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation zurück. Demnach hat sich insbesondere der Schutzabstand zu D/VOR Navigationsanlagen auf 15 km im Umkreis um den Standort der Anlage erhöht. Derzeit werden seitens vieler Gemeinden und Windenergieanlagenbetreiber verschiedenste Anstrengungen unternommen, um Lösungen zur Vereinbarkeit der Belange der zivilen Luftfahrt mit den Belangen der Windenergie zu erarbeiten. Andernfalls würde dies in großen Teilen der Region einen pauschalen Ausschluss von Windenergieanlagen bedeuten. Im Rahmen dieser Standortuntersuchung wird die Potentialfläche A in ihrer Gesamtheit aufgrund der geäußerten erheblichen Bedenken der Behörden als für die Windenergienutzung ungeeignet bewertet. Sollte sich die Beurteilungsgrundlage in Bezug auf die zivile Flugsicherheit ändern, könnte sich die Potentialfläche A in Gänze für die Windenergienutzung zukünftig eignen. Daher werden im Folgenden auch die übrigen Belange vorsorglich untersucht, obwohl die negative Stellungnahme des BAF der Windenergienutzung offenbar entgegensteht. Regionalplanung Der geltende Regionalplan legt in dem Bereich der Potentialfläche A nahezu flächendeckend Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest. Die Fläche A überschneidet sich in einem kleinen Teilbereich mit dem „Reservegebiet Nörvenich-Bubenheim“. Dieses Gebiet wurde durch die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe“ vorgeStand: Dezember 2014 42 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie sehen und soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden können. Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche A (Flächen östlich des Ellerbachs im südlichen Drittel). Die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet steht der Ausweisung als Windkraftzone nicht zwingend entgegen. Unter entsprechenden Umständen ist auch eine Errichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Konflikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte. In nördlichen Teilbereichen wird diese Festlegung mit Bereichen für die Landschaft und landschaftsorientierte Erholung überlagert. In der Erläuterungskarte werden keine Überschwemmungsbereiche dargestellt. Aus Sicht der Gemeinde stehen der Windenergienutzung auf der Potentialfläche A keine Belange der Landes- oder Regionalplanung entgegen. Die landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG erfolgt im Laufe des weiteren Planungsverfahrens. Abb.: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln Naturschutzrechtliche Schutzgebiete Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.2-3 „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“ des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind nicht vorhanden. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 ist: - „die Erhaltung und Wiederherstellung der Bördenlandschaft mit großflächigen Waldbeständen, - Feldgehölzen und den von Lößmulden, Bachläufen und Saumbiotopen durchzogenen Ackerflächen für den Arten und Biotopschutz (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung der von Grünland, Feldgehölzen, Wasserläufen und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Kopfbäumen und Ufergehölzen gegliederten Rurniederung für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachläufe (§ 21a LG), - die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen naturschutzwürdigen Gebiete, insbesondere der Drover Heide (§ 21a LG), - die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den acker-baulich genutzten Hängen (§ 21a LG), - wegen der besonderen Bedeutung der ausgedehnten Wälder (z.B. Burgholz, Dürener Stadtwald) als Naherholungsgebiet von Düren und Kreuzau (§ 21c LG).“ Im Landschaftsschutzgebietes 2.2-3 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.-19. Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich. Stand: Dezember 2014 43 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Die beiden Bestandsanlagen im nördlichen Teil der Potentialfläche liegen ebenfalls im Landschaftsschutzgebiet 2.2-3, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass dessen Schutzzwecke durch die Windenergieanlagen nicht beeinträchtigt werden und Ausnahmen/Befreiungen erteilt werden können. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Stellungnahme des Kreis Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, vom 17.09.2012). Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche A mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist. Abb.: Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen Artenschutzrechtliche Belange Der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ vom 12.11.2013 erläutert, in welchen Fällen bei Flächennutzungsplanungen eine Artenschutzprüfung erforderlich ist. Demnach ist bei der „Änderung oder Aufstellung eines Flächennutzungsplanes für Konzentrationszonen für WEA [...] eine ASP durchzuführen […]. Andernfalls könnte der FNP aufgrund eines rechtlichen Hindernisses nicht vollzugsfähig sein“ (MKULNV 2013: 11). Demnach ist für die Potentialfläche A keine Artenschutzprüfung erforderlich, da diese Potentialfläche in absehbarer Zeit nicht als Konzentrationszone ausgewiesen werden kann (Belange der Flugsicherheit). Gleichwohl soll im Folgenden eine Ersteinschätzung bzgl. der artenschutzrechtlichen Belange erfolgen, da sich die Potentialfläche A vielleicht zukünftig für die Windenergienutzung eignen könnte. Die in folgender Tabelle aufgelisteten planungsrelevanten, windenergiesensiblen Arten können in den Lebensräumen der Potentialfläche A vorkommenden. Aufgrund des potentiellen Vorkommens dieser geschützten Arten besteht der Verdacht, dass durch eine räumlich erweiterte Windenergienutzung auf der Potentialfläche A Konflikte mit dem Artenschutz auftreten könnten. Der Verdacht erhärtet sich, da ein Schwerpunktvorkommen der Grauammer in unmittelbarer Nähe zu der Potentialfläche A befindet (vgl. Energieatlas NRW). Ob durch die Errichtung eines Windenergieparks auf der Potentialfläche A tatsächlich geschützte windenergiesensible Arten beeinträchtigen würden, wäre im Rahmen einer vertiefenden Artenschutzprüfung zu prüfen. Eine solche ASP II würde gemäß des o.g. Leitfadens aber erst auf Ebene des Bebauungsplanes bzw. der Baugenehmigung erstellt (Abschichtung) und auch nur dann, wenn sich die Potentialfläche A auch aus Sicht der Flugsicherung zukünftig zur Ausweisung als Konzentrationszone eignen würde. Stand: Dezember 2014 44 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5205 (Stand: Feb. 2014) Auflistung der erweiterten Auswahl planungsrelevanter, windenergiesensibler Arten in den Lebensraumtypen: Fließgewässer, Aecker, Weinberge, Feucht- und Nasswiesen und -weiden Erhaltungszustand Art Status in NRW (ATL) Wissenschaftlicher Name Deutscher Name Säugetiere Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus Art vorhanden (FlieG, FeuW) G Nyctalus leisleri Kleiner Abendsegler Art vorhanden (FlieG, FeuW) U Nyctalus noctula Großer Abendsegler Art vorhanden (FlieG, Aeck, FeuW) G Pipistrellus nathusii Rauhhautfledermaus Art vorhanden (FlieG) G Asio flammeus Sumpfohreule Wintergast (Aeck, FeuW) G Circus aeruginosus Rohrweihe beobachtet zur Brutzeit (FlieG, Aeck, FeuW) U Circus cyaneus Kornweihe Wintergast (Aeck, FeuW) G Circus pygargus Wiesenweihe beobachtet zur Brutzeit (Aeck) S+ Coturnix coturnix Wachtel sicher brütend (Aeck) U Emberiza calandra Grauammer sicher brütend (Aeck) S Falco subbuteo Baumfalke sicher brütend (FlieG, FeuW) U Milvus milvus Rotmilan sicher brütend (Aeck, FeuW) S Vanellus vanellus Kiebitz sicher brütend (FlieG, Aeck, FeuW) G Vanellus vanellus Kiebitz Durchzügler (FlieG, Aeck, FeuW) G Vögel Landschafts- und Ortsbild In der Potentialfläche A ist die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus insgesamt als niedrig einzustufen. Die Potentialfläche A stellt eine anthropogen erheblich veränderte Kulturlandschaft dar. Die Potentialfläche A ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, jedoch ist dies nahezu der gesamte Außenbereich der Gemeinde Kreuzau und hat daher eine eher geringe Bedeutung. Es grenzen weder Naturschutzgebiete noch Flächen des Natura 2000 Verbundsystems an die Potentialfläche A. Landschaftsbildprägende Baudenkmäler oder prägende Bauten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Als landschaftsprägendes Bauwerk in der näheren Umgebung ist einzig die Burg Bubenheim zu nennen; diese wird aufgrund der Entfernung nicht erkennbar durch die Windenergieplanung beeinträchtigt. Die visuelle Verletzlichkeit sowie der ästhetische Eigenwert der Landschaft sind durch die landschaftliche Strukturarmut und den landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen) als gering einzustufen. Aufgrund der geringen topographischen Unterschiede, der intensiven landwirtschaftlichen Nutzung und des begradigten Ellebaches ist dieser Landschaftsraum weder als naturnah zu bezeichnen noch bietet er besondere Erholungsqualitäten. Durch die Errichtung eines Windparks würde das Ortsbild Stockheims und der anderen Ortsteile aufgrund der eingehaltenen Schutzabstände und der landschaftlichen Vorbelastungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der ästhetische Eigenwert der Landschaft in der Potentialfläche A ist als gering einzustufen. Die Bestandsanlagen stellen für den nördlichen Teil der Potentialfläche eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Eine weitere Vorbelastung besteht durch die parallel zur Potentialfläche von Norden nach Süden verlaufenden Hochspannungsleitungen. In diesem Bereich ist der Eingriff in das Landschaftsbild daher als weniger intensiv zu bewerten, als dies bei der Inanspruchnahme völlig unvorbelasteter Flächen der Fall wäre. Stand: Dezember 2014 45 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Die o.g. Einschätzungen stellen lediglich eine Einschätzung der Gemeinde bzgl. der Einwirkungen auf die Landschaft dar. Insgesamt würde sich durch die Errichtung von Windenergieanlagen auf der Potentialfläche A keine erkennbaren Beeinträchtigungen der Natur und Landschaft ergeben, jedoch ist darauf zu achten, dass die Windenergieanlagen einen ausreichenden Abstand von den Gewässern einhalten, um Entwicklungsmöglichkeiten der Natur nicht zu hemmen. Der ästhetische Gesamtwert der Landschaft ist als gering einzustufen. Belange der Bau- und Bodendenkmalpflege Drei Baudenkmäler existieren im östlichen Teil des Ortsteils Stockheim, diese grenzen jedoch nicht an den Außenbereich und verfügen über keine unmittelbare Sichtbeziehung zur Potentialfläche A. In einer Entfernung von 500 bis 1.000 m östlich der Potentialfläche A liegt die in der Denkmalliste der Gemeinde Nörvenich eingetragene „Burg Bubenheim“. Eine wesentliche Beeinträchtigung der Erlebbarkeit der Burg als historisches Bauwerk ist aufgrund der Entfernung nicht zu erwarten. Zudem besteht mit dem „Bubenheimer Spieleland“ bereits eine historische Vorbelastung des Landschaftsbildes, wenn auch in einer anderen Sichtachse. Bodendenkmäler sind weder innerhalb der Potentialfläche A noch in der näheren Umgebung bekannt. Belange des Denkmalschutzes würden durch eine Windenergienutzung nicht erkennbar beeinträchtigt werden. Belange des Gewässerschutzes Innerhalb der Potentialfläche A befinden sich keine Wasserschutzgebieten, jedoch kleine Gewässer, insbesondere der Ellebach. Die Freihaltung des Gewässerrandstreifens von Bebauung wird im Rahmen eines Bauleitplan- bzw. Genehmigungsverfahrens gesichert. Eine Berücksichtigung des Gewässerrandstreifen (10 m) auf Ebene der Flächennutzungsplanebene durch Herausnahme des Gewässerrandstreifens aus der Konzentrationszone würde die Darstellungsschwelle des Flächennutzungsplanes unterschreiten. Belange sonstiger technischer Infrastrukturen Außerhalb der Potentialfläche A, diese jedoch tangierend, verlaufen 2 Hochspannungsleitungen des 110 kV bzw. 380 kV Netzes. Von Hochspannungsfreileitungen sind – nach Aussage der Netzbetreiber – in der Regel Mindestabstände vom 1,5-fachen des Rotordurchmessers, gemessen vom Mast bis zum äußeren Leiterseil, einzuhalten (entspricht dem einfachen Rotordurchmesser von der äußersten Rotorspitze 32 gemessen). Dies entspräche bei 150 m-Anlagen einem Abstand von 225 m von Leitung zu Mast. Ohne schwingungsdämpfende Maßnahmen sei ein Abstand vom 3-fachen Rotordurchmesser ab Rotorspitze erforderlich. Der Grund für die Abstände sind die von Windenergieanlagen ausgehenden Wirbelschleppen, welche die Leiterseile schädigende Vibrationen in diesen erzeugen können. Die Planungspraxis hat gezeigt, dass bei hohen Windenergieanlagen im Einzelfall eine Beeinflussung der Freileitungen durch windenergieanlagenbedingte Verwirbelungen ausgeschlossen werden kann, da sich dann die Rotoren in einer ausreichender Höhe befinden und die Wirbelschleppen oberhalb der Leiterseile verlaufen. Da nach derzeitigem Planungsstand weder Anlagenhöhen noch Anlagenstandorte für Windenergieanlagen in der Potentialfläche A bekannt sind, wird die Vereinbarkeit der Belange der Netzbetreiber mit der Windenergienutzung im Rahmen eines Bebauungsplan- bzw. Genehmigungsverfahrens abschließend geprüft. Die Potentialfläche A wird durch die unterirdische Nato-Pipeline zwischen Aachen (Würselen) und Altenrath durchschnitten. Innerhalb des Schutzbereichs dieser Leitung ist die Errichtung von Fundamenten für Windenergieanlagen ausgeschlossen. Die Schutzstreifen haben in der Regel eine Breite von bis zu 25 m, sind damit im Rahmen dieser Untersuchung als kleinteilig zu betrachten und führen zu keiner Verände- 32 VDE Bestimmung 0210 – DIN EN 50341. Stand: Dezember 2014 46 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie rung des räumlichen Zuschnitts der Potentialfläche A. Die Schutzabstände müssen jedoch bei einer Festlegung der Anlagenstandorte Berücksichtigung finden. Zusammenfassung Im Rahmen der Detailuntersuchung wurden keine Belange erkannt, die einen räumlichen Ausschluss von Teilbereiche der Potentialfläche erfordern. Somit bleibt die Potentialfläche A in ihrem Zuschnitt unverändert. Die Potentialfläche A ist in ihrer Gesamtheit aus Gründen der Flugsicherung als UNGEEIGNET zu bewerten. Sollten sich die Beurteilungskriterien der Flugsicherung zukünftig verändern, wäre die Potentialfläche A ggf. für die Windenergienutzung geeignet. 6.2.2 Potentialfläche D – südöstlich von Thum Abb.: Potentialfläche D mit Luftbild und Kataster Abb.: Potentialfläche D – Ausschnitt des aktuellen Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen) Flächengröße, Flächenzuschnitt Am südöstlichen Rand des Gemeindegebietes befindet sich mit etwa 17,97 ha die drittgrößte Potentialfläche in Kreuzau. Die östlichen Seiten der Potentialfläche D werden durch die Gemeindegrenze nach Vettweiß (nordöstlich) und Nideggen (südlich) definiert; im Süden grenzt sie an den BSN DN-26 „Muldenauer Bach mit Steinbach“; im Westen ergibt sich der Zuschnitt durch Abstände zu Siedlungsflächen von Thum und Thuir; im Norden grenzt die Fläche an die Landesstraße L 33. Die Potentialfläche D eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung gut für die Windenergienutzung. Sie bietet für einen Windpark eine ausreichende Größe (drei Anlagen). Erschließung und heutige Nutzung Die Fläche D befindet sich auf etwa 250 m Höhe über NHN am Nordhang des „Biesbergs“ und wird nahezu ausschließlich landwirtschaftlich genutzt. Auf den angrenzenden Flächen auf Seiten von Vettweiß und Nideggen befinden sich Flächen an, die nach den Kriterien dieser Standortuntersuchung für eine Windenergienutzung ebenfalls geeignet sind. Hierdurch eröffnet sich grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone. Etwa 600 m westlich bzw. nordwestlich und damit auf Vettweißer Gemeindegebiet befinden sich bereits 2 Windenergieanlagen, die eine Vorbelastung des Landschaftsbildes darstellen. Durch die Nähe zu der L 33 und durch die bereits bestehenden Windenergieanlagen sowie aufgrund der Verpflichtung des EEG ist davon auszugehen, dass ein Anschluss der Konzentrationszone an das Energieversorgungsnetz möglich ist. Die wegemäßige Erschließung kann über die L 33 und Wirtschaftswege sichergestellt werden. Windhöffigkeit Die Windgeschwindigkeit liegt in der Potentialfläche D in 100 m über Grund bei etwa 5,75-6 m/s. Die Windhöffigkeit beeinträchtigende Faktoren wie Tallage oder Bewuchs liegen nicht vor. Die spezifische Energieleistungsdichte beträgt in großen Teilen 250-300 W/m² in 100 m Höhe. Im Vergleich zu den anStand: Dezember 2014 47 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie deren Potentialflächen im Gemeindegebiet verfügt die Potentialfläche D über die beste Windhöffigkeit. Abb.: Mittlere Windgeschwindigkeit und spezifische Energieleistungsdichte in 100 m Höhe (vgl. Energieatlas NRW) Belange der Flugsicherheit Die Potentialfläche D befindet sich im militärischen Anlagenschutzbereich. Die für die Flugsicherung zuständigen Behörden werden im Rahmen des zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahrens anhand von Anlagenstandorten, Anlagentypen und Nabenhöhen um eine abschließende Stellungnahme gebeten. Regionalplanung Der geltende Regionalplan legt in dem Bereich der Potentialfläche D flächendeckend Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich mit überlagerndem Bereich für die Landschaft und landschaftsorientierte Erholung fest. Im Süden grenzt das Gebiet an einen BSN. In der Erläuterungskarte zum Regionalplan unmittelbar südlich der Gemeindegrenze Kreuzaus auf Gemeindegebietsfläche von Nideggen einerseits Bereiche für wertvolle Kulturlandschaften dargestellt, anderseits ein FFH Gebiet. Aus Sicht der Gemeinde stehen der Windenergienutzung auf der Potentialfläche D keine Belange der Landes- oder Regionalplanung entgegen. Abb.: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln Naturschutzrechtliche Schutzgebiete Die Fläche liegt im Landschaftsschutzgebiet 2.3-1 „Landschaftsschutzgebiet „Stockheimer Wald- Drovetal – Stufenländchen – Eifelvorland“ des Landschaftsplans „Vettweiß“. Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind in der Potentialfläche D nicht vorhanden. Ein besonderer Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.3-1 ist dem Satzungstext nicht zu entnehmen. Grundsätzlich ist jedoch es gem. 3.2.3 in LSG jedoch verboten bauliche Anlagen zu errichten. Befreiungen können erteilt werden, wenn das Vorhaben dem Schutzzweck nicht zuwiderläuft und nach Stand: Dezember 2014 48 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Flächennutzungsplanänderung wurden keine grundsätzliche Bedenken gegen die Planung einer Windkraft-Konzentrationszone erhoben (Schreiben des Kreis Düren im Rahmen der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB, vom 17.09.2012). Daher geht die Gemeinde Kreuzau davon aus, dass eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D mit den Schutzzwecken des Landschaftsschutzgebietes vereinbar ist, welches in dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.06.2014 bestätigt wurde. Bezüglich der Landschaftsschutzgebiete wurde die Aussage getätigt, dass nach § 29 Abs. 4 Landschaftsschutzgesetz NRW in diesem Fall, die widersprechenden Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem in Kraft tretenden des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft treten. Befreiungen gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz sind insofern nicht erforderlich. Abb.: Auszug aus dem Landschaftsplan 1 Vettweiß Die Potentialfläche D grenzt unmittelbar an dem nördlichen Verlauf des Naturschutzgebiet 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“. Ob eine Windenergienutzung auf der Potentialfläche D möglich ist richtet sich nach der Prüfung der ULB, die für das Naturschutzgebiet in einer Einzelprüfung den einzuhaltenden Schutzabstand ermittelt. Die BR trifft die Aussage, dass auf einen Schutzabstand vom dem NSG 2.1.1 „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal sowie des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ verzichtet werden kann, wenn die ULB die Vereinbarkeit und die Verträglichkeit der Planung mit den Schutzzielen der soeben gennannten Schutzgebiete bestätigt. Der Schutzzweck des Naturschutzgebietes ist die Erhaltung und Wiederherstellung als Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung nach Richtlinie Nr. 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in Verbindung mit den Paragraphen 32 und 33 BNatSchG mit folgendem prioritären Lebensraum von gemeinschaftlichem Interesse (Paragraph 48c LG). Die Flächen des Naturschutzgebietes und des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Empken und Muldenau“ sind deckungsgleich sowie die das Vogelschutzgebiet „Drover Heide“ und das FFH-Gebiet „Drover Heide“ Mit dem Schreiben vom 02.06.2014 wird seitens der ULB die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit, der oben genannten FFH-Gebiete, auf Grund der vorliegenden Fachgutachten „Standortuntersuchung“(Februar 2014) sowie die „Artenschutzprüfung“ (Dezember 2013) bestätigt, dass nach diesen Gutachten die Vereinbarkeit der Planungen mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Artenschutzes und die FFH-Verträglichkeit gegeben ist. Stand: Dezember 2014 49 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Auf einem Schutzabstand zum o.g NSG und FFH-Gebiet kann somit verzichtet werden. Die von der ULB getätigten Aussagen finden sich in den folgend genannten FFH-Vorprüfungen wieder. - FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-301 VS-Gebiet „Drover Heide“ DE-5205-401; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 FFH-Vorprüfung-Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans Nr. G2 der Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum, „Windenergieanlagen Steinkaul“ für: FFH-Gebiet „Muschelkalkkuppen“ DE-5305-302; Büro für Ökologie & Landschaftsplanung aus Stolberg, Juni 2014 Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre, da ein Schutzabstand zum Naturschutzgebiet nicht gefordert wird. Folglich wird in der Analysekarte 2b, ein Schutzabstand für das betroffene Naturschutzgebiet nicht erforderlich sind. Abb.: Potentialfläche D – Ausschnitt des aktuellen Standes Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen) Artenschutzrechtliche Belange Im Rahmen des zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine Artenschutzprüfung erstellt (Büro für Ökologie und Landschaftsplanung 2013). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die Windparkplanung unter Berücksichtigung von im Gutachten formulierten Schutz- und Vermeidungsmaßnahmen und Maßnahmen zum vorsorglichen Artenschutz zulässig im Sinne des Artenschutzes ist. Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre. Nähere Informationen sind dem Artenschutzgutachten zu entnehmen. Landschafts- und Ortsbild In der Potentialfläche D ist die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus insgesamt als gering bis mittel einzustufen. Die Potentialfläche D stellt eine anthropogen erheblich veränderte Kulturlandschaft dar. Die Potentialfläche D ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, jedoch ist dies nahezu der gesamte Außenbereich der Gemeinde Kreuzau und hat daher eine eher geringe Bedeutung. Die Fläche grenzt an einen Bereich für den Schutz der Natur, ein Naturschutzgebiet befindet sich in unmittelbarer Nähe. Der nördliche Teil entlang der L 33 ist als Verbundflächen ausgewiesen. Die Potentialfläche ist Teil des sehr großräumigen bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches. Landschaftsbildprägende Baudenkmäler oder Stand: Dezember 2014 50 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie prägende Bauten sind im Plangebiet nicht vorhanden. Die visuelle Verletzlichkeit ist durch die landwirtschaftliche Nutzung und den landschaftlichen Vorbelastungen (bestehende Windenergieanlagen im Nordosten, L 33) als eher gering einzustufen. Gleichwohl befindet sich das Naturschutzgebiet „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“ in unmittelbarer Nähe. Durch die Errichtung eines Windparks würde das Ortsbild von Thum und der anderen Ortsteile aufgrund der eingehaltenen Schutzabstände und der landschaftlichen Vorbelastungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der ästhetische Eigenwert der Landschaft in der Potentialfläche D ist als eher gering einzustufen. Die nordöstlich der Potentialfläche bestehenden Windenergieanlagen stellen eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar ebenso wie die L 33. Die eigentliche Potentialfläche hingegen bietet keinen besonderen ästhetischen Eigenwert. In diesem Bereich ist der Eingriff in das Landschaftsbild daher als weniger intensiv zu bewerten, als dies bei der Inanspruchnahme völlig unvorbelasteter Flächen der Fall wäre. Die o.g. Einschätzungen stellen lediglich eine Einschätzung der Gemeinde bzgl. der Einwirkungen auf die Landschaft dar. Im Rahmen eines durch die Gemeinde Kreuzau beauftragten naturschutzfachlichen Beitrages wurde ermittelt, wie groß der Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung eines Windparks auf der Potentialfläche D tatsächlich wäre (ecoda 2013). Dieses Gutachten resümiert, dass nicht davon auszugehen sei, dass der geplante Windpark zu erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsempfindens führen würde. Demnach ergäben sich keine Hinweise darauf, dass die Windenergienutzung auf der Potentialfläche D zu besonders schweren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen würde (vgl. ecoda 2013: 55). Belange der Bau- und Bodendenkmalpflege Gemäß den Angaben der Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau treten in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove und Thum insgesamt 48 eingetragene Baudenkmale auf. In Bezug auf die Baudenkmale ist insbesondere die Umgebung zu berücksichtigen. Die Umgebung gilt es zu schützen um die Ausstrahlung, die von einem Denkmal aus ästhetischen oder historischen Gründen ausgeht, zu sichern. Als Umgebung wird der Bereich eines Denkmals aufgefasst, innerhalb dessen seine Ausstrahlung noch wirksam ist und eine Veränderung dieser die Ausstrahlung schmälern könnte. Über den Umgebungsschutz hinausgehend ist auch die Fernwirkung zu berücksichtigen. Folgende Bauwerkskategorien können den 96 Einzeldenkmalen (in Bezug auf die Fernwirkung) zugeordnet werden: - Wohnhäuser und Hoflagen (inkl. Mühle) Öffentliche Gebäude (z.B. Rathaus, Amtshaus) Burgen bzw. Herrenhäuser, Kloster Stadtbefestigung Kirchen Kapellen Bildstöcke, Wegekreuze, Gedenkkreuze, Heiligenhäuschen Gemäß der Auskunft der Gemeinde Kreuzau wurden drei Bodendenkmale genannt, die zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um den Burghügel (Motte) in Drove (Denkmal-Nr. 4), Bodendenkmal Nr. 6 „Heiliger Pütz“ und Grabhügel am Lausbusch. Die gutachterlichen Prüfung anhand des Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) wurden insgesamt die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I, als unbedenklich eingestuft. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneingriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen Stand: Dezember 2014 51 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie durch Eingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden können. Zusammenfassend werden die gutachterlichen Ergebnisse im Umweltbericht aufgegriffen und im Besitz ihrer Funktion aufgrund des historischen Dokumentationspotentials sowie dessen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen abwiegend behandelt. Belange des Gewässerschutzes Innerhalb der Potentialfläche D befinden sich keine Wasserschutz- oder Überschwemmungsgebiete. Belange sonstiger technischer Infrastrukturen Abgesehen von der L 33 und den nordöstlich gelegenen Windenergieanlagen befinden sich im Umfeld der Potentialfläche D keine besonderen technischen Infrastrukturanlagen. Zusammenfassung Im Rahmen der Detailuntersuchung wurde erläutert, weshalb auf den vorsorglichen Schutzabstand zu dem Naturschutzgebiet „Biesberg / Grossenberg / Muldenauer Bachtal“ verzichtet werden kann. Somit wird die Karte 2 b (Analyseergebnisses aus Kapitel 5.2 (weiche Tabuzonen) derart verändert, dass die Schutzabstände zu dem Naturschutzgebiet herausgenommen werden. Die Potentialfläche D ist für die Errichtung eines Windparks als GEEIGNET zu bewerten. 6.2.3 Potentialfläche E – westlich von Thum Abb.: Potentialfläche E mit Luftbild und Kataster auf Basis Analyseplan 2b Abb.: Potentialfläche E – Ausschnitt aus Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen) Flächengröße, Flächenzuschnitt Am südlichen Rand des Gemeindegebietes befindet sich mit etwa 39,79 ha die zweitgrößte Potentialfläche in Kreuzau. Die Potentialfläche E besteht aus mehreren Teilbereichen, die in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zueinander liegen; daher werden diese Teilflächen zusammen als eine Potentialfläche betrachtet (sog. mehrkernige Potentialfläche). Die südwestlichen Seiten der Potentialfläche E werden durch die Gemeindegrenze nach Nideggen definiert, im Norden durch Schutzabstände zu Einzelhöfen/Splittersiedlungen und im Osten durch Schutzabstände zu Siedlungsflächen (Thum). Innerhalb der Potentialfläche E befinden sich im Flächennutzungsplan dargestellte und tatsächliche Waldflächen, welche als weiches Kriterium der Windenergienutzung entzogen sind. Die Potentialfläche E wird ferner durch die L 33 zerschnitten. Die Potentialfläche E eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts und der Lage quer zur Hauptwindrichtung gut für die Windenergienutzung. Sie bietet ausreichend Raum für einen Windpark mit bis zu sechs Anlagen. Stand: Dezember 2014 52 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Erschließung und heutige Nutzung Die Fläche E wird vor allem landwirtschaftlich genutzt. Auf den angrenzenden Flächen auf Seiten von Nideggen befinden sich Flächen an, die nach den Kriterien dieser Standortuntersuchung für eine Windenergienutzung ebenfalls geeignet sind. Hierdurch eröffnet sich grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone. Die Potentialfläche E schließt teilweise die in der 8. Änderung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich ausgewiesene „Fläche für Windenergieanlagen“ ein. Ein anderer Teil der bestehenden Konzentrationszone liegt außerhalb der Potentialfläche, da hier der Abstand von 800 m zur Ortslage Thum unterschritten wird. In der ausgewiesenen Zone sind noch keine Windenergieanlagen errichtet worden. Bei Umsetzung dieser Studie könnte der außerhalb der Potentialfläche gelegene Teil der Konzentrationszone der Windenergienutzung entzogen werden. Damit würden Immissionskontingente für die dann weiter entfernt stehenden Anlagen frei. Durch die Nähe zu der L 33 und aufgrund der Verpflichtung des EEG ist davon auszugehen, dass ein Anschluss der Konzentrationszone an das Energieversorgungsnetz möglich ist. Die wegemäßige Erschließung kann über die L 33 und Wirtschaftswege sichergestellt werden. Windhöffigkeit Die Windgeschwindigkeit liegt in der Potentialfläche E in 100 m über Grund bei etwa 5,75-6 m/s. Die Windhöffigkeit beeinträchtigende Faktoren wie Tallage oder Bewuchs liegen nicht vor. Die spezifische Energieleistungsdichte beträgt überwiegend 200-250 W/m² in 100 m Höhe. Im Vergleich zu den Potentialflächen A und D verfügt die Potentialfläche A über die die zweitbeste Windhöffigkeit. Abb.: Mittlere Windgeschwindigkeit und spezifische Energieleistungsdichte in 100 m Höhe (vgl. Energieatlas NRW) Regionalplanung Der geltende Regionalplan legt den Bereich der Potentialfläche E überwiegend als Allgemeinen Freiraum und Agrarbereich fest. Die Potentialfläche E wird zudem vollständig als Bereich für den „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung“ (BSLE) dargestellt. Dabei ist anzumerken, dass das Gemeindegebiet von Kreuzau nahezu flächendeckend als BSLE dargestellt wird. Die Ziele des BSLE werden im Rahmen von Landschaftsplänen inhaltlich und räumlich konkretisiert. Die Vereinbarkeit mit den Zielen des Landschaftsplanes wurde bereits durch die zuständige Behörde in Aussicht gestellt. Im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung gem. § 4 (1) BauGB zur Ausweisung von Konzentrationszonen wurden seitens der Unteren Landschaftsbehörde keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Seitens der ULB wurde lediglich darauf hingewiesen, ausreichende und geeignete Kompensationsflächen vorzuhalten. Dies wird im weiteren Verfahren mit der zuständigen Behörde abgestimmt. Die Potentialfläche wird relativ mittig durch die in Ost-West-Richtung verlaufende L 33 geteilt. Die Erläuterungskarte zum Regionalplan stellt weder für die Potentialfläche noch für angrenzende Bereiche Erfordernisse der Raumordnung dar. Stand: Dezember 2014 53 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Auszug aus den zeichnerischen Darstellung und der Erläuterungskarte des Regionalplanes Köln Nördlich der L 33 sind Teile der Potentialfläche E zeichnerisch als Waldbereich dargestellt. Daher wurde überprüft, inwiefern die Ausweisung einer Konzentrationszone mit den Zielen des festgelegten Waldbereiches vereinbar ist. Wie in Kapitel 6.1.5 dargelegt, sind für die Beantwortung dieser Frage mehrere Regelwerke (Normen, Erlasse, Leitfäden etc.) maßgeblich. Von besonders großer Bedeutung ist dabei das Ziel 2 des Kapitels „3.2.2 Windkraft“ des geltenden Regionalplanes. Die darin aufgestellten Tatbestandsmerkmale zur Planung eines Windparks in Waldbereichen sind aus Sicht der Bezirksregierung Köln aus nachfolgenden Gründen nicht erfüllt. Die Bezirksregierung sieht die Situation um das Schutzgut Wald wie folgt. Dessen Prüfung hat ergeben, dass die Teilfläche E2 aus der mehrkernigen Potentialfläche herausgenommen werden muss, da die Ausweisung der Fläche E2 (der Karte 2b) als Windkraftkonzentrationszone aufgrund der Festlegung eines Waldbereiches nicht mit den Zielen der Landes- und Regionalplanung vereinbar ist. Ausschlaggebend ist, dass der Ausnahmetatbestand des Ziels 2 des Kapitels 3.2.2 des Regionalplanes Köln, TA Aachen, aus folgenden Gründen nicht erfüllt sei: - Die im Ziel formulierten Begriffe „Waldbereich“ und „Wald“ seien synonym zu verwenden. Deshalb sei es unerheblich, ob die Fläche E2 im Tatsächlichen mit Wald bestanden ist oder ob es sich um Ackerfläche handele. Da im Gemeindegebiet von Kreuzau Windenergieanlagen auch außerhalb von Waldbereichen errichtet werden können, sei der Ausnahmetatbestand des Ziels 2, Kapitel 3.2.2 nicht erfüllt. Zudem würde durch die Ausweisung der verbleibenden Flächen von E (E1, E3, E4) und der Fläche D der Windenergie in Kreuzau in substantieller Weise Raum geschaffen werden, so dass eine teilweise Inanspruchnahme von Waldbereichen durch die Windenergienutzung nicht erforderlich sei. - Die Schutz- und Entwicklungszieles des Waldbereiches werden durch die Ausweisung der Fläche E2 als Windkraftkonzentrationszone nennenswert beeinträchtigt. Das Entwicklungsziel des Waldbereiches sei umfassender auszulegen und nicht alleinig auf das Zusammenwachsen der vorhandenen beiden Waldzellen zu beschränken (Abstimmungsergebnis mit der BR vom 08.05.2014) . Um der Aussage der Bezirksregierung nachzugehen, soll die Konzentrationszone E in ihrem Zuschnitt – gegenüber der vorherigen Planung– verkleinert werden. So werden Flurstücke zwischen den beiden Waldflächen aus der Konzentrationszone herausgenommen. Die herausgenommene Konzentrationszone ist im nachfolgendem Kartenausschnitt (2b, rechts) hellgrün als Flächen für die Waldentwicklung dargestellt. Durch diese optimierte Planung gliedert sich die (mehrkernige) Konzentrationszone in folgende Teilbereiche E 1, E 3 und E 4, auf. Die in dem Bebauungsplan G 1 dargestellte Windenergieanlage WEA 1 (Stand: § 3 (1) BauGB), wird auf Grund der oben angeführten Erkenntnisse der Bezirksregierung entfallen. Stand: Dezember 2014 54 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Potentialfläche E – Ausschnitt aus Analyseplan 2b (weiche Tabuzonen) Aus Sicht der Gemeinde stehen der Windenergienutzung auf der optimierten Potentialfläche E (Analyseplan Karte 2b) keine Belange der Landes- oder Regionalplanung entgegen. Die landesplanerische Anfrage gem. § 34 LPlG erfolgte am 24.02.2014. Naturschutzrechtliche Schutzgebiete Naturschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile oder Naturdenkmale sind weder in der Potentialfläche noch zu ihr angrenzend vorhanden. Die noch zum Stand der frühzeitigen Beteiligung eingeplante Potentialfläche E2 befand sich in Teilen der im Windenergieerlasses NRW zu den aufgeführten Schutzgebieten erforderlichen Abstandsfläche, des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ des Landschaftsplans 3 „Kreuzau/ Nideggen“. Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 ist: - „die Erhaltung und Wiederherstellung der von Bachtälern, Quellmulden, Feldgehölzen und Kleinstrukturen wie Hecken, Baumreihen, Obstwiesen, Brachen und Rainen gegliederten kuppigen Voreifel- Agrarlandschaft für den Arten- und Biotopschutz (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Biotopverbundes entlang der Bachtäler (§ 21 a LG), - die Erhaltung der Pufferfunktion für die z.T. landesweit bedeutsamen Naturschutzgebiete (z.B. Muschelkalkkuppen, einzelne Bachtäler) (§ 21a LG), - die Stabilisierung des Wasserhaushaltes der Quellmulden und Bachläufe (§ 21a LG), - die Erhaltung und Wiederherstellung des Erosionsschutzes auf den ackerbaulich genutzten Kuppen und Talhängen (§ 21a LG), wegen der Vielfalt und Eigenart der für die agrarisch genutzte Voreifel typischen Kuppenlandschaft mit ihren stark gliedernden und belebenden Bachtälern, dorfnahen Obstwiesengürteln und Feldgehölzen (§ 21b LG), - wegen der besonderen Bedeutung für die Erholung in der Randzone bzw. im Eingangsbereich des Naturparkes Nordeifel mit mehreren bedeutenden Naherholungsgebieten (z.B. Nideggen, Heimbach) (§ 21c LG).“ Im Landschaftsschutzgebietes 2.2-5 gelten die allgemeinen Verbote gem. Ziffer 2.2 Kapitel II Nr. 1.-19. Demnach sind insb. die Errichtung von baulichen Anlagen verboten. Ausnahme und/oder Befreiungen für die Errichtung von Windenergieanlagen sind möglich. Stand: Dezember 2014 55 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Abb.: Auszug aus dem Landschaftsplan 3 Kreuzau / Nideggen Da die geplante Potentialfläche E2 auf Grund der Überlagerung mit Flächen der Waldentwicklung und des fehlenden Ausnahmetatbestandes nicht mehr der Ausweisung als Konzentrationsfläche zur Verfügung steht (vgl. 6.2.3 Potentialfläche E-westlich vom Thum, Regionalplanung), wurde diese aus der Planung herausgenommen. Die Teilfläche der Potentialfläche E2 die von dem Schutzabstand betroffen ist, steht der weiteren Planung somit ebenfalls nicht mehr zur Verfügung. Artenschutzrechtliche Belange Im Rahmen des parallel laufenden Bebauungsplanverfahrens wurde eine vorläufige Artenschutzprüfung erstellt (ecoda 2013: naturschutzfachlicher Beitrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“). Diese kommt zu dem Ergebnis: „In Anbetracht der betroffenen Biotopstrukturen mit weitgehend geringer ökologischer Bedeutung (intensiv genutzte Ackerflächen) sind die Auswirkungen auf das Schutzgut Flora/Biotope insgesamt als gering zu bezeichnen. […]liegen keine Hinweise darauf vor, dass das Schutzgut Fauna dem Vorhaben grundsätzlich entgegensteht. Es könnten jedoch Vermeidungs-, Verminderungs- / und Kompensationsmaßnahmen (ggf. CEF-Maßnahmen) notwendig werden“ (ecoda 2013: 48). Der in Folge erstellte Fachbeitrag Artenschutz zu den geplanten Windenergieanlagen in der geplanten Windkraftkonzentrationszone „Lausbusch“ (Potentialfläche E) von ecoda 2014 ergab ebenfalls, „dass durch die Errichtung und den Betrieb der geplanten Windenergieanlagen unter den Voraussetzung, dass die Vermeidungs- und Verhinderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V. mit Abs. 5 BNatSchG weder für Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein werden.“ (ecoda 2014: 41). Damit ist nachgewiesen, dass die Darstellung dieser Potentialfläche als Konzentrationszone vollziehbar wäre. Nähere Informationen sind dem naturschutzfachlichen Beitrag zu entnehmen. Landschafts- und Ortsbild In der Potentialfläche E ist die Schutzwürdigkeit des Landschaftstypus insgesamt als gering bis mittel einzustufen. Die Potentialfläche E stellt eine anthropogen erheblich veränderte Kulturlandschaft dar. Die Potentialfläche E ist als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen, jedoch ist dies nahezu der gesamte Außenbereich der Gemeinde Kreuzau und hat daher eine eher geringe Bedeutung. Die Fläche grenzt an mehrere Waldflächen bzw. schließt diese ein; ein Naturschutzgebiet befindet sich in einer Entfernung Stand: Dezember 2014 56 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie von 300 m Nähe. Im südlichen Teil entlang befindet sich eine Verbundfläche ausgewiesen. Die Potentialfläche ist ungefähr zur Hälfte Teil des sehr großräumigen bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiches. Landschaftsbildprägende Baudenkmäler oder prägende Bauten sind weder im Plangebiet noch in der näheren Umgebung vorhanden. Die visuelle Verletzlichkeit ist durch die landwirtschaftliche Nutzung (bestehende Windenergieanlagen im Nordosten, L 33) als gering bis mittel einzustufen. Die Potentialfläche liegt etwa 260 bis 290 m ü. NN und weist ein leicht bewegtes Relief auf. Die kleineren Waldbereiche, zerschneiden die Potentialfläche in Teilbereiche. Daher verfügt die Potentialfläche E über eine gewisse Strukturvielfalt und Vegetationsdichte. Durch die Errichtung eines Windparks würde das Ortsbild von Thum und der anderen Ortsteile aufgrund der eingehaltenen Schutzabstände und der landschaftlichen Vorbelastungen nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Der ästhetische Eigenwert der Landschaft in der Potentialfläche E ist als eher gering einzustufen. Aufgrund der Nähe zu Waldbereichen und des Reliefs verfügt die Landschaft über eine gewisse Vielfalt. Landschaftliche Vorbelastungen treten durch die L 33 auf, welche das Plangebiet zerschneidet. Die südlich der Ortschaft Nideggen gelegenen Windenergieanlagen an der Kreisstraße K 48 haben aufgrund der recht hohen Entfernung von 2,4 km keinen besonders prägenden Einfluss auf das Landschaftsbild in diesem Bereich. Die im nördlichen Teil der Fläche verlaufende 110 kV Leitung stellt dagegen eine Vorbelastung des Landschaftsbildes dar. Die o.g. Einschätzungen stellen lediglich eine Einschätzung der Gemeinde bzgl. der Einwirkungen auf die Landschaft dar. Im Rahmen eines durch die Gemeinde Kreuzau beauftragten naturschutzfachlichen Beitrages wurde ermittelt, wie groß der Eingriff in das Landschaftsbild durch die Errichtung eines Windparks auf der Potentialfläche E tatsächlich wäre (ecoda 2013: naturschutzfachlicher Beitrag zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. G 1 „Windenergieanlagen Lausbusch“). Dieses Gutachten resümiert, dass sich insgesamt keine Hinweise für die Annahme ergeben, die Windenergienutzung in der Potentialfläche E würde zu besonders schwereren nachhaltigen Auswirkungen auf die Landschaft führen (vgl. ecoda 2013: 50). Belange der Bau- und Bodendenkmalpflege Gemäß den Angaben der Denkmalbehörde der Gemeinde Kreuzau treten in den Ortslagen Leversbach, Boich, Drove und Thum insgesamt 48 eingetragene Baudenkmale auf. In Bezug auf die Baudenkmale ist insbesondere die Umgebung zu berücksichtigen. Die Umgebung gilt es zu schützen um die Ausstrahlung, die von einem Denkmal aus ästhetischen oder historischen Gründen ausgeht, zu sichern. Als Umgebung wird der Bereich eines Denkmals aufgefasst, innerhalb dessen seine Ausstrahlung noch wirksam ist und eine Veränderung dieser die Ausstrahlung schmälern könnte. Über den Umgebungsschutz hinausgehend ist auch die Fernwirkung zu berücksichtigen. Folgende Bauwerkskategorien können den 96 Einzeldenkmalen (in Bezug auf die Fernwirkung) zugeordnet werden: - Wohnhäuser und Hoflagen (inkl. Mühle) Öffentliche Gebäude (z.B. Rathaus, Amtshaus) Burgen bzw. Herrenhäuser, Kloster Stadtbefestigung Kirchen Kapellen Bildstöcke, Wegekreuze, Gedenkkreuze, Heiligenhäuschen Gemäß der Auskunft der Gemeinde Kreuzau wurden drei Bodendenkmale genannt, die zu berücksichtigen sind. Dabei handelt es sich um den Burghügel (Motte) in Drove (Denkmal-Nr. 4), Bodendenkmal Nr. Stand: Dezember 2014 57 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6 „Heiliger Pütz“ und Grabhügel am Lausbusch. Die gutachterlichen Prüfung anhand des Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum) wurden insgesamt die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I, als unbedenklich eingestuft. Unter Beachtung der Tatsache, dass die Bodeneigriffe für den eigentlichen Bau der Windenergieanlagen selbst gering sind, ist davon auszugehen, dass Störungen durch Eingriffe in Bodendenkmäler abgewendet werden können. Zusammenfassend werden die gutachterlichen Ergebnisse im Umweltbericht aufgegriffen und im Besitz ihrer Funktion aufgrund des historischen Dokumentationspotentials sowie dessen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Nutzen abwiegend behandelt. Belange des Gewässerschutzes Innerhalb der Potentialfläche E befinden sich keine Überschwemmungsgebiete. Die Potentialflächen E1 bis E 3 befinden sich vollständig innerhalb der Wasserschutzzone III B, ebenso der nördliche Teil der Potentialfläche E 4. Belange sonstiger technischer Infrastrukturen Abgesehen von der L 33 und den nordöstlich gelegenen Windenergieanlagen befinden sich im näheren Umfeld der Potentialfläche E keine besonderen technischen Infrastrukturanlagen. Zusammenfassung Im Rahmen der Detailuntersuchung wurde erläutert, dass die Flächen der Potentialfläche E2, auf Grund der entgegenstehenden Bereiche der regionalplanerisch beabsichtigten Waldentwicklung, den Zielen der Landes- und Regionalplanung entgegenstehen und der mehrkernigen Potentialfläche E nicht mehr zur Verfügung steht. Die Potentialteilflächen E1, E3 und E4 bilden die für das weitere Verfahren der Standortanalyse die mehrkernige Potentialfläche E. Daher hat sich die Größe der mehrkernigen Potentialfläche E von 40,05 ha auf 39,79 ha verkleinert. Die mehrkernige Potentialfläche E ist für die Errichtung eines Windparks als GEEIGNET zu bewerten. 6.2.4 Potentialfläche G – zwischen Üdingen, Drove und Boich Abb.: Potentialfläche G mit Luftbild (auf Basis Analyseplan 2b) Abb.: Potentialfläche G – Ausschnitt aus Analyseplan 2b Flächengröße, Flächenzuschnitt Östlich des Ortsteils Üdingen, nördlich von Boich und westlich von Drove befindet sich mit ca. 4,65 ha die zweikleinste Potentialfläche. Der Zuschnitt der Potentialfläche G wird nahezu ausschließlich durch die Schutzabstände zu den Siedlungsflächen dieser drei Ortsteile definiert. Im Südwesten grenzt die PoStand: Dezember 2014 58 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie tentialfläche an das Naturschutzgebiet „Prontzgraben“. Die Potentialfläche G liegt in den Landschaftsschutzgebieten „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ und „Börde bei Stockheim und Drove und Rurniederung zwischen Kreuzau und Niederau“. Die Fläche wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt. Schutzabstand zum NSG Die Potentialfläche G grenzt an das Naturschutzgebiet „Pronzgraben“. Inwiefern die Potentialfläche in einen möglichen Schutzabstand einwirkt, ist von der ULB zu treffen. Diese hat in einer Einzelfallprüfung den Schutzabstand zum Naturschutzgebiet zu bestimmen. Auf die Einzelfallprüfung des Naturschutzgebietes, NSG 2.1-16, wurde verzichtet, da sich die Potentialfläche G, auch wenn im Falle der Einzelfallprüfung der Schutzabstand entfällt, maximal eine Fläche von ca. 4,6 ha erreichen kann, und somit nicht für die Errichtung eines Windparks geeignet ist (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt). Die Ausweisung der Fläche G als Konzentrationsfläche würde dem folgenden Ziel der Regionalplanung entgegen stehen, dass Planungen für Windenergieanlagen in den Teilen des Freiraums umzusetzen sind, die aufgrund der natürlichen und technischen Voraussetzungen (Windhöffigkeit, geeignete Möglichkeit für die Stromeinspeisung ins Leitungsnetz) und der Verträglichkeit mit den zeichnerisch und/oder textlich dargestellten Bereichen und Raumfunktionen für die gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) in Betracht kommen. Die Ausweisung einer Konzentrationsfläche, auf der für lediglich eine WEA Raum zur Verfügung gestellt wird, stellt keine gebündelte Errichtung von Windenergieanlagen (Windparks) dar. Außerdem stehen der weiteren Verfolgung der Fläche G als Potentialfläche folgende sonstige Belange der Windenergienutzung entgegen. Sonstige der Windenergienutzung entgegenstehende Belange Die Errichtung von einer oder zwei Einzelanlagen wäre auf dieser Flächengröße grundsätzlich möglich, allerdings würden unabhängig davon auch Gründe des Landschaftsbildes und der Erschließung gegen die Nutzung dieser Potentialfläche für die Windenergienutzung sprechen. So wären die Windenergieanlagen, welche in dieser Zone Platz fänden, von den Ortschaften Boich, Drove und Üdingen einsehbar. Damit stünde der Eingriff in das Landschaftsbild in grobem Missverhältnis zum Eingriff einer erstmaligen Beeinträchtigung dieser bislang unverbauten Sichtachse. Schließlich würde sich der Erschließungsaufwand bei nur ein bis zwei Windenergieanlage höchstwahrscheinlich als unverhältnismäßig hoch erweisen. Zusammenfassung Die Potentialfläche G erfüllt mit einer Flächengröße von ca. 4,65 ha nicht dem Kriterium der Flächengröße und des Flächenzuschnittes. Die Fläche G weist somit nicht die geforderte Mindestgröße von 18 ha auf, auf der die geforderte Mindestanzahl von 3 WEA (6 ha pro WEA) keinen ausreichenden Raum finden (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt). Zu diesem angeführten Belang stehend der Windenergienutzung auf der Fläche G weitere Belange u.a. des Landschaftsbildes, des Missverhältnisses Planung und Eingriff sowie des Missverhältnisses Planung und Erschließung, entgegen. Die Potentialfläche G ist für die Windenergienutzung als UNGEEIGNET zu bewerten. Auf eine Bewertung der übrigen abwägungsrelevanten Belange wird verzichtet, da die unzureichende Flächengröße ein die Windenergienutzung ausschließendes, nicht zu überwindendes Kriterium darstellt. Die Fläche G wird somit der weiteren Detailprüfung entzogen und nicht der Analyse Karte 3b – Eignungsprüfung - zugeführt. Stand: Dezember 2014 59 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6.3 Vorabwägung Im Folgenden werden die Ergebnisse der Detailuntersuchung zusammengefasst und bewertet. Maßgeblich sind dabei die Flächenzuschnitte der Potentialflächen, welche sich im Rahmen der Detailuntersuchung ergeben haben, also die Flächenzuschnitte der Analysekarte 2b. Auf dieser Basis wird im Folgenden erläutert, welche Potentialflächen sich für eine Windenergienutzung eignen, welche sich nicht eignen und welche der geeigneten Potentialflächen zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass es sich dabei lediglich um eine Vorabwägung handelt, also um einen gutachterlichen Abwägungsvorschlag; die abschließende Abwägung erfolgt durch den Feststellungsbeschluss des Rates der Gemeinde im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes. Abschließend wird dargelegt, wie mit den bestehenden Konzentrationszonen im Gemeindegebiet verfahren werden könnte und welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus ergeben. Abb.: Analyseplan, Karte 2b: Potentialflächen nach den Ergebnissen der Detailuntersuchung (mit weichen Tabuzonen) Stand: Dezember 2014 60 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 6.3.1 Empfehlung zur Neuausweisung von Konzentrationszonen Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit den gemeind33 lichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G . Diese in Analyseplan Karte 2b dargestellten Potentialflächen wurden im Rahmen der Detailuntersuchung in ihrem Zuschnitt mitunter verändert, da sich bei Betrachtung der örtlichen Gegebenheiten bestimmte Restriktionen ergeben haben und/oder sich Schutzabstände zu Naturschutzgebieten als erforderlich bzw. nicht erforderlich erwiesen haben. Die im Analyseplan Karte 2b dargestellten (optimierten) Potentialflächen stellen die Grundlage für die nachfolgenden Empfehlungen dar. Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer Flächengrößen und Flächenzuschnitten bieten sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt). Die Potentialfläche ist für die Windenergienutzung als ungeeignet zu bewerten. Die Fläche G wurde somit der weiteren Detailprüfung entzogen und nicht der Karte 3b – Eignungsprüfung – zugeführt. Aufgrund dessen wird diese nicht in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt, in der die wesentlichen Abwägungsbelange tabellarisch zusammengefasst werden. Die Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim) ist für die Windenergienutzung grundsätzlich sehr gut geeignet. Sie stellt mit 96,76 ha die größte Potentialfläche in Kreuzau dar. Auch aus weiteren Gründen eignet sie sich in besonderer Weise für die Windenergienutzung: Der gute Flächenzuschnitt, die nahezu optimale Lage quer zur Hauptwindrichtung, gute Erschließungsmöglichkeiten, der örtliche Bestand von zwei Windenergieanlagen auf der Potentialfläche, die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone sowie eine gute Windhöffigkeit. Im Vergleich zu den anderen geeigneten Potentialflächen (D und E) wird erwartet, dass der Eingriff in das Landschaftsbild (aufgrund erheblicher landschaftlicher Vorbelastungen in Potentialfläche A) und die Konflikte mit den Belangen des Natur- und Artenschutzes am geringsten wären. Gleichwohl stehen einer Windenergienutzung auf der gesamten Potentialfläche A Belange der Flugsicherung entgegen. Die Potentialfläche A ist daher für die Windenergienutzung ungeeignet. Sollten sich die Beurteilungskriterien der Flugsicherung verändern, wäre die gesamte Potentialfläche A für die Windenergienutzung ggf. zukünftig geeignet. Die bestehende Konzentrationszone innerhalb der Potentialfläche A soll im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die bestätigende Ausweisung ist erforderlich, um im Rahmen der 33. FNP-Änderung für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung materiell rechtens, da seitens der Behörden bislang kein Nachweis erbracht wurde, dass von den im Jahr 1999 genehmigten bestehenden Windenergieanlagen negativen Beeinflussungen aufgetreten sind, die zur Einstellung des Betriebes der WEA geführt haben. Eine Rücknahme der bestehenden Konzentrationszone wäre ferner nicht verhältnismäßig, da ein solches Handeln auf Grundlage eines nicht hinreichend begründeten Gefahrenverdachts einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen würde. Inwiefern ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden Konzentrationszone möglich ist, würde im Rahmen von Genehmigungsverfahren abschließend und dann vorhabenbezogen beurteilt werden. Die bisher von den Behörden geäußerten Bedenken wurden offenbar auf Basis von Planungen getroffen, die mehr als zwei Windenergieanlagen vorsahen. Sollte sich im Laufe des weiteren Bauleitplanverfahrens oder späterer Genehmigungsverfahren herausstellen, dass auf absehbare Zeit der 33 Die Bezeichnungen der Potentialflächen ergeben sich aus Planungshistorie. Stand: Dezember 2014 61 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Belang der Flugsicherung nicht überwunden werden kann, ist eine Rücknahme dieser bestehenden Konzentrationszone denkbar. Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen. Die Potentialfläche D (südöstlich von Thum) stellt die kleinste der für eine Windenergienutzung geeigneten Potentialflächen dar. Die Potentialfläche D eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung gut für die Windenergienutzung; sie bietet für einen Windpark eine ausreichende Größe für drei Windeergieanlagen. Die Potentialfläche D verfügt von allen geeigneten Potentialflächen über die beste Windhöffigkeit. Der Eingriff in Natur und Landschaft wäre größer als auf der Potentialfläche A, da auf der Potentialfläche D die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes höher zu gewichten sind: So ist einerseits der Landschaftsraum weniger vorbelastet, anderseits befindet sich ein Naturschutzgebiet in unmittelbarer Nähe. Die Potentialfläche E (westlich von Thum) stellt die zweitgrößte Potentialfläche im Gemeindegebiet dar. Sie bietet ausreichend Raum für einen Windpark mit bis zu sechs Anlagen. Die Potentialfläche E besteht aus mehreren Teilbereichen, die in unmittelbarer räumlicher und funktionaler Nähe zueinander liegen. Innerhalb der Potentialfläche E befinden sich Waldflächen, welche als weiches Kriterium der Windenergienutzung entzogen sind. Die Potentialfläche E wird ferner durch die L 33 zerschnitten. Die Potentialfläche E eignet sich aufgrund ihrer Größe sowie aufgrund ihres Zuschnitts quer zur Hauptwindrichtung gut für die Windenergienutzung. Im Vergleich zu den Potentialflächen A und D verfügt die Potentialfläche E über die die zweitbeste Windhöffigkeit. Das Ausmaß des Eingriffs in Belange des Natur- und Landschaftsschutzes wären auf der Potentialfläche E etwas größer als auf den Potentialfläche A und ungefähr vergleichbar mit der Fläche D: Die landschaftlichen Vorbelastungen sind eher etwas geringer als auf Fläche D; dafür grenzen unmittelbar an die Potentialfläche E mehrere kleine Waldflächen. Externe Gutachten haben im Rahmen der zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahren belegt, dass auf den Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natur- und Landschaftsschutzes zu erwarten sind und die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können. Wäre die gesamte Potentialfläche A für die Windenergienutzung geeignet, könnte aus Gründen des vorsorglichen Natur- und Landschaftsschutzes ggf. auf die Ausweisung der Potentialfläche D oder E verzichtet werden. Ein solches Vorgehen würde insbesondere das Ortsbild von Thum weniger belasten. Konzentrationszonen für die Windenergie verfügen jedoch – wie bereits dargelegt – nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. In dem Kapitel 7 wird dargelegt, dass es daher zwingend erforderlich ist, sowohl die Potentialfläche D als auch die Potentialfläche E als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu betreiben. Da es vornehmliches Ziel der Gemeinde Kreuzau ist, die Errichtung von Windenergieanlagen im gesamten Gemeindegebiet räumlich wirksam zu steuern, ist es aus o.g. Gründen erforderlich, die Potentialflächen D und E als Konzentrationszonen auszuweisen, um die räumliche Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB im Gemeindegebiet zu erwirken. Die Erreichung dieses gesamtgemeindlichen Zieles rechtfertigt aus Sicht der Gemeinde Kreuzau die Ausweisung von zwei Konzentrationszonen im Umfeld des Ortsteils Thum. Nachfolgend werden wesentliche Abwägungsbelange der grundsätzlich geeigneten Potentialflächen tabellarisch zusammengefasst. Stand: Dezember 2014 62 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Fläche A Fläche D Fläche E Größe 96,75 ha 17,97 ha 39,79 ha Erschließung Möglich über B 56, Feldwege Möglich über L 33 Feldwege Möglich über L 33 Feldwege Windhöffigkeit 100 m ü. Grund 5,5- 6 m/s 5,75 - 6 m/s 5,75 - 6 m/s 200-250 W/m² 250-300 W/m² 200-250 W/m² Flugsicherung Innerhalb ziviler und militärischer Schutzbereiche Innerhalb des militärischen Schutzbereiches Innerhalb des militärischen Schutzbereiches Anlagenschutzbereich steht Windenergienutzung entgegen Einzelfallprüfung erforderlich Einzelfallprüfung erforderlich Allgemeiner Freiraum Agrarbereich Allgemeiner Freiraum Agrarbereich, BSLE Allgemeiner Freiraum und Agrarbereich, BSLE, Waldbereich Regionalplanung und und BSLE BSN südlich angrenzend Naturschutzrechtl. Schutzgebiete Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Landschaftsschutzgebiet Keine Schutzgebiete im Umfeld Naturschutzgebiet südlich Naturschutzgebiet im Umfeld Artenschutz Betroffenheit schlossen, Betroffenheit ausgeschlossen Betroffenheit ausgeschlossen ASP II durchgeführt ASP II durchgeführt Anthropogen erheblich überformte Feldflur mit einzelnen Grünelementen Anthropogen überformte Feldflur mit einzelnen Grünelementen Anthropogen überformte Feldflur mit einzelnen Grünelementen Geringer samtwert Eher geringer Gesamtwert Eher geringer Gesamtwert nicht ausge- ASP II erforderlich LandschaftsOrtsbild und Vorbelastung Denkmalpflege ästhetischer Ge- ästhetischer ästhetischer 2 Windenergieanlagen L 33 L 33 Hochspannungsleitungen 2 Windenergieanlagen Hochspannungsleitung Baudenkmäler im Umfeld, keine Beeinträchtigung Baudenkmäler und Bodendenkmal im Umfeld, keine Beeinträchtigung Baudenkmäler und Bodendenkmal im Umfeld, keine Beeinträchtigung Keine Bodendenkmäler Umfeld im Gewässer Ellenbach grenzt östlich an Muldenauer Bach südlich der Fläche Nicht vorhanden Bewertung Aus Gründen der Flugsicherung für die Windenergienutzung überwiegend ungeeignet Für die Windenergienutzung geeignet Für die Windenergienutzung geeignet Zur Ausweisung empfohlen Zur Ausweisung empfohlen 7 Bestandszonen - Planerischer Umgang mit bestehenden Konzentrationszonen Im weiteren Verfahren ist der Umgang mit den bestehenden Konzentrationszonen zu klären. Bestehende und genehmigte Windkraftanlagen genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Im Rahmen der Erarbeitung des Planungskonzeptes müssen bestehende Windkraftanlagen Beachtung finden. Widersprechen diese Anlagen dem neu gefassten Konzept, etwa weil sie innerhalb eines Schutzabstandes liegen, ist im Planungskonzept eine Aussage zur Zukunft der Anlagen zu treffen. Stand: Dezember 2014 63 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Alte Konzentrationszonen müssen bei einer gemeindlichen Neukonzeption genau wie bestehende genehmigte Anlagen Berücksichtigung finden. Widersprechen alte Konzentrationszonen dem neuen Planungskonzept, so ist auch über die Zukunft der Zonen zu befinden. Denkbar ist, die Zonen aufzuheben und somit mit Nutzungsende „auslaufen“ zu lassen. In diesem Zusammenhang wird jedoch darauf hingewiesen, dass die Planschadenklauseln des §§ 39 ff BauGB zu beachten sind. In Kreuzau sind im Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen ausgewiesen, über die bereits die Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB erwirkt wird. Die 8. FNP-Änderung ist am 24.06.1998 beschlossen worden und hat am 21.10.1998 Rechtskraft erlangt. Der Wortlaut des Beschlusses lautet: „Der 8. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau nebst Erläuterungsbericht wird zugestimmt. Die Änderung beinhaltet die Ausweisung der nachstehend aufgeführten Konzentrationsflächen zur Errichtung von Windkraftanlagen: Westlich der Ortslage Thum an der L 33 alt, Gemarkungsbereich "Lausbusch", nördlich der Ortslage Stockheim an der Grenze zu den Hoheitsgebieten Nörvenich und Düren, Gemarkungsbereich "Schall".“ 7.1 Bestehende Konzentrationszone nördlich der Ortslage Stockheim Die bestehende Konzentrationszone bei Stockheim befindet sich vollständig innerhalb der Potentialfläche A. Die Potentialfläche A würde sich im Vergleich zu den übrigen Potentialflächen am besten zur Ausweisung für die Windenergienutzung eignen, jedoch steht der Windenergienutzung auf der Potentialfläche A derzeit der Belang der Flugsicherung alleinig entgegen. Da sich ggf. die Beurteilungskriterien der Flugsicherung verändern, könnte die Potentialfläche A zukünftig vollständig als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die bestehende Konzentrationszone innerhalb der Potentialfläche A sollte im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Die für die Potentialfläche A unter den im Kapitel 6.2.1 dargelegten Kriterien erfolgte somit auf Basis der aktuellen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 – 4 CN 1.11, 2.11 – DVBl 2013, 507; OVG Münster, Urteil vom 1.7.2013 – 2 D 46/12.NE DVBl 2013, 1129). Die ermittelten Ergebnisse gelten somit auch für die in ihr liegende Bestandsfläche. Die bestätigende Ausweisung ist erforderlich, um im Rahmen der 33. FNP-Änderung für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung materiell rechtens, da seitens der Behörden bislang keine negativen Beeinflussungen aufgetreten sind, die zur Einstellung des Betriebes der WEA geführt haben.. Eine Rücknahme der bestehenden Konzentrationszone wäre ferner nicht verhältnismäßig, da ein solches Handeln auf Grundlage eines nicht hinreichend begründeten Gefahrenverdachts einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen würde. Inwiefern ein Repowering der bestehenden Windenergieanlagen innerhalb der bestehenden Konzentrationszone möglich ist, würde im Rahmen von Genehmigungsverfahren abschließend und dann vorhabenbezogen beurteilt werden. Die bisher von den Behörden geäußerten Bedenken wurden offenbar auf Basis von Planungen getroffen, die mehr als zwei Windenergieanlagen vorsahen. 7.2 Bestehende Konzentrationszone westlich der Ortslage Thum Die bestehende Konzentrationszone westlich von Thum soll im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in Teilen zurückgenommen werden, da sich ein Teilbereich der bestehenden Konzentrationszone im Schutzabstand zu Siedlungsflächen (800m) befindet. Diese Fläche befindet sich daher außerhalb der Potentialfläche E, welche über den Ausschluss von harten und weichen Kriterien ermittelt wurde. Da auf Stand: Dezember 2014 64 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie der bestehenden Konzentrationszone bisher keine Windenergieanlagen errichtet wurden, ist dieses Vorgehen rechtlich unproblematisch. 8 Schaffung substantiellen Raumes für die Windkraft Konzentrationszonen für die Windenergie verfügen nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, sowohl die Potentialfläche D als auch die Potentialfläche E als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu betreiben. Diese beiden Konzentrationszonen stellen nach heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten) Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks errichtet werden können. Alleine aus diesem Grund ginge der Vorwurf der Verhinderungsplanung gegenüber der Gemeinde Kreuzau fehl. Die Überprüfung der weichen Tabuzonen ist grundsätzlich eine Möglichkeit, mehr Raum für die Windenergienutzung zu schaffen. Jedoch wäre insbesondere die Reduzierung der Schutzabstände zu Siedlungsflächen mit den Anforderungen des Immissionsschutzes kaum vereinbar. Im Rahmen der zeitgleich laufenden Bebauungsplanverfahren wurde gutachterlich nachgewiesen, dass bereits bei Abständen von 800 m erhebliche Immissionskonflikte auftreten, die nur durch temporäre Abschaltungen der Windenergieanlagen gelöst werden können. Im Übrigen hat selbst die Reduzierung der Schutzabstände zu Siedlungsflächen auf 600 m nicht zu einer Zunahme für die Windenergienutzung Räume geführt. Dies begründet sich einerseits in der Tatsache, dass dies lediglich im Bereich zwischen Drover Heide und Üdingen zu ausreichend großen Potentialflächen führen würde. Eben dieser Bereich jedoch, wäre aus natur- und landschaftsschutzrechtlichen Gründen für eine Windenergienutzung kaum geeignet, da es sich um eine Fläche handelt, die zwischen mehreren Naturschutz- und FFH-Gebieten liegt und starke Indizien dafür sprechen, dass es sich somit um eine ökologische Verbindungsfläche handelt. Anderseits würde eine Reduzierung der Schutzabstände zu Siedlungsflächen auf 600 m zu keiner Zunahme geeigneter Räume führen, da der überwiegende Teil des Gemeindegebietes durch Schutzabstände zu Einzelhöfen und Splittersiedlungen der Windenergienutzung entzogen ist. Der Schutzabstand zu Einzelhöfen und Splittersiedlungen ist mit 500 m bereits niedrig und würde im Einzelfall aus Gründen des erdrückenden Wirkung und des Immissionsschutzes nicht immer ausreichend sein – je größer der Windpark, desto größer der erforderliche Abstand. Im Übrigen belegt auch eine quantitative Betrachtung, dass mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen wird. So ist bereits die Hälfte des Gemeindegebietes der Windenergienutzung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen entzogen. Dies ist ein Indiz für die dichte Siedlungsstruktur sowie den großen Anteil an (Natur-)Schutzgebieten. Rund 2,8 % dieser für die Windenergienutzung geeigneten Flächen werden mit den Potentialflächen E und D für die Windenergie nutzbar gemacht. Wird die zu bestätigende Konzentrationszone von 9,2 ha mit hinzugenommen werden ca. 3,2 % der zur Windenergienutzung geeigneten Flächen nutzbar gemacht. Die Ausweisung der Potentialflächen E und D sowie die zu bestätigende Konzentrationszone innerhalb der Fläche A steht auch im Einklang mit dem landesplanerischen Ziel des in Aufstellung befindlichen LEP. 34 Demnach seien die Ausbauziele des Landes in Bezug auf die Windenergienutzung bereits auf 1,6 % der Landesfläche erreichbar (LEP-Entwurf v. 25.06.2013: 132). Die Gemeinde Kreuzau, welche aufgrund besagter dichter Siedlungsstruktur nur über wenige geeignete Flächen verfügt, ist diesem Ziel des Landes NRW durch die Ausweisung von1,6 % der Gemeindefläche für die Windenergienutzung, nachgekommen 34 Erklärtes Ziel der Landesregierung ist es, bis 2020 15 % der Stromproduktion in NRW aus Windenergie zu erzeugen. Bezogen auf den Stromverbrauch im Jahr 2010 wären das rund 21 TWh/a. Bis 2025 sollen es rund 30 Prozent sein. Stand: Dezember 2014 65 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie und erfüllt somit dieses. Sollte sich zukünftig die gesamte Potentialfläche A aufgrund geänderter Belange der Flugsicherheit ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, könnten die Ziele der Landes- und Regionalplanung deutlich übertroffen werden. Dann stünden 3,7 % des Gemeindegebietes der Windenergienutzung zur Verfügung. Schaffung substantiellen Raumes in Zahlen Größe des Gemeindegebiets ca. 41,73 Km² entspricht 4.173 ha …davon bebaute Flächen 668,78 ha 35 …davon Verkehrsflächen 100,83 ha 33 …davon Gewässerflächen 64,23 ha Harte Tabuzonen (für die Windenergienutzung ungeeignet; Karte 1) …entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet: Verbleibende „weiße Flächen“ …entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet: Potentialflächen (für die Windenergienutzung grundsätzlich geeignet; Karte 2b): …entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet: Zur Ausweisung als Konzentrationszone empfohlene Potentialflächen (D und E) sowie die bestehende Konzentrationszone innerhalb von A: 35 2.075,13 ha 49,73 % 2.097,87 ha 50,27 % 155,72 ha 3,73 % 66,96ha …entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet: 1,6 % …entspricht einem Anteil an den „weißen Flächen“: 3,2% …entspricht einem Anteil an allen Potentialflächen: 43,00% Bei Ausweisung der Potentialflächen A, D und E als Konzentrationszone: 33 154,51 ha …entspricht einem Anteil am Gemeindegebiet: 3,70 % …entspricht einem Anteil an den „weißen Flächen“: 7,36 % …entspricht einem Anteil an allen Potentialflächen: 99,22 % Quelle: http://www.kreuzau.de/ug/zadafa/index5.php, abgerufen am 14.03.2012. Stand: Dezember 2014 66 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 9 Weiteres Planungsverfahren Eine frühere Fassung der Potentialflächenanalyse hat sich bereits im Herbst 2012 in der frühzeitigen Beteiligung gem. §§ 3 (1) und 4 (1) BauGB im Zuge des Verfahrens zur Änderung des Flächennutzungsplanes befunden. Im September 2014 erfolgte die Offenlage gemäß §§ 3 (2) und 4(2) BauGB. Parallel zur 33. Änderung des Flächennutzungsplanes zur „Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft“ wird für die Potentialflächen D und E jeweils ein Bebauungsplan aufgestellt. 9.1 Standortuntersuchung Für die Potentialflächenanalyse ist kein gesondertes Verfahren vorgesehen. Es ist jedoch aufgrund von § 2 Abs. 2 BauGB geboten, die Potentialflächenanalyse frühzeitig mit den umliegenden Kommunen abzustimmen, so dass idealerweise eine Abstimmung der Windkraftplanungen aufeinander möglich ist. Es wird empfohlen, kommunal übergreifende Parks zu errichten und somit eine weitere Bündelung der Anlagen zu erzielen. Ferner sollten die betroffenen Träger öffentlicher Belange beteiligt werden. Nur auf diesem Wege können Informationen zur Möglichkeit der Beplanung von Landschaftsschutzgebieten, Waldflächen und zu dem Artenschutz erlangt werden. Auch die Wehrbereichsverwaltung sollte frühzeitig beteiligt werden. Eine frühe Einbindung oder Information der Öffentlichkeit erhöht in der Regel die Akzeptanz für das gesamte Verfahren. Die Standortuntersuchung ist ein Gutachten, das im Rahmen der Erstellung der FNP-Änderung angepasst wird. Ergebnis der Standortuntersuchung ist eine gutachterliche Abwägungsempfehlung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Potentialflächenanalyse ist der Feststellungsbeschluss eines Flächennutzungsplanverfahrens (§ 214 Abs. 3 BauGB), in welchem eine Konzentrationszone ausgewiesen wird. Es ist daher erforderlich, die in den Beteiligungsverfahren erlangten Erkenntnisse auch in die Analyse einzuführen, diese also fortzuschreiben. Die Abwägung obliegt dem Rat im Rahmen der FNPÄnderung und erfolgt mit Feststellungsbeschluss. Eine Fortschreibung der Standortuntersuchung aufgrund veränderter Rahmenbedingungen und neuer Erkenntnisse ist möglich. 9.2 Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan Im ersten Schritt sollte die Änderung des Flächennutzungsplans mit dem Ziel der Ausweisung von einer Konzentrationszone für Windenergieanlagen erfolgen. Die Änderungen können auch über die Aufstellung mehrerer sachlicher und räumlicher Teilflächennutzungspläne erfolgen. Die Konzentrationszone kann im Flächennutzungsplan als „Fläche für Versorgungsanlagen“ mit der Zweckbestimmung „Elektrizität“ oder „Erneuerbare Energien“ als Randsignatur dargestellt werden. Die bestehende Darstellung, z.B. als „Fläche für die Landwirtschaft“, bleibt bestehen. Des Weiteren kann im Flächennutzungsplan eine Begrenzung der maximalen Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage erfolgen. Dies sollte aber aus Gründen eines möglichen späteren Repowerings nur erfolgen, wenn zwingende Gründe hierzu vorliegen. Die finale Abwägung zur Ausweisung der Konzentrationszone findet im Rahmen des Feststellungsbeschlusses des Flächennutzungsplans statt. Stand: Dezember 2014 67 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 9.3 Weitere Sicherungsmöglichkeiten, verbindliche Bauleitplanung Eine detaillierte Steuerung des Vorhabens ist über die bloße Darstellung einer Konzentrationszone nicht möglich, da der Flächennutzungsplan nur die Aufgabe hat, die Art der Bodennutzung in den Grundzügen darzustellen. Details der Planung können hier nicht geregelt werden und verbleiben im Zuständigkeitsbereich der Kreise im Rahmen der Genehmigung nach Bundesimmissionsschutzgesetz. Für die Kommune bietet sich jedoch die Möglichkeit, die Details der Planung im Rahmen eines (vorhabenbezogenen) Bebauungsplanes zu regeln. In diesem Rahmen treten natürlich weitere Prüfkriterien hinzu, die auf der allgemeinen Ebene der Standortuntersuchung aufgrund eines unangemessen hohen Aufwandes nicht bearbeitet werden konnten. In der Regel sind hier zum Beispiel Artenschutz- (ASP 2), Schall- und Schattengutachten beizubringen. Die einzelnen Standorte der Windenergieanlagen können im Rahmen der verbindlichen Bauleitplanung festgesetzt werden. Hierin können auch Festsetzungen zur Einhaltung der immissionsschutzrechtlichen und sonstigen Anforderungen getroffen werden. Im Rahmen eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ließen sich darüber hinaus auch gestalterische Vorgaben treffen, die auf andere Weise nicht zu sichern sind. In der Regel empfiehlt es sich, den Bebauungsplan im Parallelverfahren aufzustellen und somit sicherzustellen, dass die im Flächennutzungsplan dargestellten Konzentrationszonen ihren Zweck auch erfüllen können. Auf der Grundlage der überarbeiteten Standortuntersuchung wird empfohlen das Bauleitplanverfahren (Bebauungsplanverfahren und Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren), für die Flächen D und E, für die bereits ein Aufstellungsbeschluss besteht, entsprechend des Planungsstandes weiterzuführen und zum Satzungsbeschluss zu bringen. Stand: Dezember 2014 68 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 10 Zusammenfassung Die Gemeinde Kreuzau beabsichtigt, den Ausbau regenerativer Energien durch den Ausbau der Windenergienutzung aktiv zu fördern. Dazu möchte sie die ihr zur Verfügung stehenden bauplanungsrechtlichen Instrumente zur Steuerung der räumlichen Verteilung von Windenergieanlagen nutzen, insbesondere um einer ungesteuerten „Verspargelung“ der Landschaft vorzubeugen. Grundsätzlich sind Windenergieanlagen als privilegierte Vorhaben im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 Baugesetzbuch (BauGB) zulässig. Der Gesetzgeber hat jedoch mit § 5 i.V.m. § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ein Steuerungselement geschaffen. Demzufolge stehen öffentliche Belange einem privilegierten Vorhaben in der Regel auch dann entgegen, wenn durch Darstellung im Flächennutzungsplan eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Demnach kann die Verteilung der Windenergieanlagen im Gemeindegebiet über die Ausweisung von Konzentrationszonen in der Art gesteuert werden, dass Windenergieanlagen nur noch an geeigneten Standorten mit möglichst geringen negativen Auswirkungen zulässig sind. Die Gemeinde Kreuzau hat in ihrem Flächennutzungsplan bereits zwei Konzentrationszonen für die Windenergie ausgewiesen: Nördlich des Ortsteils Stockheim und westlich von Thum. Durch diese Konzentrationszonen wird die oben genannte Ausschlusswirkung für das gesamte übrige Gemeindegebiet bereits erreicht. Die Gemeinde verfolgt das Ziel, im Gemeindegebiet weitere Windenergieanlagen anzusiedeln und so die regenerativen Energien zu fördern. Die Konzentrationszone in Stockheim wird bereits vollständig für die Windenergie genutzt, während die Zone bei Thum bislang nicht genutzt wird. Um die Nutzung der Windkraft im Gemeindegebiet weiter zu fördern, ist es erforderlich, neue Konzentrationszonen auszuweisen bzw. die bestehenden zu erweitern oder zu ersetzen. Hierzu muss eine Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes erfolgen, um geeignete Standorte für die Windenergie zu finden; diese Untersuchung liegt hiermit vor. Methodik Die Analyse des Gemeindegebiets zur Identifizierung von potentiellen Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen vollzog sich in der vorliegenden Standortuntersuchung entsprechend der höchstrichterlich entwickelten Verfahrensweise. Zunächst wurden in dem gesamten Gemeindegebiet harte Tabuzonen identifiziert; dies sind Bereiche, in denen eine Windenergienutzung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Anschließend wurden von dem Gemeindegebiet die weichen Tabuzonen abgezogen; dies sind Bereiche, in denen Flächen anhand gemeindlicher städtebaulicher Zielvorstellungen und gemäß dem Vorsorgegrundsatz eine Windenergienutzung nicht ermöglicht werden soll. Harte und weiche Tabuzonen werden als schematisches Raster für das gesamte Gemeindegebiet erhoben, eine Einzelfallbetrachtung soll nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auf dieser Ebene nicht stattfinden. Nach Ausschluss der harten und weichen Kriterien in der Grobuntersuchung verbleiben die sogenannten „Potentialflächen“, in denen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist. Im Rahmen der Detailuntersuchung werden die einzelnen Potentialflächen mit ihren örtlichen Gegebenheiten hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit anderen abwägungsrelevanten Belangen überprüft. Im Rahmen der Detailuntersuchung findet eine Gewichtung des Konfliktpotentials – die sogenannte Vorabwägung – statt. Es verbleiben sodann Potentialflächen, die sich zur Ausweisung als Konzentrationszone besonders empfehlen. Die Potentialflächen, welche sich zur Ausweisung als Konzentrationszonen besonders empfehlen, werden anschließend dahingehend geprüft, ob durch Ihre Ausweisung in dem Gemeindegebiet der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Es ist nicht zulässig, den Flächennutzungsplan als Mittel zu benutzen, Windenergieanlagen faktisch zu verhindern. Die Planung muss sicherstellen, dass sich das Vorhaben innerhalb der Konzentrationszone gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzt. Sind keine geeigneten Flächen vorhanden, darf auch keine Konzentrationszone ausgewiesen werden. Stand: Dezember 2014 69 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie Analyseergebnisse und Empfehlungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen Nach Abzug der harten und weichen Tabuzonen verbleiben in der Gemeinde Kreuzau vier Potentialflächen, auf denen aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen und in Übereinstimmung mit den gemeindlichen Entwicklungszielen eine Windenergienutzung grundsätzlich möglich ist: Potentialfläche A, D, E und G. Von den vier Potentialflächen ist die Fläche G nicht für die Windenergienutzung geeignet. Aufgrund ihrer Flächengrößen und Flächenzuschnitten bieten sie nicht ausreichend Raum für die Errichtung eines Windenergieparks mit mindestens drei WEA (vgl. 6.1.1 Flächengröße und Flächenzuschnitt). Die Potentialflächen D und E sind im Vergleich zur Potentialfläche A in einigen Belangen weniger gut für die Windenergienutzung geeignet. Jedoch steht auf den Flächen D und E der Windenergienutzung kein Belang entgegen. Externe Gutachten haben im Rahmen der parallel laufenden Bebauungsplanverfahren bereits belegt, dass auf den Potentialflächen D und E keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturund Landschaftsschutzes zu erwarten sind, die Eingriffe in das Landschaftsbild nachhaltig kompensiert werden können und die immissionsschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden können. Diese Flächen D und E stellen nach heutigem Kenntnisstand und nach heutiger Rechtslage die einzigen Potentialflächen in dem (dicht besiedelten) Gemeindegebiet dar, auf denen Windparks (mindestens drei Windenergieanlagen) errichtet werden können. Die bestehende Konzentrationszone innerhalb der Potentialfläche A sollte im Rahmen einer Flächennutzungsplanänderung bestätigt, also erneut als Konzentrationszone ausgewiesen werden. Dies ist erforderlich, um für alle Konzentrationszonen im Gemeindegebiet die räumliche Ausschlusswirkung nach § 35 (3) S. 3 BauGB zu erzielen. Die bestätigende Ausweisung der bestehenden Konzentrationszone ist trotz von Behörden geäußerter Bedenken bzgl. der Belange der Flugsicherung im Rahmen der kommunalen Abwägung materiell rechtens, da seitens der Behörden bislang kein Nachweis erbracht wurde, dass von den bestehenden Windenergieanlagen eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs ausgeht. Eine Rücknahme der bestehenden Konzentrationszone auf Basis eines nicht hinreichend begründeten Gefahrenverdachts würde einen zu starken Eingriff in bestehende Eigentumsrechte darstellen. Die bestehende Konzentrationszone westlich von Thum soll im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung in den Teilen zurückgenommen werden, die sich außerhalb der Potentialfläche E befinden. Mit der Ausweisung der Potentialflächen D und E sowie der Bestätigung der bestehenden Potentialfläche nordöstlich von Stockheim als Konzentrationszonen für Windenergie würde in Kreuzau der Windenergie in substantieller Weise Raum geschaffen werden. Mit der Ausweisung dieser drei Flächen wird den Zielen der Landesregierung hinsichtlich des Ausbaus der Windenergienutzung faktisch entsprochen. Sollte sich zukünftig die gesamte Potentialfläche A durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, könnten die Ziele der Landes- und Regionalplanung hinsichtlich des Ausbaus der Windenergienutzung deutlich übertroffen werden. Stand: Dezember 2014 70 Gemeinde Kreuzau Standortuntersuchung Windenergie 11 Ausgewählte Literatur, Rechtsgrundlagen • • • • • • • • • • • Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB Kommentar, Verlag C.H. Beck München, Berlin/Bonn 2011. Gatz, Stephan: „Windenergieanlagen in der Verwaltungs- und Gerichtpraxis“, Verlag vhw Dienstleistung GmbH, 1. Auflage Leipzig 2009. Hötker, Hermann; Thomsen, Kai-Michael; Köster, Heike: „Auswirkungen regenerativer Energiegewinnung auf die biologische Vielfalt am Beispiel der Vögel und Fledermäuse“, BfN-Skripten 142, Bonn – Bad Godesberg 2005. Baugesetzbuch (BauGB), in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), ), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509). Gesetz zur Landesentwicklung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 1989, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GV. NRW. S.874). Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai 1995 (GV. NW. 1995 S.532). Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen in der Entwurfsfassung vom 25.06.2013 Straßen- und Wegegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S.731). „Grundsätze für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (Windenergie-Erlass) vom 07.02.2011; Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft, Naturschutz und Verbraucherschutz, des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen und der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen. „Leitfaden – Rahmenbedingungen für Windenergieanlagen auf Waldflächen in Nordrhein-Westfalen“ – Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 2012. Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ - Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein Westfalen 12.11.2013 Stand: Dezember 2014 71