Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
2,4 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
§ 4 (1) BauGB
1
Gemeindeverwaltung Vettweiß mit Schreiben vom 13.08.2012
1.1
Die Gemeinde Vettweiß bittet darum, die Ausweisung der Potentialfläche D zu überdenken. Begründet wird dies mit dem Verfahren zur
Ausweisung von Potentialflächen in Vettweiß in diesem Jahr. In der
Potentialanalyse wurde eine südöstlich an die Fläche D angrenzende
Fläche als Potentialfläche erkannt. Von der Ausweisung als Konzentrationszone hat der Rat der Gemeinde Vettweiß allerdings abgesehen,
da sich die Ginnicker Bevölkerung massiv gegen eine Ausweisung gewehrt hat.
2
2.1
Kreis Düren mit Schreiben vom 17.09.2012:
Wasserwirtschaft:
- In der Potentialfläche A befindet sich ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des Ellebachs. Dieses Überschwemmungsgebiete ist von Bebauung freizuhalten und bei der Änderung des FNP
in diesem darzustellen.
2.2
- Von den Gewässern hat die Bebauung ferner einen Mindestabstand
von 5 Metern ab Böschungsoberkante einzuhalten.
2.3
- In Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sowie zu
Maßnahmen im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. freizuhaltenden Korridore oder Uferstreifen) ist der Wasserverband Eifel-Rur im weiteren Verfahren zu beteiligen.
- Erschließung: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verrohrung von
Fließgewässern allgemein unzulässig ist. Ferner richtet sich die Zulässigkeit einer Gewässerquerung nach dem Verfahren gem. § 99
Landeswassergesetz.
- Grundwasserverhältnisse: Es wird darauf hingewiesen in dem Um-
2.4
2.5
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für
alle Bewohner der Region – sowie Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation werden im weiteren Verfahren in
der Diskussion berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der
bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in
diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche
Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren
beachtet; gleiches gilt für Gewässerquerungen.
Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Grundwasserverhältnisse wurden im Umweltbericht be-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
weltbericht auf die Grundwasserverhältnisse berücksichtigt werden.
Immissionsschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der gewählten
Schutzabstände erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen kann. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer UVP gem. UVPG
und die Möglichkeit der diesbezüglichen Abschichtung hingewiesen.
Stellungnahme der Verwaltung
rücksichtigt.
Immissionsschutz:
Die Hinweise zum Immissionsschutz gehen mit dem beabsichtigten Verwaltungshandeln konform.
Beschlussvorschlag
2.7
Bodenschutz:
„Innerhalb der Potentialflächen könnten sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen befinden“. Es wird darauf hingewiesen, dass bei
Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen zu achten ist und bei Auffälligkeiten der Bodenaushub abgedeckt zwischengelagert und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises
Düren zu benachrichtigen ist.
Bodenschutz:
Es wird kein konkreter Verdacht auf Altlasten geäußert. Die
Anregung wird als Hinweis in das weitere Bebauungsplanverfahren berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
2.8
Abgrabungen:
Es wird darauf hingewiesen, dass sich ein Teilbereich der Potentialfläche A (östlich des Ellebachs im südlichen Drittel) mit dem im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Rohstoffe“ (Sand oder Kies) überschneidet. Es wird angemerkt, dass dies einer Ausweisung der Fläche A
als Windkonzentrationszone nicht zwingend entgegensteht – unter
Umständen sei eine Errichtung von WEA auf den Kieslagerstätten
denkbar. Dies müsse jedoch in enger Abstimmung im weiteren Verfahren geprüft werden.
Abgrabungen:
Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller
Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche
wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen.
Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund
dieser Anregung unverändert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
2.9
Landschaftspflege und Naturschutz:
Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird auf eine ausreichende Kompensation der Eingriffe hingewiesen.
Landschaftspflege und Naturschutz:
Die Eingriffsregelung erfolgte im Rahmen des nachfolgenden
Bebauungsplanverfahrens sachgerecht nach BauGB und
BNatSchG.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
3
3.1
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 18.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A im Einzugsbereich des Ellebachs und im durch die Bezirksregierung Köln vorläufig
gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet. Die Überflutungsflächen seien freizuhalten.
Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von
Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78
Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
2.6
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
3.2
Für Potentialfläche A wird auf ausreichende Abstände (mind. 5 Meter)
von den Nebengewässern des Ellebachs (Stepprather Graben, der
Schäfersgraben, der Teufelsgraben und der Kesselgraben) im Plangebiet hingewiesen. Hierzu wird auch das Konzept zur naturnahen Entwicklung (KNEF) und den Maßnahmen in den Umsetzungsfahrplänen
der EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen.
Für die Potentialfläche D wird auf ausreichende Abstände (mind. 5
Meter) von Anlagen zum Kommgraben hingewiesen.
Im Bereich der Potentialfläche E befinden sich der Thumbach, der
Drover Bach und seine Nebengewässer und der Bruchbach. Von diesen
3.3
3.4
Stellungnahme der Verwaltung
Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht
die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Überschwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der
Potentialfläche ein.
Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein
Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung
abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine
Ausnahme ist die untere Wasserbehörde.
Das Überschwemmungsgebiet ist derzeit vorläufig gesichert,
ein Festsetzungsverfahren wird nach Aussage der BR Köln
zeitnah eingeleitet. Das Überschwemmungsgebiet wird im
FNP entsprechend dargestellt.
Für die 33.FNP-Änderung wird jedoch nur der Bestand innerhalb der Potentialfläche A zur Bestätigung ausgewiesen, der
bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in
diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche
Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos
In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren wurde die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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3.5
4
4.1
4.2
4.3
5
5.1
5.2
5.3
5.4
Anregung
Gewässern sollen bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand
einhalten.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Überschwemmungsgebiete im
Flächennutzungsplan darzustellen sind.
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 29.08.2012
Es wird auf verschiedene Auswertekarten verwiesen:
- Baugrund und Boden: Die Gemarkung Stockheim befindet sich in
Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse 1 T. Die Gemarkung
Thum befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse
R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund). Beides gem. DIN 4149.
- Geologie und obere Grundwasserleiter: Im südlichen Bereich der
Gemeinde sind verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen, was bei
Gründungen zu berücksichtigen ist.
Es wird darauf hingewiesen, dass es während der Erstellung der Windkraftanlage(n) und der Anlage der Leitungstrassen zu einer nachhaltigen Strukturzerstörung des Bodens kommt. Beides sei in der Kompensationsrechnung zu berücksichtigen; dazu wird auch auf das LANUVArbeitsblatt 15 (2010) verwiesen. Weiterhin werden Empfehlungen
ausgesprochen, wie die Kompensationsmaßnahmen aus Sicht des
geologischen Dienstes optimal geplant werden können.
Amprion GmbH mit Schreiben vom 07.08.2012
Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die 380 kV Höchstspannungsleitung Oberzier-Niederstedem. Es wird darauf hingewiesen,
dass…:
- …die bestehenden Hochspannungsfreileitungen durch beschränkt
persönliche Dienstbarkeiten grundbuchrechtlich gesichert sind. Die
Dienstbarkeiten sichern Bau, Betrieb und Unterhaltung der Hochspannungsfreileitungen.
- …die Anlagen Bestandsschutz haben.
- …im Schutzstreifen die Errichtung von Bauwerken unstatthaft ist.
- …Windenergieanlagen einen Mindestabstand zu den Hochspannungsleitungen einzuhalten haben. Dieser ist gem. DIN EN- und
VDE-Bestimmungen definiert.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Überschwemmungsgebiete werden bei einer Änderung
des FNP als entsprechende Flächen dargestellt, sofern sie im
Geltungsbereich liegen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne wurde ein
Hinweis bzgl. des Baugrundes (mit Bezug auf die DIN) und der
Geologie aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Eingriff wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht nach
BauGB oder BNatSchG erfolgen und mit der zuständigen
Umweltbehörde abgestimmt.
Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende
Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der
Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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5.5
6
6.1
6.2
6.3
7
7.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren
sichergestellt.
Der Stellungnehmer bittet um die Aufnahme in den Verteiler der Trä- Die Amprion GmbH wurde in den kommunalen TÖB-Verteiler
ger öffentlicher Belange.
aufgenommen.
RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 03.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Potentialflächen B, C,
D und F keine von dem Eingeber betreuten Hochspannungsfreileitun- Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH hat in ihrer Stellunggen verlaufen. Daher sind von Seiten des Eingebers bzgl. dieser Flä- nahme vom 27.08.2012 keine Bedenken geäußert. Das Unchen keine Anregungen vorzubringen. Der Eingeber hat dem für diese ternehmen wurde für das weitere Verfahren in den TÖBHochspannungsfreileitungen zuständige RWE Rhein-Ruhr Netzservice Verteiler aufgenommen.
GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, die Beteiligungsunterlagen weitergereicht.
Insgesamt fünf von dem Eingeber betreute Hochspannungsleitungen Im weiteren Verfahren wurde die Lage bestehender und
verlaufen in der Nähe der Potentialflächen A, östlich der Potentialflä- geplanter Hochspannungsfreileitungen entsprechend der nun
che G und westlich der Potentialfläche E. Die Gauß-Krüger- vorliegenden Koordinaten überprüft und in die StandortanaKoordinaten sind dem Schreiben beigefügt. Es wird darauf hingewie- lyse eingepflegt.
sen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch
die Leitungsrechte aus der Örtlichkeit ergeben.
Es wird darauf hingewiesen, dass die nach DIN VDE erforderlichen
Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen und Hochspannungsfreileitungen einzuhalten sind.
Der Eingeber bittet darum, nach Planungsabschluss die einzelnen La- Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis.
gepläne, aus denen die Standorte der WEA zu entnehmen sind sowie
die Höhenangaben (evtl. Schnittzeichnung) zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme vorzulegen.
Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 27.08.2012
Die Potentialfläche A wird von einer Produktenrohrfernleitung in Ost- Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der ProduktenrohrWest-Richtung mittig durchquert. „In der Rohrfernleitung werden fernleitung
beachtet.
Im
Rahmen
der
Kraftstoffe höchster Gefahrenklasse für militärische Zwecke transpor- 33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandtiert. […] Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden auslösen.“
fläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerZur genauen Lagebestimmung sei eine örtliche Einweisung in den halb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche
Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich. Der Trassenverlauf sei A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenmit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen verlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich
Grundstücken inklusive 10 m breiten Schutzstreifen gesichert. In die- unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche
sem Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden. Es wird herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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8.1
8.2
8.3
9
Anregung
darauf hingewiesen, dass daher eine frühzeitige Abstimmung erfolgen
muss.
Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Oktober 2012
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A in ihren östlichen Teilbereichen von einer oberirdisch verlaufenden, militärisch
genutzten Fernmeldetrasse betroffen ist. Von dieser Trasse sei auf
beiden Seiten ein Bereich von je 100 m (zusammen ein Korridor von
200 m) von Hindernissen freizuhalten. Bei geplanten Baumaßnahmen
innerhalb der angesprochenen Bereiche sei das Einvernehmen mit
dem Eingeber herzustellen.
Aus militärischen Gründen wird darum gebeten, die Fernmeldetrasse
nicht in den FNP darzustellen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A von einer Produktenfernleitung durchquert wird. Der Eingeber stimmt der Stellungnahme der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 27.08.2012 zu
und ergänzt diese mit Hinweisen für die Bauausführung.
U.a. wird der notwendige Mindestabstand von der Produktfernleitung
angegeben: „Gesamthöhe + Schutzstreifen = Mindestabstand“
Werden die Mindestabstände nicht eingehalten, so müssten besondere Sicherungsmaßnahmen gutachterlich geprüft und festgelegt werden. Die Gutachtenkosten und das versicherungstechnische Restrisiko
verlieben bei dem WEA-Betreiber.
Es wird auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich hingewiesen sowie auf
allgemeine Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz zur Sicherstellung
der Einhaltung militärischer Belange. Durch den Bauschutzbereich für
den NATO-FlPl-Nörvenich ist davon auszugehen, dass die Potentialfläche A diese Vorlagegrenze durchdringt.
Ausschließlich nach dem Instrumentenflugverfahren betrachtet, sind
WEA von über 200 m realisierbar.
Es werden weiterhin Unterlagen genannt, die bei einer Einzelfallprüfung mindestens eingereicht werden müssen.
Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2012
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Eine flugsicherungstechnische Bewer-
Stellungnahme der Verwaltung
findet nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im
Genehmigungsverfahren statt.
Beschlussvorschlag
Die Einhaltung der Anforderungen der Fernmeldetrassen
werden im nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren durch behördeninterne Abstimmung beachtet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Fernmeldetrasse wird nicht als Darstellung in den FNP
aufgenommen.
Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung
beachtet.
Im
Rahmen
der
33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche
A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich
unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche
herauszunehmen.
Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet im Bebauungsplanverfahren als auch im Genehmigungsverfahren statt.
Die zuständige zivile Luftfahrtbehörde wurde mit konkreten
Standorten beteiligt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung wurde zum aktuellen Planungsstadium angefordert (Standortkoordinaten,
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
tung ist aufgrund der dem aktuellen Planungsstadiums geschuldeten
fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.)
zurzeit nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen
und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, eine
Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen versagt werden kann (materielles Bauverbot).
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen von über
100 m grundsätzlich der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen gem. § 14 LuftVG.
10
Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.08.2012
10.1
10.2
Gegen die Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken.
Im Einzelfall sind Längsverlegungen oder Querungen betroffener Bundes-/Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen.
10.3
Die Hinweise bzgl. der Abstände des Windenergieerlasses sind einzuhalten.
10.4
Auf die Anbaubeschränkungszone gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und
§ 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW wird hingewiesen; innerhalb
dieser Zone (40 m) ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Die Entfernungen sind von der Rotorspitze zum äußeren
Rand der befestigten Fahrbahn zu messen.
10.5
Für direkte bzw. indirekte Anbindungen (auch Baustellenzufahrten) an
die L 33, L249, L 250 bzw. L 327 sind gesonderte Anträge auf Erteilung
einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau einzureichen.
Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen.
10.6
11
11.1
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 05.10.2012:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialflächen eindeutig als
Stellungnahme der Verwaltung
Bauhöhen, WKA-Typ usw.)
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu
konkreten Standorten der Windenergieanlagen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände
sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anregung
bedeutende Landschaften einzustufen sind und damit als abwägungserheblich anzusehen sind. Begründet wird diese Einschätzung insbesondere mit der naturräumlichen Beschaffenheit (Zülpicher Lössbörde)
des östlichen Gemeindegebietes, welche ideale Siedlungsvoraussetzungen seit der frühen Jungsteinzeit böten. Gemeindespezifische Hinweise auf archäologische Funde aus der Metallzeit existieren derzeit
nicht. Wesentlich konkretere Hinweise auf archäologische Funde aus
der Römerzeit bestehen insbesondere im nordöstlichen Bereich, da
auf der Höhe der heutigen B 56 früher eine römische Straßentrasse
verlaufen ist, in dessen Umfeld zahlreiche römische Siedlungsstellen
bekannt sind.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
11.2
Im Weiteren wird auf die sieben Potentialflächen für Windkraft eingegangen. Für die drei Flächen, welche nach dem derzeitigen Planungsstand der Gemeinde Kreuzau als Konzentrationszone ausgewiesen
werden sollen, trifft die Stellungnahme zusammenfassend folgende
Aussagen:
- Fläche A: Es sind archäologische Artefakte bekannt, allerdings liefern
diese bislang noch keine konkreten Hinweise auf Siedlungsansätze.
Gleichwohl sei aufgrund der topografischen und siedlungsgünstigen
Hanglage auf fruchtbaren Lössböden in der Nähe eines Gewässers
mit Bodendenkmälern zu rechnen.
- Fläche D: Es liegen (nicht näher erläuterte) Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor.
- Fläche E: Teilweise liegen zahlreiche Hinweise auf Siedlungsstellen
vor.
Insgesamt sei die Ausdehnung und der Erhaltungszustand der archäologischen Fundplätze im Gemeindegebiet noch nicht eindeutig ermittelt.
Für den weiteren Planungsprozess und zur möglichst vollständigen
Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische
Kulturgut werden zwei Vorgehen empfohlen. Entweder:
- Ermittlung, Analyse und Bewertung durch die Gemeinde bzw. Beauftragung einer Fachfirma nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW im Rahmen der Umweltprüfung im
Ein entsprechender Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Flächen A, D und E und den daraus möglicherweise resultierenden Einschränkungen wurde im Bebauungsplan aufgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf den Potentialflächen befinden sich offenbar zum Teil
Hinweise auf archäologisches Kulturgut. Im Bereich des Plangebietes wurden bislang keine systematischen Erhebungen
vorgenommen. Eine Nachforschung auf FNP-Ebene ist unverhältnismäßig. Wenn sich die Standorte der WEA im weiteren
Verfahren konkretisieren, wäre eine Prospektion denkbar.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
11.3
11.4
11.5
Seite 8
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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11.6
12
12.1
Anregung
gegenwärtigen Verfahrensstand.
- Durchführung der zuvor genannten Maßnahmen im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren, um das Abwägungsmaterial zu
vervollständigen. In diesem Falle wird darum gebeten, im FNP auf
die archäologische Bedeutung der Fläche und der daraus resultierenden Einschränkung hinzuweisen.
Ferner wird darauf hingewiesen, dass nahezu das gesamte Gemeindegebiet zu den bedeutenden Kulturlandschaftsbereichen Mittlere Rur –
Nideggen, Finkelbach/Ellebach und Kreuzau-Vettweiß zählt. Dies sei in
der Landesplanung besonders zu berücksichtigen.
NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012
Es wird darauf hingewiesen, vor der Errichtung neuer Windkraftanlagen auch die Möglichkeiten des Repowerings zu prüfen.
12.2
Es wird vorgeschlagen, auch gewerblichen Flächen für die Windkraft zu
nutzen, insb. das Gewerbegebiet im OT Stockheim.
12.3
Es wird auf einzuhaltende Mindestabstände hingewiesen.
12.4
Zum Schutz des Schutzgutes Mensch wird ein Abstand zwischen WEA
Stellungnahme der Verwaltung
Dann allerdings – nach gegenwärtiger Rechtslage gem. Urteil
des OVG vom 20.09.2011 – zu finanziellen Lasten des LVR.
Beschlussvorschlag
Ein Hinweis auf die archäologische Bedeutsamtkeit der Fläche
wird im Bebauungsplan aufgenommen.
Der Umgang mit den landesplanerischen Grundsätzen bzgl.
der „bedeutenden Kulturlandschaftsbereiche“ obliegt der
Regionalplanung. Die Prüfung ist Teil der im Rahmen der
landesplanerischen Anpassung gestellten Anfrage.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
In der Potentialfläche A befinden sich zwei WEA, die ggf.
durch neuere Anlagen ersetzt werden können. Grundsätzlich
ist Repowering nur in Kooperation und mit Zustimmung des
jeweiligen Windenergieanlagenbetreibers möglich. Möglichkeiten des Repowerings werden daher vorhabenspezifisch
ermittelt.
Die Standortanalyse bezweckt die Vorbereitung für die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen, also für Windparks (ab 3 WEA) und insbesondere damit eine Steuerung
von Einzelanlagen im Außenbereich. Die Überlagerung von
einem Gewerbegebiet mit einer Konzentrationszone würde
regelmäßig zu nutzungsbedingten Konflikten führen. Im Übrigen verhindert die Siedlungsdichte in Kreuzau (und die
Schutzabstände von 800 m) die Ausweisung von Konzentrationszonen in Gewerbegebieten.
Inwiefern einzelne Betriebe in festgesetzten Baugebieten die
Windkraft durch Kleinanlagen nutzen möchten, obliegt dem
Baugenehmigungsverfahren.
Die erforderlichen Mindestabstände wurden bereits in der
Standortanalyse hinreichend berücksichtigt. In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die Schutzabstände zusätzlich überprüft.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
und Wohnbebauung von 1.000 m empfohlen.
12.5
Eine Beeinträchtigung der Naherholung durch Lärm, Schattenwurf,
Disko-Effekt und Landschaftsbild sollte vermieden werden.
12.6
Es wird darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung von Tiergruppen (z.B. Vögel und Fledermäuse), insbesondere im Rahmen des Artenschutzes, minimiert werden sollen. Folgen der Planung auf Pflanzen
und Tiere sollen untersucht werden; mögliche Folgen werden in der
Eingabe beispielhaft genannt.
Es wird eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich gehalten. Dazu
wird angeregt eine Bestandserhebung über mindestens zwei Kalenderjahre von einem unabhängigen Gutachter nach anerkannten Untersuchungsmethoden durchzuführen. Die Methode ist zu beschreiben und
sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO). Die Anregung enthält weitere Vorschläge
bzgl. Untersuchungsdesign und dem Vorgehen gegeben (u.a. zur Berücksichtigung von Greifvögeln, Brut- und Nahrungsrevieren, Zugwegen, Flugrouten).
Besonders betont wird die Bedeutung der Fledermäuse. Hier soll eine
Bestimmung der Arten, der Erfassung ihrer Aktivitäten und der Windrichtung und Windgeschwindigkeit erfolgen.
„Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen
zu kartieren.“
12.7
12.8
12.9
12.10
„Bei den potentiellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch die Nähe zu den Vogelschutz- und FFHGebieten an der Rur und Drover Heide zu berücksichtigen.“
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Potentialfläche A im
Stellungnahme der Verwaltung
m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend.
Mögliche Beeinträchtigungen der Naherholung werden in
dreierlei Hinsicht berücksichtigt. Erstens bereits als Belang im
Rahmen der Standortanalyse (z.B. von bedeutenden Naherholungsgebieten). Zweitens im Rahmen der Abwägung zur
Ausweisung von Konzentrationszonen durch den Gemeinderat. Drittens im Genehmigungsverfahren (gem. § 35 BauGB)
stellt das Orts- und Landschaftsbild einen einzustellenden
Belang dar.
Im Rahmen des Umweltberichtes wurden die Auswirkungen
der Planung auf die einzelnen Schutzgüter (sowie der Artenschutz im Besonderen) umfangreich ermittelt und bewertet.
Ein entsprechendes artenschutzrechtliches Gutachten wurde
erstellt.
Die Kartierung der Avifauna erfolgte im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens. Umfang und Methodik wurden
mit dem zu beauftragenden Gutachterbüro sachgerecht und
zielführend vereinbart.
Beschlussvorschlag
Die Biotoptypen wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht
hinreichend berücksichtigt.
Die Schutzgebiete wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht berücksichtigt.
Der Kreis als für diese Anregungen zuständige untere Land-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 10
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Landschaftsschutzgebiet befindet. Als bedenkenswert wird die Nähe
zum NSG, FFH- und Vogelschutzgebiet Drover Heide angemerkt.
12.11
Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potentialfläche A untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der
Stellungnahme zu entnehmen (Seite 4).
„Im der Vettweißer Busch befindet sich ein Schlafplatz durchziehender
und überwinternder Kornweihen. Die Drover Heide ist bedeutendes
Überwinterungsgebiet für Sumpfohreulen.“ Besonders wird auf die
bekannte Kolonie der Großen Mausohren in Niederau hingewiesen,
welche in dem Plangebiet A möglicherweise ein Nahrungshabitat hat.
Die Potentialfläche D scheidet laut der Anregung des NABU aus, da sie
sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum NSG und FFH-Gebiet Biesberg
befindet. Der Stellungnahme zur Folge scheinen die 300 m Regelabstand nicht eingehalten worden zu sein.
12.12
12.13
12.14
Die Potentialfläche E befindet sich laut der Anregung in einem landschaftlich reizvollen Gebiet, welches auch für Vögel als Nahrungshabitat darstellt. Es wird angeregt von den NSG Boicher Bachtal und
Bruchbachtal einen Abstand von 300 m sowie von den Waldflächen
einen Abstand von 150 M zzgl. Rotorradius einzuhalten.
Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potentialfläche E untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der
Stellungnahme zu entnehmen (Seite 5).
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Drover Heide bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule ist.
Desweiteren wird das Vorkommen von folgenden Arten hingewiesen:
Uhubrutplätze, Zwergfledermäuse, Abendsegler. In der Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung
schaftsbehörde hat keine Bedenken im Beteiligungsverfahren
geäußert. Die Abstände zur Drover Heide erscheinen mit ca.
900 m als ausreichend, insbesondere, da sich noch ein Siedlungsbereich (Stockheim) zwischen Potentialfläche A und der
Drover Heide befindet. Im Umweltbericht und im weiteren
Verfahren wurde dieser Belang weiter berücksichtigt.
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Vogelarten wurden gutachterlich im weiteren Verfahren
untersucht.
Beschlussvorschlag
In der Standortanalyse wurde dieser Punkt bereits thematisier; die Fläche wurde auch nur als „bedingt geeignet“ bewertet. Demnach befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand in
dem NSG und FFH-Gebiet Biesberg keine besonderen Arten,
für die eine besondere Sensibilität gegenüber WEA bekannt
wäre. Im weiteren Verfahren wurde eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert.
Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten
Vogelarten wurden gutachterlich untersucht.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 11
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
sind weitere Details zu den jeweiligen Vogelarten enthalten.
§ 4 (2) BauGB
1
WESTNETZ GmbH mit dem Schreiben vom 27.08.2014
Die Stellungnahme des Einwenders erfolgt bezogen auf das Mittel- und Die WESTNETZ GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom
Niederspannungsnetz.
27.08.2014 keine Bedenken geäußert.
Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE
Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des
Netzes.
Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken.
2
FERNLEITUNGS-BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH mit dem Schreiben vom 28.08.2014
2.1
Der Einwender dankt für die Beteiligung an im Betreff genanntem Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten
Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen
betroffen sind.
2.2
Zum Vorgang weisen wir darauf hin, dass die FERNLEITUNGS- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH nicht „Träger öffentlicher Belange“ bezüglich der Angelegenheiten der Bundeswehr ist.
3
Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26 mit dem Schreiben vom 01.09.2014
3.1
Der Einwender gibt an, dass die für die Ausweisung als Konzentrati- Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die
onszone für Windkraftanlagen geplante Fläche A u.a. im Anlagen- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich
schutzbereich von zivilen Flugsicherungseinrichtungen liegt. Ich bitte bestätigt.
Sie daher zweck Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung um Mitteilung der Eckkoordinaten der Fläche A und eine max.
Höhe der evtl. geplanten Windkraftanlagen. Sobald mir die Koordinaten vorliegen, werde ich das BAF um Prüfung und Entscheidung zu
dieser Fläche bitten. Bis zum Abschluss der luftrechtlichen Prüfung
erhebe ich vorsorglich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A.
Beschlussvorschlag
3.2
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an,
Die Flächen D und E liegen im militärischen Anlagenschutzbereich.
Auch hier ist mit Beeinträchtigungen von Flugsicherungeinrichtungen
zu rechnen. Wie ich gesehen habe, haben Sie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Düs-
Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und
wird das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben
200, 53123 Bonn) beteiligen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 12
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
4
4.1
4.2
Anregung
seldorf beteiligt.
Seit 01.04.2014 ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und
Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben 200,
53123 Bonn) zuständig. Ich bitte Sie, die entsprechende Stelle bzgl. der
militärischen Belange zu beteiligen.
PLEDOC mit dem Schreiben vom 01.09.2014
Von der PLEDOC wurde mitgeteilt, dass im Rahmen dessen Prüfung
Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer
Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich.
Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit
und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf.
Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw.
Betreiber.
- Open Grid Europe GmbH, Essen
- Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen
- Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH
(FGN), Schwaig
- Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen
- Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG),
Essen
- Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG
(NETG), Dortmund
- Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen
- GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen
- Viatel GmbH, Frankfurt
Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der
hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es
wird lediglich auf eine Überprüfung der Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit hingewiesen und in Falle von
Unstimmigkeiten um eine Kontaktaufnahme gebeten.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer
E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert
einzuholen.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
4.3
Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung.
Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom 03.09.2014
Von dem Einwender wird folgendes mitgeteilt. Die Bundeswehr unter- Im Rahmen der Frühzeitigen / §34 Anfrage wurde das Bunstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
nicht entgegenstehen.
der Bundeswehr beteiligt. In dieser Stellungnahme wurden
Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt.
militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und
Luftverkehr berühren und beinträchtigen.
WEA 2
Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB hat
innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörve- das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014
nich und dem Flugplatz Geilenkirchen
Stellung bezogen. Darin wird beschrieben, dass durch die
WEA 1 und WEA 2 eine zusammenhängende Störzone entDie Belange der Bundeswehr werden somit berührt.
steht. Weiter wird aufgeführt, dass eine RealisierungsperIn welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann spektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die An- orte mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgezahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, stimmt werden.
Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luft- Ich darf darauf hinweisen, dass die Abstimmung mit Ihnen
und auch die Stellungnahme des BIUDBw vom 13.06.2014 auf
fahrthindernissen vorliegen.
Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rück- einer nunmehr überholten Anlagenkonstellation beruhten.
sprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6
dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben.
haben sich geringfügig verschoben.
Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit Die Bitte um fachliche Prüfung der neuen Anlagenkonstellatizu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich und on im Hinblick auf die Stellungnahme des BAIUDBw vom
Geilenkirchen zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie 13.06.2014 erfolgte am 03.07.2014.
Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen kann.
5
6
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern.
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 03.09.2014
Seite 14
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
Der Einwender gibt folgendes an: Die Unterlagen der öffentlichen
Auslegung der o.a. Planung wurden in Internet eingesehen und in
Bezug auf die Wertungen hinsichtlich der Belange des (Boden-) denkmalschutzes überprüft. Dabei ist festzustellen, dass die Belange des
Bodendenkmalschutzes, wie im Gutachten vom 25.09.2012 dargestellt, nicht zum Gegenstand der Abwägung wurden. Es wird lediglich
auf die denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler eingegangen und
im Übrigen wird festgestellt, dass eine Beeinträchtigung von Bodendenkmälern aufgrund der geringfügigen Erdeingriffe nicht anzunehmen ist.
Eine derartige Wertung ist aber mit Bezug auf die §1 Abs. 3 und 11
DSchG NW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW abwägungsfehlerhaft.
Bei der hier vorliegenden Planung ist aufgrund der archäologischen
Bedeutung der Flächen davon auszugehen, dass denkmalrechtlich
noch nicht abschließend bewertete Bodendenkmäler beeinträchtigt
und auch zerstört werden, auch dann, wenn die Erdeingriffe zur Anlage der Windkraftwerke relativ geringfügig sind; dies hat die Erfahrung
wiederholt gezeigt. Auch denkmalrechtlich nicht bewertete, also nicht
eingetragene, Bodendenkmäler sind Gegenstand der planerischen
Abwägung, da die Sicherungsverpflichtung des § 11-DSchG NW auch
diese einbezieht!
Bei der verbindlichen Bauleitplanung sind vermutete Bodendenkmäler
im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinsichtlich deren Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung zu verifizieren, um den
Anforderungen des § 11 DSchG NW Rechnung tragen zu können.
Bei vorbereitender Bauleitplanung ist ein Konflikttransfer nicht zu
beanstanden. Dann muss aber auf diese ungeklärte Situation und die
damit verbundenen Probleme bei der Planumsetzung hingewiesen
werden.
Belange des Bodendenkmalschutzes bleiben im hier vorliegenden Fall
von der Planung unberührt, da diese nicht zum Gegenstand der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Sinne der § 1 Abs. 3 und
11 DSchG NW wurden. Sie sind im Folgeverfahren zu prüfen und umfassend zu berücksichtigen.
Stellungnahme der Verwaltung
Im Rahmen des Verfahrens hat das Büro Ecoda ein Gutachten
zur Betroffenheit von Denkmalen erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Februar 2015). Anlass des
Gutachtens war u.a. die Stellungnahme des LVR –Amt für
Denkmalpflege im Rheinland vom 29.04.2014 im Rahmen der
frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher
Belange. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen,
dass die Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die
in der Umgebung befindlichen Denkmale zu prüfen sind. In
diesem Zusammenhang konnten seitens der Gemeinde drei
Bodendenkmale identifiziert werden:
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Burghügel (Motte) in Drove
Das Bodendenkmal
Der Grabhügel am Lausbusch
Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten.
Die Sicherung der potentiell vorkommenden Denkmale erfolgt gemäß §§ 15 -16 Denkmalschutzgesetz NRW.
Seite 15
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
7
7.1
7.2
7.3
7.4
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 05.09.2014
Der Einwender gibt folgende Bedenken an. Gegen die o. g. BauleitplaDie Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassinung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Befizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsdenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der
planänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene
Baulast des Landesbetriebes befinden insbesondere der L 33- und die
gelöst.
Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
insbesondere an die L 33 - der Bauleitplanung nicht themati- Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
siert wurden.
Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich,
Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Naben- wenn die Sicherheit des Verkehres nicht auf anderem Wege
höhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 hergestellt werden kann (Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der
und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011)
Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische
Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc.
gewählt werden. Nur wenn es nicht möglich ist, werden größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert.
Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im BebauungsRand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände plan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung
dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten
8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt sondern durch
als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann.
Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des
Straßenbaulastträgers erforderlich.
Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer z. B. Ablenkung durch die Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Die 33. FNP-Änderung umfasst keine Darstellung zu konkreWirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefähr- ten Standorten der Windenergieanlagen.
dung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Die Bestimmungen und Einhaltung der erforderlichen AbLandesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der stände sowie Schutzmaßnahmen bezüglich der VerkehrssiAnbaubeschränkungszonen einzuhalten.
cherheit und einer optischen Bedrängung werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren
Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschlie- behandelt und sichergestellt.
ßungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstel- Auch die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 16
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
lung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung.
Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne
dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte
ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor.
Stellungnahme der Verwaltung
klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Dort wird bei Bedarf die eine präzise
Abstimmung erfolgen.
Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.
Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der
Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
7.5
Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an die L 33 ist gesondert ein
Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel
in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z.
B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von
Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte
Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden
Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur
im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerkewerden
können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße
vorzusehen.
Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk
haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen
Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende
Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage
eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung.
Unitymedia kabel bw mit dem Schreiben vom 08.09.2014
Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom
02.04.2014 Stellung genommen.
Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie
Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis
gegeben.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene
gelöst. Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerichen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und
kann als Grundlagen für die BImSch-Genehmigung verwendet
werden. Dieser wird im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne mir ausgelegt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
7.6
08
8.1
Seite 17
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
8.2
09
9.1
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an.
Änderung der Adressdaten bei Unitymedia Kabel BW
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort an folgende Adressen:
eMail: ZentralePlanungND@umkbw.de oder
Postanschrift: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel
WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom mit dem Schreiben vom 08.09.2014
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
1. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft - Heimbach, Bl. 0234
(Maste 115 bis 118)
2. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Ford/Düren, 61. 0810
(Maste 14 bis 16)
3. 11O-kV-Hochspannungsfreileitung Ford/Düren - Nörvenich, 61. 1162
(Maste 4 bis 7)
diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannten
Hochspannungsfreileitungen. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich
vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf.
eine separate Stellungnahmeder Amprion GmbH.
9.2
9.3
Die südwestliche Fläche für die Nutzung der erneuerbaren Energien
befindet sich Westnetz GmbH in der Nähe der im Betreff unter 1. genannten Hochspannungsfreileitung und die nördliche Fläche befindet
sich in der Nähe der im Betreff unter 2. und 3. Genannten Hochspannungsfreileitungen.
Die Leitungsführungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben.
Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitungen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen:
Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verur-
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 18
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
9.4
9.5
Anregung
sachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen
versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE
wird vom Komitee ‚Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als
der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze
und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten
Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen
an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden,
d.h.
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
> 3 x Rotordurchmesser.
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
(Skizze siehe Stellungnahme WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom)
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass
deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an den
Leitungen entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor.
Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden
Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme.
Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, haben
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Die 33.FNP Änderung umfasst keine Darstellungen zu den
konkreten Standorten der Windkraftanlagen.
Die Bestimmungen und Einhaltung erforderlicher Abstände
werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im
Genehmigungsverfahren sichergestellt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 19
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Sie separat beteiligt. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme.
Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
11O-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die
RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 11O-kV Netzes.
E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG mit dem Schreiben vom 15.09.2014 (sowie Anlage 1 und Anlage 2)
Wir haben Ihre Unterlagen untersucht und festgestellt, dass die Kon- Der Hinweis wird aufgenommen. Der Bitte einen Schutzbezentrationsfläche Nr. 3, welche an Düren angrenzt, von einer Richt- reichsabstand von 30 Metern links und rechts der gedachten
funkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG tangiert wird. Wir Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem Wirkungsradierbitten uns einen Schutzbereichsabstand von 30 Metern links und us der Rotorblätter wurde somit nachgegangen.
rechts der gedachten Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem
Wirkungsradius der Rotorblätter.
Um eventuelle Umplanungen / Änderungen zu unterstützen, haben
wir Ihnen einen Kartenausschnitt mit den betreffenden Links an diese
Email angehängt. Außerdem senden wir Ihnen eine Excel-Datei mit
den betreffenden Koordinaten der Anfangs- und Endpunkte dieser
Links.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 18.09.2014
Es besten aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Beden- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
ken.
Beschlussvorschlag
11.2
Jedoch fordert die Landwirtschaftskammer NRW, zum Ausgleich der
Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft, keine landwirtschaftlichen Flächen zu beanspruchen. Insbesondere bezweifelt die Landwirtschaftskammer die Angemessenheit der 21 Jahre alten Arbeitshilfe zur
Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
11.3
Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der Energiewende ist politisch gewollt. Die Verwaltung des Landschaftsbildes kann
nicht durch Flächenumgestaltung geheilt werden.
9.6
10
11
11.1
In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren
Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern).
Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur
Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW. Die Bilanzierung nach Nohl ist die
gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der
ULB anerkannt.
Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der
Energiewende ist politisch gewollt. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind auf eine begrenzte Zeitspanne, die des Be-
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
11.4
Nicht unbedingt erforderlicher Verbrauch von landwirtschaftlicher
Fläche ist nach dem Landschaftsgesetz NRW unerwünscht.
Gemeinde Nörvenich mit dem Schreiben vom 17.09.2014
Gegen die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der
Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die
Windkraft erhebt die Gemeinde Nörvenich erhebliche Bedenken.
Es wird angeregt, die Neuausweisung von Konzentrationszonen in der
Gemeinde Kreuzau im Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zu überdenken bzw. den Bereich der Teilfläche
nordöstlich von Stockheim aufzugeben.
Begründung:
Die beiden Konzentrationsflächen Lausbusch und Steinkaul bei der
Ortslage Thum werden seitens der Gemeinde Nörvenich als unproblematisch angesehen, da das Gemeindegebiet Nörvenich aufgrund der
großen Entfernung nicht betroffen ist.
Zu der Fläche nordöstlich von Stockheim werden nachfolgende Bedenken vorgetragen:
Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim
durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an
die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der
Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als relativ konfliktarmen
Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung eine
Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen ermöglicht, auf
den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten.
Der Fläche nordöstlich von Stockheim stehen Belange der Flugsicherung entgegen. Hier wird auf die Verfügung des Kreises Düren vom
21.10.2013, AZ: 66/2, und die darin ausgewiesene Schutzzone für
Drehfunkfeuer verwiesen. In dieser Verfügung wird mitgeteilt, dass
12
12.1
12.2
12.3
12.4
Stellungnahme der Verwaltung
triebes, vorgesehen. Mittels Rückbauverpflichtungen werden
die Windkraftbetreiber verpflichtet die Anlagen nach dem
Betrieb wieder rückzubauen. Für diesen Rückbau ist eine
Bürgschaft zu hinterlegen. Der Eingriff ins Landschaftsbild ist
daher nicht irreparabel.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bisher liegen keine Meldungen vor, die vorsorglich Bedenken
zu den bestehenden WEA begründen. Daher wird auch Möglichkeit bzgl. des Repowerings gesehen. ???
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
13
13.1
13.2
13.3
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
dem Gutachten der Deutschen Flugsicherung GmbH entnommen werden kann, dass der gesamte Radialbereich des VOR (Drehfunkfeuer)
Nörvenich bereits derart gestört ist, dass dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen wird, der Errichtung von Anlagen innerhalb des
Schutzbereiches grundsätzlich zu widersprechen und dies nicht nur bei
Neuanlagen, sondern auch bei der Wiedererrichtung vormals vorhandener Windenergieanlagen.
Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit dem Schreiben vom 19.09.2014
Der Einwender teilt folgendes mit aus bergbehördlicher Sicht erhalten Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Sie zu den Konzentrationszonen folgende Hinweise:
Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Berg- Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende
werksfeldern, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stütt- Hinweise zum Bodengrund aufgenommen.
genweg 2 in 50935 Köln.
Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus
dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61 .42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen.
Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren
Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der
Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist
nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach
Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten.
In diesen Bereichen sind Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Hebungen) möglich, die bei bestimmten geologischen Situationen zu
Schäden an der Tagesoberfläche führen können. Die Änderungen der Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende
Grundwasserflurabstande sowie die Möglichkeit von Bodenbewegun- Hinweise zur geologischen Situation aufgenommen.
gen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden.
Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier sowie zu bergbauli- Die RWE Power AG (mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit
chen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkre- dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012)sowie
te Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme der Erftverband (mit dem Schreiben vom 11.09.2014) wurden
gebeten werden. Die Beteiligungen sind dem Verteiler
im Rahmen der Offenlage der 33.FNP-Änderung um Stellung-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
14
14.1
14.2
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
zu entnehmen bereits erfolgt.
nahme gebeten
Ampiron GmbH mit dem Schreiben vom 19.09.2014 mit dem Verweis auf das Schreiben vom 29.08.2014
Wir verweisen hierzu auf unser Schreiben vom 29.08.2O12Az.: B
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
LB/Lim/84.261 und bitten die genannten Anregungen und Hinweise
auch in diesem Verfahrensschritt weiterhin zu berücksichtigen.
Diese Stellungnahme betrifft nur die oberirdisch verlaufende 380-kV
Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH.
Amprion GmbH vom 29.08.2012
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau:
- Aufstellungsbeschluss der 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie –
Hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erbetene Äußerung gem. § 4 (1) BauGB zum erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4)
Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG
erhalten.
Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen
,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende
• 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem, BI.
4527 Folgendes zu erläutern und zu beachten:
Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen,
wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit
ergeben.
Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung.
Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
ln den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Höchspannungsfreileitungen mit dazugehörigen
Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel
in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im
Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegte Mindestabstände einzuhalten.
Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN
und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit
WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen
dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des
äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen
werden, d.h.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen
≥ 3 x Rotordurchmesser
b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen
> 1 x Rotordurchmesser.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
b)
Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in
die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen.
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von
der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören
z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz
zerstörten WEA.
Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach
dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der
Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor.
Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen.
Vielen Dank
Diese Stellungnahme betrifft nur die v. g. oberirdisch verlaufende 380kV-Höchspannungsfreileitung unserer Gesellschaft.
Anlage - Karte
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
15
15.1
Gemeinde Vettweiß mit dem Schreiben vom 23.09.2014
Der Einwender teilt im Rahmen der Behördenbeteiligung mit, dass
seitens der Gemeinde Vettweiß zwar gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen nahe der Grenzen zu den Gemeindegebieten Nideggen und Nörvenich keine Bedenken bestehen, sehr wohl aber hinsichtlich der Ausweisung einer Konzentrationsfläche nahe der Grenze zum
Gemeindegebiet Vettweiß.
Seitens der Gemeinde Vettweiß selbst wurde im Rahmen der Überarbeitung des hiesigen Flächennutzungsplanes in den vergangenen Jahren ganz bewusst auf die Ausweisung einer Konzentrationszone im
Bereich der Ortschaft Ginnick verzichtet, weil sich die Einwohner von
Ginnick einheitlich gegen die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone ausgesprochen haben.
15.2
Ich darf Sie daher bitten, ebenfalls auf die Ausweisung einer Konzent-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m
entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind
keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
16
16.1
16.2
16.3
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
rationszone in der Nähe der Ortschaft Ginnick zu verzichten.
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 22.09.2014
Der Eingeber nimmt zu den zugesandten Planungsunterlagen wie folgt Die in der Stellungnahme geforderten Inhalt gemäß
Stellung:
§ 1 BauGB i.V.m. § 1 und § 9 DSchG NRW wurden im Rahmen
1.Verfahrensstand
des Gutachtensberücksichtigt. Die Abwägung des Schutzgutes
Kultur- und Sachgüter erfolgt anhand des Gutachtens (Ecoda
In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur
bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1 und Nr. G 2 im Rahmen der Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung
frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der
des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“
der Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprü- sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil
fung zu berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes Thum), Februar 2015).
der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der
strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren
räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es wesentlich, den
umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die optische
Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien
sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfen den
Denkmäler und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung
der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde
Kreuzau mit der Beauftragung des Büros ecoda zur Erstellung des
„Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen“, bearbeitet von Stefan
Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2014 nachgekommen.
2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die Denkmäler der Kunst. der Geschichte und der Kultur, die
Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes,
der Gemeinden und Gemeindeverbände.“
§ 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
16.4
16.5
16.6
Anregung
und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen
und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher
Bedeutung“ zu berücksichtigen sind.
In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen:
„Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und
Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“
Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will,
wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt
wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist,
wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b)
ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“.
Die Regelungen des § 9 Abs. ib) verweisen auf den Schutz des Denkmals in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung“
und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl.
Memmesheimer/Upmeier/Schönstein,
„Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen“ — Kommentar, 2. AuflageKöln
1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck
“Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“, 2. Auflage Wiesbaden
2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines Denkmals wird in
seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen Merkmalen
durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes
bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können
z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in
den Wirkungsraum, d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des
Denkmals durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit
im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der
Wirkungsraum selbst ist also nicht Schutzgegenstand, dementspre-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
16.7
16.8
Anregung
chend sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu erlauben, die keine oder
nur eine geringfügige substantielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die absolute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem Denkmal
spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle.
Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern
sind z.B. der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVPGesellschaft e.V., Köln 2008 zu entnehmen.
3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau“, ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz, 18.07.2014
1.1. Grundsätzliche methodische Probleme
Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden
Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei
wurden nur die von den Gutachtern festgelegten Hauptblickrichtungen
untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der
Fokus auf Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise
den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (5. 23).
In der Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet,
der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals
beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es wahrgenommen
wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf
eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird
die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der
Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen.
Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und im weiteren Verlauf der
Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die Reduzierung der
Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch
unzureichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“.
Wie im Gutachten in Kapitel 3 dargelegt, kann eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden. Folglich wurde lediglich die sensorielle
Betroffenheit ermittelt. Der visuelle Wirkraum eines Denkmals, der im Wesentlichen aus der Größe der Bauwerke im
Zusammenwirken mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) hergeleitet werden kann,
wurde dabei berücksichtigt (vgl. Kapitel 2.1).
Die insgesamt 96 Einzeldenkmale wurden bezüglich ihrer
Gestalt und Dimensionen Bauwerkskategorien zugeordnet.
Da die Objekte der einzelnen Kategorien auch hinsichtlich der
räumlichen Lage bzw. Anordnung vergleichbar sind, wurde
die räumliche Wirkung zusammenfassend für die aufgeführten Kategorien beschrieben. Besondere Situationen einzelner
Baudenkmäler wurden berücksichtigt. Somit wurde auf angemessene Weise der Wirkraum der zu berücksichtigenden
Baudenkmäler dargestellt.
Die Prognose der Auswirkungen erfolgte Einzelfall bezogen
für jedes Baudenkmal (vgl. Tabelle A.II 3 im Anhang). Diese
Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus
reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
16.9
Das Gutachten berücksichtigt zudem die „Abschirmung des Denkmals
durch Gebäude, Vegetation und Relief“ (5. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf
die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den
Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll
begrünt sind. Da es in dem Landschaftsbereich jedoch überwiegend
Laubbäume gibt, ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die
Beeinträchtigung in den Wintermonaten erheblich größer, sodass die
Bewertung durch das Gutachten unvollständig ist.
16.10
Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an
einem Objekt ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem
Denkmal und der Wind energieanlagen anhand einer Fotosimulation
aus dem Denkmalbereich Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die
veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat.
Stellungnahme der Verwaltung
Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung
der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Da die stärksten Beeinträchtigungen
dann zu erwarten sind, wenn WEA und Kulturgut sich auf
einer Sichtachse befinden, wurde nach Möglichkeit von Stellen fotografiert, von denen die geplanten WEA und das jeweilige Denkmal im Blickfeld möglichst dicht zusammenrücken
und die Verdeckung durch andere Objekte möglichst gering
ist. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur
Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Eine Sichtverschattung der geplanten WEA durch belaubte
Bäume wird vom LVR konkret für den Betrachtungspunkt 2
angemerkt. Mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen
werden nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt sind, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass
Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten.
Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem
Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Abstand zwischen
einem die Sicht auf die WEA verstellenden Objekt und dem
Betrachter gegeben sein muss, damit Teile der WEA überhaupt sichtbar sein können. Besondere Situationen, die erwarten lassen, dass Sichtbezüge auftreten können wurden
berücksichtigt. Die Erstellung von Fotosimulationen für jedes
Wohnhaus innerhalb der Ortslagen wird nicht als erforderlich
angesehen. Dies scheint auch in Anbetracht der Einschätzung
des LVR in anderen Verfahren nicht angemessen zu sein. Laut
Stellungnahme des LVR im Rahmen der 34. Änderung des
Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ vom 29.09.2014 sind „kleinere Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
16.11
Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern, deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier Aufstellung verfügen über einen bis zu
360° wirksamen Raumbezug, den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen
werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt
der Umgebung besitzt.
Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es
sich beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber
auf die Funktion einer städtebaulichen oder landschaftsprägenden
Dominante beschränkt. Das Ausbleiben der Bewertung struktureller
und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik
historisch gewachsener Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von
Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im Sinne der Denkmalpflege ein
materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als
Kulturgut zu bewahren gilt.
1.2. Anmerkungen zu den vorgenommenen Bewertungen
16.12
16.13
Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen
Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume
keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend.
Stellungnahme der Verwaltung
Siedlungsbereichen […] hierbei aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu vernachlässigen.“
Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29.
Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur
Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert.
Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG
LSA vom 06.08.2012).
Beschlussvorschlag
Da eine substantielle und funktionale Betroffenheit der
Denkmale ausgeschlossen werden kann, wurde lediglich die
sensorielle Betroffenheit ermittelt. Vor diesem Hintergrund
wurden die Betrachtungen auf den visuellen Wirkraum der
Denkmale beschränkt. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR
im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone
akzeptiert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten
Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden,
sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen
sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die
WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich
ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der Einwendungen des LVR-Amtes wurden weitere
Fotomontagen für die Sichtbeziehungen im Winter, also im
Zustand der unbelaubter Gehölze erstellt. Im Gegensatz zu
dem Bedenken des LVR-Amtes zeigen jedoch auch diese, dass
die Einsehbarkeit und der Störeffekt der geplanten Anlagen
deutlich untergeordnet sind. Auch diese Überprüfung lässt
erkennen, dass die Anlagen in geringem Maße sichtbar sind
und deshalb nur geringe Beeinträchtigungen in der Wahrnehmbarkeit bewirken können.
Beschlussvorschlag
16.14
Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkall
Das Foto vom Betrachtungspunkt 5 (im aktuellen Gutachten
12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 4 vorzufinden) wurde so aufgenommen,
dass die Burg und die simulierten Windenergieanlagen zu
sehen sind, wobei sich die Burg nicht im Zentrum des Blickfelds befindet. Mit Blick auf die Burg werden die geplanten
WEA am Rande des Blickfelds zu sehen sein. Der Landschaftseindruck wird aber nach wie vor von der Burg bestimmt.
Pauschalierte Abstandsradien wurden bei der Bewertung der
Auswirkungen nicht herangezogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. Ihre exponierte Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und
gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der
Betrachtung auf pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die
maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht.
Seite 33
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
16.15
Anregung
Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen
16.16
Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrichtungen“ zu kritisieren. Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten
Standorten. Zum anderen ist die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von der Burg geprägte Bergkuppe
nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des charakteristischen
Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen mitsamt der
Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG.
Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich
insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der
Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den
Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine
der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der
Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Oft, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden)
erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil des Denkmalbereichs. Wie
die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild
erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich
formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch über lieferten
Situation nicht erreicht wird.
Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg
Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit
dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass
der Ort nur von einem Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen,
Stellungnahme der Verwaltung
Seitens ecoda erfolgte keine Festlegung von Hauptblickrichtungen bezüglich der Burg Nideggen. Es wird Bezug genommen auf die vom LVR genannten Blickrichtungen (Norden,
Weste, Süden). Von Norden und Süden sind angesichts der
Topographie sowie der Lage der geplanten Windenergieanlagen allenfalls eingeschränkt Blickbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. Bereiche mit Sichtbeziehungen sind insbesondere rund um Hetzingen zu erwarten
wie auch die Ergebnisse der schon im Rahmen des Naturschutzfachlichen Beitrags durchgeführten Sichtbereichsanalysen zeigen.
Das Foto vom Betrachtungspunkt 7 (im aktuellen Gutachten
12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 6 vorzufinden) zeigt die Bergkuppe mit der
Burg, die gemeinsam auch nach Errichtung der geplanten
Windenergieanlagen aufgrund des Anteils am Blickfeld den
Landschaftsausschnitt beherrschen werden.
Da sich das geschützte Erscheinungsbild auf den Bereich
insgesamt bezieht (Bergkuppe mit Burg und Pfarrkirche sowie
Ort) ist nicht ersichtlich, dass die mit Blick auf die Burg am
Rande zu sehenden geplanten WEA dem Schutzziel entgegenstehen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Ortssilhouette von Berg wurde von zwei Seiten betrachtet (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 9 und 10 vorzufinden). Erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds
sind nicht ersichtlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
16.17
16.18
Anregung
sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten
Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur
Folge, dass durch die Bündelung von mehreren Windkraftanlagen in
ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm maßgeblich
landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in
seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt
und abgelöst wird.
Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau
Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes
Rheinland den Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der
voraussichtlich im nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits
im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem
Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und
Ziele für deren Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein
eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt
es sich um ein „in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um
Kirche und Burg; landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16.-lg. Jh.“,
als Schutzziele werden die „Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des
unmittelbaren Umraumes und der Tallage“ formuliert. Die Aufstellung
der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild und führt zu einer
erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich
bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die
Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen den
Landschaftseindruck (5. 38). Eine weitere negative Überprägung
des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden
werden.
Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung
von Sichtbeziehungen und die mangelnde Berücksichtigung des Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Relevanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher
Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG
LSA vom 06.08.2012). Der Blick auf Muldenau in Richtung der
geplanten WEA ist nicht frei von technogenen Elementen
(Hochspannungsfreileitung). Die Intensität der Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen ist vor diesem
Hintergrund geringer als bei einem ungestörten Blick.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Wirkraum der Baudenkmäler wurde berücksichtigt (vgl.
Kapitel 2 des Gutachtens). Für Denkmale, deren Ausstrahlung
über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Ortssilhouetten darstellen, wurden zur
Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des
Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Es ist nicht ersicht-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
16.19
Anregung
Veränderungen und Beeinträchtigungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs ‚unbedenklich“
oder „vertretbar“ (5. 40).
4. Schlußfolgerungen und Bedenken
Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch
die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde
Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft
wurde festgestellt, dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen
des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie
des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des
Iandschaftprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte.
16.20
Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung
angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung ist das
LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Be-
Stellungnahme der Verwaltung
lich, dass mehr oder andere Betrachtungspunkte zu einer
anderen Bewertung der Auswirkungen führen würden.
Beschlussvorschlag
Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswertung
von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten
Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA
Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar
2015). Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar
sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß
der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008).
Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem
Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden:
•
Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg)
•
Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen)
•
Burg Nideggen
•
Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau)
Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere
Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den
Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich
eingestuft.
Das LVR-Amt für Denkmalpflege wurde ausreichend im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt und im Rahmen der Erstellung des Denkmalgutachtens zur Abstimmung hinzugezogen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
lange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn
und Zweck des Denkmalschutzgesetzes in besonders hohem Maße mit
denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz
NRW, 3. Aufl. § 22 3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung,
nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da
das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztliche eine
neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der
Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso
höheres Gewicht zu.
Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit
des LVR-ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein hoher Begründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches
muss auch für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung über die denkmalpflegerische Empfehlung / Stellungnahme hinwegsetzen will.
Stellungnahme der Verwaltung
Die fachliche Qualität ist somit in die Planung eingeflossen.
Beschlussvorschlag
Es ist richtig, dass der Stellungnahme der Denkmalpflegeämter bzw. der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert
beizumessen ist, jedoch entfaltet diese in Ermangelung einer
entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung (vgl.
OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 – 11 K 6956/10).
Der LVR wurde in der Planung beteiligt und wird in der Abwägung berücksichtigt. Die Gemeinde Kreuzau fungiert im vorliegenden Fall jedoch nicht als untere Denkmalbehörde, sondern als Planungsbehörde in Ausübung der kommunalen
Planungsfreiheit. Hier liegt somit auch keine gebundene Entscheidung nach Denkmalrecht, sondern eine Abwägungsentscheidung vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange angemessen zu berücksichtigen.
Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern
nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen
städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich daher auf solche schutzwürdigen
Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in
ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die
planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. (vgl. für das vorstehende
OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 2 D 81/11.NE)
In diesem Zusammenhang kommt es auf die Erheblichkeit der
Beeinträchtigungen allein in Bezug auf das Baudenkmal an, es
ist hingegen nicht so, dass überhaupt keine Beeinträchtigungen vorliegen dürfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 10 A 2037/11, RN 58; ;OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 (2 D
81/11.NE) RN 28).
Seite 37
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Nr.
16.21
Anregung
Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem
Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein
öffentliches Interesse.
Stellungnahme der Verwaltung
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
16.22
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken
gegen die Planung.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
16.23
1.Anregungen
Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg,
Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand
von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen
Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte
eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008) (Ecoda Umweltgutachten,
Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von
Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der
Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA
Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar
2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die
engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für
den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft.
Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das
Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung
des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese
Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen Planung in
jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt.
Aufgrund der einzuhaltenden Schutzabstände (insbesondere
Schutzabstand zu Siedlungsflächen) ist im Bereich nördlich
von Thum keine Windkraftkonzentrationsfläche realisierbar.
Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren
Denkmalbehörde, wer
Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung
der Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum
zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche
zu verwirklichen.
16.24
2. Hinweise
Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten
Denkmäler sind Erlaubnisverfahren nach §9 DSchG NW durchzuführen.
Dies betrifft auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei sind.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen,
verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will,
Seite 38
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in
der Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug
auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren besitzt.
Stellungnahme der Verwaltung
b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder
beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des
Denkmals beeinträchtigt wird, oder
Beschlussvorschlag
c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will.
Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung
von WEA erlaubnispflichtig
•
auf Bodendenkmäler
•
und einem Denkmalbereich
und wenn hierdurch das Erscheinungsbild
des Denkmals beeinträchtigt wird
•
in der engeren Umgebung
erfolgt.
Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt.
Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das
Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig
beeinträchtigt wird.
Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt
(Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten
zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der
33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1
„WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde
Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden
die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für
alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I
gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert.
Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten.
Seite 39
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz
des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten
Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem
Maße im FNP festlegt und darstellt.
Beschlussvorschlag
Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt:
17
18
„In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland
Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet.
Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht
und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt
werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13
DSchG NW aufnimmt und dokumentiert.
Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt
für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde
umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind
drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG
NW).
Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den
Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“
RWE power AG mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012
Der Einwender teilt mit, dass die Stellungnahme vom 21.08.2012 wel- Die Stellungnahme vom 21.08.2014 äußert keine Bedenken.
ches der Anlage beigefügt ist, weiterhin gültig ist.
Der Hinweis zu den Bodengegebenheiten gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5304 bereichsweise für die Teilflächen A und D werden in den entsprechenden Bebauungspläne als Hinweis aufgenommen.
Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom29.09.2014
Der Einwender teilt mit, dass gegen die 33. Änderung des Flächennut- Schon im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die
zungsplanes seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde Schutzabständen zu den FFH- und anderen Schutzgebieten
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Seite 40
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
keine forstrechtlichen Bedenken bestehen.
Ich gehe davon aus, dass in dem folgenden Bebauungsplanverfahren
die rechtlich vorgegebenen Abstände zu FFH- und anderen Schutzgebieten sowie zum Wald eingehalten werden.
19
19.1
NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012
zur 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU
sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz die folgende Stellungnahme
ab.
Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als
dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende
Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und
Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes.
Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der
Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung
die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung
eingestellt werden.
1. Zur Karte
Das Landesbüro erhielt von der Gemeinde Kreuzau eine Karte, die von
der im Internet abweicht. Nach einem Telefonat mit Herrn Gottstein
gehen wir davon aus, dass die Karte im Internet maßgeblich ist.
2. Zum Artenschutz (für die Zonen Lausbusch und Steinkaul)
Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren
auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober).
Sie können folglich noch nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi-
19.2
19.3
Stellungnahme der Verwaltung
überprüft (Karte 2) Die Befreiung vom Landschaftsschutz
sowie die FFH-Verträglichkeit der Flächen „D“ und „E“ wurden von der ULB mit dem Schreiben vom 02.07.2014 – Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen
für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1
und G2 – bestätigt.
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Planung wurden entsprechende Gutachten
erstellt, die die von der Planung ausgehenden Belastungen
des Artenschutzes und er Biodiversität neutral und objektiv
betrachtet haben. Die Gutachten werden im Rahmen der
Offenlage ausgelegt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens
durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden
nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen
bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand
hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbe-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
gung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 genügen. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich. Es gibt konkrete,
dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen.
Stellungnahme der Verwaltung
hörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert.
Beschlussvorschlag
Lausbusch: Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011
und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt.
Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch
das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt.
Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor.
Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel
wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro
ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor.
Fledermäuse: Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im
500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 mUmfeld um die geplanten Konzentrazionszone durchgeführt.
Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013)
wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr
2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.4
Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der
Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig
genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche
Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden
muss.
19.5
Für Ziegenmelker und Sumpfohreule ist eine Raumnutzungsanalyse
ohne Kartierung der Neststandorte vorzulegen.
Für den Uhu ist eine Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich.
Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen
u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls
eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen.
Stellungnahme der Verwaltung
2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich
keine Hinweise, die für die genannten Arten eine Raumnutzungsanalyse erfordern. Rotmilan und Schwarzmilan wurden
nur gelegentlich gesichtet. Der Wespenbussard gehört gemäß
Leitfaden NICHT zu den windkraftsensiblen Arten. Der Baumfalke brütete zum Untersuchungszeitpunkt nicht im Wirkbereich der WEA. Dennoch wurden den Hinweisen der Naturschutzverbände auf frühere Bruten des Baumfalken Rechnung getragen, indem der von den Verbänden vorgeschlagene Abstand von 1 km zur Stromleitungstrasse als Brutplatz im
B-Plan nunmehr eingehalten wird, was mit dem Verzicht auf
eine WEA einher geht.
Lausbusch: Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum
wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag
Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden
Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen.
Ziegenmelker gelten gemäß Leitfaden als „störungsempfindlich“. Hierzu wird ein Untersuchungsraum von 500 m definiert. Innerhalb dieses Raumes konnten Bruten der Art ausgeschlossen werden.
Die Sumpfohreule ist Wintergast in der Drover Heide. Selbst
wenn gelegentliche Ausflüge in das Umfeld denkbar sind, ist
ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund gelegentlicher
Nahrungsflüge nicht ableitbar.
Für den Uhu wird ein Untersuchungsgebiet von 1 km um den
Brutplatz im Leitfaden definiert. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet bei essenziellen Nahrungshabitaten sieht der
Leitfaden nicht vor. Die Planfläche liegt viele Kilometer weit
von den Brutplätzen im Rurtal entfernt. Ein erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko genau an diesem Projektstand-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
ort abzuleiten ist nicht nachvollziehbar.
Beschlussvorschlag
19.6
Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch
die Biol. Station Düren erfasst. Die Drover Heide hat sich dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt.
Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in
der Nacht ab ca. 0:00 h zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel
verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt
besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung,
z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den
Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvögel
müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der
Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen.
Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind die Flugkorridore
zu den Nahrungshabitaten und in den Zugzeiten zu kartieren und zu
berücksichtigen, wobei bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case
auszugehen ist.
Für die Sumpfohreule stellt die Drover Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). Da die Drover
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. Über die Raumnutzung dieser Art und über die
Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt.
Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde
diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht im
WEA-relevanten Bereich erfasst. Gemeldet ist die Art für das
FFH-Gebiet/ VSG/NSG „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit
gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Dies ist
hier sicher auszuschließen. Ein im Sinne des Gesetzes anzusetzendes Verletzungs- oder Tötungsrisiko ist für diese Art
ebenfalls ausgeschlossen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er
Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener
Durchzügler oder Wintergast vor. Ein bekanntes Rast und
Wintervorkommen ist u.a. das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht
gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden.
Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Eine
erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert
werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA
in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund
fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
19.7
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.8
19.9
Anregung
Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung
einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)):
• Erfassung über 2 Jahre
• Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit
des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens
• Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2
• Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle
Phasen verschiedener
Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch)
• Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung
(mind. 8-10 Stunden)
• Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren
und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen,
dass alle Arten mit geeigneten Methoden und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren
nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen).
Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision, Barotraumen und Vergrämung. Hier ist auch der Summationseffekt durch die
Vielzahl der Anlagen beachtlich. Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS-RL aber
auch bei Fledermausarten, kann dies zu (Brut-)verlusten führen bis
hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und
damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen
Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von
Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben
entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am
Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden
nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf
diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewäl-
Stellungnahme der Verwaltung
Soweit eine Raumnutzungskartierung für windkraftsensible
Arten durchgeführt werden müsste, so wäre der Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ die Vorgabe.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
In den Gutachten erfolgt eine Artenschutzprüfung in Bezug
auf die Tatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Verletzungs-,
Tötungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und
Ruhestätten).
Bei der Beachtung der im Gutachten vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszugehen.
Diesbezüglich werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.10
19.11
Anregung
tigt worden sind.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg
zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H.
Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des
Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu
geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für
europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA unter
Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch
einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von
Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten.
Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW)
„Fachkonvention“ Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu
bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter
Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und
der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA
als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme von BUND/NABU vom
26.04.2014).
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu
hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Wespenbussard
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht
zu den windkraftsensiblen Arten. Dies ist Vorgabe der Landesregierung und auch so bewertet worden. Es wäre daher
angezeigt, wenn die LAG VSW auf Landesebene Einfluss
nehmen, um evtl. eine andere fachliche Einschätzung dort
kundzutun.
Zum Baumfalken
Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche
2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA als Brutvogel festgestellt werden. Es gab aber im Verfahren Hinweise
der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr
2011 im Bereich eines naheliegenden Hochspannungsmastes.
Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des
Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m
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Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
19.12
Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich
der Zuwegungen sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach
Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das
Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch
artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz
zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen
oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Der
Verlust von Lebensraum wird nicht ausreichend bewertet. Die zeitliche
Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten
verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert
aber nichts an der Zerstörung von Lebensräumen und Brutrevieren.
Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar das
Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren
Verlust von Nahrungshabitat.
Die Angaben zu den Erhaltungszuständen der planungsrelevanten
Arten in den Gutachten sind nicht aktuell. Es ergeben sich – insbesondere hinsichtlich planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten z.T. erhebliche Abweichungen, z.B. Wiesenpieper (lt. Gutachten Erhaltungszustand „günstig“, laut LANUV Erhaltungszustand
„schlecht“; ähnliches gilt für weitere Arten, wie Kiebitz, Feldschwirl,
Feldlerche etc.). Dementsprechend sind die Schlussfolgerungen der
Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht
brauchbar. Daher ist eine aktualisierte Einschätzung notwendig.
3. FFH-Vorprüfung
3.1 Muschelkalkkuppen
Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung
und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich
und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen
Begleitplans (Teil I und II).
Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV
(2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen
durchgeführt werden.
Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche
und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Änderung der Erhaltungszustände bezieht sich zumeist
auf nicht-windkraftsensible Arten. Die windkraftsensiblen
Arten wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Hier ändert die Einstufung nichts an der Bewertung.
Eine Aktualisierung ist diesbezüglich nicht angezeigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
19.13
19.14
Die Artenschutzprotokolle wurden überarbeitet. Dabei wurden die Aktualisierungen des LANUV berücksichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Verlauf der Planung wurde in der Zone Steinkaul u.a. vor-
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Nr.
Anregung
Abweichend von anderen Karten (z.B. im Umweltbericht) sind in der
FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul „nur“ zwei Windkraftwerke
dargestellt. Wie erklärt sich der Unterschied?
Stellungnahme der Verwaltung
beugend zum Schutz des Baumfalken eine WEA aus der Planung genommen.
Beschlussvorschlag
19.15
Im FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor: Uhu, Wespenbussard, Baumfalke,
Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Neuntöter, Wiesenpieper und
Schwarzkehlchen (s. auch Stellungnahme von BUND/NABU vom
26.04.2014 zu den Bebauungsplänen G 1 und G 2). Diese sind zu berücksichtigen auch wenn sie in der – zu aktualisierenden - Gebietsverordnung nicht aufgeführt sind. Insofern ist die FFH-VP für die Muschelkalkkuppen zu ergänzen. Da in Bezug auf den Artenschutz auf
die ASP 2013 verwiesen wird (Punkt 4.2 S.5 FFH-VP) gelten die von
uns angemahnten Mängel der Prüfung auch für die FFH-VP.
3.2 Drover Heide
Grundlage für die Einschätzung der FFH-Verträglichkeit ist der
für das Gebiet verbindliche Datenbogen und nicht eine Artenliste der Naturschutzverbände. Die Einschätzung fand auf
Basis des Datenbogens statt und ist somit ordnungsgemäß
durchgeführt worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Ziegenmelker wird im Hinblick auf seine Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von ca.
650 Meter der B-Plangrenze und über 900 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze des FFH-Gebietes kann eine solche
Störwirkung sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker” im VSG wird es nicht kommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er
Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener
Durchzügler oder Wintergast vor. Das VSG „Drover Heide“ ist
als Überwinterungsgebiet für die Art bekannt. Mit seinen
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
19.16
19.17
Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des
Ziegenmelkers in NRW.
Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als
„vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12
Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet
in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der
geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die
Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das
zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Für
diese Art ist eine FFH-Prüfung erforderlich.
Die Drover Heide ist landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet
für die Sumpfohreule. Obwohl keine jährlichen systematischen Untersuchungen zu den überwinternden Vögeln in der Drover Heide vorliegen, wird diese schwer zu erfassende Eulenart nahezu jedes Jahr
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Anregung
nachgewiesen (L. Dalbeck schr.). So liegen aus dem Jahr 2012, in dem
die Biol. Station mehrere Begehungen der Heide vornahm, fast aus der
gesamten Heide Nachweise von Einzelvögeln und kleinen Winteransammlungen vor. Insgesamt konnten pro Tag bis zu 12 Sumpfohreulen
beobachtet werden. Damit ist von einem Winterbestand von etlichen
Dutzend Tieren auszugehen. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im
Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die
umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt Bei
Verlassen und beim Aufsuchen dieses Gebietes besteht für diese Art
ein großes Kollisionsrisiko. Hier ist jedenfalls eine FFH-Prüfung erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
ausgedehnten offenen Heideflächen stellt es ein optimales
Jagdhabitat der Art dar. Der Aktionsraum der Art konzentriert
sich daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Schutzgebiet selbst.
Eine regelmäßige Raumnutzung im deutlich außerhalb des
VSG liegenden Bebauungsplangebiet mit seinen Ackerfluren
ist nicht anzunehmen. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte
für die Sumpfohreule nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren
Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko von in der Drover Heide überwinternden
Sumpfohreulen kann daher sowohl aufgrund fehlender
Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Eine Entwertung der Drover Heide durch
die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten
WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird,
ist auszuschließen.
Beschlussvorschlag
19.18
3.3 Buntsandsteinfelsen des Rurtals
Im Standarddatenbogen ist der Uhu als Durchzügler in der
Drover Heide aufgeführt.
Dies ist insofern missverständlich, als dass die Art in NRW
ganzjährig als Standvogel vorkommt. Bei den in der Drover
Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche,
die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel
hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes
geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze
befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5
Kilometer zum Bebauungsplangebiet.
Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei
der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in
NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA
angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche
Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die im FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen
(Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.).
Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in oder ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im
Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen /
Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten
Tötungsrisiko. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe
fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind
insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer
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Nr.
Anregung
Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des
Rotors vom Boden.“ (LAG VSW 13.05.2014).Es ist nicht auszuschließen, dass der Betrieb der Windkraftanlagen in den geplanten Zonen
zu einer erheblichen Beeinträchtigung und schließlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt.
19.19
Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die
Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population)
sind.
Die Betroffenheit des Uhus und der Fledermausarten ist in einer FFHPrüfung zu untersuchen.
4. Klima / Luft, Wasser, Boden
19.20
Im naturschutzfachlichen Beitrag schreibt ecoda „Auswirkungen von
WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in
Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren
mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung
von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von ecoda
beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des
Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht.
Stellungnahme der Verwaltung
gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover
Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im
deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der
Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht
mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das
Vogelschutzgebiet ist somit nicht gegeben.
Das FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im
Rurtal“ befindet sich in ca. 4 km Entfernung und liegt damit
deutlich außerhalb der FFH-Prüfpflicht. Die angesprochenen
Arten werden in der ASP behandelt.
Beschlussvorschlag
Die Auswirkungen der WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft,
Wasser, Boden und Flora beschränken sich im Wesentlichen
auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundament, Kranstellfläche, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der
Erschließungswege nicht gänzlich auszuschließen (vgl. WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). In
Anlehnung an die Empfehlungen des DACHVER-BANDS DER
DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVER-BÄNDE (DNR
2012) wurde der Untersuchungsraum für die Schutzgüter
Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora auf den Umkreis von
300 m um die Standorte der geplanten WEA begrenzt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der
DACH-VERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZ-VERBÄNDE (2012, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes a[b]sorbiert
und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der
WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.21
Beim Ausbau der Zuwegungen ist Material zu verwenden, dass der
Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht, also z.B. im Gebiet
der Muschelkalkkuppen Kalksplitt.
5. Zone Lausbusch
19.22
5.1 Lage und Landschaft
Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und
„Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur
und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und
der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den
Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an
dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten.
Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für
Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für
Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1
festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen
Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen
reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft."
Die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde dem
Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen verursacht,
zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und
Flächen versiegelt würden.
Stellungnahme der Verwaltung
auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser
Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig
und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke
abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei
größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu
den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten
kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“
Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird
die Verwendung von geeignetem Natursteinschotter empfohlen.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für
das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
„Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem
Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll,
optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines
öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -).
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.
h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raum-
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.23
Anregung
In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die
Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien
wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die
bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für
Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt
und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe
erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind
für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen
nicht besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der
deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds z.B. für das LSG 2.25 im LP Kreuzau – Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare) Einschätzung nicht vorliegt.
Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer Wahrscheinlichkeit zu
einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die Einschätzung
von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet.
19.24
Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet:
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl
bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich
von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen
Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
19.25
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des
Eingriffs in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errich-
Stellungnahme der Verwaltung
ordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr
eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu
werten sind“ (MKULNV 2011).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Beschlussvorschlag
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet.
Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da
i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit
Sichtbeziehungen zunehmen.
Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW
übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs
für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar.
In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.26
19.27
19.28
19.29
19.30
19.31
Anregung
tung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2
u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger
Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss.
Wir befürchten auch, dass damit die Landschaft, einschließlich der
weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und
sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, des
sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt.
5.2 Abgrenzung
Die Naturschutzverbände begrüßen die Herausnahme der Waldflächen. Die Karten und Aussagen der Fachgutachten müssen entsprechend angepasst werden.
Zu diesen Waldflächen zählen die real existierenden Wälder am Lausbusch sowie eine Ackerfläche, die im Regionalplan als Wald ausgewiesen ist, da diese zu Wald entwickelt werden soll.
5.3 Wald
Nach dem derzeit gültigen LEP müssen Windräder so angelegt werden,
dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand überstreicht.
Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen
darstellen, sollte der Abstand der WEA zum Waldrand 300 m betragen.
Stellungnahme der Verwaltung
verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt,
deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren
zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW.
Beschlussvorschlag
Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden
Vorbelastungen
(Windenergieanlagen,
Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen.
Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag
genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und
GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Karten und Aussagen der Fachgutachter sind an die aktuelle Planungssituation angepasst.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
In Bezug auf die aktuelle Planung überstreichen die Rotorflächen keinen Waldbereich oder Waldrand.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die
Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44
Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.32
5.4 Artenschutz
5.4.1 Vögel
19.33
Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei
Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012).
Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard,
Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) oder am Boden brütende Arten
halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalisierung,
da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden.
19.34
Greifvögel
Stellungnahme der Verwaltung
Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) geprüft.
In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA
nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht vorgesehen.
Beschlussvorschlag
Die Arten wurden dann zusammengefasst, wenn der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes sich auf die gleiche
Ursache bezieht. Im Fall der baumbewohnenden Arten (z. B.
Spechte und baumbewohnende Greifvögel) handelt es sich
dabei um: Entfernung von Bäumen als potenzielle Niststätten. In diesen Fällen sind sowohl die möglichen Auswirkungen
(Zerstörung möglicher Fortpflanzungsstätten) sowie die entsprechenden Verminderungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung oder Baufeldbegutachtungen)
für die Arten identisch und wurden zusammengefasst. Die
Biologie der Art (z. B. Höhlenbrüter oder Freibrüter) ist für die
Beantwortung der artenschutzrechtlichen Fragestellung nicht
entscheidend.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bau-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
19.35
Anregung
Mäusebussard
Stellungnahme der Verwaltung
und anlagenbedingte Auswirkungen.
Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt,
südlich drei weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in
2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in
2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden 2011 neun besetzte
Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Dies
wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet.
„Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im
UR 2000 wird sowohl den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen.“
(Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37).
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko.
Dies ist zu berücksichtigen. Daher ist hier auf die Ausweisung einer
Windkraftkonzentrationszone zu verzichten. Die Nichtbeachtung des
Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu
geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt.
Rotmilan und Wespenbussard
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) gehört die Art nicht zu den WEA-empfindlichen Arten.
Insbesondere wird im Leitfaden für die Art dargestellt, dass
artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden.
Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht.
Für beide Arten ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben
durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand
13.05.2014 beim Rotmilan ein Abstand von 1.500 m, beim Wespenbussard 1.000 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rastund Zugzeiten gering ist. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate
nicht ausreichend berücksichtigt.
Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und
das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der
Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich
eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass
die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen.
Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum
„Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht
um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine
durchschnittliche Bedeutung beigemessen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
19.36
Schwarzmilan
Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet. Für diese Art ist eine Nachkartierung durchzuführen.
19.37
Eulen
Steinkauz
Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im avifaunistische Fachgutachten angegeben. Die EGE kartierte 2011 für die Ortschaften Boich, Thum, Thuir, Berg zehn und für 2013 zwölf Brutreviere.
Stellungnahme der Verwaltung
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten
gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser
Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs
im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin
allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den
biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert.
Der Schwarzmilan wurde im Rahmen der umfangreichen
Untersuchungen des Büros ecoda und des Büros für Ökologie
& Landschaftsplanung nur selten festgestellt. Hinweise auf
eine Brut im Untersuchungsraum sowie auf regelmäßig genutzte Nahrungshabitate ergaben sich nicht.
Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird.
Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben
Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde
dem Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den
Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den
Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bauund anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung für die Art nicht
erwartet werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV &
LANUV (2013) als nicht planungsrelevante Art, sodass auch
betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44
Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden.
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Nr.
19.38
Anregung
Sumpfohreule
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als
Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover
Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete
auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von
traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch
Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014)
Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den
Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
19.39
Uhu
Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu
allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist
ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W.
Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller
fünf im Rurtal brütenden Uhupaare.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetri-
Stellungnahme der Verwaltung
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover
Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA
liegt über 2,3 km davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in
dieser Entfernung ausgeschlossen werden.
Bisher sind von der Art Sumpfohreule zwei Kollisionsopfer
bekanntgeworden (vgl. DÜRR 2014) Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in Brandenburg.
Die LAG-VSW (2007) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen der
Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug).
Bruten der Art sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt.
Die Jagd der Art erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl.
Mebs & Scherzinger 2000, Langgemach & Dürr 2014). Die
WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als
Nahrungshabitat verfügen.
Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren,
wird vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA
gelegentlich jagen sollte - nicht erwartet, dass an den WEA
ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird.
Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche
Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht
erwartet.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der
Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des
vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden
„Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung
und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-
Beschlussvorschlag
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Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.40
Anregung
schen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die
Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich
des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter
östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen
Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle
Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird.
Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der
Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des
Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können
(Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die
östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr
gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt
nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im
Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und
Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten
Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in
den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen.
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die
vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen
Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So
gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.
Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische
Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014).
Stellungnahme der Verwaltung
Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt.
Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates
ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen
Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda
sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven
Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt.
Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der
Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko
haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA
weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt
sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.).
Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf
hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte.
Beschlussvorschlag
Auf die Relevanz von Distanzflügen bei der Bewertung des
Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen. Nach Mebs & Scherzinger (2000) überfliegen Uhus freies Gelände typischerweise knapp über dem
Boden (ecoda, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten
Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau im Rahmen des Bebauungsplan „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“,08.12.2014). Die LAG-VSW (2007)empfiehlt
mit WEA einen Abstand von 1000 m zu Uhubrutplätzen ein-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.41
Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei
Nideggen Berg ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee
eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.
19.42
19.43
Waldohreule und Waldkauz
Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im
faunistischen Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden.
19.44
In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden.
19.45
Das faunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR
1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass
diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor.
Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es
den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern.
19.46
Stellungnahme der Verwaltung
zuhalten.
Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung
diskutiert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes
der lokalen Population des Uhus wird nicht erwartet.
Der Vergleich mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter
Hinsicht. Diese Anlagen liegen näher am nächsten Brutplatz
in den Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann
dieser viel eher in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei
weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls vergleichbar.
Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie &
Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der
Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem
Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung
eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG
formuliert. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich
nicht.
Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen
der nicht WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus
dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes
bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen
in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an
den geplanten WEA wird für beide Arten nicht erwartet.
Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Die WEA werden zudem auf intensiv ge-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 59
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.47
Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
19.48
Feldvögel
Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering
eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a.
Arten der Feldflur belegt deren Bedeutung.
19.49
Feldlerche
Für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag eine Revierkartierung, die für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich ist. Sie ist daher nachzuholen.
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
Stellungnahme der Verwaltung
nutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine
besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden
Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet.
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Waldbereichen oder zu traditionellen Überwinterungsplätzen
ist in NRW nicht festgelegt (vgl. MKULNV & LANUV (2013). Ob
durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im
Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. In
den Gutachten wird ermittelt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA
nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert
werden können.
Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis
besondere Bedeutung beigemessen.
Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel,
Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten
Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl.
Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten).
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter
Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung)
nicht erwartet.
Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate
der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.50
19.51
Anregung
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er
Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen
(Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den
Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“
(http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de).
Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungsund Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich
von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch
Barotraumen und der
Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt.
Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen).
Stellungnahme der Verwaltung
von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden.
Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung
von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich
(hier: nicht als kollisionsgefährdet). Ein signifikant erhöhtes
Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für Art nicht erwartet.
Der Ausgleich von 1 ha pro Revier ist anzusetzen, wenn CEFMaßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestands (Verlust einer Fortpflanzungsstätte)
durchgeführt werden müssen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) jedoch nicht erwartet.
Die Habitatminderungen in zumindest potenziellen Lebensräumen der Feldlerche (Ackerstandorte) wird im Rahmen der
Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang
von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von
2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen.
Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.52
19.53
Anregung
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass
die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt
auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper.
Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Wachtel
Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der
Wachtel zu bewerten.
Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden und durch
akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser
besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar.
19.54
Waldvögel
Waldschnepfe
Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und
Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der
Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank.
Als Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der
Anlagen (auch stillstehend!) angenommen.
Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei
Stellungnahme der Verwaltung
Die geplante Maßnahme (Getreideeinsaat mit doppeltem
Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel mindestens 20
cm)) wird vom LANUV (2013) als geeignete Maßnahme mit
einer hohen Eignung angesehen.
Beschlussvorschlag
Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt. In den
Gutachten wird das Meideverhalten detailliert dargestellt
und darauf aufbauend eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines Verbotstatbestands nach
§ 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1
BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig.
Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang
und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin
eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen.
Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 62
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.55
19.56
Anregung
Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der
Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden
Vögel erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 5OO m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW 2014).
Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte
diese Art ebenfalls nachkartiert werden.
Sie konnte durch den NABU im südwestlichen Waldrandbereichen der
Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen werden.
5.4.2 Säugetiere
Haselmaus
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie
ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen.
Mittels Haselmauskästen oder Tubes, die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob
die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei
einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen.
Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV
2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Im Rahmen der Untersuchungen wurden weder vom Büro
ecoda noch vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung
Waldschnepfen festgestellt.
Die südwestlichen Waldrandbereiche der Drover Heide sind
mindestens 1,5 km von den geplanten WEA entfernt und
liegen somit außerhalb des Untersuchungsraums für die
Brutvogelkartierung. Eine Notwendigkeit von Nachkartierungen ergibt sich daraus nicht.
Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu Vorkommen von Haselmäusen geprüft.
Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs.
1 BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 63
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.57
19.58
Anregung
Wildkatze
In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art
aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der
L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum
nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden.
Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor.
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die
Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet
werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten
Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor
Fledermäuse
Die Fledermauskartierungen sind seit Ende 2013 gemäß Leitfaden
„Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013) durchzuführen. Eine
Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen
werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn bei der Nachkartierung einzelner Arten zu erwarten ist (siehe Text unten). Eine notwendige
Nachkartierung in 2014 ist nicht erfolgt. Wir bitten dies 2015 nachzuholen.
Stellungnahme der Verwaltung
Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung
des angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG
bewertet.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das
Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld
und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die
geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie &
Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wur-den.
Dabei wurden - bis auf eine Automatische Dauererfassung
parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten
des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben
zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller
bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und
2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu
erwarten.
Seite 64
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Nr.
19.59
Anregung
Zur Kartierung von 2013 nehmen wir vorab wie folgt Stellung. Wir
bitten dies in der Nachkartierung und Bewertung zu berücksichtigen.
Die räumlichen Befunde aus der Kartierung 2011/2013 zeigen vor
allem entlang des Thumbach und Bruchbach traditionelle Flugstraßen
für Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Fransenfledermaus.
Ein Abstand zu diesen Flugstraßen von 50 m ist einzuhalten.
Die Einschätzung über die Gefährdung der Fransenfledermaus in der
Voreifel kann nach den lokal vorliegenden Kartierdaten des LANUV
nicht geteilt werden. Aus dem Bereich Nideggen und aus der Drover
Heide liegen ein aktueller Wochenstubenverdacht bzw. ein Wochenstubenfund vor. Wir halten die Fläche für hochwertig und besonders
schützenwert in Bezug auf diese Fledermausart.
19.60
Der Bereich Lausbusch wird von Großen Mausohren entsprechend der
Kartendarstellung regelmäßig und flächig genutzt. Es ist zu überprüfen,
ob es sich um ein essenzielles Jagdhabitat handelt. Bei Verzicht auf
eine Nachkartierung müssen der worst-case (Nahrungshabitat in Wochenstubenentfernung) angenommen und Schutzmaßnahmen dem
Status einer FFH-Anhang II-Art entsprechend formuliert werden. Auf
das Winterquartier in den Buntsandsteinfelsen wurde ausdrücklich
hingewiesen. Hier finden sich neben Zwergfledermäusen, Großen
Abendseglern und Breitflügelfledermäusen auch Große Mausohren in
geeigneten Halbhöhlen.
Eine Raumbeziehung ist herzustellen.
Die Flugrouten sind zu schützen.
19.61
Wie zu erwarten, traten Rauhautfledermäuse in der Zugzeit auf, sie
müssen als ziehende Art Berücksichtigung an WEA finden.
Stellungnahme der Verwaltung
Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu
Flugstraßen ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die WEA für
die genannten Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne
der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden
könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt.
Die Einschätzung zur Bedeutung der Fransenfledermaus basiert auf den vorliegenden Daten aus dem Untersuchungsraum, wo die Art nur selten festgestellt wurde. Sowohl die
Stadt Nideggen als auch die Drover Heide befinden sich nicht
innerhalb des Untersuchungsraums von 1.000 m um die geplanten WEA.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des
MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der
Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG
wird für die Art nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Ver-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.62
Die Prognoseunsicherheit wird bei dieser Art ausnahmsweise erwähnt.
Prognoseunsicherheit gilt aber nach Datenlage für alle anderen ziehenden Fledermausarten ebenso.
19.63
Trotz Nachweisschwierigkeiten (die akustische Nachweisreichweite
liegt bei < 10 m) wurden Langohren regelmäßig und flächig nachgewiesen. Im Umfeld sind zwei Wochenstuben und mehrere Sommereinzelquartiere von Braunen Langohren und selteneren Grauen Langohren kartiert. Die Untersuchungsfläche kann deshalb als essenzieller
Nahrungsraum beider Arten angenommen werden. Graue Langohren
sind zusätzlich in ungünstigem Erhaltungszustand, so dass die Nahrungshabitate dieser Art hoch schützenswert sind. Die Bedeutung des
Habitats ist artspezifisch vertiefend zu untersuchen. Bei Verzicht auf
die Nachkartierung ist der worst case für die Art im ungünstigen Erhaltungszustand anzunehmen.
19.64
Die Beobachtung von 61 Zwergfledermäusen am westlichen Ortsrand
von Thum 2011 spricht für eine Zwergfledermaus-Wochenstube im Ort
und ortsnahes gemeinsames Jagen auf der zukünftigen Windkraftfläche. Gleiches gilt für die Beobachtung aus Thuir vom 15.6.2013. Wenn
diese Beobachtungen nicht vertieft untersucht werden, ist der worst
case (kopfstarke Wochenstuben in beiden Ortschaften und ortsnahes
Jagdhabitat der beiden Wochenstuben) als Grundlage für die Beurteilung anzusetzen.
Der Bau von Windrädern auf Flächen die von Zwergfledermäusen
überdurchschnittlich genutzt werden, ist ein signifikant erhöhtes Tö-
Stellungnahme der Verwaltung
botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen.
Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen,
dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet
wird. Durch die Maßnahmen für die Rauhautfledermaus und
den Großen Abendsegler wird der Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für ziehenden Arten ohnehin vermieden.
Die Arten Braunes und Graues Langohren gelten nach dem
Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als
WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes
nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für diese Arten nicht erwartet.
Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht
davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen
für diese Arten im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch
Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten)
ergeben.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV
(2013) können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 66
Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.65
19.66
19.67
Anregung
tungsrisiko.
Die Tiere erforschen aufgrund ihres Inspektionsverhaltens die neuen
Strukturen der Windräder und werden unweigerlich dem tödlichem
Schlag der Rotoren oder den tödlichen Druckunterschieden an den
Rotorblättern ausgesetzt, die ihnen entweder das Trommelfell
zerstören oder die Lungen/inneren Organe zerquetschen.
Der Argumentation des LANUV bezüglich eines allgemeinen Lebensrisikos kann nicht gefolgt werden. Die Tötung auch der häufigsten deutschen Fledermausart (FFH-Anhang IV-Art) ist nach FFH-Recht verboten.
Das Tötungsverbot ist, anders als in der Auslegung des LANUV, auf
Individuen bezogen.
Die LANUV bleibt mit ihren lokalen Daten zum Vorkommen von Zwergfledermäusen den Beweis schuldig, dass diese Art durch Windräder
nicht gefährdet ist. Der Gutachter (S.64/65) weist zusätzlich daraufhin,
dass das Tötungsrisiko für Zwergfledermäuse im Wald nahen Bereich
und auf strukturierten (landwirtschaftlichen) Flächen nach Literatur
bekanntermaßen erhöht ist. Warum hier eine zu entwickelnde Waldfläche immer noch Ackerland ist, bleibt zu klären.
Das regelmäßige Auftreten von Großen Abendseglern lässt eine traditionelle Zugroute vermuten. Die ungenügende Stichprobenkartierung
in der Zugzeit ergibt keine ausreichende Datenbasis für eine Beurteilung (S.70). Bei Verzicht auf die Nachkartierung sind eine „worst case“
Betrachtung und entsprechende umfangreiche Vorsorgemaßnahmen,
Abschaltungen gemäß Leitfaden MUNKLV (2013) für alle ziehenden
Fledermausarten während des Betriebs der Windkraftanlagen erforderlich.
Stellungnahme der Verwaltung
WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines
Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht
das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEAStandort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall
in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder
Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht.
Beschlussvorschlag
Die Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle
Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der
nächsten geplanten WEA entfernt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden
vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
19.68
Ein Tötungsrisiko von 0 (null) Fledermäusen pro Jahr ist gemäß
BNatSchG §44 Grundlage des Abschaltlogarithmus.
19.69
Die Beobachtung des Jagdraumes vom Großen Abendsegler 2011
ergibt zusätzlich, dass die waldnahe Fläche (blau schraffiert) wegen
der Betroffenheit einer windkraftsensiblen Art unbedingt ausgespart
werden muss. Die relative Nähe zu einem der größten bekannten Winterquartiere von Großen Abendseglern im Kreis Düren wurde bei der
Beurteilung bisher noch nicht berücksichtigt.
19.70
Auch für die Breitflügelfledermäuse wurde eine Raumbeziehung zum
Überwinterungsquartier nicht berücksichtigt. Selbst wenige überfliegende Tiere können bei dieser in der Voreifel seltener nachgewiesenen Art von lokaler Bedeutung sein. Die Daten des LANUV erlauben
hier kein anderes Urteil.
19.71
Anders als vorgeschlagen (S.76) müssen Vermeidungsmaßnahmen,
Gondelmonitoring, für den Schutz ziehender Arten, gemäß dem Leitfaden des MUNKLV (2013) durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit
nichts begründbar.
19.72
Zur Umsiedlung von Fledermäusen haben wir bereits Stellung genommen. Die hier dargestellte Version (S.76) der „Umsiedlung mit pauschalem Ersatzmaßnahmen durch Kästen“ muss widersprochen werden. Der Fund von Fledermausquartieren benötigt auch im genehmigten Verfahren eine weitere ASP bei neuem Eingriff mit einer artspezifi-
Stellungnahme der Verwaltung
(2013) erforderlich.
Der Abschaltlogarithmus wird auf der Grundlage der erhobenen Daten aus dem Höhenmonitoring unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Leitfäden und Empfehlungen durch die
Genehmigungsbehörde festgelegt.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden
vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV
(2013) erforderlich.
Die Notwendigkeit einzelne Flächen auszusparen ergibt sich
bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen nicht.
Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im
Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert.
Vermeidungsmaßnahmen werden nicht pauschal notwendig,
sondern wenn aufgrund vorliegender Daten zum artspezifischen Vorkommen im Untersuchungsraum standortspezifisch ein Verbotstatbestand nicht ausgeschlossen
werden kann.
Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz.
Die beschriebene Maßnahme ist die übliche Vorgehensweise
für Baufeldbegutachtungen. Durch die Maßnahmen soll der
Eintritt eines Verbotstatbestandes vermieden werden.
Sollten möglicherweise zu entfernenden Bäumen über ein
Quartierpotenzial verfügen, kann der beschriebene Verfah-
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
19.73
19.74
Anregung
schen Beurteilung und einem geeigneten Maßnahmenvorschlag. Der
Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV
2013 S.31) besagt dazu: „Das Aufhängen von Nistkästen für Brutvögel,
Haselmaus- oder Fledermauskästen und vergleichbare Maßnahmen
zur Schaffung von Ersatzquartieren für entfallende Baumhöhlen können zur Überbrückung von zeitweise bestehenden Funktionslücken
angewendet werden. Diese „technischen“ Maßnahmen sollen generell
mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten
wie beispielsweise der Aufgabe oder Reduzierung der forstlichen Nutzung in Waldbeständen kombiniert werden.“ Die Verfügbarkeit von
Altbäumen in räumlicher Nähe zum Erhalt der kontinuierlichen Quartierfunktion muss auf jeden Fall im Vorfeld der Fällungsmaßnahme
sichergestellt werden.
Die Ausführung des Büros ecoda zur Kartierung aus den Jahren 2011
bzw. 2013 sind in folgenden Punkten zu korrigieren:
Differenzen zwischen Untersuchungsdaten in der Tabelle zu Witterung
und zu den effektiven Fledermausfunden 28.9. 2011 oder 23.10.2011?
,19.04.2013 oder 28/29.04.2013? , Was ist mit dem 30.09.2013 ? Nr.
20 der Tabelle(s.42) zum Jahr 2013 ist 23.10.2011. Wo ist der
13.8.2013 (S.42) – Ausfalldatum von Box Nord (siehe Text
oberhalb)? Wo der 8.8.2013?
Die Angaben zu Temperaturen sind irreführend z.B. 6 – 20 °C, interessant sind die tatsächlichen Nachttemperaturen.
19.75
Aus den Witterungsdaten ergibt sich mindestens ein Termin (17.6.
2011), der grundsätzlich für Fledermauskartierung ungeeignet ist (Nieselregen, Temperatur deutlich <10°C, 80% Bewölkung), zwei sind suboptimal. Solche Kartiertermine können nicht akzeptiert werden.
Sie müssten gestrichen werden (ebenso wie die Horchboxaufnahmen).
19.76
Am 15.2.2013 weist der B-Plan der Gemeinde Kreuzau Standorte der
Stellungnahme der Verwaltung
rensablauf mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden.
Beschlussvorschlag
Das Aufhängen der Nistkästen wird nicht als alleinige Maßnahme beschrieben.
Sollten durch die Anlage der Bauflächen genutzte Quartiere
bzw. besonders geeignete Quartierstandorte (z. B. geeignete
Höhlenbäume) entfernt werden müssen, würde es sich um
einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handeln.
Diese potenziell eintretenden Eingriffsfolgen können über die
dauerhafte Sicherung von Altbäumen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden. Die Anzahl der notwendigen
Altbäume sollte nach der Baufeldkontrolle festgelegt werden.
Die fehlerhaften Datumsangaben in den Tabellen wurden
korrigiert.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Bei den Temperaturangaben handelt es sich um die Temperatur bei Kartierbeginn und Kartierende, also um die Temperaturspanne, in der die Kartierung durchgeführt wurde
Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft
und ggf. berücksichtigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Aufgrund der Vielzahl an Begehungen ist es v. a. in länger
anhaltenden Schlechtwetterphasen oder bei plötzlich einsetzenden Wetteränderungen nicht immer möglich die Kartierungen unter Optimalbedingungen durchzuführen. Aufgrund
der Vielzahl an Kartiertagen übertrifft die Anzahl der Begehungen die Vorgabe des Leitfadens deutlich.
Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Nr.
19.77
19.78
19.79
19.80
19.81
19.82
Anregung
WEA konkret aus. Die Begründung warum diese nicht beprobt werden
konnten, ist deshalb nicht verständlich.
Die Überschrift Tabelle S.39 „Kontakte pro Jahr“ ist falsch, ansonsten
sind die Werte unverständlich.
Die Darstellung zu Ausflug-/Einflugbeobachtungen ist irreführend. Hier
wurden bis auf den Standort Kirche Thum Flugstraßen kartiert. Das
Schwärmen bei den Einflügen oder Ausflügen sieht man in der Regel
erst im Bereich von 5 bis 10 m vor dem Quartier und nicht 200 m bis
300 m von den Ortschaften entfernt.
Die Auswertung der Horchboxen ist irreführend und spiegelt ein falsches Bild von Vergleichbarkeit wieder. Ohne Gerätestandards (selbst
Horchboxen gleichen Bautyps sind, wie der Gutachter richtig beschreibt, nicht vergleichbar) und fachliche nachvollziehbare Definitionen bieten diese Berechnungen keine Beurteilungsgrundlagen.
Die erheblichen artspezifischen Einschränkungen der akustischen Erfassungen einzelner Fledermausarten stellt der Gutachter richtig dar.
Eine selbst gewählte Normierung einer Aktivität aller Fledermausarten
in den Untersuchungsnächten über die mögliche nächtliche Flugzeit
(wo bleibt hier die Witterung) negiert bekanntes Verhalten von Fledermäusen, die gewöhnlich nicht potenzielle Flugzeiten ausnutzen,
sondern je nach Reproduktionszustand im Jahr, nur kurze Zeit im Jagdgebiet verbringen. Nicht jede Fledermausart jagt die ganze Nacht. Die
Darstellung „Kontakte pro Stunde“ ist daher keine brauchbare Aussage.
Bei der Beurteilung eines Tötungsrisikos des Individuums geht es um
eine Raumnutzung (die mit der Aktivitätsdichte gleichgesetzt werden
kann). Formal erzeugte zeitliche Verteilung über die Nacht ist dabei für
das Risiko unwesentlich. Hohe zeitlich begrenzte Aktivitätswerte können sowohl von vielen verschiedenen Individuen als auch von wenigen
Individuen, die extrem stark jagen, erzeugt werden. Eine Einschränkung auf letzteres, wie im Text (S.41), ist Spekulation und deckt sich
nicht mit den erwähnten Sichtbeobachtungsdaten an Einflugpunkten
auf die Fläche.
Stellungnahme der Verwaltung
und ggf. berücksichtigt.
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Auf S. 39 im aktuellen Gutachten ist keine Tabelle. In den
Tabellen auf Seite 40 und 41 ist im Tabellenkopf Kontakte /
Nacht angegeben. Auch in den älteren Versionen findet sich
in den Tabellen kein Passus „Kontakte pro Jahr“.
Die
methodische
Darstellung
zu
den
Ausflug/Einflugbeobachtungen wurde überarbeitet.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Auf die Problematik bei der Auswertung wird im Gutachten
hingewiesen, auch auf den Umstand, dass es keine allgemeingültigen Grenzwerte für eine geringe, durchschnittliche
oder hohe Aktivität gibt.
Die Normierung der Kontakte (= zeitlich trennbare Rufsequenz) auf eine Zeiteinheit (hier: Stunden) ist im Übrigen die
übliche Methode, um Aktivitäten an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Jahresabschnitten vergleichen zu
können.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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19.83
19.84
19.85
19.86
19.87
Anregung
Aus gutem Grund fehlen bis heute zu diesen „vom Gutachter frei gewählten Werten“ fachliche Referenzwerte. Gleiches gilt für die mittlere jährliche Aktivität, die die Jagd in unterschiedlichen Jagdgebieten zu
unterschiedlichen Jahreszeiten (bei unterschiedlichem Insektenbesatz)
in unterschiedlichen Lebensräumen (Sommerlebensraum, im Bereich
des Winterquartiers und auf dem Zugweg) nicht berücksichtigt.
Nach Reproduktionsphasen differenziert und artspezifisch betrachtet
könnte die Aktivität ein Maß für die Qualität eines Jagdhabitats sein,
wobei die Reproduktionsphasen bei verschiedenen Fledermausarten
witterungsspezifisch schwankt, was zu berücksichtigen ist.
Zum unveränderten Artenschutzgutachten aus 2013 behalten wir
unsere Kritikpunkte aus der bestehenden Stellungnahme bei.
Beide Gutachter müssten sich zumindest an zwei Terminen auf der
Fläche getroffen haben. Leider ermöglicht die nicht tagesgenaue Auswertung des ersten Gutachters keinen Vergleich.
6. Zone Steinkaul
6.1.Lage und Landschaft
Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer
Wald-Drovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften
Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten
entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind
Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig.
Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere
Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen
und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die
Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter
führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem
In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für
das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden.
Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass
NRW führt diesbezüglich aus:
„Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem
Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll,
optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines
öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5
BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -).
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
19.88
Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und
dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG.
19.89
Die Zone grenzt im Süden unmittelbar an das NSG „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes
„Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302).
Nördlich liegt das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE-
Stellungnahme der Verwaltung
Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben,
dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d.
h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr
eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu
werten sind“ (MKULNV 2011).
Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer
Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund
ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen
auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete.
Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde
(ULB)Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ
zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung
wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde
Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der
Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des
entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Beschlussvorschlag
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
19.90
19.91
Anregung
5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG, gleichzeitig FFHGebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“.
Etwas weiter nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und
Bruchbachtal“, weiter im Westen befinden sich das NSG und FFHGebiet „Rurtal“ (DE-5304-301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE-5304-401).
Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für brütende, ziehende und dort jagende
streng geschützte Vogelarten zukommt. Dies bestätigten Nachfragen
beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im
Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen.
Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die
geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Arten der Drover Heide
und der Buntsandsteinfelsen suchen dieses Gebiet zur Nahrungssuche
auf oder durchfliegen es und sind daher durch Kollision mit den Windrädern gefährdet. Andere Arten würden durch den Bau der Windräder
vergrämt.
Im unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen - wie schon weiter oben (FFH-VP) angegeben - windenergiesensible Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Von daher kann auf
einen Schutzabstand nicht verzichtet werden. Die diesbezügliche Erlaubnis durch die ULB ist nicht akzeptabel. Sie entspricht nicht den
aktuellen Daten. Zum Teilgebiet Biesberg des NSG und FFH-Gebietes
Muschelkalkkuppen ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten.
Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die
„Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler
Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan,
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch
im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu
erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten
kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder
indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das
FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der
Lebensräume führen könnten.
Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen
Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle
Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden.
Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des
FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH
Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden.
Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht
angezeigt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
19.92
19.93
19.94
19.95
19.96
Anregung
Wanderfalke u.a.). In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet
brüten Baumfalke und Wespenbussard.
Schon in der Stellungnahme vom 12.09.2012 schlossen wir eine Ausweisung der Potentialfläche D als Windkraftkonzentrationszone aus. In
der Stellungnahme vom 26.04.2014 zum BBP G2 haben wir diese Ablehnung detailliert begründet. Unsere Argumente halten wir nicht für
widerlegt und halten sie daher aufrecht.
Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind
für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen
Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Wir widersprechen der Aussage, dass der Raum einen geringen ästhetischen Eigenwert hat, von geringer Schutzwürdigkeit ist und eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist.
Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl
bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich
von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen
Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht.
Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des
Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG).
Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger
Windenergieanlagen definitiv verfehlt.
Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von
einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss.
6.2 Artenschutz
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient
v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese
Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen
Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der
Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des
LANUV.
Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu
berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum,
in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet.
In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung
von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild
verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt,
deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren
zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das
Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch
gängige Praxis in NRW.
Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden
Vorbelastungen
(Windenergieanlagen,
Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen.
Streng geschützte Pflanzenarten treten laut (LANUV 2014) im
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellung-
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Nr.
Anregung
Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag zu gering eingestuft. Die Maßnahmen im
Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur Anreicherung der
Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet werden. Hier
sind auch die Pflanzenarten der RL zu kartieren.
19.97
Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu
diesem angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und
Horstsuche im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der
Planung festgehalten wird.
19.98
Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und
entsprechend zu erweitern.
Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (ecoda und Fehr) vorliegen.
19.99
19.
100
Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu
Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in
unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet.
Stellungnahme der Verwaltung
Bereich der Messtischblätter auf. Auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass seltene
oder bedrohte Pflanzenarten bzw. –gesellschaften sowie
schutzwürdige oder geschützte Bestandteile von den Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I, Eingriffsbilanzierung,
Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen &Fritz GbR, 08. 12.
2014).
Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover
Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA
liegt über 2,3 km davon entfernt. Die Beeinträchtigung vorkommender Arten wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung abgehandelt.
Der Untersuchungsraum erfüllt den derzeit gesetzlichen Anforderungen
Beschlussvorschlag
nahme der Verwaltung an.
Die beiden naturschutzfachlichen Gutachten sind aus diesem
Grunde entstanden, dass zu Beginn der Planung für die jeweiligen Bebauungspläne verschiedenen Gutachter beauftragt
wurden (ecoda und Fehr). Das Büro ecoda hat das naturschutzfachliche Gutachten für den Bebauungsplan G1 und
das Büro Fehr für den Bebauungsplan G2 erarbeitet. Nach der
Erstellung der naturschutzfachlichen Gutachten war für die
weitere Begutachtung zur Erstellung der Landschaftspflegerischen Begleitpläne der jeweiligen Bebauungspläne nur noch
das Büro ecoda beauftragt worden. Zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes für die Fläche G2 wird
somit auf die Datengrundlage der beiden Erkenntnisse, die
das Büro Fehr und es Büro ecoda ermittelt haben, verwendet.
Zum Baumfalken
Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berücksichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km
zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Wespenbussard
Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen
Arten gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“.
Beschlussvorschlag
19.
101
6.2.1 Vögel
Eine zweijährige Untersuchung ist auf der Grundlage methodischer Vorgaben nicht angezeigt.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen
erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die
in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens
erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als
zuständige Fachbehörde statt.
Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung
und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung,
dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1
i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV
der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der
EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Zur der Vogelarten
in Einzelnen vgl.:23.101-23.108.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Baumfalken
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei
Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012).
Greifvögel
Greifvögel wechseln zwischen der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen als Jagdrevier hin und her. Dazwischen Windräder zu bauen ist
sicher extrem kritisch. Dies gilt besonders für Wespenbussard, Rot-,
Schwarzmilan, Mäusebussard. Regelmäßig sieht man hier aber auch
Rohr- und Kornweihe bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg.
In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und
Wespenbussard. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention,, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der
Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich
der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme vom
26.04.2014) und sind durch den Standort der WEA zwischen Waldrand
und besonders nahrungsreichen Magerrasenkomplexen am geplanten
Standort Steinkaul besonders gefährdet.
Baumfalke
Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der
Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeig-
Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berück-
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
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Anregung
net, da hier Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer, Libellen) in
ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist er
hier an verschiedenen Stellen als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der Hochspannungsleitung zwischen
Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei die Brutplätze (Krähennester
auf den Traversen der Masten) von Jahr zu Jahr wechseln. Von diesen
Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten
WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich (mind. 3 juv.) im
Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station schriftl.). Für
diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie sie
auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird.
Mäusebussard
Stellungnahme der Verwaltung
sichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km
zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden.
Beschlussvorschlag
Zum Mäusebussard
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs
und unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante
Windkraftkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht
haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten
Mäusebussard und Turmfalke an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und
Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1
BNatSchG zu werten.
Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko.
Dies ist zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards
beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt.
Rotmilan
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu
hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde
der Rotmilan mehrfach beobachtet. Es besteht Brutverdacht für dieses
Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse
Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr
(19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchzie-
Zum Rotmilan
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein
Abstand von 1.500 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur
Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig
nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane
zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Der Verlust der Nahrungshabitate
wird nicht ausreichend berücksichtigt.
Stellungnahme der Verwaltung
henden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen
Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3
Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der
Brutsaison.
Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim
Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in
Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen
Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten
vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal
gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der
Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte
Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem
Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen
das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet
sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten.
Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird
grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen
entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten.
Beschlussvorschlag
19.
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Schwarzmilan
Zum Schwarzmilan
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Schwarzmilan wird regelmäßig bei der Jagd in der Feldflur um den
Biesberg beoachtet. Am 5.7. 2014 beobachteten A. Schumacher und D.
Siehoff im Plangebiet gleich 16 jagende Schwarzmilane. Dies zeigt die
besondere Bedeutung dieses Gebietes als Nahrungshabitat für diese
Art und andere Greifvögel. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich.
Der Schwarzmilan ist für das Messtischblatt Kreuzau (5303)
aufgeführt. Auch ist er für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler gelistet. Eine Beobachtung dieser Art
erfolgte durch uns zu keinem Zeitpunkt. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen.
Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Laut LANUV gibt es ein bekanntes Vorkommensgebiet aus
den Böschungsbereichen der Urfttalsperre, also in großem
Abstand zum Untersuchungsraum. Ein Verbotstatbestand
nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht zu
sehen.
Beschlussvorschlag
19.
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Wanderfalke
Zum Wanderfalken
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht
für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der
Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt.
Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG
und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach
bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW sind daher auszuschließen.
Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist
jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu
kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte
Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach §
44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen.
Wespenbussard
Der Wespenbussard wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie
2 „stark gefährdet“ geführt.
Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den
letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird
der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013):
Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). In der Fachkonvention
,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen
Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten"
Stand 13.05.2014 wird für den Wespenbussard ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Aktivitäten in größerer Höhe in der näheren Horstumgebung
Zum Wespenbussard
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Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als
Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per
Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und
Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Der Wespenbussard zählt demgemäß nicht zu den windkraftsensiblen
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
angegeben. Dies ist zu erwarten bei Balz, Revierabgrenzung, Thermikkreisen, Nahrungsflügen und Beutetransfer.
Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des
Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von
Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV nicht
aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis.
Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS-RL
beachtet werden.
Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und
(mikro-)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig
ausgegrabene Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und
Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck
(Biologische Station Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen amGroßenberg (NW v. Muldenau) zum Waldrand Ginnicker Heide flog. Da
Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist
dies ein Brutnachweis für diese Art. Vom Horst ist laut Empfehlung der
LAG der VSW beim Wespenbussard ein Abstand von 1.000 m einzuhalten.
Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art signifikant erhöhen.
Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie 2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich
der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet.
Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird.
Eulen
Steinkauz
Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im Fachgutachten angegeben. Gemäß der Kartierung der EGE gab es 2011, 2012,
2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von
Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen.
Stellungnahme der Verwaltung
Arten. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und
der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau.
Beschlussvorschlag
An Brutnachweise werden deutlich höhere Anforderungen als
einmalige Beobachtungen gestellt. Hierzu gibt es klare methodische Standards, die dem Einwender bekannt sein dürften. Bewertungsmaßstab ist der per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der
Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen und nicht die Abstandsempfehlung der LAGVSW. Die Behauptung, dass sich ein erhöhtes Tötungsrisiko
ergibt, ist nicht haltbar. Vom Wespenbussard gibt es nur sehr
wenige dokumentierte Schlagopfer.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Gemäß dem o.g. Leitfaden ist die Art nicht windkraftsensibel.
Eine Raumnutzungsanalyse ist nicht erforderlich.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Steinkautz
Als reviertreue Standvogelart ist aufgrund der Entfernung der
Reviere zu den geplanten WEA-Standorten keine Betroffenheit des Steinkauzes zu sehen. Dokumentierte Totfunde gibt
es von dieser Art nicht. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für die Art ebenso wenig zu sehen wie eine
populationsrelevante Störung oder eine Zerstörung von Fort-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
pflanzungs- und Ruhestätten.
Beschlussvorschlag
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Sumpfohreule
Zur Sumpfohreule
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als
Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover
Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete
auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover
Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als
Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von
traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch
Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014)
Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den
Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine
Raumnutzungsanalyse durchzuführen.
Das Wintervorkommen im VSG „Drover Heide“ ist bekannt
und wurde adäquat berücksichtigt. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige
Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Es gab keine Beobachtung der Art während der Untersuchungen. Eine erhöhte
Schlagdisposition der Sumpfohreule konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde
unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant
erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl
aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen
Schlagdisposition ausgeschlossen werden.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Uhu
Stellungnahme der Verwaltung
Zum Uhu
Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren Rurtals.
Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die
Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im
Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Diese Bereiche,
einschließlich des Planungsgebietes nutzt der Uhu als Nahrungshabitat. Er kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um
Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche.
Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither
an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen
Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe
Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals,
die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der
Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass
Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien
zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die
Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul.
Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern, Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen
und die Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen.
So weist die Biologische Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover
Heide und im NSG Biesberg nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Ackerund Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders
bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich Wildkaninchen, Ringeltaube,
Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA.
Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und
Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten
Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während
der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen
örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu
den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz
und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn
man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW
zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle
Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind.
Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich
liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen
auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde,
so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit
ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem
nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und
dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der
Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur
Drover Heide führen nicht über den Projektstandort.
Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt),
spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag
Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die
vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen
Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So
gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.
Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische
Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Bei
einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei
Nideggen Berg ums Leben gekommen ist.
Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autoökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen:
159 S.
Waldohreule und Waldkauz
Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide
Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für
beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen,
dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate
verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt,
Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten.
Stellungnahme der Verwaltung
Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem
bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen.
Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von
1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den
hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen
hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind
zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern
ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat
ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die
Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den
Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort
vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar.
Zur Waldohreule und zum Waldkauz
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald
festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach
Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen
kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013),
vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr
geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes
Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen
Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden,
wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Feldvögel
Im Bereich der Muschelkalkkuppen gibt es noch relativ viele Feldvögel
(Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, eventuell auch Grauammer, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Nachtigall, Feldschwirl u.a.) auch weil hier Flächen extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Alle diese Arten
profitieren von den Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des
Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Die
Behauptung, dass es für diese Arten ausreichend Ausweichräume gibt,
trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen
die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender
Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden.
Feldlerche
Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3
„gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“
in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas
2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV
(2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist
sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er
Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen
(Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den
Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“
(http://www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig
vor.
Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Projektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet verortet,
davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Sie gehört auch
zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter
durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20).
Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die
Stellungnahme der Verwaltung
Die meisten der hier angesprochenen Arten reagieren nicht
empfindlich auf Windenergieanlagen. Tatsächliche Meidungsreaktionen sind letztlich nur von der Wachtel sicher belegt
(ca. 200 Meter). Aus diesem Grund gelten diese Arten (bis auf
die Wachtel) auch nicht als windkraftsensibel. Die Aussage,
dass die Flächen in ihrer Qualität für Feldvögel abnehmen ist
somit nicht grundsätzlich haltbar.
Zur Feldlerche
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der allgemeine Trend zu deutlichen Bestandseinbrüchen der
Feldlerche ist unbestritten. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise
darauf, dass die Windenergienutzung hieran einen substanziellen Anteil hätte. Gemäß LANUV liegen die Gefährdungsursachen v.a. in der landwirtschaftlichen Intensivnutzung inklusive der Asphaltierung von Wegen und der mit den obigen
Punkten verschlechterten Nahrungssituation.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und
Tötungsrisiko ausgesetzt.
Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung
des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) ist angesichts der aktuellen Bestandsentwicklungen nicht haltbar. Denn dieses
Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen.
Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen.
Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt.
Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen).
Stellungnahme der Verwaltung
Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass
die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die
Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt
auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus
Ausgleichsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht notwendig.
Dass Feldlerchen einem gewissen Tötungs-und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, wird nicht bestritten. Vergleicht man
allerdings die Totfundzahlen (selbst unter Berücksichtigung
einer sehr hohen Dunkelziffer) mit den Bestandszahlen, so
stellt Vogelschlag an WEA einen verschwindend geringen
Anteil dar. Folgerichtig gilt die Art nicht als windkraftsensibel.
Dies gilt nur bei einem tatsächlichen Revierverlust, der nicht
im Umfeld automatisch aufgefangen wird. Dies ist hier eindeutig der Fall. Der derzeitige Brutbestand liegt bei 40 Paaren
auf etwa 152 ha Fläche, also einem Paar auf knapp 3,8 ha.
Gemäß LANUV kann eine Dichte von 1 BP/2 ha erreicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass pro WEA eine Flächen von
jeweils 4 ha (200 x 200 m) nicht mehr als Brutplatz genutzt
wird, so stehen den 40 Paaren noch 140 ha Fläche zur Verfügung, was einer Dichte von 1 BP auf 3,5 ha entspricht. Daher
ist davon auszugehen, dass auch mit dem Bau der WEA umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, und dass
der Brutbestand der Feldlerche sich durch eine Feinanpassung des Brutstandortes
in ausreichend störungsarme Bereiche, auf diesem Niveau
halten kann. Funktionserhaltende Maßnahmen sind für diese
Art nicht notwendig.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
(Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und
Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch im
Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des KreisKulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden.
Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus diesem Grund
die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant.
Rebhuhn
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Bei gegebener Revierverteilung sind durch WEA bedingte
Revierverluste in der Gesamtzahl nicht zu sehen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Zum Rebhuhn
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken
wurden im Plangebiet regelmäßig beobachtet (Biologische Station
Düren, schr. Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist
“schlecht“. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein- Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch
vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht
funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind
hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen
mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird
sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert.
Wir lehnen daher auch aus diesem Grund die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone hier ab. Falls die Planung weiter verfolgt wird,
sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Rebhühner reagieren weder störungsempfindlich auf WEA,
noch gibt es nennenswerte Totfundzahlen. Es gibt somit keinerlei substanzielle Hinweise, dass Windenergieanlagen einen erheblichen Gefährdungsfaktor für Rebhühner darstellen. Die Aussage, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand
der Art durch den Bau und Betrieb der WEA weiter verschlechtern wird, ist vollkommen haltlos. Es gibt keine fachliche Grundlage hierfür.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
Wachtel
Stellungnahme der Verwaltung
Zur Wachtel
Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich
nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist
bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden.
Da der Wachtelbestand abnimmt und die Art sich in NRW in einem
ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von
Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige
Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter
verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen
Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht.
Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich.
Der Naturraum ist grundsätzlich für die Wachtel geeignet, so
dass Bruten im Plangebiet und seinem Umfeld nicht auszuschließen sind. Die Tatsache, dass im Untersuchungsjahr
jedoch gar keine Wachteln kartiert wurden, deutet darauf
hin, dass es sich zumindest nicht um einen größeren Wachtelbestand mit enger Bindung an die Planfläche handelt.
Selbst wenn man davon ausgeht, dass vereinzelt Wachteln im
Planbereich brüten, so ist angesichts der gemiedenen Räume
von ca. 200 m um die WEA sicher davon auszugehen, dass
eine Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche möglich ist.
Ziegenmelker und Schwarzstorch
Zum Ziegenmelker
Ziegenmelker
Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des
Ziegenmelkers in NRW.
Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als
Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde
diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
„vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12
Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet
in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist
nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der
geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die
Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen.
Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das
zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Auch
daher verbietet sich die Ausweisung der Zonen im Nahgebiet der Drover Heide.
Schwarzstorch
Stellungnahme der Verwaltung
„Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie
aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb
(MKULNV & LANUV 2013). Die Brutplätze liegen aber weit
außerhalb des durch WEA potenziell verursachten Störbereiches. Ein Verletzungs- oder sogar Tötungsrisiko ist für diese
Art ausgeschlossen. In ganz Europa gibt es nur einen einzigen
dokumentierten Totfund an WEA (Spanien).
Beschlussvorschlag
Zum Schwarzstorch
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den
Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch, dem Embker Reed
sowie dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere
Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist
unbekannt, aber nicht auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein
Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den
Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog.
Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und
Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich erhöhen.
6.2.2 Säugetiere
Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover
Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld.
Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr
unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur
einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA
(1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht schlaggefährdet.
Zum Feldhamster
Feldhamster
Der Feldhamster ist eine "vom Aussterben bedrohte" Art in NRW.
In der Nähe zum Plangebiet sind Hamstervorkommen bei Zülpich im
Kreis Euskirchen bekannt. Im Kreis Düren ist aktuell kein Vorkommen
bekannt. Das Plangebiet ist jedoch als Hamsterlebensraum geeignet.
Eine Umsiedlung für den Fall eines Hamsterfundes ist eine
geeignete Möglichkeit, Tötungen oder Verletzungen von
Tieren zu vermeiden. Die Umsiedlung beinhaltet das „Vorbohren“ von Fallröhren und die Bereitstellung von Futterreserven zum Eintrag in den Bau. Das Vorgehen wird mit der
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
Wir begrüßen es daher, dass im Plangebiet vor dem Bau der WEA
durch einen fachkundigen Kartierer Hamster oder Hamsterspuren
gesucht werden sollen. Allerdings beurteilen wir eine Umsiedlung bei
einem positiven Fund sehr kritisch. Sollten Feldhamstervorkommen im
Plangebiet sein, wäre aus unserer Sicht von einer weiteren Planung
der Windkraftanlagen abzusehen. Aufgrund des starken Rückgangs des
Feldhamsters und nicht sicherer Annahme des Ausweichbiotops bei
Umsiedlungen würde eine Umsiedlung eher zu einer Verschlechterung
des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen.
Haselmaus
Stellungnahme der Verwaltung
ULB abgestimmt und gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen.
Beschlussvorschlag
Zur Haselmaus
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft
regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art
gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie
ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen.
Mittels Haselmauskästen oder Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob
die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei
einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen
(MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig.
Wildkatze
Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im
Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die
Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk)
regelmäßig vor.
Nach derzeitigem Stand kommt es nicht zum Verlust von
Gehölzstrukturen im Rahmen der konkreten Erschließung. Ist
dies doch der Fall, so erfolgt vorab eine Überprüfung der
Gehölze auf das Vorhandensein geschützter Arten.
Zur Wildkatze
Die offenen Ackerflächen im Plangebiet stellen keinen für die
Wildkatze bedeutenden Landschaftsbestandteil mit essenzieller Funktion dar. Für die Reproduktion geeignete Habitate
liegen in Waldflächen, ggf. kombiniert mit Heidegebieten.
Wanderbeziehungen werden in der Regel entlang von Gehölzstrukturen unternommen, bevorzugt in Bachtälern. Derartige Strukturen sind hier nicht betroffen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Fledermäuse
Die Fledermauskartierungen sind gemäß Leitfaden „Umsetzung Artenund Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windener-
Zu den Fledermäusen
Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Anregung
gieanlagen“ (MUNKLV2013) durchzuführen.
Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
Eine geforderte sinnvolle Nachkartierung 2014 ist bis heute nicht erfolgt und deshalb 2015 nachzuholen. Auch ist der Untersuchungsraum
zu erweitern, da er mit 500 m nicht dem Leitfaden entspricht.
Zum unveränderten Artenschutzgutachten 2013 haben wir bereits am
26.04.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, zu der sich
bis jetzt weder Planungsbüro noch Verwaltung äußerten. Unsere Stellungnahme gilt nach wie vor:
Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden.
Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs
durch die vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der
elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen WEA.
Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf
der Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten Standorten schließen lässt.
Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des
Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der
festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht
wurde.
Die Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend.
Physikalisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz)
sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter
Soundspezialisten zu entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und
Adams et al. (2010). Es werden Werte bei optimaler Witterung von
max. 110 m für Abendsegler und 42 m für Zwergfledermäuse und
deutlich geringere Erfassungsreichweiten für Myotisarten genannt.
Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt zwischen 83 m und
200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also selbst bei laut
rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu untersu-
Stellungnahme der Verwaltung
auf 1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere
windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA hat.
Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten
Strukturen des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt. Der Rückschluss, dass an den
konkreten Standorten eine gleich hohe Aktivität anzunehmen
ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt jeder fachlichen Grundlage.
Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter
in der ASP ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen,
wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben
der Naturschutzverbände. Letztlich ist es Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen.
Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in
den April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung
der im Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013
erschienen ist) vorgesehen 3 Begehungen zwischen 01.04.
und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine
im Jahr 2013 zeigten aber deutlich geringere Aktivitäten als
die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind
demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der
Gutachter daher in der zweiten Jahreshälfte Abschaltungen
der WEA. Dies entspricht einer worst-case-Annahme eines
regelmäßig stattfindenden, herbstlichen Abendseglerzuges.
Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
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Anregung
chenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0° C,
25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden.
In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Untersuchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig
und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss
eine Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden.
Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst
spricht für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt
kann ein Tier sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen.
Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt
werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring
nur während der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die
Zeiten sind gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der
konkrete Ort des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert
wurde.
„Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:…..
Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom
01.04.-31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den
Ergebnissen des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring-Jahr festgelegt. (Leitfaden
MUNKLV: S.29).
Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesamtheit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der
Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden
Detektorsystems.
Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro
Jahr getötet wird.
Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder
mehr) nicht sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs
Stellungnahme der Verwaltung
Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht
korrekt. Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl
der Aufnahmen übermittelt.
Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus
Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen wurden.
Das Vorgehen beim Untersuchen von Baumhöhlen und ggf.
daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben. Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der
Fachbehörde ULB abgestimmt.
Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen
liegen mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden
im Rahmen der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und herbstliche Vorkommen des Großen
Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA.
Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu
den windkraftsensiblen Arten.
Beschlussvorschlag
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Anregung
der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011)
Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaftlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von
Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb
nicht übertragbar, also kein Maßstab der Beurteilung von Störungen
bei der Artengruppe.
Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden,
da die fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist
und nur von erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir
weisen bei Besatz von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“
auf das Verlassen der Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden
muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes
zerstörte Baumquartier ist durch eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu ersetzen.
Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikomanagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere
Ersatzmaßnahmen notwendig.
Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die
Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches
Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor
allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung
außer Acht gelassen.
Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in
verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist
nicht erfolgt.
6.3. Erholung
Gerade der Bereich um den Biesberg ist wegen der hier vorkommenden geschützten Pflanzen- und Tierarten der Muschelkalkkuppen auch
von Bedeutung für die stille Nah- und Fernerholung. Diese würden
durch die unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes installierten Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt. . Es ist zu befürch-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar
unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben.
Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist
daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den
Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die
Energiewende stellen.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anregung
ten, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung,
für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der
Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel
der Förderung des naturorientierten, der sanften Tourismus in der
Nationalparkregion Eifel auswirkt.
Stellungnahme der Verwaltung
Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf
den Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem
der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr
subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt
werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie.
„Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben
durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten
Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz
neues Winderlebnis.“
Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus
Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar.
Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den
Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso
wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung
stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen,
um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in
der Region beizutragen.
Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen
einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstel-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
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Fazit
Vor allem aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, aber auch zur
Schonung des Landschaftsbildes und zur Erhaltung der stillen Erholung
kann einer Ausweisung der Planbereiche als Konzentrationszonen für
die Windkraft nicht zugestimmt werden.
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20.2
20.3
Kreis Düren mit dem Schreiben vom 30.09.2014
Wasserwirtschaft
Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim)
Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit
2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im
Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme
vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete
gegenstandslos. Auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu Abständen
zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des
Ellebaches wird noch einmal hingewiesen.
Potentialfläche D (Steinkaul)
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern, Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken
gegen die Überbauung von Fließgewässern wurden im Rahmen des
Bebauungsplanes G 2 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom
29.04.2014 wird verwiesen.
Potentialfläche E (Lausbusch)
Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der
Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Leistungsfähigkeit der Fließgewässer, Erschließung, etc. sowie Bedenken gegen die Überbauung von
Stellungnahme der Verwaltung
len.
Zum Natur- und Artenschutze wurden Fachgutachten erstellt,
die zur Aussage haben, dass bei Einhaltung der Vermeidungs-,
Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Tatverbotsstände nicht eintreten und die Planung umsetzbar ist. Die
Eingriffe ins Landschaftsbild werden ebenso kompensiert. Der
Eingriff ist auf eine bestimmte Zeit angedacht, eine Rückbauverpflichtung gewährleistet den Rückbau und den Eingriff ins
Landschaftsbild.
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches
gilt für Wasserquerungen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches
gilt für Wasserquerungen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
20.4
20.5
20.6
20.7
Anregung
Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 1 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29. April 2014 wird verwiesen.
Immissionsschutz
Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den
immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu
genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt
werden.
Bodenschutz
Innerhalb der vorgesehenen Flächen könnten sich unter Umständen
Altlastverdachtsflächen befinden.
Aus diesem Grunde ist während Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und
abzudecken und die Arbeitsgruppe Bodenschutz des Kreises Düren ist
umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und
die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären.
Abgrabungen
Die Fläche "A" ist zwar nicht Gegenstand der aktuellen Ausweisung,
soll aber nach Angabe des Erläuterungsberichtes zur Erlangung von
Rechtssicherheit erneut bestätigt werden. Daher wird der Hinweis aus
der Stellungnahme vom 17.09.2012 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wiederholt.
Die Fläche "A" überschneidet sich in einen kleinen Bereich mit dem
"Reservegebiet Nörvenich -Bubenheim". Dieses Gebiet wurde durch
die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als "Reservegebiet Nr. 5 für
den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe" vorgesehen
und soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden
können.
Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche "A"
(Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet steht der Ausweisung
als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter
entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Kon-
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in
diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren
berücksichtigt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller
Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche
wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen.
Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund
dieser Anregung unverändert. Im weiteren Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahren wird eine Vereinbarkeit mit
den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt, insbesondere über das noch durchzuführende landesplanerische An-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
20.8
Anregung
flikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses
Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte.
Landschaftspflege und Naturschutz
Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes
liegen u.a. umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz im Umweltbericht vor.
Nach Prüfung dieser umweltbezogenen Informationen (Gutachten)
stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar
(siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich).
Die zu erwartende notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Wie und wo diese Kompensation gewährleistetet werden kann, ob inner- oder außerhalb des Gemeindegebietes,
ist nicht dargelegt. Eine Verschiebung auf eine nachgeschaltete konkretisierende Bauleitplanung genügt den Anforderungen nicht.
Hinweis
Durch Windkraftplanung im gesamten Kreisgebiet ist eine pauschale
Aussage zur notwendigen Kompensation nicht mehr tragfähig.
Es stehen kaum noch geeignete Flächen und Maßnahmen zur Verfügung.
Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet anderer Kommunen)
wird verwiesen.
Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben.
Stellungnahme der Verwaltung
passungsverfahren.
Beschlussvorschlag
Die Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen mit
einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen
Flächenbedarf. Im Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Kompensationsmaßnahmen
dargelegt.
Die Kompensation erfolgt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau. Die Kompensationsmaßnahmen
außerhalb der Gemeinde erfolgen auf den Flächen der Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Langerwehe und Titz (vgl.:
Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II:
Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen
auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis
Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund und Ecoda
Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September
2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur
geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem
Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im
Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen
„Steinkaul“, Dortmund).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Lage und Eignung der Kompensationsflächen sowie die
Kompensationsmaßnahmen selbst wurden mit der Unteren
Landschaftsbehörde abgestimmt. Die Bestätigung der Eignung der Kompensationsflächen durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgte mit Schreiben vom 07.01.2015.
Zu den geplanten Kompensationsmaßnahmen außerhalb des
Gemeindesgebietes Kreuzau ist eine interkommunale Ab-
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
stimmung erfolgt. Die Gemeinden Nörvenich, Langerwehe
und Titz haben bestätigt, dass keine öffentlich-rechtlichen
Belange der Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen. Die
Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 07.04.2015 mitgeteilt,
dass der Bau-, Planungs- Denkmal und Umweltausschuss der
Stadt Nideggen mit Beschluss vom 31.03.2015 die geplanten
Kompensationsmaßnahmen abgelehnt hat. Eine hinreichende
Begründung für die Ablehnung wurde nicht erbracht. Eine
Ablehnung wäre möglich, wenn die Stadt Nideggen selbst
Eigentümer der betroffenen Fläche wäre oder derzeit selbst
Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche plant. Auch das Vorliegen eines Bebauungsplans, der für die Flächen entgegenstehende Festsetzungen trifft, würde eine Ablehnung begründen. Im vorliegenden Fall trifft keiner dieser Punkte zu, sodass die Ablehnung der Stadt Nideggen unbegründet und
somit nicht haltbar ist. Die Stadt Nideggen hat keine öffentlich-rechtlichen Belange vorgetragen, die der Kompensationsmaßnahme entgegenstehen. Es handelt sich um eine
planungsrechtlich zulässige Maßnahme, die keinen Eingriff in
die kommunale Planungshoheit der Stadt Nideggen darstellt.
21
21.1
Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 01.10.2014 und dem Schreiben vom 02.10.2014
In Bezug auf die o.a. Beteiligung werden die nachstehend aufgeführten Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
Bedenken und Anregungen vorgebracht und zu den verschiedenen von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die ErwartunGutachten nachfolgend Stellung genommen:
gen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“.
Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. ÄndeI. Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen
rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens,
Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. das vom LVR nicht beanstandet wurde.
Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung Die Informationen zu den berücksichtigten Baudenkmälern
eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar. Die Stadt wurden von den Unteren Denkmalbehörden (UDB) eingeholt.
Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Herr Esser von der Stadt Nideggen (Sachgebietsleiter DenkHistorischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer malschutz) hat auf Anfrage von ecoda am 11.06.2014 InforEnsemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen.
mationen zum Denkmalbereich Nideggen 1 sowie zu EinzelDie bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrecht- denkmälern innerhalb des Denkmalbereiches und in den
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
lichen Belangen nicht ausreichend auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen
werden, wurden bisher unzureichend untersucht. Bereits in der Stellungnahme der Stadt Nideggen vom 30.04.2014 zu den Bebauungsplänen G1-Lausbusch und G2-Steinkaul wurde darauf hingewiesen, dass
im weiteren Verfahren zwingend ein Spezialgutachten einzuholen sei,
welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick
auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen
ausspricht.
Ein solches Spezialgutachten liegt bisher nicht vor. Ob der Verfasser
des "Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen, vom 18. Juli 2014",
über die erforderliche Sach- und Fachkunde, zur Beurteilung dieser
Fragestellung verfügt, muss angezweifelt werden. Zudem ist nicht
erkennbar, dass bereits im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens
Denkmalbehörden beteiligt wurden. Insbesondere aus nachfolgenden
Gründen hält die Stadt Nideggen das vorliegende Gutachten für ungeeignet:
Stellungnahme der Verwaltung
Ortslage Nideggen, Rath, Muldenau und Berg per mail geschickt.
Beschlussvorschlag
21.2
1. Auf Seite 27 wurde ein Foto von der Burg Nideggen abgedruckt,
welches vom südwestlichen Aussichtsturm aufgenommen wurde.
Hierzu wird im Gutachten geschlussfolgert, dass Sichtbeziehungen zu
den Windkraftanlagen an den Standorten Lausbusch und Steinkaul
ausgeschlossen werden. Hierbei ist der Standort der Aufnahme so
gewählt, dass die Burganlage selbst den Blick auf die Vorhaben verdeckt. Sofern der Standort anders gewählt würde, dürften sich erhebliche Sichtbeziehungen ergeben. Die Feststellung in dem Gutachten
geht insoweit fehl.
Auf der Grundlage der Auswertung von Karten und Luftbildern sowie einer Ortsbegehung ist nicht ersichtlich, dass sich
im Bereich der Burg relevante Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen ergeben könnten. Im Zuge der
Erstellung der Fotosimulationen wurden bereits weitere
Punkte aufgenommen, von denen ebenfalls sicher keine
Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen
bestehen werden. Konkrete Vorschläge für weitere Punkte
seitens der Stadt Nideggen liegen nicht vor.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
21.3
2. Sofern das Gutachten auf Seite 32 zu dem Ergebnis gelangt, dass der
Blick auf die Burg von Hetzingen aus betrachtet nur unwesentlich verändert wird, dürfte es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung handeln. Objektiv wird sich das charakteristische Erscheinungsbild durch die drei WEA wesentlich verändern, da insbesondere die
Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten
Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden,
sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
Siluette der Burg stark gestört wird.
21.4
3. Gleiches gilt für die Betrachtungspunkte 9 bis 13. Auch hier kann der
Schlussfolgerung des Gutachters nicht gefolgt werden. Gerade diese
Visualisierungen verdeutlichen die erschlagende und durch die Gesamthöhe der WEA erdrückende Wirkung auf die Ortssilhouetten.
Die Stadt Nideggen fordert insofern die Vorlage eines solchen qualifizierten Gutachtens mit entsprechender Landschafts- und Ortsbildanalyse.
21.5
II. Umweltbericht
Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher
Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt
ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt
Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus.
Die in dem vorliegenden Umweltbericht enthaltenen Aussagen in
Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen
Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (S. 56) sind bisher sehr
allgemein gehalten und widersprechen sich zudem.
Zunächst wird in dem Umweltbericht festgestellt, dass sich das Landschaftsbild durch die Planungen stark verändern wird. Gleichzeitig wird
vorgetragen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Erholung
bzw. den Tourismus durch die Vorhaben erwartet werden. Die Wechselwirkungen zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
und dem Tourismus in der Region werden zu undifferenziert betrachtet. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich insoweit nicht auf
belastbare Untersuchungsergebnisse, sondern spiegeln das Meinungs-
Stellungnahme der Verwaltung
sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die
WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich
ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden.
Nach den Kriterien der aktuellen Rechtsprechung ist eine
erdrückende Wirkung sicher nicht gegeben (vgl. Kapitel
3.1.2).
Der Untersuchungsumfang, die Methoden sowie die Bewertungsmaßstäbe bezüglich des Orts- und Landschaftsbilds
entsprechen der gängigen Praxis.
Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das
von ecoda erstellte Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des
im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der
Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone
erstellten Gutachtens, das vom LVR nicht beanstandet wurde.
Bei empirischen Untersuchungen im Bundesgebiet konnte
bisher nicht nachgewiesen werden, dass die Einrichtungen
von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den
Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering
sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkung mittels
Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Gümther et al. 2000;
Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes
aus Bielefeld; Project m GmbH 2011). Die Annahme, dass
Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den
Tourismus haben, ist demnach widerlegt.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich sehr wohl auf
belastbare Untersuchungsergebnisse, da sie eine Gesamtschau der vorliegenden Gutachten der jeweiligen Schutzgüter
darlegt und die Wechselwirkungen dieser Schutzgüter untereinander aufzeigt.
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Nr.
Anregung
bild des Verfassers wieder. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der
Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem
Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21.6
Gutachten Standortuntersuchung
1. Die Studie der Standortuntersuchung "Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", verfasst im
Juli 2014, weist u.a. von der Fläche Steinkaul (Fläche D nordöstlich von
Thuir und Muldenau) und der bei Nideggen gelegenen Fläche Lausbusch (Fläche E) wiederholt darauf hin (Seite 47 u. 52), dass diese
Flächen grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone eröffnet. Die Stadt Nideggen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat in der Sitzung am 28.01.2014 die
weitere Ausweisung von Konzentrationszonen einstweilen abgelehnt
hat und mithin das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau absehbar nicht
zum Tragen kommt.
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
21.7
2. Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur
Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Die Konzentrationszone E (Lausbusch) grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben in der Konzentrationszone D (Steinkaul) sind die Stadtteile
Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen.
Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass
die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang
einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und
Bürger der Stadt Nideggen können die zu Grunde gelegten Abstandsflächen seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
21.8
3. Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die
zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form
der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der
Bei der Ausgestaltung der Planung wurde zu genüge der
Schutz des Menschen berücksichtigt. Schon in der Standortuntersuchung wurden Schutzabstände zu den Siedlungsbereichen festgelegt. Der Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsflächen sowie 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen
sind ausreichend gewählt, um die Gesundheit der dort lebenden Menschen zu bewahren.
Die Schutzabstände die für die Gemeinde Kreuzau gewählt
wurden, wurden ebenfalls für die grenznahen Siedlungsbereiche auf dem Stadt teil Nideggen angewandt.
Die im Flächennutzungsplan zur Ausweisung dargestellten
Flächen wurden auf Grundlage dieser Schutzabstände ermittelt.
Die Schutzabstände die für die Bereiche auf Nideggener
Stadtgebiet angewendet wurden beziehen sich auf die Aussagen des aktuellen Flächennutzungsplans, welcher als Plangrundlage hinzuzuziehen ist. Somit wird die Planung der Stadt
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 100
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Nr.
21.9
Anregung
Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden.
Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan
der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche "Am Gut Kirschbaum" uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat
bereits in der Sitzung am 17.12.2013 einen entsprechenden Beschluss
zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst.
ln diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus in der Sitzung am
02.10.2014 mit der Angelegenheit befassen wird und hierbei richtungsweisende Entscheidungen in Bezug auf die weitere Entwicklung
treffen wird. Dabei verweise ich darauf, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer
Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit
wurde bisher in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert,
bisher aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen.
Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage
1 beigefügten Karte zu entnehmen.
Stellungnahme der Verwaltung
Nideggen ausreichen beachtet.
4. ln Kapitel 7 dieser Studie (Seite 65) wird u.a. aufgeführt, dass die
Konzentrationszonen für die Windenergie nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB verfügen, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, sowohl die Potentialfläche D (hinter Thuir und Muldenau) als auch die Potentialfläche E (bei Nideggen) als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf
die Windenergieplanung zu betreiben.
Dem muss entgegnet werden, dass die jeweiligen Potentialflächen das
Ergebnis einer Voruntersuchung unter Anwendung zuvor festgelegter
Kriterien sind. Sofern sich die jeweiligen Kriterien ändern oder anders
gefasst werden, sind demzufolge Verschiebungen bei den jeweiligen
Konzentrationszonen die Folge. Darüber hinaus sind neben den allgemein festgelegten Kriterien die Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige Konzentrationszone zu beachten und zu berücksichtigen. Insofern kann die Aussage, die Potentialflächen D und E zwingend auswei-
Die Zielvorgabe des Landes von 2 % stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem
Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass
es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel
Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen,
muss demnach in den Kommune mit mehr Freiraum auch
mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden.
Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der
zuständigen Gerichte, in denen es um den „substantiellen
Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für das dicht besiedelte Gemeindegebiet
Kreuzau ist anzunehmen, dass die Ausweisung von 1,6 % der
Gemeindefläche ausreichend ist.
Durch die Änderung oder anders gefassten Kriterien würden
die Flächen E und D als Ergebnis zu verbuchen sein. Es wird
Beschlussvorschlag
Die in der Anlage dargestellten Reserveflächen für Wohnen
liegen alle mehr als 800 m zu den geplanten Konzentrationszonen entfernt und genießen somit einen ausreichen Schutz.
Auch die Reservegebiete für Gewerbe genießen einen ausreichenden Schutzabstand, wobei anzumerken ist, dass selbst in
Gewerbegebiete eine Nutzung von Anlagen zur Gewinnung
von Windenergie nicht grundsätzlich unzulässig ist.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
sen zu müssen, keine allgemeine Gültigkeit haben.
21.10
Schalltechnische Gutachten
1. Dem Gutachten (s. Punkt 6.1.3) ist zu entnehmen, dass Vorabberechnungen gezeigt haben, dass nicht alle geplanten WEA während
der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden können und ein
uneingeschränkter Betrieb aller geplanter WEA nur während der Tageszeit möglich ist Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des
Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist.
Diese Feststellung lässt aber auch die Schlussfolgerung zu, dass die
Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet von Nideggen den Immissionen der Anlagen permanent, demnach auch in den Nachtstunden,
ausgesetzt sein werden. In den Tabellen auf Seite 16 bis 18 sind die
zulässigen Immissionswerte der Geräuschbelästigung, durch den Betrieb dieser Anlagen, für die Tages- und Nachtzeit aufgeführt. Die sich
aus diesen Tabellen hinsichtlich der Geräuschbelästigung ergebenden
lmmissionsrichtwerte, für die Tages- und Nachtzeit, können von den
betroffenen Anwohnern als störende Dauerbeschallung empfunden
werden und sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Den folgenden textlichen Erläuterungen ist zwar zu entnehmen, dass
die zulässigen Immissionspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt zur Nachtzeit zwischen 40-45 dBA und über Tag zwischen 55-60 dBA überschritten werden. Dennoch ist es, insbesondere
für die Menschen die gerade wegen der Ruhe und Idylle nach Nideggen, Muldenau oder Thuir gezogen sind, eine unzumutbare Dauerbeschallung.
Stellungnahme der Verwaltung
sich lediglich etwas an der Größe verändern. Andere neue
Standorte werden sich nicht attraktiver als die Flächen E und
D darstellen.
Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde
Kreuzau, sowie auch der Beschluss der Schutzabstände!
Wenn Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, dann
sind die beiden Flächen D und E auszuweisen, da mit nur
einer Fläche die Gefahr besteht eine Verhinderungsplanung
zu betreiben.
Auch ein eingeschränkter Betrieb muss nicht gleich einen
unwirtschaftlichen Betrieb einer WEA bedeuten. Zudem ist
der Aspekt der Wirtschaftlichkeit kein städtebaulicher Belang,
dem nachzugehen ist.
Dafür, dass keine unzumutbare Dauerbeschallung eintritt
sorgen die textlichen Festsetzungen, die die Bedingungen
festsetzen, die das Schallgutachten für einen Betrieb berechnet hat, der nicht gesundheitsschädlich ist. Zudem wird der
Anlagenbetrieb nach der Inbetriebnahme kontrolliert.
Beschlussvorschlag
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 102
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21.11
2. Auf Seite 12 des Gutachtens wird auf Ton-, Impuls- und lnformationshaltigkeit sowie auf die tieffrequenten Geräusche die von Windkraftanlagen aus- bzw. nicht ausgehen eingegangen. Diesbezüglich
haben bereits mehrere Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen
ihre Bedenken gegenüber der Gemeinde Kreuzau geltend gemacht
(Anlage 2). Hierin wird insbesondere auf die von Windkraftanlagen
ausgehenden gesundheitsschädigenden Belange, u.a. auch auf den
Infraschall eingegangen.
Sofern in diesem Gutachten (Seite 12) allgemein ausgeführt wird, dass
WEA keine Geräusche im Infraschallbereich hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen
wären, stellt dies keine befriedigende Aussage dar, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Überprüfungen
bisher nicht stattgefunden haben. Auch der nachfolgende Hinweis im
Gutachten, die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im
Infraschallbereich lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des
Menschen, darf nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, diese seien
bereits aus diesen Gründen nicht gesundheitsschädlich.
Ergänzend zu den Aussagen des Schallgutachten zu tieffrequenten Geräusche wird gemäß gängiger Rechtsprechung
ebenfalls bestätigt, dass Infraschallauswirkungen von WEA
unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von Menschen liegen,
sodass diese keine schädlichen Umweltauswirkungen darstellen (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002; VGH Mannheim vom
12.10.2012).
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
21.12
Das Schutzgut "Mensch" sollte das höchste Gut sein, was bei den Gesamtbetrachtungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für
Windkraft zu Grunde gelegt wird. Dies sollte auch bei dem jetzt anstehenden Abwägungsprozess der Gemeinde Kreuzau mit der Maßgabe
berücksichtigt werden, dass die Interessen Einzelner hinter die Belange der örtlichen Gemeinschaft zurücktreten müssen.
Viele von den geplanten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger, sowohl aus dem Gemeindegebiet Kreuzau, als auch aus dem
Stadtgebiet Nideggen, wehren sich vehement mit den verschiedensten
Begründungen gegen die Errichtung derartiger Anlagen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der
Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit
zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den
Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen.
Im Rahmen der Offenlage der Planung haben die Bürgerinnen und Bürger wiederum die Möglichkeit ihre Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage wird ortsüblich bekanntgemacht. Somit erfolgt eine umfassende Informierung der Bürgerinnen und Bürger .
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Seite 103
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33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
21.13
Anlage 1
Karte - Flächenmonitoring
Die Anlage 1 liegt den Stellungnahmen bei. Die Verwaltung
nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
21.14
Anlage 2 (Einschreiben der acht Bürger aus Nideggen)
Das Schreiben der Bürger (Anlage 2) welches im Rahmen der
Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange
eingegeben wurde, wird in der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Nideggen, den 23.04.2014
Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der
Grenze zu Nideggen
- Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul
Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der
Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich,
Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch
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Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung
33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger
Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung
des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die
Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen.
Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2
Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei
bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der
Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen,
Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3
km empfohlen.
Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde
Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der
Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten,
die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder
direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie
andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand
von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden
die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche
bei der Gemeinde Kreuzau an:
Schmerzensgeld
Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen
Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich
ist.
Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest
steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr
tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
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Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30
Nr.
Anregung
starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind.
Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit,
Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am
08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten
Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine
Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen.
21.15
Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 02.10.2014
Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 01.10.2014, bezüglich der
Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange,
hinsichtlich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, übersende ich Ihnen und dem Rat der Gemeinde Kreuzau
die vom Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 26.08.2014 gefasste beiliegende Resolution in obiger Angelegenheit.
Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Rates der Stadt
Nideggen, die am Dienstag, dem 26.08.2014 im Bürgersaal der Begegnungsstätte in Nideggen, Im Vogelsang, stattfand.
I. Öffentlicher Teil
TOP 2/11
Anträge von Fraktionen
TOP 2/11.1
Antrag der Fraktion Menschen für Nideggen
hier: Resolution an Kreuzau
Beschluss-Nr.: BVL-102/2014
Der Rat der Stadt Nideggen lehnt die Kreuzauer Flächennutzungs-
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Nr.
22
22.1
Anregung
planänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2 ab und appelliert
an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an der Stadtgrenze zu verzichten.
Der Rat der Stadt Nideggen hat auf die Ausweisung der im Nideggener
Gutachten ermittelten Potentialflächen A und K (westlich Thum) und J
(zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen
verzichtet.
Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2. Sie
sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet:
• Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild.
• Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden Ortskerns wird zerstört.
• Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen Wirtschaftsfaktoren Nideggens wird blockiert.
• Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beeinträchtigt.
• Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den
Artenschutz nicht ausreichend.
Der Rat der Stadt Nideggen wird alle politischen und rechtlichen Mittel
prüfen und nutzen, um den Bau dieser Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern.
Beschluss: mehrheitlich angenommen, 16 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen
Wasserverband Eifel-Ruhr mit dem Schreiben vom 10.10.2014
Seitens des Wasserverbandes Eifel — Rur wird wie folgt Stellung genommen:
Im Flächennutzungsplan sollten die Fließgewässer mit ihren
Überschwemmungsflächen dargestellt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von
Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78
Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen.
Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht
die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Über-
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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Nr.
Anregung
22.2
Potentialfläche A:
Die Fläche grenzt an den Ellebach. Es ist ein ausreichend großer Abstand zum Ellebach einzuhalten, damit die Umsetzung der Maßnahmen der EU Wasserrahmenrichtlinie (KNEF Ellebach) ermöglicht werden kann.
Potentlalfläche D:
Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An Gewässern sind
grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 3m) einzuhalten.
22.3
22.4
23
23.1
23.2
Potentialfläche E:
Die Fläche wird vom Thumbach und weiteren kleinen Gewässern (Vorfluter 2277, Krumbach, Aspenbach) durchflossen.
Der Wasserverband Eifel — Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und
der Flächenbedarf im Tal des Thumbaches stehen noch nicht fest. Der
Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von weiteren Planungen
freigehalten werden.
Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Entwicklung des
Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen der EUWasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen.
BAIUDBw Bonn mit dem Schreiben vom 07.10.2014
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine
grundsätzlichen Bedenken.
Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch
grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gern. § 14 Luftverkehrsgesetz
Stellungnahme der Verwaltung
schwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der
Potentialfläche ein.
Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein
Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung
abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine
Ausnahme ist die untere Wasserbehörde.
Die Überschwemmungsgebiete sowie die Fließgewässer sind
in der Planzeichnung entsprechend aufgenommen.
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Beschlussvorschlag
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den
vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der
Gewässer überprüft.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an.
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23.3
23.4
Anregung
(LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung.
Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren
kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m
über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung
gern. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung
von Luftfahrthindernissen vorn Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung
(NfL 1— 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind.
Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in
diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten,
Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren
Planungsstadium, Beeinträchtigungen von militärischen und/oder
zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund
§§ 14, 18a LuftVG- evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot).
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Dem Hinweis wird nachgegangen. Es wird an den WEA eine
entsprechende Befeuerung bzw. Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Im Rahmen der Frühzeitigen / §34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung
der Bundeswehr beteiligt. In dieser Stellungnahme wurden
bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt.
Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und
WEA 2
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und
sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB hat
das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014
Stellung bezogen. Darin wird beschrieben, dass durch die
WEA 1 und WEA 2 eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden.
Ich darf darauf hinweisen, dass die Abstimmung mit Ihnen
und auch die Stellungnahme des BAIUDBw vom 13.06.2014
auf einer nunmehr überholten Anlagenkonstellation beruhten. Die vom BAIUDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren
komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6
haben sich geringfügig verschoben.
Die Bitte um fachliche Prüfung der neuen Anlagenkonstellation im Hinblick auf die Stellungnahme des BAIUDBw vom
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
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Nr.
Anregung
23.5
Bezüglich der bereits bestehenden Konzentrationszone Fläche A mit 2
Windkraftanlagen weise ich ausdrücklich- darauf- hin, dass hier davon
auszugehen ist, dass Veränderungen (z.B. Repowering) aufgrund von
Belangen gern. § 18a LuftVG nicht vorgenommen werden können.
Hierzu verweise ich auf meine Stellungnahme vom 09.07.2013 zum B
Plan-Verfahren Nr. F 15, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“.
Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen
23.6
Stellungnahme der Verwaltung
13.06.2014 erfolgte am 03.07.2014.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Beschlussvorschlag
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Der Rat nimmt zur Kenntnis.
Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:
Bezirksregierung Köln
o Dez. 33 mit dem Schreiben vom 11.09.2014
o Dez. 52 mit dem Schreiben vom 10.09.2014
o Dez. 54 mit dem Schreiben vom 19.09.2014
Erftverband – Wasserwirtschaft für unsere Region mit dem Schreiben vom 11.09.2014
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