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Allgemeine Vorlage (Abwägungsvorschlag Offenlage TÖB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
2,4 MB
Datum
25.06.2015
Erstellt
26.02.15, 18:18
Aktualisiert
04.08.15, 09:58

Inhalt der Datei

Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung § 4 (1) BauGB 1 Gemeindeverwaltung Vettweiß mit Schreiben vom 13.08.2012 1.1 Die Gemeinde Vettweiß bittet darum, die Ausweisung der Potentialfläche D zu überdenken. Begründet wird dies mit dem Verfahren zur Ausweisung von Potentialflächen in Vettweiß in diesem Jahr. In der Potentialanalyse wurde eine südöstlich an die Fläche D angrenzende Fläche als Potentialfläche erkannt. Von der Ausweisung als Konzentrationszone hat der Rat der Gemeinde Vettweiß allerdings abgesehen, da sich die Ginnicker Bevölkerung massiv gegen eine Ausweisung gewehrt hat. 2 2.1 Kreis Düren mit Schreiben vom 17.09.2012: Wasserwirtschaft: - In der Potentialfläche A befindet sich ein vorläufig gesichertes Überschwemmungsgebiet des Ellebachs. Dieses Überschwemmungsgebiete ist von Bebauung freizuhalten und bei der Änderung des FNP in diesem darzustellen. 2.2 - Von den Gewässern hat die Bebauung ferner einen Mindestabstand von 5 Metern ab Böschungsoberkante einzuhalten. 2.3 - In Hinblick auf die Leistungsfähigkeit der Nebengewässer sowie zu Maßnahmen im Rahmen der EU-Wasserrahmenrichtlinie (z.B. freizuhaltenden Korridore oder Uferstreifen) ist der Wasserverband Eifel-Rur im weiteren Verfahren zu beteiligen. - Erschließung: Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verrohrung von Fließgewässern allgemein unzulässig ist. Ferner richtet sich die Zulässigkeit einer Gewässerquerung nach dem Verfahren gem. § 99 Landeswassergesetz. - Grundwasserverhältnisse: Es wird darauf hingewiesen in dem Um- 2.4 2.5 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft. Die mögliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes – für alle Bewohner der Region – sowie Möglichkeiten der interkommunalen Kooperation werden im weiteren Verfahren in der Diskussion berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern wurden im Bebauungsplanverfahren beachtet; gleiches gilt für Gewässerquerungen. Im weiteren FNP-Änderungsverfahren wurde der Wasserverband Eifel-Rur beteiligt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Grundwasserverhältnisse wurden im Umweltbericht be- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 1 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung weltbericht auf die Grundwasserverhältnisse berücksichtigt werden. Immissionsschutz: Es wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der gewählten Schutzabstände erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren erfolgen kann. Zudem wird auf die Notwendigkeit einer UVP gem. UVPG und die Möglichkeit der diesbezüglichen Abschichtung hingewiesen. Stellungnahme der Verwaltung rücksichtigt. Immissionsschutz: Die Hinweise zum Immissionsschutz gehen mit dem beabsichtigten Verwaltungshandeln konform. Beschlussvorschlag 2.7 Bodenschutz: „Innerhalb der Potentialflächen könnten sich unter Umständen Altlastenverdachtsflächen befinden“. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen zu achten ist und bei Auffälligkeiten der Bodenaushub abgedeckt zwischengelagert und die Arbeitsgruppe Altlasten des Kreises Düren zu benachrichtigen ist. Bodenschutz: Es wird kein konkreter Verdacht auf Altlasten geäußert. Die Anregung wird als Hinweis in das weitere Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 2.8 Abgrabungen: Es wird darauf hingewiesen, dass sich ein Teilbereich der Potentialfläche A (östlich des Ellebachs im südlichen Drittel) mit dem im Regionalplan der Bezirksregierung Köln als „Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nicht-energetischer Rohstoffe“ (Sand oder Kies) überschneidet. Es wird angemerkt, dass dies einer Ausweisung der Fläche A als Windkonzentrationszone nicht zwingend entgegensteht – unter Umständen sei eine Errichtung von WEA auf den Kieslagerstätten denkbar. Dies müsse jedoch in enger Abstimmung im weiteren Verfahren geprüft werden. Abgrabungen: Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen. Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund dieser Anregung unverändert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 2.9 Landschaftspflege und Naturschutz: Es bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. Es wird auf eine ausreichende Kompensation der Eingriffe hingewiesen. Landschaftspflege und Naturschutz: Die Eingriffsregelung erfolgte im Rahmen des nachfolgenden Bebauungsplanverfahrens sachgerecht nach BauGB und BNatSchG. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 3 3.1 Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 18.09.2012 Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A im Einzugsbereich des Ellebachs und im durch die Bezirksregierung Köln vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet befindet. Die Überflutungsflächen seien freizuhalten. Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78 Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 2.6 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 2 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 3.2 Für Potentialfläche A wird auf ausreichende Abstände (mind. 5 Meter) von den Nebengewässern des Ellebachs (Stepprather Graben, der Schäfersgraben, der Teufelsgraben und der Kesselgraben) im Plangebiet hingewiesen. Hierzu wird auch das Konzept zur naturnahen Entwicklung (KNEF) und den Maßnahmen in den Umsetzungsfahrplänen der EU-Wasserrahmenrichtlinie verwiesen. Für die Potentialfläche D wird auf ausreichende Abstände (mind. 5 Meter) von Anlagen zum Kommgraben hingewiesen. Im Bereich der Potentialfläche E befinden sich der Thumbach, der Drover Bach und seine Nebengewässer und der Bruchbach. Von diesen 3.3 3.4 Stellungnahme der Verwaltung Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Überschwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der Potentialfläche ein. Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine Ausnahme ist die untere Wasserbehörde. Das Überschwemmungsgebiet ist derzeit vorläufig gesichert, ein Festsetzungsverfahren wird nach Aussage der BR Köln zeitnah eingeleitet. Das Überschwemmungsgebiet wird im FNP entsprechend dargestellt. Für die 33.FNP-Änderung wird jedoch nur der Bestand innerhalb der Potentialfläche A zur Bestätigung ausgewiesen, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren wurde die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 3 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 3.5 4 4.1 4.2 4.3 5 5.1 5.2 5.3 5.4 Anregung Gewässern sollen bauliche Anlagen einen ausreichenden Abstand einhalten. Es wird darauf hingewiesen, dass die Überschwemmungsgebiete im Flächennutzungsplan darzustellen sind. Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom 29.08.2012 Es wird auf verschiedene Auswertekarten verwiesen: - Baugrund und Boden: Die Gemarkung Stockheim befindet sich in Erdbebenzone 3 mit der Untergrundklasse 1 T. Die Gemarkung Thum befindet sich in der Erdbebenzone 2 mit der Untergrundklasse R (R=Gebiete mit felsartigem Untergrund). Beides gem. DIN 4149. - Geologie und obere Grundwasserleiter: Im südlichen Bereich der Gemeinde sind verkarstungsfähige Gesteine anzutreffen, was bei Gründungen zu berücksichtigen ist. Es wird darauf hingewiesen, dass es während der Erstellung der Windkraftanlage(n) und der Anlage der Leitungstrassen zu einer nachhaltigen Strukturzerstörung des Bodens kommt. Beides sei in der Kompensationsrechnung zu berücksichtigen; dazu wird auch auf das LANUVArbeitsblatt 15 (2010) verwiesen. Weiterhin werden Empfehlungen ausgesprochen, wie die Kompensationsmaßnahmen aus Sicht des geologischen Dienstes optimal geplant werden können. Amprion GmbH mit Schreiben vom 07.08.2012 Diese Stellungnahme bezieht sich nur auf die 380 kV Höchstspannungsleitung Oberzier-Niederstedem. Es wird darauf hingewiesen, dass…: - …die bestehenden Hochspannungsfreileitungen durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchrechtlich gesichert sind. Die Dienstbarkeiten sichern Bau, Betrieb und Unterhaltung der Hochspannungsfreileitungen. - …die Anlagen Bestandsschutz haben. - …im Schutzstreifen die Errichtung von Bauwerken unstatthaft ist. - …Windenergieanlagen einen Mindestabstand zu den Hochspannungsleitungen einzuhalten haben. Dieser ist gem. DIN EN- und VDE-Bestimmungen definiert. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Überschwemmungsgebiete werden bei einer Änderung des FNP als entsprechende Flächen dargestellt, sofern sie im Geltungsbereich liegen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Rahmen der nachfolgenden Bebauungspläne wurde ein Hinweis bzgl. des Baugrundes (mit Bezug auf die DIN) und der Geologie aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Eingriff wird im Rahmen nachfolgender Bauleitplanverfahren oder Genehmigungsverfahren sachgerecht nach BauGB oder BNatSchG erfolgen und mit der zuständigen Umweltbehörde abgestimmt. Das Schutzgut Boden wird im Umweltbericht berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das 33. FNP-Änderungsverfahren greift nicht in bestehende Eigentumsrechte ein. Auch bestehende Dienstbarkeiten werden durch die FNP-Änderung nicht beeinträchtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 4 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 5.5 6 6.1 6.2 6.3 7 7.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Der Stellungnehmer bittet um die Aufnahme in den Verteiler der Trä- Die Amprion GmbH wurde in den kommunalen TÖB-Verteiler ger öffentlicher Belange. aufgenommen. RWE Westfalen-Weser-Ems Netzservice GmbH mit Schreiben vom 03.09.2012 Es wird darauf hingewiesen, dass im Bereich der Potentialflächen B, C, D und F keine von dem Eingeber betreuten Hochspannungsfreileitun- Die RWE Rhein-Ruhr Netzservice GmbH hat in ihrer Stellunggen verlaufen. Daher sind von Seiten des Eingebers bzgl. dieser Flä- nahme vom 27.08.2012 keine Bedenken geäußert. Das Unchen keine Anregungen vorzubringen. Der Eingeber hat dem für diese ternehmen wurde für das weitere Verfahren in den TÖBHochspannungsfreileitungen zuständige RWE Rhein-Ruhr Netzservice Verteiler aufgenommen. GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, die Beteiligungsunterlagen weitergereicht. Insgesamt fünf von dem Eingeber betreute Hochspannungsleitungen Im weiteren Verfahren wurde die Lage bestehender und verlaufen in der Nähe der Potentialflächen A, östlich der Potentialflä- geplanter Hochspannungsfreileitungen entsprechend der nun che G und westlich der Potentialfläche E. Die Gauß-Krüger- vorliegenden Koordinaten überprüft und in die StandortanaKoordinaten sind dem Schreiben beigefügt. Es wird darauf hingewie- lyse eingepflegt. sen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte aus der Örtlichkeit ergeben. Es wird darauf hingewiesen, dass die nach DIN VDE erforderlichen Mindestabstände zwischen baulichen Anlagen und Hochspannungsfreileitungen einzuhalten sind. Der Eingeber bittet darum, nach Planungsabschluss die einzelnen La- Die Verwaltung nimmt den Hinweis zur Kenntnis. gepläne, aus denen die Standorte der WEA zu entnehmen sind sowie die Höhenangaben (evtl. Schnittzeichnung) zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH mit Schreiben vom 27.08.2012 Die Potentialfläche A wird von einer Produktenrohrfernleitung in Ost- Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der ProduktenrohrWest-Richtung mittig durchquert. „In der Rohrfernleitung werden fernleitung beachtet. Im Rahmen der Kraftstoffe höchster Gefahrenklasse für militärische Zwecke transpor- 33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandtiert. […] Beschädigungen können erhebliche Folgeschäden auslösen.“ fläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerZur genauen Lagebestimmung sei eine örtliche Einweisung in den halb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche Verlauf der Produktenfernleitung erforderlich. Der Trassenverlauf sei A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenmit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit auf den einzelnen verlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich Grundstücken inklusive 10 m breiten Schutzstreifen gesichert. In die- unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche sem Schutzstreifen dürfen keine Bauwerke errichtet werden. Es wird herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 5 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 8 8.1 8.2 8.3 9 Anregung darauf hingewiesen, dass daher eine frühzeitige Abstimmung erfolgen muss. Wehrbereichsverwaltung West mit Schreiben vom Oktober 2012 Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A in ihren östlichen Teilbereichen von einer oberirdisch verlaufenden, militärisch genutzten Fernmeldetrasse betroffen ist. Von dieser Trasse sei auf beiden Seiten ein Bereich von je 100 m (zusammen ein Korridor von 200 m) von Hindernissen freizuhalten. Bei geplanten Baumaßnahmen innerhalb der angesprochenen Bereiche sei das Einvernehmen mit dem Eingeber herzustellen. Aus militärischen Gründen wird darum gebeten, die Fernmeldetrasse nicht in den FNP darzustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialfläche A von einer Produktenfernleitung durchquert wird. Der Eingeber stimmt der Stellungnahme der Fernleitungs-Betriebsgesellschaft mbH vom 27.08.2012 zu und ergänzt diese mit Hinweisen für die Bauausführung. U.a. wird der notwendige Mindestabstand von der Produktfernleitung angegeben: „Gesamthöhe + Schutzstreifen = Mindestabstand“ Werden die Mindestabstände nicht eingehalten, so müssten besondere Sicherungsmaßnahmen gutachterlich geprüft und festgelegt werden. Die Gutachtenkosten und das versicherungstechnische Restrisiko verlieben bei dem WEA-Betreiber. Es wird auf die Nähe zum Flugplatz Nörvenich hingewiesen sowie auf allgemeine Regelungen aus dem Luftverkehrsgesetz zur Sicherstellung der Einhaltung militärischer Belange. Durch den Bauschutzbereich für den NATO-FlPl-Nörvenich ist davon auszugehen, dass die Potentialfläche A diese Vorlagegrenze durchdringt. Ausschließlich nach dem Instrumentenflugverfahren betrachtet, sind WEA von über 200 m realisierbar. Es werden weiterhin Unterlagen genannt, die bei einer Einzelfallprüfung mindestens eingereicht werden müssen. Bezirksregierung Düsseldorf mit Schreiben vom 08.10.2012 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes werden keine grundsätzlichen Bedenken erhoben. Eine flugsicherungstechnische Bewer- Stellungnahme der Verwaltung findet nicht nur im weiteren Planverfahren, sondern auch im Genehmigungsverfahren statt. Beschlussvorschlag Die Einhaltung der Anforderungen der Fernmeldetrassen werden im nachfolgenden Bebauungsplan- und Genehmigungsverfahren durch behördeninterne Abstimmung beachtet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Fernmeldetrasse wird nicht als Darstellung in den FNP aufgenommen. Im weiteren Verfahren wurde die Trasse der Produktenrohrfernleitung beachtet. Im Rahmen der 33.Flächennutzungsplanänderung wird lediglich die Bestandfläche bestätigt. Die Produktfernrohrleitung verläuft außerhalb dieser zu bestätigenden Fläche. Sollte die Potentialfläche A in Gänze zur Ausweisung kommen, ist der genaue Trassenverlauf in Erfahrung zu bringen, um sodann diesen Bereich unter Abstimmung mit dem Eingeber aus der Potentialfläche herauszunehmen. Eine weitere Beteiligung des Eingebers findet im Bebauungsplanverfahren als auch im Genehmigungsverfahren statt. Die zuständige zivile Luftfahrtbehörde wurde mit konkreten Standorten beteiligt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Eine flugsicherungstechnische Bewertung wurde zum aktuellen Planungsstadium angefordert (Standortkoordinaten, Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 6 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung tung ist aufgrund der dem aktuellen Planungsstadiums geschuldeten fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Es wird darauf hingewiesen, dass sofern im späteren Planungsstadium Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen versagt werden kann (materielles Bauverbot). Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass Windkraftanlagen von über 100 m grundsätzlich der besonderen luftrechtlichen Zustimmung bedürfen gem. § 14 LuftVG. 10 Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 20.08.2012 10.1 10.2 Gegen die Bauleitplanung bestehen grundsätzlich keine Bedenken. Im Einzelfall sind Längsverlegungen oder Querungen betroffener Bundes-/Landesstraßen beim Landesbetrieb Straßenbau zu beantragen. 10.3 Die Hinweise bzgl. der Abstände des Windenergieerlasses sind einzuhalten. 10.4 Auf die Anbaubeschränkungszone gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW wird hingewiesen; innerhalb dieser Zone (40 m) ist die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Die Entfernungen sind von der Rotorspitze zum äußeren Rand der befestigten Fahrbahn zu messen. 10.5 Für direkte bzw. indirekte Anbindungen (auch Baustellenzufahrten) an die L 33, L249, L 250 bzw. L 327 sind gesonderte Anträge auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau einzureichen. Sämtliche bauliche Änderungen an Zufahrten/Einmündungen der Landesstraßen sind mit dem Landesbetrieb abzustimmen. 10.6 11 11.1 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege mit Schreiben vom 05.10.2012: Es wird darauf hingewiesen, dass die Potentialflächen eindeutig als Stellungnahme der Verwaltung Bauhöhen, WKA-Typ usw.) Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die 33. Änderung des FNP umfasst keine Darstellungen zu konkreten Standorten der Windenergieanlagen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Bestimmung und Einhaltung der erforderlichen Abstände sowie der Verlauf von Erschließungsanlagen werden in nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 7 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung bedeutende Landschaften einzustufen sind und damit als abwägungserheblich anzusehen sind. Begründet wird diese Einschätzung insbesondere mit der naturräumlichen Beschaffenheit (Zülpicher Lössbörde) des östlichen Gemeindegebietes, welche ideale Siedlungsvoraussetzungen seit der frühen Jungsteinzeit böten. Gemeindespezifische Hinweise auf archäologische Funde aus der Metallzeit existieren derzeit nicht. Wesentlich konkretere Hinweise auf archäologische Funde aus der Römerzeit bestehen insbesondere im nordöstlichen Bereich, da auf der Höhe der heutigen B 56 früher eine römische Straßentrasse verlaufen ist, in dessen Umfeld zahlreiche römische Siedlungsstellen bekannt sind. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 11.2 Im Weiteren wird auf die sieben Potentialflächen für Windkraft eingegangen. Für die drei Flächen, welche nach dem derzeitigen Planungsstand der Gemeinde Kreuzau als Konzentrationszone ausgewiesen werden sollen, trifft die Stellungnahme zusammenfassend folgende Aussagen: - Fläche A: Es sind archäologische Artefakte bekannt, allerdings liefern diese bislang noch keine konkreten Hinweise auf Siedlungsansätze. Gleichwohl sei aufgrund der topografischen und siedlungsgünstigen Hanglage auf fruchtbaren Lössböden in der Nähe eines Gewässers mit Bodendenkmälern zu rechnen. - Fläche D: Es liegen (nicht näher erläuterte) Hinweise auf jungsteinzeitliche Siedlungen vor. - Fläche E: Teilweise liegen zahlreiche Hinweise auf Siedlungsstellen vor. Insgesamt sei die Ausdehnung und der Erhaltungszustand der archäologischen Fundplätze im Gemeindegebiet noch nicht eindeutig ermittelt. Für den weiteren Planungsprozess und zur möglichst vollständigen Bewertung der Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut werden zwei Vorgehen empfohlen. Entweder: - Ermittlung, Analyse und Bewertung durch die Gemeinde bzw. Beauftragung einer Fachfirma nach Maßgabe einer (Nachforschungs-) erlaubnis gem. § 13 DSchG NRW im Rahmen der Umweltprüfung im Ein entsprechender Hinweis auf die archäologische Bedeutsamkeit der Flächen A, D und E und den daraus möglicherweise resultierenden Einschränkungen wurde im Bebauungsplan aufgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf den Potentialflächen befinden sich offenbar zum Teil Hinweise auf archäologisches Kulturgut. Im Bereich des Plangebietes wurden bislang keine systematischen Erhebungen vorgenommen. Eine Nachforschung auf FNP-Ebene ist unverhältnismäßig. Wenn sich die Standorte der WEA im weiteren Verfahren konkretisieren, wäre eine Prospektion denkbar. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 11.3 11.4 11.5 Seite 8 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 11.6 12 12.1 Anregung gegenwärtigen Verfahrensstand. - Durchführung der zuvor genannten Maßnahmen im weiteren Planungs- und Genehmigungsverfahren, um das Abwägungsmaterial zu vervollständigen. In diesem Falle wird darum gebeten, im FNP auf die archäologische Bedeutung der Fläche und der daraus resultierenden Einschränkung hinzuweisen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass nahezu das gesamte Gemeindegebiet zu den bedeutenden Kulturlandschaftsbereichen Mittlere Rur – Nideggen, Finkelbach/Ellebach und Kreuzau-Vettweiß zählt. Dies sei in der Landesplanung besonders zu berücksichtigen. NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012 Es wird darauf hingewiesen, vor der Errichtung neuer Windkraftanlagen auch die Möglichkeiten des Repowerings zu prüfen. 12.2 Es wird vorgeschlagen, auch gewerblichen Flächen für die Windkraft zu nutzen, insb. das Gewerbegebiet im OT Stockheim. 12.3 Es wird auf einzuhaltende Mindestabstände hingewiesen. 12.4 Zum Schutz des Schutzgutes Mensch wird ein Abstand zwischen WEA Stellungnahme der Verwaltung Dann allerdings – nach gegenwärtiger Rechtslage gem. Urteil des OVG vom 20.09.2011 – zu finanziellen Lasten des LVR. Beschlussvorschlag Ein Hinweis auf die archäologische Bedeutsamtkeit der Fläche wird im Bebauungsplan aufgenommen. Der Umgang mit den landesplanerischen Grundsätzen bzgl. der „bedeutenden Kulturlandschaftsbereiche“ obliegt der Regionalplanung. Die Prüfung ist Teil der im Rahmen der landesplanerischen Anpassung gestellten Anfrage. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In der Potentialfläche A befinden sich zwei WEA, die ggf. durch neuere Anlagen ersetzt werden können. Grundsätzlich ist Repowering nur in Kooperation und mit Zustimmung des jeweiligen Windenergieanlagenbetreibers möglich. Möglichkeiten des Repowerings werden daher vorhabenspezifisch ermittelt. Die Standortanalyse bezweckt die Vorbereitung für die Ausweisung von Windkraft-Konzentrationszonen, also für Windparks (ab 3 WEA) und insbesondere damit eine Steuerung von Einzelanlagen im Außenbereich. Die Überlagerung von einem Gewerbegebiet mit einer Konzentrationszone würde regelmäßig zu nutzungsbedingten Konflikten führen. Im Übrigen verhindert die Siedlungsdichte in Kreuzau (und die Schutzabstände von 800 m) die Ausweisung von Konzentrationszonen in Gewerbegebieten. Inwiefern einzelne Betriebe in festgesetzten Baugebieten die Windkraft durch Kleinanlagen nutzen möchten, obliegt dem Baugenehmigungsverfahren. Die erforderlichen Mindestabstände wurden bereits in der Standortanalyse hinreichend berücksichtigt. In dem nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren werden die Schutzabstände zusätzlich überprüft. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der in der Standortanalyse gewählte Schutzabstand von 800 Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 9 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung und Wohnbebauung von 1.000 m empfohlen. 12.5 Eine Beeinträchtigung der Naherholung durch Lärm, Schattenwurf, Disko-Effekt und Landschaftsbild sollte vermieden werden. 12.6 Es wird darauf hingewiesen, dass die Beeinträchtigung von Tiergruppen (z.B. Vögel und Fledermäuse), insbesondere im Rahmen des Artenschutzes, minimiert werden sollen. Folgen der Planung auf Pflanzen und Tiere sollen untersucht werden; mögliche Folgen werden in der Eingabe beispielhaft genannt. Es wird eine Kartierung der Avifauna (Brutvögel, Nahrungs- und Wintergäste sowie rastende Durchzügler) für erforderlich gehalten. Dazu wird angeregt eine Bestandserhebung über mindestens zwei Kalenderjahre von einem unabhängigen Gutachter nach anerkannten Untersuchungsmethoden durchzuführen. Die Methode ist zu beschreiben und sollte bei den Brutvögeln nach den aktuell geltenden Mindeststandards erfolgen (DO-G, NWO). Die Anregung enthält weitere Vorschläge bzgl. Untersuchungsdesign und dem Vorgehen gegeben (u.a. zur Berücksichtigung von Greifvögeln, Brut- und Nahrungsrevieren, Zugwegen, Flugrouten). Besonders betont wird die Bedeutung der Fledermäuse. Hier soll eine Bestimmung der Arten, der Erfassung ihrer Aktivitäten und der Windrichtung und Windgeschwindigkeit erfolgen. „Im Umkreis von 300 m um die geplante Anlage sind die Biotoptypen zu kartieren.“ 12.7 12.8 12.9 12.10 „Bei den potentiellen Standorten ist nicht nur die Lage im Landschaftsschutzgebiet sondern auch die Nähe zu den Vogelschutz- und FFHGebieten an der Rur und Drover Heide zu berücksichtigen.“ Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass sich die Potentialfläche A im Stellungnahme der Verwaltung m zu Siedlungsbereichen gilt nach gängiger Praxis und regelmäßiger Rechtsprechung als ausreichend. Mögliche Beeinträchtigungen der Naherholung werden in dreierlei Hinsicht berücksichtigt. Erstens bereits als Belang im Rahmen der Standortanalyse (z.B. von bedeutenden Naherholungsgebieten). Zweitens im Rahmen der Abwägung zur Ausweisung von Konzentrationszonen durch den Gemeinderat. Drittens im Genehmigungsverfahren (gem. § 35 BauGB) stellt das Orts- und Landschaftsbild einen einzustellenden Belang dar. Im Rahmen des Umweltberichtes wurden die Auswirkungen der Planung auf die einzelnen Schutzgüter (sowie der Artenschutz im Besonderen) umfangreich ermittelt und bewertet. Ein entsprechendes artenschutzrechtliches Gutachten wurde erstellt. Die Kartierung der Avifauna erfolgte im Rahmen des artenschutzrechtlichen Gutachtens. Umfang und Methodik wurden mit dem zu beauftragenden Gutachterbüro sachgerecht und zielführend vereinbart. Beschlussvorschlag Die Biotoptypen wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht hinreichend berücksichtigt. Die Schutzgebiete wurden bereits im Rahmen der Standortanalyse berücksichtigt. Zusätzlich werden sie im Umweltbericht berücksichtigt. Der Kreis als für diese Anregungen zuständige untere Land- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 10 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Landschaftsschutzgebiet befindet. Als bedenkenswert wird die Nähe zum NSG, FFH- und Vogelschutzgebiet Drover Heide angemerkt. 12.11 Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potentialfläche A untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der Stellungnahme zu entnehmen (Seite 4). „Im der Vettweißer Busch befindet sich ein Schlafplatz durchziehender und überwinternder Kornweihen. Die Drover Heide ist bedeutendes Überwinterungsgebiet für Sumpfohreulen.“ Besonders wird auf die bekannte Kolonie der Großen Mausohren in Niederau hingewiesen, welche in dem Plangebiet A möglicherweise ein Nahrungshabitat hat. Die Potentialfläche D scheidet laut der Anregung des NABU aus, da sie sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum NSG und FFH-Gebiet Biesberg befindet. Der Stellungnahme zur Folge scheinen die 300 m Regelabstand nicht eingehalten worden zu sein. 12.12 12.13 12.14 Die Potentialfläche E befindet sich laut der Anregung in einem landschaftlich reizvollen Gebiet, welches auch für Vögel als Nahrungshabitat darstellt. Es wird angeregt von den NSG Boicher Bachtal und Bruchbachtal einen Abstand von 300 m sowie von den Waldflächen einen Abstand von 150 M zzgl. Rotorradius einzuhalten. Es wird angemerkt, dass bestimmte Vogelarten in Bezug auf Potentialfläche E untersucht werden sollen; die entsprechende Liste ist der Stellungnahme zu entnehmen (Seite 5). Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Drover Heide bedeutendes Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule ist. Desweiteren wird das Vorkommen von folgenden Arten hingewiesen: Uhubrutplätze, Zwergfledermäuse, Abendsegler. In der Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung schaftsbehörde hat keine Bedenken im Beteiligungsverfahren geäußert. Die Abstände zur Drover Heide erscheinen mit ca. 900 m als ausreichend, insbesondere, da sich noch ein Siedlungsbereich (Stockheim) zwischen Potentialfläche A und der Drover Heide befindet. Im Umweltbericht und im weiteren Verfahren wurde dieser Belang weiter berücksichtigt. Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten Vogelarten wurden gutachterlich im weiteren Verfahren untersucht. Beschlussvorschlag In der Standortanalyse wurde dieser Punkt bereits thematisier; die Fläche wurde auch nur als „bedingt geeignet“ bewertet. Demnach befinden sich nach aktuellem Kenntnisstand in dem NSG und FFH-Gebiet Biesberg keine besonderen Arten, für die eine besondere Sensibilität gegenüber WEA bekannt wäre. Im weiteren Verfahren wurde eine FFHVerträglichkeitsvorprüfung durchgeführt. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Dieser Belang wurde im Umweltbericht und dem artenschutzrechtlichen Gutachten näher eruiert. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Vorkommen und die Auswirkungen auf die genannten Vogelarten wurden gutachterlich untersucht. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 11 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung sind weitere Details zu den jeweiligen Vogelarten enthalten. § 4 (2) BauGB 1 WESTNETZ GmbH mit dem Schreiben vom 27.08.2014 Die Stellungnahme des Einwenders erfolgt bezogen auf das Mittel- und Die WESTNETZ GmbH hat in ihrer Stellungnahme vom Niederspannungsnetz. 27.08.2014 keine Bedenken geäußert. Diese Stellungnahme erfolgt im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des Mittel- und Niederspannungsnetzes sowie für die Westnetz GmbH als Besitzer- und Betreiberin des Netzes. Gegen die oben angeführte Planung der Gemeinde Kreuzau unsererseits keine Bedenken. 2 FERNLEITUNGS-BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH mit dem Schreiben vom 28.08.2014 2.1 Der Einwender dankt für die Beteiligung an im Betreff genanntem Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Vorhaben und teilen Ihnen mit, dass nach Prüfung der zugesandten Planunterlagen keine der von unserer Gesellschaft betreuten Anlagen betroffen sind. 2.2 Zum Vorgang weisen wir darauf hin, dass die FERNLEITUNGS- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. BETRIEBSGESELLSCHAFT MBH nicht „Träger öffentlicher Belange“ bezüglich der Angelegenheiten der Bundeswehr ist. 3 Bezirksregierung Düsseldorf Dez. 26 mit dem Schreiben vom 01.09.2014 3.1 Der Einwender gibt an, dass die für die Ausweisung als Konzentrati- Die Fläche A wird aufgrund der zivilen Flugsicherung auf die onszone für Windkraftanlagen geplante Fläche A u.a. im Anlagen- Bestandsfläche reduziert. Die Bestandsfläche wird lediglich schutzbereich von zivilen Flugsicherungseinrichtungen liegt. Ich bitte bestätigt. Sie daher zweck Beteiligung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung um Mitteilung der Eckkoordinaten der Fläche A und eine max. Höhe der evtl. geplanten Windkraftanlagen. Sobald mir die Koordinaten vorliegen, werde ich das BAF um Prüfung und Entscheidung zu dieser Fläche bitten. Bis zum Abschluss der luftrechtlichen Prüfung erhebe ich vorsorglich Bedenken gegen die Ausweisung der Fläche A. Beschlussvorschlag 3.2 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an, Die Flächen D und E liegen im militärischen Anlagenschutzbereich. Auch hier ist mit Beeinträchtigungen von Flugsicherungeinrichtungen zu rechnen. Wie ich gesehen habe, haben Sie das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Düs- Die Verwaltung nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis und wird das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben 200, 53123 Bonn) beteiligen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 12 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 4 4.1 4.2 Anregung seldorf beteiligt. Seit 01.04.2014 ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr in Bonn (Fontainengraben 200, 53123 Bonn) zuständig. Ich bitte Sie, die entsprechende Stelle bzgl. der militärischen Belange zu beteiligen. PLEDOC mit dem Schreiben vom 01.09.2014 Von der PLEDOC wurde mitgeteilt, dass im Rahmen dessen Prüfung Ihrer Anfrage haben wir den räumlichen Ausdehnungsbereich Ihrer Maßnahme in dem beigefügten Übersichtsplan dargestellt. Maßgeblich für unsere Auskunft ist der im Übersichtsplan markierte Bereich. Bitte überprüfen Sie diese Darstellung auf Vollständig- und Richtigkeit und nehmen Sie bei Unstimmigkeiten umgehend mit uns Kontakt auf. Der in der Anlage gekennzeichnete Bereich berührt keine Versorgungseinrichtungen der nachstehend aufgeführten Eigentümer bzw. Betreiber. - Open Grid Europe GmbH, Essen - Kokereigasnetz Ruhr GmbH, Essen - Ferngas Netzgesellschaft mbH (ehem. Ferngas Nordbayern GmbH (FGN), Schwaig - Mittel-Europäische Gasleitungsgesellschaft mbH (MEGAL), Essen - Mittelrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH (METG), Essen - Nordrheinische Erdgastransportleitungsgesellschaft mbH & Co. KG (NETG), Dortmund - Trans Europa Naturgas Pipeline GmbH (TENP), Essen - GasLINE Telekommunikationsnetzges. deutscher Gasversorgungsunternehmen mbH & Co. KG, Straelen - Viatel GmbH, Frankfurt Diese Auskunft bezieht sich nur auf die Versorgungseinrichtungen der hier aufgelisteten Versorgungsunternehmen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In der Stellungnahme werden keine Bedenken geäußert. Es wird lediglich auf eine Überprüfung der Darstellung auf Vollständigkeit- und Richtigkeit hingewiesen und in Falle von Unstimmigkeiten um eine Kontaktaufnahme gebeten. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Auskünfte zu Anlagen sonstiger Netzbetreiber (z. B. auch weiterer E.ON-Gesellschaften) sind bei den jeweiligen Versorgungsunternehmen bzw. Konzerngesellschaften oder Regionalcentern gesondert einzuholen. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 13 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 4.3 Sollte der Geltungsbereich bzw. das Projekt erweitert oder verlagert Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. werden oder der Arbeitsraum die dargestellten Projektgrenzen überschreiten, so bitten wir um unverzügliche Benachrichtigung. Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit dem Schreiben vom 03.09.2014 Von dem Einwender wird folgendes mitgeteilt. Die Bundeswehr unter- Im Rahmen der Frühzeitigen / §34 Anfrage wurde das Bunstützt den Ausbau erneuerbarer Energien, soweit militärische Belange desamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung nicht entgegenstehen. der Bundeswehr beteiligt. In dieser Stellungnahme wurden Windenergieanlagen können grundsätzlich militärische Interessen, z.B. bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt. militärische Richtfunkstrecken, Radaranlagen oder den militärischen Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und Luftverkehr berühren und beinträchtigen. WEA 2 Die beabsichtigte Planung/Maßnahme befindet sich Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB hat  innerhalb des Zuständigkeitsbereiches des Flugplatzes Nörve- das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 nich und dem Flugplatz Geilenkirchen Stellung bezogen. Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2 eine zusammenhängende Störzone entDie Belange der Bundeswehr werden somit berührt. steht. Weiter wird aufgeführt, dass eine RealisierungsperIn welchem Umfang die Belange der Bundeswehr betroffen sind, kann spektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standich erst feststellen, wenn mir die entsprechenden Daten über die An- orte mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgezahl der WEA, Typ, Nabenhöhe, Rotordurchmesser, Höhe über Grund, stimmt werden. Höhe über NN und die genauen Koordinaten nach WGS 84 von Luft- Ich darf darauf hinweisen, dass die Abstimmung mit Ihnen und auch die Stellungnahme des BIUDBw vom 13.06.2014 auf fahrthindernissen vorliegen. Nur dann kann ich im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung, in Rück- einer nunmehr überholten Anlagenkonstellation beruhten. sprache mit meinen zu beteiligten militärischen Fachdienststellen eine Die vom BUIDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6 dezidierte Stellungnahme/das Prüfungsergebnis abgeben. haben sich geringfügig verschoben. Grundsätzlich ist die Errichtung von WEA möglich. Es ist jedoch damit Die Bitte um fachliche Prüfung der neuen Anlagenkonstellatizu rechnen, dass es aufgrund der Nähe zum Flugplatz Nörvenich und on im Hinblick auf die Stellungnahme des BAIUDBw vom Geilenkirchen zu Einschränkungen (z.B. Höhenbegrenzungen) sowie 13.06.2014 erfolgte am 03.07.2014. Ablehnungen von Bebauungsplänen kommen kann. 5 6 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Genauer werde ich mich im Rahmen zum Bundesimmissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren äußern. LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 03.09.2014 Seite 14 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Der Einwender gibt folgendes an: Die Unterlagen der öffentlichen Auslegung der o.a. Planung wurden in Internet eingesehen und in Bezug auf die Wertungen hinsichtlich der Belange des (Boden-) denkmalschutzes überprüft. Dabei ist festzustellen, dass die Belange des Bodendenkmalschutzes, wie im Gutachten vom 25.09.2012 dargestellt, nicht zum Gegenstand der Abwägung wurden. Es wird lediglich auf die denkmalrechtlich erfassten Bodendenkmäler eingegangen und im Übrigen wird festgestellt, dass eine Beeinträchtigung von Bodendenkmälern aufgrund der geringfügigen Erdeingriffe nicht anzunehmen ist. Eine derartige Wertung ist aber mit Bezug auf die §1 Abs. 3 und 11 DSchG NW i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 4 DSchG NW abwägungsfehlerhaft. Bei der hier vorliegenden Planung ist aufgrund der archäologischen Bedeutung der Flächen davon auszugehen, dass denkmalrechtlich noch nicht abschließend bewertete Bodendenkmäler beeinträchtigt und auch zerstört werden, auch dann, wenn die Erdeingriffe zur Anlage der Windkraftwerke relativ geringfügig sind; dies hat die Erfahrung wiederholt gezeigt. Auch denkmalrechtlich nicht bewertete, also nicht eingetragene, Bodendenkmäler sind Gegenstand der planerischen Abwägung, da die Sicherungsverpflichtung des § 11-DSchG NW auch diese einbezieht! Bei der verbindlichen Bauleitplanung sind vermutete Bodendenkmäler im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials hinsichtlich deren Denkmalwürdigkeit und Ausdehnung zu verifizieren, um den Anforderungen des § 11 DSchG NW Rechnung tragen zu können. Bei vorbereitender Bauleitplanung ist ein Konflikttransfer nicht zu beanstanden. Dann muss aber auf diese ungeklärte Situation und die damit verbundenen Probleme bei der Planumsetzung hingewiesen werden. Belange des Bodendenkmalschutzes bleiben im hier vorliegenden Fall von der Planung unberührt, da diese nicht zum Gegenstand der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials im Sinne der § 1 Abs. 3 und 11 DSchG NW wurden. Sie sind im Folgeverfahren zu prüfen und umfassend zu berücksichtigen. Stellungnahme der Verwaltung Im Rahmen des Verfahrens hat das Büro Ecoda ein Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, Februar 2015). Anlass des Gutachtens war u.a. die Stellungnahme des LVR –Amt für Denkmalpflege im Rheinland vom 29.04.2014 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange. In der Stellungnahme wurde darauf hingewiesen, dass die Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmale zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang konnten seitens der Gemeinde drei Bodendenkmale identifiziert werden:    Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Burghügel (Motte) in Drove Das Bodendenkmal Der Grabhügel am Lausbusch Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten. Die Sicherung der potentiell vorkommenden Denkmale erfolgt gemäß §§ 15 -16 Denkmalschutzgesetz NRW. Seite 15 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 7 7.1 7.2 7.3 7.4 Anregung Stellungnahme der Verwaltung Straßen.NRW. Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 05.09.2014 Der Einwender gibt folgende Bedenken an. Gegen die o. g. BauleitplaDie Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassinung bestehen seitens der Straßenbauverwaltung grundsätzlich Befizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsdenken, da die Abstände zu den betroffenen Straßen, die sich in der planänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene Baulast des Landesbetriebes befinden insbesondere der L 33- und die gelöst. Lage der Anbindungen an die verschiedenen klassifizierten Straßen Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte.  insbesondere an die L 33 - der Bauleitplanung nicht themati- Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. siert wurden. Eine Gefährdung des Straßenverkehrs ist durch die Einhaltung der Der Eineinhalbfache Anlagenabstand ist nur erforderlich, Abstände, die größer als das Eineinhalbfache der Summe aus Naben- wenn die Sicherheit des Verkehres nicht auf anderem Wege höhe plus Rotordurchmesser sicherzustellen (s. hierzu Nummern 8.2.4 hergestellt werden kann (Windenergieerlass Nr. 8.2.4). Der und 5.2.3.5 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011) Windenergieerlass spricht sich klar dafür aus, dass technische Lösungen zur Vermeidung von Gefahren durch Eiswurf etc. gewählt werden. Nur wenn es nicht möglich ist, werden größere Abstände zu klassifizierten Straßen gefordert. Unbeschadet dieser Anforderung ist mindestens ein Abstand von 100 Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. m zu Bundesautobahnen und 40 m Bundes- und/ oder Landesstraßen, Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der gemessen vom äußeren Fahrbahnrand, einzuhalten. Die Entfernungen Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. sind nicht vom Mastfuß, sondern von der Rotorspitze zum äußeren Die Anbaubeschränkungen werden mit allen im BebauungsRand der befestigten Fahrbahn zu messen. Innerhalb dieser Abstände plan festgesetzten Standorten eingehalten. Eine Verlagerung dürfen keine Windenergieanlagen errichtet werden (s. hierzu Nummer auf den Bebauungsplan kann stattfinden, da das Freihalten 8.2.4 des Windenergieerlasses vom 11.07.2011). Dieser Abstand gilt der Anbaubeschränkung kein „Tabu“ darstellt sondern durch als Anbaubeschränkungszone an Bundesautobahnen, Bundes- und die Fachstelle im Einzelfall beurteilt werden kann. Landesstraßen. Innerhalb dieser Zone ist gem. § 9 (2) Fernstraßengesetz und § 25 (1) Straßen- und Wegegesetz NRW die Zustimmung des Straßenbaulastträgers erforderlich. Beeinträchtigungen der Verkehrsteilnehmer z. B. Ablenkung durch die Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. enorme Höhe der Anlage bzw. bedrohlich und optisch bedrängende Die 33. FNP-Änderung umfasst keine Darstellung zu konkreWirkung, durch die Bewegung der Anlage oder bestehende Gefähr- ten Standorten der Windenergieanlagen. dung trotz Steuerungs- und Überwachungsanlagen - sind seitens des Die Bestimmungen und Einhaltung der erforderlichen AbLandesbetriebes nicht hinnehmbar. Daher ist mind. die Entfernung der stände sowie Schutzmaßnahmen bezüglich der VerkehrssiAnbaubeschränkungszonen einzuhalten. cherheit und einer optischen Bedrängung werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren Bezüglich der in der Bauleitplanung nicht weiter dargelegten Erschlie- behandelt und sichergestellt. ßungssituation - weder während der Bauzeit noch nach der Fertigstel- Auch die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 16 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung lung - sind Anbindungen an die Bundes- oder Landesstraßen grundsätzlich auszuschließen. Zuwegungen für monatelange Baustellenverkehre sind nicht ohne Auflagen hinnehmbar und bedürfen einer präzisen Abstimmung. Sollten dennoch Zuwegungen geschaffen und genutzt werden, ohne dass der Landesbetrieb beteiligt wurde bzw. zugestimmt hat, behalte ich mir die Weiterleitung und Geltendmachung sämtlicher Schadensersatzansprüche vor. Stellungnahme der Verwaltung klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Dort wird bei Bedarf die eine präzise Abstimmung erfolgen. Der Flächennutzungsplan definiert keine Anlagenstandorte. Die Einhaltung der Anbauverbotszonen wurde bereits auf der Ebene der Standortuntersuchung (Karte 1) berücksichtigt. Beschlussvorschlag 7.5 Für die direkte bzw. indirekte Anbindung an die L 33 ist gesondert ein Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis beim Landesbetrieb Straßenbau, Regionalniederlassung Ville-Eifel in Euskirchen einzureichen. Hier sind ergänzende Auflagen möglich (z. B. Ausgestaltung der Einmündungsbereiche, Befestigungsarten von Zuwegungen, Rückbau von Einmündungen usw.). Es sind getrennte Anträge für die Baustellenverkehre und die auf Dauer zu nutzenden Wartungswege notwendig. In Bezug auf Bundesstraßen gilt, dass nur im Ausnahmefall unter Beachtung der gültigen Regelwerkewerden können; Wartungswege sind nur rückwärtig zur klassifizierten Straße vorzusehen. Die Straßenmeistereien im hiesigen Regionalniederlassungsbezirk haben in der Vergangenheit sehr schlechte Erfahrungen bzgl. der Erschließung von Windenergieparks gemacht. Die Regulierung von Schäden, die Schwerlasttransporte an den Zuwegungen zu den klassifizierten Straßen anrichten, erwies sich, aufgrund der unterschiedlichen Zuständigkeiten, als schwierig. Deshalb ist für eine abschließende Beurteilung des aufzustellenden Flächennutzungsplanes die Vorlage eines Erschließungskonzeptes erforderlich. Ich erwarte eine entsprechende Ergänzung. Unitymedia kabel bw mit dem Schreiben vom 08.09.2014 Zum o. a. Bauvorhaben haben wir bereits mit Schreiben vom 02.04.2014 Stellung genommen. Diese Stellungnahme gilt unverändert weiter. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Bitte geben Sie Die Stellungnahme betrifft die Verwirklichung der Bauleitplanung und wird den potentiellen Antragstellern zur Kenntnis gegeben. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Anbindung der Erschließung an die verschiedenen klassifizierten Straßen ist nicht Bestandteil der Flächennutzungsplanänderung sondern wird erst auf der Genehmigungsebene gelöst. Das Erschließungskonzept ist im Landschaftspflegerichen Begleitplan (Teil I: Eingriffsbilanzierung) ersichtlich und kann als Grundlagen für die BImSch-Genehmigung verwendet werden. Dieser wird im Rahmen der Offenlage der Bebauungspläne mir ausgelegt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 7.6 08 8.1 Seite 17 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 8.2 09 9.1 Anregung Stellungnahme der Verwaltung dabei immer unsere oben stehende Vorgangsnummer an. Änderung der Adressdaten bei Unitymedia Kabel BW Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Bitte richten Sie Ihre Anfragen ab sofort an folgende Adressen: eMail: ZentralePlanungND@umkbw.de oder Postanschrift: Unitymedia NRW GmbH, Postfach 10 20 28, 34020 Kassel WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom mit dem Schreiben vom 08.09.2014 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 1. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Zukunft - Heimbach, Bl. 0234 (Maste 115 bis 118) 2. 110-kV-Hochspannungsfreileitung Anschluss Ford/Düren, 61. 0810 (Maste 14 bis 16) 3. 11O-kV-Hochspannungsfreileitung Ford/Düren - Nörvenich, 61. 1162 (Maste 4 bis 7) diese Stellungnahme betrifft ausschließlich die im Betreff genannten Hochspannungsfreileitungen. Bezüglich der ebenfalls im Planbereich vorhandenen Amprion-Hochspannungsfreileitungen erhalten Sie ggf. eine separate Stellungnahmeder Amprion GmbH. 9.2 9.3 Die südwestliche Fläche für die Nutzung der erneuerbaren Energien befindet sich Westnetz GmbH in der Nähe der im Betreff unter 1. genannten Hochspannungsfreileitung und die nördliche Fläche befindet sich in der Nähe der im Betreff unter 2. und 3. Genannten Hochspannungsfreileitungen. Die Leitungsführungen entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch die Leitungsrechte allein aus der Örtlichkeit ergeben. Falls Windenergieanlagen in der Nähe der obigen Hochspannungsfreileitungen errichtet werden sollen, bitten wir Sie, Folgendes zu berücksichtigen: Wegen des geringen Abstandes kann die von den Rotorblättern verur- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 18 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 9.4 9.5 Anregung sachte Windströmung die Leiterseile der Leitungen in Schwingungen versetzen und damit mechanische Schäden an den Seilen verursachen. Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee ‚Freileitungen“ empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitungen) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen > 3 x Rotordurchmesser. b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. (Skizze siehe Stellungnahme WESTNETZ GmbH Spezialservice Strom) Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitungen notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an den Leitungen entstehen, behält sich die RWE Deutschland AG Schadenersatzansprüche vor. Nach Planungsabschluss bitten wir Sie um Vorlage der einzelnen Lagepläne, aus denen die Standorte der Windenergieanlagen zu entnehmen sind. Außerdem bitten wir um Vorlage einer entsprechenden Schnittzeichnung, aus der die Höhen zu entnehmen sind, zur abschließenden Prüfung und Stellungnahme. Die Westnetz GmbH, Regionalzentrum Westliches Rheinland, haben Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Die 33.FNP Änderung umfasst keine Darstellungen zu den konkreten Standorten der Windkraftanlagen. Die Bestimmungen und Einhaltung erforderlicher Abstände werden im nachfolgenden Bebauungsplanverfahren oder im Genehmigungsverfahren sichergestellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 19 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Sie separat beteiligt. Bezüglich der weiteren von der Westnetz betreuten Anlagen erhalten Sie von dort ggf. eine gesonderte Stellungnahme. Diese Stellungnahme betrifft nur die von uns betreuten Anlagen des Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. 11O-kV Netzes und ergeht auch im Auftrag und mit Wirkung für die RWE Deutschland AG als Eigentümerin des 11O-kV Netzes. E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG mit dem Schreiben vom 15.09.2014 (sowie Anlage 1 und Anlage 2) Wir haben Ihre Unterlagen untersucht und festgestellt, dass die Kon- Der Hinweis wird aufgenommen. Der Bitte einen Schutzbezentrationsfläche Nr. 3, welche an Düren angrenzt, von einer Richt- reichsabstand von 30 Metern links und rechts der gedachten funkstrecke der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG tangiert wird. Wir Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem Wirkungsradierbitten uns einen Schutzbereichsabstand von 30 Metern links und us der Rotorblätter wurde somit nachgegangen. rechts der gedachten Richtfunkachse (Fresnelzone), gegenüber dem Wirkungsradius der Rotorblätter. Um eventuelle Umplanungen / Änderungen zu unterstützen, haben wir Ihnen einen Kartenausschnitt mit den betreffenden Links an diese Email angehängt. Außerdem senden wir Ihnen eine Excel-Datei mit den betreffenden Koordinaten der Anfangs- und Endpunkte dieser Links. Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom 18.09.2014 Es besten aus landwirtschaftlicher Sicht keine grundsätzlichen Beden- Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. ken. Beschlussvorschlag 11.2 Jedoch fordert die Landwirtschaftskammer NRW, zum Ausgleich der Beeinträchtigungen des Schutzguts Landschaft, keine landwirtschaftlichen Flächen zu beanspruchen. Insbesondere bezweifelt die Landwirtschaftskammer die Angemessenheit der 21 Jahre alten Arbeitshilfe zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs zu Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch mastenartige Eingriffe. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 11.3 Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der Energiewende ist politisch gewollt. Die Verwaltung des Landschaftsbildes kann nicht durch Flächenumgestaltung geheilt werden. 9.6 10 11 11.1 In einigen Bundesländern wird auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Die Bilanzierung nach Nohl ist die gängige Methode. Die Bilanzierung nach Nohl wird von der ULB anerkannt. Die Errichtung von Windenergieanlagen zur Umsetzung der Energiewende ist politisch gewollt. Die Eingriffe in das Landschaftsbild sind auf eine begrenzte Zeitspanne, die des Be- Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 20 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 11.4 Nicht unbedingt erforderlicher Verbrauch von landwirtschaftlicher Fläche ist nach dem Landschaftsgesetz NRW unerwünscht. Gemeinde Nörvenich mit dem Schreiben vom 17.09.2014 Gegen die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft erhebt die Gemeinde Nörvenich erhebliche Bedenken. Es wird angeregt, die Neuausweisung von Konzentrationszonen in der Gemeinde Kreuzau im Bereich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes grundsätzlich zu überdenken bzw. den Bereich der Teilfläche nordöstlich von Stockheim aufzugeben. Begründung: Die beiden Konzentrationsflächen Lausbusch und Steinkaul bei der Ortslage Thum werden seitens der Gemeinde Nörvenich als unproblematisch angesehen, da das Gemeindegebiet Nörvenich aufgrund der großen Entfernung nicht betroffen ist. Zu der Fläche nordöstlich von Stockheim werden nachfolgende Bedenken vorgetragen: Sollte sich zukünftig die Potentialfläche nordöstlich von Stockheim durch geänderte Flugsicherungs-Richtlinien ebenfalls für die Windenergienutzung eignen, wird darauf hingewiesen, dass angrenzend an die nordöstlich von Stockheim ausgewiesene Fläche auch seitens der Gemeinde Nörvenich eine Potentialfläche als relativ konfliktarmen Raum in einer Potentialstudie für Windenergieanlagen ermittelt wurde. Hier sollte im Rahmen einer interkommunalen Abstimmung eine Lösung erarbeitet werden, die es beiden Kommunen ermöglicht, auf den ausgewiesenen Flächen Windenergieanlagen zu errichten. Der Fläche nordöstlich von Stockheim stehen Belange der Flugsicherung entgegen. Hier wird auf die Verfügung des Kreises Düren vom 21.10.2013, AZ: 66/2, und die darin ausgewiesene Schutzzone für Drehfunkfeuer verwiesen. In dieser Verfügung wird mitgeteilt, dass 12 12.1 12.2 12.3 12.4 Stellungnahme der Verwaltung triebes, vorgesehen. Mittels Rückbauverpflichtungen werden die Windkraftbetreiber verpflichtet die Anlagen nach dem Betrieb wieder rückzubauen. Für diesen Rückbau ist eine Bürgschaft zu hinterlegen. Der Eingriff ins Landschaftsbild ist daher nicht irreparabel. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bisher liegen keine Meldungen vor, die vorsorglich Bedenken zu den bestehenden WEA begründen. Daher wird auch Möglichkeit bzgl. des Repowerings gesehen. ??? Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 21 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 13 13.1 13.2 13.3 Anregung Stellungnahme der Verwaltung dem Gutachten der Deutschen Flugsicherung GmbH entnommen werden kann, dass der gesamte Radialbereich des VOR (Drehfunkfeuer) Nörvenich bereits derart gestört ist, dass dem Bundesamt für Flugsicherung empfohlen wird, der Errichtung von Anlagen innerhalb des Schutzbereiches grundsätzlich zu widersprechen und dies nicht nur bei Neuanlagen, sondern auch bei der Wiedererrichtung vormals vorhandener Windenergieanlagen. Bezirksregierung Arnsberg - Abt. 6 Bergbau und Energie in NRW mit dem Schreiben vom 19.09.2014 Der Einwender teilt folgendes mit aus bergbehördlicher Sicht erhalten Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Sie zu den Konzentrationszonen folgende Hinweise: Die Flächen liegen teilweise über auf Braunkohle verliehenen Berg- Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende werksfeldern, im Eigentum der RWE Power Aktiengesellschaft, Stütt- Hinweise zum Bodengrund aufgenommen. genweg 2 in 50935 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach den hier vorliegenden Unterlagen (Grundwasserdifferenzenpläne mit Stand: Oktober 2012 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides -61 .42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. In diesen Bereichen sind Bodenbewegungen (Setzungen, Senkungen, Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Hebungen) möglich, die bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen können. Die Änderungen der Auf Ebene der Bebauungsplanung werden entsprechende Grundwasserflurabstande sowie die Möglichkeit von Bodenbewegun- Hinweise zur geologischen Situation aufgenommen. gen sollten bei Planungen und Vorhaben berücksichtigt werden. Aus Sicht der Bezirksregierung Arnsberg sollte hier sowie zu bergbauli- Die RWE Power AG (mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit chen Planungen die bergbautreibende RWE Power AG und für konkre- dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012)sowie te Grundwasserdaten der Erftverband zusätzlich um Stellungnahme der Erftverband (mit dem Schreiben vom 11.09.2014) wurden gebeten werden. Die Beteiligungen sind dem Verteiler im Rahmen der Offenlage der 33.FNP-Änderung um Stellung- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 22 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 14 14.1 14.2 Anregung Stellungnahme der Verwaltung zu entnehmen bereits erfolgt. nahme gebeten Ampiron GmbH mit dem Schreiben vom 19.09.2014 mit dem Verweis auf das Schreiben vom 29.08.2014 Wir verweisen hierzu auf unser Schreiben vom 29.08.2O12Az.: B Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. LB/Lim/84.261 und bitten die genannten Anregungen und Hinweise auch in diesem Verfahrensschritt weiterhin zu berücksichtigen. Diese Stellungnahme betrifft nur die oberirdisch verlaufende 380-kV Höchstspannungsfreileitung der Amprion GmbH. Amprion GmbH vom 29.08.2012 Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau: - Aufstellungsbeschluss der 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windenergie – Hier: Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange; erbetene Äußerung gem. § 4 (1) BauGB zum erforderlichen Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung nach § 2 (4) Wir haben Ihre Planungsunterlagen von der RWE Deutschland AG erhalten. Bei der ausgewiesenen Konzentrationszone für Windenergieanlagen ,A' ist im Hinblick auf unsere bestehende • 380-kV-Höchstspannungsfreileitung Oberzier - Niederstedem, BI. 4527 Folgendes zu erläutern und zu beachten: Die Leitungsführung entnehmen Sie bitte den beigefügten Lageplänen, wobei wir darauf hinweisen, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachse und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergeben. Die in den Planunterlagen genannte Kurzbezeichnung BI. (= Bauleitnummer) hat Amprion interne Bedeutung.  Die bestehenden Hochspannungsfreileitung ist durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich gesichert. Seite 23 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung  ln den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Höchspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft.  Für die Bereiche der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes haben wir Bestandsschutz.  Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der AmprionHöchstspannungsfreileitung sind rechtzeitig mit uns abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN EN- und VDEBestimmungen festgelegte Mindestabstände einzuhalten.  Von der Deutschen Elektrotechnischen Kommission in DIN und VDE wird vom Komitee "Freileitungen" empfohlen, mit WEA einen Mindestabstand vom DREIFACHEN des Rotordurchmessers (definiert als der gemessene Abstand zwischen dem Vertikallot der Rotorblattspitze und dem Vertikallot des äußeren Leiterseils der im Betreff genannten Leitung) einzuhalten. Im Abstandsbereich vom einfachen bis dreifachen Rotordurchmesser müssen schwingungsdämpfende Maßnahmen an den Leiterseilen in den betroffenen Feldern ergriffen werden, d.h. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag a) für Freileitungen ohne Schwingungsschutzmaßnahmen ≥ 3 x Rotordurchmesser b) für Freileitungen mit Schwingungsschutzmaßnahmen > 1 x Rotordurchmesser. Seite 24 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag b) Diese Empfehlung der Deutschen Elektrotechnischen Kommission ist in die gültige DIN VDE-Bestimmung eingeflossen. Seite 25 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Darüber hinaus ist es zum Schutz der Freileitung notwendig, dass deren Systemkomponenten durch umherfliegende Festkörper, die von der WEA ausgehen können, nicht beschädigt werden. Hierzu gehören z. B. abgeworfenes Eis oder umherfliegende Teile einer durch Blitz zerstörten WEA. Aufwendungen für entsprechende Schutzmaßnahmen müssen nach dem Verursacherprinzip vom Betreiber der WEA übernommen werden. Sollten durch den Bau oder den Betrieb der WEA Schäden an der Leitung entstehen, behält sich die Amprion GmbH Schadenersatzansprüche vor. Wir bitten Sie zukünftig darum, uns in den Verteiler der Träger Öffentlicher Belange mit aufzunehmen. Vielen Dank Diese Stellungnahme betrifft nur die v. g. oberirdisch verlaufende 380kV-Höchspannungsfreileitung unserer Gesellschaft. Anlage - Karte Seite 26 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 15 15.1 Gemeinde Vettweiß mit dem Schreiben vom 23.09.2014 Der Einwender teilt im Rahmen der Behördenbeteiligung mit, dass seitens der Gemeinde Vettweiß zwar gegen die Ausweisung von Konzentrationszonen nahe der Grenzen zu den Gemeindegebieten Nideggen und Nörvenich keine Bedenken bestehen, sehr wohl aber hinsichtlich der Ausweisung einer Konzentrationsfläche nahe der Grenze zum Gemeindegebiet Vettweiß. Seitens der Gemeinde Vettweiß selbst wurde im Rahmen der Überarbeitung des hiesigen Flächennutzungsplanes in den vergangenen Jahren ganz bewusst auf die Ausweisung einer Konzentrationszone im Bereich der Ortschaft Ginnick verzichtet, weil sich die Einwohner von Ginnick einheitlich gegen die Ausweisung einer weiteren Konzentrationszone ausgesprochen haben. 15.2 Ich darf Sie daher bitten, ebenfalls auf die Ausweisung einer Konzent- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Siedlungsbereich Ginnick wurde in der Potentialflächenanalyse berücksichtigt. Er befindet sich weiter als 800 m entfernt von der Fläche D. Bei diesem Schutzabstand sind keine beeinträchtigenden Immissionen zu erwarten. Im Übrigen wird im Rahmen eines nachfolgenden Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahrens die Einhaltung von Beurteilungspegeln vorhabenspezifisch überprüft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 27 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16 16.1 16.2 16.3 Anregung Stellungnahme der Verwaltung rationszone in der Nähe der Ortschaft Ginnick zu verzichten. LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland mit dem Schreiben vom 22.09.2014 Der Eingeber nimmt zu den zugesandten Planungsunterlagen wie folgt Die in der Stellungnahme geforderten Inhalt gemäß Stellung: § 1 BauGB i.V.m. § 1 und § 9 DSchG NRW wurden im Rahmen 1.Verfahrensstand des Gutachtensberücksichtigt. Die Abwägung des Schutzgutes Kultur- und Sachgüter erfolgt anhand des Gutachtens (Ecoda In einer Stellungnahme vom 29.04.2014 äußerte sich Herr Dr. Stürmer Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur bereits zu den Bebauungsplänen Nr. G 1 und Nr. G 2 im Rahmen der Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hinsichtlich des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der des aus denkmalfachlicher Sicht erforderlichen Detaillierungsgrades Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ der Umweltprüfung und nannte die Aspekte, die bei der Umweltprü- sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil fung zu berücksichtigen sind, wie die Ermittlung des Wirkungsraumes Thum), Februar 2015). der Denkmäler im Sinne des Umgebungsschutzes, die Analyse der strukturellen, funktionalen und visuellen Zusammenhänge und deren räumliche und inhaltliche Festlegung sowie die Bestimmung des Wirkungsbezugsraumes eines Denkmals. Hierbei ist es wesentlich, den umgebenden Raum dreidimensional zu verstehen. Für die optische Wahrnehmung ist der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten maßgebend, pauschalierte Mindestabstandsradien sind aus denkmalfachlicher Sicht bei der Analyse ungeeignet. Des Weiteren präzisierte Dr. Stürmer die im Rahmen der UVP zu prüfen den Denkmäler und Denkmalbereiche. Der Forderung nach einer Prüfung der Auswirkungen der Windkraftvorrangflächen auf die in der Umgebung befindlichen Denkmäler und Denkmalbereiche ist die Gemeinde Kreuzau mit der Beauftragung des Büros ecoda zur Erstellung des „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen“, bearbeitet von Stefan Wernitz, Dipl.-Geogr. vom 18. Juli 2014 nachgekommen. 2. Rechtsgrundlagen und Erläuterungen zum Umgebungsschutz Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Art. 18 Abs.2 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt: “Die Denkmäler der Kunst. der Geschichte und der Kultur, die Landschaft und Naturdenkmale stehen unter dem Schutz des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände.“ § 1 Abs. 5 Nr. 5 BauGB legt fest, dass bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere „die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 28 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.4 16.5 16.6 Anregung und der Denkmalpflege sowie der erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung“ zu berücksichtigen sind. In § 1 Abs. 3 S. 2 DSchG heißt es in Bezug auf öffentliche Planungen: „Die für den Denkmalschutz und die Denkmalpflege zuständigen Behörden sind frühzeitig einzuschalten und so mit dem Ziel in die Abwägung mit anderen Belangen einzubeziehen, dass die Erhaltung und Nutzung der Denkmäler und Denkmalbereiche sowie eine angemessene Gestaltung Ihrer Umgebung möglich sind.“ Nach § 9 Abs. 1 b) DSchG bedarf zudem der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde „[...]wer [...] in der engeren Umgebung von Baudenkmälern [...] Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird [...]. In § 9 Abs.2 wird ausgeführt dass die Erlaubnis zu erteilen ist, wenn „a) Gründe des Denkmalschutzes nicht entgegenstehen oder b) ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt“. Die Regelungen des § 9 Abs. ib) verweisen auf den Schutz des Denkmals in seinem Wirkungsraum, wobei die Begriffe „engere Umgebung“ und „Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes“ werden in der Literatur als jeweils im Einzelfall zu ermitteln beschrieben werden. (vgl. Memmesheimer/Upmeier/Schönstein, „Denkmalrecht Nordrhein-Westfalen“ — Kommentar, 2. AuflageKöln 1989, § 2 RdNr. 75, 78 sowie Davydov/Hönes/Martin/Ringbeck “Denkmalschutzgesetz Nordrhein-Westfalen“, 2. Auflage Wiesbaden 2010, Abschnitt 2.4 zu § 9). Der Wirkungsraum eines Denkmals wird in seiner Ausdehnung und seinen räumlich funktionalen Merkmalen durch die Eigenarten des Denkmals und seines konkreten Standortes bestimmt. Zu diesen räumlich funktionalen Merkmalen können z.B. auch prägende Sichtbeziehungen auf das Denkmal gehören. Maßgeblich für eine Bewertung ist außerdem die Intensität des Eingriffs in den Wirkungsraum, d.h. wie stark z.B. die ungestörte Erlebbarkeit des Denkmals durch die Maßnahme eingeschränkt (sensorielle Betroffenheit) wird oder ob z.B. auch zusätzlich eine funktionale Betroffenheit im Sinne einer Nutzungseinschränkung für das Denkmal vorliegt. Der Wirkungsraum selbst ist also nicht Schutzgegenstand, dementspre- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 29 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.7 16.8 Anregung chend sind grundsätzlich alle Maßnahmen zu erlauben, die keine oder nur eine geringfügige substantielle, funktionale oder sensorielle Betroffenheit des Denkmals in diesem Wirkungsraum auslösen. Die absolute Distanz in Metern zwischen der Maßnahme und dem Denkmal spielt bei dieser Betrachtung in der Regel keine Rolle. Weitere Hinweise und Kriterien zum Wirkungsraum von Denkmälern sind z.B. der Handreichung „Kulturgüter in der Planung“ der UVPGesellschaft e.V., Köln 2008 zu entnehmen. 3. Anmerkungen zum vorliegenden Gutachten „Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau“, ecoda Umweltgutachten, Bearbeiter Dipl.-Geogr. Stefan Wernitz, 18.07.2014 1.1. Grundsätzliche methodische Probleme Das Gutachten beschränkt sich auf die Analyse der zu erwartenden Beeinträchtigungen der Sichtbeziehungen zu den Denkmälern Hierbei wurden nur die von den Gutachtern festgelegten Hauptblickrichtungen untersucht, die sie unter anderem bereits in ihrer Sichtbereichsanalayse für den naturschutzfachlichen Beitrag ausgewiesen haben. Der Fokus auf Sichtbeziehungen vernachlässigt jedoch auf eklatante Weise den Wirkungsraum der Denkmäler und ihre engere Umgebung (5. 23). In der Denkmalpflege wird als Wirkungsraum der Bereich bezeichnet, der strukturell, funktional oder visuell zur Bedeutung des Denkmals beiträgt, in dem das Denkmal wirkt und in dem es wahrgenommen wird. Umgebungsschutz bezeichnet den Anspruch eines Denkmals auf eine angemessene positive Gestalt dieser Umgebung. Geschützt wird die Wirkung des Denkmals in seiner Umgebung, Veränderungen der Umgebung dürfen Substanz und Eigenart des Denkmals, in seiner Wirkung und Wahrnehmung nicht beeinträchtigen. Daher ist bei Umweltprüfungen in zwei Schritten zunächst der Wirkungsraum des Denkmals zu bestimmen und im weiteren Verlauf der Raum der Einwirkung eines Projektes auf diesen Wirkungsraum; zusammen bilden sie die relevante Umgebung. Die Reduzierung der Analyse auf lineare Beziehungen und Strukturen ist somit methodisch unzureichend. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Wie im Gutachten in Kapitel 3 dargelegt, kann eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden. Folglich wurde lediglich die sensorielle Betroffenheit ermittelt. Der visuelle Wirkraum eines Denkmals, der im Wesentlichen aus der Größe der Bauwerke im Zusammenwirken mit den umliegenden Strukturen (Topographie, Vegetation, Bebauung) hergeleitet werden kann, wurde dabei berücksichtigt (vgl. Kapitel 2.1). Die insgesamt 96 Einzeldenkmale wurden bezüglich ihrer Gestalt und Dimensionen Bauwerkskategorien zugeordnet. Da die Objekte der einzelnen Kategorien auch hinsichtlich der räumlichen Lage bzw. Anordnung vergleichbar sind, wurde die räumliche Wirkung zusammenfassend für die aufgeführten Kategorien beschrieben. Besondere Situationen einzelner Baudenkmäler wurden berücksichtigt. Somit wurde auf angemessene Weise der Wirkraum der zu berücksichtigenden Baudenkmäler dargestellt. Die Prognose der Auswirkungen erfolgte Einzelfall bezogen für jedes Baudenkmal (vgl. Tabelle A.II 3 im Anhang). Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 30 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 16.9 Das Gutachten berücksichtigt zudem die „Abschirmung des Denkmals durch Gebäude, Vegetation und Relief“ (5. 22). Wie aus den enthaltenen Fotomontagen hervorgeht, beschränkt sich die Analyse jedoch auf die Vegetation und die hieraus resultierende Abschirmung in den Sommermonaten, in denen üblicherweise Bäume und Sträucher voll begrünt sind. Da es in dem Landschaftsbereich jedoch überwiegend Laubbäume gibt, ist diese einseitige Betrachtung unzureichend und die Beeinträchtigung in den Wintermonaten erheblich größer, sodass die Bewertung durch das Gutachten unvollständig ist. 16.10 Eine Übertragung der sensoriellen Betroffenheit in der engeren Umgebung von Denkmälern anhand exemplarischer Untersuchungen an einem Objekt ist unzulässig. Die exemplarische Prüfung der Betroffenheit von Straßenzügen, Plätzen und Sichtbezügen zwischen einem Denkmal und der Wind energieanlagen anhand einer Fotosimulation aus dem Denkmalbereich Nideggen und die Übertragung der gewonnenen Erkenntnisse auf andere Objekte entspricht nicht dem denkmalpflegerischen Prinzip der Einzelfallprüfung, die jeweils auch die veränderte topographische Disposition zu berücksichtigen hat. Stellungnahme der Verwaltung Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Da die stärksten Beeinträchtigungen dann zu erwarten sind, wenn WEA und Kulturgut sich auf einer Sichtachse befinden, wurde nach Möglichkeit von Stellen fotografiert, von denen die geplanten WEA und das jeweilige Denkmal im Blickfeld möglichst dicht zusammenrücken und die Verdeckung durch andere Objekte möglichst gering ist. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Eine Sichtverschattung der geplanten WEA durch belaubte Bäume wird vom LVR konkret für den Betrachtungspunkt 2 angemerkt. Mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen werden nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt sind, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich auszuschließen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Es liegt auf der Hand, dass ein gewisser Abstand zwischen einem die Sicht auf die WEA verstellenden Objekt und dem Betrachter gegeben sein muss, damit Teile der WEA überhaupt sichtbar sein können. Besondere Situationen, die erwarten lassen, dass Sichtbezüge auftreten können wurden berücksichtigt. Die Erstellung von Fotosimulationen für jedes Wohnhaus innerhalb der Ortslagen wird nicht als erforderlich angesehen. Dies scheint auch in Anbetracht der Einschätzung des LVR in anderen Verfahren nicht angemessen zu sein. Laut Stellungnahme des LVR im Rahmen der 34. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ vom 29.09.2014 sind „kleinere Denkmäler wie Wegekreuze oder auch Wohnhäuser in Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 31 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 16.11 Der Ausschluss von Betroffenheit bei denkmalgeschützten Wohnhäusern, deren Fassaden dem Vorhaben zugewandt sind, bzw. Wegekreuzen, deren Schauseite dem Vorhaben zugewandt sind, ist nicht nachvollziehbar. Denkmalgeschützte Objekte sind als Gesamtheit zu betrachten und nicht zu hierarchisieren in Schau- und Rückseiten. Insbesondere Wegekreuze in freier Aufstellung verfügen über einen bis zu 360° wirksamen Raumbezug, den es zu berücksichtigen gilt. Bestehende Beeinträchtigungen können zudem nicht als Legitimation zur weiteren negativen Beeinträchtigung des Wirkungsraumes herangezogen werden, da weiterhin das Denkmal Anspruch auf eine positive Gestalt der Umgebung besitzt. Die Größe von Baudenkmälern als Bezugshöhe ist ungeeignet, da es sich beim Wirkungsraum eines Denkmals in erster Linie um einen historisch bestimmten Raum handelt und nicht (allein) um einen ästhetisch Bestimmten. Die Vielfalt von Denkmalbedeutungen wird hierüber auf die Funktion einer städtebaulichen oder landschaftsprägenden Dominante beschränkt. Das Ausbleiben der Bewertung struktureller und funktionaler Zusammenhänge entspricht nicht der Charakteristik historisch gewachsener Kulturlandschaftsbereiche, die gerade von Strukturen und Funktionszusammenhängen mit geprägt sind. Historische Kulturlandschaftsbereiche stellen im Sinne der Denkmalpflege ein materielles Geschichtszeugnis, ein Landschaftsarchiv dar, das es als Kulturgut zu bewahren gilt. 1.2. Anmerkungen zu den vorgenommenen Bewertungen 16.12 16.13 Betrachtungspunkt 2 Parkplatz Burg Nideggen Die Feststellung, dass aufgrund der Abschirmung durch die Bäume keine Beeinträchtigung zu erwarten ist, gilt nur für die Sommermonate. Eine isolierte Betrachtung der Vegetation ist unzureichend. Stellungnahme der Verwaltung Siedlungsbereichen […] hierbei aufgrund der nicht zu erwartenden erheblichen Beeinträchtigungen zu vernachlässigen.“ Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG LSA vom 06.08.2012). Beschlussvorschlag Da eine substantielle und funktionale Betroffenheit der Denkmale ausgeschlossen werden kann, wurde lediglich die sensorielle Betroffenheit ermittelt. Vor diesem Hintergrund wurden die Betrachtungen auf den visuellen Wirkraum der Denkmale beschränkt. Diese Vorgehensweise wurde vom LVR im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone akzeptiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 32 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der Einwendungen des LVR-Amtes wurden weitere Fotomontagen für die Sichtbeziehungen im Winter, also im Zustand der unbelaubter Gehölze erstellt. Im Gegensatz zu dem Bedenken des LVR-Amtes zeigen jedoch auch diese, dass die Einsehbarkeit und der Störeffekt der geplanten Anlagen deutlich untergeordnet sind. Auch diese Überprüfung lässt erkennen, dass die Anlagen in geringem Maße sichtbar sind und deshalb nur geringe Beeinträchtigungen in der Wahrnehmbarkeit bewirken können. Beschlussvorschlag 16.14 Betrachtungspunkt 5 Burgberg zwischen Bergstein/Zerkall Das Foto vom Betrachtungspunkt 5 (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 4 vorzufinden) wurde so aufgenommen, dass die Burg und die simulierten Windenergieanlagen zu sehen sind, wobei sich die Burg nicht im Zentrum des Blickfelds befindet. Mit Blick auf die Burg werden die geplanten WEA am Rande des Blickfelds zu sehen sein. Der Landschaftseindruck wird aber nach wie vor von der Burg bestimmt. Pauschalierte Abstandsradien wurden bei der Bewertung der Auswirkungen nicht herangezogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Wie in der Fotosimulation zu entnehmen ist, beeinträchtigt die geplante Windkraftanlage den Wirkungsraum der Burg Nideggen. Ihre exponierte Lage auf einem Bergrücken wirkt weithin in die Landschaft und gibt Zeugnis der historischen Siedlungsstrukturen. Die Reduktion der Betrachtung auf pauschalierte Abstandradien wird der Berücksichtigung der individuellen Merkmale der Burg in ihrem Wirkungsraum, die maßgeblich für die Beurteilung sind, nicht gerecht. Seite 33 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.15 Anregung Betrachtungspunkt 7 westlich Hetzingen 16.16 Zum einen ist hier die Festlegung der „Hauptblickrichtungen“ zu kritisieren. Insbesondere aus der Ebene heraus sind vielfach Blickrichtungen zur Burg existent. Zu betrachten wäre für die optische Wahrnehmung der menschliche Betrachtungswinkel aus allen relevanten Standorten. Zum anderen ist die bloße Feststellung, dass die projektierten Windenergieanlagen die von der Burg geprägte Bergkuppe nicht überragen kein Argument für die Feststellung, dass es sich hierbei nur um eine unwesentliche Veränderung des charakteristischen Erscheinungsbildes handelt. Darüber hinaus ist Nideggen mitsamt der Burg als Denkmalbereich geschützt gemäß § 5 DSchG. Das schützenswerte Erscheinungsbild bezieht sich auf den Bereich insgesamt, d.h. auf die Bergkuppe mit den Resten der Burg und mit der Pfarrkirche, auf den Ort und auf die Wiesen und Waldstücke in den Berghängen. Der Bergrücken wird heute beherrscht durch die Ruine der ehemaligen Burganlage und durch den Baukörper der romanischen Pfarrkirche. Die Silhouette des Ortes, sprich der Umriss der Gesamtsituation aus Burgruine, Kirche und Oft, wie sie aus der Umgebung rundum, insbesondere von drei Seiten (Norden, Westen, Süden) erlebt wird, ist schützenswerter Bestandteil des Denkmalbereichs. Wie die Fotosimulation zeigt, treten hier die Windkraftanlagen in Konkurrenz mit dem Burgberg und dominieren insbesondere in ihrer Aufstellung in der leichten Senke zwischen zwei Bergen das Erscheinungsbild erheblich. Daraus folgt, dass das in der Satzung zum Denkmalbereich formulierte Schutzziel zur Erhaltung dieser historisch über lieferten Situation nicht erreicht wird. Betrachtungspunkt 10 südlich von Berg Auch dieser Einschätzung des Gutachters einer geringen Beeinträchtigung der charakteristischen Ortsshilouette des Kirchdorfes Berg mit dem Kirchturm von St. Clemens als Landmarke kann nicht gefolgt werden. Wiederum ist hier der methodische Ansatz zu bemängeln, dass der Ort nur von einem Fixpunkt aus betrachtet wird, obwohl die umgebenden Freiflächen offensichtlich zahlreiche Sichtbezüge zulassen, Stellungnahme der Verwaltung Seitens ecoda erfolgte keine Festlegung von Hauptblickrichtungen bezüglich der Burg Nideggen. Es wird Bezug genommen auf die vom LVR genannten Blickrichtungen (Norden, Weste, Süden). Von Norden und Süden sind angesichts der Topographie sowie der Lage der geplanten Windenergieanlagen allenfalls eingeschränkt Blickbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen zu erwarten. Bereiche mit Sichtbeziehungen sind insbesondere rund um Hetzingen zu erwarten wie auch die Ergebnisse der schon im Rahmen des Naturschutzfachlichen Beitrags durchgeführten Sichtbereichsanalysen zeigen. Das Foto vom Betrachtungspunkt 7 (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 6 vorzufinden) zeigt die Bergkuppe mit der Burg, die gemeinsam auch nach Errichtung der geplanten Windenergieanlagen aufgrund des Anteils am Blickfeld den Landschaftsausschnitt beherrschen werden. Da sich das geschützte Erscheinungsbild auf den Bereich insgesamt bezieht (Bergkuppe mit Burg und Pfarrkirche sowie Ort) ist nicht ersichtlich, dass die mit Blick auf die Burg am Rande zu sehenden geplanten WEA dem Schutzziel entgegenstehen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Ortssilhouette von Berg wurde von zwei Seiten betrachtet (im aktuellen Gutachten 12.02.2015 auf Grund einer Aktualisierung nun unter Betrachtungspunkt 9 und 10 vorzufinden). Erhebliche Beeinträchtigungen des Erscheinungsbilds sind nicht ersichtlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 34 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.17 16.18 Anregung sodass nicht nur der hier angegebene Standort einen unverstellten Blick zulässt. Je nach Position verändert sich das Ortsbild, diese müssen jeweils bei der Bewertung berücksichtigt werden. Dies hat zur Folge, dass durch die Bündelung von mehreren Windkraftanlagen in ihrer vertikalen Ausrichtung nicht mehr der Kirchturm maßgeblich landschaftsprägend ist, sondern vielmehr von den Windkraftanlagen in seiner das Kirchdorf bestimmenden Wirkung erheblich beeinträchtigt und abgelöst wird. Betrachtungspunkt 13 südlich von Muldenau Derzeit erarbeitet das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland gemeinsam mit dem Fachbereich Umwelt des Landschaftsverbandes Rheinland den Fachbeitrag zum Regionalentwicklungsplan Köln, der voraussichtlich im nächsten Jahr erscheint. Hierbei werden wie bereits im Beitrag zum Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2007 erhaltenswerte Kulturlandschaftsbereiche ausgewiesen und Ziele für deren Erhaltung formuliert. Das Kirchdorf Muldenau ist ein eigens ausgewiesener Kulturlandschaftsbereich. Bei Muldenau handelt es sich um ein „in Talmulde gut erhaltenes historisches Kirchdorf um Kirche und Burg; landschaftstypische Bruchsteinbauten des 16.-lg. Jh.“, als Schutzziele werden die „Erhaltung des Ortsbildes, Freihalten des unmittelbaren Umraumes und der Tallage“ formuliert. Die Aufstellung der Windkraftanlagen zerstört jedoch das Ortsbild und führt zu einer erheblichen Störung des Wirkungsraumes dieses kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes. Wie im Gutachten festgestellt, bestimmen die Hochspannungsmasten und die bestehenden Windkraftanlagen den Landschaftseindruck (5. 38). Eine weitere negative Überprägung des kulturlandschaftlich bedeutenden Raumes sollte daher vermieden werden. Abschließend muss festgehalten werden, dass die methodische Herangehensweise der Festlegung weniger Standorte für die Beurteilung von Sichtbeziehungen und die mangelnde Berücksichtigung des Wirkungsraumes der Dreidimensionalität der Denkmäler und der Kulturlandschaft nicht gerecht wird und daher die Ergebnisse keine wissenschaftliche Relevanz besitzen. Aus denkmalpflegerischer Sicht sind die Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bestehende Vorbelastungen sind nach der aktuellen Rechtsprechung bei der Beurteilung der Erheblichkeit möglicher Beeinträchtigungen zu berücksichtigen (vgl. Urteils des OVG LSA vom 06.08.2012). Der Blick auf Muldenau in Richtung der geplanten WEA ist nicht frei von technogenen Elementen (Hochspannungsfreileitung). Die Intensität der Beeinträchtigung durch die geplanten Windenergieanlagen ist vor diesem Hintergrund geringer als bei einem ungestörten Blick. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Wirkraum der Baudenkmäler wurde berücksichtigt (vgl. Kapitel 2 des Gutachtens). Für Denkmale, deren Ausstrahlung über die Ortslagen hinaus reicht und die daher i .d. R. wesentliche Bestandteile der Ortssilhouetten darstellen, wurden zur Veranschaulichung der zu erwartenden Veränderungen des Ortsbildes Fotosimulationen angefertigt. Es ist nicht ersicht- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 35 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.19 Anregung Veränderungen und Beeinträchtigungen, die durch die Windkraftanlagen entstehen würden erheblich und keineswegs ‚unbedenklich“ oder „vertretbar“ (5. 40). 4. Schlußfolgerungen und Bedenken Nach eingehender Prüfung der Betroffenheit von Denkmälern durch die 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplans der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für die Windkraft wurde festgestellt, dass die Planung erhebliche Beeinträchtigungen des Denkmalbereiches Nideggen und der hierin befindlichen Einzeldenkmäler, insbesondere des Burgberges mit Burg und Kirche sowie des kulturlandschaftlich bedeutenden Ortes Muldenau mitsamt des Iandschaftprägenden Wirkungsraumes der denkmalgeschützten Kirche, was gleichermaßen für das Kirchdorf Berg zutrifft, zur Folge hätte. 16.20 Die Belange des Denkmalschutzes sind im Rahmen der Bauleitplanung angemessen zu berücksichtigen. In Rahmen dieser Abwägung ist das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland als Träger öffentlicher Be- Stellungnahme der Verwaltung lich, dass mehr oder andere Betrachtungspunkte zu einer anderen Bewertung der Auswirkungen führen würden. Beschlussvorschlag Die Auswertung im Gutachten des visuellen Wirkraums erfolgte unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Auswertung von Luftbildern, der Eindrücke vor Ort sowie der erstellten Fotosimulation der geplanten WEA (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008). Bei folgenden Objekten werden in der Landschaft stellenweise Sichtbeziehungen zwischen den geplanten WEA und dem Denkmal erwartet, die aber zu unwesentlichen Veränderungen der Silhouette von einzelnen Betrachtungspunkten führen und damit als vertretbar eingestuft werden: • Katholische Pfarrkirche St. Clemens (Berg) • Katholische Pfarrkirche St. Johannes Baptist (Nideggen) • Burg Nideggen • Katholische Pfarrkirche St. Barbara (Muldenau) Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Das LVR-Amt für Denkmalpflege wurde ausreichend im Rahmen der Bauleitplanung beteiligt und im Rahmen der Erstellung des Denkmalgutachtens zur Abstimmung hinzugezogen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 36 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung lange zu beteiligen, gleichzeitig ist das LVR-ADR auch nach dem Sinn und Zweck des Denkmalschutzgesetzes in besonders hohem Maße mit denkmalfachlicher Sachkunde (vgl. Davydov in Denkmalschutzgesetz NRW, 3. Aufl. § 22 3.8.2) ausgestattet, so dass seiner Einschätzung, nicht nur im Gerichtsverfahren, sondern auch im Rahmen der Bauleitplanung sicherlich besonders hohe Bedeutung zukommen dürfte. Da das LVR-ADR aber nicht nur einseitig berät, sondern letztliche eine neutrale Beratungsaufgabe allein ausgerichtet an den Zielen der Denkmalpflege wahrnimmt, kommt seinen Begutachtungen ein umso höheres Gewicht zu. Um sich über die Fachmeinung der Denkmalpflegeämter, und damit des LVR-ADR, hinwegsetzen zu können, obliegt den Verwaltungsgerichten ein hoher Begründungsaufwand (vgl. Davydov, a.a.O.) Gleiches muss auch für die Gemeinde gelten, die sich im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung über die denkmalpflegerische Empfehlung / Stellungnahme hinwegsetzen will. Stellungnahme der Verwaltung Die fachliche Qualität ist somit in die Planung eingeflossen. Beschlussvorschlag Es ist richtig, dass der Stellungnahme der Denkmalpflegeämter bzw. der Denkmalbehörden ein besonderer Stellenwert beizumessen ist, jedoch entfaltet diese in Ermangelung einer entsprechenden gesetzlichen Regelung weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren Bindungswirkung (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 - 10 A 2037/11; VG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2012 – 11 K 6956/10). Der LVR wurde in der Planung beteiligt und wird in der Abwägung berücksichtigt. Die Gemeinde Kreuzau fungiert im vorliegenden Fall jedoch nicht als untere Denkmalbehörde, sondern als Planungsbehörde in Ausübung der kommunalen Planungsfreiheit. Hier liegt somit auch keine gebundene Entscheidung nach Denkmalrecht, sondern eine Abwägungsentscheidung vor. Im Rahmen der Bauleitplanung sind die Belange angemessen zu berücksichtigen. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich daher auf solche schutzwürdigen Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. (vgl. für das vorstehende OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 – 2 D 81/11.NE) In diesem Zusammenhang kommt es auf die Erheblichkeit der Beeinträchtigungen allein in Bezug auf das Baudenkmal an, es ist hingegen nicht so, dass überhaupt keine Beeinträchtigungen vorliegen dürfen (vgl. OVG NRW, Urteil vom 08.03.2012 10 A 2037/11, RN 58; ;OVG NRW, Urteil vom 30.08.2012 (2 D 81/11.NE) RN 28). Seite 37 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 16.21 Anregung Am Erhalt der Denkmäler in Nideggen, Muldenau und Berg sowie dem Denkmalbereich Nideggen deren geschützter Umgebung besteht ein öffentliches Interesse. Stellungnahme der Verwaltung Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. 16.22 Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland hat daher Bedenken gegen die Planung. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 16.23 1.Anregungen Mit Blick auf die Burg Nideggen sowie auf die Ortslagen Berg, Thum und Muldenau werden die WEA sichtbar sein. Anhand von Fotosimulationen sowie einer verbalargumentativen Auseinandersetzung zur Schwere der Auswirkung erfolgte eine Einstufung der Auswirkungen gemäß der Bewertungsmatrix der UVP-Gesellschaft (2008) (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Im Rahmen der Flächennutzungsplanänderung wurde das Gemeindegebiet flächendeckend untersucht, um die Eignung des Standorts bzw. Planungsalternativen zu prüfen. Diese Untersuchung wird im Zuge einer rechtmäßigen Planung in jedem Fall vor Ausweisung einer Konzentrationszone durchgeführt. Aufgrund der einzuhaltenden Schutzabstände (insbesondere Schutzabstand zu Siedlungsflächen) ist im Bereich nördlich von Thum keine Windkraftkonzentrationsfläche realisierbar. Gemäß § 9 DSchG NRW bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde, wer Das LVR-Amt für Denkmalpflege im Rheinland regt an, die Ausweisung der Windkraftkonzentrationsflächen auf Bereiche nördlich von Thum zu beschränken und die bereits bestehenden Aufstellflächen zu verdichten sowie die Anzahl der projektierten Windkraftanlagen zu reduzieren um hierüber denkmalgerechte Windkraftkonzentrationsfläche zu verwirklichen. 16.24 2. Hinweise Für alle baulichen Maßnahmen in der Umgebung der benannten Denkmäler sind Erlaubnisverfahren nach §9 DSchG NW durchzuführen. Dies betrifft auch Bauvorhaben die nach den jeweils gültigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften genehmigungsfrei sind. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. a) Baudenkmäler oder ortsfeste Bodendenkmäler beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder die bisherige Nutzung ändern will, Seite 38 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Ferner ist das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG für Maßnahmen in der Umgebung von Denkmälern auch im Geltungsbereich eines gültigen Bebauungsplans durchzuführen, da ein Bebauungsplan (im Gegensatz z.B. zur Planfeststellung) keine Konzentrationswirkung in Bezug auf öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren besitzt. Stellungnahme der Verwaltung b) in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichten, verändern oder beseitigen will, wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird, oder Beschlussvorschlag c) bewegliche Denkmäler beseitigen oder verändern will. Gemäß Pkt. 8.2.3 des Windenergieerlasses ist die Errichtung von WEA erlaubnispflichtig • auf Bodendenkmäler • und einem Denkmalbereich und wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird • in der engeren Umgebung erfolgt. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme verlangt. Gründe des Denkmalschutzes stehen entgegen, wenn das Erscheinungsbild des Denkmals mehr als nur geringfügig beeinträchtigt wird. Zur Betroffenheit der Denkmale wurde ein Gutachten erstellt (Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR: Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen im Rahmen der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau bzw. der Aufstellung der Bebauungspläne Nr. G1 „WEA Lausbusch“ sowie Nr. G2 „WEA Steinkaul“ (Gemeinde Kreuzau, Ortsteil Thum), Februar 2015). Insgesamt werden die Auswirkungen, bezogen auf die engere Umgebung, für alle betrachteten Denkmale sowie für den Denkmalbereich I gemäß dem Gutachten als unbedenklich eingestuft. Die Bodendenkmale werden durch das Vorhaben nicht tangiert. Eine Beeinträchtigung dieser ist nicht zu erwarten. Seite 39 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Ausgehend von Art und Schwere einer möglichen Beeinträchtigung des Baudenkmales sieht die Gemeinde den Grundsatz des § 1 Abs. 7 BauGB gewahrt, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, wenn sie die Windkonzentrationszone in geplantem Maße im FNP festlegt und darstellt. Beschlussvorschlag Der Bebauungsplan wird um den folgenden Hinweis ergänzt: 17 18 „In dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden seitens des LVR – Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland Siedlungsbefunde aus der Jungsteinzeit vermutet. Die erforderlichen Erdarbeiten müssen daher unter Aufsicht und Weisung einer archäologischen Fachfirma ausgeführt werden, die betroffene archäologische Befunde/Funde (Bodendenkmäler) nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NW aufnimmt und dokumentiert. Die Bestimmungen nach §§ 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Weiterhin sind diesbezüglich alle weiteren relevanten gesetzlichen Bestimmungen des Fachgesetzes zu beachten (§§ 3, 4, 9 und 29 DSchG NW). Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ RWE power AG mit dem Schreiben vom 26.09.2014 mit dem Verweis auf die Stellungnahme vom 21.08.2012 Der Einwender teilt mit, dass die Stellungnahme vom 21.08.2012 wel- Die Stellungnahme vom 21.08.2014 äußert keine Bedenken. ches der Anlage beigefügt ist, weiterhin gültig ist. Der Hinweis zu den Bodengegebenheiten gemäß der Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5304 bereichsweise für die Teilflächen A und D werden in den entsprechenden Bebauungspläne als Hinweis aufgenommen. Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen mit dem Schreiben vom29.09.2014 Der Einwender teilt mit, dass gegen die 33. Änderung des Flächennut- Schon im Rahmen der Standortuntersuchung wurden die zungsplanes seitens des Regionalforstamtes Hocheifel-Zülpicher Börde Schutzabständen zu den FFH- und anderen Schutzgebieten Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 40 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung keine forstrechtlichen Bedenken bestehen. Ich gehe davon aus, dass in dem folgenden Bebauungsplanverfahren die rechtlich vorgegebenen Abstände zu FFH- und anderen Schutzgebieten sowie zum Wald eingehalten werden. 19 19.1 NABU und BUND mit Schreiben vom 12.09.2012 zur 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft geben die anerkannten Naturschutzverbände BUND und NABU sowie der Arbeitskreis Fledermausschutz die folgende Stellungnahme ab. Die Naturschutzverbände begrüßen die Nutzung der Windkraft als dezentrale, regenerative Energiequelle, wenn die Standorte für Windkraftanlagen nach den Anforderungen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgewählt und genehmigt werden. Entscheidende Kriterien bei der Standortwahl sind die Anforderungen des Natur- und Artenschutzes und die Schonung des Landschaftsbildes. Die Naturschutzverbände legen Wert darauf, dass die Beeinträchtigungen und Gefahren für die Tierwelt durch Windräder nachvollziehbar und vollständig erhoben und benannt werden. Die Nutzung der Windkraft kann nur breite Akzeptanz finden, wenn bei ihrer Planung die unverkennbaren Belastungen des Artenschutzes und der Biodiversität neutral und objektiv benannt und in eine korrekte Abwägung eingestellt werden. 1. Zur Karte Das Landesbüro erhielt von der Gemeinde Kreuzau eine Karte, die von der im Internet abweicht. Nach einem Telefonat mit Herrn Gottstein gehen wir davon aus, dass die Karte im Internet maßgeblich ist. 2. Zum Artenschutz (für die Zonen Lausbusch und Steinkaul) Die Artenschutzprüfungen, die im Juli 2014 vorgelegt wurden, basieren auf Kartierungen aus den Jahren 2011 und 2013 (bis Ende Oktober). Sie können folglich noch nicht den Vorgaben des Leitfadens „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmi- 19.2 19.3 Stellungnahme der Verwaltung überprüft (Karte 2) Die Befreiung vom Landschaftsschutz sowie die FFH-Verträglichkeit der Flächen „D“ und „E“ wurden von der ULB mit dem Schreiben vom 02.07.2014 – Bauleitplanung der Gemeinde Kreuzau 33. Änderung des Flächennutzungsplans zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft sowie Aufstellung der Bebauungspläne G1 und G2 – bestätigt. Beschlussvorschlag Im Rahmen der Planung wurden entsprechende Gutachten erstellt, die die von der Planung ausgehenden Belastungen des Artenschutzes und er Biodiversität neutral und objektiv betrachtet haben. Die Gutachten werden im Rahmen der Offenlage ausgelegt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbe- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 41 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung gung von Windenergieanlagen in NRW“ vom November 2013 genügen. Es sind daher Nachkartierungen unerlässlich. Es gibt konkrete, dokumentierte Beobachtungsdaten, die einen deutlichen Wissenszuwachs bei guter Nachkartierung erwarten lassen. Stellungnahme der Verwaltung hörde statt. In diesem Zusammenhang wurden von der Fachbehörde keine weitergehenden Kartierungen gefordert. Beschlussvorschlag Lausbusch: Für die Fläche Lausbusch wurden im Jahr 2011 und 2013 umfangreiche Untersuchungen durchgeführt. Brutvögel: Zur Untersuchung der Brutvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 elf Begehungen; im Jahr 2013 durch das Büro ecoda elf Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung acht Begehungen durchgeführt. Insgesamt liegen somit Daten von 30 Begehungen zu Brutvögeln vor. Rast-/Zugvögel: Zur Untersuchung der Rast- und Zugvögel wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2010/2011 elf Begehungen durchgeführt; im Jahr 2013 wurden durch das Büro ecoda acht Begehungen und durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung ebenfalls acht Begehungen vorgenommen. Insgesamt liegen somit Daten von 27 Begehungen vor. Fledermäuse: Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 mUmfeld um die geplanten Konzentrazionszone durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden elf Begehungen vorgenommen, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wurden. Dabei wurden - bis auf eine automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und Seite 42 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.4 Für die besonders betroffenen Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke ist eine Raumnutzungsanalyse mit der Kartierung der Neststandorte, der Nahrungshabitate und der häufig genutzten Flugkorridore vorzulegen, wobei die unterschiedliche Raumnutzung der Tiere bei der Kartierung berücksichtigt werden muss. 19.5 Für Ziegenmelker und Sumpfohreule ist eine Raumnutzungsanalyse ohne Kartierung der Neststandorte vorzulegen. Für den Uhu ist eine Raumnutzungsanalyse bei Berücksichtigung vorliegender Telemetrieergebnisse entbehrlich. Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die in den Buntsandsteinfelsen des Rurtals brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen. Für die Einschätzung der Betroffenheit des Uhus könnten die Telemetriestudien von W. Bergerhausen zugrunde gelegt werden, andernfalls ist für den Uhu ebenfalls eine Raumnutzungsanalyse zu erstellen. Stellungnahme der Verwaltung 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Auf Basis der durchgeführten Untersuchungen ergaben sich keine Hinweise, die für die genannten Arten eine Raumnutzungsanalyse erfordern. Rotmilan und Schwarzmilan wurden nur gelegentlich gesichtet. Der Wespenbussard gehört gemäß Leitfaden NICHT zu den windkraftsensiblen Arten. Der Baumfalke brütete zum Untersuchungszeitpunkt nicht im Wirkbereich der WEA. Dennoch wurden den Hinweisen der Naturschutzverbände auf frühere Bruten des Baumfalken Rechnung getragen, indem der von den Verbänden vorgeschlagene Abstand von 1 km zur Stromleitungstrasse als Brutplatz im B-Plan nunmehr eingehalten wird, was mit dem Verzicht auf eine WEA einher geht. Lausbusch: Das Vorkommen der Arten Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Baumfalke im Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und bewertet. Aus den vorliegenden Daten ergibt sich keine Notwendigkeit für die Arten Raumnutzungsanalysen durchzuführen. Ziegenmelker gelten gemäß Leitfaden als „störungsempfindlich“. Hierzu wird ein Untersuchungsraum von 500 m definiert. Innerhalb dieses Raumes konnten Bruten der Art ausgeschlossen werden. Die Sumpfohreule ist Wintergast in der Drover Heide. Selbst wenn gelegentliche Ausflüge in das Umfeld denkbar sind, ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko aufgrund gelegentlicher Nahrungsflüge nicht ableitbar. Für den Uhu wird ein Untersuchungsgebiet von 1 km um den Brutplatz im Leitfaden definiert. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet bei essenziellen Nahrungshabitaten sieht der Leitfaden nicht vor. Die Planfläche liegt viele Kilometer weit von den Brutplätzen im Rurtal entfernt. Ein erhöhtes Tötungs- oder Verletzungsrisiko genau an diesem Projektstand- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 43 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung ort abzuleiten ist nicht nachvollziehbar. Beschlussvorschlag 19.6 Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Die Drover Heide hat sich dabei zusammen mit dem TÜP Senne und dem Munitionsdepot BrüggenBracht als wichtigstes Gebiet für die Art in NRW herausgestellt. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht ab ca. 0:00 h zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvögel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die südlich der Drover Heide gelegenen Windkraftkonzentrationszonen fliegen. Für diese in NRW vom Aussterben bedrohte Art sind die Flugkorridore zu den Nahrungshabitaten und in den Zugzeiten zu kartieren und zu berücksichtigen, wobei bei der Bewertung des Eingriffs vom worst case auszugehen ist. Für die Sumpfohreule stellt die Drover Heide ein landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet dar, in dem in manchen Jahren (mindestens) dutzende Tiere überwintern (L. Dalbeck schriftl.). Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht im WEA-relevanten Bereich erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Dies ist hier sicher auszuschließen. Ein im Sinne des Gesetzes anzusetzendes Verletzungs- oder Tötungsrisiko ist für diese Art ebenfalls ausgeschlossen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Ein bekanntes Rast und Wintervorkommen ist u.a. das VSG „Drover Heide“. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19.7 Seite 44 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.8 19.9 Anregung Folgender Untersuchungsrahmen ist für die Raumnutzungskartierung einzuhalten (Landesbüro der Naturschutzverbände April 2014 in Anlehnung an Langgemach & Meyburg (2011)): • Erfassung über 2 Jahre • Anzahl Beobachtungspunkte: mind. 2; abhängig von Einsehbarkeit des Geländes und Ausdehnung des Vorhabens • Anzahl Personen je Erfassungsteam: mind. 2 • Zeitraum: über die gesamte Anwesenheitsperiode der Art, um alle Phasen verschiedener Verhaltensweisen abzudecken (artspezifisch) • Mindestens 4 Erfassungstage pro Monat, ganztägige Erfassung (mind. 8-10 Stunden) • Witterungsbedingungen: kein starker Wind, kein anhaltender Regen Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. Darüber hinaus ist sicherzustellen, dass alle Arten mit geeigneten Methoden und zu geeigneten Tageszeiten erfasst werden. Dies gilt insbesondere für die schlecht erfassbaren nachtaktiven Arten (Ziegenmelker, Eulen). Windenergieanlagen gefährden die Fauna durch Kollision, Barotraumen und Vergrämung. Hier ist auch der Summationseffekt durch die Vielzahl der Anlagen beachtlich. Kommt es zu Schlagopfern oder Verlusten durch Barotraumen bei Vogelarten aus Anhang I der VS-RL aber auch bei Fledermausarten, kann dies zu (Brut-)verlusten führen bis hin zu einer erheblichen Beeinträchtigung der lokalen Population und damit zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population. Der Bau bzw. Betrieb der Windkraftanlagen führt möglicherweise zu Biodiversitätsschäden im Sinne des Umweltschadensgesetzes. Solche Schäden sind insbesondere bei einer Betroffenheit von Arten des Anhanges I der Europäischen Vogelschutzrichtlinie zu erwarten. Arten dieser Anhänge zählen somit zu den für das Vorhaben entscheidungserheblichen Arten. Von der Haftung für Schäden am Erhaltungszustand dieser Arten sind Betreiber und beteiligte Behörden nur befreit, sofern die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Arten im Zulassungsverfahren abgeschätzt und planerisch bewäl- Stellungnahme der Verwaltung Soweit eine Raumnutzungskartierung für windkraftsensible Arten durchgeführt werden müsste, so wäre der Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ die Vorgabe. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. In den Gutachten erfolgt eine Artenschutzprüfung in Bezug auf die Tatbestände des §§ 44 Abs. 1 BNatSchG (Verletzungs-, Tötungs- und Zerstörungsverbot von Fortpflanzungs- und Ruhestätten). Bei der Beachtung der im Gutachten vorgesehenen Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen ist von keinem Verbotstatbestand gem. § 44 Abs. 1 BNatSchG auszugehen. Diesbezüglich werden Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 45 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.10 19.11 Anregung tigt worden sind. Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko (H. Illner Eulen-Rundblick Nr. 62 Tabelle S. 87-89). Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKA unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention“ Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme von BUND/NABU vom 26.04.2014). Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Wespenbussard Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ zählt der Wespenbussard nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Dies ist Vorgabe der Landesregierung und auch so bewertet worden. Es wäre daher angezeigt, wenn die LAG VSW auf Landesebene Einfluss nehmen, um evtl. eine andere fachliche Einschätzung dort kundzutun. Zum Baumfalken Der Baumfalke konnte weder 2013 noch bei einer Nachsuche 2014 im kritischen Umfeld von 1 km um die WEA als Brutvogel festgestellt werden. Es gab aber im Verfahren Hinweise der Naturschutzverbände auf eine Baumfalkenbrut im Jahr 2011 im Bereich eines naheliegenden Hochspannungsmastes. Die Verbände forderten daher einen Abstand von 1.000 Metern zwischen WEA und der östlich verlaufenden Hochspannungsleitung. Wenngleich es keine aktuellen Bruten des Baumfalken in diesem Bereich gibt, wurde die Planung dahingehend geändert, dass nun ein Abstand von über 1.000 m Seite 46 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung zwischen der Hochspannungsleitung und dem nächstmöglichen Anlagenstandort gegeben ist. Der konstruktive Vorschlag der Naturschutzverbände wurde insofern berücksichtigt. Beschlussvorschlag 19.12 Eingriff und Ausgleich durch Bau und Betrieb der WEA einschließlich der Zuwegungen sind zu bilanzieren und die Ausgleichsflächen nach Art und Umfang festzulegen. Dabei sind nicht nur der Eingriff in das Landschaftsbild und den Naturhaushalt auszugleichen sondern auch artspezifische Maßnahmen festzusetzen. Es ist allerdings zu befürchten, dass im Umfeld wegen der dichten Besiedlung kaum eine landwirtschaftliche Fläche für artspezifische funktionale Ausgleichsmaßnahmen zur Verfügung steht. Der gesamte Fachbeitrag Artenschutz zielt darauf ab, die Beeinträchtigung der Arten als gering einzustufen oder Ausweichmöglichkeiten in vergleichbaren Habitattypen anzugeben. Dieser Ansatz kann nicht akzeptiert werden. Ausweichhabitate sind entweder schon besetzt oder ungeeignet bzw. suboptimal. Der Verlust von Lebensraum wird nicht ausreichend bewertet. Die zeitliche Festsetzung der Baumaßnahmen außerhalb der Brut- und Setzzeiten verhindert zwar möglicherweise die Tötung von Individuen, ändert aber nichts an der Zerstörung von Lebensräumen und Brutrevieren. Auch die „milansichere“ Gestaltung der Mastfußfläche mag zwar das Vogelschlagrisiko vermindern, führt aber letztlich zu einem weiteren Verlust von Nahrungshabitat. Die Angaben zu den Erhaltungszuständen der planungsrelevanten Arten in den Gutachten sind nicht aktuell. Es ergeben sich – insbesondere hinsichtlich planungsrelevanter und windenergieempfindlicher Arten z.T. erhebliche Abweichungen, z.B. Wiesenpieper (lt. Gutachten Erhaltungszustand „günstig“, laut LANUV Erhaltungszustand „schlecht“; ähnliches gilt für weitere Arten, wie Kiebitz, Feldschwirl, Feldlerche etc.). Dementsprechend sind die Schlussfolgerungen der Gutachten hinsichtlich der Auswirkungen der geplanten WEA nicht brauchbar. Daher ist eine aktualisierte Einschätzung notwendig. 3. FFH-Vorprüfung 3.1 Muschelkalkkuppen Die Ermittlung des Kompensationsumfangs, die Darstellung und Bilanzierung der konkreten Maßnahmen für Ausgleich und Ersatz erfolgen im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans (Teil I und II). Zur Kompensation eventueller störbedingter Brutlebensraumverluste für die WEA-empfindliche Art „Wachtel“ müssen nach dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV (2013) vorsorglich auf einer Fläche von 2 ha CEF-Maßnahmen durchgeführt werden. Darüber hinaus müssen aufgrund eventueller Lebensraumverluste für die Vogelarten der Ackerflächen (u. a. Feldlerche und Rebhuhn) 2,15 ha geeignete Kompensationsflächen bereitgestellt werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Änderung der Erhaltungszustände bezieht sich zumeist auf nicht-windkraftsensible Arten. Die windkraftsensiblen Arten wurden umfassend in der Artenschutzprüfung diskutiert. Hier ändert die Einstufung nichts an der Bewertung. Eine Aktualisierung ist diesbezüglich nicht angezeigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19.13 19.14 Die Artenschutzprotokolle wurden überarbeitet. Dabei wurden die Aktualisierungen des LANUV berücksichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Verlauf der Planung wurde in der Zone Steinkaul u.a. vor- Seite 47 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Abweichend von anderen Karten (z.B. im Umweltbericht) sind in der FFH-Vorprüfung für die Zone Steinkaul „nur“ zwei Windkraftwerke dargestellt. Wie erklärt sich der Unterschied? Stellungnahme der Verwaltung beugend zum Schutz des Baumfalken eine WEA aus der Planung genommen. Beschlussvorschlag 19.15 Im FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen folgende Arten von gemeinschaftlichem Interesse vor: Uhu, Wespenbussard, Baumfalke, Rotmilan, Schwarzmilan, Wiesenweihe, Neuntöter, Wiesenpieper und Schwarzkehlchen (s. auch Stellungnahme von BUND/NABU vom 26.04.2014 zu den Bebauungsplänen G 1 und G 2). Diese sind zu berücksichtigen auch wenn sie in der – zu aktualisierenden - Gebietsverordnung nicht aufgeführt sind. Insofern ist die FFH-VP für die Muschelkalkkuppen zu ergänzen. Da in Bezug auf den Artenschutz auf die ASP 2013 verwiesen wird (Punkt 4.2 S.5 FFH-VP) gelten die von uns angemahnten Mängel der Prüfung auch für die FFH-VP. 3.2 Drover Heide Grundlage für die Einschätzung der FFH-Verträglichkeit ist der für das Gebiet verbindliche Datenbogen und nicht eine Artenliste der Naturschutzverbände. Die Einschätzung fand auf Basis des Datenbogens statt und ist somit ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Ziegenmelker wird im Hinblick auf seine Störungsempfindlichkeit als “windkraftsensibel” bezeichnet. Diese Annahme erfolgt aufgrund eines Analogieschlusses zu Projektwirkungen von Straßenlärm. Aufgrund der Entfernung von ca. 650 Meter der B-Plangrenze und über 900 Meter der nördlichsten WEA zur Grenze des FFH-Gebietes kann eine solche Störwirkung sicher ausgeschlossen werden. Zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgegenstandes “Ziegenmelker” im VSG wird es nicht kommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Sumpfohreule ist als Brutvogel in NRW seit den 80er Jahren ausgestorben und kommt nur noch als seltener Durchzügler oder Wintergast vor. Das VSG „Drover Heide“ ist als Überwinterungsgebiet für die Art bekannt. Mit seinen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19.16 19.17 Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des Ziegenmelkers in NRW. Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Für diese Art ist eine FFH-Prüfung erforderlich. Die Drover Heide ist landesweit bedeutsames Überwinterungsgebiet für die Sumpfohreule. Obwohl keine jährlichen systematischen Untersuchungen zu den überwinternden Vögeln in der Drover Heide vorliegen, wird diese schwer zu erfassende Eulenart nahezu jedes Jahr Seite 48 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung nachgewiesen (L. Dalbeck schr.). So liegen aus dem Jahr 2012, in dem die Biol. Station mehrere Begehungen der Heide vornahm, fast aus der gesamten Heide Nachweise von Einzelvögeln und kleinen Winteransammlungen vor. Insgesamt konnten pro Tag bis zu 12 Sumpfohreulen beobachtet werden. Damit ist von einem Winterbestand von etlichen Dutzend Tieren auszugehen. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt Bei Verlassen und beim Aufsuchen dieses Gebietes besteht für diese Art ein großes Kollisionsrisiko. Hier ist jedenfalls eine FFH-Prüfung erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung ausgedehnten offenen Heideflächen stellt es ein optimales Jagdhabitat der Art dar. Der Aktionsraum der Art konzentriert sich daher mit höchster Wahrscheinlichkeit auf das Schutzgebiet selbst. Eine regelmäßige Raumnutzung im deutlich außerhalb des VSG liegenden Bebauungsplangebiet mit seinen Ackerfluren ist nicht anzunehmen. Eine erhöhte Schlagdisposition konnte für die Sumpfohreule nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko von in der Drover Heide überwinternden Sumpfohreulen kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist auszuschließen. Beschlussvorschlag 19.18 3.3 Buntsandsteinfelsen des Rurtals Im Standarddatenbogen ist der Uhu als Durchzügler in der Drover Heide aufgeführt. Dies ist insofern missverständlich, als dass die Art in NRW ganzjährig als Standvogel vorkommt. Bei den in der Drover Heide vorkommenden Uhus handelt es sich somit um solche, die im weiteren Umfeld brüten. Er wird als windkraftsensibel hinsichtlich der Schlaggefährdung in der Nähe des Brutplatzes geführt. Dies gilt insbesondere bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen in einiger Höhe. Die nächsten Brutplätze befinden sich im Rurtal in Entfernungen von mindestens 4,5 Kilometer zum Bebauungsplangebiet. Im Leitfaden “Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW” wird ein Untersuchungsraum von 1.000 m um die WEA angegeben. Selbst wenn man annimmt, dass es gelegentliche Jagdflüge von den Brutplätzen ausgehend in die Drover Heide Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach Telemetriestudien ist bekannt, dass die im FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ brütenden Uhus regelmäßig die Muschelkalkkuppen u.a. am Biesberg als Jagdgebiet nutzen (Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S.). Die geplanten WEA führen durch ihre Lage in oder ihre Nähe zu besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Seite 49 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden.“ (LAG VSW 13.05.2014).Es ist nicht auszuschließen, dass der Betrieb der Windkraftanlagen in den geplanten Zonen zu einer erheblichen Beeinträchtigung und schließlich zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führt. 19.19 Auch ist bei der Bewertung des Eingriffs zu berücksichtigen, dass die Buntsandsteinfelsen an der Rur für Zwergfledermäuse und Abendsegler das größte natürliche Winterquartier der Region (lokale Population) sind. Die Betroffenheit des Uhus und der Fledermausarten ist in einer FFHPrüfung zu untersuchen. 4. Klima / Luft, Wasser, Boden 19.20 Im naturschutzfachlichen Beitrag schreibt ecoda „Auswirkungen von WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora / Biotoptypen beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundamente, Kranstellflächen, Zuwegung).“ Dies bezweifeln wir. Verwirbelungen der Luft durch Rotoren mit einem Durchmesser von 100 m wurden noch in einer Entfernung von 400 m gemessen und können sich weiterreichend als von ecoda beschrieben auf das Kleinklima auswirken, auch weiterreichende Auswirkungen auf die Wasserführung im Boden durch den Bau der Fundamente können auftreten. Daher halten wir die Abgrenzung des Untersuchungsraumes für diese Schutzgüter für nicht sachgerecht. Stellungnahme der Verwaltung gibt, oder dass der Uhu sich im Winter häufiger in der Drover Heide aufhält, so ist ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko im deutlich südlich außerhalb der Drover Heide liegenden Bebauungsplangebiet nicht anzunehmen. Eine Entwertung der Drover Heide durch die deutlich außerhalb des Schutzgebietes positionierten WEA dahingehend, dass der Bereich nicht mehr genutzt wird, ist ebenso auszuschließen. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Uhu in Bezug auf das Vogelschutzgebiet ist somit nicht gegeben. Das FFH- und Vogelschutzgebiet „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ befindet sich in ca. 4 km Entfernung und liegt damit deutlich außerhalb der FFH-Prüfpflicht. Die angesprochenen Arten werden in der ASP behandelt. Beschlussvorschlag Die Auswirkungen der WEA auf die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora beschränken sich im Wesentlichen auf die unmittelbar in Anspruch genommen Flächen (Fundament, Kranstellfläche, Zuwegung). Über die direkt beeinträchtigten Flächen hinaus sind Randeffekte wie z. B. Eutrophierung von Randbereichen um die Anlagen und entlang der Erschließungswege nicht gänzlich auszuschließen (vgl. WIRTSCHAFTSMINISTERIUM BADEN-WÜRTTEMBERG 2001). In Anlehnung an die Empfehlungen des DACHVER-BANDS DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZVER-BÄNDE (DNR 2012) wurde der Untersuchungsraum für die Schutzgüter Klima / Luft, Wasser, Boden und Flora auf den Umkreis von 300 m um die Standorte der geplanten WEA begrenzt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Bezüglich der Auswirkungen auf das Kleinklima führt der DACH-VERBAND DER DEUTSCHEN NATUR- UND UMWELTSCHUTZ-VERBÄNDE (2012, S. 133f) aus: „Durch die Rotorendrehung wird ein Teil der Energie des Windes a[b]sorbiert und damit die Windgeschwindigkeit im Nachlaufbereich der WEA reduziert. Als Konsequenz entstehen in diesem Bereich Seite 50 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.21 Beim Ausbau der Zuwegungen ist Material zu verwenden, dass der Eigenschaft des anstehenden Gesteins entspricht, also z.B. im Gebiet der Muschelkalkkuppen Kalksplitt. 5. Zone Lausbusch 19.22 5.1 Lage und Landschaft Die Fläche befindet sich im Landschaftsschutzgebiet (LSG) 2.2-5 „Voreifel zwischen Wollersheim und Bergheim“ zwischen Thum und Nideggen zwischen den NSG, FFH- und VS-Gebieten „Drover Heide“ und „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“. Das Gebiet liegt im Durchzugskorridor zwischen den Naturschutzgebieten und FFH-Gebieten an der Rur und den östlich liegenden Naturschutzgebieten. Wegen der Lage zwischen den landesweit bedeutsamen Schutzgebieten des Rurtals und der Buntsandsteinfelsen im Westen sowie der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen im Osten ist eine Windkraftkonzentrationszone an dieser Stelle äußerst kritisch zu bewerten. Wegen der vielfältigen Strukturen, der Kuppen und Täler ist das Landschaftsbild besonders reizvoll und das Gebiet bedeutend sowohl für Vögel der Feldflur und des Offenlandes als auch der Wälder sowie für Greifvögel und Eulen. Hier ist im LP Kreuzau das Entwicklungsziel 1 festgesetzt: "Erhaltung der Naturraumpotentiale einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen naturnahen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestalteten Landschaft." Die Errichtung der Windkraftanlagen in diesem Bereich würde dem Schutzziel widersprechen, da zum einen Störwirkungen verursacht, zum anderen bauliche Anlagen mit großer Fernwirkung errichtet und Flächen versiegelt würden. Stellungnahme der Verwaltung auch stärkere Luftverwirbelungen, Die Reichweite dieser Nachlaufströmung […] ist von der Größe der Anlage abhängig und ist nach etwa 300 - 500 m auf eine unbedeutende Stärke abgesunken. Allerdings ist damit der Rotorenbereich auch bei größeren Windparks verschwindend gering im Verhältnis zu den bewegten Luftmassen, so dass keine nennenswerten kleinklimatischen Veränderungen zu erwarten sind.“ Im Rahmen des Landschaftspflegerischen Begleitplans wird die Verwendung von geeignetem Natursteinschotter empfohlen. Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden. Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus: „Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raum- Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 51 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.23 Anregung In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Über die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes entscheiden Kriterien wie die besondere regionale Qualität des Landschaftsraumes und die bestehende Beeinträchtigung des Standortes durch technische Infrastruktur (Vorbelastung). Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren, die objektiv gesehen nicht besteht. Nicht nachvollziehbar ist z.B. die Abweichung von der deutlich höheren Bewertung des Landschaftsbilds z.B. für das LSG 2.25 im LP Kreuzau – Nideggen. Diese Diskrepanz zeigt, dass eine objektive (reproduzierbare) Einschätzung nicht vorliegt. Ein anderer Gutachter würde folglich mit großer Wahrscheinlichkeit zu einer anderen Einschätzung kommen. Insofern ist die Einschätzung von ecoda fragwürdig und für eine objektive Bewertung ungeeignet. 19.24 Darüber hinaus ist die angewandte Methodik sogar ungeeignet: Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. 19.25 Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei derart groß dimensionierten Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errich- Stellungnahme der Verwaltung ordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV 2011). Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete. Beschlussvorschlag Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. Die Anlagenhöhe wird in dem Verfahren berücksichtigt, da i.d.R. mit zunehmender Anlagenhöhe auch die Bereiche mit Sichtbeziehungen zunehmen. Das Verfahren von NOHL (1993) stellt die derzeit in NRW übliche Methode zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs für erhebliche Eingriffe in das Landschaftsbild dar. In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 52 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.26 19.27 19.28 19.29 19.30 19.31 Anregung tung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss. Wir befürchten auch, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, des sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt. 5.2 Abgrenzung Die Naturschutzverbände begrüßen die Herausnahme der Waldflächen. Die Karten und Aussagen der Fachgutachten müssen entsprechend angepasst werden. Zu diesen Waldflächen zählen die real existierenden Wälder am Lausbusch sowie eine Ackerfläche, die im Regionalplan als Wald ausgewiesen ist, da diese zu Wald entwickelt werden soll. 5.3 Wald Nach dem derzeit gültigen LEP müssen Windräder so angelegt werden, dass auch die Rotorfläche keinen Waldbereich oder Waldrand überstreicht. Da Waldränder ökologisch besonders bedeutsame Grenzstrukturen darstellen, sollte der Abstand der WEA zum Waldrand 300 m betragen. Stellungnahme der Verwaltung verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Beschlussvorschlag Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden Vorbelastungen (Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen. Wie die Ergebnisse der im Naturschutzfachlichen Beitrag genannten Untersuchungen von GÜNTHER et al. (2000) und GÜNTHER & ZAHL (2004) zeigen, ist nicht von negativen Auswirkungen auf den Tourismus auszugehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Karten und Aussagen der Fachgutachter sind an die aktuelle Planungssituation angepasst. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. In Bezug auf die aktuelle Planung überstreichen die Rotorflächen keinen Waldbereich oder Waldrand. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Waldbereichen die keinem besonderen Schutzregime unterliegen (z. B. NSG), ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 53 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.32 5.4 Artenschutz 5.4.1 Vögel 19.33 Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Die Gruppenbildung in den Art-für-Art-Protokollen, z.B. für baumbrütende Großvögel und Spechte (Habicht, Sperber, Mäusebussard, Waldkauz, Waldohreule, Kleinspecht) oder am Boden brütende Arten halten wir für eine unzulässige Vereinfachung und Pauschalisierung, da Biologie und Verhalten dieser Arten sich z.T. fundamental unterscheiden. 19.34 Greifvögel Stellungnahme der Verwaltung Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) geprüft. In den Gutachten wurde festgestellt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden können. Eine Bestandserfassung über zwei Jahre ist laut Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht vorgesehen. Beschlussvorschlag Die Arten wurden dann zusammengefasst, wenn der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes sich auf die gleiche Ursache bezieht. Im Fall der baumbewohnenden Arten (z. B. Spechte und baumbewohnende Greifvögel) handelt es sich dabei um: Entfernung von Bäumen als potenzielle Niststätten. In diesen Fällen sind sowohl die möglichen Auswirkungen (Zerstörung möglicher Fortpflanzungsstätten) sowie die entsprechenden Verminderungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung oder Baufeldbegutachtungen) für die Arten identisch und wurden zusammengefasst. Die Biologie der Art (z. B. Höhlenbrüter oder Freibrüter) ist für die Beantwortung der artenschutzrechtlichen Fragestellung nicht entscheidend. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Für den Mäusebussard werden artspezifische Vermeidungsmaßnahmen erforderlich. Diese beziehen sich auf bau- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 54 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.35 Anregung Mäusebussard Stellungnahme der Verwaltung und anlagenbedingte Auswirkungen. Nördlich der L 33 wurden in nächster Nähe (ca. 200m) zu den geplanten Windrädern von ecoda zwei Mäusebussardhorste festgestellt, südlich drei weitere im Abstand 400-600m. Im UR 1000 wurden in 2011 im avifaunistischen Fachgutachten insgesamt fünf Horste und in 2013 vier Horste angegeben. Im UR 2000 wurden 2011 neun besetzte Horste ermittelt, für zwei weitere Bereiche bestand Brutverdacht. Dies wird vom Planungsbüro selbst als überdurchschnittlich bewertet. „Aufgrund der überdurchschnittlich hohen Zahl von Brutrevieren im UR 2000 wird sowohl den Gehölz- als auch den landwirtschaftlich genutzten Bereichen eine besondere Bedeutung zugewiesen.“ (Avifaunistischer Fachbeitrag S. 37). Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko. Dies ist zu berücksichtigen. Daher ist hier auf die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone zu verzichten. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Rotmilan und Wespenbussard Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) gehört die Art nicht zu den WEA-empfindlichen Arten. Insbesondere wird im Leitfaden für die Art dargestellt, dass artenschutzrechtliche Zugriffsverbote in Folge der betriebsbedingten Auswirkungen (u. a. ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko) von WEA grundsätzlich nicht ausgelöst werden. Für Rotmilan und Wespenbussard besteht aufgrund zahlreicher Beobachtungen Brutverdacht. Für beide Arten ist eine Raumnutzungsanalyse wie oben beschrieben durchzuführen. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW Stand 13.05.2014 beim Rotmilan ein Abstand von 1.500 m, beim Wespenbussard 1.000 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rastund Zugzeiten gering ist. Auch wird der Verlust der Nahrungshabitate nicht ausreichend berücksichtigt. Im Rahmen der Untersuchungen durch das Büro ecoda und das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung wurden für beide Arten keine Brutvorkommen im artspezifischen Untersuchungsraum erfasst (Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) für den Rotmilan: 1.000 m, der Wespenbussard wird im Leitfaden nicht als WEA-empfindlich eingestuft). Es ergaben sich auch keine Hinweise darauf, dass die Flächen im Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die Arten besitzen. Zwar wurden Rotmilane zumindest im Untersuchungsraum „Lausbusch“ beobachtet, jedoch handelte es sich dabei nicht um intensive und langanhaltende Nahrungssuchen. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsgebiet eine durchschnittliche Bedeutung beigemessen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 55 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.36 Schwarzmilan Der Schwarzmilan wird im Gebiet regelmäßig als Nahrungsgast beobachtet. Für diese Art ist eine Nachkartierung durchzuführen. 19.37 Eulen Steinkauz Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im avifaunistische Fachgutachten angegeben. Die EGE kartierte 2011 für die Ortschaften Boich, Thum, Thuir, Berg zehn und für 2013 zwölf Brutreviere. Stellungnahme der Verwaltung Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens beider Arten gegenüber WEA wird nicht davon ausgegangen, dass es zusätzlich zum Funktionsverlust, der durch die Anlage der versiegelten und teilversiegelten entsteht, kommen wird. Dieser Funktionsverlust (der aufgrund des geringen Flächenumfangs im Vergleich zum gesamten Aktionsradius der Arten ohnehin allenfalls sehr kleinflächig ausfallen wird), wird über den biotoptypenspezifischen Ansatz in der Eingriffsregelung bilanziert. Der Schwarzmilan wurde im Rahmen der umfangreichen Untersuchungen des Büros ecoda und des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung nur selten festgestellt. Hinweise auf eine Brut im Untersuchungsraum sowie auf regelmäßig genutzte Nahrungshabitate ergaben sich nicht. Aufgrund der vorliegenden Daten ergeben sich keine Hinweise darauf, dass eine Raumnutzungsanalyse für die Arten erforderlich wird. Im Rahmen der Untersuchung wurden insgesamt sieben Steinkauzreviere festgestellt. Vor diesem Hintergrund wurde dem Untersuchungsraum eine besondere Bedeutung für den Steinkauz zugewiesen. Die Nistplätze befinden sich in den Randbereichen der umliegenden Ortschaften, sodass bauund anlagenbedingte Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung für die Art nicht erwartet werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Steinkauz gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) als nicht planungsrelevante Art, sodass auch betriebsbedingt keine Beeinträchtigungen im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG oder der Eingriffsregelung erwartet werden. Seite 56 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.38 Anregung Sumpfohreule Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014) Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. 19.39 Uhu Die Fläche befindet sich in einer Entfernung von weniger als 5 km zu allen im Rurtal bekannten Uhubrutplätzen. Der nächste Brutplatz ist ca. 2,5 km entfernt. Die Fläche liegt damit in der Schutzzone III (W. Bergerhausen Schutz-Zonen für den Uhu, Eulen-Rundblick Nr. 46) aller fünf im Rurtal brütenden Uhupaare. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetri- Stellungnahme der Verwaltung Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon entfernt. Beschädigungen oder Zerstörungen von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten können in dieser Entfernung ausgeschlossen werden. Bisher sind von der Art Sumpfohreule zwei Kollisionsopfer bekanntgeworden (vgl. DÜRR 2014) Beide Todesopfer stammen aus einem Windpark in Brandenburg. Die LAG-VSW (2007) empfiehlt mit WEA zu Brutplätzen der Sumpfohreule einen Abstand von 1.000 m einzuhalten. Flüge in größeren Höhen der Art kommen v. a. im Zusammenhang mit der Brut / Balz vor (Schaubalz, Imponierflug). Bruten der Art sind aus dem Umfeld der WEA nicht bekannt. Die Jagd der Art erfolgt überwiegend in geringen Höhen (vgl. Mebs & Scherzinger 2000, Langgemach & Dürr 2014). Die WEA werden zudem auf intensiv genutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat verfügen. Weil keine Bruten im Umfeld der geplanten WEA existieren, wird vor dem Hintergrund der artspezifischen Verhaltensweisen bei der Jagd - selbst wenn die Art im Umfeld der WEA gelegentlich jagen sollte - nicht erwartet, dass an den WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen wird. Ein Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung wird nicht erwartet. Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Der Abstand zwischen WEA und dem nächstliegenden Brutplatz liegt bei ca. 2,5 km, was deutlich über der Abstandsempfehlung der LAG-VSW (2007) und außerhalb des vorgeschlagenen Untersuchungsraums nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 57 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.40 Anregung schen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. TelemetrieUntersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten Uhu-Nahrungsräumen und gleichzeitiger Lage im Flugkorridor zwischen diesen Nahrungsräumen und den Brutplätzen / Revierzentren in den Felsen im Rurtal zu einem signifikant erhöhten Tötungsrisiko führen. Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Stellungnahme der Verwaltung Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) liegt. Dass der Bereich Teil des ausgedehnten Nahrungshabitates ist, wird nicht bestritten. Vor dem Hintergrund der aktuellen Daten aus den Jahren 2011 und 2013 durch das Büro ecoda sowie durch die Daten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung liegen keine Hinweise darauf vor, dass der Untersuchungsraum aufgrund einer regelmäßigen und intensiven Nutzung eine besondere Bedeutung für jagende oder überfliegende Uhus besitzt. Zudem kann angenommen werden, dass Individuen bei Jagdflügen meist boden- oder strukturnah fliegen, so dass der Abstand der Rotorunterkante vom Boden bzw. von Leitstrukturen (Hecken o. ä.) einen Einfluss auf das Kollisionsrisiko haben sollte. Die Rotorunterkante an den geplanten WEA weist einen Abstand von 80 m zum Boden auf und bewegt sich in einem Bereich, den Uhus nur selten nutzen (s. o.). Zusammenfassend liegen derzeit keine Daten vor, die darauf hindeuten, dass an den geplanten WEA ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegen könnte. Beschlussvorschlag Auf die Relevanz von Distanzflügen bei der Bewertung des Kollisionsrisikos wird auf Seite 127 des Avifaunistischen Gutachtens hingewiesen. Nach Mebs & Scherzinger (2000) überfliegen Uhus freies Gelände typischerweise knapp über dem Boden (ecoda, Avifaunistisches Fachgutachten zur geplanten Errichtung von fünf WEA auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau im Rahmen des Bebauungsplan „G 1 – Windenergieanlagen Lausbusch“,08.12.2014). Die LAG-VSW (2007)empfiehlt mit WEA einen Abstand von 1000 m zu Uhubrutplätzen ein- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 58 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.41 Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg ums Leben gekommen ist. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. 19.42 19.43 Waldohreule und Waldkauz Waldohreule und Waldkauz brüten in den kleinen Waldgebieten nördlich und südlich der L 33. Zur Waldohreule sind keine Angaben im faunistischen Fachgutachten zu finden. Hierzu sollte eine Nachkartierung durchgeführt werden. 19.44 In der ASP sollten nicht nur die Brutplätze sondern auch die Winterschlafplätze der Waldohreulen kartiert werden. 19.45 Das faunistische Fachgutachten gibt für den Waldkauz im Bereich UR 1000 zwei Reviere an. Für beide Eulenarten stellt die umgebende Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Es ist wahrscheinlich, dass diese Eulenarten zwischen den Wäldern hin- und herfliegen und besonders entlang der Waldränder jagen. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. 19.46 Stellungnahme der Verwaltung zuhalten. Der Belang wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung diskutiert. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population des Uhus wird nicht erwartet. Der Vergleich mit den Anlagen bei Berg hinkt in doppelter Hinsicht. Diese Anlagen liegen näher am nächsten Brutplatz in den Rurtalhängen. Die Anlagen sind zudem deutlich niedriger. Beim Überflug des Uhus über die nahe Waldkante kann dieser viel eher in den Rotorschwenkbereich gelangen, als bei weiter entfernt liegenden, deutlich höheren WEA. Die Situation ist somit keinesfalls vergleichbar. Im Rahmen der Untersuchungen des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung ergaben sich Hinweise auf Bruten der Waldohreule im Waldbestand am Kaiserberg. Vor diesem Hintergrund werden für die Art Maßnahmen zur Vermeidung eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG formuliert. Eine Notwendigkeit zur Nachkartierung ergibt sich nicht. Eine Notwendigkeit zur Erfassung von Winterschlafplätzen der nicht WEA-empfindlichen Waldohreule ergibt sich aus dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) ebenfalls nicht. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für beide Arten nicht erwartet. Der Waldkauz und die Waldohreule gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Die WEA werden zudem auf intensiv ge- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 59 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.47 Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brut- und traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. 19.48 Feldvögel Die Bedeutung der Ackerflächen für den Artenschutz wird als zu gering eingestuft. Das Vorkommen von Feldlerche, Feldschwirl, Wachtel u.a. Arten der Feldflur belegt deren Bedeutung. 19.49 Feldlerche Für die hier in der Feldflur brütende Feldlerche fehlt im avifaunistischen Fachbeitrag eine Revierkartierung, die für die Eingriffsbewertung und –bilanzierung erforderlich ist. Sie ist daher nachzuholen. Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas Stellungnahme der Verwaltung nutzten Landwirtschaftsflächen errichtet, die über keine besondere Bedeutung als Nahrungshabitat für die beiden Arten verfügen. Betriebsbedingte Meidungen oder Minderungen von Nahrungshabitaten werden vor diesem Hintergrund nicht erwartet. Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Waldbereichen oder zu traditionellen Überwinterungsplätzen ist in NRW nicht festgelegt (vgl. MKULNV & LANUV (2013). Ob durch die Waldrandnähe von WEA ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. In den Gutachten wird ermittelt, dass ggf. unter Berücksichtigung von Vermeidungs-, Verminderungs- oder Kompensationsmaßnahmen die Errichtung und der Betrieb der WEA nicht gegen einen Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt und ggf. auftretende erhebliche Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen kompensiert werden können. Dem Untersuchungsraum wird im Avifaunistischen Fachgutachten durch ecoda insgesamt eine durchschnittliche bis besondere Bedeutung beigemessen. Für die Arten des Offen- und Halboffenlands (z. B. Wachtel, Schwarzkehlchen, Feldlerche, Neuntöter) werden geeigneten Teilbereichen eine besondere Bedeutung beigemessen (vgl. Tabelle 3.8 im Avifaunistischen Gutachten). Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) nicht erwartet. Die Beeinträchtigung möglicher Brut- und Nahrungshabitate der Feldlerche auf Ackerstandorten wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 60 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.50 19.51 Anregung 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutz-fachinformationssystemenrw.de). Die Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungsund Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Stellungnahme der Verwaltung von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden. Die Feldlerche gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) (sowie aufgrund weiterer zahlreicher wissenschaftlicher Studien) nicht als WEA-empfindlich (hier: nicht als kollisionsgefährdet). Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko an den geplanten WEA wird für Art nicht erwartet. Der Ausgleich von 1 ha pro Revier ist anzusetzen, wenn CEFMaßnahmen zur Vermeidung eines artenschutzrechtlichen Verbotstatbestands (Verlust einer Fortpflanzungsstätte) durchgeführt werden müssen. Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände werden unter Berücksichtigung von Vermeidungsmaßnahmen (Bauzeitenbeschränkung, Baufeldräumung, Baufeldbegutachtung) jedoch nicht erwartet. Die Habitatminderungen in zumindest potenziellen Lebensräumen der Feldlerche (Ackerstandorte) wird im Rahmen der Eingriffsbilanzierung funktional im Verhältnis 1:1 ausgeglichen. Als Bewertungsmaßstab wird dabei der Flächenumfang von dauerhaft teil- bzw. vollversiegelten Flächen auf Ackerstandorten angesetzt. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit Kompensationsmaßnahmen in einem Flächenumfang von 2,15 ha auf Ackerstandorten (Extensivierungen) durchzuführen. Unter dieser Voraussetzung ist eine Revierkartierung entberlich, weil alle Ackerflächen als grundsätzlich geeignet berücksichtigt werden. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 61 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.52 19.53 Anregung Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Wachtel Sehr kritisch für die Planungen ist auch die mehrfach kartierte Brut der Wachtel zu bewerten. Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden und durch akustische Störwirkungen vertrieben werden. Da der Bestand dieser besonders geschützten Art abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes würde behindert. Auch ein kleinflächiger Verlust von Wachtelbrutrevieren ist nicht hinnehmbar. Die Ausführungen zu Ausgleichsmaßnahmen sind nicht nachvollziehbar. 19.54 Waldvögel Waldschnepfe Neuere Untersuchungen (Heft 3/2014 der Zeitschrift "Naturschutz und Landschaftsplanung", S. 069-078) haben ergeben, dass die Zahl der Waldschnepfen in der Umgebung von Windkraftanlagen deutlich sank. Als Ursache für den Bestandsrückgang wird die Barrierewirkung der Anlagen (auch stillstehend!) angenommen. Auch eine Störung der akustischen Kommunikation der Schnepfen bei Stellungnahme der Verwaltung Die geplante Maßnahme (Getreideeinsaat mit doppeltem Saatreihenabstand (Reihenabstand im Mittel mindestens 20 cm)) wird vom LANUV (2013) als geeignete Maßnahme mit einer hohen Eignung angesehen. Beschlussvorschlag Die Betroffenheit der Art wird im Avifaunistischen Fachgutachten und im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt. In den Gutachten wird das Meideverhalten detailliert dargestellt und darauf aufbauend eine Prognose zu einem damit verbundenen möglichen Eintritt eines Verbotstatbestands nach § 44 Abs. 1 BNatSchG erstellt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Vermeidung eines Tatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG werden vorsorglich CEF-Maßnahmen notwendig. Die Maßnahmen werden im Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt. Die Maßnahmen basieren in Umfang und Ausgestaltung auf dem Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in NordrheinWestfalen“ des MKULNV (2013). Den Maßnahmen wird darin eine hohe Prognosesicherheit zugesprochen. Die Waldschnepfe gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 62 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.55 19.56 Anregung Balzflug und Paarung kann nicht ausgeschlossen werden. Da bei der Waldschnepfe nicht die Brutplätze, sondern lediglich die balzenden Vögel erfasst werden können, wird empfohlen, Abstände von mindestens 5OO m um Balzreviere einzuhalten (ausgehend von den Flugrouten der Vögel (LAG VSW 2014). Da die Waldschnepfe möglicherweise in den Wäldchen brütet, sollte diese Art ebenfalls nachkartiert werden. Sie konnte durch den NABU im südwestlichen Waldrandbereichen der Drover Heide schon mehrfach (auch 2014) nachgewiesen werden. 5.4.2 Säugetiere Haselmaus Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder Tubes, die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Im Rahmen der Untersuchungen wurden weder vom Büro ecoda noch vom Büro für Ökologie & Landschaftsplanung Waldschnepfen festgestellt. Die südwestlichen Waldrandbereiche der Drover Heide sind mindestens 1,5 km von den geplanten WEA entfernt und liegen somit außerhalb des Untersuchungsraums für die Brutvogelkartierung. Eine Notwendigkeit von Nachkartierungen ergibt sich daraus nicht. Möglicherweise betroffene Gehölzbereiche wurden auf Hinweise zu Vorkommen von Haselmäusen geprüft. Die Ergebnisse sowie deren Bewertung im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG und im Sinne der Eingriffsregelung wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 63 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.57 19.58 Anregung Wildkatze In der Artenschutzprüfung wird die Wildkatze als vorkommende Art aufgrund des Offenlandes ausgeschlossen. Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher betrachtet werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor Fledermäuse Die Fledermauskartierungen sind seit Ende 2013 gemäß Leitfaden „Umsetzung Arten- und Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ (MUNKLV 2013) durchzuführen. Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn bei der Nachkartierung einzelner Arten zu erwarten ist (siehe Text unten). Eine notwendige Nachkartierung in 2014 ist nicht erfolgt. Wir bitten dies 2015 nachzuholen. Stellungnahme der Verwaltung Das Vorkommen der Wildkatze wird unter Berücksichtigung des angeführten Totfunds im Fachbeitrag Artenschutz dargestellt und vor dem Hintergrund des § 44 Abs. 1 BNatSchG bewertet. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zur Untersuchung der Fledermausfauna wurden durch das Büro ecoda im Jahr 2011 zwölf Begehung im 500 m-Umfeld und im Jahr 2013 20 Begehungen im 1.000 m-Umfeld um die geplanten WEA durchgeführt. Durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung (2013) wurden im Jahr 2013 elf Begehungen durchgeführt, so dass allein im Jahr 2013 31 Detektorbegehungen im Umfeld der WEA durchgeführt wur-den. Dabei wurden - bis auf eine Automatische Dauererfassung parallel zu Detektorbegehung von 01.04.-31.10. - die im Leitfaden genannten methodischen Ansätze verfolgt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Nach Punkt 10 des Leitfadens sind - sofern vor in Krafttreten des Leitfadens der Untersuchungsrahmen für ein Vorhaben zwischen unterer Landschaftsbehörde und Antragssteller bereits abgestimmt worden ist - keine weitergehenden Untersuchungen erforderlich, wenn von diesen kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Aufgrund der hohen Untersuchung in den Jahren 2011 und 2013 ist kein entscheidungsrelevanter Erkenntnisgewinn zu erwarten. Seite 64 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.59 Anregung Zur Kartierung von 2013 nehmen wir vorab wie folgt Stellung. Wir bitten dies in der Nachkartierung und Bewertung zu berücksichtigen. Die räumlichen Befunde aus der Kartierung 2011/2013 zeigen vor allem entlang des Thumbach und Bruchbach traditionelle Flugstraßen für Wasserfledermaus, Rauhautfledermaus und Fransenfledermaus. Ein Abstand zu diesen Flugstraßen von 50 m ist einzuhalten. Die Einschätzung über die Gefährdung der Fransenfledermaus in der Voreifel kann nach den lokal vorliegenden Kartierdaten des LANUV nicht geteilt werden. Aus dem Bereich Nideggen und aus der Drover Heide liegen ein aktueller Wochenstubenverdacht bzw. ein Wochenstubenfund vor. Wir halten die Fläche für hochwertig und besonders schützenwert in Bezug auf diese Fledermausart. 19.60 Der Bereich Lausbusch wird von Großen Mausohren entsprechend der Kartendarstellung regelmäßig und flächig genutzt. Es ist zu überprüfen, ob es sich um ein essenzielles Jagdhabitat handelt. Bei Verzicht auf eine Nachkartierung müssen der worst-case (Nahrungshabitat in Wochenstubenentfernung) angenommen und Schutzmaßnahmen dem Status einer FFH-Anhang II-Art entsprechend formuliert werden. Auf das Winterquartier in den Buntsandsteinfelsen wurde ausdrücklich hingewiesen. Hier finden sich neben Zwergfledermäusen, Großen Abendseglern und Breitflügelfledermäusen auch Große Mausohren in geeigneten Halbhöhlen. Eine Raumbeziehung ist herzustellen. Die Flugrouten sind zu schützen. 19.61 Wie zu erwarten, traten Rauhautfledermäuse in der Zugzeit auf, sie müssen als ziehende Art Berücksichtigung an WEA finden. Stellungnahme der Verwaltung Ein grundsätzlich einzuhaltender Mindestabstand von WEA zu Flugstraßen ist in NRW nicht festgelegt. Ob durch die WEA für die genannten Arten ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 BNatSchG oder eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne der Eingriffsregelung (§ 14f BNatSchG) ausgelöst werden könnte, wird im Fachbeitrag Artenschutz bzw. im Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP Teil I) behandelt. Die Einschätzung zur Bedeutung der Fransenfledermaus basiert auf den vorliegenden Daten aus dem Untersuchungsraum, wo die Art nur selten festgestellt wurde. Sowohl die Stadt Nideggen als auch die Drover Heide befinden sich nicht innerhalb des Untersuchungsraums von 1.000 m um die geplanten WEA. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Das Große Mausohr gilt nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für die Art nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für die Art im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. Das Vorkommen der Arten im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in der Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Ver- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 65 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.62 Die Prognoseunsicherheit wird bei dieser Art ausnahmsweise erwähnt. Prognoseunsicherheit gilt aber nach Datenlage für alle anderen ziehenden Fledermausarten ebenso. 19.63 Trotz Nachweisschwierigkeiten (die akustische Nachweisreichweite liegt bei < 10 m) wurden Langohren regelmäßig und flächig nachgewiesen. Im Umfeld sind zwei Wochenstuben und mehrere Sommereinzelquartiere von Braunen Langohren und selteneren Grauen Langohren kartiert. Die Untersuchungsfläche kann deshalb als essenzieller Nahrungsraum beider Arten angenommen werden. Graue Langohren sind zusätzlich in ungünstigem Erhaltungszustand, so dass die Nahrungshabitate dieser Art hoch schützenswert sind. Die Bedeutung des Habitats ist artspezifisch vertiefend zu untersuchen. Bei Verzicht auf die Nachkartierung ist der worst case für die Art im ungünstigen Erhaltungszustand anzunehmen. 19.64 Die Beobachtung von 61 Zwergfledermäusen am westlichen Ortsrand von Thum 2011 spricht für eine Zwergfledermaus-Wochenstube im Ort und ortsnahes gemeinsames Jagen auf der zukünftigen Windkraftfläche. Gleiches gilt für die Beobachtung aus Thuir vom 15.6.2013. Wenn diese Beobachtungen nicht vertieft untersucht werden, ist der worst case (kopfstarke Wochenstuben in beiden Ortschaften und ortsnahes Jagdhabitat der beiden Wochenstuben) als Grundlage für die Beurteilung anzusetzen. Der Bau von Windrädern auf Flächen die von Zwergfledermäusen überdurchschnittlich genutzt werden, ist ein signifikant erhöhtes Tö- Stellungnahme der Verwaltung botstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der Datenlage existiert für die Arten Rauhautfledermaus und Großer Abendsegler eine Prognoseunsicherheit für die Aktivität im Rotorbereich. Die Prognoseunsicherheit führt dazu, dass für die Arten Vermeidungsmaßnahmen durchgeführt werden müssen. Die übrigen ziehenden Arten wurden so selten nachgewiesen, dass ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko nicht erwartet wird. Durch die Maßnahmen für die Rauhautfledermaus und den Großen Abendsegler wird der Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG für ziehenden Arten ohnehin vermieden. Die Arten Braunes und Graues Langohren gelten nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) nicht als WEA-empfindlich. Der Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird für diese Arten nicht erwartet. Aufgrund eines fehlenden Meideverhaltens wird auch nicht davon ausgegangen dass sich erhebliche Beeinträchtigungen für diese Arten im Sinne der Eingriffsregelungen (etwa durch Funktionsminderungen in potenziellen Nahrungshabitaten) ergeben. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Nach dem Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV & LANUV (2013) können bei dieser Art Tierverluste durch Kollisionen an Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 66 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.65 19.66 19.67 Anregung tungsrisiko. Die Tiere erforschen aufgrund ihres Inspektionsverhaltens die neuen Strukturen der Windräder und werden unweigerlich dem tödlichem Schlag der Rotoren oder den tödlichen Druckunterschieden an den Rotorblättern ausgesetzt, die ihnen entweder das Trommelfell zerstören oder die Lungen/inneren Organe zerquetschen. Der Argumentation des LANUV bezüglich eines allgemeinen Lebensrisikos kann nicht gefolgt werden. Die Tötung auch der häufigsten deutschen Fledermausart (FFH-Anhang IV-Art) ist nach FFH-Recht verboten. Das Tötungsverbot ist, anders als in der Auslegung des LANUV, auf Individuen bezogen. Die LANUV bleibt mit ihren lokalen Daten zum Vorkommen von Zwergfledermäusen den Beweis schuldig, dass diese Art durch Windräder nicht gefährdet ist. Der Gutachter (S.64/65) weist zusätzlich daraufhin, dass das Tötungsrisiko für Zwergfledermäuse im Wald nahen Bereich und auf strukturierten (landwirtschaftlichen) Flächen nach Literatur bekanntermaßen erhöht ist. Warum hier eine zu entwickelnde Waldfläche immer noch Ackerland ist, bleibt zu klären. Das regelmäßige Auftreten von Großen Abendseglern lässt eine traditionelle Zugroute vermuten. Die ungenügende Stichprobenkartierung in der Zugzeit ergibt keine ausreichende Datenbasis für eine Beurteilung (S.70). Bei Verzicht auf die Nachkartierung sind eine „worst case“ Betrachtung und entsprechende umfangreiche Vorsorgemaßnahmen, Abschaltungen gemäß Leitfaden MUNKLV (2013) für alle ziehenden Fledermausarten während des Betriebs der Windkraftanlagen erforderlich. Stellungnahme der Verwaltung WEA Aufgrund der Häufigkeit grundsätzlich als allgemeines Lebensrisiko im Sinne der Verwirklichung eines sozialadäquaten Risikos angesehen werden. Sie erfüllen in der Regel nicht das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Im Umfeld bekannter, individuenreicher Wochenstuben der Zwergfledermaus (im 1-km-Radius um WEAStandort, >50 reproduzierende Weibchen) wäre im Einzelfall in Bezug auf das geplante Vorhaben, das jeweilige Vorkommen und die Biologie der Art durch den Vorhaben- und/oder Planungsträger darzulegen, dass im Sinne dieser Regelfallvermutung kein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko besteht. Beschlussvorschlag Die Siedlungsflächen von Thum und Thuir als potenzielle Wochenstubenquartiere liegen weiter als 1 km von der nächsten geplanten WEA entfernt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 67 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.68 Ein Tötungsrisiko von 0 (null) Fledermäusen pro Jahr ist gemäß BNatSchG §44 Grundlage des Abschaltlogarithmus. 19.69 Die Beobachtung des Jagdraumes vom Großen Abendsegler 2011 ergibt zusätzlich, dass die waldnahe Fläche (blau schraffiert) wegen der Betroffenheit einer windkraftsensiblen Art unbedingt ausgespart werden muss. Die relative Nähe zu einem der größten bekannten Winterquartiere von Großen Abendseglern im Kreis Düren wurde bei der Beurteilung bisher noch nicht berücksichtigt. 19.70 Auch für die Breitflügelfledermäuse wurde eine Raumbeziehung zum Überwinterungsquartier nicht berücksichtigt. Selbst wenige überfliegende Tiere können bei dieser in der Voreifel seltener nachgewiesenen Art von lokaler Bedeutung sein. Die Daten des LANUV erlauben hier kein anderes Urteil. 19.71 Anders als vorgeschlagen (S.76) müssen Vermeidungsmaßnahmen, Gondelmonitoring, für den Schutz ziehender Arten, gemäß dem Leitfaden des MUNKLV (2013) durchgeführt werden. Ausnahmen sind mit nichts begründbar. 19.72 Zur Umsiedlung von Fledermäusen haben wir bereits Stellung genommen. Die hier dargestellte Version (S.76) der „Umsiedlung mit pauschalem Ersatzmaßnahmen durch Kästen“ muss widersprochen werden. Der Fund von Fledermausquartieren benötigt auch im genehmigten Verfahren eine weitere ASP bei neuem Eingriff mit einer artspezifi- Stellungnahme der Verwaltung (2013) erforderlich. Der Abschaltlogarithmus wird auf der Grundlage der erhobenen Daten aus dem Höhenmonitoring unter Berücksichtigung der aktuellen wissenschaftlichen Grundlagen sowie der einschlägigen Leitfäden und Empfehlungen durch die Genehmigungsbehörde festgelegt. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Aufgrund der ermittelten Aktivität von Abendseglern werden vorsorglich Maßnahmen gemäß Leitfaden MUNKLV & LANUV (2013) erforderlich. Die Notwendigkeit einzelne Flächen auszusparen ergibt sich bei Durchführung der Vermeidungsmaßnahmen nicht. Das Vorkommen der Art im Untersuchungsraum wird im Fachgutachten Fledermäuse (ecoda) sowie in einer Artenschutzprüfung durch das Büro für Ökologie & Landschaftsplanung dargestellt. Der mögliche Eintritt eines Verbotstatbestandes nach § 44 Abs. 1 BNatSchG wird im Fachbeitrag Artenschutz durch das Büro ecoda prognostiziert. Vermeidungsmaßnahmen werden nicht pauschal notwendig, sondern wenn aufgrund vorliegender Daten zum artspezifischen Vorkommen im Untersuchungsraum standortspezifisch ein Verbotstatbestand nicht ausgeschlossen werden kann. Diese Prüfung erfolgt im Rahmen des Fachbeitrags Artenschutz. Die beschriebene Maßnahme ist die übliche Vorgehensweise für Baufeldbegutachtungen. Durch die Maßnahmen soll der Eintritt eines Verbotstatbestandes vermieden werden. Sollten möglicherweise zu entfernenden Bäumen über ein Quartierpotenzial verfügen, kann der beschriebene Verfah- Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 68 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.73 19.74 Anregung schen Beurteilung und einem geeigneten Maßnahmenvorschlag. Der Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) besagt dazu: „Das Aufhängen von Nistkästen für Brutvögel, Haselmaus- oder Fledermauskästen und vergleichbare Maßnahmen zur Schaffung von Ersatzquartieren für entfallende Baumhöhlen können zur Überbrückung von zeitweise bestehenden Funktionslücken angewendet werden. Diese „technischen“ Maßnahmen sollen generell mit Maßnahmen zur Verbesserung der natürlichen Habitatqualitäten wie beispielsweise der Aufgabe oder Reduzierung der forstlichen Nutzung in Waldbeständen kombiniert werden.“ Die Verfügbarkeit von Altbäumen in räumlicher Nähe zum Erhalt der kontinuierlichen Quartierfunktion muss auf jeden Fall im Vorfeld der Fällungsmaßnahme sichergestellt werden. Die Ausführung des Büros ecoda zur Kartierung aus den Jahren 2011 bzw. 2013 sind in folgenden Punkten zu korrigieren: Differenzen zwischen Untersuchungsdaten in der Tabelle zu Witterung und zu den effektiven Fledermausfunden 28.9. 2011 oder 23.10.2011? ,19.04.2013 oder 28/29.04.2013? , Was ist mit dem 30.09.2013 ? Nr. 20 der Tabelle(s.42) zum Jahr 2013 ist 23.10.2011. Wo ist der 13.8.2013 (S.42) – Ausfalldatum von Box Nord (siehe Text oberhalb)? Wo der 8.8.2013? Die Angaben zu Temperaturen sind irreführend z.B. 6 – 20 °C, interessant sind die tatsächlichen Nachttemperaturen. 19.75 Aus den Witterungsdaten ergibt sich mindestens ein Termin (17.6. 2011), der grundsätzlich für Fledermauskartierung ungeeignet ist (Nieselregen, Temperatur deutlich <10°C, 80% Bewölkung), zwei sind suboptimal. Solche Kartiertermine können nicht akzeptiert werden. Sie müssten gestrichen werden (ebenso wie die Horchboxaufnahmen). 19.76 Am 15.2.2013 weist der B-Plan der Gemeinde Kreuzau Standorte der Stellungnahme der Verwaltung rensablauf mit der zuständigen Behörde abgestimmt werden. Beschlussvorschlag Das Aufhängen der Nistkästen wird nicht als alleinige Maßnahme beschrieben. Sollten durch die Anlage der Bauflächen genutzte Quartiere bzw. besonders geeignete Quartierstandorte (z. B. geeignete Höhlenbäume) entfernt werden müssen, würde es sich um einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handeln. Diese potenziell eintretenden Eingriffsfolgen können über die dauerhafte Sicherung von Altbäumen im räumlichen Zusammenhang kompensiert werden. Die Anzahl der notwendigen Altbäume sollte nach der Baufeldkontrolle festgelegt werden. Die fehlerhaften Datumsangaben in den Tabellen wurden korrigiert. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Bei den Temperaturangaben handelt es sich um die Temperatur bei Kartierbeginn und Kartierende, also um die Temperaturspanne, in der die Kartierung durchgeführt wurde Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft und ggf. berücksichtigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Aufgrund der Vielzahl an Begehungen ist es v. a. in länger anhaltenden Schlechtwetterphasen oder bei plötzlich einsetzenden Wetteränderungen nicht immer möglich die Kartierungen unter Optimalbedingungen durchzuführen. Aufgrund der Vielzahl an Kartiertagen übertrifft die Anzahl der Begehungen die Vorgabe des Leitfadens deutlich. Die Anregungen und Korrekturvorschläge wurden geprüft Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 69 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.77 19.78 19.79 19.80 19.81 19.82 Anregung WEA konkret aus. Die Begründung warum diese nicht beprobt werden konnten, ist deshalb nicht verständlich. Die Überschrift Tabelle S.39 „Kontakte pro Jahr“ ist falsch, ansonsten sind die Werte unverständlich. Die Darstellung zu Ausflug-/Einflugbeobachtungen ist irreführend. Hier wurden bis auf den Standort Kirche Thum Flugstraßen kartiert. Das Schwärmen bei den Einflügen oder Ausflügen sieht man in der Regel erst im Bereich von 5 bis 10 m vor dem Quartier und nicht 200 m bis 300 m von den Ortschaften entfernt. Die Auswertung der Horchboxen ist irreführend und spiegelt ein falsches Bild von Vergleichbarkeit wieder. Ohne Gerätestandards (selbst Horchboxen gleichen Bautyps sind, wie der Gutachter richtig beschreibt, nicht vergleichbar) und fachliche nachvollziehbare Definitionen bieten diese Berechnungen keine Beurteilungsgrundlagen. Die erheblichen artspezifischen Einschränkungen der akustischen Erfassungen einzelner Fledermausarten stellt der Gutachter richtig dar. Eine selbst gewählte Normierung einer Aktivität aller Fledermausarten in den Untersuchungsnächten über die mögliche nächtliche Flugzeit (wo bleibt hier die Witterung) negiert bekanntes Verhalten von Fledermäusen, die gewöhnlich nicht potenzielle Flugzeiten ausnutzen, sondern je nach Reproduktionszustand im Jahr, nur kurze Zeit im Jagdgebiet verbringen. Nicht jede Fledermausart jagt die ganze Nacht. Die Darstellung „Kontakte pro Stunde“ ist daher keine brauchbare Aussage. Bei der Beurteilung eines Tötungsrisikos des Individuums geht es um eine Raumnutzung (die mit der Aktivitätsdichte gleichgesetzt werden kann). Formal erzeugte zeitliche Verteilung über die Nacht ist dabei für das Risiko unwesentlich. Hohe zeitlich begrenzte Aktivitätswerte können sowohl von vielen verschiedenen Individuen als auch von wenigen Individuen, die extrem stark jagen, erzeugt werden. Eine Einschränkung auf letzteres, wie im Text (S.41), ist Spekulation und deckt sich nicht mit den erwähnten Sichtbeobachtungsdaten an Einflugpunkten auf die Fläche. Stellungnahme der Verwaltung und ggf. berücksichtigt. Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Auf S. 39 im aktuellen Gutachten ist keine Tabelle. In den Tabellen auf Seite 40 und 41 ist im Tabellenkopf Kontakte / Nacht angegeben. Auch in den älteren Versionen findet sich in den Tabellen kein Passus „Kontakte pro Jahr“. Die methodische Darstellung zu den Ausflug/Einflugbeobachtungen wurde überarbeitet. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Auf die Problematik bei der Auswertung wird im Gutachten hingewiesen, auch auf den Umstand, dass es keine allgemeingültigen Grenzwerte für eine geringe, durchschnittliche oder hohe Aktivität gibt. Die Normierung der Kontakte (= zeitlich trennbare Rufsequenz) auf eine Zeiteinheit (hier: Stunden) ist im Übrigen die übliche Methode, um Aktivitäten an verschiedenen Standorten und in verschiedenen Jahresabschnitten vergleichen zu können. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 70 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.83 19.84 19.85 19.86 19.87 Anregung Aus gutem Grund fehlen bis heute zu diesen „vom Gutachter frei gewählten Werten“ fachliche Referenzwerte. Gleiches gilt für die mittlere jährliche Aktivität, die die Jagd in unterschiedlichen Jagdgebieten zu unterschiedlichen Jahreszeiten (bei unterschiedlichem Insektenbesatz) in unterschiedlichen Lebensräumen (Sommerlebensraum, im Bereich des Winterquartiers und auf dem Zugweg) nicht berücksichtigt. Nach Reproduktionsphasen differenziert und artspezifisch betrachtet könnte die Aktivität ein Maß für die Qualität eines Jagdhabitats sein, wobei die Reproduktionsphasen bei verschiedenen Fledermausarten witterungsspezifisch schwankt, was zu berücksichtigen ist. Zum unveränderten Artenschutzgutachten aus 2013 behalten wir unsere Kritikpunkte aus der bestehenden Stellungnahme bei. Beide Gutachter müssten sich zumindest an zwei Terminen auf der Fläche getroffen haben. Leider ermöglicht die nicht tagesgenaue Auswertung des ersten Gutachters keinen Vergleich. 6. Zone Steinkaul 6.1.Lage und Landschaft Das Plangebiet liegt im Landschaftsschutzgebiet (LSG) „Stockheimer Wald-Drovetal-Stufenländchen-Eifelvorland“ (LSG .2.3-1 im LP Vettweiß), im reich strukturierten Übergangsbereich der Großlandschaften Eifel und Niederrheinisches Tiefland. In Landschaftsschutzgebieten entscheidet die Verordnung über die Zulässigkeit. In der Regel sind Windkraftanlagen in Landschaftsschutzgebieten nicht genehmigungsfähig. Windkraftanlagen beanspruchen als technische Bauwerke größere Flächen für die Anlage selbst aber auch für Erschließungsmaßnahmen und verändern durch ihre Höhe, Gestalt und Rotorbewegungen die Landschaft. Die je nach Standort und Höhe erforderlichen Signallichter führen zu einer zusätzlichen Beeinträchtigung. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Gemäß § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplans im Geltungsbereich eines Landschaftsplans widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplans außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Landschaftsplans für das Plangebiet außer Kraft gesetzt werden. Die geplanten WEA werden in den angrenzenden Landschaftsschutzgebieten zu sehen sein. Der Windenergie-Erlass NRW führt diesbezüglich aus: „Auch wenn bestimmte Landschaftsteile, die sich in einem Landschaftsschutzgebiet befinden, durch eine Windenergieanlage, die außerhalb dieses Gebiets errichtet werden soll, optisch beeinflusst werden, liegt eine Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs nur vor, wenn dies zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes i. S. v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05.2008 - 4 B 28/08 -). Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 71 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19.88 Der Bau von Windkraftanlagen widerspricht dem Schutzzweck und dem Verbot der Errichtung baulicher Anlagen in diesem LSG. 19.89 Die Zone grenzt im Süden unmittelbar an das NSG „Biesberg- Großenberg-Muldenauer Bachtal“, gleichzeitig Teilgebiet des FFH-Gebietes „Muschelkalkkuppen bei Embken und Muldenau“ (DE-5305-302). Nördlich liegt das NSG, FFH- (DE-5205-301) und Vogelschutzgebiet (DE- Stellungnahme der Verwaltung Nach der Rechtsprechung des OVG NRW (Urt. v. 18.11.2002 7 A 2140/00-) darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie im Außenbereich grundsätzlich - d. h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne privilegiert hat, so dass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als außenbereichstypisch und nicht wesensfremd zu werten sind“ (MKULNV 2011). Da in der Umgebung bereits WEA existieren, kann die Windenergienutzung im Plangebiet nicht als wesensfremd angesehen werden. Folglich führen die geplanten WEA nicht zu einer Verunstaltung des Landschaftsbilds. Vor diesem Hintergrund ergeben sich keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die umliegenden Landschaftsschutzgebiete. Die entsprechende Stellungnahme von der Fachbehörde (ULB)Unteren Landschaftsbehörde hat sich noch nicht negativ zu dieser Thematik geäußert. Die Möglichkeit einer Befreiung wird abschließend im Zuge des weiteren Bauleitplanverfahrens geklärt. Laut dem Schreiben der Unteren Landschaftsbehörde vom 02.Juni 2014 ist eine Befreiung gemäß § 67 Bundesnaturschutzgesetz nicht erforderlich, denn die Gemeinde Kreuzau entwickelt mit gleichzeitiger Änderung des Flächennutzungsplanes [die] Bebauungspläne, denen der Träger der Landschaftsplanung in den bisherigen Verfahren nicht widersprochen hat. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW treten in diesem Fall widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Bebauungsplanes außer Kraft. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Beschlussvorschlag Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 72 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.90 19.91 Anregung 5205-401) „Drover Heide“. Westlich liegt das NSG, gleichzeitig FFHGebiet (DE-5205-305), „Ginnicker Bruch“. Etwas weiter nördlich von Thum liegt das NSG „Boicher Bachtal und Bruchbachtal“, weiter im Westen befinden sich das NSG und FFHGebiet „Rurtal“ (DE-5304-301) sowie das NSG, FFH- und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ (DE-5304-401). Schon die Nachbarschaft zu diesen Naturschutz- bzw. FFH- und Vogelschutzgebieten weist auf die besondere Bedeutung für den Artenschutz, insbesondere auch für brütende, ziehende und dort jagende streng geschützte Vogelarten zukommt. Dies bestätigten Nachfragen beim Komitee gegen den Vogelmord und der Biologischen Station im Kreis Düren sowie eigene Beobachtungen. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist es daher nicht begreiflich, wie die geplante Windkonzentrationszone genau in dieses Mosaik von umgebenden Schutzgebieten geplant werden kann. Arten der Drover Heide und der Buntsandsteinfelsen suchen dieses Gebiet zur Nahrungssuche auf oder durchfliegen es und sind daher durch Kollision mit den Windrädern gefährdet. Andere Arten würden durch den Bau der Windräder vergrämt. Im unmittelbar angrenzenden FFH-Gebiet Muschelkalkkuppen kommen - wie schon weiter oben (FFH-VP) angegeben - windenergiesensible Arten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Von daher kann auf einen Schutzabstand nicht verzichtet werden. Die diesbezügliche Erlaubnis durch die ULB ist nicht akzeptabel. Sie entspricht nicht den aktuellen Daten. Zum Teilgebiet Biesberg des NSG und FFH-Gebietes Muschelkalkkuppen ist mindestens ein Abstand von 300 m einzuhalten. Der neue Leitfaden des Landes NRW (Leitfaden: Umsetzung des Artenund Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW, Fassung November 2013) gibt auf S. 41 die „Drover Heide“ und das VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal“ als bedeutende Vogelschutzgebiete mit Vorkommen windkraftsensibler Arten an (Rotmilan, Uhu, Sumpfohreule, Schwarzstorch, Schwarzmilan, Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Da sowohl für das FFH-Gebiet, als auch für das Vogelschutzgebiet windkraftsensible Arten gemeldet sind wurde dennoch im Rahmen der hiermit vorgelegten FFH-Vorprüfung ermittelt, ob und ggf. wie es durch die geplanten Maßnahmen zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH- bzw. Vogelschutzgebietes mit seinen geschützten Lebensräumen und Arten kommen kann. Die Maßnahme ist nicht so geartet, dass Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse direkt oder indirekt beeinträchtigen werden. Sowohl in Bezug auf das FFH als auch das Vogelschutzgebiet sind keine Projektwirkungen zu sehen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensräume führen könnten. Die Verknüpfung der Schutzziele und der dazu notwendigen Maßnahmen mit den Projektwirkungen ergab, dass alle Schutzziele weiterhin erfüllbar sind bzw. nicht beeinträchtigt/gefährdet werden. Die FFH-Vorprüfungen beschäftigten sich bereits in hinreichendem Maße mit einer möglichen Beeinträchtigung des FFH-Gebietes durch die geplante Errichtung der Windenergieanlagen. Erhebliche negative Projektwirkungen auf die FFH Gebiete konnten auf dieser Basis ausgeschlossen werden. Eine weitergehende FFH-Verträglichkeitsprüfung ist nicht angezeigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 73 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19.92 19.93 19.94 19.95 19.96 Anregung Wanderfalke u.a.). In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und Wespenbussard. Schon in der Stellungnahme vom 12.09.2012 schlossen wir eine Ausweisung der Potentialfläche D als Windkraftkonzentrationszone aus. In der Stellungnahme vom 26.04.2014 zum BBP G2 haben wir diese Ablehnung detailliert begründet. Unsere Argumente halten wir nicht für widerlegt und halten sie daher aufrecht. Die Ausführungen des Planungsbüros ecoda zum Landschaftsbild sind für uns nicht nachvollziehbar. Das Punkteverfahren in der 10-stufigen Bewertungsskala soll Objektivität suggerieren. Hier entspräche durchaus eine höhere Bewertung eher dem Landschaftsbild. Wir widersprechen der Aussage, dass der Raum einen geringen ästhetischen Eigenwert hat, von geringer Schutzwürdigkeit ist und eine unterdurchschnittliche Empfindlichkeit gegenüber mastenartigen Eingriffen aufweist. Die in den Unterlagen erwähnte Methode von Nohl hat Herr Nohl bereits 2007 öffentlich für nicht mehr anwendbar erklärt. Er hat sich von diesem Verfahren ausdrücklich distanziert; es würde der heutigen Dimension der Anlagen nicht mehr gerecht. Aus unserer Sicht kommt der Versuch einer Realkompensation des Eingriffs in das Landschaftsbild bei so hohen Anlagen nicht mehr realistisch in Frage, da das Landschaftsbild nach Errichtung der Windkraftanlagen weder „landschaftsgerecht wiederhergestellt“ noch „landschaftsgerecht neu gestaltet ist“ (s. § 15 Abs. 2 Satz 2 u. 3 BNatSchG). Die Schäden am Landschaftsbild durch die geplanten Windenergieanlagen sind nicht kompensierbar. Eine landschaftsgerechte Wiederherstellung oder auch landschaftsgerechte Neugestaltung des Landschaftsbildes wird aufgrund der Dimension und Wirkung heutiger Windenergieanlagen definitiv verfehlt. Durch die geplanten hoch aufragenden Windräder wird das vom kleinflächigen Relief geprägte Landschaftsbild so beeinträchtigt, dass es von einem für ästhetische Eindrücke offenen Betrachter als grob unangemessen belastet empfunden werden muss. 6.2 Artenschutz Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Das von NOHL (1993) vorgeschlagene Punkteverfahren dient v. a. der Berechnung des Kompensationsumfangs. Über diese Bewertung hinaus erfolgte im Rahmen des Naturschutzfachlicher Beitrags sowie des Landschaftspflegerischen Begleitplans auch eine verbal-argumentative Bewertung der Landschaftsräume auf der Grundlage der Ausführungen des LANUV. Bei der Bewertung sind die vorhandenen Vorbelastungen zu berücksichtigen. Entsprechend wurde der Landschaftsraum, in dem sich das Plangebiet befindet, aufgrund der Vorbelastungen (L33, Hochspannungsfreileitungen, Windenergieanlagen) geringer bewertet. In einigen Bundesländern wird im Rahmen des Genehmigungsverfahren nach BImSchG auf die Durchführung von Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in das Landschaftsbild verzichtet und stattdessen eine Ersatzzahlung festgesetzt, deren Berechnung verbindlich geregelt ist (v. a. Hessen, Bayern). Für NRW existiert bislang kein verbindliches Verfahren zur Ermittlung von Ersatzzahlungen für Landschaftsbildbeeinträchtigungen. Die Kompensation erheblicher Eingriffe in das Landschaftsbild durch Ersatzmaßnahmen ist derzeit noch gängige Praxis in NRW. Bei der Windenergie handelt es sich nicht um eine wesensfremde Nutzung in dem Raum. Angesichts der bestehenden Vorbelastungen (Windenergieanlagen, Hochspannungsfreileitungen) ist die Errichtung von Windenergieanlagen im Plangebiet nicht als grob unangemessen anzusehen. Streng geschützte Pflanzenarten treten laut (LANUV 2014) im Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellung- Seite 74 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Die Bedeutung der Ackerfläche für den Artenschutz wird im naturschutzfachlichen Beitrag zu gering eingestuft. Die Maßnahmen im Rahmen des Kreis-Kulturlandschaftsprogrammes zur Anreicherung der Feldflur im Plangebiet müssen bei der Planung beachtet werden. Hier sind auch die Pflanzenarten der RL zu kartieren. 19.97 Die Drover Heide hat Bedeutung für Anhang I Arten der Vogelschutzrichtlinie. Für diese Arten ist wegen der Nähe des Plangebietes zu diesem angrenzenden Schutzgebiet eine Raumnutzungsanalyse und Horstsuche im Prüfbereich laut LAG-VSW durchzuführen, falls an der Planung festgehalten wird. 19.98 Der Untersuchungsraum für Vogelarten ist entsprechend den Empfehlungen der LAG-VSW einschließlich der Prüfradien zu definieren und entsprechend zu erweitern. Es ist für uns nicht ersichtlich, aus welchem Grund zwei naturschutzfachliche Gutachten (ecoda und Fehr) vorliegen. 19.99 19. 100 Hinsichtlich einiger Arten kommt der naturschutzfachliche Beitrag zu Fehleinschätzungen, z.B. brüten Baumfalke und Wespenbussard in unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet. Stellungnahme der Verwaltung Bereich der Messtischblätter auf. Auch der Landschaftspflegerische Fachbeitrag kommt zu dem Ergebnis, dass seltene oder bedrohte Pflanzenarten bzw. –gesellschaften sowie schutzwürdige oder geschützte Bestandteile von den Infrastrukturmaßnahmen nicht betroffen sein werden (Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil I, Eingriffsbilanzierung, Ecoda Umweltgutachten Dr. Bergen &Fritz GbR, 08. 12. 2014). Der nächstgelegene Punkt des Vogelschutzgebiets „Drover Heide“ liegt über 2,1 km von der geplanten Konzentrationszone Lausbusch entfernt. Die nächstgelegen geplanten WEA liegt über 2,3 km davon entfernt. Die Beeinträchtigung vorkommender Arten wurde ausführlich in der Artenschutzprüfung abgehandelt. Der Untersuchungsraum erfüllt den derzeit gesetzlichen Anforderungen Beschlussvorschlag nahme der Verwaltung an. Die beiden naturschutzfachlichen Gutachten sind aus diesem Grunde entstanden, dass zu Beginn der Planung für die jeweiligen Bebauungspläne verschiedenen Gutachter beauftragt wurden (ecoda und Fehr). Das Büro ecoda hat das naturschutzfachliche Gutachten für den Bebauungsplan G1 und das Büro Fehr für den Bebauungsplan G2 erarbeitet. Nach der Erstellung der naturschutzfachlichen Gutachten war für die weitere Begutachtung zur Erstellung der Landschaftspflegerischen Begleitpläne der jeweiligen Bebauungspläne nur noch das Büro ecoda beauftragt worden. Zur Erstellung des Landschaftspflegerischen Begleitplanes für die Fläche G2 wird somit auf die Datengrundlage der beiden Erkenntnisse, die das Büro Fehr und es Büro ecoda ermittelt haben, verwendet. Zum Baumfalken Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berücksichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 75 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Zum Wespenbussard Der Wespenbussard zählt nicht zu den windkraftsensiblen Arten gemäß Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“. Beschlussvorschlag 19. 101 6.2.1 Vögel Eine zweijährige Untersuchung ist auf der Grundlage methodischer Vorgaben nicht angezeigt. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Gutachten wurden gemäß den erforderlichen Ansprüchen erarbeitet und erstellt. Die Kartierungen wurden vor Inkrafttreten des Leitfadens durchgeführt. Die durchgeführten Untersuchungen fanden nach methodischen Standards statt, die in weiten Teilen bereits die Anforderungen des Leitfadens erfüllen. Es fand hierzu eine Abstimmung mit der ULB als zuständige Fachbehörde statt. Die Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass die Errichtung und der Betrieb der geplanten WEA unter der Voraussetzung, dass geeignete Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen durchgeführt werden, ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 BNatSchG weder für die Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie noch für Vogelarten gemäß Artikel 1 der EU-Vogelschutzrichtlinie erfüllt sein wird. Zur der Vogelarten in Einzelnen vgl.:23.101-23.108. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Baumfalken Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 19. 102 19. 103 Um gesicherte Erkenntnisse zu erzielen und um z.B. witterungsbedingte Abweichungen oder jährliche Bestandsschwankungen (z.B. bei Wachtel und Wiesenweihe) auszuschließen, sollte die Kartierung mindestens über zwei Kalenderjahre erfolgen (s. hierzu auch unsere Stellungnahme vom 12.09.2012). Greifvögel Greifvögel wechseln zwischen der Drover Heide und den Muschelkalkkuppen als Jagdrevier hin und her. Dazwischen Windräder zu bauen ist sicher extrem kritisch. Dies gilt besonders für Wespenbussard, Rot-, Schwarzmilan, Mäusebussard. Regelmäßig sieht man hier aber auch Rohr- und Kornweihe bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg. In unmittelbarer Nachbarschaft zum Plangebiet brüten Baumfalke und Wespenbussard. Laut Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) „Fachkonvention,, Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Stand 13.05.2014, müssen auch der Wespenbussard und der Baumfalke als besonders vogelschlaggefährdete Vogelarten eingestuft werden. Beide Arten kommen im Bereich der geplanten WEA als Brutvogel vor (vgl. Stellungnahme vom 26.04.2014) und sind durch den Standort der WEA zwischen Waldrand und besonders nahrungsreichen Magerrasenkomplexen am geplanten Standort Steinkaul besonders gefährdet. Baumfalke Die abwechslungsreiche Landschaft der Muschelkalkkuppen und der Drover Heide ist für den Baumfalken besonders als Brutrevier geeig- Die Hinweise der Naturschutzverbände zu ehemaligen Baumfalkenbruten im Bereich der Leitungstrasse wurden berück- Seite 76 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 104 19. 105 Anregung net, da hier Kleinvögel und Großinsekten (z.B. Junikäfer, Libellen) in ausreichender Menge zur Verfügung stehen. Dementsprechend ist er hier an verschiedenen Stellen als Brutvogel bekannt. So ist der Baumfalke Brutvogel in den Masten der Hochspannungsleitung zwischen Ginnick und Gödersheimer Mühle, wobei die Brutplätze (Krähennester auf den Traversen der Masten) von Jahr zu Jahr wechseln. Von diesen Masten ist daher ein Mindestabstand von 1000 m bis zur nächsten WEA erforderlich. In 2011 brütete ein Paar erfolgreich (mind. 3 juv.) im Mast unmittelbar neben dem Biesberg (Biolog. Station schriftl.). Für diese Art ist eine Raumnutzungskartierung durchzuführen, wie sie auch im Leitfaden des Ministeriums („Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“, Fassung November 2013) gefordert wird. Mäusebussard Stellungnahme der Verwaltung sichtigt. Der Vorschlag der Verbände, einen Abstand von 1 km zur Trasse zu halten ist in die Planung eingestellt worden. Beschlussvorschlag Zum Mäusebussard Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Mäusebussard brütet in einer alten Pappel südlich des Biesbergs und unmittelbar am Biesberg und ist daher auch durch die geplante Windkraftkonzentrationszone gefährdet. Anders als die Landesregierung halten die Naturschutzverbände es für europarechtlich nicht haltbar, den Verlust der unter die Vogelschutzrichtlinie fallenden Arten Mäusebussard und Turmfalke an WKAn unter Hinweis auf die Häufigkeit der Arten hinzunehmen. Insofern sind auch einzelne, nicht auszuschließende Tötungen oder Verletzungen von Mäusebussarden und Turmfalken an WEA als Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG zu werten. Nach der Schlagopferliste der Staatlichen Vogelschutzwarte Brandenburg zählt der Mäusebussard zu den Arten mit hohem Kollisionsrisiko. Dies ist zu berücksichtigen. Die Nichtbeachtung des Mäusebussards beim Bau von WEA in NRW steht im Widerspruch zu geltendem Artenschutzrecht und wird daher von uns abgelehnt. Rotmilan Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. Besonders im Bereich der Muschelkalkkuppen um den Biesberg wurde der Rotmilan mehrfach beobachtet. Es besteht Brutverdacht für dieses Gebiet. Für den Rotmilan muss daher eine Raumnutzungsanalyse Im Rahmen unserer Kartierungen wurde der Rotmilan ausschließlich zur Zugzeit nachgewiesen. Im zeitigen Frühjahr (19.03.) erfolgte ein Nachweis eines aus Südwesten durchzie- Zum Rotmilan Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 77 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung durchgeführt werden. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.500 m einzuhalten. Die Ausführungen von ecoda zur Bedeutung der Fläche für den Rotmilan können wir ebenso wenig nachvollziehen wie die These, dass das Kollisionsrisiko für Rotmilane zu Rast- und Zugzeiten gering ist. Der Verlust der Nahrungshabitate wird nicht ausreichend berücksichtigt. Stellungnahme der Verwaltung henden Rotmilans, im Herbst gelangen an drei Terminen Nachweise und zwar am 05.11. (1 Individuum), 14.11. (3 Individuen) und 26.11.13 (3 Individuen). Das Untersuchungsgebiet liegt weit außerhalb eines bekannten Vorkommensgebietes und es gelangen auch keine Nachweise während der Brutsaison. Der Rotmilan gilt mit 213 Schlagopfern als besonders windkraftsensibel. Ein erhöhtes Schlagrisiko ist sowohl beim Thermikkreisen, während des Flug- und Balzverhaltens v.a. in Nestnähe sowie bei regelmäßigen Flügen zu essentiellen Nahrungshabitaten gegeben. Derartige Situationen konnten vor Ort nicht beobachtet werden. Aufgrund der maximal gelegentlichen Raumnutzung als Nahrungsgast im Umfeld der Projektfläche ist ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko für den Rotmilan auszuschließen. Eine erhöhte Gefährdung während der Zugzeit ist ebenso nicht auszumachen. Der Zug findet in der Regel gerichtet und mit dem Blick nach vorne statt. Anders als bei Jagdflügen, bei denen das Blickfeld und die Konzentration nach unten gerichtet sind, liegt der Blick bei Zugbewegungen in Flugrichtung. Tötungen sind daher in solchen Fällen selten. Zum Schutz des Rotmilans und auch anderer Greifvögel wird grundsätzlich empfohlen, am Mastfuß keine Brachflächen entstehen zu lassen und den Bereich um den Mastfuß möglichst unattraktiv für Greifvögel zu gestalten. Beschlussvorschlag 19. 106 Schwarzmilan Zum Schwarzmilan Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Schwarzmilan wird regelmäßig bei der Jagd in der Feldflur um den Biesberg beoachtet. Am 5.7. 2014 beobachteten A. Schumacher und D. Siehoff im Plangebiet gleich 16 jagende Schwarzmilane. Dies zeigt die besondere Bedeutung dieses Gebietes als Nahrungshabitat für diese Art und andere Greifvögel. Wir halten eine Nachkartierung für erforderlich. Der Schwarzmilan ist für das Messtischblatt Kreuzau (5303) aufgeführt. Auch ist er für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler gelistet. Eine Beobachtung dieser Art erfolgte durch uns zu keinem Zeitpunkt. Gelegentliche Nahrungsflüge oder Zugbewegungen sind nicht ausgeschlossen. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber keinesfalls gegeben. Seite 78 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Laut LANUV gibt es ein bekanntes Vorkommensgebiet aus den Böschungsbereichen der Urfttalsperre, also in großem Abstand zum Untersuchungsraum. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art nicht zu sehen. Beschlussvorschlag 19. 107 Wanderfalke Zum Wanderfalken Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Wanderfalke wird immer wieder in den Buntsandsteinfelsen beobachtet. Für die Jahre 2012, 2013 und 2014 gibt es einen Brutverdacht für die Buntsandsteinfelsen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass der Wanderfalke das Planungsgebiet als Nahrungshabitat nutzt. Vom Wanderfalken gibt es eine Zugzeitbeobachtung. Brutvorkommen werden für das weiter entfernt liegende NSG und VSG „Buntsandsteinfelsen im Rurtal von Untermaubach bis Abenden“ angenommen. Brutplätze im Radius der Abstandsempfehlung der LAG-VSW sind daher auszuschließen. Ein Vorkommen als seltener Nahrungsgast auf den Offenlandflächen des Untersuchungsgebietes ist nicht gänzlich unmöglich. Allein aufgrund der untergeordneten Raumnutzung ist jedoch kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko gegeben. Hinzu kommt, dass der Wanderfalke äußerst selten an WEA verunglückt. Deutschlandweit gibt es bisher nur 6 dokumentierte Fälle von Vogelschlag an WEA. Ein Verbotstatbestand nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist für diese Art ausgeschlossen. Wespenbussard Der Wespenbussard wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist ungünstig. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). In der Fachkonvention ,,Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten" Stand 13.05.2014 wird für den Wespenbussard ein erhöhtes Kollisionsrisiko bei Aktivitäten in größerer Höhe in der näheren Horstumgebung Zum Wespenbussard 19. 108 Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der vom Ministerium (MKULNV) und vom LANUV NRW als Landesfachbehörde für Naturschutz herausgegebene und per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen“ ist nach Ansicht der Herausgeber, sprich der Landesregierung, europarechtskonform. Dies ist der Maßstab für die artenschutzrechtliche Bewertung und wurde auch so angewendet. Der Wespenbussard zählt demgemäß nicht zu den windkraftsensiblen Seite 79 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 109 19. 110 19. 111 Anregung angegeben. Dies ist zu erwarten bei Balz, Revierabgrenzung, Thermikkreisen, Nahrungsflügen und Beutetransfer. Vom Horst ist laut Empfehlung der VSW ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Wieso der Wespenbussard im Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in NRW“ von MKULNV und LANUV nicht aufgeführt ist, entzieht sich unserer Kenntnis. Jedenfalls muss er als Anhang I Art der VS-RL beachtet werden. Wespenbussarde sind regelmäßige Nahrungsgäste in allen Muschelkalkkuppen des Eifelrandes, da diese für Hautflügler strukturell und (mikro-)klimatisch besonders geeignet sind. So können regelmäßig ausgegrabene Wespennester in den Magerrasen, an Wegrändern und Gebüschen gefunden werden. Im Sommer 2013 konnte Lutz Dalbeck (Biologische Station Düren, schr. Mitt.) einen Wespenbussard beobachten, der mit einer Wespenwabe aus einem Magerrasen amGroßenberg (NW v. Muldenau) zum Waldrand Ginnicker Heide flog. Da Wespenbussarde dies nur tun, um Junge mit Nahrung zu versorgen, ist dies ein Brutnachweis für diese Art. Vom Horst ist laut Empfehlung der LAG der VSW beim Wespenbussard ein Abstand von 1.000 m einzuhalten. Die geplanten WEA würden damit das Tötungsrisiko für diese Art signifikant erhöhen. Auch auf Exkursionen des NABU wurde der Wespenbussard 2011 sowie 2013 im südlichen Randgebiet der Drover Heide sowie im Bereich der Muschelkalkkuppen mehrfach beobachtet. Auch für den Wespenbussard muss eine Raumnutzungsanalyse durchgeführt werden, falls an der Planung festgehalten wird. Eulen Steinkauz Im Untersuchungsraum gibt es mehr Steinkauzreviere als im Fachgutachten angegeben. Gemäß der Kartierung der EGE gab es 2011, 2012, 2013 wie auch in den Jahren davor in den Ortsrandbereichen von Thum, Thuir, Ginnick und Muldenau Steinkauzvorkommen. Stellungnahme der Verwaltung Arten. Dies zu hinterfragen ist Sache der Landesverbände und der Landesregierung, nicht aber der Gemeinde Kreuzau. Beschlussvorschlag An Brutnachweise werden deutlich höhere Anforderungen als einmalige Beobachtungen gestellt. Hierzu gibt es klare methodische Standards, die dem Einwender bekannt sein dürften. Bewertungsmaßstab ist der per Erlass eingeführte Leitfaden „Umsetzung des Arten- und Habitatschutzes bei der Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen in Nordrhein-Westfalen und nicht die Abstandsempfehlung der LAGVSW. Die Behauptung, dass sich ein erhöhtes Tötungsrisiko ergibt, ist nicht haltbar. Vom Wespenbussard gibt es nur sehr wenige dokumentierte Schlagopfer. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Gemäß dem o.g. Leitfaden ist die Art nicht windkraftsensibel. Eine Raumnutzungsanalyse ist nicht erforderlich. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Steinkautz Als reviertreue Standvogelart ist aufgrund der Entfernung der Reviere zu den geplanten WEA-Standorten keine Betroffenheit des Steinkauzes zu sehen. Dokumentierte Totfunde gibt es von dieser Art nicht. Ein erhöhtes Verletzungs- und Tötungsrisiko ist für die Art ebenso wenig zu sehen wie eine populationsrelevante Störung oder eine Zerstörung von Fort- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 80 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung pflanzungs- und Ruhestätten. Beschlussvorschlag 19. 112 Sumpfohreule Zur Sumpfohreule Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Im Winter wird die Drover Heide regelmäßig von Sumpfohreulen als Durchzugsgebiet und Nahrungshabitat genutzt. So konnte die Biologische Station im Kreis Düren im Frühjahr 2011 in der gesamten Drover Heide verteilt Schlafplätze der Art finden. Auch der NABU beobachtete auf Exkursionen Sumpfohreulen in der Drover Heide. Da die Drover Heide selbst arm an Wühlmäusen ist, jagen die Sumpfohreulen vermutlich überwiegend im Umfeld der Drover Heide. Es ist daher wahrscheinlich, dass sie die umliegenden Wiesen und Ackerbereiche als Nahrungshabitat nutzt. „Die Sumpfohreule neigt vor allem im Winterhalbjahr zur Bildung von Schlafgemeinschaften, oft auch innerhalb von traditionell besetzten Waldohreulenschlafplätzen. Daher sind auch Schlafplätze der Art planerisch zu berücksichtigen.“ (LAG VSW 2014) Über die Raumnutzung dieser Art und über die Flugkorridore zu den Zugzeiten ist in diesem Bereich wenig bekannt. Hierzu ist eine Raumnutzungsanalyse durchzuführen. Das Wintervorkommen im VSG „Drover Heide“ ist bekannt und wurde adäquat berücksichtigt. Als Nahrungsgast während des Winters kann diese Art daher nicht gänzlich im Untersuchungsgebiet ausgeschlossen werden. Eine regelmäßige Raumnutzung ist aber nicht gegeben. Es gab keine Beobachtung der Art während der Untersuchungen. Eine erhöhte Schlagdisposition der Sumpfohreule konnte auch nicht dokumentiert werden. Bundesweit gibt es lediglich 2 Totfunde unter WEA in über 20 Jahren Aufzeichnung. Ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko kann daher sowohl aufgrund fehlender Raumnutzung als auch der geringen Schlagdisposition ausgeschlossen werden. Seite 81 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 113 Anregung Uhu Stellungnahme der Verwaltung Zum Uhu Der Uhu brütet mit fünf Paaren in den Buntsandsteinfelsen des Mittleren Rurtals. Aufgrund von Nahrungsanalysen, direkten Beobachtungen, telemetrischen Untersuchungen, Feder- und Gewöllfunden ist bekannt, dass die Uhus des Mittleren Rurtals bevorzugt im Bereich der östlich angrenzenden Waldränder, Ackerflächen, an den Muschelkalkkuppen, im Vlattener Tal, im Ginnicker Bruch und in der Drover Heide jagen (Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen, L. Dalbeck, 2003). Diese Bereiche, einschließlich des Planungsgebietes nutzt der Uhu als Nahrungshabitat. Er kommt aus den Brutgebieten in den Buntsandsteinfelsen um Nideggen in den Abend- und Nachtstunden zur Jagd in diese Bereiche. Der Raum östlich des Rurtals zwischen Kreuzau und Vlatten hat zweifelsfrei eine wesentliche Funktion als Nahrungsraum und als Durchflugskorridor zu weiter östlich gelegenen Jagdgebieten. Da sich seither an der grundsätzlichen Situation nichts geändert hat, ist davon auszugehen, dass eine aktuelle Raumnutzungsanalyse kaum zu anderen Ergebnissen kommen wird. Auffällig ist der überdurchschnittlich hohe Anteil an Rebhühnern in der Jagdbeute der Uhus des Mittleren Rurtals, die nur aus den östlich des Rurtals gelegenen Acker- und Kulturlandschaften stammen können (Dalbeck 2003). Denn diese Art fehlt in der Rureifel. Bei Telemetriestudien konnte konkret gezeigt werden, dass Uhus des Rurtals tief in die östlich gelegenen Agrarlandschaften fliegen, um zu jagen. Telemetrie-Untersuchungen und weitere Studien zeigen deutlich, dass Uhus sehr gezielt besonders geeignete Nahrungshabitate anfliegen. Dies gilt nachgewiesenermaßen auch für die Räume der geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul. Nachweise rufender Uhus und Funde typischer Uhuspuren (Mauserfedern, Gewöllreste) belegen, dass Uhus gezielt die Muschelkalkkuppen und die Drover Heide als Nahrungshabitate aufsuchen. So weist die Biologische Station Düren regelmäßig Uhus in der Drover Heide und im NSG Biesberg nach (Dalbeck schr.). Besonders die Muschelkalkkuppen am Biesberg einschließlich der angrenzenden Ackerund Grünlandflächen sind durch bedeutende Vorkommen besonders bevorzugter Uhubeutetiere, namentlich Wildkaninchen, Ringeltaube, Rebhuhn, Feldmaus und vermutlich Igel für den Uhu weit überdurchschnittlich attraktiv. Alle diese Arten profitieren auch von Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Damit ist klar, dass die geplanten WEA im Bereich Lausbusch und Steinkaul durch ihre Lage in oder in Nähe von besonders bevorzugten Konkrete Sichtungen im Projektgebiet gab es weder während der Vogel- noch der Fledermauskartierung. Dass eine gelegentliche Raumnutzung im Projektgebiet nicht gänzlich auszuschließen ist, wird nicht bestritten. Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen und dem Abstand des Brutplatzes zu den geplanten WEA, ein signifikant erhöhtes Verletzungsoder Tötungsrisiko anzunehmen ist. Der Leitfaden sieht hierzu ein zu prüfendes Gebiet von 1.000 m zwischen Brutplatz und Windenergieanlage vor. Ein erweitertes Untersuchungsgebiet zur Prüfung von Nahrungsflugbeziehungen und essenzieller Nahrungshabitate ist nicht vorgesehen. Selbst wenn man den Prüfraum gemäß der Empfehlungen der LAG-VSW zugrunde legt, kommt man zu dem Schluss, dass potenzielle Nahrungshabitate im gesamten Naturraum vorhanden sind. Vom Brutplatz ausgehend kann der Uhu sowohl im westlich liegenden Rurtal selbst jagen, als auch in östliche Richtungen auf der offenen Anhöhe. Wenn man überhaupt eine Präferenz für ein besonderes Nahrungshabitat mutmaßen würde, so wäre dies die weiter nördlich liegende Drover Heide mit ihren offenen Flächen. Zieht man eine Linie zwischen dem nächstliegenden Brutplatz unterhalb der Burg Nideggen und dem Projektstandort, so landet man deutlich südlich der Drover Heide. Auch andere Verbindungen der Brutplätze zur Drover Heide führen nicht über den Projektstandort. Selbst wenn man also diese theoretische Möglichkeit in Erwägung zieht (eine direkte Flugbeziehung vorausgesetzt), spricht nichts dafür, dass die besonderen örtlichen Verhältnisse zu einer Erhöhung des Schlagrisikos führen. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 82 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 114 19. 115 Anregung Die Annahme, dass die Uhus nur in niedriger Höhe fliegen (Fachbeitrag Artenschutz) ist widerlegt: „Kollisionsrelevant sind insbesondere die vom Brutplatz wegführenden Distanzflüge, die sowohl in bergigen Gegenden als auch im Flachland teils in größerer Höhe erfolgen. So gab es Kollisionen auch bei großem Abstand des Rotors vom Boden. Wie bei anderen nachtaktiven Arten sind beim Uhu auch akustische Beeinträchtigungen in Betracht zu ziehen“. (LAG VSW 13.05.2014). Bei einer lokalen Population von fünf Paaren können die Windkraftanlagen eine erhebliche Beeinträchtigung darstellen und zur Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Von besonderer Bedeutung ist der Fund eines Uhusweibchens im September 2002, das an einem der bereits bestehenden Windräder bei Nideggen Berg ums Leben gekommen ist. Dalbeck, L. (2003): Der Uhu Bubo bubo (L.) in Deutschland – autoökologische Analysen an einer wieder angesiedelten Population – Resümee eines Artenschutzprojekts. Shaker Verlag, Aachen: 159 S. Waldohreule und Waldkauz Laut ASP wurden beide Eulenarten im Plangebiet erfasst. Für beide Eulenarten stellt die Feldflur ein essentielles Nahrungshabitat dar. Für beide Arten liegen Totfunde an WKA vor. Außerdem ist anzunehmen, dass die Geräuschemissionen der WKA es den Eulen erschweren, Beutetiere zu orten und insoweit die Nutzbarkeit der Nahrungshabitate verringern. Die Gesellschaft zur Erhaltung der Eulen (EGE) empfiehlt, Wald einschließlich eines Abstandes von 200 m generell von Windenergieanlagen freizuhalten und einen Abstand von 1000 m zu Brutund traditionellen Überwinterungsplätzen einzuhalten. Stellungnahme der Verwaltung Gemäß Leitfaden ist ein erhöhtes Kollisionsrisiko vor allem bei vom Brutplatz wegführenden Distanzflügen anzunehmen. Der Leitfaden definiert hierzu einen Untersuchungsraum von 1.000 Meter. Der nächste Brutplatz liegt aber 4,5 km von den hier geplanten Windenergieanlagen entfernt. Die in der Stellungnahme angesprochenen WEA bei Nideggen-Berg liegen hingegen im Nahbereich des nächsten Brutplatzes. Sie sind zudem deutlich niedriger als die hier geplanten WEA. Insofern ist es nachvollziehbar, dass am dortigen Standort in der Tat ein erhöhtes Kollisionsrisiko vorliegt. Bei Anflügen über die Waldkante des Rurtals können die Uhus dort direkt in den Rotorbereich gelangen. Die Situation ist am hiesigen Standort vollkommen anders. Analogieschlüsse sind nicht nachvollziehbar. Zur Waldohreule und zum Waldkauz Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Von Waldkauz und Waldohreule wurde je ein Revier im Wald festgestellt, allerdings jagen beide Arten, insbesondere jedoch die Waldohreule, durchaus auch im Offenland nach Kleinsäugern, so dass es in seltenen Fällen zu einer potenziellen Gefährdung durch die neu zu errichtenden WEA kommen kann. Von der Waldohreule gibt es sieben registrierte Totfunde an WEA (Zentrale Fundkartei, Stand Oktober 2013), vom Waldkauz sind es zwei. Dies zeigt die insgesamt sehr geringe Schlagdisposition der beiden Arten. Ein erhöhtes Tötungsrisiko ist demnach nicht gegeben. Erhebliche Störungen können durch den Abstand der WEA zu den jeweiligen Brutplätzen von über 500 m ebenso ausgeschlossen werden, wie Zerstörungen von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Seite 83 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 116 19. 117 Anregung Feldvögel Im Bereich der Muschelkalkkuppen gibt es noch relativ viele Feldvögel (Feldlerche, Rebhuhn, Wachtel, eventuell auch Grauammer, Schwarzkehlchen, Neuntöter, Nachtigall, Feldschwirl u.a.) auch weil hier Flächen extensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Alle diese Arten profitieren von den Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs und damit in unmittelbarer Nähe zu den geplanten WEA. Die Behauptung, dass es für diese Arten ausreichend Ausweichräume gibt, trifft nicht zu. Mit jeder weiteren Überplanung des Gebiets nehmen die Offenlandflächen durch ein Zusammenwirken sich summierender Schadfaktoren exponentiell ab, bis die wertlosen Resthabitate übrigbleiben, die von den Arten nicht mehr besetzt werden. Feldlerche Die Feldlerche wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 3 „gefährdet“ geführt. Der Rückgang dieser ehemaligen „Allerweltsart“ in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens). Im Bergischen Land ist sie weitgehend verschwunden (Stumpf 2009). Gegenüber den 1980er Jahren dürfte der Bestandsverlust landesweit etwa 80% betragen (Sudmann et al. 2008). Dementsprechend bewertet das LANUV den Erhaltungszustand der Art aktuell als „ungünstig mit deutlichem Abnahmetrend“ (http://www.naturschutzfachinformationssystemenrw.de). Im Gebiet südlich der L 33 kommt die Art noch relativ häufig vor. Die Feldlerche ist laut ASP „mit Abstand die häufigste planungsrelevante Brutvogelart auf der Projektfläche und im primären Untersuchungsraum. Insgesamt 40 Brutpaare wurden im Gebiet verortet, davon sechs auf der Projektfläche selbst“ (ASP S.38). Sie gehört auch zu den Arten, die hier besonders häufig zur Zugzeit vom Gutachter durchziehend und rastend gezählt wurden (ASP Karte 1 und S. 20). Auch wenn die Zahlen laut Gutachter im Vergleich zu südwestdeutschen Gebieten eher niedrig sind, so ist dies bedenklich. Denn die Stellungnahme der Verwaltung Die meisten der hier angesprochenen Arten reagieren nicht empfindlich auf Windenergieanlagen. Tatsächliche Meidungsreaktionen sind letztlich nur von der Wachtel sicher belegt (ca. 200 Meter). Aus diesem Grund gelten diese Arten (bis auf die Wachtel) auch nicht als windkraftsensibel. Die Aussage, dass die Flächen in ihrer Qualität für Feldvögel abnehmen ist somit nicht grundsätzlich haltbar. Zur Feldlerche Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der allgemeine Trend zu deutlichen Bestandseinbrüchen der Feldlerche ist unbestritten. Es gibt jedoch keinerlei Hinweise darauf, dass die Windenergienutzung hieran einen substanziellen Anteil hätte. Gemäß LANUV liegen die Gefährdungsursachen v.a. in der landwirtschaftlichen Intensivnutzung inklusive der Asphaltierung von Wegen und der mit den obigen Punkten verschlechterten Nahrungssituation. Seite 84 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 118 19. 119 19. 120 Anregung Feldlerche ist durch den Betrieb der Anlagen einem Verletzungs- und Tötungsrisiko ausgesetzt. Feldlerchen vollführen hohe Singflüge, wodurch sie in den Rotorschwenkbereich von WEA gelangen können (ASP S.38). Der Auffassung des Gutachters: „Vogelschlag ist demnach für die Feldlerche ein gewisses Problem, was aber angesichts der Häufigkeit der Art nicht als signifikant erhöhtes Risiko beschrieben werden kann“ (ASP S.38) ist angesichts der aktuellen Bestandsentwicklungen nicht haltbar. Denn dieses Problem potenziert sich mit der Häufigkeit von Windkraftanlagen. Hinzu kommen die Gefährdung durch Barotraumen und der Verdrängungseffekt durch die Kulissenwirkung der Anlagen. Der Verlust eines Reviers ist mit 1 ha pro Revier auszugleichen (lt. Leitfaden Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen). Stellungnahme der Verwaltung Ausgleichsmaßnahmen in anderen Fällen im Kreis Düren belegen, dass die Ausgleichsmaßnahmen nicht funktionieren (Monitoring für die Hähnchenmastanlage bei Müddersheim D.Lück 2011). Dies beschreibt auch der Kreis Düren „im Ergebnis weist das Monitoring einen Rückgang der durch den Bau der Anlagen direkt betroffenen Arten aus Ausgleichsmaßnahmen sind im vorliegenden Fall nicht notwendig. Dass Feldlerchen einem gewissen Tötungs-und Verletzungsrisiko ausgesetzt sind, wird nicht bestritten. Vergleicht man allerdings die Totfundzahlen (selbst unter Berücksichtigung einer sehr hohen Dunkelziffer) mit den Bestandszahlen, so stellt Vogelschlag an WEA einen verschwindend geringen Anteil dar. Folgerichtig gilt die Art nicht als windkraftsensibel. Dies gilt nur bei einem tatsächlichen Revierverlust, der nicht im Umfeld automatisch aufgefangen wird. Dies ist hier eindeutig der Fall. Der derzeitige Brutbestand liegt bei 40 Paaren auf etwa 152 ha Fläche, also einem Paar auf knapp 3,8 ha. Gemäß LANUV kann eine Dichte von 1 BP/2 ha erreicht werden. Dies ist hier nicht der Fall. Selbst wenn man im ungünstigsten Fall davon ausgeht, dass pro WEA eine Flächen von jeweils 4 ha (200 x 200 m) nicht mehr als Brutplatz genutzt wird, so stehen den 40 Paaren noch 140 ha Fläche zur Verfügung, was einer Dichte von 1 BP auf 3,5 ha entspricht. Daher ist davon auszugehen, dass auch mit dem Bau der WEA umfassende Ausweichhabitate zur Verfügung stehen, und dass der Brutbestand der Feldlerche sich durch eine Feinanpassung des Brutstandortes in ausreichend störungsarme Bereiche, auf diesem Niveau halten kann. Funktionserhaltende Maßnahmen sind für diese Art nicht notwendig. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 85 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 121 19. 122 Anregung (Mail vom 10.12.2013). Gleiches gilt auch für die Arten Rebhuhn und Wiesenpieper. Windenergieanlagen an dieser Stelle stehen auch im Widerspruch zu Ackerextensivierungsmaßnahmen nördlich des Biesbergs, die für Flora und Fauna im Rahmen des KreisKulturlandschaftsprogramms durchgeführt werden. Bei abnehmender Populationsgröße der Feldlerche und nicht funktionierenden Ausgleichsmaßnahmen sind weitere Verluste nicht akzeptabel. Die Naturschutzverbände lehnen daher auch aus diesem Grund die vorliegende Planung ab. Hinweise auf potentielle Ausweichhabitate sind irrelevant. Rebhuhn Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Bei gegebener Revierverteilung sind durch WEA bedingte Revierverluste in der Gesamtzahl nicht zu sehen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Zum Rebhuhn Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Das Rebhuhn hält sich ganzjährig im Gebiet auf. Rebhühner mit Küken wurden im Plangebiet regelmäßig beobachtet (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Die Art wird in der RL NRW in der Gefährdungskategorie 2 „stark gefährdet“ geführt. Der Erhaltungszustand ist “schlecht“. Der Rückgang dieser Art in den letzten Jahren ist landesweit dramatisch. Im Brutvogelatlas 2013 wird der Trend mit stark abnehmend angegeben (NWO & LANUV (2013): Die Brutvögel Nordrhein- Westfalens). Diese Art ist durch Anflug gegen den Mastfuß gefährdet und wird möglicherweise durch die Anlagen auch akustisch vergrämt. Für diese Art gilt wie für die Feldlerche, dass die Ausgleichsmaßnahmen für die Mastanlage bei Müddersheim nicht funktionieren. Bei abnehmender Populationsgröße dieser Art und nicht funktionierenden bzw. nicht funktionalen Ausgleichsmaßnahmen sind hier weitere Verluste durch Störungen, Vergrämungen und Kollisionen mit dem Mastfuß ebenso wenig akzeptabel wie der Hinweis auf Ausweichmöglichkeiten. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird behindert. Wir lehnen daher auch aus diesem Grund die Ausweisung einer Windkraftkonzentrationszone hier ab. Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich. Rebhühner reagieren weder störungsempfindlich auf WEA, noch gibt es nennenswerte Totfundzahlen. Es gibt somit keinerlei substanzielle Hinweise, dass Windenergieanlagen einen erheblichen Gefährdungsfaktor für Rebhühner darstellen. Die Aussage, dass sich der ungünstige Erhaltungszustand der Art durch den Bau und Betrieb der WEA weiter verschlechtern wird, ist vollkommen haltlos. Es gibt keine fachliche Grundlage hierfür. Seite 86 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 123 19. 124 Anregung Wachtel Stellungnahme der Verwaltung Zur Wachtel Rufende Wachteln können im Bereich um den Biesberg fast jährlich nachgewiesen werden (Biologische Station Düren, schr. Mitt.). Es ist bekannt, dass Wachteln die Nähe zu WKA meiden. Da der Wachtelbestand abnimmt und die Art sich in NRW in einem ungünstigen Erhaltungszustand befindet, dürften in der Nähe von Wachtelbrutrevieren keine WKA errichtet werden. Der ungünstige Erhaltungszustand der Art wird sich bei Umsetzung der Planung weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes behindert. Da Wachtelbestände extremen jahresweisen Schwankungen unterliegen, sind Angaben, die sich nur auf ein Untersuchungsjahr beziehen nicht sachgerecht. Falls die Planung weiter verfolgt wird, sind zu dieser Art Nachkartierungen erforderlich. Der Naturraum ist grundsätzlich für die Wachtel geeignet, so dass Bruten im Plangebiet und seinem Umfeld nicht auszuschließen sind. Die Tatsache, dass im Untersuchungsjahr jedoch gar keine Wachteln kartiert wurden, deutet darauf hin, dass es sich zumindest nicht um einen größeren Wachtelbestand mit enger Bindung an die Planfläche handelt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass vereinzelt Wachteln im Planbereich brüten, so ist angesichts der gemiedenen Räume von ca. 200 m um die WEA sicher davon auszugehen, dass eine Feinanpassung des Brutplatzes in ausreichend störungsarme Bereiche möglich ist. Ziegenmelker und Schwarzstorch Zum Ziegenmelker Ziegenmelker Die Drover Heide ist mit 35 Brutpaaren das drittgrößte Brutgebiet des Ziegenmelkers in NRW. Diese Art wurde aufgrund ihrer ungünstigen Bestandsentwicklung als Der Untersuchungsraum weist keine geeigneten Habitatstrukturen für den Ziegenmelker auf. Folgerichtig wurde diese Art während des gesamten Kartierzeitraums nicht erfasst. Gemeldet ist die Art für das FFH-Gebiet/ VSG/NSG Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 87 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 125 19. 126 Anregung „vom Aussterben bedroht“ eingestuft. Ziegenmelker werden seit 12 Jahren jährlich in der Drover Heide durch die Biol. Station Düren erfasst. Dabei fällt immer wieder auf, dass viele Ziegenmelker das Gebiet in der Nacht zur Nahrungssuche mit unbekanntem Ziel verlassen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Ziegenmelker gezielt besonders nahrungsreiche (insektenreiche) Gebiete in der Umgebung, z.B. die Muschelkalkkuppen, anfliegen und somit regelmäßig in den Bereich der geplanten WEA kämen (L. Dalbeck schriftl.). Als Zugvogel müssen die Ziegenmelker im Frühjahr und Herbst durch die Windradzonen fliegen. Wegen der Seltenheit dieser nachtaktiven Vögel muss jedes Risiko, das zum Tod auch nur eines Tieres führen kann, vermieden werden. Auch daher verbietet sich die Ausweisung der Zonen im Nahgebiet der Drover Heide. Schwarzstorch Stellungnahme der Verwaltung „Drover Heide“. Den Status als windkraftsensibel erhält sie aufgrund der Störempfindlichkeit gegenüber WEA im Betrieb (MKULNV & LANUV 2013). Die Brutplätze liegen aber weit außerhalb des durch WEA potenziell verursachten Störbereiches. Ein Verletzungs- oder sogar Tötungsrisiko ist für diese Art ausgeschlossen. In ganz Europa gibt es nur einen einzigen dokumentierten Totfund an WEA (Spanien). Beschlussvorschlag Zum Schwarzstorch Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Beobachtungen von Schwarzstörchen liegen aus der Drover Heide, den Juntersdorfer Teichen und dem Ginnicker Bruch, dem Embker Reed sowie dem Rurtal bei Nideggen vor (Biol. Station Düren schr.). Vermutlich fliegen die Störche aus den Wäldern des Eifelrandes in die attraktiven Nahrungsräume Drover Heide, Juntersdorf und ggf. auch andere Stellen. Ob im Bereich der Drover Heide Schwarzstörche brüten, ist unbekannt, aber nicht auszuschließen. In 2005 konnte zufällig ein Schwarzstorch beobachtet werden, der von der Drover Heide über den Biesberg in Richtung Juntersdorfer Teiche flog. Die geplanten WEA würden damit in Flugkorridore zwischen Brut- und Nahrungsflächen des Schwarzstorches fallen und damit das Tötungsrisiko für diese Art erheblich erhöhen. 6.2.2 Säugetiere Der Schwarzstorch wird für das FFH-Gebiet/VSG/NSG „Drover Heide“ als Durchzügler aufgeführt. Für die relevanten Messtischblätter ist die Art nicht genannt. Es gibt keinerlei konkrete Anhaltspunkte für Bruten der Art im relevanten Umfeld. Einzelbeobachtungen (hier aus 2005) für die Aussage zugrunde zu legen, dass die WEA zwischen Brutplätzen und Nahrungshabitaten des Schwarzstorches liegen entbehren jeglicher guten fachlichen Praxis. Auch die Verknüpfung mit einem daraus abgeleiteten erhöhten Tötungsrisiko ist sehr unsachlich. In über 20 Jahren der Aufzeichnung gibt es nur einen dokumentierten Totfund des Schwarzstorches an WEA (1998 ein Jungvogel in Hessen). Die Art ist nicht schlaggefährdet. Zum Feldhamster Feldhamster Der Feldhamster ist eine "vom Aussterben bedrohte" Art in NRW. In der Nähe zum Plangebiet sind Hamstervorkommen bei Zülpich im Kreis Euskirchen bekannt. Im Kreis Düren ist aktuell kein Vorkommen bekannt. Das Plangebiet ist jedoch als Hamsterlebensraum geeignet. Eine Umsiedlung für den Fall eines Hamsterfundes ist eine geeignete Möglichkeit, Tötungen oder Verletzungen von Tieren zu vermeiden. Die Umsiedlung beinhaltet das „Vorbohren“ von Fallröhren und die Bereitstellung von Futterreserven zum Eintrag in den Bau. Das Vorgehen wird mit der Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 88 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 127 19. 128 19. 129 Anregung Wir begrüßen es daher, dass im Plangebiet vor dem Bau der WEA durch einen fachkundigen Kartierer Hamster oder Hamsterspuren gesucht werden sollen. Allerdings beurteilen wir eine Umsiedlung bei einem positiven Fund sehr kritisch. Sollten Feldhamstervorkommen im Plangebiet sein, wäre aus unserer Sicht von einer weiteren Planung der Windkraftanlagen abzusehen. Aufgrund des starken Rückgangs des Feldhamsters und nicht sicherer Annahme des Ausweichbiotops bei Umsiedlungen würde eine Umsiedlung eher zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population führen. Haselmaus Stellungnahme der Verwaltung ULB abgestimmt und gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen. Beschlussvorschlag Zur Haselmaus Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Haselmaus kommt in der Region in der halboffenen Landschaft regelmäßig vor. Sofern nicht mit geeigneten Methoden nach dieser Art gesucht wurde, sind seriöse Aussagen zu dieser Art nicht möglich. Sie ist besonders gefährdet durch den Bau der Zuwegungen. Mittels Haselmauskästen oder Tubes - die im zeitigen Frühjahr ausgebracht und regelmäßig untersucht werden müssen, ist zu prüfen, ob die Haselmaus im Plangebiet vorkommt. Ist dies der Fall, dann sind bei einer Inanspruchnahme von Gehölz- und Strauchbereichen eine genauere Kartierung der Haselmaus und Ausgleichsmaßnahmen durchzuführen. Laut Leitfaden zur Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen (MUNKLV 2013 S.31) ist das Aufhängen von Nistkästen allein unzulässig. Wildkatze Durch einen Totfund an der L33 zwischen Froitzheim und Nideggen im Herbst 2012 (mündl. Mitteilung Biologische Station Düren) ist die Wildkatze in diesem Raum nachgewiesen und muss daher berücksichtigt werden. Diese Art kommt in den Randlagen der Eifel mit eingestreuten Gehölzen (Hainen, Gebüschen, Magerrasen mit Buschwerk) regelmäßig vor. Nach derzeitigem Stand kommt es nicht zum Verlust von Gehölzstrukturen im Rahmen der konkreten Erschließung. Ist dies doch der Fall, so erfolgt vorab eine Überprüfung der Gehölze auf das Vorhandensein geschützter Arten. Zur Wildkatze Die offenen Ackerflächen im Plangebiet stellen keinen für die Wildkatze bedeutenden Landschaftsbestandteil mit essenzieller Funktion dar. Für die Reproduktion geeignete Habitate liegen in Waldflächen, ggf. kombiniert mit Heidegebieten. Wanderbeziehungen werden in der Regel entlang von Gehölzstrukturen unternommen, bevorzugt in Bachtälern. Derartige Strukturen sind hier nicht betroffen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Fledermäuse Die Fledermauskartierungen sind gemäß Leitfaden „Umsetzung Artenund Habitatschutz bei der Planung und Genehmigung von Windener- Zu den Fledermäusen Es ist nicht nachvollziehbar, welcher entscheidende Erkenntnisgewinn aus einer Ausweitung des Untersuchungsraumes Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 89 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 130 19. 131 19. 132 Anregung gieanlagen“ (MUNKLV2013) durchzuführen. Eine Ausnahmeregelung zum Leitfaden kann nicht in Anspruch genommen werden, weil wichtiger Erkenntnisgewinn zu erwarten ist. Eine geforderte sinnvolle Nachkartierung 2014 ist bis heute nicht erfolgt und deshalb 2015 nachzuholen. Auch ist der Untersuchungsraum zu erweitern, da er mit 500 m nicht dem Leitfaden entspricht. Zum unveränderten Artenschutzgutachten 2013 haben wir bereits am 26.04.2014 eine umfassende Stellungnahme abgegeben, zu der sich bis jetzt weder Planungsbüro noch Verwaltung äußerten. Unsere Stellungnahme gilt nach wie vor: Der Bewertung zur Fledermausfauna kann fachlich nicht gefolgt werden. Methodisch kann die Betroffenheit am konkreten Ort des Eingriffs durch die vorliegende ASP aus der Kartierung des Umfeldes geschlossen werden. Es liegt aber keines der sieben Transekte und keiner der elf Horchboxstandorte an den bereits per Baugrenzen fixierten Standorten der zukünftigen WEA. Aus den Daten ergibt sich ein guter Artenbesatz an Fledermäusen auf der Gesamtfläche, der auf ein ebenso gutes Vorkommen an den konkreten Standorten schließen lässt. Mit der Detektoruntersuchung vom Boden aus wurde nicht der Ort des Eingriffs im Luftraum erfasst, ganz unabhängig davon, dass keiner der festgelegten Standorte der Anlagen am Boden konkret untersucht wurde. Die Darstellung der Erfassungsreichweite in der ASP ist irreführend. Physikalisch mögliche Erfassungsreichweiten von Fledermäusen (physikalische Rufreichweite eines Fledermausrufes bestimmter Frequenz) sind verschiedenen wissenschaftlichen Publikationen prominenter Soundspezialisten zu entnehmen, Runkel (2011), Barataud (2012) und Adams et al. (2010). Es werden Werte bei optimaler Witterung von max. 110 m für Abendsegler und 42 m für Zwergfledermäuse und deutlich geringere Erfassungsreichweiten für Myotisarten genannt. Der zu erfassende Luftraum im Rotorbereich liegt zwischen 83 m und 200 m. Unabhängig vom Detektionsgerät kann also selbst bei laut rufenden Abendseglern nur ein kleiner Bruchteil der hier zu untersu- Stellungnahme der Verwaltung auf 1.000 m resultieren soll. Es wurden bereits mehrere windkraftsensible Fledermausarten erfasst, was Konsequenzen für den Betrieb der WEA hat. Die WEA liegen alle im Offenland. Mit den gewählten Transekten und den Batcorderstandorten wurden alle relevanten Strukturen des Gebietes abgebildet. Es zeigte sich eine deutliche Präferenz für Gehölzstrukturen, während die Offenlandflächen kaum genutzt wurden. Dies wurde in der Untersuchung umfassend dargestellt. Der Rückschluss, dass an den konkreten Standorten eine gleich hohe Aktivität anzunehmen ist, wie im restlichen Gebiet entbehrt jeder fachlichen Grundlage. Dass vom Boden erhobene Daten eine begrenzte Aussagekraft haben, ist unbestritten. Daher empfiehlt der Gutachter in der ASP ein Höhenmonitoring und schlägt zudem vorsorglich aufgrund der vom Boden erhobenen Daten eine Abschaltung der WEA in der Zeit mit den meisten Aktivitäten zwischen dem 15.07. und 31.10. eines Jahres vor. Die Wetterbedingungen, in denen die Abschaltungen stattfinden sollen, wurden in der ASP definiert und entsprechen den Angaben der Naturschutzverbände. Letztlich ist es Sache des konkreten Genehmigungsverfahrens, das Procedere der vorgezogenen Abschaltungen genau festzulegen. Im Jahr 2013 war der Winter sehr lang und reichte bis weit in den April hinein. Aus diesem Grund war eine Durchführung der im Leitfaden (der im Übrigen erst im November 2013 erschienen ist) vorgesehen 3 Begehungen zwischen 01.04. und 15.05. wetterbedingt nicht möglich. Die frühen Termine im Jahr 2013 zeigten aber deutlich geringere Aktivitäten als die Sommer- und Herbsttermine. Die Schlussfolgerungen sind demnach fachlich nachvollziehbar. Konsequent empfiehlt der Gutachter daher in der zweiten Jahreshälfte Abschaltungen der WEA. Dies entspricht einer worst-case-Annahme eines regelmäßig stattfindenden, herbstlichen Abendseglerzuges. Die Angabe, dass die morgendliche Übermittlung lediglich der Beschlussvorschlag Seite 90 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 133 19. 134 19. 135 19. 136 Anregung chenden Eingriffsfläche im Luftraum bei „optimaler Witterung“, “0° C, 25 % Luftfeuchte“ (Runkel 2011), vom Boden aus erfasst werden. In der Frühjahrzugzeit gab es lediglich zwei aufeinanderfolgende Untersuchungsabende (18.4.13 und 19.4.2013). Das ist deutlich zu wenig und entspricht keinesfalls dem Leitfaden des MUNKLV (2013). Es muss eine Nachkartierung gemäß Leitfaden stattfinden. Das regelmäßige Auftreten von Abendseglern (laut ASP) im Herbst spricht für eine traditionelle Zugroute über der Fläche. Jeder Kontakt kann ein Tier sein. Dies ist bei der Bewertung als „worst case“ anzunehmen. Der Gutachter muss entsprechende Vorsorge für die ziehenden Fledermäuse treffen. Wegen der geringen Stichprobe kann der Frühjahrszug nicht beurteilt werden. Eine Einschränkung der Abschaltung zum Gondelmonitoring nur während der Herbstzugzeit ist nicht begründbar (siehe oben). Die Zeiten sind gemäß Leitfaden auf „01.04.-31.10.“ zu ändern, zumal der konkrete Ort des Eingriffs weder am Boden noch in der Luft kartiert wurde. „Für das Gondelmonitoring (GM) gelten … im Regelfall folgende Rahmenbedingungen:….. Im ersten Monitoring-Jahr werden die Anlagen im Zeitraum vom 01.04.-31.10. bei Windgeschwindigkeiten < 6 m/s und ab 10° C in Gondelhöhe sowie in Nächten ohne Niederschlag abgeschaltet. Aus den Ergebnissen des ersten Untersuchungsjahres werden die Abschaltalgorithmen für das zweite Monitoring-Jahr festgelegt. (Leitfaden MUNKLV: S.29). Beim Gondelmonitoring weisen wir darauf hin, dass erst aus der Gesamtheit der Daten eines Jahres ein Algorithmus entwickelt wird. Anders als im Text dargestellt, dient die morgendliche Übermittlung der Aktivitäten lediglich dem Kartierer zur Überprüfung des laufenden Detektorsystems. Der Abschaltalgorithmus ist so zu wählen, dass 0 (null) Fledermaus pro Jahr getötet wird. Monitoring bei laufendem Rotor ist wegen der geringen Erfassungsreichweite der Detektorsysteme bei Rotorlängen von 50 m (oder mehr) nicht sinnvoll, da Tiere nicht außerhalb des Gefahrenbereichs Stellungnahme der Verwaltung Überprüfung des laufenden Detektorsystems gilt, ist nicht korrekt. Neben der Funktionskontrolle wird auch die Anzahl der Aufnahmen übermittelt. Zur Lärmempfindlichkeit von Fledermäusen gibt es durchaus Befunde und auch Untersuchungen, die in der ASP angesprochen wurden. Das Vorgehen beim Untersuchen von Baumhöhlen und ggf. daraus resultierende Konsequenzen wurden in der ASP beschrieben. Ggf. notwendige Maßnahmen werden eng mit der Fachbehörde ULB abgestimmt. Die bekannten Winterquartiere in den Buntsandsteinfelsen liegen mehrerer Kilometer entfernt. Die beiden hier genannten Arten Zwergfledermaus und Großer Abendsegler wurden im Rahmen der Kartierung erfasst. Insbesondere das spätsommerliche und herbstliche Vorkommen des Großen Abendseglers führte zu Vorschlägen des Gutachters im Hinblick auf Abschaltungen der WEA. Das Graue Langohr und das Große Mausohr zählen nicht zu den windkraftsensiblen Arten. Beschlussvorschlag Seite 91 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 19. 137 19. 138 19. 139 19. 140 19. 141 19. 142 Anregung der Rotoren erfasst werden können (vgl. hierzu Brinkmann et al. 2011) Die Aussagen zur Lärm(un)empfindlichkeit (Ultraschall) sind wissenschaftlich nicht ausreichend untersucht und sollten nicht als Spekulation in den Raum gestellt werden. Hör- und auch Sehvermögen von Mensch und Fledermaus sind deutlich unterschiedlich und deshalb nicht übertragbar, also kein Maßstab der Beurteilung von Störungen bei der Artengruppe. Der „Quartiercheck“ sollte vom Gutachter genau ausgeführt werden, da die fachgerechte Untersuchung von Baumhöhlen sehr wichtig ist und nur von erfahrenen Spezialisten ausgeführt werden sollte. Wir weisen bei Besatz von Baumhöhlen daraufhin, dass das „Ausfliegen“ auf das Verlassen der Baumhöhlen zu Saisonende bezogen werden muss. Zusätzlich sind Baumhöhlen wichtige Wechselquartiere. Jedes zerstörte Baumquartier ist durch eine adäquate Menge neuer Quartiere (vgl. hierzu Runge et al. 2010) zu ersetzen. Die Funktionsfähigkeit der Ersatzmaßnahme ist durch Risikomanagement zu überprüfen und zu dokumentieren. Gegenfalls sind weitere Ersatzmaßnahmen notwendig. Der Autor der ASP hat wichtige bekannte Winterquartiere, wie die Buntsandsteinfelsen bei Nideggen als größtes bekanntes natürliches Winterquartier im Kreis Düren mit zahlreichen Fledermausarten, vor allem Zwergfledermaus und Großer Abendsegler, für seine Beurteilung außer Acht gelassen. Ebenso wurden bekannte Wochenstuben von Grauen Langohren in verschiedenen Ortsteilen der Gemeinde Kreuzau und bekannte Wochenstuben der Großen Mausohren im Raum Düren nicht berücksichtigt. Eine Abfrage bei Naturschutzverbänden bzgl. Fledermausdaten ist nicht erfolgt. 6.3. Erholung Gerade der Bereich um den Biesberg ist wegen der hier vorkommenden geschützten Pflanzen- und Tierarten der Muschelkalkkuppen auch von Bedeutung für die stille Nah- und Fernerholung. Diese würden durch die unmittelbar an der Grenze des Naturschutzgebietes installierten Windkraftanlagen erheblich beeinträchtigt. . Es ist zu befürch- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Eine starke Beeinträchtigung der Naherholenden unmittelbar unter den Anlagen ist auch bei anderen Parks nicht gegeben. Zudem wird hier eine geringere Naherholungsfunktion erkannt. Eine deutliche Störung der Naherholungsfunktion ist daher nicht erkennbar und steht in keinem Verhältnis zu den Anforderungen, die sich durch den Klimawandel und die Energiewende stellen. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 92 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung ten, dass damit die Landschaft, einschließlich der weiteren Umgebung, für Touristen, die eine stille und landschaftsgebundene Erholung in der Region suchen an Attraktivität verliert und sich so negativ auf das Ziel der Förderung des naturorientierten, der sanften Tourismus in der Nationalparkregion Eifel auswirkt. Stellungnahme der Verwaltung Die negativen Auswirkungen von Windenergieanlagen auf den Tourismus werden in der Stellungnahme nicht nachvollziehbar quantifiziert. Aus Sicht der Gemeinde wird eine pauschalisierte Aussage dem Sachverhalt nicht gerecht. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass der Grad der Beeinträchtigung des Fremdenverkehrs – in der Region vor allem der landschaftsorientierten Erholungstourismus – einer sehr subjektiven Wahrnehmung unterliegt. Der Position der Stellungnahme kann eine andere Position gegenübergestellt werden, z.B. die des Bundesverbandes Windenergie. „Windenergieanlagen sind sichtbare Zeichen des Klimaschutzes und des ökologischen Fortschritts. Für manche Tourismusregionen haben sich aus dem Vorhandensein von Windkraftanlagen bereits positive Effekte ergeben: Sie erleben durchaus einen messbaren Imagegewinn, da es die meisten Urlauber befürworten, wenn ihr Ferienort aktiven Umweltschutz praktiziert. Wo die Informationsarbeit über die Erneuerbaren Energien z.B. mit Besichtigungstouren zu Windenergieanlagen verbunden wird, bereichert dies sogar das touristische Angebot und eröffnet interessierten Gästen ein ganz neues Winderlebnis.“ Empirische Untersuchungen, u.a. des SOKO-Institutes aus Bielefeld oder Project M GmbH, zeigen, dass die Auswirkungen auf den Tourismus gering sind. Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach nicht haltbar. Die Gemeinde Kreuzau ist der Auffassung, dass ein ungesteuerten „Wildwuchs“ von Windenergieanlagen in der Tat negative Auswirkungen auf das Landschaftsbild und damit auf den Tourismus in der Region haben könnte. Daher ist es umso wichtiger und dringender die den Kommunen zur Verfügung stehenden Mittel der Bauleitplanung sachgerecht zu nutzen, um zu einer maßvollen Steuerung der Windenergieanlagen in der Region beizutragen. Im Übrigen kann auch der Betrieb von Windenergieanlagen einen möglichen Wirtschaftsfaktor einer Kommune darstel- Beschlussvorschlag Seite 93 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 19. 143 Fazit Vor allem aus Gründen des Natur- und Artenschutzes, aber auch zur Schonung des Landschaftsbildes und zur Erhaltung der stillen Erholung kann einer Ausweisung der Planbereiche als Konzentrationszonen für die Windkraft nicht zugestimmt werden. 20 20.1 20.2 20.3 Kreis Düren mit dem Schreiben vom 30.09.2014 Wasserwirtschaft Potentialfläche A (nordöstlich von Stockheim) Die Potentialfläche A wurde auf den Bereich reduziert, der bereits mit 2 WEA bestanden ist. Die Fläche liegt nordwestlich des Ellebaches. Im Hinblick auf die Ermittlung der Überflutungsflächen hat eine Überarbeitung ergeben, dass in diesem Abschnitt des Ellebaches keine Überschwemmungsflächen (mehr) vorhanden sind (vgl. ordnungsbehördliche Festsetzung vom 24.07.2013). Somit ist der in der Stellungnahme vom 17.09.2012 vorgetragene Belang bzgl. Überschwemmungsgebiete gegenstandslos. Auf die wasserwirtschaftlichen Belange zu Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EUWasserrahmenrichtlinie, Konzept zur naturnahen Entwicklung des Ellebaches wird noch einmal hingewiesen. Potentialfläche D (Steinkaul) Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Abstände zu Fließgewässern, Leistungsfähigkeit der Gewässer, Erschließung sowie Bedenken gegen die Überbauung von Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 2 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29.04.2014 wird verwiesen. Potentialfläche E (Lausbusch) Die wasserwirtschaftlichen Belange wie z.B. Lage im Wasserschutzgebiet, Abständen zu Fließgewässern, Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie, Leistungsfähigkeit der Fließgewässer, Erschließung, etc. sowie Bedenken gegen die Überbauung von Stellungnahme der Verwaltung len. Zum Natur- und Artenschutze wurden Fachgutachten erstellt, die zur Aussage haben, dass bei Einhaltung der Vermeidungs-, Verminderungs- und Kompensationsmaßnahmen die Tatverbotsstände nicht eintreten und die Planung umsetzbar ist. Die Eingriffe ins Landschaftsbild werden ebenso kompensiert. Der Eingriff ist auf eine bestimmte Zeit angedacht, eine Rückbauverpflichtung gewährleistet den Rückbau und den Eingriff ins Landschaftsbild. Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis Der Rat nimmt zur Kenntnis. Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches gilt für Wasserquerungen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Weitere Restriktionen durch Mindestabstände oder Maßnahmen an Gewässern werden im nachfolgenden Bebauungsplan- oder Genehmigungsverfahren beachtet. Gleiches gilt für Wasserquerungen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 94 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 20.4 20.5 20.6 20.7 Anregung Fließgewässern wurden im Rahmen des Bebauungsplanes G 1 vorgetragen. Auf die Stellungnahme vom 29. April 2014 wird verwiesen. Immissionsschutz Ob der gewählte Schutzabstand zu Siedlungsflächen ausreicht um den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (Lärm, Schattenwurf) zu genügen, kann erst anhand von entsprechenden Gutachten im Rahmen der Genehmigungsverfahren nach BImSchG abschließend geklärt werden. Bodenschutz Innerhalb der vorgesehenen Flächen könnten sich unter Umständen Altlastverdachtsflächen befinden. Aus diesem Grunde ist während Baumaßnahmen verstärkt auf Abfallablagerungen und Bodenverunreinigungen (Farbe, Geruch) zu achten. Bei Auffälligkeiten ist der Bodenaushub zwischenzulagern und abzudecken und die Arbeitsgruppe Bodenschutz des Kreises Düren ist umgehend zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise und die Entsorgung des Bodenaushubs zu klären. Abgrabungen Die Fläche "A" ist zwar nicht Gegenstand der aktuellen Ausweisung, soll aber nach Angabe des Erläuterungsberichtes zur Erlangung von Rechtssicherheit erneut bestätigt werden. Daher wird der Hinweis aus der Stellungnahme vom 17.09.2012 zur frühzeitigen Behördenbeteiligung gemäß § 4 (1) BauGB wiederholt. Die Fläche "A" überschneidet sich in einen kleinen Bereich mit dem "Reservegebiet Nörvenich -Bubenheim". Dieses Gebiet wurde durch die Bezirksregierung Köln im Regionalplan als "Reservegebiet Nr. 5 für den oberirdischen Abbau nichtenergetischer Rohstoffe" vorgesehen und soll in Zukunft für den Abbau von Sand oder Kies genutzt werden können. Betroffen ist lediglich ein kleiner Teilbereich der Potentialfläche "A" (Flächen östlich des Ellebachs im südlichen Drittel). Die im Regionalplan festgelegte Darstellung als Reservegebiet steht der Ausweisung als Windkraftkonzentrationszone nicht zwingend entgegen. Unter entsprechenden Umständen ist auch eine Einrichtung von Windkraftanlagen auf den Kieslagerstätten denkbar. Zur Vermeidung von Kon- Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Dem Verdacht auf Altlasten wurde nachgegangen. Es befindet sich lediglich eine Ablagerung im Planbereich. Sollten in diesem Bereich Baumaßnahmen stattfinden werden die zuständigen Behörden benachrichtigt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Die Anregung wird als Hinweis im Bebauungsplanverfahren berücksichtigt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Ein Reservegebiet dient der langfristigen Sicherung der Bodenschätze (25 Jahre). Es besteht demnach kein aktueller Grund zur Annahme, dass diese Fläche zeitnah zur Gewinnung von Bodenschätzen in Anspruch genommen wird. Zudem treffen Regionalpläne keine parzellenscharfen Festlegungen. Die Errichtung von WEA auf der betroffenen Fläche wird vom Kreis Düren bei Abstimmung nicht ausgeschlossen. Der Flächenzuschnitt der Potentialfläche A bleibt aufgrund dieser Anregung unverändert. Im weiteren Bebauungsplanoder Genehmigungsverfahren wird eine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Raumordnung hergestellt, insbesondere über das noch durchzuführende landesplanerische An- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 95 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 20.8 Anregung flikten sollte daher eine entsprechende Berücksichtigung des Reservegebietes erfolgen. Dies erfordert eine frühzeitige Einbindung dieses Sachverhaltes in alle weiteren Planungsschritte. Landschaftspflege und Naturschutz Zur jetzigen Offenlage der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes liegen u.a. umfangreiche und detaillierte Gutachten zur Eingriffsbilanzierung und zum Artenschutz im Umweltbericht vor. Nach Prüfung dieser umweltbezogenen Informationen (Gutachten) stellt der Artenschutz kein unüberwindbares Planungshindernis dar (siehe Vorschläge zur Vermeidung, zur Minderung und zum Ausgleich). Die zu erwartende notwendige Kompensation der vorbereiteten Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Wie und wo diese Kompensation gewährleistetet werden kann, ob inner- oder außerhalb des Gemeindegebietes, ist nicht dargelegt. Eine Verschiebung auf eine nachgeschaltete konkretisierende Bauleitplanung genügt den Anforderungen nicht. Hinweis Durch Windkraftplanung im gesamten Kreisgebiet ist eine pauschale Aussage zur notwendigen Kompensation nicht mehr tragfähig. Es stehen kaum noch geeignete Flächen und Maßnahmen zur Verfügung. Auf das Gespräch vom 23. September 2014 im Hause (Thema: Kompensationsmaßnahmen auf dem Gemeindegebiet anderer Kommunen) wird verwiesen. Aus dem v.g. Grund werden gegen die o.g. Planung Bedenken erhoben. Stellungnahme der Verwaltung passungsverfahren. Beschlussvorschlag Die Kompensation der vorbereitenden Eingriffsfolgen mit einem Gesamtbedarf von ca. 18 ha bedingt einen erheblichen Flächenbedarf. Im Umweltbericht zur 33. Änderung des Flächennutzungsplans werden die Kompensationsmaßnahmen dargelegt. Die Kompensation erfolgt innerhalb und außerhalb des Gemeindegebietes Kreuzau. Die Kompensationsmaßnahmen außerhalb der Gemeinde erfolgen auf den Flächen der Gemeinden Nideggen, Nörvenich, Langerwehe und Titz (vgl.: Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (08. Dezember 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von fünf Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 1Windenergieanlagen „Lausbusch“, Dortmund und Ecoda Umweltgutachten, Dr. Bergen & Fritz GbR, (16. September 2014): Landschaftspflegerischer Begleitplan Teil II: Kompensationsmaßnahmenplanung und Ausgleichbilanzierung zur geplanten Errichtung von zwei Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Kreuzau (Ortsteil Thum, Kreis Düren) im Rahmen des Bebauungsplans „G 2-Windenergieanlagen „Steinkaul“, Dortmund). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Lage und Eignung der Kompensationsflächen sowie die Kompensationsmaßnahmen selbst wurden mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt. Die Bestätigung der Eignung der Kompensationsflächen durch die Untere Landschaftsbehörde erfolgte mit Schreiben vom 07.01.2015. Zu den geplanten Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Gemeindesgebietes Kreuzau ist eine interkommunale Ab- Seite 96 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung stimmung erfolgt. Die Gemeinden Nörvenich, Langerwehe und Titz haben bestätigt, dass keine öffentlich-rechtlichen Belange der Kompensationsmaßnahmen entgegenstehen. Die Stadt Nideggen hat mit Schreiben vom 07.04.2015 mitgeteilt, dass der Bau-, Planungs- Denkmal und Umweltausschuss der Stadt Nideggen mit Beschluss vom 31.03.2015 die geplanten Kompensationsmaßnahmen abgelehnt hat. Eine hinreichende Begründung für die Ablehnung wurde nicht erbracht. Eine Ablehnung wäre möglich, wenn die Stadt Nideggen selbst Eigentümer der betroffenen Fläche wäre oder derzeit selbst Ausgleichsmaßnahmen auf der Fläche plant. Auch das Vorliegen eines Bebauungsplans, der für die Flächen entgegenstehende Festsetzungen trifft, würde eine Ablehnung begründen. Im vorliegenden Fall trifft keiner dieser Punkte zu, sodass die Ablehnung der Stadt Nideggen unbegründet und somit nicht haltbar ist. Die Stadt Nideggen hat keine öffentlich-rechtlichen Belange vorgetragen, die der Kompensationsmaßnahme entgegenstehen. Es handelt sich um eine planungsrechtlich zulässige Maßnahme, die keinen Eingriff in die kommunale Planungshoheit der Stadt Nideggen darstellt. 21 21.1 Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 01.10.2014 und dem Schreiben vom 02.10.2014 In Bezug auf die o.a. Beteiligung werden die nachstehend aufgeführten Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das Bedenken und Anregungen vorgebracht und zu den verschiedenen von ecoda erstellte Gutachten „im Grundsatz die ErwartunGutachten nachfolgend Stellung genommen: gen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. ÄndeI. Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen rung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens, Die Stadt Nideggen hat einen kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern. das vom LVR nicht beanstandet wurde. Darüber hinaus stellt die Burg Nideggen in ihrer exponierten Stellung Die Informationen zu den berücksichtigten Baudenkmälern eine Sehenswürdigkeit mit entsprechender Fernwirkung dar. Die Stadt wurden von den Unteren Denkmalbehörden (UDB) eingeholt. Nideggen ist aus diesen Gründen Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft Herr Esser von der Stadt Nideggen (Sachgebietsleiter DenkHistorischer Ortskerne. Hierdurch ergibt sich bereits ein besonderer malschutz) hat auf Anfrage von ecoda am 11.06.2014 InforEnsemble- und Siluettenschutz für den Stadtkern Nideggen. mationen zum Denkmalbereich Nideggen 1 sowie zu EinzelDie bisher vorgelegten Gutachten setzen sich mit denkmalschutzrecht- denkmälern innerhalb des Denkmalbereiches und in den Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 97 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung lichen Belangen nicht ausreichend auseinander. Mögliche Einschränkungen, die durch die Realisierung der Planvorhaben hervorgerufen werden, wurden bisher unzureichend untersucht. Bereits in der Stellungnahme der Stadt Nideggen vom 30.04.2014 zu den Bebauungsplänen G1-Lausbusch und G2-Steinkaul wurde darauf hingewiesen, dass im weiteren Verfahren zwingend ein Spezialgutachten einzuholen sei, welches die Wirkungen auf den kulturhistorisch bedeutsamen Stadtkern der Stadt Nideggen und die Burganlage insbesondere im Hinblick auf die denkmalschutzrechtlichen Belange betrachtet, deren Schutzwürdigkeit untersucht und gegebenenfalls Handlungsempfehlungen ausspricht. Ein solches Spezialgutachten liegt bisher nicht vor. Ob der Verfasser des "Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen, vom 18. Juli 2014", über die erforderliche Sach- und Fachkunde, zur Beurteilung dieser Fragestellung verfügt, muss angezweifelt werden. Zudem ist nicht erkennbar, dass bereits im Zuge der Erstellung dieses Gutachtens Denkmalbehörden beteiligt wurden. Insbesondere aus nachfolgenden Gründen hält die Stadt Nideggen das vorliegende Gutachten für ungeeignet: Stellungnahme der Verwaltung Ortslage Nideggen, Rath, Muldenau und Berg per mail geschickt. Beschlussvorschlag 21.2 1. Auf Seite 27 wurde ein Foto von der Burg Nideggen abgedruckt, welches vom südwestlichen Aussichtsturm aufgenommen wurde. Hierzu wird im Gutachten geschlussfolgert, dass Sichtbeziehungen zu den Windkraftanlagen an den Standorten Lausbusch und Steinkaul ausgeschlossen werden. Hierbei ist der Standort der Aufnahme so gewählt, dass die Burganlage selbst den Blick auf die Vorhaben verdeckt. Sofern der Standort anders gewählt würde, dürften sich erhebliche Sichtbeziehungen ergeben. Die Feststellung in dem Gutachten geht insoweit fehl. Auf der Grundlage der Auswertung von Karten und Luftbildern sowie einer Ortsbegehung ist nicht ersichtlich, dass sich im Bereich der Burg relevante Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen ergeben könnten. Im Zuge der Erstellung der Fotosimulationen wurden bereits weitere Punkte aufgenommen, von denen ebenfalls sicher keine Sichtbeziehungen zu den geplanten Windenergieanlagen bestehen werden. Konkrete Vorschläge für weitere Punkte seitens der Stadt Nideggen liegen nicht vor. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 21.3 2. Sofern das Gutachten auf Seite 32 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Blick auf die Burg von Hetzingen aus betrachtet nur unwesentlich verändert wird, dürfte es sich hierbei um eine rein subjektive Einschätzung handeln. Objektiv wird sich das charakteristische Erscheinungsbild durch die drei WEA wesentlich verändern, da insbesondere die Vom Betrachtungspunkt 2 werden mit Blick auf die geplanten Windenergieanlagen nicht nur Gehölze sondern auch Gebäude, die allerdings ebenfalls von Gehölzen verdeckt werden, sichtverschattend wirken. Es ist zwar nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Teile der WEA zwischen dem Geäst zu sehen Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 98 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Siluette der Burg stark gestört wird. 21.4 3. Gleiches gilt für die Betrachtungspunkte 9 bis 13. Auch hier kann der Schlussfolgerung des Gutachters nicht gefolgt werden. Gerade diese Visualisierungen verdeutlichen die erschlagende und durch die Gesamthöhe der WEA erdrückende Wirkung auf die Ortssilhouetten. Die Stadt Nideggen fordert insofern die Vorlage eines solchen qualifizierten Gutachtens mit entsprechender Landschafts- und Ortsbildanalyse. 21.5 II. Umweltbericht Der historische Stadtkern mit der Burganlage ist ein wesentlicher Grund dafür, dass die Stadt Nideggen eine touristisch geprägte Stadt ist. Die wenigen sich bietenden Entwicklungsperspektiven der Stadt Nideggen ergeben sich mit Blick auf den Tourismus. Die in dem vorliegenden Umweltbericht enthaltenen Aussagen in Bezug auf die Verträglichkeit der Planvorhaben mit der touristischen Nutzung der Region bzw. die sich möglicherweise ergebenden Einschränkungen des Erholungswertes der Region (S. 56) sind bisher sehr allgemein gehalten und widersprechen sich zudem. Zunächst wird in dem Umweltbericht festgestellt, dass sich das Landschaftsbild durch die Planungen stark verändern wird. Gleichzeitig wird vorgetragen, dass keine negativen Auswirkungen auf die Erholung bzw. den Tourismus durch die Vorhaben erwartet werden. Die Wechselwirkungen zwischen der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und dem Tourismus in der Region werden zu undifferenziert betrachtet. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich insoweit nicht auf belastbare Untersuchungsergebnisse, sondern spiegeln das Meinungs- Stellungnahme der Verwaltung sein könnten. Dies würde aber nicht dazu führen, dass die WEA in besonderem Maße wahrgenommen werden. Folglich ist auch in dem Fall nicht davon auszugehen, dass sich erhebliche Veränderungen des Erscheinungsbilds ergeben werden. Nach den Kriterien der aktuellen Rechtsprechung ist eine erdrückende Wirkung sicher nicht gegeben (vgl. Kapitel 3.1.2). Der Untersuchungsumfang, die Methoden sowie die Bewertungsmaßstäbe bezüglich des Orts- und Landschaftsbilds entsprechen der gängigen Praxis. Laut der Stellungnahme des LVR vom 22.09.2014 erfüllt das von ecoda erstellte Gutachten zur Betroffenheit von Denkmalen „im Grundsatz die Erwartungen des LVR-Amtes für Denkmalpflege im Rheinland“. Die Methodik entspricht jener des im Rahmen der 29. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Linnich zur Ausweisung einer Windkraft-Vorrangzone erstellten Gutachtens, das vom LVR nicht beanstandet wurde. Bei empirischen Untersuchungen im Bundesgebiet konnte bisher nicht nachgewiesen werden, dass die Einrichtungen von Windenergieanlagen zu negativen Auswirkungen auf den Tourismus geführt hätte bzw. diese Auswirkungen nur gering sind. Bisherige Studien haben ex post die Auswirkung mittels Befragungen empirisch ermittelt (z.B.: Gümther et al. 2000; Günther & Zahl 2004; Egert & Jedicke 2001; SOKO-Institutes aus Bielefeld; Project m GmbH 2011). Die Annahme, dass Windkraftanlagen a priori negative Auswirkungen auf den Tourismus haben, ist demnach widerlegt. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Die Aussagen des Umweltberichtes stützen sich sehr wohl auf belastbare Untersuchungsergebnisse, da sie eine Gesamtschau der vorliegenden Gutachten der jeweiligen Schutzgüter darlegt und die Wechselwirkungen dieser Schutzgüter untereinander aufzeigt. Seite 99 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung bild des Verfassers wieder. Im weiteren Verfahren ist die Wirkung der Planvorhaben auf den Tourismus vor Ort und die zu erwartenden Einschränkungen zu konkretisieren. Mögliche Beeinträchtigung auf dem Gebiet der Stadt Nideggen gilt es zu verhindern. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21.6 Gutachten Standortuntersuchung 1. Die Studie der Standortuntersuchung "Potentielle Flächen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windenergie", verfasst im Juli 2014, weist u.a. von der Fläche Steinkaul (Fläche D nordöstlich von Thuir und Muldenau) und der bei Nideggen gelegenen Fläche Lausbusch (Fläche E) wiederholt darauf hin (Seite 47 u. 52), dass diese Flächen grundsätzlich die Möglichkeit einer interkommunalen Konzentrationszone eröffnet. Die Stadt Nideggen weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Rat in der Sitzung am 28.01.2014 die weitere Ausweisung von Konzentrationszonen einstweilen abgelehnt hat und mithin das Ansinnen der Gemeinde Kreuzau absehbar nicht zum Tragen kommt. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 21.7 2. Die beabsichtigten Planvorhaben liegen in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung der Stadt Nideggen. Die Konzentrationszone E (Lausbusch) grenzt nordöstlich an den Stadtteil Nideggen an. Von dem Planvorhaben in der Konzentrationszone D (Steinkaul) sind die Stadtteile Muldenau, Thuir und Berg besonders betroffen. Bei der Ausgestaltung der Planungen muss berücksichtigt werden, dass die Abstandsflächen zur Wohnbebauung den größtmöglichen Umfang einnehmen müssen. Zum Schutze der betroffenen Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen können die zu Grunde gelegten Abstandsflächen seitens der Stadt Nideggen nicht befürwortet werden. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 21.8 3. Darüber hinaus sind zukünftige Siedlungsentwicklungen in den betroffenen Ortsteilen bei den Planvorhaben zu berücksichtigen. Die zukünftigen Entwicklungsmöglichkeiten der Stadt Nideggen in Form der Ausweisung neuer Baugebiete dürfen durch die Planvorhaben der Bei der Ausgestaltung der Planung wurde zu genüge der Schutz des Menschen berücksichtigt. Schon in der Standortuntersuchung wurden Schutzabstände zu den Siedlungsbereichen festgelegt. Der Schutzabstand von 800 m zu Siedlungsflächen sowie 600 m zu allgemeinen Siedlungsbereichen sind ausreichend gewählt, um die Gesundheit der dort lebenden Menschen zu bewahren. Die Schutzabstände die für die Gemeinde Kreuzau gewählt wurden, wurden ebenfalls für die grenznahen Siedlungsbereiche auf dem Stadt teil Nideggen angewandt. Die im Flächennutzungsplan zur Ausweisung dargestellten Flächen wurden auf Grundlage dieser Schutzabstände ermittelt. Die Schutzabstände die für die Bereiche auf Nideggener Stadtgebiet angewendet wurden beziehen sich auf die Aussagen des aktuellen Flächennutzungsplans, welcher als Plangrundlage hinzuzuziehen ist. Somit wird die Planung der Stadt Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 100 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 21.9 Anregung Gemeinde Kreuzau nicht beeinträchtigt werden. Ebenso ist unbedingt darauf zu achten, dass die zukünftige Entwicklung und mögliche Erweiterung der bereits im Flächennutzungsplan der Stadt Nideggen ausgewiesenen SO-/GE-Fläche "Am Gut Kirschbaum" uneingeschränkt erfolgen kann. Der Rat der Stadt Nideggen hat bereits in der Sitzung am 17.12.2013 einen entsprechenden Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans gefasst. ln diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich der Ausschuss für Stadtentwicklung und Tourismus in der Sitzung am 02.10.2014 mit der Angelegenheit befassen wird und hierbei richtungsweisende Entscheidungen in Bezug auf die weitere Entwicklung treffen wird. Dabei verweise ich darauf, dass eine von der Stadt Nideggen in Auftrag gegebene Studie im Ergebnis auch die Errichtung einer Hotelanlage als mögliche Nutzung vorgesehen hat. Diese Möglichkeit wurde bisher in den politischen Beratungen zwar nicht favorisiert, bisher aber auch nicht kategorisch ausgeschlossen. Die derzeitigen Reserveflächen der Stadt Nideggen sind der als Anlage 1 beigefügten Karte zu entnehmen. Stellungnahme der Verwaltung Nideggen ausreichen beachtet. 4. ln Kapitel 7 dieser Studie (Seite 65) wird u.a. aufgeführt, dass die Konzentrationszonen für die Windenergie nur über eine Ausschlusswirkung gem. § 35 (3) S. 3 BauGB verfügen, sofern durch ihre Ausweisung in substantieller Weise Raum geschaffen wird. Daher ist es zwingend erforderlich, sowohl die Potentialfläche D (hinter Thuir und Muldenau) als auch die Potentialfläche E (bei Nideggen) als Konzentrationszone auszuweisen, um keine Verhinderungsplanung in Bezug auf die Windenergieplanung zu betreiben. Dem muss entgegnet werden, dass die jeweiligen Potentialflächen das Ergebnis einer Voruntersuchung unter Anwendung zuvor festgelegter Kriterien sind. Sofern sich die jeweiligen Kriterien ändern oder anders gefasst werden, sind demzufolge Verschiebungen bei den jeweiligen Konzentrationszonen die Folge. Darüber hinaus sind neben den allgemein festgelegten Kriterien die Besonderheiten in Bezug auf die jeweilige Konzentrationszone zu beachten und zu berücksichtigen. Insofern kann die Aussage, die Potentialflächen D und E zwingend auswei- Die Zielvorgabe des Landes von 2 % stellt keine Abwägungsmaxime dar, sondern lediglich eine Leitvorgabe. Bei diesem Durchschnittswert muss jedoch berücksichtigt werden, dass es in NRW Kommunen mit wenig und Kommunen mit viel Freiraum gibt. Um diesen Durchschnittswert zu erreichen, muss demnach in den Kommune mit mehr Freiraum auch mehr Platz für die Windenergie zur Verfügung gestellt werden. Relevanter als dieser Durchschnittswert sind die Urteile der zuständigen Gerichte, in denen es um den „substantiellen Raum“ geht. Wie dieser zu definieren ist, ist noch nicht abschließend geklärt. Für das dicht besiedelte Gemeindegebiet Kreuzau ist anzunehmen, dass die Ausweisung von 1,6 % der Gemeindefläche ausreichend ist. Durch die Änderung oder anders gefassten Kriterien würden die Flächen E und D als Ergebnis zu verbuchen sein. Es wird Beschlussvorschlag Die in der Anlage dargestellten Reserveflächen für Wohnen liegen alle mehr als 800 m zu den geplanten Konzentrationszonen entfernt und genießen somit einen ausreichen Schutz. Auch die Reservegebiete für Gewerbe genießen einen ausreichenden Schutzabstand, wobei anzumerken ist, dass selbst in Gewerbegebiete eine Nutzung von Anlagen zur Gewinnung von Windenergie nicht grundsätzlich unzulässig ist. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 101 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung sen zu müssen, keine allgemeine Gültigkeit haben. 21.10 Schalltechnische Gutachten 1. Dem Gutachten (s. Punkt 6.1.3) ist zu entnehmen, dass Vorabberechnungen gezeigt haben, dass nicht alle geplanten WEA während der Nachtzeit uneingeschränkt betrieben werden können und ein uneingeschränkter Betrieb aller geplanter WEA nur während der Tageszeit möglich ist Dabei ist auch zu prüfen, ob eine Realisierung des Planvorhabens aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch sinnvoll ist. Diese Feststellung lässt aber auch die Schlussfolgerung zu, dass die Bürgerinnen und Bürger im Stadtgebiet von Nideggen den Immissionen der Anlagen permanent, demnach auch in den Nachtstunden, ausgesetzt sein werden. In den Tabellen auf Seite 16 bis 18 sind die zulässigen Immissionswerte der Geräuschbelästigung, durch den Betrieb dieser Anlagen, für die Tages- und Nachtzeit aufgeführt. Die sich aus diesen Tabellen hinsichtlich der Geräuschbelästigung ergebenden lmmissionsrichtwerte, für die Tages- und Nachtzeit, können von den betroffenen Anwohnern als störende Dauerbeschallung empfunden werden und sind auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Den folgenden textlichen Erläuterungen ist zwar zu entnehmen, dass die zulässigen Immissionspegel der Gesamtbelastung an keinem Immissionspunkt zur Nachtzeit zwischen 40-45 dBA und über Tag zwischen 55-60 dBA überschritten werden. Dennoch ist es, insbesondere für die Menschen die gerade wegen der Ruhe und Idylle nach Nideggen, Muldenau oder Thuir gezogen sind, eine unzumutbare Dauerbeschallung. Stellungnahme der Verwaltung sich lediglich etwas an der Größe verändern. Andere neue Standorte werden sich nicht attraktiver als die Flächen E und D darstellen. Die Auswahl der Flächen, die als Konzentrationszone ausgewiesen werden, erfolgt einzig durch den Rat der Gemeinde Kreuzau, sowie auch der Beschluss der Schutzabstände! Wenn Potentialflächen ausgewiesen werden sollen, dann sind die beiden Flächen D und E auszuweisen, da mit nur einer Fläche die Gefahr besteht eine Verhinderungsplanung zu betreiben. Auch ein eingeschränkter Betrieb muss nicht gleich einen unwirtschaftlichen Betrieb einer WEA bedeuten. Zudem ist der Aspekt der Wirtschaftlichkeit kein städtebaulicher Belang, dem nachzugehen ist. Dafür, dass keine unzumutbare Dauerbeschallung eintritt sorgen die textlichen Festsetzungen, die die Bedingungen festsetzen, die das Schallgutachten für einen Betrieb berechnet hat, der nicht gesundheitsschädlich ist. Zudem wird der Anlagenbetrieb nach der Inbetriebnahme kontrolliert. Beschlussvorschlag Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 102 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21.11 2. Auf Seite 12 des Gutachtens wird auf Ton-, Impuls- und lnformationshaltigkeit sowie auf die tieffrequenten Geräusche die von Windkraftanlagen aus- bzw. nicht ausgehen eingegangen. Diesbezüglich haben bereits mehrere Bürgerinnen und Bürger der Stadt Nideggen ihre Bedenken gegenüber der Gemeinde Kreuzau geltend gemacht (Anlage 2). Hierin wird insbesondere auf die von Windkraftanlagen ausgehenden gesundheitsschädigenden Belange, u.a. auch auf den Infraschall eingegangen. Sofern in diesem Gutachten (Seite 12) allgemein ausgeführt wird, dass WEA keine Geräusche im Infraschallbereich hervorrufen, die hinsichtlich möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen gesondert zu prüfen wären, stellt dies keine befriedigende Aussage dar, denn es muss davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglichen Überprüfungen bisher nicht stattgefunden haben. Auch der nachfolgende Hinweis im Gutachten, die von modernen WEA hervorgerufenen Schallpegel im Infraschallbereich lägen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen, darf nicht zu der Schlussfolgerung verleiten, diese seien bereits aus diesen Gründen nicht gesundheitsschädlich. Ergänzend zu den Aussagen des Schallgutachten zu tieffrequenten Geräusche wird gemäß gängiger Rechtsprechung ebenfalls bestätigt, dass Infraschallauswirkungen von WEA unterhalb der Wahrnehmungsschwelle von Menschen liegen, sodass diese keine schädlichen Umweltauswirkungen darstellen (z.B. OVG Münster vom 18.11.2002; VGH Mannheim vom 12.10.2012). Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. 21.12 Das Schutzgut "Mensch" sollte das höchste Gut sein, was bei den Gesamtbetrachtungen zur Ausweisung von Konzentrationszonen für Windkraft zu Grunde gelegt wird. Dies sollte auch bei dem jetzt anstehenden Abwägungsprozess der Gemeinde Kreuzau mit der Maßgabe berücksichtigt werden, dass die Interessen Einzelner hinter die Belange der örtlichen Gemeinschaft zurücktreten müssen. Viele von den geplanten Vorhaben betroffene Bürgerinnen und Bürger, sowohl aus dem Gemeindegebiet Kreuzau, als auch aus dem Stadtgebiet Nideggen, wehren sich vehement mit den verschiedensten Begründungen gegen die Errichtung derartiger Anlagen. Ich bitte darum, auch im weiteren Verfahren die von den Planungsvorhaben betroffenen Bürgerinnen und Bürger in den jeweiligen Ortsteilen der Stadt Nideggen umfassend zu informieren und diesen die Möglichkeit zu eröffnen, ihre Einwendungen, Anregungen und Hinweise zu den Planvorhaben in geeigneter Weise vorzutragen. Im Rahmen der Offenlage der Planung haben die Bürgerinnen und Bürger wiederum die Möglichkeit ihre Stellungnahme abzugeben. Die Offenlage wird ortsüblich bekanntgemacht. Somit erfolgt eine umfassende Informierung der Bürgerinnen und Bürger . Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 103 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 21.13 Anlage 1 Karte - Flächenmonitoring Die Anlage 1 liegt den Stellungnahmen bei. Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. 21.14 Anlage 2 (Einschreiben der acht Bürger aus Nideggen) Das Schreiben der Bürger (Anlage 2) welches im Rahmen der Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange eingegeben wurde, wird in der Abwägung der Öffentlichkeitsbeteiligung behandelt. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Nideggen, den 23.04.2014 Einwendung gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau für Bau von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen - Bebauungspläne G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul Weil die Presse in ihren Zeitungen den Nideggener Bürgern in der Vergangenheit nicht klar dargestellt hat - z.B. anhand einer gut ersichtlichen Flurkarte mit den eingezeichneten Orten Nideggen, Boich, Thum, Thuir, Ginnick, Berg und den 9 Windkrafträdern - sind jetzt auch Seite 104 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung Bewohner der Neubaugebiete St. Florianweg, Am Grünen Weg, Sonnenkamp, Sperberweg, Eisernes Kreuz, Schützenstraße und Berger Acker überrascht, dass die Gemeinde Kreuzau vor hat, eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für die Bebauung von 9 Windkrafträder unmittelbar an der Grenze zu Nideggen durchzuführen. Die bereits vorhandenen 2 Windkrafträder in Ginnick (Vettweiß) und 2 Windkrafträder in Berg (Nideggen) führten in der Vergangenheit bei bestimmten Witterungsverhältnissen schon zur Beeinträchtigung der Lebensqualität (Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Angstzuständen, Herzrasen). Nicht von ungefähr wird von der WHO ein Abstand von 3 km empfohlen. Sie, Herr Bürgermeister, und Sie, die Ratsmitglieder der Gemeinde Kreuzau, bestimmen frei, ob Sie eine Änderung des Flächennutzungsplanes G 1 Lausbusch und G 2 Steinkaul für den Bau von 9 Windkrafträder vornehmen. Es ist Ihre Entscheidung, ob Sie die Gesundheit der Nideggener Bürger aufs Spiel setzen wollen oder die Möglichkeiten, die Ihnen jetzt noch der Gesetzgeber gibt, voll ausnutzen wollen. Vorsorglich des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträder direkt an der Grenze zu Nideggen endgültig befürworten und nicht wie andere Bundesländer der Empfehlung der WHO folgend einen Abstand von mindestens 3 km zum nächsten Wohngebäude einhalten, melden die Unterzeichner dieses Schreibens folgende finanzielle Ansprüche bei der Gemeinde Kreuzau an: Schmerzensgeld Krankheits-, Behandlungskosten und Hilfsmittel, die die Krankenkassen nicht übernehmen Wertminderungskosten des Objektes wenn aus gesundheitlichen Gründen das Bewohnen des eigenen Hauses nicht mehr möglich ist. Die Gutachten, die Sie ins Internet gestellt haben, werden von Fachleuten nicht als bürgerfreundlich angesehen, weil inzwischen fest steht, dass Windkraftanlagen durch Lärm, Schattenwurf und Infraschall die Gesundheit schädigen. Unter Infraschall versteht man weitgehend unhörbare Luftschwingungen (Druckschwankungen) mit sehr tiefen Frequenzen unter 100 Hertz. Mehrere Studien belegen, dass Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Seite 105 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung starke Gesundheitsschäden zu erwarten sind, da die Bürger dem Infraschall hier permanent ausgesetzt sind. Infraschall kann u.a. zu Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsschwierigkeiten, Tinitus, Migräne, Schwindelgefühlen, Übelkeit, Beeinträchtigungen der Herzfrequenz, Reizbarkeit, Gedächtnisproblemen, Angstzuständen etc. führen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Verwaltung nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Auf diesen Sachverhalt hat das Umwelt-Bundesamt bereits am 08.02.2013 hingewiesen. Wegen der Gefahr durch tieffrequenten Schall und Infraschall sowie Verschandelung der Bezeichnung "Nationalpark Eifel" fordern wir Sie auf, an der Grenze zu Nideggen eine Änderung des Flächennutzungsplanes für den Bau von 9 Windkrafträdern zu überdenken und nicht vorzunehmen. 21.15 Stadt Nideggen mit dem Schreiben vom 02.10.2014 Im Nachgang zu meinem Schreiben vom 01.10.2014, bezüglich der Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange, hinsichtlich der 33. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau, übersende ich Ihnen und dem Rat der Gemeinde Kreuzau die vom Rat der Stadt Nideggen in seiner Sitzung am 26.08.2014 gefasste beiliegende Resolution in obiger Angelegenheit. Auszug aus der Niederschrift über die 2. Sitzung des Rates der Stadt Nideggen, die am Dienstag, dem 26.08.2014 im Bürgersaal der Begegnungsstätte in Nideggen, Im Vogelsang, stattfand. I. Öffentlicher Teil TOP 2/11 Anträge von Fraktionen TOP 2/11.1 Antrag der Fraktion Menschen für Nideggen hier: Resolution an Kreuzau Beschluss-Nr.: BVL-102/2014 Der Rat der Stadt Nideggen lehnt die Kreuzauer Flächennutzungs- Seite 106 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 22 22.1 Anregung planänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2 ab und appelliert an den Rat der Gemeinde Kreuzau, auf den Bau dieser Windkraftanlagen unmittelbar an der Stadtgrenze zu verzichten. Der Rat der Stadt Nideggen hat auf die Ausweisung der im Nideggener Gutachten ermittelten Potentialflächen A und K (westlich Thum) und J (zwischen Thum und Muldenau) als Windkraftkonzentrationszonen verzichtet. Die gleichen Ablehnungsgründe sprechen gegen die Kreuzauer Flächennutzungsplanänderung und die Bebauungspläne G 1 und G 2. Sie sind für Nideggen aus städtebaulicher Sicht und aus Naturschutzgründen völlig ungeeignet: • Sie sind absolut unverträglich mit dem Orts- und Landschaftsbild. • Das Umfeld des historischen unter Denkmalschutz stehenden Ortskerns wird zerstört. • Die Tourismusförderung, einer der wenigen ausbaufähigen Wirtschaftsfaktoren Nideggens wird blockiert. • Der Wohnwert in den betroffenen Ortsteilen wird massiv beeinträchtigt. • Die von den potentiellen Betreibern beauftragten Gutachten berücksichtigen den Erhalt einer bedeutsamen Kulturlandschaft und den Artenschutz nicht ausreichend. Der Rat der Stadt Nideggen wird alle politischen und rechtlichen Mittel prüfen und nutzen, um den Bau dieser Anlagen zu verzögern und möglichst zu verhindern. Beschluss: mehrheitlich angenommen, 16 Ja-Stimmen, 10 Gegenstimmen Wasserverband Eifel-Ruhr mit dem Schreiben vom 10.10.2014 Seitens des Wasserverbandes Eifel — Rur wird wie folgt Stellung genommen: Im Flächennutzungsplan sollten die Fließgewässer mit ihren Überschwemmungsflächen dargestellt werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Gem. 8.2.2 Windenergieerlass NRW ist die Errichtung von Windenergieanlagen als Ausnahmeentscheidung gem. § 78 Abs. 2 ff. WHG zulässig. Die Errichtung von Windenergieanlagen erscheint diese Ausnahmetatbestände zu erfüllen. Der Ausweisung der Fläche A als Konzentrationszone steht die Lage in einem vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebiet daher nicht entgegen. Zudem nimmt das Über- Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 107 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 22.2 Potentialfläche A: Die Fläche grenzt an den Ellebach. Es ist ein ausreichend großer Abstand zum Ellebach einzuhalten, damit die Umsetzung der Maßnahmen der EU Wasserrahmenrichtlinie (KNEF Ellebach) ermöglicht werden kann. Potentlalfläche D: Die Fläche wird vom Kommgraben durchflossen. An Gewässern sind grundsätzlich ausreichende Abstände (mindestens 3m) einzuhalten. 22.3 22.4 23 23.1 23.2 Potentialfläche E: Die Fläche wird vom Thumbach und weiteren kleinen Gewässern (Vorfluter 2277, Krumbach, Aspenbach) durchflossen. Der Wasserverband Eifel — Rur plant die Errichtung eines Hochwasserrückhaltebeckens oberhalb der Ortslage Thum. Der Standort und der Flächenbedarf im Tal des Thumbaches stehen noch nicht fest. Der Talabschnitt des Thumbaches soll deshalb von weiteren Planungen freigehalten werden. Darüber hinaus sind auch am Thumbach Flächen zur Entwicklung des Gewässers freizuhalten. In den Umsetzungsfahrplänen der EUWasserrahmenrichtlinie sind dazu Maßnahmen vorgeschlagen. BAIUDBw Bonn mit dem Schreiben vom 07.10.2014 Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes erhebe ich keine grundsätzlichen Bedenken. Windkraftanlagen von mehr als 100 m über Grund stellen jedoch grundsätzlich ein Luftfahrthindernis gern. § 14 Luftverkehrsgesetz Stellungnahme der Verwaltung schwemmungsgebiet nur einen kleinen (östlichen) Teil der Potentialfläche ein. Spätestens bei der Ausweisung von Baugebieten durch ein Bebauungsplanverfahren oder durch Baugenehmigungsverfahren ist die Vereinbarkeit von Windkraftanlage und Überschwemmungsgebiet im Rahmen der o.g. Ausnahmeregelung abschließend zu prüfen. Genehmigungsbehörde für eine Ausnahme ist die untere Wasserbehörde. Die Überschwemmungsgebiete sowie die Fließgewässer sind in der Planzeichnung entsprechend aufgenommen. In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Beschlussvorschlag In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. In den nachfolgenden Bebauungsplan- oder genehmigungsverfahren wird die Einhaltung und Vereinbarkeit mit den vorgesehenen Maßnahmen und den Schutzabständen der Gewässer überprüft. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Der Rat schließt sich der Stellungnahme der Verwaltung an. Seite 108 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. 23.3 23.4 Anregung (LuftVG) dar und bedürfen im Rahmen des BlmSchGenehmigungsverfahrens meiner besonderen luftrechtlichen Zustimmung. Unabhängig von der luftrechtlichen Prüfung im BlmSchG-Verfahren kann bereits jetzt gesagt werden, dass Windkraftanlagen über 100 m über Grund grundsätzlich mit einer Tages- und Nachtkennzeichnung gern. den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vorn Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen vom 02.09.2004 in der zur Zeit gültigen Fassung (NfL 1— 143/07) zu versehen und als Luftfahrthindernis zu veröffentlichen sind. Eine flugsicherungstechnische Bewertung ist jedoch aufgrund der in diesem Planungsstadium fehlenden Angaben (Standortkoordinaten, Bauhöhen, WKA-Typ usw.) zurzeit nicht möglich. Sofern im späteren Planungsstadium, Beeinträchtigungen von militärischen und/oder zivilen Flugsicherungseinrichtungen zu erwarten sind, kann eine Zustimmung zu der Errichtung der geplanten Windkraftanlagen aufgrund §§ 14, 18a LuftVG- evtl. im BlmSchG-Verfahren versagt werden (materielles Bauverbot). Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Dem Hinweis wird nachgegangen. Es wird an den WEA eine entsprechende Befeuerung bzw. Tages- und Nachtkennzeichnung angebracht. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Im Rahmen der Frühzeitigen / §34 Anfrage wurde das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistung der Bundeswehr beteiligt. In dieser Stellungnahme wurden bezüglich der WEA der Fläche D keine Bedenken eingeräumt. Zur Fläche E waren Bedenken bezüglich der WEA 1 und WEA 2 Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1) BauGB hat das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr mit Schreiben vom 13.06.2014 Stellung bezogen. Darin wird beschrieben, dass durch die WEA 1 und WEA 2 eine zusammenhängende Störzone entsteht. Weiter wird aufgeführt, dass eine Realisierungsperspektive für die abgelehnten WEA bestehen, wenn die Standorte mit dem Amt für Flugsicherung der Bundeswehr abgestimmt werden. Ich darf darauf hinweisen, dass die Abstimmung mit Ihnen und auch die Stellungnahme des BAIUDBw vom 13.06.2014 auf einer nunmehr überholten Anlagenkonstellation beruhten. Die vom BAIUDBw abgelehnte WEA 1 ist im Verfahren komplett entfallen und die Standorte der übrigen WEA 2 bis 6 haben sich geringfügig verschoben. Die Bitte um fachliche Prüfung der neuen Anlagenkonstellation im Hinblick auf die Stellungnahme des BAIUDBw vom Der Rat nimmt zur Kenntnis. Seite 109 Anlage 7 zur VL 39/2011, 3. Ergänzung 33. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes zur Ausweisung von Konzentrationszonen für die Windkraft, Gemeinde Kreuzau Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange Öffentlichkeit gem. §§ 4 (1) und 4 (2) BauGB Stand: 2015-04-30 Nr. Anregung 23.5 Bezüglich der bereits bestehenden Konzentrationszone Fläche A mit 2 Windkraftanlagen weise ich ausdrücklich- darauf- hin, dass hier davon auszugehen ist, dass Veränderungen (z.B. Repowering) aufgrund von Belangen gern. § 18a LuftVG nicht vorgenommen werden können. Hierzu verweise ich auf meine Stellungnahme vom 09.07.2013 zum B Plan-Verfahren Nr. F 15, „Windenergieanlagen entlang Ellebach“. Ich bitte Sie, mich im weiteren Verfahren zu beteiligen 23.6 Stellungnahme der Verwaltung 13.06.2014 erfolgte am 03.07.2014. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Beschlussvorschlag Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Der Rat nimmt zur Kenntnis. Stellungnahmen ohne Einwände wurden von folgenden Stellen abgegeben:   Bezirksregierung Köln o Dez. 33 mit dem Schreiben vom 11.09.2014 o Dez. 52 mit dem Schreiben vom 10.09.2014 o Dez. 54 mit dem Schreiben vom 19.09.2014 Erftverband – Wasserwirtschaft für unsere Region mit dem Schreiben vom 11.09.2014 Seite 110