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Sitzungsvorlage (Ergänzungssatzung_Satzung)

Daten

Kommune
Titz
Größe
2,6 MB
Datum
08.12.2016
Erstellt
08.12.16, 16:47
Aktualisiert
08.12.16, 16:47

Inhalt der Datei

Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8 - 41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de BEGRÜNDUNG Zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ Gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Gemeinde Titz Ortsteil Rödingen Begründung zum Satzungsbeschluss Stand: Dezember 2016 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Inhalt 1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION ......................................................................................................2 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG .......................................................................................................3 3 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN.................................................................................................................3 4 5 3.1 Regionalplan .................................................................................................................................................3 3.2 Flächennutzungsplan ....................................................................................................................................4 3.3 Landschaftsplan ............................................................................................................................................4 3.4 Schutzgebiete................................................................................................................................................5 PLANVERFAHREN .................................................................................................................................................6 4.1 Minartzstraße ................................................................................................................................................7 4.2 Keltenstraße ..................................................................................................................................................8 FESTSETZUNGEN ................................................................................................................................................10 5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) ...........................................................................................10 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauGB) ........................................................10 6 7 5.3 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB). ................11 5.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen .................................................................................................................11 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG ......................................................................................................................12 6.1 Erschließung ...............................................................................................................................................12 6.2 Ver- und Entsorgung ...................................................................................................................................12 6.3 Umweltauswirkungen ..................................................................................................................................12 6.4 Immissionsschutz ........................................................................................................................................13 HINWEISE .........................................................................................................................................................13 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 1 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB 1 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE SITUATION Die Gemeinde Titz gehört dem Kreis Düren, Nordrhein-Westfalen, an und liegt ganz im Norden des Kreisgebietes. Auf einer Fläche von 68,50 km2 leben hier ca. 8.200 Menschen. Die Gemeinde umfasst die Ortschaften Ameln, Bettenhoven, Gevelsdorf, Hasselsweiler, Höllen, Hompesch, Jackerath, Kalrath, Müntz, Mündt, Opherten, Ralshoven, Rödingen, Sevenich, Spiel und Titz. Im Norden grenzt das Gemeindegebiet an den Rhein-Kreis Neuss, im Westen an den Kreis Heinsberg. Die Gemeinde liegt im Bereich der Jülicher Börde. Östlich und nordöstlich der Gemeinde liegt der Braunkohletagebau Garzweiler, im Süden befindet sich die Sophienhöhe. Die Ortschaft Rödingen befindet sich südöstlich des Hauptortes Titz. Im Zuge der Ergänzungssatzung sollen zwei Flächen gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB in den Innenbereich des im Zusammenhang bebauten Ortsteiles Rödingen einbezogen werden. Abbildung 1: Luftbild des Ortsteiles Titz-Rödingen (Quelle: TimOnline-NRW 2016). Minartzstraße Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich auf dem südlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 36/2 und 163/36 sowie auf dem westlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 963, 534, 533, 532, 531, 530, 529 und 528, Flur 9 Gemarkung Rödingen in Titz - Rödingen. Das Gebiet wird im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Flächen werden im Norden, Osten und Westen durch kleinteilige Wohnbebauung begrenzt, im Süden schließt die Minartzstraße mit dahinter befindlicher Wohnbebauung sowie die als Spielplatz genutzten Flächen des Flurstückes 659 und 936 an. Keltenstraße Die rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 97, 98, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103, Flur 17 der Gemarkung Rödingen sollen ebenfalls in die Abrundungssatzung einbezogen werden. Diese sind zurzeit neben der Nutzung VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 2 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB als Gartenbereiche bereits teils mit Gebäuden bzw. Garagen bebaut. Im Flächennutzungsplan sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Im Norden, Osten und Süden schließt kleinteilige Bebauung an die verfahrensgegenständlichen Flächen an. In Richtung Westen wird das Gebiet durch einen Wirtschaftsweg von den dahinter befindlichen landwirtschaftlichen Flächen getrennt. 2 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass und Ziel der vorliegenden Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB ist es, einzelne Grundstücke, die im Außenbereich liegen und durch vorhandene bauliche Nutzungen des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind, in den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Rödingen einzubeziehen. Für die Ortslage besteht bereits eine Satzung vom 29.01.1998. Ziel für die Flächen an der Minartzstraße ist es, die Flächen, die sich als Außenbereich im Innenbereich darstellen, gem. § 34 Abs. 4 Nr. 1 BauGB in den Innenbereich einzubeziehen. Die Flächen sind bereits im Flächennutzungsplan als „allgemeines Wohngebiet“ ausgewiesen und teilweise bebaut. Ziel für die Flächen an der Keltenstraße ist es, die Flächen, welche durch die umliegende Bebauung in entsprechender Weise geprägt werden, dem Innenbereich zuzuordnen. Durch den im Westen befindlichen Wirtschaftsweg entsteht ein natürlicher Abschluss der Innenbereichsflächen gegenüber dem Außenbereich. Ziel ist es demnach, die Flächen, welche unmittelbar durch angrenzende Bebauung geprägt sind, dem Innenbereich zuzuordnen und somit für eine mögliche Bebauung vorzubereiten. 3 3.1 PLANUNGSRECHTLICHE VORGABEN Regionalplan Abbildung 2: Auszug aus dem Regionalplan (Quelle: Bezirksregierung Köln). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 3 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt der Region Aachen, weist für beide Plangebiete, wie auch für die gesamte Ortslage Rödingen, den „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) aus. Ziele der Raumordnung stehen dem Vorhaben demnach nicht entgegen. 3.2 Flächennutzungsplan Der Flächennutzungsplan weist für das Plangebiet an der Minartzstraße „Wohnbauflächen“ sowie für die Flächen an der Keltenstraße „gemischte Bauflächen“ aus. Die Einbeziehung der verfahrensgegenständlichen Flächen in die Innenbereichssatzung ist nicht von der Darstellung des Flächennutzungsplanes abhängig. Aus diesen ergeben sich allerdings erste Ansätze bezüglich einer Entwicklung des Gebietes und der Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Für beide Plangebiete ist die Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung absehbar. Die Darstellungen des Flächennutzungsplanes stehen dem Vorhaben gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB demnach nicht entgegen. Abbildung 3: Auszug aus dem derzeit gültigen Flächennutzungsplan (Quelle: VDH GmbH 2016). 3.3 Landschaftsplan Der Landschaftsplan setzt für den Bereich an der Minartzstraße keine Ziele fest. Der Bereich an der Keltenstraße setzt das Ziel 4 „Temporäre Erhaltung der Naturraumpotentiale bis zur Realisierung einer den Zielen der Raumordnung und Landesplanung entsprechenden Bauleitplanung oder fachplanerischen Festsetzung“ fest. Insgesamt wird durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich des Ortes Rödingen keine Planung begründet, die den Zielen und Schutzzwecken des Landschaftsplanes entgegenstehen. Es bestehen somit keine Konflikte mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 4 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Abbildung 4: Auszug aus dem Landschaftsplan. 3.4 Schutzgebiete Nördlich der Ortschaft Rödingen befindet sich das Biotop BK-5004-048 „Feldgehölz nördlich Friedhof Rödingen“. Dabei handelt es sich um kleines Gehölz, das angepflanzt wurde. Die Bäume stehen sehr dicht und sind 1996 durchschnittlich etwa 8 m hoch. Der Unterwuchs besteht hauptsächlich aus Holunder, Brennnessel und Jungwuchs von Esche und Bergahorn mit etwa 45% Deckung. Bergahorn kommt auch in roter Variante vor. Am Südrand stehen in geringer Zahl Pappeln und Weiden. Das Gehölz ist gegen Verbiss umzäunt, an einigen Stellen ist der Zaun heruntergetreten, dort wurde auch Müll abgelagert. In der ansonsten sehr gehölzarmen Landschaft stellt auch dieses kleine Feldgehölz ein Rückzugsbiotop dar. Westlich von Rödingen befindet sich das Biotop BK-5004-033 „Gemüsegärten-Grünland-Hecken-Komplex am Südwestrand von Rödingen“. Das Dorf Rödingen liegt auf einem Lößplateau, inmitten einer von Ackerbau dominierten Bördelandschaft. Die südwestliche Seite des Dorfes ist von einem Grünland- und Gartenkomplex umgeben. Die nördliche Hälfte der Biotopfläche bestehen aus sehr kleinen Parzellen, hauptsächlich Gemüsegärten und einigen Obstwiesen. Diese sind durch artenreiche, kurzgeschnittene Strauchhecken voneinander getrennt. Die südliche Hälfte dieses Gebietes besteht hauptsächlich aus Fettweiden, worauf große, alte Einzelbäume (mit Höhlen) stehen. Im Norden und Osten des Gebietes beginnen die Häuser des Dorfes Rödingen, im Süden und Westen wird die Fläche von Äckern begrenzt. Am Südwestende wurde 1996 eine kleine Halle für landwirtschaftliche Fahrzeuge neu errichtet, dort ist ein Kurzrasen eingesät. Vereinzelt kommen Weihnachtsbaumkulturen vor. Im Südwesten und Südosten befindet sich die Allee AL-DN-9004 „Winter-Lindenallee westlich und östlich von Höllen“. Im Südosten von Höllen befindet sich eine Allee aus alten Linden. Diese wird 1996, mit Ausnahme VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 5 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB einer Pumpstation der Rheinbraun, von Acker umgeben. Junge Eschen und Winter-Linden wurden zusätzlich angepflanzt. Östlich der L12 kommen Hainbuchen und Birken hinzu. Die Allee, welche westlich von Höllen entlang der L213 liegt, besteht, von Ost nach West gesehen, zunächst aus Birken (Südteil) und Winter-Linden, Zitterpappel, Vogelkirsche, Stiel-Eiche, Roteiche und Birke (Nordteil). Nach Westen hin anschließend sind nach Straßenbaumaßnahmen vornehmlich Linden gepflanzt, diese sind 1996 zwischen 3 und 6 m hoch. Im Zuge der Klarstellungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB wird nicht in die Biotopstrukturen eingegriffen. Europäische Vogelschutzgebiete (§ 10 Abs. 6 BNatSchG), Wasserschutzgebiete (§§ 19 und 32 WHG), Natura 2000 (§ 10 Abs. 8 BNatSchG), Naturschutzgebiete (§ 23 BNatSchG), Nationalparke (§ 24 BNatSchG), Biosphärenreservate und Landschaftsschutzgebiete (§§ 25 und 26 BNatSchG) oder geschützte Biotope (§ 30 BNatSchG) sind durch die Planung ebenfalls nicht betroffen. Abbildung 5: Schutzgebiete (Quelle: Umweltdaten vor Ort NRW, April 2016). 4 PLANVERFAHREN In diesem Verfahren soll die bestehende Innenbereichssatzung der Gemeinde Titz, Ortschaft Rödingen, gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB erweitert werden. Gemeinden können durch Satzungen gemäß § 34 Abs. 4 und 5 BauGB Außenbereichsflächen als Innenbereich ausweisen, wenn dazu bestimmte Gegebenheiten eingehalten werden. Gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB können durch die Klarstellungssatzung Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile festgelegt werden (Klarstellungssatzung). Im Sinne des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB können bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festgelegt VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 6 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB werden, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan bereits als Bauflächen ausgewiesen sind (Entwicklungssatzung). Nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB können einzelne Außenbereichssatzungen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbezogen werden, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereiches entsprechend geprägt sind (Ergänzungssatzung). Die Voraussetzungen für die Aufstellung einer Ergänzungssatzung sind:      Einbeziehung von einzelnen Außenbereichsflächen Die bestehende, umliegende Bebauung muss die einbezogenen Flächen entsprechend prägen Eine geordnete städtebauliche Entwicklung ist erkennbar Es wird keine Zulässigkeit von UVP-pflichtigen Vorhaben begründet (§ 34 Abs. 5 BauGB) Es liegen keine Beeinträchtigungen von FFH und europäischen Vogelschutzgebieten vor (§ 34 Abs. 5 BauGB) Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 5 BauGB werden erfüllt. Das Vorhaben ist mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar, es wird nicht die Zulässigkeit von Vorhaben begründet, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen und es liegen keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter vor. Von der Möglichkeit, einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs.1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 BauGB in die Satzung aufzunehmen, wird im Rahmen der bereits bestehenden Satzung vom 29.01.1998 Gebrauch gemacht. Der erforderliche Ausgleich (§ 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a BauGB) wird im landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt, der Bestandteil der Satzung ist. Nachfolgend werden die erforderlichen Beteiligungsverfahren durchgeführt. Hier ist gemäß § 34 Abs. 6 BauGB der § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Demnach wird ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt, bei dem nur die betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange zu beteiligen sind. Nach dem Satzungsbeschluss soll die Satzung gemäß § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht werden. 4.1 Minartzstraße Die verfahrensgegenständlichen Flächen befinden sich auf dem südlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 36/2 und 163/36 sowie auf dem westlichen Bereich der Flurstücke (tw.) 963, 534, 533, 532, 531, 530, 529 und 528, Flur 9 Gemarkung Rödingen in Titz - Rödingen. Das Gebiet wird im Flächennutzungsplan als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Die Flächen werden im Norden, Osten und Westen durch kleinteilige Wohnbebauung begrenzt, im Süden schließt die Minartzstraße mit dahinter befindlicher Wohnbebauung sowie die als Spielplatz genutzten Flächen des Flurstückes 659 und 936 an. Im vorliegenden Fall sind die Flurstücke im Bebauungszusammenhang des Innenbereiches zu bewerten. Die nächste Wohnbebauung schließt unmittelbar an die verfahrensgegenständlichen Flächen an. Die Flurstücke sind somit von allen Seiten unmittelbar durch Wohnbauflächen, insb. durch kleinteilige Wohnbebauung (I- und II-Geschosse), umgeben. Die Flurstücke liegen in der Nachbarschaft zur Wohnbebauung und werden vollständig von dieser umgeben. Sie sind durch ihre heutige Nutzung (Hausgarten) nicht als Vorhaben im Außenbereich gem. § 35 BauGB zu bewerten. Zudem handelt es sich um einzelne Flächen, die dem Innenbereich zugeordnet werden sollen. Die Gesamtgröße des Gebietes ist mit ca. 1.600 qm als relativ klein zu bewerten, VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 7 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB wodurch von einer Abrundung mit einer geringfügigen Erweiterung um einzelne Flächen des Außenbereiches ausgegangen werden kann. Im FNP wird die Fläche bereits als „Wohnbaufläche“ ausgewiesen. Die einzubeziehenden Flächen stehen den Festsetzungen gem. § 6 BauNVO demnach nicht entgegen. Durch die Einbeziehung der rückwärtigen Gartenbereiche kann eine klarere Grenzziehung zwischen dem Innen- und dem Außenbereich erzielt werden. Es handelt sich hier um Flächen des Außenbereiches, die vollständig vom Innenbereich umschlossen sind. Die Flächen sind unmittelbar durch die angrenzende Bebauung geprägt. Insgesamt besteht in dem Bereich der Eindruck der Geschlossenheit und der Zusammengehörigkeit. Abbildung 6: Blick auf die Flächen an der Minartzstraße aus Richtung Süden (Quelle: VDH April 2016). 4.2 Keltenstraße Die rückwärtigen Bereiche der Flurstücke 97, 98, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103, Flur 17 der Gemarkung Rödingen sollen ebenfalls in die Abrundungssatzung einbezogen werden. Diese sind zurzeit neben der Nutzung als Gartenbereiche bereits teils mit Gebäuden bzw. Garagen bebaut. Im Flächennutzungsplan sind diese Flächen als „gemischte Bauflächen“ dargestellt. Im Norden, Osten und Süden schließt kleinteilige Bebauung an die verfahrensgegenständlichen Flächen an. In Richtung Westen wird das Gebiet durch einen Wirtschaftsweg von den dahinter befindlichen landwirtschaftlichen Flächen getrennt. Da die Flächen von drei Seiten durch kleinteilige Wohnbebauung umgeben sind, ist eine Prägung durch die angrenzende Wohnbebauung auf die verfahrensgegenständliche Flächen anzunehmen. Eine Prägung i.S.d. § 34 Abs. 1 und 2 BauGB hinsichtlich der Eigenart der näheren Umgebung sowie der Art und dem Maß der baulichen Nutzung ist möglich, da die Flächen von drei Seiten unmittelbar von Wohnbebauung umschlossen werden. Die Flächen sind z.T. bereits ebenfalls mit kleinteiliger Wohnbebauung bebaut und orientieren sich VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 8 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB daher in Art und Maß der baulichen Nutzung bereits am umgebenden Bestand. Zudem ist der Anschluss an den im Zusammenhang bebauten Ortsteil Titz - Rödingen erkennbar. Auch die Geschlossenheit des Ortsteiles ist sichtbar. Mit einer Größe von ca. 3.900 qm ist die Fläche zwar relativ groß, sodass nicht von einer geringfügigen Abrundung mit einzelnen Grundstücken gesprochen werden kann, aber es besteht eine Prägung der Flächen durch den vorhandenen Ortsteil. Zudem werden die Grundstücke durch eine natürliche Grenze über einen Wirtschaftsweg in Richtung Westen von den dahinter befindlichen landwirtschaftlichen Flächen abgrenzt. Die Einbeziehung einzelner Außenbereichsflächen muss gem. § 5 Satz 1 Nr. 1 BauGB auch mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sein. Da im FNP „gemischte Bauflächen“ dargestellt sind, ist eine Vereinbarkeit mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung begründet. Insgesamt zeigen die Flächen eine deutliche Prägung durch die angrenzende Bebauung und orientieren sich an der Art und dem Maß der baulichen Nutzung (räumliche Identität). Die Flächen werden dementsprechend durch die angrenzende Bebauung in solch einer Weise geprägt, dass ihre Einbeziehung in den Innenbereich sinnvoll ist. Sie werden aus Richtung Norden, Osten und Süden von kleinteiligen Wohnstrukturen umgeben, lediglich in Richtung Westen schließen landwirtschaftliche Flächen an. Im Flächennutzungsplan werden die Flächen derzeit bereits als „gemischte Bauflächen“ ausgewiesen, sodass auch von einer Entwicklung der Flächen aus dem FNP ausgegangen werden kann. Auch eine Grenzziehung aufgrund topographischer Verhältnisse, wie etwa Erhebungen oder Einschnitte, ist in dem Gebiet durch einen Wirtschaftsweg, der die Flächen in natürlicher Art und Weise in Richtung Westen abschließt, vorhanden und begründen demnach eine Einbeziehung der Fläche in den Innenbereich. Abbildung 7 Rückwärtige Gartenbereiche Flurstücke 97, 22, 23, 75, 92, 93, 100, 102 und 103 aus Richtung Norden (Quelle: VDH GmbH Mai 2016). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 9 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Abbildung 8: Rückwärtige Gartenbereiche mit Blick aus Richtung Westen, Quelle: VDH GmbH Mai 2016. 5 FESTSETZUNGEN Durch die Ergänzungssatzung können gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB einzelne Festsetzungen in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BauGB getroffen werden. Bereits in der bestehenden Ergänzung der Innenbereichssatzung wurde von einzelnen Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 BauGB Gebrauch gemacht. Aus Gründen der Gleichbehandlung sollen die folgenden Festsetzungen auch für die durch diese Einbeziehungssatzung begründeten Flächen gelten: 5.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB) Die Art der baulichen Nutzung ist bereits für beide Gebiete im Flächennutzungsplan ausgewiesen. Im Bereich der Minartzstraße ist ein „allgemeines Wohngebiet“ mit einer GRZ von 0,4, im Bereich der Keltenstraße ist ein „gemischtes Baugebiet“ mit einer GRZ von 0,6 zulässig. 5.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 19 BauNVO) und Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. §§ 22 und 23 BauGB) Die geplante Baustruktur auf den bisher unbebauten Flächen soll sich an dem Bestand orientieren. Entsprechend sollen innerhalb des „Mischgebietes“ Gebäude errichtet werden, die wie folgt auszugestalten sind: „es sind Einzel- und Doppelhäuser zulässig“ Diese Festsetzung gewährleistet den Erhalt der aufgelockerten und gleichmäßigen Bebauungsstruktur in Rödingen. Gegenüber dem Stand zur Offenlage werden für das „allgemeine Wohngebiet“ die nachfolgenden textlichen Festsetzungen aufgehoben „Es dürfen nur Wohngebäude errichtet werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 10 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Es sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.“ und durch die nachfolgende textliche Festsetzung ersetzt „Es sind nur Nebenanlagen zulässig.“. Die Errichtung der ursprünglich geplanten Wohngebäude ist nicht möglich, da, entgegen der ursprünglichen Annahmen, eine hinreichende Erschließung nicht gegeben ist. Die Änderung der Plankonzeption führt zu keiner Pflicht zur Durchführung einer erneuten Offenlage im Sinne des § 4a Abs. 3 BauGB, insbesondere da die Änderung des Entwurfes auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen – in dem vorliegenden Fall des Kreises Düren – beruht. Insofern erfolgt die Änderung ausschließlich in Punkten, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten. Ferner werden Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt, da sich der Plangeber durch die Anpassung der Plankonzeption lediglich selber einschränkt. Unter Berücksichtigung dieser Voraussetzungen ist die Durchführung einer erneuten Offenlage nicht erforderlich.1 Im Übrigen wird aus Gründen der planerischen Zurückhaltung und in Orientierung an den umliegenden Bestand in den „Mischgebieten eine maximale GRZ von 0,6“ und „den allgemeinen Wohngebieten eine maximale GRZ von 0,4“ festgesetzt. Diese Festsetzung dient einerseits dem schonenden Umgang mit Grund und Boden und ermöglicht andererseits eine ortstypische Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen. 5.3 Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20, 25 BauGB). Um die erheblichen Auswirkungen auf Arten und Biotope innerhalb der Plangebiete zu reduzieren, wird in der Ergänzungssatzung der Erhalt von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Durch die Festsetzung einer GRZ kann generell der Erhalt von großflächigen Gartenbereichen gewährleistet werden. „Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB ist der Erhalt von Bäumen auf den Plangebietsflächen der Keltenstraße gem. Plangrundlage zu gewährleisten“. 5.4 Externe Ausgleichsmaßnahmen Da der erforderliche ökologische Ausgleich nicht zur Gänze in dem Plangebiet zu erbringen ist, sind externe Ausgleichmaßnahmen erforderlich. Die Höhe des ökologischen Ausgleichs wird im Landschaftspflegerischen Begleitplan ermittelt. §4 Kompensationsmaßnahme „Zum Ausgleich der Eingriffsfolgen werden die Kompensationsmaßnahmen gemäß dem landschaftspflegerischen Begleitplan festgesetzt, der Bestandteil dieser Satzung ist. Den Eingriffen der im Plan festgesetzten Bauflächen des Bereiches 1 mit dem Punktedefizit von 5.734 Punkte sowie des Bereiches 2 mit dem Punktedefizit von 6.037 Punkte werden insgesamt 11.771 Punkte aus bereits durchgeführten Aus1 BVerwG, Beschluss vom 18.12.1987 – 4 NB 2.87; siehe auch VGH Mannheim, Urteil vom 31.07.2007 – 5 S 2103/06 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 11 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB gleichs- und Ersatzmaßnahmen innerhalb des Gemeindegebietes Titz, Gemarkung Hasselsweiler, Flur 11, Flurstücke 61 und 70 zugeordnet.“ Folgende Maßnahmen sind den Flächen zugeordnet: Flurstück Vorherige Nutzung Gemarkung Hassels- Diese Flächen befinden sich nordweiler, Flur 11, Flurstü- westlich der Ortslage Hasselsweiler, cke 61 und 70 unmittelbar nördlich der BAB 44 beiderseits eines Wirtschaftsweges, der hier über die Autobahn führt. Außerdem begrenzt werden sie von jeweils einem weiteren Wirtschaftsweg bzw. intensiv genutzten Ackerflächen. Die nächste Bebauung ist ca. 600 m entfernt. Ausgleichsmaßnahme Initialpflanzungen als Feldgehölze unterschiedlichen Ausmaßes sowie Einzelbäume (10 Stück), um Strukturelemente zu schaffen, die in der ansonsten weitgehend ausgeräumten Kulturlandschaft fehlen. Lebensraumverbesserung für die Feldfauna der umgebenden landwirtschaftlichen Flächen mit einheimische Laubgehölzen Zwischen den Initialpflanzungen Flächen als Ackerbrache der natürlichen Sukzession überlassen. Auf dem Flurstück 70 einen Streifen von 5 m zu angrenzenden landwirtschaftlichen Fläche (Flurstück 69) von Initialpflanzungen freihalten. 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG Durch die Ergänzungssatzung werden die Planflächen dem Innenbereich zugeordnet. Somit sind hier diejenigen Vorhaben zulässig, die die Kriterien des Einfügens gemäß § 34 BauGB erfüllen. Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung werden in der Satzung Festsetzungen gemacht, ebenso teilweise hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung. Für die übrigen Kriterien ist die umliegende Bebauung maßgeblich. 6.1 Erschließung Die Erschließung aller Flächen, die in die Innenbereichsatzung aufgenommen werden, ist entsprechend der geplanten Nutzung gesichert. Die Flächen an der Minartzstraße können über diese erschlossen werden. Da innerhalb der Flächen Minartzstraße ausschließlich Nebenanlagen zulässig sind, stellt der vorhandene Weg eine hinreichende Erschließung dar. Die Flächen an der Keltenstraße sind über die Keltenstraße sowie den im Westen befindlichen Wirtschaftsweg erschlossen. 6.2 Ver- und Entsorgung Die unbebauten Flächen sind derzeit noch nicht an die örtliche Ver- und Entsorgung angeschlossen und müssen im Zuge einer Bebauung an die vorhandenen Kanalanlagen angeschlossen werden. 6.3 Umweltauswirkungen Da die Ergänzungssatzung im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB aufgestellt wird, kann gemäß § 13 Abs. 2 BauGB von der Erstellung eines Umweltberichtes abgesehen werden. Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 4 HalbVDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 12 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB satz 2 BauGB ist der Ergänzungssatzung nur eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 BauGB beizufügen. Angaben gemäß § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB sind in der Begründung nicht erforderlich. Dennoch sind die Umweltbelange zu ermitteln, zu bewerten und gerecht abzuwägen. Durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich entstehen keine erheblichen, negativen Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Klima und Luft, Wasser, Tiere und Pflanzen, Landschaftsbild, Mensch sowie Kultur- und Sachgüter, da allein durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht begründet ist. Durch die Einbeziehung der Flächen in den Innenbereich werden allerdings bauliche Vorhaben ermöglicht, deren Umfang sich nach der Art der Umgebung richtet. Im vorliegenden Fall entspricht dies einer kleinteiligen Wohnbebauung (GRZ von 0,4 bzw. 0,6, I- bis II-geschossige Bauweise) für die bisher unbebauten Bereiche entlang der Minartzstraße und der Keltenstraße. Zusammenfassend ist bezüglich der Umweltauswirkungen festzuhalten, dass die Plangebiete aufgrund der teilweise bereits vorhandenen Bebauung sowie die unbebauten Flächen aufgrund der direkten Umgebung durch Wohnnutzung sowie der derzeit bereits anthropogenen Nutzung der Plangebiete keine bedeutende Funktion für die einzelnen Schutzgüter aufweist. Negative Umweltauswirkungen sind vorliegend nicht zu erwarten. Detaillierte Aussagen zu den einzelnen Schutzgütern sind dem landschaftspflegerischen Planungsbeitrag zu entnehmen. 6.4 Immissionsschutz In der Nähe der Plangebiete befinden sich öffentliche Verkehrsflächen, insbesondere die L 213. Der auf diesen stattfindende Verkehr führt zu Immissionen durch Staub, Lärm und Abgasen. Aufgrund der Lage der Plangebiet und der bereits vorhandenen Bebauung ist davon auszugehen, dass Immissionsrichtwerte auch bei Bebauung der Plangebiete mit Wohnbebauung nicht überschritten werden. Sollten dennoch Schutzmaßnahmen erforderlich werden, gehen diese allein zu Lasten der Kommunen / der Vorhabenträger und nicht zu Lasten der Straßenbauverwaltung. 7 HINWEISE In die Satzung werden folgende Hinweise aufgenommen: Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW wird darauf hingewiesen, dass die Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) Eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt b) Die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) Der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) Der Form- und Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde Titz vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 13 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Antrag nach § 47 VwGO Ein Antrag nach § 47 VwGO ist gemäß § 3 Abs. 2 BauGB unzulässig, wenn Einwendungen geltend gemacht werden, die vom Antragssteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können. Humose Böden Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5104 weist innerhalb der Fläche 1 Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau- Ergänzende Regelungen", und der DIN 18196 "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Braunkohle Die Flächen 1 und 2 befinden sich über dem auf Braunkohle verliehenen Bergwerksfeld "Güsten 1" im Eigentum der RWE Power AG. Sümpfungsmaßnahmen Die Flächen 1 und 2 sind nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: 01.10.2015 aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: 61.42.63 -2000-1 -) von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Der Planungsbereich liegt teilweise im Grenzbereich vorhandener Auswirkungen von Sümpfungsmaßnahmen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 14 Gemeinde Titz Begründung zum Satzungsbeschluss zur Ergänzungssatzung „Titz-Rödingen“ gem. § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB Kohlenwasserstoffe Die Flächen 1 und 2 liegen über dem Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken "Rheinland". Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH. Diese Erlaubnis gewährt das befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes "Kohlenwasserstoffe" innerhalb der festgelegten Feldesgrenzen. Finkelbach Innerhalb der Fläche 1 befindet sich die Verrohrung des Finkelbachs. Zum Zwecke der Gewässerunterhaltung müssen die vorhandenen Schächte weiterhin offen gehalten werden und eine Zugänglichkeit muss jederzeit möglich sein. Beschädigungen an den Schachbauwerken sind auszuschließen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ Stand: Dezember 2016 15