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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage 973-IX)

Daten

Kommune
Bad Münstereifel
Größe
96 kB
Datum
28.05.2013
Erstellt
20.06.13, 18:18
Aktualisiert
20.06.13, 18:18
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Inhalt der Datei

Stadt Bad Münstereifel Kreis Euskirchen Regierungsbezirk Köln Bebauungsplan Nr. 80 „Ergänzungsstandort Nahversorgung- Teil a“ im Bereich Flaches Feld 1. Änderung im beschleunigten Verfahren gem. § 13a BauGB Textliche Festsetzungen A. Planungsrechtliche Festsetzungen 1.0 Sonstiges Sondergebiet - Großflächiger Einzelhandel - (§ 11 BauNVO) Für das Sondergebiet SO wird als Zweckbestimmung „Einzelhandel und großflächiger Einzelhandel – überwiegend Nahversorgung“ gemäß § 11 BauNVO mit einer Gesamtverkaufsfläche von zusammen maximal 4.510 qm festgesetzt. Innerhalb der maximal zulässigen Verkaufsfläche von 4.510 qm wird die Verkaufsfläche für einzelne Einzelhandelsbetriebe und Sortimente (definiert im Rückgriff auf die Systematik der Wirtschaftszweige – WZ 2008 und der „Bad Münstereifeler Liste der nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten Sortimente“ wie folgt begrenzt: 1.1 Lebensmittelmarkt I (Vollsortimenter) mit Kernsortiment: - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1 / 47.11.2) Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) Verkaufsfläche: maximal 2.600 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes I darf maximal 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. Im Vorkassenbereich des Lebensmittelmarktes I ist innerhalb der Gesamtverkaufsfläche eine Vorkassen-Shopzone mit einer Verkaufsfläche von max. 300 qm zulässig. Zulässig sind Shops mit folgenden Kernsortimenten: - 1.2 Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11.1/ 47.11.2) Apotheke (WZ-Nr. 47.73) Blumen, Pflanzen (WZ-Nr. 47.76.1) Fachzeitschriften, Unterhaltungszeitschriften und Zeitungen (WZ-Nr. 47.67.1), Schreib- und Papierwaren, Schul- und Büroartikel (WZ-Nr. 47.67.2) Lebensmittelmarkt II (Discounter) mit Kernsortiment: - Nahrungsmittel, Getränke, Tabakwaren (WZ-Nr. 47.11) Kosmetische Erzeugnisse und Körperpflegeartikel, Drogeriewaren (WZNr. 47.75) Waschmittel für Wäsche, Putz- und Reinigungsmittel, Bürstenwaren (aus WZ-Nr. 47.78.9) Verkaufsfläche: maximal 1.210 qm. Das Randsortiment des Lebensmittelmarktes II (Discounter) darf maximal 20 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. 1 1.3 Drogeriefachmarkt mit Kernsortiment: - Drogerieartikel, kosmetische Erzeugnisse und Parfümerieartikel (WZ 47.75) Wasch-, Putz- und Reinigungsmittel (aus WZ 47.78.9) Verkaufsfläche: maximal 700 qm. Das Randsortiment des Drogeriefachmarktes darf maximal 30 % der jeweiligen Verkaufsfläche umfassen. 1.4 Sonstige untergeordnete Nutzungen, die dem Gebiet dienen (z.B. Backshop, Geldautomat, Poststelle) sind zulässig. 2.0 Maß der baulichen Nutzung 2.1 Die zulässige Grundfläche im Sondergebiet darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten, durch Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO sowie durch Anlieferungszone und Feuerwehrzufahrt bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,9 überschritten werden. 2.2 Abstandflächen Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB beträgt die Tiefe der Abstandflächen im Sondergebiet gegenüber der Grundstücksgrenze des nördlich angrenzenden Gewerbegebiet 0,25 H. 3.0 Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung Abweichungen von den durch Nutzungsgrenze („Knödellinie“) unterteilten Baufeldern sind bis zu einer Tiefe von 5 m zulässig. 4.0 Bauweise Für das SO ist eine abweichende Bauweise festgesetzt. Als abweichende Bauweise gilt die offene Bauweise mit dem Zusatz, dass Gebäude mit einer Länge > 50 m zulässig sind. 5.0 Maßnahmen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen 5.1 Innerhalb „Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ ist eine dichte Heckenpflanzung aus standortheimischen Gehölzen vorzunehmen. Unterbrechungen für Notausgänge sind zulässig, wenn in diesen Bereichen eine Fassadenbegrünung erfolgt. 5.2 Die Freiflächen innerhalb des Sondergebietes sind gärtnerisch zu gestalten und mit standortheimischen Gehölzen gemäß der Pflanzenliste zu bepflanzen. 5.3 Je angefangene 8 Stellplätze ist ein standortgerechter, heimischer Laubbaum (Hochstamm, 2 x v., Stammumfang 14-16 cm) der Pflanzenliste zu pflanzen, zu pflegen, zu erhalten und bei Abgang artgleich zu ersetzen. 2 Pflanzliste: Sträucher Haselnuß (Corylus avellana) Gemeiner Schneeball (Viburnum opulus) Weißdorn (Crataegus monogyna) Roter Hartriegel (Cornus sanguinea) Weißer Hartriegel (Cornus alba) Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus) Hundsrose (Rosa canina) Heckenkirsche (Lonicera xylosteum) Faulbaum (Fragula alnus) Schneeball (Viburnum opulus) Holunder (Sambucus nigra) Kupfer Felsenbirne (Amelanchier lamarckii) Bäume Hainbuche (Carpinus betulus) Rotbuche (Fagus sylvatica) Stieleiche (Quercus robur) Spitzahorn (Acer platanoides) Bergahorn (Acer pseudoplatanus) Traubenkirsche (Prunus padus) Vogelbeere (Sorbus aucupania) Winterlinde (Tilia cordata) 3 B. Nachrichtliche Übernahmen und Hinweise: 1.0 Erdbebenzone Das Plangebiet befindet sich gemäß der Karte der Erdbebenzonen und geologischen Untergrundklassen der Bundesrepublik Deutschland, Bundesland NordrheinWestfalen, Karte zu DIN 4149 Juni 2006, in der Erdbebenzone 1, Untergrundklasse R (Gebiete mit felsartigem Gesteinuntergrund). Die in der DIN 4149 genannten bautechnischen Maßnahmen sind zu berücksichtigen. 2.0 Bodendenkmalpflege Beim Auftreten archäologischer Bodenfunde und Befunde ist die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Tel.: 02425 / 9039-0, Fax: 02425 / 9039-199, unverzüglich zu informieren. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.“ 3.0 Kampfmittel Beim Auffinden von Bombenblindgängern/Kampfmitteln während der Erd-/ Bauarbeiten sind aus Sicherheitsgründen die Arbeiten sofort einzustellen und die nächstgelegene Polizeidienststelle / Feuerwehr oder direkt der Kampfmittelbeseitigungsdienst bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu verständigen. 4.0 Bodenschutz / Altlasten Das Gelände des städtischen Bauhofes (Gemarkung Bad Münstereifel, Flur 1, Flurstück 3993) ist in der Schadensakte des Kreis Euskirchen als Altlastverdachtsfläche geführt. Diese Eintragung erfolgte rein nachrichtlich im Hinblick auf ggf. in der Zukunft liegende Eingriffe in den Boden z.B. im Zuge von Baumaßnahmen. Ausgangspunkt bildet dabei die Tatsache, dass trotz der durchgeführten Grundwassersanierung bei Eingriffen in den Boden nicht ausgeschlossen werden kann, dass Aushubmassen mit Restbelastungen angetroffen werden, die dann entsprechend abfallwirtschaftlicher Vorgaben ordnungsgemäß zu entsorgen wären. Die Untere Bodenschutzbehörde des Kreises Euskirchen ist bei den einzelnen nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren zu beteiligen. 5.0 DIN-Vorschriften DIN-Vorschriften und sonstige private Regelwerke, auf die in der Bebauungsplanurkunde verwiesen wird, finden jeweils in der bei Erlass dieser Satzung geltenden Fassung Anwendung. Sie werden beim Stadtentwicklungsamt der der Stadt Bad Münstereifel, während der Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereitgehalten. 4 6.0 Artenschutz Die Prüfung von Verbotstatbeständen (Artenschutzrechtliche Prüfung) kommt zum Ergebnis, dass nicht ausgeschlossen werden kann das geschützte Arten von dem Vorhaben beeinträchtigt werden. Vermeidungsmaßnahmen, die geeignet sind die Beeinträchtigungen zu verhindern sind: • Bauzeitenbeschränkung. Um Verbotstatbestände auszuschließen muss die Bauvorbereitung, als Teil der gesamten Bauphase, reglementiert werden. Unter der Bauvorbereitung wird die Bereitstellung der Fläche für die anschließende Bauphase verstanden, also ein Entfernen vorhandener, störender Vegetation und der Abbruch der vorhandenen Gebäude. Eine Betroffenheit nach § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG für die europäischen Vogelarten kann vermieden werden, in dem das Abräumen der Bäume und Sträucher außerhalb der Nutzungszeiten durch die Vogelarten geschieht. Das Brutgeschäft beginnt 01.März und endet 30. September. Abseits dieser Zeitspanne kann die Fällung durchgeführt werden, also zwischen dem 01. Oktober und dem 28. Februar eines Jahres, wobei die klassischen Wintermonate die günstigste Zeit darstellen. • Es sollte darauf geachtet werden den Bereich um den Bahndamm, der außerhalb des Geltungsbereiches liegt, möglichst wenig durch die Bautätigkeiten zu stören bzw. nach Vollendung der Planung zur neuen Nutzung ausreichend abzuschirmen. Wenn möglich sollte aus ähnlichen Gründen und zum Schutz der angestammten Vogelarten die Nadelbaumreihe am hinteren Ende der Wiese erhalten, und wenn möglich mit der angestrebten Bepflanzung zu den neuen Baukörper geschützt werden. 5